Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz; BüG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gemeindegesetz), (Nr. 80/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz; BüG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gemeindegesetz).Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nummer 80/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Der dem Landtag vorliegende Gesetzesvorschlag zur Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts geht in der Thematik einerseits auf eine Initiative aus dem Jahre 1999 zurück, in der die Regierung eingeladen wurde, ein erleichtertes Verfahren für Staatenlose zu prüfen und andererseits auf eine Motion aus dem Jahre 2006, die integrative Bestimmungen für Ausländer forderte.
Mit dieser Gesetzesanpassung werden auch Lücken bezüglich der Mitgliedschaft Liechtensteins bei internationalen Übereinkommen geschlossen, wie z.B. der geplante Beitritt Liechtensteins zur New Yorker Konvention zur Verminderung der Staatenlosigkeit. Zudem fallen die Vorbehalte zu Art. 7 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die Liechtenstein bei der Ratifizierung anbringen musste. Darüber hinaus werden mit der Überarbeitung des Gesetzes weitere Anpassungen vorgenommen und Bestimmungen eingefügt, um den zuständigen Behörden einen flexibleren Handlungsspielraum zu schaffen und generell eine objektivere Einbürgerungspraxis zu ermöglichen.
Aus sachbezogenen Gründen wurde die Abänderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes auch mit der aktuellen Gesetzesvorlage zum Ausländergesetz für Drittstaatsangehörige, vor allem was den integrativen Bereich betrifft, abgestimmt. Die Regierung hat zur Bearbeitung dieser komplexen Thematik verschiedene Stellen und Arbeitsgruppen beauftragt. Eine breite Vernehmlassung fand statt. Die Regierung hat sich ausserdem an der Integrationsgesetzgebung von anderen europäischen Staaten orientiert.
Aufgrund des Zwischenberichtes der eingesetzten Projektgruppe kam die Regierung zum Schluss, kein eigentliches Integrationsgesetz zu schaffen, sondern über die in der Motion gestellten Forderungen hinaus das bestehende Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts zu überarbeiten.
Weiters hat die «Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit» einen Bericht zur Integration der ausländischen Bevölkerung erarbeitet. Aus dem Bericht geht hervor, dass eindeutig Handlungsbedarf im Bereich der Integrationsförderung für fremdsprachige Personen aus dem Nicht-EWR-Raum gegeben ist.
Was sind nun die Schwerpunkte dieser Gesetzesvorlage? - Integrationsbestimmungen werden im Gesetz aufgenommen. Dabei orientiert sich die Regierung auch an anderen deutschsprachigen Ländern, die ähnliche Bestimmungen kennen und gute Erfahrungen damit gemacht haben. Allgemeine Voraussetzung für eine Einbürgerung ist künftig die Kenntnis der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechtsordnung und der Staatskunde, was sehr zu begrüssen ist.
- Weiters werden auch Verleihungsvoraussetzungen und Verleihungshindernisse für den Erwerb der Staatsbürgerschaft geschaffen und
- der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch unbekannte Abstammung, also bei Findelkindern, und für Staatenlose wird geregelt.
- Verfahrensschritte werden vereinheitlicht.
- Vereinheitlichung und bessere Abstimmung der Fristen.
Es gibt drei unterschiedliche Wohnsitzfristen:
- 5 Jahre für Staatenlose,
- 10 Jahre bei Eheschliessung, wovon die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen, ebenfalls 10 Jahre beim ordentlichen Einbürgerungsverfahren durch Bürgerabstimmung, sowie
- 30 Jahre bei erleichterten Einbürgerungsverfahren für Alteingesessene.
Im Rahmen der Vernehmlassung sind 40, zum Teil kontroverse Stellungnahmen eingegangen. Vor allem die Sinnhaftigkeit der Beibehaltung des Verzichts auf die bisherige Staatsbürgerschaft war ein kontroverses Thema. Interessant ist, dass sich alle Gemeinden - einige sogar mit Nachdruck - für die bisherige Regelung ausgesprochen haben, dass also eine Person, die einen Antrag auf den Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft stellt, auf ihr angestammtes Bürgerrecht verzichten muss, es sei denn, dass der Heimatstaat dies gar nicht zulässt.In diesem Zusammenhang wäre es interessant von der Regierung zu erfahren, ob es möglich ist festzustellen, welcher Anteil der liechtensteinischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft besitzt. Ich nehme an, dass dieser Anteil von Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft sehr hoch ist.
Trotzdem, oder vielleicht gerade weil der Anteil vermutlich sehr hoch ist: Wie ich oft von der rein liechtensteinischen Bevölkerung höre, die keine Möglichkeit einer weiteren Staatsbürgerschaft hat, kommen Bedenken und unsichere Gefühle auf, weil sie selbst nie in den Genuss der entsprechenden Vorteile einer weiteren Staatsbürgerschaft kommen. Und da spielt die Tatsache und die spezielle Situation unseres besonders kleinen Landes halt auch eine Rolle.
Die Regierung möchte an der bisherigen Regelung, also dass bei Antrag auf das liechtensteinische Bürgerrecht auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet werden muss, festhalten. Und mit dieser Bedingung steht Liechtenstein nicht allein da. Eine Reihe von europäischen Staaten hat die gleichen gesetzlichen Vorgaben. Einige gehen jedoch noch weiter und entziehen einem eigenen Staatsbürger automatisch seine angestammte Staatsbürgerschaft, wenn er eine andere erwirbt.
- Die dezidierten Aussagen der Gemeinden zur doppelten Staatsbürgerschaft und die Gemeindeautonomie sind für mich aussagekräftig.
- Wenn sich jemand aktiv um die Staatsbürgerschaft bemüht, gibt er auch ein klares Bekenntnis zu unserem Land ab, er sieht den Lebensmittelpunkt in unserem Land, er identifiziert sich dadurch-
- auch voll und ganz mit unserem Land und soll daher auf seine angestammte Staatsbürgerschaft verzichten - so argumentiert die Regierung.
- Die Meinung vieler «reiner» Liechtensteiner zur doppelten Staatsbürgerschaft ist ernst zu nehmen. Es geht um unser liechtensteinisches Einbürgerungsgesetz und unsere Entscheidung zu einer doppelten Staatsbürgerschaft auf Antrag.
- Liechtenstein ist aufgrund seiner Kleinheit - wie schon mehrmals erwähnt - ein Sonderfall und kann nicht mit anderen Staaten verglichen werden.
- Aus diesem Grunde reagiere auch ich mit grosser Sensibilität auf die Thematik «keine doppelte Staatsbürgerschaft bei Antrag auf das liechtensteinische Bürgerrecht».
Aus all diesen Überlegungen heraus spreche ich mich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus, d.h. noch einmal, bei Antrag auf das liechtensteinische Staatsbürgerrecht den Verzicht auf das bisherige Bürgerrecht zu verlangen. Ich kann mich der Argumentation der Regierung im Bericht und Antrag anschliessen.
Anlass zur Kritik gab ebenfalls § 4b, 3. Absatz, wo es heisst, dass vom Bewerber nachgewiesen werden muss, dass er die letzten 3 Jahre über feste und regelmässige Einkünfte verfügte, die für die Zukunft eine Lebensführung ohne Sozialhilfeleistungen ermöglichen. Selbstverständlich kann kein Bewerber mit Sicherheit sagen, dass er nie in einen sozialen Härtefall kommen wird. Die Regierung führt dazu aus, dass hauptsächlich vermieden werden möchte, dass nicht so genannte Wirtschaftsflüchtlinge das liechtensteinische Landesbürgerrecht bekommen sollten. Vielleicht ist diese Formulierung etwas missverständlich und könnte konkretisiert werden.
Es liegt dem Hohen Landtag ein modernes Staatsbürgerschaftsgesetz mit den von verschiedenen Seiten gewünschten Integrationsbestimmungen zur Behandlung vor. Ich spreche mich für die Behandlung der Gesetzesvorlagen und für die Abschreibung der Motion vom 23.01.2006 aus.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Wie die Abg. Doris Frommelt schon gesagt hat, ist der Anlass für die vorliegende Revision des Landesbürgerrechts zum einen eine Initiative der Freien Liste und zum anderen eine Motion der VU.
Die gegenständliche Vorlage setzt diese beiden Vorstösse um, was gerade in Bezug auf die Regelung für Staatenlose und Findelkinder sehr positiv ist und es Liechtenstein auch erlaubt, dem entsprechenden internationalen Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit beizutreten.
Neben diesen äusseren Anlässen begründet die Regierung die Revision mit «teils negativen Erfahrungen in der Praxis der letzten Jahre und der Zielsetzung einer objektiveren Einbürgerungspraxis einerseits und einem flexibleren Handlungsspielraum für die gesetzesanwendenden Behörden andererseits».
Die negativen Erfahrungen werden im Bericht und Antrag leider weder ausgeführt noch belegt. Der Ermessensspielraum der Behörden wird mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag so gross, dass kaum von einer objektiveren Einbürgerungspraxis gesprochen werden kann. Die Revision des Landesbürgerrechts wird - ähnlich wie beim Ausländergesetz - als Integrationsmassnahme verkauft, die dem Grundsatz des Förderns und Forderns verpflichtet ist. In Wirklichkeit bringt sie in weiten Teilen eine Verschärfung des geltenden Landesbürgerrechts und missachtet damit den im Integrationsleitbild der Regierung festgelegten Grundsatz, der Integration als gegenseitigen Prozess versteht.
So vermisse ich insbesondere bei der Festlegung der Wohnsitzfristen ein Entgegenkommen der liechtensteinischen Seite. Der Vorlage liegt ein Integrationsverständnis zugrunde, das sich ausschliesslich auf Anpassungsleistungen der Zugezogenen reduzieren lässt. Die Chance, die Einbürgerung auch als Anreiz für eine rasche und als Belohnung für eine gelungene Integration auszugestalten, ist völlig ausser Acht gelassen worden; und das bei einer Einbürgerungsgesetzgebung, die schon bisher zu den restriktivsten Europas zählt.
Damit komme ich zu den einzelnen Schwerpunkten bzw. den meiner Ansicht nach verpassten Chancen für eine wirklich integrative Einbürgerungspolitik:
- Die Wohnsitzfrist und Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Einbürgerung:
Die Wohnsitzfrist bleibt bei 30 Jahren. Eine im Vergleich mit anderen Ländern einzigartig hohe Frist. Zum Vergleich: In Österreich: 10 Jahre, Deutschland: 8 Jahre, Schweiz: 12 Jahre.
Die internationale Kritik - beispielsweise der ECRI - an dieser hohen Frist, die im Integrationsbericht der ämterübergreifenden Arbeitsgruppe der Landesverwaltung 2007 geforderte Verkürzung der Wohnsitzfrist, die diesbezüglichen Forderungen verschiedenster Vernehmlassungsteilnehmender werden ignoriert. Neu hingegen wird die Einbürgerung nach 30 Jahren an den Nachweis von vertieften Deutschkenntnissen und an in Rechts- und Staatskunde abgelegte Prüfungen verknüpft.
Nach 30 Jahren Deutsch- und Staatskunde abzuprüfen, kann ja wohl nicht als Integrationsmassnahme verkauft werden. Erfolgreiche Integrationsmassnahmen müssen Jahrzehnte früher einsetzen. Hier wird die Einbürgerung quasi als Krönung der Integration verstanden, die es sich über Prüfungen zu verdienen gilt. Wesentlich zielführender wäre meiner Ansicht nach ein Verständnis, das Einbürgerung als Perspektive versteht, die den Integrationsprozess fördert und fordert.
Wie wäre es beispielsweise, wenn die Wohnsitzfrist 15 Jahre betragen würde und sich für diejenigen, die vor dieser Frist die Kenntnisse in Deutsch und Staatskunde nachweisen, senkt, z.B. so, dass nach positivem Abschluss der erforderlichen Nachweise die Jahre doppelt zählen? Das würde einen wirklichen Anreiz zur raschen und nachhaltigen Integration schaffen.
2. Die Doppelstaatsbürgerschaft:
Auch bei der Forderung nach dem Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung gibt es keinerlei Bewegung. Der Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft wird als Tatbeweis der Integrationsbereitschaft und als Merkmal der Identifikation interpretiert. In Tat und Wahrheit hat der Wunsch nach Beibehaltung der angestammten Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung aber vielmehr mit den Wurzeln einer Person zu tun. Das wird sofort einsichtig, wenn wir uns in eine liechtensteinische Bürgerin/einen liechtensteinischen Bürger hineinversetzen, die trotz bleibender Niederlassung und Lebensmittelpunkt im Ausland ihre Wurzeln im Land, ihre Herkunft nicht verleugnen will. Dem Liechtensteiner, der Liechtensteinerin, wird denn auch diesbezüglich Verständnis entgegengebracht. Wie es im Bericht und Antrag, Seite 36, heisst, geht Liechtenstein jedenfalls nicht so weit und belässt einer Person mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft ihr bisheriges Landesbürgerrecht ohne Weiteres, sollte sie sich zum Beispiel in der Schweiz einbürgern lassen.
Hier wird mit zwei Ellen gemessen. Den einen wird der Wunsch nach Doppelstaatsbürgerschaft als eine «Fünfer- und Weggli-Mentalität» ausgelegt, bei den anderen wird er als Teil der Geschichte, der eigenen Wurzeln, selbstverständlich akzeptiert.
Am Rande sei hier noch vermerkt, dass die Doppelstaatsbürgerschaften unabhängig von der Einbürgerung ohnehin zunehmen, da in den seit Jahren mehrheitlich binationalen Ehen Liechtensteins die Eltern ihren Kindern zwei oder auch drei Staatsbürgerschaften weitergeben und Mehrfach-Staatsbürgerschaften bei jüngeren Liechtensteiner Bürgern und Bürgerinnen heute der Normalfall ist.
Die Zulassung der Doppelstaatsbürgerschaft würde solche abstrusen Fälle wie den, dass in einer Schweizer/Liechtensteiner Familie der einbürgerungswillige Schweizer letztendlich der Einzige ist, der nach der Einbürgerung kein Schweizer mehr ist, vermeiden helfen.
Der geforderte Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft läuft auch der Entwicklung in den umliegenden Ländern und in Europa zuwider, wo die Doppelstaatsbürgerschaft zulässig ist oder zumindest geöffnet wird.
3. Die ordentliche Einbürgerung:
Auch hier wird die aktuelle Entwicklung und Diskussion um die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und die Kritik am Verfahren der ordentlichen Einbürgerung im Innern und Äussern entweder völlig ausgeblendet oder mit dem Argument vom Tisch gewischt, dass es sich beim Landesbürgerrecht um eine nationale und keine völkerrechtliche Materie handelt.
In der Schweiz hat das Bundesgericht 2003 entschieden, dass Einbürgerungsentscheide über eine Gemeindeabstimmung mit dem Rechtsstaat nicht vereinbar sind. Das Bundesgericht argumentierte, dass Einbürgerungsentscheide nicht als reine politische Akte zu betrachten sind, sondern als Rechtsanwendungsakte, die begründet werden müssen. In einem Rechtsstaat haben Gesuchstellende das Anrecht auf einen begründeten Entscheid, gegen den sie Beschwerde erheben können. Darum sind in der Schweiz seit 2003 Einbürgerungen über die Urne nicht mehr möglich.
Neben dem rechtsstaatlichen Manko liegt die Problematik der Gemeindeabstimmung in ihrer festgestellten diskriminierenden Wirkung. Wie die Regierung ausführt, ist es zwar richtig, dass die Bedingungen für eine Gemeindeabstimmung für alle Ausländer und Ausländerinnen die gleichen sind, aber die Praxis zeigt, dass die Chancen einer positiven Abstimmung für Menschen mit z.B. türkischem oder albanischem Namen minimal sind, und zwar unabhängig davon, wie gut integriert die Person ist.
Aus diesen Gründen forderten verschiedenste Vernehmlassungsteilnehmende, wie zum Beispiel die landesinterne Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit sowie internationale Organisationen, wie die ECRI des Europarates, die Anpassung des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens an internationale Standards durch Einführung eines Beschwerderechts.
Die Regierung setzt sich jedoch über diese breit gefächerte innere und äussere Kritik hinweg. Die einzige Änderung, die sie in Bezug auf die ordentliche Einbürgerung vorschlägt, ist die Heraufsetzung der Wohnsitzungsfrist von heute 5 auf 10 Jahre. Auch die aktuellste Entwicklung in der Schweiz, nämlich die hohe Ablehnung der Einbürgerungsinitiatve und das damit verbundene Signal werden von der Regierung mit keiner Silbe angesprochen.
Die SVP hatte versucht, über eine Einbürgerungsinitiative die Urnenabstimmung wieder zu ermöglichen, ist damit aber kläglich gescheitert. 65% der schweizerischen Bevölkerung sprachen sich Ende Mai 2008 klar gegen die Volksinitiative und damit auch gegen die Wiedereinführung der Urnenentscheide bzw. für rekursfähige Einbürgerungsentscheide aus. Es zeigt also, dass auch in der Bevölkerung die Problematik der Urnenabstimmung durchaus erkannt und die Konsequenzen daraus gezogen wurden. Auch in Liechtenstein ist es Zeit, umzudenken und internationale rechtsstaatliche Prinzipien anzuerkennen.
4. Die Erweiterung der Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse:
Die Verleihungsvoraussetzungen werden im Vergleich zum bisherigen Gesetz verschärft. Hier lehnt sich Liechtenstein an das ebenfalls 2006 verschärfte österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz an. Begründet wird die Verschärfung gemäss Bericht und Antrag, Seite 38, mit negativen Erfahrungen mit stossenden Anspruchseinbürgerungen trotz Kenntnis und Vorliegens mehrerer Übertretungen oder Vergehen.
Hier hätte ich schon genauere Ausführungen der Regierung erwartet, um
- beurteilen zu können, in welchem Ausmass Einbürgerungen von Personen vorkommen, die sich mehrerer Übertretungen oder Vergehen schuldig gemacht haben, und
- welcher Art die Übertretungen und Vergehen sind, die nach Ansicht der Regierung so stossend sind, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen sollten.
Bisher konnte man nur Personen, die sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben, das mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht war, die Aufnahme ins Landesbürgerrecht verweigern. Neu stellt jede gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - eine unbedingt wie auch eine bedingt ausgesprochene - ein Verleihungshindernis dar.
Ich bitte die Regierung um konkretere Ausführungen zu den im Bericht und Antrag, Seite 59 ff., angetönten Beispielen von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen das Strassenverkehrsgesetz und für die Mitberücksichtigung getilgter Vorstrafen.
Der im Bericht und Antrag formulierte «flexiblere Handlungsspielraum» für die Behörden wird sehr grosszügig umgesetzt, der Ermessungsspielraum in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse wird riesig. Bestimmungen wie § 4b Abs. 1d der als Voraussetzung formuliert, dass der Bewerber durch sein Verhalten die Gewähr dafür bietet, dass er zu Liechtenstein «bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung» darstellt, öffnen einen riesigen Interpretationsspielraum und bergen eine grosse Willkürgefahr.
Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass diese Vorlage enttäuschend ist und unsere im internationalen Vergleich sowieso schon sehr restriktive Einbürgerungsgesetzgebung weiter verschärft. Im Zusammenhang mit der Einbürgerung wird Integration auf den Spracherwerb und die Sicherung desselben reduziert. Die Chance, Einbürgerung auch als Perspektive der Integration, als Anreiz zur Integration zu sehen und umzusetzen, wird vertan.
Ich erwarte mir, dass diese überfällige Debatte anlässlich dieser Eintretensdebatte zumindest begonnen wird und im Hinblick auf die 2. Lesung die Vorlage diesbezüglich klare Verbesserungen in Vorschlag bringt. Danke. Abg. Günther Kranz
Danke Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Wie wir bereits vernommen haben, erfolgte ein erstmaliger Anstoss zu einer Revision des Landesbürgerrechts im Jahre 1999 mit der Initiative auf Einführung eines erleichterten Einbürgerungsverfahrens für Staatenlose. Doch diesem wie auch anderen diesbezüglichen parlamentarischen Vorstössen war vorerst kein Erfolg beschieden. Es dauerte bis zum Jahre 2006, als das Thema Integration und Landesbürgerrecht erneut aufgegriffen wurde und die VU-Fraktion mittels einer Motion, welche vom Grundsatz des Förderns und Forderns geprägt war, die Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage anregte.
Das für diese Sitzung traktandierte Ausländergesetz haben wir in 1. Lesung behandelt und in dessen Schlepptau scheint auch eine Abänderung des Landesbürgerrechtsgesetzes angezeigt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Regierung ihre Aufgabe sehr ernst genommen hat und mit den beiden Gesetzesentwürfen dem Grundsatz des Förderns und Forderns mit der Beherrschung der deutschen Sprache als Kern aller Integrationsmassnahmen nicht nur gefolgt, sondern eine, alle integrationspolitischen Bereiche umfassende Vorlage ausgearbeitet hat.
In Bezug auf das Landesbürgerrechtsgesetz bedeutet dies, dass eine Ausweitung der Möglichkeiten einer Doppelstaatsbürgerschaft vermieden, eine Vereinheitlichung der Fristen bezüglich dem Wohnsitzerfordernis realisiert, eine Regelung für Findelkinder und Staatenlose gefunden, erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse festgelegt und verschiedene Integrationsmassnahmen mit der Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Staatskunde als Kern nun gesetzlich festgehalten werden.
Ebenso verstehe ich Integration als einen gegenseitigen wie wechselseitigen Prozess unter dem Gesichtspunkt des «Förderns und Forderns», in welchem die bestehenden Verschiedenheiten erkannt und genutzt werden. Ohne kulturelle Verständigung wird es keine gelungene Integration geben; denn Kultur baut Brücken zwischen Generationen, zwischen Nationen und auch zwischen Religionen. Sie wirkt wechselseitig und fördert gegenseitige Offenheit und Toleranz. Der viel zitierte und eingeforderte Dialog der Kulturen kann aber nur dann konstruktiv geführt werden, wenn sich die Partner sowohl in gegenseitigem Respekt als auch im Selbstverständnis der eigenen kulturellen Identität gegenüberstehen. Dauerhafte oder auch vorübergehende Integration kann nur gelingen, wenn sie auf der Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten beruht.
Der Staat und die einheimische Gesellschaft bieten Arbeit und Einkommen oder - wenn nötig - Sozialhilfe sowie politischen Schutz und Stabilität. Erwartet werden Anstrengungen, wie ein eigener Beitrag zur Existenzsicherung, Spracherwerb und Qualifizierung im Hinblick auf die Anforderungen unserer Gesellschaft sowie die Erhaltung rechtsstaatlicher Normen. Sind das Ausländergesetz und das Landesbürgerrecht vom Gesetzgeber verabschiedet, so ist die Integration meiner Ansicht nach nicht abgeschlossen. Die Integration und deren Fortschritte sind dann zu messen. Beispielsweise mittels eines Monitorings sollten die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst und auch veröffentlicht werden. An verschiedenen Themenfeldern, wie Bildung, Ausbildung, Fragen der Integration in den Arbeitsmarkt und die soziale Stellung bis zu Wohnen, politischem Engagement und Fremdenfeindlichkeit soll die Entwicklung der Integration in der Bevölkerung gemessen werden. Die Ergebnisse würden der Gesamtbevölkerung und für Menschen mit Migrationshintergrund einen Hinweis geben, was weiterhin zu unternehmen ist, um alle hier in Liechtenstein lebenden Personen - ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Sprache, Kultur oder Religion - gleich zu behandeln.
Obwohl ich die Vorlage im Grundsatz begrüsse, haben sich mir im Zuge der Vorbereitung doch einige Fragen gestellt. In § 4b Abs. 1 lit. b sind nur hängige Strafverfahren wegen Offizialdelikten als negative Verleihungsvoraussetzungen erfasst. Gemäss Bericht und Antrag, Seite 58, erscheint es - wie darin aufgeführt - nicht sinnvoll, Antragsdelikte mit zu erfassen. Ich frage mich: Warum?
Durch das zusätzliche Erfordernis der Freiheitsstrafe wird gewährleistet, dass nur Delikte von einer gewissen Schwere relevant sind. Eine Einschränkung auf Offizialdelikte kann ich hier nicht nachvollziehen. Hierzu möchte ich allerdings anmerken, dass ich mich mit der Variante der Vorlage einverstanden erkläre, das heisst, die Einschränkung auf Offizialdelikte in Ordnung ist, sofern mit dem Ausdruck (mit Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat) auch solche Delikte gemeint sind, die nicht ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, also jene Delikte, wo eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Positiv hervorzuheben ist, dass gemäss § 4b Abs. 1 lit. d - wie im Bericht und Antrag auf Seite 61 ausgeführt - auch getilgte Strafen berücksichtigt werden können. Dies stellt zwar eine gewisse Restriktion dar, doch erachte ich diese Bestimmung als notwendig, da getilgte Strafen von Bst. a desselben Paragrafen nicht explizit erfasst werden.
Zu Abs. 2 in § 4b, wo die Vorbehalte für die Aufnahme in das Landesbürgerrecht aufgeführt werden, ist zu den Aufzählungen von a bis h Folgendes zu sagen: Der Bericht und Antrag spricht auf Seite 62 davon, dass Umstände, die für die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes zu wenig schwer wiegen, im Rahmen einer Bewerbung um Aufnahme in das Landesbürgerrecht dennoch berücksichtigt werden können. Eine Seite später führt die Regierung aber aus, dass es ihr auf die abstrakte Eignung des an einen konkreten Sachverhalt anknüpfenden Gesamtverhaltens für ein Aufenthaltsverbot ankommt. Wie ich diese Passagen verstehe, widersprechen sie sich. Es stellt sich die Frage, ob nun für die Verweigerung des Landesbürgerrechts die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gegeben sein müssen, oder ob man doch einen weniger strengen Massstab anlegen kann.
Auf Seite 68 im Bericht und Antrag werden zu § 4b «Leumund und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit» und insbesondere zu Abs. 3 Ausführungen gemacht. Darin ist mir der Ausdruck «administrativer Nachteil» nicht verständlich. Es wurde in der Vernehmlassung angeregt, auch ausstehende Steuerschulden als Verleihungshindernis in die angeführte Bestimmung aufzunehmen. Dies wurde von der Regierung aber mit dem Hinweis auf den zitierten Begriff «administrativer Nachteil» abgelehnt. Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Steuerschulden sind zwar etwas grundsätzlich anderes als empfangene Sozialhilfeleistungen, doch im Endeffekt sind es ebenfalls der Staat und die Gemeinden, die bezahlen bzw. nichts erhalten. Vielleicht kann die Regierung mir diese Wortwahl und deren Hintergründe erklären.
Um die Integration erfolgreich umzusetzen, wurde der § 4c «Sprachkenntnis und Staatskunde» neu in das Bürgerrechtsgesetz aufgenommen. Die Einfügung dieser Bestimmung ist ausdrücklich zu begrüssen, denn meines Erachtens stellt das Erlernen unserer Landes- bzw. Amtssprache das A und O einer erfolgreichen Integration dar. Warum dies so ist, wurde von der Regierung im Bericht und Antrag auf Seite 19 treffend dargelegt. Die Staatskunde soll einen gewissen Grad an Vertrautheit mit unserem Rechts- und Wertesystem gewährleisten. Diesbezüglich möchte ich das fakultative Kursangebot besonders hervorheben. Der Integrationserfolg in der Gesellschaft und speziell am Arbeitsplatz ist eng mit den Kenntnissen in der Landessprache verbunden.
In Bezug auf die Vereinheitlichung der Fristen betreffend das Wohnsitzerfordernis möchte ich besonders § 5 Abs. 1 lit. b erwähnen, der neu das Leben in aufrechter Ehe während 5 - statt wie bisher 3 - Jahren vorsieht, wodurch eine Anpassung an die Nachbarstaaten erfolgt. Durch die Erhöhung dieser Erfordernis sinkt meines Erachtens die Attraktivität von Scheinehen nicht unerheblich.
Eine Ungereimtheit gibt es nach meinem Verständnis im § 5a: In Abs. 1 sollen die Bst. d und e gemäss dieser Vorlage aufgehoben werden, wogegen in Abs. 3 Bst. d unverändert bleibt. Da aber letztere Bestimmung auf erstere verweist, also auf die Bst. d und e, wäre es doch sinnvoll, Abs. 3 lit. d auch aufzuheben. Aber da kommen wir vielleicht bei der Artikelverlesung noch einmal darauf zurück. Denn, wenn diese Norm in Kraft bleibt, macht das meiner Meinung nach keinen Sinn. So zumindest mein Verständnis, wenn ich diese Bestimmungen gegenüberstelle.
Dann habe ich allerdings noch eine Verständnisschwierigkeit in der Regelung betreffend Staatenlose auszuräumen. Beim § 5b fällt mir folgender Widerspruch - so nehme ich dies zumindest wahr - auf: Abs. 2 lässt die Aufnahme eines Staatenlosen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu. Abs. 4 regelt die Aufnahme der minderjährigen Kinder in das Landes- und Gemeindebürgerrecht eines Staatenlosen. Nach Wortlaut des Abs. 6 Bst. c müssen die in die Aufnahme miteinbezogenen Personen (also die Kinder) bei der Bewerbung einen Strafregisterauszug einreichen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sofern ich die genannten Bestimmungen nicht komplett falsch interpretiere, wird der zweite Teilsatz von Abs. 6 lit. c nie zur Anwendung kommen. Denn ich frage mich, wie kann eine maximal 21-jährige Person Kinder von mindestens 14 Jahren haben?
In Bezug auf die Vermeidung von Doppel-Staatsbürgerschaften ist es in meinen Augen der richtige Weg, von sich um das Landesbürgerrecht bewerbenden Personen zu verlangen, dass sie auf ihren bisherigen Pass verzichten bzw. den Nachweis erbringen sollen, dass eine solche Verzichtserklärung nach dem entsprechenden nationalen Recht ungültig ist.
Wie der Bericht und Antrag auf Seite 45 treffend ausführt, soll sichergestellt werden, dass wirklich nur integrierte Ausländer Aufnahme in das Landesbürgerrecht finden; es muss buchstäblich Farbe bekannt werden. Dies verhindert das Zustandekommen von «für alle Fälle» FL-Staatsbürgerschaften. Meines Erachtens ist dies eine geeignete Massnahme um sicherzustellen, dass ein Bezug von einer gewissen Qualität zu unserem Land besteht. Zudem unterliegt Liechtenstein diesbezüglich keinen Verpflichtungen des internationalen Rechts.
Dann noch eine Ausführung bezüglich einer kürzlich erschienenen Mitteilung in einer liechtensteinischen Tageszeitung, wo die Freie Liste Folgendes kritisiert, dass mit dem Ausländergesetz die Ausländer in solche erster und zweiter Klasse eingeteilt würden. Spinne ich diesen Gedanken weiter, schlägt sich das dann natürlich auch beim Zugang zur FL-Staatsbürgerschaft nieder.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Sinn und Zweck des EWR ist es ja unter anderem, gerade für die Angehörigen der Mitgliedstaaten Erleichterungen im Bereich der Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, die für Drittstaatsangehörige eben nicht gelten, sonst würde die Kooperation der Staaten in diesem Bereich ins Leere zielen. Gegenstand einer einheitlichen Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit EWR-Bürgern wäre eine gemeinsame Aussenpolitik, die vom EWRA gerade nicht umfasst ist. Es bleibt also dem einzelnen Staat überlassen, wie er mit Drittstaatsangehörigen umgeht.
Angesichts der bereits erfolgten und möglicherweise fortschreitenden EU-Osterweiterung wäre es allerdings sehr zu begrüssen, wenn - wie auch in der VU-Fraktionserklärung festgehalten - die Regierung alle notwendigen und möglichen Schritte prüfen würde, um die Gesetzesvorlage nicht zum zahnlosen Papiertiger verkommen zu lassen.
Aufgrund der unbestrittenen Attraktivität unseres Landes zur Wohnsitznahme aus steuerlichen, sozialpolitischen und allen weiteren Gründen kann es wohl nicht im Sinne einer massvollen Zuwanderungspolitik sein, wenn jetzt für Drittstaatsangehörige die Latte in Bezug auf Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen - und damit indirekt auch in Bezug auf die Staatsbürgerschaft - bewusst höher angesetzt wird wie für Schweizer und EWR-Bürger, und dann aber in absehbarer Zukunft der allergrösste Teil der hier ansässigen Ausländer sowieso unter das EWRA fallen.
Dann noch ein Wort zur verschiedentlich allgemein vorgebrachten Kritik an der Einbürgerung per Abstimmung: Bekanntlich hat das Schweizer Bundesgericht mit den wegweisenden Urteilen von Juli 2003 die Einbürgerung per Abstimmung als verfassungswidrig erklärt. Begründet wurde dies im Ergebnis damit, dass die Nichteinbürgerungen im konkreten Fall auf Grund einer Gesamtbetrachtung der Begleitumstände als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung erachtet wurden und der aus dem rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung erwachsenden Begründungspflicht zuwiderlaufen.
Es wäre meines Erachtens aber nun verfehlt, diese Rechtsprechung 1:1 auf Liechtenstein übertragen zu wollen, da bei uns auf der Stufe Landesrecht mit Art. 21 Abs. 3 Gemeindegesetz eine Regelung besteht, die ausdrücklich besagt, dass über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und damit indirekt auch in das Landesbürgerrecht die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger entscheiden. In der Schweiz war dies - wenn überhaupt - auf einer dem Bundesrecht untergeordneten Ebene geregelt.Ich spreche mich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus und wünsche der Regierung eine glückliche Hand in der Umsetzung dieses Gesetzes im Sinne der Ermöglichung einer dauerhaften Integration, wo sich die Partner in gegenseitigem Respekt und im Selbstverständnis der eigenen kulturellen Identität gegenüberstehen. Danke.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Auch noch einmal einige Bemerkungen zur doppelten Staatsbürgerschaft, die der Abg. Günther Kranz auch bereits erwähnt hat:
Das Landesbürgerrecht kann man nur erwerben, wenn eine Gemeinde die Aufnahme zusichert und das Recht der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts steht aufgrund der Gemeindeautonomie auch nur der Gemeinde zu. Gemäss Gemeindegesetz entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger mit einer Abstimmung. Dies ist sicher ein wichtiges demokratisches Grundrecht, nicht nur ein diskriminierendes Auswahlverfahren. Auf eine Einbürgerung im ordentlichen Verfahren besteht nämlich auch kein Rechtsanspruch. Es gibt auch kein Beschwerderecht und auch dies würde nämlich gegen die Gemeindeautonomie verstossen.
Ich bin der Ansicht, dass, wenn man aktiv eine neue Staatsbürgerschaft erlangen will, man sich mit diesem Staat voll und ganz identifizieren sollte. Da, wo man Wohnsitz hat, wo man den Lebensmittelpunkt haben will, da sollte man sich auch voll und ganz zu diesem Staat bekennen. Und - zugegeben eine etwas überspitzte Bemerkung - eine doppelte oder dreifache oder mehrfache Staatsbürgerschaft weist für die betreffende Person sicher einige Vorteile auf. Je nachdem wo es gerade besser geht, da fühlt man sich zugehörig, da kann man seine Zelte aufschlagen, oder wenn es dann nicht so gut läuft, bricht man sie halt wieder ab, man ist ja auch anderswo noch Staatsbürger. Und der jeweilige Staat, den man gerade wählt, ist dann auch teilweise für mein Wohlergehen zuständig. Ich möchte betonen, diese Aussagen habe ich in der letzten Zeit verschiedentlich von Liechtensteinern gehört.
Und noch etwas - auch etwas plakativ: Staatsbürger, die nur eine Staatsbürgerschaft besitzen, sind dann plötzlich im eigenen Land, im eigenen Staat, irgendwie Bürger zweiter Klasse. Sie identifizieren sich mit diesem Staat in guten und in schlechten Zeiten. Sie haben keine Ausweichmöglichkeit; und wenn dann der Staat noch so klein ist wie Liechtenstein - daher sind wir auch diesbezüglich nicht wirklich mit anderen Ländern zu vergleichen - kann der «Nachteil» derjenigen mit nur einer Staatsbürgerschaft, der Nur-Liechtensteiner, wirklich gegeben sein. Und das hat meines Erachtens nichts mit mit Neid und nichts mit Diskriminierung zu tun.
Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident, werte Damen und Herren. Die Gesetzesvorlage über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes wurde in verschiedenen Voten unterschiedlich gewürdigt. Es gibt meines Erachtens zwei Lager: Die einen unterstützen die Vorlage, wie sie nun ausgestattet ist, den anderen geht diese Vorlage viel zu weit, d.h. sie ist ihnen zu restriktiv. Immerhin ist die Einführung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft infolge Staatenlosigkeit nicht umstritten.
Meine Wortmeldung bringt eine zusätzliche Thematik zum Vorschein. Sie können sich sicher vorstellen, um was es mir geht. Es geht um das Thema «Verlust des Landesbürgerrechtes durch stillschweigenden Verzicht».
Die von VU-Abgeordneten im September 2007 vorgebrachte Motion zu diesem Thema erhielt damals 10 Stimmen und wurde somit nicht überwiesen. Dies, obwohl in der Debatte durchaus Änderungen in Teilbereichen als sinnvoll taxiert wurden. Offenbar ist der Motionstext jedoch zu weit gegangen. Die Regierung hat zwar in Art. 19 mit dem Austausch des Wortes «Heimatschein» durch das Wort «Heimatschriften» einen Teil des Anliegens der Motionäre berücksichtigt. Damit sind jedoch nicht alle Probleme gelöst. Als Motionär konnte man aus gutem Grund erwarten, dass die in der September-2007-Landtagssitzung aufgeführten Probleme für die Regierung doch genügend Anlass sein sollten, wenigstens im Bericht und Antrag auf die Problematik einzugehen. Dies ist nicht erfolgt und ich erwarte für die 2. Lesung, dass sich die Regierung noch äussert und womöglich eine Lösung präsentiert.
Im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts sehe ich hierzu einen Lösungsansatz. Dieses Gesetz bietet Lösungen für Härtefälle in ähnlichen Bereichen. Ich zitiere den Art. 21. Dort heisst es: «Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Art. 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen». Es gibt noch einen Absatz: «Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen». Werte Damen und Herren. Es geht hier «nur» um wenige Fälle und sicher nicht um Parteipolitik. Ich möchte, dass sich die Regierung der Angelegenheit «Verlust des Landesbürgerrechts durch stillschweigenden Verzicht» annimmt und dazu die Gelegenheit dieser Gesetzesvorlage benutzt. Das müsste doch im Interesse aller möglich sein bis zur 2. Lesung. Es geht um Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, welche unverhofft ihre liechtensteinische Staatsbürgerschaft verlieren, und auch ihren Nachkommen blüht dasselbe Schicksal, und zwar unabhängig davon, ob sie schon mündig sind oder nicht. Ich bin für Eintreten.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte eine kurze Bemerkung zur Einbürgerunspraxis machen: Ich glaube, wer heute noch die ordentliche Einbürgerung über das Abstimmungsverfahren als so entscheidend einstuft, der macht einen Fehler. Wenn man sich die Zahlen anschaut im Rechenschaftsbericht, wie im letzten Jahr eingebürgert wurde, so stellt man fest, dass es 138 Fälle waren, bei denen eine Registrierung möglich war, das heisst, sie hatten eine liechtensteinische Mutter. Dann gab es 140 Fälle von Einbürgerungen Alteingesessener, es gab 45 Einbürgerungen infolge von Eheschliessungen und es gab lediglich 8 Fälle von Einbürgerungen im ordentlichen Verfahren. Man sieht hieraus, dass die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren - statistisch gesehen - relativ wenige Fälle betrifft.
Leider fehlen hier die Zahlen, wie viel Einbürgerungsgesuche im ordentlichen Verfahren abgelehnt wurden. Die Problematik, die dahintersteckt, ist sicher die, die auch in der Schweiz festgestellt wurde: Solche Einbürgerungen im ordentlichen Verfahren haben oft nichts zu tun mit dem Verhalten der betreffenden Person, weil diese Personen gar nicht bekannt sind, sondern solche Ablehnungen beruhen häufig auf Vorurteilen, sie sind diskriminierend. Ich bedaure das ganz ausserordentlich und ich denke, dass man darum auch diese ordentlichen Einbürgerungen über Bürgerrechtsabstimmung wirklich grundsätzlich in Frage stellen muss.
Zur Frage der Doppelstaatsbürgerschaft habe ich mich in diesem Haus schon mehrfach geäussert. Ich bin ein überzeugter Vertreter der Möglichkeit für eine Doppelstaatsbürgerschaft. Das schadet niemandem, bringt aber für die Betroffenen viele Vorteile mit sich. Das hat vor allem damit zu tun, dass diese Leute, die aus der Nachbarschaft nach Liechtenstein kommen - es geht hier vor allem um Schweizer, Österreicher und Deutsche - auf ihre angestammte Identität nicht verzichten müssen. Sie fühlen sich als Schweizer oder als Österreicher, sie sind mit dieser Identität aufgewachsen. Sie werden aber hier bleiben. Sie identifizieren sich genauso mit diesem Land.
Leute, die sich in Liechtenstein einbürgern lassen und auf ihre angestammte Nationalität verzichten, kommen meistens oder in der Regel aus weiter entfernten Kulturkreisen. Die Leute versprechen sich Vorteile dadurch, dass sie Liechtensteiner werden. Ich denke, deshalb entsteht diese Diskrepanz, dass Leute aus dem gleichen Kulturraum, eben Deutsche, Österreicher, Schweizer, sich nicht in Liechtenstein einbürgern lassen nach der Eheschliessung - das ist im Fall der Schweiz der Normalfall - während Personen aus entlegenen Kulturkreisen sich hier sehr gerne einbürgern lassen. Ich denke aber, dass es gerade bei Leuten aus dem gleichen Kulturraum ein Verlust ist für Liechtenstein, dass sich die nicht einbürgern lassen, dass sie sich nicht an der liechtensteinischen Politik beteiligen können.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 20:00 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 19:25 bis 20:00 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 24 und haben die Eintretensdebatte beendet, und zwar betreffend das Gesetz über die Abänderung des Landesbürgerrechtes und ich möchte jetzt dem Herrn Regierungsrat Martin Meyer das Wort geben.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die teils kontroversen Voten zu diesem Thema. Sie widerspiegeln damit auch die Ergebnisse der Vernehmlassung. Ich erlaube mir, ganz kurz einige allgemeine Bemerkungen zu machen. Auf die Detailfragen können wir dann anlässlich der 1. Lesung eintreten.
Wie Sie in Ihrer Einführungsdebatte richtig festgestellt haben, gibt es für diese Teilrevision des Landesbürgerrechtes zwei Anlassgründe. Der erste ist die Schaffung der erweiterten Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse und damit die Einführung von Integrationsmassnahmen. Hintergrund dieses Anlassfalles ist die Motion vom 15.03.2006. Und das Zweite ist die Einführung eines erleichterten Verfahrens für Staatenlose bzw. die Einführung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch unbekannte Abstimmung, Findelkind. Diese Initiative geht auf das Jahr 1999 zurück.
Wenn man über die Staatsbürgerschaft diskutiert - auch das haben Sie erwähnt - so ist die Erlangung der Staatsbürgerschaft die letzte Stufe im Integrationsprozess. Diesbezüglich möchte ich ganz kurz ausführen, wie eigentlich das Konzept im Landesbürgerrecht aufgebaut ist und wie das jetzt auch in der Vorlage vorgesehen ist:
Wenn Sie das Landesbürgerrecht erwerben möchten, dann haben Sie erstens die Möglichkeit, das Landesbürgerrecht per Gesetz zu erwerben, also ex lege. Zweitens haben Sie die Möglichkeit, durch Aufnahme Landesbürger zu werden. Und im Bereich der Aufnahme - da sprechen wir auch von der so genannten Anspruchseinbürgerung - gibt es zwei Möglichkeiten: Das ist das erleichterte Verfahren oder auch die so genannte Ermessungseinbürgerung bzw. das ordentliche Verfahren. Hinter diese Anspruchseinbürgerungen hat nun die Regierung in ihrem Regierungsvorschlag verschiedene Anforderungen gesetzt; das sind zum Ersten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss § 4b, das ist das Erfordernis der Sprachkenntnisse und der Staatskunde gemäss § 4c und das ist die Mitwirkungspflicht gemäss § 4d. Hier sehen Sie, dass wir hinter diese Anspruchseinbürgerung entsprechende Anforderungen verankert haben.
Damit komme ich auch schon auf die Diskussion zu sprechen. Es sind zwei Themen zentral diskutiert worden. Das eine ist die Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft. Diesbezüglich möchte ich nicht weiter ausführen. Sie sehen die Argumente der Regierung an entsprechender Stelle im Bericht und Antrag. Hier kann ich Ihnen keine neuen Erkenntnisse liefern. Kurz gesagt Folgendes: Die Vernehmlassungser-gebnisse waren sehr kontrovers, es gab Voten dafür und dagegen. Die Regierung hat sich entschieden, am Status quo festzuhalten. Die Begründungen können Sie dem Bericht und Antrag entnehmen.
Dann zum ordentlichen Vefahren: Auch das wurde in der Diskussion sehr kontrovers diskutiert. Wenn Sie das Konzept anschauen, das ich Ihnen geschildert habe, dann sehen Sie, dass das ordentliche Verfahren eben nicht eine typische Anspruchseinbürgerung ist, sondern eine Ermessenseinbürgerung. Und da eine Ermessungseinbürgerung ein politischer Entscheid ist, ist auch keine Begründung notwendig. Es gibt auch keinen expliziten Rechtsanspruch für Antragsteller. Es sind auch keine Rechtsmittel notwendig, weil ein Antragsteller hat jederzeit auch die Möglichkeit über das ordentliche Aufnahmeverfahren, das heisst, das erleichterte Verfahren oder die Eheschliessung, zu gehen.
Sie haben in der Debatte auch ausgeführt, dass es keine völkerrechtlichen Verpflichtungen gibt. Regelungen betreffend die Staatsbürgerschaft werden nämlich ausschliesslich durch nationales Recht geregelt. Das ist richtig. Und auch ein wichtiges Argument in dieser Diskussion ist, dass die Regierung hier nur eine administrative Tätigkeit ausübt. Gemäss Art. 21 des Gemeindegesetzes handelt es sich bei der Zusicherung zum Gemeindebürgerrecht um ein Recht der Gemeinde und nicht um ein Recht des Landes. Hier haben wir auch einen wesentlichen Unterschied zu anderen Ländern, wo ja die so genannte Anspruchseinbürgerung auf Landesebene oder auf Bundesebene möglich ist. Diesbezüglich ist die Vernehmlassung eindeutig. Die Gemeinden haben sich explizit für die Beibehaltung ausgesprochen, weshalb es für die Regierung keinen Grund gibt, hier eine Änderung vorzunehmen.
Dann möchte ich noch zwei Argumente aus der Diskussion herausgreifen. Das eine Argument wurde von der Abg. Claudia Heeb-Fleck aufgebracht, dass der Ermessensspielraum viel zu gross werde: Die Regierung sieht das hier konsequenterweise und logischerweise aufgrund ihrer Argumentation natürlich anders. Wir setzen hinter dieses Aufnahmeverfahren, hinter das erleichterte Verfahren, hinter die Eheschliessung und hinter das ordentliche Verfahren. Dahinter legen wir allgemeine Voraussetzungen und durch diese allgemeinen Voraussetzungen, welche im § 4b abgebildet sind, wird das Verfahren objektiver.
Sie haben mich diesbezüglich auch gefragt, wo es denn stossende Einbürgerungsfälle gegeben hat in der Vergangenheit. Sie haben das auch anlässlich einer Kleinen Anfrage angefragt. Ich gebe Ihnen die Antwort jetzt schon vorneweg: Die angesprochenen fragwürdigen Einbürgerungen in den letzten 5 Jahren waren in absoluten Zahlen 28 und entsprechend prozentual gesehen ungefähr 3,2% aller Einbürgerungen. Zwischen Alteingesessenen und der Gruppe der Eheschliessungen sind keine Unterschiede festzustellen, d.h. in absoluten Zahlen ausgedrückt, bedeutet dies 14 und 14.
Aufgrund der erforderlichen Vorlage von Strafregisterauszügen anlässlich von Einbürgerungsgesuchen sind folgende Vergehen und Übertretungen aufgeschienen: Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Raufhandel, Nötigung, Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Verletzung der Unterhaltspflicht und Urkundenfälschung. Im bisher gültigen Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes darf die Aufnahme ins Landesbürgerrecht dann nicht erfolgen, wenn gegen den Erwerber ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens hängig ist. Ein Verbrechen nach § 17 des Strafgesetzbuches liegt bei vorsätzlichen Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, vor. In den im Bericht und Antrag angesprochenen fragwürdigen Einbürgerungen ist die für die Verbrechen erforderliche Frist der Freiheitsstrafe meist knapp darunter gelegen, weshalb aus rein gesetzlichen Gründen die Anspruchseinbürgerungen vorzunehmen waren.
Dann wurde auch das Thema der Fristen, der Wohnsitzfristen, noch angesprochen: Es ist richtig, wir haben die entsprechenden Wohnsitzfristen vereinheitlicht und ein Entgegenkommen hat insofern stattgefunden, dass bei den Eheschliessungen die Frist ja von 12 auf 10 Jahre reduziert worden ist.
Der Abg. Günther Kranz hat dann noch verschiedene Fragen gestellt und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln angebracht. Die werden wir dann auf die 2. Lesung überprüfen. Aber Sie können das gerne noch einmal einbringen, aber ich denke, das ist nicht notwendig, es ist ja protokolliert. Wir werden Ihre Ausführungen auf die 2. Lesung kommentieren.
Dann war noch das Votum des Abg. Gebhard Negele betreffend den Verlust des Landesbürgerrechtes durch stillschweigenden Verzicht: Die Regierung hat diesbezüglich versucht, die Rechtslücke auszugleichen, indem wir eben den Begriff der Heimatschriften jetzt ins Gesetz einfügen. Ob hier noch Lösungsmöglichkeiten für so genannte Härtefälle möglich sind, werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen, so wie Sie das vorgeschlagen haben.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte noch zum ordentlichen Verfahren etwas sagen: Sie haben argumentiert, dass es ja keine Anspruchs-, sondern eben eine Ermessenseinbürgerung sei und das hier als Argument gebracht, dass das Abstimmungsverfahren darum richtig sei. Das ist gerade das, was ich kritisieren möchte. Es darf kein Ermessensentscheid sein, ob jemand eingebürgert wird oder nicht, sondern in einem Rechtsstaat ist es notwendig, dass Entscheide rekursfähig sind. Da gewichte ich den Rechtsstaat höher als die politische Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, vor allen Dingen, da eine politische Entscheidung der Gemeinde ja nicht auf objektiven Kriterien beruhen kann.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Nur noch eine kurze Replik zur Abg. Claudia Heeb-Fleck: Wenn Sie jetzt hier den Eindruck erwecken wollen, dass das ganze Verfahren nicht rechtsstaatlich ist, so muss ich Ihnen natürlich widersprechen, das ist ganz klar. Ich habe vorher aufgezeigt, dass es drei verschiedene Möglichkeiten gibt, wie man liechtensteinischer Staatsbürger wird. Bis heute hat noch kein Gericht dagegen entschieden, dass das ordentliche Verfahren eben nicht rechtsstaatlich sei.
Im Übrigen möchte ich noch einmal den Hinweis geben, dass sich dieses ordentliche Verfahren aus Sicht der Gemeinden sowie aus Sicht des Landes bewährt hat. Das ist eine grössenverträgliche Methode und Sie dürfen dieses ordentliche Verfahren bei 11 Gemeinden und 35'000 Einwohnern nicht einfach 1:1 auf einen Staat mit mehreren Millionen Einwohnern, wo wir über Landesbürgerrechtsverleihungen auf Bundesebene sprechen, übertragen. Ich finde persönlich, das ist auch nicht statthaft, aber hier unterscheiden sich die Argumente. Die Regierung hat ihre Argumente dargelegt, und wird das im Hinblick auf die 2. Lesung selbstverständlich auch noch einmal machen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.
Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor § 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 4 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor § 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich habe zu § 4b Abs. 1a und d eine Frage.
Der Abg. Günther Kranz hat vorher erwähnt, dass er es positiv findet, dass auch nicht getilgte Strafen berücksichtigt werden. Für mich besteht da ein Widerspruch, weil in Bst. a ja steht, dass nur Strafen berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und in Bst. d werden dann auch die nicht getilgten mit berücksichtigt. Da bitte ich um Klärung.
Beim Abs. 1d bitte ich auch um Klärung bezüglich der konkreten Verhaltensbeispiele. Dort wird genannt, dass auch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz die Verleihung des Landesbürgerrechtes verhindern können. Da habe ich etwas Mühe, das nachzuvollziehen und mir das richtig vorzustellen, ob wirklich ein Verstoss gegen ein Strassenverkehrsgesetz ein Verleihungshindernis für das Landesbürgerrecht darstellt.
Dann möchte ich auch noch bitte zu § 4b Abs. 2c weitere Erläuterungen: Dort heisst es, dass das Landesbürgerrecht nicht verliehen wird, wenn unrichtige Angaben gemacht werden. Ich kann mir nicht vorstellen, welche falschen Angaben, welches Ausmass an falschen Angaben hier ein Verleihungshindernis darstellen.
Zuletzt noch zum § 4b Abs. 3: Dort verstehe ich das, was im Bericht und Antrag auf Seite 70 steht und was auch von der Abg. Doris Frommelt vorher schon angesprochen worden ist, wirklich nicht, nämlich dass man nicht will, dass wirtschaftliche Flüchtlinge hier das Landesbürgerrecht erwerben können. Ich verstehe einfach den Begriff wirtschaftliche Flüchtlinge in diesem Zusammenhang resp. den gesamten ersten Abschnitt auf Seite 70 nicht und bitte um Erläuterung.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Das Thema mit den getilgten Strafen vs. die nicht getilgten Strafen werden wir auf die 2. Lesung prüfen.
Dann geht es im Abs. 1 auch um den Bst. d, der angesprochen wurde. Da hat die Abg. Claudia Heeb-Fleck gesagt, sie könne sich das nicht vorstellen, dass, wenn jemand quasi eine Verwaltungsübertretung gemäss Strassenverkehrsgesetz hat, dass das ein Verleihungshindernis darstellen soll. In der Praxis ist das eben leider anders. Es hat schon Fälle gegeben, da sind Personen mit 120 km/h alkoholisiert durchs Dorf gefahren. Gleichzeitig waren Verfahren hängig betreffend Aufenthaltsbewilligung und gleichzeitig war noch ein Verfahren hängig betreffend Übertretung Betäubungsmittelgesetz. Das Gericht hat dann entschieden, dass wir diese Person einbürgern müssen. Wir hätten das gerne abgelehnt, aber leider war das nicht möglich. Und der Bst. d gibt uns dann eben die Möglichkeit, das Gesamtverhalten zu beurteilen, wobei selbstverständlich klar ist - und hier sind die Beispiele auf der Seite 60, 61 ja auch aufgeführt - wie das vonstatten zu gehen hat.
Dann hat die Abg. Claudia Heeb-Fleck noch die Frage gestellt betreffend Abs. 2, die unrichtigen Angaben: Sie können sich das nicht vorstellen. Auch hier sieht die Praxis leider anders aus. Es gibt immer wieder Einbürgerungsgesuche, wo die Angaben nicht stimmen. Sei es, dass Geburtsdaten falsch angegeben werden, dass eben Ehepartnerschaften angegeben werden, die in der Praxis gar nicht vollzogen sind, dass persönliche Verhältnisse nicht stimmen oder dass gerade auch im Bereich des Aufenthalts einfach falsche Angaben gemacht werden. Das ist leider Gottes in der Tat so und damit sind die zuständigen Amtsstellen, das Ausländer- und Passamt und Zivilstandesamt, bei der Antragstellung konfrontiert.
Und den letzten Punkt, den Sie angesprochen haben: Hier ist die Intention klar. Es soll dann keine Aufnahme ins Landesbürgerrecht erfolgen, wenn sich - ganz generell gesprochen - der Antragsteller eben nicht selbst unterhalten kann. Dass irgendjemand zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einmal Sozialhilfe beziehen kann oder können muss, ich glaube, das ist klar. Diejenigen Gesetze werden ja auch nicht angetastet. Aber was man hier nicht will, ist, dass man im Prinzip Leuten, die ihren Unterhalt nicht leisten können, das von vorneherein schon zuspricht. Hier ist die Intention der Formulierung klar. Dass das nur wirtschaftliche Flüchtlinge wären, auf das möchte ich es nicht einschränken, sondern das ist ganz genereller Natur. Das müssen nicht unbedingt Flüchtlinge sein.
Abg. Paul Vogt
Ich habe nur eine redaktionelle Bemerkung. Ich hätte auch kritische Anmerkungen, aber das erspare ich Ihnen jetzt.
Zu Abs. 2 Bst. h: Der Begriff «bewilligt» scheint mir hier nicht leicht verständlich. Vielleicht ist das ein juristischer Ausdruck, aber mir ist nicht unmittelbar verständlich, was damit gemeint ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wird das bis zur 2. Lesung klären.
Dann können wir weiterlesen.
§ 4c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4c steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. § 4c sieht Kenntnisse der deutschen Sprache vor. In Abs. 4 heisst es, dass der Nachweis erbracht ist, wenn Deutsch die Muttersprache des Bewerbers ist oder der Bewerber einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Form von Urkunden oder anerkannten Sprachdiplomen vorlegt. Es fehlt aber der Hinweis auf das Sprachniveau analog zum Ausländergesetz, das mindestens erreicht werden muss.
Abs. 5 legt dann fest, dass das Nähere per Verordnung geregelt wird. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung näher zu definieren, was genau in dieser Verordnung vorgeschrieben wird. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Hier möchte ich ganz kurz Ausführungen machen.
Im Bereich der Niederlassungsbewilligung wird ein Deutsch-Nachweis auf dem Niveau A2 - das ist international standardisiert - verlangt. Und im Bereich Staatskunde Niveau Basiskenntnisse und im Staatsbürgerrecht wird das so genannte Niveau B1 verlangt. Beim Staatskunde-Nachweis sind das niveauerweiterte Kenntnisse. Es ist auch daran gedacht, dass der Nachweis via Zertifikat, also via dem europäischen Sprachenzertifikat, erfolgen soll. Hier haben wir das 1:1 mit dem anderen Gesetz, das Sie jetzt gerade erwähnt haben, abgestimmt und würden das gerne in der Verordnung regeln. Aber wir werden das prüfen, ob wir hier noch die eine oder andere Formulierung anpassen werden. Einfach, dass Sie wissen, dass dies abgestimmt ist. Es sind auch die gleichen Stellen, die sich damit beschäftigen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 4d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4d steht zur Diskussion.
Überschrift vor § 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a bis c, Abs. 2, 5 Einleitungssatz und Bst. f sowie 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a bis c, Abs. 2, 5 Einleitungssatz und Bst. f sowie 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 5a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis e, Abs. 1a, 2 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis e, Abs. 1a, 2 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 5b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5b steht zur Diskussion. Sie wird benützt.
Abg. Paul Vogt
Mir scheint diese Regelung viel zu restrektiv zu sein. Ich möchte der Regierung mit auf den Weg geben, dass ich wünsche, dass in Abs. 1 Bst. a das Wort «und» durch «oder» ersetzt wird.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine Frage, und zwar steht hier im Abs. 1 Bst. a «wenn sie im Inland geboren wurden und seit Geburt staatenlos sind». Aufgrund der Kleinheit in unserem Land und der beschränkten Ressourcen im Landesspital kann es vorkommen, dass eine Geburt, welche in Vaduz nicht durchgeführt werden kann, dann nach Grabs verlagert wird. Wie steht es dann? Weil die Definition von Inland ist gemäss Ausführungen auf Seite 86 ausschliesslich auf Liechtenstein zu beschränken. Dieses Kind käme dann in Grabs zur Welt, obwohl alles sich hier in Liechtenstein abspielt und das würde dann diese Erfordernisse nicht erfüllen. Wie steht es damit?
Dann habe ich noch zu Abs. 1 und zu Abs. 5 eine Frage, weil Abs. 5 löst eigentlich Abs. 1 auf, denn, wenn ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 5 Jahren nachgewiesen wird - das wird ja auch in Abs. 5 erfüllt. Das Anliegen des Abg. Paul Vogt ist eigentlich mit Abs. 5 erfüllt. So wie ich das verstehe, ist eigentlich der zweite Punkt, nämlich ein ordentlicher Wohnsitz von 5 Jahren und Staatenlosigkeit, das sind genau die Erfordernisse, die in Abs. 5 erfüllt werden müssen und damit ist eigentlich Ihr Anliegen abgedeckt, so wie ich das verstehe.
Abg. Paul Vogt
Aber nicht so, wie ich das verstehe. Ich denke, wenn man an dem festhält, was hier im Gesetz steht, dann hat ein Staatenloser eigentlich nur die Möglichkeit, über ein ordentliches Verfahren eingebürgert zu werden. Ich erinnere an die Tibet-Flüchtlinge in Balzers, bei denen jetzt etwa nach 20 Jahren Bürgerabstimmungen stattfanden und die wurden restlos alle abgelehnt. Wenn sie im Land geboren wurden und seit Geburt staatenlos sind, dann ist das das eine Kriterium, oder wenn sie seit 5 Jahren ununterbrochen in Liechtenstein wohnen, ist das ein zweiter Grund für eine Einbürgerung. Aber so wie es hier steht, ist das kumulativ.Abg. Rudolf Lampert
Wenn Sie aber Abs. 5 lesen, dort gibt es keine Kumulation mehr. Abs. 5 ist ein für sich abgeschlossener Absatz und erfüllt genau Ihre Anforderungen, nämlich 5 Jahre hier wohnen und staatenlos sein, das berechtigt zu einer Einbürgerung. Sonst habe ich das falsch verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Zur Klärung geben wir das Wort dem Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Zuerst zum Anliegen des Abg. Rudolf Lampert, ob sich der Terminus Inland wirklich nur auf das Landesspital bezieht oder wie das dann aussieht, wenn jemand in Grabs geboren wird: Inland ist Inland, eigentlich müsste das schon das Landesspital sein, weil sonst ist es ja eben nicht mehr Inland. Ich denke, das ist klar.
Das Anliegen des Abg. Paul Vogt in Kombination mit der Aussage des Abg. Rudolf Lampert werden wir prüfen.
Ganz generell möchte ich festhalten, dass es hier ja auch um die De-iure- und die De-facto-Staatenlosigkeit geht und dass die Regierung sich entschieden hat, vor allem De-iure-Staatenlose anzuerkennen bzw. die Möglichkeit zur Einbürgerung zu ermöglichen und De-facto-Staatenlose eben nicht, weil das wieder Ermessensspielräume öffnen würde und weil dadurch auch die Gefahr des Missbrauchs der Einbürgerung für Staatenlose geschaffen würde.
Betreffend die Ausführung zu De-iure- und De-facto-Staatenlosen kann ich auch auf den Bericht und Antrag verweisen. Wir werden das sicher, wenn wir diese Frage im Hinblick auf die 2. Lesung klären werden, noch einmal ausführen, damit das auch klar ist.Abg. Rudolf Lampert
Ist denn irgendwie gewährleistet, dass dieses Kind, das jetzt «irrtümlich» - sage ich jetzt mal - in Grabs zur Welt kommt anstatt in Vaduz, weil wir die Ressourcen hier in Vaduz nicht haben, dass dieses Kind irgendeine Staatsbürgerschaft bekommt? Ist hier gewährleistet, dass es beispielsweise die Schweizerische bekommt, weil ähnliche Bestimmungen sind? Ansonsten finde ich es irgendwo unmenschlich, nur weil wir die Ressourcen nicht haben, dass dieses Kind zwischen Tür und Angel stehen bleibt.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Noch einmal, ich verstehe Ihr Anliegen und ich kann das auch unterstützen, und wir werden jetzt rechtlich abklären, was möglich ist. Was passiert im Fall, wenn das Kind im Landesspital geboren wird, dann ist es ja klar. Dann müssen wir noch schauen, ob wir das «und/oder» vom Abg. Paul Vogt berücksichtigen können oder nicht. Hier werden wir die entsprechenden Argumente liefern.
Und der zweite Fall, den wir klären werden, ist, was passiert, wenn die Schwangerschaft zwar hier in Liechtenstein stattfindet und das Kind dann aber in Grabs geboren wird. Was es hier für Möglichkeiten gibt, das kann ich Ihnen so stante pede nicht sagen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor § 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 7 Einleitungssatz und Bst. i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 7 Einleitungssatz und Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 19 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 19 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 21 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 21 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Nachdem wir im Lokomotiv-Tempo unterwegs sind, wollte ich mich nicht mehr melden. Aber ich denke, für mich macht der Absatz wenig Sinn, weil jeder, der aufgenommen wird, auf das angestammte Bürgerrecht verzichten muss und wenn er dann das Bürgerrecht verliert, dann wird er automatisch staatenlos.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Was wir jetzt aus der bestehenden Fassung, also des geltenden § 21 zu jetzt gemacht haben, ist, dass wir diese Formulierung betreffend die Staatenlosen eingefügt haben. Das war aufgrund der Vorgaben notwendig. Aber wir werden das prüfen, ob das sinnvoll ist oder nicht. Ich war der Meinung, es war sinnvoll. Aber wir werden prüfen, ob Ihre Argumentation hier stichhaltig ist. Ich weiss es nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor § 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 22c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 22c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die abänderung des gemeindegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes.Dann können wir mit der Lesung beginnen.Art. 16 Bst. a und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 Bst. a und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Sachüberschrift und Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 Sachüberschrift und Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage - Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes - in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-