Gesamtrevision des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979 (JuG, LGBl. 1980 Nr. 38) neu: Kinder und Jugendgesetz (KJG) sowie Abänderung des Strafgesetzbuches (Nr. 72/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 22: Gesamtrevision des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979 (JuG, LGBl. 1980 Nr. 38) neu: Kinder- und Jugendgesetz (KJG) sowie Abänderung des Strafgesetzbuches.Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 72/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. In der Sitzung vom April 2007 lag dem Hohen Landtag bereits ein Bericht und Antrag zur Schaffung eines neuen Kinder- und Jugendgesetzes zur Behandlung vor. Mit einer Mehrheit von 13 Stimmen wurde auf diese Gesetzesvorlage Nichteintreten beschlossen.
Obwohl ein Nichteintreten keine Rückweisung an die Regierung bedeutet, sondern als Schlussstrich unter ein Geschäft zu verstehen ist, hat sich die Regierung nachträglich im Interesse unserer Kinder, Jugendlichen und Eltern entschlossen, dem Landtag nochmals eine revidierte Vorlage zu unterbreiten.
Handlungsbedarf in Sachen Jugendgesetz ist schon seit Jahren gegeben. In den vergangenen 30 Jahren haben auch in unserer Gesellschaft grundlegende Veränderungen stattgefunden. Ein Wertewandel auf verschiedenen Gebieten ist zu verzeichnen, die Gesellschaft ist allgemein liberaler geworden und so haben sich naturgemäss auch die Familien verändert. Die Ansichten über Erziehung, die Situation der Familien allgemein und die jungen Menschen selber haben sich geändert. Familienprobleme, psychische Beeinträchtigungen, Entwicklungsstörungen, Drogen, Gewalt, Verwahrlosung usw. haben weltweit zugenommen und diese Probleme machen auch vor unserem Land nicht halt. Daneben erfordern auch gesetzesimmanente Unstimmigkeiten, unklare Zuständigkeiten und internationale Entwicklungen eine Gesamtrevision des geltenden Jugendgesetzes von 1979.
Die Regierung hat im Jahre 2000 das Amt für Soziale Dienste beauftragt, die Mängel des alten Jugendgesetzes darzulegen. Als Schlussfolgerung wurde die Gesamtrevision des Gesetzes beschlossen. Dabei ging man einen neuen Weg, indem von Anfang an Kinder und Jugendliche, Eltern, Erziehungspersonen, Jugendarbeiter, Wirte, Organisationen usw. in die Gesetzgebung einbezogen wurden. Bei der Ausarbeitung dieser Gesamtrevision haben über einige Jahre über 3700 Personen und 44 Institutionen mitgewirkt. Selbst bei ausländischen Experten fällt das Urteil sehr positiv aus und die neue Gesetzesvorlage wird als fortschrittlich und vorbildlich bezeichnet.
Dem Hohen Landtag liegt heute eine überarbeitete Version der Gesetzesvorlage von 2007 vor, die das bisherige Jugendgesetz von 1979 ersetzen soll. Die Stossrichtung dieser Gesamtrevision des Gesetzes bleibt die gleiche wie vor einem Jahr, einige der damals vorgebrachten Kritikpunkte und Argumente wurden so weit als möglich berücksichtigt, so führt die Regierung im Bericht und Antrag aus. Ich sprach mich bereits im April 2007 ganz klar für die Behandlung dieser sehr wichtigen Gesetzesvorlage aus. Die damalige Diskussion im Landtag, die teilweise vernichtenden Äusserungen und destruktiven Argumente, die zum Nichteintreten führten, haben mich damals nicht überzeugt und tief enttäuscht. Umso mehr hoffe ich nun auf eine konstruktive Behandlung.
Das Gesetz ist modern, zukunftsgerichtet und stellt sich den Problemen unserer Zeit. Den Kern des Gesetzes bilden die Kapitel Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendschutz, Kinder- und Jugendförderung, Interessenvertretungen für Kinder und Jugendliche sowie eine Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche.
Das Kapitel I regelt die allgemeinen Bestimmungen, die übergeordneten Ziele, den Zweck und die Grundsätze des Gesetzes sowie die Begriffsbestimmungen. Gleichzeitig werden im 1. Kapitel die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Blick auf die UNO-Kinderrechtskonvention statuiert. Festgehalten werden zudem die Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste als Kinder- und Jugendbehörde.
Art. 1 hält in 7 Punkten klar und eindeutig fest, dass es grundsätzlich um das Wohl von Kindern und Jugendlichen geht. Bereits in Art. 2, im ersten Satz des 2. Absatzes heisst es: «In erster Linie tragen die Eltern und andere Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen». Dieser Artikel ist für mich klar und unmissverständlich und ich verstehe daher die Kritik, das Gesetz verletze das Subsidiaritätsrecht, überhaupt nicht. Das Gesetz kommt ausdrücklich erst dann zum Tragen, wenn der Schutz durch die Eltern oder durch andere Erziehungsberechtigte nicht gegeben ist. Diese Verantwortung der Eltern, wenn es um den Schutz ihrer Kinder geht, zieht sich durch die ganze Vorlage.
Kapitel II - Die Kinder- und Jugendhilfe - zielt darauf ab, familiäre Systeme darin zu unterstützen, dass sie den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht werden, und greift erst dort ein, wo behördliche Massnahmen zum Schutz und zum Wohl der Kinder und Jugendlichen notwendig sind. Dazu gehört auch die Unterstützung bei Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen. Zusätzlich werden in diesem Kapitel Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und Adoptionen im Ausland geregelt. Ebenfalls geregelt werden die ausserhäusliche Kinderbetreuung, private Einrichtungen und finanzielle Beiträge sowie die Beurkundung und Beglaubigung bei der Anerkennung von Vaterschaften.
Kapitel III - Kinder- und Jugendschutz: Der Kinder- und Jugendschutz soll vor allem Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen und sie, aber auch Eltern und pädagogisch Tätige im Umgang mit diesen Gefahren unterstützen. Dabei wurde vor allem auf präventiven Schutz sowie Entkriminalisierung von Kindern und Jugendlichen durch Diversion geachtet. Dazu werden in diesem Kapitel besondere Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen behandelt sowie die Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes geregelt. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkung der Gemeinden, Kontroll- und Hinweispflichten, Kontroll- und Überwachungsorgane sowie pädagogische Massnahmen im Sinne der Diversion.
Kapitel IV: Das Kapitel Kinder- und Jugendförderung behandelt insbesondere die Förderung der offenen sowie der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit im ausserschulischen und ausserberuflichen Bereich. Darüber hinaus werden die Arten der Kinder- und Jugendförderung, Förderungskriterien sowie die Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden geregelt. Zusätzlich wird ein Leistungsvertragssystem für Empfänger von regelmässigen Förderungen verankert und eine Verschwiegenheitspflicht der beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen aufgenommen.
Kapitel V - Interessenvertretungen von Kindern und Jugendlichen: In diesem Artikel wird die Partizipation von Kindern und Jugendlichen am gesellschaftlichen und politischen Leben verankert. Zusätzlich werden Beteiligungsverfahren eingeführt und dementsprechend wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen geregelt, was Mitsprache, Mitgestaltung und Mitbestimmung an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen umfasst, vor allem bei Angelegenheiten, die sie besonders betreffen. Gleichzeitig wird mit dem Kinder- und Jugendbeirat ein Gremium geschaffen, das die Interessen von Kindern und Jugendlichen auf Landesebene vertritt. Auch die Gemeinden haben für eine geeignete Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche zu sorgen.
Das Kapitel VI schliesslich schafft mit der Ombudsperson für Kinder und Jugendliche eine unabhängige Ombudsstelle mit Vermittlungsfunktion, welche zudem die Überwachungsfunktion nach der UNO-Kinderrechtskonvention ausübt. Auch hier gilt die Verschwiegenheitspflicht.
Anschliessend an diese sechs Kapitel des Kinder- und Jugendschutzes folgen mit Kapitel VII die Strafbestimmungen.
Folgende zwei Kritikpunkte an der ersten Vorlage wurden nun komplett gestrichen: Zum einen die finanzielle Förderung von Familien im Sinne der Kollektivförderung. Ein separater Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend Einführung eines Familiengeldes liegt dem Hohen Landtag ebenfalls zur Behandlung vor. Zum anderen wurde Art. 72 Schutz vor dem Passivrauchen gestrichen, da diese Thematik bereits im mittlerweile geschaffenen Tabakpräventionsgesetz geregelt ist.
Bei der Kinder- und Jugendhilfe handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe und die Durchführung muss beim zuständigen Amt liegen. Das Amt für Soziale Dienste nimmt bereits jetzt die Aufgaben im bestehenden Jugendgesetz vollumfänglich wahr. Weitere Aufgaben des Amtes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind auch in diversen anderen Gesetzen geregelt.
Im Jahresbericht des Amtes für Soziale Dienste können wir über die vielfältigen Probleme und Interventionen im Zusammenhang mit dem Jugendgesetz nachlesen. Konkret gab es im letzten Jahr rund 400 Fälle von Jugendhilfe. Sobald nämlich Schwierigkeiten in einer Familie auftauchen, ruft man nach Hilfe und Unterstützung, nach Sanktionsmöglichkeiten, auch oft nach der Polizei und nach gesetzlichen Möglichkeiten. Dies treibt Jugendliche oft zu früh in die Straffälligkeit anstatt auf einen besseren Weg. Das war leider auch Realität in unserem Lande. Wichtig ist deshalb, wie es das neue Kinder- und Jugendgesetz vorsieht, dass Jugendliche frühzeitig Unterstützung und Wegleitung erhalten. Und selbst wenn Jugendliche eine Straftat begangen haben, sieht die neue Gesetzesvorlage in Art. 31 vor, dass sie mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen - also mit Diversion anstatt mit Strafe - unterstützt werden. Mit diesen modernen Strafrechtsgrundsätzen wie zum Beispiel Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Leistungen usw. wird das Ziel der Resozialisierung angestrebt.
In den letzten Jahren ist ein differenziertes Angebot von privaten Einrichtungen entstanden, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe eine grosse Rolle spielen. Der Staat hat ein Interesse daran, dass in der Kinder- und Jugendhilfe ein geordnetes, bedarfsgerechtes System besteht. Der Einbezug der privaten Einrichtungen muss so erfolgen, dass Rechte und Pflichten, Qualität, Aufgaben und Finanzen planmässig organisiert werden können. Im sensiblen Bereich der Kinder- und Jugendhilfe muss einerseits die Fachkompetenz gewährleistet werden und andererseits müssen die per Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bereitstellung staatlicher Gelder an die privaten Einrichtungen erfüllt werden.
Mit dieser Gesetzesrevision gilt es auch, ein Augenmerk auf die liechtensteinische Aussenpolitik zu werfen: Liechtenstein hat die Kinderrechtskonvention im Jahre 1996 ratifiziert. Seither wurde zweimal an den Ausschuss für die Rechte des Kindes Bericht erstattet. Obwohl der Ausschuss zu einem allgemein positiven Schluss kam, machte er abschliessende Bemerkungen und Empfehlungen. Liechtenstein ist bestrebt, bis zur nächsten Berichterstattung im Jahre 2011 möglichst viele dieser Empfehlungen umzusetzen. Mit der Verabschiedung des neuen Kinder- und Jugendgesetzes könnten verschiedene Anliegen des Ausschusses berücksichtigt werden, da bei der Ausarbeitung sehr darauf geachtet wurde, dass Empfehlungen und grundlegende Prinzipien der Kinderrechtskonvention darin einfliessen. So wurde in Art. 1 die Kinderrechtskonvention explizit erwähnt und deren Grundprinzipien zusätzlich in den Gesetzestext eingebettet. Damit beweist Liechtenstein, dass es diesem internationalen Übereinkommen grosse Bedeutung beimisst.
Aus all diesen Ausführungen geht hervor, dass eine Gesamtrevision des bestehenden fast 30-jährigen Jugendgesetzes dringend notwendig ist. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag liegt uns eine Gesetzesvorlage vor, die es verdient, in Behandlung gezogen zu werden. Ich bin für Eintreten.
Abg. Andrea Matt
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich freue mich darüber, dass wir heute das Kinder- und Jugendgesetz behandeln. Die Familienförderung, die erst nach der Vernehmlassung ohne Einbezug der Bevölkerung eingebracht worden war, wurde in der Zwischenzeit aus dem Kinder- und Jugendgesetz wieder herausgenommen und wird in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Somit ist für mich heute Eintreten auf diese Fassung des Kinder- und Jugendgesetzes unbestritten.
Mit dem Kinder- und Jugendgesetz greift der Gesetzgeber in den privatesten Bereich ein, in den der Beziehungen innerhalb einer Familie. Dies ist ein äusserst schwieriger Balanceakt. Es gibt so viele Vorstellungen darüber, wie Familie gelebt werden sollte, wie es Familien gibt. Alle sind davon überzeugt, dass die gewählte Lebensart und Erziehungsweise auch die der Situation angemessene und richtige ist. Und doch ist jedem klar, dass es eben auch Lebens- und Verhaltensweisen gibt, die Kindern und Jugendlichen schaden. Hier die Grenze zu ziehen, ab welchem Zeitpunkt der Gesetzgeber eingreifen soll, ist ein heikler Balanceakt. Beispielsweise ist unbestritten, dass Rauchen in den Wohnräumen für Kinder und Jugendliche schädlich ist. Und trotzdem verzichtet der Gesetzgeber darauf, das Rauchen in Privaträumen zu verbieten. Er beschränkt sich auf ein Rauchverbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und auf das Rauchverbot in öffentlichen Räumen.
Welche Leitlinien geben nun vor, wann und in welchen Bereichen der Gesetzgeber eingreifen soll? Einerseits hat er sich an den bestehenden Gesetzen, Grund- und Menschenrechten zu orientieren. Im konkreten Fall an der auch in Liechtenstein geltenden UN-Kinderrechtskonvention, die die Rechte der Kinder umfasst, und der europäischen Menschenrechtskonvention, die in Art. 8 das Recht auf Achtung des Familienlebens beinhaltet. Andererseits sind im Kinder- und Jugendgesetz selbst Ziele und Grundsätze definiert. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern Leitlinien für alle, die das Kinder- und Jugendgesetz ausführen. Leitlinien aber auch für den Gesetzgeber, der Vorgaben und Verbote an diesen auszurichten hat. Und letztendlich Leitlinien für die Gesellschaft und das direkte Umfeld, in dem unsere Kinder und Jugendlichen aufwachsen. Mit diesem Gesetz wird die liechtensteinische Kinder- und Jugendpolitik neu definiert. Die formulierten Ziele und Grundsätze stellen das Fundament dafür dar.
Im Zentrum des Kinder- und Jugendgesetzes steht das Kindeswohl. Kinder und Jugendliche sollen in einem positiven Lebensumfeld gesund aufwachsen und sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können. Dies unter dem Aspekt der Chancengerechtigkeit. Alle Kinder, ob benachteiligt, behindert oder nicht, sollen in unserer Gesellschaft gleichwertige Chancen fürs Leben erhalten. Als Massstab für einen Eingriff in die Familienautonomie wird das Kindeswohl herangezogen. Nur wenn das Kindeswohl, also das geistige, seelische oder materielle Wohlergehen des Kindes, gefährdet ist, darf eingegriffen werden. Je stärker die Gefährdung, desto stärker auch die zu treffende Massnahme.
Die Vorlage der Regierung hat einen langen Weg hinter sich. Ich kenne diesen Weg teilweise und habe miterlebt, wie um die Grenzen, ab wann welcher Eingriff gerechtfertigt ist, diskutiert und gerungen wurde. In vielen Punkten halte ich die gefundenen Lösungen für gerechtfertigt und richtig, den Balanceakt für gelungen. Natürlich sind auch einzelne Regelungen dabei, zu denen ich etwas andere Vorstellungen habe. Ich werde den Grossteil meiner Anregungen bei den konkreten Artikeln einbringen und hier im Eintretensvotum nur auf einige wenige wichtige Punkte eingehen: Auf das Gewaltverbot, auf die Finanzierung der Kinderbetreuung und auf Testkäufe durch Kinder.
Die Vorlage enthält in drei Artikeln ein Gewaltverbot, das sich auf § 146a ABGB stützt und das Gewaltverbot für Eltern auf Betreuungspersonen ausdehnt. Ich halte es für richtig, dass das Kinder- und Jugend-gesetz den Betreuungspersonen Gewalt in der Erziehung verbietet. Ich möchte der Regierung jedoch beliebt machen, ein allgemeines Gewaltverbot in der Erziehung im Gesetz zu verankern. Die Anwendung von Gewalt sollte allen Personen, die Erziehungsaufgaben übernehmen, verboten werden. Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt, Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen. In Deutschland wurde auf Basis dieses Artikels § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches neu formuliert. Er lautet heute, ich zitiere: «Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Massnahmen sind unzulässig». Mit einer Übernahme dieser Bestimmung in das Kinder- und Jugendgesetz wäre klar, dass ohne Ausnahme Gewalt als Erziehungsmassnahme verboten ist.
Ausserhäusliche Kinderbetreuung hat neben dem Aspekt der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch viele andere positive Aspekte. Einer davon ist, dass eine höhere Chancengerechtigkeit für Kinder entsteht. In unserem Schulsystem ist der Bildungshintergrund der Eltern immer noch entscheidend für die Schul- und Lebenslaufbahn der Kinder. Kinder aus Familien mit einem bildungsfernen Hintergrund haben erwiesenermassen bessere Schul- und Bildungschancen, wenn sie eine Kindertagesstätte besucht haben. Fremdsprachige Kinder lernen früh deutsch, wenn sie in einer Tagesstätte oder von einer Tagesmutter betreut werden und sind besser in unsere Gesellschaft integriert.
Das Schweizer Parlament zählt auf seiner Homepage zur sozialen und volkswirtschaftlichen Bedeutung der Betreuungsplätze verschiedene positive Auswirkungen für die Allgemeinheit auf. Beispielsweise nimmt die Anzahl der Familien, die in wirtschaftliche Notlage geraten, ab. Kinder erfahren eine bessere Sozialisation und Jugendliche werden besser ins Berufsleben integriert. Damit decken sich die Auswirkungen einer Kinderbetreuung mit den Zielen des Kinder- und Jugendgesetzes. Wenn Kinder nicht in Armut leben müssen, werden positive Lebensbedingungen - als Ziel formuliert in Art. 1 lit. a - geschaffen. Wenn Kinder bessere Bildungschancen erhalten, werden soziale Ungleichheiten - Art. 1 lit. d - ausgeglichen. Wenn Kinder früh deutsch lernen, wird das Ziel der Integration - Art. 1 lit. c - erreicht.
Wichtig bei der Kinderbetreuung ist eine hohe Qualität. Diese hohe Qualität hat ihren Preis. Einen Preis, den die Eltern nicht alleine tragen können. Deshalb ist der Staat gefordert. Er sollte die ausserhäuslichen Kinderbetreuungskosten übernehmen, damit einerseits eine hohe Qualität gewährleistet ist und andererseits alle Kinder von den Vorteilen einer die Familie ergänzenden Betreuung profitieren können - unabhängig vom Einkommen der Eltern und deren Berufstätigkeit. Gerechtfertigt ist dies auch dadurch, dass jeder in die Kinderbetreuung investierte Franken mehrfach an den Staat zurückkommt: In Form höherer Steuereinnahmen, Einsparungen im Bereich Sozialhilfe und geringerer Ausgaben für die Integration ausländischer Kinder.
Testkäufe durch Kinder sind umstritten. Gegner von Testkäufen argumentieren mit der Würde des Kindes. Der Einsatz von Kindern als Spione oder Versuchskaninchen sei nicht mit der Würde des Kindes vereinbar. Aus meiner Sicht sind Testkäufe durch Kinder nicht generell abzulehnen. Sie können durchaus sinnvoll sein und - wie neueste Ergebnisse aus Vorarlberg zeigen - auch erfolgreich. Allerdings halte ich es für wichtig, dass im Gesetz geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen welche Produkte gekauft werden können. Insbesondere sollten Testkäufe nur von Jugendlichen über 14 und nicht wie vorgeschlagen auch von Kindern unter 14 Jahren durchgeführt werden dürfen. Selbstverständlich muss die Zustimmung der Eltern vorhanden sein und die Jugendlichen müssen von Amtspersonen begleitet werden. Es müsste auch klar festgehalten werden, dass Testkäufe nur von einer Behörde, nicht aber von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden können, einfach damit garantiert ist, dass die Jugendlichen auch gut betreut werden.
Abschliessend möchte ich noch meiner Freude über die Einführung des Kinder- und Jugendbeirats und der Ombudsperson Ausdruck verleihen. Mir gefällt speziell die vermittelnde Funktion der Ombudsperson bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern, Jugendlichen oder Erziehungsberechtigten einerseits und den Institutionen andererseits. Sie trägt entscheidend dazu bei, die Macht der Ämter, Gerichte und Institutionen zu relativieren und führt zu einer besseren Akzeptanz der Massnahmen, deren Ziel das Wohl der Kinder und Jugendlichen ist. Wie eingangs formuliert bin ich für Eintreten.Abg. Doris Beck
Besten Dank. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Im Namen der Vaterländischen Union, der Fraktion, verlese ich nun eine Fraktionserklärung zur Gesamtrevision des vorliegenden Kinder- und Jugendgesetzes:Die Fraktion der Vaterländischen Union ist enttäuscht darüber, dass die Regierung einen Bericht und Antrag zum Kinder- und Jugendgesetz vorlegt, der nur unwesentlich von demjenigen Bericht und Antrag abweicht, welcher von der Mehrheit des Landtages im April 2007 abgelehnt wurde.
Unsere Fraktion hat in der damaligen Eintretensdebatte ausführlich dargelegt, mit welcher Erwartungshaltung sie an ein modernes, zeitgerechtes Jugendgesetz herantritt: In den rund 30 Jahren seit In-Kraft-Treten des geltenden Jugendgesetzes aus dem Jahre 1979 hat sich ein gesellschaftlicher Wandel auf vielen Ebenen vollzogen und Wertehaltungen haben sich verändert. Diesem, die ganze Gesellschaft betreffenden Prozess soll das neue Gesetz Rechnung tragen. Die VU ist daher von der Notwendigkeit, das bestehende Jugendgesetz zu revidieren, überzeugt und befürwortet und unterstützt die Bestrebungen der Regierung, es den heutigen Erfordernissen anzupassen.
Gerade wegen der Bedeutung dieses Gesetzes und der damit verbundenen gesellschaftspolitischen Konsequenzen hat sich die VU bereits mit dem Gesetzesentwurf, der bei der Eintretensdebatte im April 2007 behandelt wurde, intensiv auseinander gesetzt. Sie hat dabei umfassende Änderungsvorschläge, Bedenken und Kritikpunkte unterbreitet, was schlussendlich auch dazu geführt hat, dass die Mehrheit des Landtages damals auf die Gesetzesvorlage nicht eingetreten ist.
Das Zurückweisen der Vorlage auf Grund substanzieller inhaltlicher Mängel schliesst aus der Sicht der VU-Fraktion den Auftrag an die zuständige Ressortinhaberin ein, die vorgebrachten Argumente seriös zu prüfen und notwendige Verbesserungen in die Vorlage einfliessen zu lassen. Leider muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die damaligen Anregungen von der Familieministerin nicht in die neue Vorlage aufgenommen worden sind.
Die VU hat gegenüber der Familienministerin mehrmals die Bereitschaft signalisiert, an der Überarbeitung der damaligen Vorlage mitzuarbeiten. Sie hat dies unter anderem auch in den Koalitionsausschuss eingebracht, leider immer wieder erfolglos. Zwar hat die zuständige Ressortinhaberin im November 2007 die Fraktionsvertreter zu einem Gespräch eingeladen, dort hat sie ihnen jedoch lediglich die nach ihrer Ansicht maximal möglichen Änderungsmöglichkeiten vorgetragen. Diese haben aber nicht einmal im Ansatz die grundsätzlichen Kritikpunkte der VU-Fraktion berücksichtigt.
Eine im Auftrag von Frau Regierungsrätin Rita Kieber-Beck zu den von der VU-Fraktion vorgetragenen Kritikpunkten erstellte Analyse ist allen Fraktionen lange Zeit vorenthalten worden. Den drei Fraktionsvertretern wurde das rund 85 Seiten umfassende Dokument erst über ausdrückliches Verlangen der VU, jedoch unter Auflage einer Verschwiegenheitspflicht als «vertraulich» zur Kenntnis gebracht. Dies im Vorfeld eines zweiten Treffens, welches im Dezember 2007 stattfand. Eine inhaltliche Diskussion der Analyse fand jedoch nicht statt. Bis heute liegt diese Analyse zudem keinem der Landtagsabgeordneten offiziell vor, sodass sie auch nicht als Grundlage für eine fundierte Landtagsdiskussion dienen kann.
Im Sinne einer konstruktiven Sachpolitik ist von Seiten der VU der Vorschlag unterbreitet worden, die Materie unter Beteiligung aller Parteien in einer Kommission - entweder als Landtagskommission oder als parteiübergreifende Arbeitsgruppe - zu bearbeiten. Dies wurde von der Ressortinhaberin mit dem Hinweis abgelehnt, dafür von Seiten des Ressorts keine personellen Ressourcen freistellen zu können. Ein bis Februar 2008 in Aussicht gestelltes weiteres Zusammentreffen zur Besprechung des weiteren Vorgehens fand nicht statt. Allerdings reagierte die Ressortinhaberin dann auf ihre Weise mit der Vorlage des vorliegenden Berichtes und Antrages im Mai dieses Jahres.
Diese von der Ressortinhaberin nunmehr für die nochmalige 1. Lesung unterbreitete Regierungsvorlage unterscheidet sich in keinen wesentlichen Punkten von der ersten Regierungsvorlage. Sie berücksichtigt keinen der Einwände, die anlässlich der 1. Lesung zur Zurückweisung geführt hatten und ist im Vorfeld auch nicht mit der VU diskutiert worden. Folglich bleibt festzuhalten, dass die zuständige Ressortinhaberin weder willens noch in der Lage war, eine solche Diskussion in Gang zu bringen, und dass sie sämtliche diesbezüglichen Versuche der VU verhindert hat.
Die bereits erwähnte Analyse der Regierung hätte dabei als sehr gute Diskussionsgrundlage dienen können, da sowohl die Kritikpunkte des Landtages als auch die Position der Regierung sehr sauber dokumentiert wurden. Dies wird von der VU-Fraktion ausdrücklich anerkannt, auch wenn sie sich mit den im gleichen Papier gezogenen Schlussfolgerungen der Regierung, die eine abwehrende und wenig konstruktive Haltung dokumentieren, nicht einverstanden erklären kann.
Da diese aus Sicht der VU-Fraktion im Sinne der Sache unbedingt notwendige Diskussion bis heute nicht stattgefunden hat, und die schon bei der 1. Lesung vorgetragenen Einwände nie ernsthaft diskutiert worden sind, beantragt die Fraktion der Vaterländischen Union hiermit, diese Gesetzesvorlage vorgängig in einer Landtagskommission zu behandeln, um so die Diskussion nachholen zu können. Bei dieser Diskussion handelt es sich letztlich auch um eine Wertediskussion und eine Diskussion, wie weit die Einflussnahme des Staates gehen soll und darf.
Der Schutz, das Wohl und die Rechte der Kinder und Jugendlichen sind der VU ein ganz besonderes Anliegen. Im Gegensatz zur Familienministerin sehen wir jedoch die Aufgaben eines Kinder- und Jugendgesetzes im Rahmen einer liberalen Gesellschaftspolitik anders. Die Vaterländische Union spricht sich für einen liberalen Staat aus. Darunter verstehen wir einen Staat, der auf die bestmöglichen Rahmenbedingungen für alle Einwohner setzt, der jedoch nicht sämtliche Bereiche des Lebens reglementiert. Die VU befürwortet das Prinzip der Subsidiarität: Die öffentliche Hand soll sich auf ihre originären Zielsetzungen konzentrieren und nur dort tätig werden, wo es der Einzelne nicht kann. Umgemünzt auf das Kinder- und Jugendgesetz heisst das: Wir wollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen, wo notwendig auch mit entsprechenden Verboten und Strafen, aber nur dort, wo die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen geschützt werden muss, oder wo Kinder und Jugendliche ihre eigene längerfristige Entwicklung oder diejenige anderer gefährden.
Unser Verständnis einer liberalen Gesellschaftspolitik wird im vorgelegten Bericht und Antrag in wesentlichen Merkmalen nicht abgedeckt. Wir gehen grundsätzlich von der Eigenverantwortung der Familien aus und wollen ihnen einen möglichst grossen Handlungsspielraum geben. Wir vermissen in dieser Vorlage auch den Respekt vor der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen, welcher unseres Erachtens verlangt, dass wir sie ernst nehmen. Insbesondere gehen wir auch davon aus, dass im Regelfall die Eltern bzw. die Erziehungsverantwortlichen ihre Verantwortung durchaus wahrnehmen.Abschliessend hält die VU-Fraktion bedauernd fest, dass es dem unkooperativen Verhalten der Familienministerin zuzuschreiben ist, wenn die positiven Aspekte dieses Gesetzesentwurfes, wie zum Beispiel der Wegfall von Strafen für Jugendliche oder auch die Anpassungen der Ausgangsbestimmungen, nicht zeitnah umgesetzt werden können.
Da sich der vorliegende Bericht und Antrag nur marginal von der Vorlage vom April 2007 unterscheidet, wird deutlich, dass die Familienministerin nicht gewillt ist, die Einwände und Anregungen etlicher Abgeordneter in die Vorlage einzuarbeiten. Das wird auch daraus ersichtlich, dass nicht einmal die positiv bewerteten Kritikpunkte aus der bereits erwähnten Analyse in den vorliegenden Bericht und Antrag aufgenommen wurden.
Die wesentlichen inhaltlichen Argumente sind bereits im April 2007 anlässlich der 1. Lesung ausgetauscht worden. Es macht daher unseres Erachtens keinen Sinn, diese nun in einer langwierigen Diskussion zu wiederholen, sodass wir beantragen, die Abstimmung betreffend Überweisung an eine Landtagskommission direkt nach der Eintretensdebatte durchzuführen. Die Fraktion der Vaterländischen Union wird nach der Eintretensdebatte den Antrag zur Überweisung nach Art. 30 der Geschäftsordnung an eine Landtagskommission stellen. Danke schön. Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Gerne hätte ich mich auch gefreut. Wie es im Bericht und Antrag auf den Seiten 9 und 85 heisst, wurde aufgrund der Notwendigkeit einer Aktualisierung der gesetzlichen Grundlage die Vorlage überarbeitet, wobei angebrachte Kritikpunkte und Argumente so weit als möglich berücksichtigt wurden. Wie bereits in der Fraktionserklärung festgestellt, sind die grundsätzlichen Einwendungen und Kritikpunkte der Fraktion der Vaterländischen Union nicht in die Vorlage aufgenommen worden. Offensichtlich sind sie also nach Meinung der Ressortinhaberin nicht angebracht und werden deshalb auch nicht berücksichtigt. Ich finde das zwar, gelinde gesagt, sehr seltsam und Sie können verstehen, dass dies meine Freude ein wenig trübt. Ich denke aber, dass wir für unser Land die grösseren Probleme zu lösen haben, als dass wir uns mit solchen Absonderlichkeiten aufhalten sollten.
Was heisst dies nun «so weit als möglich» aber konkret? Was hat sich nun geändert? Der vorliegende Gesetzesentwurf weist nunmehr 110 statt 113 Artikel auf. Zwei Artikel, nämlich Art. 35 und 36alt bzw. das ursprüngliche Kapitel E wurden gestrichen, weil sie inzwischen obsolet geworden sind. Dieses Kapitel E wurde uns inzwischen als eigene Gesetzesvorlage, nämlich als Familiengeldgesetz, vorgelegt. Dasselbe Schicksal hat den Art. 72alt und die Bst. o und p in Art. 102 (105alt) ereilt, wo es um den Schutz vor Passivrauchen ging. Auch dies hat sich mit In-Kraft-Treten des Nichtraucherschutzgesetzes erledigt. Weitere Abänderungen finden sich in den Art. 19 bis 29, wo es sich hauptsächlich um eine Abänderung in der Reihenfolge bzw. um legistische Änderungen handelt.
In Art. 15 wurde der Titel «pädagogische Hilfen» in «Sonderhilfen» abgeändert und der Artikel wesentlich allgemeiner formuliert. In Art. 17 werden in den Bst. a bis e die finanziellen Hilfen präzisiert. In Art. 65 heisst es jetzt «Vordruck» anstatt «Formular», in Art. 75 Abs. 6 wurde eingefügt «ausgenommen in Bagatellfällen» und in Art. 102 Abs. 2 «auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste» gestrichen. Und schliesslich hat sich auch noch die Nummerierung der Artikel und Kapitel geändert. Die Abänderung in Art. 75 Abs. 6, wo bei von Kontrollorganen festgestellte Übertretungen des Kinder- und Jugendschutzes durch Kinder und Jugendliche Bagatellfälle nicht mehr an das Amt für Soziale Dienste gemeldet werden müssen, begrüsse ich sehr. So wird nicht jeder kleinste Fehltritt gleich aktenkundig. Darüberhinaus hat sich nichts wirklich Wesentliches geändert, durch das sich meine Beurteilung der Gesetzesvorlage hätte ändern können. Daher könnte ich auch mein Votum von der Landtagssitzung vom April 2007 praktisch unverändert vorbringen, beschränke mich aber auf die inhaltlich wesentlichen Punkte:
Im Gesetzesentwurf sind anspruchsvolle Zielsetzungen formuliert, die für sich ehrbar und erstrebenswert sind. So sollten für Kinder und Jugendliche und deren Familien positive Lebensbedingungen geschaffen werden. Es wird quasi eine kinder-, jugend- und familienfreudliche Umwelt angestrebt. Dass das Gesetz von der Sorge um das Wohl unserer Heranwachsenden getragen wird, ist unbestritten. Wenn wir dem Gesetzesentwurf in dieser Form zustimmen, hat dessen Umsetzung nicht nur für die Kinder und Jugendlichen, sondern auch für die Erwachsenen bzw. die ganze Bevölkerung weitreichende Konsequenzen. Der gute Wille und die Ziele sind das eine, der Weg zur Erreichung der Ziele ist das andere. Denn bei der Analyse dieser Gesetzesvorschläge komme ich zum Schluss, dass das neue Regelwerk grundsätzlich zu weit greift. Aus meiner Sicht ist es zu allgemein und zu unbestimmt formuliert und zum Teil nicht umsetzbar. Es überfordert meiner Meinung nach den Staat und die Bevölkerung. Ich möchte Ihnen meine Kritik beispielhaft aufzeigen:
Zu Kapitel III - Kinder- und Jugendschutz: Die bereits in Art. 1 und 2 auffallende Tendenz, Ziele und Zwecke zwar idealistisch, jedoch sehr weit und gesellschaftspolitisch überladen zu formulieren, wird in der Beschreibung der Zwecke und Grundsätze des Kinder- und Jugendgesetzes in Art. 62 fortgesetzt. Ohne konkrete und klar definierte Zwecke und Ziele besteht jedoch auch die Gefahr eines ausufernden und nicht ausreichend kontrollierbaren Vollzuges dieses Gesetzes. Nach Art. 62 Abs. 2 sollen Erwachsene zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Pflichten im Rahmen der privaten und öffentlichen Erziehung verletzen. Nach Art. 5 lit. e ist unter öffentlicher Erziehung jede formale Erziehung in sämtlichen Bildungseinrichtungen sowie informelle Erziehung, wie sie in der Gesellschaft stattfindet, zu verstehen. In der Erläuterungen auf Seite 111 findet sich die Erklärung, was darunter zu verstehen ist. Es heisst dort, dass «der Begriff öffentliche Erziehung nunmehr hier definiert» wird. «Es soll aus dem Gesetz erkennbar sein, dass grundsätzlich alle darin eingeschlossen sind». Das gibt einen Hinweis auf die Ausrichtung dieses Gesetzes. Der in Art. 63 enthaltene Gefahrenkatalog ist grundsätzlich begrüssenswert. Er enthält jedoch teilweise dermassen allgemeine Formulierungen, dass Willkür und politischer Missbrauch dieses Gesetzes geradezu vorprogrammiert sind, insbesondere auch in Verbindung mit den Strafbestimmungen in Kapitel VII Art. 101 und 102.
Was ist unter politischer, weltanschaulicher oder religiöser Indoktrinierung zu verstehen? Wie lässt sich eine solche Indoktrinierung von einer legalen politischen weltanschaulichen oder religiösen Schulung oder Ausbildung abgrenzen? Warum stellt nur Rechtsradikalismus eine Gefahr dar und wird Linksradikalismus nicht einmal erwähnt? Wo wird Rechtsradikalismus definiert? Ich denke, Ihr Lachen ist für mich auch bezeichnend.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 haben Kontrollorgane nach Art. 75 gegenüber Erziehungsberechtigten bestimmte Auskunftsrechte, wobei als Kontrollorgan in Art. 75 ganz allgemein die Landespolizei, die Gemeinden und das Amt für Soziale Dienste und andere mit Kinder- und Jugendschutzfragen befasste Behörden aufgezählt werden. Es wird nicht konkret festgelegt, welche Personen dieser Behörden dieses Recht haben sollen, welche Befugnisse diesen Personen konkret zustehen, wie diese Personen ausgebildet werden und wie sich diese Personen zum Beispiel legitimieren sollen. Dass für schriftliche Erlaubnisse nach Art. 65 Abs. 3 lit. b nur amtliche Vordrucke verwendet werden dürfen, stellt einen nicht nachvollziehbaren Bürokratismus dar. Es ändert sich nichts daran, wenn Formular durch Vordruck ersetzt worden ist.
Die Unbestimmtheit der Art. 62 und 63 findet ihre Fortsetzung in Art. 66, wo von Örtlichkeiten gesprochen wird, von denen eine Gefahr für Kinder und Jugendliche nach Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 ausgehen kann, was insbesondere in Zusammenhang mit den Strafbestimmungen in Abschnitt VII Art. 101 und 102 rechtsstaatlich bedenklich ist. Gleich unbestimmt sind daher auch Teile von Art. 67, wo nach Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 als gefährlich eingestufte Produkte und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen, vorgeführt oder sonstwie zugänglich gemacht werden dürfen. Die Umsetzbarkeit von Art. 68, welcher sich mit audiovisuellen Medienprodukten und Fernsehprogrammen befasst, dürfte angesichts der Kleinheit von Liechtenstein und der für solche Produkte offenen Grenzen schwer umsetzbar sein und zu einer ausufernden Bürokratie führen. So sehr der Schutz von Jugendlichen vor alkoholischen Getränken und Tabakwaren zu bejahen und zu fördern ist, wird in den Art. 69 bis 70 teilweise über das Ziel hinausgeschossen.
Welche Zwangsmöglichkeiten stehen den Kontrollorganen der Gemeinden und des Amtes für Soziale Dienste zu, wenn sie nach Art. 75 Abs. 4 Kinder und Jugendlichen jugendgefährdende Produkte abnehmen und einziehen wollen, wenn sie auf Widerstand stossen? Was hat mit eventuell konfiszierten Gegenständen zu geschehen? Nach Art. 75 Abs. 6 Bst. a sind Übertretungen von Kinder- und Jugendschutzbestimmungen durch Kinder und Jugendliche an das Amt für Soziale Dienste zu melden, ausgenommen Bagatellfälle. Wird dort eine eigene Kartei für solche Meldungen geführt? Sollte man nicht als Kontrollorgan im Sinne von Art. 75 generell nur die Landespolizei vorsehen, deren Angehörige für solche Tätigkeiten planmässig geschult sind und Angestellte der Gemeinden sowie des Amtes für Soziale Dienste damit überfordert sein könnten? Die in Art. 76 vorgesehenen pädagogischen Massnahmen können in dieser Form nicht einfach durch das Amt für Soziale Dienste angeordnet werden. Vielmehr müssten diese in rechtsstaatlicher Weise nach einem rechtsstaatlichen Verfahren verfügt werden, was konkret zu regeln wäre.
Zu V. - Interessenvertretungen von Kinder und Jugendlichen: Die Interessen der Kinder und Jugendlichen werden vom Jugendbeirat vertreten. Inwieweit werden diese dann daran beteiligt? Wie ist eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der in Art. 92 geregelten Plenarversammlung anzustreben, wenn jede der dort vertretenen Gruppen nur eine Person entsenden kann? Was ist die Aufgabe der in Art. 92 vorgesehenen Plenarversammlung? Wie einigen sich die in Art. 92 aufgelisteten Gremien auf die Entsendung ihrer Vertretung?
Zu VII. - Strafbestimmungen: Die zahlreichen Strafbestimmungen enthalten eine Vielzahl unbestimmter Tatbestände, da in vielen Fällen auf andere Bestimmungen in diesem Gesetz verwiesen wird, deren Unbestimmtheit schon mehrfach aufgezeigt worden ist. Die Vielzahl der Strafbestimmungen für noch so geringfügiges Fehlverhalten führt zu einer Kriminalisierung der gesamten Gesellschaft. Dies waren nur die markantesten Feststellungen aus dem III., V. und VII. Teil dieses Gesetzes.
Wir brauchen ein modernes und griffiges Kinder- und Jugendschutzgesetz. In dieser Gesetzesvorlage wird aber weit am Ziel vorbeigeschossen. Ein Gesetz sollte für die Betroffenen auch lesbar und verständlich sein. Was bei der ursprünglichen Vorlage gesagt wurde, gilt auch jetzt noch. Das Kinder- und Jugendgesetz greift grundsätzlich zu weit, überschreitet viele Grenzen, wohl in guter Absicht, aber auch eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls vermag nicht rechtsstaatliche Garantien aufzuheben. Das Amt für Soziale Dienste begreift sich als alleinige Hüterin der Kinderrechtskonvention. Anders sind zahlreiche Bestimmungen dieser Vorlage nicht zu verstehen. Der Gesetzesentwurf weist einen Überfluss an weit ausgreifenden Programmartikeln auf, dafür enthält es einen eklatanten Mangel an formaler Regelung, wo es um konkrete Rechte und Pflichten geht. Die liechtensteinische Bevölkerung würde über dieses neue Kinder- und Jugendschutzgesetz diszipliniert werden. Dem Amt für Soziale Dienste würden in diesem Zusammenhang Kompetenzen übertragen, die für mich nicht mehr nachvollziehbar sind. Diese Disziplinierung wird natürlich unter dem Deckmantel einer guten Absicht versteckt.
Brauchen wir aber wirklich so viel Staat oder ist es nicht mehr so, dass der grösste Teil der liechtensteinischen Familien fähig ist, ihre Kinder zu anständigen Menschen zu erziehen? Aus meiner Sicht sollte der Staat nur dort, das heisst subsidiär eingreifen, wo die Eltern klar versagen. Dies muss aber nach wie vor ein Ausnahmefall sein. Es muss einer freiheitlichen Rechtsordnung entsprechen, dass die Eigenverantwortung im Mittelpunkt steht. Im Normalfall erfüllen die Eltern auch heute weitestgehend ihre elterlichen Pflichten, ohne dass sie dabei auf einen staatlichen Sittenwächter angewiesen wären.
Mit dieser Gesetzesvorlage sind logischerweise auch gesellschaftspolitische Ziele und Anschauungen verbunden. Ob sie im Einzelnen von allen oder wenigstens der Mehrheit auch gestützt werden, ist zu bezweifeln. Es sind zwar in der vorliegenden Fassung die Passagen zu der gesellschaftlichen Entwicklung, die ich und auch andere bei der Eintretensdebatte im April 2007 besonders kritisiert haben, wohlweislich entfernt worden, dieser Geist ist damit aber nicht aus der Vorlage verschwunden. Es hiess dort im Bericht und Antrag Nr. 28/2007 auf Seite 13 und 14 unter anderem: «Welche Situation haben wir heute? Sie ist gekennzeichnet durch Antiautoriatismus und Individualisierung. Kritiklos wird jedem Wunsch der Kinder entsprochen. Die Idee, es gebe eine natürliche Autorität von Erziehungspersonen, es gebe ein hirarchisches Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen, ja überhaupt die Vorstellung, es gebe so etwas wie Erziehung, wurde in den 90er Jahren zunehmend obsolet. In der Folge sind die Schattenseiten dieser Erziehungsvorstellungen, nämlich Disziplinlosigkeit, Unführbarkeit, Verlust von Gewissenhaftigkeit, Grenzenlosigkeit immer deutlicher geworden. Die Kinder und Jugendlichen treiben mit Laissez-faire ohne Orientierung, sind damit heillos überfordert. Demgegenüber steht ein überprotektiver Erziehungsstil. Eltern versuchen ihre Kinder genau nach ihren Vorstellungen zu formen. Die Kinder wachsen in einem Klima der Überbehütung auf und können sich zu wenig eigenständig entwickeln». Ein Absatz weiter unten: «Die Kinder sind irritiert, wissen nicht, auf wen sie hören sollen».
Auch wenn sich die Verfasser dieses Berichtes damit auf eine externe, wissenschaftliche Studie beziehen, wird doch vermittelt, dass die beschriebene Situation der Gesellschaft auch auf Liechtenstein zutreffe. Wie im Bericht und Antrag auf Seite 79 zu lesen ist, hat sich auch der Dachverband der Elternvereinigung der liechtensteinischen Schulen hinsichtlich des Gesellschaftswandels nicht der Meinung des Verfassers dieses Berichtes angeschlossen. Es heisst dort: «Zum Gesellschaftswandel äusserte sich der Dachverband der Elternvereinigung der liechtensteinischen Schulen dahingehend, dass sich ein solcher seiner Meinung nach seit dem Jugendgesetz in Wirklichkeit nur teilweise vollzogen hätte». Und einen Absatz weiter unten: «Es könne daher in letzter Konsequenz nicht von neuen Wertvorstellungen ausgegangen werden».
Ich fasse zusammen: Grundsätzlich ist eine Neufassung des Kinder- und Jugendgesetzes zu begrüssen. Im vorgeschlagenen Regelwerk kommt jedoch zu wenig zum Ausdruck, dass die primäre Erziehungsverantwortung bei den Eltern liegt und es nicht Sache des Staates sein kann, in fast jeder Richtung fürsorglich tätig zu sein. Dies überfordert den Staat und schreibt ihm eine Rolle zu, die er nicht hat und niemals bekommen soll. Der Staat, der nicht auf die Familie baut, wird niemals überleben. Ich weigere mich aber, mich auf ein Regelwerk einzulassen geschweige denn einem solchen zuzustimmen, welches ermöglicht, die gesamte Bevölkerung masszuregeln und zu disziplinieren. Ich lehne ein Regelwerk ab, das zur Aufgabenüberforderung und zur Kompetenzüberhäufung eines Amtes führt. Ich kann einem Regelwerk unter keinen Umständen zustimmen, das den ganzen Staat und die Bevölkerung überfordert.
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin der Überzeugung, dass aufgrund der grundsätzlichen Einwendung von meiner Seite und ebenso von meiner Fraktion die Materie von einer Landtagskommission aufgearbeitet werden muss. Ich bin gerne bereit, in einer solchen Kommission mitzuarbeiten und, wenn es erwünscht wäre, auch die Leitung dazu zu übernehmen. Danke.
Abg. Wendelin Lampert
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Grundsätzlich bin ich ja ein positiv denkender Mensch. Deshalb freue ich mich grundsätzlich auch über diese Vorlage. Ich denke mir, wenn man nun den Äusserungen des Abg. Jürgen Beck zugehört hat, klingt das im ersten Moment positiv. Es ist gut gemeint. Und ich teile Ihre Meinung, dass man hier sicherlich nicht die Kompetenzen des Staates zu sehr ausbauen sollte. Nur interpretiere ich den Bericht und Antrag eben genau anders. Konkret gibt dieser Bericht und Antrag den Eltern, den Erziehungsverantwortlichen und auch den anderen Personen in den verschiedenen Märkten mehr Verantwortung und der Staat greift erst dort ein, wo wirklich Handlungsbedarf besteht. Und dies dürfte in diesem Hohen Haus auch unbestritten sein, ab einem gewissen Punkt muss der Staat eingreifen. Denn, wenn dort der Staat bzw. die Gesellschaft nicht eingreift, dann kann das fatale Folgen haben.
Vor uns liegt zum zweiten Mal die Gesamtrevision des Jugendgesetzes bzw. neu das Kinder- und Jugendgesetz. Die Vorlage umfasst 500 Seiten und ist entsprechend sehr umfangreich und informativ. Wieso ist diese Gesetzesrevision des Jugendgesetzes von Nöten? Das bestehende System funktioniert teilweise nicht. Die Strafbestimmungen für Jugendliche und das Strafverfahren führen dazu, dass aus Angst vor Kriminalisierung von Eltern und Erziehungspersonen keine Anzeigen gemacht wurden, auch wenn Erwachsene beteiligt waren. So konnten beispielsweise Verkäufer, die den Jugendlichen Alkohol abgegeben haben und daran verdient haben, nicht erreicht werden. In der Folge wurde der Jugendschutz über Jahre kaum noch angewendet. Das ist ein erstes Indiz dafür, dass wir dieser Sache sicherlich nicht zusehen können, wenn in einem Bericht der Regierung explizit steht, dass der Jugendschutz über mehrere Jahre kaum angewendet wurde. Hier würde sich die Gesellschaft vor ihrer Verantwortung drücken und das kann ja wohl kaum der Weisheit letzter Schluss ein. Eine Anzeige - beispielsweise wegen unerlaubtem Alkoholkonsum - hatte zur Folge, dass ein Jugendlicher von der Polizei vernommen wurde, die Staatsanwaltschaft tätig werden musste und dieser sich unter Umständen in einem Strafverfahren vor dem Landgericht zu verantworten hatte. Für viele schien dieses Verfahren unverhältnismässig, eine Art Kriminalisierung von Jugendlichen. Entsprechend sollen Übertretungen der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen durch Kinder und Jugendliche entkriminalisiert werden. Die in der Praxis eingeführten pädagogischen Verfahren sollen verankert werden und ein Wechsel der Zuständigkeit vom Landgericht zur Kinder- und Jugendbehörde soll erfolgen.
Des weiteren gab es Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder zum Teil an Orte mitnehmen bzw. mitnahmen, die für sie gemäss Kinder- und Jugendschutz nicht zugänglich sein dürfen wie beispielsweise Nachtclubs. Den Erziehungsberechtigten konnten nach dem Jugendgesetz bisher keine Weisungen und Auflagen erteilt werden. In der Vernehmlassung wurde die Abkehr vom Bestraftungsgedanken durch Entkriminalisierung der Jugendlichen und Verstärkung des pädagogischen Ansatzes durch Einführung erzieherischer Massnahmen von den Gemeinden Eschen, Ruggell und Vaduz, vom Jugendinformationszentrum Aha, Tipps und Infos für junge Leute, von der Schulsozialarbeit, dem Verein für Bewährungshilfe und der Landespolizei ausdrücklich begrüsst und unterstützt.
Die heutigen Problemstellungen verlangen zunehmend behördliches Handeln. Auch in anderen Staaten gibt es üblicherweise entsprechende staatliche Stellen, in denen behördliche und therapeutische Verfahren synergetisch zusammengeführt werden. Private haben keine Eingriffsrechte. Diese sind den Behörden vorbehalten. In Fällen, wo die Selbstorganisation und das freie Therapie- und Beratungsangebot nicht funktionieren und behördliches Handeln angezeigt ist, müssen behördliches und fachliches Handeln, sei es in Form von Beratung, Therapie, Betreuung, Begutachtung oder Diagnostik, zusammen ein Ganzes bilden.
Die Vorlage wurde in einem umfassenden Prozess erarbeitet, wo möglichst viele Interessierte und Betroffene eingebunden wurden. So wurden beispielsweise an der LIGHA im September 2002 1300 Kinder und Jugendliche und 1800 Erwachsene im Rahmen einer Meinungsumfrage in das Projekt eingebunden und diese Personen hatten die Möglichkeit, über verschiedene Versionen einzelner Jugendschutzbestimmungen abzustimmen. So zum Beispiel über Ausgangsregelungen, Alkohol, Zigaretten und Verantwortlichkeiten. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil ein lebendiges Kinder- und Jugendgesetz von Erziehungsberechtigten wie auch von Kindern und Jugendlichen auf breiter Basis mitgetragen werden sollte.
In sämtlichen Gruppengesprächen mit den Erwachsenen wurde die mangelnde Umsetzung im Bereich Jugendschutz bemängelt. Insbesondere wurde die lasche Einhaltung der Ausgangsregelung und das Konsumverbot für Alkohol und Zigaretten kritisiert. In Gruppengesprächen der Erwachsenen wurde immer wieder Kritik an den im Jugendgesetz enthaltenen Strafsanktionen in Form von Geldstrafen bei Übertretungen der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen durch Kinder und Jugendliche geübt. Anstelle von Strafsanktionen wurden Arbeitseinsätze und die Erbringung von sozialen Leistungen vorgeschlagen.
Die primäre elterliche Erziehungsverantwortung stellt einen Grundsatz dieses Gesetzes dar. Eingriffspflichten des Staates bestehen im Rahmen des Kinder- und Jugendgesetzes dort, wo das Kindswohl gefährdet oder gar verletzt ist. Eine Kindswohlgefährdung kann auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein und ist nicht immer dem Versagen der Eltern zuzuschreiben. Deshalb darf ein Eingreifen des Staates nicht vom Versagen der Eltern abhängig gemacht werden. Das Schulamt hat in der Vernehmlassung vorgebracht, dass Hilfe nicht nur so verstanden werden dürfe, dass Gespräche geführt und psychologische Betreuung angeboten werde, sondern es sollten auch Massnahmen zur Verfügung stehen, welche zum Beispiel bei erfolglosen schuldisziplinarischen Massnahmen weiterhelfen und die Schule entlasten. Dies sei heute nicht in ausreichender Weise gewährleistet. Viel zu oft müsse die Schule sich mit einzelnen völlig verwahrlosten Kindern abgeben und Lehrer würden als Jugendarbeiter und Nacherzieher missbraucht. Darunter leide der Bildungsauftrag erheblich. Dieser Problematik soll das neue Kinder- und Ju-gendgesetz viel stärker Rechnung tragen. Ich denke mir, anhand dieses Beispieles des Schulamtes sehen wir ganz konkret: Es gibt, wie hier ausgeführt wird, einzelne völlig verwahrloste Kinder und hier müssen wir eingreifen. Hier können wir nicht zusehen und abwarten.
Im Weiteren sollen differenzierte Instrumentarien geschaffen werden und das bisherige Alles-oder- Nichts-Verfahren, Obsorge-Entzug Ja oder Nein, abgelöst werden. Das Landgericht kann künftig früher in den Fall einbezogen werden und nicht erst dann, wenn der Obsorgeentzug als letztes Mittel zur Sicherstellung des Kindswohles beantragt werden muss. Gerade im Jugendbereich ist es wichtig, vom klassischen Strafrechtsrepertoire so weit als möglich abzukommen, um pädagogische Alternativen anzubieten, und zwar umfassend und vor allem frühzeitig.
Im Bereich der Ausgangsregelung soll im Grundtenor der Revision auch an dieser Stelle eine erhebliche Änderung vollzogen werden, nämlich dass eine beträchtliche Kompetenzverschiebung zugunsten der Eltern stattfindet. Auch mit diesem Beispiel sehen wir: Es findet hier in keiner Weise eine Bevormundung durch den Staat statt. Nein, es werden sogar vielmehr Kompetenzen an die Eltern verlagert. Wenn man jedoch eine Kompetenzverschiebung vom Staat hin zu den Eltern will, muss konsequenterweise ein Ermessensspielraum geschaffen werden und eine Regelung eingeführt werden, die dies zum Ausdruck bringt.
Bei Veranstaltungsprogrammen für öffentliche Theater, Variété, Kabaret, Revue und ähnliche Veranstaltungen sollen nicht mehr die Behörden alles und jedes unter Kontrolle haben, was an Minderjährige herangetragen wird. Es sind die Marktteilnehmer selbst, in erster Linie, die Verkäufer, Händler, Anbieter, Veranstalter und Vertreiber, die den Kinder- und Jugendschutz selbst beachten und gewährleisten sollen. Auch mit diesem Beispiel sehen wir: Es wird hier ganz konkret mehr Kompetenz, wie es hier ausgeführt wird, an die Verkäufer, Händler und Anbieter übertragen. Diese haben diese Verantwortung zukünftig wahrzunehmen. Es wurde dann auch in der Debatte bereits erwähnt: Wie soll dies grenzüberschreitend kontrolliert werden? Ich denke mir, wir sind verantwortlich für Liechtenstein. Wir können nicht die ganze Welt verbessern, aber wir können zumindest hier im Inland diese Spielregeln klar definieren, was für uns zählt. Und wenn man den Bericht und Antrag gelesen hat, ist ja auch ausgeführt, dass diese Listen, konkret welche Filme, was wie verboten werden soll, selbstverständlich nicht hier im Land selbst definiert wird. Hier wird man sich an solche Vorgaben aus dem Ausland halten müssen, denn für die Erarbeitung dieser Listen fehlen sicherlich die personellen Ressourcen.
Der Reiz des Verbotenen ist kein wirklich überzeugendes Argument gegen ein Konsumverbot von Alkohol und Tabak. Jugendliche sollen erfahren, dass es zu ihrem eigenen Schutz Einschränkungen gibt und lernen, dass das Übertreten von Regeln Folgen hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht überreagiert wird. Das Übertreten des Konsumverbotes soll keine strafrechtlichen Folgen haben, sondern es soll angemessen und pädagogisch reagiert werden. Als logische Folge dieser Idee wurde anstelle des bisherigen Strafverfahrens ein pädagogisches Verfahren eingeführt und die bisherige Gerichtszuständigkeit durch die Zuständigkeit des Amtes für Soziale Dienste ersetzt. Auch bei Betäubungsmitteln soll bei Übertretungen weiterhin konsequent reagiert werden, aber nicht mit den Mitteln des Strafrechts, sondern mit den Mitteln des Kinder- und Jugendschutzes. Eine strafrechtliche Sanktion wäre unverständlich. Das, was die Erwachsenen legal besitzen dürfen, das gilt als durchgängiges Prinzip im Kinder- und Jugendschutz, darf nicht bei den Jugendlichen strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie es verbotenerweise konsumieren.
Bei Übertretungen der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen ist es ein Grundprinzip dieser Revision, dass Jugendliche infolge Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen grundsätzlich nicht mehr kriminalisiert werden.
Mit all diesen Beispielen versuchte ich aufzuzeigen, dass diverse Personengruppen, so zum Beispiel die Eltern, mehr Verantwortung übernehmen müssen und dass vor allem die bisherigen Strafverfahren durch pädagogische Verfahren abgelöst werden und somit keine Kriminalisierung der Jugendlichen mehr stattfindet. Entsprechend bin ich für Eintreten auf diese sehr gute Vorlage.
Nun noch einige Äusserungen zu der bis jetzt stattgefundenen Eintretensdebatte: Die erste Forderung betreffend die Landtagskommission: Ich denke mir, ein Argument wurde in die Diskussion eingeführt: In dieser Landtagskommission könnten wir dann eine Wertediskussion führen. Diese Wertediskussion können wir nach meiner Ansicht auch hier im Rahmen der 1. Lesung führen und die Regierung kann dann diesen Input mitnehmen und auf die 2. Lesung mitunter ihre Wertanschauungen ändern oder eben die Wertanschauungen beibehalten.
Dann habe ich es bereits mehrere Male gesagt, ich interpretiere die Vorlage eben anders. Ich sehe eben genau, dass u.a. die Eltern mehr Verantwortung erhalten, aber auch die Verkäufer von Filmen, die Verkäufer von alkoholischen Getränken oder von Tabak erhalten hier mehr Verantwortung. Und ab einem gewissen Punkt wird der Staat eingreifen müssen. Und ich denke mir, jetzt geht es einfach noch darum: Wo ist dieser Punkt, wo der Staat eingreifen muss? Aber grundsätzlich sehe ich durchaus, dass diese Vorlage, wie bereits mehrmals gesagt, den Eltern mehr Rechte gibt. Und ab einem gewissen Punkt wird jemand eingreifen müssen. Das finde ich gut.
Dann zur Kritik an der Regierung, sie hätte die Vorlage nicht abgeändert. Ja, da muss ich halt sagen: Anscheinend, aus Sicht der Regierung und auch aus meiner Sicht, war die Vorlage schon gut und sie ist immer noch gut. Entsprechend musste auch nicht sehr viel abgeändert werden.
Dann zum Gesetz, es sei in diversen Punkten eher allgemeiner Natur: Ja, das haben Gesetze so an sich, dass sie eben nicht die letzten Details regeln. Deshalb gibt es ja im Stufenbau die Verfassung, die Gesetze und unter den Gesetzen kommt dann die Verordnung bzw. die Verordnungen. Und in diesen Verordnungen werden dann die Details geregelt. Verordnungen haben ja den grossen Vorteil, dass sie eben ohne den Landtag geändert werden können und hiermit kann man mitunter auch auf gesellschaftliche Veränderungsprozesse relativ flexibel reagieren. Denn eines müssen wir uns schon bewusst sein: Wir befinden uns je länger je mehr in einer sehr dynamischen Gesellschaft. Entsprechend ist eben genau diese Verordnungskompetenz von Nöten, dass man auf diese neuen gesellschaftlichen Erkenntnisse relativ flexibel reagieren kann.
Dann wurde betreffend die Ausgangsregelung geäussert, dieses Formular oder eben jetzt heisst es nicht mehr Formular, das werde nicht als gut betrachtet. Ich sehe das eher als Bürgerservice. Die Eltern haben die Chance, dieses Formular auszudrucken und können es ausfüllen. Denn, wenn hier jeder seinen eigenen Zettel kreiert, dann könnte es dann zu erheblichen Diskussionen führen bei diesen Kontrollgängen durch die entsprechenden Instanzen. Also, entsprechend sehe ich diesen Service des Amtes für Soziale Dienste positiv und ich bin sicher, diverse Eltern werden das gleich sehen wie ich. Zumindest ich als Vater kann diesen Bürgerservice nur begrüssen. Und wie gesagt, ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Lassen Sie mich zu Beginn über die positiven Aspekte des zum zweiten Mal vorliegenden Kinder- und Jugendgesetzes sprechen: Hier ist erwähnenswert, wie auch schon bei der ersten Gesetzesvorlage vor anderthalb Jahren, das ganze Kapitel IV, bei dem es um Kinder- und Jugendförderung geht. Es werden im Rahmen des Gesetzes Förderungen angeboten, die sowohl finanzielle Beiträge beinhalten (gem. Art. 82) als auch die Bereitstellung von Sachmitteln, sowie fachliche Unterstützung und Beratung durch das Amt für Soziale Dienste. Die Gemeinden fördern Kinder und Jugendliche gemäss Art. 82 durch Freizeiteinrichtungen sowie durch finanzielle Beiträge und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln. Auch begrüsse ich erweiterte Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte von Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei den sie betreffenden gerichtlichen Verfahren. Positiv sind auch die vereinfachten Ausgangsregelungen zu sehen, die zum Teil unter Mitwirkung von Jugendlichen erarbeitet wurden.
In meinem Votum zur erstmaligen Vorlage stellte ich fest, dass die Ausrichtung des Werks diskussions- und verbesserungswürdig sei. Eine parteiübergreifende Diskussion ist leider zwischenzeitlich nicht erfolgt. Es wurden zwar sämtliche Kritikpunkte, Wünsche und Anregungen aller Abgeordneten einer sehr sorgfältigen schriftlichen Analyse unterzogen, jedoch wurde bei der nun vorliegenden zweiten Gesetzesvorlage nur in sehr beschränktem Ausmass auf die Anregungen aus dem Landtag eingegangen.
Sehr viele Anregungen blieben unberücksichtigt. Das mag damit zusammenhängen, dass die Regierung aufgrund der Analyse zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als die Abgeordneten, wie auch der Abg. Wendelin Lampert vorhin erwähnt hat. Obwohl die Analyse sehr detailliert und sorgfältig erstellt wurde, bringt sie letztendlich leider nicht viel. Die Schlussfolgerungen wurden nämlich nicht nach sachlichen Kriterien einerseits und nach politischen Kriterien andererseits abgegrenzt, welche eine Gesprächsgrundlage hätten liefern können. Stattdessen wurden bei den Schlussfolgerungen im Sinne einer Erwiderung an die Abgeordneten mit einer Abwehrhaltung sachliche Argumente und politische Ausrichtungen vermischt. Diese Vermischung von sachlichen und politischen Argumenten und die diesbezügliche fehlende parteiübergreifende Diskussion führten dazu, dass nur wenige Änderungen in der zweiten Vorlage wirklich vorgenommen wurden.
In zwei Informationsveranstaltungen wurde den Abgeordneten durch die Ressortinhaberin denn auch mitgeteilt, dass in der zweiten Vorlage zwar Details verändert worden seien, dass jedoch die Ausrichtung des Gesetzes nicht um 180° gedreht worden sei. Nun - jedenfalls hätte ich im Minimum ein ernsthaftes und vertieftes Eingehen auf die grundsätzlichen Bedenken vieler Abgeordneter erwartet sowie eine Diskussion über Schwerpunkte und Ausrichtung der Gesetzesvorlage. Ich denke hierbei vor allem an die Rolle der Eltern als Erstverantwortliche in allen Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen. Das Ziel und die Stossrichtung eines Kinder- und Jugendgesetzes sollten meines Erachtens neben der Förderung in der Prävention liegen und in der Unterstützung von Eltern und Kindern.
Positiv erwähnen möchte ich jene Änderungen in der zweiten Vorlage, welche die Finanzkompetenzen des Amtes für Soziale Dienste betreffen. So wurde insbesondere Art. 17, der in der ersten Vorlage eine Art Generalklausel enthielt, gegenüber der ersten Vorlage präzisiert. Der finanzielle Ermessensspielraum wird damit geringer, was nicht zuletzt auch für das Amt selbst eine Entlastung darstellen dürfte. Auch Art. 18 betreffend Kostenbeteiligung und Kostentragung wurde konkretisiert. Bagatellfälle von Gesetzesübertretungen von Jugendlichen sollen gemäss Art. 75 neu nicht mehr an das Amt für Soziale Dienste gemeldet werden - auch das ist für die zweite Vorlage geändert worden - hingegen ist die Meldung bei Übertretung durch Erwachsene darin enthalten geblieben (neu bei Art. 102, Abs. 5; alt bei Art. 105 Abs. 6). Einige Artikel wurden also präzisiert, andere wurden etwas entschärft oder auch einfach nur umformuliert wie bei Art. 15, 16, 57. Der Artikel zum Elterngeld und der Nichtraucherschutz wurden aus aktuellem Anlass ausgegliedert.
Immerhin ist die Regierung also auf einige Anregungen im Detail der Vorlage eingegangen, was ich an dieser Stelle anerkenne. Gleichzeitig jedoch bedaure ich sehr, dass ich hier und heute in Bezug auf die Gesamtausrichtung der Gesetzesvorlage von einer Enttäuschung sprechen muss: Der Präventionsgedanke wurde nicht aufgenommen. Handlungsbedarf ist gegeben, Handlungsmöglichkeiten auch. Dennoch: Die Bedeutung der elterlichen Rolle und die Stärkung und Unterstützung der Eltern bleiben Lippenbekenntnisse im Regierungsbericht. In diesem Gesetz wird nämlich auch in seiner neuen, heute vorliegenden Fassung wiederum breitester Raum zugemessen vor allem jenen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, welche das Wohl der jungen Menschen gefährden, ihre Pflichten vernachlässigen, uneinsichtig sind und diszipliniert werden müssen.
In Fällen von Kindswohlgefährdung braucht es ein griffiges Gesetz, aber ohne Kann-Bestimmungen, und ein Eingreifen des Amtes. Das steht ausser Frage. Die Anzahl solcher Fälle liegt jedoch, wie das auch bei der Informationsveranstaltung von der Ressortinhaberin bestätigt wurde, lediglich bei zirka 5% aller Familien des Landes. Dennoch richtet sich ein Hauptaugenmerk in der Vorlage auf diese kleine Bevölkerungsgruppe anstatt auf die Hauptgruppe von 95% unauffälliger Eltern und Kinder. Es sind jedoch diese 95%, die mit konkreten Massnahmen in ihrer Elternrolle und Elternkompetenz gestärkt und unterstützt werden sollen. Die familienpolitische Aufgabe des Staates ist es vor allem, Eltern in ihrer ureigenen Aufgabe der Erziehung und Betreuung zu stärken und zu unterstützen, nicht aber, deren Aufgaben zu übernehmen. Ich sehe Schwerpunkte eines Jugendgesetzes hauptsächlich bei Information, Begleitung und Beratung der Eltern und Jugendlichen. Auffälligkeiten können auf diese Weise früh erfasst und nötige Schritte können rechtzeitig eingeleitet werden. Die Prävention muss an erster Stelle stehen, nicht die Disziplinierung. Durch Prävenion, durch Unterstützung und Stärkung der Elternkompetenz in allen Phasen der Entwicklung soll Fehlverhalten bei Jugendlichen und Erwachsenen verringert werden.
In meinem Votum zur ersten Vorlage hatte ich denn auch die Forderung aufgestellt, dass die Regierung sich für das staatliche Handeln einen andern Ansatz und Schwerpunkt einfallen lassen müsse. Das Amt für Soziale Dienste soll dort auftreten, wo Eltern klar versagen. Seine vordringlichste Aufgabe ist jedoch die Stärkung der elterlichen Kompetenz. Deshalb schlug ich vor, eine präventive flächendeckende Begleitung der Eltern bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen - auf freiwilliger Basis natürlich - anzustreben. Eine niederschwellige Anlaufstelle für Elternberatung in jeder Gemeinde sollte eingerichtet werden, frei vom Geruch des Versagens und der Therapierung. Ich habe den Vergleich zu einem ähnlich organisierten Beratungsangebot in der Säuglingsfürsorge gemacht. Diese Art der Elternberatung wäre vermutlich ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen zu verwirklichen, da hierfür wohl bestehende Infrastruktur an Schulen oder Kindergärten der Gemeinden benutzt werden könnte.
Grundsätzlich bekennt sich denn auch die Regierung in ihrem Bericht zur Erstverantwortung der Eltern in Betreuungs- und Erziehungsfragen. Grundsätzlich bekennt sich die Regierung auch zur Unterstützung der Eltern in Betreuung und Erziehung ihrer Kinder. Gerade in der zweiten Auflage des Jugendgesetzes betont die Regierung - auch im Nachgang zur damaligen Kritik aus dem Landtag -, dass es die Eltern sind, welche in erster Linie verantwortlich sind für das Wohlergehen ihrer Kinder und nicht die Ämter und Behörden. Die Regierung verweist diesbezüglich u.a. ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 2, wo es heisst: «In erster Linie tragen die Eltern und andere Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen». Zudem sollen gemäss Art. 2 Abs. 3 Familien sowie weitere Personen und Institutionen, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstützt werden. Sodann schreibt sie in Art. 13 beim Abschnitt Kinder- und Jugendhilfe Information und präventive Hilfen fest.
Bekenntnisse zur herausragenden Stellung der Eltern gibt es also viele. Umso erstaunlicher finde ich die Tatsache, dass Prävention und Unterstützung im Sinne von Elternberatung und Stärkung der Elternkompetenz in keinster Weise in der Gesetzesvorlage Eingang gefunden haben. Und noch unverständlicher und enttäuschender wird diese Tatenlosigkeit, da in der Regierungs-Analyse, welche im Bericht und Antrag erwähnt wird, unter Punkt 72 ein solches Angebot an die Eltern befürwortet wird. Gemäss der Analyse sieht die Regierung also durchaus den Nutzen und die Notwendigkeit und insbesondere auch eine Möglichkeit für ein solches Angebot der Elternunterstützung. Es werden sogar die entsprechenden Artikel zitiert, die ein solches Beratungsnetz im Rahmen dieser Gesetzesvorlage rechtfertigen würden. In der Gesetzesvorlage selbst ist davon allerdings überhaupt nichts zu finden.
Weshalb stellen wir mit dem Jugendgesetz die Weichen nicht so, dass ein Abdriften von Jugendlichen und ein Wegschauen von Eltern präventiv verhindert wird, anstatt abzuwarten bis es so weit ist, um dann beide zu therapieren oder zu bestrafen. Die Gesetzesvorlage enthält nicht nur Artikel, die eine Elternberatung und Elternunterstützung rechtfertigen würden, sondern macht sie geradezu zur Pflicht. So beinhaltet Art. 2 Abs. 3 - ich habe ihn weiter oben schon zitiert - eindeutig einen Handlungsauftrag an den Staat. Ich bin der Meinung, dass ein Jugendschutz- und Förderungsgesetz sich nicht schwerpunktmässig auf jene 5% ausrichten sollte, die der Lenkung oder Disziplinierung bedürfen. Ein Jugendschutz- und Förderungsgesetz sollte den Schwerpunkt bei den 95% der Jugendlichen und Eltern setzen, welche das Wohl der Jugendlichen schützen und fördern wollen. Dabei sollten sie im Rahmen des Gesetzes nach Kräften unterstützt werden. Ich verstehe nicht, weshalb die Regierung nicht mehr Gewicht auf die Elternkompetenz legt. Das Weglassen der generellen und flächendeckenden Unterstützung für Eltern, das Weglassen also der Prävention, sehe ich als grundlegenden Mangel der Gesetzesvorlage. Eine grosse Aufgabe, eine gute Möglichkeit zur positiven Ausrichtung des Jugendgesetzes, wurde hier nicht wahrgenommen. Danke kann ich dieses Mal daher zum Abschluss meines Votums nicht sagen. Ich empfehle die Bildung einer Landtagskommission. Abg. Markus Büchel
Guten Morgen, meine Abgeordneten-Kolleginnen und -Kollegen. Danke möchte ich sagen für die zweite Vorlage dieses Gesetzes. Auch wenn es darüber unterschiedliche Meinungen gibt, so war ich zumindest davon überzeugt, dass diese Meinungen auch klar geäussert werden, damit man sich damit auch auseinander setzen kann. Das ist leider nicht so erfolgt, wie es in der Fraktionserklärung der Abg. Doris Beck heisst. Sie hat erwähnt, dass ausführlich dargelegt wurde, was genau an diesem Gesetz kritisiert wurde. Sie hat ausführlich erklärt oder zumindest zu erklären versucht, was genau die Stossrichtung sein sollte eines solchen Gesetzes. Das haben wir in der letzten Behandlung im letzten Jahr dieses Gesetzes in diesem Hause bereits gehört. Also, es gibt meiner Meinung nach inhaltlich darüber nicht mehr viel an Diskussionen, die zu einer sinnvollen Weiterentwicklung führen würden, sondern die Meinungen waren dazumal gefasst. Sie sind heute noch die gleichen. Es wird zwar versucht, Bedenken oder Kritik anzubringen, aber es wird damit nur versucht, eine parteipolitische Meinung zu untermauern, aber ohne konkret dem Thema auf den Grund zu gehen.
Und vorweg auch ganz klar meine Meinung zu einer Landtagskommission. Es macht keinen Sinn, eine Landtagskommission zu bilden, wenn man nicht weiss, was die Meinung des Vorschlagenden überhaupt ist. Die Meinungen gehen bei Ihnen in der Fraktion so weit auseinander, dass man auf der einen Seite sagt, das Gesetz sanktioniert, es diszipliniert, auf der anderen Seite sagt man aber, das Gesetz sollte inhaltlich sich mit allem beschäftigen, was Prävention ist, präventiv einzuwirken auf die Eltern usw. Also, hier den Bogen zu spannen oder diese Spannung herauszunehmen ist schlichtweg unmöglich, auch in einer Landtagskommission. Wir haben das Thema Landtagskommission oder Kommission generell auch in unseren Treffen diskutiert. Und auch dazumal war es meine Meinung und auch die Meinung der Abg. Andrea Matt: Wenn man nicht weiss, was in dieser Kommission überhaupt besprochen werden soll, dann macht es keinen Sinn, weiter miteinander zu diskutieren.
Wir haben in diesen beiden Sitzungen versucht herauszufinden, wo ganz konkret inhaltlich Ansatzpunkte wären, um eine weitere Diskussion darüber zu führen. Es gab keine Vorschläge. Es sind pauschale Argumente angeführt worden. Und wenn es eine Diskussion wäre, die von dieser Stossrichtung dieses Gesetzes komplett abweicht, dann sage ich auch ganz klar: Darüber würde ich nicht diskutieren. Eine solche Vorlage, die 180° von dieser Gesetzesvorlage abweicht, kommt für mich nicht in Frage. Also, wenn man diese Situation ganz sachlich analysiert, dann gibt es aus Regierungssicht keine andere Möglichkeit, als die konkreten Vorgaben oder konkreten Anregungen umzusetzen, das herauszunehmen, was keinen Sinn mehr macht aufgrund anderer Überlegungen und dann diese Vorlage wieder in den Landtag zu bringen.
Der Abg. Jürgen Beck, der Vertreter der Vaterländischen Union in dieser Kommission war, hat sich in diesen Besprechungen geweigert, konkret auf bestimmte Punkte einzugehen, weil das Ganze den Rahmen sprengen würde. Und ich kann nur sagen, ich denke mir, dass der Ansatz der ist, das Ganze einfach hinauszuzögern, damit man sich nie klar äussern muss zu bestimmten Artikeln, zu bestimmten Ansätzen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Es wird auch versucht, die Verantwortliche in der Regierung, die Familienministerin Rita Kieber-Beck anzugreifen und ihr zu unterstellen, dass sie nicht willens war, hier Hand zu bieten für eine Weiterentwicklung der bestehenden Vorlage. Ich möchte das ganz klar zurückweisen. Sie hat in diesen zwei Sitzungen versucht, einen Gesprächsrahmen zu bieten, um auf den Punkt zu kommen. Das ist uns nicht gelungen. Und das ist nicht gelungen, weil die Ministerin oder Regierungsrätin das nicht wollte, sondern weil wir als weitere Mitglieder in dieser Verhandlungsdelegation keinen Sinn sahen, weitere Diskussionen zu führen. Und darum hat die Regierungsrätin dann den Weg gewählt, diese Vorlage nochmals in den Landtag zu bringen, und ich bin froh darüber, dass sie dies getan hat.
Denn Sie haben auch gesagt, dass der liberale Ansatz Eigenverantwortung und vor allem Respekt vor Kindern und Jugendlichen Ihr Anliegen wäre. Vor allem der dritte Punkt, da habe ich wirklich meine Bedenken. Wenn mit einer Gesetzesvorlage so umgegangen wird und dann gleichzeitig Respekt vor Kindern und Jugendlichen in den Mund genommen wird, dann ist das aus meiner Sicht komplett unverhältnismässig, was Sie hier mit dieser Vorlage bezwecken oder wie Sie mit dieser Vorlage umgehen. Das ist nicht Respekt vor den Verantwortlichen oder vor allem vor den Betroffenen.
Auch Angriffe auf die Ämter kommen immer wieder bei Vorlagen von Ihrer Seite, wenn es Vorlagen sind, die unsere Regierungsmitglieder in diesem Landtag zu vertreten haben, sei es das Amt für Personal, sei es das Amt für Soziale Dienste. Auch dieses Mal wird diese Gesetzesvorlage darauf projeziert, dass man sagt: Es ist eine Anhäufung von Macht, eine Anhäufung von Gewalt in einem Amt. Es ist in der Natur der Sache, dass ein Personalreglement im Amt für Personal oder ein Gesetz, das eben diese sozialen Bedingungen festlegt, im Amt für Soziales angesiedelt ist und damit auch die Kompetenzen dort sein müssen für bestimmte Handlungen. Und das ist ebenso aus meiner Sicht ein Kritikpunkt, den ich hier ganz klar anbringen möchte: Man sollte vermeiden, die Ämter zu kritisieren, wenn sie Aufgaben übernehmen, die sonst niemand machen kann oder machen will.
Darum meine Bitte, dass Sie sich das doch noch einmal überlegen und diese Vorlage in 1. Lesung behandeln und dann eindeutig und klar Stellung nehmen zu einzelnen Artikeln, damit man dann diese bewerten kann. Es kann nicht sein, dass drei Abgeordnete aus zwei Parteien sich zu diesem Gesetz positiv äussern und diese Abgeordneten sind Familienväter, Familienbetreuungsverantwortliche. Und wenn eine solche Diskrepanz besteht bei der Beurteilung dieses Gesetzes, das ist für mich nicht vorstellbar. Ich gehe darum auch inhaltlich nicht darauf ein, weil die Abg. Doris Frommelt, der Abg. Wendelin Lampert und auch die Abg. Andrea Matt haben sich inhaltlich dazu geäussert und diese Würdigung ist meiner Meinung nach auch richtig und wird voll und ganz von mir unterstützt.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte mich auch im Moment nur zum Punkt der Kommission äussern, vielleicht auch ein bisschen auf die Historie eingehen: Zu diesem Kinder- und Jugendgesetz gab es eine Vernehmlassung. Eine Vernehmlassung, an der sich die Freie Liste beteiligt hat. Ich kann auch feststellen, dass einige der Anregungen, die gerade eigentlich im Hinblick auf diese Balance, ab welchem Punkt kann der Gesetzgeber eingreifen?, also genau das, was Sie auch kritisiert haben, das wurde von der Freien Liste in der Vernehmlassung auch angemahnt und die Regierung ist dort den Positionen der Freien Liste in einigen Bereichen entgegengekommen. Ich meine, ich kann nicht erwarten, dass immer alles von der Freien Liste auch tatsächlich dann erfüllt und umgesetzt wird. Aber es hat eine Auseinandersetzung stattgefunden und ich möchte festhalten, dass die VU sich nicht an der Vernehmlassung beteiligt hat. Ich habe einmal eine Kleine Anfrage wegen des Nichtraucherschutzes gemacht und da hiess e: Es sind von der VU und von der FBP keine Stellungnahmen zur Vernehmlassung erfolgt. Also Sie haben damals schon die Möglichkeit der Mitwirkung versäumt.
Das Zweite ist, dass ich während der Landtagssitzung im April 2007 die damals neben mir sitzende Fraktionssprecherin gefragt hatte, ob es nicht sinnvoll sei, eine Kommission zu beantragen und dieses Kinder- und Jugendgesetz in einer Kommission zu sprechen. Es hiess damals, das wäre aus Gründen der Arbeitsbelastung der einzelnen Abgeordneten nicht möglich und deswegen habe ich dann auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Wir haben in der Fraktion nochmals danach darüber diskutiert, ob wir vielleicht im Juni-Landtag einen entsprechenden Antrag stellen sollen und haben darauf verzichtet, einfach weil die Stimmung derart aufgeheizt war, dass wir den Eindruck hatten, wenn wir im Juni-Landtag eine Kommission beantragen, dann würde das zusätzlich Öl ins Feuer giessen. Und es waren in der Zwischenzeit ja auch Briefe geschrieben worden, dass es zu einem runden Tisch kommen sollte.
Damit sind wir beim runden Tisch, der dann im Spätherbst des Jahres 2007 stattgefunden hat. Also, ich bin auch mit der Erwartung in diese Sitzung, dass jede Fraktion konkrete Vorstellungen davon hat, in welche Richtung sich das Kinder- und Jugendgesetz weiterentwickeln sollte. Und ich kann mich noch gut erinnern wie enttäuscht ich war, dass von Seiten der VU keine konkreten Vorschläge gekommen sind. Wir haben darüber diskutiert: Was müsste geändert werden, damit die VU-Fraktion eintreten kann? Aber es kam nichts Konkretes.
Jetzt auf einmal bzw. dann im Dezember hiess es, es solle eine Kommission eingesetzt werden, und ich kann den Abg. Markus Büchel nur bestätigen, auch in der Dezember-Sitzung unserer Gruppe war nicht klar, was denn überhaupt geändert werden sollte. Es war eine Sitzung, die ich lieber nicht beschreiben möchte. Ich möchte nur eines sagen: Wenn man in einer Kommission mitarbeitet, dann ist ein gewisses Mass an Sachlichkeit, an Neutralität, an Vermittlungsfähigkeit, an Mitwirkung erforderlich. Es braucht Zusammenarbeit, Teamfähigkeit. Diese Fähigkeiten habe ich schlichtweg in den zwei Besprechungen vermisst und ich würde einer von Ihnen vorgeschlagenen Leitung niemals zustimmen.
Ich denke, eine Kommission zu diesem Zeitpunkt bringt nichts mehr. Sie würde das Kinder- und Jugendgesetz unangemessen lange hinauszögern, insbesondere angesichts der bevorstehenden Landtagswahl, die ja unter Umständen zu einem Wechsel bei den Landtagsabgeordneten führen kann. Ich bin gegen eine weitere Verzögerung des Kinder- und Jugendgesetzes und spreche mich dafür aus, dass wir heute auf die 1. Lesung eintreten, dass wir so sachlich wie möglich die einzelnen Artikel diskutieren, dort unsere konkreten Änderungsvorschläge einbringen und dann wissen wir endlich, was Sache ist.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur auf einige wenige Äusserungen des Abg. Jürgen Beck eingehen, zum Beispiel auf die Äusserung: Disziplinierung der Gesellschaft oder die ganze Bevölkerung wird mit diesem Gesetz überfordert: Wir treten ein für eine Zivilgesellschaft mit verschiedenen Werten. Es gibt traditionelle Werte, kulturelle, ethische, moralische, religiöse Werte und wir brauchen gesellschaftspolitische Zielsetzungen dieser Werte. Aber, um diese Werte zu vertreten, brauchen wir auch Verbote und Gesetze. Dies ist ein Schutz, ein Schutz in diesem Fall für die Kinder und Jugendlichen und für diesen Schutz braucht es Behörden und Gesetze. Aber in diesem Gesetz kommen auch andere Organisationen vor, die zuständig sind, zum Beispiel eben der Jugendrat oder die Ombudsperson oder Jugendvereine und auch Gemeinden werden in die Verantwortung gezogen.
Dann als Zweites haben Sie gesagt, zu viel Staat: Nein, ich denke, es ist überhaupt nicht zu viel Staat in diesem Gesetz. Die Eltern werden in die Verantwortung genommen und andere Erwachsene, die mit Kinder- und Jugendarbeit zu tun haben. Und nur wenn diese Hilfe brauchen werden sie unterstützt. Sie werden aber nicht nur unterstützt, sie werden auch gefördert, weil das Kind, die Jugendlichen immer im Mittelpunkt dieses Gesetzes sind. Und die allgemeinen Bestimmungen, dass eben Eltern zuständig sind, sind Voraussetzung für alle Artikel in diesem Gesetz. Sollen Erwachsene denn nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Pflichten vernachlässigen? Wenn nicht, dann müsste der Kinder- und Jugendschutz generell hinterfragt werden.
Dann zum Punkt Amt für Soziale Dienste, das gäbe eine Aufgabenüberforderung: Ich denke - und da stimmen mir sicher alle zu - das Kindeswohl ist ein hohes Gut. Und selbstverständlich muss es eine kompetente Stelle geben, die auch rechtliche Möglichkeiten hat. Zudem ist das Amt für Soziale Dienste nicht nur eine Eingriffsstelle, sie ist auch eine Beratungsstelle. Und wenn wir den Bericht lesen, dann sehen wir, dass 400 bis 500 Fälle pro Jahr Hilfe suchen beim Amt. Und das Amt ist mit dieser Thematik Tag für Tag konfrontiert.
Mit diesem Kinder- und Jugendgesetz handelt es sich also um eine öffentliche Aufgabe und für die Durchführung dieser Rechte und Pflichten der Kinder braucht es eine Behörde, die zuständig, kompetent und verantwortlich ist und die eben die Interessen und auch den Schutz der Kinder und Jugendlichen wahrnimmt.
Weiters haben Sie sich über Begriffe, die nicht definiert sind, geäussert. Zum Beispiel haben Sie gesagt, Rechtsradikalismus, warum nicht Linksradikalismus? Rechtsradikalismus ist ein anerkannter Begriff, der auch in den Medien verwendet wird, der nicht explizit definiert werden muss. Da könnte man ja auch andere Begriffe ad absurdum führen und definieren. Aber was sicher wichtig ist, die Hauptzielgruppe dieses Gesetzes, die Kinder und Jugendlichen, vor allem die Jugendlichen, die wissen, was damit gemeint ist. Und es war eines ihrer Anliegen, dass Rechtsradikalismus explizit in das Gesetz aufgenommen wird. Das können wir in den Erläuterungen des Bericht und Antrages auf Seite 256 und 257 lesen. Man kann auch weitere Beispiele anführen, wenn man das will. Aber streichen darf man Rechtsradikalismus sicher nicht. Was wäre denn das für ein Signal für unsere Jugendlichen, wenn sie explizit sagen, dass das für sie wichtig ist? Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön, Herr Präsident. Es ist relativ einfach, einfach bei allem mit parteipolitischer Motivation zu argumentieren. Ich habe das Gefühl, die Argumente wollen nicht gehört werden. Ich möchte hier durchaus erwähnen, dass ich beim Abg. Wendelin Lampert schon herausgehört habe, dass er aus den Voten bestimmte Zweifel, Anregungen, Stossrichtungen verstehen, mindestens nachvollziehen kann, wobei es auf der Seite des Fraktionssprechers so getönt hat, als wäre alles nur parteipolitisches Geplänkel. Und sich auf den Ast rauszulassen, Förderung und Prävention hat keinen Platz, sprengt den Rahmen .... Also, da kann ich nur die Abg. Marlies Amann-Marxer unterstützen. Was heisst denn: Sprengt den Rahmen? Man müsste diesen Blickwinkel einfach auch zusätzlich noch öffnen. Und vielleicht - um das geht es eigentlich hier, den Blickwinkel zu öffnen.
Es wurden in den Voten der Vaterländischen Union durchaus die Teile hervorgehoben, wo man einer Meinung sein kann, wo es vielleicht Abänderungen gibt, aber eben auch Bereiche, wo man das anders sieht. Jetzt kann man natürlich schon die Haltung einnehmen: Beides ist nicht möglich. Dann kommen wir dann halt zu guter Letzt zum Schluss: Das Jugendgesetz ist halt nur das Sanktionsthema und das Förderungs- und Präventionsthema lassen wir weg. Vielleicht gibt es dann einmal eine zweite Gesetzesvorlage.
Aber worauf ich jetzt auch noch zu sprechen kommen will, ist diese Historie: Ich finde es absolut phantastisch, Frau Fraktionssprecherin Andrea Matt, wenn Sie Gespräche aus der Landtagssitzung vom April 2007 hier wiedergeben, die wir bilateral geführt haben. Ich bin aber froh darum, weil jetzt kann ich ... das bringt mich jetzt genau auf den Punkt: Sie haben dazumal gesagt, sollen wir das in eine Landtagskommission bringen? Und meine Antwort war: Nein, das macht im Moment keinen Sinn, weil die Arbeitsbelastung in einer Landtagskommission eben sehr gross ist. Und ich habe Ihnen auch gesagt, dass wir versuchen, in einem Koalitionsausschuss eine Arbeitsgruppe unter Regie der Regierung zu initiieren und dass ich da eben mehr Chancen sehe, wenn die Abgeordneten nur mitarbeiten müssen in einer Arbeitsgruppe und die Regierung praktisch ihre Ressourcen halt zur Verfügung stellt, da ich ganz genau weiss als Vorsitzende einer Landtagskommission, die es auch schon gegeben hat, was das bedeutet an Arbeit. Und damals, ja im April 2007, hatte ich wirklich noch die Hoffnung, dass es zu so was kommt und ich habe das im Koalitionsausschuss auch angeboten. Und darum meine Haltung dazumal zur Landtagskom-mission: Versuchen wir es doch auf eine andere Weise, weil ich genau weiss, wie viel Arbeit hier draufzukommt. Nur damit hier einfach alle auch den Kontext haben.
Und was ich hier auch noch anbringen will: Ich habe mir nicht alle Ihre Wörter aufgeschrieben, aber eines ist mir geblieben: Teamfähigkeit, dass Sie die hier der VU nicht zusprechen. Ich muss Ihnen aber eines sagen: Wenn ich das Votum des Abg. Jürgen Beck mitverfolgt habe, hat er sehr viele Einzelheiten aufgetischt. Wenn Sie während diesem Votum laut lachen im Landtag, dann ist das weit weg von Teamfähigkeit und Respekt. Und jetzt möchte ich einfach, damit Sie wissen, dass es der Vaterländischen Union ernst ist mit der Landtagskommission, auch formell den Antrag stellen. Ich möchte hier auch festhalten: Mir ist vollkommen bewusst, dass sich hier eine Allianz gebildet hat und dass ein Eintreten - wir werden dann sehen - ich will den Antrag zur Landtagskommission stellen. Wenn es zur Eintretensdebatte kommt, werden wir auch mitdiskutieren. Es geht mir hier darum, aber dann ist der Zug abgefahren für diese Blickwinkel, die Weitung des Blickwinkels. Das können Sie dann selber entscheiden. Dann kann man über das diskutieren, was nun halt in dieser Vorlage drin ist. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich möchte hier noch den Antrag zur Einsetzung einer Landtagskommission ganz formell vorbringen:
Die Fraktion der Vaterländischen Union stellt den Antrag nach Art. 30 der Geschäftsordnung, dass der vorliegende Bericht und Antrag, Gesamtrevision des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, neu: Kinder- und Jugendgesetz Nr. 72/2008, an eine Landtagskommission überwiesen wird. Wie vorgängig begründet, soll die Abstimmung zur Überweisung an die Landtagskommission nach der Eintretensdebatte durchgeführt werden. Die Kommission soll die grundsätzlichen Einwendungen und Kritikpunkte des Landtages, die in der Eintretensdebatte vorgebracht werden bzw. eben bereits zur Eintretensdebatte im April 2007 vorgebracht worden sind, bearbeiten und versuchen, dies einer Klärung zuzuführen. Seitens der Vaterländischen Union stellt sich der Abg. Jürgen Beck für den Vorsitz der Landtagskommission - wenn gewünscht - zur Verfügung. Als weiteres Mitglied der Landtagskommission ist seitens der Vaterländischen Union die Abg. Marlies Amann-Marxer bereit, in dieser Landtagskommission ihre Überlegungen und Argumentationen für ein zukünftiges Kinder- und Jugendgesetz einzubringen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Frau Fraktionssprecherin Abg. Doris Beck. Sie haben diesen Antrag bereits in Ihrem ersten Votum genannt. Selbstverständlich werden wir darüber befinden im Anschluss - wie Sie das wünschen - an die Eintretensdebatte. Ich möchte dann, nachdem die Voten beendet sind, formell noch über Eintreten abstimmen lassen. Und wie ich jetzt Ihren Äusserungen entnehme, gehe ich davon aus, dass auch seitens der VU Eintreten unbestritten ist. Ich werde also nach der Eintretensdebatte auf Ihren Antrag zurückkommen und wir werden dann über eine Überweisung an eine Landtagskommission abstimmen.
Dann gebe ich das Wort der Abg. Marlies Amann-Marxer.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu den Äusserungen des Abg. Herr Markus Büchel möchte ich eine Replik machen: Den Bogen zu machen von der Prävention und Stärkung der Elternkompetenz zu Sanktionen und Disziplinierung erachte ich nicht als unmöglich, ich erachte es als notwendig. Die Stärkung der Elternkompetenz muss die Ausrichtung des Gesetzes sein, denn die Eltern sind die Erstverantwortlichen in der Erziehung. Sanktion und Disziplinierung müssen den gebührenden und entsprechenden Platz finden, dürfen aber nicht den breitesten Raum einnehmen.
Zum Vorwurf des Hinauszögerns: Ich erachte das als eine Unterstellung. Ein gemeinsames parteiübergreifendes Erarbeiten für eine von allen getragene Vorlage wäre das Ziel. Die VU hat bisher verschiedene Vorschläge gemacht für ein gemeinsames parteiübergreifendes Vorgehen. Wo es um Wertevorstellungen und diesbezügliche Ausrichtungen eines Gesetzes geht, wäre ein parteiübergreifendes gemeinsames Vorgehen angebracht. Auch bei den Kritikern befinden sich Väter und Mütter. Die Ansichten gehen aber offenbar dennoch auseinander und das darf auch so sein. Um aber einen gemeinsamen Nenner zu finden, was die Ausrichtung des Gesetzes anbelangt, macht die VU eben den Vorschlag einer Landtagskommission und diese macht durchaus Sinn. Ich unterstütze den Antrag der Abg. Doris Beck.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich denke, Sie können sich vorstellen, dass ich mich einem parteipolitischen Ping-Pong oder Schlagabtausch sicher nicht verwehren würde. Es würde mir sogar Spass machen. Aber ich denke, es nützt nichts, wenn hier die Kontrahenten, die sich dieser Diskussion anschliessen würden, Spass haben. Wir sollten unsere Zeit sinnvoller nützen. Darum verzichte ich ganz bewusst darauf, auf parteipolitische Aspekte einzugehen, auch wenn diese vom Fraktionssprecher der Fortschrittlichen Bürgerpartei eingebracht wurden. Das ist auch seine Pflicht als Fraktionssprecher. Was ich einfach nur nochmals betonen möchte und damit es Ihnen klar ist, dass es nicht um irgendeine parteipolitische Aktion geht, es geht uns wirklich darum, es geht uns nur darum, in einer Landtagskommission einen Konsens zu finden - das hat die Abg. Marlies Amann vorher genauso gesagt - einen Konsens zu finden, damit dieses wichtige Gesetz auch von einer grossen Mehrheit getragen werden kann. Es geht uns darum.
Ich bin eigentlich dem Abg. Wendelin Lampert sehr dankbar. Er spricht mir aus dem Herzen. Und ich muss auch sagen, seine Argumentation war nachvollziehbar und fair. Er hat den Nagel auf den Kopf getroffen. Es geht darum, wie man etwas interpretiert oder wie man es halt anders sehen kann. Und ich denke, es ist unsere grundeigenste Aufgabe hier in diesem Hohen Haus, unsere Meinungen, auch wenn sie weltanschaulich und wertemässig auseinander gehen, so zu diskutieren, dass man gemeinsam das beste Werk für unser Land erstellen kann. Ich denke das ist der Geist, der dahintersteckt. Aber ich glaube, das ist uns allen ja auch bewusst. Darum verzichte ich bewusst auf parteipolitisches Geplänkel. Was ich aber trotzdem noch sagen möchte, weil das kann ich jetzt nun nicht stehen lassen. Auch ich bin Familienvater und ich habe drei Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren. Es ist mir also schon ein Anliegen, dass es meinen Kindern auch gut geht. Wenn man heraushören würde, dass mich die Anliegen meiner eigenen Kinder nicht kümmern würden, das wäre dann schon falsch.
Noch zum Thema der Diskussionsverweigerung: Das kann eine Ansichtssache sein, je nach Blickwinkel des Betrachters kann das so sein. Ich habe das so verstanden, dass ich anlässlich der 1. Lesung eine ganze Anzahl von Artikeln schon angesprochen habe und vor allem auch den Zweckartikel angesprochen habe und das hat ja dann schlussendlich zu diesem Analysepapier geführt, das ich wirklich als gutes Papier erachte. Und ich bin davon ausgegangen, dass wir auf dieser Basis - etliche Seiten in dieser Analyse widmen sich zum Beispiel nur meinem Votum. Also man hat das sehr wohl ernst genommen. Das habe ich als sehr positiv angeschaut und ich hätte mir erwartet, dass wir auf Basis dieses Papiers diskutieren können. Leider ist dieses Papier halt eben nicht Grundlage des nun vorliegenden Bericht und Antrages. Und ich weiss nicht, ob es allen Abgeordneten überhaupt vorliegt, weil mir wurde dieses Papier zur vertraulichen Behandlung zugestellt, was ich auch getan habe. Natürlich habe ich versucht, meine Meinung in der Fraktion abzuholen. Ich denke, das war auch mein gutes Recht.
Zudem habe ich mich sicher der Diskussion auch nicht verweigert, denn ich habe auch heute wieder auf verschiedenste Gesetzesartikel Bezug genommen und ich habe versucht, nicht auszuufern und einfach die Grundintention meiner Aussagen zu untermauern. Das nur noch als zusätzliche Begründung. Ich verzichte auf weitere Ausführungen. Ich denke, es wurde bereits genug gesagt. Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Es ist richtig, Herr Abg. Beck, dass Sie zu einzelnen Artikeln Stellung genommen haben und Ihre Meinung dazu geäussert haben. Sie haben aber in den wenigsten Fällen konkrete Änderungsziele genannt. Und nur das Wissen, dass etwas nicht in Ordnung ist, ist eine Sache oder dass man mit etwas nicht einverstanden ist, aber wenn man nicht sagt, wie eine mögliche Änderung oder Verbesserung aussehen könnte, dann nützt eine solche Anmerkung nicht sehr viel und kann eben genauso interpretiert werden, wie ich das gemacht habe, dass man alles nur darauf anlegt, etwas hinauszuzögern. Das ist mein Eindruck aus dieser Situation. Das kann natürlich auch anders sein.
Ich nehme auch an, dass Sie alle, die sich geäussert haben, Ihre Pflicht ernst nehmen und ein Gesetz erarbeiten wollen, das dem Kinder- und Jugendschutz dient. Das habe ich auch nicht unterstellt. Der Weg, der dazu führt oder führen soll, der ist einfach ein anderer. So beurteile ich das jetzt, dass Sie hier einen anderen Weg gehen wollen. Allerdings das Ziel, wohin Sie genau wollen, das haben Sie nie formuliert. Und darum eben meine Äusserung zu der grossen Bandbreite Ihrer Aussagen: Ein liberales Gesetz, also was genau unter liberal natürlich verstanden wird, ist nicht gesagt, aber so wie ich das interpretiere, auf der einen Seite liberal, auf der anderen Seite ein griffiges Instrument, auf der anderen Seite Förderung, vor allem im Gesetz die Förderung ansprechen oder regeln, dieser Bogen, den kann ich nicht spannen. Das ist mir zu weit. Und wenn eben dieser Eindruck da ist, dann kann eine Kommission überhaupt keinen Konsens finden. Wenn man sich aber einigermassen äussert zur Zielrichtung, dann kann man sagen: Doch, es ist möglich, dass man sich hie und da vielleicht bewegt und einander auch überzeugt.
Aber auch nach der heutigen Diskussion bin ich klar der Meinung, dass es nicht zielführend ist, dass es der bessere Weg ist, jetzt dieses Gesetz zu lesen, dort Änderungen auch auf Vorschlag von Ihnen, wie ich gehört habe, dass Sie sich dort ja einbringen wollen, dann die Diskussion zu führen. Und wenn es uns gelingt, zumindest hier im Landtag dann klar mal zu hören, was Ihre Meinung ist zu bestimmten Artikeln, zu bestimmten Aussagen, in welche Richtung es gehen soll, dann können wir ja dort über die einzelnen Artikel dann beraten - und das aber im Landtag. Dann brauchen wir keine Kommission. Das zu dem Punkt.
Ich denke auch, dass ein gemeinsames Vorgehen und ein Konsens die ideale Variante ist, aber aufgrund der Vorgeschichte und aufgrund wie das Ganze abgelaufen ist, denke ich, dass dieser Konsens hier einfach grossmehrheitlich nicht möglich sein wird und damit müssen wir das Gesetz dann hier einfach unter denen, die sich aktiv daran beteiligen, das zu gestalten, absegnen und einsetzen, damit eben der Kinder- und Jugendschutz bei uns auch einen Rahmen bekommt und - für die Zeit bis vielleicht zum zweiten Anlauf von Ihnen dann für ein besseres Gesetz - Gültigkeit hat.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Was mir irgendwie fehlt betreffend die Begründung einer Landtagskommission ist: Wieso können wir diese Wertediskussion nicht hier führen? Wir können bis morgen Abend die Wertediskussion in diesem Bereich führen, Artikel für Artikel. Und diese Zeit müssen wir uns auch nehmen und ich stehe hier auch zur Verfügung, um diese Diskussion zu führen. Denn das ist einfach der zentrale Punkt: Wo geht es um die Eigenverantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten bzw. der Marktteilnehmer und wo muss die Gesellschaft zum Schutz der Kinder, aber auch betreffend die langfristigen Konsequenzen für die Gesellschaft eingreifen? Das ist die entscheidende Wertediskussion aus meiner Sicht.
Primär möchte ich mich melden zu der Diskussion betreffend die Prävention: Ich denke mir «Prävention» ist ein gutes Stichwort und das ist auch sehr wichtig, sprich dass wir wirklich versuchen, die Ursache zu bekämpfen und nicht die entsprechenden Wirkungen. Es wurde dann auch treffend in der Debatte ausgeführt, dass etwa 5% der Erziehungsberechtigten oder bzw. der Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwick-lung Probleme aufweisen. Und das Dilemma ist einfach: Diese 5% mögen hier zwar einen relativ grossen Umfang einnehmen, aber eben genau, um bei diesen 5% diese Hürden zu definieren, braucht es auch etliche Bestimmungen.
Und wenn man dann äussert, dass die Prävention zu kurz komme, so muss ich Ihnen schon sagen, wenn ich mir hier die Art. 1 bis 13 betrachte, so finde ich jedoch 5 Beispiele, wo nach meinem Dafürhalten der Präventionscharakter erkenntlich ist. So ist zum Beispiel in Art. 1 - dieser Artikel hat den Überbegriff «Ziele» - in Bst. a ausgeführt: «Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt erhalten bleiben oder geschaffen werden». Und so zieht es sich durch. Beispielsweise Art. 2 mit dem Titel «Zweck und Grundsätze». Auch hier ist für mich in Abs. 3 - ich erspare Ihnen jetzt, dass ich Ihnen dieses Abs. 3 vorlese, wir haben ja alle diese Vorlage selbst gelesen - in Abs. 3 wird explizit auch wieder auf diese Betreuungsaufgaben, Erziehungsaufgaben verwiesen und unter anderem wird auch noch auf eine Verordnungskompetenz der Regierung hingewiesen. Also auch hier hat die Regierung dann die Möglichkeit, um weitere Ausführungen in diesem Bereich der Prävention, was mir auch ein Anliegen ist, einfliessen zu lassen. Ein weiteres Beispiel ist der Art. 4 mit dem Titel «Allgemeine Aufgaben der Kinder- und Jugendbehörde». Auch hier ist im Bst. c für mich der Präventionscharakter dieses Gesetzes erkennbar und entsprechend bin ich davon überzeugt, dass dies dann auch in der Praxis so umgesetzt wird.
Dann kommen wir zu II. Kinder- und Jugendhilfe - Punkt A, Allgemeines - Art. 6. Auch hier ist im Bst. d nach meinem Dafürhalten die Prävention beinhaltet. Und last but noch least der Art. 13, der bereits ausgeführt wurde, mit dem Titel «Information und Prävention». Hier ist das Wort «Prävention» explizit erwähnt. Auch in diesem Art. 13 ist für mich der Präventionsgedanke dieser Vorlage durchaus beinhaltet. Und wie gesagt, das Dilemma ist schon: Diese 5% der Kinder und Jugendlichen, die Probleme haben, diese mögen hier einen breiten Umfang einnehmen. Aber wie ausgeführt, genau um die Problemfälle zu kanalisieren, um diese zu beheben, braucht es auch sehr viele entsprechende Bestimmungen. Und wenn wir dieser Prävention einen hohen Stellenwert beimessen, dann bin ich jederzeit bereit, im Verlauf der 1. Lesung diese Gedanken zu hören und dann lassen wir doch diese Gedanken einfliessen. Und wenn die Regierung das nicht machen will, dann stellen wir in der 2. Lesung entsprechende Anträge und dann schauen wir, ob wir hier im Hohen Hause 13 Stimmen für diese Anträge finden.Abg. Paul Vogt
Ich möchte mich auch kurz äussern zur Frage der Kommission: Zunächst bin ich der Abg. Doris Beck dankbar, dass sie hier klärende Worte gesagt hat, dass sie bestätigt hat, dass die Abg. Andrea Matt schon früh eine Kommission vorgeschlagen hat, dass das aber von der VU abgelehnt wurde, dass die VU es vorgezogen hätte, wenn diese Arbeit in einem Koalitionsausschuss erledigt worden wäre und keine Landtagskommission wollte. Es ist klar, oder aus meiner Sicht ist es klar, warum die VU einen Koalitionsausschuss vorgezogen hätte: Dort ist die Freie Liste nicht vertreten. Dort hätte sie auch die Chance gesehen, ihre Standpunkte leichter durchzubringen. Dies war offensichtlich nicht möglich und deshalb ist nun ein Gesinnungswandel eingetreten. Nun fordert man plötzlich eine Landtagskommission. Grundsätzlich bin ich immer für Landtagskommissionen zu haben. Ich finde das sehr wichtig für das politische Klima in diesem Land. In einer Landtagskommission ist es sehr viel leichter möglich, politische Gespräche zu führen. Es ist leichter möglich, Gemeinsamkeiten zu finden und auch gute Lösungen zu finden. Ich war in mehreren Landtagskommissionen, vor allem in den 90er Jahren. Die Gespräche waren immer sehr gut und man hat sich sehr viel leichter gefunden als in öffentlichen Landtagssitzungen.
Ich denke, Landtagskommissionen sind grundsätzlich auch gut für den Landtag selbst. Wir leiden heute an einem argen Übergewicht der Regierung. Der Landtag ist sehr häufig nur noch das Nachvollzugsorgan der Regierung. Er segnet die Anträge der Regierung ab. Ich denke, der Landtag schwächt sich selbst, wenn keine Landtagskommissionen gebildet werden. In den letzten acht Jahren gab es praktisch keine Landtagskommissionen. Das Argument war immer, dass die Abgeordneten überlastet seien, dass man keine Zeit hätte. Ich denke aber, dass auch wesentlich war, dass man die Chance gesehen hat, sich in den Koalitionsgesprächen auf das Wesentliche zu einigen - unter Ausschluss der Opposition. Die einzige Kommission, in der ich in den letzten Jahren vertreten war, war die Untersuchungskommission in Bezug auf Radio L. Das war keine unbedingt sehr gute Erfahrung.
Nun zum Antrag, dass jetzt noch vor den Neuwahlen eine Landtagskommission gebildet werden soll: Ich denke, das bringt, wenn man das realistisch betrachtet, nichts. Wenn dieses Gesetz, wie das die VU will, grundsätzlich überarbeitet werden soll, in allen Punkten in Frage gestellt werden soll, dann kann ich Ihnen aufgrund meiner Erfahrung in Kommissionen sagen, dann wird das mindestens 30 bis 40 Sitzungen brauchen. Das wird auch mindestens zweieinhalb Jahre benötigen, um ein neues Gesetz in dieser Art auszuarbeiten, wie das offenbar der VU vorschwebt.
Dann noch kurz vor den Neuwahlen eine solche Kommission zu bestellen, das bringt nun wirklich nichts. Die Kommission könnte zwar eine Grundsatzdiskussion aufnehmen - was will man mit einem neuen Jugendgesetz erreichen ? - die Arbeit in einer solchen Kommission würde dann aber in einer neuen Zusammensetzung weitergeführt werden und da hätten diese Grundsatzgespräche überhaupt keinen Sinn gehabt. Ich habe auch da konkrete Erfahrungen mit der Kommission zum Geschäftsverkehrsgesetz gehabt, die im Jahr 2000 noch bestellt wurde und die Arbeit aufgenommen hat. Man hat ellenlange Diskussionen geführt, was denn im Geschäftsverkehrsgesetz drinstehen soll. Man hat Grundlagen erarbeitet. Es kamen die Neuwahlen. Nach den Neuwahlen 2001 hatte ich keinen Platz mehr in dieser Kommission. Die Kommissionsarbeit wurde in ein bis zwei Sitzungen erledigt. Sie sehen, wie schnell das gehen kann. Das zum Thema Bestellung einer Landtagskommission kurz vor Neuwahlen.
Es gibt noch die Überlegung: Soll man, wenn man schon eine Kommission bestellt, soll man das vor oder nach der 1. Lesung machen? Ich denke, es macht nur Sinn, wenn man das nach der 1. Lesung macht. Vielleicht gibt es ja aufgrund der Bedenken, die von den Abgeordneten der VU eingebracht werden, einen echten Bedarf, dass man das in einer Kommission weiterbearbeiten möchte. Ich wäre da durchaus offen, wenn es wirklich fundierte Überlegungen gibt. Und wenn man sieht, dass das von der Regierung nicht erledigt werden kann, könnte ich mir vorstellen, dass ich nach der 1. Lesung einer solchen Kommission zustimmen würde.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin eigentlich erschüttert und auch aufgebracht über das Trauerspiel, das die Fraktion der Vaterländischen Union hier zum Kinder- und Jugendgesetz im Landtag inszeniert. Die Verlesung dieser Fraktionserklärung gibt keinen positiven konkreten Anhaltspunkt, was in diesem Gesetz geändert werden soll. Und ich frage mich: Ist das einfach ein Ausweichmanöver? Anstatt einfach zuzugestehen, dass das Nichteintreten eine Fehlentscheidung war, vermute ich, wird jetzt dieser Weg als Ausweichmanöver gesucht. Und ich frage mich, ob eine solche Kommission nicht ähnlich wie beim Radio L einfach als Polittribunal gegenüber der Ressortinhaberin und Familienministerin verwendet werden soll.
Ich sehe einfach keine konkreten positiven Vorschläge. Auch bei Ihnen nicht, Herr Abg. Jürgen Beck. Sie sprechen allgemein über eine zu starke Disziplinierung, Regulierung, die zu weit geht. Sie wollen ein liberales Gesetz. Und ich frage Sie wirklich, ich frage Sie wirklich: Wenn Sie Kinder aus einer Wohnung schreien hören, wenn Kinder mit Blessuren in die Schule kommen, wenn Kinder verstört sind, wenn Jugendliche in kriminelle Gruppen hineinkommen, soll diesen Kindern nicht geholfen werden? Ich sehe es einfach als falsch, im Sinne eines liberalen Populismus hier einfach wegzuschauen. Und ich denke, darum geht es in diesem Gesetz, dass eben der Staat auch seine schützende Hand über Kinder und Jugendliche hält.Abg. Rudolf Lampert
Ein Satz, bevor ich das sage, was ich eigentlich sagen will: Herr Abg. Paul Vogt, eine Kommission kann manchmal relativ rasch zu Ende geführt werden, wenn sich die Zusammensetzung ändert. Sie haben das angetönt. Ich war auch in diesen Kommissionen. Es gab auch noch mehrere Kommissionen, als Sie erwähnt haben. Aber das nur am Rande.
Warum ich mich aber eigentlich melde: Es wurde hier über die Historie berichtet, vor allem auch von Seiten der Freien Liste: Im April 2007 wurde hier beschlossen, nicht auf diese Vorlage einzutreten und das damals mit der Allianz - wie es die Frau Abg. Doris Beck heute genannt hat - mit der Allianz zwischen der Vaterländischen Union und der Freien Liste. Sie haben damals hier beschlossen, dieses Gesetz nicht zu behandeln und auf dieses Gesetz nicht einzutreten. Es wurde damals mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen, was ein Nichteintreten zur Folge hat. Und es wurde damals in Kauf genommen, dass diese Folgen nicht berücksichtigt wurden. Nun erstaunt mich, dass dann im Herbst 2007, so wie ich das verstanden habe, wieder die Idee aufgekommen ist, eine Landtagskommission zu bilden. Eine Landtagskommission kann nicht gebildet werden, wenn auf ein Gesetz nicht eingetreten wird. Es blieb also ausschliesslich der Weg, den Sie angetönt haben, nämlich eine Kommission ausserhalb des Landtages, ein Koalitionsausschuss oder wie auch immer, nur, es gab keine Möglichkeit mehr, das innerhalb des Landtages zu behandeln. Das zum Argument der Landtagskommission.
Die VU-Fraktion hat jetzt einen Antrag auf Bildung einer Kommission gestellt, und zwar einen Antrag, bevor wir auf dieses Gesetz eintreten, weil wir müssen ja über das Eintreten auf dieses Gesetz nicht mehr abstimmen. Denn wenn diese Kommission vor Eintreten beschlossen wird, so geht dieses Gesetz in diese Kommission, wird dort überarbeitet, mit welchen Argumenten auch immer, darauf komme ich dann noch zurück, aber es gibt weder eine Lesung, noch wird jetzt über Eintreten abgestimmt, denn es wird abgestimmt, ob dieses Gesetz aus dem Landtag rausgeht und in eine Kommission geht. So viel zum Formellen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese drei bis fünf Mitgliedern - eine Kommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, je nach Beschluss -, dass diese Mitglieder dann dieses Gesetz umformulieren, so umformulieren, dass sich dann der Landtag, die 25 Abgeordneten, die hier sitzen, einig sind, ob das nun gut oder besser ist als die jetzige Vorlage. Mich stimmt es auch etwas bedenklich, wenn mehrere Hundert Personen in diesem Land an diesem Gesetz gearbeitet haben, einen Konsens gefunden haben und diese 25 Personen hier in diesem Haus sind nicht in der Lage, für ein Gesetz einen Konsens zu finden, über Artikel abzustimmen, Anträge einzubringen, ein Gesetz zu lesen, über jeden einzelnen Artikel zu befinden. Ich finde das doch etwas bedenklich. Ohne Lesung - so wie das jetzt vorgeschlagen wird von der Vaterländischen Union - ohne Lesung sind die Änderungswünsche nicht eindeutig feststellbar. Wie sollen diese drei oder fünf Personen das Plenum repräsentieren bzw. die Meinungen des Plenums einbringen in diese Kommission, wenn sie nicht geäussert werden kann? Diese Meinung kann meines Erachtens ausschliesslich durch das Lesen der einzelnen Artikel und durch das Einbringen der Bedenken festgestellt werden.
Somit wäre es für mich, wenn - der Abg. Paul Vogt hat es angetönt - wenn die 1. Lesung zu Ende ist, wäre es für mich logisch, dann über eine Kommission zu befinden. Vielleicht kommt man bei der 1. Lesung drauf, dass die Wege bzw. die Lösungen gar nicht so weit voneinander entfernt sind. Man könnte dann immer noch befinden über eine Kommission. Aber so wie ich das jetzt verstehe und so wie der Antrag gestellt wurde, nämlich geschäftsordnungskonform, gibt es keine Lesung heute. Und ich fände das schade, wenn diese Meinungen anlässlich der Lesung nicht ausgetauscht werden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zum Präventionsgedanken möchte ich dem Abg. Herrn Wendelin Lampert erwidern. Es ist richtig, dass in Art. 1, 2 Abs. 3, den ich selbst in meinem Votum zitiert habe, sowie Art. 4 Bst. c und weiteren der Präventionsgedanke angesprochen wird. Meiner Ansicht nach liegt aber bei diesen Artikeln nur ein Handlungsauftrag drin beinhaltet und es ist nicht die Handlung selbst damit begründet. Gehandelt wird nämlich hauptsächlich in Bezug auf Disziplinierung. Da wird sehr wohl von Massnahmen gesprochen, was auch richtig ist, aber es wird nicht in Bezug auf Förderung und Stärkung der Elternkompetenz gehandelt, es wird der Handlungsauftrag begründet, aber es wird später nicht darauf eingegangen. Ziel- und Zweckartikel zu definieren nützt allein noch nichts. Es muss in späteren Artikeln auch entsprechend gehandelt werden, sonst bleibt es beim Lippenbekenntnis.
Ein Trauerspiel, Herr Abg. Heeb, würde ich es nicht nennen, wenn die VU wünscht, eine von allen getragene parteiübergreifend erarbeitete Gesetzesvorlage zum Jugendgesetz vorzulegen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Beim Trauerspiel kann ich gerade ansetzen. Ich finde es mindestens beruhigend, dass in Ihrer Fraktion die Meinungen nicht einheitlich sind. Sie nennen das ein Trauerspiel. Der Abg. Wendelin Lampert bietet uns an - ich bin zwar der Meinung, dass wahrscheinlich der Landtagspräsident da keine Freude haben würde - das bis morgen Abend mit uns durchzudiskutieren. Da denke ich, da gibt es auch verschiedene Meinungen.
Ich möchte jetzt unbedingt noch etwas klarstellen - was hier vollkommen missverstanden wurde anscheinend - zu diesem Ablauf letztes Jahr im April: Der Abg. Paul Vogt hat vorhin versucht, die Freie Liste als ausgegrenzte Fraktion im Landtag darzustellen. Weit gefehlt. Ich meine, ich möchte hier einfach noch einmal konkretisieren: Wenn die Abg. Andrea Matt schon glaubt, sie müsse Gespräche unter vier Augen als Argumentationshilfe herbeibeschwören, dann soll es mir recht sein. Es ging genau in diese Richtung, wie ich vorhin gesagt habe. Landtagskommission, wie wir es hier gehört haben, die Aufwendungen, die da sind. Und meine Aussage war ganz konkret: Es ist im Mai ein Koalitionsausschuss geplant und ich hoffe, dass wir es da erreichen können, eine Arbeitsgruppe zu initiieren, um eben in diesem Thema - wie wir das zum Beispiel bei SPES gemacht haben - wie wir das zu verschiedenen Themen machen können, und zwar mit allen drei Fraktionen.
Ich meine, stellen Sie sich jetzt die Situation mal vor letztes Jahr im April. Wir haben Allianz - wie das der Abg. Rudolf Lampert genannt hat, er hat mich zitiert - in der Ablehnung der Vorlage zwischen der FL und der Vaterländischen Union. Und wenn ich von einer Arbeitsgruppe und Landtagskommission spreche, dann ist für mich wohl klar, dass alle hier im Landtag vertretenen Parteien da mit dabei sind. Abgesehen davon, wenn wir gerade bei den Allianzen sind, ich sehe jetzt die Aufregung überhaupt nicht über diese Landtagskommission. Das ist jetzt Ihr gutes ... wir haben uns für den Weg entschieden, weil wir glauben - und die Abg. Marlies Amann-Marxer hat das vorhin ausgeführt - hier einen Blickwinkel mehr einzubringen. Ich habe das schon vorher gesagt: Man kann das auch lassen. Dann wird es irgendwann mal eine zweite Gesetzesvorlage geben oder halt irgendwann wieder eine Revision. Es war ja ein Versuch, das einzubringen. Was wir sicher nicht machen können, bis morgen Abend darüber zu diskutieren. Da glaube ich kaum, dass das akzeptabel wäre.
Wir haben uns für diesen Weg entschlossen, weil wir der Meinung sind, dass man das eben nicht pro Artikel abändern kann. Aber ich habe vor etwa einer Dreiviertelstunde schon gesagt: Die VU wird sich der 1. Lesung nicht verwehren. Das habe ich vorher schon gesagt. Man muss sich einfach bewusst sein: Man kann das einbringen, was halt dann zu diesen Artikeln und zu diesen Themenblöcken einzubringen ist. Aber eben, ich glaube nicht, dass wir da stundenweise dann diskutieren können. Und ich glaube, für mich ist das jetzt gesagt. Der Antrag steht im Raum. Wir können das jetzt durchziehen. Wie auch immer. Es werden sich Mehrheiten bilden und das ist auch gut so. Ich wollte mich hier nur dagegen verwehren, es war nicht gedacht, Herr Abg. Rudolf Lampert, da irgendwann im August eine Landtagskommission zu bilden, sondern meine Intention war eben, eine Arbeitsgruppe zu machen, wie bei SPES oder eben Gesundheit usw. - es gibt ja verschiedene Themen - quasi das bilateral so weit zu bringen, dass es hier dann schneller durchgeht. Danke schön.Abg. Jürgen Beck
Wenn ich auf das Display schaue, dann sehe ich, dass nach mir der Abg. Rudolf Lampert sich zu Wort gemeldet hat. Ich denke, ich weiss, was Sie sagen wollen. Ich möchte das vielleicht gleich entkräften können. Es geht darum: Die Abg. Doris Beck hat gesagt, dass wir uns einer 1. Lesung nicht verweigern. Das bedeutet aber nicht, dass wir auf den Antrag verzichten, vor der 1. Lesung die Kommission zu beantragen. Also, sie hat damit ausdrücken wollen: So wie sich die Diskussion entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass die Kommission abgelehnt wird und somit auf die 1. Lesung eingegangen wird, die VU aber nicht einfach die Beine übereinanderschlagen wird und nicht mitdiskutieren wird. Nichtsdestotrotz, die Forderung nach der Kommission bleibt bestehen. Dazu gibt es gute Gründe. Die haben wir dargelegt. Wir wollten eigentlich damit auch dem Wunsch des Landtagspräsidenten entsprechen, weil ich denke, wenn wir eine vorberatende Kommission einsetzen können und wenn sich Abgeordnete schon zur Mitarbeit bereit erklären, auch wenn das nicht von allen so geschätzt wird, dann denke ich, das entlastet den Landtag und macht unnötig lange Diskussionen obsolet. Aber das macht nichts.
Ich möchte doch noch kurz auf etwas eingehen, was der Abg. Rudolf Lampert gesagt hat, und zwar betrifft das die Mitarbeit von sehr vielen, von Hunderten von Personen: Das wird im Bericht und Antrg auch besonders betont, dass bereits beim Entstehen dieser Gesetzesvorlage auf Partizipation gesetzt wurde und mehrere Hundert Personen - Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Fachpersonen usw. - mitgewirkt haben. Ich verstehe auch, wenn die Beteiligten enttäuscht waren, dass auf ihre Gesetzesvorlage nicht eingetreten worden ist. Ich gehe aber davon aus, dass die meisten von ihnen oder viele von ihnen den fertigen Entwurf nicht oder nicht in aller Gründlichkeit studiert haben und über die Konsequenzen insgesamt nicht oder nicht im gesamten Umfang im Bilde sind.
Die Mitarbeit gestaltete sich gemäss Vorlage auch durchaus auf verschiedenem Niveau. Ich gebe einer Umfrage an der LIGHA doch ein anderes Gewicht als etwa der Diskussion in einer Elternvereinigung oder in einem Jugendforum. Ich lasse das dabei. Ich verspreche Ihnen, mein Versprechen bleibt aufrecht. Ich werde mich nicht auf eine parteipolitische Diskussion einlassen, weil ich möchte mir nicht Wahlkampf vorwerfen lassen. Dennoch, ich denke die Aussagen des Abg. Franz Heeb können nicht ganz unwidersprochen bleiben, denn ich denke das Vokabular, das er verwendet hat, lässt doch sehr stark auf Parteipopulismus schliessen. Populismus ist ein gutes Wort. Er hat uns liberalen Populismus vorgeworfen. Das kann man natürlich tun. Ich denke, jeder Austausch von Argumenten ist eine Art von Populismus. Wir sind ja auch zu diesem Zwecke hier. Nur dieser liberale Populismus, den er gemeint hat, hat er eigentlich als Herabwürdigung unserer Arbeit bezeichnet.
Was mich dann wirklich gestört hat und ich denke, das ist Populismus pur, wenn man davon spricht, dass man schreienden Kindern nicht helfen will. Also wenn wir so weit wären, dass das so ist, dann muss ich sagen, aber sofort auf die Strasse gehen. Das können wir natürlich nicht zulassen. Aber ich denke, da hat er wohl mit dem Beispiel ein wenig zu weit ausgeholt. Das ist auch zulässig. Das kann man nachsehen.
In einer Landtagskommission, die einem Polittribunal gleichen würde, würde ich wirklich nicht mitarbeiten. Das kann ich Ihnen sagen. Wenn ich meine Mitarbeit in einer Landtagskommission anbiete, dann ist das sachliche und fachliche Mitarbeit so weit ich das kann mit meinem Wissen, mit meiner Erfahrung, mit meiner Funktion als Vater, mit meiner Funktion als Politiker, auch als Parteipolitiker. Wenn ich das kann, werde ich das tun, aber in keiner Weise - und das möchte ich wirklich von mir weisen: Eine solche Kommission würde nie und nimmer dazu dienen, ein Polittribunal zu stellen. Das geht also nun wirklich einfach zu weit. Somit ist mein parteipolitischer Exkurs abgeschlossen. Wie gesagt, ich würde mich freuen, mich mit Ihnen auszutauschen auf dieser Ebene. Wir wissen, dass wir beide gute Redner sind und immer Argumente finden, die wir uns gegenseitig vorwerfen könnten. Landtagspräsident Klaus Wanger
Danke. Ich möchte nochmals auf mein Eingangsstatement zurückkommen. Ich habe ja eingangs gesagt, nachdem die Fraktionssprecherin der Vaterländischen Union, die Abg. Doris Beck, eingangs gesagt hat, sie stellt einen Antrag auf Überweisung an eine Landtagskommission nach der Eintretensdebatte, dann habe ich das auch nicht so verstanden, dass sie damit bereits ausschliesst, dass die Fraktion auf die Gesetzesvorlage eintritt. Es wurde jetzt ja in der Zwischenzeit auch nochmals bekräftigt, dass die Gesetzesvorlage in Behandlung gezogen werden soll. Ich plädiere auch klar für diesen Weg. Denn wenn auf die Gesetzesvorlage eingetreten wird, dann können die Argumente nochmals vorgetragen werden und aufgrund der abschliessenden Diskussion kann dann der Landtag definitiv beschliessen, ob es Sinn macht, eine Kommission zu bilden oder nicht. Da schliesse ich mich den Argumenten des Abg. Paul Vogt an.
Ich sehe also nochmals das Vorgehen so, wenn hier die Eintretensdebatte erledigt ist und die Regierung dazu noch Stellung genommen hat, dass wir dann abstimmen über Eintreten. Ich plädiere, dass das eine klare Mehrheit findet, so hoffe ich zumindest, und dass wir dann in die Beratung dieser Gesetzesvorlage eintreten und dann abstimmen am Schluss über die Bildung einer Landtagskommission bzw. die Überweisung dieser Vorlage an eine Landtagskommission aufgrund der Geschäftsordnung.Abg. Rudolf Lampert
Herr Präsident, ich hätte mir auch ein solches Vorgehen gewünscht, nur die Anträge sind anders gestellt. Es wurde jetzt ein Antrag gestellt, und zwar explizit darauf hingewiesen ist: «Wir wollen eine Abstimmung über die Kommission vor der Lesung». So wurde der Antrag gestellt. Vielleicht wird er abgeändert, was ich mir, wenn ich die Gestik sehe, nicht vorstellen kann. Aber, wenn die Kommission durchgeht, wenn diese Kommission gebildet wird, gibt es keine Möglichkeit, das Gesetz zu lesen. Ansonsten müsste die Kommission nach der Lesung beantragt werden. Wenn hier jetzt vor der 1. Lesung beschlossen wird bzw. vor Eintreten beschlossen wird, eine Kommission zu bilden, so gibt es hier keine Lesung. Damit das einfach klar ist vom Verfahren her.
Und meines Erachtens kommt es praktisch einer «Vom-Tisch-Kehrung» dieses Gesetzes gleich. Denn dieser Landtag wird sich - und ich glaube, da sind sich alle einig - dieser Landtag wird sich nicht mehr mit diesem Gesetz befassen können. Denn diese Kommission, das ist schlichtweg unmöglich, dass diese Kommission eine Gesetzesvorlage bringt, die noch in dieser Legislaturperiode im Landtag behandelt werden kann. Das ist schlichtweg unmöglich und wäre auch unseriös. Ich glaube, da müssen wir uns nichts vormachen. Aber selbstverständlich, der Weg ist gemäss Geschäftsordnung so möglich, wie Sie gesagt haben, dass das in der Kommission behandelt wird und nicht hier. Aber nachdem der Abg. Beck ja davon ausgeht, dass die Kommission nicht gebildet wird, so habe ich ihn zumindest verstanden, und dass dann trotzdem gelesen wird, erübrigt sich das vielleicht. Aber rein formal ist es nicht möglich.Abg. Doris Beck
Ich stimme hier voll und ganz dem Abg. Rudolf Lampert bei. Genau das Vorgehen haben wir uns auch überlegt. Wir haben auch ganz bewusst die Landtagskommission - in den Voten kamen sehr viele Details, Beweggründe - wir haben bewusst die Landtagskommission nach der Eintretensdebatte gewählt im Sinne, um eben diese Öffnung herbeizuführen in einer Diskussion. Und das habe ich vorhin vielleicht falsch gemacht vom Sich-nicht-Verweigern beim Eintreten, aber ich habe ja auch angesprochen, dass es für mich einfach so tönt als ob wir hier nicht durchkommen. Aber es ist schon so. Wir wollen den Antrag jetzt behandelt haben. Wenn der nicht durchgeht, dann wird über Eintreten abgestimmt. Dem werden wir uns nicht verweigern. Wir werden versuchen, in der 1. Lesung zu den Kapiteln, die hier sind, unseren Input zu geben. Aber dann muss ich auch sagen, wir werden kein zweites Mal eine Landtagskommission beantragen im Anschluss. Da bin ich vollkommen dagegen. Weil dann übergeben wir das, was wir zu sagen haben, wiederum an die Regierung zur Verarbeitung in die 2. Lesung. Und was natürlich klar sein muss, ist, das wissen wir alle, wie viel man in der 2. Lesung dann noch einbringen kann. Es wird dann zu überlegen sein, was es heisst, in einer 2. Lesung mit dieser 10-Tages-Frist usw. wirklich einen ganzen Themenbereich einzubringen. Aber da schauen wir dann mal, was alles aufgenommen wird und ansonsten schauen wir was machbar ist mit dieser 10-Tages-Frist. Dann läuft das Wägelchen dann halt eben auf diese Art. Danke.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Frau Abg. Beck, ich bezweifle einfach die Ernsthaftigkeit Ihrer Bemühungen. Weil gerade das bestätigt mir wieder, dass Sie es mit einer Kommission nicht ernst meinen. Ich kann doch keine Kommission im Voraus bestimmen, wenn diese zu bestimmenden Kommissionsmitglieder nicht einmal wissen, was der Inhalt der Aufgabe sein wird, wohin er gehen wird, welche Richtung eingeschlagen werden soll. Das ist doch wesentlich für die Kommissionsmitglieder, wenn sie sich für eine Kommission bereitstellen, dass sie wissen, in welche Richtung die Kommission tätig werden soll. Darum, auch das ist wieder ein weiteres Signal von Ihnen, wo ich einfach ganz klar sage, es ist nicht ernst gemeint, es ist ein Feigenblatt, das Sie sich zulegen als Begründung für eine Verzögerung oder für ein Nichteintreten. Stellen Sie konkret Antrag auf Nichteintreten, wenn der abgelehnt wird, treten Sie ein auf die Vorlage und stellen Sie nachher den Antrag auf Bildung einer Kommission, um Ihre Anregungen einzubringen. Dann ist das ein korrektes Verfahren, das auch nicht Zweifel aufkommen lässt an der Ernsthaftigkeit. Aber so, wie Sie es jetzt machen, kann es nicht ernst genommen werden. Abg. Doris Beck
Danke schön. Kein korrektes Verfahren würde ich es nicht nennen. Da haben jetzt der Abg. Rudolf Lampert und ich lange darüber uns ausgetauscht. Und ob Ernsthaftigkeit oder nicht: Es liegt an Ihnen zu glauben, was immer Sie wollen. Jetzt versuchen wir schon seit zwei Stunden, mit Argumenten und auch mit Themenbereichen hier vorzubringen, was die Inhalte sind. Ich denke, für mich ist die Debatte zu Ende und wir können den nächsten Schritt angehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich würde es sehr begrüssen, wenn nun nicht mehr lange über diesen Abstimmungsmodus diskutiert wird. Es ist ganz klar: Die Abg. Doris Beck stellt den Antrag, dass dieser Antrag vor der Abstimmung über Eintreten in Behandlung gezogen wird, das heisst, eine Überweisung an eine Landtagskommission. Wenn dem zugestimmt wird, gibt es auch keine Abstimmung mehr über Eintreten. Wird dem nicht zugestimmt, wird die Frage auf Eintreten auf diese Gesetzesvorlage folgen. Wenn da eine Mehrheit gefunden wird, wird diese Gesetzesvorlage in Behandlung gezogen. Andernfalls wird sie nicht in Behandlung gezogen. Und ich möchte jetzt schon bitten, dass wir uns langsam diesem Prozedere zuwenden, um dann wirklich möglicherweise sachlich auf diese Gesetzesgrundlage einzutreten.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen das versprechen, dass es eine sachliche Diskussion geben wird. Ich denke, die hat sich einigermassen bisher auch im Rahmen gehalten. Auch ich möchte die Zeit meiner Kolleginnen und Kollegen nicht allzu sehr noch in Anspruch nehmen. Die Argumente wurden ausgetauscht.
Herr Abg. Markus Büchel, Sie wollen uns die Ernsthaftigkeit aberkennen. Das können Sie. Wenn Sie das als Fraktionssprecher der Fortschrittlichen Bürgerpartei machen, dann denke ich, dann hat das doch schon sehr viel mit Parteipolitik zu tun. Unser Vorschlag zur Bildung einer Kommission war eine Handreichung und ich möchte mein Votum kurz damit abschliessen, damit ich auch noch eine parteipo-litische Aussage gemacht habe. Stimmen wir ab über die Bildung der Landtagskommission und ich sagen Ihnen, Sie tun mir den grössten Gefallen, parteipolitisch, wenn Sie dieser Kommission nicht zustimmen.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, deutlicher kann man die Motivation des Vorgehens nicht mehr ausdrücken. Ich kann das nur bedauern. Wir haben nachher abzustimmen und ich plädiere klar für Eintreten auf diese Vorlage, damit wir diese Vorlage in gebührender Weise würdigen können. Es haben hier etliche schon daran gearbeitet und ich glaube auch, denen ist man schuldig, dass man sich ernsthaft mit der Vorlage befasst. Und hier kann man in einzelnen Punkten oder generell unterschiedlicher Ansicht sein.
Wir haben heute viele Aspekte der Gesellschaftspolitik aufgebracht. Wir haben über den Wertewandel gesprochen oder den fehlenden oder nicht konstatierten Wertewandel - was auch immer. Die Meinungen gingen zum Teil relativ weit auseinander und nur schon deshalb ist es wichtig, dass das gelesen wird.
Ich bin überzeugt, dass in der konkreten Diskussion wir gar nicht so weit voneinander entfernt sind. Aber generell, wenn der Abg. Jürgen Beck sagt, er möchte eine liberale Gesellschaftspolitik - in einzelnen Ausführungen hatte ich da schon eher den Eindruck, es geht in Richtung Nachtwächterstaat, dass sich da der Staat ganz weit heraushalten muss. Das kann man vertreten. Auf der anderen Seite haben wir auch die Abg. Marlies Amann-Marxer gehört. Sie hat vermisst, dass beispielsweise die präventive, flächendeckende Begleitung der Eltern zu wenig im Gesetz verankert ist oder sogar fehlt. Nur schon an diesem Beispiel könnte ich mir gut vorstellen, wenn die Regierung das verstärkt im Gesetz geschrieben hätte, wer führt das beispielweise durch diese Begleitung der Eltern?, hätte auf der anderen Seite der Abg. Jürgen Beck wieder einen Aufschrei gemacht. Das ist doch nicht - vielleicht etwas plakativ gesagt - es ist doch nicht Aufgabe des Staates, den Eltern zu sagen, wie sie die Erziehung zu gestalten haben. So etwa habe ich die Eintretensdebatte empfunden. Sicher etwas akzentuiert, aber das war mein Eindruck.
Wenn wir jetzt aufgrund dieser generellen Diskussion den Vorschlag der VU annehmen würden, hier an eine Kommission zu überweisen, ohne das gelesen zu haben, ich glaube nicht, dass wir hier wirklich konstruktiv weiterkommen. Ich bin mir auch sicher, dass diese Aspekte, diese präventiven Elemente durchaus den Platz haben. Der Abg. Wendelin Lampert hat einige Artikel aufgeführt. Es ist auch so, dass ein Gesetz - und das war der Vorwurf des Abg. Jürgen Beck - das sei zu allgemein, zu unbestimmt. Ein Gesetz ist eine generell abstrakte Norm. Wir können hier nicht jeden Einzelfall so abbilden, dass sich jede hier wieder drin findet. Dann haben wir laufend Gesetze zu überarbeiten.
Ich meine, gerade auch, wenn man eine liberale Gesellschaftspolitik machen möchte, ist es hier nicht ganz einfach. Wenn man eben bestimmte konkrete Fälle in der Gesellschaft sieht, wo dann relativ stark nach dem Staat oder nach den Nachbarn oder was auch immer gerufen wird, wo eben die Pflichten nicht wahrgenommen wurden. Wir kennen prominente Beispiele. Und ich bin auch der Ansicht, im Gesetz sind einige Punkte drin, wo es darum geht, dass in erster Linie klar die Eltern zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben die Pflicht - und das ist ja hier generell unbestritten. Inwieweit auch noch andere auch noch Pflichten haben, da scheint man sich vielleicht nicht ganz im Klaren zu sein. Ich vertrete ganz klar - vielleicht etwas altmodisch - die Ansicht getreu dem afrikanischen Sprichwort: «Für die Erziehung eines Kindes ist ein ganzes Dorf zuständig». Das heisst nicht, dass dann die Eltern aus der Pflicht genommen werden. Im Gegenteil. Aber es bedeutet beispielsweise auch, dass vielleicht auch andere mal bei gewissen Dingen näher hinschauen und auch ihre Pflicht wahrnehmen. Und sonst haben wir eben eine individualisierte Gesellschaft, wo dann andererseits wieder bemängelt wird: Ja, da gab es sogar in der Öffentlichkeit Vorfälle, alle haben nur zugeschaut und keiner hat wirklich eingegriffen und geholfen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, ich denke, genau dieses Dorf betreffend das afrikanische Sprichwort will die Regierung nun in die Verantwortung ziehen und zum Dorf gehören eben auch die Eltern, aber auch die weiteren Marktteilnehmer.
Primär melde ich mich zur Debatte betreffend die Kommission. Sie sehen schon, ich versuche wirklich, dass wir die Debatte bis morgen Abend auch führen können, damit wir hier diese Wertediskussion im Landtag führen dürfen. Und dazu höre ich einfach keine Argumente. Wieso führen wir die Wertediskussion nicht im Rahmen der 1. Lesung im Landtag?
Der Abg. Jürgen Beck hat dann vorhin berechtigt gesagt, parteipolitisch würden wir ihm oder würde ich ihm einen Gefallen erweisen, wenn ich dieser Kommission nicht zustimme. Da haben Sie recht. Diesen parteipolitischen Gefallen werde ich Ihnen machen. Aber Sie haben schon ein Argumentationsproblem. Denn was soll die Grundlage für diese Kommission sein, wenn wir die 1. Lesung nicht durchführen? Das ist einfach ein Problem, das Sie vor allem in diesem Haus, aber auch ausserhalb dieses Hauses erklären müssen. Was spricht dagegen, dass wir nun die 1. Lesung machen und anschliessend über diese Kommission abstimmen? Diese 1. Lesung wäre die Diskussionsbasis für diese Kommissionsmitglieder. Und das verstehe ich nicht, wieso jetzt hier unbedingt vor dieser 1. Lesung über diese Kommission abgestimmt werden soll. Aber eben Sie waren so ehrlich und sagen: Klar, ja parteipolitisch natürlich ist das eine wunderbare Sache, weil dann kann man morgen verkünden: Ja, die FBP und die FL waren gegen diese Kommission. Aber wie gesagt, dieser Argumentation mangelt es ganz klar an der Grundlage, denn die Kommissionsmitglieder brauchen diese 1. Lesung, um hier entsprechend einen qualifizierten Kommissionsbericht zu erstellen.
Und soviel mir jetzt die Debatte noch in Erinnerung ist, hat auch der Abg. Paul Vogt zwar sich kritisch geäussert zur Kommission, aber hat gesagt, nach der 1. Lesung, je nachdem, wie diese 1. Lesung ausfallen wird, könnte er sich vorstellen, für oder gegen diese Kommission zu sein. Ich weiss nicht, habe ich das falsch gehört, akustisch falsch verstanden, aber zumindest ist mir die Debatte so in Erinnerung. Und wie gesagt, auf welcher Grundlage sollte diese Kommission arbeiten, wenn wir diese Komission jetzt machen? Deshalb würde ich doch Ihnen nahelegen: Machen Sie doch diesen Antrag nach der 1. Lesung. Führen wir zuerst die 1. Lesung durch und danach können wir über diese Kommission entscheiden. Wir haben es gestern bereits bemerkt bei der Debatte betreffend die Traktandenliste. Man sollte hier ja nicht mit einer Meinung kommen und diese Meinung sollte nicht mehr unumstösslich sein, sondern im Verlauf der Debatte darf man ja auch etwas dazulernen und mitunter sagt man dann doch: Es ist klüger, wenn wir diese Kommission erst nach der 1. Lesung einsetzen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Das Votum des Abg. Alois Beck raubt mir schlichtweg den Atem. Wenn meine langen und breiten Ausführungen zur Stärkung der Elternkompetenz so verstanden wurden, dass sie dem diametral gegenüberstehen was meine Fraktionskollegen gesagt haben, dann haben Sie mich einfach ganz gründlich missverstanden. Es soll selbstverständlich keine Überwachung der Eltern stattfinden, es soll auch kein Vorschreiben an die Eltern stattfinden, wie sie die Erziehung zu gestalten haben, ganz sicher nicht. Zu einer liberalen Gesellschaftsordnung gehört es, dass die Eltern, deren erste Verantwortlichkeit in diesem Gesetz auch festgeschrieben ist und an erster Stelle steht, dass die Eltern darin gestärkt werden, diese Verantwortung auch wahrnehmen.
Es muss ihnen Gelegenheit geboten werden, ein niederschwelliger Zugang zu einem Beratungsangebot muss ihnen geboten werden, damit sie dort, wo sie sich nicht sicher fühlen oder wo sie Fragen haben, leichten Zugang bekommen zu einem Beratungsangebot. Das beruht selbstverständlich auf Freiwilligkeit. Das Gesetz muss ausgerichtet sein auf die Stärkung der Eltern, nicht auf die Überwachung und Diszipli-nierung von Eltern und Jugendlichen. Das ist es, was ich moniere. Es muss die Disziplinierung und die Sanktionen selbstverständlich geben wie bei jedem Gesetz. Aber an erster Stelle stehen die Eltern und die Ausrichtung des Gesetzes muss dahin zielen, dass die Stellung der Eltern, die Kompetenz der Eltern gestärkt wird. An zweiter Stelle kommt dann der Staat zum Handeln. Das wollte ich sagen. Ich hoffe, ich werde es noch einige Male ausführen, falls es zur Lesung kommt, werde ich es bei jedem passenden Artikel nochmal ausführen und ich hoffe, dass bis zum Ende der Sitzung mein Anliegen verstanden wird. Danke schön.Abg. Doris Beck
Ich möchte hier nochmals festhalten: Ich habe am Anfang dieser Sitzung eine Fraktionserklärung verlesen und das heisst, ich denke das wissen Sie alle auch, dass man intensiv in der Fraktion vorher diskutiert, nicht im Landtag, und dann sich Wege aufzeichnet, wie man vorgehen will. Und es steht mir gar nicht zu, als Fraktionssprecherin solche Wege dann einfach nicht zu beschreiten. Und es gab zwei Wege, nämlich den, den ich eingebracht habe und dann gibt es natürlich das Alternativszenario, weil wir ja damit rechnen müssen, dass der erste Weg vielleicht nicht eingehalten wird. Auch das habe ich aufgezeigt. Das Alternativszenario ist: Dann wird das Gesetz, wenn die Kommission nicht zustande kommt, dann wird es zum Eintreten kommen, dann wird die 1. Lesung stattfinden. Wir werden dort mitdiskutieren bei den vorhandenen Kapiteln, die Abg. Marlies Amann-Marxer hat das vorhin auch wiederum ausgeführt und ich habe es vorhin schon einmal gesagt, dann gibt es immer noch den Spielraum, auf die 2. Lesung bei all den Themen, die nicht aufgenommen werden, 10 Tage vorher, wo immer möglich diese Änderungsanträge einzubringen. Wie viel man Themenbereiche einbringen kann, das wird sich zeigen. Das ist dann schlussendlich auch eine Frage der Zeit, die zwischen dem Erhalten des Bericht und Antrages und der wirklichen 2. Lesung liegt.
Ich muss Ihnen schon sagen: Die VU hat hier nicht das alleinige Recht gepachtet, eine Landtagskommission zu beantragen. Es steht Ihnen allen frei, nach dieser 1. Lesung so was zu tun. Es wird hier so angedeutet, als ob nur wir das dürften. Wie auch immer, ich habe seitens der Fraktion, wir haben uns geeinigt auf diesen einen Weg. Alternativ werden wir auch bei der Lesung mitmachen. Also wir können abstimmen, Herr Präsident.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja, es dauert noch etwas. Ich möchte dann nämlich der Regierung noch das Wort erteilen.Abg. Doris Beck
Okay. Entschuldigung.Abg. Jürgen Beck
Ich möchte nun wirklich nicht der Buhmann sein, dass diese Debatte sich noch in die Länge zieht, aber ich komme nicht umhin, noch dem Abg. Wendelin Lampert zu antworten: Sie weisen ja eigentlich immer darauf hin, dass die Kommission nicht wisse, was sie zu tun hätte. Ich habe es schon einmal erklärt, aber ich mache das gerne nochmals. Ich denke ich habe mich zu wenig deutlich ausgedrückt. Also, erlauben Sie mir, dass ich diese Erklärung nochmals in anderen Worten gefasst an Sie richten werde.
Wir haben damals im April 2007 auch schon sehr ausführlich grundsätzliche Bedenken und Kritik angebracht. Wie anders wäre es möglich gewesen oder zu erklären gewesen, dass aus dieser Debatte ein 85 Seiten starkes Dokument entstanden ist, das, wie ich schon erwähnt habe, leider, leider nicht als Grundlage zum vorliegenden Bericht und Antrag gedient hat, obwohl diese Analyse eine sehr fundierte, sehr genaue, sehr exakte und sehr aufschlussreiche Analyse war. Sie können einfach dieses Produkt nicht ignorieren. Es besteht. Und wir sind ja nicht in der ersten Eintrittsdebatte. Wir sind in der zweiten ersten Eintrittsdebatte und ich hätte erwartet, dass wir genau aufgrund von dieser Analyse unsere Kommissionsarbeit aufbauen könnten. Wie gesagt, 85 Seiten mit Kritikpunkten. Sie können nun sagen: Es steht nichts Wesentliches drin. Das ist wieder einmal eine Ansichtssache, wie ich etwas werte. Ich denke, da steht sehr viel drin und diejenige Person, die dieses Dokument verfasst hat, hat sehr viel Ahnung von dem gehabt, was sie getan hat, auch wenn bei der Rubrik «Kritik berechtigt» bei mir eigentlich meistens «ist nicht berechtigt» steht. Aber das ist ja kein Grund, um dieses Dokument abzulehnen.
Es war uns und ist uns immer klar - und das möchte ich vielleicht nochmals präzisieren -, dass, wenn grundsätzlich Bedenken bestehen, dass es an einer 2. Lesung sehr schwierig ist, Artikel abzuändern. Wir haben und ich wollte eigentlich die Diskussion nicht dorthin führen, aber wir haben Beispiele von Gesetzen, die es erforderlich machen, dass man diese Gesetze doch schon relativ kurz nach ihrem In-Kraft-Treten schon wieder abändert, sei das über eine angekündigte Initiative oder sei das aus Erkenntnissen aus der Umsetzbarkeit eines Gesetzes. Ich möchte da den Nichtraucherschutz und das Hundegesetz erwähnen.
Unserer Ansicht nach war es eben schwierig und die rein kosmetischen Änderungen weniger Artikel waren uns dann einfach nicht genug. Das war damals auch der Grund des Nichteintretens. Wir hatten die Hoffnung, dass diese Kritikpunkte, die hier auch beurteilt wurden, anerkannt worden wären. Das ist nicht geschehen. Das ist an und für sich nicht so tragisch. Darum möchten wir eigentlich uns der Diskussion nicht verweigern. Darum haben wir Hand geboten, eine Kommission zu bilden und stellen unsere Mitarbeit ja schon in Aussicht.
Wünsche und Meinungen, überzeugende Ideen einzubringen ist das eine, eine griffige, praktikable Gesetzesvorlage daraus zu schaffen, das ist das andere. Wir haben als Landtag das Endprodukt zu beurteilen und dass diese Beurteilung anders ausfallen kann, ist nachvollziehbar, denke ich mir. Auch wenn ich verschiedenste Regelungen in diesem Gesetz als sehr begrüssenswert anschaue und unterstütze, bestehe ich nach wie vor darauf, dass wir die strittigen Punkte diskutieren. Und wie gesagt, die strittigen Punkte sind meiner Meinung nach in diesem Dokument sehr anschaulich und direkt behandelt worden.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Sie haben kurz das Hundegesetz angesprochen. Es wurde im Rahmen einer Volksabstimmung bestätigt. Beim Nichtraucherschutz werden wir es demnächst auch erleben, ob das Volk unsere Meinung teilt oder nicht. Aber ich denke, beim Hundegesetz hat das Volk ein Machtwort gesprochen - und die Regierung und den Landtag bestätigt.
Ich hatte eben die Hoffnung, dass Sie mitunter seit April '07 Ihre Meinung geändert hatten. Es braucht ja oft mehr Mut, die Meinung zu ändern, als an der ursprünglichen Meinung festzuhalten. Aber ich sehe nun schon, Sie bleiben bei Ihrer Meinung von April 2007. Und entsprechend verstehe ich nun auch Ihre Argumentation, dass Sie halt seit April 2007 zu keinen neuen Erkenntnissen gekommen sind. Aber nichtsdestotrotz hätte man hier die 1. Lesung durchführen können, mitunter sind andere Mitglieder, es sind ja noch 24 weitere, die mitunter noch neue Ideen, neue Erkenntnisse, Gespräche oder Diskussionen geführt haben - und dann hätte eben die Grundlage für die Kommissionsarbeit eine topaktuelle Basis gebildet und nicht eine Basis aus dem April 2007. Deshalb würde ich es einfach begrüssen, die 1. Lesung durchzuführen, dann hat die Kommission eine Grundlage für ihre Arbeit. Und ich muss Ihnen ehrlich zugestehen: Mitunter sind wir nach der 1. Lesung dann auch klüger, dass wir sagen: Wir brauchen diese Kommission oder wir brauchen diese Kommission eben nicht - was der Abg. Paul Vogt bereits erwähnt hat.Abg. Harry Quaderer
Es wurde alles gesagt, aber noch nicht von allen. Dieses Wort hat mir vorhin der Regierungschef in der Kaffeepause gesagt und wie recht hat er doch. Also, Herr Abg. Wendelin Lampert, keine neuen Erkenntnisse seit dem April 2007, da haben Sie vollkommen recht. Die Stossrichtung dieses Gesetzes hat sich überhaupt nicht geändert. Sie unterscheidet sich in keinen wesentlichen Punkten von der Vorlage April 2007. Ich glaube, da sind wir uns einig. Und darum stecken wir jetzt in dieser Diskrepanz. Es wurde eine 85-seitige Analyse gemacht und diese Analyse wurde in keinster Weise in diese Vorlage miteinbezogen. Und das ist für mich eigentlich unverständlich. Tut mir leid, aber jetzt behandeln wir wieder genau das gleiche Gesetz wie im April 2007. So soll es sein und mehr gibt es nicht zu sagen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Nun gibt es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr.
Dann gebe ich das Wort Frau Regierungsrätin Rita Kieber-Beck.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Bevor ich meine generellen Ausführungen zu diesem Gesetz mache und zur Eintretensdebatte einige Anmerkungen anbringe, möchte ich zwei Anmerkungen vorausschicken. Eine betrifft die Fraktionserklärung der Vaterländischen Union, mit welcher sie mich als Person auch angreift, und da möchte ich ein Missverständnis ausräumen. Der vor Ihnen liegende Bericht und Antrag ist ein Bericht der Regierung, welcher mittels Regierungsbeschluss an den Landtag zur Behandlung überwiesen wurde. Es handelt sich also sicher nicht um einen Bericht und Antrag der Ressortinhaberin. Denn wenn die Regierung eine andere Haltung vertreten hätte, hätte dieser Bericht und Antrag nicht Eingang in den Landtag gefunden. Das galt bereits bei der Vorlage im Jahr 2007 und das gilt auch heute wieder.
Dann noch eine zweite Anmerkung zur Analyse der Eintretensdebatte, dieses Dokument, das der Abg. Beck nun wiederholt angesprochen hat. Ich stelle einfach fest, dass die heute von ihm gemachten Äusserungen nicht mit dem korrespondieren, was er uns im Schreiben vom 7. Dezember und ich zitiere hier «namens und auftrags der Landtagsfraktion der Vaterländischen Union» übermittelt hatte. Und ich zitiere nochmals aus diesem Schreiben, dort sagt er: «Die Synopsis ist zwar vielleicht gut gemeint, ist aber der falsche Weg zu einer Gesetzesvorlage zu gelangen, welche von uns akzeptiert werden kann». Ich überlasse es gerne Ihnen, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, diesen Widerspruch aufzulösen.
Zur Gesetzesvorlage, die heute hier ist, möchte ich wie gesagt ein paar Ausführungen machen. Es liegt Ihnen heute nun erneut diese Vorlage des Kinder- und Jugendgesetzes vor. Weder der Anlass, noch die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision des bestehenden Jugendgesetzes haben sich seit April 2007 geändert. Seit dem Nichteintreten im April-Landtag 2007 wurden die Argumente und die Kritikpunkte der Eintretensdebatte eingehend analysiert. Darauf hat der Abg. Beck wiederholt Bezug genommen. Die daraus entstandene Analyse wurde sowohl der Regierung als auch später den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich fanden insgesamt zwei Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der im Landtag vertretenen Parteien zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des Kinder- und Jugendgesetzes statt.
Aufgrund der Ergebnisse der Analyse und dieser Gespräche sowie der Dringlichkeit und Notwendigkeit einer Gesamtrevision des Jugendgesetzes wurde die Vorlage, auf welche im April 2007 nicht eingetreten wurde, überarbeitet. Angebrachte Argumente und Kritikpunkte wurden so weit als möglich berücksichtigt. Weitere allenfalls notwendig erscheinende Änderungen sind durchaus möglich. Sie können im Rahmen des Landtags in der 1. Lesung diskutiert werden. Wir können diese auch einarbeiten für die 2. Lesung und es steht Ihnen dann immer noch frei, separate Anträge zu stellen oder gewisse Änderungen nicht zu akzeptieren.
Das Kinder- und Jugendgesetz, welches Sie in den Händen halten, ist kein Standardgesetz. Die Regierung bringt nicht ein Gesetz ein, welches aus eingegangenen internationalen Verträgen heraus wir zu übernehmen verpflichtet sind und bei dem unser Spielraum zur Ausgestaltung beschränkt ist. Sie haben auch keinen Bericht und Antrag vor sich liegen, der dadurch zustande gekommen wäre, dass einer langjährigen Tradition folgend auf die bewährte Gesetzgebung eines unserer Nachbarländer zurückgegriffen hätte werden können und wir uns auf einige wenige Anpassungen auf unsere Verhältnisse hin beschränken hätten können. Das Kinder- und Jugendgesetz ist deshalb nicht nur in inhaltlicher Hinsicht eine sehr anspruchsvolle Materie, da es sich um ein vielschichtiges und um ein komplexes Gesetz handelt, sondern auch weil wir hier nicht einfach auf eine Vorlage aus dem Ausland zurückgreifen können und diese überarbeiten konnten. Vielmehr blicken wir bei dieser Gesetzgebung auf eine eigene liechtensteinische Rechtstradition zurück. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorgehensweise für uns alle an der Erstellung des Kinder- und Jugendgesetzes beteiligten Personen und auch nunmehr in der Endphase hier im Landtag eine sehr anspruchsvolle Aufgabe darstellt.
Wenn ich das Anspruchsvolle an diesem Gesetz hervorhebe, meine ich nicht in erster Linie die verwendete Fachsprache, nicht komplizierte juristische Denkfiguren, die es zu verstehen gälte, andere Gesetzesvorlagen waren in dieser Hinsicht sicher komplexer, dem Denken eines Normalbürgers verschlossener und schwieriger zu verstehen. Das vorliegende Gesetz ist ein Gesetz, das uns alle betrifft. Es werden unsere Erziehungshaltungen angesprochen, die Art und Weise, wie wir mit Kindern und Jugendlichen umgehen, es werden Kindern und Jugendlichen neue Rechte zugesprochen, es werden Regeln aufgestellt, Rechte und Pflichten formuliert, die Einklagbarkeit von Kinderrechten verankert, es werden Förderung und Unterstützung verankert. Und es wird natürlich auch auf Probleme eingegangen, die bei Kindern und Jugendlichen sowie in den Familien auftreten.
Es werden behördliche Eingriffspflichten und Eingriffsrechte definiert, Grenzen bestimmt und die Verletzung von Regeln und Pflichten geahndet. Das Kinder- und Jugendgesetz ist ein Gesetz, das einen Grossteil unserer Gesellschaft betrifft und das vor allem sehr viele berührt. Es werden Werte und Haltungen angesprochen, zu denen jeder eine eigene Meinung und seine eigenen Vorstellungen hat. Weil es um Werte und um Haltungen geht, die sich auf den sensibelsten Teil unserer Gesellschaft beziehen, nämlich auf die Kinder und die Jugendlichen, wird dieses Gesetz - so glaube ich zumindest - wohl niemanden kalt lassen. Dieses Gesetz verlangt, seine eigene Haltung mit dem Vorgeschlagenen zu vergleichen und sich eine Meinung zu bilden, um sich letztlich selbst zu positionieren. Der einen Bestimmung wird man zustimmen. Bei einer anderen wird man Widerspruch einlegen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es ganz unterschiedliche, zum Teil völlig gegensätzliche Haltungen gibt, etwa über die Frage, wie lange eine 14-Jährige in den Ausgang gehen soll. Die Antwort kann man nicht aus einem Naturgesetz oder einer technischen Logik ableiten, sondern es sind verschiedenste Wertvorstellungen, die unterschiedliche Lösungen zu solchen Fragen bieten. Entscheidend ist, dass ein Diskurs geführt wird. Die Entwicklung gemeinsamer Haltungen ist nur möglich, wenn über unterschiedliche Auffassungen diskutiert und schliesslich eine Übereinkunft getroffen wird, was gelten soll. Es ist wie bei Erziehungsfragen im Alltag und im Allgemeinen zwischen Vater und Mutter, zwischen Eltern und Lehrern. Aber auch zwischen anderen Partnern muss eine Übereinkunft betreffend die Haltung gegenüber den und den Umgang mit den Kindern erzielt werden. Solche Prozesse sind teilweise mühsam, aber sie sind notwendig, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen betroffen ist.
In diesem Zusammenhang ist mir wichtig darauf hinzuweisen, dass die Wertorientierung dieses Gesetzes nicht einfach eine gute Absicht darstellt. Vielmehr sind die zugrunde liegenden Werte in den Ziel- und Zweckbestimmungen und in den Rechten ausführlich formuliert. Die Wertorientierung ist dem ganzen Gesetz sowie jeweils den einzelnen Abschnitten vorangestellt. Dabei handelt es sich um alles andere als eine Überfrachtung. Es reicht keinesfalls, dem Kinder- und Jugendgesetz nur einige unverbindliche, wenig aussagekräftige Zielsetzungen voranzustellen. Vielmehr muss klar und deutlich gemacht werden, auf welchen Grundhaltungen dieses Gesetz aufbaut und welche Zielsetzungen mit ihm im Einzelnen verfolgt werden. So zieht sich diese Wertorientierung als roter Faden durch das ganze Gesetz, von der allgemeinen Bestimmung, zum Beispiel die Integration zu fördern, Benachteiligung auszugleichen, die Erziehung zur Achtung der Menschenrechte, zur Toleranz sowie zu einem Verantwortungsbewusstsein zu fördern, bis hin zu konkreten Umsetzungen etwa für ein konkretes Projekt im Bereich der Jugendförderung. Somit dienen diese Werte für alle Beteiligten als konkrete Richtschnur für ihr Handeln. Dazu gehören sowohl die Behörden, die privaten Träger, die Vereine als auch die Bevölkerung, die jungen Menschen, die Familien, sohin alle.
Die Bevölkerung - und vor allem die Kinder und Jugendlichen - haben sich in einem breiten und langjährigen Partizipationsprozess geäussert. Die Amtsstellen, private Einrichtungen und Interessengruppen haben sich eingebracht. Das Ergebnis liegt nun ein weiteres Mal dem Landtag vor. Es liegt nun an Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, Antworten darauf zu geben, was für Sie richtig und angemessen ist und was eben nicht. Es liegt jetzt beim Landtag, sich zu positionieren.
Ich habe schon mehrfach betont, dass man über Erziehungsfragen und die dahinterliegenden Werte unterschiedliche Auffassungen haben kann. Diese Unterschiede stellen für mich kein Problem dar. Aus ihnen ergibt sich vielmehr der Auftrag, diese Unterschiede darzulegen und einen vernünftigen Diskurs zur Erreichung einer Lösung zu führen. Das Schlimmste wäre es, sich dieser Diskussion zu verweigern. Beim vorliegenden Kinder- und Jugendgesetz ist es nicht anders. Es wurde mit Ernsthaftigkeit erarbeitet und viele haben daran mitgewirkt. In diesem Sinn hoffe ich eigentlich schon, dass dieses Mal Eintreten auf diese Debatte beschlossen wird. Ich bin überzeugt, dass die Abgeordneten sich mit jener Ernsthaftigkeit mit den Vorschlägen befassen, die sich die Bevölkerung erhofft und welche die Vorlage meines Erachtens auch verdient.
Nun möchte ich zum allgemeinen Verständnis nochmals kurz den Aufbau der aktuellen Gesetzesvorlage genauer vorstellen, welche auf sechs Kapiteln basiert, und dann anschliessend sind auch noch die Strafbestimmungen und die Übergangsbestimmungen, auf welche ich jetzt aber nicht explizit eingehen will. Es kann leicht der Fall eintreten, dass sich das eine oder andere mit dem Gesagten bereits wiederholt. Aber ich denke gerade auch im Hinblick darauf, dass nachher eine Abstimmung stattfindet, ist es doch vertretbar, dass ich mich hier auch noch dazu äussere.
Das Kapitel I umfasst die allgemeinen Bestimmungen. Das I. Kapitel regelt die allgemeinen Bestimmungen des Kinder- und Jugendgesetzes. Dazu gehören die übergeordneten Ziele, der Zweck und die Grundsätze des Gesetzes sowie Begriffsbestimmungen. Gleichzeitig werden im I. Kapitel die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention statuiert. Festgehalten werden zudem die Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste als Kinder- und Jugendbehörde.
Im II. Kapitel werden die Kinder- und Jugendhilfe umschrieben. Die Kinder- und Jugendhilfe zielt darauf ab, familiäre Systeme darin zu unterstützen, dass sie den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht werden können und sie greift dort ein, wo behördliche Massnahmen zum Schutz, zum Wohl der Kinder und der Jugendlichen notwendig sind. Dazu gehört auch die Unterstützung bei Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen. Zusätzlich werden in diesem Kapitel Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und Adoptionen im Ausland geregelt. Die äusserhäusliche Kinderbetreuung, private Einrichtungen und finanzielle Beiträge sowie Beurkundung und Beglaubigung bei der Anerkennung von Vaterschaften.
Das III. Kapitel befasst sich mit dem Kinder- und Jugendschutz. Der Kinder- und Jugendschutz soll vor allem Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen und sie, aber auch Eltern und pädagogisch Tätige, im Umgang mit diesen Gefahren unterstützen. Dabei wurde vor allem auf präventiven Schutz sowie Entkriminalisierung von Kindern und Jugendlichen durch Diversion geachtet. Dazu werden in diesem Kapitel besondere Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen behandelt sowie die Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes geregelt. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkung der Gemeinden, Kontroll- und Hinweispflicht und Kontroll- und Überwachungsorgane sowie pädagogische Massnahmen im Sinne der Diversion.
Das Kapitel IV widmet sich der Kinder- und der Jugendförderung. Es behandelt insbesondere die Förderung der offenen sowie der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit im ausserschulischen und ausserberuflichen Bereich. Darüber werden die Arten und der Gegenstand der Kinder- und Jugendförderung, Förderungskriterien sowie die Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden geregelt. Zusätzlich wird ein Leistungsvertragssystem für Empfänger von regelmässigen Förderungen verankert und eine Verschwiegenheitspflicht der beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen aufgenommen.
Das Kapitel V befasst sich mit der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen. In diesem Kapitel wird die Partizipation von Kindern und Jugendlichen am gesellschaftlichen und politischen Prozess verankert. Zusätzlich werden Beteiligungsverfahren eingeführt. Dementsprechend wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen geregelt, was Mitsprache, was Mitgestaltung und Mitbestimmung an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen umfasst, vor allem bei Angelegenheiten, die sie besonders betreffen. Gleichzeitig wird im Kinder- und Jugendbeirat ein Gremium geschaffen, der die Interessen von Kindern und Jugendlichen auf Landesebene vertritt. Auch die Gemeinden haben für eine geeignete Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche zu sorgen.
Das Kapitel VI umfasst die Ombudsperson für Kinder und Jugendliche. Mit dieser Ombudsperson für Kinder und Jugendliche wird eine unabhängige Ombudsstelle mit Vermittlungsfunktion geschaffen, welche zudem die Überwachungsfunktion nach der UNO-Kinderrechtskonvention ausübt. Auch hier gilt die Verschwiegenheitspflicht.
Anschliessend an diese sechs Kapitel des Kinder- und Jugendgesetzes folgt noch das Kapitel VII, die Strafbestimmungen, auf welche ich, wie ich eingangs erwähnt habe, nicht jetzt näher eingehen werde. Ich möchte mich zu den einzelnen Artikeln, sofern es zu einer Lesung kommt, dann dort auch einbringen, wenn Fragen gestellt werden oder auch gewisse Widersprüche vielleicht zu Tage treten.
Was ich jedoch nicht verabsäumen möchte ist noch ein Hinweis, dass seit der Vorlage 2007 sehr wohl eine Überarbeitung stattgefunden hat: Es wurde der Art. 17 - Finanzielle Hilfen - er hiess ehemals materielle Hilfen - grundlegend überarbeitet. Aufgrund des Einwands, dass in diesem Artikel keine Beispiele für besondere Bestimmungen für finanzielle Hilfen und Sachhilfen vorliegen würden und damit das Amt für Soziale Dienste diese alleine festlegen könne, wurden die Bst. a bis e mit solchen Beispielen eingeführt. Der Abschnitt II. «C. Massnahmen zur Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen» wurde neu strukturiert, sodass nun mehr Klarheit betreffend die Aufgaben und Zusammenarbeit der Beteiligten herrscht. Der Teil Unterbringung in geeignete Einrichtungen wurde so belassen wie er ist. Komplett gestrichen im Sinne der Kollektivförderung wurde der Abschnitt II. «E. Finanzielle Förderungen von Familien». Im Sinne der Einzelförderung werden aus der Vorlage von 2007 Art. 35 Abs. 2 Bst. a und b in Art. 17 als Bst. d und e integriert. Genauso gestrichen wurden Art. 72, Schutz vor dem Passivrauchen, da diese Thematik bereits im mittlerweile geschaffenen Tabakpräventionsgesetz geregelt ist. Im Kapitel Kinder- und Jugendschutz bei der Einführung wurden bei Art. 78 - neu ist das Art. 75 - Kontroll- und Überwachungsorgane in Abs. 6 die Bagatellfälle von der Meldung ausgenommen. Davon ist auch Art. 76, Pädagogische Massnahmen, Abs. 2 und 3 betroffen, wo darin enthaltene Massnahmen bei Bagatellfällen nun ausgeschlossen werden.
In den Strafbestimmungen wurden bei Art. 105 - neu betrifft dies Art. 102 - Übertretungen der Kinder- und der Jugendschutzbestimmungen Abs. 1 und 2 zusammengelegt und die Antragstellung des Amtes für Soziale Dienste beim Landgericht auf Bestrafung von Aufsichtspersonen und Erziehungsberechtigten gestrichen. Zudem wurden in Abs. 3 - neu Abs. 2 - Bst. o und p betreffend Nichtraucherschutz gestrichen. Darüber hinaus wurden weitere kleine Änderungen und Anpassungen vorgenommen sowie der Bericht und die Erläuterungen dementsprechend angepasst.
Im Bericht wurde insbesondere Punkt 1, die Ausgangslage, nochmals grundlegend überabeitet. Wie gesagt, ich hoffe, dass nicht zuletzt auch aufgrund der grossen Erwartungshaltung der Jugendlichen, die sich zu vielen Themen geäussert haben und sich insbesondere für neue, für liberale Ausgangsregelungen stark gemacht haben, auf dieses Gesetz eingetreten wird. In eindrücklicher Weise haben die Jugendlichen in ihrer Vorstellung den Abgeordneten ihre Vorstellungen vorgetragen. Ihr Engagement war deutlich spürbar und verdient es, dass wir uns mit ihren Anliegen auch ernsthaft auseinander setzen.
Ich möchte noch zu einzelnen Fragen, die im Rahmen der Eintretensdebatte von einigen Abgeordneten aufgenommen wurden, noch kurz eine Replik machen, dabei eben nochmals die Frage, was sich denn so alles geändert hat seit der letzten Vorlage: Es hat sich eben gezeigt, dass das Kinder- und Jugendgesetz im Kern erwünscht ist, dass allerdings die offenen Regelungen betreffend Familienförderung auf Widerspruch gestossen sind, andere Teile wie bereits erwähnt - Nichtraucherschutz etc. - wurden mittlerweile in anderen Gesetzen geregelt und konnten gestrichen werden. Die Vorlage wurde gründlich überarbeitet und es wurde dabei über ein Drittel der in der Eintretensdebatte vorgebrachten Kritikpunkte berücksichtigt. Viele Argumente und Kritikpunkte konnten gleichzeitig einfach widerlegt werden. Das ersehen Sie auch aus dieser Matrix, die Ihnen zugestellt wurde. Zudem wurde nicht nur die Gesetzesvorlage, sondern eben auch der Bericht inklusive Erläuterungen überarbeitet.
Wenn man sich mit der Vorlage von 2007 intensiv auseinander setzt und diese mit der aktuellen Vorlage vergleicht, dann kann man feststellen, dass nicht nur ein paar Artikel gestrichen wurden und dass dabei sehr wohl auch auf die vielfältigen Kritikpunkte, auch auf jene der VU, eingegangen wurde. Zwei Hauptanliegen der VU wurden berücksichtigt durch die Umstrukturierung des Abschnittes C in Kapitel II, Kinder- und Jugendhilfe, sowie durch die Einschränkung der Meldungen an das Amt für Soziale Dienste und dessen Mahn- und Antragsfunktion im Strafverfahren. Ebenso wurde im Kapitel Kinder- und Jugendschutz einiges geändert.
Ich möchte es auch nicht stehen lassen, dass dem Amt immer wieder Machtfülle oder Ausübung des Ermessensspielraums oder was auch immer unterstellt wird. Wir haben ein grundsätzliches Problem. Im Jugendgesetz ist der Begriff Amt für Soziale Dienste praktisch nicht zu finden - das Jugendgesetz, das ist die Vorlage von 1979 - genauso wie andere Institutionen und andere Behörden nicht namentlich aufgeführt werden. Die Zuständigkeit wird in einem einzigen Artikel dort geregelt. Im Kinder- und Jugendgesetz, also in der Ihnen vorliegenden Vorlage, hingegen wird dies in den entsprechenden Gesetzesstellen selbst gekennzeichnet. Dadurch tritt der Name weitaus häufiger auf, und zwar immer dann, wenn das Amt für Soziale Dienste eine Aufgabe hat. Es ist zu vermuten, dass allein die Tatsache des häufigen Nennens des Namens die Idee dieser Überfülle oder Übermacht des Amtes hat aufkommen lassen. In der Praxis sieht es aber so aus, dass das Kinder- und Jugendgesetz dem Amt für Soziale Dienste die Kompetenzen einräumt, die es jetzt und heute schon hat - dazu kann man auch den Art. 4 konsultieren, der darüber Auskunft gibt - und die es als Kinder- und Jugendbehörde auch benötigt. Die Kompetenzen sind mit der Kinder- und Jugendbehörde in unseren Nachbarländern sowie auch mit Deutschland durchaus vergleichbar. Dieser Einwand trifft deshalb meines Erachtens nicht zu oder ist zumindest nicht stichhaltig.
Es wurde wiederholt auf Disziplinierung eingegangen. Da haben die Abgeordneten schon selbst sehr viel ihre Meinung kundgetan. Ich möchte nur noch kurz auf den Strafkatalog eingehen, weil immer wieder ins Feld geführt wird, dass dieser Strafkatalog jetzt so viel grösser ist wie vorher, also dass wir Strafen einführen. Und dieses Argument verdient einfach eine Richtigstellung: Der Strafkatalog betrifft Übertretung von Kinder- und von Jugendhilfebestimmungen in Art. 101 sowie der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen in Art. 102. Schon nach dem geltenden Jugendgesetz wird bestraft, wer den Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes zuwiderhandelt - heute ist das Art. 52 Abs. 1 Jugendgesetz - oder wer diverse konkret genannte Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht einhält. Das lässt sich nachlesen in Art. 52 Abs. 1a im Jugendgesetz. Es liegt in der Natur von Gesetzen, dass Verstösse gegen darin festgelegte Normen nicht folgenlos bleiben. Im Vergleich zum geltenden Jugendgesetz resultiert die Ausdehnung des Strafkatalogs um einen Tatbestand betreffend Verstösse gegen die Kinder- und Jugendhilfebestimmungen hauptsächlich aus der Aufnahme des neuen Abschnittes über Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und der Adoption im Ausland.
Hinsichtlich des Kapitels III, Kinder- und Jugendschutz, ergeben sich hingegen Einschränkungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage. Erstens wird mit dem Kinder- und Jugendgesetz die Strafhöhe für Erwachsene, die nicht Gewerbetreibende sind, von CHF 20'000 oder Ersatz-Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten - im Jugendgesetz in Art. 53 umschrieben - auf CHF 5'000 oder Ersatz-Freiheitsstrafe bis zu einem Monat - in dieser Vorlage in Art. 102 Abs. 1 und 2 umschrieben - herabgesetzt. Zweitens wird das Strafverfahren für Kinder und Jugendliche gänzlich abgeschafft. Der Strafkatalog ist nicht umfangreicher als bisher. Die Auflistung der einzelnen Übertretungstatbestände und der Hinweis auf die jeweiligen Bestimmungen sind seit dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 24. Juni 2002 - StGH-Urteil 2001/49 - verfassungsmässig geboten. Das vom Staatsgerichthof eingeforderte Bestimmtheitsgebot erfordert es, dass aus dem Gesetz genau erkennbar sein muss, welches Verhalten bzw. welche Vorstösse unter Strafe gestellt werden. Daraus resultiert eine taxative Aufzählung. Die bisherige allgemeine pauschale Feststellung der Straffolge bei Übertretungen von Bestimmungen des Gesetzes gemäss Art. 52 Abs. 1 Jugendgesetz ist nicht mehr zulässig. Die Strafbestimmungen in der vorgelegten Form sind aus den genannten Gründen erforderlich. Ich möchte deshalb den Begriff Regulierungswut oder Überreglementierung auch in Abrede stellen.
Dann wurden wiederholt Anmerkungen zur Subsidiarität gemacht: Dass die Regierung der Subsidiarität einen sehr grossen Stellenwert beimisst, lässt sich sehr wohl aus den verschiedenen Artikeln, die ich zitatweise nachher noch belegen werde, herauslesen. Das war übrigens auch ein Ergebnis dieses Partizipationsprozesses. Das wurde gefordert, dass hier auch klare Aussagen dazu gemacht werden.
In Art. 1 bei Zielen ist nachzulesen, dass das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund der Gesetzesvorlage steht. Wenn dieses Wohl von den Eltern oder den Erziehungsberechtigten nicht oder nicht mehr gewährleistet werden kann, so muss der Staat imstande sein, zum Wohl oder zum Schutz des Kindes einzugreifen. Und hierauf hat sich meine Aussage der 5% der Betroffenen bezogen. Also, dass der Schutz der Jugendlichen oder der Kinder in ca. 5% der Fälle nicht gewährleistet ist und dass dann dafür auch gesetzlich griffige Bestimmungen bestehen müssen. Aber das Gesetz an sich betrifft die gesamte Bevölkerung. Also ich möchte nur nicht, dass hier etwas im Raum stehen bleibt, das falsch interpretiert wird.
Dann Art. 2. Dort geht es um den Zweck und die Grundsätze. In Abs. 2 steht wörtlich: «In erster Linie tragen die Eltern und andere Erziehungsberechtigte die Verantwortung für Kinder und Jugendliche. Anderen Erwachsenen kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten die Verantwortung für die Erziehung, Betreuung, Aufsicht und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen zu». Und in Abs. 3 heisst es: «Familien sowie weitere Personen und Institutionen, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen unterstützt».
Menschen in der Erziehungsverantwortung werden sogar unterstützt mit diesem Gesetz. Es kommt dabei klar zum Ausdruck, dass die Hauptverantwortung bei den Eltern liegt und nicht beim Staat. Der Staat greift dort ein, wo das Wohl der Kinder durch die in erster Linie Verantwortlichen nicht gewährleistet werden kann. Dies entspricht entgegen den Ausführungen dem Subsidiaritätsgedanken, der sich durch das gesamte Gesetz zieht. Das deklarierte Ziel des Kinder- und Jugendgesetzes, die Eltern oder die Erziehungsberechtigten mehr in die Verantwortung zu nehmen, folgt genau diesem Grundsatz und die Elternpflicht wird per Definition betont. Ich muss gestehen, diese Artikel haben wir in der Tat nicht geändert seit der Vorlage 2007. Aber wir denken eigentlich, dass wir mit diesen Artikeln genau diesem Subsidiaritätsgedanken, dieser Erstverantwortung der Eltern, vollumfänglich entsprechen.
Dann noch eine Anmerkung: Es wurde gefragt, wie die Jugendlichen in den Kinder- und Jugendbeirat einbezogen werden - und überhaupt: Der Kinder- und Jugendbeirat ist als Nichtregierungsorganisation konzipiert und basiert auf Freiwilligkeit und auf Selbstorganisation. Konsequenterweise macht das Gesetz so wenige Vorgaben wie möglich. Jugendgruppen und repräsentative Organisationen der Kinder- und Jugendbeteiligung können eine Vertretung in die Plenarversammlung entsenden, aus deren Mitte die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates gewählt werden. Es ist die Idee, dass der Kinder- und Jugendbeirat sich selbst konstituiert. Er soll darin eben frei sein und es soll ihm möglich sein, selbst zu entscheiden, wer Einsitz in das Gremium nimmt. Dieses Gremium wird sich auch eine Geschäftsordnung geben und in dieser Geschäftsordnung wird umrissen sein, was ihre Tätigkeitsbereiche sind und wie die Organisation abzulaufen hat.
Allenfalls könnte man überlegen, ob eine Beteiligung eines Jugendvertreters angestrebt werden sollte, so wie man gesetzlich festgeschrieben hat, dass eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben ist. Eine fixe Beteiligung eines Jugendvertreters würde aber voraussetzen, dass ein solcher in der Plenarversammlung dann auch entsendet wird. Und es besteht im Moment keine Organisation oder Institution, die wir diesbezüglich in die Pflicht nehmen könnten. Aber dieses könnte zweifellos überdacht werden und auch aufgenommen werden. Es wurde von einem Abgeordneten noch die Anmerkung gemacht, wie das dann passieren soll, wenn eine einzelne Person entsendet wird, dass die geschlechtsausgewogene Vertretung überhaupt funktionieren kann: Da kann ich Ihnen nur so viel sagen wie das die Regierung tätigt bei Anfragen zur Nomination von Mitgliedern in Kommissionen und in Beiräte, dass wir die einzelnen Organisationen anschreiben und sie bitten, auf eine ausgewogene Vertretung zu achten. Wir können nicht Nominationen, die dann kommen, zurückweisen. Und das Gleiche wird auch hier gelten. Wenn weniger männliche oder weibliche Vertreter entsandt werden, wird man einfach versuchen, auf die Organisationen im Vorfeld Einfluss zu nehmen, dass sie darauf achten. Aber es wird nicht in jedem Fall möglich sein.
Dann wurde auch noch gefragt, wie denn die Mitwirkung der Gemeinden zu funktionieren hätte oder was man sich darunter vorstelle: Es wurde von der Gewaltschutzkommission der Regierung in Zusammenarbeit mit zwei Vorstehern zuhanden der Gemeinden ein Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung von Jugendschutz und Gewaltprävention erarbeitet. Im Vorfeld von Veranstaltungen sollen die Gemeinden an Veranstalter entsprechende Auflagen erteilen können. Die Vorsteherkonferenz hat das Handbuch im November 2006 gutgeheissen und mit der Empfehlung an die Gemeinden weitergeleitet, dass das Handbuch in jeder Gemeinde eingeführt wird. Dies wird auch im Bericht und Antrag dargelegt. Die Mitwirkung der Gemeinden soll auch künftig gemeinsam mit den Gemeinden weiterentwickelt werden und dem jeweiligen Bedarf angepasst werden. Es gibt also sohin keine konkreten Vorstellungen, wie das abzulaufen hat. Das wird gemeinsam zu erarbeiten sein. Darum wird auch im Gesetz nicht etwas explizit vorgeschrieben.
Ich hoffe, dass ich ein wenig zur Klärung der Fragen beitragen konnte. Wie gesagt, zu den einzelnen Artikeln möchte ich mich dann gerne im Falle der Lesung äussern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir noch vor der Mittagspause zu Abstimmungen schreiten. Die Abg. Doris Beck beantragt im Namen der Fraktion der Vaterländischen Union, diese Vorlage, das heisst das hier vorliegende Kinder- und Jugendgesetz an eine Landtagskommission zu überweisen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt.
Dann stimmen wir noch ab über Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Wer Eintreten auf diese Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist Eintreten auf diese Gesetzesvorlage beschlossen und wir werden nach der Mittagspause mit der 1. Lesung beginnen. Besten Dank.
Mittagspause (von 12:45 bis 14:45 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am Nachmittag des 3. Tages der September-Landtagssitzung fort.
Wir behandeln nach wie vor Traktandum 22: Gesamtrevision des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, das Kinder- und Jugendgesetz sowie die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Wir haben am Vormittag die Eintretensdebatte beendet und können nun mit der 1. Lesung beginnen, nachdem Eintreten beschlossen wurde.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Da beginnt es eigentlich schon mit den Zielen. Das sind, wie das der Abg. Alois Beck erwähnt hat, die schlecht, schwierig fassbaren Eigenschaften in einem Gesetz. Hier könnten wir nun stundenweise diskutieren, ob diese Ziele, die sicher wohlgemeint sind und denen eigentlich niemand widersprechen kann, ob - die sollen ja den Geist dieses Gesetzes beflügeln - ob dies auch vollziehbar ist. Ich sehe diese Ziele wirklich als idealistisch an, aber ich denke, sie sind zu weit gesetzt. Das wäre der Idealzustand, den wir alle eigentlich wünschen. Ich frage mich einfach, wie der Staat diese Leistung erbringen kann, dass diese Ziele erfüllt werden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Gemäss der Zielsetzung in Art. 1 Abs. b sollen Kinder und Jugendliche psychisch und körperlich gesund aufwachsen und sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln, die sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligen können. Dieses grosse und übergeordnete Ziel halte ich für das zentrale Thema des Kinder- und Jugendgesetzes und damit wäre eigentlich das Wesentliche zur Einführung gesagt. Mit Bst. b ist eigentlich alles gesagt, was es zum Ziel des Jugendgesetzes zu sagen gibt. Er ist so umfassend, dass darunter alle Kapitel subsumiert werden können, wie sie dem Ziel- und Zweckartikel folgen. Zusammen mit Bst. g, wo es um die Rechte der Kinder geht, decken diese beiden Buchstaben alles ab, was in den nachfolgenden Artikeln, die der Ausführung dienen, dann festgeschrieben werden soll.
Wenn mit den zusätzlichen Bst. a, c, d, e und f einzelne Teilbereiche oder Teilziele definiert werden, dann schränkt dieses meines Erachtens den umfassenden Inhalt vom Bst. b wieder ein und erweckt gleichzeitig den Eindruck, dass mit dieser Aufzählung alle Ziele oder Teilziele umfassend abgedeckt seien. Ich bin jedoch der Meinung, dass hier nicht präzisiert werden soll, um den Art. 1 damit nicht unnötig einzuschränken. Wenn wir anfangen mit Präzisierungen zum Beispiel gemäss Art. e, wo es um Diskriminierungen geht, könnte man die Liste der möglichen Diskriminierungen beliebig erweitern. Zum Beispiel: Kinder und Jugendliche dürfen nicht benachteiligt werden zum Beispiel aufgrund - da könnte man die Liste erweitern - Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung oder aufgrund ihres Intellekts, ihres Charakters, ihrer Persönlichkeit, ihrer Talente, ihrer Staatszugehörigkeit und was es da noch alles gibt. Indem wir solche Aufzählungen machen, schränken wir uns ein, denn sie erwecken den Eindruck, dass sie abschliessend sind. Art. e beinhaltet zudem ein Ziel, welches schon im Grundgesetz definiert ist. Das entspricht einem Menschenrecht, einem Grundrecht und muss nicht im Jugendgesetz noch einmal separat aufgeführt werden.
Zudem bin ich der Meinung, dass hier mit diesen Aufzählungen unter diesen genannten Buchstaben bei Art. 1 viele Interpretationsmöglichkeiten gegeben sind und auch Anspruchshaltungen daraus abgeleitet werden können. Wenn ich zum Beispiel unter Bst. d lese, dass «Kinder und Jugendliche sowie deren Familien individuelle und kollektive Benachteiligungen überwinden können und soziale Ungleichheiten bei Kindern und Jugendlichen ausgeglichen werden» sollen, so lässt das meiner Ansicht nach doch Interpretationsspielraum offen und es könnten daraus Ansprüche abgeleitet werden, die nicht zu erfüllen sind. Ich rege deshalb abschliessend nochmals an, zu prüfen, ob eine Einschränkung dieses Art. 1 auf Bst. b und g, wo es um die Rechte der Kinder geht, nicht sinnvoller wäre, da auf diese Art mehr Handlungsspielraum eröffnet wird bzw. der Handlungsspielraum und das Ziel des Gesetzes nicht unnötig eingeschränkt werden. Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte hier die Punkte nicht wiederholen. Ich habe für mich das in einer ähnlichen Richtung gesehen. Und zwar beinhaltet diese Zieleformulierung von a bis g sozialpolitische Zielsetzungen, welche dem Staat erlauben, in fast jeder beliebigen Richtung ausgleichend tätig zu sein. Falls dieser Artikel so beibehalten werden sollte - obwohl ich jetzt schon einige Fragen seitens der Abg. Marlies Amann-Marxer gehört habe - hätte ich einfach zur Konkretisierung noch Fragen hierzu. Also grunsätzlich bin ich ebenfalls der Meinung, dass er zu allgemein gehalten ist und vor allem in der Art müsste er dann ja auch noch in vielen anderen Gesetzen erscheinen. Er geht mir einfach zu wenig konkret fokussiert auf dieses Kinder- und Jugendgesetz.
Wenn man ihn aber schlussendlich in der 2. Lesung nach wie vor drinhaben will, hätte ich gerne geklärt: Was wird denn hier verstanden unter Art. 1 Abs. d unter dem Thema Ausgleich sozialer Ungleichheit? Was kann man da verstehen? Auch im gleichen Absatz den Teil «individuelle und kollektive Benachteiligungen überwinden können». Was konkret will man mit diesem Abs. d als Zielformulierung - fokussiert auf das Kinder- und Jugendgesetz - mit diesen zwei Aussagen aussagen? Für mich ist das gesellschaftspolitisch irgendwie überladen diese Zielformulierung, aber ich lasse mich anhand des Beispiels des Abs. d gerne aufklären, was wirklich damit gemeint ist.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Meiner Ansicht nach haben wir es hier mit widersprüchlichen Aufforderungen zu tun. Wenn man auf der einen Seite verlangt, man soll das kürzen, man soll einzelne Buchstaben herausstreichen und auf der anderen Seite sagt, ja, das ist zu allgemein gehalten. Wenn man eine Kürzung vornimmt, dann wird es natürlich noch allgemeiner, sage ich das. Ganz generell ist es nicht unüblich, sondern meistens sogar erwünscht, dass der Gesetzgeber für ein Gesetz die Ziele vorgibt. Wir haben schon einige Male in diesem Hohen Hause moniert: Was soll das Gesetz überhaupt, warum ist hier keine Ziel- oder Zweckbestimmung drin? Dann hat man die Regierung aufgefordert das nachzuholen, wenn das nicht schon vorher gemacht wurde. Es ist doch wichtig, dass man im Grundsatz festhält: Wie ist die Stossrichtung, was sind die Ziele? Und deshalb befürworte ich, wie es hier gemacht wird, dass hier nicht nur in ein oder zwei Sätzen ganz lapidar ganz grundlegende Prämissen aufgestellt werden, sondern dass man versucht, einige Punkte aufzuführen. Selbstverständlich, man kann hier immer diskutieren: Ist das nun präzise genug, ist das zu allgemein gehalten? Aber auch für die Auslegung des Gesetzes - und das ist ein weiterer Punkt - ist es doch wichtig, dass man sich im Sinne der Zielforumlierung später daran orientieren kann: Ja, was ist eigentlich die Stossrichtung? Also hier sehe ich keine grundsätzlichen Probleme. Oder wenn es heisst bei Bst. e, das sei abschliessend. Nein, das ist es gerade nicht. Es heisst ja im Bst. e «Kinder und Jugendliche insbesondere aufgrund einer Behinderung ...». Das ist keine abschliessende Aufzählung.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch einige Anmerkungen zu den Ausführungen von Seiten des Abg. Jürgen Beck: Er hat für mich doch sehr diffus argumentiert. Ich wäre Ihnen doch dankbar, wenn Sie konkrete Lösungsansätze in die Debatte einbringen würden, wie wir hier vorgehen können, um die Ziele dieses Gesetzes zu definieren. Es ist einfach schwierig anhand Ihrer Ausführungen zu erahnen, was Sie konkret möchten. Deshalb würde ich Sie doch bitten, einen Vorschlag einzubringen, der diskutabel ist. Weil der Vorschlag von Ihnen, der ist für mich zu wenig konkret. Da sind mir die Ausführungen der Abg. Marlies Amann-Marxer wesentlich sympathischer. Sie sagt zumindest konkret, sie könnte sich vorstellen, dass wir diesen Art. 1 auf den Bst. b und g reduzieren. Hier möchte ich an die Eintretensdebatte anknüpfen. Da haben wir ja unter anderem - zumindest ich - festgestellt, dass der Bst. a gerade mit dem Präventionsgedanken wichtig sein könnte und entsprechend möchte ich persönlich natürlich diesen Bst. a behalten, da mir Ihr Anliegen, die Prävention effektiv auch wichtig erscheint. Und insofern ist mir das dann ein Anliegen, dass dieser Bst. a, vor allem wegen der Prävention beibehalten wird.
Dann wurde die Frage gestellt betreffend den Bst. d, ob man hier Beispiele nennen kann: Der Bericht und Antrag ist sehr umfangreich und wenn wir uns die Seite 96 betrachten, da ist eben dieser Art. 1, der Bst. d aufgeführt und hier führt dann auch die Regierung aus, um ein Beispiel zu nennen - es geht konkret um diese sozialen Ungleichheiten - es wird ausgeführt: «Es ist nicht Ziel, zu verhindern, dass Tüchtigere ein höheres Einkommen erzielen. Vielmehr geht es darum, Benachteiligungen aufgrund ungünstiger Voraussetzungen oder aufgrund gesellschaftlicher Nachteile teilweise auszugleichen». Selbstverständlich lässt auch dieses Beispiel wieder Interpretationen zu, aber zumindest findet man auf Seite 96 ein Beispiel, wo die Regierung ausführt, was konkret gemeint ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Der Widerspruch, den der Abg. Alois Beck ausgemacht hat in Beziehung auf meine Ausführungen und diejenigen der Abg. Doris Beck, dieser Widerspruch ist nicht gegeben. Ich habe gesagt, es soll nicht eingeschränkt werden, sondern unter Bst. b ist es allgemein gehalten und eröffnet einen grossen Handlungsspielraum und dieser soll nicht durch die anderen Buchstaben eingeschränkt werden. Nun hat die Abg. Beck, so wie ich sie verstanden habe, gesagt, wenn das aber bestehen bleibt mit diesen Aufzählungen und Buchstaben, dann will sie präzisiert haben, was genau damit gemeint ist und da schliesse ich mich ihr an.
Zum Bst. e: Hier werden die Aufzählungen gemacht, welcher Art die Diskriminierungen sein könnten. Aber indem wir etliche davon aufzählen und andere nicht, machen wir meiner Ansicht nach eine Wertung und ich denke nicht, dass das nötig ist. Unter Bst. b heisst es: «Kinder und Jugendliche psychisch und körperlich gesund aufwachsen und sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln sowie sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligen können». Damit ist alles gesagt. Wenn der Herr Abg. Wendelin Lampert sagt, der Bst. a sollte eigentlich drinbleiben, dann will ich ihm hier nicht widersprechen. Dort heisst es: «Das Gesetz soll dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt erhalten bleiben oder geschaffen werden». Ich denke, wenn wir b hineinnehmen ist das nicht nötig, aber ich hätte nichts dagegen, dass a auch stehen bleibt, denn das ist ein Handlungsauftrag an die Gesellschaft bzw. an die Politik, bei jeder Gesetzgebung, welcher Art sie auch sei, auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und der Familien zu achten. Und wenn der nötig ist und unter b nicht herausgelesen werden kann, dann kann ich mich dem anschliessen. Der kann auch stehen bleiben.
Zum Bst. d bin ich einfach der Meinung, dass ein Ausgleich, wie er hier benannt wird, einfach nicht möglich ist. Und wenn weiter hinten bei den Förderungen und Hilfen aufgrund dieses Bst. d sozialer Ausgleich, auch finanzieller Ausgleich stattfindet, so kann das meines Erachtens auch erfolgen, ohne dass das hier als Bst. d speziell erwähnt wird. Aufgrund vom Bst. b kann das erfolgen. Das ist meine Meinung. Abg. Doris Beck
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte hier vielleicht die Spielregeln für diese 1. Lesung schon noch diskutieren. Also es kann ja wohl nicht so sein, dass auf der einen Seite unser Input gefordert wird. Wenn hier abgewartet wird, wenn ich die Votenmeldungen sehe, bis wir unsere Argumente vorgebracht haben und dann Ihr einziger Input ist, dem entgegenzuhalten - so sehe ich eine Debatte nicht. Das möchte ich jetzt gleich mal sagen.
Und dann noch zu den konkreten Punkten: Ich habe ganz klar gesagt, dass für mich diese Zielsetzungen einfach zu weit gefasst sind. Sie erlauben in fast jeder beliebigen Richtung sozialausgleichend tätig zu sein. Als Beispiel, wenn Sie Beispiele wollen, in anderen Umverteilungsgesetzen sind diese Zielsetzungen eben konkreter gefasst und auf bestimmte klare Sachverhalte fokussiert. Sei das bei den Kinderzulagen, Ausbildungsbeihilfen, Mietbeihilfen usw. Und ich frage mich einfach - und das ist eine Frage an die Regierung - ob man das hier nicht, dann nehme ich halt das Wort «griffiger» formulieren sollte, nämlich nicht ein Ziel, das einfach alles offen lässt, sondern ein Ziel, das konkret sagt, auf was sich jetzt dieses Kinder- und Jugendgesetz fokussiert.
Sie können uns nicht unterstellen, dass wir zum einen gerne gewisse Blickwinkel diskutiert gehabt hätten. Diese wollen Sie nicht diskutieren. Sie wollen diese Vorlage lesen, aber auf der anderen Seite sind die Zielsetzungen eben genau so breit gefasst, dass sie in jegliche Richtungen zielen könnten. Und es gibt auch im ganzen Bericht keine Stelle, die irgendwo das Thema aufgreift, ob diese breite Zielsetzung hier vorne nicht auch zu schädlichen Anreizen führen könnte. Und das wurde, glaube ich, von der Abg. Marlies Amann oder dem Abg. Jürgen Beck auch schon angeführt. Und was für Anreize schafft man mit dieser Zielsetzung? Ich sehe hier gerade, es war der Abg. Alois Beck, der gesagt hat, das Thema konkretisieren. Wir wollen, dass das hier quasi so notwendig ist. In anderen Gesetzen wird also auch konkret auf den Inhalt, auf das das schlussendlich Bezug nimmt, konkretisiert. Ich wäre einfach dankbar, wenn hier alle ihre Fragen wirklich anbringen und dann aber bitte auch eine Chance geben, unsere Fragen durch die zuständige Familienministerin beantwortet zu bekommen. Und nicht einfach ein Hin-und-her-Hickhack bei jedem Artikel zu forcieren, ohne dass man dann am Schluss noch weiss, was wirklich der Inhalt war, den man fokussieren wollte.
Und wenn Sie es gerade noch wollen, hätte ich zu diesem Artikel noch eine weitere Frage, und zwar zu Bst. g: Braucht es den Verweis auf die Konvention vom 20. November 1989 wirklich in diesem Kinder- und Jugendgesetz? Betrifft diese Konvention nicht auch viele andere Gesetze, wo man auch nicht speziell auf diese Konvention hinweist? Es geht hier darum, ich habe gelernt, man will schlanke Gesetze, also sollte man die Zielformulierung auf den Inhalt des Gesetzes fokussieren und das ist einfach eine Anmerkung hier, ob das noch nötig ist oder nicht. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich möchte eine Bemerkung vorausschicken: Ich bin hier in einem Parlament und das ist kein Frage-Antwort-Spiel, das man an die Regierung richtet. Sondern wenn hier ein Abgeordneter eine Meinung vorträgt, dann bin ich auch berechtigt, dazu Stellung zu nehmen und meine Meinung abzugeben. Sie können mir dann gerne widersprechen.
Meines Erachtens geht hier die VU von einem falschen Verständnis aus, was Zielbestimmungen bezwecken, was Zielbestimmungen sein sollen. Aus Zielbestimmungen sind keine konkreten Rechte ableitbar. Es sind eher allgemeine Erklärungen, die einem Gesetz vorangestellt werden, die die Zielrichtung ausdrücken, die eine Werthaltung ausdrücken, die hinter dem ganzen Gesetz steht. Mit diesen Zielbestimmungen soll auch eine Interpretation des Gesetzes bei der Anwendung ermöglicht werden. Im Gegensatz zur VU freuen mich diese Zielbestimmungen. Ich finde es richtig, dass sie in dieser allgemeinen Art ausgesprochen werden. Ich denke, wenn man hier nur den Bst. b herausgreifen würde, dann wäre das eine Einschränkung. Ich schätze es, dass diese Zielbestimmungen inhaltlich angereichert werden. Mir scheint es wertvoll und richtig, dass Grundsätze wie Integration, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Achtung der Menschenrechte einem solchen Gesetz vorangestellt werden. Und ich ermuntere die Regierung, dabei zu bleiben.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Nur ganz kurz zum Abg. Wendelin Lampert: Sie haben hier doch ein Demokratieveständnis, das von meinem in wesentlichen Punkten abweicht. Ich habe Ihnen gesagt, ich werde keine Parteipolitik machen. Und ich sage Ihnen aber doch noch etwas: In welcher Art und Weise ich mich in einer 1. Lesung zu Gesetzesartikeln äussere, das ist meine Angelegenheit. Und ob Ihnen die Fragen diffus oder nicht diffus vorkommen, das ist weiterhin meine Angelegenheit. Und ausserdem nützen wir ja diese 1. Lesung genau, um diese Fragen zu beantworten. Möglicherweise kann ja die Regierungsrätin meine Bedenken zerstreuen. Das wäre ja gut möglich. Ich denke, man sollte ihr wenigstens die Möglichkeit geben, darauf zu antworten. Und wenn Ihnen die Fragestellung zu diffus ist, dann tut es mir leid. Ich werde noch mehrere diffuse Fragen stellen. Und wenn Sie wollen, dass ich konkrete Abänderungsanträge einbringe, dann warten Sie doch bitte bis zur 2. Lesung. Das werde ich dann schon tun. Aber soviel ich weiss befinden wir uns in einer 1. Lesung und wir haben anlässlich der Eintretensdebatte uns gegenseitig bekundet, dass wir eine sachliche Diskussion führen werden. Ich werde dieser sachlichen Diskussion nicht im Wege stehen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass ich Sie mit meinen Fragen belästige, dann können wir es sein lassen. Dann warte ich halt damit. Ich habe eine ganze Menge Fragen zu den einzelnen Artikeln. Und ich denke, es steht mir auch zu, diese zu stellen. Ansonsten würde man mir ja vorwerfen, ich würde bei diesem Gesetz nicht mitarbeiten. Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Auch ich habe keine Fragen, aber ich möchte ganz klar meine Meinung zu diesem Gesetz und zu den Zielsetzungen sagen: Ziele des Gesetzes, das ist ganz klar, mit Zielen sind auch Werte verbunden und wir müssen uns diesen Werten stellen - also, was wollen wir in einem Gesetz? - und diese Werte sind meines Erachtens genau aufgeführt. Und mit dem Bst. c, Integration und e, Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Behinderung ... usw. aktiv einbringen in unsere Gesellschaft, nicht benachteiligen, das sind gesellschaftspolitische Hauptthemen, eben in unserer Gesellschaft Hauptthemen. Und dass die in diesem Gesetz verankert werden müssen oder verankert sind, das ist für mich ganz klar und auch sehr wichtig. Ebenso der Verweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention. Da werden zum ersten Mal die Rechte und die Pflichten der Kinder statuiert, also geschützt und gefördert. Wir müssen uns wirklich fragen, was für Werte wollen wir diesem Gesetz voranstellen?, und dann sind diese Wertehaltungen Leitlinien für alle, die mit diesem Gesetz zu tun haben.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Auch ich begrüsse die Zielformulierung für dieses Gesetz, wie es die Regierung hier vorschlägt. Ich unterstütze das und möchte nur kurz noch zu den Äusserungen der Fraktionssprecherin und des Abg. Jürgen Beck etwas sagen: Sie haben ein eigenwilliges Verständnis dieser Debatte in diesem Landtag. Und was ich mir schon ganz verbitte, ist, dass Sie die Spielregeln festlegen in Ihrem zweiten Satz, was wir zu tun haben und nach welchen Regeln diese Debatte ablaufen soll. Ich denke mir, das geht zu weit. Bis jetzt habe ich nur Fragen oder eben Nachfragen gehört und wenn das nicht gestattet ist. Ich möchte einfach nochmals festhalten, dass ich Ihre Ansicht und Ihr Verständnis einer Landtagsdebatte wirklich daneben finde. Es ist nicht richtig, dass Sie uns die Spielregeln zu Beginn Ihres Votums bekannt geben. Der Landtag soll diskutieren. Sie haben das auch angeregt am Morgen, dass Sie sehr intensiv diskutieren möchten. Das ist richtig, aber Sie dürfen einem anderen Abgeordneten nicht verbieten, vielleicht nachzufragen, wenn er bestimmte Anregungen nicht vestanden hat. Also bitte, diese Einschränkungen von Ihnen kann ich überhaupt nicht akzeptieren und würde es begrüssen, wenn wir wie bisher unsere Wortmeldungen auch selbstständig machen dürften.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich denke, dass es wichtig ist, dass die Regierung ein Stimmungsbild der verschiedensten Abgeordneten in diesem Hause bekommt und dafür ist einfach eine Diskussion elementar notwendig. Ich stehe hinter diesen Zielbestimmungen. Ich denke, ich habe in meinem Eintretensvotum darauf hingewiesen, dass sie das Fundament des ganzen Gesetzes sind, dass auf diesen alle Verbote und Gebote des Gesetzes aufbauen, dass aber auch jede Familie unterschiedliche Vorstellungen darüber hat, was richtig ist. Also, wenn man einfach nur definieren würde «psychisch und körperlich gesund aufwachsen», dann denke ich, dann fehlt einfach noch etwas. Weil unter dem kann man sehr, sehr, sehr viel subsumieren. Und deswegen ist es mir auch wichtig, dass nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Integration wesentlich ist, dass Achtung der Menschenrechte ein wesentlicher Aspekt ist, also dass alle diese Bestimmungen eigentlich darauf hinzielen, ein umfassenderes Bild der Zielsetzungen zu geben. Und ich denke auch, dass es richtig ist, gerade die Zielsetzungen in idealer Weise zu formulieren. Wo kämen wir denn hin, wenn wir keine Ideale mehr hätten?Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte noch einmal auf das Votum des Fraktionssprechers der Fortschrittlichen Bürgerpartei zu sprechen kommen: Das mit den Spielregeln, das haben Sie bewusst missverstanden. Es geht mir hier um Spielregeln, wie man miteinander umgeht. Und ganz konkret habe ich den Abg. Wendelin Lampert gemeint, indem er die Wortmeldungen des Abg. Jürgen Beck mit «diffusen Aussagen» abgekanzelt hat. Mir geht es um faires Miteinander in der Debatte und nicht darum, keine Debatte zu führen. Und ich möchte einfach darauf bestehen, dass man die Fragen stellen kann und sich zu Themen auch äussern kann.
Und jetzt vielleicht noch zum Punkt in Bezug auf die Ziele: Die Abg. Doris Frommelt hat vorhin durchaus richtig aufgeführt: Das alles sind gesellschaftspolitische Ziele. Da bin ich ja bei Ihnen. Bloss - anscheinend im Gegensatz zu Ihnen - sehe ich halt Ziele in einem Gesetz. Ich bin schon Ihrer Ansicht, dass es grundsätzlich gesellschaftspolitische Ziele sind, alles zusammen, und darum habe ich ja vorhin schon gesagt: Sind denn diese Ziele für dieses Gesetz denn nicht vielleicht überladen? Dass es grundsätzlich gesellschaftspolititsche Ziele sind, das ist für mich in Ordnung, aber ich verstehe halt Ziele unter dem Punkt 1 - Allemeine Bestimmungen, Art. 1 - Ziele - erwarte ich eben hier die Ziele, die dieses Gesetz auch erreichen kann. Um das geht es doch. Ich sage nicht, dass die Ziele nicht ehrbar wären und im Kontext von x Gesetzen erreichen wir hoffentlich auch diese Zielsetzungen, aber ich verstehe halt diesen Absatz «Ziele» konkret auf dieses Kinder- und Jugendgesetz. Und dahingehend waren auch die Fragen platziert. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wurde nun mehrmals erwähnt. Ich weiss schon, dass man keine Freude hat mit meinen Fragen. Das war schon im alten Landtagssaal so. Nur, es ist einfach so, wir sind die 25 gewählten Volksvertreter und wir diskutieren hier diese Vorlage. Und Sie können Spielregeln machen, so lange Sie wollen, mir werden Sie keine Spielregeln machen. Denn ich habe hier meine Volksvertretungspflicht zu übernehmen und ich stelle Fragen. Und wer hat denn Angst vor Fragen? Angst vor Fragen muss man nur haben, wenn man keine Antworten hat. Sonst gibt man einfach eine Antwort. So simpel und trivial ist doch diese Diskussion in diesem Hohen Hause. Und das verstehe ich einfach nicht, dass man jetzt hier sagt, ich hätte den Abg. Jürgen Beck abgekanzelt. Ich habe gesagt, bitte Herr Beck, machen Sie konstruktive Lösungsvorschläge. Ich habe dann sogar gesagt, die Abg. Marlies Amann-Marxer hat das besser gemacht. Sie hat konkret die Buchstaben genannt, die hier nach ihrer Ansicht nötig sind. Das finde ich konstruktiv, aber nicht so - ja, ich muss es halt sagen - sehr diffuse Äusserungen. Mit diesen kann man nichts anfangen und da sind wir auch wieder bei der Eintretensdebatte.
Wir sollen hier über Wertvorstellungen diskutieren. Aber wir können nur über etwas diskutieren, wenn wir von Ihrer Seite auch wissen, was Sie als die konkreten Werte definieren. Ansonsten ist es einfach schwierig. Und dann darf man sich dann auch nicht wundern, wenn man jetzt sagt, ja bis zur 2. Lesung komme ich dann mit den Vorschlägen, ja, dass das dann halt relativ schwierig werden könnte, wie wir mit diesen Vorschlägen umgehen. Und ich möchte Sie doch bitten, Fragen sollten wir untereinander diskutieren können. Das kann man in einer sachlichen Art und Weise tun. Es muss hier niemand dem anderen irgendwelche Spielregeln aufdatieren. Das gehört sich nach meiner Ansicht nicht. Wir sind hier frei in unseren Äusserungen. Und wie gesagt, ich versuchte es wirklich konstruktiv anzugehen, aber wenn das von Ihrer Seite hier schon als Abkanzelung betitelt wird, dann verstehe ich das nicht. Ich würde konkret gerne die konstruktiven Lösungsansätze hören, aber wie gesagt, ich habe es vernommen, bis zur 2. Lesung sind wir dann so weit und dann werden wir dann halt im Rahmen der 2. Lesung über diesen Lösungsansatz diskutieren müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich denke, die Ansichten sind nun ausgetauscht und ich würde schon jetzt wieder bitten, dass wir uns auf die Materie dieses Gesetz wieder zurückfinden, damit wir auch entsprechend dann über den Inhalt diskutieren und nicht darüber wer was gesagt hat. Ich möchte dazu auch keine Stellung nehmen, bitte aber diese Formalien wirklich so auf einen Punkt zu bringen und zu beschränken, dass wir genügend Zeit haben, uns wieder dieser Materie, dieser Gesetzesvorlage zuzuwenden.Abg. Alois Beck
Ich möchte nur darauf hinweisen, wenn man dann vergleicht in anderen Gesetzen, was dort für Zielbestimmungen angegeben sind, und den Zielen hier, wo ich es umso wichtiger finde, dass man hier nicht so ein, ich sage mal technokratisches Verständnis anlegt, was kann hier alles genau erreicht werden und nicht?, sondern es geht hier wirklich um Zielvorstellungen im Sinne Ideale oder was man will und wo sonst als gerade in einem Kinder- und Jugendgesetz haben solche Ziele Platz?Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann gebe ich das Wort Frau Regierungsrätin Rita Kieber-Beck.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. In Art. 1, 2 und 3 werden ganz grundsätzliche Aussagen gemacht. Es handelt sich dabei um übergeordnete Ziele. Es handelt sich um Leitlinien, die das ganze restliche Gesetz bestimmen und wie ein roter Faden durchlaufen. In den einzelnen Abschnitten - beispielsweise Jugendhilfe oder Jugendförderung - wird wiederum Bezug genommen auf diese allgemeinen Bestimmungen, indem sie dort spezialisiert, also spezifisch erläutert werden, was dabei zu berücksichtigen ist. Ich würde es sehr bedauern, wenn wir diese allgemeinen Formulierungen sehr stark reduzieren würden, denn diese Leitlinien dienen ja nicht nur dem Gesetzgeber als Leitlinie für die weiter folgenden Kapiteln, sondern in erste Linie den Rechtsanwendern. Und die Rechtsanwender oder auch die Behörden, die wissen so, dass beispielsweise Integration zu berücksichtigen ist.
Wenn Sie die allgemeinen Ziele im Art. 1 lesen, da können Sie beispielsweise nachher auch zu Art. 77 oder 79 weiterblättern. Dort finden Sie die konkrete Ausgestaltung unter dem entsprechenden Thema nochmals aufgenommen. Für uns sind diese übergeordneten Ziele wie ein Lesezeichen im Buch. Es zieht sich durch das gesamte Buch durch und die Ämter sind beispielsweise angehalten, alle diese Ziele bei ihrer täglichen Arbeit zu berücksichtigen. Sonst könnte es eben passieren, dass das Amt für Soziale Dienste sagt, also Integration ist jetzt wirklich nicht unsere Aufgabe. Das könnte sich dann auch weiter fortführen - ich nenne jetzt ein Beispiel aus dem Bauch heraus - bei den Kindertagesstätten. Kindertagesstätten oder Tagesmütter leisten einen sehr wertvollen Beitrag für Integration. Und ich denke, gerade da sieht man im Spezialfall, wie wichtig dass es ist, dass übergeordnet das Ziel, eben auch Integration, als Marker oder als klares Zeichen festgelegt wird im Gesetz.
Wir haben uns sehr bemüht, in den Erläuterungen Beispiele aufzuführen zu den einzelnen Themenbereichen, zu den Buchstaben, die hier aufgelistet sind. Die Abg. Doris Beck hat insbesondere auf den Bst. d referenziert. Auch hier haben wir Beispiele genannt. Es gibt aber auch Beispiele zu den zentralen Themen, die die Abg. Marlies Amann ins Zentrum gestellt hat, wie beispielsweise die Bst. b und g. Wie gesagt, es ist keine taxative Aufzählung im Sinn, dass nichts mehr dazukommen könnte. Diese grundsätzlichen Ziele sind offen genug formuliert, dass der gesellschaftlichen Entwicklung auch entsprochen werden kann.
Ich muss meinerseits einfach festhalten, die Regierung bringt mit diesem Bericht und Antrag einen Vorschlag ein. Sie sind der Gesetzgeber und Sie erleichtern uns die Arbeit für die 2. Lesung enorm, wenn wir dieses Stimmungsbild, dass bei den Abgeordneten herrscht, mitnehmen können, damit wir auch wissen: Wo können wir überhaupt noch einen Konsens erzielen? Die Regierung wird auf die 2. Lesung ihre Stellungnahme sicher auch dahingehend verfassen, wie üblich, dass wir erklären oder erläutern, warum wir auf bestimmte Vorschläge nicht eintreten oder weshalb wir Vorschläge übernehmen oder allenfalls auch adaptiert in Vorschlag bringen. Ich denke, es ist nicht einfach nur das Pingpong-Spiel zwischen Abgeordneten und mir als Regierungsmitglied, sondern insbesondere geht es bei diesen übergeord-neten Zielen sicher darum, dass wir einen grossen Konsens finden, welche Grundwerte, welche Haltungen dieser Landtag hat, weil dieser Landtag ist der Gesetzgeber dieses Gesetzes.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Auch Sie, Herr Abg. Wendelin Lampert, werden mir nicht sagen, wie ich die Fragen zu stellen habe und welche Regeln ich nach Ihrer Meinung zu befolgen habe. Aber lassen wir es dabei. Es spielt keine Rolle, ich kann es Ihnen wahrscheinlich nochmals erklären, da sind Sie ein Meister, Sie werden meine Argumente gegen mich verwenden. Aber lassen wir das sein.
Zum Art. 2, zum Zweck: Abs. 1 verspricht eine umfassende Unterstützung, die wohl als Anspruch verstanden werden muss und in folgenden Artikeln konkrete Rechtsansprüche auslöst. Ich denke, da sind Sie einig mit mir. Auf derart weit gefasste Artikel - das gilt im Übrigen auch für den Art. 1 - müssten dann wenigstens die Regelungen in den folgenden Artikeln konkret und präzise gefasst werden.
Zu Abs. 2: Hier findet sich endlich die Aussage, dass in erster Linie die Eltern die Verantwortung für ihre Kinder tragen. In den Erläuterungen zu diesem Abs. 2 findet sich diese Aussage allerdings erst am Ende des Absatzes. Vorher wird über die generelle Verantwortung aller Erwachsener diskutiert. Mit der hier gewählten Formulierung ist für mich der eminent wichtige Grundsatz der Subsidiarität viel zu wenig deutlich erkennbar. Dies muss eindeutig formuliert werden. Dies ist im bestehenden Jugendgesetz - mit Verlaub - besser formuliert worden. Es heisst dort in Art. 1 Abs. 2: «Die Förderung, der Schutz und die Hilfegewährung nach diesem Gesetz ergänzen die Erziehungsaufgaben der Familie, der Schule und des Berufes». Hier wird klar, dass alle möglichen Interventionen des Staates nur ergänzend zur Anwendung kommen. Konkret genug?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 1 in Art. 2 haben wir wieder eine selektive Aufzählung, die doch nicht abschliessend sein kann. Es heisst dort: «Kinder und Jugendliche werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in ihrer psychischen, gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und ethischen Entwicklung unterstützt». Zum Vergleich darf ich die heutige Regelung im Jugendgesetz zitieren. Da heisst es: «Förderung der körperlichen, charakterlichen, sozialen, kulturellen und religiösen Entwicklung, Schutz vor Gefahren, die diese Entwicklung beeinträchtigen können und Hilfe». Also ich denke, hier wird wieder selektiv vorgegangen und doch ist es nicht umfassend. Wenn diese Aufzählungen da enthalten bleiben sollen in Abs. 1, dann würde ich anregen, dass auch die religiöse Entwicklung darin Platz finden muss. Denn eine religiöse Bildung und Entwicklung finde ich für das psychische Wohl von Kindern und Jugendlichen enorm wichtig. Man könnte das aber auch weniger selektiv machen, indem man ungefähr so formulieren würde: Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu unterstützen. Das wäre dann ohne die selektiven Aufzählungen.
Zu Abs. 2 möchte ich beliebt machen, die Rolle der Eltern stärker zu betonen und hervorzuheben, und den Fokus stärker auf die Eltern zu richten. Man könnte das konkret so formulieren: In erster Linie tragen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen. Anderen Erwachsenen kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten die Verantwortung für die Erziehung, Betreuung, Aufsicht und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen zu. Es ist nur eine ganz geringfügige Änderung im Text, aber sie verändert den Fokus. Sie richtet ihn mehr auf die Eltern.
Zu Abs. 3: Diesen Absatz finde ich sehr gut. Hierin liegt ein ganz konkreter Handlungsauftrag an den Staat, meiner Ansicht nach, und ich wiederhole jetzt meine Anregungen, Wünsche und Forderungen, die ich anlässlich der Eintretensdebatte schon formuliert habe und auch bei anderen Gelegenheiten: Mit Abs. 3 von Art. 2 wird der Auftrag erteilt, dass der Staat die Eltern - denn das sind die Personen mit den Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in erster Linie - aber auch die Lehrer, Lehrpersonen und andere unterstützen soll. Ich möchte hier noch einmal die Forderung stellen nach einer gezielten, umfassenden, flächendeckenden Elternberatung und ausreichenden Unterstützung von Pädagogen bei schulischen Erziehungsproblemen. Ich werde auch bei anderen Artikeln wieder darauf zurückkommen. Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte hier in Art. 2 Abs. 1 einfach noch einmal darauf hinweisen: Das ist ein Zweckartikel und dieser Absatz «Sie haben Anspruch auf Hilfe, Schutz und Förderung sowie Berücksichtigung ihrer Interessen». Es geht mir hier auch um diese Formulierung «Sie haben Anspruch». Ist das richtig, wenn wir das hier als Anspruch definieren? Also das heisst dann übersetzt, es hat wirklich jeder Anspruch. Für mich ist diese Anspruchshaltung, was alles da kommen könnte einfach, ja ich hätte das, vielleicht gibt es eine andere Formulierung, ohne hier so einen ausdrücklichen Anspruch reinzunehmen. Und den Abs. 2 befürworte ich sehr. Diesen hätte ich am liebsten als Abs. 1 gehabt, dass die Eltern wirklich im Vordergrund stehen. Und die Frage ist vielleicht noch: Unter dem Begriff «Zweck», vielleicht würde man bei diesem Abs. 1 diesen Zweck noch - ich sage mal - griffiger formulieren, dass das wirklich als Zweck auch herüberkommt, und das Thema mit dieser Anspruchshaltung vielleicht sich noch einmal überlegen, ob man das wirklich in der Form in einem Gesetz drinhaben möchte.Abg. Harry Quaderer
Ich habe nur eine kleine Verständnisfrage: Im Abs. 2 «In erster Linie tragen die Eltern und andere Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen». Also Eltern und ihre Kinder ist ja klar, aber andere Erziehungsberechtigte, können Sie mir das definieren bitte? Das verstehe ich nicht.Abg. Andrea Matt
Ich begrüsse es, dass in Abs. 1 die religiöse Entwicklung nicht enthalten ist. Ich denke, mit diesem Gesetz, Kinder- und Jugendgesetz, muss nicht die religiöse Entwicklung unterstützt werden. Es ist eine ethische Entwicklung da und wir haben das Ziel der Achtung der Menschenrechte, Toleranz und gesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein. Wir haben auch das Ziel, dass eine Toleranz, also dass niemand aufgrund seiner Religion benachteiligt werden soll. Aber dass wir eine religiöse Entwicklung unterstützen sollen, das, denke ich, geht mir jetzt zu weit. Und bei Abs. 2 möchte ich einfach darauf hinweisen, dass ja nicht immer die Eltern auch die Erziehungsberechtigten sind und dass es deswegen für mich gerechtfertigt ist, wenn eben beide im ersten Satz enthalten sind, weil es ja, wenn es die Eltern sind, sind es die Eltern, und wenn eben die Eltern nicht die Erziehungsberechtigten sind, dann übernehmen die Erziehungsberechtigten die Aufgabe der Eltern.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Und auch bei diesem Artikel muss ich sagen, dass ich mit dem Inhalt und der Reihenfolge sehr zufrieden bin. Die Hauptzielgruppe sind Kinder und Jugendliche. Die werden in Abs. 1 erwähnt. Und erst mit diesem Gesetz ist die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in dem Rahmen möglich und auch Hilfe, Schutz und Förderung erfahren sie gemäss diesem Gesetz. Also die Frage der Abg. Doris Beck, warum das heisst «Anspruch»: Ich denke, wenn man ein Gesetz hat, dann gibt eben das Gesetz den Anspruch auf Hilfe, auf Unterstützung, auf Förderung, auf Schutz usw.
Abs. 2, da kann ich den Ausführungen von Andrea Matt folgen. Für mich gibt es neben den Eltern eben auch ganz wichtige andere Erziehungsberechtigte, die teilweise den grössten Teil des Tages für die Kinder zuständig sind.Abg. Alois Beck
Ich kann eigentlich das unterstützen, was meine Vorrednerin gesagt hat: Es geht hier um den Zweck und die Grundsätze. Und wenn wir das Kindeswohl eben in den Mittelpunkt stellen, ist es von mir aus gesehen nur folgerichtig, dass wir in Abs. 1 als Erstes die Kinder und ihr Wohl in das Zentrum stellen und dann als Abs. 2 auch folgerichtig, wer eben die Verantwortung in erster Linie da hat. Und das andere wurde ja erklärt, wie das mit den Erziehungsberechtigten ist.
Hier geht es beim Anspruch um Hilfe, um Schutz, um Förderung, um die Berücksichtigung der Interessen. Man muss das als Grundsatz verstehen. Und vielleicht noch zum Letzten: Wir hatten schon einmal ein Gesetz, wo wir die religiöse Entwicklung oder den religiösen Aspekt dann ausgewechselt haben und mit «ethisch» ersetzt haben. Ich weiss nicht, war das beim Erwachsenenbildungsgesetz oder dort irgendwo. Da kann man eigentlich diese Diskussion dann nochmals rückverfolgen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 denke ich doch, dass die Eltern an erster Stelle genannt werden sollten und die Eltern sind in aller Regel die Erziehungsberechtigten. Mit einer vorgeschlagenen Formulierung «In erster Linie tragen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen» ist der Fokus richtig ausgerichtet, denke ich. Dem könnte man beifügen: «Anderen Erwachsenen und weiteren Erziehungsberechtigten kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten etc.» so, wie der Wortlaut hier vorgeschlagen ist.
Zum Abs. 2 und zur Frage, in welchen Bereichen die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung unterstützt werden sollten, da frage ich mich doch - ich frage auch Sie, Frau Abg. Andrea Matt - weshalb gerade in der religiösen Entwicklung Kinder und Jugendliche nicht unterstützt werden sollten, wenn sie in allen möglichen Bereichen unterstützt werden. In der sozialen Entwicklung, in der kulturellen Entwicklung, in der ethischen Entwicklung, aber gerade ausdrücklich nicht in der religiösen Entwicklung, das kann ich nicht nachvollziehen. Und wenn wir konsequent die religiöse Entwicklung, die Unterstützung bei der religiösen Entwicklung herausstreichen oder heraus haben wollen, dann müssen wir auch den Religionsunterricht aus den Schulen kippen. Das ist meine Ansicht dazu.
Und ich würde doch dafür plädieren, dass wenn wir diese Aufzählungen machen und diese Aufzählungen hier beibehalten und nicht uns beschränken auf einfach körperlich, geistig und seelisch oder auf psychische und physische Entwicklung beschränken, wenn wir dabei bleiben, all diese Aufzählungen zu machen, dann würde ich doch dafür plädieren, dass auch die religiöse Entwicklung der Kinder unterstützt wird.Abg. Paul Vogt
Zur Frage der religiösen Entwicklung: Ich finde das ehrenswert, dass Sie versuchen, diesen Begriff hineinzubringen. Ich möchte Sie aber auch auf die Konsequenzen aufmerksam machen. Verlangen Sie denn nur eine Unterstützung der katholischen Entwicklung oder verlangen Sie auch eine Unterstützung der muslimischen, der protestantischen, evangelischen, aller Glaubensrichtungen? Darin besteht das Problem der Regelung Verhältnis Kirche/Staat. Wir haben eine Gesetzesvorlage in der Vernehmlassung, die vom Grundsatz der religiösen Neutraliät ausgeht. Das heisst, der Staat verhält sich gegenüber allen Konfessionen und Religionen neutral. Darin ist auch vorgesehen, dass die öffentlich-rechtlichen Kirchen zwar das Recht haben, an den Schulen Religionsunterricht zu erteilen, aber das ist nicht mehr die Aufgabe des Staates, sondern das ist die Aufgabe der entsprechenden Religionsgemeinschaften. Und wenn Sie hier nun verlangen, dass die Religion wieder hineinkommt, dann müssen Sie eben auch Auskunft geben, welche Konfessionen, welche Religionen denn vom Staat gefördert werden sollen und ich denke, das steht im Gegensatz zum Grundsatz der religiösen Neutralität.
Zum Abs. 2 kann ich Ihren Bedenken nachkommen. Mir scheint auch, dass dieser Abs. 2 noch nicht genügend klar formuliert ist. Es geht auch aus dem Bericht und Antrag hervor, dass die Regierung bzw. die Bearbeiter dieses Gesetzes erhebliche Probleme hatten, hier klare Formulierungen zu finden. Das Problem ist offenbar sehr vielfältig, weil unterschiedliche Erwachsene betroffen sind in unterschiedlichen Funktionen, und dass offenbar Probleme bestanden, hier klare Formulierungen zu finden. Ich denke, man könnte oder sollte diesen Abs. 2 noch einmal anschauen.Abg. Harry Quaderer
Ich habe mich vorhin wahrscheinlich ein bisschen kompliziert ausgedrückt. Das liegt an meinen A1-Deutschkenntnissen. Aber ich möchte nur nochmals sagen: Elternbezug für ihre Kinder und Erziehungsberechtigte nimmt auch Bezug für ihre Kinder. Also, das ist für mich nicht logisch. Erziehungsberechtigte haben doch nicht ihre eigenen Kinder oder sehe ich das falsch?Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte nochmal auf das Thema Anspruch kommen vielleicht, dass ich hier auch richtig verstanden werde: In Art. 2 Abs. 1 verspricht man ja eine umfassende Unterstützung psychisch, gesundheitlich, sozial, kulturell und ethisch und diese Unterstützung soll als Anspruch verstanden werden. So interpretiere ich den. Die Regierungsrätin hat vorhin die Kombination von Art. 1, 2 und 3 als eine Art Leitlinien erläutert. Und wenn ich dann eben die Kombination der Ziele habe, die hier sehr umfassend beschrieben sind mit dem Zweckartikel, der eben diesen Anspruch, ja, der hier den Zweck wirklich auf diesen Anspruch fokussiert, dann frage ich mich halt schon in dieser Kombination: Was sind denn in der Praxis wirklich die Auswirkungen? Ich gebe Ihnen schon Recht, dass ein Gesetz auch gewisse Ansprüche wecken darf. Ich frage mich nur, die Kombination der Ziele, bezogen auf das Gesetz, mit dem Zweckartikel: Was löst das dann schlussendlich in der Praxis aus?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 2 Abs. 1 - es wurde bereits mehrfach angetönt - ist für mich auch der Satz «Sie haben Anspruch auf Hilfe, Schutz und Förderung sowie Berücksichtigung ihrer Interessen» sehr vage. Ich bitte hier die Regierung um Auskünfte. Wir haben wohl im Bericht und Antrag weiter vorne Erläuterungen, aber die bringen nicht wirklich Licht in die Sache.
Dann zu Abs. 2: Ich lese das auch so, dass das auch sehr vage gehalten ist und auch schwierig zu lesen ist. Ich würde den Vorschlag der Abg. Marlies Amann-Marxer sehr unterstützen mit der Formulierung und würde auch überlegen, ob der Vorschlag das «und» im ersten Satz «In erster Linie tragen die Eltern und ...» nicht durch «oder» ersetzt werden müsste mit den Änderungen der Abg. Amann-Marxer - und dann ist es im zweiten Teilsatz «kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten die Verantwortung für die Erziehung, Betreuung, Aufsicht und Sicherheit» usw. wird ausgeführt, ob man hier nicht jeweils ein «Oder» setzen müsste. Das ist ja nicht unbedingt immer summarisch, sondern je nach Situation kann auch nur ein einzelner Teil davon zutreffen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Paul Vogt, ich muss Sie berichtigen. Ich will hier nichts Neues einführen. Ich will etwas drin behalten, was schon drinsteht. Im heutigen Jugendgesetz heisst es - ich lese es Ihnen nochmals vor: «Förderung der körperlichen, charakterlichen, sozialen, kulturellen und religiösen Entwicklung». Und das möchte ich einfach drin behalten. Ich will hier nichts Neues einführen, wie Sie mir das unterstellt haben. Und Sie werden mich auch nicht aufs Glatteis führen mit Ihrer Aufforderung, dass ich mich dazu äussern soll, welche Art von Religion hier unterstützt werden soll. Ich weiss, dass die Freie Liste nicht allzu viel am Hut hat mit Religiosität. Das ist kein Geheimnis. Es soll jegliches Kind in seiner eigenen religiösen Entwicklung, in seiner eigenen Religion unterstützt werden. Das ist meine Meinung. Denn Religion ist wichtig. Und ich will hier nicht eine Wertung haben und nicht eine Wertung vornehmen, welche Religion die richtige ist, sondern ich plädiere dafür, dass jedes Kind in seiner religiösen Entwicklung auch gefördert wird, wie es in anderen Bereichen gefördert wird. Religionsunterricht wird ja bereits heute für verschiedene Konfessionen in den Schulen erteilt. Er beschränkt sich auch heute nicht auf den katholischen Religionsunterricht, falls Sie mir das haben unterstellen wollen. Danke.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage an die Frau Regierungsrätin: Warum - in Abs. 1, da steht «psychischen, gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und ethischen Entwicklung» - warum z.B. die sportliche Entwicklung hier ausgenommen ist? Das würde für mich Sinn machen, weil in den Zielsetzungen in Art. 1b ja auch steht, dass «Kinder und Jugendliche psychisch und körperlich gesund aufwachsen» sollen und Sport gehört für mich dazu, dass die Kinder gesund aufwachsen. Aber das ist nur eine Frage vielleicht zum besseren Verständnis.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Freie Liste ein sehr tolerantes Verhältnis zur Religion hat. Und innerhalb der Freien Liste gibt sehr viele Mitglieder, die durchaus äusserst religiös sind, und ich möchte bitte keine solchen Beleidigungen mehr hören.
Das Zweite ist, dass dieses Gesetz ja nicht den Religionsunterricht regelt. Also deswegen hatte ich gemeint, es braucht diese Unterstützung in der religiösen Entwicklung nicht. Der Religionsunterricht, der ist aus meiner Sicht kein Teil dieses Gesetzes. Ich wüsste nicht, wo er drin ist. Und ich denke, ganz, ganz wichtig ist eben, dass in diesem Gesetz die Toleranz und die Freiheit der Religion und die Achtung der unterschiedlichen Meinungen enthalten ist.Abg. Paul Vogt
Frau Abg. Amann-Marxer, ich habe Ihnen gar nichts unterstellt. Das weise ich entschieden zurück. Ich meine, wenn Sie so enerviert reagieren, dann habe ich vielleicht einen schwachen Punkt getroffen bei Ihnen. Das ist durchaus möglich. Ich habe nur gefragt: Wie steht es mit der religiösen Neutralität des Staates, die jetzt in Aussicht steht? Wir wollen das Verhältnis Kirche/Staat neu regeln. Wir wollen den Staat grundsätzlich zur Neutralität verpflichten und wenn Sie jetzt hier einfach in dieses Gesetz hineinschreiben: Der Staat soll auch die religiöse Entwicklung fördern, dann frage ich Sie, wie sich das verhält mit der religiösen Neutralität und ob er alle Konfessionen in gleicher Weise fördern soll?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Tatsächlich, Herr Abg. Vogt, Sie haben hier einen wunden Punkt getroffen. Ich musste mir hier im Landtag auch schon einmal gefallen lassen, dass mir Fundamentalismus vorgeworfen wurde. Es kam zwar nicht von Ihnen, aber Sie haben tatsächlich einen wunden Punkt getroffen.
Zur religiösen Entwicklung möchte ich einfach sagen: Wir regeln hier nicht das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Aber wenn schon kulturelle, soziale und ethische Entwicklung hier unterstützt werden soll, welches ja auch nicht definiert ist, dann brauchen wir auch nicht die Religionen zu definieren. Es sind einfach diese, die in den Schulen, die öffentlich-rechtlich anerkannt sind oder anerkannt werden, und die in den Schulen Unterricht erteilt bekommen; und wenn eine genügend grosse Gruppe da ist, wird das auch mit jeglicher anderen Religion so sein, die heute noch nicht unterrichtet wird. Es geht mir einfach darum, dass hier eine Wertung vorgenommen wird, indem man etwas, was heute drinsteht, die Jugendlichen werden in ihrer religiösen Entwicklung auch unterstützt, dass das hinausgekippt werden soll und ich sehe dafür keinen ersichtlichen Grund.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Zur Frage, ob in Art. 2 Abs. 1 der Solidaritätsgedanke stark genug ausgedrückt wird: Ich denke, dass wir Solidaritätsgedanken von Anfang bis zum Ende dieses Gesetzes mitgedacht haben, und zwar in dem Sinn, dass wir eben doch deutlich machen, dass in erster Linie die Eltern die Erziehungsverantwortlichen sind und dass ihnen am meisten Eigenverantwortung in der Erziehung der Kinder zukommt. Ob man das jetzt noch etwas besser formulieren könnte, das werden wir gerne prüfen bis zur 2. Lesung.
Dann zur Frage betreffend die Aufnahme des Begriffs «religiöse Entwicklung»: Da möchte ich Sie verweisen auf Seite 100 des Berichts und Antrags. Dort führt die Regierung aus, weshalb wir bewusst den Begriff «religiöse Entwicklung» durch den Begriff «ethische Entwicklung» ersetzt haben. Und wir begründen auch damit, dass wir davon ausgehen, dass dieses Gesetz eben nicht die religiöse Bildung zum Ziel hat, sondern dass wir dort auch davon ausgehen, dass die Religionsgemeinschaften für ihre jeweilige Religion die entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten bieten. Hingegen ehtische Erziehungsziele scheinen uns unabdingbar für ein zivilisiertes Zusammenleben in der Gesellschaft zu sein.
Zur Frage des Abg. Heinz Vogt betreffend die Aufnahme der sportlichen Entwicklung: Ich persönlich subsumiere dies unter gesundheitliche und vielleicht auch noch soziale Entwicklung, aber wir können das überdenken, ob das nicht ein eigener Begriff sein müsste. Ich hoffe dann, dass Sie nicht von Leistungssport ausgehen, weil sonst wird es dann schwierig.Abg. Heinz Vogt
Nein, ich gehe nicht von Leistungssport aus. Ich habe es ja ausgeführt und ich denke, wenn Sie das auf die 2. Lesung abklären könnten, wäre ich froh.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich habe vorher nicht ganz fertig geredet und darum wollte ich mich schnell einklinken, bevor die Fragen nochmals gestellt werden müssen: Der Abg. Henrik Caduff hat auch noch darauf Bezug genommen, was das dann heisst «Berücksichtung der Interessen». Und dort möchte ich insbesondere darauf Bezug nehmen, dass wir ja eigens Partizipation, Jugendbeteiligung einführen, dass wir aber auch Interessenvertretung machen über den Kinder- und Jugendbeirat und dass wir mit der Ombudsstelle insbesondere Interessenvertretung der Kinder und der Jugendlichen ins Auge fassen. Und vorne ist einfach angelegt generell dieser Begriff.
Ich schaue noch kurz in meine Notizen, ob noch etwas offen ist: Die Abgrenzung Erziehungsberechtigte, andere Erziehungsberechtigte, da kann man sicher dazu ausführen, dass jeder in seinem Bereich, in dem er Verantwortung für Erziehung übernimmt, auch gefordert ist. Beispielsweise der Lehrer, der Jugendar-beiter, der Sozialarbeiter. In dem Zeitrahmen, in dem die Kinder und die Jugendlichen in deren Obhut sind, sind sie auch verantwortlich für die Erziehung und die Betreuung der Kinder und Jugendlichen.Abg. Gebhard Negele
Zu Art. 2 Abs. 1, zum zweiten Satz, der wurde mehrmals hier erwähnt: «Sie haben Anspruch ...». Das in einem Zweckartikel, das macht mir Bauchschmerzen. Ich wünsche zumindest bis zur 2. Lesung, dass hier ganz klar gesagt wird, was denn hier der Anspruch ist. Weil das ist so pauschal hier aufgeführt, dass ich, egal, was passiert mit dem Jugendlichen, er kann eigentlich immer herkommen und sagen: Hallo, hier ist der Zweck, zweiter Satz, ich hätte oder ich habe gehabt Anspruch auf Hilfe, Schutz, Förderung und trotzdem ist was passiert. Also, ich finde diese Formulierung einfach gefährlich. Ich würde auch vorschlagen, diesen zweiten Satz hier ersatzlos zu streichen. Für mich wäre dann der Zweckartikel in Ordnung. Danke.Abg. Alois Beck
Meiner Ansicht nach kann man diesen Anspruch hier nicht so direkt ableiten. Es geht um einen grundsätzlichen Anspruch und das geschieht ja alles im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn ich schon dran bin, bei Abs. 2 der erste Satz, der scheint mir jetzt auch in der Tat redaktionell verbesserungswürdig. Weil hier kann man wirklich herauslesen, wenn die anderen Erziehungsberechtigten auch für ihre Kinder und Jugendlichen verantwortlich sind. Und das ist ja nicht gemeint. Also, das muss wirklich entsprechend angepasst werden. Ob man das noch stärker betonen kann im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, da kann sich die Regierung Gedanken machen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte noch kurz auf das eben Gesagte zurückkommen: Das ist eben genau das Problem. Sie haben beim Art. 1 schon gesagt, ja das sind grundsätzliche Ziele und jetzt haben wir die Aussage: Ja, das bei Art. 2 kann man nicht so sehen, das sind ja nur grundsätzliche Zweckartikel. Und wie ich vorher schon gesagt habe, die Frage ist einfach schlussendlich, was die Kombination dieser grundsätzlichen Aussagen, was das schlussendlich noch für Ziele und Zwecke in Bezug auf das konkrete Gesetz dann aussagt. Das denke ich, ist wichtig in Bezug auf den Anspruch schlussendlich. Danke.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Die Diskussion um den Begriff «Religion» hat mich ein bisschen aufgeschreckt. Also nicht im negativen Sinne sondern ich hätte hier eine Frage an die Frau Regierungsrätin: Könnten Sie mir vielleicht ein Beispiel nennen, wie man ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner ethischen Entwicklung unterstützen kann? Das ist mir jetzt so auf die Schnelle nicht klar und ich habe nochmal in den Ausführungen nachgeschaut. Da ist auch nichts beschrieben, wie das konkret erfolgen soll.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke. Ich möchte zuerst, bevor ich auf die Frage des Abg. Heinz Vogt eingehe, noch kurz auf diesen Begriff «Anspruch» im Zweckartikel 2 Bezug nehmen: Dieser Anspruch ist hier einmal generell geregelt. Wenn Sie jetzt im Gesetz weiterblättern, dann sehen Sie bereits bei Art. 6, dort wird der Zweck genauer umrissen für die Kinder- und Jugendhilfe, und wenn Sie dann vielleicht auch noch weiterblättern zu Art. 12 Abs. 3, dann heisst es beispielsweise: «Wünsche der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen». Also, das heisst auch nicht, dass überschiessend ein Anspruch besteht. Und dann dürfen Sie vielleicht auch noch weiterblättern zum Art. 17. Dort geht es um die finanziellen Hilfen. Dort heisst es: «wenn besondere Umstände oder Lebenslagen dies erfordern, insbesondere ...». Also es gibt Anspruchsberechtigung in diesem Gesetz - ich könnte noch weitere aufzählen -, die dann das jeweilige Kapitel klar umreissen: Was bedeutet dieser Anspruch? Vorne ist einfach grundsätzlich festgelegt - und das geht auch auf die Kinderrechtskonvention zurück -, dass eben Kinder und Jugendliche Rechte haben. Und ein Recht ist, dass sie Recht auf Unterstützung haben, auf Hilfe haben, sogar auf Erziehung. Das ist ein spezieller Artikel in der Kinderrechtskonvention.
Dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt, was unter ethischer Entwicklung zu verstehen ist: Ich komme jetzt vielleicht wieder mit einem Bild, das nicht allen passen mag, aber wenn wir sehen, wenn Leute bei uns hier leben, dann sehen sie, dass wir verschiedene Traditionen haben. Und dass einfach auch Kinder aus anderen Kulturkreisen damit vertraut werden, was diese Traditionen bei uns für Bedeutung haben. Sei das Beispiel Funkensonntag. Das ist jetzt vielleicht ein dummes Beispiel, aber dass man ihnen erklärt: Worauf geht diese Tradition zurück?
Oder andere Traditionen. Auch wenn sie Prozessionen sehen durch unser Land, dass man dann den Kindern erklärt: Im christlichen Glauben hat das diese und diese Bedeutung. Umgekehrt, wenn die muslimische Gesellschaft ihren Ramadan begeht, dass auch unsere wissen, was das ist. Dass man mit den Kindern darüber spricht es gibt verschiedene Kulturen, es gibt auch verschiedene religiöse Ausgestaltungen und dass die Kinder auch ein besseres Wissen bekommen: Was bedeutet es, einer unterschiedlichen Religionsgemeinschaft anzugehören.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich nur noch kurz melden bezüglich des Anspruches: In unserer Verfassung heisst es im dritten Hauptstück von den Staatsaufgaben - das ist noch ein interessanter Artikel - Art. 19 Abs. 1: «Der Staat schützt das Recht auf Arbeit und die Arbeitskraft, insbesondere jene der im Gewerbe und Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen». Wenn man das wirklich eins zu eins und direkt auslegen würde - hier ist die Rede von Recht auf Arbeit auch von jugendlichen Personen - würde das dann in einem absoluten Sinn ja gemäss Ihrer Auslegung bedeuten, dass dann der Staat diesen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen müsste. Einfach um hier so ein Beispiel einmal zu zeigen, was hier meiner Meinung nach unter Anspruch zu verstehen ist, dass man hier nicht das verabsolutieren soll. Aber jetzt möchte ich damit schliessen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich nehme das schon ernst, also gerade diesen Punkt Recht auf Arbeit. Ich denke, natürlich ist es kein absoluter Anspruch, aber der Anspruch ist da und ich bin froh, dass er in der Verfassung so formuliert ist. Es geht mir hier auch wirklich darum, am Schluss einfach ein Gesetz zu haben, das schlussendlich das aussagt, was es auch wirklich zu bringen vermag.
Ich habe durchaus den Art. 6 gesehen und auch den Artikel mit dem Zweck ganz konkret dann auf die Kinder- und Jugendhilfe, habe auch zur Kenntnis genommen, dass wir jetzt in Art. 17 diese finanziellen Hilfen - der Teil wurde ja jetzt neu eingebaut seit letztem April - ich befürworte das sehr, dass hier konkretisiert wurde. Vorher war es sehr offen formuliert. Und vorne bei diesen ersten Artikeln, Sie haben vorhin gerade selbst den Bogen geschlagen zum Art. 3, die Rechte. Auch da werde ich dann Sie wieder damit belästigen, nämlich dass auch hier Rechte aufgeschrieben sind, die eigentlich - also ohne jetzt, ich kann auch warten bis der Art. 3 aufgerufen ist - aber auch hier sind dann wieder Punkte drin - ich werde das dann auch ausführen bei den einzelnen Absätzen -, wo man sich einfach fragen muss: Was steht denn schon in der Verfassung? Sie haben auch gesagt, es gibt zum Beispiel den Abs. c in Bezug auf Meinungsäusserungen. Da frage ich mich dann halt: Gibt es denn Abweichungen zu den verfassungsmässig veran-kerten Meinungsäusserungsfreiheiten, damit das hier nochmals spezifiziert wird? Mir geht es ja nur darum, dass wir hier nicht einfach die ersten Artikel uns aufschreiben, sondern darum, dass wir hier wirklich konkretisieren, was wirklich zu diesem Gesetz gehört. Es geht eigentlich auch um da. Aber ich melde mich dann wirklich konkret beim Art. 3. Danke.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Bei diesem Begriff der Unterstützung der «psychischen, gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und ethischen Entwicklung»: Müsste man das nicht irgendwie definieren, was man darunter meint? Es ist ja immerhin der Zweckartikel und Kultur und Ethik und sozial und gesundheitlich im Zweck das ist gut und recht, aber man muss doch, meiner Meinung nach, definieren, was der Gesetzgeber damit meint.
Und wenn ich das jetzt weiterspanne: Das Amt für Soziale Dienste hat ja dann auch im Art. 4 die Aufgabe konkret die Projekte, Veranstaltungen und Kampagnen durchzuführen. Ich nehme einmal an, das ist im Zusammenhang mit diesem Zweckartikel und ich denke, es ist auch die Aufgabe des Gesetzgebers hier ganz klar zu sagen, zu welchem Zweck und was wir darunter verstehen. Und hier, also, das sind so Begriffe, die sind für mich zwar klar, aber doch breit gefächert. Und hier wären vielleicht schon noch einige Erläuterungen auf die 2. Lesung notwendig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Frau Regierungsrätin hat das zur Kenntnis genommen und wir können weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe in meinem Eingangsvotum auf das Gewaltverbot, das ich gerne im Gesetz verankert hätte, hingewiesen. Es leitet sich ja ab aus Art. 19 der UN-Kinderkonvention und deswegen bringe ich es jetzt einfach bei diesem Art. 3 ein. Ich denke, es könnte hier verankert werden. Ich bin mir bewusst, dass der Abs. a eigentlich eine grössere Definition gibt, aber er spricht nur das Recht aus. Und so wie ich es eingangs formuliert habe, wie es in Deutschland gemacht wird, wird zuerst das Recht auf gewaltfreie Erziehung definiert und dann folgt ein zweiter Satz, in dem das Verbot erniedrigender Behandlung usw. definiert wird. Es ist also auch von der Legistik her etwas anders, als wie hier der Art. 3 aufgebaut wird. Ich bitte einfach die Regierung, dieses allgemeine Verbot der Gewalt in der Erziehung als Gedanke aufzunehmen und bis zur 2. Lesung auch abzuklären, wo es sinnvollerweise untergebracht werden könnte.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Beim Art. 3 - Rechte von Kindern und Jugendlichen - handelt es sich erwiesenermassen um einen sehr wichtigen Artikel. Ich denke, das ist fast der wichtigste Artikel im ganzen Gesetz. Hier sind die Rechte der Kinder gemäss UNO-Kinderrechtskonvention aufgeführt, die, folgt man den Erläuterungen, allgemeine Gültigkeit haben. Wenn diese Rechte also in allen anderen Gesetzen etc. beachtet werden müssen bzw. Vorrang haben, dann müssten sie meiner Meinung nach in der Verfassung verankert sein. Meine Frage: Wie stellen Sie sich dazu?
Dann heisst es unter Bst. b, dass die Kinder und Jugendlichen das Recht haben, in sozialen, politischen und kulturellen Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitzureden, mitzuwirken und mitzubestimmen sowie am gesellschaftlichen Leben in altersgerechter Weise teilzunehmen. Heisst das, dass ihnen unter Umständen, wenn man den Artikel verbunden mit Art. 1 Bst. e liest, dass z.B. 16-Jährige auch ein Wahlrecht davon ableiten könnten? In Österreich z.B. wird das ja als durchaus altersgerecht angesehen.Abg. Heinz Vogt
Ich hätte noch eine Frage zu Art. 3 Bst. b. Hier ist von sozialen, politischen und kulturellen Angelegenheiten die Rede: Warum fehlt hier wirtschaftliche Angelegenheiten? Das würde mich interessieren.
Und bei Bst. d steht, «dass ihr Wohl bei allen sie betreffenden Massnahmen vorrangig berücksichtigt wird». Und das ist ja abgeleitet von der Kinderrechtskonvention. Hier steht, dass dies eines der Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention ist und in der Begründung steht dann - ich zitiere: «Laut UNO-Kinderrechtsausschuss sind alle öffentlichen und privaten sozialen Wohlfahrtsinstitutionen, Gerichte, Behörden oder rechtssetzende Organe verpflichtet, das Prinzip des Kindeswohls anzuwenden, indem systematisch überlegt wird, inwiefern ein Entscheid oder eine Massnahme das Wohl eines Kindes beeinflusst». Also mir geht es konkret um den Begriff «vorrangig» und vielleicht könnten Sie mir auch einmal ein Beispiel nennen, was damit gemeint ist.Abg. Paul Vogt
Hier werden Rechte der Kinder und Jugendlichen formuliert. Mir stellt sich nun die Frage: Sind diese Rechte einklagbar oder sind das allgemeine Erklärungen? Ich denke, es wäre sehr schwierig, wenn hier nun ein einzelner Jugendlicher ein Recht, ein individuelles Recht ableiten würde, in sozialen oder politischen Angelegenheiten, die diesen einzelnen Jugendlichen betreffen, mitzuwirken oder mitzubestimmen. Inwiefern sind diese Rechte einklagbar?Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Paul Vogt, vorne im ersten Satz steht «nach Massgabe dieses Gesetzes» und das ist dann in diesem Gesetz bestimmt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zum Bst. a hätte ich eine Erweiterung vorzuschlagen. Dann würde es heissen: Kinder und Jugendliche haben nach Massgabe dieses Gesetzes das Recht in ihrer Unversehrtheit geschützt zu werden, insbesondere vor Diskriminierung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, sexuellem Missbrauch und Gewalt und vor Zwangsverheiratung. Das ist eine Form der Gewalt meines Erachtens, die in einer multikulturellen Gesellschaft auch bei uns an Bedeutung gewinnt.
Zum Bst. b habe ich eine Frage - es wurde hier schon angesprochen von anderen Abgeordneten: Betrifft das auch politische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte? Und ab welchem Alter müsste man das dann annehmen?
Zum Bst. c habe ich wieder eine Anregung zur Erweiterung, und zwar würde das dann neu lauten: bei sie betreffenden Entscheidungen, insbesondere bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren angehört zu werden, soweit sie fähig sind, ihre eigene Meinung zu äussern ... usw.
Zum Bst. d möchte ich einfach meine Befriedigung ausdrücken, dass das hier so aufgenommen wurde mit dem Wortlaut «Kinder und Jugendliche haben das Recht, dass ihr Wohl bei allen sie betreffenden Massnahmen vorrangig berücksichtigt wird». Das erachte ich als eine Regelung, die sehr weitreichend ist und ich möchte einfach meine Zufriedenheit darüber ausdrücken, dass das so aufgenommen wurde.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte zum einen auch die Frage, die, glaube ich, schon ein-, zweimal gestellt wurde, unterstützen. Nämlich diese Rechte hier, die sind so eine Art Grundrechtekatalog und ich frage mich halt - die haben ja nicht nur auf dieses Gesetz Auswirkung: Müssten die nicht entweder in der Verfassung verankert sein oder, dass man eben ganz klar auch abgrenzt den Einfluss oder mindestens abgeklärt den Einfluss, den sie haben auf andere Gesetze?
Bst. b wurde schon angetönt, die Frage mit dieser politischen Mitbestimmung: Was heisst das dann konkret?
Und beim Bst. c, das habe ich vorhin auch schon im vorhergehenden Votum angetönt. Ich meine, wir haben in der Verfassung eine verankerte Meinungsäusserungsfreiheit. Und da frage ich mich jetzt einfach: Wie steht hier das Verhältnis zu dieser Meinungsäusserungsfreiheit, die in der Verfassung beschrieben ist? Und wenn es hier Unterschiede geben würde oder Gründe, warum das separat aufgeführt sein muss, dann die Frage: Was wären das für welche?
Und beim Bst. d muss ich vielleicht betonen, die Abg. Marlies Amann-Marxer hat das befürwortet, dass das sehr offen und weit definiert ist. Grundsätzlich befürworte ich auch, dass man bei allen sie betreffenden Massnahmen, dass sie berücksichtigt werden. Ich habe mich einfach dann gefragt: Was heisst das dann auf andere Gesetze? Also, wenn man das jetzt z.B. in Bezug auf erbrechtliche Themen, was heisst das konkret? Ich meine, familien- und erbrechtlich wäre das dann noch zu klären. Sind damit dann auch andere Gesetze noch mit anzupassen oder wird dann wenigstens dann vielleicht ausgeführt: Was sind diese Bezüge auf diese anderen Gesetze, die Auswirkungen auf andere Gesetze? Danke. Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Auch von meiner Seite noch einen Satz zum Bst. d, also zum Wohl des Kindes. Ich denke, das Wohl des Kindes und der Jugendlichen ist die erste Priorität des Gesetzes. Deshalb gefällt mir auch dieses neue Kinder- und Jugendgesetz und diese Vorlage, weil sie eben prioritär ist. Das zieht sich durch das Gesetz durch, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle kommt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Den Bst. d von Art. 3, wo es um das Wohl des Kindes geht, das bei allen sie betreffenden Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist, habe ich vor allem in Bezug, eben nicht auf das Erbrecht gesehen, sondern auf ihre Beziehungen. Und auch im Lichte der gestrigen Debatte, wo es um die Personenverkehrsverordnung ging und um die Obsorge und um die Möglichkeit zum Kontakt von Kindern zu beiden Elternteilen, da hat der Regierungschef ausgeführt, dass die gängige Praxis so ist, dass eben gerade das Wohl der Kinder vorrangig berücksichtigt wird. Und solche Praxis wird mit diesem Bst. d von Art. 3 eben untermauert. Ich habe in keinster Weise auf das Erbrecht Bezug genommen oder abgezielt.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich ist zu sagen, dass dieser Art. 3 die Rechte der Kinder und Jugendlichen gemäss Kinderrechtskonvention widerspiegelt. Das war auch ganz bewusst im Sinne des Beteiligungsprozesses, dass ein spezieller Artikel, welcher die Rechte der Kinder und Jugendlichen in diesem Gesetz zum Ausdruck bringt, aufgenommen wird. Natürlich, und das möchte ich in aller Klarheit sagen, wenn es die Intention des Landtages wäre, diesen Art. 3 zu streichen, würde nicht sehr viel passieren. Weil mit dem In-Kraft-Treten der Kinderrechtskonvention ist dadurch bereits eine direkte Anwendbarkeit gegeben, sind diese Rechte direkte Anwendbarkeit des geltenden Rechts. Das müssen wir nicht nochmals in ein nationales Gesetz ummünzen. Die einzige Intention, weshalb wir diesen Artikel hier aufgenommen haben, ist, weil wir der Meinung waren, dass es richtig ist und diesem Gesetz gut ansteht, dass die Kinderrechte explizit nochmals so formuliert werden. Aber das braucht jetzt nicht in die Verfassung zu kommen, das braucht auch nirgends herauszukommen, denn die Kinderrechtskonvention ist durch die Ratifikation durch das Land bereits bei uns geltendes Recht. Ich hoffe, ich habe mich hier klar ausgedrückt.
Dann zum Gewaltverbot, das die Abg. Andrea Matt zur Diskussion gestellt hat, ob wir hier in diesen Artikel dieses einbauen könnten: Wir werden das prüfen. Ich möchte aber den Hintergrund nennen, weshalb zwei- oder dreimal in diesem Gesetz das Gewaltverbot als Artikel aufgelistet wird. Das Gewaltverbot gilt für Eltern aufgrund der Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Mit der Aufnahme des Gewaltverbots in diesem Gesetz haben wir eine Lücke zu anderen Erziehungsverantwortlichen geschlossen. Und immer bei der jeweiligen Einführung einer zum Beispiel ausserhäuslichen Betreuung, Gewaltverbot, um nur ein Bespiel zu nennen. Wir werden prüfen, ob wir ein generelles Gewaltverbot hier als eigenen Artikel aufnehmen können oder ob wir es hier subsumieren oder ob wir aus irgendeinem Grund - aber dann werden wir es erläutern - an der bestehenden Vorlage festhalten in Bezug auf die Aufsplittung des Gewaltverbots zu den einzelnen Artikeln.
Die Frage des Abg. Heinz Vogt betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten: Ich gehe davon aus, dass man sich davon leiten hat lassen, dass Kinder und Jugendliche wirtschaftlich meist noch nicht selbstständig sind und dieser Bereich von den Eltern für sie übernommen wird oder von den Erziehungsverantwortlichen. Aber wir werden auch diese Frage noch genauer anschauen, ob dies hier aufgenommen werden könnte oder nicht.
Ich gehe nicht davon aus, dass diese Rechte individuell einklagbar sind, um zur Frage des Abg. Paul Vogt zu kommen, sondern sie geben den Rahmen vor.
Die Abg. Marlies Amann-Marxer hat noch angefragt, ob man Zwangsverheiratung unter den Bst. a subsumieren könnte. Es gäbe sicher noch andere Bereiche, die man dann auch subsumieren könnte. Zum Beispiel Genitalverstümmelung, um nur eines zu nennen. Das sollte sicher auch ein Kinder- oder Jugendrecht sein, dass es das eben nicht gibt. Das werden wir klären, ob das hier Aufnahme finden kann oder soll.
Dann zum Bst. b haben Sie gefragt nach den politischen Mitsprache- oder Mitwirkungsrechten und ein Beispiel wurde genannt: Wahlrecht mit sechzehn. Da müsste das politische Rechtegesetz angepasst werden und das Wahlgesetz. Das ist eine Frage, die im politischen Diskurs zu klären wäre. Die Kinderrechtskonvention legt nicht fest, dass das Wahlrechtalter mit dem Alter x oder y zu erfolgen hat; aber politische Mitwirkung in dem Sinn, zum Beispiel über die Jugendpartizipation, über die Beteiligungsprozesse, die wir jetzt auch im Projekt «Jubel» machen, dass Klassensprecher ihre Ideen einbringen können. Die Jugendlichen haben sich die Mühe gemacht, die Abgeordneten und auch die Regierungsmitglieder zu einer Aussprache zu den Ausgangsregelungen einzuladen. Es wurde von Einzelnen auch genutzt. Und dort sieht man schon, die Jugendlichen sind nicht so politikfremd, wie wir manchmal meinen oder das auch gerne äussern. Wenn sie die Möglichkeit haben, sich einzubringen und die entsprechenden Gefässe zur Verfügung stehen, dann nutzen sie diese rege. Und ich war sehr überrascht, mit welcher Klarheit sie ihre Anliegen vorgetragen haben. Es gab ein Frage-Antwort-Spiel. Ich bin nicht sicher, ob ich im Alter von vierzehn, fünfzehn auch so dort gestanden wäre und auf die Fragen der Politiker so klar und deutlich geantwortet hätte. Also man sieht, dass die heutige Jugend sehr wohl auch langsam an das Thema herangeführt wird, sich selbst zu artikulieren und ich finde, das ist ein Gewinn. Das muss ich hier einmal festhalten. Ich hoffe auch, dass solche Projekte weitergeführt werden. Denn die Jugendlichen nehmen die Sache sehr ernst, aber sie erwarten natürlich auch von uns Politikern, dass wir ihre Anliegen ernst nehmen und wenn wir etwas nicht umsetzen, dass wir dann argumentieren und nicht einfach nur nein sagen.
Dann war noch die Frage betreffend Bst. c, ob hier noch gewisse Erweiterungen möglich wären: Da kann ich Ihnen jetzt aus dem Bauch heraus nicht eine konkrete Antwort liefern, aber wir werden ja das Protokoll dann studieren und auf die einzelnen Anregungen und Fragen eingehen. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist ein Grundrecht und dieses Grundrecht wird durch dieses Gesetz weder eingeschränkt noch ausgeweitet.
Dann war noch die Frage, was darunter zu verstehen ist, dass das Wohl bei allen sie betreffenden Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist: Also hier sind verschiedene Szenarien denkbar. Ich denke beispielsweise, dass eine Problemlösung darin bestehen könnte - die haben wir jetzt ja Gott sei Dank vom Tisch -, dass das Rauchen doch für die Jugendlichen -, dass sie in geschützten Räumen sein sollten. Weil Rauchen ist sicher gesundheitsgefährdend und Passivrauchen, da gibt es genug Untersuchungen, die zumindest aussagen, dass es nicht gesundheitsförderlich ist, also gehe ich davon, dass dies z.B. ein Thema wäre, das darunter subsumiert werden könnte, dass man Kinder und Jugendliche von Gefahren wegbringt. Wenn es eine Gefahr für die Erwachsenen nicht darstellt, weil sie ja dann auch selbst entscheiden können, so kann es doch immer noch eine Einschränkung geben, dass die Jugendlichen einen grösseren, einen erhöhten Schutz bedürfen als dies für Erwachsene notwendig ist. Dann sollte das Kindeswohl vorrangig sein.
Ich hoffe, jetzt habe ich wieder einmal ein paar Fragen erwischt.Abg. Doris Beck
Danke schön. Sie haben es angesprochen, es geht mir jetzt genau darum, also ich anerkenne das, dass man dieser Europäischen Kinderrechtskonvention entsprechen will. Und das steht ausser Frage. Die Frage ist jetzt einfach bei diesem Art. 3: Entweder konkretisiert man das ganz klar, dass das jetzt in Bezug auf diese Europäische Kinderrechtskonvention praktisch noch einmal aufgeführt wird. Ich habe Sie so verstanden, dass das eigentlich keine unmittelbare Wirkung jetzt hat, wenn das hier drin ist oder nicht, sondern dass Sie das Gefühl hatten, das steht dem Gesetz gut an, dass es hier noch einmal augeführt ist. Wenn dem so ist, würde ich einfach vorschlagen, dass man das auch klar so reinschreibt. Weil ich denke, das ist jetzt nicht nur bei mir so passiert, dass man eben gerade bei Bst. d und b, dass man sich halt fragt: Was bedeutet das nun für die anderen Gesetze?
Und ich frage mich jetzt doch noch: Wenn wir diese Europäische Kinderrechtskonvention, wenn wir der entsprechen, würde das dann bedeuten, dass man auf diese Rechte des Art. 3 in anderen Gesetzen eben Bezug nehmen müsste, wo immer das tangiert ist oder dann aus diesem Gesetz heraus Bezug nehmen müsste? Aber die Antwort, die brauche ich auch nicht heute. Für mich wäre hier einfach zu klären: Was heisst das denn, wenn man die Rechte als Rechteartikel denn so in diese Gesetz schreibt? Kann man hier auch eine Abgrenzung zu anderen Gesetzen dann wirklich auch in den Materialien klar festhalten? Weil es ist einfach nicht klar, in welcher Beziehung diese Ansprüche im Verhältnis zu anderen Gesetzen stehen. Ich weiss schon, dass diese Meinungsäusserungsfreiheit in der Verfassung verankert ist und darum habe ich mich spontan eben gefragt, wo ich das gelesen habe: Ja, ist das denn hier was anderes oder ist es das Gleiche? Sie haben mir jetzt gesagt: Es ist an und für sich natürlich das Gleiche und nicht nuancenmässig anders. Dann muss ich einfach sagen, dann führt das hier zur Verwirrung. Oder man deklariert es dann auch ganz klar als das, was es sein soll. Dann stören mich die Aussagen auch nicht. Ich habe hier immer den Versuch gestartet, das halt auch in Bezug auf andere Gesetze zu interpretieren. Beim Bst. d ist es uns gelungen - der Abg. Marlies Amann-Marxer und mir - sogar noch unterschiedliche Gesetze zu finden, wo wir es gerne dringehabt hätten. Ich denke, da wäre die Präzisierung oder die Abgrenzung dann eben vielleicht für die 2. Lesung wichtig.Abg. Andrea Matt
Ich danke der Regierung, dass sie meine Anregung zu einem allgemeinen Gewaltverbot prüfen möchte. Es ist mir deshalb so wichtig, weil ich denke, dass dieser Grundsatz, dass jeder, der für ein Kind Verantwortung übernimmt und es betreut, wirklich Abstand von Gewalt nehmen sollte. Und man hat einfach über die europäische Entwicklung des Gewaltverbots, das ja eine Geschichte hat, festgestellt, dass in den Ländern, in denen das explizit und allgemein eingeführt wurde und in denen das dann auch kommuniziert wurde, die Anwendung von Gewalt in der Erziehung deutlich zurückgegangen ist und deshalb setze ich mich so dafür ein und bitte die Regierung auch, vielleicht die Historie oder den Vergleich mit europäischen Ländern einzubringen in die Gesetzesvorlage. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zur Mitwirkung an politischen Prozessen durch Jugendliche: Da bin ich durchaus der Meinung, dass es Jugendliche gibt, die politisch interessiert sind, mitreden, mitarbeiten wollen und auch sollen. Ich möchte daran erinnern, dass ich aus diesem Grund, eben gerade weil ich die politische Mitarbeit von Jugendlichen anregen möchte, im Landtag bei anderer Gelegenheit vorgeschlagen und angeregt habe, dass Vernehmlassungsberichte, welche Kinder und Jugendliche betreffen oder aus irgendeinem Grund speziell interessieren könnten, systematisch an die Oberstufen der Schulen gehen, damit sie ihre Meinung auch ganz offiziell mit einer Stellungnahme zu Vernehmlassungsberichten vorbringen können. Was ich hier aber angesprochen habe mit Bst. b, das ist eben die Abgrenzung. Es heisst hier einfach, wenn man das jetzt einmal auf das Politische reduziert, heisst es: Kinder und Jugendliche haben nach Massgabe dieses Gesetzes das Recht, in politischen Angelegenheiten mitzureden, mitzuwirken und mitzubestimmen. Und deshalb habe ich gefragt, was genau damit gemeint ist. Das wäre die Abgrenzung zu anderen Gesetzen. Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich danke für die Ausführungen, Frau Regierungsrätin. Jetzt haben Sie mich jetzt aber ein bisschen aufgeschreckt. Sie haben das Beispiel Rauchen erwähnt und auf das wäre ich jetzt nicht gekommen, muss ich ehrlich sagen. Das Passivrauchergesetz zielt ja auf öffentliche Räume ab. Also öffentliche Räume, Gemeindesäle, öffentliche Vewaltung etc. und auch die Gastronomie. Aber wenn ich jetzt hier lese, dass sämtliche Entscheidungen die rechtsetzenden Organe verpflichten, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dann würde das ja heissen, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, zum Beispiel überall wo Kinder sind, das Rauchen zu verbieten. Das würde auch zum Beispiel so weit gehen, dass zu Hause das verboten würde, sofern Kindern betroffen sind. So weit geht das nicht, wenn ich jetzt Ihr Kopfschütteln deute. So weit geht diese Bestimmung also nicht. Können Sie das bestätigen?Abg. Harry Quaderer
Ich möchte nur noch anbringen, wenn wir von Gewaltverbot sprechen, dass wir da auch unterscheiden, dass wir hier nicht nur von physischer Gewalt sprechen sondern auch von psychischer Gewalt.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich denke, das meiste ist gesagt. Vielleicht nochmals zur Abg. Doris Beck zur Klarstellung: Wenn Sie auf der Seite 103 lesen, dann sehen Sie, dass dort explizit steht: «Diese Rechte werden jedoch nicht erst durch das Kinder- und Jugendgesetz begründet, sondern sind seit dem In-Kraft-Treten der Kinderrechtskonvention im Jahr 1996 aufgrund ihrer direkten Anwendbarkeit geltendes Recht. Die Kinder und Jugendlichen sollen aber wichtige ihnen zustehende Rechte direkt aus dem Kinder- und Jugendgesetz ablesen können». Ich gehe nämlich nicht davon aus, dass die Kinder und Jugendlichen zu Hause die Kinderrechts-konvention haben oder wahrscheinlich auch nicht alle Eltern - was allerdings vermutlich noch gut wäre -, dass sie im Gesetz als Gesetzesanwender wissen, was für Rechte ihnen zustehen.
Diese Rechte haben allgemeine Gültigkeit und die beziehen sich auch auf andere Gesetze. Die anderen Gesetze haben sich also auch danach zu richten, was die Kinderrechtskonvention - das ist ein internationales Abkommen, diese Konvention haben wir ratifiziert - was diese inhaltlich bedeutet. Also wir werden nicht nationale Gesetze machen, die der Kinderrechtskonvention widersprechen. Und hier werden einfach die Kernbestimmungen der Kinderrechtskonvention ausdrücklich als Kinderrechte im Kinder- und Jugendgesetz verbrieft.
Die Abg. Marlies Amann-Marxer hat nochmals gefragt betreffend die Abgrenzung bei lit. b: Dort heisst es natürlich «... die sie besonders betreffen». Das gilt nicht für gewisse andere Rahmenbedingungen, die auf Kinder nicht zutreffen. Sondern es geht dort um soziale, politische, kulturelle Angelegenheiten, um die Mitwirkungsmöglichkeit, wenn sie thematisch auch betroffen sind. Also beispielsweise, wenn die Gemeinde Kinderspielplätze einrichtet, dass hier auch Jugendliche sich einbringen können. Das wäre ein konkretes Beispiel.Abg. Doris Beck
Danke schön. Sie haben gesagt, es werden hier direkte Rechte daraus abgeleitet und dass nicht jeder diese Kinderrechtskonvention kennt, da bin ich mit Ihnen einverstanden, denn ich wollte ja auch hier genau diese Präzisierung. Was ich mich jetzt aber schon frage, ist nämlich: Wenn das für alle anderen Gesetze Gültigkeit hat, was bedeutet das nun jetzt wirklich in Bezug auf Bst. d familien- und erbrechtlich? Wie gesagt, ich kann damit auch zur 2. Lesung warten. Das ist nichts, was ich jetzt gerade wissen muss, aber ich hätte hier einfach schon gerne gewusst: Was heisst es jetzt in Bezug auf diese anderen Gesetze, wird dort auf diesen Art. 3 oder auf die Kinderrechtskonvention Bezug genommen, wie ist diese Gestaltung nun wirklich in Bezug auf Familien- und Erbrecht? Weil der Bst. d ist für mich so schon sehr dehnbar. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, in Bezug auf Bst. b bewegen wir uns inhaltlich auf derselben Linie. Ich habe dieselbe Absicht. Ich möchte Kinder und Jugendliche mitreden, mitentscheiden, mitwirken, mitbestimmen lassen in allen sie betreffenden Angelegenheiten. Nur, ich habe hier eine Frage zur Formulierung: Wie weit ist das denn überhaupt möglich? Sie haben das Beispiel mit den Kinderspielplätzen angeführt. Es ist klar, dass Kinder hierzu befragt werden sollen und dass sie auch mitreden können sollen. Aber wenn wir hier so eine absolute Formulierung wählen wie bei Bst. b - also die Kinder und Jugendlichen haben das Recht, in politischen Angelegenheiten mitzubestimmen. Das ist von mir aus gesehen eine sehr absolute Formulierung. Wenn das rechtlich standhält dann ist das für mich kein Problem. Ich möchte, dass die Mitwirkung da festgeschrieben wird. Aber mit diese Formulierung sehe ich einfach Probleme, weil sie absolut ist und dann nachher nicht eingehalten werden kann.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich sehe das eben nicht ganz so absolut, wie Sie, Frau Abg. Amann-Marxer. Es gibt ja explizt die Einschränkung «die sie besonders betreffen». Also es geht nicht um jede politische Mitwirkung. Es geht nicht um jede soziale Frage. Es geht nicht um jede kulturelle Angelegenheit. Sondern dann, wenn Jugendliche davon betroffen sind, dann sollen sie mitwirken, mitgestalten können. Das Beispiel, das ich genannt habe mit den Kinderspielplätzen - darum führen wir ja auch ein, dass auch auf Gemeindeebene Interessenvertretungen für Kinder und Jugendliche angesiedelt werden sollen. Ob das dann bei bestehenden Institutionen wie über Jugendtreffs gemacht wird oder ob dies die Jugendkommission ist oder ob neue Gefässe seitens der Gemeinde geschaffen werden, das steht der Gemeinde frei.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe Sie also so verstanden, dass eine strukturelle Mitbestimmung hier stattfinden kann, nicht eine individuelle, also dass jedes Kind das Recht hat, hier mitzubestimmen, wenn es um eine Kinder und Jugendliche betreffende Angelegenheit geht. Also ich habe das jetzt so verstanden, dass sie in gewissen Gremien mitwirken können und dort ein Mitspracherecht haben. Ja, gut. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke. Liest man Art. 4 in Verbindung mit Art. 8 und 9 wird die zentrale und mächtige Stellung des Amtes für Soziale Dienste deutlich. Es gibt kaum einen Bereich, wo das ASD nicht zuständig ist. Es wird über alles informiert, was im Land passiert und potenziell irgendeinen Anspruch nicht erfüllt. Ob und wie dann eingeschritten wird, liegt dann in jedem Fall im Ermessen des ASD. Das ASD ist zuständig für Inhalt, Ausführung, Überwachung und Sanktionierung, woraus sich mitunter auch Interessenkonflikte ergeben könnten oder dies möglicherweise von Klienten so empfunden werden könnte, besonders dann, wenn sie nicht freiwillig unter Obhut des ASD sind.
Das Amt für Soziale Dienste ist die Kinder- und Jugendbehörde und hat insbesondere gemäss Bst. a die Interessen der Kinder und Jugendlichen wahrzunehmen. Natürlich ist das eine Aufgabe des ASD, aber nicht nur seine. Es gibt auch noch andere Behörden und Institutionen, die ebenfalls die Interessen der Kinder und Jugendlichen wahrnehmen. Abgesehen davon ist die Interessenwahrnehmung zunächst einmal die Sache der einzelnen Person selbst. Bei Unmüdigkeit grundsätzlich die der Eltern. Dies sollte klarer aus dem Kinder- und Jugendgesetz, speziell aus diesem Artikel hervorgehen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage zu Bst. g - Projekte, Veranstaltungen und Kampagnen durchführen: Warum wurde das so gewählt, dass dieser Bst. g explizit in die allgemeinen Aufgaben aufgenommen wurde? Für mich ist das eigentlich schon subsumiert in Bst. a: Das ASD hat die Intersessen von Kindern und Jugendlichen wahrzunehmen und die Bevölkerung zu informieren. Warum muss man dann einen speziellen Aufgabenkatalog nennen - Projekte, Veranstaltungen und Kampagnen durchführen? Das ist für mich ja eigentlich logisch.Abg. Josy Biedermann
Ich finde es gut und richtig, dass das Amt für Soziale Dienste diese Aufgaben für das Wohl der Kinder und Jugendlichen wahrnimmt. Nur dieses Amt hat die Kompetenz, das Wissen und die Fachkräfte, diese Aufgaben zu übernehmen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich bin für die Beibehaltung dieses Aufgabenkatalogs wegen Bst. c. Ich werde Ihnen gleich erklären weshalb. Ich habe vorher eine andere Anregung zu machen, einen Vorschlag, und zwar wieder, um den Fokus auf die Eltern zu richten. Dann würde das meinem Vorschlag nach heissen: Art. 4 - Allgmeine Aufgaben der Kinder- und Jugendbehörde: Das Amt für Soziale Dienste ist die Kinder- und Jugendbehörde und hat, nach den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, die Interessen von Kindern und Jugendlichen wahrzunehmen. Dann heisst es: Ferner obliegen dem Amt insbesondere - und dann folgt Bst. a - die Bevölkerung in Kinder- und Jugendfragen zu informieren - und dann verschieben sich die weiteren Buchstaben.
Das, was jetzt unter Bst. c steht, würde ich anregen, folgendermassen zu erweitern: Das Amt für Soziale Dienste hat - c: durch Planung und Entwicklung dafür zu sorgen, ein bedarfsgerechtes Angebot an Dienstleistungen zur Sicherstellung der psychosozialen Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie ein leicht zugängliches Angebot für Eltern zur pädagogischen Unterstützung und Beratung zur Verfügung zu stellen.Abg. Gebhard Negele
Ich habe eine Frage, die eigentlich grundsätzlicher Art ist: Wir haben in Art. 2, wo es um Zweck und Grundsätze geht, gehört, dass es heisst: «Dies gilt auch für junge Erwachsene, soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist». Unter jungen Erwachsenen verstehen wir die Altersgruppe 18 bis 24 Jahre. Jetzt haben wir hier eine Behörde. Die nennt sich Kinder- und Jugendbehörde. Für mich stellt sich einfach die Frage: Wenn wir von Kindern und Jugendlichen reden, gilt da jetzt diese Behörde auch für die Altersgruppe 18 bis 24 Jahre, zumal ja das nicht speziell erwähnt ist, wie im Art. 2 dies als Voraussetzung gilt? Konkret ist die Frage: Ist das Amt für Soziale Dienste auch für diese Altersgruppe 18 bis 24 Jahre die Behörde?Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich habe mir zu diesem Artikel aufgeschrieben, dass man eben in diesem Bereich nicht doch immer auch die Mitwirkung der Eltern hervorheben sollte und ich kann mich gerne den Ausführungen der Abg. Marlies Amann-Marxer anschliessen mit ihrer Formulierung des Eingangsstatements zu diesem Artikel. Damit wäre meinem Anliegen Genüge getan.
Zum Abs. c habe ich noch eine etwas andere Haltung. Nämlich, ich habe mich wirklich gefragt: Ist es tatsächlich Aufgabe des Staates, Kinder und Jugendliche psychosozial zu versorgen, und dann eben auch wieder die Frage: Was heisst, psychosozial zu versorgen? Weil hier steht ja auch, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Dienstleistungen zur Sicherstellung der psychosozialen Versorgung zur Verfügung steht. Ist der Bereich psychologische Diagnose und Therapie, ist das nicht eher ein Bereich, der irgendwo im Gesundheitswesen angesiedelt werden sollte oder versteht man hier einfach, dass die Gesamtkoordination aus dem Amt für Soziale Dienste heraus entsteht oder was heisst das konkret oder wie stellt man sich das vor, dieses Angebot auch zur Verfügung zu stellen?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch etwas nachreichen bzw. präzisieren zu diesem Bst. c: Nach meinen Ausführungen zu einem breit angelegten Beratungsangbot für Eltern können Sie sich vorstellen, dass ich den Bst. c deshalb befürworte, weil ich den Vorschlag einbringen konnte oder weil ich denke, dass man hier einfügen kann, der Regierung einen Handlungsauftrag mitzugeben. Ich habe nicht so sehr auf die psychosoziale Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgezielt, sondern, der Bst. c beinhaltet für mich vor allem die Möglichkeit, hier der Regierung den Handlungsauftrag mitzugeben, tatsächlich ein Beratungsangebot oder den Rahmen für ein Beratungsangbot zu schaffen, die Strukturen zu schaffen, zur Verfügung zu stellen und das dann mit den möglicherweise bestehenden Beratungsangeboten auszufüllen.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Art. 2 Abs. 3. Ich möchte ihn gerne noch einmal zitieren. Dort heisst es: «Familien sowie weitere Personen und Institutionen, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung unterstützt». Im Erläuterungstext dazu heisst es: «Darüber hinaus wird Erwachsenen, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen ein Anspruch auf Unterstützung eingeräumt». Abs. 3. «Auch letzterer Anspruch liegt im Interesse der Kinder und Jugendlichen, also der eigentlichen Zielgruppe dieses Gesetzes». Hier führt die Regierung sehr schön aus, dass durch die Unterstützung und Beratung der Eltern indirekt die Jugendlichen erreicht werden, welche die Zielgruppe dieses Gesetzes sind.
Zudem möchte ich noch den Art. 13 Abs. 2 zitieren hier unter Kapitel B - Hilfen - hier heisst es: «Zur gedeihlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur Reduzierung von Entwicklungsrisiken werden präventive Hilfen geleistet». Es geht mir einfach darum, dass so ein Beratungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Deshalb benutze ich jede Gelegenheit, darauf zurückzukommen, bei jedwelchem Artikel und Buchstaben und Absatz, wo ich es für möglich halte. Danke schön.Abg. Doris Frommelt
Ich möchte noch einmal etwas zu den Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste sagen: Für mich ist das einfach die zentrale und die zuständige Behörde für das ganze Gesetz. Und schon bisher war das Amt für Soziale Dienste zuständig beim geltenden Jugendgesetz. Zuständig für kostenlose Beratung, für Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes, für Einzelhilfe, für Sonderhilfe usw. Und wenn einmal eine Situation eskaliert, sicher, dann ist die Polizei da und zuständig und greift ein, aber nachher wird es wieder an das Amt für Soziale Dienste verwiesen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es ohne diese wirklich kompetente Stelle überhaupt geht.Abg. Harry Quaderer
Ich habe eine Frage zum Bst. h, die Regierung in Kinder- und Jugendfragen zu beraten: Meine Frage geht dahin: Kinder- und Jugendfragen - hier kann es sich sicherlich auch um schulische Probleme handeln oder gesundheitliche Probleme oder was auch immer und da frage ich mich, ob da jetzt das ASD dafür prädestiniert ist?Abg. Doris Beck
Danke schön. Vielleicht noch als Antwort auf die Präzisierung der Abg. Doris Frommelt: Ja, Sie haben vorhin ausgeführt, was das ASD heute für eine Funktion hat. Das ist gar nicht umstritten, dass es diese Koordination wahrnimmt. Meine Frage zielte einfach darauf ab: Hier wird der ganze Katalog, Verantwortungskatalog erweitert, sehr erweitert. Und da stellt sich schon die Frage: Diese Erweiterungen, wie werden die schlussendlich in der Praxis dann abgehandelt? Und ich habe hier den Fokus auf diese psy-chosoziale Versorgung und habe mich einfach gefragt: Aus welchen Komponenten besteht dann eine solche Versorgung, wenn die vom ASD erbracht werden sollte und wie weit soll das einfach gehen? Müssen alle Dienstleistungen im Bereich der Jugendhilfe dann vom ASD koordiniert werden oder fungiert sie nur als Koordinationsstelle oder wie auch immer? Das war eigentlich die Frage. Erstens, was genau sind die Komponenten und zweitens, wie soll das dann schlussendlich organisiert werden, dass das eben auch noch machbar ist schlussendlich?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Betreffend diese zentrale Funktion des Amtes für Soziale Dienste: Hier müssen wir uns einfach fragen: Wollen wir eine zentrale Stelle, die alles koordiniert, oder wollen wir diesen Prozess auf verschiedene Stellen verteilt haben? Und im Endeffekt führt dies dazu - wir haben solche Gesetze, wo die eine Stelle nicht weiss, was die andere macht - und das führt dann in der Praxis zu erheblichen Problemen. Deshalb finde ich den Vorschlag gut, dass wir sagen, wir haben eine zentrale Stelle. Welche Stelle dies ist, darüber kann man diskutieren. Aber ich denke mir auch, im Amt für Soziale Dienste ist bereits sehr viel Know-how vorhanden und entsprechend ist es sicherlich zielführend, wenn wir hier weiteres Know-how aufbauen.
Wenn wir eben diese Ansicht nicht vertreten - und das müssen wir jetzt halt diskutieren - dann frage ich mich dann einfach: Was machen wir, wenn wir drei, vier Stellen haben, die zuständig sind für verschiedene Teile dieses Prozesses? Dann haben wir im Endeffekt, um ein Beispiel zu nennen, Amt für Soziale Dienste oder auch das Amt für Wohnungswesen - das gibt immer wieder Diskussionen betreffend die Wohnbeihilfe. Und das ist einfach sehr unglücklich, wenn man hier verschiedene Institutionen hat und deshalb finde ich das einen guten Lösungsansatz, der hier von der Regierung in Vorschlag gebracht wird. Also, dass es zentral sein muss, ich kann mir nicht vorstellen, dass wir uns hier nicht einig sind. Denn dann haben wir einfach einen Prozess, der nicht geregelt ist.
Dann zu den Auführungen der Abg. Marlies Amann-Marxer: Ich denke mir auch, wir sind wieder bei der Eintretensdebatte und es sind hier genau diese Artikel betreffend die Prävention, wie wir sie schon vor dem Mittagessen diskutiert haben und insofern ist ein roter Faden in Ihren Ausführungen sehr gut zu erkennen. Und ich anerkenne auch, dieser Art. 4 Bst. c, der ist sehr wichtig betreffend die Prävention.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hat sich ganz bewusst dafür entschieden, dass für Kinder- und Jugendfragen als Kinder- und Jugendbehörde das Amt für Soziale Dienste auch weiterhin zuständig sein soll. Wir schaffen keine neue Aufgabe mit diesem Gesetz, sondern es geht darum, dass die bestehenden Aufgaben, die im heute geltenden Jugendgesetz einfach in verschiedenen Bereichen dargelegt sind, auch wieder hier Eingang finden. Im Unterschied zum bestehenden Gesetz machen wir einen speziellen Artikel, der auch erläutert, welche Aufgaben das Amt für Soziale Dienste im Bereich Kinder und Jugendliche wahrnehmen soll.
Ich möchte noch etwas klarstellen, damit keine Missverständnisse entstehen. Warum braucht es denn eigentlich eine Behörde? Warum können nicht alle Aufgaben delegiert, an Private delegiert werden? Wenn alles gut funktioniert und die Eltern einverstanden sind, dass Kinder und Jugendliche die Betreuung erhalten, die sie benötigen, die sie ihnen vielleicht selbst nicht geben können, dann haben wir kein Problem. Aber wir sprechen jetzt vielleicht wieder von den fünf Prozent, wo es nicht so läuft, wie es für die Kinder und Jugendlichen zu deren Wohl ist. Und dort braucht es Eingriffsrechte. Und Eingriffsrechte hat nur eine Behörde. Und das muss im Gesetz niedergelegt sein. Und deshalb hat das Amt für Soziale Dienste von uns auch diesen Auftrag. Und ich hoffe schon, dass wir diese Zentralbehörde weiterhin auch beibehalten. Denn es würde für die Anspruchsberechtigten oder auch für die Kinder und Jugendlichen, die diese Betreuung unbedingt notwendig haben, einen Nachteil bedeuten, wenn sie von Stelle zu Stelle verschoben werden.
Es gäbe auch keine Koordination. Das würde bedeuten, manchmal braucht es ja in Erziehungsfragen etwas, es muss auch bei den Eltern eine Weiterentwicklung stattfinden, dann braucht es vielleicht psychologische Betreuung. Und das Amt hat die Möglichkeit, aufgrund der verschiedenen Disziplinen, die eben im Amt auch vorherrschen - es hat Psycholgogen, es hat Pädagogen, es hat Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, es hat Jugendarbeiter, Kinder- und Jugendpsychiatrie. Da haben wir einfachen Zugang über das Amt. Und mit der Koordinationsfunktion ist eben gewährleistet, dass die Kinder und die Jugendlichen, die versorgt werden müssen, auch wirklich versorgt sind. Die Privaten haben dann keine Meldepflicht zu sagen: Ja, jetzt kommt er nicht mehr in die Behandlung. Und deshalb finde ich es schon sehr wichtig, dass wir hier an dem Angebot, an den Dienstleistungen, die in letzten Jahrzehnten geschaffen wurden im Amt für Soziale Dienste, auch festhalten und diese weiterhin nutzen.
Es geht nicht darum, dass wir ihnen Mehrarbeit zukommen lassen. Und ich bin überzeugt, dort wo es sich um Spezialitäten handelt, wenn nicht das notwendig geschulte Personal im Amt vorhanden ist, dann werden diese Kinder und Jugendlichen an die jeweiligen Spezialisten verwiesen. Und es wird auch nachgefragt, ob die Kinder und Jugendlichen diese Therapie dann auch absolvieren, die notwendig ist. Aber nur so können wir Gewähr bieten, dass bei Kindern, bei denen das Kindeswohl eben nicht mehr im Vordergrund steht, weil sie vielleicht vernachlässigt oder verwahrlost sind, die Eltern ihre Aufgabe oder die Erziehungsberechtigten ihre Aufgabe eben nicht in dem Ausmass wahrnehmen wie sie sollten, dass wir hier die Möglichkeit haben einzugreifen. Ich finde, es ist eine staatliche Aufgabe, dass wir auch diesen Kindern und Jugendlichen den notwendigen Schutz angedeihen lassen.
Zu den einzelnen Fragen, beispielsweise der Frage des Abg. Heinz Vogt, warum Projekte, Veranstaltungen und Kampagnen separat ausgewiesen wird: Wir möchten eben vermeiden, dass nachher, wenn eine Kampagne gemacht wird, wie beispielsweise «Du sesch wia!», dass es nachher heisst: Nein, die darf nicht durchgeführt werden. Das steht nirgends im Aufgabenkatalog drin. Solche Kampagnen können eben auch nicht unbedingt die Interessen der Kinder und Jugendlichen widerspiegeln, aber sie können ein Spiegel der Gesellschaft sein. Also eine Notwendigkeit, dass eine Kampagne oder eine Sensibilisierungsmassnahme getroffen wird.
Ich gehe mit Ihnen einig, das Amt wird immer nur tätig, wenn die Eltern nicht tätig werden, Frau Abg. Marlies Amann-Marxer. Da bin ich absolut Ihrer Meinung. Aber das Amt muss auch dann eingreifen können, wenn eben die Eltern oder die Erziehungsverantwortlichen ihrer Aufgabe nicht nachkommen. Aber wo wir das jetzt nachordnen oder nicht, die Formulierung werden wir prüfen.
Dann zur Frage des Abg. Gebhard Negele - junge Erwachsene: Das ist eine Ausnahme in diesem Gesetz. Das war vorher nicht so festgelegt und es gibt auch Gesetze, die das nicht berücksichtigen. Aber es gibt konkrete Beispiele aus der Praxis, die uns dazu angeregt haben, diesen Passus, erstens den Begriff und auch die Zuständigkeit im Einzelfall aufzunehmen. Beispielsweise wenn ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren therapiert wird und er wird finanziell unterstützt über die Jugendhilfe, dann sollte, nur weil er jetzt das 18. Lebensjahr erreicht hat, diese Therapie nicht abgebrochen werden müssen, sondern dann sollte dieses Angebot auch weiterhin gelten. Und darum brauchen wir diese Begrifflichkeit und auch die Möglichkeit, dass das Amt dort weiterhin Unterstützung geben kann. Auch wenn das extern betreut wird, dass es zumindest finanziert wird. Das war uns wichtig.
Oder auch bei Straffälligkeiten. Wenn Jugendliche straffällig werden mit 17 und ihr Strafmass wurde festgelegt auf eine bestimmte Anzahl Jahre oder Monate und sie werden in dem Zeitpunkt erwachsen, dann sollen für sie nicht ab diesem Zeitpunkt andere Massnahmen greifen, sondern dann soll man auch Diversionsmassnahmen ansetzen können. Das war der Hintergrund, weshalb wir diese Gruppe der jungen Erwachsenen ins Gesetz aufgenommen haben.
Entschuldigung, ich glaube, dann war noch etwas mit «Mitwirkung der Eltern müsste hervorgehoben werden». Das hat die Abg. Doris Beck gesagt. Hat sich das erübrigt? Okay.
Dann war noch die Frage, ob das auch im Gesundheitswesen angesiedelt werden müsste: Ich denke, die gesamtheitliche Betrachtung der Jugendlichen und der Kinder hat einen enormen Vorteil, dass nicht nur einfach ein Spezifikum herausgegriffen wird, sondern dass eine gesamtheitliche Beurteilung gemacht wird. Auch des Umfeldes. Manchmal braucht es einfach auch den Einbezug der Eltern, um Erziehungsmassnahmen dann auch wirklich im positiven Sinn weiterführen zu können. Es ist auch für manche Eltern schwierig, ihren Kindern und Jugendlichen Grenzen zu setzen, und auch da braucht es Unterstützung. Ich sehe das nicht so eng nur mit Gesundheit. Weil eine psychische Erkrankung ist zwar keine Schädigung, aber hat ein Krankheitsbild.
Der Abg. Harry Quaderer hat gefragt, ob es Sinn macht, dass das Amt für Soziale Dienste die Regierung in Kinder- und Jugendfragen berät: Ich bin überzeugt, gerade in der Frage der Kinder- und Jugendpolitik kann das Amt aufgrund der vielfältigen Praxis, die sie haben und auch aufgrund der Fallzahlen sehr wertvolle Hinweise liefern, die wir in einem Gesetz dann auch mit berücksichtigen können, damit nicht bestimmte Bereiche eben vergessen werden oder exkludiert sind.
Mit dem Votum des Abg. Wendelin Lampert gehe ich absolut einig, dass wir mit der zentralen Stelle sicher eine geeignete Stelle haben, damit die Prozesse eben nicht verteilt sind und damit die Koordination auch wirklich stattfinden kann.Abg. Harry Quaderer
Frau Regierungsrätin Kieber-Beck, ich bezweile nicht den Sinn, dass das ASD die Regierung berät. Überhaupt nicht. Meine Frage ging eigentlich dahin: Das ASD berät die Regierung in Kinder- und Jugendfragen und was mich interessieren würde: Was ist zu verstehen, was ist subsumiert unter Kinder- und Jugendfragen? Und speziell habe ich gefragt, ob da schulische Probleme oder gesundheitliche Probleme oder andere Probleme gemeint sind. Gibt es hier eine Liste? Das wäre eigentlich meine Frage.Abg. Doris Beck
Danke schön. Eine Frage ist jetzt noch offen geblieben, und zwar das Thema aus was für Komponenten diese psychosoziale Versorgung besteht, wie man sich das vorstellt.
Und dann habe ich jetzt aus Ihren Ausführungen herausgehört, dass eigentlich die Dienstleistung in der Form angeboten wird, dass es eben überwacht wird, was danach im ganzen Prozess - ich sage mal im Heilungsprozess oder im Betreuungsprozess - passiert. Das hat mich dann aber zur Schlussfolgerung gebracht bzw. ich frage mich jetzt einfach beim Kinder- und Jugendgesetz: Zum einen ist mir klar, es gibt Probleme und wir haben da heute Vormittag von fünf Prozent gesprochen, die schlussendlich, wo man eingreifen muss und hier ist einfach diese Gratwanderung. Für diese fünf Prozent mag das richtig sein, ich sage mal diese Gesamtkoordination und das Nicht-aus-den-Augen-Verlieren über verschiedene Ämter hinweg, was wo passiert.
Aber ich habe eben dieses Kinder- und Jugendgesetz auch als das verstanden, nämlich als Anlaufstelle und Unterstützung für alle Eltern. Das heisst auch für die restlichen 95 Prozent. Weil grundsätzlich, wenn man das jetzt ganz positiv ansieht, dieses Gesetz, und wirklich als Hilfeleistung auch für die ganzen Erziehungsfragen nehmen möchte, wenn man das aus diesem Aspekt anschauen will, dann stellt sich eben durchaus die Frage: Sind dann alle Dienstleistungen im Bereich der Jugendhilfe, werden die vom ASD koordiniert? Koordiniert heisst für mich auch ein erstes Weiterhelfen. Ist in diese Koordination - kann man sich da auch vorstellen in bestimmten Bereichen oder Themenbereichen, vor allem dann, wenn es nicht vom Staat quasi - ich nenne das mal diese fünf Prozent und die 95 Prozent -, dass man sich hier auch eine private Koordination vorstellen kann.
Ich habe einfach Mühe, wenn ich mir das jetzt auch - nicht nur für die fünf Prozent - sondern als Anlaufstelle und Unterstützung für alle Eltern im Erziehungsprozess im Sinne, wie das die Abg. Marlies Amann-Marxer auch immer wieder erwähnt. Es gibt ja dieses Beispiel der Säuglingspflegeschwester in den Dörfern. Alle jene, die Kinder haben, wissen das, dass das sehr gut akzeptiert ist. Und ich frage mich einfach: Wie stellt man sich denn dies Anlaufstelle und Unterstützung für alle anderen vor, wo es eben dann vielleicht nicht diese ständige Überwachung braucht, wo aber durchaus Rat und Tat und Koordination oder auch eben diese Kombination mit dieser privaten Koordination - wo ich mir das eben durchaus vorstellen könnte, dass das ein weiterer Aspekt hier wäre. Danke.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Vorher wurde meiner Meinung nach der unschöne Begriff «Zentralbehörde» verwendet. Für mich ist das ASD eine Fachbehörde. Das wäre jetzt eigentlich mein Wunsch bei Art. 4, dass man die Aufgabe des ASD hier in einem Vorspann vielleicht konkretisieren könnte. Was erwarten wir von diesem Amt? Das ist eine Fachbehörde und keine Zentralbehörde. Es werden keine zentralistischen Anordnungen gemacht, sondern das Amt berät, informiert, unterstützt fachlich in diesen Kinder- und Jugendfragen. Das wäre mein Anliegen, ob man das vielleicht einbauen könnte.
Und das Zweite mit den Kampagnen: Hier, wenn man das mit den Zielsetzungen und mit dem Zweckartikel vergleicht, dann kommt hier meiner Meinung nach doch ein klarer Auftrag an das ASD, hier konkrete Projekte, Veranstaltungen und Kampagnen durchzuführen. Ich habe es ja erwähnt. Ethische Unterstützung, soziale, psychische etc. Was bedeutet das konkret? Ich weiss natürlich, was das ASD heute schon für Kampagnen macht auch in Zusammenarbeit mit seinen Partnern, aber was heisst das konkret für das ASD in seinem Aufgabengebiet? Das ist für mich leider nicht definiert. Weil das Gesetz geht doch schon im Zweck und in den Zielsetzungen sehr, sehr weit. Und hier hätte ich schon gerne konkrete Ausführungen diesbezüglich, was das für das ASD konkret bedeutet. Das wäre meiner Meinung nach auch hilfreich für die Behörde. Weil hier sprechen wir von einem komplett neuen Gesetz.Abg. Gebhard Negele
Ich danke der Regierungsrätin für die Beantwortung. Ich bin noch nicht ganz zufrieden. Es ist für mich klar, dass diese Altersgrenzfälle, dass die weiterhin von der Kinder- und Jugendbehörde unterstützt werden müssen. Aber meine Frage war dahingehend: Konkret, wohin wenden sich die jungen Erwachsenen mit diesen Problemen oder Dienstleistungen, wie sie hier aufgeführt sind? Ist es die Kinder- und Jugendbehörde, sprich Amt für Soziale Dienste, oder wenn es diese nicht sind, wer ist es dann für diese Altersgruppe? Ich bin mir da noch nicht im Klaren. Danke.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Auf Seite 86 bis 88 des Berichtes der Regierung sind die finanziellen und personellen Konsequenzen ausgeführt. Wenn ich mir diese Diskussion hier so anhöre, dann frage ich mich schon, ob man hier nicht auch die personellen Konsequenzen stärker mit berücksichtigen hätte sollen. Einzig und allein in Punkt 7.5 wird für die Ombudsperson eine 50-Prozent-Stelle vorgesehen, ohne dass sie die Regierung dann auch definitiv beantragt. Ich gehe davon aus, dass das auf einem anderen Weg dann bereitgestellt wird. Aber wenn ich diese Diskussion hier mir jetzt so anhöre, die wir jetzt doch schon länger führen, dann frage ich mich: Kann das Amt für Soziale Dienste diese Aufgaben wirklich mit dem bestehenden Personal bewältigen? Ich habe den Eindruck, hier wird doch einiges neu auf das Amt zukommen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, es ist selbstredend, dass es sich hierbei um eine Fachbehörde handelt. Es kann nicht angehen, dass irgendein x-beliebiges Amt sich hier um die Belange des Kinder- und Jugendschutzes kümmert. Und es ist eben doch zentral, dass es eine zentrale Funktion ist, die diesen Prozess von A bis Z behandelt, damit wir diese Schnittstellenproblematik nicht haben. Dann sagen wir es ist eine zentrale Fachbehörde, die, wie ich es bereits im ersten Votum erwähnt habe, das nötige Know-how besitzt. Zentral ist für mich unbestritten. Ansonsten haben wir das gleiche Dilemma wie bei den Wohnbeihilfen und wenn wir das wollen, dann können wir das selbstverständlich machen, aber von diesem Vorgehen würde ich abraten.
Ich sehe dann auch nicht ein, wieso dieses Amt für die anderen 95 Prozent nicht zuständig sein soll. Ich sehe hier nicht ein Problem damit. Weil es kann ja genau sein, dass diese 95 Prozent kurz vor dem Übergang in die 5 Prozent sind und dann ist es wieder sehr gut, wenn alles bei einer Behörde ist, damit man Fälle, die sich abzeichnen, bereits frühzeitig erkennt und entsprechend handeln kann. Ich sehe da kein Problem, wenn das Amt für Soziale Dienste auch für die anderen Fälle eine niederschwellige Anlaufstelle ist. Das heisst gar nicht, dass man hier irgendwie ein Superamt kreiert oder was auch immer, es soll einfach eine Anlaufstelle sein für Eltern. Und in diesen 5 Prozent, wo eingegriffen werden muss, da ist es nach meinem Dafürhalten zentral, dass eben das Amt für Soziale Dienste dann auch eingreift. Und wie gesagt, dass wir hier eine zentrale Fachstelle haben, das ist nach meinem Dafürhalten sehr wichtig. Wer dies anders sieht, dazu muss ich sagen, dieser Ansicht könnte ich nicht zustimmen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Einfach nochmal einige Ausführungen: Der Landtagsvizepräsident hat es erwähnt. Es ist auch unsere Aufgabe, diesem Amt die Aufgaben zuzuteilen und wir müssen sagen, was wir von diesem Amt erwarten. Sonst haben wir eine Situation wie bei Radio Liechtenstein. Die haben im Zweckartikel und im Aufgabenartikel einen riesigen Katalog. Das kann das Radio überhaupt nicht erfüllen und das wissen wir auch. Und hier habe ich schon meine Bedenken, dass wir das Amt nicht überladen oder dass sie überhaupt nicht wissen, was sie tun sollen. Dann kommt automatisch der Ruf nach personellen Ressourcen, nach finanziellen Ressourcen. Das ist ja auch nicht abwegig. Und hier, denke ich, hätte ich schon noch gern einige Ausführungen diesbezüglich: Was erwarten wir von diesem Amt in Zukunft bezüglich der Zielsetzungen und der ganzen Zweckartikel? Ich glaube, das ist berechtigt und dass das Ganze koordiniert werden muss, ist mir auch logisch. Aber wichtig ist, dass es fachlich stimmt und das Amt hat manigfaltige Leistungsvereinbarungen mit verschiedenen Organisation abgeschlossen und das muss man vielleicht auch berücksichtigen. Die Verwantwortung, das ist mir auch klar, muss irgendwo liegen und ich denke auch, das ASD ist hier das richtige Amt. Aber Zentralamt ist sicher nicht der richtige Begriff.Abg. Rudolf Lampert
Wir diskutieren jetzt seit zweieinhalb Stunden über diese zwei oder drei Seiten - sind es in der Zwischenzeit - und wir tun so, als ob es all diese Aufgaben bisher nicht gegeben hätte in diesem Staat. Diese Aufgaben - die Frau Regierungsrätin hat es ausgeführt - wurden auch jetzt wahrgenommen auf Basis der Kinderrechtskonvention und dergleichen und hier wird getan, als ob in diesem Land die Kinder einfach verwahrlost auf den Weg geschickt wurden, als ob es all diese Aufgaben nicht gegeben hätte. Wenn hier ausgeführt wird, ja da brauchen wir zusätzliches Personal und dergleichen, ich behaupte, dass diese Aufgaben, die in diesem Gesetz festgehalten sind, alle auch heute schon wahrgenommen worden sind, nur werden diese jetzt auf eine gesetzliche Basis gestellt.
Was jetzt hier aufgeführt wird, kann ich eigentlich nur dahin interpretieren, dass für diese zwei oder drei Seiten zweieinhalb Stunden gebraucht wurden, dass das nichts anderes als ein Beweis sein soll, dass dieses Gesetz in eine Kommission hätte gegeben werden sollen. Ich kann das nur noch so interpretieren, ansonsten muss ich die Diskussion, diese Hin-und-Her-Fragerei, dass jetzt auch noch die Radio-L-Gesetzgebung herhalten soll - wir haben übrigens den Zweckartikel nicht geändert. Wir haben den Auftrag mit dem Radio L hinterfragt, aber wir haben keinen Zweckartikel geändert. Aber ich kann diese Debatte nicht ganz nachvollziehen, was sich hier abspielt. Wir haben auch relativ häufige Irrwege oder Seitengeleise, die bezogen werden. Es wird der einen Partei Religionsfremdheit vorgeworfen und dergleichen. Ich kann diese Debatte ganz einfach nicht mehr nachvollziehen, aber ich weiss ja nicht, wie lange wir daran diskutieren wollen, aber ich muss es Ihnen überlassen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Also mit einer längeren Debatte war wohl zu rechnen, Herr Abg. Lampert. Aufgrund der Eintretensdebatte heute Morgen war wohl mit einer ausgiebigen Besprechung und Debatte zum Jugendgesetz zu rechnen. Und ich denke, das ist auch gerechtfertigt. Dieses Gesetz weist 500 Seiten auf. Die Gesetzesartikel alleine sind über 100 Stück und die Bedeutung des Kinder- und Jugendgesetzes wird wohl hier niemand infrage stellen. Und wenn wir ein wichtiges Gesetz verabschieden sollen, dann muss auch ausgiebig debattiert werden. Also, das denke ich, ist auch ein demokratisches Recht hier im Landtag und es soll auch nicht beschnitten werden. Ich habe Sie bisher immer so verstanden, dass Sie die demokratischen Rechte verteidigen und nicht beschneiden wollen.
Zu den Ausführungen des Abg. Heinz Vogt in Bezug auf die Aufgaben des Amtes für Soziale Dienst möchte ich einfach noch eine Passage aus meinem vorgängigen Votum bei der ersten Vorlage zitieren: Es ist nicht als Vorschlag oder Anregung zu verstehen, das jetzt gleich zu machen. Es geht um eine Anregung, ob man sich in Zukunft vielleicht einmal mit diesem Gedanken befassen muss, der Familienpolitik und Kinder- und Jugendpolitik stärkeres Gewicht beizumessen, indem man eine eigene Stelle dafür vorsieht. Ich habe damals gesagt: «Bei einer deratigen Aufgabenfülle in den Bereichen Jugendhilfe, Jugenschutz und Jugendförderung scheint es mir ausserdem nötig, dass der neue Kinder- und Jugenddienst wegen seines enormen Umfangs und aufgrund seiner Bedeutung für die Familienpolitik als eigenes Gebilde aus dem Amt für Soziale Dienste ausgegliedert wird. Diese Möglichkeit ist jedenfalls zu prüfen. Das Ressort Familie und das Ressort Jugend könnten zusammengelegt werden. Ich könnte mir ein eigentliches Amt für Familienangelegenheiten gut vorstellen. Ein solches Amt für Familienangelegenheiten wäre auch angemessen angesichts der Bedeutung, welche die Familien im Staate unbestritten haben. Ich bitte die Regierung jedenfalls, diese Möglichkeit zu prüfen».
Also das ist jetzt nicht so gedacht, dass ich hier und heute ein neues Amt vorschlagen möchte. Es ist auch in Anbetracht der finanziellen Lage oder Aussichten, die wir haben, vielleicht nicht angebracht, Ämter noch auszudehnen. Aber es ist als Anregung auf die mittelfristige Zukunft zu verstehen. Wir müssen uns Gedanken machen, welche Bedeutung Familienangelegenheiten in diesem Land haben und ob dafür ein eigentliches Amt nicht zuständig sein sollte. Danke schön.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte hier die Ausführungen der Abg. Marlies Amann-Marxer unterstützen, indem Sie Ihnen, Herr Abg. Rudolf Lampert, schon aufgeführt hat, warum man mit einer längeren Debatte rechnen konnte. Ich finde es jetzt eigentlich sehr unfair - das muss ich sagen - diese Unterstellung. Zum einen ist dieser Teil I dieser ganzen Vorlage, das ist eben genau dieser Teil - und ich habe das heute Vormittag schon ausgeführt - es geht eben darum: Welche Aspekte wurden hier mit berücksichtigt im ganzen Teil und welche eben nicht? Und ich meine, Sie können es auch gleich auf den Punkt bringen, wenn Sie wollen, dass dieses Gesetz jetzt einfach als Ja-Sager durchgewinkt wird, damit es am Schluss einfach da ist. Ich glaube, so lange haben wir jetzt noch nicht diskutiert. Wir hatten schon Gesetze, wo wir länger diskutiert haben. Und im Moment habe ich schon das Gefühl - also das müsste dann die Frau Regierungsrätin sagen -, dass der Input wertvoll ist. Und irgendwann vor zwei Stunden hat mir mal jemand gesagt, wir sind hier zum debattieren und wir dürfen auch debattieren.
Und vielleicht - also die Reihen der FBP waren vorhin sehr licht besetzt die letzten zwei Stunden und Sie sind jetzt hier reingekommen und haben gesagt: Was soll das, wir sind schon zweieinhalb Stunden daran? Und ich weiss nicht, Herr Landtagspräsident, aber das wäre dann an Ihnen, die Diskussion zu beschleunigen oder einzugreifen, aber zweieinhalb Stunden sind jetzt für diese Vorlage noch nicht wahnsinnig viel. Und ich würde sagen, gerade dieser Teil I ist eben essenziell, um hier die Sachen anzubringen und irgendwann Art. 50 oder irgendwas wird dann schon schneller gehen. Also vielleicht wäre hier mit etwas Geduld schon angebracht. Ich finde, wir haben nun auch das Recht, unsere Punkte vorzubringen. Danke.Abg. Harry Quaderer
Persönlich finde ich diese Debatte höchst interessant. Herr Abg. Rudolf Lampert, dass Sie sagen, dass so getan würde, als ob man für die Jugend bis anhin noch nichts tut oder nichts gemacht würde, ist völlig abwegig. Das kann ich jetzt hinten und vorne nicht nachvollziehen. Ich glaube, wir behandeln hier ein Gesetz, das mit Anhang 500 Seiten umfasst, und wenn Ihnen das ganze Gesetz völlig geläufig ist, ist das gut für Sie, aber für mich gibt es hier etliche Fragen und für andere Abgeordnete auch. Und das müssen Sie uns zugestehen. Und wenn Sie das ganze Gesetz langweilt, dann tut es mir wirklich leid.Abg. Rudolf Lampert
Es geht darum, wie Sie diese Artikel behandeln, mit welcher Penetranz. Sie werden das sehen, wenn Sie Ihre Voten korrigieren müssen. Sie werden das bekommen und dann werden Sie sehen, wie Sie jetzt diese zwei Artikel, wie Sie mit diesen zwei Artikeln umgegangen sind, wievielmal dasselbe und in welcher Intensität gefragt wurde. Aber noch einmal: Selbstverständlich steht Ihnen das Recht zu, hier Fragen zu stellen so viel Sie wollen. Ich wollte Sie nur darauf hiweisen, wie das im Moment sich abspielt.
Ich habe die ganze Diskussion schon mitverfolgt, Frau Abg. Beck. Ich lasse mir das nicht vorwerfen, dass ich das nicht mitverfolgt hätte. Sonst könnte ich auch nicht mitreden, dass diese ganze Diskussion und diese Entgleisungen oder Nebengeleise, die da aufgefahren wurden. Ich habe lediglich festgestellt, weil der Landtagsvizepräsident hier von Personalaufstockung gesprochen hat, dass diese Aufgaben auch heute schon wahrgenommen werden und dass nicht für jede dieser Aufgaben Personal angestellt werden muss, weil sie jetzt schon erledigt werden. Und das am Rande, aber das soll Sie nicht daran hindern, so weiter zu machen. Diese Diskussion kann natürlich fortgesetzt werden in diesem Stil. Ich habe grob überschlagen, dass wir dann irgendwas bei 38 bis 40 Stunden hier diskutieren werden. Aber ich habe keine Probleme damit.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Sie enttäuschen mich ein wenig, Herr Abg. Rudolf Lampert. Bisher war ich der Ansicht, Sie seien der Inbegriff der korrekten Rechtsstaatlichkeit. Sind es natürlich auch, Sie haben das ja auch relativiert. Was ich von Ihnen nicht erwartet hätte, ist die Tatsache, dass Sie nun Wertungen anstellen, wie wir mit diesem Gesetz umgehen, welche Fragen wir stellen. Ich denke mir, das dürfen Sie nicht werten. Das ist ein subjetiver Eindruck von Ihnen. Sie verwenden das Wort Entgleisungen. Ja bitte, dürfen wir keine Fragen mehr stellen? Dürfen wir nicht in die Tiefe gehen, was dieses Gesetz angeht? Und wenn Ihnen die Fragestellung nicht fügt, dann können Sie in keiner Weise von Entgleisungen und von Stilbruch sprechen. Also das kann ich jetzt wirklich nicht mehr nachvollziehen. Vor allem verstehe ich es nicht von Ihnen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Wir diskutieren und stellen Fragen, aber von Ihnen kommt nichts. Das stelle ich jetzt fest. Anscheinend wollen Sie das durchwinken. So verstehe ich das jetzt auch. Es ist in keinem Satz erwähnt worden, dass irgendetwas schlecht ist. Wir stellen Verständnisfragen und - in Gottes Namen - die ersten Artikel sind zentral für dieses Gesetz. Ansonsten haben Sie es nicht gelesen. Das ist meine Frage.
Und das Zweite, Sie haben mich, glaube ich, falsch verstanden in Sachen Radio Liechtenstein. Radio Liechtenstein hat gemäss Gesetz ein grosses Aufgabengebiet: Kulturelle Sendungen, Schlagersendungen, weiss Gott, was da drinsteht. Und das ist ein Aufgabenkatalog, den der Gesetzgeber konstruiert hat und gewünscht hat. Und ich als Amtsleiter, wenn ich so einen grossen Aufgabenkatalog habe, will ich den auch erfüllen. Und für das brauche ich doch auch die personellen Ressourcen und die finanziellen Ressourcen. Das würde ich als Amtsleiter ja gerade verlangen. Und wenn ich diese Frage nicht mehr stellen kann hier, wir haben hier ein neues Gesetz, ich weiss schon, dass das ASD diese Aufgabe schon lange ausführt. Aber wir haben hier ein neues Gesetz.
Wenn wir ein neues Gesetz über die Finanzmarktaufsicht machen, müssen wir über die Fragen doch schon auch noch diskutieren. Weil es gab früher auch ein Amt für Finanzdienstleistungen, eine Stabsstelle. Und es gab auch ein neues Amt und es gab neue Aufgaben, die dazugekommen sind. Und die finanziellen Ressourcen und die Aufgabendefinition, das ist für mich in diesem Gesetz schon noch zentral. Aber das ist meine Meinung.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe lediglich moniert, nicht, dass hier gefragt wurde, sondern dass penetrant dieselben Fragen immer wieder gestellt werden. Aber wie gesagt, ich kann das abkürzen. Übrigens habe ich die Entgleisungen mit Nebengeleise korrigiert und dass diese Nebengeleise bestanden haben, das werden Sie dann spätestens, wenn Sie das Protokoll nachlesen, werden Sie feststellen, was ich damit gemeint habe. Ich habe es angetönt. Aber wie gesagt, es ist wahrscheinlich besser, wenn wir uns jetzt der Sache wieder widmen. Ich spreche Ihnen selbstverständlich Ihre Rechte nicht ab, hier sich so lange zu äussern, wie Sie wollen.Abg. Jürgen Beck
Ich habe auch gar nichts anderes von Ihnen erwartet, dass Sie uns diese Rechte nicht absprechen. Ich finde es auch gut, dass Sie es jetzt gesagt haben. Nur kurz Bezug nehmend zu den Worten des Abg. Heinz Vogt: Er hat gesagt, wir behandeln hier ein neues Gesetz. Und was steht dem entgegen, dass, wenn wir ein neues Gesetz behandeln, wir das Beste daraus herausholen wollen? Wir tun nicht so, wie wenn alles in Unordnung wäre. Da haben sie etwas falsch verstanden. Wir sind uns durchaus bewusst, dass bereits eine Kinder- und Jugendfürsorge besteht, die funktioniert. Also sind wir ja auch nicht in dieser Eile dazu gezwungen, jetzt etwas übers Knie zu brechen. Dann könnten wir ja das alte Gesetz bestehen lassen. Aber wir haben hier ein neues Gesetz und wir versuchen nun, das Beste aus diesem Gesetz herauszuholen. Denn ich denke, es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass wir ein Gesetz haben, mit dem ein grosser Teil des Landtages schlussendlich mit offenen Fragen leben muss. Das kann so nicht sein.
Und dass Sie sagen mit einer Penetranz fragen, das ist ein reine Wertung. Ich kenne Gesetze genug - ich bin mittlerweile auch schon fast vier Jahre hier - ich könnte genug Gesetze aufzählen, wo das auch von Ihrer Seite so gemacht wurde. Ich könnte Ihnen Gesetze aufzählen, in denen Sie mit der Geschäftsordnung hantiert haben, dass es eine Freude war. Auch da haben wir nichts gesagt. Wir haben das zur Kenntnis genommen. Aber Sie haben es am Schluss ja relativiert und jetzt sind wir wieder so weit, dass wir zur sachlichen Diskussion weiterleiten können.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Lampert, ich kann Ihnen versichern, dass es eine ganze Anzahl von Artikeln gibt, wo ich keine Fragen stellen werde und auch keine Vorschläge einbringen werde. Es ist nur einfach so, dass die ersten Artikel hier, die Ziel- und Zweckartikel, zentral und wichtig sind. Und das rechtfertigt meiner Meinung nach diese intensive Diskussion. Ich gehe nicht davon aus, dass dieselbe Intensität bei jedem weiteren Artikel so weitergehen wird.Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, danke für das Wort. Betreffend finanzieller Konsequenzen müssen Sie nur die Seiten 86, 87, 88 und 89 lesen. Da steht es drin, was die Konsequenzen sind. Danke.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Ich habe genau diese zitiert und habe mich ja gefragt, ob nicht zusätzlicher Personalbedarf gegeben ist, wenn wir hier dieses neue Gesetz so in Kraft treten lassen. Das war eine Frage, die ich an die Regierung gestellt habe und ich möchte hier noch eine Antwort.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zur Frage des Abg. Harry Quaderer betreffend Kinder- und Jugendfragen, ob dies auch schulische Probleme tangiert, kann ich Ausführungen machen diesbezüglicher Art: Es gibt einen schulpsychologischen Dienst und es gibt auch die Schulsozialarbeit. Und selbstverständlich gibt es auch noch Jugendarbeiter und im Amt auch entsprechend ausgebildete Personen. Ich glaube, gerade hier sprechen Sie einen Bereich an, wo die Koordination sehr gut funktioniert zwischen Schulamt und Amt für Soziale Dienste. Das gilt nicht für alle Bereiche, aber in diesem Bereich passt das ganz sicher. Also da kann man davon ausgehen, dass das Amt keine Doppelspurigkeiten fährt, sondern dass diese Fragen sehr gut koordiniert werden.
Dann vielleicht zur grundsätzlichen Frage, die vom Landtagsvizepräsidenten eingeläutet wurde, mit der Frage, ob es denn personell nicht auch einer Aufstockung bedürfte: Ich möchte dies hier schon in aller Klarheit einmal festhalten: Mit diesem Gesetz schaffen wir keine neuen Aufgaben für das Amt für Soziale Dienste. Die Aufgaben, die hier im Artikel mit Buchstaben niedergelegt und dargelegt werden, die haben Sie heute schon. Nur wird das im bestehenden Jugendgesetz nicht explizit aufgeführt. Und Sie können versichert sein, wenn wir neue Aufgaben schaffen würden, dann wäre ich die Erste, die auch das entsprechende Personal dazu beantragt. Ich habe das schon öfters in diesem Hohen Landtag gemacht und wurde nach Hause geschickt und habe das Personal nicht bekommen. Später hat man es dann schon installiert. Also können Sie sicher sein, wenn wir neue Aufgaben schaffen würden, die das Amt tatsächlich auch personell überstrapazieren würden, dann würde ich dies mit diesem Antrag auch beantragen.
Aber Sie haben ja auch noch den Bericht und Antrag Familiengeldgesetz. Den haben Sie sicher schon gelesen. Der wird ja morgen behandelt. Dort erwähne ich explizit, dass, wenn wir weiter einen Ausbau im Bereich der ausserhäuslichen Betreuung im gleichen Umfang wie bisher anstreben, dann brauchen wir für diesen Bereich auch mehr Personal. Aber es hat mit diesem Kinder- und Jugendgesetz null und nichts zu tun. Das bitte ich einfach zu berücksichtigen.
Dann hat die Abg. Doris Beck gefragt, ob dann die Kinder- und Jugendbehörde die Anlaufstelle für alle Eltern wäre: Sie ist mithin die Anlaufstelle für alle Eltern. Selbstverständlich, wenn Fragen auftauchen, dafür ist das Amt für Soziale Dienste auch da. Aber nicht nur das Amt für Soziale Dienste.
Gerade im Bereich der Elternberatung und der Elternbildung gibt es private Träger, die bereits ein sehr gutes Angebot haben. Ich nenne dabei das Eltern-Kind-Forum. Im Bereich der Erwachsenenbildung wird einiges gemacht. Es gibt die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche. Auch diese sind Anlaufstellen. Und Sie haben jetzt vorher auch die Säuglingspflege in den Gemeinden angesprochen. Das gleiche Angebot kann von solchen Trägern geschaffen werden. Sie greifen jetzt mit Ihrer Frage einfach Art. 6 vor. Unter Art. 6 sind genau solche Zwecke zu subsumieren. Die können nachher gefördert werden über die staatlichen Stellen. Aber ich bin einfach auch der Meinung, dass der Staat nicht das gesamte Angebot alleine schaffen muss. Das sollen private Träger machen, die da bereits auch schon sehr viel Erfahrung haben.
Das Rote Kreuz wird in der Säuglingsbetreuung auch finanziell unterstützt. Da haben Sie genau die Schiene aufgeleist, mit der wir auch beim Bereich Elternberatung niederschwelligste Angebote bieten könnten, die der Staat finanziert oder teilfinanziert. Aber es ist auch eine Aufgabe der Gemeinde, hier etwas beizusteuern, wenn das in jeder Gemeinde stattfinden soll. Ich verwehre mich überhaupt nicht gegen solche Angebote. Ich sehe sehr wohl die Notwendigkeit, dass Elternberatung da ist, da auch Elternerziehung möglich sein soll. Ich spreche mich aber auch deutlich für ein freiwilliges Angebot aus und sehr, sehr niederschwellig. Niederschwellig heisst einfach auch, dass es nicht bei der Behörde angesiedelt ist. Nur um das auch klarzustellen. Die Ansiedlung bei der Behörde würde bedeuten, dass es eben nicht sehr niederschwellig ist. Weil das ist die erste Hürde, die die Leute nehmen müssen, sich an eine Behörde zu wenden.
Dann hat der Abg. Heinz Vogt nochmals auf die Fachstelle oder die zentrale Fachstelle Bezug genommen: Wir werden dieser Frage nochmals nachgehen und schauen, ob wir hier noch etwas genauer erläutern oder auch im Artikel etwas ausführlicher werden.
Zur Frage des Abg. Gebhard Negele betreffend die jungen Erwachsenen: Hier sprechen wir wirklich von Grenzfällen, von Übergangsbestimmungen. Selbstverständlich, wenn junge Erwachsene keine andere Anlaufstelle haben - die Erwachsenen kommen ja auch zum Amt für Soziale Dienste, wenn sie Probleme haben - steht ihnen diese Tür auch jederzeit offen. Speziell diese Angebote betreffen jetzt junge Erwachsene in einer Übergangslösung - es gibt aber auch noch eine weitere Möglichkeit: Beispielsweise Kampagnen sprechen nicht nur Kinder und Jugendliche an, sondern auch junge Erwachsene. Gerade dort setzen wir auch auf dieses Alterssegment.
Ich glaube, die Zukunftserwartung, das ist nicht mehr zu beantworten. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Danke auch, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen zum Beratungsangebot, wie Sie sich das vorstellen. Da decken sich unsere Ansichten hundertprozentig. Es muss erstens freiwillig sein und zweitens niederschwellig. Unter niederschwellig verstehe ich genau das Gleiche wie Sie, nämlich dass nicht der Gang zu einem Amt erforderlich ist, sondern das Beratungsangebot zu den Konsumenten kommt. Also sprich, die Beratung muss in der Gemeinde erfolgen. Sie soll an einer Stelle erfolgen, die neutral ist. Das ist vielleicht eine Schule oder ein Kindergarten und der Zugang ist niederschwellig, das heisst, es muss keine Hemmschwelle überwunden werden, indem das Beratungsangebot oder diese Stelle eben nicht den Geruch der Therapierung in sich birgt. Ich werde bei Art. 13 noch einmal darauf zurückkommen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung für zwanzig Minuten. Um 17:50 Uhr setzen wir die Beratungen zu diesem Traktandum fort. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:30 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 22: Gesamtrevision des Jugendgesetzes.
Wir befinden uns in der 1. Lesung und fahren nun mit Art. 5 fort.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich möchte bitten zu prüfen, ob es vielleicht eine Begriffsbestimmung «Erziehungsberechtigte» oder «erziehungsberechtigte Person» benötigt. Wir haben vorhin festgestellt, dass wir selbst auch darüber diskutiert haben. Der Begriff wird öfters im Kinder- und Jugendgesetz verwendet und ich denke, es könnte sinnvoll sein, ihn zu definieren. Des Weiteren bitte ich zu überprüfen: Im Gesetz wird im Moment immer, wenn Plural ist, von «Erziehungsberechtigte» gesprochen, im Singular von «erziehungsberechtigte Person». Ob man da nicht auch einheitlich werden könnte, weil ich zuerst irritiert war, ist das jetzt wieder jemand anders?, also dass man einfach durchgängig die gleiche Formulierung verwenden könnte. Man könnte eben sagen «erziehungsberechtigte Personen», und dann wäre ganz ganz klar, dass es immer das Gleiche ist.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Wir nehmen diese Anregungen zur Kenntnis und prüfen dies.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte bitten zu prüfen, ob man in Art. 6 bei den Zwecken nicht auch die Integration analog zu Art. 1c aufnehmen könnte, und zwar diese Zwecke beziehen sich ja auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Ich werde dann später in Art. 17 bei der Kinderbetreuung darauf zu sprechen kommen, dass eben die Kinderbetreuung auch eine Funktion der sprachlichen Integration speziell haben kann und dass es eben sehr wichtig ist, dass Kinder möglichst früh die Möglichkeit erhalten, die deutsche Sprache zu erlernen, und dass die ausserhäusliche Kinderbetreuung dazu sehr gut geeignet ist. Dann wäre es aber unter Umständen eben auch sinnvoll, in Art. 6 die Integration ebenfalls aufzunehmen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei diesem Zweck-Artikel der Kinder- und Jugendhilfen scheint mir der Bst. d ganz zentral. Dort heisst es: «Die Kinder- und Jugendhilfe besteht in der Unterstützung ... der privaten Erziehung, insbesondere von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei ihren Erziehungsaufgaben, ...», und hier würde ich dann den Punkt setzen und in einem neuen Buchstaben schlage ich vor weiterzufahren: «... sowie der öffentlichen Erziehung, wenn diese der Ergänzung oder Förderung bedürfen». Ich würde diese beiden Bereiche, die private Erziehung und die öffentliche Erziehung, deshalb trennen, damit die Bedeutung, die jeder einzelnen zukommt, mehr herausgestrichen wird. Bei der privaten Erziehung und der Unterstützung der Eltern bei der privaten Erziehung sehe ich wieder den Handlungsauftrag des Staates für eine flächendeckende Erziehungsberatungsstelle, und bei der öffentlichen Erziehung sehe ich vor allem den Handlungsauftrag, Lehrpersonen zu unterstützen. Ich darf noch einmal aus der Stellungnahme des Schulamts zitieren:
«Es sollten auch Massnahmen zur Verfügung stehen, welche zum Beispiel bei erfolglosen schuldisziplinarischen Massnahmen weiterhelfen und die Schule entlasten. Dies ist heute keineswegs in ausreichender Weise gewährleistet. Viel zu oft muss sich heute die Schule mit einzelnen, völlig verwahrlosten Kindern abgeben. Dabei wird teils sinn- und ergebnislos Zeit und Energie aufgewendet, die dann für die normalen bzw. anständigen Kinder fehlt. Dieser Problematik sollte das neue Jugendgesetz viel stärker Rechnung tragen. Zu stark werden heute Lehrer als Jugendarbeiter und Nacherzieher missbraucht. Dadurch leidet der Bildungsauftrag erheblich».
Ich denke, es ist beiden Bereichen grosse Bedeutung zuzumessen, sowohl der privaten Erziehung durch die Eltern und andere Erziehungsberechtigte als auch der öffentlichen Erziehung, das heisst durch Lehrpersonen. Deshalb sind diese beiden Bereiche mit je einem separaten Buchstaben, meiner Meinung nach, zu trennen.
Beim Bst. f hätte ich die Anregung: Hier spricht man von Gewalt beim Umgang mit Kindern: Ich denke, wir sollten auch den Umgang von Kindern und Jugendlichen untereinander erwähnen. Ich würde hier vorschlagen: «Die Kinder- und Jugendhilfe besteht in der Unterstützung ... f) des gewaltfreien Umgangs mit und von Kindern und Jugendlichen in der Familie und in der Gesellschaft». Also es geht nicht nur um den gewaltfreien Umgang von Erwachsenen mit Kindern und Jugendlichen, sondern auch um den gewaltfreien Umgang von Jugendlichen untereinander.
Den Handlungsbedarf, der sich aus Bst. d ergibt, möchte ich noch einmal speziell erwähnen in Bezug auf Erziehungsberatungsstellen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Meine Anregung bezieht sich auf Bst. a, den zweiten Teilsatz, der da lautet: «... und der Förderung deren gedeihlichen Entwicklung und Sozialisation». Ich möchte hier die Regierung fragen oder anregen, ob man diesen Teilsatz nicht umformulieren könnte. Der Sinn, die Absicht ist mir klar, aber die Formulierung finde ich etwas vage und sie ist nicht so fassbar. Mit der «gedeihlichen Entwicklung» - was hier genau das Ziel ist - und die Sozialisation. Danke.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Caduff, darf ich kurz zurückfragen, was Sie darunter verstehen, damit ich mir ein besseres Bild machen kann, was Sie dann anders formuliert haben möchten?
Zur Frage der Abg. Andrea Matt betreffend Aufnahme der Integration: Das werden wir prüfen.
Das Gleiche gilt betreffend die Anregung der Abg. Marlies Amann-Marxer, wobei ich hier doch noch einen Hinweis machen möchte. Die Stellungnahme des Schulamtes greift meines Erachtens zu kurz, denn zwischenzeitlich haben wir ja Schulsozialarbeiter und wir haben die Timeout-Schule. Hier wurde ein grosszügiges Angebot neu geschaffen auch in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste, was die Timeout-Schule betrifft. Diesbezüglich möchte ich nicht im Raum stehen lassen, dass hier die Schule nicht unterstützt wird oder zu wenig unterstützt wird. Ich denke, wir sind uns bewusst, dass es Problemfälle gibt in Schulen, aber Erziehung hat halt auch mit Problemfällen zu tun, und der Bildungsauftrag endet ja nicht nur bei der fachlichen Wissensvermittlung. Von dem her haben die Lehrer auch einen konkreten Auftrag, nachgeordnet der Eltern, Erziehung an den Schulen auch zumachen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich habe nicht gemeint, dass die Lehrer zu wenig oder nicht unterstützt werden. Das habe ich nicht gesagt. Das denke ich auch nicht. Sie werden nach Möglichkeit unterstützt, das ist meine Meinung. Ich anerkenne die Einführung der Schulsozialarbeit, wofür ich mich auch eingesetzt habe. Ich anerkenne die Einführung der Timeout-Schule, wofür ich mich auch eingesetzt habe. Ich bin aber der Meinung, dass aufgrund dieses Gesetzes, welches den Eltern mehr Unterstützung gewähren soll bei ihrer Erziehungsaufgabe, gleichzeitig auch den Lehrpersonen mehr Unterstützung gewährt werden soll. Ich spreche hier einfach aus meinen Erfahrungen aus dem Gemeindeschulrat und ich denke, dass im Rahmen des bisher Möglichen diese Unterstützung vielleicht etwas eng war. Wenn ich nun an den Schulpsychologischen Dienst denke, der mit wenigen Personen bestückt war für alle Lehrpersonen des Landes, so war es einfach schwierig, zu einem Termin zu kommen. So weit wurde ich informiert. Es soll hier kein Vorwurf platziert werden. Ich möchte hier einfach eine Möglichkeit schaffen, dass neben der privaten Erziehung durch Eltern auch bei der öffentlichen Erziehung in den Schulen mehr Unterstützung gewährt werden kann. Das ist mein Anliegen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Da muss ich die Frage zurück stellen: Das ist ja genau das Problem. Was verstehen Sie, was versteht die Regierung unter «gedeihliche Entwicklung»? Mir ist das nicht klar, mir ist das nicht erklärend genug. Es ist auch in den Ausführungen vorne im Bericht und Antrag nicht näher erläutert. Und «Sozialisation» - ich meine, ich kann mir am Beispiel eines Haustiers vorstellen, was ich unter Sozialisation zu verstehen habe, aber wie muss ich das interpretieren, die Sozialisation von Kindern und Jugendlichen? Also, wo beginnt das oder wo endet das? Danke.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Das hat in erster Linie sicher auch damit zu tun, dass sie in einem intakten Umfeld aufwachsen, und damit ist auch die gedeihliche Entwicklung zu sehen. Wenn sie natürlich in sehr desolaten Zuständen aufwachsen müssen, die Kinder, dann haben sie bereits einen Startnachteil. Deshalb ist es auch so wichtig, dass wir schauen, dass die Familien ein Umfeld haben, das es ihnen auch erlaubt, den Kindern eine positive Entwicklung angedeihen zu lassen. Das ist nicht nur finanzieller Natur. Das hat auch damit zu tun, wie die Kinder gepflegt werden, wie sie beaufsichtigt werden, dass sie eine Ansprechperson haben, der Umgang untereinander.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Dann würde ich vorschlagen oder der Regierung mit auf den Weg geben, dass man dann auch die Formulierung «die positive Entwicklung» verwendet anstatt die «gedeihliche». Es ist auch im Art. 1 und in weiteren Artikeln so formuliert. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Hier hätte ich eine kleine Anregung: Analog zu meiner Anregung in Art. 6, wo ich auch die Schulen mit einbezogen haben möchte, würde ich hier anregen, einen Bst. b einzuführen. Dann würde das heissen: «Die Kinder- und Jugendhilfe kommt zur Anwendung insbesondere bei a) Erziehungsschwierigkeiten, Problemen und Krisen in der Familie; b) Erziehungsschwierigkeiten, Problemen und Krisen in der Schule».Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich habe eine Frage zum Art. 7 Bst. c: Wieso fallen hier diese psychischen Störungen, Entwicklungsstörungen sowie körperliche und geistige Behinderung von Kindern und Jugendlichen per se in den Anwendungsbereich der Jugendhilfe? Sie haben es vielleicht schon bemerkt, auch die vorhergehende Frage - wobei ich da noch keine Antwort habe, aber das macht nichts, die können Sie mir auch auf die 2. Lesung geben, wo es um diese Komponenten einer psychosozialen Versorgung geht. Mir sind in diesem Bereich - und das ist für mich jetzt einfach auffallend - diesen Bereich, den sehe ich einfach kritisch, wie er hier im Gesetz mit abgehandelt wird, weil ich den schon eher im Ärztebereich sehe als jetzt unter Jugendhilfe.
Ich habe jetzt vor einer halben Stunde auch gelernt, dass ja eigentlich die Tätigkeiten alle heute auch schon ausgeführt werden. So wurde das auf jeden Fall vermittelt. Und hier frage ich mich dann einfach schon. Ich meine, wenn man so diese Thematik dieser psychosozialen Versorgung - ich sag's jetzt einfach nochmal - das kann nicht ohne zusätzliche Ressourcen wahrscheinlich passieren, ausser es gibt hier eine ganz klare Vorstellung, wie auch mit den Ärzten, wie man sich das vorstellt, diese Kooperation mit privaten Anbietern oder Ärzten. Und wenn das heute schon in einer Form bewerkstelligt wird, dann können Sie mir auch erklären, wie das heute passiert, einfach damit ich den Bst. c hier auch einordnen kann unter Jugendhilfe.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Die Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer werden wir im Detail anschauen, ob wir hier auch explizit noch auf Erziehungsschwierigkeiten in der Schule eingehen oder ob dies nicht doch eher eine Problematik wäre, die im Schulbereich an sich anzusiedeln wäre.
Zur Frage der Abg. Doris Beck: Ich glaubte, auf die psychosoziale Versorgung von Kindern und Jugendlichen eingegangen zu sein, denn ich habe explizit die Dienstleistungen genannt, die vom Amt für Soziale Dienste diesbezüglich geleistet werden. Das betrifft insbesondere auch psychische Vorgänge wie beispielsweise Erziehungs- und Entwicklungsprozesse und im Bereich des sozialen Verhaltens, und ich glaube, auch erwähnt zu haben, dass eben das entsprechend geschulte Personal im Amt für Soziale Dienste bereits vorhanden ist, weil sie dieses Angebot auch heute schon machen. Wir haben dort Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Jugendarbeiter, Jugendanimation, Kinder- und Ju-gendpsychiatrie. Also deckt das eigentlich dieses ganze Spektrum ab, und man muss sicher noch unterscheiden zwischen ambulanter und stationärer Behandlung.
Das Amt für Soziale Dienste ist sicher prädestiniert für ambulante Behandlung. Allerdings sind sie auch für Einweisungen und Zuweisungen an Externe zuständig, das heisst, je nach Schwere des Falls kann es auch einmal zu einer Internierung - das meine ich jetzt nicht im negativen Sinn, sondern einfach in einer Klinik - kommen. Also von dem her, glaube ich, Ihre Frage bereits das letzte Mal beantwortet zu haben, und in diesem Sinn ist auch dieser Bst. c mit den psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen aufgenommen worden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, dass Sie meine Anregung prüfen wollen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es beim Kinder- und Jugendgesetz ja auch um die öffentliche Erziehung geht - deshalb meine Anregung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich lese hier in den Erläuterungen, dass das Schulamt in der Vernehmlassung kritisierte, dass es Probleme gebe mit der fehlenden Abgrenzung zu anderen Leistungserbringern. Frau Regierungsrätin, könnten Sie vielleicht Ausführungen dazu machen, oder ist da allgemein einfach gedacht, dass man zusammenarbeitet, wo es Schnittstellen gibt?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. In der Tat wäre es notwendig, dass dort, wo Schnittstellen vorhanden sind, die Zusammenarbeit gut funktioniert. Ich bedauere eigentlich die durchgängig negative Stellungnahme des Schulamtes, die in diesen Vernehmlassungsbericht natürlich auch aufgenommen werden und verarbeitet werden musste. Ich habe bisher immer wahrgenommen, dass das Amt für Soziale Dienste und das Schulamt eigentlich sehr gut zusammenarbeiten und hatte eigentlich auch nie Anlass zu irgendwelchen Interventionen oder Mediation - oder wie man das dann auch nennen will. Ich muss ehrlich sagen, ich weiss nicht genau, was das Schulamt hier kritisiert im konkreten Fall.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Wir haben hier in Art. 9 festgelegt, dass in Abs. 1 quasi das ASD die erste Verantwortung hat, und in Abs. 2 die privaten Einrichtungen, die herangezogen werden. Nun ist es so, dass aus meiner Sicht es richtig ist, dass das ASD berät, koordiniert und auch Leistungen empfiehlt. Aus meiner Sicht sollte aber das Amt für Soziale Dienste möglichst wenig Leistungen selbst erbringen, einfach aus dem Grundsatz, dass man sagt, jemand der berät, der sollte so neutral wie möglich sein. Und wenn Leistungen im eigenen Haus angeboten werden, dann neigt jeder dazu, diese Leistungen oder dieses Angebot auch auszulasten. Wir haben das Gleiche diskutiert bei der Altenbetreuung. Auch dort hat man eine ganz neutrale, unabhängige Stelle zur Beratung geschaffen.
Ich sehe aber, dass hier ein Hand-in-Hand-Gehen, dass es einen fliessenden Übergang gibt, und deswegen möchte ich vorschlagen, dass man noch einen zusätzlichen Absatz einfügt, in dem der Grundsatz der Priorisierung, also dieses Grundsätzliche eben mit aufgenommen wird, dass man sagt «private, externe Angebote zur Therapie» - die also quasi eine wirkliche Leistung umfassen und nicht so stark in den beratenden Bereich gehen -, dass diese den internen vorgezogen werden könnten in dem Sinn - also ich habe es bewusst nicht ausformuliert, sondern möchte hier nur den Gedanken bringen: Das ASD sollte eben vor allem Beratung und Koordination übernehmen, nicht jedoch Leistungen wie Therapie - auch in dem Sinn, dass nicht ein Amt Leistungen, die extern angeboten werden, konkurrenziert.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Unter Abs. 2 bei Art. 9 sollen private Einrichtungen zur Mitwirkung in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden und können mit der Erbringung von Hilfen nach Abschnitt B. beauftragt werden. Und der Abschnitt B. Art. 13 habe ich jetzt schon etliche Male erwähnt und werde nochmals darauf zurückkommen: Ich möchte hier nur anbringen, dass dieser Abs. 2 eine Grundlage bildet, eine feste Elternberatung einzurichten, einen festen Rahmen zu schaffen für Elternberatung. Dieser kann mit bestehenden Anbietern, mittels Leistungsverträgen könnte er ausgefüllt werden. Die Idee ist, einen Raster über das ganze Land in jeder Gemeinde zu schaffen und die bestehenden Beratungsangebote zu beauftragen, diesen mit Inhalt zu füllen. Abs. 2 würde hierfür eine Grundlage bilden. Ich werde noch einmal bei Art. 13 darauf zurückkommen und dann nicht mehr.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe mir auch Gedanken gemacht über die vielfältigen Angebote des ASD und eben die mögliche Konkurrenz von privaten Einrichtungen. Aber ich denke, gerade die kurzen Wege im Amt für Soziale Dienste sind ein Vorteil. Es gibt auch ganz komplexe Krisen, und es ist gut, wenn es da eine Stelle gibt, eben dieses Amt, das die Hilfe anbieten kann, ganz ohne Bürokratismus und ohne Wartezeiten. Vielleicht muss man ein Kind von der Familie sofort wegnehmen oder es gibt noch Anzeigen wegen Missbrauch, es gibt finanzielle Probleme, es gibt Schulprobleme, es gibt Verwahrlosung usw. Das sind so vielfältige Krisen, und es ist wichtig, dass wir da ein Amt bzw. eine Stelle haben, die eben diese verschiedenen Fachleute hat, die Hilfe anbieten können und die Befugnisse und auch das Recht, Massnahmen zu ergreifen und eben schnelle Hilfe zu geben. Darum finde ich es gut, dass das alles zentral in einem Amt möglich ist, ohne die privaten Einrichtungen ganz wegzulassen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich denke, die Thematik, die die Abg. Marlies Amann-Marxer angesprochen hat, die ist uns mittlerweile auch allen bewusst und wir werden das mitdenken.
Zur Frage der Abg. Andrea Matt möchte ich noch ein paar Ausführungen machen, weil ich glaube, dass man hier nicht alles berücksichtigt, wenn man denkt, dass nur private Anbieter eigentlich dieses Angebot machen sollten und dann erst sekundär oder komplementär das Amt für Soziale Dienste zum Tragen kommt:
Die Fälle und die Aufgaben und die Problemstellungen, mit denen der Kinder- und Jugenddienst konfrontiert ist, sind manchmal ganz unterschiedlicher Natur. In jedem Einzelfall aber macht der Kinder- und Jugenddienst zunächst einmal eine Abklärung und stellt dann die Indikation für die notwendigen Massnahmen und führt sie dann auch durch. Diese sind mal mehr behördlicher, dann auch wieder eher beraterischer oder therapeutischer Natur. In diesem Punkt unterscheidet sich das Vorgehen der Jugendhilfe nicht von dem der Ärzte oder der freischaffenden Psychotherapeuten oder Psychiater. Auch diese stellen nach der Diagnose die Indikation für die Behandlung bzw. führen die Therapien dann anschliessend aus.
Im Kinder- und Jugenddienst kommt es aber auch immer wieder vor, dass ein Fall unterschiedlichster Hilfen bedarf. Es erweist sich dabei für die Betroffenen wie für die Fallführenden als äusserst hilfreich, manchmal sogar als notwendig, dass die unterschiedlichen Fachlichkeiten und Aufträge sofort unmittelbar und gleich zu einem Ganzen zusammengefügt und aufeinander abgestimmt werden können. Je schwieriger und komplexer der Fall ist, umso schwieriger ist auch ein Abdelegieren nach aussen. Mit dem Komplexitätsgrad des Falles steigt aber auch der Koordinationsaufwand. Die Notwendigkeit von kurzfristigen Fallbesprechungen - gerade in Krisen bzw. hoch problematischen Familien überstürzen sich oft die Ereignisse und damit steigt die Notwendigkeit der Koordination dann auch. Ein Herumschicken von Leuten in seelischer Not von einem Spezialisten zum andern gilt es meines Erachtens dann auch tunlichst zu vermeiden. Darin besteht ja gerade der grosse Vorteil des Kinder- und Jugenddienstes im Speziellen und des Amtes im Allgemeinen, dass ein multidisziplinäres Team von Fachleuten zur Verfügung steht, die sich schnell absprechen können. Die enge Beziehung der verschiedenen Fachleute zum behördlichen Handeln ist auf jeden Fall gegeben, und was damit vermieden werden kann, ist: Es kommt nicht zu Reibungsverlusten infolge von Streitigkeiten um die Federführung im Fall oder über die Methode oder die Ziele und die Kompetenzen.
Ich möchte noch ein ganz praktisches Beispiel anführen: Wenn wir im Gesundheitswesen schauen, dann befürworte ich das auch sehr, dass, wenn ich zum Arzt gehe, ich die Medikamente auch direkt mitnehmen kann. Man könnte sich auch auf die Position stellen, wie es in der Schweiz ist, und sagen, die Ärzte haben keine Apotheke, es wird ein Rezept ausgestellt und man läuft zur Apotheke. Und genau dieses Beispiel kommt mir hier auch in den Sinn. Hier haben wir verschiedene Fachpersonen, die zusammenwirken können, ohne dass die Leute von einer Stelle an die andere verwiesen werden. Ich weiss, dass Wendelin Lampert mit meinem Beispiel keine Freude hat, aber ich hab's jetzt trotzdem gemacht, weil ich persönlich schätze das, wenn ich zum Arzt gehe und etwas brauche, dass ich es auch mitnehmen kann. Aber man könnte dort dem Arzt auch den Vorwurf machen, dass er Medikamente speziell anbietet, damit er auch noch etwas davon finanziell profitiert. Aber das wäre jetzt meinerseits eine Unterstellung und ich hätte kein Beispiel, das mich betroffen hat.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich habe noch eine Anmerkung bei Art. 9. Ob es jetzt Art. 9 dann sein sollte - aber gleichzeitig zu dieser Durchführung und zum Anwendungsbereich: Es fehlt mir hier grundsätzlich noch ein Artikel zu dem Thema Kompetenzen, dass man vielleicht hier anschliessend - wir haben den ganzen Anwendungsbereich, dann die Durchführung, auch durchaus die Zusammenwirkung mit verschiedenen Stellen, und dann wäre es wahrscheinlich noch hilfreich, hier einfach einen Artikel zu haben in Bezug auf die Kompetenzen, um eben auch - ich denke, es ist auch wichtig, um die Fülle der Kompetenzen oder eine Kompetenzliste, wie sie in anderen Gesetzen halt auch aufgeführt ist - was sind die Kompetenzen hier? - einfach noch abgestimmt auf das Gesetz dann, wie es präsentiert wird, aufzunehmen.Abg. Andrea Matt
Ja, sehen Sie, wir kommen dann noch zum Art. 18, und dort heisst es dann in Abs. 3: «Für die nicht vom Amt für Soziale Dienste selbst erbrachten oder angeordneten Hilfen sind die Kosten grundsätzlich von den Personen zu tragen, die die Hilfen in Anspruch nehmen». Da spüren Sie, dass es eben dann auch schon bei den Kosten einen Unterschied macht, und ich denke, wir müssen darauf bedacht sein, dass jeder tatsächlich eine freie Entscheidung hat. Ich bin also der absoluten Überzeugung, dass, wenn eine Therapie beispielsweise angeordnet wird, dass es zumindest denjenigen, die die Therapie dann durchführen müssen, freigestellt sein muss, ob sie die Leistung des Amtes für Soziale Dienste oder eine externe Leistung in Anspruch nehmen werden. Und hinten merken wir dann, dass eben dann unterschieden wird, dass es doch einen indirekten «Zwang» gibt, nenne ich es jetzt mal, aber in Anführungszeichen. Ich halte es eben für ganz wichtig, dass das Verhältnis geklärt ist zwischen ASD und zwischen den privaten Einrichtungen. Und in dem Sinn würde ich es hier, wo beide mit der Durchführung betraut sind, schon für gut erachten, wenn wir hier eine klare Regelung finden könnten, damit auch jeder weiss, wie das grundsätzlich gehandhabt wird.
Ich denke, die Tendenz muss doch sein, dass das Amt die beratende, die koordinierende Funktion ausübt, aber spezielle Massnahmen tatsächlich dann, sofern vorhanden, privaten Einrichtungen übergibt. Ich sehe es durchaus ein, dass, wenn irgendein Spezialangebot, zum Beispiel Antigewalttraining, wenn dieses Antigewalttraining nicht von privaten Institutionen angeboten wird, dann halte ich es für richtig, dass das Amt für Soziale Dienste sagt: Wir bieten das an, weil wir das für wichtig erachten und keine privaten Institutionen gefunden haben, die das anbieten. Aber grundsätzlich sollte sich meines Erachtens das Amt für Soziale Dienste darauf konzentrieren, die Leistungen zu koordinieren, die Beratung durchzuführen. Ich sehe da, dass es einen Übergangsbereich gibt. Also, wenn man ein Beratungsgespräch führt, dann gibt es ja oftmals auch Tipps. Wie geht man mit bestimmten Situationen um? Das ist aber sicher noch klar abgrenzbar von einer Therapie.
Ich bitte Sie einfach, das zu überprüfen. Ich werde da im Moment nicht weiter darauf eingehen, aber ich würde es begrüssen, wenn das Verhältnis sauber geklärt wird, damit einfach alle Beteiligten wissen, woran sie sind.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch eine Rückfrage an die Abg. Doris Beck. Sie möchten die Kompetenzen genau umrissen wissen, die das Amt für Soziale Dienste diesbezüglich hat. Meines Erachtens listen wir ja die Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste in Art. 4 explizit auf, und daraus ergeben sich dann auch die Handlungsfelder in den einzelnen Bereichen diesbezüglich bei der Kinder- und Jugendhilfe, später dann in anderen Bereichen.
Ich bin mir jetzt einfach nicht im Klaren, was Sie mit dieser Kompetenzabgrenzung konkret meinen und was Sie erreichen möchten. Für mich ist eigentlich klar, welche Aufgabe das Amt für Soziale Dienste diesbezüglich zu übernehmen hat. Darum habe ich auch meine Ausführungen gemacht auf die Anfrage der Abg. Andrea Matt. Ich glaube schon, dass wir das Angebot, das wir heute haben, auch weiterhin so aufrechterhalten sollten. Wenn Spezialitäten gegeben sind und Probleme auftauchen, die das Amt nicht lösen kann, dann sind sie nicht nur angehalten, das machen sie von sich aus, diese Fälle direkt den Spe-zialisten zuzuführen oder zuzuweisen. Aber wir sollten eben auf diese ganzheitliche Beratung und Betreuung nicht von vornherein verzichten.Abg. Doris Beck
Danke schön. Es geht in die Richtung, die vorhin auch die Abg. Andrea Matt angesprochen hat. Ich habe bei Art. 4 das auch schon angesprochen, das Thema mit der Koordination zwischen dem ASD und eben diesen anderen privaten Anbietern. Unter Kompetenzen verstehe ich hier einfach, wenn ich diese ganzen Aufgaben anschaue und auch die Durchführung, es steht nirgends klar aufgelistet: Ab wann liegt die Kompetenz, das nach aussen zu geben an Private. Kompetenz kann auch heissen: Ab wann soll das nach aussen gegeben werden oder wird hier das Amt eigenhändig, was alles kann es selbst - sage ich mal - entscheiden, was es im Amt abhandeln will und was es an Private weitergibt?
Ein Teil der Kompetenzen wurde ja im Gegensatz zu der Vorlage vom letzten April dann abgehandelt unter Art. 17 mit diesen finanziellen Hilfen, das war damals bei den finanziellen Aspekten auch vollkommen ungeklärt, wie weit die Kompetenz geht, und hier ist es vor allem diese Koordination. Es geht ja auch darum, hier ein vernünftiges Mass an Amt - ich sage mal im Sinne der Privatisierung - was alles macht das Amt wirklich und ab wann hat es zum einen die Kompetenz, das nach aussen zu geben, aber auch die Verpflichtung, das nach aussen zu geben? Wie sieht diese Abgrenzung aus? Da wird es nämlich zwischen diesen privaten Institutionen und dem Amt für Soziale Dienste - ich denke, das wäre auch eine Hilfe, um diese Schnittstelle zu klären, wenn hier eine Art Kompetenzliste aufgeführt wäre. Aber da brauche ich die Antwort auch nicht heute. Das war nur eine Anregung, das hier mit aufzunehmen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Es fällt mir nicht schwer, hier eine Teilantwort zumindest zu geben, denn im Art. 9 Abs. 2 wird ja explizit erwähnt, dass private Einrichtungen nach Massgabe des Art. 57 zur Mitwirkung herangezogen werden. Art. 57 umreisst genau, wie das dann geregelt wird: Mitwirkung privater Einrichtungen; das heisst auch die Aufsicht über die privaten Einrichtungen in Art. 58, die obliegen dann wieder dem Amt für Soziale Dienste, damit eben die Kinder und Jugendlichen dann auch sicher optimal betreut sind und beispielsweise diese Therapie auch wirklich bekommen.
Dieser Artikel sagt ja schon vom Wortlaut her, dass zuerst das Amt für Soziale Dienste die Aufträge übernimmt, die es mit dem Personal abwickeln kann. Wenn es zu viele Klienten hat und zu wenig Personal, verweist es automatisch an die privaten Stellen. Auf der andern Seite heisst es aber auch, dass in Einzelfällen Facheinrichtungen, Fachpersonen, Privatpersonen für diese Erbringung beauftragt werden können, und solche Aufträge sind ja über Leistungsverträge bereits heute im Angebot, und künftig werden wir ja auch mit den Institutionen, die noch nicht über Leistungsverträge verfügen, Leistungsverträge abschliessen. Das wird auch weiter hinten genau dargelegt.
Für mich ist eigentlich klar, dass das Amt die erste Anlaufstelle ist, es sei denn, eine Familie entscheidet sich von sich aus, auf ein anderes Angebot zuzugehen, aber es besteht nicht die Verpflichtung des Amtes für Soziale Dienste, wenn ein Fall an sie herangetragen wird, dass sie diesen zuerst an private Institutionen abtreten müssen. Sie treten dann ab, wenn sie es personell nicht mehr schaffen oder wenn sie inhaltlich nicht das entsprechende Fachpersonal zur Verfügung haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke. Die Hilfen werden ja als Rechtsanspruch angeboten. Nach Abs. 5 haben Kinder und Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, Anspruch auf Hilfe nach Abschnitt D. Ein Anspruchsberechtigter hat auch das Recht, seinen Anspruch nicht geltend zu machen. Könnte ein solcher Jugendlicher zum Beispiel eine Therapie auch ausschlagen und das sanktionslos? Wäre das möglich?Abg. Andrea Matt
Ich möchte zuerst auf Abs. 3 eingehen, da heisst es: «auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten». Ich möchte darauf hinweisen, weil wir ja vorhin gesagt haben - ich hätte das gerne als Begriffsbestimmung, weil hier ist ja sicher auch gemeint «ohne Kenntnis der Eltern und Erziehungsberechtigten». Also hier sind die Eltern auf einmal in den Erziehungsberechtigten drin. Ich zeige das einfach auf, dass man wirklich das Gesetz systematisch hier nochmal überprüft.
Das Zweite ist, dass in Abs. 2 lit. b, ich - obwohl ich jetzt ja einige Jahre viele Gesetze gelesen habe - doch auf den erläuternden Teil zugreifen musste, um diesem Absatz wirklich zu verstehen und mir dann das Kriterium der Unterhaltsabhängigkeit sofort eingeleuchtet hat. Dieses Gesetz richtet sich ja an Laien, und deswegen bitte ich hier zu prüfen, ob man das nicht noch so formulieren könnte, dass es auch wirklich für Laien besser verständlich ist, was damit gemeint ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Mein Vorschlag zu Abs. 3 wäre, diesen bei Art. 14 anzusiedeln, wo es heisst «Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie».
Zu Abs. 5 habe ich einen Vorschlag. Die Intention geht in dieselbe Richtung wie beim Abg. Jürgen Beck. Ich denke, wenn Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, sollten sie nicht nur Anspruch auf Unterstützung haben, sondern sie sind zu unterstützen. Ich würde hier den Wortlaut ändern: «Kinder und Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, sind mit Massnahmen nach Abschnitt D zu unterstützen».Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Fragen prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe meine Wortmeldung zu Art. 13 verschiedentlich angekündigt. Das ist ein Artikel, der mir sehr sehr gut gefällt, und ich möchte noch einmal - und zum letzten Mal - meine Ausführungen zu Beratungsstellen machen:
Gerade weil wir ein so breites Beratungsangebot im Lande haben, würde es die Sache relativ einfach machen, ein landesweites Netz für Eltern aufzubauen im Sinne der Prävention. Dieses Beratungsnetz würde den Rahmen schaffen und könnte mit eben den Angeboten gefüllt werden, welche bereits bestehen. Die Idee ist, dass Eltern sich die Beratung und Begleitung nicht holen müssen, was in der Regel erst dann erfolgt, wenn die Probleme massiv sind. Die Idee ist, dass das Beratungsnetz in jeder Gemeinde zum Beispiel an einer Schule allen zur Verfügung steht und somit einen niederschwelligen Zugang bietet. Das Angebot müsste regelmässig, zum Beispiel an einem bestimmten Wochentag, zur Verfügung stehen und könnte zwangslos in Anspruch genommen werden. Die Idee ist, dass Probleme sehr früh erkannt und auch bearbeitet werden, bevor sie sich so ausweiten, dass sie therapiert werden müssen. Als Antwort auf meine Kleine Anfrage im Landtag hat die Frau Regierungsrätin ausgeführt, welche Angebote es im Land heute gibt. Wir haben eine ansehnliche Palette und es müsste wohl möglich sein, mit diesen oder auch anderen Anbietern mittels zum Beispiel einer Leistungsvereinbarung ein landesweites Netz zur Prävention aufzubauen.
Um was es hier geht, ist, den Gedanken der Prävention aufzunehmen und auch umzusetzen. Eltern zögern vermutlich, sich auf den Weg zu machen, um Therapie- und Beratungszentren aufzusuchen, solange ein Problem ihnen nicht regelrecht über den Kopf wächst. Manche glauben vielleicht auch, dass es ihre Aufgabe ist, alleine damit fertig zu werden, und wollen sich ein «Versagen» nicht eingestehen. Um aber grössere Probleme gar nicht erst entstehen und wachsen zu lassen, braucht es ein Angebot, welches sich die Eltern nicht holen müssen. Das Angebot muss zu den Eltern kommen. Es muss auf unkomplizierte Weise und wie selbstverständlich zugänglich sein. Es soll sozusagen zum normalen Alltag gehören, dort ein und aus zu gehen. Ich bringe deshalb so gerne den Vergleich mit der Säuglingsberatungsstelle, weil der Zugang dort ganz genau auf diese Weise erfolgt und der Gang dorthin zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Das war aber nicht immer so, und die Organisation sowie die allgemeine und breite Inanspruchnahme dieses Beratungsnetzes sind ein Beweis für die Richtigkeit und den Erfolg dieser Art von Präventionsarbeit.
Es geht mir einfach um die Möglichkeit, dass Eltern über den Alltag und die Entwicklung ihrer Kinder zwangslos und auf kurzem Weg mit Fachpersonen sprechen können, sich Anregung, Rat und Hilfe holen können und, falls erforderlich, an entsprechende Stellen zur Therapie weitergeleitet werden können. Die Beratung sollte in allen Wohngemeinden erfolgen. Frau Regierungsrätin, aufgrund Ihrer Ausführungen, die Sie bisher zu diesem Thema gemacht haben, bin ich zuversichtlich, dass diese Idee, dieser Gedanke der Prävention aufgenommen worden ist und flächendeckend auf diese oder ähnliche Weise umgesetzt werden kann. Diese Idee basiert auf vielen Gesprächen mit Lehrpersonen, mit Lehrern aus der Primar-schule und Kindergärtnerinnen, und eingeflossen sind auch meine Erfahrungen aus fünf Jahren Gemeindeschulrat. Danke schön.Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, danke. Ihre Worte in Gottes Ohr, aber ich glaube, das was Sie hier fordern und verlangen und auch zu Recht sicherlich verlangen, ist unter Art. 96 bei der Ombudsstelle oder Ombudsperson abgedeckt. Das ist mein Verständnis für dieses Gesetz und für Ihr Anliegen, und sonst verstehe ich etwas falsch.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke. Aufgrund von etlichen Artikeln, die wir bis jetzt behandelt haben und die ich zitiert habe, sehe ich hier einfach den Handlungsbedarf, der gegeben ist, und auch den Handlungsauftrag, der sich aus diesen Artikeln ergibt, den Handlungsauftrag an die Regierung bzw. das Amt, so einen Rahmen zu schaffen für eine flächendeckende Elternberatung. Wer immer das dann ausführt, das ist zweitrangig.Abg. Elmar Kindle
Jetzt komme ich dann gar nicht mehr mit. Auf der einen Seite sollen und müssen wir Kosten sparen, Geld sparen, wir müssen den finanziellen Rahmen beachten, und dann kommen wieder Forderungen in den Raum, man wolle, man müsse. Ich denke, wir haben hier doch jetzt ein Rahmengesetz, auf dem wird jetzt aufgebaut, und hier ist einmal eine Anlaufstelle, die man schaffen möchte, unabhängig eines Amtes. Ich meine, das muss doch reichen, sonst kenne ich mich hier nicht mehr aus.Abg. Marlies Amann-Marxer
Meiner Ansicht nach kann so ein Beratungsangebot eingerichtet werden ohne grossen finanziellen Aufwand. Es könnte die Infrastruktur der Schulen in den Gemeinden benutzt werden oder auch in den Kindergärten oder anderen Stellen in den Gemeinden. Die Schulen wären von mir aus gesehen die beste Stelle. Es können bestehende Anbieter für Familienberatung, die auch jetzt schon unterstützt werden vom Staat, engagiert werden mittels Leistungsverträgen, diesen Raster, diesen Rahmen auszufüllen. Es braucht nicht viel mehr, es braucht aber eine Organisation und einen Rahmen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke, der Gedanke der Abg. Marlies Amann-Marxer ist zu prüfen. Ich weiss nicht, was günstiger ist, ob wir jetzt Prävention machen und dann dafür langfristig Kosten sparen, weil wir weniger schwere Fälle haben, oder ob wir das alles auf uns zukommen lassen und dann die schweren Fälle behandeln. Aber ich glaube, die Experten können hier sicher eine Meinung abgeben, was langfristig kostengünstiger ist. Ich glaube, man muss hier auch überlegen: Jeder Fall, den wir früh erfassen und behandeln können, der dann nicht in eine schwerere Stufe übergeht, ist auch ein Erfolg, der auch menschlich zu würdigen ist.Abg. Elmar Kindle
Ich teile Ihre Ansicht, Herr Landtagsvizepräsident Klein. Aber jetzt haben wir Schulsozialarbeiter, wir haben jetzt wieder etwas geschaffen, wo Kinder, die wirklich Probleme haben, untergebracht werden können für ein, zwei, drei, vier Monate. Ich meine: Was braucht es dann noch mehr? Man muss das, was wir haben, nutzen. Es ist ja nicht so, dass nichts vorhanden ist. Nutzen muss man das natürlich, und die Eltern haben auch eine gewisse Verantwortung, und das ist auch ein Wunsch, den ich habe. Eigenverant-wortung und Verantwortung gegenüber den Kindern muss man auch noch wahrnehmen, das kann keine Staatsaufgabe sein.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Also, Herr Abg. Elmar Kindle, ich anerkenne ausdrücklich die Schulsozialarbeit, das habe ich schon einmal erwähnt hier, und auch die Timeout-Schulen. Aber das, das ist keine Prävention. Die kommt zum Einsatz, wenn das Haus schon brennt. In dem Jugendgesetz ist aber der Auftrag zur Prävention enthalten, und ich finde Prävention allemal besser als Therapie im Nachhinein. Diese braucht es natürlich, aber um diese zu vermindern, müssen wir Präventionsarbeit betreiben, und ich bitte Sie, ich bitte Sie wirklich, diesen Gedanken aufzunehmen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ja, ich verfolge diese Diskussion mit Interesse und wir werden dazu Stellung nehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe lediglich eine Frage zu Abs. 3. In der April 2007er-Fassung des Kinder- und Jugendgesetzes waren noch die Tagesmütter drin. Es ergibt sich ja nicht immer zwangsweise vielleicht die Notwendigkeit zu einer vollständigen Betreuung Tag und Nacht bei anderen. Deswegen war ich davon ausgegangen, dass eigentlich eine Betreuung mit Tagesmüttern vielleicht auch ergänzend sinnvoll ist, und wollte einfach wissen, weswegen das hier wieder rausgenommen wurde.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich bin hier in Bezug auf die Formulierung etwas unsicher und möchte gleich auch die nächstfolgenden Artikel 15 und 16 einbeziehen, weil hier für mich dieselbe Unsicherheit besteht. Es heisst hier immer «ein Angebot wird ...», also es wird von einem Angebot gesprochen. Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass bei Gefährdungen des Kindswohls es keine Angebote, sondern Massnahmen braucht. Ich bitte einfach, diesen Gedanken entsprechend auch in die Formulierung aufzunehmen. Ich möchte jetzt hier keinen konkreten Vorschlag machen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich bin jetzt selbst verunsichert betreffend die Tagesmütter, aber ich gehe jetzt einmal davon aus - und sonst werden wir das dann dementsprechend berücksichtigen -, dass Tagesmütter sehr wohl auch ein Angebot bieten können. Zur anderen Frage, wie gesagt, werden wir Stellung nehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe in meinem Eingangsvotum ausgeführt, dass die ausserhäusliche Kinderbetreuung nicht nur den Aspekt der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat, sondern eben andere positive Aspekte. Beispielsweise erhöht sie die Chancengerechtigkeit für Kinder. Dies ist ja auch ein Ziel des Gesetzes, insbesondere ist auch die Integration ein Ziel, und deswegen bitte ich zu prüfen, ob man nicht auch einen eigenen Buchstaben einführen könnte, der eine eigene Bestimmung zur sprachlichen Integration hat. Diese sollte aus meiner Sicht unabhängig vom Einkommen sein, da es für eine chancengerechte Entwicklung des Kindes einfach wesentlich ist. Je früher es die Sprache erlernt, desto besser sind die Chancen und desto niedriger sind dann auch die Kosten für den Staat, weil ja ansonsten DaZ-Unterricht usw. anfällt.
Der zweite Punkt, den ich habe, ist, dass unter Bst. b steht: «das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung». Dort geht es darum, dass für Erziehungsberechtigte, die sich die Eigenbeträge nicht oder nicht zur Gänze leisten können, dass dort auch finanzielle Hilfen gesprochen werden. Ich begrüsse dies sehr, weil ich denke, dass die Hilfe zur Selbsthilfe die allerbeste Hilfe ist. Deswegen bitte ich einfach darum, mal die Höhe dieser Einkommensgrenzen zu diskutieren. Sie sollten meines Erachtens so hoch angesetzt sein wie etwa die Mietbeihilfe, weil dann einfach das Ziel erreicht wird, dass man eine Sozialhilfe-Abhängigkeit verhindern kann. Also ich denke, es sollten nicht nur Sozialhilfebezüger die ausserhäusliche Kinderbetreuung bezahlt bekommen, sondern das sollte ein höheres Einkommen sein, weil eben gerade die eigene Arbeit sehr gut verhindert, dass man überhaupt in die Sozialhilfe fällt. Dies auch deshalb, weil die Zufriedenheit der Eltern einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes hat.
«World Vision für Kinder» hat hier eine Studie erarbeitet, wo eben auch geschaut wird, wie zufrieden ist das Kind mit der Betreuung der Eltern?, und die hat ganz klar ergeben: Die Unzufriedenheit - oder kritisiert wird die Betreuung der Eltern interessanterweise in den Fällen, in denen die Eltern mit finanziellen Nöten zu kämpfen haben. Dann haben die Eltern einfach nicht den Kopf frei für das Kind. Es war erstaunlich, dass also in den Fällen, in denen beide Eltern berufstätig sind, die Zufriedenheit der Kinder mit der Betreuung durch die Eltern grösser war als in den Fällen, in denen die Eltern arbeitslos waren, in denen sie zu Hause waren, in denen sie Sozialhilfe bezogen haben.
Die Armutsstudie führt dies auch aus. Die Armutsstudie vergleicht auf der Seite 136 zwischen Sozialhilfe beziehenden Menschen und anderen und stellt ganz klar fest, dass Sozialhilfe beziehende Menschen eine stärkere Belastung und mehr finanziellen Stress erleben; dass das Wohlbefinden, das psychische Wohlbefinden geringer ist, dass sie in den meisten Lebensbereichen unzufriedener sind und auch dass sie auf finanzielle Probleme mit verstärkter Suche nach Informationen bei Fachleuten und mehr Grübeln und Selbstvorwürfen reagieren.
Ich denke also, dass diese Möglichkeit, einer Arbeitstätigkeit, einer Berufstätigkeit nachzugehen, für die Eltern sehr sehr wichtig ist und dass der Staat eben dadurch, dass er Eltern hat, die nicht in die Sozialhilfe-Abhängigkeit fallen, dass der Staat davon wesentlich profitiert. Vor allem aber profitieren die Kinder, denen es einfach besser geht.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Darf ich kurz zurückfragen: Ihr Votum zur ausserhäuslichen Kinderbetreuung in Bezug auf die sprachliche Integration: Dort haben Sie explizit angeführt, dass diese einkommensunabhängig gestaltet sein sollte. Da gehe ich davon aus, dass Sie von den Tarifen sprechen, und da wäre in diesem Zusammenhang meine Frage: Gehen Sie also davon aus, wenn jemand sprachliche Probleme hat, dann kann er gratis die Kindertagestätte beispielsweise besuchen? Das wird vom Staat finanziert. Und dann wäre meine Anschlussfrage daran: Würden Sie das dann auch noch verpflichtend machen? Also, wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, dann muss er in die Kindertagesstätte? Abg. Andrea Matt
Ich würde es sicher nicht verpflichtend machen. Ich denke, wenn Kinder so jung sind, die kleinen Kinder, da kann man die Eltern nicht verpflichten, diese Kurse zu besuchen. Ich würde aber dafür plädieren, die Hürde möglichst niedrig zu halten, und das heisst, dann auch eben darauf zu verzichten, dass ein Beitrag erhoben wird.
Es ist einfach so: Für mich ist es im Moment wichtiger, dass ein Kind die deutsche Sprache erlernt, als dass ich auch die Mutter verpflichten möchte, berufstätig zu werden. Deswegen habe ich vorhin gesagt, es sollte kein Kriterium sein, ob die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gegeben ist. Deswegen ist mir auch dieser eigene Artikel so wichtig. Ich denke, gerade für das sprachliche Erlernen eine Hürde in Form von Kosten, von höheren Kosten zu schaffen, halte ich langfristig gesehen für kontraproduktiv. Aber Sie kennen meine Einstellung: Ich hätte am liebsten die ganze ausserhäusliche Kinderbetreuung, zumindest im Halbtagesbereich, kostenfrei. Da werden wir uns nie einigen, aber ich bitte einfach zu bedenken, dass der Aspekt der Integration besonders für Kinder sehr sehr wichtig ist und dass man einfach Kinder im Alter zwischen einem und vier Jahren - die kann man nicht in eine Sprachschule stecken. Die lernen Deutsch am leichtesten, wenn sie mit anderen Kindern zusammen sind. Sie werden dann auch integriert, sie lernen die Kultur und sie werden mit einer ganz anderen Basis in den Kindergarten gehen.
Ich war in Mauren auch im Schulrat und habe einfach Klagen von Kindergärtnerinnen gehört, die gesagt haben: Da kommen fremdsprachige Kinder in den Kindergarten, ins erste Kindergartenjahr und können kein Wort Deutsch. Was das für ein Nachteil für ein Kind ist, das ist einfach nicht zu unterschätzen. Diese Kinder haben eine ganz andere Chance, als wenn sie die Möglichkeit haben, in einer Kinderbetreuung Deutsch zu lernen, und zwar zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt. Es sind aber oft auch Familien, in denen die Mutter vielleicht jetzt nicht unbedingt Arbeit findet. Deswegen würde ich mich freuen, wenn man sich hier eine beitragsfreie Kinderbetreuung überlegen könnte.Abg. Elmar Kindle
Ich würde mich klar dagegen aussprechen, gegen eine kostenlose Betreuung. Was nichts kostet, ist nichts. Das ist ein altes Sprichwort. Das wird sich auch so weiterhin bewahrheiten. Ich denke, es ist auch nicht Aufgabe des Gesetzes, hier kostenlose Dienstleistungen anzubieten. Ich denke, das Gesetz geht weit genug, und wir haben auch einen Grundsatz. Am Anfang haben wir auch gesagt, es gab Stimmen in diesem Haus, die gesagt haben, man solle nicht bevormunden und nicht bestimmen, sondern man solle es eher offen halten, man solle es eher liberal sehen. Und das geht dann für mich wieder in die völlig andere Richtung. Also ich würde mich dagegen aussprechen, hier kostenlose Dienstleistungen anzubieten.Abg. Harry Quaderer
Da kann ich den Abg. Elmar Kindle vollkommen unterstützen. Ich sehe jetzt einfach: Hier kommt wieder der Geist der Freien Liste heraus. Da spielt Geld auf einmal keine Rolle mehr. Wir sind noch nicht im Kindergeld-Thema. Das werden wir morgen besprechen, Frau Abg. Matt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Es ist tatsächlich ein Problem, wenn Kinder in den Kindergarten kommen und kein Wort Deutsch sprechen. Das weiss ich aus Rückmeldungen von etlichen Kindergärtnerinnen. Es erschwert den Unterricht enorm. Dieses Problem haben wir etwas abgeschwächt - etwas abgeschwächt, nicht gelöst - mit dem gestern debattierten und verabschiedeten Ausländergesetz, wo die Sprachkenntnisse der Eltern eingefordert werden. Es ist davon auszugehen und ich hoffe doch darauf, wenn die Eltern einige Sprachkenntnisse aufweisen, dass sie diese an die Kinder weitergeben.Abg. Andrea Matt
Zuerst einmal zum Satz «Was nichts kostet, ist nichts». Geschätzter Abg. Kindle, Sie werden sicher nicht behaupten, dass Kindergarten und Schule bei uns nichts ist. Kindergarten und Schule ist Bildung, und wenn ein Kind in eine Kinderbetreuung geht und dort die deutsche Sprache lernt, dann ist das auch Bildung. Es wird sozialisiert, es lernt die deutsche Sprache, es erfährt Bildung. Deswegen ist es für mich gerechtfertigt, dass jedes Kind gleiche Chancen hat, dass wir dann auch Bildung auch im Kleinkindbereich kostenlos anbieten.
Dann zum Aspekt «Geld spielt keine Rolle»: Geld spielt aus meiner Sicht sehr wohl eine Rolle, nur im Gegensatz zu anderen bin ich fähig, langfristig zu denken und sehe einfach die Studien, die sagen: Je früher ein Kind Deutsch lernt, umso niedriger sind die Kosten. Weshalb sollen wir dann später viele DaZ-Stunden investieren, wenn es mit einer Kinderbetreuung automatisch gehen könnte?Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Wir sollen ja hier der Familienministerin Stimmung und Meinung mitgeben. Zur ausserhäuslichen Gratisbetreuung möchte ich schon sagen: Ich bin ja sehr für Familien und für Soziales und für Schwächere, aber einfach, dass das alles gratis sein soll, dagegen würde ich mich ganz entschieden wehren. Wenn wir mit Steuergeldern einfach diese ganze ausserhäusliche Betreuung gratis anbieten würden, da wäre ja jede Mutter, die daheim zu Haus bleibt bei ihren Kindern, die Kinder allein erzieht, im grossen Nachteil. Also, das muss man schon differenziert und auch an anderen Stellen und bei anderen gemeinsamen Themen betrachten.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich glaube, ich habe das Stimmungsbild jetzt mitbekommen. Das war eigentlich auch der Zweck meiner Rückfrage. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. In Abs. 2 bitte ich zu prüfen, ob es nicht heissen müsste «nach Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3». Wenn Pflegepersonen ein Kind betreuen, entstehen ja auch Kosten. Für mich stellt sich die Frage, weshalb nur die Kosten für Unterbringungen in Einrichtungen von den Eltern übernommen werden sollten und nicht auch die Kosten, wenn Pflegepersonen die Kinder betreuen. Sie merken also, ich kann auch durchaus sehr kostenbewusst sein.
Das Zweite ist Abs. 3. Auch hier geht es um Kosten. Es gibt Hilfen, die sowohl vom Amt für Soziale Dienste als auch von Privaten angeboten werden. In Abs. 3 heisst es aber eben ausdrücklich: Wenn Hilfen vom Amt für Soziale Dienste selbst erbracht werden, sind sie kostenfrei. Hier stellt sich für mich die Frage, ob hier nicht quasi ein Vorteil dadurch entsteht, dass man dann einfach die kostenlose Hilfe beim ASD in Anspruch nimmt und dadurch dann quasi der Staat eine Konkurrenz zu Privaten schafft. Also, das bitte ich, hier einfach sauber zu klären. Ich denke, wenn, dann müsste jede Hilfe berechnet werden, auch wenn sie vom Amt für Soziale Dienste erbracht wird, sofern es eben über Beratung, Koordination hinausgeht - also ganz konkret Therapie.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Wir gehen Ihrem Hinweis betreffend den Verweis in Art. 2 einmal nach und werden auch die andere Frage klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke. In Art. 20 wird die Meldepflicht geregelt. Bei begründetem Verdacht auf schwer wiegende Verletzung und Gefährdung des Wohles der Kinder und Jugendlichen muss jedermann Meldung an das ASD machen. Ich stelle nun eine Frage aus der Praxis: Ich nehme nun mal an, ausserhalb der Bürozeiten des ASD, wenn ich in meiner Nachbarschaft annehmen muss, dass gerade ein Kind schwer misshandelt wird, dann werde ich sehr wahrscheinlich die Landespolizei benachrichtigen. Meine Frage dazu: Weil ich ja zur Meldung beim ASD verpflichtet bin, muss ich trotzdem noch Meldung an das ASD machen? Oder wenn ich es dann unterlasse, muss ich dann mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Wortmeldung bezieht sich auf Abs. 1. Ich möchte hier eine Einfügung anregen, und zwar würde es heissen beim zweiten Satz: «Schwer wiegende Verletzungen oder Gefährdungen liegen insbesondere bei Misshandlungen und anderen schweren Gewaltanwendungen, sexuellem Missbrauch, grober Vernachlässigung, drohender Zwangsverheiratung, Verwahrlosung und Suchtmittelabhängigkeit vor», also die Einfügung wäre «eine drohende Zwangsverheiratung». Mir sind Berichte aus Deutschland bekannt, wo junge Mädchen, die in Deutschland eigentlich noch zur Schule gehen, ins Ausland transportiert und dort zwangsverheiratet werden. Und wenn Annahme zu einer solchen Bedrohung - sage ich jetzt mal - besteht, dann sollte das Amt Möglichkeiten haben, hier einzugreifen und das Mädchen zu schützen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Zur Frage des Abg. Jürgen Beck: Selbstverständlich wird die Landespolizei eine solche Meldung während der Nachtstunden entgegennehmen und auch die entsprechenden Personen, die Pikettdienst haben beim Amt für Soziale Dienste, aufbieten. Es gibt das Kriseninterventionsteam, das immer Bereitschaft hat, und es gibt auch noch andere Institutionen. Ihre Frage betreffend, ob Sie sich dann nachher auch noch beim Amt für Soziale Dienste melden müssen, da gehe ich davon aus, dass mit der Meldung an die Landespolizei auch das Amt für Soziale Dienste die Meldung erhält und dass Sie damit Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Betreffend Zwangsverheiratung: Da haben wir das Thema ja vorher schon einmal gehabt und wir werden das im gleichen Kontext behandeln.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Meine Frage bezieht sich auch auf Abs. 1 und Abs. 2: Jede Person die den begründeten Verdacht hat, muss dies ja dann melden. Es besteht ja Meldepflicht. Bei den Ausführungen im Bericht und Antrag wird auf die Strafbestimmung in Art. 101 hingewiesen, die besagt, dass wegen Übertretung mit einer Busse bis CHF 5'000, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft werden kann, wer der Meldepflicht nach Art. 20 nicht nachkommt. In Art. 20 heisst es, jede Person müsste diese Meldung machen. Hier stellt sich mir die Frage, wo dann die Grenze gezogen wird, wenn diese Meldung nicht gemacht wird.
Ich sage jetzt als Beispiel: Ich habe den begründeten Verdacht, dass aus der Nachbarschaft eine jüngere Person suchtmittelabhängig ist. Das kann Alkohol sein, das kann aber auch eine andere Droge sein. Ich mache diese Meldung nicht. Was passiert dann? Und es stellt sich später heraus, dass diese Person suchtmittelabhängig ist. Oder ich mache diese Meldung, mit der drohenden Busse von CHF 5'000 im Hinterkopf, vorsichtshalber mache ich diese Meldung - und es ist dann nicht so. Wie würde sich so ein Fall gestalten? Danke.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Art. 20 Abs. 1 nimmt explizit Bezug auf eine schwer wiegende Verletzung oder Gefährdung, und dort ist eine Meldepflicht, während es bei Art. 20 Abs. 2 heisst es, in weniger schwerwiegenden Verletzungen kann Meldung gemacht werden, also ist es eine Berechtigung. Das wird nicht unter den Straftatbestand subsumiert werden von CHF 5'000, wenn Sie berechtigt sind, Meldung zu machen, aber wenn Sie verpflichtet sind, dann schon. Im Zweifelsfalle würde ich halt eine Meldung machen. Sie werden ja nicht bestraft. Wir sind ja froh, wenn dann diese Meldung nicht einer schwer wiegenden Verletzung entspricht.Abg. Rudolf Lampert
Frau Regierungsrat, dann müsste es aber meines Erachtens in Art. 101 heissen: «... Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 nicht nachkommt», einfach vielleicht zur Überlegung.Abg. Henrik Caduff
Ich unterstütze das Votum des Abg. Rudolf Lampert.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Auch das werden wir prüfen. Vielleicht war auch meine Interpretation falsch.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe zu diesem Artikel mehrere Anregungen. Die erste ist, dass das Wort «Weisung» eigentlich im juristischen Sinne für etwas ganz anderes verwendet wird. Eine Weisung ist eine verpflichtende Anweisung innerhalb der Amtshierarchie. Deswegen würde ich Sie bitten zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, das Wort «Weisungen» generell durch «Empfehlungen» zu ersetzen, einfach weil eine Weisung im juristischen Sprachgebrauch etwas ganz anderes ist. Man könnte es mit dem Wort «Empfehlung» abgrenzen zur Weisung, die innerhalb der Amtshierarchie gebraucht wird. Das Wort «Empfehlung» wäre auch aus meiner Sicht jetzt einfach ein für die Betroffenen freundlicheres Wort. Man hätte dann auch die Unterscheidung, vielleicht «Empfehlung» und «Auflagen».
Und damit komme ich zum Abs. 4. Ich würde vorschlagen, dass man durchaus unterscheidet, was eine Empfehlung ist und eine Auflage, und nur Auflagen an das Landgericht weiterzieht, sodass man also eine Staffelung hat innerhalb des Amtes. Beim ersten Mal kann man eine Empfehlung aussprechen. Wenn man merkt, die Empfehlung fruchtet nicht, dann geht es weiter zur Auflage. Wenn die Auflage auch nicht erfüllt ist, die Situation eskaliert, also weiter eskaliert, dann geht man zum Landgericht. Dann hätte man eine logische Staffelung.Der letzte Punkt ist eigentlich, dass in diesem Art. 24 die Ombudsperson eine sehr wichtige Rolle bekommt. Wir haben hier einerseits das Amt für Soziale Dienste, wir haben auf der anderen Seite Kinder, Jugendliche, Eltern, die unter Umständen mit diesen Empfehlungen und Auflagen nicht einverstanden sind, und genau hier kommt die Ombudsperson - weiter hinten geregelt - mit ihrer vermittelnden Tätigkeit zum Einsatz. Man hat also die Möglichkeit als Elternteil oder als betroffener Jugendlicher, zur Ombudsperson zu gehen und sie zu bitten, doch einfach aus neutraler Sicht nochmal die Auflage oder die Empfehlung zu überprüfen. Wenn jemand jetzt aber nicht so vertraut ist mit Gesetze lesen, dann fällt ihm dies in diesem Art. 24 nicht auf, und ich habe vorhin schon gesagt, ich gehe davon aus, dass vielleicht auch mal ein Jugendlicher dieses Gesetz liest oder dass Eltern dieses Gesetz lesen. Deswegen würde ich empfehlen, zwischen Abs. 3 und Abs. 4 einen eigenen Absatz aufzunehmen, in dem man auf diese Schiedsinstitution der Ombudsperson hinweist, damit den Betroffenen, die hier mit solchen Auflagen konfrontiert sind, auch bewusst ist, dass es vor der Stufe des Landgerichtes eben nochmal die Möglichkeit gibt, die Ombudsperson mit einzubeziehen.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Sie haben recht, Frau Abg. Matt. Eigentlich sollte es so sein, dass das Gesetz auch für Kinder und Jugendliche lesbar wäre oder ist. Bei mir hat dieser Artikel auch ein wenig für Verwirrung gesorgt. Vielleicht könnte man wirklich mit einer Staffelung diese Verwirrung auflösen. Denn nach diesem Artikel, nach Abs. 1 und 2, hat das ASD die Kompetenz, Erziehungsberechtigten Weisungen zu erteilen. Werden diese nicht befolgt, kann das ASD beim Landgericht beantragen, eine Weisung gerichtlich zu verfügen. Ich frage mich, ob das sinnvoll ist. Entweder ist die Verfügung des Amtes verbindlich, dann gilt sie auch und der Gang vor's Gericht ist nicht nötig, oder ist sie freiwillig. Dieser Zusammenhang ist für mich nicht schlüssig im Moment.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Die Anregung der Abg. Andrea Matt ist für mich insofern nicht schlüssig, dass Empfehlungen und Weisungen für mich nicht den gleichen Verbindlichkeitscharakter haben. Ich glaube, man kann «Weisungen» nicht einfach durch das Wort «Empfehlungen» ersetzen, weil das ist deutlich weniger verbindlich.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. So wie der Landtagsvizepräsident Ivo Klein sehe ich das auch und ich würde eine Anregung für eine Einfügung machen bei Abs. 4: «Weigert sich eine erziehungsberechtigte Person, eine Weisung oder Auflage zu befolgen» - und jetzt kommt der Einschub - «und bleibt die Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen unvermindert bestehen, so beantragt das Amt für Soziale Dienste beim Landgericht, ebendiese Massnahme im Rechtsfürsorgeverfahren zu verfügen». Es wird hier die Kann-Bestimmung herausgenommen durch diese Formulierung und ersetzt durch eine Massnahme. Ich denke, bei Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen muss eine Massnahme gesetzt werden.Abg. Paul Vogt
Ich habe auch einige Mühe mit diesem Begriff «Weisung». Ich denke, man sollte das nochmal anschauen, ob das ASD wirklich Erziehungsberechtigten gegenüber Weisungen erlassen kann. Dort gibt es dann ja keine Rechtsmittel. Wenn die sich nicht daran halten, geht's einfach vor das Landgericht. Beim letzten Satz von Abs. 4 frage ich mich, ob das richtig ist, dass es heisst, «... mit der Überwachung der Einhaltung der Weisung oder Auflage beauftragen»; ob es nicht richtiger wäre, hier zu schreiben «mit der Überwachung der Einhaltung der Verfügung beauftragen» - ob hier nicht von «Verfügung» die Rede sein müsste, rein rechtlich gesprochen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich teile die Bedenken des Abg. Paul Vogt, insbesondere in dem Erteilen der Weisungen gegenüber den Erziehungsberechtigten durch das ASD. Ich teile auch die Aussagen des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein und der Abg. Marlies Amann-Marxer, dass die Änderung der «Weisung» in «Anordnung», dass das nicht dieselbe Verbindlichkeit hat. Es wird auch im Bericht und Antrag auf Seite 165 ausgeführt, dass sich im Sozialhilfegesetz eine vergleichbare Bestimmung befindet. Gemäss Art. 10 des Sozialhilfegesetzes können Empfehlungen und Weisungen erteilt werden. Ich bitte die Regierung, das zu prüfen. Danke.Abg. Andrea Matt
Ich möchte hier einfach darauf hinweisen, dass, wenn man im privaten Bereich Auflagen macht, das ein sehr harter Eingriff in die Privatautonomie, in die Familienautonomie ist und dass man entsprechend sorgfältig damit umgehen muss. Und ich wundere mich im Moment einfach über Ihre Positionen, weil ich aufgrund Ihrer Eingangsvoten davon ausgegangen bin, dass Sie doch eine liberalere Fassung des Gesetzes wünschen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich hatte dafür plädiert, dass das Gesetz die Ausrichtung mehr auf die Prävention legt, habe aber gleichzeitig gesagt: Wo das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet ist, da braucht es griffige Artikel und Massnahmen. Ich habe hier keinen Kurswechsel vorgenommen.
Beim Einschub, den ich vorgeschlagen habe, ist ausdrücklich erwähnt: Wenn die Eltern nicht die Weisungen oder Auflagen befolgen und die Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen unvermindert bestehen bleibt, dann soll das Landgericht eingeschaltet werden - und das, finde ich, muss eingeschaltet werden. Es ist aber möglich, dass aufgrund der Weisung oder Auflage, die Eltern bekommen, das allein schon genügt, um die Gefährdung desWohls der Kinder und Jugendlichen nicht weiter bestehen zu lassen - also im Sinne einer Verwarnung, dass das im Sinne einer Verwarnung gesehen wird und die Eltern Einsicht zeigen und das Wohlergehen der Kinder nicht weiter gefährdet ist. Dann soll das Amt natürlich nicht tätig werden. Aber dabei bleibe ich: Wenn die Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen unvermindert anhält oder bestehen bleibt, dann muss das Amt tätig werden.Abg. Doris Beck
Danke schön. Frau Abg. Andrea Matt, Sie haben wohl doch gesehen, dass ich genickt habe, als Sie Ihre Ausführungen gemacht haben. Ich bin auch der Meinung, dass man beim Eingriff in die Privatsphäre sehr vorsichtig sein muss. Hier wird im Moment die Art diskutiert - ist es eine Weisung, ist es eine Verordnung? - und ich glaube, hier wäre auch mal die Sicht der Regierung gefragt, wie diese Begriffe gehandhabt werden. Ich bin voll bei Ihnen, auch bei der Aussage des Abg. Paul Vogt. Für mich ist das hier auch sehr wohl kritisch zu hinterfragen, inwiefern hier eingegriffen wird. Mir hätte hier - auch der Abs. 3a - also mir gingen hier gewisse Punkte auch sehr weit. Wie gesagt, es soll hier jeder seine Meinung einbringen und dann schauen, was ein vernünftiger Konsens ist. Ich kann Sie da bestätigen, ich bin da auch der Ansicht.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Im Sozialhilfegesetz - es wird auch auf der Seite 164 darauf Bezug genommen - findet sich eine vergleichbare Bestimmung. Gemäss Art. 10 des Sozialhilfegesetzes können Empfehlungen und Weisungen erteilt werden, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und des Vermögens, des Erlernens eines Berufs und der Aufnahme einer bestimmten Arbeit, einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung oder des Aufenthalts an einem bestimmten Ort. Voraussetzung für die Weisung ist notabene nicht der Erhalt einer Sozialhilfe. Vielmehr dienen sie der Abwehr drohender Hilfsbedürftigkeit im Sinne der vorbeugenden Hilfe. Und das kann man schon auf diesen Fall auch applizieren, aber wir werden das nochmals eingehend prüfen, ob der Begriff «Weisung» allenfalls durch «Empfehlung» ersetzt werden kann. Auf jeden Fall sehen wir keinen Rechtsmittelweg vor, sondern, wenn diese Auflagen oder Weisungen des Amtes für Soziale Dienste nicht erfüllt sind, dann kommt das Landgericht zum Tragen. Es ist also nicht ein Rechtsmittelzug an die Regierung beispielsweise vorgesehen. Das ist auch korrekt so, denn es knüpft keine Sanktion an die Weisung oder die Empfehlung des Amtes für Soziale Dienste an, und wenn keine Sanktion damit verbunden ist, dann ist der Rechtsmittelweg irgendwo einfach auch nicht schlüssig.Abg. Rudolf Lampert
Ich glaube, dass man hier nicht von Empfehlungen sprechen kann. Abs. 1 sagt ja ganz klar, dass bei Gefährdung des Wohles des Kindes - also es ist eine fortwährende Gefährdung des Kindes - deshalb ist der Einschub, den die Frau Abg. Marlies Amann-Marxer gebracht hat, meines Erachtens überflüssig, zumindest der erste Teil «bei fortwährender Gefährdung». Abs. 1 sagt ja, dass die Gefährdung fortwährend sein muss, bei Gefährdung des Wohles des Kindes. So ist das hier festgeschrieben. Somit wäre das eine Redundanz. Aber wenn man das wiederholen will - ich habe nichts dagegen. Aber nur, Abs. 1 sagt, dass weiterhin eine Gefährdung besteht. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung für das Abendessen bis 20:05 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:35 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor das Kinder- und Jugendgesetz in 1. Lesung.
Wir kommen nun zu Art. 25. Ich bitte, diesen Artikel zu verlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob es hier das «a» braucht vor «Grundsatz». Genauso geht es dann weiter bei den Artikeln 26 bis 29 - ob dort die kleinen Buchstaben notwendig sind, weil jede Überschrift eigentlich immer den gesamten Artikel betrifft, also es gibt keine Überschrift über zwei Artikel, und deswegen bitte ich, das einfach zu prüfen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich hätte hier logischerweise einen Einschub vorzuschlagen, der die drohende Zwangsverheiratung betrifft in Bezug auf Art. 3a und Art. 20 Abs. 1. Der Abs. 1 von Art. 25 würde somit lauten: «Kinder und Jugendliche, deren Wohl bei Belassung im gegebenen Umfeld durch psychische Störung, Sucht, soziale Devianz, Verwahrlosung, Gewaltanwendung, sexuellen Missbrauch, drohende Zwangsverheiratung oder durch andere Beeinträchtigungen schwer wiegend gefährdet ist, sei es durch eigenes Verhalten oder durch das Verhalten anderer Personen, ...» usw., wie der Artikel formuliert ist.Abg. Paul Vogt
Ich möchte wissen, wie sich hier Erziehungsberechtigte wehren können, dass ihnen Kinder weggenommen werden - Abs. 1 heisst ja nichts anderes, als dass man Eltern Kinder wegnehmen kann auch gegen ihren Willen - welche Möglichkeiten hier offen bleiben.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
In erster Linie geht es ja um das Kindeswohl, um die Gefährdung des Kindeswohls, und ich denke, dass die Möglichkeit gegeben sein muss, im Notfall hier auch ein Kind einmal der Obhut der Eltern zu entziehen. Wahrscheinlich - aber da bin ich jetzt nicht ganz sicher, da müsste ich nochmals weiter zurückblättern - es gibt ein Anhörungsrecht und wahrscheinlich gibt es auch einen Rechtsmittelzug. Das werde ich klären. Ich kann es Ihnen aus dem Bauch jetzt nicht sagen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, dann kommen eben jetzt die einzelnen Artikel, wo unterschieden wird, ob in einer offenen Einrichtung untergebracht wird, gegen den Willen des Kindes, gegen den Willen des Jugendlichen oder gegen den Willen der Eltern. Also, es kommen jetzt eigentlich die konkreteren Bestimmungen zu den einzelnen Fällen. Beim Art. 26 geht es dann darum, wenn das Amt für Soziale Dienste und die Erziehungsberechtigten bzw. die Eltern sich einig sind, es aber auch gegen den Willen des Kindes geschehen kann.
Hier bitte ich einfach auch wieder aufzunehmen, dass die Ombudsperson erwähnt wird, damit sozusagen, wenn ein Jugendlicher gegen seinen Willen in einer Einrichtung untergebracht wird, er beim Lesen des entsprechenden Artikels erkennt, dass eine Ombudsperson eben diese vermittelnde Funktion einnehmen kann. Ich denke, das ist für das Recht der Kinder und Jugendlichen wichtig, und ich würde es begrüssen, wenn hier darauf hingewiesen werden könnte.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich nehme das einmal mit. Auf der Seite 177 steht auch explizit, dass beispielsweise in diesem Artikel eine Beschwerdemöglichkeit der Kinder und Jugendlichen nicht vorgesehen ist, aber ihnen ein rechtliches Gehör gegeben wird. Das wird dann ja auch im Art. 29 selbst nochmals aufgezeigt, wie die Anhörungsrechte sich darstellen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Frage, wo ich einfach nicht weiss, ob es so ist: Bei Abs. 8 ist klargestellt, wer die Kosten für das Verfahren übernimmt, wenn beispielsweise ein betroffenes Kind oder ein Jugendlicher den Antrag gestellt hat und dann die ganze Geschichte weiterzieht. Wir haben ja in Abs. 3 festgelegt, dass die Kosten für einen rechtlichen Beistand der Kinder und Jugendlichen das Land trägt. Ich bin da einfach zu wenig bewandert, um jetzt sehen zu können, wenn die Beschwerde weitergezogen wird, ob dann weiterhin die Kosten vom Land übernommen werden oder nicht. Ich bitte das zu prüfen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich gehe davon aus, dass diese Kosten auch vom Land übernommen werden, wenn bereits schon in erster Instanz die Kosten übernommen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe nur die Frage, was für fünf Tage das sind. Sind das Arbeitstage oder sind das Wochentage?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Meines Erachtens müssten das Arbeitstage sein, wenn es nach dem Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) geht.Abg. Paul Vogt
Das scheint mir dann aber doch sehr lange zu sein. Das kann eine Woche sein, und das, denke ich, ist eine sehr lange Frist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich eine redaktionelle Änderung vorzuschlagen. Bei Abs. 1 Bst. a heisst es: «Wer Kinder oder Jugendliche zum Zweck der Adoption in seinem Haushalt aufnimmt, muss: a) für deren Unterhalt wie für den eigener Kinder und Jugendlichen aufkommen ...». Ich würde bei «Jugendlicher» ein «r» am Schluss vorschlagen anstatt des «n».Landtagspräsident Klaus Wanger
Frau Regierungsrätin, Sie haben das zur Kenntnis genommen, und wir lesen weiter.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 Bst. a. Hier heisst es: «Dem Amt für Soziale Dienste sind zudem vorzulegen: a) ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes ...». Ich gehe hier davon aus, dass nicht die einwandfreie, vollständige Gesundheit nachgewiesen werden muss, und bitte die Regierung, das zu bestätigen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Meines Wissens muss der Allgemeinzustand des Kindes bestätigt werden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass ein schlechter Gesundheitszustand kein Grund wäre, ein Kind nicht zur Adoption zuzulassen oder zur Aufnahme in unserem Land zuzulassen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Wenn ich den Wortlaut des Gesetzes lese, dann schon.Abg. Andrea Matt
Ich interpretiere den Wortlaut so, dass einfach das Amt für Soziale Dienste Kenntnis haben muss über die Gesundheit des Kindes. Ich denke, das ist auch im Interesse der Eltern, dass jeder weiss, was auf ihn zukommt, aber ich denke, es kann nicht sein, wenn ein Kind beispielsweise behindert ist, dass deswegen die Adoption verweigert wird.Abg. Josy Biedermann
Ich möchte die Abg. Marlies Amann-Marxer unterstützen. Ich denke auch, dass es nicht in Ordnung ist, dass ein krankes Kind nicht adoptiert werden kann, wenn die Eltern davon Kenntnis haben. Natürlich kann nicht ein gesundes Kind vermittelt werden und dann ein krankes kommen. Aber wenn die Eltern Kenntnis haben, müsste es möglich sein, auch ein krankes Kind zu vermitteln.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung, diesen Abs. 2 Bst. a in dieser Hinsicht nochmals zu überprüfen.Abg. Rudolf Lampert
Meines Erachtens macht dieser Bst. a schon Sinn. Es geht ja nicht darum, die Adoption zu verweigern. Es geht darum, dass die Fakten klar sind. Hier steht nirgends, dass deshalb die Adoption nicht erfolgen kann. Es steht nur da, dass diese Krankheiten bekannt sein müssen und dass diese Untersuchung stattfindet, nicht, dass die Eltern - das Kind ist adoptiert und dann kommt man drauf, dass irgendeine Krankheit vorliegt - ich denke an Aids oder irgendwas - und die Eltern kommen plötzlich darauf, ja ich möchte dieses Kind nicht mehr - damit dem vorgebeugt ist und dass alle diese Fakten auf dem Tisch liegen, die zur Adoption führen. Ich habe keine Mühe damit. Ich hätte Mühe damit, wenn - wie jetzt ausgeführt wurde -, weil ein Gebrechen da ist, dieses Kind nicht adoptiert werden könnte. Aber davon steht nichts hier in diesem Artikel.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wenn das so zu verstehen ist, dann bin ich damit einverstanden. Ich bin aber davon ausgegangen, dass die Frage hier im Raum steht, und deshalb ist eine nochmalige Überprüfung durchaus angebracht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Frau Regierungsrätin wird das nochmals prüfen. Dann können wir weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Das ABGB ermöglicht, dass auch eine einzelne Person ein Kind adoptieren kann. Deswegen bitte ich zu prüfen, weil hier in den ganzen Artikeln immer von «den künftigen Adoptivpersonen» die Rede ist, dass auch sicher gewährleistet ist, dass eben auch weiterhin eine einzelne Person ein Kind adoptieren kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden würde ich hier anregen, dass dieser Artikel, insbesondere Bst. c und d nochmals überprüft wird, ob es hier keine Überschneidungen gibt, zum Beispiel mit dem Baugesetz. Es ist so, dass, wenn solche Einrichtungen betrieben werden, die Baubewilligung nur erteilt wird, wenn die Anforderungen der Wohnhygiene und dem Brandschutz entsprechen. Sollte es eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes geben, trifft dasselbe auch zu, und das Amt für Lebensmittelkontrolle - denke ich - ist für andere hier erwähnte Dinge zuständig. Ich bitte also die Regierung, nochmals zu überprüfen, ob hier Überschneidungen vorliegen. Mein Vorschlag wäre, eventuell den Abs. 2 so zu formulieren, dass er heissen würde: «Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Erteilung der Bewilligung das Vorliegen dieser Voraussetzungen und holt gegebenenfalls Stellungnahmen bei den zuständigen Ämtern und Behörden ein».Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich würde bei Abs. 1 lit. c diesen Passus belassen. Die Lebensmittelbehörde ist dafür zuständig, hygienische Zustände zu prüfen. Aber hier gehen wir etwas weiter. Die Kindertagesstätten setzen sehr viel Wert darauf, dass die Kinder eben eine kindgerechte, eine gesunde Ernährung, eine abwechslungsreiche Ernährung bekommen, die den neuesten ernährungswissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke. Nur eine Kleinigkeit: Hier wird das Gewaltverbot aus dem ABGB einfach ausgedehnt auf Betreuungs- und Pflegepersonen. Wäre es nicht sinnvoller, diesen Zusatz im ABGB abzuändern, als das hier separat aufzuführen?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Diese Diskussion hatten wir bereits eingangs dieses Gesetzes. Ich habe dort ausgeführt, dass für Eltern das Gewaltverbot im ABGB geregelt ist und dass hier einfach die Lücke geschlossen wird zu anderen Pflegepersonen. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten: Wir regeln das im ABGB generell oder wir schauen, dass wir einen Gewaltartikel in dieses Gesetz einfliessen lassen können, oder wir belassen es so. Aber ich habe bei der Eintretensdebatte oder spätestens beim ersten Artikel, der Bezug auf das Gewaltverbot genommen hat, gesagt, dass wir diese Sache durchgängig prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Auf Seite 232 wird ausgeführt, dass die Sozialpädagogische Jugendwohngruppe noch keinen Leistungsvertrag hat. Ich bitte um Auskunft, seit wann es diese Jugendwohngruppe gibt und weshalb sie noch keinen Leistungsvertrag hat, und möchte auch gerne wissen, ob die Therapeutische Wohngemeinschaft in Mauren einen Leistungsvertrag hat. Ich frage auch deshalb, weil hier ja festgelegt wird, dass mit der Genehmigung des Leistungsvertrages die Einrichtung anerkannt wird. Also es ist quasi auch ein Gütesiegel, wenn man einen Leistungsvertrag hat. Und deswegen meine Frage.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Die erste Frage kann ich damit beantworten, dass es diese Sozialpädagogische Jugendwohngruppe seit 12 Jahren gibt. Ich gehe mit Ihnen einig, dass der Abschluss eines Leistungsvertrages auch darlegt, dass diese Institution förderungswürdig ist und die Anerkennungskriterien vollumfänglich erfüllt und auch seitens des Staates damit zum Ausdruck kommt, dass wir solche Institutionen unterstützen möchten. Wenn noch nicht mit allen ein solcher Leistungsvertrag abgeschlossen wurde, dann hat das damit zu tun, dass entweder seitens dieses Partners, dieser privaten Einrichtung, dieser Wunsch noch nicht an uns herangetragen wurde. Aber mit diesem Gesetz werden wir die übrigen Institutionen, die anerkannt werden, mittels Leistungsverträgen in dieses System einbinden. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Eine Verständnisfrage: Im Abs. 1 steht: Die Aufsicht in finanzieller Hinsicht: Das hätte ich gerne noch erklärt. Was heisst das konkret? Werden da Buchhaltungen geprüft? Es ist in den Ausführungen nicht beschrieben. Sagen Sie mir einfach, was da dahintersteckt.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke für die Frage. Nachdem auch Gelder geleistet werden seitens des Staates, sehen wir das auch als Aufsichtspflicht, dass man schaut, wie mit den Geldern umgegangen wird, und dazu gehört auch eine ordentliche Buchführung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich bitte hier auch aufzunehmen, dass das Amt für Soziale Dienste die Aufgabe bekommt, verbindlich die Unterhaltsregelung zu gewährleisten, also dafür Sorge zu tragen, dass zwischen den beiden Elternteilen eine entsprechende Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen wird. Es ist hier eben ein Zeitpunkt, wo man alles sauber geprüft hat, und ich halte es auch im Sinne der Entlastung des Staates für wichtig, dass die Unterhaltsregelungen sauber abgeschlossen werden zwischen Eltern, die nicht verheiratet sind.Abg. Jürgen Beck
Danke. Nur eine Frage: Liege ich hier falsch? Würde die Anerkennung von Vaterschaften nicht auch besser im ABGB geregelt gehören?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens gehört das schon in diesem Gesetz geregelt, da bereits heute die Vaterschaftsanerkennung, die Festlegung, beim Amt für Soziale Dienste angesiedelt ist, und ich möchte dazu noch einige Ausführungen machen, die sicher auch für die Abg. Andrea Matt von Interesse sind, weil es dort explizit um die Unterhaltsfestlegung geht.
Die Tätigkeit des Amtes zur Festlegung der Vaterschaft eines ausserehelichen Kindes wird in der Regel dadurch ausgelöst, dass von Seiten des Zivilstandsamtes eine Mitteilung der ausserehelichen Geburt an das Amt für Soziale Dienste geschickt wird. In Fällen, in denen die Eltern der Mitteilung zuvorkommen und eine Bescheinigung wünschen oder sogar eine Anerkennung von der Geburt wünschen, kommt das Amt für Soziale Dienste stets gerne entgegen. In den Regelfällen erhält die Mutter ein Einladungsschreiben mit einer Terminangabe. In einer Beilage wird das erwähnt. Den Vater lädt das Amt für Soziale Dienste nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter direkt ein, ansonsten ist es die Mutter, die den Vater über den Termin informiert. Die Eltern erhalten nach Feststellung das Original zu einem späteren Zeitpunkt vom Landgericht zugestellt. Im Jahr werden durchschnittlich ca. 60 Feststellungen der Vaterschaft durchgeführt. In den meisten Fällen handelt es sich um eine reine Formalität, die innert einer halben Stunde erledigt werden kann. In wenigen Fällen kommt es dadurch zu Verzögerungen, dass der Vater verweigert oder nicht erreichbar ist. Vom Recht, den Vater nicht anzugeben, wird äusserst selten Gebrauch gemacht.
Unterhaltsverträge abzuschliessen ist Privatsache. Das Amt bemüht sich, die Eltern von den Vorteilen eines Unterhaltsvertrags zu überzeugen. Insbesondere informiert das Amt für Soziale Dienste über das Recht der Kindsmutter, den Anspruch auf Unterhaltszahlungen zugunsten des Kindes geltend machen zu können. Sie weisen auch auf die mögliche Unterstützung durch den Kinder- und Jugenddienst hin. Bis 2002 hat etwa die Hälfte der Eltern gleichzeitig mit der Vaterschaftsfeststellung einen Unterhaltsvertrag abschliessen können. Dies war möglich, weil es keine Vorgaben zur Höhe des Unterhaltsbetrags gab.
Das Amt hat nun von sich aus Beträge unter CHF 500 nicht akzeptiert. Nach 2002 gingen die Abschlüsse rapide zurück, sodass nur noch wenige Unterhaltsverträge - im Jahr 2007 waren es 6 und im Jahr 2006 waren es 8 - zustande kamen. Nach Ansicht des Amtes für Soziale Dienste liegt dies daran, dass die Eltern den Unterhaltsvertrag nicht mehr gleichzeitig mit der Vaterschaftsfeststellung erstellen konnten. Das Amt war nämlich angehalten, einen zweiten Termin dafür zu fordern, weil das Landgericht nur noch Unterhaltsverträge akzeptiert, wenn zur Berechnung des Unterhaltsbetrags die Prozentformel, das heisst 16% des Nettoeinkommens, angewendet wird. Zur Ausfertigung eines Unterhaltsvertrags im Amt ist daher seitdem ein Lohnausweis oder eine Steuererklärung mitzubringen. Der Rückgang der Unterhaltsverträge wurde auch von Seiten der infra festgestellt. Es kamen vermehrt allein erziehende Frauen in die Beratung, die keinen Unterhaltsvertrag besassen.
Seit diesem Sommer hat das Amt für Soziale Dienste ein Merkblatt in Anwendung, das auch seitens des Landgerichtes gutgeheissen wurde. Das Merkblatt wird als Beilage zum Einladungsschreiben versandt und gibt an, welche Unterlagen benötigt werden, damit gleich nach der Vaterschaftsfeststellung auch der Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden kann. Die Eltern werden dadurch in die Lage versetzt, mit allen erforderlichen Unterlagen zum ersten Termin zu erscheinen, sodass kein zweiter Termin mehr nötig ist. Das scheint uns eine gewichtige Hemmschwelle zu sein, die dadurch entschärft werden konnte. Erfahrungswerte mit dem neuen Verfahren liegen allerdings noch nicht vor. Das einfach einmal zu Ihrer Information, wie dies bis dato gehandhabt wurde.Abg. Andrea Matt
Herzlichen Dank für diese Ausführungen. Ich denke, Sie zeigen auch auf, wie notwendig es ist, dass man im Gesetz festlegt, dass mit Anerkennung der Vaterschaft auch eine Unterhaltsvereinbarung gleichzeitig getroffen wird. Ich kenne das Verfahren aus Deutschland. Dort ist es ein Formular. Mit der Vaterschaftsanerkennung wird gleichzeitig auf dem gleichen Formular auch die Unterhaltsverpflichtung gemacht. Dies dient eigentlich dem Schutz des Kindes, dem Wohl des Kindes, und ich würde mich sehr freuen, wenn wir eine analoge Bestimmung hier in Liechtenstein einführen könnten.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier das Anliegen der Abg. Andrea Matt unterstützen. Ich denke, es geht ja nicht an, dass jemand seine Vaterschaft anerkennt und sich dann aus dem Staube macht und finanziell keinen Beitrag leisten will. Es ist also darauf hinzuwirken, dass die Unterhaltsverträge abgeschlossen werden mit allen möglichen Mitteln, die hier zur Verfügung stehen, oder die es eben an Artikeländerungen braucht, damit das gemacht werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke. Ich habe anlässlich der Eintretensdebatte einige Artikel aus dem III. Teil bereits angesprochen. Ich gehe nun davon aus, dass diese Anmerkungen bei der Analyse der Debatte einfliessen werden, und ich werde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit darauf verzichten, diese nochmals zu wiederholen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Zum Art. 62 hätte ich noch eine Frage, und zwar im Abs. 2 steht: «Erwachsene sind im Rahmen der privaten und öffentlichen Erziehung verpflichtet, ihre Verantwortung für Kinder und Jugendliche innerhalb ihres Einflussbereiches zu übernehmen», und die Frage ist für mich jetzt eigentlich: Nach Art. 5 Bst. e gilt als öffentliche Erziehung auch die «informelle Erziehung», wie sie dort genannt wird. Es wird dort definiert die «informelle Erziehung, wie sie in der Gesellschaft stattfindet». Was heisst das jetzt hier genau für diesen Abs. 2, wer alles wird hier zur Verantwortung gezogen? Also, für mich ist «informelle Erziehung, wie sie in der Gesellschaft stattfindet» dann sehr breit.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ja, das ist auch sehr breit angelegt, weil man davon ausgeht, dass erstens einmal die territoriale Verantwortlichkeit zum Tragen kommt, also dort, wo Kinder im Einflussbereich Erwachsener sind, dass diese Erwachsenen auch Mitverantwortung übernehmen, und insbesondere geht man eben von der Idee aus, dass eine gemeinsame Verantwortung der Zivilgesellschaft besteht, also dass niemand wegschaut, sondern dass jeder in dem Bereich, in dem er mit Jugendlichen und mit Kindern zu tun hat, auch die Verantwortung wahrnimmt und eingreift, wenn eben beispielsweise eine Gefährdung da wäre.Abg. Doris Beck
Danke schön. Vielleicht könnte man hier das wirklich auch so explizit dann aufnehmen. Man muss hier schon lange wieder durch die Artikel durchgehen, bis das so klar herauskommt, und ich finde das schon noch wichtig, wenn das Gesetz nachher in seiner Wirkung ist, dass klar ist: Im Prinzip sind alle Erwachsenen gemeint. Vielleicht kann man das ja irgendwie konkretisieren, dass das auch das Bewusstsein ist, dass hier jeder und jede in die Verpflichtung gezogen werden kann oder wird. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir lesen weiter.Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck
Danke schön. Auch hier hätte ich einfach eine Anmerkung: Es sind hier jenste Gefahren aufgelistet, die Verhältnismässigkeit untereinander. Es ist eine Auflistung, und für mich stellt sich jetzt hier einfach die Frage: Sind das jetzt - in Bezug dann auch auf die Sanktionen - durchgängig klare Straftatbestände? Also hier, Bst. b mit dieser politischen Indoktrinierung zum Beispiel, es hat im Gegenzug - wir haben hier dann unter c) Pädophilie - also es sind sehr unterschiedliche Gefahren aufgelistet. Für mich sind das jetzt nicht klare Tatbestände, die irgendwo auch rechtlich - sage ich mal - ganz klar umschrieben sind. Es geht vor allem dann auch in Bezug auf die Sanktionen hinten: Wie sind hier die Gefahren zu werten oder dann eben in Bezug zu setzen?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch mich hat dieser Art. 63 mit seinen Aufzählungen etwas verunsichert. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob die sexuelle Verstümmelung und Zwangsverheiratung hier auch aufgezählt werden müssten. Wenn das so ist, dann bitte ich, das einzufügen, und dann würde ich vorschlagen, die sexuelle Verstümmelung unter Bst. c aufzuführen und für die Zwangsverheiratung einen separaten Buchstaben einzufügen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Vielleicht noch ein Satz zur Indoktrinierung: Dort muss man einfach davon ausgehen, dass es nicht nur um eine blosse Beeinflussung einer Meinung geht, sondern das ist dann schon etwas Schwerwiegenderes. Es geht um systematische Manipulation einer Gruppe mit dem Ziel, Menschen in eine bestimmte Richtung zu drängen. Also die Begrifflichkeiten, die sind an und für sich schon definiert, die kann man auch in den Lexiken nachlesen. Ich denke auch, die Gerichte verwenden die heute bereits in anderen Gesetzen, vielleicht jetzt nicht unbedingt die Indoktrinierung, aber Pädophilie, Prostitution oder Pornographie sind sicher heute gängige Begriffe, sodass man weiss, was darunter zu verstehen ist.
Zur Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer: Wir werden das anschauen, wie man die Sache aufnehmen könnte.Abg. Doris Beck
Das wollte ich eben gerade damit sagen, dass nicht alle diese Kategorien wahrscheinlich im Strafrecht auch wirklich definiert sind, und dass man halt schauen muss, diese Gefahren hier vorne dann, wenn die 1:1 hinten wieder gleichwertig mit den Sanktionen abgehandelt werden, also die Unterscheidung, was ist hier rechtlich wirklich abgedeckt von der Definition und was nicht. Aber ich kann Ihnen jetzt nicht sagen, welche genau. Dafür müsste man das Verwaltungsstrafrecht anschauen, was wo definiert ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke. Gemäss Art. 64 Abs. 2 haben Kontrollorgane nach Art. 75 gegenüber Erziehungsberechtigten bestimmte Auskunftsrechte, wobei als Kontrollorgan in Art. 75 ganz allgemein die Landespolizei, die Gemeinden und das Amt für Soziale Dienste und andere mit Kinder- und Jugendschutzfragen befasste Behörden aufgezählt werden. Es wird nicht konkret festgelegt, welche Personen dieser Behörden dieses Recht haben sollen, welche Befugnisse diesen Personen konkret zustehen, wie diese Personen ausgebildet werden und wie sich diese Personen zum Beispiel legitimieren sollen. Ein Beispiel dazu: Ist das bei den Gemeinden der Gemeindepolizist? Oder von welcher Stelle der Gemeinde wird dann diese Funktion wahrgenommen?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich hoffe, ich lasse mich jetzt nicht auf einen Ast hinaus, aber bei der Landespolizei scheint es mir klar zu sein, dass dort jeder Polizist, der mit dieser Aufgabe betraut ist, auch dementsprechend legitimiert ist, diese Kontrolle auszuüben. Bei der Gemeinde ist es meines Erachtens entweder der Gemeindepolizist oder ein Gemeindeorgan, das vom Gemeinderat bestellt wird, diese Funktion wahrzunehmen; das Gleiche gilt für andere Organe. Die Organe werden selbst definieren, welche Person diese Aufgabe erfüllt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich habe eigentlich nur eine Frage: In Art. 64 Abs. 2 heisst es: Die Erziehungsberechtigten haben den Kontrollorganen nach Art. 75 Auskunft darüber zu erteilen, ob sie einen Auftrag nach Abs. 1 erteilt haben. Bei Verweigerung der Auskunft gilt der Auftrag als nicht erteilt. Und im Art. 65 Abs. 5 ist praktisch - also für mich war das jetzt eine Redundanz, dass das hier nochmals aufgeführt wird. Jetzt, entweder ist das so, oder ich lese das falsch.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine Frage, eigentlich nicht zur Ausgangsregelung, aber die Ausgangsregelung ist betroffen: Wenn beispielsweise eine Pfadfinderorganisation - wo die Pfadfinderführer Grössenordnung 16 Jahre alt sind, die können nicht Aufsichtsperson gemäss Art. 64 sein - wie können diese Organisationen bzw. die Führer dieser Organisationen dann mit diesen Jugendlichen beispielsweise in einem Pfadfinderlager und dergleichen übernachten. Oder - einige von uns waren wahrscheinlich bei den Pfadfindern - diese Events können nicht mehr durchgeführt werden, weil die Pfadfinderführer, die meistens aber ausgebildet sind, nicht erwachsene Personen sind. Und hier dürften sie auch nach 22 Uhr oder je nachdem, welche Altersklasse das betrifft, nicht mehr unterwegs sein. Wie kann dem Abhilfe geschaffen werden?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich habe noch eine Bemerkung zu Abs. 3 Bst. b: Hier wird vorgegeben, dass das Formular des Amtes für Soziale Dienste zu verwenden ist. Ich denke, das ist eine unnötige Schikane. Ich denke, dass die notwendigen Angaben im Gesetz festzuhalten sind. In welcher Form die Bescheinigung dann ist, ist für mich sekundär.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich beginne mit der letzten Wortäusserung: Wir sehen das nicht als Schikane, sondern eben gerade umgekehrt als Hilfsmittel, dass die Eltern nicht selbst Formulare schreiben müssen. Aber darüber kann man diskutieren. Wenn der Landtag den Eindruck hat, dass man hier den Artikel so ausgestalten muss, dass man hineinschreibt, was auf diesem - dann ist es kein Formular, dann ist es einfach eine Bescheinigung der Eltern - was dort drauf steht, das ist eine andere Variante. Wir waren eigentlich der Meinung, dass wir durch dieses Formular, das auch leicht im Internet abrufbar sein soll, den Eltern eigentlich eine Handhabe und eine Erleichterung zur Verfügung stellen, dass sie nicht das Gesetz jedes Mal konsultieren müssen. Man kann das sowohl als auch oder in der einen oder anderen Form erledigen. Ich denke, diese schriftliche Bestätigung, das hat sich bei den Jugendlichen gezeigt, die ist unumstritten, in welcher Form auch immer. Aber sie sehen eigentlich den Vorteil. Dass die Eltern ihnen Fristerstreckung geben können, gewichten sie grösser als dass sie die Eltern um diese Unterschrift bitten müssen und dieses Formular halt auf sich tragen oder dann diese Bescheinigung der Eltern.
Zur Frage der Abg. Doris Beck betreffend Abs. 5 betreffend die Kontrollorgane: Der Art. 64 regelt generell die Aufsicht. Und jetzt in Bezug auf diese Ausgangsregelung ist dieser Begriff Kontrollorgane erwähnt. Wenn beispielsweise die Polizei einen Jugendlichen unterwegs anhält und er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch unterwegs befinden dürfte, ausser die Eltern haben ihm eben diese Zeiterstreckung gemäss diesem Gesetz ermöglicht, dann wird die Polizei nichts Weiteres unternehmen. Hat er aber keine Bescheinigung oder keine Bestätigung der Eltern, dann kann es sein, dass der Polizist oder die Polizistin zu Hause anruft, ob das seine Ordnung hat.
Dann zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Da bin ich jetzt selbst nicht ganz sicher, aber diese Frage möchte ich nochmals klären. Meines Wissens ist bei den Pfadfindern, wenn sie auswärts übernachten, normalerweise jemand dabei, der das 16. Altersjahr absolviert hat, also schon 16 Jahre ist. Und es gibt ja beim Übernachten in der Gruppe auswärts eine Spezialregelung. Aber ich werde dieser Frage im Detail nochmals nachgehen und werde Ihnen dazu dann Auskunft geben. Ich möchte auch nicht, dass die Pfadfinderorganisationen ihre guten Anlässe nicht mehr durchführen können. Das wäre sicher nicht die Intention mit diesem Gesetz.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Bezüglich diesen Vordruck: Ich denke schon, dass die meisten einen PC zu Hause haben. Ich glaube auch, dass mittlerweile fast alle einen Drucker zu Hause haben. Ich glaube auch, dass die meisten Eltern - und vor allem die Kinder - dann mit diesem Internet umgehen können, aber es ist nicht zwingend. Es gibt auch heute noch Leute, die das nicht können. Deshalb glaube ich, dass es auch für diese dann ein Erschwernis ist. Ich würde also einfach sagen: Was muss drinstehen? Ob sie dann den Vordruck verwenden oder nicht, ist eine zweite Frage, aber ins Gesetz gehört, was zwingend in der Bescheinigung stehen muss. Abg. Doris Frommelt
Danke. Ich finde so ein offizielles Formular gut. Wie sich der Landtagsvizepräsident eben geäussert hat, Jugendliche kommen mit diesen modernen Techniken und Medien ganz gut zurecht. Sie finden sicher im Internet das Formular und können das ausdrucken. Wenn sie nämlich das unterschrieben haben wollen, dann kommen sie auch zu so einem Formular. Aber mir scheint auch wichtig, dass klar draufsteht, was dann die Eltern bewilligen, und zwar dass alle vom Gleichen reden. Sonst könnte man auch einfach die Eltern um eine Unterschrift bitten und vielleicht steht einfach nur die Hälfte drauf, was man drauf haben will. Und dann schlussendlich auch für die kontrollierende Behörde - also sie haben alle das gleiche Formular mit dem gleichen Text und die Unterschrift der Eltern. Ich finde das alles viel viel einfacher, wenn wir so ein Formular haben.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage an die Frau Regierungsrätin. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Regierung dafür, dass 16-Jährige bis zur Volljährigkeit, bis 18 Jahren, keine Restriktionen bezüglich der Ausgangsregelungen haben? Ich habe hier, obwohl ich den Kommentar gelesen habe, noch keine triftigen Gründe gefunden, warum die Regierung zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Ich bin mir schon bewusst, dass die Eltern die diesbezügliche Gewalt dann haben, aber was passiert bei solchen Fällen, wo das eben nicht ist? Und das ist mir noch nicht klar und ich habe noch keine schlüssige Antwort dafür gefunden.Abg. Rudolf Lampert
Frau Regierungsrat, Sie haben von Aufsichtspersonen, die 16 Jahre schon überschritten haben, gesprochen. Gemäss Art. 64 können aber Aufsichtspersonen nur erwachsene Personen sein, und ich habe das so verstanden, dass die 18 Jahre alt sein müssen. Die Pfadfinderführer sind zwischen 16 und 18 in der Regel. Aber Sie haben mir ja versprochen, dass Sie das noch anschauen. Aber möglicherweise wäre eine Lösung, wenn man bei Art. 64 die Aufsichtspersonen erweitert um Organisationen, die sich um die Jugendbetreuung bemühen, oder in irgendeiner solchen Form.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Rudolf Lampert hat mir die Worte voraus - mein Vorschlag wäre auch gewesen in Art. 64 unter der Aufsicht - erwachsene Personen, ob das «erwachsen» dabei sein muss. Ich gehe davon aus - und das nicht nur bei den Pfadfindern, es gibt auch Musik- und Fussballvereine, die solche Lager organisieren -, dass jeweils die Kinder dann im Auftrag der Erziehungsberechtigten an diesen Lagern teilnehmen dürfen. Aber die Regierung wird das ja prüfen. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich gehe davon aus, dass bei diesen Lagern immer Leute dabei sind, die das 18. Lebensjahr erfüllt haben. Nach meinen Erfahrungen ist das jedenfalls so.
Es ist mir nicht sehr wichtig, ob hier nun der Begriff «Vordruck» im Gesetz steht oder nicht, aber grundsätzlich teile ich die Ansicht des Landtagsvizepräsidenten, dass es ausreicht, wenn im Gesetz steht, was auf einer solchen Bewilligung stehen muss. Dass man hier vorschreibt, es müsse ein staatlicher Vordruck sein, das scheint mir, ein übertriebener Formalismus zu sein. Ich würde also dafür plädieren, darauf zu verzichten. Aber wie gesagt, es ist nicht das Wichtigste in diesem Gesetz, und die meisten Eltern werden das als Erleichterung empfinden, wenn das Amt für Soziale Dienste einen solchen Vordruck anbietet.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Meiner Meinung nach ist das Anliegen, das der Abg. Rudolf Lampert vorgetragen hat, durch den Art. 65 Abs. 3b abgedeckt. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ausserhalb von Privathaushalten übernachten oder sich aufhalten zwischen 24 Uhr und 5 Uhr, wenn sie für den konkreten Anlass die schriftliche Erlaubnis einer erziehungsberechtigten Person haben. Das heisst also, wenn jemand in ein solches Lager geht und ist unter 16 Jahren und er hat eine Bestätigung dafür vom Erziehungsberechtigten, dann ist damit die Möglichkeit geschaffen für diesen Zeitraum, das zu machen, auch wenn keine aufsichtsberechtigte Person dabei ist, die älter ist als 16 Jahre.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, in Bezug auf diese auswärtige Übernachtung in Lagern - ich kenne mich bei den Pfadfindern weniger aus, ich war nie bei den Pfadfindern, aber ich war bei Sportvereinen und kenne Lager bei Sportvereinen - da würde ich schon dafür plädieren, dass mindestens eine Person dabei ist, die mindestens 18 ist. Wie das bei den Pfadfindern genau läuft, weiss ich nicht, aber ich glaube, wenn man 10, 15 oder 20 Kinder von zum Beispiel 10 Jahren zur Obhut anvertraut bekommt, ich glaube, dann sollte man auch 18 sein. Das ist meine klare Meinung.Abg. Rudolf Lampert
Vielleicht kennen Sie die Gegebenheiten bei den Pfadfindern nicht, aber schlussendlich ist es so, dass 3, 4, 5 Kinder mit einem Jugendlichen beispielsweise bei einer Überstellungsfeier - da werden Mutproben gemacht usw. Ich möchte das einfach so belassen, dass nicht dort ein unnötiger Formalismus gepflegt wird. Selbstverständlich kann man genau für diesen Anlass jedes Mal ein Formular ausfüllen, aber das kann nicht Sinn und Zweck dieses Gesetzes sein, die Jugendlichen von diesen Organisationen praktisch zu Straffälligen werden zu lassen. Meines Erachtens muss hier für solche speziellen Gegebenheiten eine Ausnahme geschaffen werden. Wie gesagt, die Pfadfinderführer - selbstverständlich, bei diesen grossen Lagern sind immer auch über 18-Jährige dabei, aber es gibt dort sehr viele Anlässe, wo ein Pfadfinderführer mit seiner 5/6-köpfigen Gruppe unterwegs ist, und wenn sie nur mal als Überraschung ins Kino gehen - ich gehe davon aus, dass es jugendfreie Filme sind - sind sie bereits vielleicht länger unterwegs. Das möchte ich hier abgeklärt haben.Abg. Andrea Matt
Ich möchte nur der Klarheit halber darauf hinweisen, dass Abs. 3b, also die Möglichkeit, mit einer Erlaubnis zu verlängern - die gilt für Jugendliche, das heisst erst ab 14. Also unter 14 hat man nicht die Möglichkeit, für einen konkreten Anlass eine schriftliche Erlaubnis zu haben. Unter 14 ist man ein Kind, und für die gilt dann Abs. 2.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Es ist so, wie der Abg. Rudolf Lampert auch ausgeführt hat. Es gibt auch in Herbst- oder Pfingstlagern so genannte Hikes - ich weiss nicht, wie bekannt das ist. Wenn es auch nur 3-Tages-Lager sind, da wird dann eine Patrouille mit Kornett, der vielleicht 14, 15, 16 Jahre alt ist, diese drei/vier Kinder werden zu einem Übernachtungsplatz geschickt, alleine, müssen/dürfen dort übernachten und müssen wieder zurück zum Lager kommen, ohne Begleitung eines Erwachsenen. Diese Fälle sollte man hier abdecken, weil sonst werden diese Vereine eingeschränkt. Danke.Abg. Doris Beck
Noch ein Wort zu den Pfadfindern, und zwar hatte ich vorher gefragt unter Art. 62, wer eben alles gemeint war auch in Bezug auf den Punkt der informellen Erziehung, wie sie in der Gesellschaft stattfindet, und ich glaube, da war man relativ hart und das Fazit war, es sind einfach alle Erwachsenen. Und dann bin ich schon der Meinung - da teile ich die Meinung des Landtagsvizepräsidenten -, dass - wir sprechen hier von einer Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr, und ich glaube, die Filme in den Kinos, die in der Zeit laufen, sind definitiv nicht ... - das war jetzt eine Randbemerkung. Aber ich meine, wir sprechen hier wirklich von einer Zeitspanne, wo man normal in Lagern einfach übernachtet und somit, wenn die Eltern für eine Woche diese Übernachtung garantieren, ist das okay. Aber das Auf-dem-Weg-sein, im Kino mal mit ein paar - das sollte eigentlich um die Zeit schon nicht mehr sein. Und das andere - der Einwand vom Landtagsvizepräsidenten: Ich war auch nie bei den Pfadfindern, aber jemand über 18 wäre schon sehr nützlich, würde ich mal sagen.Abg. Rudolf Lampert
Ich bin schon zufrieden, wenn die Regierung das überprüft und auch im Lichte der Anregungen des Abg. Henrik Caduff. Er hat hier auch die Fachbegriffe dieser Führungspersonen verwendet. Ich ersuche die Regierung, das zu überprüfen und gehe davon aus, dass sie das auch macht. Danke schön.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Es ist noch die Frage des Abg. Heinz Vogt offen, wie sich die Regierung zur Ausgangsregelung der über 16-Jährigen stellt: Also, hier geht es ja insbesondere um die 16- und 17-Jährigen, weil die 18-Jährigen sind dann ja volljährig. Da ist die Handhabe sicher noch schwieriger als darunter.
Im Vernehmlassungsprozess, aber auch im Beteiligungsprozess, der zu diesem Gesetz geführt hat, wurde dies sehr kontrovers diskutiert. Es gibt keine eingängige oder mehrheitliche Haltung für die eine oder die andere Variante. Es gab beispielsweise Vorschläge, dass die 16- bis 17-Jährigen bis 2 Uhr unterwegs sein dürften oder bis 24 Uhr. Also, da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir haben auch einen Rechtsvergleich deshalb mitgeliefert, damit Sie sehen, wie das beispielsweise in den umliegenden Ländern gehandhabt wird.
Ich denke, das ist jetzt ein politischer Entscheid, den der Landtag zu fassen hat. Die Regierung schlägt vor, dies offen zu lassen. Wenn im Landtag die Argumente überwiegen, dass hier eine Einschränkung sein soll, dann werden wir das aufnehmen. Wir sehen beim Rechtsvergleich, dass es Länder gibt, die gar keine verbindlichen Ausgangsregelungen haben. Aber auch hier sehen Sie, zum Beispiel, wenn Sie mit Vorarlberg vergleichen, dort haben die 16- und 17-Jährigen bis 2 Uhr die Möglichkeit, sich auswärts aufzuhalten, während es gesamtösterreichisch keine Regelung gibt. Dort ist es eher so, dass die 16-Jährigen keiner Ausgangsbeschränkung mehr unterworfen sind. In der Schweiz gibt es auch keine allgemeine Regelung, das ist kantonal geregelt und auch dort nicht in jedem Kanton gleich. In Deutschland ist die Regelung der ab 16-Jährigen bis 24 Uhr.
Ich kann Ihnen keine pädagogische oder jetzt wissenschaftlich fundierte Argumentation liefern, was richtig und was nicht richtig ist. Das war jetzt einfach unser Vorschlag. Bei Diskussionen fällt auf, dass die Jugendlichen diesen Vorschlag favorisieren. Bei den Eltern ist die Haltung gemischt. Diejenigen - Sie haben es selbst gesagt - diejenigen, die mit Ihren Kindern kein Problem haben und wo die Kinder das Autoritätsverhältnis oder auch einfach den Umgang, wie er gepflegt wird, akzeptieren und sich an diese Vorgaben der Eltern halten, dort gibt es auch keine Probleme. Sicher gibt es bei manchen Eltern Probleme, wenn die Kinder vorbringen: Alle andern dürfen, nur ich darf nicht. Das kann zu Spannungen führen. Ich denke, hier ist die Eigenverantwortung der Eltern an erster Stelle anzusetzen. Sie haben selbst gesagt, die Eltern können jederzeit auch noch eine Einschränkung veranlassen zu dem, was hier Gesetz ist. Das Gesetz ist einfach die Maximalvariante, die per Gesetz möglich ist, und wir schlagen vor, ab 16 Jahren keine zeitliche Begrenzung mehr einzuführen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Frau Regierungsrätin. Sie haben bestätigt, dass es hier eine politische Frage ist. Wir haben hier zu entscheiden über das. Jeder, der Kinder hat, weiss selber, die kommen punktgenau nach Hause. Wenn es 9 Uhr ist, ist es 9 Uhr und wenn es 10 Uhr ist, ist es 10 Uhr. Die Argumente sind auf dem Tisch, die andern dürfen auch. Ich denke, hier müssen wir einen Entscheid fällen. Ich bin mir jetzt selber noch nicht sicher, aber ich denke, diese Frage darf man durchaus diskutieren. Vielleicht wird man, wenn man fragt, auch nicht immer falsch verstanden. Anders kann ich so ein Interview in der «LIEWO» auch nicht erklären. Sie, Frau Regierungsrätin, waren selber an der Veranstaltung im «aha» dabei.
Ich kann vielleicht einmal das Beispiel erörtern: Ich habe dies im Zusammenhang von längeren Ausgangszeiten gefragt, und die Jugendlichen haben gesagt: Ja, beim Buchserfest oder Fürstenfest wären längere Ausgangszeiten zum Beispiel angebracht. Da habe ich gefragt, ob Sie es für sinnvoll erachten, dass jemand mit 16 bis morgens um 4 Uhr beim Buchserfest ist. Und dann steht hier drin - also jemand kann nicht verstehen, dass er dort ist. Dann habe ich gesagt: Ja, es ist ja schon schön, wenn es die Eltern erlauben, da bin ich auch dafür. Aber was ist, wenn es die Kinder einfach machen, wo seht Ihr hier die Probleme? - und da kriege ich natürlich keine Antwort.
Hier ist eben die Krux drin, hier hat man den schwarzen Peter, und ich denke einfach auch - ich habe es, so glaube ich, auch versucht zu erklären: Die Abwägung zwischen der Elternsicht und der Sicht der Jugendlichen, die ich auch verstehe. Aber ich meine, da müssen wir uns nichts vormachen. Wenn ich meine Tochter frage: Wo siehst du die Ausgangsregelung? - dann sagt sie auch: Ich will keine. Aber ich habe da eine andere Meinung. Aber da müssen wir jetzt vielleicht noch die Sicht des Staates, der Obrigkeit anschauen. Wir haben eine Staatsgewalt, wir haben auch eine Polizei, und die Frage ist dann schon: Was bürden wir denen auf, wenn wir dann keine Regelungen haben? Ist das wirklich sinnvoll? Und hier möchte ich doch die Meinung des Landtages abholen. Ich denke, die Frage müssen wir schon noch diskutieren. Oder sind alle dafür, dass jetzt - dem Schweigen entnehme ich, dass das so ist - sind alle dafür, dass ab 16 bis zur Volljährigkeit die Kinder nur Rechte haben, aber keine Pflichten? Das scheint mir hier die zentrale Frage.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Abg. Heinz Vogt für sein Votum in dieser Sache. Er hat das treffend gesagt. Wir haben auch hier Verantwortung wahrzunehmen. Ich unterstütze ganz klar oder würde unterstützen den Vorschlag, den auch die Gemeinde Balzers eingebracht hat - der ist auf Seite 268 angeführt -, dass die Freigabe begrenzt wird auf 2 Uhr, dass das klar im Gesetz geregelt ist, dass von 16 bis 18 der Ausgang begrenzt ist bis 2 Uhr. Ich denke, das ist angebracht. Danke.Abg. Doris Frommelt
Ich gehöre auch zur älteren Generation und zugleich zu den konservativeren. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass 16-Jährige einfach die ganze Nacht frei haben, wie es ihnen beliebt. Den Vorschlag der Gemeinde Balzers - war das bis 2 Uhr? - das könnte ich mir gut vorstellen. Ich denke, wenn es Limiten gibt, dann können sich auch die Eltern mit diesen gesetzlichen Bestimmungen abstimmen und können sagen: Das ist ja per Gesetz so. Es gibt einfach Eltern, die kommen so unter Druck von ihren Jugendlichen, und die können dem Druck kaum mehr standhalten. Also wenn es gesetzliche Vorgaben ab 16 bis 18 gibt, ich denke, damit hätten wir vielen Eltern eigentlich geholfen. Abg. Andrea Matt
Ich frage mich bald, wen wir schützen müssen. Offensichtlich die Eltern. Aber ich denke, man darf ja diese Ausgangsregelungen nicht so verstehen, dass jetzt jedes Kind das Recht hat, bis nachts um 12 wegzubleiben, sondern immer noch ist es Verhandlungssache zwischen den Eltern und den Kindern. Da denke ich, muss man doch davon ausgehen, dass man im Regelfall fähig ist, diese Verhandlungen zu führen. Ich gehe davon aus, wenn das nicht klappt, dann wird es auch noch andere Probleme geben, nicht nur diejenigen mit der Ausgangsregelung. Wenn also das Verhältnis zwischen Eltern und Kind so kritisch ist, dass man nicht fähig ist, eine Ausgangsregelung miteinander zu verhandeln, dann gehe ich davon aus, dass dann noch andere Probleme kommen und dass dann irgendwann der Weg vorgezeichnet ist.
Ich stehe hinter der aktuellen Lösung, weil ich wirklich denke, dass der weitaus grösste Teil der Eltern und der Kinder mit diesen Regelungen klarkommen wird. Sonst gehe ich davon aus, dass wir irgendwann bei diesen 5%, über die wir heute ja schon mehrfach gesprochen haben, angelangt sind.Abg. Harry Quaderer
Ich würde das Gesetz auch so belassen wie es ist. Das hat fast ein bisschen einen liberalen Touch und ich glaube, die Eltern dürften ihren Kindern, auch wenn sie 16 oder 17 sind, sagen dürfen, dass sie um 1 Uhr oder 2 Uhr zu Hause zu sein haben, und das gilt es zu respektieren, glaube ich.Abg. Jürgen Beck
Danke. Das mit dem liberalen Touch hat mir sehr gut gefallen. Ich hatte vielleicht einfach Glück mit meinen Kindern. Aber ich denke mir, da haben Sie vollkommen recht, Frau Abg. Matt. Wir können hier wirklich auf die Verantwortung der Eltern zählen. Hier stehe ich also voll und ganz hinter der vorgeschlagenen Lösung, wie sie hier präsentiert wird.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Sie wollten ja ein Stimmungsbild des Landtags. Ich werde meine Meinung diesbezüglich auch abgeben: Ich denke auch, dass diese Regelung hier sachgerecht ist. Wir diskutieren über politische Rechte für Kinder bzw. für Jugendliche ab 16 und andere Themen. Ich glaube, heute sind die Jugendlichen mit 16 in der Regel schon relativ weit und ich glaube auch, es ist Sache der Eltern, hier Grenzen zu setzen. Ich teile auch hier die Meinung der Abg. Andrea Matt. Wenn die Eltern hier nicht in der Lage sind, Grenzen zu setzen, werden sie es auch in vielen anderen Bereichen nicht sein. Ich glaube nicht, dass das dann die Lösung ist, dass wir hier ein Gesetz haben, das sagt: Sie müssen dann halt um 2 Uhr zu Hause sein. Ich glaube, die gewählte Regelung hier ist - für mich zumindest - sachgerecht.Abg. Heinz Vogt
Ich bin sicher auch in dieser Hinsicht liberal, aber ich teile dann dem Landtag die ersten Verhandlungsergebnisse mit.Abg. Doris Beck
Ich mache es ganz kurz: Ich bin auch für die Ausgangsregelungen, die hier im Gesetz vorgeschlagen sind. Wir kommen dann nämlich zum Punkt, wenn wir das hier reduzieren, dass wir einem 17-Jährigen noch einen Zettelvordruck aus dem Internet unterschreiben und mitgeben müssen, und ich glaube, auf der anderen Seite gehen sie in die Lehre und tragen Verantwortung, und das wäre dann mir als 17-Jährige auch peinlich, mit so einem Zettel noch unterwegs sein zu müssen. Also da denke ich, nehmen wir die Variante.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe hier bei drei Absätzen Bitten, dass hier doch eine Änderung erfolgt: Der erste Punkt in Abs. 2, und zwar heisst es dort: «und Unternehmer, die den Zugang zu solchen Produkten oder Dienstleistungen ermöglichen». Also ich denke, damit sind vor allem Netzprovider gemeint. Ein Netzprovider stellt seine Computer zur Verfügung, auf denen können Daten gespeichert werden, die können wieder irgendwo abgerufen werden. Es ist für ihn schlichtweg unmöglich, konstant zu überprüfen, dass über seine Server und über seine Rechner, dass sich dort einfach keine jugendgefährdenden Produkte befinden. Wenn man das so auslegt, kann man auch sagen, zum Beispiel die Telecom ist ja auch ein Unternehmer und mit der Telefonanlage ermöglicht sie es, dass ein Kind eine Sex-Nummer, die es aus einer Zeitung herausgeschnitten hat, anruft. Wer ist jetzt verantwortlich: Die Zeitung, die die Nummer abgedruckt hat, der Telefonunternehmer, der das Telefon zur Verfügung gestellt hat? Ich denke, diese Bestimmung geht schlichtweg und herzergreifend zu weit.
Ich verstehe, ich kann nachvollziehen, dass ein Bedürfnis besteht, Jugendliche vor allem Möglichen zu schützen, aber ich denke, da kann man nicht auf Unternehmen die Verantwortung abwälzen, die es halt wirklich nicht in der Hand haben, zu was das Telefon alles benutzt wird. Ich meine, das geht einfach nicht. Es wird auch so vom Ressort Verkehr und Kommunikation gesehen. Ich zitiere auf Seite 295: «Es sei laut dem Ressort Verkehr und Kommunikation und dem Amt für Kommunikation technisch gar nicht möglich, und selbst wenn, wäre eine solche Überprüfungspflicht unverhältnismässig und wirtschaftlich nicht vertretbar». Es wird ausgeführt, dass das aus dem deutschen Jugendmedienschutzgesetz oder Jugendmedienschutz-Staatsvertrag übernommen worden ist. Ich bin immer dafür, gute Bestimmungen zu übernehmen. Wenn aber eine Bestimmung wirklich keinen Sinn macht, dann sollte man auch darauf verzichten, und das ist das, was ich der Regierung ans Herz legen möchte, also hier diese Unternehmer rauszustreichen in Abs. 2.
Dann desgleichen in Abs. 6 lit. b: Dort werden Netzprovider dazu verpflichtet, über aktuelle Kinder- und Jugendschutzprogramme zu informieren oder solche Programme vorzuschalten. Hier bitte ich um Ausführungen, auf Basis welchen Rechtes die Regierung einen Unternehmer verpflichten kann, Präventionsarbeit für den Staat zu übernehmen.
Dann haben wir lit. e: Dort heisst es: «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere kann sie Kindern und Jugendlichen den Konsum und Besitz bestimmter Produkte verbieten». Wenn wir später nach weiter hinten kommen, dann sehen wir in Art. 69, dass der Konsum und der Besitz von alkoholhaltigen Getränken und Tabakwaren verboten werden kann. Spirituosen und Alkopops sind verboten. Ich denke, wir brauchen der Regierung nicht hier nochmal weitergehende Kompetenzen zu geben. Es muss ja nicht jedes Produkt mit seinem Namen bestimmt sein. Man kann Warengruppen angeben. Und das, denke ich, ist ein so einschneidender Eingriff in die Privatfreiheit, in die Privatautonomie, dass das im Gesetz geregelt werden sollte. Wenn man beispielsweise auch Gewaltvideos oder gewalttätige Computerspiele verbieten will, dann würde ich beliebt machen, einen eigenen Artikel dafür aufzunehmen, das aber im Gesetz zu regeln und nicht in der Verordnung.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur zwei kleine redaktionelle Anmerkungen, und das ist in Abs. 2. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Kommasetzung: In Abs. 2, 3. Zeile, da müsste es meiner Ansicht nach heissen: «Unternehmer, die den Zugang zu solchen Produkten oder Dienstleistungen ermöglichen, haben durch geeignete Massnahmen ...». Dann bei Abs. 6 Bst. b, da ist es in der 2. Zeile: «festlegen, welche Massnahmen die Verantwortlichen nach Abs. 2 zu treffen haben; Netzprovider können insbesondere dazu verpflichtet werden, über aktuelle Kinder- und Jugendschutzprogramme zu informieren ...».Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich würde mich dafür aussprechen, dass der Abs. 2, so wie er jetzt formuliert ist, stehen bleibt. Ich denke, es gibt hier schon noch einen Unterschied zwischen einer Sex-Nummer am Telefon und den Zugang zum Internet mit Bild und Ton, wo ein Kind oder ein Jugendlicher alleine vor dem Bildschirm sitzt, und beim Telefondienst ist doch «nur der Ton». Und wenn es dann noch bedient ist, dann wird wahrscheinlich ziemlich schnell klar, dass ein Kind am Telefon ist. Von daher ist es aus meiner Sicht nicht zu vergleichen. Auch die Telefondienste werden in einem gewissen Rahmen durch die Vergabe der Nummern überwacht. Das Internet ist in vielen Fällen ein rechtsfreier Raum.
Ich würde auch deshalb den Abs. 2 so belassen, da es ja - wie ausgeführt auf Seite 296 - grundsätzlich möglich ist, Netzprovider im Sinne des Art. 2 zu verpflichten. Das zeige auch das deutsche Jugendmedienschutzrecht. Ich bitte aber die Regierung zu prüfen, ob man allenfalls die Einschränkung einfügen könnte, dass es dann heisst ab Zeile 2: «die den Zugang zu solchen Produkten oder Dienstleistungen ermöglichen, haben durch zumutbare und geeignete Massnahmen ...», dass sinngemäss vielleicht hier etwas eingefügt wird. Dass überhaupt keine Massnahmen von Providern eingefordert werden, dafür würde ich mich nicht aussprechen. Danke.Abg. Gebhard Negele
Nur ganz kurz: Ich kann der Abg. Andrea Matt in einem Teil Recht geben. Es geht um den Abs. 6 lit. b. Das ist wirklich ein Papiertiger und da können Sie reinschreiben, was Sie wollen. Die Praxis spielt da eben anders. Und was nicht kontrollierbar und anwendbar ist, gehört nicht ins Gesetz. Danke.Abg. Andrea Matt
Auf Seite 296 steht mehr als der Abg. Caduff ausgeführt hat. Es steht eben da, dass es im Jugendmedienschutz diese Bestimmung gibt, und ich zitiere jetzt weiter: «Jedoch ist nicht bekannt, wie die Praxis bzw. die technische Umsetzung konkret aussieht. Neue technische Möglichkeiten zur Sperrung von Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt durch Netzprovider und ihre strafrechtliche Verantwortung betreffend Straftaten im Internet sind ebenfalls seit einiger Zeit ein aktuelles Thema. Es ist in diesem Bereich eine Entwicklung im Gange». Ich denke, hier geht man einfach im Moment tatsächlich zu weit. Es kann auch durchaus Gründe geben - meine Tochter hat gerade Biologie-Unterricht und soll zu Transsexualität etwas im Internet suchen - was mache ich jetzt, wenn der Netzprovider diese Daten filtern muss. Also ich denke einfach, hier sollte man auch Vernunft walten lassen und auch davon ausgehen, dass man mit einem gewissen Vertrauen - also man muss einfach gucken, was verhältnismässig ist, und mir scheint diese Bestimmung reichlich unverhältnismässig zu sein.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass die wissenschaftlichen Seiten zur Transsexualität nicht gefiltert werden. Ich denke, dieser Fall wird sich nicht stellen. Aber die Anregung der möglichen Einschränkung, wenn das die Regierung prüfen könnte. Ich bin davon überzeugt, dass wir hier nicht der Entwicklung nachlaufen sollten, gerade nicht im Bereich Internet und WorldWideWeb, sondern dass man hier durchaus auch einen halben Schritt voraus sein kann zum Wohle der Kinder. Man darf nicht vergessen, es ist heute schon so, dass die Kinder mit vier, fünf und sechs Jahren den Computer bedienen und im Internet surfen können. Das ist für die vielfach nichts Neues. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich muss hier deutlich sagen, ich bin technisch zu wenig versiert, um feststellen oder festhalten zu können, was heute in diesem Bereich technisch überhaupt möglich ist oder nicht möglich ist. Wir werden aber im Lichte dieser Debatte diese Frage nochmals erörtern. Das Gesetz, auf das Bezug genommen wird in Deutschland stammt immerhin aus dem Jahre 2002, und vielleicht haben sich seither auch schon die technischen Möglichkeiten verändert, ansonsten würde es mich überraschen, wenn sie einen toten Buchstaben des Gesetzes ad ultimo stehen lassen. Aber wir werden uns gerne nochmals kundig machen und dementsprechend dann Stellung nehmen zu diesem Artikel, ob mit oder ohne Einschränkung, was auch die technischen Möglichkeiten erlauben oder eben nicht.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Eine letzte Anmerkung: In China ist es möglich, den kompletten Internet-Verkehr zu überwachen und zu filtern. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Frage zu Abs. 2, und zwar weshalb nur industriell hergestellte alkoholhaltige Mischgetränke nicht abgegeben werden dürfen? Ich hätte jetzt erwartet, dass an Kinder und Jugendliche überhaupt keine Alkopops, also auch wenn man sie vor Ort selbst mixt, abgegeben werden dürfen. Aber vielleicht habe ich auch hier etwas missverstanden, aber ich würde doch beliebt machen, dass man an diesen Veranstaltungen auch selbst gemischte alkoholhaltige Mischgetränke nicht abgeben darf.
Dann in Abs. 6 ist enthalten, dass drei gängige alkoholfreie Getränke günstiger anzubieten sein müssen als das günstigste alkoholhaltige Getränk. Hier würde ich es begrüssen, wenn man mit dem «günstiger» etwas konkreter werden könnte, zum Beispiel, dass man sagt, es muss 25% günstiger sein, also wenn man eine Verhältnismässigkeit angibt, weil «günstiger» ist ja sonst eigentlich auch 10 Rappen günstiger, also dass doch ein signifikanter Unterschied gegeben sein muss.
Und dann habe ich noch eine Frage, und zwar gibt es Veranstaltungen mit «all you can drink», also dass jemand mit dem Eintritt, nach dem Zahlen des Eintritts beispielsweise eine halbe Stunde lang so viele Getränke konsumieren kann, wie er möchte. Das verführt natürlich Jugendliche unter Umständen dazu, in dieser ersten halben Stunde möglichst viel zu konsumieren, und wenn dann dort auch alkoholhaltige Getränke ausgegeben werden können, dann ist die Verführung, eben ein/zwei Biere mehr zu trinken als einem gut tut, doch gegeben und deswegen bitte ich zu prüfen, ob dafür eine Bestimmung in diesen Art. 69 aufgenommen werden sollte. Und ich bitte auch noch um eines, und zwar habe ich nirgendwo etwas zu diesem Rauschtrinken oder Komatrinken gefunden oder ich bin mir keines Artikels bewusst, wo etwas dort gemacht wird. Ich bitte einfach zu prüfen, ob es möglich ist, irgendetwas zu unternehmen, um diesem Phänomen zu begegnen, ob wir auf Gesetzesebene irgendeine Bestimmung aufnehmen sollten. Ich selbst weiss im Moment dort auch nicht, was man konkret machen könnte, aber bitte dies zu überprüfen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte unterstreichen, dass ich mit dem Abs. 6, so wie er jetzt formuliert ist, dass die Getränke günstiger anzubieten sind, dass ich damit zufrieden bin und ich nicht sehe, dass hier eine Prozentzahl oder ein gewisses Niveau eingeführt wird. Danke.Abg. Harry Quaderer
Das kann ich eigentlich unterstreichen. Ich habe das Gefühl, je mehr Verbote man macht über Trinken, Rauchen, Internet, was auch immer, desto grösser ist die Chance, dass die Kinder das versuchen wollen. Das ist meine Einstellung dazu.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich habe hier eine Verständnisfrage. Wir reden hier ganz klar von Jugendlichen, vom Kinder- und Jugendgesetz, wo ich hier lese, dass sowieso kein Alkohol abgegeben wird, also egal ob in bestimmten Restaurants die erste halbe Stunde - wobei ich das noch nicht erlebt habe, aber alles gratis oder günstiger sein soll. Also ich glaube, irgendwann hört dann auch dieses Kinder- und Jugendgesetz auf. Irgendwann sind wir dann bei den Erwachsenen und dementsprechend appelliere ich dann definitiv an den eigenen Hausverstand, und ich glaube, hier steht ganz explizit «keine alkoholischen Getränke» - und das ist für mich eigentlich ausreichend.Abg. Andrea Matt
Es heisst, Jugendliche unter 16 dürfen keine alkoholischen Getränke konsumieren. Zwischen 16 und 18 dürfen sie sehr wohl, und deswegen macht es durchaus Sinn, darüber zu diskutieren, ob es eben sinnvoll ist, hier eine Bestimmung aufzunehmen oder nicht. Und einfach zum Thema «günstiger»: Das ist auch eine Personengruppe, die schon auch auf die Finanzen achten muss, und ich fände es schon positiv, wenn der Unterschied zu den alkoholischen Getränken spürbar wäre.Abg. Harry Quaderer
Aber ich bin hier wirklich der festen Überzeugung: Wenn ein Jugendlicher mit 16 Jahren ein Bier trinken will und er sieht ein Rivella für 3 Franken und er will jetzt ein Bier trinken, dann kauft er ein Bier für 5 Franken. Also das mit 25% billiger oder 10 Rappen billiger macht überhaupt keinen Unterschied, glaube ich.Abg. Doris Beck
Der Abg. Harry Quaderer hat mich jetzt wirklich - mir ist das klar, dass es auch zwischen 16 und 18 Jahren - aber ich bin halt eben hier der Meinung, ich meine, heute ein 17-Jähriger - über das Geld ist sicher ein Weg, das zu machen, da bin ich bei Ihnen. Das ist sicher immer noch ein Thema, wie viel was kostet. Aber auf der anderen Seite denke ich eben auch, dass heute ein 17-Jähriger schon seine Grenzen, sage ich mal, kennen muss. Er muss heutzutage mit 17 auch schon sehr viel Verantwortung übernehmen. Das Thema ist schon: Wer wird hier schlussendlich dann wieder in die Verantwortung gezogen? Jemand, der zwischen 17 und 18 ist und seine zwei oder drei Bier oder wie viel auch immer trinkt - wer wird hier schlussendlich zur Verantwortung gezogen? Dann müssen sie gerade in dem Alter zwischen 17 und 18 permanent nach Ausweisen fragen. Also, das wird dann auch schwierig.Abg. Rudolf Lampert
Ich finde auch, dass die Formulierungen, so wie sie hier sind - für mich sind sie in Ordnung. In anderen Staaten sprechen wir von Volljährigkeit und Wahlrecht ab 16 Jahren, und wir wollen hier diese Jugendlichen zusätzlich beschränken. Meines Erachtens genügt das hier und ich kann gut damit leben. Dass es diese so genannten Happy Hours gibt, wie sie genannt werden, damit eben die Jugendlichen nicht erst um 22 Uhr in die Lokale kommen, sondern schon früher, damit wird man leben müssen. Ich glaube kaum, dass sich jetzt, nur weil es etwas billiger ist, jemand dann volllaufen lässt. Also ich glaube, dass dieses Gesetz, die Einschränkung so mehr als genügen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, wir dürfen unsere Jugendlichen nicht unterschätzen. Ich kenne sehr viele Fälle, wo sie das Bier oder den Schnaps in der Tasche mitnehmen, ein Cola kaufen und dann das hineinschütten. Ich glaube, hier müssen wir einfach auch von der Realität ausgehen und uns bewusst sein, dass die Jugendlichen das zum Teil von zu Hause mitnehmen oder sonst irgendwie sich das beschaffen und dann im Restaurant zumischen und trinken. Ich glaube, hier zu weit zu gehen, ist ein Streit um des Kaisers Bart und trifft die Realität nicht.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich beginne einmal mit der Frage der Alkopops: Die industriell hergestellten Alkopops sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten, weil sie meistens mit Destillaten hergestellt werden, also mit Spirituosen. Wir wollten aber explizit die Möglichkeit lassen, dass Mischgetränke, die beispielsweise aus Bier und Citro oder Mineral, also Radler oder ein gespritzter Wein, für die über 16-Jährigen doch möglich sind, weil an und für sich muss man sich klar sein: Wenn sie reines, pures Bier trinken dürfen oder puren Wein, dann ist mehr Alkoholgehalt drin als ein gespritztes Getränk. Das war der Grund, weshalb wir es auf industrielle Produkte beschränkt haben.
Dann zur Frage betreffend die Möglichkeit, dass Getränke billiger angeboten werden: Da möchte ich auf eine Initiative hinweisen, die im Rahmen dieser Kampagne «Du sescht wia» auch mit kreiert wurde, und zwar geht es um den «Kennidi»-Drink. Das ist eine neue alkoholfreie Alternative, die von Gastbetrieben und auf Events in Liechtenstein und in Vorarlberg angeboten wird. Lanciert wurde «Kennidi» durch die Kommission für Suchtfragen sowie die Vereinigung der liechtensteinischen Jugendorganisationen im Rahmen der Suchtpräventionskampagne «Du sescht wia» sowie der Gesundheitsförderungskampagne «bewussterleben», dies in Zusammenarbeit mit der «supra» Götzis, welche den «Kennidi» in Vorarlberg lanciert hat.
Der «Kennidi» besteht aus Mangosaft mit 0,2 Liter, wird gespritzt mit Leitungs- oder Mineralwasser auf 0,4 Liter und er wird serviert in einem speziellen Kennidi-Glas oder -Becher. Manche erfrischen ihn mit etwas Eis oder mit Grenadine-Sirup oder andershaltigen Sirups. Die Mango-Frucht schmeckt etwas süss, aber auch erfrischend, und der hohe Vitamingehalt stärkt die Abwehr, sodass das auch eigentlich zum Wohlbefinden beitragen sollte. Erhältlich ist dieser Kennidi-Drink heute bereits in 50 Gaststätten in Liechtenstein sowie in allen Jugendtreffs. Darüber hinaus haben sich schon viele Veranstalter dazu bekannt, diesen Kennidi-Drink dann auch im Angebot zu haben, unter anderem - das ist jetzt keine vollständige Aufzählung - beim Gemeindesportfest in Balzers, bei der EM-Meile in Vaduz, bei der LIHGA in Schaan, beim Tag der offenen Tür bei der Lehrlingsausbildung von Oerlikon Balzers. Beim Unternehmertag Liechtenstein wurde diese Initiative nicht nur vorgestellt, sondern dieser Drink wurde auch ausgeschenkt. Preislich soll der Kennidi-Drink günstiger sein, und zwar mindestens 30 Rappen tiefer angeboten werden als 0,3 Liter Bier. In den Jugendtreffs kostet er zwischen einem und zwei Franken und in der Gastronomie meist unter vier Franken. Im Herbst wird es dazu nochmals eine Werbekampagne geben, um nochmals auf ihn aufmerksam zu machen.
Was sehr erfreulich ist, ist dass die Kennidi-Kampagne in einer der Kategorien im österreichischen Staatspreis «Werbung» nominiert wurde. Die Staatspreis «Werbung» hat das Ziel, durch Prämierung beispielhafter österreichischer Werbekampagnen Massstäbe für Qualitätswerbung zu setzen. Die Preisverleihung findet am Donnerstag, 25. September, im Rahmen der österreichischen Medientage in Wien statt. Des Weiteren interessieren sich bereits verschiedene Fachstellen für Suchtprävention in Österreich und der Schweiz für dieses Kennidi-Konzept zur Umsetzung. Ich denke, hier wurde einmal etwas lanciert, das sich bei den Jugendlichen sehr positiv auswirkt, und mich freut sehr, dass 50 Gaststätten hier freiwillig mitmachen und dies zu einem doch günstigeren Preis anbieten. Also auch das ist eine Kampagne im Rahmen der Prävention, die sich bereits positiv niederschlägt.
Es wurde angeregt, teilweise den Abs. 4 umzuformulieren oder aufzugeben. Andere haben gesagt, man soll das belassen. Wir werden das nochmals anschauen, aber dieser Absatz ist - ich denke, das wird eine Güterabwägung sein, was man macht und was nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Eine textliche Anmerkung zu Abs. 4, 3. Zeile, die heisst: «und andere kinder- und jugendgefährdende Produkte abzunehmen und einzuziehen» - ich möchte, dass das nach oben genommen wird - «wenn diese im direkten Zusammenhang ...». Es liest sich dann leichter. Danke.Abg. Andrea Matt
Ich habe hier drei Anliegen. Das eine habe ich im Eingangsvotum ausgeführt, das wäre Abs. 5 mit den Testkäufen: Ich würde es begrüssen, wenn man hierfür einen eigenen Absatz machen könnte und die Bedingungen für Testkäufe in einem eigenen Artikel festlegen könnte. Mir geht es insbesondere darum, dass gewährleistet ist, dass es nur Jugendliche machen können, also nur ab einem Alter von 14 Jahren, und dass vor allem die pädagogische Betreuung gewährleistet wird. Ich möchte nicht alles aus dem Eingangsvotum wiederholen, aber mir ist es eben wichtig, dass man vielleicht auch prüft, ob es nicht sinnvoll ist, dass juristische Personen solche Testkäufe nur dann durchführen können, wenn sie mit dem ASD zusammenarbeiten, wenn es vom ASD geprüft wird, einfach damit die pädagogische Betreuung der Jugendlichen gewährleistet ist. Ich rege an zu überdenken, ob es wirklich sinnvoll ist, Jugendliche Gewaltvideos einkaufen zu lassen. Ich sehe hier schon noch einen Unterschied zu Alkoholika. Für Gewaltvideos muss man also in die entsprechenden Lokalitäten gehen, muss sich einzelne explizit anschauen. Ich denke, es lohnt sich, darüber nachzudenken und zu prüfen, was hier sinnvoll ist.
Das Zweite ist, dass in Abs. 3 ja festgelegt ist, dass, wenn Erziehungsberechtigte die Kinder und Jugendlichen nicht selbst bei der Polizei abholen, sondern sie von der Polizei nach Hause bringen lassen, dass dann die Erziehungsberechtigten auch die Kosten für den Heimtransport zu tragen haben. Wenn man die Selbstkosten der Polizei nimmt, dann kommen sicher Beträge zusammen, die unverhältnismässig sind. Deswegen bitte ich zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, den Betrag hier festzusetzen. Man soll spüren, dass es ein Service ist, der zu zahlen ist, wenn man nicht bereit ist, den selbst zu erbringen, aber es soll nicht so sein, dass wirklich die tatsächlich entstehenden Kosten übernommen werden müssen, weil ich davon ausgehe, dass die unverhältnismässig hoch sind.
Dann, Abs. 6 lit. b heisst: «das Antreffen von Jugendlichen in berauschtem Zustand». Das möchte ich gerne streichen. Also ich denke, wenn die Landespolizei Jugendliche in berauschtem Zustand antrifft, dann betrifft dieses lit. b ja nur Jugendliche zwischen 16 und 18, die Alkohol trinken dürfen laut diesem Gesetz; und wenn die dann berauscht sind, dann tun sie ja eigentlich etwas, was sie mit dem Gesetz tun dürfen, es sei denn, wir sagen, wir führen für Jugendliche zwischen 16 und 18 eine Promille-Grenze ein. Denn wenn Jugendliche unter 16 trinken, dann übertreten sie ja die Kinder- und Jugendschutzbestimmungen und sind schon von lit. a erfasst. Deswegen möchte ich dieses unbestimmte «das Antreffen von Jugendlichen in berauschtem Zustand», dass das von der Landespolizei und den Gemeinden dem Amt für Soziale Dienste gemeldet werden muss, das bitte ich zu streichen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich spreche mich dafür aus, dass der Abs. 5 so stehen bleibt, wie er hier formuliert ist. Ich habe hier das Vertrauen in das Amt für Soziale Dienste, dass sie die Kinder entsprechend vorbereiten und hier auch die fachliche Qualifikation zweifelsohne im Amt haben, solche Testkäufe durchzu-führen. Es wird auch auf Seite 338 ausgeführt, dass dabei vom Amt für Soziale Dienste sichergestellt wird, dass die Testkäufe gut vorbereitet und die dafür eingesetzten Kinder und Jugendlichen bei dieser Aufgabe betreut werden. Ich glaube, davon können wir alle ausgehen, dass - seien es Gewaltvideos, seien es Alkoholika, seien es Raucherwaren -, dass hier die Vorbereitung entsprechend gemacht wird mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich melde mich auch zu Abs. 5, und zwar vor allem zum Wort «kann». Ich möchte die Regierung fragen, wie dieses Wort «kann» zu verstehen ist: Ist hier effektiv beabsichtigt, solche Testkäufe durchführen zu lassen oder will man diese präventive Massnahme mitunter gar nicht nützen? Gerade wenn ich mir die Berichterstattungen in der letzten Zeit so betrachte, ich glaube, es war sogar in beiden Landeszeitungen, so hat man hier doch erheblichen Handlungsbedarf gesehen, und ich frage mich effektiv, ob wir diesen Abs. 5 nicht absolut formulieren müssten, sprich, ohne «kann»: Es werden Testkäufe durchgeführt.Abg. Paul Vogt
Ich melde mich zu Abs. 6: Ich denke, dass es zu weit geht, wenn die Landespolizei und die Gemeinden immer an das ASD zu melden haben, wenn sie Jugendliche in berauschtem Zustand antreffen. Ich schlage also in die gleiche Kerbe wie die Abg. Andrea Matt. Ich könnte mir allerdings auch vorstellen, dass man das in eine Kann-Formulierung abändert und dann sagt, in besonderen Fällen muss die Landespolizei melden, wenn sie Jugendliche in berauschtem Zustand antrifft, vor allem im wiederholten Fall oder in schwer berauschten Fällen, also dann, wenn für diese Jugendlichen eine Gefahr besteht. Aber in «jedem Fall» scheint mir zu weitgehend zu sein, weil diese Jugendlichen nichts tun, was verboten ist.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte diese Kerbe noch vertiefen, und zwar bei diesem Abs. 6. Auch ich bin der Meinung, dass der Bst. b «das Antreffen von Jugendlichen in berauschtem Zustand» gestrichen werden sollte. Ich denke, das macht eigentlich keinen Sinn. Erstens ist der Zustand nicht definiert, sondern wird durch ... - wie das dann derjenige gerade sieht, der auf diesen Jugendlichen trifft. Und dann frage ich mich eben schon. Mit dieser Meldung an das Amt für Soziale Dienste, da werden dann - ich möchte jetzt nicht sagen - Fichen angelegt, aber irgendwie muss ja das alles festgehalten werden und zu einem vollkommen undefinierten Zustand werden da Sachen gesammelt. Das ist vielleicht im ersten Moment noch keine Kriminalisierung, aber irgendwann geht es dann schon in diese Richtung. Ich möchte also diesen Bst. b auch gestrichen haben.
Und dann möchte ich auch noch im Abs. 5 das unterstreichen. Wenn dieser Absatz schon drin bleiben muss schlussendlich, weil die Voten hier in diese Richtung gehen, dann auf jeden Fall mit «kann» und nicht ohne «kann». Also ich möchte hier auf keinen Fall im Gesetz etwas haben, dass das Amt für Soziale Dienste quasi Testkäufe vornehmen lassen muss - also auf jeden Fall «kann», und ich bin eigentlich der Meinung, wenn nicht unbedingt begründet notwendig sie einen Fall klären wollen, dann lieber gar nicht. Also das wäre so meine Richtung.Abg. Rudolf Lampert
Meines Erachtens ist schon richtig, dass das Amt für Soziale Dienste Testkäufe tätigen kann, und zwar ganz einfach, damit die Einhaltung dieses Gesetzes auch überprüft werden kann. Das macht für mich Sinn, aber für mich sollte es auch eine Kann-Bestimmung sein.
Dann zum Abs. 6 Bst. b: Wie bereits ausgeführt: Diese Jugendlichen haben sich nichts zuschulden kommen lassen. Ich bin auch dagegen, dass hier Meldungen über Jugendliche an irgendwelche Stellen gemacht werden, die sich gesetzeskonform verhalten haben, und einfach nach Gutdünken «ja, der hat jetzt mal geschwankt» eine Meldung abzugeben, das scheint mir dann doch verwegen. Also ich bin auch dafür, dass dieser Abs. 6 Bst. b zu streichen ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. In Bezug auf Abs. 6 Bst. b schliesse ich mich den Ausführungen der Abg. Doris Beck an.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte vielleicht noch eine Auskunft geben zu Abs. 5, zu den Testkäufen: Es konnte den Landeszeitungen ja entnommen werden, dass Testkäufe am 31.07. und am 11.08. stattgefunden haben auf freiwilliger Basis. 50 % der Betriebe haben sich an den Jugendschutz gehalten, oder negativ ausgedrückt, 50 % haben sich nicht daran gehalten. Von den 200 Betrieben konnten derzeit erst 40 dazu angehalten werden, dass sie bei dieser Aktion mitmachen. Also ich denke, dass die Möglichkeit bestehen können sollte, dass das Amt für Soziale Dienste Testkäufe machen lassen kann, damit auch hier den Jugendschutzbestimmungen und damit auch diesem Gesetz nachgelebt wird.
Zum Abs. 6 möchte ich einfach noch auf den Text auf der Seite 139 f hinweisen. Vielleicht ist es auch etwas missverständlich. Hier geht es eigentlich darum, dass eben Bagatellfälle gar nicht behandelt werden, aber hier wird das so genannte Kampftrinken und das Komatrinken ins Visier genommen, und ich denke, das ist dann schon weniger eine Bagatelle, und die Meldung an das Amt hätte zur Folge, dass auch die Eltern über den Vorfall informiert werden, denn nach dem neuen Verfahren haben Kinder und Jugendliche keine strafrechtlichen Sanktionen mehr zu befürchten, aber dafür werden die Eltern angehalten, erzieherisch tätig zu werden. Die Behörde reagiert mit pädagogischen Massnahmen im Wiederholungsfalle. Also, wenn Sie wünschen, dass das gestrichen wird, das ist Sache des Gesetzgebers, aber ich wollte jetzt einfach noch darauf hinweisen, dass bei der Berauschung nicht die Rede davon ist, dass sie vielleicht 0,3 oder 0,4 Promille haben und vielleicht etwas leicht schwankend unterwegs sind, weil sie noch nicht so gewohnt sind, grössere Mengen zu trinken. Hier war wirklich daran gedacht, an Berauschung im Sinne von Kampftrinken und Komatrinken, das können Sie auf der Seite 339 f. nachlesen.
Die Anregung der Abg. Andrea Matt zu Abs. 3, die werden wir nochmals anschauen, und sonst hat sich alles auf Abs. 5 und 6 bezogen. Es ist schon spät, ich kann mich auch nicht mehr so gut konzentrieren.Abg. Andrea Matt
Ich denke, ich wäre schon auch dafür, wenn die Polizei feststellt, dass Jugendliche wiederholt, im wiederholten Male deutlich zu viel getrunken haben, dass man dann unter Umständen schon auch Meldung machen kann, aber dann müsste man wirklich das lit. b anders formulieren. Dann müsste man entweder über Promillegrenzen - oder es müsste auf alle Fälle «wiederholte Male» oder «stark berauscht» heissen - also es müsste dann einfach schon extremer formuliert werden. Dann könnte ich mit so einer Bestimmung leben. Aber so, wie es im Moment ist, ist es mir einfach zu unbestimmt. Ich möchte einfach Jugendliche nicht schon zu früh dem Amt für Soziale Dienste melden lassen.
Das Zweite ist, dass ich Sie einfach bitte zu prüfen im Sinne der Bestimmtheit des Gesetzes bei den Testkäufen, ob es nicht vielleicht wirklich sinnvoll ist, hier mehr in das Gesetz aufzunehmen als aktuell besteht. Insbesondere würde ich es begrüssen, wenn man eben juristische Personen, die Testkäufe machen lassen wollen, die Auflage gibt, dass sie das nur machen können, wenn es mit dem ASD abgesprochen ist und wenn gewährleistet ist, dass es pädagogische Betreuung gibt. Wenn wir nämlich so etwas nicht hineinnehmen, dann kann einfach jede private oder juristische Person x-beliebige Testkäufe vornehmen lassen, ohne dass wir irgendeine Regelung haben. Ich denke, hier wäre es sinnvoll, die Sache noch einmal genauer anzuschauen.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Zu 6b: Ich möchte dieses 6b «das Antreffen von Jugendlichen in berauschtem Zustand» explizit im Gesetz haben, weil Jugendlichen ist ja der Konsum von Spirituosen nicht gestattet, und wenn zum Beispiel ganze Gruppen Schnapsleichen herumliegen - und ich weiss, von was ich rede, es gab das wirklich auch schon in Schaan in der Nähe von Jugendtreffs und so -, dann ist man sicher sehr froh, wenn das auch gemeldet wird. Da muss man etwas unternehmen, vor allem, wenn es eben um harte Spirituosen geht.Abg. Doris Beck
Ich wollte zwar gerade sagen, dass ich das nochmal betonen will, dass dieses 6b raus muss, weil entweder lebe ich jetzt auf einem anderen Planeten als die anderen, aber ich glaube, wenn das in der Nähe von Jugendtreffs, wie Sie das jetzt beschrieben haben - da sind auch wieder die Jugendtreffs und die zuständigen Personen dort gefragt. Ich glaube, wir sprechen hier von einer Altersgruppe. Es geht ja um die Jugendlichen zwischen 16 und 18. Also das ist schon gar nicht eine Riesenanzahl in unserem Land, die zwischen 16 und 18 sind, und ich frage mich hier schon - also ich bin nach wie vor dafür, dass man den streicht, weil «berauschter Zustand» - ich frage mich wirklich, ob Sie sich alle nicht mehr an die Zeit zwischen 16 und 18 erinnern können. Danke.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wir sprechen ja hier unter Art. 75 von Rechten oder vielmehr Pflichten, und so wie es der Art. 6 jetzt formuliert, ist es ja eine Pflicht. Aber auch wenn das 6b jetzt wegfallen würde, ist es der Polizei unbenommen, jederzeit diese Meldungen zu machen, sollten dieselben Gruppen Jugendliche oder derselbe Jugendliche mehrmals angetroffen werden. Es ist ja nicht verboten und man kann sicher auch die Landespolizei entsprechend instruieren, dass, wenn Gruppen oder Personen auffällig sind, dass dies gemeldet wird. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung noch das Wort? Das ist nicht mehr der Fall. Dann gebe ich das Wort dem Sekretär zum Lesen von Art. 76.Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 habe ich die Anregung, eine Einfügung zu machen, und zwar die Bagatellfälle. Das würde dann so lauten: «Das Amt für Soziale Dienste kann Kinder und Jugendliche und ihre Erziehungsberechtigten verpflichten, an pädagogischen Aussprachen mit einer Fachperson des Amtes für Soziale Dienste teilzunehmen und die dort vereinbarten Erziehungsmassnahmen umzusetzen. Ausgenommen sind Bagatellfälle». Ich denke, ich brauche das nicht zu erklären. Wir sprechen hier von Übertretungen und die vorgeschlagene Formulierung ist selbstredend.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich nehme das zur Kenntnis.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 79 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. e. Dort heisst es: «Jugendinformation und Fachberatung». Meine Frage: Was ist bei der Kinder- und Jugendförderung unter Fachberatung verstehen?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Diese Beratung wird vom «aha» angeboten, vom Zentrum Tipps und Infos für junge Leute, und dort wird teilweise auch Fachberatung angeboten, indem beispielsweise, wenn sie Auslandaufenthalte machen während der Ferien, gibt es spezielle Angebot, die begleitet mit einem Jugendarbeiter stattfinden, auch im Ausland. Solche Fachberatungen werden auch vom «aha» getätigt. Auch die Jubel-Initiative wird von dort aus mitgestaltet.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich danke Ihnen für diese Ausführungen. Ich möchte das in diesem Falle - ich weiss jetzt, um was es geht - ich möchte das sehr unterstützen. Wir haben auch selbst in der Familie schon positive Erfahrungen genau damit gemacht. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 von Art. 88 möchte ich noch einmal Bezug nehmen auf die Stellungnahmen bei Gesetzesvorlagen, welche Jugendliche betreffen: Ich würde vorschlagen, dass solche systematisch an die Oberstufen der Schulen gesandt werden, damit die Jugendlichen offiziell Stellung nehmen können zu Vorlagen, die sie betreffen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ja, ich nehme das zur Kenntnis.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 98 steht zur Diskussion.
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Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 99 steht zur Diskussion.
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Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 steht zur Diskussion.
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Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 102 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte hier angesichts der fortgeschrittenen Zeit einfach kurz einen Gesamtüberblick geben zu dem Thema der Strafbestimmungen in Art. 102 im ersten Absatz: Also grundsätzlich kann ich es vielleicht so auf den Punkt bringen, dass mir diese Strafbestimmungen grundsätzlich zu weit gehen, und zwar, wenn man die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Kombination der Gefahren und der Auflagen, all der Pflichten, die hier vom Kinder- und Jugendgesetz von allen Erwachsenen erwartet werden. Wenn ich hier dann den Abs. 1 lese, dann ist ganz unten der Satz «und seine Aufsichts- oder Erziehungspflicht in grober Weise oder wiederholt verletzt», das ist auch wieder sehr schwammig formuliert. Ich frage mich: Dreimal keine Bewilligung - das besagte unterschriebene Formular nicht dabei: Was heisst das dann? Bin ich dann bereits im Bereich dieser Busse von CHF 5'000 oder eben dieser Freiheitsstrafe bis zu einem Monat?
Ich habe mich bei der Lesung ein paarmal überzeugen lassen, dass das ja nicht der Regelfall sei, sondern dass man hier eben - ich nehme nochmal die 5 % - wirklich von den Fällen spricht, dass man eine Handhabe braucht, irgendwas zu regeln - in Bezug dann zu dieser Handhabe irgendwas zu regeln. Und dann - ich habe das bei den vorhergehenden Artikeln schon gesagt -, wen betrifft das alles? Und das Fazit war: Eigentlich betrifft es alle Erwachsenen, die ganze Gesellschaft. Und dann haben wir hier doch in diesem Abs. 1 diese generelle Busse bei jeglichen Übertretungen. Da kann man vielleicht das alles dann konkretisieren auf die 2. Lesung.
Und wenn dann im Abs. 2 auch nochmal festgehalten wird - gerade diese Punkte a und b - auch wieder nicht sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche von kinder- und jugendgefährdenden Örtlichkeiten ausgeschlossen werden. Ich weiss schon, Sie können mir jetzt drei Örtlichkeiten nennen, wo ich mit Ihnen bin, dass sie dort nicht sein sollten, aber es ist eben nicht so spezifiziert, dass man hier genau weiss, was hier gemeint ist; und bei b: «sicherheitsgefährdenden Örtlichkeiten» ....
Der Abs. 3 vom Art. 102, der bezieht sich dann auf das Thema mit diesen Gefahren, die von einer unterschiedlichen Qualität sind, und der Abs. 7, auch der, denke ich - ich weiss, es handelt sich hier um CHF 200 - aber es geht halt aber auch darum, wenn Sie den Art. 76 Abs. 2 anschauen, wenn hier - ich sage mal - ein Termin verpasst wird oder eine Aussprache, dann sind wir halt gleich ... - mir sind das ein bisschen viel Sanktionen und ich würde mir wünschen, natürlich, dass man vielleicht halt eben - ich würde mal sagen - softere oder weichere Schritte zuerst benutzt, um da irgendwie zum Ziel zu kommen, und nicht gleich mit einem Bussenkatalog kommt. Ich weiss dann genau, wie das dann bei den Ämtern ist, die befolgen das ja auch schön brav, und dann kommen dann auch die bestimmten Fristen, die irgendwo geschrieben sind, dann diese offiziellen Bussandrohungen oder Geldeinziehungen oder wie auch immer. Da wünschte ich mir schon, dass man hier einen grössenverträglichen Weg findet und auch einen humaneren Vorgang vielleicht festlegen kann. Und auch wenn dann diese CHF 5'000 oder diese CHF 20'000 oder Strafanzeige - dass das einfach klar rauskommt, wann das schlussendlich zum Zuge kommt. Danke.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich könnte mich hier ausführlich noch damit beschäftigen, aber ich werde mich kurz fassen: Ich bitte die Regierung inständig, die Strafbestimmungen nochmals zu überprüfen auf ihre Vielfalt, auf die Grösse der Strafbestimmungen in Art. 101 und 102, vor allem im Hinblick auf den III. Teil dieses Gesetzes, wo doch gewisse Artikel nicht klar fassbar sind. Also in diesem Zusammenhang würde ich Sie bitten, die Strafbestimmungen nochmals zu überprüfen, ob diese in dieser Vielfalt nötig sind.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen: Die erste Frage bezieht sich auf Abs. 3: In diesem Abs. 3 wird auf die Übertretungen des Abs. 3 verwiesen. Hier frage ich mich, ob hier nicht der Verweis auf Abs. 2 lauten müsste. Und das Gleiche ist in Abs. 4. Auch hier wird im zweiten Satz auf Übertretungen des Abs. 3 verwiesen, und ich frage mich einfach, auf welchen Abs. 3 bezieht sich auch das in Abs. 4? Kann die Regierung hierzu noch Ausführungen machen?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Anregung bezieht sich auf Abs. 5, wo es heisst: «Die Staatsanwaltschaft meldet dem Amt für Soziale Dienste jede Anzeige wegen Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen durch Erwachsene». Ich möchte hier die Frage in den Raum stellen, ob es wirklich nötig ist, jede Anzeige zu melden. Es handelt sich um Übertretungen. Ich nehme als Beispiel den Verkauf eines Alkopops an eine Person, die zu jung dafür ist, und es würde sich um eine einmalige Übertretung handeln, die aus Fahrlässigkeit, sagen wir mal, begangen wurde. Da möchte ich schon hinterfragen, ob es in diesem Fall nötig wäre, diese Übertretung zu melden.
Ich würde deshalb anregen, diesen Absatz zu erweitern und die Bagatellfälle auszunehmen. Es würde also so heissen: «Die Staatsanwaltschaft meldet dem Amt für Soziale Dienste jede Anzeige» - oder man könnte auch sagen «wiederholte» Anzeige - «wegen Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen durch Erwachsene, ausgenommen sind Bagatellfälle».Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zuerst eine grundsätzliche Bemerkung machen: Wir haben keine neuen Strafen eingeführt. Ich kann Ihnen gerne den Katalog des bestehenden Jugendgesetzes, das heute gilt, herunterlesen. Dann werden Sie beim Vergleich feststellen, dass wir einen einzigen Paragrafen neu eingeführt haben, welcher sich mit der Adoption befasst, und sonst wurde gar nichts neu eingeführt und schon gar nicht verschärft - also auch das nochmals zur Klarstellung. Im bestehenden Jugendgesetz werden Strafen für Erwachsene mit Maximalbussen von CHF 20'000 und drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe belegt. Nur gewerbemässig bleibt heute bei unserer Gesetzesvorlage noch diese Grenze von CHF 20'000. Die Erwachsenen werden mit maximal CHF 5'000 belegt oder Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat.
Ich möchte auch gerne noch darauf hinweisen. Wenn Sie im Art. 102 Abs. 1 schauen - die Abg. Doris Beck hat wörtlich gesagt: Die Ämter sprechen dann diese Bussen auch aus - die Ämter sprechen gar nichts aus, es ist das Landgericht. Das Amt wird keine Busse verhängen, sondern die Busse wird immer über das Landgericht erfolgen, und dies auch nur in Fällen, in denen in grober Weise oder wiederholte Verletzungen vorliegen. Vielleicht haben Sie sich auch nur versprochen, aber das habe ich bewusst mitprotokolliert, weil es mir einfach wichtig ist zu sagen: Nicht das Amt für Soziale Dienste verhängt die Busse, sondern das Landgericht. Und nochmals: Dieser Bussenkatalog tangiert nicht Bagatellfälle, das haben wir auch einleuchtend dargelegt, sondern es geht um wiederholte und grobe Verletzungen. Wir werden diesen Bussenkatalog sicher nochmals durchforsten und schauen, wo Möglichkeiten sind. Wir werden dazu auch Stellung nehmen.
Zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Dieser Abs. 3 ist so auszulegen, dass Übertretungen mit CHF 20'000 nur Gewerbetreibende betreffen, die also die Jugendschutzbestimmungen gewerbsmässig verletzen, das heisst sie verkaufen Sachen - man kann das unter den Begriff «Profitmaker» nehmen. Also, dieser Artikel betrifft in erster Linie Unternehmen und nicht Privatpersonen, die eben die Jugendschutzbestimmungen wiederholt und in grober Weise verletzen. Aber wir werden noch schauen, ob wir dort noch den Artikel genau explizit einführen müssen, damit auch keine weitere Frage damit offen bleibt.
Dann zum Abs. 5: Die Abg. Marlies Amann-Marxer hat gefragt, ob es notwendig ist, dass das gemeldet werden muss: In den Erläuterungen begründen wir, weshalb wir davon ausgehen, dass es notwendig ist, dass eine Meldung an das Amt für Soziale Dienste erfolgt. Der Kinder- und Jugendschutzbeauftragte des Amtes muss ja vor dem Hintergrund der politischen Einforderung eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes eine Monitoringfunktion ausüben, und dazu braucht er auch den Überblick von wiederholten Übertretungen. Er muss auch wissen, ob das Profitmaker betrifft oder einfach nur die Jugendlichen selbst oder Erwachsene. Es geht nur um das. Es soll auch nicht extensiv ausgenutzt werden oder, wie Sie gesagt haben - ich glaube mich erinnern zu können -, dass Fichen oder etwas angelegt werden. Oder war das vielleicht in einem anderen Zusammenhang? Aber auf jeden Fall, bewusst ist hier der Hinweis erlaubt, dass es darum geht, dass der Jugendschutzbeauftragte dieses Monitoringverfahren auch wirklich durchführen kann.
Wir werden das gerne nochmals anschauen, diesen Katalog, aber ich möchte einfach vorbeugend nochmals sagen: Es gibt keine einzige Verschärfung und es gibt keine Neueinführung von Strafen. Das Gegenteil ist der Fall.Abg. Jürgen Beck
Ich möchte Ihnen dafür danken, dass Sie den Katalog nochmals überprüfen. Das freut mich natürlich wirklich. Ich habe aber auch nicht behauptet, dass etwas Neues gemacht wurde, zumindest nicht im Rahmen dieser Gesetzeslesung. Ich habe es schon anfangs der Debatte einmal erwähnt: Wir haben ein neues Gesetz vorliegen und wir sollten die Möglichkeiten nützen, wenn wir ein neues Gesetz erarbeiten, dass wir dort die optimalsten Bedingungen schaffen. Und ich denke mir, nach meiner Meinung sind die Strafbestimmungen zu weitgehend, und wenn Sie das überprüfen können, dann bin ich damit zufrieden.Abg. Heinz Vogt
Ich möchte das auch von meiner Seite unterstützen. In Abs. 3 - die Bedenken des Abg. Wendelin Lampert sind schon berechtigt, also Abs. 3 kann sich nicht auf Abs. 3 beziehen. Können Sie das bitte nochmals erklären? Das haben wir nicht begriffen.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Die Formulierung werden wir überprüfen. Wahrscheinlich fehlt ein Artikel vorne dran. Aber es geht konkret darum, um die Profitmaker, dass diese anders bestraft werden als die Erwachsenen, die Jugendschutzbestimmungen verletzen. Nämlich dort wollen wir auch vorbeugen. Wenn schon etwas gewerbemässig gemacht wird, dann sollten die Unternehmer nicht noch davon profitieren, dass sie Jugendschutzbestimmungen übertreten, und deshalb ist auch das höhere Strafmass angesetzt worden. Bei der Formulierung, das werden wir klären, ob hier noch etwas hineingehört. Ich bin auch gestolpert jetzt beim zweiten Mal Lesen.Abg. Doris Beck
Ich möchte das noch präzisieren mit den Strafbestimmungen: Die Strafbestimmungen als solche sind ein eigenes Kapitel, aber der Katalog der Möglichkeiten, die zu Übertretungen führen, ist in diesem Gesetz grösser geworden. So würde ich das jetzt formulieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung wird das überprüfen. Dann können wir weiterlesen.Art. 103 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 103 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 104 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 104 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 107 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 107 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Bst. a möchte ich die Regierung anregen zu überprüfen, ob nicht auch Bst. e in den Text aufgenommen werden sollte. Es würde dann heissen: «a) die finanzielle Hilfe an einkommensschwache Erziehungsberechtigte (Art. 17 Bst. d und Bst. e)».Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Ich hoffe, ich habe es akustisch richtig verstanden: E wie Emil? Wir werden das prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Es wird geprüft. Dann lesen wir weiter.Art. 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 108 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 109 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 109 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 110 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir das Kinder- und Jugendgesetz in erster Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 193a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 193a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Im Hinblick auf meine Anregungen zur Aufnahme von Zwangsverheiratung und sexueller Verstümmelung in das Kinder- und Jugendgesetz möchte ich hier anregen, auch die entsprechenden Bestimmungen, das heisst Massnahmen, im Strafgesetzbuch zu formulieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches ebenfalls behandelt.
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