GESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT (IVERSVG) SOWIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT (IPRG) (NR. 100/1997), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 25, Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht sowie zur Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht. Bericht und Antrag stehen zur Diskussion.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion wird nicht benützt. Damit Eintreten als unbestritten gilt, sodass wir die 1. Lesung zunächst der Gesetzesvorlage 1 durchführen können.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich frage mich, ob diese Regelung in Abs. 2 in jedem Einzelfall zu einer befriedigenden Lösung führt, da ja das Gesetz über das Internationale Privatrecht, wie wir dann in der Gesetzesvorlage 2 sehen, so geändert werden soll, dass dort über Versicherungsverträge überhaupt nichts mehr drinnen steht, sondern betreffend Versicherungsverträge nur auf das Gesetz über das Internationale Versicherungsvertragsrecht verwiesen wird. Also wenn es tatsächlich Fälle geben sollte, für die dann das Gesetz über das Internationale Versicherungsvertragsrecht keine Lösung parat hat, sodass hier der Art. 1 Abs. 2 anwendbar wäre, dann frage ich mich, ob dann das Gesetz über das Internationale Privatrecht hier überhaupt noch eine Handhabe bieten kann bei dieser Formulierung. Ich frage mich, ob man dies hier nicht etwas anders formulieren könnte.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
So, wie ich die Richtlinie im Gedächtnis habe, ist die ergänzte Anwendung der Vorschriften, also allgemein Internationalen Privatrechtes in der Richtlinie sogar ausdrücklich vorgesehen, dass dies aufgenommen werden sollte. Ich gebe Ihnenallerdings, was Ihre materiellen Bemerkungen angeht, oder den Inhalt Ihrer Bemerkung durchaus Recht. Wir können das noch einmal anschauen und überprüfen auf Ihren Vorschlag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist gar nichts dagegen einzuwenden, dass subsidiär das IPR-Gesetz angewendet werden soll. Aber dann muss das IPR-Gesetz auch nach wie vor irgendetwas beinhalten, was dann angewendet werden kann.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Da gebe ich Ihnen Recht, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Ich frage mich, ob es in der zweiten Zeile nicht "Versicherungsaufsichtsgesetzgebung" heissen muss so wie in Art. 2 und auch in der Bezugnahme auf das Thema, um das es hier geht.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann lesen wir die 2. Vorlage.
Art. 42 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 45 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser zwei Vorlagen beendet.
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