Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG), (Nr. 103/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 28: Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 103/2008 und steht zur Diskussion. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme des so genannten Energiepakets in das EWR-Abkommen beschlossen. Dieses Paket beinhaltet unter anderem die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel der Schaffung eines vollständig integrierten Erdgasbinnenmarktes, welcher dem Europäischen Wirtschaftsraum einen wettbewerbsfähigen Markt und gleichzeitig Versorgungssicherheit garantiert. Kernpunkte dieser Richtlinie sind die vollständige Marktöffnung, Schutz der Endkunden, Energiekennzeichnung sowie Regelungen betreffend gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Weiters wird der Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde erweitert. Die Betreiber von Erdgasnetzen werden verpflichtet, auf nicht diskriminierende Weise Energie für berechtigte Kunden durch ihr Netz zu leiten. Dafür sollen sie eine angemessene Vergütung erhalten.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird die Erdgasrichtlinie in die liechtensteinische Gesetzgebung umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt über eine Teilrevision des Gasmarktgesetzes mittels Anpassung bei den Begriffen, der Regelung des Netzzugangs, der Ausdehnung des Begriffes «Gas» auch auf Biogas und verflüssigtes Erdgas, die Zuordnung neuer Aufgaben für die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, die Einführung neuer Regelungen im Bereich der Anschluss- sowie Durchleitungspflicht, die Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Regulierungsbehörde sowie die Einführung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Ausgleichsregelungen.
Neben dem Ziel der vollständigen Öffnung des Erdgasbinnenmarktes sind der Schutzes der Rechte kleinerer Kunden und die Offenlegung von Informationen über die Erzeugung eingesetzter Energieträger weitere Ziele der Vorlage.
Die Bestimmungen über die rechtliche und funktionale Entflechtung für Verteilernetzbetreiber gemäss Art. 13 der Richtlinie kommen in Liechtenstein aufgrund der Grössenverhältnisse nicht zum Tragen. Integrierte Erdgasunternehmen, die weniger als 100'000 angeschlossene Kunden beliefern, können von der Anforderung der rechtlichen und funktionalen Trennung freigestellt werden. Die Ausnahme des Unbundlings, welche Liechtenstein aufgrund seiner Grössenverhältnisse erzielt hat, wird von der LGV ausdrücklich begrüsst. Demnach müssen, wie erwähnt, die Fernleitung und Verteilung im Bereich Handel und Transport nicht von unabhängigen Managementstrukturen geleitet werden.
Die Verpflichtung zur Entflechtung der Rechnungslegung besteht jedoch grössenunabhängig für alle Netzbetreiber. Dazu wurde jedoch der letzte Satz von Art. 20 Abs. 2 des bisherigen Gasmarktgesetzes bei-behalten. Dies soll einen unverhältnismässigen Aufwand in dieser Hinsicht verhindern, indem nicht mehrere, getrennte Finanzbuchhaltungen geführt werden müssen, sondern eine Schlüsselung der Konti erlaubt wird.
Die mit der Vorlage umzusetzende Richtlinie 2003/55/EG ist in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs mit der Vorgängerrichtlinie 98/30/EG identisch. Da inhaltlich nichts an der Umsetzung geändert wurde, wurden auf Anregung der Liechtensteinischen Gasversorgung die betriebsbedingten Gründe, die eine Verweigerung des Netzzuganges rechtfertigen können, in die Vorlage aufgenommen.
Das Ressort Wirtschaft hat in den angeführten Beispielen im Sinne Liechtensteins die Spielräume und Möglichkeiten der Richtlinie, gerade in Bezug auf kleinere Unternehmen wie die Liechtensteinische Gasversorgung, mitberücksichtigt und entsprechend genutzt. Ich danke hier dem Regierungschef-Stellvertreter ausdrücklich für sein Verständnis und den Einsatz auch für diesen Bereich der liechtensteinischen Wirtschaft. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich mache es kurz: Es wurde alles gesagt. Ich denke auch, dass die Spielräume ausgenützt wurden so weit man es eben konnte, was die Richtlinie anbetrifft. Ich spreche mich auch für Eintreten aus.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint somit unbestritten.
Dann beginnen wir mit der 1. Lesung. Art. 1 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4a steht zur Diskussion.
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Art. 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
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Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8a steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich habe eine Verständnisfrage zu Abs. 2 und 3: Wenn ich in der Begründung auf Seite 21 und 22 lese, sind die Worte «zu zahlenden Entgelte» nirgends geschrieben. Kann hier die Regierung bis zur 2. Lesung nochmals Ausführungen machen, warum jetzt plötzliche Entgelte hier zum Vorschein kommen?
Und die zweite Anregung ist: Abs. 2 und 3 sind ja praktisch identisch, ausser dass in Abs. 3 am Schluss steht, dass die Regulierungsbehörde das zu genehmigen hat. Kann das nicht allenfalls auch in Abs. 2 integriert werden? Vielleicht kann man das nochmals abklären. Das ist eine Kleinigkeit.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung nimmt das zur Kenntnis und klärt das bis zur 2. Lesung ab.
Dann können wir weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
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Art. 10 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
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Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
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Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 13 steht zur Diskussion.
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Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
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Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15b steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
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Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
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Art. 20a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 22b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22b steht zur Diskussion.
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Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
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Art. 24 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 28 Abs. 1 und 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 Abs. 1 und 3 bis 5 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 28a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 und 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 und 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gasmarktgesetzes behandelt und Traktandum 28 erledigt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:45 Uhr. Mittagspause (von 12:50 Uhr bis 14:45 Uhr)
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