Totalrevision des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über die Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten (Nr. 91/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 18: Totalrevision des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über die Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 91/2008 und steht zur Diskussion. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident, werte Damen und Herren. Das derzeitige Rahmengesetz aus dem Jahre 1991 mit der Bezeichnung «Wirtschaftsmassnahmengesetz» soll durch ein neues Rahmengesetz mit dem Namen «Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)» ersetzt werden.
Das bestehende Gesetz wurde vor 17 Jahren aufgrund unseres Beitritts zur UNO eingeführt. Als Mitglied der UNO ist unser Land völkerrechtlich verpflichtet, von ihr beschlossene Massnahmen und Sanktionen ins innerstaatliche Recht umzusetzen. Versäumnisse bei der Umsetzung beschlossener Sanktionen bieten hohe Reputationsrisiken - und dies international, und insbesondere auch was den Finanzplatz betrifft.
Das vorliegende Rahmengesetz soll nun dem Wandel der letzten Jahre im Bereich der internationalen Sanktionen gerecht werden. Der Kernpunkt des Gesetzes stellt offenbar eine Eingrenzung des Anwendungsbereiches auf die Durchsetzung internationaler Sanktionen im Sinne einer Anpassung an die bisherige Praxis dar.
Auf Seite 12 des Bericht und Antrags hebt die Regierung hervor, dass eine Verschiebung der internationalen Sanktionspolitik vor allem in Richtung Finanzsanktionen stattgefunden hat. Dies habe zu einer neuen Gewichtung geführt, mit direkten Auswirkungen auf den Finanzplatz. Der neue Gesetzesrahmen sorgt dafür, dass die nötige rechtliche Grundlage garantiert ist und die notwendigen Instrumentarien und Ressourcen geschaffen werden und die Zusammenarbeit auf dem internationalen Parket gewährleistet ist.
Ich möchte von der Regierung in diesem Zusammenhang wissen, ob das bisherige Recht denn überhaupt eine rechtsgenügliche Grundlage für die innerstaatliche Umsetzung von UNO-Massnahmen und Sanktionen darstellte, wie viele Verordnungen zur Umsetzung von UNO-Massnahmen und Sanktionen in den letzten Jahren erlassen werden mussten, und ob es in diesem Bereich jemals zu Rechtsstreitigkeiten gekommen ist?
In Art. 1 der gegenständlichen Gesetzesvorlage wird festgelegt, dass nicht nur die von den Vereinten Nationen festgelegten Sanktionen mittels dieses Rahmengesetzes durchgesetzt werden können, sondern auch jene von den wichtigsten Handelspartnern Liechtensteins. Damit sind hauptsächlich aussen- und sicherheitspolitische Zwangsmassnahmen im Rahmen des politischen Dialoges zwischen der EU und der EWR/EFTA gemeint.
Abs. 2 von Art. 1 führt aus: «Zwangsmassnahmen können insbesondere umfassen:
a) ... Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs;
b) Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten».
Im Weiteren bietet dieses Rahmengesetz die Grundlagen für Verbesserungen in folgenden Bereichen:
a) Datenbearbeitung und Datenschutz;
b) Zusammenarbeit mit der UNO und ausländischen Behörden;
c) Präventivwirkung.
Die praktische Umsetzung von Rahmengesetzen bedarf naturbedingt der näheren Regelung mittels Verordnungen. Bestehende Verordnungen müssen in der Folge an die neue Gesetzesvorlage angepasst werden. Grundsätzlich begrüsse ich neue Gesetze, welche aufgrund des Zeitwandels nötig sind. Insbesondere dann, wenn nicht zusätzliche Gesetze daraus entstehen. Die Eingrenzung im Rahmengesetz macht es offenbar nötig, dass vor allem die Verordnung über die Vermittlung von Kriegsmaterial auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen ist, da diese Verordnung sich bislang auf das Wirtschaftsmassnahmengesetz stützen konnte.
In diesem Zusammenhang möchte ich von der Regierung erfahren, ob noch andere Gesetze und Verordnungen mit der Auflassung des Wirtschaftsmassnahmengesetzes einer Anpassung bedürfen und falls ja, um welche Verordnungen bzw. Gesetze es sich handelt.
Dann möchte ich von der Regierung weitere Ausführungen zu den personellen und finanziellen Auswirkungen hören. Insbesondere darüber, ob aufgrund des vorliegenden Rahmengesetzes per se mit einer Häufung von Sanktionen zu rechnen ist.
Abschliessend halte ich noch fest, dass dieses Gesetz bedeutungsvoller ist, als es der Titel vermuten lässt. Darum finde ich es richtig, dass eine breite Vernehmlassungsrunde durchgeführt wurde und daraufhin 17 Stellungnahmen eintrafen. Dafür bedanke ich mich bei allen Teilnehmern.
Dem Rahmengesetz kann ich in der nun vorliegenden Form zustimmen. Besten Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Der Vorredner Gebhard Negele hat die Vorlage ausführlich gewürdigt, ich möchte deshalb nicht die wesentlichen Punkte wiederholen.
Ich habe lediglich noch eine Frage an die Regierung zu den finanziellen Auswirkungen: Auch hier ist wieder von Auswirkungen die Rede, insbesondere auf die Stabsstelle FIU. Das war schon bei der vorherigen Vorlage der Fall. Es heisst ja, dass das nicht quantifiziert werden kann. Ich möchte dennoch die Regierung fragen, ob hier mittelfristig mit einer Stellenerweiterung zu rechnen ist?Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Fragen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die in den letzten Jahren im Bereich der internationalen Sanktionen eingetretenen Entwicklungen in Richtung der so genannten Smart Sanctions hin zu konkreten, an natürliche oder juristische Personen gerichtete Massnahmen, welche die Zivilbevölkerung verschonen und die Entscheidungsträger des betroffenen Landes oder eben bestimmte Personengruppen, insbesondere auch terroristische Gruppierungen zu einem bestimmten Verhalten bewegen sollen, haben auch neue Anforderungen an die nationale Umsetzung gestellt und im Fokus des neuen Sanktionenwesens stehen eben insbesondere Finanzsanktionen.
Um diesen Wandel gerecht zu werden und eine effiziente Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Abläufe und Kompetenzen, gewährleisten zu können, soll vornehmlich auf das bestehende System zurückgegriffen werden. Bei Finanzsanktionen soll deshalb die Stabsstelle FIU als zuständige Vollzugsbehörde eingesetzt werden. Aufgrund der sensitiven Inhalte, mit denen Finanzintermediäre möglicherweise konfrontiert sind, sowie ihrer Stellung und ihres angestammten Tätigkeitsfeldes erachtet es die Regierung als zielgerichtet, die Stabsstelle FIU mit dem Vollzug von entsprechenden Sanktionen zu beauftragen.
Es ist explizit darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Gesetz um ein Rahmengesetz, analog zum zur Zeit noch geltenden Wirtschaftsmassnahmengesetz handelt. Die Zuständigkeit bzw. Einsetzung der Vollzugsbehörde erfolgt durch die jeweilige Verordnung, welche die konkreten internationalen Sanktionen umsetzt.
Die Frage nach der heutigen rechtsgenüglichen Grundlage kann ich folgendermassen beantworten: Das Gesetz über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten ist sehr, sehr allgemein gehalten. Wenn man Art. 2 genauer ansieht - Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen - und die hier aufgeführten Punkte, da muss man schon zugestehen, dass hier die Verordnungskompetenz wenig eingegrenzt ist. Wenn man da an den Stufenbau der Rechtsordnung denkt, dann erachten wir es als notwendig, dass das Rahmengesetz doch spezifizierter wird, damit nachher die Verordnung eine genügende Grundlage im Gesetz findet. Hier haben wir uns sicher noch im rechtlichen Rahmen bewegt, aber wir denken, wir brauchen eine spezifischere Grundlage. Deshalb die Abänderung dieses Gesetzes. Wie viele Verordnungen inzwischen erlassen und umgesetzt worden sind, das muss ich Ihnen auf die zweite Lesung abklären. Ich kann Ihnen nur sagen, dass immer wieder solche Verodnungen kommen, spezifisch ausgerichtet auf Personengruppen oder einzelne Personen, und die werden jeweils umgesetzt. Das werden wir abklären. Rechtsverfahren in dem Sinn sind mir keine bekannt. Aber wir werden das auch auf die zweite Lesung hin bekannt geben.Müssen noch andere Gesetze und Verordnungen angepasst werden? Was wir jetzt sicher machen müssen, ist, für die drei Gesetze, die wir jetzt in erster Lesung behandeln, die entsprechenden Verordnungsbestimmungen erlassen. Weitere Anpassungen von Gesetzen sind mir derzeit auf jeden Fall nicht bewusst.
Was die personellen Konsequenzen anbelangt: Wir wollen darauf hinweisen, je nachdem, wie der Umfang der Verordnungen ist und je nachdem natürlich, wie Liechtenstein betroffen ist, sind das sehr zeitintensive Abklärungen und Geschäfte. Aber es ist nicht daran gedacht, eine neue Stelle zu schaffen. Allerdings müssen wir die Entwicklung beobachten. Sollte die Entwicklung dahingehend sein, dass hier derart vermehrter Aufwand notwendig ist, dass neue personelle Ressourcen gebraucht werden, würden wir auf den Landtag zukommen. Ich denke mir aber nicht, dass das in absehbarer Zeit so geschehen wird.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Nur kurz: Herr Regierungschef, ich wollte von Ihnen noch erfahren, ob Sie aufgrund der Einführung dieses neuen und spezifischen Rahmengesetzes per se eine Häufung von Sanktionen erwarten?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herr Abgeordneter, nein, das erwarte ich nicht, aber hier haben wir nun die bessere rechtliche Grundlage, damit wir dann allfällige Sanktionen auch umsetzen können. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir mit der ersten Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen in 1. Lesung beraten.
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