Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -Hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz; BüG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Gemeindegesetz), (Nr. 80/2008); [1. Lesung: 27. Juni 2008] Stellungnahme der Regierung (Nr. 96/2008); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 14: Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse sowie Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung weist die Nr. 96/2008 auf.
Wenn es keine Wortmeldungen gibt, bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen.Überschrift vor § 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Überschriften vor § 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor § 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 4 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen.§ 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen.Überschriften vor § 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor § 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.§ 4c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen.§ 4d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.§ 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a bis c., Abs. 2, 5 Einleitungssatz und Bst. f sowie 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a bis c., Abs. 2, 5 Einleitungssatz und Bst. f sowie 6 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beantrage die Streichung von Abs. 1 Bst. c. - kurz: das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft bei Eheschliessung. Ich begründe das mit einem pragmatischen Beispiel: Ein Liechtensteiner heiratet eine Schweizerin, aus dieser Ehe entstehen zwei Kinder. Die Folge ist: Die Kinder bekommen die doppelte Staatsbürgerschaft, der Mann kann ohne Probleme die Schweizer Staatsbürgerschaft bekommen. Wenn jetzt die Mutter, die Schweizerin, den Antrag stellt, Liechtensteinerin zu werden, verliert sie das schweizerische Staatsbürgerrecht. Die Konsequenz: Wir haben eine Familie, der Mann - ursprünglich Liechtensteiner - hat die doppelte Staatsbürgerschaft, die zwei/drei Kinder haben ebenfalls die doppelte Staatsbürgerschaft, und diejenige Person, die eigentlich Schweizer Wurzeln hat, verliert ihre Staatsbürgerschaft. Ich glaube nicht, dass das im Sinne des Erfinders ist.
Und die zweite Feststellung ist: Für Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen ist ja die doppelte Staatsbürgerschaft nicht fremd. Für Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner ist es sehr wohl möglich, ohne Probleme zu einer doppelten Staatsbürgerschaft zu kommen. Deswegen beantrage ich die Streichung von Abs. 1 Bst. c.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine Frage an die Regierung zum Abs. 1 Bst. b. Dort steht: wenn «der Bewerber mit einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens fünf Jahren in aufrechter Ehe lebt». Beziehen sich diese fünf Jahre auf den liechtensteinischen Landesbürger oder auf die Ehejahre? Konkret vielleicht zur Verdeutlichung ein Fall: Jemand lässt sich einbürgern, weil er bereits alle Fristen hinter sich hat, die er gebraucht hat, um sich einbürgern zu lassen, und ist nun seit drei Jahren Liechtensteiner. Kann sich die Ehegattin dann einbürgern lassen, ohne die ganzen Sprachtests usw. absolvieren zu müssen, Staatskundeprüfung ablegen zu müssen, denn sie ist mit einem liechtensteinischen Staatsbürger verheiratet, aber nicht seit fünf Jahren? Kann sich diese Frau nun einbürgern lassen oder nicht, obwohl sie mit einem Liechtensteiner verheiratet ist, aber nicht fünf Jahre mit einem Liechtensteiner verheiratet?Abg. Paul Vogt
Ich unterstütze den Antrag des Abg. Pepo Frick und stelle zusätzlich den Antrag, in Abs. 5 auch Bst. f zu streichen. Das ist konsequent. Ich setze mich seit vielen Jahren für die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft ein. Ich denke, dass das vor allem im Verhältnis zur Schweiz, zu Österreich und zu Deutschland sehr viel Sinn macht. Gerade Ehepartner und Ehepartnerinnen aus diesen Ländern verzichten in der Regel darauf, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Das ist sehr bedauerlich, weil wir hier ein Potenzial für die Mitarbeit, für das Mitdenken bzw. für ein zusätzliches Engagement in unserem Staat hätten. Ich glaube nicht, dass wir uns das leisten sollten, darauf zu verzichten. Ehepartnerinnen und Ehepartner aus diesen Nachbarländern sind gut verwurzelt in ihren Heimatländern, sie haben eine Identität, sie fühlen sich als Schweizer/Schweizerin, als Deutsche/Deutscher oder als Österreicher/Österreicherin. Diese Wurzeln wollen sie nicht einfach kappen, sondern es gibt hier nun eine doppelte Identität. Ich denke, man sollte sie nicht daran hindern, sich in Liechtenstein zu integrieren und aktiv am politischen Geschehen teilzunehmen.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Betreffend die doppelte Staatsbürgerschaft und die verschiedenen Anträge sowohl des Abg. Pepo Frick als wie auch des Abg. Paul Vogt möchte ich eigentlich nicht mehr viel hinzufügen. Das haben wir anlässlich der 1. Lesung ausführlich diskutiert. Die Regierung hat auch jetzt im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal klar dargelegt, warum sie die doppelte Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulassen möchte. Sie können die Argumente dort nachlesen. Deshalb wird die Regierung hier an ihrer Formulierung festhalten.
Dann noch zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Diesbezüglich handelt es sich selbstverständlich um die Ehejahre, das heisst, sie müssen fünf Jahre aufrechte Ehe nachweisen. Die Sprachtests und alle anderen Voraussetzungen, die Sie angesprochen haben, gelten für alle Verfahren, bei welchen das Landesbürgerrecht durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, längerfristigem Wohnsitz und Staatenlosigkeit und im ordentlichen Verfahren erworben wird. Das ist im § 3 so festgehalten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, haben wir über die beiden Anträge des Abg. Pepo Frick und des Abg. Paul Vogt abzustimmen.
Der Abg. Pepo Frick beantragt, lit. c in Abs. 1 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben.
Dann kommen wir zum Antrag des Abg. Paul Vogt. Der Abg. Paul Vogt beantragt, in Abs. 5 lit. f ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben worden.
Dann müssen wir noch über diesen Artikel abstimmen: § 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a bis c., Abs. 2, 5 Einleitungssatz und Bst. f sowie 6.
Wer diesem Paragrafen zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 5a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis e, Abs. 1a, 2, 3 Einleitungssatz und Bst. d sowie 5 Einleitungssatz und Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis e, Abs. 1a, 2, 3 Einleitungssatz und Bst. d sowie 5 Einleitungssatz und Bst. f steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe hier einen Abänderungs- und einen Streichungsantrag.
Der Abänderungsantrag betrifft Abs. 1 Bst. a. Weil dieser nicht im Bericht und Antrag aufgeführt ist, habe ich den Text den Abgeordneten zukommen lassen. Der würde also wie folgt lauten:
«Abs. 1) Ausländer haben auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht, wenn» - und jetzt kommt mein Vorschlag des geänderten Artikels -
«a) ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 15 Jahren nachgewiesen wird, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr des Antragstellers doppelt gezählt werden».Ich begründe ganz kurz: - Die heutige, in Liechtenstein gültige Wohnsitzfrist von 30 Jahren ist einzigartig hoch. Ein Vergleich mit unseren Nachbarländern macht dies überdeutlich: In Österreich beträgt die Wohnsitzfrist 10 Jahre, in Deutschland 8 Jahre, in der Schweiz 12 Jahre.
- Die Senkung der Wohnsitzfrist wird im Innern wie im Äussern gefordert, im Äussern zum Beispiel vom Europarat (ECRI), im Innern von der ämterübergreifenden Arbeitsgruppe der Landesverwaltung und von verschiedenen Teilnehmern der Vernehmlassung zur Revision des Landesbürgerrechts.
- Die Einbürgerung soll gemäss dieser Vorlage an den Nachweis von Deutsch-, von Rechts- und Staatskundekenntnissen geknüpft werden. Mit Blick auf die Zielsetzung einer raschen und nachhaltigen Integration machen diese Anforderungen bei einer Wohnsitzfrist von 15 Jahren wesentlich mehr Sinn. So würde der Integrationsprozess wirksam gefördert und gefordert.
Zum Streichungsvorschlag in Abs. 1 Bst. c: Hier geht es wieder um die doppelte Staatsbürgerschaft. Auf eine Begründung verzichte ich hier.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich möchte Bezug nehmen auf den vom Abg. Pepo Frick vorgetragenen Abänderungsantrag. Ich sehe das etwas anders. Die Wohnsitzfrist von 30 Jahren ist meines Erachtens gerechtfertigt, da unser Land aus steuerlichen und sozialpolitischen Gründen unbestritten attraktiv ist und wir wegen unserer Kleinheit nicht unbegrenzt Leute aufnehmen können. Durch die lange Frist beim Erwerb der Staatsbürgerschaft sehe ich eine indirekte Steuerung, da Staatsbürgerschaften im Gegensatz zu Aufenthaltsbewilligungen nicht verfallen und nur sehr schwer entzogen werden können. Zudem steht einem Einbürgerungswilligen jederzeit das ordentliche Verfahren mit der Abstimmung offen. Ausserdem ist die praktische Relevanz - so nach meiner Auffassung - eher gering, da die überwiegende Mehrheit die Staatsbürgerschaft durch die Regelung mit der Doppelzählung oder infolge Eheschliessung erlangt- - meines Erachtens eine bewährte Regelung. Nachbarländer haben tiefere Fristen, wie sie der Abg. Frick aufgeführt hat. Durch den EWR sind Aufenthalt und Niederlassung weitgehend vereinheitlicht. Das haben wir bei der Behandlung der Unionsbürgerrichtlinie festgestellt. Es ergibt sich meines Erachtens auch keine Notwendigkeit, auch die Staatsbürgerschaftsfristen anzupassen. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Es wird Sie nicht erstaunen, dass die Regierung diesem Antrag nicht zustimmen kann. Auch das habe ich bereits anlässlich der 1. Lesung ausgeführt. Die Wohnsitzfrist von 30 Jahren stellt keine Diskriminierung beim Zugang zur liechtensteinischen Staatsangehörigkeit dar, auch wenn das andere Gruppierungen anders sehen, nämlich aus dem Grund, da diese Frist für alle sich bewerbenden Personen, egal welchem Staat sie angehören, gleich hoch ist. Die Regierung hat anlässlich der 1. Lesung auch ausgeführt, dass zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer, unter anderem auch zahlreiche Gemeinden, den Beibehalt dieser Wohnsitzfrist begrüsst haben und diese sogar explizit gefordert haben. Darum hat sich die Regierung auch entschieden, keine Änderung vorzunehmen, weder in der 1. Lesung noch jetzt hier in der 2. Lesung. Deshalb werden wir an unserer Formulierung festhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag des Abg. Pepo Frick, der laut Geschäftsordnung rechtzeitig eingereicht wurde, abstimmen. Ich muss diesen Antrag nicht vorlesen und wiederholen. Sie haben alle den Antrag in Schriftform vor sich liegen. Er wurde Ihnen rechtzeitig zugestellt.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann haben wir noch über den Artikel abzustimmen bzw. über den § 5a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis e, Abs. 1a, 2, 3 Einleitungssatz und Bst. d sowie 5 Einleitungssatz und Bst. f.
Wer diesem hier vorliegenden § 5a die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:15 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:55 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 14: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts. Wir kommen nun zur Verlesung von § 5b.
Ich bitte, § 5b zu verlesen.§ 5b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5b steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beantrage eine Änderung von Abs. 1 Bst. a. Er sollte lauten: «sie seit Geburt staatenlos sind», also die Streichung der Worte «im Inland geboren wurden und». Nochmals, er sollte heissen: «sie seit Geburt staatenlos sind». Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hat mit dieser Formulierung genau das umgesetzt, was auch im entsprechenden Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 in der so genannten New Yorker Konvention in dessen Art. 1 vorgesehen ist. Deshalb kann ich diesem Antrag keine Folge leisten. Ich muss dazu sagen, dass § 5 Abs. 1 Bst. a und b faktisch nur die 18- bis 21-Jährigen betrifft. Wenn Sie nämlich in Abs. 5 nachsehen, dann ist das eben jener Artikel, welcher auf unmündige Kinder zutrifft. Unmündige Kinder sind Kinder zwischen 0 und 18 Jahre, und dort wird der Nachweis der Inlandsgeburt nicht mehr vorgesehen. Aus diesem Grund sehe ich keine Veranlassung, hier eine Änderung vorzunehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Pepo Frick ab. Der Abg. Frick beantragt, § 5b Abs. 1 lit. a zu ändern. Bst. a würde dann wie folgt lauten: «sie seit Geburt staatenlos sind; und» usw. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht stattgegeben. Dann stimmen wir ab über § 5b. Wer dem § 5b zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor § 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und d steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beantrage die Streichung von Bst. c in Abs. 1.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Dieses Erfordernis haben wir bei den anderen Verfahren auch jeweils vorgesehen, also zum Beispiel im erleichterten Verfahren bei der Eheschliessung, im erleichterten Verfahren beim längerfristigen Wohnsitz und im erleichterten Verfahren bei der Staatenlosigkeit. Und darum haben wir das hier auch so vorgesehen. Es zielt ja wiederum auf die doppelte Staatsbürgerschaft ab. Die Gründe, warum die Regierung diesem Antrag nicht folgen kann, haben wir schon dargelegt.Abg. Doris Frommelt
Ich möchte Herrn Regierungsrat Meyer noch bitten bekannt zu geben, welche Staaten eine solche Verzichtserklärung gar nicht zulassen.Regierungsrat Martin Meyer
Diesbezüglich gilt es zu unterscheiden zwischen jenen Staaten, die ihre Staatsbürger überhaupt nicht aus ihrer angestammten Staatsbürgerschaft entlassen, und solchen Staaten, die erst nach Vorlage der liechtensteinischen Zusicherung den Verzicht ermöglichen bzw. erst nach einem gewissen Zeitablauf, zum Beispiel nach drei Jahren. Zur ersten Kategorie zählen Griechenland, Argentinien und Serbien, allerdings nur bei Bürgern, die den Militärdienst nicht geleistet haben. Zur zweiteren Kategorie zählen Angola, Bahamas, Bangladesh, Bolivien, Botswana, Brasilien, Costa Rica, Gambia, Grenada, Indien, Indonesien, Iran, Kuwait, Madagaskar, Malta, Mauretanien, Mauritius, Portugal, Swaziland, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda und die Republik Zypern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Der Abg. Pepo Frick beantragt, in Abs. 1 lit. c ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir stimmen ab über § 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und d. Wer diesem hier vorliegenden § 6 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 7 Einleitungssatz und Bst. i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 7 Einleitungssatz und Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Überschrift vor § 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 19 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele
Werte Damen und Herren. Vorerst bedanke ich mich ausdrücklich bei der Regierung, dass sie auf meine Anregungen anlässlich der 1. Lesung im Bericht und Antrag eingegangen ist und zu einem Teil die Gesetzesanpassungen vorgenommen hat. Ein mir wichtiger Punkt allerdings fand nicht Eingang in die im Entstehen begriffene Gesetzgebung. Dies ist neben dem Dank an die Regierung auch Grund meiner Wortmeldung.
Werte Damen und Herren Abgeordnete. Vor Ihnen liegt ein schriftlicher Antrag, den ich hiermit zurückziehe. Im Lauf des heutigen Tages habe ich viel gelernt und muss feststellen, dass aus legistischen Gründen das Vorhaben, hier in der 2. Lesung mit diesem Antrag zu bewältigen, zum Scheitern verurteilt ist.
Not macht bekanntlich erfinderisch. Deshalb mache ich folgenden Vorschlag und Antrag: § 19 soll neu wie folgt lauten: «Stillschweigend verzichtet auf das Landesbürgerrecht, wer das Staatsbürgerrecht eines anderen Staates erworben hat und vom Tage dieses Erwerbes an gerechnet 60 Jahre verstreichen lässt» usw. Ich halte dafür, dass mit dieser Lösung eine bürger- bzw. exbürgerfreundliche Lösung zum Gesetz würde, die niemandem schadet, aber einigen wenigen hilft. Mit legistischen Problemen ist bei diesem Vorschlag wohl nicht zu rechnen. Die Regierung schreibt bezüglich der stillschweigenden Ausbürgerung im Zusammenhang mit dem Heimatschein auf Seite 22 des Bericht und Antrages, dass der Heimatschein künftig mit einem klaren Hinweis ausgestaltet wird, dies aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit.
Werte Landtagskolleginnen und -kollegen. Haben Sie ein Herz für jene ehemaligen Mitbürger, welche aus gutem Grunde davon ausgehen durften, dass sie nicht stillschweigend ausgebürgert werden. Aus gutem Grunde deshalb, weil auf ihrem Heimatschein folgender Wortlaut steht: «Es wird beurkundet, dass die Bürgerschaft als solche zu allen Zeiten anerkannt wird und deshalb immer wieder Aufnahme findet» - unterschrieben von Gemeinde und Regierung, mit Stempel versehen und allem Drum und Dran. Der Vertrauensschutz ist ein Grundsatz, den auch der Staat gegen sich gelten lassen muss. Einem Bürger einen Heimatschein mit diesem Wortlaut auszustellen und abzugeben, um ihn dann durch die Anwendung des § 19 Bürgerrechtsgesetz sozusagen hinterrücks auszubürgern, wird diesem Anspruch auf Vertrauensschutz meines Erachtens nicht gerecht. Deshalb scheint es mir angebracht, dass der Gesetzgeber die absolute Jahresfrist von 30 auf 60 Jahre erhöht und so ein staatliches Verhalten, das vom Betroffenen als ungerecht empfunden wird, zu korrigieren. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihren Beitrag.Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich den Dankesworten des Kollegen Negele anschliessen. Anlässlich der 1. Lesung war ich leider nicht anwesend, aber Kollege Gebhard Negele hat den Ball aufgenommen. Die Regierung hat einen kleinen Schritt zu unserem Anliegen gemacht. Der nächste Schritt wäre bald mit dem Änderungsantrag erfolgt, aber leider, wie wir feststellen mussten, hätte dieser legistisch nicht standgehalten. Ich möchte eigentlich auch noch einen parteiübergreifenden Dank an den Kollegen Rudolf Lampert schicken, weil er hat uns bei der Problemlösung geholfen. Ich unterstütze also diesen Antrag vollumfänglich. Danke.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich ersuche den Abg. Gebhard Negele mir doch zu erläutern, weshalb er bei der Doppelstaatsbürgerschaft zwei unterschiedliche Masse anwendet. Jemand, der die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhält, muss auf seine angestammte Staatsbürgerschaft verzichten. Im umgekehrten Fall soll aber jemand, der sich sogar 60 Jahre nicht um seine Papiere gekümmert hat, der soll die Doppelstaatsbürgerschaft erhalten. Sie wünschen ja dann sicher, dass er sie wieder erhalten kann. Da sehe ich doch eine gewisse Ungleichbehandlung.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe mich dieser Sache auch angenommen, und zwar aus persönlichen Erfahrungen. Ich habe im Bekanntenkreis auch zwei Personen, die hier stark betroffen sind. Diese Personen waren längere Zeit im Ausland und wollten nach der Pensionierung wieder nach Liechtenstein zurückkehren. Man musste ihnen dann aber leider mitteilen, dass sie keine Liechtensteiner mehr sind. Sie haben das ganz einfach nicht realisiert. Sie waren immer der Ansicht, dass sie liechtensteinische Staatsbürger sind. Sie haben im Ausland gearbeitet und wollten ihre Rente hier verbringen. Nun hat man ihnen aber mitgeteilt, dass das nicht geht. Die Gesetzeslage war klar. Sofern nicht die Regierung unheimliche Gründe anbringen kann, dass wir diese Liechtensteiner, die unwissentlich keine Liechtensteiner mehr sind, nicht mehr ins Land lassen wollen, dann muss ich sagen, dann werde ich diesen Antrag unterstützen. Mir geht es einfach auch darum, nicht aufgrund von vier/fünf Fällen, die in den letzten zehn Jahren aufgetreten sind - um mehr geht es vermutlich auch nicht. Ich möchte nicht an diesen fünf Fällen praktisch dieses Gesetz aufhängen - mir geht es darum, diese ehemaligen Liechtensteiner bzw. diese unwissentlich ausgebürgerten Liechtensteiner wieder ins Land hereinzulassen. Und nur darum geht es mir.
Dann habe ich aber noch unabhängig von diesem Thema eine andere Frage: In den Ausführungen auf Seite 21, unterster Absatz des Berichts und Antrages steht - ich zitiere: «dass nunmehr von einem allfälligen stillschweigenden Verzicht der Eltern nur noch (unmündige) Kinder und nicht mehr alle (volljährigen) Nachkommen umfasst sind». Ich verstehe nicht, wo das in § 19 jetzt geregelt ist, denn irgendwo müsste doch in Abs. 1 stehen: «In diesem Verzicht ist das Landesbürgerrecht der unmündigen Kinder inbegriffen». Irgendwo müsste das doch drinstehen. Ich habe das auf jeden Fall nicht begriffen. Wenn der Herr Regierungsrat das vielleicht noch ausführen könnte. Abg. Harry Quaderer
Ich möchte jetzt nicht der Antwort meines Kollegen Gebhard Negele vorgreifen. Den Konnex, den Sie zur Doppelbürgerschaft machen, Frau Abg. Matt, kann ich nicht nachvollziehen. Bei unserem Anliegen geht es um etwas, das die Leute verloren haben im sicheren Wissen, dass sie es nie verlieren können, weil in den alten Heimatscheinen steht ganz einfach geschrieben, dass dieser immer und ewig gültig ist. Das hat uns eigentlich bewegt, dieses Anliegen vorzubringen. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich möchte mich zuerst erkundigen, was der Abg. Gebhard Negele gelernt hat. Ich glaube, dass er meint, er könne seinen Abänderungsantrag hier nicht einbringen. Ich lese die Geschäftsordnung nicht so. Ich zitiere Art. 30 Abs. 4: «Abänderungsanträge, Zusatz- oder Streichungsanträge, die Artikel betreffen, die in der Gesetzesvorlage nicht aufscheinen, müssen spätestens 10 Tage vor Beginn der 2. Lesung beim Landtagssekretariat eingebracht werden». Dieser Paragraf oder Artikel ist gleich zu behandeln, der scheint aber in der Gesetzesvorlage auf. Sie wollen nur einen zusätzlichen Absatz einbringen, und das ist nach meinem Verständnis absolut möglich. Wenn der Artikel oder eben der Paragraf in der Gesetzesvorlage vorhanden ist, dann können Sie meines Erachtens auch Antrag stellen, einen zusätzlichen Absatz aufzunehmen, ohne dass diese 10-Tagesfrist abgewartet wird.
Nun zu Ihrem Antrag, wie er ursprünglich war. Dazu möchte ich noch einen kurzen Kommentar abgeben. Ich glaube, dass es legistische Mängel hat. Was Sie ja wollen ist, dass, wenn jemand diese entschuldbaren Gründe hat, dass er dann einen rechtlichen Anspruch auf Wiedereinbürgerung hat. Sie sagen aber nur, er hat das Recht, einen Antrag zu stellen. Er kann einen Antrag an die Regierung stellen, auch ohne dass das im Gesetz steht, bloss wird die Regierung das nicht behandeln oder ablehnen, aber was Sie möchten, ist ein rechtlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Von daher denke ich, hat das schon mal legistische Mängel, dass Sie nicht das formulieren, was Sie eigentlich möchten.
Zum anderen geht es einfach um die Problematik der rückwirkenden Wirkung einer solchen Gesetzesbestimmung. Ich denke, das ist grundsätzlich einfach nicht möglich. Wenn jemand sein Landesbürgerrecht verloren hat, unterliegt das halt den gleichen Bedingungen für eine Wiedereinbürgerung wie für einen Nicht-Liechtensteiner. Was das ändert mit den 60 Jahren - ich denke, auch das bringt diesen Leuten nichts. Sie können das ja nicht rückwirkend in Kraft setzen.Abg. Gebhard Negele
Eine kurze Antwort: Es stimmt mit der 10-Tagesfrist, dass man da einen neuen Artikel hätte einführen können, aber Fakt ist: Der § 15 ist nicht Gegenstand der Vorlage, und dort hinein hätte das gehört, was ich da wollte. Das zur Thematik. Über den Antrag müssen wir nicht mehr reden, den habe ich ja zurückgezogen. Ich möchte aber nur noch sagen, dass es eine Zwischenversion gegeben hat, wo die Bemängelung, die Sie jetzt genannt haben, diese wäre dann dort behoben gewesen, aber trotzdem hätte es im Kontext mit dem § 15 legistisch leider nicht standgehalten. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Herr Abg. Paul Vogt, ich bin eigentlich anderer Ansicht, nicht was Sie ausgeführt haben in Bezug auf die Formulierungen. Das, glaube ich, hat der Abg. Negele auch gesehen, dass hier vor allem die Verfahren usw. nicht geklärt werden: Wer entscheidet? Sind die Gemeinden zu involvieren usw.? Wie er bereits ausgeführt hat, das wäre in § 15 zu regeln gewesen. Wo ich aber mit Ihnen nicht einig gehe, wenn wir jetzt die 30 Jahre auf 60 Jahre erhöhen, so bin ich nicht Ihrer Ansicht, dass Leute, die jetzt 40 Jahre weg sind und diese 40 Jahre verstreichen lassen haben, dass die jetzt, wenn sie zurückkommen, nicht mehr liechtensteinische Staatsbürger sind. Da bin ich nicht mit Ihnen einig. Was Sie sagen, würde ja bedeuten, dass die nächsten 30 Jahre dieses Gesetz keine Wirkung zeigen würde. Das sehe ich aber in keiner Weise so. Wenn heute oder morgen, wenn dieses Gesetz in Kraft getreten ist, wenn dann diese Personen kommen, so kommt diese 60-Jahre-Frist zur Anwendung und nicht die ursprüngliche 30-Jahre-Frist. Das ist für mich klar. Ich bin mir auch der Konsequenz bewusst. Wenn diese Personen, die vielleicht schon abgelehnt worden sind, jetzt alle gestaffelt kommen, dann werden vielleicht fünf bis sechs Anträge auf dem Tisch liegen, dann wird die Regierung diese Heimatschriften meines Erachtens ausstellen müssen, ansonsten hätte diese Fristverlängerung auf 60 Jahre für 30 Jahre kein Wirkung, denn sie hätten alle, die sich bis heute 30 Jahre nicht gemeldet haben, diese hätten sie dann nachträglich alle noch ausgebürgert.Abg. Paul Vogt
Ich teile Ihre Auffassung nicht, Herr Abg. Rudolf Lampert. Für den Verlust des Landesbürgerrechts bis zum heutigen Datum oder bis zum In-Kraft-Treten dieses neuen Gesetzes zählt das alte Bürgerrecht, also der bisherige Wortlaut, diese 30-Jahresfrist. Wer sich also 30 Jahre nicht gemeldet hat, der hat nach bisherigem Recht das Bürgerrecht verloren. Und das bleibt in Kraft, bis diese Gesetzesnovelle in Kraft tritt. Diese 60 Jahre haben nach meiner Auffassung dann nur in Zukunft eine Wirkung, nur für zukünftige Fälle, nicht für Fälle, die bereits das Bürgerrecht verloren haben.Abg. Rudolf Lampert
Nach Ihrer Interpretation gäbe es dann die nächsten 30 Jahre keine solchen Fälle, denn alle, die bis jetzt diese 30 Jahre sich nicht gemeldet haben, die wären verfallen. Aber das sehe ich nicht so. Dann müssten wir vielleicht über die Formulierung nochmals nachdenken. Meines Erachtens kann es nicht angehen, dass wir praktisch für künftige Fälle, die nach 40 Jahren kommen, dass man denen dann sagt: Ihr seid zehn Jahre überfällig, weil sie hätten dann in diesen 30 Jahren, so wie Sie das ausführen, ihre Staatsbürgerschaft verloren. Meines Erachtens hat das eine Wirkung, wenn sie sich jetzt melden, dass dann diese 60 Jahre zum Tragen kommen.Abg. Gebhard Negele
Sie können sich vorstellen, dass ich der selben Meinung bin wie der Abg. Rudolf Lampert. Es ist auch so, dass im § 19 steht, dass das vom Tage des Erwerbes an gerechnet 60 Jahre verstreichen lässt. Und dieser Heimatschein wurde eben - sagen wir mal - schon vor 30 Jahren erworben. Für mich ist der Fall klar, ansonsten hätte dieser Antrag wirklich keinen Sinn.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke, diese Diskussion ist wertvoll. Sie zeigt, was der Gesetzgeber mit dieser Verlängerung möchte, falls dieser Antrag des Abg. Gebhard Negele angenommen wird. Ich glaube, mit diesen Materialien ist es für mich klar, dass das neue Gesetz dann gilt, falls es in Kraft tritt. Dass dann diese 60 Jahre Gültigkeit haben, scheint für mich persönlich klar zu sein.Abg. Paul Vogt
Es ist rechtlich schlicht und einfach unmöglich, dass, wenn jemand ein Bürgerrecht verloren hat, dass er dieses dann wieder bekommt. Stellen Sie sich mal vor: Wir ändern das Baugesetz. Wollen Sie dann alle abgelehnten Baugesuche revidieren und für die abgelehnten Baugesuche das neue Recht in Kraft setzen?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Diese Baugesuche werden dann beurteilt, wenn sie eingereicht werden. Was aber möglich ist: Sie können dieselben Baugesuche wieder einreichen. Und wenn es dann unter dem neuen Gesetz wieder eingereicht wird, wird das natürlich dann auch unter dem neuen Gesetz beurteilt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Der Herr Landtagsvizepräsident hat meine Antwort vorweggenommen. Ich möchte dem nur noch beifügen: Ist es nicht generell so, dass, wenn eine Gesetzesänderung stattfindet, welche - sagen wir mal - liberaler ist als die vorhergehende, dass dann jeweils zugunsten des Gesuchstellers entschieden wird? Das heisst, wenn eine Verbesserung bzw. Liberalisierung stattfindet, dass dann das auch angewendet wird.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte das noch einmal betonen: Wenn diese 60 Jahre durchgehen, ist das ganz klar so gemeint - damit sich auch alle Abgeordneten dessen bewusst sind -, dass das rückwirkend zählt. Wenn jemand ein neues Gesuch um ein Papier bzw. um eine Heimatschrift stellt, dass das dann zu diesem Zeitpunkt zu bemessen ist, und zwar aus der Formulierung heraus: «Stillschweigend verzichtet auf das Landesbürgerrecht, wer das Staatsbürgerrecht eines anderen Staates erworben hat und vom Tage dieses Erwerbes angerechnet 60 Jahre verstreichen lässt» - und dass das dann natürlich für mich rückwirkend zählt. Sie haben vorhin genau das Beispiel vom Baugesuch gebracht. Wenn heute ein Baugesuch abgelehnt wird und wir ändern das Baugesetz - ich denke an die Ausnützungsziffer beispielsweise -, so kann dieses Baugesuch nach der Gesetzesänderung erneut begutachtet werden und es wird die Baubewilligung erteilt. So sehe ich das auch beim Antrag auf die Heimatschriften.Abg. Paul Vogt
Manchmal ist es zum Verzweifeln, wenn Leute, die keine Juristen sind, juristisch argumentieren. Ich bin auch kein Jurist, aber so viel habe ich doch verstanden: Wenn ein Entscheid rechtsgültig ist, dann ist der Entscheid halt rechtsgültig. Und wenn Sie ein Baugesuch rechtsgültig abgelehnt haben, dann ist es abgelehnt. Natürlich können Sie dann wieder ein gleiches Baugesuch einreichen, wenn sich das Baugesetz geändert hat, aber dann wird nicht das alte Gesuch beurteilt, sondern das neue Baugesuch. Und wenn diese Leute den rechtsgültigen Bescheid bekommen haben, dass sie ihr Bürgerrecht verloren haben, dann haben sie das Bürgerrecht verloren. Wenn Sie wollen, dass die das Bürgerrecht wieder erlangen können, dann müssten Sie eine Bestimmung aufnehmen, damit die wieder eingebürgert werden können im erleichterten Verfahren. Aber man kann nicht einfach pro futuro die Frist ändern und dann sagen: Ja, das gilt jetzt auch rückwirkend, das gilt für erledigte Rechtsfälle. Aber vielleicht wird dann die Regierung hier Klarheit schaffen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich wäre auch dankbar, wenn wir jetzt langsam der Regierung das Wort geben würden zu einer Klärung dieser Diskussion.
Jetzt gebe ich das Wort noch der Abg. Andrea Matt.Abg. Andrea Matt
Ich möchte vielleicht einfach noch einen Vorschlag machen. Ich meine, sinnvoll wäre ein Vorschlag, so wie Sie es gesagt haben, statt «Aufnahme» in § 15 «Wiederaufnahme», dass man eine Möglichkeit schafft, wenn entschuldbare Gründe da sind, dass man eben dann das Bürgerrecht wieder aufnehmen kann. Das ist ja eigentlich das, wo Sie selbst auch sagen, das wäre der richtige Ort, wo diese Bestimmung untergebracht gehört. Es wäre dann doch sinnvoll, nicht hier jetzt im Landesbürgerrecht irgendeine Bestimmung zu erzwingen, die dann rechtlich nicht standhält. Das heisst, dass Sie dann einfach hergehen und einen sauberen, legistisch geprüften Antrag stellen, der dann einfach auch Sinn macht und nicht jetzt hier in der 2. Lesung auf einer unbedachten Gesetzesänderung bestehen. Das fände ich einfach vernünftig.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich bin auch kein Jurist, aber ich teile hier auch die Meinung des Abg. Paul Vogt. Stellen Sie sich vor: Im Jahre 1970 haben Sie die Heimatschriften erneuern lassen. Dann ist Ihre letzte Chance nach meiner Meinung im Jahre 2000 abgelaufen. Dann sind nämlich die 30 Jahre verstrichen. Und jetzt kommen wir im Jahre 2008 und machen dieses Gesetz für 60 Jahre. Aber Ihre Chance, wenn Sie 1970 Ihre Heimatschriften erneuern liessen, ist im Jahr 2000 abgelaufen. Das ist meine Sicht der Dinge. Entsprechend teile ich hier die Ansicht des Abg. Paul Vogt.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Auch ich habe mit diesem Vorschlag grundsätzliche Probleme, weil dann würden wir, wenn wir das quasi rückwirkend machen würden, negieren, dass das Landesbürgerrecht verloren ginge. Und das geht ja nicht. Wir müssen eben von der Situation ausgehen, dass stillschweigend auf das Landesbürgerrecht verzichtet wurde. Und das ist ein Faktum unter dieser Rechtslage. Und dann kann man natürlich nicht hergehen und sagen: Wir beschliessen nachträglich, dass das nicht passiert ist. Wenn man eine «Sanierung» machen will, muss man hier in der Tat andere Lösungswege suchen. Ich würde - zumindest für mich - hier grundsätzliche Probleme sehen, wenn man das für andere Bereiche dann auch anwenden würde. Deshalb kann ich diesem Vorschlag auch nicht zustimmen und man kann sich durchaus überlegen, wie man solche Fälle in den Griff bekommt. Aber mit dieser Lösung, glaube ich, so einfach geht das nicht. Dann würden wir uns auch andere grundsätzliche Probleme einhandeln. Das ist nun mal ein Faktum, dass dieses verloren ging, wie es auch ein Faktum ist, dass ein Baugesuch nicht erteilt wurde. Da kann man nicht rückwirkend sagen, das hätte unter der neuen Rechtslage erteilt werden müssen, sondern man ändert die Dinge und dann kann man es in der Tat neu einreichen.Abg. Harry Quaderer
Ich habe nur eine kurze Replik an den Abg. Wendelin Lampert: Würden Sie einen Heimatschein erneuern, auf dem steht, dass er zu allen Zeiten anerkannt ist?Landtagspräsident Klaus Wanger
Jetzt gebe ich das Wort der Regierung bzw. dem Herrn Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich versuche, einiges an Klarheit in diese jetzige Diskussion zu bringen. Zuerst zu den einfachen Dingen:
Der Abg. Rudolf Lampert hat gefragt, wie das Thema unmündige Kinder/Kinder im Verhältnis zu den Nachkommen zu interpretieren sei. Diesbezüglich kann ich das relativ einfach ausführen: Im bisherigen § 19b «durch stillschweigenden Verzicht» steht geschrieben: «In diesem Verzicht ist das Landesbürgerrecht der Kinder und Nachkommen inbegriffen, wenn weder Vater noch Mutter nach dem stillschweigenden Verzicht das Landesbürgerrecht besitzen». Das bedeutet, dass der stillschweigende Verzicht der Eltern sich sowohl auf die Kinder und alle Nachkommen bezieht. Das, was die Regierung jetzt hier neu vorschlägt, ist, dass von diesem stillschweigenden Verzicht eben nur die Kinder betroffen sind, und Kinder sind ja unmündig. Darum ist in den Erläuterungen auch das Thema «unmündige Kinder versus volljährige Nachkommen» aufgeführt.
Ich denke, das ist also klar. Bisher sind alle Nachkommen von diesem stillschweigenden Verzicht erfasst. Das, was die Regierung will, ist neu, dass nur noch direkt die Kinder in erster Generation von diesem stillschweigenden Verzicht betroffen sind.
Dann noch zu den legistischen Fragen: Warum der erste Antrag des Abg. Gebhard Negele hier an dieser Stelle keinen Sinn macht ist auch klar, und zwar weil die Wiederaufnahme in das Landesbürgerrecht im bestehenden Gesetz - in § 15 - geregelt ist. Und wenn man so einen Härteartikel, wie das der Abg. Gebhard Negele im Verlauf des heutigen Tages in bilateralen Diskussionen vorgeschlagen hat, aufnimmt, dann muss das aus Gesetzessystematik zwingend in § 15 eingefügt werden. Den können Sie aber heute nicht behandeln, weil er ja von der Regierung auch nicht vorgeschlagen worden ist. Hier hätte gemäss Geschäftsordnung des Landtags ausserdem eine 10-Tagesfrist eingehalten werden müssen.
Nun zum Hauptantrag, den der Abg. Gebhard Negele eingebracht hat, nämlich hier die Jahreszahl von 30 auf 60 Jahre zu erhöhen. Zuerst einige grundsätzliche Bemerkungen: Als die Regierung diese Vorlage erarbeitet und im Hinblick auf die 2. Lesung auch überarbeitet hat, haben wir zwei Problembereiche saniert, welche im letzten Jahr bei der Behandlung der entsprechenden Motion und welche auch anlässlich der 1. Lesung diskutiert worden sind. Es geht erstens einmal darum, dass wir den Begriff «Heimatschein» durch den Begriff «Heimatschriften» ersetzen. Das haben wir bereits im letzten Jahr diskutiert. Die gängige Behördenpraxis ist so, dass unter «Heimatschriften» eben verschiedene Dinge verstanden werden, wie zum Beispiel die Verlängerung eines Reisepasses, die Verlängerung einer Identitätskarte, oder aber wirklich der eigentliche Heimatschein, so wie das im ursprünglichen Kontext genannt ist. Also die Behördenpraxis ist hier heute schon eine andere, als es das Gesetz vorgibt. Darum haben wir vorgeschlagen, den Begriff «Heimatschein» durch «Heimatschriften» zu ersetzen.
Zweitens haben wir vorgesehen, dass die Erstreckung des stillschweigenden Verzichts auf alle Nachkommen eben nur auf die Kinder eingeschränkt wird und dass dann die andern nicht davon betroffen sind. Also hier haben wir zwei Problembereiche in dem Sinn saniert, wo wir - wie das der Abg. Quaderer auch ausgedrückt hat - den Forderungen einzelner Abgeordneter ein wenig entgegengekommen sind.
Nun zur Ausdehnung der Frist: Hier gibt es meines Erachtens inhaltliche Fragen. Man kann sich durchaus die Frage stellen, ob die Bindung zum Heimatstaat nach 60 Jahren grösser ist als nach 30 Jahren. Wenn jemand innerhalb von 30 Jahren seine Heimatschriften nicht erneuert hat, warum soll er sie dann nach 60 Jahren oder nach 40 oder 50 Jahren erneuern? Aus dieser Überlegung heraus macht eine Ausdehnung der Frist aus Sicht der Regierung keinen Sinn.
Dann zum legistischen Problem: Wenn Sie jetzt hier einfach die Frist erhöhen möchten und dann implizit davon ausgehen, dass das eben übergangsmässig auf alle andern Fälle zutrifft, dann hat die Regierung diesbezüglich ganz klar eine andere Rechtsmeinung. Wir folgen argumentativ auch dem, was der Abg. Paul Vogt vorgebracht hat. Die Sachlage ist nämlich so, dass jemand, der das Staatsbürgerrecht bisher durch stillschweigenden Verzicht verloren hat, diese nicht mehr besitzt. Das kann dann auch nicht dadurch saniert werden, indem Sie einfach diese Frist erhöhen. Wenn Sie das machen möchten, dann müssen Sie irgendeine Art von Übergangsbestimmung in das Gesetz aufnehmen. Die könnte sinngemäss so lauten, dass es heisst: Personen, welche in den letzten xx Jahren aufgrund des bisherigen § 19 ihre Staatsbürgerschaft stillschweigend verloren haben, können oder werden automatisch wieder zur Antragstellung gemäss dem neuen Gesetz zugelassen. Irgendetwas in dieser Form wäre denkbar. Das würde dann auch Ihrem Anliegen entsprechen.
Aber ich muss Ihnen ehrlich etwas sagen: Einfach so auf die Schnelle eine Übergangsbestimmung zu formulieren, die dieses Anliegen abbildet, erscheint mir jetzt hier von der Regierungsbank nicht möglich. Wenn das ein echtes Anliegen ist, das von einer Mehrheit des Landtages heute geteilt wird, dann beantrage ich eine Unterbrechung der Sitzung, damit diese Frage auch detailliert geklärt werden kann. Die Regierung selbst ist nicht für eine Erhöhung der Frist. Wir möchten weiterhin an diesen 30 Jahren festhalten, aber es liegt schlussendlich nun in Ihrer Kompetenz, ob Sie diesem Antrag zustimmen. Ich möchte dann einfach beliebt machen, dass wir die Sitzung unterbrechen und das legistisch detailliert aufarbeiten können, weil sonst haben wir ein Gesetz, das in sich nicht stimmig ist und das auch aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen keine Klarheit schaffen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich gebe das Wort noch dem Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert
Ich melde mich nochmals wegen der Kinder: Sie haben ausgeführt, dass mit «Kinder» eindeutig definiert ist, dass das Minderjährige sind. Dieser Ansicht bin ich nicht. Meines Erachtens müsste dann hier stehen «minderjährige Kinder» oder «unmündige Kinder», denn wir sprechen auch im Erbrecht oder im PGR von Kindern, und das können erwachsene Kinder sein, das können 30-jährige Personen sein. Trotzdem sprechen wir von Kindern nicht im Sinn von Kind von Alters wegen, sondern Kind als Nachkomme definiert. Wenn man hier wirklich die minderjährigen Kinder meint, müsste das meines Erachtens auch so formuliert werden. Aber ich lasse mich von Ihnen gerne überzeugen, wenn das anders wäre. Aber gerade im Erbrecht sprechen wir auch von Kindern, obwohl es Erwachsene im Sinne von Nachkommen sind.Regierungsrat Martin Meyer
Also so, wie wir das in den Materalien ausgeführt haben, sind schon die unmündigen Kinder und nicht mehr alle volljährigen Nachkommen umfasst. Ich denke, der Paragraf im Zusammenhang mit den Materialien ist klar. Und wenn Sie das zur Verdeutlichung haben wollen, dann müsste man halt noch hinten das Wort «unmündig» einfügen. Ich denke, damit wäre Ihr Anliegen betreffend Klarheit geschaffen.Abg. Gebhard Negele
Nur noch kurz, dann können wir, glaube ich, zur Abstimmung gelangen: Ich möchte beim Antrag bleiben. Ich möchte noch zu den Ausführungen von Regierungsrat Martin Meyer Folgendes sagen: Das ganze Drum und Dran ist einfach das Thema betreffend den Aufdruck im Heimatschein. Ich meine, ein offizielles Dokument, unterschrieben, mit etwa fünf Briefmarken und Stempeln versehen, da ist doch glaubhaft, für denjenigen, der das besitzt, dass er immer den Anspruch hat, Liechtensteiner zu bleiben.
Und wegen der Fristen: Wenn wir hier im Landtag sagen, diese Frist gilt rückwirkend, dann ist es für den Gesetzgeber doch so, dass er das als Gesetzesvollzieher einzuhalten hat. Wenn ich jetzt nochmals ausführen kann bezüglich Heimatschein: Diese Beziehung zum Heimatschein der Person, die diesen besitzt: Da ist einfach klar, dass wir als Staat - ich habe es in meinem Votum gesagt - gefordert sind, hier einfach Hand zu bieten. Und das wäre eine Möglichkeit. Wenn Sie sagen, Herr Regierungsrat Meyer, dass da nochmals legistische Probleme bestehen - bei meinem ersten Vorschlag habe ich das zugegeben -, dass aber hier auch noch Probleme bei der Umsetzung bestehen sollen, das verstehe ich nicht. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach noch einmal klarstellen, dass es nicht nur um den eigentlichen Heimatschein geht. Die Behördenpraxis ist seit Jahrzehnten eine andere, dass nämlich, wenn jemand zum Beispiel seinen Pass oder seine Identitätskarte oder ein offizielles amtliches Dokument abgeändert hat, dass das dann sinngemäss als Heimatschein anerkannt worden ist. Also die Behördenpraxis hat in den letzten Jahren das Wort «Heimatschein» nicht eng, sondern breit ausgelegt. Und wenn jemand in 30 Jahren nicht einmal nach Liechtenstein kommt, um irgendeine Form des Ausweises erneuern zu lassen, dann darf von staatlicher Seite schon die Frage gestellt werden: Wo ist der Bezug zum Land? Ich gebe Ihnen Recht, Herr Abg. Negele. Wenn man den Begriff «Heimatschein» wirklich nur als Heimatschein ausgelegt hätte, dann hätten wir eine sehr sehr restriktive Praxis, aber die gängige Behördenpraxis war die letzten Jahre und Jahrzehnte eine andere. Darum kann die Regierung dieses Argument nicht unterstützen. Ich verstehe Ihr Anliegen. Der Regierung ist natürlich aufgrund der Nachfrage bei den zuständigen Amtsstellen auch bekannt, dass es in den letzten 30 Jahren drei oder vier Härtefälle gegeben hat. Diese lassen sich aufgrund der bestehenden gesetzlichen Lage nicht vermeiden. Diese hätten sich aber vermeiden lassen, wenn eben die Personen einmal im Land gewesen wären und irgendeinen Behördengang gemacht hätten.
Dann noch einmal zu Ihrem Anliegen. Ich möchte einfach klar festhalten: Die Regierung sieht hier legistische Probleme. Wenn jemand heute aufgrund des bestehenden Gesetzes eine Staatsbürgerschaft stillschweigend verloren hat, dann besitzt er diese nicht mehr. Und wenn Sie wollen, dass diese Härtefälle wieder eingebürgert werden, dann müssen Sie in Form einer Übergangsbestimmung oder irgendeiner neuen Bestimmung, die Sie im Gesetz schaffen, denjenigen Personen einen gesetzlichen und rechtlichen Anspruch schaffen. Ich sage, sinngemäss könnte die Formulierung so lauten: Personen, die während den - ich sage jetzt eine Zahl - letzten 20 Jahren stillschweigend ausgebürgert worden sind, haben automatisch einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie sich innerhalb von 12 Monaten melden. Ich könnte mir irgendetwas in dieser Richtung vorstellen. Aber das kann ich Ihnen heute nicht so stante pede hier von der Regierungsbank mitgeben. Das muss legistisch detailliert geprüft werden, sonst haben wir ein Problem. Das können Sie jetzt glauben oder nicht, aber es ist so.Abg. Rudolf Lampert
Das mit dem legistischen Problem kann ich in der Zwischenzeit nachvollziehen, dass das in irgendeiner anderen Form geklärt werden muss. Trotzdem bin ich nach wie vor auch für die Frist von 60 Jahren, und zwar unabhängig davon, ob nun die rückwirkenden Fälle gelöst sind oder nicht. Das hält mich nicht davon ab, diese 60 Jahre hier festzuschreiben. Vielleicht ist der einfachste Weg, eine Gesetzesinitiative einzubringen. Dann kann man darüber befinden, wenn das mehrheitlich so gewollt ist. Da Sie aber den Bezug zum Land angezweifelt haben, kann ich Ihnen schon Fälle nennen. Es gibt jemanden, der in Feldkirch aufgewachsen ist, weil sein Vater irgendwann nach Feldkirch gegangen ist. Die Lebensumstände haben sich verändert. Diese Person hat 30 Jahre im Land gearbeitet und war sich nicht bewusst, dass sie kein liechtensteinischer Staatsbürger ist, weil sie ganz einfach nie irgendwas gebraucht hat von diesem Land, ausser dass sie hier gearbeitet hat. Diese Person möchte nun aufgrund der veränderten Lebenssituation, weil sich die familiären Verhältnisse geändert haben, ins Land ziehen und ist plötzlich nicht mehr Liechtensteiner. Das sind die Fälle, die Beziehungen zu Liechtenstein haben und an der Grenze wohnen. Diese Menschen wohnen vielleicht in Nofels oder in Tisis und sind sehr nahe bei unserem Land. Sie haben 30 bis 40 Jahre im Land gearbeitet und können als liechtensteinische Staatsbürger nicht hierher ziehen, obwohl sie mit dem Heimatschein eine Bestätigung haben, dass sie Liechtensteiner sind.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte zuerst der Regierung beliebt machen, die Kinder einfach im Gesetz exakt zu bestimmen und aufzunehmen: «das Landesbürgerrecht der minderjährigen Kinder». Dann ist einfach für jeden, der den Gesetzestext liest, absolut klar, wer gemeint ist.
Das Zweite ist, dass ich einfach nichts von einer Verzwängerei halte und nochmals daran erinnern möchte, dass es den Abgeordneten völlig freisteht, eine sauber legistisch geprüfte Gesetzesinitiative im nächsten Landtag einzubringen. Wenn das jetzt 40 Jahre geruht hat, dann kommt es auf zwei Monate auch nicht mehr an. Statt hier jetzt am Gesetz «herumzudoktern» ist es doch wirklich vernünftiger, das sauber abzuklären und eine vernünftige, legistisch geprüfte Gesetzesinitiative zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich teile diesbezüglich die Ansicht der Abg. Andrea Matt und gebe aber das Wort noch dem Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert
Mit der Rückwirkung habe ich mich in der Zwischenzeit auch überzeugen lassen, dass das nicht so einfach ist, wenn nicht zugleich eine Übergangsbestimmung eingefügt werden kann, und diese haben wir nicht präsent. Dazu wird man sich dann etwas einfallen lassen müssen. Aber wie bereits ausgeführt, diese 60 Jahre sind für mich nach wie vor kein Hindernis, auch in Zukunft das zu regeln. Dann sind Personen, die ausgezogen sind, zumindest die noch lebenden Personen bzw. diese Generation, die das Land verlassen hat, kann dann zurückkommen, ohne dass sie hier - zumindest in Zukunft - betroffen sind.
Dann die Formulierung im selben Gesetz: In § 5a haben wir beispielsweise einen Abs. 3, der da lautet: «Bei Aufnahme des Bewerbers in das Landes- und Gemeindebürgerrecht im erleichterten Verfahren erw-erben auch seine minderjährigen Kinder das Landes- und Gemeindebürgerrecht». Deshalb würde ich hier auch ganz klar sagen und stelle hiermit den Antrag, dass § 19 Bst. b, 1. Absatz lautet: «Stillschweigend verzichtet auf das Landesbürgerrecht, wer das Staatsbürgerrecht eines anderen Staates erworben hat und vom Tage des Erwerbes angerechnet 30 Jahre verstreichen lässt, ohne seine Heimatschriften erneuern zu lassen. In diesem Verzicht ist das Landesbürgerrecht der minderjährigen Kinder inbegriffen». Ich stelle hiermit Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir zur Abstimmung kommen: Der Abg. Gebhard Negele beantragt, in § 19 lit. b im ersten Absatz die 30 Jahre auf 60 Jahre zu erhöhen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Diesem Antrag wurde nicht zugestimmt.
Ich habe dem Regierungsrat Martin Meyer bisher keine Gelegenheit mehr gegeben, zum Antrag des Abg. Rudolf Lampert noch Stellung zu nehmen, der im Abs. 1 im letzten Satz folgendes Wort einfügen möchte: «In diesem Verzicht ist das Landesbürgerrecht der minderjährigen Kinder inbegriffen».
Ich gebe hiermit das Wort zur Stellungnahme nochmals kurz dem Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wie ich vorher ausgeführt habe, ist diese Präzisierung sicher dienlich und deckt sich auch mit den entsprechenden Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung. Aus diesem Grund kann ich das unterstützen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das heisst, die Regierung übernimmt dies. Wenn die Regierung dieses Wort übernimmt, brauchen wir auch nicht mehr darüber abzustimmen.
Dann ist das Gegenstand von § 19 und dann müssen wir noch über § 19 abstimmen: Wer dem § 19 zustimmen will in der hier vorliegenden Form mit dem Zusatz des Wortes «minderjährig», der möchte das mit Handerheben bezeugen.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 21 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 21 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 22c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 22c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 22c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Eine abschliessende Frage bzw. Anregung zu dieser Gesetzesvorlage meinerseits: Das Ausländergesetz und das Gesetz über das Landesbürgerrecht sind nun verabschiedet. Die Integration ist aber meines Erachtens dadurch nicht abgeschlossen. Wie gedenkt die Regierung die Integration und deren Fortschritte zu messen? Meinerseits könnte ich mir vorstellen, dass beispielsweise mittels eines Monitorings die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst und auch veröffentlicht werden. Themenfelder wie Bildung, Ausbildung, Integration in den Arbeitsmarkt sowie soziale Stellung bis zu Wohnen, politisches Engagement und Fremdenfeindlichkeit würden sich anbieten, um die Entwicklung der Integration in der Bevölkerung messen zu können. Die Ergebnisse würden der Gesamtbevölkerung einen Hinweis geben, was weiterhin zu unternehmen ist, um alle hier in Liechtenstein lebenden Personen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Sprache, Kultur oder Religion gleich zu behandeln. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe noch über III. abzustimmen und anschliessend noch die Schlussabstimmung vorzunehmen.
Ich lasse abstimmen: Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe noch die Frage des Abg. Günther Kranz an den Regierungsrat Martin Meyer weiterzugeben.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Bezüglich der Frage des Abg. Günther Kranz kann ich ausführen, dass das Thema Integration oder der Integrationsprozess natürlich nachher von verschiedenen Stellen auf verschiedenen Ebenen begleitet wird. Zum Beispiel wurde beim Ausländer- und Passamt die Fachstelle Integration geschaffen. Diese Fachstelle hat zum Ziel, diese Integrationsvereinbarungen mit den Ausländerinnen und Ausländern zu machen und den gesamten Integrationsprozess zu begleiten. Es ist natürlich auch Ziel dieser Stelle, dass dort entsprechendes Datenmaterial gesammelt und auch ausgewertet wird.
Zum Zweiten: Wenn wir uns am Schluss des Integrationsprozesses befinden, ist heute noch das Zivilstandesamt zuständig. Dort sieht man ja auch immer wieder im Rechenschaftsbericht, welche Arten von Einbürgerungen mit wie vielen Personen jährlich vorgenommen worden sind. Also auch dort findet eine sehr intensive Auseinandersetzung mit dem Datenmaterial statt und dort wird das Thema Integration zukünftig sicher auch aufscheinen.
Drittens haben wir auch die Stabsstelle für Chancengleichheit und dort angegliedert die Kommission für Chancengleichheit. Diese Kommission ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe. Sie hat sich in der Vergangenheit auch schon im Auftrag der Regierung mit verschiedenen integrationspolitischen Themen befasst, hat auch einen Entwurf für ein Grundsatzpapier zuhanden der Regierung ausgearbeitet und die Regierung hat das dann verabschiedet. Diese Gruppierungen und diese Stabsstellen werden weiterhin tätig sein. Sie werden natürlich in den unterschiedlichsten integrationspolitischen Aktionsfeldern tätig sein und auch der Regierung je nach Anlassfall entsprechende Handlungsempfehlungen abgeben. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GEMEINDEGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir uns der nächsten Gesetzesvorlage zuwenden, und zwar dem Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 16 Bst. a und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 Bst. a und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage ebenfalls abschliessend behandelt.
Die Regierung beantragt, die Motion vom 23. Januar 2006 betreffend die Integration von ausländischen Staatsangehörigen in Liechtenstein abzuschreiben. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir auch Traktandum 14 erledigt. -ooOoo-