Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG), (Nr. 70/2008); [1. Lesung: 27. Juni 2008] Stellungnahme der Regierung (Nr. 97/2008); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 10: Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002.
Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 97/2008 und wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass heute Morgen noch eine Berichtigung zu diesem Traktandum eingegangen ist. Ich bitte, diese Berichtigung zu berücksichtigen.
Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Andrea Matt
Danke. Ich stelle Antrag auf Artikelaufruf.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag gehört. Es wird Artikelaufruf vorgeschlagen. Erlauben Sie mir noch den Hinweis, es handelt sich hier um fünf Seiten. Aber ich möchte es dem Plenum überlassen, ob wir uns auch bei so kleinen Vorlagen zu Artikelaufruf bewegen lassen. Ich möchte darüber abstimmen.
Wer dem Antrag der Abg. Andrea Matt zustimmen will, diese Gesetzesvorlage mittels Artikelaufruf zu behandeln, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Diesem Antrag ist nicht zugestimmt und wir können mit der 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen. Überschriften vor Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 28a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe noch eine Frage an die Regierung. Die Datenschutzstelle bzw. der Beauftragte hat in Art. 28 Abs. 3 eine sehr starke Unabhängigkeit. Ich gehe davon aus, dass auch in Abs. 5 diese Unabhängigkeit zu wahren ist. Das wäre vielleicht noch für die Materialien entsprechend zu vermerken. Ich wünsche hier eine Bestätigung oder Verneinung der Regierung.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie es ja auch in den verschiedenen Ausführungen im Bericht und Antrag entsprechend vermerkt ist, wird natürlich diese Datenschutzstelle unabhängig ausgestaltet und die Unabhängigkeit ist auch gegeben. Die vorgesehene Leistungsvereinbarung wird organisatorische und administrative Geschäfte beinhalten, so wie das die Regierung zum Beispiel mit der Agentur für Bildungsangelegenheiten oder auch mit der Finanzmarktaufsicht gemacht hat. Dort werden organisatorische und administrative Geschäfte abgebildet, also zum Beispiel, dass die Landesverwaltung die Lohnbuchhaltung übernimmt, dass es bestimmte Entlastungen hinsichtlich der Personaladministration gibt, oder dass es eine Zusammenarbeit im Informatikbereich gibt. Betreffend die personalrechtlichen Kompetenzen haben wir ja in Art. 28b eine Regelung vorgeschlagen, die wir an dieser Stelle noch kurz diskutieren können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir noch abstimmen: Wer dem Art. 28a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Art. 28b und hier ist ja eine Berichtigung eingegangen. Ich bitte, diese zu verlesen. Art. 28b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28b steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Auch in Abs. 3 gehe ich davon aus, dass die Unabhängigkeit zu wahren ist. Auch dies für die Materialien.
Und das Zweite, Herr Regierungsrat Meyer, könnten Sie vielleicht noch ausführen, was passiert, wenn kein Einvernehmen zwischen Regierung und dem Datenschutzbeauftragten zustande kommt? Ich gehe jetzt mal davon aus, wenn ich das so interpretiere, dass dann kein Entscheid zustande kommt. Und die Frage ist dann: Was passiert dann? Nach meiner Interpretation ist es dann so, weil die Datenschutzstelle oder der Beauftragte dem Landtag zugeordnet ist, dass dann sich der Landtag mit dieser Personalfrage befassen müsste. Aber es wäre vielleicht interessant für die Materialien, dass Sie hier noch einige Ausführungen machen könnten.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die Personalhoheit des Datenschutzbeauftragten wurde ja auch in der 1. Lesung bereits sehr intensiv diskutiert und dazumal haben wir ja noch eine andere Formulierung vorgeschlagen. Die Regierung ist dann aber von dieser allumfassenden Kompetenz weggekommen, da ja auch festgehalten worden ist, dass weder der Regierungschef noch der Landtagspräsident in Ausübung ihres Amtes alleine und für sich Personalentscheidungen treffen können. Aus diesem Grund hat die Regierung jetzt in Art. 28b Abs. 2 folgende Formulierung vorgeschlagen - ich zitiere: «Für personalrechtliche Entscheide, die das übrige Personal der Datenschutzstelle betreffen, sind zuständig:
a) der Datenschutzbeauftragte, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die nach der Staatspersonalgesetzgebung dem Amtsstellenleiter zur selbstständigen Erledigung übertragen sind, und
b) die Regierung im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten in allen übrigen Fällen».
Was das aussagt, und das gebe ich gerne zuhanden der Materialien ab, ist: In Bst. a bekommt der Datenschutzbeauftragte analoge Kompetenzen, wie sie auch ein Amtsleiter heute besitzt. Das bezieht sich insbesondere auf Art. 58 Abs. 2 des Staatspersonalgesetzes, wo es um die eigenen Entscheidkompetenzen geht. Und dort kann ein Amtsstellenleiter eben Dienstpflichtverletzungen im milderen Sinne, im Sinn von Art. 49 Abs. 1 des Staatspersonalgesetzes, in eigener Kompetenz abhandeln. Es geht zum Beispiel hierbei um Ermahnungen und um den Verweis.
In allen übrigen Fällen ist, so wie das jetzt formuliert ist, Einvernehmen mit der Regierung herzustellen, einfach aus der Überlegung heraus, dass es auch verfassungsrechtlich vermutlich nicht haltbar wäre, dass der Datenschutzbeauftragte dies im Alleingang entscheiden könnte. Ich muss dazu aber noch ausführen, dass ein normaler Amtsleiter bei personalrechtlichen Massnahmen gemäss Art. 58 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes - und diesbezüglich geht es um Versetzungen oder Kündigungen - nur ein Anhörungsrecht hat. Also das Recht, das wir hier dem Datenschutzbeauftragten einräumen, ist ein stärkeres Recht als das andere Amtsstellenleiter haben, sodass hier wiederum die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten bzw. der Datenschutzstelle gestärkt wird. Was es nun konkret bedeutet, wenn kein Einvernehmen mit der Regierung zustande kommt - und noch einmal, wir reden hier von Versetzungen oder Kündigungen - dann bedeutet das im konkreten Fall: Es gibt keinen Entscheid. Und jetzt muss man sich natürlich in der Praxis überlegen, wenn so ein Fall eintritt, wie es dann weitergeht. Natürlich wird sich die Regierung bemühen, unter Abwägung der verschiedenen Argumente mit dem Datenschutzbeauftragten einen Entscheid herbeizuführen. Wenn das nicht der Fall ist, dann wird man selbstverständlich in irgendeiner Form den Landtag begrüssen, sei das in einer Information in einer nichtöffentlichen Landtagssitzung, wo man eine entsprechende Meinungsbildung durchführt.
Ich möchte hierbei auch noch auf die gegebenen Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Landtag verweisen. Darin ist ja sinngemäss auch festgehalten, dass dienstrechtliche Verfügungen betreffend die Mitarbeiter des Landtagssekretariates von der Regierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten getroffen werden. Auch dort haben Sie also eine analoge Konstruktion: Wenn es kein abschliessendes Einvernehmen gibt, muss irgendjemand entscheiden. Und da ja die Datenschutzstelle analog wie das Landtagssekretariat dem Landtag zugeordnet ist, wird sich das im Landtag abspielen.
Ich möchte aber an dieser Formulierung hier festhalten, weil die Regierung von der Gesetzgebung her auch Neuland betritt. Es wird ja auch später in diesem Jahr das Finanzkontrollgesetz noch behandelt werden. Dort ist auch vorgesehen, dass die Finanzkontrolle dem Landtag zugeordnet ist. Und man wird dann im Zeitablauf sehen müssen, wie diese organisatorischen Regelungen im Verfahrensablauf Bestand haben. Aber so weit zur Interpretation. Die Interpretation und das Vorgehen ist zumindest aus Sicht der Regierung klar.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir noch über Art. 28b abstimmen: Wer dem Art. 28b zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 28c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28c steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte hier einen Abänderungsantrag zu Abs. 2, der wie folgt lauten soll: «Die Datenschutzstelle führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung wird von der Finanzkontrolle im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse geprüft».
Ich möchte das kurz begründen: Es hat hier zwei Änderungen, und zwar die Rechnungslegung wird nicht im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission geprüft. Das macht für mich inhaltlich nicht viel Sinn. Und zweitens, im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes erachte ich es auch nicht für sinnvoll, weil in diesen Gesetzen wird die Finanzkontrolle inskünftig nicht mehr aufscheinen und es wird ein eigenes Finanzkontrollgesetz geben. Dort wird dann explizit gesagt, dass die Rechnungslegung und die Geschäftsführung wirtschaftlich und sparsam geführt werden muss. Ich denke, mit meiner Formulierung und im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse hätten wir einen weiteren Handlungsspielraum, der auch die inskünftige Entwicklung in der Rechnungslegung und der Finanzkontrolle ausreichend berücksichtigen würde.Abg. Rudolf Lampert
Mit dem zweiten Teil Ihrer Ausführungen bin ich auch einverstanden. Wenn das allerdings nicht im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission stattfindet und die Finanzkontrolle sich selbst auch solche Kontrollaufträge geben kann, so finde ich das grundsätzlich nicht in Ordnung. Wir haben gestern an einem Beispiel aufgezeigt, das im nichtöffentlichen Landtag behandelt wurde, wo Prüfaufträge angenommen werden könnten, die das übrige Revisionsprogramm beeinträchtigen. Und meines Erachtens, wenn es auch nicht einen expliziten Auftrag der GPK geben muss, so macht es mir schon Sinn, wenn das im Rahmen der Jahresplanung geschieht. Wir haben dort einen Prüfplan bzw. einen Jahresprüfplan in der Geschäftsprüfungskommission zu verabschieden. Mir macht es schon Sinn, wenn zumindest indirekt über diesen Prüfplan die Geschäftsprüfungskommission zu dieser Aufgabe zumindest das Okay geben muss.Abg. Heinz Vogt
Ich gebe Ihnen teilweise Recht, aber in der 1. Lesung ist hier gestanden, dass die Rechnungslegung durch eine externe Prüfstelle geprüft wurde. Ich habe dann angeregt, dass dies durch die Finanzkontrolle geschehen soll, das heisst auch, sie wird dann direkt auch an die Geschäftsprüfungskommission Bericht erstatten zu haben. Und das Zweite ist, hier handelt es sich rein um einen gesetzlichen Auftrag. Das heisst für mich, dass eine Berichterstattung automatisch an die Geschäftsprüfungskommission stattfinden muss. Und darum macht es mir hier keinen Sinn. In der 1. Lesung, wenn das eine externe Prüfstelle gewesen wäre, dann wäre die Geschäftsprüfungskommission generell ausgeschaltet worden.
Vielleicht noch ein zweites Argument: Im Entwurf des Finanzkontrollgesetzes steht geschrieben, dass die Finanzkontrolle eine externe Prüfstelle beauftragen kann, sofern zum Beispiel das Arbeitsprogramm nicht eingehalten werden könnte. Das ist ja genauso bestimmt worden, damit weitergehende Prüfaufträge in Absprache mit der Geschäftsprüfungskommission angenommen oder abgelehnt werden können. Aber ich verwehre mich hier jetzt nicht, es ist für mich jetzt ein bisschen Formalismus. Aber ich denke, meine Argumente sind aus meiner Sicht jetzt ein bisschen stichhaltiger. Aber wenn der Landtag oder Sie das so wünschen, ich denke, man kann beide Regelungen nehmen. Aber ich denke, es wäre konsistenter, wenn man das streichen würde.Abg. Rudolf Lampert
Wie gesagt, ich kann Ihre Argumente schon nachvollziehen, vor allem auch die zweite Abänderung, die Sie gebracht haben. Aber mir scheint es doch sinnvoll, wenn die Geschäftsprüfungskommission zumindest im Revisionsprogramm diese Aktivitäten zu genehmigen hat, so wie das eigentlich bei allen anderen Prüfaufträgen auch stattfindet. Ich würde es begrüssen, wenn der erste Teil der Formulierung so bleibt. Aber ich möchte keinen Gegenantrag stellen. Aber zumindest wäre es meines Erachtens wünschenswert, wenn wir über Ihren Antrag in zwei Teilen abstimmen, weil ich die zweite Änderung begrüsse, die Sie eingebracht haben.Abg. Alois Beck
Die Frage stellt sich hier natürlich generell, ob wir im Hinblick auf eine künftige Regelung das schon alles so betrachten. Ich würde deshalb schon vorschlagen, dass wir hier das gemäss Regierungsvorschlag machen und dann kann man das später allenfalls immer noch im Zuge der entsprechenden gesetzlichen Änderungen abändern.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, der Antrag, so wie ihn der Abg. Heinz Vogt formuliert hat, ist für mich genügend, weil wir der Finanzkontrolle ja hier eine gesetzliche Prüfpflicht übertragen. Und ob das dann im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission ist oder aufgrund des Gesetzes macht für mich eigentlich keinen Unterschied. Sie müssen es tun, weil hier im Art. 28c das so vorgesehen ist. Und der Prüfplan der Finanzkontrolle wird ja meines Wissens von der GPK sowieso geprüft bzw. abgesegnet. Also wir haben das ja vollständig abgedeckt. Für mich ist der Antrag des Abg. Heinz Vogt genügend.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich kann dem Antrag des Abg. Heinz Vogt einiges abgewinnen, zumindest was den zweiten Teil der Formulierung angeht: «wird von der Finanzkontrolle im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse geprüft». Das lässt der Regierung und dem Gesetzgeber künftig alle Optionen offen. Und ob der erste Teil Ihres Antrages im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission im Gesetz bleiben muss oder nicht, dazu gibt es zwei Argumente. Die Regierung hat sich bei der Ausarbeitung der Vorlage dafür entschieden, dass wir das explizit verankert haben wollen. Aber wenn der Landtag und Vertreter der GPK dies explizit nicht wünschen, hat die Regierung damit kein Problem. Aber das ist eine Entscheidung, die kann ich Ihnen nicht abnehmen. Darüber müssen Sie abstimmen.Abg. Heinz Vogt
Beim zweiten Teil bin ich mir 100% sicher und es ist auch nicht ein zukünftiges Gesetz vorweggenommen. Auch jetzt ist die Finanzkontrolle im Finanzhaushaltsgesetz geregelt. Das heisst, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen wird das automatisch nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes gemacht und jetzt neu dann, sofern das Gesetz dann kommt, wird das halt dann das Finanzkontrollgesetz sein. Ich denke, das ist für mich jetzt nicht etwas vorweggenommen, sondern das macht meiner Meinung nach durchaus Sinn. «Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission», ich denke, dieser Teil ist abgedeckt. Aber wenn das gewünscht ist, übernehme ich das. Ich denke, es macht keinen Sinn, gesondert abzustimmen. Ich übernehme den Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert. Ich glaube, es kann Sinn machen, aber es macht nichts zur Sache.Landtagspräsident Klaus Wanger
Darf ich Sie dann noch bitten, nachdem es jetzt doch eine Änderung aufgrund Ihres ersten Antrages gegeben hat, dass Sie jetzt nochmals formulieren, wie Sie schlussendlich diesen Änderungsantrag wünschen?Abg. Heinz Vogt
Das mache ich gerne. Der Abs. 2 von Art. 28c soll wie folgt lauten: «Die Datenschutzstelle führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung wird im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission von der Finanzkontrolle im Sinne ihrer gesetzlichen Befugnisse geprüft».Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Vorschlag des Abg. Heinz Vogt gehört. Wer diesem Vorschlag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Änderungsantrag stattgegeben und der Abs. 2 wird entsprechend geändert. Dann stimmen wir noch über Art. 28c ab. Wer dem Art. 28c mit der eingangs erwähnten Änderung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 29 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 30 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 31 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-