Totalrevision des Waffengesetzes vom 3. November 1971 (LGBl. 1971 Nr. 48) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Gewerbegesetz, Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen), (Nr. 81/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Totalrevision des Waffengesetzes vom 3. November 1971 (LGBl. 1971 Nr. 48) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Gewerbegesetz, Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 81/2008 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Roland Büchel
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Waffengesetzes vom 3. November 1971 sowie die Abänderung weiterer Gesetze, namentlich das Gewerbegesetz, das Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.
Sie hat im Vorfeld einen breiten Kreis von Stellen im Rahmen einer Vernehmlassung zur Stellungnahme eingeladen. Von den eingeladenen Institutionen, Verbänden, Vereinigungen und Gerichten haben acht eine Stellungnahme eingereicht und wertvolle Anregungen unterbreitet.
Anlass für die Totalrevision des Waffengesetzes bietet einerseits das Rechtsgefälle zwischen der Schweiz und Liechtenstein und der aufgrund des Zollvertrags bedingten Anwendung des schweizerischen Waffenrechts für grenzüberschreitende Sachverhalte im Waffenwesen, was in der Praxis zu verschiedensten Problemen führte. Andererseits ist mit der Assoziierung an Schengen auch eine Harmonisierung des Waffenrechts der Mitgliedstaaten im Bereich der Feuerwaffen verbunden. Die massgeblichen waffenrechtlichen Vorschriften leiten sich dabei vor allem aus der EU-Waffenrichtlinie ab. Diese regelt einheitliche Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten, ohne die Befugnis der Mitgliedstaaten zur autonomen Festlegung des Sicherheitsniveaus in ihrem eigenen Staatsgebiet in Frage zu stellen.
Die Waffenrichtlinie befasst sich mit der Kontrolle des privaten Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen und Munition sowie der Ein- und Ausfuhr dieser Gegenstände. Letzteres mit dem Ziel, Umgehungsmöglichkeiten auszuschliessen. Aber auch für den Bereich des Waffenhandels sind die Mitgliedstaaten gehalten, gewisse Zulassungsvoraussetzungen und Buchführungspflichten zu erlassen.
Im Bereich der grenzüberschreitenden Sachverhalte soll gemäss Ausführungen im Bericht und Antrag - wie bisher - aufgrund des Zollvertrages das schweizerische Waffenrecht zur Anwendung gelangen, sodass die entsprechenden Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen durch die zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellt werden.
Nach Würdigung dieser Umstände, die ich hier nur in Kurzform dargestellt habe, kam die Regierung gemäss ihrer Aussage im Bericht und Antrag zum Schluss, dass eine Totalrevision des über 30-jährigen liechtensteinischen Waffengesetzes unumgänglich ist. Sie schreibt weiters, dass aufgrund der offenen Grenzen zur Schweiz und der damit bedingten Anwendbarkeit der schweizerischen Waffen- und Kriegsmaterialgesetzgebung für die Bereiche Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen sich eine Orientierung am schweizerischen Waffenrecht aufdränge.
Mit dem In-Kraft-Treten der letzten Änderungen im schweizerischen Waffenrecht im Oktober 2007 und der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von Schengen und Dublin am 28. Februar 2008, konnte die Rezeptionsvorlage bestimmt werden, welche sich grundsätzlich am schweizerischen Waffenrecht, wie es mit Schengenbeitritt in Kraft treten wird, orientiert.
Ausgeklammert wurden hingegen gewisse Eigenheiten des Schweizer Waffenrechts, die Ergebnisse typisch schweizerischer Traditionen, wie zum Beispiel das militärische Milizsystem.
Die Regierung führt im Bericht und Antrag dazu unter anderem aus, dass die Totalrevision des Waffengesetzes grundsätzlich von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst wurde, dass allerdings die kurze Vernehmlassungsfrist kritisiert wurde. Ich teile diese Kritik. Bei einem für die Gesamtbevölkerung wichtigen Gesetz kann die kurze Frist nicht damit gerechtfertigt werden, dass Liechtenstein aufgrund der Assoziierung an Schengen/Dublin verpflichtet ist, für die Einhaltung gewisser Standards im Waffenrecht zu sorgen.
Es war seit längerem vorauszusehen, dass das Waffengesetz im Zuge der Verträge Schengen/Dublin geändert werden muss. Wieso hier ein unnötiger zeitlicher Druck aufgebaut wurde, ist für mich unverständlich. Man darf sich nicht wundern, wenn mit dieser Vorgehensweise dem Eindruck Vorschub geleistet wird, dass damit ursprünglich - ich meine damit die Vernehmlassungsvorlage - ein Gesetz auf die Schnelle eingeführt werden sollte, welches in einigen Punkten vom eingeschlagenen liberalen Weg, der von der Schweiz vorgezeichnet wurde, abzuweichen drohte.
Trotz der kurzen Vernehmlassungsfrist haben dennoch die diversen Stellungnahmen dazu geführt, dass eine Reihe von Verbesserungen in den nun vorliegenden Bericht und Antrag übernommen wurden. Dafür möchte ich der Regierung danken.
Ich halte es grundsätzlich für zielführend, sich im Wesentlichen am schweizerischen Waffenrecht zu orientieren; zum einen, um ein Regelungsgefälle zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu vermeiden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache der offenen Grenzen zur Schweiz, andererseits weil das schweizerische Waffenrecht ausgewogen ist und die Waffen unter die Kontrolle des Staates bringt, ohne die heutigen Waffenbesitzer zu kriminalisieren. Ziel muss es unter anderem sein, dass die vorhandenen Waffen bei jeder Übertragung und Erbschaft durch den Erwerbsschein oder Vertrag der Behörde gemeldet werden und so unter die staatliche Kontrolle gelangen.
Mit dieser Ausrichtung und auf dem Hintergrund des Gesagten ist jedoch für mich die Ausgestaltung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b in Abänderung des Vernehmlassungsentwurfs unverständlich. Gemäss Bericht und Antrag, Seite 89, werden diese unter Bst. b aufgeführten Waffen schon als bisher verbotene Wildererwaffen bezeichnet.
Die bisherige Definition der Wildererwaffen im geltenden Waffengesetz und im Vernehmlassungsentwurf lautet: «Feuerwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Mass hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigem Zerlegen eingerichtet sind».
Im Bericht und Antrag wird nun mit der neuen Definition weit über die Umschreibung von Wildererwaffen hinausgegangen und man umfasst damit eine Vielzahl von Sport- und Jagdwaffen. Abgesehen von der Frage, ob es die gemeinhin bezeichnete Wildererwaffe überhaupt noch gibt, wird die so genannte Wildererwaffe mit der im Bericht und Antrag verwendeten Definition nicht richtig beschrieben. Sie umfasst - wie schon gesagt - praktisch alle heute im Gebrauch stehenden Jagd- und Sportwaffen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Regierung dies mit der Ausgestaltung des besagten Art. 4 Abs. 1 Bst. b so beabsichtigt und bitte die Regierung, hierzu nachher entsprechende Ausführung zu machen. Ich werde im Rahmen der Lesung auf diesen Punkt zurückkommen und einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen.
Ebenfalls unverständlich ist für mich die Lauflängedefinitioin in Art. 4 Abs. 1 Bst d. Die Definition «Feuerwaffen, ausser Faustfeuerwaffen, deren Lauf kürzer als 50 cm ist», bedeutet eine Abänderung zur Vernehmlassungsvorlage. Vorausgeschickt sei, dass das Schweizer Waffenrecht, das dem liechtensteinischen bekanntlich als Rezeptionsvorlage dient, eine solche Bestimmung nicht kennt. Im Bericht und Antrag wird das Verbot der Feuerwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 50 cm denn auch mit keinem Wort begründet.
Diese Bestimmung steht zudem im Widerspruch zu Art. 7 Bst. 4 des Gesetzes betreffend die Teilrevision des Waffengesetzes, welches der Landtag vor kurzem verabschiedet hat. Dort ist bekanntlich nicht von Feuerwaffen die Rede, deren Lauf kürzer als 50 cm ist, sondern von einem Verbot von Flinten und Schrotgewehren mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm.
Mit der neu eingeführten Bestimmung würden unter anderem Flinten zu verbotenen Waffen, die beim sportlichen Schiessen mit Flintenlaufgeschossen Verwendung fanden. Verboten würde mit dieser Bestimmung zum Beispiel auch das Schweizer Sturmgewehr 90 und eine Vielzahl von anderen Sport- und Jagdwaffen.
Bei der vorliegenden Ausgestaltung des besagten Bst. d kann es sich nur um ein Versehen handeln, da ich nicht annehme, dass die Regierung die kürzliche Teilrevision des Waffengesetzes ad absurdum führen möchte. Ich bitte die Regierung, hierzu entsprechende Ausführungen zu machen, und behalte mir vor, in der Lesung die Abänderung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b zu beantragen.
Abschliessend möchte ich festhalten, dass eine Totalrevision des Waffengesetzes notwendig ist. Insbesondere wenn man bedenkt, dass das in Liechtenstein geltende Gesetz aus dem Jahre 1971 stammt und auf dem alten österreichischen Waffengesetz aus dem Jahre 1967 aufbaute. Unter Berücksichtigung des Wandels der Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten ist es leicht nachvollziehbar, dass dieses über 30 Jahre alte Gesetz nicht mehr den heutigen geänderten Bedürfnissen und Anforderungen an ein zeitgemässes Waffenrecht entspricht.
In der Praxis ergaben sich zudem Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten, vor allem aufgrund fehlender und ungenauer Bestimmungen sowie abweichender Regelungen zum Schweizer Waffenrecht. Letzteres ist aufgrund des Zollvertrages für den Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen in Liechtenstein direkt anwendbar.
Es ist daher wünschenswert, die schweizerischen Vorlagen bzw. das Gesetz und die Verordnung - soweit möglich - unverändert zu übernehmen; dies auch deshalb, weil faktisch jede in Liechtenstein vorhandene Waffe in den schweizerischen Zollraum ein-, aus- und durchgeführt wurde und weil in der Praxis die meisten Vergehen gegen das Waffengesetz ohnehin im Rahmen der Ein- und Ausreise begangen wurden bzw. an den Grenzübergängen erfolgten. Ich bin für Eintreten. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Danke, für das Wort. Der Abg. Roland Büchel hat den Inhalt dieser Gesetzesvorlage ausführlich dargestellt. Nochmals, die Beweggründe: Die Assoziierung zu Schengen/Dublin verlangt eine Harmonisierung des Waffenrechts und gleichzeitig hat die Regierung mit der Totalrevision auch die Nivellierung des Rechtsgefälles zur Schweiz behoben.
Begrüssenswert an der Gesetzesvorlage sind die klare Zweckbestimmung dieses Gesetzes, die Regelung, dass auch Soft-Air-, Schreckschuss- und andere Imitationswaffen ebenfalls dem Waffengesetz unterstellt sind, die klare Kategorisierung der Waffenarten und die entsprechenden Rahmenbedingungen bezüglich Erwerb und Besitz, die Regelung bezüglich Waffenhandelsbewilligung - und dabei insbesondere das Verbot des anonymen Verkaufs, zum Beispiel über Internet - und, die Vollzugsbehörden führen ein Register, sodass nach meinem Verständnis alle Waffen in Liechtenstein zentral in einem Register erfasst sind.
Kritischer bzw. nicht völlig klar erscheinen mir noch folgende Punkte:
In Art. 12 bei der Waffenerwerbsscheinspflicht wird ein Erwerbsgrund erfragt und es wird erläutert, dass der Bedürfnisnachweis bewusst nicht erfolgen soll. Da ist mir nicht klar, wieso nicht ein Bedürfnisnachweis erbracht werden muss.
Und der zweite Punkt, die Übergangsbestimmungen: Hier ersuche ich einfach um Bestätigung, dass als Resultat der Übergangsbestimmungen ein kompletter Aufbau des Waffenregisters aller Waffen, die heute im Umlauf sind, resultieren wird.
Ich bin für Eintreten.
Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Es ist schon sehr viel gesagt worden über die Totalrevision des Waffengesetzes, trotzdem möchte ich mein Votum vortragen.
Es gibt mindestens drei Gründe, um das Waffengesetz aus dem Jahre 1971 einer Totalrevision zu unterziehen: Zum einen hat die Waffenherstellung eine enorme Entwicklung durchgemacht, sodass die gesetzlichen Bestimmungen an diese Neuerungen angepasst werden müssen. Zweitens hat sich zwischen der Schweiz und Liechtenstein ein Rechtsgefälle aufgetan, was aufgrund der offenen Grenze bei den Waffenkäufen zu einem Problem geworden ist. Und schliesslich verlangt der Beitritt zum Schengen-Abkommen eine Harmonisierung des Waffenrechts.
Offenbar hat zwischen Liechtenstein und der Schweiz ein «Waffentourismus» stattgefunden. Deshalb finde ich es richtig, dass die Regelungen an die Schweiz angeglichen werden. Ebenso richtig erachte ich es, wenn so genannte Soft-Air-Waffen, die echten Feuerwaffen zum Verwechseln ähnlich sehen, ebenfalls dem Waffengesetz unterstellt werden. Nach dem Bericht der Regierung ist auch in unserem Land festgestellt worden, dass bei Straftaten solche Waffen verwendet wurden.
Erleichterungen für Jäger und Sportschützen wird es mit dem europäischen Waffenpass geben, wenn sie zur Jagd oder zu Veranstaltungen ins Ausland gehen. Im Reiseverkehr mit Staaten, die nicht dem Schengen-Abkommen angehören, kann die Landespolizei eine Waffenbesitzbestätigung ausstellen. Klare Regelungen enthält der Gesetzesentwurf über die Bedingungen, die für den Erwerb eines Waffenscheins zu erfüllen sind.
Ich finde die restriktive Ausrichtung der Vorlage richtig, denn bei Waffen ist Vorsicht geboten. In diesem Sinne sind auch die Bestimmungen zu sehen, die mit dem Erwerb von Waffen aus Erbschaften zu tun haben. Ebenso besteht die Möglichkeit, für Angehörige bestimmter Staaten ein Waffenverbot zu erlassen.Mit Verwunderung habe ich im Regierungsbericht gelesen, dass es in unserem Land «zahlreiche Personen» gebe, die ganze «Waffenarsenale» angelegt hätten, meistens sogar ganz legal. Unter einem Waffenarsenal stelle ich mir eine umfangreiche Ansammlung gefährlicher Waffen vor. Der Gesetzesentwurf enthält - so weit ich feststellen konnte - keine Beschränkung für den Kauf von Waffen und Munition.
Ich möchte die Regierung deshalb anfragen, ob es tatsächlich für den Erwerb von Waffen und Munition keine zahlenmässigen Beschränkungen gibt? Im Unterschied zu einer Briefmarken-Sammlung oder einer Gemäldegalerie handelt es sich bei Waffen um eine gefährliche Sache. Ich möchte die Regierung deshalb ersuchen, bis zur 2. Lesung abzuklären, ob nicht eine gewisse Beschränkung in das Gesetz eingebaut werden könnte, um solche Waffenarsenale zu beschränken.
Ich finde das neue Waffengesetz ein modernes, umfassendes und vernünftiges Gesetz und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Stv. Abg. Thomas Gstöhl
Danke, Herr Präsident. Ich habe der humoristischen Einlage des Abg. Lampert noch einen Satz anzufügen. Dieser schöner Begriff «gefährliche Waffe» - nicht die Waffe ist gefährlich, sondern derjenige, der sie falsch anwendet. Danke.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die Voten und wie es scheint, ist Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten.
Sie haben es in Ihren Voten bereits ausgeführt. Die Totalrevision des Waffengesetzes wurde einerseits notwendig aufgrund des beschlossenen Beitritts zu Schengen/Dublin und andererseits wollte die Regierung damit das Rechtsgefälle zur Schweiz aufheben. Hier geht es insbesondere darum, den Waffenkatalog anzugleichen und den Anwendungsbereich des Gesetzes auf wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile sowie bestimmtes Waffenzubehör auszudehnen.
Sie haben jetzt in der Diskussion veschiedene Fragen bzw. Anregungen und Anmerkungen aufgebracht, und ich möchte ganz kurz auf diese eingehen:
Der Abg. Roland Büchel hat kritisiert, dass die Vernehmlassungsfrist zu kurz gewesen wäre und dass diesbezüglich ein zu künstlicher Druck aufgebaut worden sei. Diesbezüglich kann ich ausführen, dass es immer geplant war, die Rezeptionsvorlage aus der Schweiz zu übernnehmen. Hier hat ganz einfach das Problem darin bestanden, dass sich das auch immer wieder verzögert hat und dass erst in den letzten Wochen klar geworden ist, was die Schweiz effektiv nun in ihrem Bundesgesetz und der dazugehörigen Verordnung umsetzt.
Die Regierung hat dann auch beschlossen, dass alle Gesetzesvorhaben, die im Rahmen mit Schengen/Dublin zu behandeln sind oder umgesetzt werden müssen, in 1. Lesung im Juni-Landtag behandelt werden sollen und aus diesen Rahmenbedingungen ergab sich eine relativ kurze Vernehmlassungsfrist.
Es war auch nicht so, dass die Regierung hier bewusst irgendwelche unnötigen Verschärfungen vornehmen wollte; im Gegenteil, es war immer die Ansicht und Absicht, dass man ein modernes und liberal ausgestaltetes Waffengesetz machen möchte und zu dem Zweck sind ja Vernehmlassungen da. Man kann die Vernehmlassungsergebnisse auswerten und das ist auch in diesem Fall passiert. Sie haben ja zitiert, wer Vernehmlassungsergebnisse eingegeben hat, und es sind wirklich sehr wertvolle Vernehmlassungsergebnisse zurückgekommen. Darum sieht die Vorlage hier an verschiedenen Stellen jetzt auch anders aus, weil die Regierung diese Ergebnisse sehr ernst genommen hat.
Dann zu Ihrer Frage bzw. Anmerkung betreffend Art. 4b und Art. 4d, warum die Regierung hier das anders ausgestaltet hat als dies in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen worden war: Bei der Erarbeitung des Berichts und Antrags sind unsere Fachexperten auch auf die entsprechende Verordnung zur Jagdgesetzgebung in der Schweiz gestossen. Dort haben wir herausgefunden, dass Art. 1 Abs. 1 lit. b der Jagdverordnung den Handel, die Herstellung, die Ein- und Durchfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen verbietet. Das sind spezifische Feuerwaffen, so wie wir das jetzt in Art. 4b und 4d aufgeführt haben. Darum haben wir diesen Passus übernommen, weil das in der entsprechenden Verordnung in der Schweiz so steht. Diese gibt es schon seit 1988 und ist via Zollvertrag bei uns anwendbar.
Nun, in der Schweiz - diese Verordnung zur Jagdgesetzgebung gibt es, wie gesagt, seit 1988 - wurde das neue Schweizer Waffengesetz erst kürzlich verabschiedet. Es ist dabei niemandem in den letzten 20 Jahren aufgefallen, dass es diese Verordnung gibt, ausser unserem Sachbearbeiter. Und der hat sich dann auch bei der Zentralstelle für Waffen kundig gemacht. De facto haben die Schweizer jetzt das legistische Problem, dass bestimmte Waffenarten seit über 20 Jahren verboten sind. Aufgrund dieses legistischen Versehens ist das auch bei uns in die Vorlage hineingekommen.Ich kann Ihnen aber jetzt schon ankündigen, dass wir im Hinblick auf die 2. Lesung Art. 4 Abs. 1 Bst. b wie folgt abändern werden: «Feuerwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Mass hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind». Das heisst, wir übernehmen die bisherige Formulierung.
Und auch Art. 4 Abs. 1 Bst. d werden wir wie folgt auf die 2. Lesung anpassen: «Flinten, Schrotgewehre, mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm».
Dann haben wir genau den Text, welchen auch die Vernehmlassungsteilnehmer gefordert haben, und den Text, wie ihn der Landtag in seiner Mai-Landtagssitzung entsprechend verabschiedet hat.
Dann hat noch der Abg. Wolfgang Marxer die Frage gestellt, ob mit den Übergangsbestimmungen nun ein kompletter Aufbau des Waffenregisters erfolgen würde: Diesbezüglich kann ich ausführen, dass das nicht gleich der Fall sein wird, sondern dass das schrittweise geschehen wird. Wenn Sie sich die Übergangsbestimmungen anschauen, dann hat Art. 67 die nachträgliche Registrierung zum Gegenstand. Dieser Art. 67 gilt aber nur für Waffen der Kategorie C, für alle anderen Waffen gilt das nicht. Warum die Regierung das so gelöst hat, ist auch aus der Vernehmlassung heraus entstanden, wo angeregt wurde, die Regierung möge bitte nur den Mindeststandard, also das, was wirklich notwendig ist, umsetzen und nicht überregulieren. Darum haben wir das hier nur auf die Waffen der Kategorie C beschränkt.
Wenn Sie sich aber Art. 65 der Übergangsbestimmungen anschauen, dann sehen Sie, dass auch im Abs. 2 für bestimmte verbotene Waffen eine Meldepflicht vorhanden ist, also wird auch diese Kategorie erfasst. Alle anderen Waffensorten und Waffenkategorien fallen unter Art. 65 Abs. 1, wo es nicht direkt eine Meldungs- und Registrierungspflicht gibt, wo aber festgehalten ist, dass man diese Gegenstände nun weiterhin besitzen darf - das heisst, es findet keine Kriminalisierung statt - und damit nach Massgabe dieses Gesetzes zu verkehren ist. Das bedeutet, wenn Sie jetzt die Waffe weiterveräussern, wenn es Handänderungen gibt, dann müssen Sie ja gemäss den entsprechenden Regelungen hier einen Vertrag abschliessen. Dieser Vertrag muss dann ja wieder gemeldet bzw. auch der Verkauf muss entsprechend gemeldet werden, sodass dann die Waffenstatistik sukzessive und schrittweise aufgebaut wird.
Zusammenfassend kann ich sagen: Es ist ein Kompromiss zwischen dem, was die Vernehmlassungsteilnehmer wollten, was an Mindestumsetzungspflichten vorhanden ist und dem, was natürlich die Behörde wollte. Es ist logisch, die Behörde möchte immer vollkommene Auskunftspflicht haben.
Dann haben Sie, Herr Abg. Marxer, noch die Frage betreffend den Art. 12 gestellt, warum der Erwerbsgrund nicht als Bedürfnisnachweis angeführt werde: Diese Frage werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung klären. Sie müssen das nicht mehr speziell bei Art. 12 erwähnen.
Dann hat mich der Abg. Peter Lampert noch auf das Thema «Waffenarsenale» aufmerksam gemacht. Ich habe das bereits auch schon bei der letzten Teilrevision des Waffengesetzes ausgeführt: Es ist in der Tat so, dass es verschiedene Personen hier im Land gibt, die Waffen im Umfang von 20 bis 40 Faustfeuerwaffen besitzen. Dann gibt es Personen, die hatten teilweise bis zu 400 Faustfeuerwaffen. Es gibt keine definitiven Zahlen. Wir kennen die Gesamtzahlen, die im Umlauf sind, aber wir kennen nicht die einzelnen Zahlen pro Sammler, weil eben diese Register heute nicht verfügbar sind.
Was aber ist: Es ist heute nicht vorgesehen, dass man eine Beschränkung einbauen möchte. Ich denke, dass geht im Sinne einer liberalen Gesetzgebung doch zu weit. Es gibt ganz klare Vorschriften im Gesetz, was verboten ist und ab welchen Voraussetzungen Sie Waffen erwerben können. Das schränkt den Waffenerwerb und den Waffenbesitz schon sehr stark ein. Wenn jemand die Voraussetzungen erfüllt, dann hat er auch das Recht, die entsprechenden Waffen zu erwerben und zu besitzen. Ich persönlich tue mir mit dieser Überregulierung schwer, aber wir können uns diese Frage im Hinblick auf die 2. Lesung gern noch einmal ansehen.
Sie dürfen auch nicht vergessen, dass es ja speziell auch betreffend das Verwahren verschiedene Vorschriften gibt. Das Gesetz macht ja auch Vorschriften, dass zum Beispiel Waffen und Munition sicher zu verwahren sind. Es gibt also spezifische Einschränkungen, gerade auch in baulicher Hinsicht.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Herr Regierungsrat, für die Informationen und Beantwortung der Fragen. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten.
Stv. Abg. Roland Büchel
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungsrat, ich möchte Ihnen herzlich danken für Ihre Ausführungen. Sie haben einiges an Klarheit geschaffen - ich bin beruhigt. Ich freue mich auch, dass Sie auf das Anliegen des Abg. Peter Lampert eine Antwort gehabt haben, die, ich finde, sehr ausgewogen ist, eine liberale Haltung zeigt.
Mir gefällt der Begriff «Waffenarsenale» so nicht. Ich denke, um was es hier geht, und ich gehe jetzt mal davon aus, dass man nicht immer vom Schlimmsten ausgehen muss, dass es hier um Liebhaber geht von Waffen, Waffensammler. Ich denke, dass gerade Leute, die sich mit Waffen beschäftigen und auch wissen, was die anrichten können, die wirkliche Waffenliebhaber und Sammler sind, dies auch mit einem grossen Verantwortungsbewusstsein und mit entsprechenden Vorsichtsmassnahmen tun.
Ich denke auch, dass allein die Quantität nicht das Argument ist, man kann auch mit einer einzelnen Waffe jemanden schädigen, man braucht nicht 10 oder 100 dazu. Überhaupt die Definition von Waffen wird dann auch problematisch; auch ein Messer ist eine Waffe. Ich bin fest überzeugt, dass in den meisten Haushalten hier im Lande mehr wie ein Messer vorhanden ist - ohne, dass man hier gleich dann schon das Schlimmste befürchtet. Ich danke für diese liberale Haltung. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte mich für die Beantwortung bedanken. Gleichzeitig aber auch wirklich zu bedenken gebe, dass ich nicht verstehe, wenn wir von den Kategorien A, B, C, D sprechen, dass die Kategorie A und Kategorie C irgendwann in einem Register erfasst wird, aber die genehmigungspflichtigen Waffen der Kategorie B nicht in ein Register fliessen sollen oder erst, wenn es irgenwann mal zu einer Handänderung kommt.
Es geht darum, dass per heute oder in den kommenden Monaten kein Bestand erfasst sein wird der Kategorie B. Das finde ich eigentlich schade und es widerspricht irgendwo, meiner Ansicht nach, dem Grundgedanken dieses Gesetzes.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wenn Sie sich den Bericht und Antrag ansehen und auch speziell das Kapitel der Übergangsbestimmungen durchsehen, dann stellen Sie fest, dass das wesentliche Inhalte sind, die jetzt auch aus der Vernehmlassung zurückgekommen sind.
Hierzu zwei Punkte: Es wurde der Wunsch geäussert, dass Waffenbesitzer nicht kriminalisiert werden. Diesen Wunsch kann ich nachvollziehen. Wenn jemand eine Waffe erworben hat, und danach wird sie verboten, dann sollte er nicht plötzlich dann kriminalisiert werden aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen. Das waren Fehler, die man bei den letzten Waffenrechtsrevisionen in den 90er Jahren gemacht hat. Diese Fehler möchten wir nicht wiederholen und darum haben wir das im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage entsprechend korrigiert.
Zum Zweiten, der Anspruch auf Registrierung: Ich teile Ihre Argumentation, dass es wünschenswert wäre, dass selbstverständlich alle Waffen registriert würden oder werden könnten. Die Regierung hat sich einfach nach Abwägen der Argumente für einen Mittelweg entschieden. Nämlich, dass wir bei der Registrierung das umsetzen, was von der Richtlinie her wirklich notwendig ist. Hier hat eine grössere Gruppe von Vernehmlassungsteilnehmern darauf hingewiesen, dass das viel Aufwand für sie bedeuten würde und hat auch Argumente dargelegt, warum das nicht sinnvoll ist und dass man sich eher auf ein System einlassen sollte, dass künftig Zug um Zug umgesetzt wird. So die Argumentation der Regierung. Wenn der Landtag hier mehrheitlich beim entsprechenden Artikel eine andere Ansicht vertritt, wird die Regierung selbstverständlich die Argumentation im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir mit der 1. Lesung der Totalrevision des Waffengesetzes beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Roland Büchel
Ich habe eine Frage an die Regierung in Bezug auf Abs. 1 Ziff. 3. Ich bitte um Verständnis, wenn es für mich als Nichtwaffenkundiger manchmal schwer ist zu verstehen, was hier gemeint ist. Ich frage mich hier bei der Begriffsbestimmung, wie sie hier ist, ob hier vielleicht nicht die präzisere und umfassendere, weil nicht abschliessende Aufzählung der früheren schweizerischen Regelung übernommen werden sollte. Die Bezugnahme auf einen einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus könnte zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Beispielsweise Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen. Vielleicht können Sie dazu Ausführungen machen, die zu einer besseren Klarheit beitragen.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich bin auch kein Waffenexperte und muss mich darauf verlassen, was die Experten der Regierung hier vorlegen: Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass es sich hierbei um die bereits heute verbotenen und unter der Bezeichnung «Spring- und Fallmesser» bekannten Stichwaffen handelt. Ich denke, Spring- und Fallmesser, das sind anerkannte Stichwaffen. Eine ähnliche Formulierung oder dieselbe Formulierung haben wir schon in Art. 7 Bst. e des bestehenden Waffengesetzes. Wir schreiben also praktisch das bestehende Gesetz fort.
Ich denke, wenn Sie diese Ziff. 3 in Zusammenhang mit Art. 7 Bst. e des bestehenden Waffengesetzes lesen, dann ist es klar und ich denke, dann ist es auch für die Waffenkundigen klar, was darunter zu verstehen ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Roland Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich werde hier meine Ausführungen von meinem Votum nicht wiederholen, weil Sie, Herr Regierungsrat Meyer, gesagt haben, dass Sie den Art. 4 in Bezug auf Bst. b und d auf die 2. Lesung anpassen werden.
Ich habe dann nur noch eine Frage zur Ziff. g, wo es heisst, «mit Ausnahme der Schlagstöcke»: Für mich ist es hier nicht nachvollziehbar. Ich bin der Meinung, ein Schlagstock ist eine gefährliche Waffe und meines Wissens bekommen Polizeibeamte dazu auch eine spezielle Ausbildung. Vielleicht können Sie etwas dazu sagen, warum Schlagstöcke hier ausgenommen sind.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Nein, diese Detailfrage kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Wir werden das aber auf die 2. Lesung klären, warum hier diese Schlagstöcke nicht davon erfasst sind.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Roland Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Bemerkung zum Titel «Erwerb von Todes wegen»: Ich frage mich, ob hier eine andere Formulierung, wie zum Beispiel «Erteilung von Ausnahmebewilligung im Erbfall» nicht eine treffendere Formulierung wäre.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wir haben diese Formulierung bereits geändert. Ursprünglich hat die anders gelautet, wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, und sind dann auf diese Formulierung gekommen. Aber vielleicht finden die Legistiker hier eine andere Formulierung. Wir werden das noch einmal prüfen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Roland Büchel
Hier wieder betreffend den Titel «Amtliche Bestätigung»: Ich frage deshalb, weil es in Art. 13 genau denselben Titel gibt, auch «Amtliche Bestätigung». Ich finde das etwas verwirrend. Vielleicht könnte man hier - mein Vorschlag - bei Art. 8 anstelle «Amtliche Bestätigung» den Titel verwenden «Ausnahmebewilligung an Personen mit Wohnsitz im Ausland».Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich denke, der Inhalt ist klar. Die Anregung betreffend den Titel werden wir prüfen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Roland Büchel
Danke, Herr Präsident. Meine Frage in Bezug auf die Überprüfung: Was wird verwendet? Wird hier dann der Waffenerwerbsschein herangezogen oder der Personalausweis?
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen diese Frage nicht beantworten. Wir werden das auf die 2. Lesung klären lassen.Stv. Abg. Roland Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch zu Abs. 1 vergessen, wo es um Munition und Munitionsbestandteile geht: Ich stelle mir hier nur die Frage, vielleicht dass man das noch einmal überprüft oder vielleicht können Sie das so beantworten, ob es sich hier nicht ohnehin grundsätzlich um Zollvertragsmaterie handelt.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Nein, das ist nicht unbedingt Zollvertragsmaterie, sondern hier werden eben Vorgaben der europäischen Waffenrichtlinie umgesetzt, nämlich dass der Erwerb auch auf Munition und Munitionsbestandteile ausgedehnt wird, und was das ist, haben wir ja bereits zuvor in den Definitionen festgehalten. Das ist eine der Ausweitungen, die wir aufgrund der europäischen Waffenrichtlinien umzusetzen haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Danke, für das Wort. Ich habe zwei Fragen: Einmal zu Abs. 2 Pkt. b, die Wohnsitzfrist von mindestens 12 Jahren: Woher stammen diese 12 Jahre? Gibt es eine Anlehnung an die Niederlassung in der Schweiz oder woher die 12 Jahre stammen, und nicht zum Beispiel die Niederlassungsfrist bei uns in Liechtenstein von 10 Jahren?
Zu Pkt. h: «Die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache». Hier die Frage: Um ein Gewerbe in Liechtenstein zu betreiben, braucht es die deutsche Sprache oder ist das speziell, weil es sich hier um den Waffenhandel handelt?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen ganz generell ausführen, dass sich die Voraussetzungen, welche hier in Abs. 2 aufgeführt sind, zur Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung an denjenigen des Gewerbegesetzes orientieren. Jetzt weiss ich nicht, ob dort auch der Wohnsitz von 12 Jahren hinterlegt ist oder ob es hier noch eine andere Vorschrift gibt. Aber ich gehe davon aus, dass das dort analog gehandhabt wird.
Dann die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache: Das ist nicht etwas, das speziell auf das Waffengesetz hier zutrifft, das haben wir in anderen Gesetzen auch. Ich erinnere zum Beispiel an das Gesundheitsgesetz, wo auch der Nachweis der deutschen Sprache erforderlich ist, wenn Sie eine entsprechende Bewilligung zur Berufsausübung erhalten wollen.
Dann möchte ich noch ganz kurz zurückkommen auf den Art. 21: Da hat mich der Abg. Roland Büchel noch gefragt, was das für ein Ausweis ist: Wenn man sich den Abs. 2 von Art. 21 anschaut, dann steht dort: «für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss», und in Art. 17 wird auf einen amtlichen Ausweis verwie-sen. D.h. Sie müssen entweder eine Identitätskarte oder einen Pass oder ein solches Dokument vorlegen. Ich denke, damit habe ich diese Frage noch nachträglich beantwortet. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
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Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
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Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Danke, für das Wort. Eine Anmerkung: Herr Regierungsrat Meyer, Sie sagten, dass Sie auf die 2. Lesung hin in punkto Bedürfnisnachweis eine Erklärung liefern werden. Hier unter Abs. 2 Bst. b, wo es heisst, «sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt», das verstehe ich als Ansatz eines Bedürfnisnachweises zur Erlangung einer Waffentragbewilligung, aber beim Erwerb wurde der Bedürfnisnachweis bis anhin ausgeklammert. Das war noch ein kleiner Widerspruch nach meiner Auffassung und da wäre eine Formulierung für einen Bedürfnisnachweis.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Sie können ja für verschiedene Arten oder aus verschiedenen Gründen Waffen erwerben. Ich habe gesagt: Einen Bedürfnisnachweis, ob es diesen explizit im Gesetz braucht oder nicht, das werden wir prüfen.
Hinsichtlich des Art. 38 kann ich ausführen, dass dieser Art. 38 grundsätzlich den Regelungsgehalt des bestehenden Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 des bestehenden Waffengesetzes übernimmt. Sie brauchen eigentlich schon einen Waffentragschein. Was neu ist, ist, dass wir uns an die Schweiz anlehnen im Bereich des Begriffs der öffentlich zugänglichen Orte und das wird auch in den Ausführungen im Bericht und Antrag entsprechend erläutert. Aber wie ich bereits zugesagt habe, Ihre Detailfrage werden wir klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Hier möchte ich zuhanden der Materialien klarstellen, dass, wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführt, der transportiert sie nicht, sondern trägt sie im Sinne dieser Vorlage und braucht dafür folglich einen Waffentragschein. Was ich dadurch zum Ausdruck bringen möchte, ist, dass dieser Waffentransport, dieser Art. 39 nicht dazu dienen darf, um die Waffentragbewilligung gemäss Art. 38 überflüssig zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Danke für das Wort. In Abs. 2 ist nach meiner Ansicht erstmals das Register erwähnt und ich finde, es ist ein grosses Manko dieser Totalrevision, dass kein umfassendes komplettes Register entstehen soll aller Waffen, die in Liechtenstein in Umlauf sind. Ich frage mich einerseits, wie die Landespolizei ihrer Aufgabe gemäss Art. 49 nachkommen soll für einen umfassenden Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten.
Insbesondere bitte ich zu prüfen: Ich habe hier eine Notiz, dass die EU-Richtlinie 91/477 EWG in der neuen Fassung die Einführung eines zentralen Waffenregisters bis 2014 vorschreibt und noch ergänzt, und den Erwerb und Besitz von Waffen an einen Bedürfnisnachweis anknüpft. Ich bitte, dass nochmals diese Richtlinie in diesem Lichte «Bedürfnisnachweis und komplettes Register» geprüft wird. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Über das Waffenregister haben wir uns ja schon zu Beginn der Eintretensdebatte unterhalten. Ich denke, diese Argumente muss ich nicht mehr aufführen, weil das hat ja im Wesentlichen auch mit den Übergangsbestimmungen zu tun.
Wenn sich hier der Landtag mehrheitlich dahingehend äusssert, dass alle Waffen, die jetzt hier irgendwo im Land im Umlauf sind, nachträglich registriert werden sollten, dann müssen sie das entsprechend kundtun und dann wird die Regierung das entsprechend aufarbeiten. Wir sind bei unserer Vorlage bisher davon ausgegangen, dass wir das Mindestmass an Verpflichtungen umsetzen werden, nämlich das, was die Richtlinie mindestens vorschreibt.
Ähnlich sehe ich das - wenn ich ganz ehrlich bin - auch mit dieser Auflage bis ins Jahr 2014. Ich sehe es jetzt nicht als unsere Aufgabe an, dass wir hier in vorauseilendem Gehorsam das bei uns schon implementieren. Ich kann mir gut vorstellen, dass diese Richtlinie oder diese Umsetzung noch verschiedene Änderungen erfahren wird bis ins Jahr 2014. Ich denke, da soll sich dann ein anderer Landtag oder eine andere Regierung damit auseinander setzen.Stv. Abg. Roland Büchel
Ich möchte mich noch ganz kurz dazu melden, weil Sie, Herr Regierungsrat, ja gerade gesagt haben, wenn der Anschein entsteht, dass hier die Mehrheit eine Verschärfung wünscht - ich möchte dem entschieden entgegentreten und hier klarstellen, dass ich die von Ihnen von Anfang an geäusserte liberale Haltung begrüsse.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte der Vollständigkeit halber anmerken, dass wir diese Inkrafttretensbestimmung wie bei den anderen Umsetzungsgesetzgebungsarbeiten in Zusammenhang mit Schengen/Dublin überprüfen werden. Wir werden diese dann vereinheitlichen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir das Gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gewerbegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Bst. q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Bst. q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über das strafregister und die tilgung gerichtlicher verurteilungen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.
Art. 7 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe zu dieser Inkraftretensbestimmung eine Frage. Müsste dies nicht gleichzeitig mit dem Waffengesetz in Kraft treten? Oder hat es hier eine besondere Bewandtnis, dass dies am Tage der Kundmachung in Kraft treten soll?
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Diese Gesetzesvorlage wurde jetzt gleichzeitig mit dem Waffengesetz erarbeitet, weil es auch Sinn macht. Weil im Zuge der Überprüfung möglicher Bewilligungen, also wenn Sie um Bewilligung ansuchen, eben auch es Sinn macht, dass man sich hier entsprechend im Strafregister kundig macht. Aber grundsätzlich könnte dieses Thema auch ohne Waffengesetz abgehandelt werden. Es macht jetzt in diesem Zusammenhang gerade Sinn, darum haben wir es gleichzeitig aufgeführt. Dass diese Inkrafttretensbestimmung hier anders ist haben wir bewusst so gewählt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir auch dieses Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen in 1. Lesung beraten. -ooOoo-