Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen und Schaffung eines Tierärztegesetzes (Nr. 101/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen und Schaffung eines Tierärztegesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 101/2008 und steht zur Diskussion. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Anlass zur vorliegenden Gesetzesrevision gibt die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die vorgegebene Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie endete schon bald vor einem Jahr, das heisst, am 20. Oktober 2007. Der vorliegende Gesetzesentwurf lehnt sich an das vom Landtag am 13. Dezember vergangenen Jahres verabschiedete Gesundheitsgesetz an. Die volle Umsetzung der Richtlinie ist meines Erachtens erst durch den Erlass der notwendigen Verordnungen gewährleistet, was aber noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Im weiteren Zusammenhang zur erwähnten Richtlinie ist das letztes Jahr in die Vernehmlassung geschickte Gesetz über die Anerkennung der Berufsqualifikationen zu sehen, welches ergänzend auch für die Berufe im Gesundheitssektor zur Anwendung kommen soll.
Im Zuge der Gesetzesrevision wird das Gesetz über das Veterinärwesen umbenannt und trägt neu die Kurzbezeichnung «Tierseuchenpolizeigesetz». Die seit längerem abgeschaffte Institution «Viehinspektorat» wird durch die Revision ebenfalls berücksichtigt. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die in Diskussion stehende Amtshilfe: Es ist darauf zu achten, dass den Datenschutzbestimmungen nachgelebt wird, das heisst, die Rechtssicherheit im Datenaustausch mit Dritten muss gewährleistet sein. Infolge der breit angelegten Gesetzesvernehmlassung hat sich herausgestellt, dass es wohl zielführender ist, die spezifischen Bestimmungen zum Tierarztberuf aus dem Veterinärgesetz herauszulösen und in ein eigenes Gesetz zu überführen - analog dem Aufbau des Gesundheits- und Ärztegesetzes.
Als weitere wichtige Neuerung erscheint mir auch die verstärkte Zusammenarbeit bzw. der Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA. Gerade in unseren engen räumlichen Verhältnissen macht eine solche klare Regelung durchaus Sinn, nicht zuletzt im Interesse der Fachtierärzte sowie vor allem der Tierhalter, damit jederzeit eine gesicherte Fachvertretung und schnelle Hilfeleistung in Versorgungsfällen gewährleistet bzw. verfügbar ist.
Was mich bei der Gesetzesvorlage irritiert, ist die Bestimmung des Verbots der Tierarztpraxisführung in der Form der juristischen Person. Der Beruf des Tierarztes soll gemäss Gesetzesvorlage ausschliesslich als natürliche Person zugelassen werden. Jedoch dürfen die Rechtsanwälte sowie Apotheker, Drogisten und Augenoptiker ihre Kanzlei bzw. ihren Betrieb in der Rechtsform der juristischen Person führen. Den Tierärzten hingegen wird die Gleichbehandlung nicht zuteil. Ich sehe zwar ein, dass die Gesundheitsberufe möglichst einheitlich geregelt werden sollen, erkenne jedoch den Unterschied zu den Rechtsanwälten, Apothekern etc. in diesem Sinn nicht. Die Haftungsfrage lässt sich unabhängig des Berufssektors lösen. Im Rechtsanwaltsgesetz konnte ja auch eine pragmatische Lösung gefunden werden.
Nach Art. 21 lit. b der Vorlage wird einem Tierarzt die Praxisbewilligung entzogen, wenn er den Beruf länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt hat. Diese Massnahme finde ich etwas zu einschränkend, gerade im Hinblick auf eine mögliche länger andauernde Erkrankung und anschliessende Rekonvaleszenz oder einer Intensivweiterbildung. Der notwendigen Motivation, um nachher in den Beruf zurückzukehren, ist dies eher abträglich.
Dann noch ein Wort zum Tierseuchenpolizeigesetz: In Artikel 1 des neuen Tierseuchenpolizeigesetzes wird unter den Vollzugsorganen noch die Tätigkeit des Abdeckers bzw. Wasenmeisters aufgeführt, welcher gemäss Artikel 9 von jeder Gemeinde zu bestellen ist, obwohl die Entsorgung der Tierkadaver mit der regionalen Sammelstelle in Buchs bestens gewährleistet ist. Diese wiederum arbeitet mit der Tiermehlfabrik in Bazenheid zusammen, an welche das Land und die Gemeinden alljährlich ihre Beiträge leisten. Ich möchte die Regierung um Auskunft bitten, aus welchen Gründen am Vollzugsorgan des Wasenmeisters bzw. Abdeckers festgehalten wird und welches heute noch konkret seine Funktion ist.
Des Weiteren entnehme ich Artikel 3 der Vorlage, dass der Stellvertreter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Tierarzt sein muss. Erfüllt der jetzige Amtsleiter-Stellvertreter diese Voraussetzungen und ist diese Qualifikation für die Tätigkeit als Amtsleiter-Stellvertreter überhaupt notwendig?
Eine weitere Bemerkung erlaube ich mir zu Artikel 7 - «Befugnisse der Vollzugsorgane»: Nach diesem Wortlaut haben die zuständigen Aufsichtsorgane das Recht auf jederzeitigen Zutritt zu den Stallungen, Räumen, Gehegen, etc. Diese Befugnis geht meines Erachtens zu weit. Das Zutrittsrecht sollte so ausgestaltet werden, dass der Eigentümer oder der Besitzer der Tiere bei einem Besuch der Aufsichtsbehörde jeweils anwesend sein muss.
Abschliessend möchte ich bemerken, dass von den Tierhaltern - je nach Tierart - jährlich Beiträge von 1 bis 2 Franken zur Äufnung des Tierseuchenfonds zu leisten sind. Diese Beiträge sind seit Jahren unverändert und bleiben gesamthaft unter der 60'000-Franken-Grenze für das ganze Land. Die diesbezügliche Arbeit - sowohl beim Land als auch bei den Gemeinden - ist im Verhältnis zum Ertrag meines Erachtens zu aufwändig. Ich bitte daher die Regierung zu prüfen, ob im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht auf die Einhebung dieser geringen Beträge verzichtet werden kann. Dies nicht zuletzt deshalb, da einer stattlichen Anzahl von Tierhaltern Beträge von unter 10 Franken - zum Teil sind es sogar nur 2 Franken - in Rechnung zu stellen sind.
Grundsätzlich bin ich für die Umsetzung der EG-Richtlinie, der daraus resultierenden Abänderung des bisherigen Veterinärgesetzes und dessen Überführung in das neue Tierseuchenpolizeigesetz sowie der Schaffung eines Tierärztegesetzes. Danke. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke, auf eine Zusammenfassung der Schwerpunkte kann ich verzichten, da der Vorredner Günther Kranz dies vorzüglich gemacht hat. Entsprechend komme ich zu meinen Eindrücken betreffend die Vernehmlassung. Ich werde die zwei gleichen Punkte jetzt auch kurz erläutern und habe dann abschliessend noch eine Frage.
In der Vernehmlassung hat, wie bereits ausgeführt, beim Veterinärgesetz unter anderem die Befugnis der Vollzugsorgane Anlass zu Stellungnahmen gegeben. So wurde konkret eine Beschränkung des Zutrittsrechts der tierseuchenpolizeilichen Organe dahingehend gefordert, dass Letzteres nur im Beisein des Eigentümers möglich sein soll.
Die Regierung argumentiert dahingehend, dass ausgenommen von Ausnahmefällen diesem Anliegen in der Praxis jedenfalls nachgelebt werden wird. Andererseits würden jedoch die vorgeschlagenen Einschränkungen des Zutrittsrechts ausschliesslich im Beisein des Eigentümers notwendige tierseuchenpolizeiliche Interventionen bei Seuche oder Verdacht auf Seuche über Gebühr einengen. Das Zutrittsrecht sei jedoch ausdrücklich auf die tierseuchenpolizeiliche Notwendigkeit eingeschränkt. Diese Haltung der Regierung möchte ich ausdrücklich unterstützt wissen, denn: Was würde beispielweise passieren, wenn der Eigen-tümer nicht anwesend sein kann, ein Zutritt aber aus tierseuchenpolizeilichen Gründen erforderlich ist? Wir müssen uns in diesem Bereich immer bewusst sein: Es geht um tierseuchenpolizeiliche Gründe - und nicht um irgendeinen anderen Grund. Ich denke, wenn eine Seuche mitunter vorhanden ist, dann muss dieses Zutrittsrecht in jedem Fall den entsprechenden Organen gewährt werden.
Bei der Schaffung des Tierärztegesetzes hat die Rechtsform der Praxisführung Anlass zu Diskussionen gegeben. Konkret lehnt der Verein Liechtensteiner Tierärzte - sprich VLT - die Bestimmung ab, die ihn ausschliesslich zur Berufsausübung als natürliche Person berechtigt. Die Tierärzte verlangen hier eine Gleichbehandlung mit den Rechtsanwälten, die neuerdings ebenfalls befugt seien, ihre Kanzlei als juristische Person zu führen. Die Regierung entspricht dem Anliegen des VLT unter Hinweis auf das geltende Veterinärgesetz nicht. Dies wird wie folgt argumentiert: Bereits bis anhin sei die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person ausgeschlossen. Zudem gestehe das Gesundheitsgesetz nur den Apothekern und Drogisten sowie Augenoptikern zu, ihren Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person zu führen, sofern der Betrieb vom Bewilligungsinhaber persönlich geleitet werde. Den Erläuterungen im Rahmen der Totalrevision des Sanitätsgesetzes zum Erlass des neuen Gesundheitsgesetzes sei zu entnehmen, dass grundsätzlich alle Gesundheitsberufe möglichst einheitlich geregelt werden sollen. Damit ist auch Ärzten und Zahnärzten die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person untersagt. Da auch der Beruf des Tierarztes ein Gesundheitsberuf im Sinne des Gesundheitsgesetzes sei, unterliege auch die Ausübung des tierärztlichen Berufes bezüglich der Rechtsform der gleichen Regelung. Auch diese Argumentation der Regierung kann ich nur unterstützen und ich könnte mich dem Vorschlag des Abg. Günther Kranz hier nicht anschliessen.
Eine konkrete Frage ergibt sich für mich zu Artikel 32, der Amtshilfe. Hier ist mir im Vergleich zum vorhergehenden Traktandum betreffend die Abänderung der Ärztegesetzes - Artikel 49a - aufgefallen, dass in diesem Artikel 32 keine jährliche Meldung der Steuerverwaltung an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen betreffend jene Tierärzte vorgesehen ist, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, dies obwohl gemäss Artikel 21 Bst. b die Berufsausübungsbewilligung vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entzogen wird, wenn der Beruf länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird. Hierzu möchte ich die Regierung fragen: Wieso ist hier nicht eine identische Amtshilfe wie im Ärztegesetz vorgesehen?
Die Vorlage erscheint mir ansonsten schlüssig und ich bin für Eintreten.Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Im Gegensatz zum Abg. Wendelin Lampert habe ich Verständnis für das Anliegen des vorgebrachten Votums des Abg. Günther Kranz zum Art. 11, nämlich zur Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person, die jetzt ausgeschlossen ist. Im Sinne der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität macht es für mich eigentlich überhaupt keinen Sinn, dass Rechtsanwälte, Apotheker oder Augenoptiker ihre Rechtsform auswählen dürfen, jedoch Ärzte oder Tierärzte nicht. Mit der Zulassung als juristische Person für Rechtsanwaltgesellschaften wurde doch schon ganz klar ein Präjudiz erstellt und diese Ungleichbehandlung darf und kann nicht bestehen bleiben. Eine Verfassungsklage gegen das neue Gesundheitsgesetz/Ärztegesetz ist genau zu dieser Problematik hängend. Noch unter dem alten Ärztegesetz hat sich ein Arzt ein Höchsturteil erstritten, dass er eine juristische Person gründen und eintragen darf. Vielleicht kann mir hier die Regierung noch Genaueres ausführen. Ich bin mir jedenfalls fast sicher, dass diese Bestimmung dem juristischen Druck auf die Dauer nicht standhalten wird. Es macht für mich nur Sinn, dass wir das Gesetz eigentlich jetzt schon anpassen.
Ich bedanke mich bei der Regierung und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja ich hatte meine Bedenken auch bereits bei der Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes. Und soviel mir die Debatte von damals noch in Erinnerung ist, hat damals auch der Abg. Günther Kranz auf die Vernehmlassungsstellungnahmen der AHV hingewiesen. Und persönlich muss ich Ihnen offen und ehrlich zugestehen: Es geht mir viel weniger um die Tierärzte, denn es werden dann weitere Berufsgruppen kommen und auch diese Gleichbehandlung fordern. Deshalb war ich damals auch bereits gegen diese Abänderung im Rechtsanwaltsgesetz. Für mich persönlich kann ich sagen: Ich versuche, meine Linie beizubehalten. Wenn andere ab und zu von links nach rechts schwenken, dann ist das der demokratische Entscheid, der in diesem Hohen Hause gefällt wird. Aber für mich persönlich möchte ich hier einfach nicht weitere Schranken öffnen, denn das wäre die logische Konsequenz. Wenn wir hier das bejahen würden, dann werden wir es auch bei weiteren Gruppen bejahen müssen. Aber Sie haben sicherlich Recht. Mit den Rechtsanwälten ist eben ein erster wichtiger Pflock eingeschlagen. Deshalb war das nach meiner Ansicht eben auch schon nicht der Weisheit letzter Schluss.Abg. Harry Quaderer
Herr Abg. Wendelin Lampert, ich bin ja sehr froh, dass Sie Ihrer Linie treu bleiben, aber das mit dem Hin- und Herschwenken müssen Sie mir jetzt schon noch ein bisschen genauer erläutern.Abg. Wendelin Lampert
Ich weiss nicht, wie Sie damals das bei den Rechtsanwälten argumentiert haben, ob Sie dafür oder dagegen waren. Ich habe diese Abstimmung nicht mehr präsent. Ich persönlich kann einfach sagen: Ich war auch gegen diese Änderung und entsprechend bin ich auch hier für den Vorschlag der Regierung. Und ganz persönlich, wie bereits ausgeführt, ich sehe hier weniger Probleme. Ich sehe einfach nächste Berufsgruppen, die eine Gleichbehandlung fordern. Da habe ich durchaus Verständnis.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich hatte damals grosse Bedenken, als man das geöffnet hat mit den Rechtsanwälten. Und das wollte man und ich sehe die Argumentation ein. Gerade wegen der AHV, also nicht wegen der Quersubventionierung, sondern wegen dem Solidaritätsprinzip. Nur denke ich, jetzt hat man geöffnet. Der Herr Regierungsrast Meyer wird dann sicher noch ausführen, warum man jetzt wieder nicht alle zulässt. Danke.Abg. Harry Quaderer
Herr Abg. Wendelin Lampert, wenn ich jetzt Rechtsanwalt wäre, würde ich Ihnen sagen: Sie argumentieren auf einer Behauptung, die Sie nicht beweisen können.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Beim Kinder- und Jugendgesetz hat der Abg. Heinz Vogt gestern auch gesagt, wegen den Ausgangszeiten müssen wir nicht die Jugendlichen fragen. Entsprechend müssen wir hier natürlich auch nicht die betroffenen Berufsgruppen fragen. Es ist logisch, aus Sicht dieser Berufsgruppen kommt diese Forderung. Das dürfte keine neue Erkenntnis sein. Aber man müsste hier ein bisschen einen breiteren Blick haben und nicht nur diese Berufsgruppe betrachten, sondern die Konsequenzen für diese Gesellschaft und entsprechend versuche ich hier, meiner Linie treu zu bleiben. Wenn das andere anders machen oder das auch für gut befinden, dass wir hier jetzt öffnen, dann ist das ein Entscheid in diesem Hohen Haus. Wenn man da 13 Stimmen findet, dann ist das Demokratie.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Das habe ich gestern sicher nicht gesagt. Ich habe gesagt: Wir haben das zu diskutieren und wir haben das dann zu entscheiden.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, inhaltlich ist die Vorlage so weit unbestritten, darum werde ich auch den Inhalt nicht mehr zusammenfassen, sondern ich gehe direkt auf die Fragen und auf die Diskussionspunkte ein, die sich in der Debatte ergeben haben.
Zuerst zu den Fragen des Abg. Günther Kranz: Wie Sie richtig ausgeführt haben, wird die Ausarbeitung der Verordnungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da diese Gesetzgebungsarbeiten analog zum Ärztegesetz bzw. zum Gesundheitsgesetz vorgenommen werden, kann man verschiedene Vorlagen übernehmen, und es wird auch termingerecht umgesetzt werden. Ebenso ist sichergestellt, dass auch die Datenschutzbestimmungen natürlich sehr sorgfältig gehandhabt werden.
Dann haben Sie die Bemerkung aufgebracht, dass es ein hartes Kriterium wäre, wenn man bereits bei einer Nichttätigkeit von 12 Monaten die Bewilligung wieder entziehen würde. Diesbezüglich kann ich Ihnen ausführen, dass wir im Ärztegesetz - in Art. 34 - eine analoge Regelung haben. Das hat der Landtag vor rund drei Jahren so beschlossen. Wenn man jetzt zur Ansicht kommt, dass eine längere Frist notwendig ist, dann kann man das sicher diskutieren. Die Regierung hat sich jedoch an jene Vorlage gehalten, die in jüngerer Zeit verabschiedet worden ist.
Dann zum Thema Wasenmeister oder Abdecker, wie das in Art. 1 Bst. f aufgeführt ist: Wir haben uns lange überlegt, ob wir den Abdecker noch aufführen sollen. Gemäss meinen vorliegenden Informationen gibt es aber heute noch Gemeinden, die haben speziell einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung dafür bestimmt, welcher sich auf der gemeindeeigenen Deponie um die Tierkadaver kümmert. Die kommen dort in einen Eimer, in eine Kühlbox oder in eine Kühlkammer und die Tierkadaver werden von dort über die Kehrrichtverbrennungsanlage Buchs oder über andere Kanäle entsorgt. Und jetzt kann man natürlich diskutieren, wer diese Arbeit macht, wenn sie die Gemeinde nicht macht. Wir waren bei der Ausarbeitung der Vorlage der Meinung, dass das nach wie vor eine sehr sinnvolle Institution ist, auch wenn der Begriff des Abdeckers natürlich etwas antiquiert erscheint.
Dann haben Sie noch die Frage gestellt, wie die personelle Besetzung im Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen derzeit aussieht. Die Frage bezog sich insbesondere auf die Stellvertretung: Diesbezüglich kann ich Ihnen mitteilen, dass die derzeitige Stellvertretung nur interimistisch besetzt ist, weil im Amt für Lebensmittelkontrolle immer noch zwei Positionen offen sind. Es gibt derzeit zwei interimistische Stellvertreter. Jemand ist für den Lebensmittelbereich und jemand ist für den Veterinärbereich zuständig. Und zumindest diejenige Stellvertretung, die für den Veterinärbereich zuständig ist, hat auch die entsprechenden veterinärrechtlichen Qualifikationen. Wie gesagt, dabei handelt es sich aber um eine interimistische Besetzung. Die dauert so lange, bis das Amt von den Stellen her wieder voll besetzt ist und dann wird die Organisation von der Regierung definitiv bestimmt werden.
Dann hat es Meldungen vom Abg. Lampert und auch vom Abg. Günther Kranz zum Thema Art. 7 «Befugnisse der Vollzugsorgane» gegeben: Diesbezüglich möchte ich Ihnen ausführen, dass wir hier in Art. 7 eigentlich den gesetzlichen Status quo abbilden, und in der Vorlage ist das auch ausgeführt. Es geht hier um die Sicherstellung der Transparenz, denn so, wie dieser Artikel formuliert ist, ist er bereits heute via Zollvertrag schon gültig. Hier machen wir also nichts anderes, als dass wir die bestehende Gesetzgebung abbilden. Man kann jetzt zu Recht diskutieren, ob jederzeit ein Zutritt möglich sein soll oder nicht. Ich denke, wie auch bei anderen polizeilichen Aufgaben ist es notwendig, dass ein Polizeiorgan jederzeit Zutritt hat und dass es sich nicht vorher anmelden muss. Denn wenn man das anders ausgestalten würde, hätte ein Polizeiorgan auch nicht mehr die entsprechende Vollzugs- und Durchschlagskraft, die es ja im Anlassfall - und hier geht es um tierseuchenpolizeiliche Kontrollen - eben braucht.
Wir haben im Bericht und Antrag klar ausgeführt, dass wir diese Kompetenz auf die tierseuchenpolizeiliche Notwendigkeit einschränken und dass das Zutrittsrecht natürlich nur dann zum Tragen kommt, wenn eben diese Notwendigkeit gegeben ist. Wir haben auch ausgeführt, dass das heute bereits sehr massvoll umgesetzt wird. Das heisst, es sind keine Fälle bekannt, wo es zu unverhältnismässigen Zugriffen gekommen ist. Man könnte sich auch die Frage stellen: Wenn man sich voranmelden muss, wen soll man denn kontaktieren? Soll man zum Beispiel den Eigentümer einer Stallung oder eines Grundstücks kontaktieren? Soll man den Besitzer kontaktieren oder soll man schlussendlich den Tierhalter kontaktieren? Das sind in der Regel unterschiedliche Personen. Deshalb haben wir davon abgesehen, das einzuschränken und möchten an diesem Art. 7 so, wie er jetzt formuliert ist, auch festhalten. Wie gesagt, der bestehende Art. 7 bildet nichts anderes als die bestehende Praxis ab, sowohl in gesetzlicher wie auch in gelebter Hinsicht.
Dann hat der Abg. Günther Kranz noch die Anregung gemacht, die Beträge betreffend den Tierseuchenfonds zu überprüfen. Dieses Anliegen nehme ich sehr gerne auf, und wir werden das im Zuge der Überarbeitung oder zu einem geeigneten Zeitpunkt überprüfen.
Dann hat der Abg. Wendelin Lampert zu Art. 32 die Frage gestellt, warum hier die Amtshilfe, ganz konkret das Rückfragen bei der Steuerverwaltung, anders ausgestaltet ist, als zum Beispiel im Gesundheitsgesetz oder im Ärztegesetz: Diesbezüglich kann ich Ihnen mitteilen, dass das eine praktische Überlegung war. Im Gegensatz zum Gesundheitsgesetz und zum Ärztegesetz ist der Bereich der Tierärzte sehr übersichtlich. Es gibt heute acht Tierärzte in Liechtenstein, und deshalb ist es sehr gut überschaubar, wer noch tätig ist und wer nicht. Aus diesem Grund haben wir auf eine analoge Formulierung wie im Gesundheitsgesetz und im Ärztegesetz verzichtet. Es gibt aber gute Gründe dafür, dass man das ändert. Ich nehme zwar nicht an, dass es irgendwann einmal eine Tierärzteschwemme in Liechtenstein geben wird. Aber im Sinne der Analogie zum Gesundheitsgesetz und zum Ärztegesetz könnte ich mir durchaus vorstellen, dass wir diesen Artikel analog ausgestalten. Dann haben wir wirklich drei Gesetze, die auch von den Bestimmungen her identisch sind. Diesen Punkt werden wir deshalb auf die 2. Lesung sicher noch einmal überprüfen.
Nun noch ein paar Ausführungen zum Generalthema «Juristische Personen im Gesundheitswesen»: Grundsätzliche Überlegung, warum man bis anhin keine juristischen Personen im Gesundheitswesen zugelassen hat, war die Überlegung, dass die Leistung persönlich am Patient oder am Patienten zu erfolgen hat. Der Apotheker, der Drogist oder auch der Augenoptiker, sind von dieser Überlegung bewusst ausgenommen, da sie nicht direkt eine ärztliche oder medizinische Handlung am Patienten vollbringen, sondern weil sie ein Produkt herstellen, im Prinzip also eine Handelsfunktion übernehmen und diese Produkte vertreiben. Nun, wenn man jetzt diesen Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Ärztegesetz bzw. mit dem Gesundheitsgesetz bringt: Das Ärztegesetz ist heute so aufgebaut, dass Tätigkeiten, die in Praxisgemeinschaften möglich sind, dass die zugelassen sind, aber dass eben keine juristischen Personen zugelassen sind, das heisst, dass es keine Ärzte-AG geben kann. So viel zum Ärztegesetz.
Das Gesundheitsgesetz wiederum sieht vor, dass Einrichtungen der Gesundheitspflege - und da sprechen wir von Kliniken, von Ambulatorien und von grösseren Betrieben -, dass es dort möglich ist, juristische Personen zu gründen und eben solche Betriebe aufzubauen. Ein Betrieb der Gesundheitspflege, wie das im alten Gesundheitsgesetz geheissen hat, und eine Praxis, die in der Rechtsform einer juristischen Person geführt sind, sind ganz klar zwei verschiedene Dinge. Ich habe das bereits bei der Behandlung des Gesundheitsgesetzes ausgeführt und mache das an dieser Stelle gerne wieder. Ein Betrieb der Gesundheitspflege oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens ist eine Klinik, ist ein grösserer ambulatorischer Betrieb oder ist eine grössere Gesundheitseinrichtung. Beim anderen Fall handelt es sich um eine Praxis, die in der Rechtsform einer juristischen Person geführt werden soll.
Nun, was in der Vergangenheit zu Diskussionen geführt hat, ist folgender Sachverhalt: Sollen Ärzte konkret die Möglichkeit haben, ihre Arbeit oder ihre Tätigkeit in Form einer juristischen Person auszuüben oder nicht? Da das bis anhin eben im Ärztegesetz verboten gewesen ist und auch heute noch so ist, haben die Ärzte versucht, über das Gesundheitsgesetz eine entsprechende Konzession zu erlangen und haben versucht, sich als Einrichtung des Gesundheitswesens zu deklarieren, sowohl nach dem alten Gesundheitsgesetz als auch nach dem neuen Gesundheitsgesetz. Beim alten Gesundheitsgesetz hat es ein Verfassungsurteil gegeben - das ist richtig. Da hat es einen Fall gegeben, wo es einem Arzt gelungen ist, eine solche Konzession zu erhalten. Man muss aber ganz klar festhalten: Der Arzt hat nicht die Konzession bekommen, sich jetzt als Arzt als juristische Person zu deklarieren, sondern er hat eine Konzession erhalten, eine so genannte Einrichtung des Gesundheitswesens zu führen, obwohl er eigentlich keine richtige Einrichtung hat. Dafür hat es also formale Gründe gegeben, warum das auf diesem Weg bewilligt worden ist. Ich muss aber auch sagen: Das ist ganz klar ein Einzelfall. Weitere Fälle gibt es nicht.
Bei der Behandlung des Gesundheitsgesetzes wurde ja auch bereits ausgeführt, dass es Einsprachen geben wird. Diese Einsprachen sind erfolgt. Die Regierung hatte rund 20 bis 30 Beschwerden von Ärzten zu behandeln. Diese wollten alle eine Bewilligung zur Führung einer Einrichtung des Gesundheitswesens. Die Regierung hat diese Bewilligungen allesamt abgelehnt mit der Begründung der Regelung im neuen Gesundheitsgesetz. Das sind eben keine Kliniken, sondern einfache Praxisgemeinschaften oder Arztpraxen. Die Ärzte haben geklagt - auch das ist richtig. Der VGH hat zwischenzeitlich in praktisch allen Fällen entschieden und das Verwaltungsgericht hat unisono hier die Haltung der Regierung und damit auch die rechtliche Argumentation der Regierung gestützt. Die Folge war, dass einzelne Ärzte wiederum das Rechtsmittel an den Staatsgerichtshof ergriffen haben und Grundrechtsverletzungen geltend machen. Diese Verfahren sind hängig.
Was ich damit sagen möchte, ist Folgendes: Das Gesundheitsgesetz ist aus gesundheitspolitischer Sicht ganz klar auf grössere Einrichtungen ausgerichtet, und zwar auf Kliniken, auf Spitäler, auf Ambulatorien und anderes. Und diese Rechtshaltung wurde jetzt auch vom Verwaltungsgericht gestützt. Und zumindest bis auf den einzelnen Fall, den auch der Abg. Harry Quaderer angesprochen hat, ist das rechtssicher und hier gibt es auch nichts daran zu rütteln. Von dem unabhängig muss die Frage diskutiert werden, ob eben eine Einzelpraxis künftig die Möglichkeit haben soll, ihre Tätigkeit in Form einer juristischen Person auszuüben. Und diesbezüglich stellt sich durchaus die Frage, ob man dem Druck, der jetzt natürlich aufgrund des Anwaltbeispiels, das immer wieder zu Tage gezogen wird, ob man diesem Druck nachgeben soll oder nicht. Weil etwas ist auch klar: Wenn man das für Ärzte öffnet, dann muss man das aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Tierärzte öffnen, dann muss man das für Physiotherapeuten öffnen, dann muss man das auch für alle Gesundheitsberufe öffnen.
Die Regierung war bis anhin der Meinung, dass man diesem Druck eben nicht nachgeben soll. Das hat unterschiedliche Gründe. Einerseits kann man hier die Patienten-Arzt-Beziehung in die Diskussion einführen, weil ja zum Beispiel der Arzt die fachliche Qualifikation und nicht die juristische Person erbringt. Es geht selbstverständlich auch um Haftungsfragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wem die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person dienen soll. Also für die Patienten sind jedenfalls keine Vorteile erkennbar.
Es stellen sich auch ganz konkrete Fragen im Hinblick auf die Krankenkassenzulassungen. Wer soll zugelassen werden? Der einzelne Arzt oder sind das juristische Personen, die zugelassen werden sollen? Wenn es juristische Personen sind, wie viele Ärzte beschäftigen diese juristischen Personen? Wird dabei die Bedarfsplanung umgangen usw.? Hier gibt es also eine ganze Reihe von Fragen, die diskutiert werden müssen und die auch detailliert aufgearbeitet werden müssen. Ich warne hier auch vor einem Schnellschuss. Die Regierung ist hier aber nicht untätig. Wir haben eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingesetzt. Die hat jetzt kürzlich genau zu dieser Frage einen entsprechenden Zwischenbericht an die Regierung vorbereitet, und die Regierung wird jetzt noch im Herbst entscheiden, wie es mit dieser Frage weitergeht.
Ich bitte Sie, das Thema «Juristische Personen im Gesundheitswesen» etwas differenzierter zu betrachten. Ich habe das auch ausgeführt: Es gibt einerseits den Bereich der Einrichtungen des Gesundheitswesens. Das ist im Gesundheitsgesetz hinterlegt. Das sind die Art. 37 ff. Dann geht es um den Teilbereich «Juristische Personen» generell im Gesundheitswesen. Also, wie gesagt: Soll eine Arztpraxis in Form einer juristischen Person erlaubt werden? Soll eine Physiotherapie in Form einer juristischen Person erlaubt werden? Und dann geht es eben zum Dritten darum - und dann sind wir wieder beim Thema: Soll ein Tierarzt die Möglichkeit haben, das in Form einer juristischen Person auszuüben oder eben nicht?
Und im Bericht und Antrag haben wir ja zwei Argumente ausgeführt:
1. Es war bisher schon so. Das bestehende Veterinärgesetz hat das nicht vorgesehen.
2. Die Regelungen in den umliegenden Ländern sind, zum Beispiel in Österreich oder auch in der Schweiz, völlig unterschiedlich, weshalb es auch für die Regierung hier in diesem Punkt keine eindeutige Tendenz zu erkennen gibt.
Ich komme bei diesen Überlegungen zum Schluss: Lassen wir das Gesundheitsgesetz und das Ärztegesetz auf der Seite. Diesbezüglich gibt es noch Verfahren, die anhängig sind und diesbezüglich gibt es auch eine Arbeitsgruppe, die tätig ist. Die wird jedoch Vorschläge zuhanden der Regierung einreichen. Im Bereich vom Tierarzt kann man jedoch durchaus diskutieren, ob das möglich sein soll oder nicht. Und wenn das gewünscht wird, kann man das auf die 2. Lesung auch noch einmal im Detail prüfen und die Argumente auch noch einmal detailliert aufführen.Abg. Harry Quaderer
Herr Regierungsrat Meyer, vielen Dank für die präzisen Ausführungen. Zu Ihrem letzten Satz: Die Arbeitsgruppe, die jetzt eingesetzt ist: Habe ich das richtig verstanden, wird der Regierung einen Vorschlag machen, ob jetzt Tierärzte juristische oder nicht juristische Gesellschaften gründen können? Wird das noch vor der 2. Lesung passieren?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe es bereits in den vorangegangenen Voten ausgeführt, dass beim Rechtsanwaltsgesetz unter anderem eine kritische Stellungnahme der AHV eingegangen ist, so viel mir diese Debatte noch in Erinnerung ist. Mich würde interessieren: Sind in dieser Arbeitsgruppe auch Vertreter der AHV involviert oder woher holt man sich da das notwendige Know-how? Und auch betreffend die Steuerverwaltung würde mich interessen: Hat man auch diesen Komplex abgeklärt? Was wären die finanziellen Konsequenzen einer solchen Änderung?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Arbeitsgruppe, die im Laufe dieses Jahres bereits tätig war, beschäftigt sich nicht speziell mit dem Tierarzt als Person oder als juristische Person, sondern beschäftigt sich ganz generell mit dem Thema «Juristische Personen im Gesundheitswesen»: Soll man das eben zulassen oder nicht. Die Arbeitsgruppe ist interdisziplinär zusammengesetzt. Es sind Vertreter des Regierungsressorts dabei, des Amtes für Gesundheit, es sind Vertreter der Ärztekammer dabei, Vertreter des Verbandes von Berufen der Gesundheitspflege, das heisst, vom Dachverband, es sind Vertreter der Steuerverwaltung dabei, und es sind auch Vertreter der AHV dabei.
Was bei diesen Diskussionen natürlich immer wieder zu Tage kommt ist natürlich, wie dann die entsprechenden Finanzflüsse aussehen. Das ist klar und logisch, wobei diesbezüglich hat die Steuerverwaltung auch signalisiert, dass man auch nicht jedes Konstrukt billigen würde. Ich meine, das ist ein Aspekt. Aber man muss dieses unabhängig von diesen finanziellen Fragen, die sich das Land gut überlegen muss, auch aus gesundheitspolitischer Sicht anschauen. Und hier stellen sich für uns im Moment ganz andere Fragen, auf die wir noch keine Antwort haben. Wenn wir jetzt überall juristische Personen zulassen würden, so stellen sich für uns folgende Fragen: Wie sieht das ganze Zulassungssystem zur Krankenversicherung aus? Hängen wir das künftig an den juristischen Personen auf? Hängen wir das an den Einzelpersonen auf? Was hat das für Auswirkungen auf die Überweisungspraxis usw.? Und das sind Fragen, die man nicht in zwei Arbeitsgruppensitzungen besprechen kann, sondern diesbezüglich sind fundierte Abklärungen notwendig, weil ansonsten das ganze System, wie es heute aufgestellt ist, nicht mehr dem entspricht, wie es eben im Gesetz abgebildet ist. Und da bitte ich doch ein bisschen um Geduld, dass wir hier die notwendigen Abklärungen machen.
Ich sehe das beim Tierarzt noch ein bisschen anders. Und darum haben Sie vielleicht vorher auch ein wenig eine konsiliantere Haltung herausgespürt. Der Tierarzt behandelt ja nicht direkt Menschen, sondern behandelt Tiere. Gut, jetzt kann man wieder die Diskussion führen: Tiere sind keine Sachen. Auch das ist bei uns im Gesetz entsprechend verankert. Aber da eben nicht direkt Menschen behandelt werden, ist die Frage, ob man das hier wirklich analog den anderen Gesundheitsberufen handhaben soll oder nicht. Ich will damit sagen, dass wir auf die 2. Lesung sicher noch einmal argumentieren werden, warum wir eben hier eine juristische Person zulassen oder eben nicht und Ihnen die Argumente auch transparent darlegen. Bitte vermischen Sie aber diese Diskussion hier nicht mit den anderen Diskussionen, die derzeit im Gesundheitswesen laufen, namentlich bei der Einrichtung eines Gesundheitswesens. Hier geht es um Kliniken, Spitäler und um die Rechtsform ganz allgemein bei Arztpraxen oder bei anderen medizinischen Praxen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Das heisst, wir können mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f bis h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1 Bst. f bis h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Sachüberschrift vor Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6a bis 6l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6a bis 6l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die tierärzte (tierärztegesetz)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Tierärzte (Tierärztegesetz).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
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Damit haben wir das Gesetz über die Tierärzte (Tierärztegesetz) in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 27 bearbeitet.
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