Totalrevision des Offenlegungsgesetzes sowie Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Bankengesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 73/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Meine Damen und Herren, nachdem ich den Herrn Regierungsschef gebeten habe, hier zu bleiben und ich beabsichtige, um 24:00 Uhr oder vielleicht etwas später die heutige Sitzung zu beenden, möchte ich das nächste Traktandum doch noch beginnen, möglicherweise allerdings nur die Eintretensdebatte zu Traktandum 23.
Wenn Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist und wir noch etwas Zeit bis zirka 24 Uhr zur Verfügung haben, werden wir noch einige Artikel lesen und werden dann unsere Beratungen für heute beenden. Dieses Vorgehen ist absolut notwendig, denn sonst wird es unmöglich, am Freitag nur annähernd die noch verbleibenden Traktanden zu bearbeiten.
Wir kommen jetzt also zu Traktandum 23: Totalrevision des Offenlegungsgesetzes sowie Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Bankengesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 73/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich bedanke mich im Voraus bereits für Ihre Aufmerksamkeit. Die EU hat im Dezember 2004 die Richtlinie betreffend die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Abänderung der Transparenzrichtlinie aus dem Jahre 2001 verabschiedet, welche in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurde. Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR ist diese Richtlinie in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Ziel der Transparenzrichtlinie ist die Harmonisierung des Rechtsrahmens und die Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene. Gemeinschaftsweit soll dadurch ein transparenter Finanzbinnenmarkt geschaffen und ein gleichwertiger Anlegerschutz erreicht werden.
Die Richtlinie sieht deshalb Pflichten zur Finanzberichterstattung, zur Mitteilung und Veröffentlichung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils, zur Lieferung von notwendigen Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren und zur Veröffentlichung und Speicherung wichtiger Kapitalmarktinformationen vor. Neu eingeführt wird die Verpflichtung der Emittenten, sämtliche Informationen nach der Transparenzrichtlinie in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die Informationen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen.
Die wesentlichen Aspekte bei der Umsetzung der Transparenzrichtlinie sind: - Die Verbesserung der Qualität und Quantität der Informationen, welche Emittenten den Anlegern zur Verfügung zu stellen haben. Dabei steht vor allem die verstärkte Harmonisierung bezüglich der regelmässigen und laufenden Informations- und Offenlegungspflichten seitens der Emittenten im Vordergrund.
- Die Neuregelung der Meldepflichten von Aktionären in Bezug auf die von ihnen gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.
Bertroffen von der Richtlinie sind Emittenten von Wertpapieren und Schuldtiteln und Aktionäre, die Beteilungen an Emittenten von Wertpapieren und/oder Schuldtiteln halten. Liechtenstein muss zudem Herkunftsmitgliedstaat sein, was der Fall ist, wenn der Emittent seinen Sitz in Liechtenstein oder Liechtenstein als Herkunftsmitgliedstaat gewählt hat.
Die Pflichten des Offenlegungsgesetzes gelten für die Emittenten, Aktionäre und Inhaber von Finanzinstrumenten nur in Bezug auf Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind. Die liechtensteinischen Emittenten, die ihre Aktien ausschliesslich an der Swiss Exchange, also der Schweizer Börse kotiert haben, sind deshalb von den Pflichten des Offenlegungsgesetzes nicht betroffen. Betreffend Amtshilfe wurde jedoch der Geltungsbereich des Offenlegungsgesetzes auf Wertpapiere, die an von staatlichen Behörden beaufsichtigten Märkten im EWR oder Drittstaaten gehandelt werden, erweitert.
Wichtig ist, dass die Vorlage in Bezug auf die Amtshilfebestimmungen mit der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des Marktmissbrauchsgesetzes abgestimmt wurde.
Ich begrüsse die Absicht der Regierung, die Unternehmen prinzipiell nicht stärker in die Pflicht zu nehmen als es nach der Richtlinie notwendig ist. Es ist wichtig, eine Überregulierung zu vermeiden. Mit der Umsetzung soll nicht mehr als notwendig in das liberale Wirtschaftsrecht unseres Landes eingegriffen werden. Grundsätzlich ist der Wunsch nach effizienten, transparenten und integrierten Wertpapiermärkten sowie das Bedürfnis der Anleger nach ausreichenden Informationen über Wertpapieremittenten zu unterstützen. Mit den Berichterstattungspflichten soll ein angemessenes Mass an Transparenz für die Anleger gewährleistet und das Vertrauen der Anleger nachhaltig gestärkt werden. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Die EU hat einen Aktionsplan, welcher sich Financial Services Action Plan nennt. Die Zielsetzung dieses Planes beinhaltet einen vollständig integrierten Finanzbinnenmarkt, der im Europäischen Wirtschaftsraum für Transparenz bei den Finanzdienstleistungen sorgt und das Vertrauen in die Finanzmärkte stärken soll.
Die Richtlinie 2004/109/EG betreffend Harmonisierung der Transparenzanforderungen sowie die Anpassung der Transparenzrichtlinie 2001/34/EG, welche eine Rahmenrichtlinie ist, stellen eine komplexe Ausgangslage dar. Innerhalb der EU musste eigens eine Durchführungsrichtlinie kreiert werden. Hierzu wurde ein Ausschuss zur Unterstützung der Europäischen Kommission nötig und so wurde die Durchführungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie 2007/14/EG geschaffen.
Die Transparenzrichtlinie macht ihrem Namen nicht unbedingt Ehre. Zahlreiche Schnittstellen zu anderen Richtlinien, um es genau zu sagen deren acht, mussten berücksichtigt werden. So ganz transparent stellt sich für mich der Sachverhalt nicht dar.
Die ESA, das ist die EFTA-Überwachungsbehörde, hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegenüber Liechtenstein betreffend nicht fristgerechter Umsetzung der Transparenzrichtlinie eingeläutet. Dieses formelle Mahnschreiben erreichte Liechtenstein am 13. November 2007. Ich kann diesmal diese Verzögerung Liechtensteins sehr gut nachvollziehen. Die Richtlinie hätte im Januar 2007 umgesetzt sein sollen, die Durchführungsrichtlinie wurde seitens der EU jedoch erst im März 2007 verabschiedet. In diesem Umfeld war der Termin 20. Januar 2007 schlichtweg nicht durchführbar. Die Regierung hat diesbezüglich am 19. Februar dieses Jahres entsprechend geantwortet.
Liechtenstein ist gemäss Art. 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichtet, die ins EWRA übernommenen Rechtsakte in nationales Recht zu transformieren. Die angesprochenen Richtlinien sind bereits ins EWRA übernommen. Es geht also darum, die komplexen EU-Bestimmungen unter Ausnutzung der legislatorischen Spielräume in unsere Gesetzgebung umzusetzen.
Die Regierung macht uns den Vorschlag, das Hauptanliegen mittels einer Totalrevision des Offenlegungsgesetzes vom Oktober 1996 zu bewerkstelligen. Das Offenlegungsgesetz vor der Totalrevision kam mit zwölf Gesetzesartikeln aus. Nach der Totalrevision beinhaltet das Gesetz 55 Gesetzesartikel. Zudem bedingt die Umsetzung in nationales Recht noch Anpassungen in weiteren fünf Gesetzen, namentlich im Personen- und Gesellschaftsrecht, im Bankengesetz, im Investitionsunternehmergesetz, im Vermögensverwaltungsgesetz und im Finanzmarktaufsichtsgesetz.
Der Vernehmlassungbericht zur heutigen Vorlage wurde am 4. Dezember 2007 von der Regierung genehmigt und an neun externe Verbände und neun interne Stellen zur Stellungnahme an das Ressort Finanzen ausgegeben. Die Vernehmlassungsfrist lief am 22. Februar 2008 ab. Sieben externe Verbände und sechs interne Stellen trugen mit wertvollen Anregungen zur Gesetzesgestaltung in nationales Recht bei. Das bestehende Offenlegungsgesetz regelte die Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften. Die revidierte Gesetzesvorlage beinhaltet zusätzlich die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren. Künftig sind also Regelungen verbindlich, welche nicht nur eine Offenlegung seitens des Aktionärs beinhalten, sondern auch vom Herausgeber von Wertpapieren. Das betrifft Akteure am Finanzmarkt nicht unerheblich. Es geht um klar geregelte Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten, um Sonderbestimmungen für Emittenten aus Drittstaaten, um die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und um die Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben durch die Vollzugsbehörde - im Falle Liechtensteins durch die FMA.
Einen Kernbereich stellen die Amtsthilfebestimmungen innerhalb des Offenlegungsgesetzes dar. Diese werden vollständig revidiert. Die neuen Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den ausländischen Aufsichtsbehörden von EWR- und Drittstaaten sind auf die im neuen Gesetz verankerten Aufgaben begrenzt und mit denen des Marktmissbrauchsgesetzes weitgehend identisch bzw. abgestimmt. Beide neuen Gesetzesvorlagen dienen der Marktordnung und haben schlussendlich die Aufgabe, die Transparenz in den Wertpapiermärkten sowie den Anlegerschutz zu erhöhen.
Die Gesetzesvorlage sieht den Geltungsbereich für Emittenten, Aktionäre und Inhaber von Finanzinstrumenten nur in Bezug auf Wertpapiere vor, welche zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind. Hingegen lässt das Gesetz bezüglich Amtshilfeleistung eine teilweise Erweiterung des Geltungsbereiches zu. Die Regierung sieht dies gemäss Bericht und Antrag als zwingend erforderlich. Man sieht - und dies ist kein Vorwurf an die Regierung -, dass sich der stete Druck fremder Bestimmungen mehr und mehr in unseren Gesetzen widerspiegelt.
Die Vernehmlassungsteilnehmer haben mit ihrem Input dafür gesorgt, dass der legislatorische Spielraum nun optimal ausgenutzt wurde. In diesem Zusammenhang hat der Liechtensteinische Bankenverband einen wesentlichen Anteil geleistet und ich bin dankbar dafür. Ich frage mich nur, warum es nicht die Regierung war, welche von Anfang an diesen Spielraum ausgenutzt hat. Ich bin bis dato immer davon ausgegangen, dass dies für die Regierung eine Maxime darstellt.
Ich komme zum Schluss: Die Regierung sieht anlässlich der Totalrevision des Offenlegungsgesetzes zwar keine räumlichen, wohl aber personelle, finanzielle und organisatorische Auswirkungen, insbesondere wegen der Errichtung eines elektronischen, vernetzten Melde- und Speichersystems. Die entsprechenden Angaben der Auswirkungen fehlen im Bericht und Antrag. Ich möchte von der Regierung deshalb erfahren, wie hier die Auswirkungen aussehen und wer das schlussendlich zu bezahlen hat. Es reicht mir auch - aufgrund der fortgeschrittenen Stunde -, wenn das bis zur 2. Lesung vorliegt.
Ich danke allen Beteiligten, die an dieser komplexen Muss-Umsetzung mitgearbeitet haben und sehe der Einführung des Offenlegungsgesetzes noch in diesem Jahr mit Optimismus entgegen. Danke für die Aufmerksamkeit - auch noch zu dieser späten Stunde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte mich auch kurz halten: Ich danke für die positive Aufnahme dieser Gesetzesvorlage. Die finanziellen und personellen Auswirkungen werde ich - soweit möglich - versuchen auf die 2. Lesung hin noch zu präzisieren und vor allem auch die finanziellen Investitionen, die in dieses elektronische System getätigt werden müssen, können wir ebenfalls auf die 2. Lesung hin noch ausführen und präzisieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Der Landtagsvizepräsident meldet sich noch zu Wort. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte die Eintretensdebatte auch nicht unnötig verlängern, aber auf einen Punkt möchte ich schon hinweisen, auf den der Abg. Gebhard Negele jetzt auch hingewiesen hat, dass man nämlich nicht von vornherein versucht, den Handlungsspielraum seitens der politischen Gremien auszunutzen. Ich meine, dieser Kritikpunkt ist nicht neu. Diesen habe ich auch schon verschiedentlich bei Finanzmarktdienstleistungsgesetzen angebracht. Ich bitte die Regierung auch an dieser Stelle nochmals, hier auch die politischen Vorgaben jeweils für diejenigen Personen zu machen, die das Gesetz dann ausarbeiten. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint somit unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Offenlegungs- und Transparenzpflichten bzw. über das Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren - sprich Offenlegungsgesetz - beginnen.
Ich bitte um Verlesung von Art. 1. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich muss hier nur eine redaktionelle Korrektur anbringen. In Abs. 3 Bst. a fehlt das Verb «sind». Es muss heissen: «im EWR zugelassen sind». Wir werden das auf die 2. Lesung verbessern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 9:00 Uhr. Wir fahren dann mit Art. 15 fort. Gute Nacht.
Die Sitzung ist geschlossen (um 24:00 Uhr).
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