Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), (Nr. 82/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 26: Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 82/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ein. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist eine Lenkungsabgabe, welche auf Transportfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben wird und für alle in- und ausländischen Transportfahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz Liechtensteins und in der Schweiz gilt.
Mit In-Kraft-Treten am 1. April 2008 wurden in der Schweiz in diesem Bereich administrative Abläufe effizienter gestaltet. Hauptziel der Anpassungen war, Zahlungssünder schneller und besser in den Griff zu bekommen. Säumigen Zahlern sollten die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können. Im Gegensatz zur Schweiz war in Liechtenstein schon bisher der Entzug oder eine Verweigerung von Kontrollschildern möglich. Um die Abgabenerhebung zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurde zudem die Rechnungsstellung auf rechtsmittelfähige Verfügungen umgestellt. Insgesamt sollen mit diesen Massnahmen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Liechtenstein ist durch den Vertrag mit der Schweiz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe verpflichtet, die Rechtsänderung in das liechtensteinische Recht zu übernehmen. Es handelt sich hierbei um die Umsetzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung.
Dem vorliegenden Bericht und Antrag ist zu entnehmen, dass die Vertreter der Sektion Transportgewerbe der Wirtschaftskammer Liechtenstein die geplanten Gesetzesänderungen als direkt Betroffene begrüssen. Es würden dadurch fairere Wettbewerbsbedingungen auf dem schweizerisch-liechtensteinischen Transportmarkt geschaffen. Betrügerisches Handeln einzelner Unternehmer könne so besser und schneller geahndet und in letzter Konsequenz verhindert werden. Dies komme all jenen zugute, die sich rechtskonform verhalten. Ich spreche mich daher für Eintreten auf die Vorlage aus. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und auch keine Fragen an die Regierung, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 5 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung fragen, ob Sie bis zur 2. Lesung abklären kann im Art. 42 Abs. 3: «Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmung über die» - und dann den Einschub - «schweizerische oder allenfalls eidgenössische Bundesrechtspflege». Dies meine Rückfrage zur Klarstellung, ob sich dies auf schweizerisches Recht bezieht. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte vermeiden, noch eine Stellungnahme schreiben zu müssen. Deshalb versuche ich eine Antwort zu geben. Meines Erachtens ist es selbstredend. Bundesrechtspflege kann nur Schweiz sein. Über den Zollvertrag ist diese Gesetz anwendbar und deshalb ist die Referenzierung meines Erachtens genügend und ausreichend.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 43 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir dieses Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) in 1. Lesung beraten.
Damit haben wir auch gleichzeitig sämtliche Traktanden dieser dreitägigen Landtagssitzung mit Ausnahme des verschobenen Traktandums 21 erledigt.
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