Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals), (Nr. 88/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 88/2008 und steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll die Europäische Richtlinie 2006/68/EG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie behandelten Themen sind in Liechtenstein primär unter den aktienrechtlichen Bestimmungen im Personen- und Gesellschaftsrecht geregelt.
Im Wesentlichen betreffen die zur Änderung anstehenden Vorschriften die Gründung, den Erwerb eigener Aktien sowie weitere Kapitalmassnahmen bei Aktiengesellschaften. Zudem sollen die Rechte von Minderheitsaktionären und Gläubigern gestärkt werden.
Aufgrund der recht engen Vorgaben von Seiten der Richtlinie ergab sich im Rahmen der Gesetzesausarbeitung kaum Handlungsspielraum. Bei der Vernehmlassung wurden daher auch nur wenige Änderungsvorschläge gemacht, die von der Regierung - soweit begründbar - auch berücksichtigt wurden. Die vorgeschlagenen Vereinfachungen sind aus Sicht der Praxis zu begrüssen. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit der 1. Lesung beginnen, nachdem Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 286a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 286a (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Auf Seite 15 des Berichts nimmt die Regierung Stellung zur Vernehmlassung dieses Abs. 3. Sie schreibt, dass in Anlehnung an Art. 10b der Richtlinie und den Vorschlag des Liechtensteinischen Bankenverbandes die Angabe der Methode, in der die Bewertung vorgenommen wurde, nicht zwingend angegeben werden muss. Die Richtlinie schreibt das also nicht zwingend vor.
Der Bankenverband hat anscheinend angeregt, dass man im Sinne der Transparenz die Methode angeben muss. Die Regierung sagt dann weiter: «Nachdem die Richtlinie dieses Erfordernis nicht verlangt, kann davon abgesehen werden». Und wenn ich dann Ziff. 2 sehe, heisst es im Gesetz: «Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung». Jetzt verstehe ich das «gegebenenfalls» in diesem Zusammenhang nicht. Die Regierung führt ja aus, dass sie es nicht möchte. Der Bankenverband möchte das im Sinne der Transparenz. Und jetzt heisst es im Gesetz «gegebenenfalls Methode der Bewertung». Wie ist das rechtlich zu verstehen?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe die Stellungnahme des Bankenverbandes nicht vor mir, verstehe aber die Passage auf Seite 15 ein wenig anders. Dort heisst es: «In Anlehnung an Art. 10b der Richtlinie und den Vorschlag des Liechtensteinischen Bankenverbandes muss die Angabe der Methode nicht zwingend angegeben werden». Ich denke, die Tendenz des Bankenverbandes ist diejenige, so wie ich das hier lese, dass man das nicht angeben muss. Deshalb lese ich auch das «gegebenenfalls» als Freiwilligkeit im Sinne dieser Ziff. 2 im Art. 286a, der hier neu aufgenommen wurde, dass das eine freiwillige Deklaration ist. Wir können die Stellungnahme des Bankenverbandes nochmals ansehen. Wenn er das gewünscht hat, dann werden wir auch uns nochmals Gedanken machen, ob das Wort «gegebenenfalls» hier einen Sinn macht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 286b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 286b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 287 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 287 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 288 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 288 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 296b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 296b (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Nur zur Klarstellung und Information: Selbstverständlich werden die Abklärungen, die wir zu Art. 286 Abs. 3 Ziff. 2 treffen, dann auch für den Art. 296 Abs. 3 Ziff. 2 Geltung beanspruchen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 296c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 296c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 306a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 306a steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich habe hier lediglich eine redaktionelle Anregung. Auf Seite 29 heisst es in Abs. 2 wie folgt: «Der Verwaltungsrat hat sich zu überzeugen, dass die von der Einhaltung der in Abs. 1» usw. Meines Erachtens müsste hier die Formulierung «von der Einhaltung der» gestrichen werden, sodass es heisst: «Der Verwaltungsrat hat sich zu überzeugen, dass die in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs erfüllt sind». Das andere macht keinen Sinn.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich denke, meine Sprachkenntnisse, die schon mehrfach diskutiert wurden, decken sich mit Ihren. Ich denke auch, dass wir das hier streichen wollen. Wahrscheinlich hat es ursprünglich einmal eine andere Formulierung gegeben und man hat dann nicht alles korrigiert. Danke für die Anregung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 306e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 306e steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich habe hier lediglich eine Klärung zu den Ausführungen auf Seite 19 des Bericht und Antrages: Dort wird ausgeführt, dass der Liechtensteinische Bankenverband vorschlägt, den Begriff «Banken» durch den Begriff «Finanzinstitute» zu ersetzen. Ich habe die Stellungnahme des Bankenverbandes hier. Dort wird ganz klar ausgeführt, dass der Bankenverband anregt, den Begriff der «Finanzgesellschaft» aufgrund der Streichung des Begriffes aus dem Bankengesetz ebenfalls aus diesem Gesetz zu streichen.
Also genau das Gegenteil, was hier steht, hat der Bankenverband vorgeschlagen. Einfach damit das nicht irgendwo so stehen bleibt. Das hat aber inhaltlich in dem Sinne keine Relevanz, sondern lediglich, damit die Erklärungen nicht so dastehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Offensichtlich hat sich die Revision des Bankengesetzes und dieses Gesetzes überkreuzt, so wie wir ja das nachher auch geschrieben haben. Und diese terminologische Frage wurde schon bei der Revision des Bankengesetzes geklärt. Ich glaube, inhaltlich ist es so, wie es jetzt auch der Abg. Rudolf Lampert ausgeführt hat. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 355 Abs. 5a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 355 Abs. 5a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und Traktandum 24 erledigt. -ooOoo-