Abänderung des Ärztegesetzes und des Gesundheitsgesetzes (Nr. 100/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Ärztegesetzes und des Gesundheitsgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 100/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Wendelin Lampert
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Frauen und Herren Abgeordnete. Der vorliegende Bericht und Antrag dient primär der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen. Diese Richtlinie fasst alle bestehenden Diplomanerkennungsrichtlinien in einem Rechtsakt zusammen. Insbesondere sind im Ärztegesetz die Kapitel über den freien Dienstleistungsverkehr entsprechend anzupassen. Dabei ist etwa die durch die Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer jährlichen Meldepflicht der Dienstleistungserbringung zu nennen.
Als weitere Neuerungen der Richtlinie sind eine verstärkte Zusammenarbeit bzw. Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA zu nennen. Dabei ist im Rahmen des so genannten «Internal Market Information System» - des IMI-Projekts - in jedem Vertragsstaat die zuständige Behörde für den entsprechenden Beruf zu bezeichnen, welche für den Informationsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten zuständig ist.
In Liechtenstein wird das Amt für Gesundheit sowohl für die dauerhafte berufliche Niederlassung (wie schon bisher) als auch für die bloss vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung (also neu) zuständig sein. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie soll hauptsächlich auf Verordnungsebene erfolgen. Aus Anlass dieser Gesetzesrevision wurden im Ärztegesetz zudem Änderungen über den Ärzteausweis und zur Praxisführung vorgeschlagen.
Im Gesundheitsgesetz werden auf der Basis des liechtensteinischen Pandemieplanes die gesetzlichen Grundlagen für die Beschaffung von Heilmitteln zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen.
Eine erste Frage habe ich zur Praxisführung: Auf Anregung der Liechtensteinischen Ärztekammer wurde die Bestimmung erweitert, nach der die Praxis in einem für die Berufsausübung geeigneten Zustand zu halten ist. Insgesamt sind nicht nur hygienische Standards einzuhalten, sondern die Praxis ist in einwandfreiem Zustand zu führen. Daher wird die Einschränkung der Praxisinspektion auf hygienische Anforderungen gestrichen. Im Sinne der Qualitätssicherung sollen nähere Vorschriften über die Praxisführung im Rahmen der Verordnung erarbeitet werden. Hierzu möchte ich die Regierung fragen, inwiefern bereits konkrete Ideen betreffend die Qualitätssicherung bestehen.
Die zweite Frage bezieht sich auf das Gesundheitsgesetz betreffend die Versorgung mit Heilmitteln. Die liechtensteinische Pandemieplanung stützt sich aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz auf die schweizerische Pandemieplanung ab. Das Land wird die wichtigsten immunbiologischen Erzeugnisse für die Bevölkerung beschaffen, Vorräte anlegen oder Dritte mit der Vorratshaltung beauftragen können. Dies erfolgt daher ebenso über die Schweiz. Hierzu würde mich interessieren, wer diese Dritten sein können, welche mit der Vorratshaltung beauftragt werden können. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich kurz fassen: Der Abg. Wendelin Lampert hat den Inhalt des Bericht und Antrages schon referiert. Ich kann mich dem eigentlichen im Wesentlichen anschliessen. Er hat auch die entsprechenden Fragen gestellt und aus meiner Sicht steht einem Eintreten nichts entgegen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich danke den Abgeordneten, dass sie diese Regierungsvorlage positiv würdigen. Der Inhalt der Vorlage wurde in den beiden Voten richtig zusammengefasst. Es geht einerseits um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, andererseits geht es um eine Anpassung des Gesundheitsgesetzes. Dadurch soll die gesetzliche Grundlage für die Beschaffung von Heilmitteln zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden.
Nun zu Ihren Fragen: Der Abg. Wendelin Lampert hat die Frage gestellt, was die näheren Vorschriften über die Praxisführung alles beinhalten könnten: Diesbezüglich befinden wir uns in Gesprächen mit der Ärztekammer. Es geht selbstverständlich, wie das bis anhin der Fall war, um die sanitären Einrichtungen. Es geht aber andererseits auch darum, dass man Vorschriften betreffend die Führung von Praxislabors hinterlegt. Dann geht es auch darum, dass es Vorschriften bezüglich einer Praxisapotheke geben soll. Die Ärztekammer und der Krankenkassenverband haben sich auch auf ambulante Operationsstandards geeinigt. Auch das soll dann in der Verordnung entsprechend hinterlegt werden. Das sind Beispiele für mögliche Massnahmen zur Qualitätssicherung.
Dann noch eine Antwort auf die zweite Frage, welche sich auf die Dritten, die die Vorratshaltung übernehmen können, bezogen hat: Das ist der Hersteller selbst, wie das heute bereits der Fall ist, das kann aber auch eine Drittfirma sein, vor allem eine Distributionsfirma. Diese Firma ist entweder in der Schweiz oder direkt in Liechtenstein angesiedelt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten.
Damit können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 1 Bst. a und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 11 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 15 Abs. 1 Satz 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 1 Satz 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 Abs. 2 Bst. k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 Abs. 2 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 47 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 Einleitungssatz und Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 Einleitungssatz und Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 49a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 49b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESUNDHEITSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun noch zum Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes.
Wenn es keine Wortmeldugen gibt, bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Sachüberschrift vor Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 26 bearbeitet. -ooOoo-