Totalrevision des Baugesetzes (Nr. 112/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. In einer informellen Sitzung haben wir diskutiert, ob es noch möglich ist, Traktandum 21, die Totalrevision des Baugesetzes, in Behandlung zu ziehen. Es gab Pro- und Kontra-Stimmen. Man darf davon ausgehen, dass das Baugesetz vier bis sechs bis acht Stunden für die Behandlung der 1. Lesung in Anspruch nimmt. Es ist auch klar, dass es keine Verzögerung seitens der Regierung verursacht hat, dass wir nun vor der Abstimmung stehen, dieses Traktandum in Behandlung zu ziehen oder eben abzusetzen. In der informellen Sitzung wurde beschlossen, dass es nicht mehr sinnvoll ist, zum jetzigen Zeitpunkt, jetzt ist es 17:15 Uhr, diese Totalrevision des Baugesetzes in 1. Lesung in Behandlung zu ziehen. Die informellen Gespräche haben informellen Charakter.
Wir haben formell aufgrund der Geschäftsordnung nun abzustimmen, ob wir diese Gesetzesvorlage, Traktandum 21 - Totalrevision des Baugesetzes - lesen, in Behandlung ziehen oder eben nicht. Entsprechend dem informellen Abstimmungsergebnis stelle ich den Antrag, dass dieses Baugesetz nicht mehr in Behandlung gezogen wird.Der Abg. Markus Büchel wünscht noch das Wort.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich stelle Antrag, dass es als Traktandum behandelt wird, so wie wir es am Morgen gesagt haben. Es wurde an das Ende verschoben. Die informelle Abstimmung ist meiner Meinung nach informell und ohne grosse Informationen der entsprechenden Personen geschehen. Wir haben uns nochmals unterhalten und ich möchte auch nicht, dass irgendjemand sich dadurch unter Druck gesetzt fühlt, wie er bei der informellen Sitzung sich geäussert hat, sondern dass man nach neuestem Stand entscheidet, ob man bereit ist, dieses Gesetz zu lesen, ob es jetzt vier, fünf Stunden dauert oder nicht. Es ist ein sehr umfangreiches Gesetz, der Meinung bin ich auch, wir müssen es auch seriös lesen, wenn wir es lesen, da bin ich auch der Meinung. Ich bin aber der Meinung, von der Zeit her können wir das ohne weiteres schaffen.
Dass es Gründe dafür und dagegen gibt, das ist mir auch klar. Aber es ist auf jeden Fall wichtig. Wenn so viele Personen, Gremien involviert sind, so lange an einem solchen Gesetz arbeiten, dass das einfach wieder, ohne dass es jetzt einen Zwang gibt, dass man sich damit nicht befasst, wieder verschoben wird um ein halbes Jahr oder noch länger. Das würde ich nicht tun. Darum bitte ich die Abgeordneten auf jeden Fall zuzustimmen, dass dieses Gesetz noch gelesen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich möchte dem Abg. Markus Büchel nur klar jetzt auch noch zu Protokoll geben, dass ich das war in der informellen Sitzung, der zu Beginn gesagt hat: Ich bin selbstverständlich bereit, dieses Gesetz zu lesen. Nicht dass jetzt der Eindruck entsteht, ich möchte aufgrund meiner Stellung als Präsident die Abgeordneten motivieren, nun dagegen zu stimmen. Dem ist gar nicht so. Ich bin der Ansicht - und das habe ich Ihnen vorhin auch gesagt - wir haben informell abgestimmt, die informelle Abstimmung ist eine Konsultativabstimmung, die gar kein Gewicht hat. Und ich lasse jetzt in der öffentlichen Sitzung abstimmen.
Sie haben jetzt den Antrag gestellt und ich nehme Ihren Antrag auf. Sie beantragen, dass diese Gesetzesvorlage nun noch gelesen wird. Jetzt gibt es aber noch Wortmeldungen.Abg. Harry Quaderer
Ich kann mich hier ganz kurz fassen: Ich unterstütze das Votum des Abg. Markus Büchel und bin auch bereit, diese Lesung auch heute noch zu machen. Danke.Abg. Gebhard Negele
Auch ich bestärke diese Aussage von meinen Landtagskollegen. Das Gesetz, auf das haben wir wirklich schon lange gewartet. Das hat eine sehr lange Anlaufzeit gehabt. Jetzt, wenn wir das nicht lesen, dann ist es für diese Legislaturperiode vorbei und für die nächste Periode wird es nicht der Anfang sein. Dann haben wir eine riesengrosse Verschiebung und ich denke auch, es ist auch ein Input, welche Regierung auch kommen mag. Wenn wir die 1. Lesung heute durchbringen, dann ist es eine grosse Chance, dass die neue Regierung das dann wieder in der ersten und der zweiten Lesung - das spielt dann keine Rolle mehr, aber dass dann dieses Baugesetz endlich vom Tisch sein kann. Darum: Heute bitte lesen.Abg. Paul Vogt
Zuerst eine Bemerkung zum Vorgehen: Es macht natürlich nur Sinn über Ihren Antrag abzustimmen, Herr Präsident. Wenn man nicht abstimmt, dann wird das Gesetz gelesen. Also der Antrag, das jetzt zu lesen - das versteht sich von selbst, wenn man nichts beschliesst. Also, es macht nur Sinn, über Ihren Antrag abzustimmen.
Ich habe mich klar dagegen ausgesprochen, dass dieses Gesetz gelesen wird. Ich denke, dass man es gründlich behandeln muss, dass man es nach der 1. Lesung auch im Licht der Debatte überarbeiten muss, und zwar nicht so schnell schnell, sondern die Voten der Abgeordneten sollen ernst genommen werden und dafür braucht es einfach erfahrungsgemäss einige Monate Zeit. Diese Zeit hat man, wenn man davon ausgeht, dass die 2. Lesung ohnehin erst in der neuen Legislaturperiode stattfinden kann.Abg. Pepo Frick
Ich bin dagegen, dass das Gesetz heute gelesen wird. Ich möchte nicht gross wiederholen. Ich denke, es ist nicht möglich, das dann in der 2. Lesung auf Dezember zu bringen. Ich habe es bis jetzt nie gesagt, aber ich sage es jetzt ganz klar: Ich denke, auch arbeitsmedizinische Gründe sprechen dagegen. Ich bin müde nach diesen zwei Tagen. Ich bin wirklich müde. Und es ist auch eine Wertschätzung diesem Werk gegenüber, dass man das einigermassen fit liest und auch wirklich dabei sein kann.
Also nochmals, es gibt zwei Gründe: Arbeitsmedizinische Gründe und pragmatisch gesehen ist es einfach nicht möglich, dass die Regierung alle Voten durcharbeiten kann und innerhalb von drei Wochen einen Bericht und Antrag für die 2. Lesung produzieren kann.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Die arbeitsmedizinischen Gründe, die dagegen sprechen, die anerkenne ich, die würde ich aber an jedem anderen Sitzungstag auch anerkennen. Wir haben laufend Sitzungstage bis 23:00 und 24:00 Uhr und es dauerte auch schon länger. Das ist ein ganz generelles Thema. Das möchte ich jetzt heute nicht beim Baugesetz dezidiert auf den Tisch bringen.
Ich denke, dieses Gesetz hatte eine sehr lange Vorbereitungszeit. Es waren sehr viele Gremien und Personen involviert. Es steckt sehr viel Arbeit dahinter. Es wäre eine Wertschätzung diesen Personen gegenüber, dass das auch in Behandlung gezogen wird. Da besteht sicher auch eine Erwartungshaltung. Ich möchte noch daran erinnern, dass dieses Gesetz schon im September auf der Traktandenliste stand. Es wurde auf den Oktober verschoben. Anfangs der Sitzung wurde es auf das Ende der Sitzung nicht ver-schoben - während der Sitzung wurde es zurückgestellt. Es scheint mir einfach, dass es irgendwo Sand im Getriebe hat.
Zur Gründlichkeit, Herr Abg. Vogt: Ich gehe schon davon aus, dass wir alle Gesetze, diejenigen, die wir als sehr wichtig erachten und auch diejenigen, die vielleicht als weniger wichtig beurteilt werden, dass wir alle Gesetze gründlich bearbeiten. Ich gehe auch davon aus, dass wir all jene Gesetze gründlich bearbeiten, die in der November-Sitzung noch anstehen und die auch im Dezember noch anstehen werden. Wenn wir davon ausgehen, dass ein Gesetz, das wir heute bearbeiten, nicht mehr in die 2. Lesung kommt in dieser Legislaturperiode, dann können wir ja im November und Dezember gar nichts mehr machen, dann sind uns die Hände gebunden. Ich bin für Lesen.Abg. Andrea Matt
Einfach eine Richtigstellung fürs Protokoll: Das Baugesetz war für den September-Landtag nicht traktandiert. Es war schon bei der Traktandierung des September-Landtags klar, dass der September-Landtag ein sehr langer Landtag werden würde. Deswegen hat man von Vornherein schon damals gesagt: Man verschiebt es auf diesen Landtag, also auf den Oktober-Landtag.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke. Okay, Sie wissen genauso gut wie ich, dass das im September eingebracht werden sollte und dann halt eben aus Gründen der vielen Traktanden auf den Oktober traktandiert wurde. Aber die Absicht war schon, das schon früher zu bringen. Das wissen wir beide.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung achtet selbstverständlich die Entscheidung des Landtages. Das ist keine Frage. Ich möchte nur noch einmal betonen: Uns ist es natürlich auch wichtig, dass diese Gesetzesvorlage, die keine einfache Vorlage ist und sehr intensiv vorbereitet wurde, wo auch politische Gespräche geführt wurden mit den Gemeinden, damit man zu einem Konsens kommt, den die Gemeinden auch mittragen, denn Baurecht spielt sich auch ganz wesentlich in den Gemeinden ab. Also, die Regierung erachtet es als wichtig, dass die Gesetzesvorlage jetzt nicht schon in 1. Lesung auf die nächste Legislaturperiode verschoben wird.
Sie müssen einmal daran denken: Wenn die 1. Lesung in der nächsten Legislatur stattfindet, dann - bis das Gesetz dann in Kraft treten kann - dann verschieben wir das um rund ein Jahr. Und es gibt natürlich sehr viele Menschen, die auch diesem Gesetz eine Bedeutung beimessen und auf die Verabschiedung dieses Gesetzes warten. Aber das ist letztendlich die Entscheidung des Landtages, wann er welche Gesetze behandelt.Abg. Paul Vogt
Ich werde die Diskussion sicher nicht lange hinauszögern. Aber ich muss natürlich schon auf Ihre Argumente reagieren, Herr Regierungschef. Wenn Sie sagen, man habe nun sehr lange an diesem Gesetz gearbeitet, dann kann ich das Argument natürlich auch umdrehen und sagen: Ja, wenn man sich so lange Zeit genommen hat, dann gibt es nun auch keinen Grund, dass sich der Landtag nicht die nötige Zeit nehmen kann. Das ist die Umkehrung des Arguments. Ich möchte das nicht weiter ausführen.
Und das andere ist, dass eine 1. Lesung heute nur dann Sinn macht, wenn die 2. Lesung wirklich im Dezember durchgeführt werden kann. Wenn Sie das nicht zusichern können, dann wissen wir alle aus poli-tischer Erfahrung, dass der neue Landtag nicht einfach mit einer 2. Lesung beginnen wird, sondern dass er dann von Vorne anfangen wird. Das sind die Argumente, die mich zu meiner Haltung veranlassen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herr Abg. Vogt, genau dieser Vorlage können Sie nicht vorwerfen, dass Sie nicht genügend Zeit hatten, sie vorzubereiten. Die liegt Ihnen schon über sechs Wochen vor und nicht drei Wochen, wie das gemäss Geschäftsordnung sein muss. Aber bitte kehren Sie da nicht etwas um, was nicht umgekehrt gehört. Dass wir intensive Vorbereitungsarbeiten geleistet hatten und dass es politisch nicht einfach war, hier zu einem Konsens zu kommen, das sollten Sie uns auch nicht vorwerfen. Da haben wir unser Bestes getan.
Und politische Erfahrung habe ich auch ein wenig. Ich bin auch in diesem Hohen Haus gesessen und ich habe auch Vorlagen erlebt, die über die Legislaturperiode hinweggezogen wurden und die ganz ordnungsgemäss gelesen wurden. Also, auch mit der politischen Erfahrung kann ich doch einiges einbringen. Mir geht es einfach darum, die Sichtweise der Regierung hier darzulegen. Wir werden alles tun, damit wir diese Argumente, die hier fallen, möglichst zügig aufbereiten können. Ich kann natürlich nichts abschliessend versprechen. Da muss man ja die Debatte abwarten. Ich wollte nur die Sichtweise der Regierung hier einbringen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stelle ich den Antrag - und nehmen Sie bitte zur Kenntnis, das ist nicht mein persönlicher Antrag, sondern der Antrag basiert auf der informellen Abstimmung, die vorgängig zum Resultat geführt hat, diese Gesetzesvorlage nicht mehr zu lesen. Und aufgrund dieser Tatsache stelle ich nun den Antrag, dass dieses Traktandum 21 von der Traktandenliste abgesetzt wird.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir haben die Totalrevision des Baugesetzes jetzt in Behandlung zu ziehen.
Erlauben Sie mir aber bitte noch einen Hinweis: Ich erwarte, dass die Damen und Herren Abgeordnete heute Abend bei der Behandlung des Baugesetzes im Plenum auch anwesend sind.
Wir kommen nun also zu Traktandum 21: Totalrevision des Baugesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 112/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Der Bericht und Antrag, der uns vorliegt, hat den Titel «Totalrevision». Ich möchte hier gleich zu Anfang einfügen, dass es aus meiner Sicht keine Totalrevision ist, sondern eine sinnvolle Revision, aber dann doch zu wenig weit geht für eine Totalrevision.
Die Hauptpunkte sind die Regelung von klaren Zuständigkeiten, die Straffung der Bewilligungsverfahren, insbesondere mit dem Mittel der Fristenvorgabe, die Rechtskontinuität wird gesichert, es werden die Planungsgrundsätze integriert, insbesondere betreffend Zonenarten/Richtplänen usw., der Vollzug wird sichergestellt. Eine Vereinfachung bei Kleinbauten - was vor allem einem grossen Teil der Bevölkerung zugute kommt. Es wird eine einheitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung gewährleistet sowie die Einspracheverfahren werden vereinfacht.
Ich möchte den Blick hier insbesondere auf die Interessen des Landes richten. Es heisst auch im Bericht und Antrag, dass das politisch Machbare in dieser Vorlage abgebildet ist. Und zu meinem Bedauern wurden dem politisch Machbaren auch Interessen des Landes teilweise untergeordnet. Wir hier im Landtag haben die Interessen des Landes primär zu vertreten - die übergeordneten Interessen in diesem Sinne - und ich werde dann bei der Lesung der einzelnen Artikel auch entsprechende Änderungsanträge stellen, die diesem nachkommen werden. Insbesondere im Bereich der aus meiner Sicht übergeordneten Raumplanung oder Raumordnungsplanung. In diesem Bereich ist zum Beispiel die Bauzone nur minimal definiert.
Die raumplanerischen Aspekte sind für die Entwicklung des Landes sehr wichtig. Wir hatten gestern Diskussionen gerade mit der Verkehrsinfrastruktur. Und auch hier ist es sehr wichtig, dass diese Aspekte für die Entwicklung des Landes auch entsprechend Gewicht finden im Baugesetz. Die räumliche Entwicklung steht über allem. Eine gezielte räumliche Entwicklung zieht dann auch die gezielte, gute wirtschaftliche Entwicklung nach und auch eine gute Lebensqualität in unserem Land. In diesem Zusammenhang wird in nahezu allen Punkten die Gemeinden betreffend von der übergeordneten Planung, von Kann-Bestimmungen gesprochen und mit Blick auf die Zukunft werde ich auch hier noch Änderungen anbringen. Aus meiner Sicht können auf Ebene Land im übergeordneten Baugesetz nicht alle oder nahezu alle Bestimmungen in Bezug auf die Gemeinde auf eine Kann-Bestimmung hinauslaufen. Hier muss die eine oder andere Bestimmung auf ein Muss umbenannt werden.
Dann waren auch im Verlauf der Diskussion die Aufgaben der Gemeindebaubüros immer wieder Thema - oder in der Diskussion ausserhalb dieses Hohen Hauses. Ich möchte auch unterstreichen - das ist im Bericht und Antrag aufgeführt: Die Gemeinden und die Gemeindebaubüros sind weiterhin in die Verfahren eingebunden. Die Pläne können auch von den Bewohnerinnen und Bewohnern in den jeweiligen Gemeinden bei den Gemeinden eingesehen werden. Und die Beratung der Bürgerinnen und Bürger findet genau gleich auch auf der Gemeinde oder beim Hochbauamt statt. Nach wie vor werden die Gemeindebaubüros umfangreiche Aufgaben zu erledigen haben. Es sind dies Überprüfungen der Ausnützungsziffer oder jetzt noch Bruttogeschossfläche, Kubaturen, Bauordnungsbestimmungen, die Baukontrollen sind auszuführen, Zonenkonformität ist zu überprüfen.
Ich werde auch im Rahmen der Lesung der Artikel bei der Ausnützungsziffer dafür plädieren, von der Bruttogeschossfläche wegzugehen, auf das Rauminnenmass, auf die Raumnutzungsfläche. Ich bin überzeugt, dass das eine grosse Vereinfachung in den Berechnungen der Handhabung bringen wird. Ich bin für Eintreten. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich werde den ersten Teil weglassen. Der Abg. Caduff hat die Würdigung respektive die Inhalte, welche in der Zusammenfassung stehen, schon ausgeführt. Ich komme daher zu meinen persönlichen Ausführungen:
Ich bin der Meinung, dass es uns gelingen muss, mit dem Baugesetz auch in punkto Richtplanung einen deutlichen Schritt weiterzukommen, als wir dies heute sind. Wir sehen heute in vielen Bereichen, dass uns eine planerische Gesamtbetrachtung fehlt, sei dies in der Entwicklung von Industrie- und Gewerbegebieten, bei Wohnzonen oder in der Verkehrsplanung allgemein. Wir sollten diesen Mangel in diesem Gesetz zur Behebung des Mangels führen können.
In diesem Zusammenhang gefällt mir zum Beispiel die Kann-Bestimmung in Art. 19 - Gemeinderichtplan - nicht. Für mich reicht es nicht aus, wenn es heisst: «Die Gemeinde kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne erlassen». Für mich muss es dort ganz klar heissen «muss». Ich weiss auch, das ist politisch heikel, aber wir müssen das hier in diesem Haus, denke ich, einmal diskutieren.
Was das Bauen selbst anbelangt, stehe ich für eine liberale Haltung ein. Meines Erachtens reicht es aus, wenn man die Aussenhülle eines Hauses mit klaren Massen und Abständen festlegt, es dem Bauherrn aber überlässt, wie er seine Räume innen gestaltet. Ob dies nun viele kleine Zimmer und Räume sind oder grosse, das muss meines Erachtens ihm überlassen werden. Hier sollte der Staat nicht eingreifen.
Diesbezüglich ist mir das vorliegende Gesetz in einigen Bereichen auch viel zu eng gefasst. So scheint es mir zum Beispiel überhaupt nicht dienlich, wenn in Art. 41 - Ausnützungsziffer - unter Ziff. 4 eine Auflistung gemacht wird, was bei einer Bruttogeschossfläche nicht angerechnet wird. Hier sehen wir, dass es mehr Absätze gibt, was nicht angerechnet werden kann als was angerechnet wird. Hier möchte ich gerne eine Vereinfachung, weil es auch Ziel sein soll eines Gesetzes, dass es einfach ist und nicht noch komplizierter, als es ohnehin schon ist.
Meiner liberalen Haltung zuwider laufen auch die Höchstmasse bei der Regelbauweise bzw. die Verbindung von Gebäudehöhe und Geschosszahl, zumal beim privaten Bauherrn ein viel engeres Korsett gelten soll als dies bei öffentlichen Bauten und bei der öffentlichen Hand ist. Dort scheinen überhaupt keine Gebäudehöhen- und Längenbegrenzungen auf. Hier denke ich, muss man das eine und andere auch noch diskutieren. Ich werde dann bei den einzelnen Artikeln dies noch zur Diskussion stellen.
Allgemein möchte ich nochmals festhalten, dass dieses Gesetz nicht ganz einfach zu lesen ist, da Planungsrecht und Baurecht miteinander vermischt wird. Faktisch hätten hier zwei Gesetze vorliegen sollen. Wir wissen alle, warum das nicht der Fall ist. Ich glaube aber dennoch, dass das Gesamtpaket so weit passt, als dass die Gemeindeautonomie nicht angetastet wurde respektive nur so angetastet wurde, dass sie es auch mittragen können, und somit ist es sicherlich auch mehrheitsfähig. Ich glaube auch, dass dieses Gesetz in Zukunft einer weiteren Entwicklung unterzogen werden kann und auch sollte. Ich bin für Eintreten. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Meine zwei Vorredner haben zu dieser Gesetzesvorlage wesentliche Ausführungen gemacht. Meinerseits lediglich die eine oder andere Anmerkung zu diesem umfassenden Werk - etwas unterlegt mit dem Blick aus der Gemeinde.
Das im Jahre 1947 erlassene Baugesetz erfuhr im Laufe der Zeit verschiedene Anpassungen und diese nun vorliegende Revision wird einen Endpunkt des recht langen und über einige politische Epochen hinweg laufenden Meinungsprozesses setzen.
Die Aufteilung der Funktionen zwischen Land und Gemeinden und des damit einhergehenden Baubewilligungsverfahrens sowie der planungsrechtlichen Zuständigkeiten waren offensichtlich nur dank eines Kompromisses zwischen Regierung und Gemeindevorstehungen zustande gekommen.
Der grössere Reformprozess, das gesamte Baubewilligungsverfahren bei nur einer Stelle anzusiedeln, konnte aus den im Bericht und Antrag dargelegten Gründen nicht umgesetzt werden.
Die Totalrevision des Baugesetzes enthält als einen der zentralen Merkmale die Änderung des Baubewilligungsablaufs. Das Hochbauamt wird neu zur zentralen Baubehörde und mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet. Die Effizienz dieser Behörde soll sich durch schnellere und direktere Abwicklung des ganzen Baubewilligungsverfahrens auszeichnen. Kurzum: Ein Ansprechpartner, ein Baubescheid.
Beim ganzen Durchlaufprozess einer Bauanfrage bzw. einer Baubewilligung ist jedoch im ersten Moment nichts wesentlich Vereinfachendes zu erkennen: Anstatt bei der Gemeinde ist neu ein Baugesuch beim Hochbauamt einzureichen. Ebenso ist für Bauverständigungen und Eignungsverhandlungen federführend das Hochbauamt zuständig. Ob dies eine Vereinfachung im Ablauf darstellt, wird dann die Erfahrung zeigen. Die intensive Mitarbeit der Gemeinden im ganzen Entscheidungsprozess erfolgt nach wie vor. Die Gemeinden werden aus dem ganzen Prozedere des Baurechts nicht entlassen. Über die Gemeindebauordnung, welche ein zentrales Element in allen elf Gemeinden darstellt, behält die jeweilige Gemeinde ihr grundlegendes Mitspracherecht.
Die Gemeindebauverwaltungen werden nach wie vor in den Baubewilligungsprozess einbezogen und konsequenterweise auch bei den Baukontrollen und den Bauabnahmen mitwirken. Nach wie vor kommen hier die Bestimmungen der Bauordnung und der Zonenplanung, die sich 11-mal unterscheiden können, zum Tragen.
Im administrativen Bereich dürfte bei den örtlichen Bauverwaltungen etwas weniger Arbeit anfallen, jedoch wird dies minimal sein. Halte ich mir die administrativen Abläufe vor Augen, so werden die Gemeinden genau so - wie bis anhin - Bauakten anlegen, Baubewilligungen bearbeiten und Korrespondenz führen müssen. Also einmal ein Bauakt in der Gemeinde und einmal ein Bauakt desselben Objektes in Vaduz. Gesamthaft keine Reduktion der administrativen Abläufe und keine Arbeitsreduktion. Ebenso wird die Gemeinde aus Gewohnheitsgründen erste Anlaufstelle für Bauanfragen bleiben.
Wird ein Baugesuch neu nun beim Hochbauamt anstatt bei der Gemeinde eingereicht, wird das Hochbauamt nun die Gemeinde im so genannten «Ämterrundlaufverfahren» kontaktieren und bei ihr den Teilentscheid im Bewilligungsverfahren einholen. Die erste Anlaufstelle ist nun das Hochbauamt und nicht mehr die Gemeinde. Dem Hochbauamt kommt also die Koordinationsfunktion zu.
Der gewünschte Bürgerservice wird durch diese Neuzuteilung kaum aufrechterhalten werden können. Die Nähe zum Einwohner und zum Kunden kann eine Bauverwaltung vor Ort besser wahrnehmen als eine Amtsstelle in Vaduz. Nach wie vor bin ich der Auffassung, dass das, was näher beim Bürger wahrgenommen werden kann, auch in Zukunft dort zu erledigen ist.
Die Zeitvorgabe von vier Wochen für die Ausfertigung eines Teilentscheids bei den Gemeinden erachte ich knapp bemessen, aber jedoch möglich. Trifft nach Ablauf dieser Frist beim Hochbauamt keine Nachricht ein, so wird nach dieser Gesetzesvorlage die Zustimmung der Gemeinde zur Bauanfrage vorausgesetzt.
Es gibt immer wieder zeitliche Verhinderungsfälle, sodass innert der gesetzten Frist nicht abschliessend entschieden werden kann. Vor allem dann, wenn zur Bearbeitung der Baubewilligungsanfragen nur eine Person zuständig ist oder oft bei grösseren Objekten vertiefte Abklärungen in Bezug auf Überbauungspläne oder Gestaltungspläne Rücksicht zu nehmen ist. Hier sollte eine Lösung gefunden werden, dass im Verhinderungsfalle nicht ungeprüfte Baugesuche als gültig erklärt werden. Ohne Stellungnahme der Gemeinde sollten keine Baubescheide ausgefertigt werden.
In Bezug auf eine fehlende verbindliche Raumplanung bin ich der Auffassung, dass die Gemeinden in der Pflicht stehen, ihre ortsplanerischen Hausaufgaben vorausschauend zu machen. Diese sind mit den Interessen der angrenzenden Gemeinden abzugleichen und in guter Koordination und Kooperation mit dem Land und dessen übergeordneten Aufgaben übereinstimmend zu prüfen und es ist nach Lösungen zu suchen, welche im übergeordneten Landesinteresse stehen. Hier wäre es falsch, auf Eigeninteresse zu setzen, gerade dann, wenn es um die Errichtung von Infrastrukturen geht, die auch im internationalen Kontext zu sehen sind und der Landeswohlfahrt förderlich sind.
Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Vom einfacheren und kürzeren Verfahren bei den Baubewilligungsverfahren profitiert nicht in erster Linie die Gemeinde, sondern es profitiert in erster Linie der Bürger. Es ist ein Bürgerservice.
Die Totalrevision des Baugesetzes enthält zwei wichtige Bereiche. Es sind dies einerseits das Baurecht (welches hauptsächlich für den Einzelnen und die Wirtschaft von Bedeutung ist) und andererseits das im Wesentlichen unveränderte Planungsrecht, welches für die Allgemeinheit und welches für die Gemeinden von Bedeutung ist.
Demgemäss werden auch zwei Haupt-Zielsetzungen verfolgt. Einerseits soll die Neuerung für den Bürger Erleichterungen im Baubewilligungsverfahren, mehr Transparenz und Verfahrensökonomie bringen und andererseits sollen für die übergeordneten Interessen im Landes-Planungsbereich dem Land minimale Handlungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Dabei wurde möglichst darauf geachtet, einerseits die Gemeinden in ihrer Autonomie bezüglich Ortsplanung in keiner Weise einzuschränken und andererseits auch das vom Volk verworfene Raumplanungsgesetz über die Hintertür nicht neuerlich einzubringen.
Da die Zonen- und Ortsbildgestaltung zum ureigensten Bestimmungsbereich der Gemeinden zählt, soll hier die Gemeindeautonomie gestärkt werden. Ich unterstütze die Haltung der Regierung, dass die Gemeinden ihre Entwicklung selbst bestimmen sollen. Dafür schafft diese Gesetzesrevision einen ausreichenden Rahmen. Mit der verstärkten Gemeindeautonomie geht jedoch meines Erachtens auch eine vermehrte Eigenverantwortung für die Gemeinden einher. Die Gemeinden haben nicht nur die Möglichkeit sondern auch eine Verpflichtung, langfristig und zukunftsgerichtet zu lenken, Leitbilder und Visionen zu entwickeln und festzulegen, welche Schwerpunkte bei der Gemeindeentwicklung gesetzt werden sollen. Zentrale Aufgaben sind hier der Erlass zonenrechtlicher und gestalterischer Vorschriften in Bezug auf Bauverdichtung bzw. gegen die Zersiedelung der Ortschaften.
Im Laufe der letzten Jahre haben einzelne Gemeinden raumwirksame Visionen entwickelt und diese zum Teil auch umgesetzt. Ich erwähne hier beispielsweise die Gemeinden Gamprin und Eschen. Mit einer in den letzten Jahren offensiv lancierten attraktiven Gewerbe- und Dienstleistungszone hat die Gemeinde Gamprin ein neues Geschäfts- und Bankenviertel begründet. Dabei wurde neben der Schaffung von Arbeitsplätzen auch auf eine ansprechende Architekturqualität und Infrastruktur geachtet. Solch positive Ergebnisse von innovativem Handeln von Gemeinden können auch beitragen zu gegenseitiger Inspiration.
Mit einem breit angelegten Projekt der «Zukunftskommission», welche unter Mitwirkung der Bevölkerung zwei Jahre lang tätig war, hat die Gemeinde Eschen Zeichen gesetzt. Eschen sieht sich unter anderem als Bildungsstandort und zentrale Gemeinde des Unterlandes, mit einem breiten Angebot an Arbeitsplätzen, kulturellem und sportlichem Angebot mit entsprechender Infrastruktur. Es ist richtig und wünschenswert, dass die Gemeinden ihre Zukunft autonom gestalten und den Dörfern ein eigenes «Gesicht» geben können. Dafür schafft das revidierte Baugesetz mit verbesserten Planungsinstrumenten Unterstützung und Rechtssicherheit.
Betrachtet man nun diese beiden Gemeinden mit ihren gemeindeinternen Entwicklungen übergeordnet, so ergeben sich aufgrund der erwünschten positiven Entwicklungen auch negative Konsequenzen wie zum Beispiel die daraus resultierende Verkehrszunahme. Allein anhand dieser übergeordneten räumlichen Wirkung erkennt man, dass der Staat hier Planungsinstrumente benötigen würde, damit er sich solcher gemeindeüberschreitender Probleme überhaupt annehmen kann.
Dass eine Mehrheit der Gemeinden jedoch grundsätzlich einer verbindlichen örtlichen Raumplanung und erst recht einer übergeordneten Raum- und Zonenplanung eher «unwillig» gegenübersteht, geht aus dem Regierungsbericht hervor. Es wird aufgrund der mehrfachen Überarbeitungen der Materie und immer wieder neuer Verhandlungen mit den Gemeinden bzw. immer wieder neuer Verhandlungen mit den Ge-meindevorstehern auch deutlich, dass mehr als die Beibehaltung des Status quo politisch nicht durchsetzbar ist. Die nötige Einsicht für das Erlassen einer minimalen Raumordnung ist heute leider noch nicht vorhanden.
Es ist für unser Land jedoch von vitalem Interesse, eine übergeordnete räumliche Entwicklungsplanung vorzunehmen, welche koordinier- und steuerbar ist. Verweigern wir der Regierung die hierzu erforderlichen Instrumente, ist der Staat in einem wichtigen Bereich handlungsunfähig.
Die wenigen grundsätzlichen aber unbedingt notwendigen Bestimmungen zu einer übergeordneten Raumplanung wurden, wie der Regierungsbericht aufzeigt, in zähem Ringen mit den Gemeinden und den Gemeindevorstehern erarbeitet und letztlich im Konsens gemeinsam verabschiedet. Die behördenverbindlichen Bestimmungen zur Landesplanung beschränken sich nunmehr lediglich auf die rudimentären Bestimmungen in den Artikeln 31 und 32 in Abschnitt C der Vorlage. Leider fehlen aber wesentliche Vollzugsbestimmungen zur Umsetzung bei übergeordneten räumlichen Interessen. Diesen Mangel stellt auch der LIA in einer öffentlichen Stellungnahme fest.
Einerseits will unsere Gesellschaft - wollen wir alle - ansprechend gestaltete Landschafts- und Ortsbilder, sind aber offenbar nicht bereit, dafür auch nur die kleinste Einschränkung unseres raumbezogenen und baulichen Handelns hinzunehmen. Dieses Land ist unser aller Lebensraum und ich unterstütze daher die Haltung der Regierung in Bezug auf Mitwirkung und Einbezug der Bevölkerung bei der übergeordneten Planung.
Die Mitwirkung der Gemeinden zu erlangen, scheint hingegen für die Regierung erheblich mühsamer zu sein. Mangels Kooperation von Seiten diverser Vorsteher wurde offensichtlich auf tatsächlich wirksame Regelungen bei der übergeordneten Planung verzichtet. So fehlt zum Beispiel bei dieser Gesetzesvorlage der Mut, eine Regelung zu treffen, wonach, genau wie die Gemeinden auf Gemeindeebene, auch der Staat für seinen Wirkungsbereich die Kompetenz erhält, zum Schutz von Landesinteressen eine Bausperre zu erlassen. Der Regierungsbericht führt zu diesem Thema aus: «Es würde Sinn machen, künftig von einer Planungszone zu sprechen und die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen, um den künftigen grossen Vorhaben des Gemeinwesens insbesondere im Bereich der Infrastrukturen (zum Beispiel Verkehrswege) entsprechen zu können». Wider besseres Wissen verzichtet die Regierung jedoch in der Folge auf eine entsprechende Gesetzesbestimmung.
Ich begrüsse dennoch diejenigen Bestimmungen zum Planungsrecht, welche Eingang in die Gesetzesvorlage gefunden haben und stelle mit Befriedigung fest, dass wenigstens dafür zwischen Land und Gemeinden abschliessend doch ein Konsens gefunden werden konnte, auch wenn dieser grundsätzlich des weiteren Ausbaus bedurft hätte. Bei dieser zugegebenermassen schwierigen Gratwanderung zwischen notwendiger übergeordneter Raumplanung und machbarer Realpolitik waren der Regierung offenbar leider die Hände gebunden, visionäre Vorstellungen zu entwickeln und damit die Gemeinden zu überzeugen.
Doch auch wenn die Bestimmungen zum Planungsrecht kein grosser Wurf sind und bestenfalls den Status quo erhalten, möchte ich dennoch davor warnen, nun auf Landtagsebene über die Köpfe der Gemeindevertreter hinweg, die von denen nicht erwünschten Bestimmungen wieder einzufügen. Mit einem solchen Kraftakt würde der Landtag vermutlich eine weitere Verzögerung auf unbestimmte Zeit, dieser ansonsten notwendigen Gesetzes-Neuauflage riskieren.
Der zweite grosse Bereich des revidierten Baugesetzes neben dem Planungsrecht ist der Abschnitt zum Baurecht. Eine zentrale Änderung betrifft die Neuregelung der Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren. Der bisherige doppelspurige Weg der Zuständigkeiten führte gemäss Regierungsbericht zunehmend zu Problemen im praktischen Vollzug. Diese Doppelspurigkeit soll nun zugunsten einer Neuregelung aufgegeben werden mit einer einzigen Bewilligungsbehörde, welche beim Land angesiedelt ist.
Bis anhin gab es keine Fristen für eine Bewilligung. Man bedenke, dass bisher ein Bauwerber, nicht nur eine einzige baurechtliche Bewilligung erhielt, sondern dass das Baugesuch verschiedene ergänzende Verfahren mit Teilbewilligungen zu durchlaufen hatte. Teilbewilligungen wurden ausgestellt in den Bereichen Gewässerschutz, Landschaft, Waldwirtschaft, Landwirtschaft, Denkmalpflege oder Sicherheit. Der Bürger hatte somit diverse Anlaufstellen und erhielt diverse unkoordinierte Teilbewilligungen in einem ungewissen Zeitraum. Ausserdem hat bisher die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis eine separate Baubewilligung ausgestellt, was dazu führen konnte, dass neben dem Einspruchsverfahren (bezüglich Nachbarrecht) auch die Beschwerdeverfahren zur Baubewilligung doppelt geführt wurden - einmal auf Gemeindeebene und allenfalls ein zweites Mal auf Landesebene. Mit der Einschränkung der Möglichkeiten für nachbarrechtliche Einsprachen wird ein weiterer Bürgerservice geboten. Es werden künftig nur Einsprüche anerkannt, die den betreffenden Nachbarn tatsächlich tangieren. Willkürliche Verzögerungen eines Baugesuchs wie sie bisher aufgrund von doppelten Instanzenwegen möglich waren und auch erfolgt sind, sind somit künftig ausgeschlossen. Sowohl für die Teilentscheidung der Gemeinde als auch für die Baubewilligung gibt es in Beschwerdefällen nur noch einen Instanzenzug.
Ein Baugesuch ist jedoch nur dann genehmigungsfähig, wenn es den Grundsätzen der Bau- und Nutzungsordnung der jeweiligen Gemeinde entspricht, das heisst im Klartext, dass für jede zu erteilende Baubewilligung auch das Einverständnis der betroffenen Gemeinde benötigt wird. Die Gemeinden vom Bewilligungsverfahren zwecks Verkürzung einfach auszuschliessen, wie dies auch schon gefordert wurde, würde ich für eine massive Einschränkung der Gemeindeautonomie halten.
Die neu vorgesehene Koordination aller Teilbewilligungen seitens der Amtsstellen, inklusive der Teilentscheidung der Gemeinde in einem einzigen Gesamtbaubescheid (unter Umständen mit Auflagen) schafft Rechts- und Planungssicherheit für die Bauherrschaft.
Eine weitere Erleichterung für Bürger und Bauwirtschaft bringt die Einführung des Anzeigeverfahrens für einfache und kleine Bauvorhaben. Bauten, die derzeit im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig sind, sollen in Zukunft der Baubehörde nur noch angezeigt werden und gelten dann als bewilligt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Antwort erfolgt. Da es sich dabei nur um geringfügige bauliche Massnahmen handelt, sind sie auch nicht einspracheberechtigt. Diese Vereinfachungen werte ich ebenso wie das transparentere Bewilligungsverfahren als neue bürgerfreundliche Serviceleistung.
Ein immer wieder kontrovers diskutiertes Thema ist die Anwendung der Ausnützungsziffer: Das Baugesetz regelt sowohl bis anhin als wie auch künftig, was zu einer Bruttogeschossfläche zu rechnen ist. Keinesfalls schreibt das Baugesetz jedoch vor, dass eine maximal zulässige Ausnützungsziffer überhaupt angewendet werden muss. Die Gemeinden sind absolut autonom, in den unterschiedlichen Bauzonen dieses Instrument differenziert anzuwenden oder gänzlich darauf zu verzichten.
Dennoch stellt die Ausnützungsziffer offensichtlich für die Gemeindeortsplanung ein sinnvolles raumplanerisches Steuerungsinstrument dar. Es ergeben sich - sofern eine AZ vorgeschrieben wird - Rückschlüsse auf die Bewohnerzahl und folglich auf zu erwartendes Verkehrsaufkommen, Erschliessungsbedarf, notwendige Versorgungsleitungen und Infrastruktuen sowie Bauvolumen. Die Gemeinden erhalten damit ein Instrument zur differenzierten Zonenplanung. Die Planung von Infrastrukturen in den unterschiedlichen Ortsteilen wie Wohnzonen, Industrie- und Gewerbezone, Dienstleistungszone oder Zentrums- und Kernzone wird mit dem Instrument der Ausnützungsziffer erleichtert. Zur Gleichbehandlung der Baugesuchsteller erachte ich es als notwendig, ein einheitliches Berechnungssystem festzulegen.
Ich begrüsse die vorgeschlagene Reorganisation im Baubewilligungsverfahren, die einen besseren Service für den Bürger bietet. Das Verfahren wird insgesamt transparenter, schneller und straffer. Der Bauherr muss nur eine einzige Anlaufstelle angehen und er erhält nur eine einzige Baubewilligung, welche alle nötigen Teilbewilligungen der involvierten Ämter einschliesst, inklusive eventueller Auflagen und zu treffender Massnahmen. Die Baubewilligung wird innerhalb einer klar festgelegten Frist von höchstens 8 Wochen erteilt. Der Bürger erhält damit Rechtssicherheit und vor allem erhält er die Gewähr, dass im ganzen Land eine einheitliche und gleiche Bewilligungspraxis angewandt wird. Das Bewilligungsverfahren selbst wird durch diese Reorganisation und die zeitgleich sternförmig koordinierte Einholung von Stellungnahmen involvierter Amtsstellen und Gemeinden vereinheitlicht und verkürzt.
Meine Fragen und Anregungen zu einzelnen Bestimmungen dieser Vorlage werde ich bei der Artikelverlesung an die Regierung richten und um Stellungnahme ersuchen bzw. Änderungsvorschläge einbringen.
Abschliessend richte ich meinen Dank an Regierung und Gemeinden dafür, dass sie trotz sehr unterschiedlicher Positionen schliesslich einen gemeinsamen Nenner gefunden haben. Gleichzeitig gebe ich meiner Hoffnung Ausdruck, dass die Einsicht für die Notwendigkeit einer übergeordneten Landesplanung mit der Zeit allseits wachsen wird.
Insgesamt begrüsse ich die Revision des Baugesetzes und bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte mein Votum unter dem Grundsatz sagen: Mich überzeugt das Gesetz nicht. Dann können Sie sich vielleicht schon einstimmen auf mein Votum.
Die Regierung will mit der vorliegenden Gesetzesrevision für ein neues Baugesetz als Grundlagengesetz einerseits die Zuständigkeiten klarer fassen, das baurechtliche Verfahren vereinfachen und transparenter gestalten und die Bauvorschriften auf das zwingend Notwendige reduzieren, so die Ausführungen der Regierung auf Seite 4 der Zusammenfassung.
Mich hat nach Studium der doch umfangreichen Vorlage irritiert und ich kann mich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Regierung quasi durch die Hintertüre versucht, das 2002 durch das Volk abgelehnte Raumplanungsgesetz doch noch irgendwie umzusetzen. Anscheinend nur teilweise. Beweis genug sind für mich die Bestimmungen in dieser Vorlage, die zum Teil sogar 1:1 aus dem vom Volk abgelehnten Raumplanungsgesetz übernommen wurden. Dies ist meiner Meinung nach klar eine Missachtung des Volkswillen.
Auch die Durchmischung von Baurecht und Planungsrecht - das haben schon mehrere Abgeordnete erwähnt - ist für mich nicht schlüssig. Ich lehne diese ab.
Weiter auf Unverständnis stösst bei mir das Ansinnen der Regierung, die Baubehörde auszubauen mit der Begründung, dass die Zuständigkeit klarer und das Verfahren einfacher werden soll. Angesichts der Tatsache, dass drei bis vier Mitarbeiter beim Hochbauamt mehr benötigt werden, kann ich mir nicht vorstellen, dass das Bauverfahren einfacher werden wird. Auch bezweifle ich stark, dass der Bürgerservice mit solchen Massnahmen verbessert wird. Ich frage mich schon, welche Geistesblitze die Regierung hierbei geleitet haben, um zu solch zweifelhaften Lösungen und Schlüssen zu gelangen, die erhebliche Mehrkosten im Vergleich zur heutigen Situation verursachen werden. Mich würden an dieser Stelle dann die Auswirkungen auf die Gebühren brennend interessieren, die dann die Bürger zu tragen haben.
Kostenfragen und die damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Fragen spielen anscheinend keine Rolle bei solchen Umsetzungsentscheidungen. Dies ist meiner Meinung nach nicht tolerierbar. Ursache ist vermutlich der Spagat zwischen Einfluss des Landes und Belassen der Gemeindeautonomie.
Wir sind mit diesem Regierungsvorschlag weit weg von einer einheitlichen Bau-, Vollzugs- und Fachbehörde und ich bezweifle stark, dass mit dieser Vorlage die aktuelle Situation erheblich verbessert wird. Ich erkenne hier keinen fortschrittlichen Nutzen.
Mein Votum ist absichtlich so kurz, dann können es die Zeitungen besser zusammenfassen.Abg. Paul Vogt
Da haben Sie es besser als wir, Herr Abg. Heinz Vogt. Wir können so lange reden wie wir wollen, wir werden trotzdem kaum zur Kenntnis genommen.
Nun, in einem hat der Regierungschef sicher Recht. Ich könnte mich jetzt auch schon wieder korrigieren, in vielem hat er Recht, aber ich bin ja jetzt nicht auf der Regierungsbank und brauche die Regierung nicht zu loben. Also in einem hat der Regierungschef ganz bestimmt Recht, es handelt sich beim Baurecht um eine sehr schwierige Materie. Noch schwieriger wird die Materie, wenn man zwei Fliegen sozusagen auf einen Schlag erledigen will und ich denke, das ist auch die Grundproblematik, die in diesem Gesetz steckt.
Es handelt sich bei den Architekten um sehr schwierige Klienten, von denen die Bauherren manchmal das Unmögliche fordern und dann wollen halt die Architekten auch das Beste für ihre Bauherren, für ihre Auftraggeber. Sie suchen dann überall nach Möglichkeiten, nach Lücken im Baurecht, wie man das, was den Bauherren vorschwebt, trotzdem realisieren kann. Und von daher braucht es sicher strikte Bestimmungen im Baurecht. Umgekehrt muss man auch zugestehen, dass die strikte Anwendung von baurechtlichen Bestimmungen manchmal zu einem Ergebnis führt, das unsinnig ist. Und das ist auch wiederum ein Dilemma, das grundsätzlich im Baurecht steckt. Einerseits braucht man klare Vorgaben, braucht man Bestimmungen, die man auch durchsetzen muss, andererseits gibt es eben Situationen, in denen diese Bestimmungen zu einem unsinnigen, unschönen Ergebnis führen würden. So viel zur Einleitung.
Ich möchte auch noch vorausschicken, dass das Gesetz für Laien nicht leicht lesbar ist. Es sind viele technische Ausdrücke drin, die für den «Normalbürger» nicht ohne weiteres verständlich sind. Ich denke auch, dass manche Details, die hier erwähnt werden, nicht unbedingt auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten, sondern in Verordnungen geregelt werden sollten. Umgekehrt hatte ich dann bei politisch heiklen Entscheidungen hie und da den Eindruck, dass das eigentlich nun ins Gesetz gehören würde, weil es umstrittene Fragen sind und da wird dann das Gesetz in den Formulierungen sehr allgemein.
Der Regierungschef hat erklärt, dass es sich um eine sorgfältig ausverhandelte Vorlage handelt, dass vor allem die Gemeinden einbezogen wurden, dass jahrelange Gespräche geführt wurden und es ist ihm von daher offenbar gelungen, in einer heiklen Frage, in einer politisch brisanten Frage eine Vorlage zu finden, die mehrheitsfähig ist. Ich denke allerdings auch, dass hie und da zu stark ein Kompromiss gesucht wurde. Das betrifft vor allem die Raumplanung, wie das auch schon bei einzelnen Vorrednern angeklungen ist. Es hat für meinen Geschmack auch viel zu viele Kann-Bestimmungen drin. Es kommen dann auch immer wieder Bestimmungen vor, wo es heisst «in der Regel» wird das so und so gemacht. Es gibt zu viele Ausnahmemöglichkeiten bereits im allgemeinen Teil. In Art. 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dass man grundsätzlich und überall Ausnahmen schaffen kann. Mir ist kein Gesetz bekannt, das bereits im allgemeinen Teil eine so umfassende Ausnahmebestimmung enthält.
Das führt dann im Ergebnis dazu, dass meines Erachtens zu oft darauf abgestellt wird, dass situativ entschieden werden muss. Das schafft dann einen sehr grossen Ermessensspielraum für die Baubehörden. Damit stellt sich dann eben die Problematik: Wie werden die Baubehörden entscheiden? Wir können sicher davon ausgehen, dass die Baubehörden nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden versuchen, aber - und das muss man halt auch sehen - wenn ein so grosser Ermessensspielraum geschaffen wird, dann gibt es auch grossen Druck auf die Entscheidungen und dann entsteht auch die Gefahr, dass man dem einen oder anderen entgegenkommen will.
Nun zum ersten Problempunkt, zur Raumplanung: Die Bestimmungen betreffend die Raumplanung sind auf ein absolutes Minimum beschränkt. Ich teile da die Meinung des Abg. Heinz Vogt nicht. Ich denke, Raumplanung ist ein absolutes Muss. Wir können nicht auf Raumplanung verzichten im Interesse der heutigen und der zukünftigen Generationen. Wir haben nur beschränkten Boden und wir müssen im In-teresse der Allgemeinheit darüber entscheiden, wie wir damit umgehen können. Wir können nicht einfach alles passieren lassen, dann haben unsere Nachkommen kein lebenswertes Liechtenstein mehr.
Trotzdem bleibt das Problem, dass die Raumplanungsbestimmungen an sich sachfremd sind in einem Baugesetz. Das führt dann auch dazu, dass sehr wichtige Vorgaben fehlen. Es fehlen beispielsweise Zielbestimmungen, es fehlen Zweckbestimmungen für die Raumplanung. Bei der Landesplanung werden nicht einmal die Instrumente definiert. Ich denke, das müsste unbedingt hinein. Es wird auch auf eine Nutzungsplanung verzichtet, Verkehrsplanung usw., das wird alles nicht erwähnt. Das sind meines Erachtens grosse Defizite, die in einem eigenen Raumplanungsgesetz behoben werden könnten. Also ich denke, auch wenn man sich für den Moment damit begnügt, dass man die Raumplanungsbestimmungen ins Baugesetz aufnimmt, langfristig muss es ein Ziel bleiben, ein eigenes Raumplanungsgesetz zu schaffen, mit dem man dann auch effizient und effektiv arbeiten kann.
Offenbar wurde auch die Stabsstelle für Landesplanung in diesen Gesetzgebungsprozess nicht einbezogen. Und von daher glaube ich einfach, dass man noch einmal über die Raumplanung gehen muss. Man muss schauen, dass hier die nötigen Planungsinstrumente definiert werden und dass die Wirkung dieser Raumplanungsinstrumente dann auch vorhanden ist.
Damit komme ich zum zweiten Teil, zum Baurecht: In diesem Bereich sieht das neue Baugesetz keine Revolution vor. Vieles wird aus dem bestehenden Recht übernommen. Es wird angepasst, es wird modifiziert. Die wichtigste Erneuerung besteht darin - das wurde auch schon mehrfach erwähnt -, dass das Baubewilligungsverfahren nun bei einer zentralen Behörde zentralisiert, dass es koordiniert werden soll. Ich möchte allerdings auch erwähnen, dass das Baubewilligungsverfahren bis heute nicht so schlecht war, wie es manchmal geredet wird. Die Baubewilligungen liefen, so weit ich davon Kenntnis habe, relativ zügig ab. Es war nicht so, dass da monatelange Verzögerungen stattfanden. Darüber wurde eine Statistik geführt und diese Statistik sieht nicht so schlecht aus. Das Hauptproblem lag aber sicher darin, dass das Bewilligungsverfahren auf zwei Stellen aufgeteilt war. Es gab zwei Stellen, die zuständig waren und dieser Mangel wird mit dieser Vorlage nun behoben.
Von Seiten der Architekten und Ingenieure kommt nun aber eben auch die Kritik - und ich denke, diese Kritik muss man ernst nehmen -, dass die Chancen und Möglichkeiten, die mit der Zentralisierung der Kompetenzen bei einer Baubehörde entstehen, nicht konsequent genutzt werden. Sie sehen offenbar die Möglichkeiten, dass man hier das Verfahren noch straffen könnte, dass man das vereinfachen könnte, sodass die Architekten und Bauherren bessere Möglichkeiten hätten. Mich interessiert die Stellungnahme des Herrn Regierungschefs zu dieser Frage: Gibt es weitere Chancen und Möglichkeiten, die genutzt werden sollen? Oder wo könnte das gemacht werden? Wenn das nicht gemacht werden kann, dann hat das vielleicht rechtliche Hintergründe. Und ich denke, man darf nicht im Interesse des Rechtsstaates nicht alle Chancen nutzen, die sich aus einer Vereinfachung ergeben.
Da komme ich dann gleich zu einer Bestimmung, die, glaube ich, die Abg. Marlies Amann schon erwähnt hat: Die Auffassung, dass dann, wenn eine Behörde, die ins Bewilligungsverfahren einbezogen ist und nicht reagiert, nicht innerhalb von 14 Tagen oder vier Wochen Stellung nimmt, dass diese Behörde dann stillschweigend zugestimmt hat. Das ist meines Erachtens unhaltbar. Das steht zum Beispiel in Art. 77 Abs. 4. Meines Erachtens darf man die Rechtssicherheit nicht gefährden. Es kann nicht sein, dass man dann nachträglich eine Baubewilligung wieder aufheben muss, weil eine Behörde nicht rechtzeitig reagiert hat. Auf solche umstrittenen Themen werde ich dann aber bei der Lesung zurückkommen. Ich möchte Sie hier nur noch kurz auflisten.
Ein umstrittenes Thema ist sicher auch die Parkraumbewirtschaftung. Meines Erachtens gehen die Bestimmungen in diesem Gesetz in dieser Beziehung zu wenig weit. Es sind hier nur Ansätze vorhanden. Das ist eines der Themen, die meines Erachtens präzisiert und ausgebaut werden sollten.
Ein weiteres umstrittenes Thema ist die Beschneiung im Tal. Das wird Sie nicht überraschen: Ich bin grundsätzlich dagegen, dass man die Möglichkeit schafft, im Tal künstlich zu beschneien.
Dann zum Thema Energie: Da möchte ich mich dahingehend aussprechen, dass Minergie als verpflichtender Standard definiert wird. Ich denke, das ist heute kein übertriebener Standard, das muss im Interesse der Bauherren selbst liegen.
Eine Bestimmung, die ich mir auch wünschen würde, betrifft das Recycling beim Abbruchmaterial. Ich denke, auch das Thema Abbruch wird insgesamt in diesem Baugesetz noch zu wenig detailliert beschrieben. Ich vermisse beispielsweise eine Bestimmung zur heute geübten Praxis, dass eine Abbruchdokumention oder eine Dokumentation der Baute erstellt werden muss, bevor die Abbruchbewilligung erteilt wird.
Damit komme ich schon zum Schluss: Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, finde darin aber einige strittige Punkte.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die doch überwiegend positive Aufnahme dieser Vorlage über die Revision des Baugesetzes. Die Vorlage selbst wurde schon sehr gut vorgestellt. Ich möchte nicht alles wiederholen, ich kann hier doch einiges kürzen:
Erstens einmal ist es tatsächlich so, dass Bauen natürlich sehr viel mit dem Land aber auch mit den Gemeinden zu tun hat. Bauen und Wohnen betrifft alle. Ortsbild ist eine ganz wichtige Aufgabe der Gemeinden, eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, und deshalb ist es schon sinnvoll, dass wir eine Abstimmung finden zwischen Land und Gemeinden und hier ein Gesetz vorlegen können, das dann auch umsetzbar ist und das von beiden Ebenen - sowohl von der Landesebene als auch von der Gemeindeebene - getragen wird.
Zweitens haben wir es hier natürlich mit einem Dilemma zu tun, indem wir einerseits Planungsbestimmungen haben andererseits das Baurecht. Eigentlich müsste das Baugesetz das Baurecht beinhalten. Aber, wie gesagt, einen ersten Anlauf hat die Regierung, hat der Landtag genommen mit einem Raumplanungsgesetz. Das ist vom Volk abgelehnt worden und das ist auch so zu akzeptieren.
Was wir aber natürlich nicht möchten, ist, dass wir hinter die planungsrechtlichen Bestimmungen aus dem Jahr 1948 zurückgehen. Wir denken, wir müssen im Planungsrecht den Gemeinden die notwendigen Instrumente in die Hand geben, damit sie eben die Ortsplanung zielgerichtet weiterentwickeln können. Deshalb auch viele Kann-Bestimmungen, weil wir schon denken, dass die Gemeinden diese Möglichkeiten aufnehmen und das Votum der Frau Abg. Amann-Marxer hat auf einzelne Gemeinden Bezug genommen. Es gibt mehrere Gemeinden, die diese Instrumente sehr sinnvoll einsetzen und ihre Ortsplanung auch so weitertreiben im Gesamtinteresse. Also, von daher kann man das Gesetz sicher in zwei Teile unterteilen: einerseits Planungsrecht andererseits dann Baurecht.
Beim Planungsrecht kann man durchaus der Auffassung sein, dass das zu wenig weit geht oder dass hier die Bestimmungen weiter ausgeführt werden müssten. Da haben natürlich intensive Gespräche auch mit den Gemeinden stattgefunden. Und das möchte ich auch einmal hier betonen, dass die Gemeinden sich hier ihrer Aufgabe durchaus bewusst sind und dass diese Instrumente grösstenteils auch angewendet werden. Selbstverständlich kann man das immer besser machen und kann das immer weiterentwickeln.
Ich bin schon überzeugt, dass der Staat auch im übergeordneten Sinn Planungsinstrumente einsetzen können muss. Wir haben die Verkehrsdiskussion gehört. Das sind überörtliche Planungen und da muss der Staat die Möglichkeit haben, zumindest behördenverbindliche Planungen zu erlassen, sei das nun in Form eines Landesrichtplanes, eines Landesverkehrsplanes oder was da immer sinnvoll ist. Wir meinen: Zumindest haben wir hier eine Grundlage gelegt.
Was ich nicht nachvollziehen kann, dass man der Vorlage vorwirft, sie würde das Raumplanungsgesetz durch die Hintertüre wieder einführen. Dem ist nun tatsächlich nicht so: Erstens einmal brauchen die Gemeinden Planungsinstrumente, um die Ortsplanung voranzutreiben, und sie werden diese auch verantwortungsvoll einsetzen und die Einwohnerinnen und Einwohner können hier ja auch mitgestalten und mitbestimmen. Und das Planungsinstrument für den Staat oder die zwei Artikel, die hier dem Staat die Möglichkeit geben, zumindest übergeordnet behördenverbindlich zu planen, das ist nun das absolute Miniumum. Und es ist nicht verantwortbar, wenn wir da noch weiter zurückgehen würden. Ich glaube, da sollte man den Leuten auch nicht ins Ohr flüstern, dass da praktisch nun das Raumplanungsgesetz durch die Hintertür wieder eingeführt worden ist. Und die Gemeinden können mit diesen Bestimmungen sehr wohl leben.
Dann zum Baurecht: Ich bin der Überzeugung, dass wir hier das Verfahren sehr gestrafft haben. Ich finde es gut, dass es eine Baubehörde gibt, die eine Baubewilligung erlässt. Das hat auch mit der rechtsgleichen Anwendung dieser Materie zu tun. Ich bin überzeugt, dass wir das Verfahren sehr gestrafft haben und dass es ein grosser Vorteil ist, dass man nicht zweimal eine Baubewilligung erlässt - einmal auf der Gemeindeebene und einmal auf Landesebene. Es gibt dann auch nicht zweimal Einsprachemöglichkeiten. Die Gemeinde ist aber teilentscheidberechtigt. Die Gemeinde wird ja im Koordinationsverfahren berücksichtigt und sie muss ja ihre eigenen Angelegenheiten dann auch selber beurteilen. Also, ob ein Bauvorhaben der Ortsplanung und den ortsplanerischen Vorschriften entspricht, das wird die Gemeinde beurteilen und innerhalb der vier hier angesetzten Wochen dann auch entscheiden und der Bewilligungsbehörde das übermitteln, damit es einen widerspruchsfreien Baubewilliungsentscheid gibt.
Ich kann auch nicht sehen, wo die LIA noch eine Möglichkeit sieht, dieses Verfahren noch mehr zu straffen. Man muss sich einmal vorstellen: Wir garantieren praktisch - wenn es nicht eine Ausnahme ist, die dann begründet werden muss -, dass innerhalb von zwei Monaten ein solches Verfahren abgewickelt wird, das ist schon ein sehr straffes Verfahren. Man kann natürlich alles noch kürzer halten, wenn man über gewisse verfassungsrechtliche Aspekte hinwegsieht, wenn man über den Aspekt der Gemeindeautonomie hinwegsieht - und in der Ortsplanung haben wir den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde und da muss sie mitentscheiden. Wenn wir das weglassen und den Entscheid nur noch einer Baubehörde zukommen lassen, dann wird hier das Verfahren gestrafft, aber ich bin überzeugt, dass das nicht zum Vorteil ist, sondern dass wir hier dann andere Nachteile in Kauf nehmen müssten.
Wie gesagt, das Baubewilligungsverfahren ist sehr klar gehalten. Es gibt keine Teilentscheide mehr. Der Bauwerber hat sich nur noch mit einer Stelle zu befassen, nämlich mit dem Hochbauamt, das hier für die Bewilligungen zuständig ist. Die Koordination wird von der Behörde übernommen. Dementsprechend finde ich das Bewilligungsverfahren auch sehr bürgerfreundlich. Da, denke ich mir, machen wir einen echten Fortschritt.
Es gibt sicher viele Bestimmungen im Baugesetz, im Baurecht selber, die man diskutieren kann, da kann man darüber sprechen wie diese gestaltet sein sollen. Insgesamt haben wir versucht, das Baurecht möglichst klar und eindeutig zu fassen. Es wird nie ohne Ausnahmen gehen. Dazu ist das Leben zu kompliziert und der Abg. Paul Vogt hat das ja auch bestätigt: Zum Teil kann es dann auch unsinnig werden. Also, man muss manchmal auch auf die Umstände reagieren können. Insgesamt aber soll möglichst viel Rechtssicherheit geschaffen werden und in dem Sinn muss die allgemeine Ausnahmebestimmung natürlich schon auch in diesem Licht gesehen werden, dass wir nicht mehr elf Baubewilligungsbehörden plus das Land haben, sondern nur noch eine Baubewilligungsbehörde und die wird auch mit diesen Ausnahmebestim-mungen deshalb sicher restriktiv umgehen und wird vor allem rechtsgleich damit umgehen, sodass hier doch eine Sicherheit geschaffen werden kann.
Also, wie gesagt, das Verfahren selbst ist für mich sinnvoll. Die Konzentration des Bewilligungsverfahrens auf eine Behörde ist für mich sinnvoll. Die wird sich auch rechnen, auch wenn wir hier neu natürlich mehr Leute brauchen, die die Baubewilligungen ausstellen. Aber es wird auf der Gemeindeebene doch eine gewisse Entlastung geben und die Durchsetzung des Baurechts - das ist nicht einfach, das wissen die Gemeinden, dass das oft sehr schwierig ist - da denke ich mir, hat eine Landesbehörde auch eher die Möglichkeit, das Baurecht konsequenter durchzusetzen. Deshalb, letztendlich, wenn wir das Ganze ansehen - die elf Gemeinden und den Staat - glaube ich nicht, dass es hier zu Mehrkosten kommt. Das kann eigentlich gar nicht sein, weil wir nicht mehr zwei Baubewilligungsbehörden für jedes Gesuch, weil wir nicht mehr das doppelte Einspruchsverfahren haben und weil letztendlich auch rechtsgleicher entschieden werden kann, wenn eben alle Baubewilligungen durch eine Behörde dann ausgestellt werden. Also, betriebswirtschaftlich müsste das eigentlich Sinn machen und ich bin auch überzeugt, dass es Sinn macht.
Natürlich können wir nicht ausschliesslich betriebswirtschaftlich denken, natürlich denken wir auch in den Kategorien des Rechtsstaats, nämlich dass bestimmte Agenden einfach der Gemeindeautonomie unterliegen und die Gemeinden dafür verantwortlich sind, sodass sie sich hier mit einbringen müssen.
Ich möchte sagen: Die einzelnen Artikel können wir dann nachher miteinander diskutieren, da macht es jetzt wohl keinen Sinn, in der Eintretensdebatte schon sehr ausführlich darüber zu diskutieren. Letztendlich denke ich mir, ist hier ein Konsens gelungen. Wir machen Fortschritte im Baubewilligungsverfahren, wir machen Fortschritte im Baurecht. Es gibt auch Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger, sodass wir hier einen wesentlichen Schritt nach vorne machen. Natürlich kommen wir nicht allen Anliegen entgegen. Natürlich können wir einzelne Fragen - wie sie auch vom Abg. Paul Vogt aufgeworfen wurden - in der Detaillesung miteinander besprechen. Wenn wir hier die ganze Thematik der Energie hernehmen: Unsere Energieverordnung und die Baugesetzverordnung bringen uns schon in die Nähe des Minergie-Standards. Natürlich können wir das im Detail diskutieren, ob wir hier noch weiter gehen wollen. Auch was den Abbruch von Gebäuden anbelangt, Parkraumbewirtschaftung, Beschneiung usw. Das können wir dann bei den Detailbestimmungen miteinander diskutieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte zwei Fragen: Wann ist die letzte Stellungnahme der Gemeindebauführer eingegangen? Es ist in dieser Vorlage intensiv davon die Rede, dass die Vorsteher und die Vorsteherkonferenz eingebunden sind. Die Frage ist: Was ist mit den Gemeindebauführern oder entsprechenden Gemeinderäten? Teilen diese die Meinung?
Das Zweite, da möchte ich noch zurückkommen auf das Votum des Abg. Paul Vogt: Der Landesplaner - gemäss dieser Vorlage - hat keine Stellungnahme eingereicht. Das hat mich extrem verwundert, dass Planungsgrundsätze drin sind und der Landesplaner keine Stellungnahme eingereicht hat. Das hat mich eigentlich irgendwie verwundert. Weiters noch: Sie haben gesagt: Das Volk hat das Raumplanungsgesetz abgelehnt und jetzt hat man einfach weniger Artikel. Das ist für mich nicht logisch. Darum habe ich ja gesagt «durch die Hintertüre», jetzt sind es einfach weniger Artikel, aber die übergeordneten Grundsätze werden dennoch im Gesetz festgeschrieben.
Bei der Betriebswirtschaftlichkeit, wenn ich ihre Aussagen jetzt so deute, müsste ich ja davon ausgehen, dass sie mit den Gemeinden abgemacht haben, dass einzelne Gemeindebauführer zum Land gehen, weil dann hätte es Einsparungen zur Folge, und ich glaube nicht, dass das passieren wird, und die Aussagen zum Verfahren haben mich nicht überzeugt. Und wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie mir einfach begründen, warum es vier Leute mehr braucht. Die brauchen ja auch was zu tun. Ich habe mich mit einigen Gemeindebauführern unterhalten und die haben gesagt, sie haben genug Arbeit mit diesem Gesetz. Das war eigentlich auch die Absicht meines Votums und ich habe hier keine konkreten Schlüsse ihrerseits dazu gehört.
Ich habe mir überlegt, ob ich den Antrag stellen soll, das Ganze an eine Kommission zu überweisen. Aber wenn ich jetzt hier die Voten mitverfolge macht das vermutlich auch keinen Sinn.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gestern abend, als ich nach Hause ging, habe ich noch die Post geöffnet. Es war zwar schon sehr spät, aber da war unter anderem ein Schreiben betreffend die Finanzkommissionssitzung vom 8.10.2008. Da wir in der Zwischenzeit wissen, dass wir aus diesen «Sachen» zitieren dürfen, wird eben unter anderem genau auf diese Frage eine Antwort gegeben - sprich: Was sind denn konkret diese Tätigkeiten? Ich werde jetzt nur zwei Passagen zitieren: Was machen diese Leute neu und was war eben bisher bei der Gemeinde und ist neu beim Hochbauamt? Der erste Punkt ist die Prüfung der Baueingabeunterlagen auf Vollständigkeit, das wird neu zum Hochbauamt kommen. Und dann ein für mich wichtiger Punkt: Die Verständigung der Nachbarn - da reden wir schätzungsweise von 4'000 bis 5'000 Verständigungen pro Jahr mittels eingeschriebenem Brief und Rückantwortschein. Und das war bisher auch bei den Gemeinden. Das sind nur einige Punkte, ich werde jetzt nicht alles zitieren, damit wir nicht wieder eine Geschäftsordnungsdebatte hier anzetteln. Aber das kann man nachlesen. Wie gesagt, das haben wir erst gestern erhalten.
Dann noch eine kleinere Replik zu den verschiedenen Voten: Ich denke mir, es wurde ein buntes Sammelsurium von Ideen präsentiert. Die einen sagen zu wenig Raumplanung, die anderen sagen zu viel. Ich denke mir, die zentrale Aussage ist: Man hat versucht, am Status quo von 1947 - lang ist's her - festzuhalten. Das hat ja auch der Herr Regierungschef bestätigt.
Wenn ich mir den Bericht und Antrag so betrachte, merke ich auch: Die Regierung hatte im Rahmen der Vernehmlassung noch weiter gehende Ideen bzw. Vorstellungen, wurde dann aber einfach im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen - ja, wie kann man das schön formulieren? - in die politische Realität zurückgeholt, sprich: Im Rahmen dieser Sitzungen mit den Gemeinden hat man festgestellt, dass diese Ideen nicht umsetzbar sein werden. Und wir haben es ja dann auch bei den Voten der Abgeordneten Henrik Caduff oder Elmar Kindle gehört, die sich durchaus vorstellen können, gewisse Kann-Formulierungen in ein Muss umzuwandeln, und dann müssen wir sehen, ob man hier drinnen Mehrheiten findet und vor allem, ob man ausserhalb dieses Hauses dann auch die entsprechenden Mehrheiten findet.
Ich denke, das hat die Abg. Marlies Amann-Marxer sehr treffend ausgeführt: Dieser Bericht und Antrag ist ziemlich sicher aktuell einfach die politische Realität. Das dürfte machbar sein und viel mehr, befürchte ich, ist aktuell nicht durchsetzbar. Aber grundsätzlich sehe ich es ähnlich wie die Abgeordneten Kindle und Caduff, dass man durchaus gewisse Formulierungen in ein Muss umwandeln müsste, auch aus staatspolitischer Sicht, aus Interessen der Allgemeinheit. Aber wir haben hier einfach, den demokratischen Entscheid auch zu akzeptieren betreffend das Raumplanungsgesetz und, ja, das lässt sich einfach nicht aus der Welt diskutieren.
Abg. Heinz Vogt
Dann habe ich jetzt noch eine konkrete Anschlussfrage an den Herrn Regierungschef aufgrund der Ausführungen des Abg. Wendelin Lampert: Von wo entnehmen Sie die Artikel 31 und 32 - C. Planungen des Landes - aus dem bestehenden Baugesetz? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Um noch einmal auf diesen Komplex hier einzugehen. Es geht jetzt vor allem ums Planungsrecht: Also, erstens einmal haben wir festgehalten, dass wir nicht hinter das Planungsrecht des geltenden Baugesetzes zurückgehen wollen. Und ich denke mir, das ergibt sich ganz einfach aus diesen Bestimmungen. Wir haben durchaus mögliche neue Planungsinstrumente - die schon angewendet wurden in einzelnen Gemeinden - hier als Möglichkeit aufgenommen. Das sind die Kann-Bestimmungen. Mehr Gemeindeautonomie können wir nicht geben. Wir geben den Gemeinden die Möglichkeit, einen Richtplan zu erstellen, wir geben ihnen die Möglichkeit, Überbauungspläne zu erstellen usw. Die Gemeinden sind ja verpflichtet - auch gemäss Verfassung -, dass sie ihr Ortsbild weiterentwickeln und für die Bürgerinnen und Bürger das Ortsbild optimal gestalten.
Die übergeordnete Planung können Sie direkt aus der Verfassung entnehmen, dass wir halt als Land, als Staat Liechtenstein, als Regierung, als Landtag verpflichtet sind, für das Gesamtwohl des Landes uns einzusetzen. Und wenn wir uns für das Gesamtwohl dieses Staates einsetzen - was uns die Verfassung aufträgt - dann müssen wir zumindest die Möglichkeit haben, auch übergeordnete Planung so weit zu betreiben, dass wir hier behördenverbindlich z. B. übergeordnete Verkehrsplanung machen. Wenn wir das nicht tun, dann frage ich Sie: Wie sollen wir dann unsere Verantwortung, die uns gemäss der Verfassung aufgetragen ist, wie sollen wir die dann wahrnehmen? Aber wir sind hier im Planungsrecht sehr zurückhaltend geblieben. Ich bin auch überzeugt, dass die Gemeinden ihre Verantwortung wahrnehmen. Und wir sehen ja, dass die Gemeinden diese Planungsinstrumente durchaus anwenden, um so ihre Ortsentwicklung geordnet vorantreiben zu können.
Dann noch zum Einbezug: Die Gemeindebauführer wurden insofern einbezogen, dass sie bei der ganzen Entwicklung dieses Gesetzes vertreten waren durch zwei Gemeindebauführer. Auch zwei Gemeindevorsteher waren bei der ganzen Entwicklung dieses Gesetzes vertreten. Wir haben in der Vernehmlassungsphase Vorstellungsrunden für die Gemeinderäte des Oberlandes und die Gemeinderäte des Unterlandes gemacht. Wir haben uns anerboten, dass wir auch in die Gemeinderatssitzungen kommen, um dort das Baugesetz vorzustellen. Viel mehr können wir sie nicht mehr einbinden und informieren; und die Stellungnahmen der Gemeinden sind hier durchaus abgehandelt. Das sind dann ja auch die Stellungnahmen, die von den Gemeinderäten abgegeben wurden.
Die Geschichte mit dem Landesplaner ist diejenige: Wie wir dieses Gesetz erarbeitet hatten, war die Landesplanung noch im Hochbauamt integriert und der Landesplaner war praktisch der Hochbauamtschef Walter Walch, der ja in der Entwicklung dieses Gesetzes miteinbezogen war. Als es dann nach der Vernehmlassung um die weiteren Gespräche ging - das waren dann tatsächlich die politischen Fragen, die zu lösen waren: Wie weit können wir im Planungsrecht ein Einvernehmen herbringen, dass die Gemeinden auch sagen: Damit sind wir einverstanden? Und diese Fragen und die Frage der Bewilligungsinstanz - also bleiben wir beim dualen Bewilligungssystem oder verändern wir dieses Bewilligungssystem, indem entweder die Gemeinden allein zuständing sind oder das Land? - die politischen Fragen haben wir mit den Gemeinden geklärt. Abg. Heinz Vogt
Ich möchte die Debatte nicht zu lange hinauszögern, aber ich stelle einfach fest, dass aus dem bestehenden Baugesetz die Artikel 31 und 32 nicht herausgelesen werden können, sondern die lesen Sie aus der Verfassung heraus. Ich stelle auch fest, dass jede Gemeinde eine Bauordnung und einen gewissen Zonenplan hat. Jede Gemeinde hat eine Bauzone, eine Landwirtschaftszone, es gibt auch Reservezonen, etc. etc. Das waren einfach meine Grundsätze und Sie haben gesagt: Man will nicht hinter das bestehende Baugesetz von 1947 zurückfallen, und das würde man dann auch nicht, wenn man rein das Baurecht umsetzen würde. Das war meine Absicht.
Jetzt noch ein Punkt: Die Stellungnahmen der Gemeindebauverwaltungen und der Stabsstelle für Landesplanung: Es gab eine Vernehmlassung, die Gemeinderäte haben ihre Stellungnahmen eingebracht und nachher kam der zweite Effekt, dann wurde politisch argumentiert. Ich wollte eigentlich wissen: Wurde das nach diesem politischen Kompromiss noch einmal in den Gemeinderäten diskutiert oder lag das in der Kompetenz der einzelnen Vorsteher?
Ein Punkt, den Sie mir nicht beantwortet haben, ist wegen der Betriebswirtschaftlichkeit: Das habe ich eigentlich immer noch nicht begriffen, wo jetzt hier die Einsparungen sein sollten. Für mich sind es ganz klar Mehrkosten und die liegen beim Land. Und Mehrkosten für Behördentätigkeiten werden auf Gebühren umgewälzt und das hätte für mich ganz klar eine Erhöhung der Gebühren beim Land zur Folge. Wenn nicht, müssen Sie mir das jetzt bestätigen.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie entsteht denn ein solches Gesetz und wie ist der Prozess? Wir haben dieses Gesetz in sehr vielen Sitzungen intensiv erarbeitet. Wir haben die Gemeinden einbezogen, wir haben die Gemeindebauführungen einbezogen; wir haben die Privaten einbezogen, indem wir hier auch Vertreter gewählt haben, wir haben die LIA einbezogen und miteinander haben wir das Gesetz entwickelt. Dann gab es eine Zwischenabklärung, weil immer wieder das Bewilligungverfahren zur Diskussion stand, und da ist man auch in die Gemeinderäte zurückgegangen und hat da einmal abgestimmt: Welches Verfahren ist denn richtig? Sollen wir die Baubewilligungsbehörde auf Gemeindeebene ansetzen oder sollen wir sie auf Landesebene ansetzen? Und da gab es zwischen den Gemeinden ein Patt, da war keine ganz eindeutige Mehrheit. Wenn man alle anderen Vernehmlassungsteilnehmer dazugenommen hat, dann gab es eine eindeutige Mehrheit, nämlich zugunsten der Landesbehörde.
Dann haben wir den Vernehmlassungsbericht erstellt und dann haben wir den Vernehmlassungsbericht vorgestellt. Wir haben ihn den Gemeinderäten vorgestellt. Wir haben zu einer Vernehmlassung gebeten. Dann wurde die Vernehmlassung ausgewertet und damit stand das Baugesetz.
Dann ging es darum: Wie können wir die Planungsbestimmungen miteinander so abstimmen - das ist jetzt der politische Prozess - damit die Planungsbestimmungen so auch akzeptiert werden und wie können wir das Bewilligungsverfahren ausgestalten, damit es von beiden Seiten - von den Gemeinden und vom Land - akzeptiert werden kann? Das war diese Frage, die zu regeln war. Und dann sind wir natürlich nicht noch einmal von vorneweg wieder in einen Vernehmlassungsprozess gegangen, weil ja die Gemeinderäte sich schon vernehmlassen hatten lassen über das Bewilligungsverfahren. Und so, denke ich mir, haben wir alle einbezogen. Sonst würden wir wieder von vorne beginnen und wieder eine neue Vernehmlassung machen. Aber das, glaube ich nicht, dass das notwendig ist. Wir haben das Gesetz Schritt für Schritt weiterentwickelt.
Dann, auch Ihre Frage: Nachher, nachdem wir dann diesen politischen Konsens gefunden haben, haben wir keine Vernehmlassung mehr gemacht. Aber ich glaube, irgendwann müssen wir auch zu einem Schluss kommen, sonst drehen wir uns im Kreis.
Betriebswirtschaftlich hat das schon etwas für sich. Klar, wir reden nicht den Gemeinden drein, wie sie ihr Personal beschäftigen, wie viel Personal sie beschäftigen. Aber denken Sie sich nur: Wenn alle Gemeinden das ganze Baubewilligungsverfahren durchführen müssten, dann hätten sie einen erheblichen Aufwand. Die grossen Gemeinden würden das ohne weiteres können. Die kleinen Gemeinden haben einen erheblichen Aufwand. Wenn wir hier das ganze Koordinationsverfahren nun von einer Baubehörde, nämlich vom Hochbauamt aus, machen, wenn es nur noch eine Bewilligung gibt, dann hat das erstens einmal für den Bürger einen Vorteil: Er hat noch einen Ansprechpartner, es gibt keine Teilentscheidungen mehr, es gibt nicht zwei Bewilligungsverfahren; das ist für denjenigen, der eine Baubewilligung will, eine wesentliche Vereinfachung. Und im ganzen Umtrieb wird das natürlich auch vereinfacht, indem hier jetzt ganz geordnete Abläufe sind. Deshalb denke ich mir, müsste es mit der ganzen Entlastung, die auf der Gemeindeebene passiert, müsste es sich betriebswirtschaftlich auch rechnen. Aber darüber werden wir wahrscheinlich nicht einig werden. Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Wurde einmal mit den Gemeinden abgeklärt, welche Voranfragen mit den Gemeindebauführern getätigt wurden? Ich denke jetzt mal: Weiss das Land überhaupt, wie viele Anfragen und Besprechungen und Vorabklärungen mit den Gemeinden überhaupt getätigt wurden? Nach meinen Kenntnissen - und das sind Aussagen von Gemeindebauführern, dass das Bauamt vermutlich gar nicht weiss, wie viel vor einem Baugesuch schon durch die Gemeindebauämter geleistet wurde - Abklärungen, Varianten, etc. Das würde mich interessieren und hier sehe ich einfach: Die Kosten bleiben beim Land und Einsparungen sehe ich leider nicht.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich habe nur eine kleine Bemerkung zu den betriebswirtschaftlichen Einsparungen: Ich sehe dieses vereinfachte Baubewilligungsverfahren als Service für den Bürger und dazu muss ich sagen: Qualitätsverbesserungen haben auch ihren Preis.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsent. Ich möchte die Bedenken des Abg. Heinz Vogt aufnehmen, weil ich habe bei zwei Bauführern nachgefragt - und das ist nur eine kleine Schätzung, eine erste Einschätzung, und wie ich im Votum ausgeführt habe, wird die Zukunft dann zeigen, wie stark die Arbeitsreduktion ist. Da geht man von wenigen Prozenten aus.
Und zu den Bauvoranfragen: Da glaube ich, dass der Bürger die Nähe suchen wird, das heisst, er wird wie gewohnt zur Gemeinde gehen. Die Gemeinde kann dann die Anfragen oder den Kunden abweisen und ihn zum Hochbauamt schicken. Aber ich glaube, das wird nicht passieren. Der Eschner wird nicht nach Vaduz gehen und sagen, ich lasse mich dort beraten, wenn er die gleiche Qualität - der Bauführer kennt ja die Bauordnung - wenn er dort diese Auskunft bekommt. Und somit werden auch die Einsparungen relativ gering sein. Ich glaube nicht, betriebswirtschaftlich, dass sich das dann so rechnen lässt, dass man sagen kann: Die zusätzlichen Stellen beim Hochbauamt können bei den Gemeinden eingespart werden. Und ich sehe das so: Man muss die Rechnung schon über beide Staatsebenen machen. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich sehe hier auch das Pro und Kontra und ich anerkenne durchaus das Subsidiaritätsprinzip, sprich, dass es bei den Gemeinden auch seine Vorteile hat. Nur, wir haben es ja gehört: Es ist hier sehr viel verhandelt worden, es ging über zwei, wenn nicht mehr Legislaturperioden der verschiedenen Gemeinderäte bzw. Vorsteher oder Bürgermeister. Und entsprechend, frage ich mich jetzt schon. Jetzt hat man hier einen Konsens erzielt. Hier waren ja die Gemeinden auch eingebunden. Wieso sind dann diese Befürchtungen, die jetzt hier vom Abg. Günther Kranz oder auch vom Abg. Heinz Vogt ins Feld geführt werden, nicht eingebracht worden im Rahmen der Vernehmlassung oder im Rahmen dieser Diskussionen?
Persönlich muss ich Ihnen auch sagen: Ich sehe es als eine Gesamtbetrachtung - sprich, nicht nur den Teil Land oder den Teil Gemeinde - und gesamthaft müsste es unter dem Argument des Bürgerservice nach meinem Dafürhalten doch aufgehen, da wir eben nur noch einen zentralen Ansprechpartner haben, der natürlich auch über entsprechende Erfahrung verfügt, und der vor allem auch eine zentrale Koordina-tionsstelle ist, sprich: Es geben nicht elf Leute Auskunft zu einer Problemstellung. Es ist eigentlich immer eine zentrale Stelle. Und wir sind ja hier nicht eine Grossstadt, es sind 35'000 Leute. Wir haben relativ kleinräumige Verhältnisse und da frage ich mich schon, ob da nicht dieser Vorschlag der Regierung, diese zentrale Stelle, von Vorteil ist. Also, grundsätzlich sehe ich es eher als Vorteil an, aber Ihre Argumente sehe ich auch.Abg. Renate Wohlwend
Nur kurz ein Einwurf, Herr Präsident. Ich denke tatsächlich, dass die zentrale Stelle ein Vorteil ist. Die Argumente, die die Abgeordneten Heinz Vogt und Günther Kranz bringen, haben schon etwas für sich, aber das ist ja auch eine Frage der Gewohnheit. Ich meine, jahrzehntelang ist man zum Gemeindebauführer gegangen und, ich denke, der Schellenberger ist auch ein Schellenberger, aber er wird sicherlich sich im Lauf der Zeit daran gewöhnen, dass es eben jetzt eine Änderung gibt, und der Weg in die Residenz ist ja nicht so weit. Und ich denke, auch der Eschner wird in Zukunft eben doch zu dieser Zentrale gehen und vielleicht noch einen Schwatz mit dem Gemeindebauführer halten. Aber das ist doch eine Frage der Gewohnheit und diese kann man ändern und muss man eben ändern. Abg. Elmar Kindle
Das Hauptproblem, das sich mir hier stellt, ist folgendes: Jede Gemeinde hat eine eigene Bauordnung und das ist einfach das, was schon gewaltig ist, in der heutigen Zeit. Und da schon ein Appell auch an die Gemeinden, dass hier auch ein wenig Bewegung stattfinden würde. Das würde auch einiges zur Vereinfachung beitragen. Das ist einfach eine Tatsache und die besteht nun mal.Abg. Günther Kranz
Frau Abg. Renate Wohlwend, Sie haben Recht. Ich führte auch anfänglich aus: Die Erfahrung wird es zeigen und es war ein Gewohnheitsrecht und es werden noch einige Jahre ins Land ziehen. Also, man würde da von einer falschen Annahme ausgehen, dass sich das möglichst bald umstellen lässt.
Und zum Abg. Elmar Kindle: Das meine ich auch. Es sind elf verschiedene Bauordnungen. Da müsste man eine Übergangsfrist haben. Man müsste die Auswirkungen kennen, was das für bestehende Bauten etc. bedeuten würde. Dann bräuchte es eine neue Vernehmlassung und eine Anpassung mit den Gemeinden. Ich weiss nicht: Wurde das in diesem Zuge besprochen? Oder könnte man das angehen? Aus Landessicht wäre es sicher interessant, diesen Aspekt zu verfolgen. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich glaube, in den Jahren, in denen ich diese Materie behandelt habe, haben wir alles angesprochen und alles doppelt und dreifach und fünffach durchdiskutiert.
Eines wird hier ganz einfach wirklich in den Hintergrund gedrängt. Die Frau Amann-Marxer hat es gesagt: Nehmen Sie doch einmal die Sichtweise des Bürgers, des Bauwerbers ein. Ist das wirklich ein optimales Verfahren? Da muss ich eine Baubewilligung bei der Gemeinde einholen. Dann kommt das ganze Verfahren, wenn es Rekurs gibt, wenn Rechtsmittel ergriffen werden. Dann muss ich Teilentscheide bei den Landesbehörden einholen, beim Amt für Umwelt, beim Amt für Wald, Natur und Landschaft usw. Und dann muss ich eine Baubewilligung beim Hochbauamt einholen. Sehen wir das doch einmal aus der Sicht des Bürgers: Ist es für den zumindest nicht einfacher, wenn es eine Baubewilligung gibt, wenn es ein Koordinationsverfahren gibt, das von der zuständigen Baubehörde abgewickelt wird - das muss er nicht selbst machen, er muss nicht die Teilentscheide nachher selbst entgegennehmen und dann wieder weiter sehen. Und da sind wir eben überzeugt gewesen in dieser Arbeitsgruppe - und die Diskussion erstaunt mich jetzt - da waren Vorsteher drin, da waren Bauführer drin; ich wollte ja die Praxis sehen. Da waren wir überzeugt: Dem Bürger tun wir einen Dienst. Jetzt frage ich mich nur, was besser ist: Sind das die doppelten Zuständigkeiten, wo er hin und hergeschickt wird, oder ist das eine Zuständigkeit? Für mich ist das klar.
Das Zweite - und da gehe ich jetzt einfach von unserer Verfassungsordnung aus: Wir haben eine ausgeprägte Gemeindeautonomie. Und wenn etwas in den eigenen Wirkungskreis gehört, dann ist es die Ortsgestaltung, dann ist es die Weiterentwicklung der Ortsgestaltung. Hier sind die Gemeinden zuständig. Ich finde das übrigens auch richtig - das möchte ich an und für sich belassen - denn da können die Bürgerinnen und Bürger sich auch einbringen und es gibt ja Beispiele, wo sich Bürger eingebracht haben, zum letzten Mal in der Gemeinde Schaan, Ausnützungsziffer, wo es eine Initiative gab und es wurde darüber abgestimmt. Das ist im Ortsbereich. Und da sollen die Gemeinden durchaus auch zuständig bleiben.
Und ich finde es ganz normal, dass ein Bauwerber einmal aufs Gemeindebaubüro geht. Er muss seinen Plan ja auch mit der Gemeinde abstimmen, denn nachher wird ja die Gemeinde einen Teilentscheid erlassen. Also, warum soll er sich vorher nicht abstimmen und die Pläne kontrollieren lassen: Ist das Baugesuch gemäss Gemeindebauordnung in Ordnung? Das möchten wir gar nicht wegnehmen. Aber letztendlich, mit diesem Verfahren, kommen wir doch den Bürgern entgegen.
Und wenn das nicht gewünscht ist, wenn man das alles doppelt bestehen lassen will, dann muss das hier gesagt werden. Also, es gibt das eine und es gibt das andere und wir müssen uns da halt entscheiden. Wenn wir es ganz auf die Gemeindeebene verschieben - da war ich auch offen - dann müssen wir sehen, dann werden kleine Gemeinden ein erhebliches Problem bekommen. Weil die haben dann nicht diese ausgebauten Baubüros, die sich dann mit komplexen Verfahren auseinander setzen müssen und dann auch rechtsgültige Entscheide herausgeben müssen. Das war das Problem, das sehr intensiv diskutiert wurde miteinander. Aber wir können nicht beides haben. Abg. Elmar Kindle
Danke. Nur kurz: Meine Anregung war nur dahingehend, dass es, wenn alle die gleichen Bauordnungen hätten, für alle viel einfacher wäre. Dass das nicht geht, ist mir auch klar und das ist auch nicht das Ziel dieser Vorlage. Das weiss ich natürlich und ich finde es auch gut, dass das so ist zum jetzigen Zeitpunkt. Darum habe ich auch in meinem Eintrittsvotum gesagt, dass das Gesetz wahrscheinlich einer Weiterentwicklung bedarf, wenn der Zeitpunkt reif ist, um das auch zu tun. Das ist momentan sicherlich nicht der Fall. Das ist klar.
Ich würde auch vorschlagen, jetzt in die Debatte einzutreten, weil sonst drehen wir uns hier noch eine Stunde im Kreise: Dann sitze ich um 12 Uhr noch hier und das ist nicht das Interesse das ich heute hier habe.Abg. Heinz Vogt
Ich wollte das eigentlich auch vorschlagen. Die Argumente sind ausgetauscht.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, Sie haben völlig Recht. Es muss sich ändern. Es soll zum Land gehen. Ich möchte nur - und dann beende ich das - ich möchte mich nur gegen den Eindruck wehren, das würde alles über Nacht gehen, dass man von den Gemeinden wegkommt und zum Land. Die Gemeinden werden immer in einem Teilbereich immer Ansprechpartner bleiben. Und ich denke, die Gemeinden sollen ihre Pflicht wahrnehmen mit den Gestaltungs- und Überbauungsplänen und das sind, glaube ich, wesentliche Planungsinstrumente für die Gemeinden. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Hier fehlt aus meiner Sicht die nähere Umschreibung des Ziels. In Art. 5 auf Seite 166, wird auf die Ziele nach diesem Gesetz Bezug genommen. Die werden hier nicht aufgeführt. Ich würde hier vorschlagen, Art. 1 Bst. b folgendermassen zu ergänzen: «Dieses Gesetz regelt: b) die geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und das Land in seiner Eigenheit zu erhalten». Besten Dank. Abg. Paul Vogt
Ich möchte ebenfalls zu Bst. b eine Anregung machen, und zwar, dass man einfügt: die geordnete und bodensparende «räumliche» Entwicklung des Landes.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde das gerne überprüfen lassen, aber ich sehe natürlich in dieser Formulierung «geordnet und bodensparend», da sehe ich natürlich die Nachhaltigkeit mit eingeschlossen. Also, ob es da dann noch eine Präzisierung braucht mit «nachhaltiger Entwicklung», das werden wir gerne abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Bausperre: Dieser Begriff wird in Art. 7, Seite 166, aufgeführt: Beim Beschrieb der Bausperre wird der Begriff der Baulandumlegung mit verwendet und ich möchte anregen, dass der Begriff der Baulandumlegung bei der Definition der Bausperre mit aufgeführt wird. Es würde dann heissen: «Bausperre: die vorübergehende Einschränkung oder Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit einer oder mehrerer Grundstücke oder eines bestimmten Gebietes mit dem Ziel, die Durchführung und Inkraftsetzung eines Planungsinstrumentes oder einer Baulandumlegung zu gewährleisten».
Dann zu Bst. f - Gebäudelänge: Hier habe ich eine Verständnisfrage: Im zweiten Teil heisst es: «Ausgenommen hiervon sind Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m ab gewachsenem Terrainverlauf mit Flachdachkonstruktion, die nicht der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zuzuordnen sind». Hier ist die Verständnisfrage: Was für Gebäude werden hier darunter subsumiert? Nach der Definition Bruttogeschossfläche sind das Flächen, die Wohnen, Arbeiten und Gewerbe zulassen. Ich frage mich jetzt: Sind hier Landwirtschaftsgebäude gemeint?
Und dann auch die Definition, dass diese Gebäude von der Definition der Gebäudelänge ausgeschlossen sind: Bei der Regelbauweise unter Art. 39 haben wir das Höchstmass der Gebäudelänge von 30 m und unter Art. 48 heisst es, bei eingeschossigen Bauten mit maximal 3 m Höhe, müsse kein Gebäudeabstand eingehalten werden. Wäre es theoretisch möglich - ich sage jetzt -, dass ich einen leeren Schuppen oder einen Hühnerstall mit 50 m Länge, 2,50 m Höhe, an die Grenze stellen könnte? - jetzt sehr provokativ formuliert. Oder was wird hier genau darunter verstanden? Ansonsten würde ich den Antrag stellen, dass das hier dann herausgenommen wird.
Dann würde ich neu einen Bst. o einfügen: Die Definition des Begriffs der Regelbauweise. Weiter hinten wird auf die Regelbauweise Bezug genommen, dass das hier kurz zur Verdeutlichung definiert würde.
Den vorgeschlagenen Bst. o, der den Richtplan beschreibt, würde ich folgendermassen ergänzen: Richtplaninhalt ist immer ein Plan aber auch ein damit interagierender Text, ein Textbeschrieb mit Handlungsanweisungen im Normalfall. Darum würde ich die Definition von Richtplan ergänzen: «ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes oder einer Gemeinde oder von Teilen davon festlegt und mit einem Textteil ergänzt sein kann».
Dann zu Bst. p - Überbauungsplan: Im Gesetz wird der Terminus «Sonderbauschriften» oftmals verwendet. Ich würde hier im letzten Satz die Aussage: «Der Überbauungsplan ergänzt zusammen mit speziellen Vorschriften die Bauordnung mit Zonenplan» ändern in «Der Überbauungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit dem Zonenplan», dass es dann mit dem Rest des Gesetzes übereinstimmt.
Dann zu Bst. r, 2.: «bei kleineren Bauvorhaben oder Baumassnahmen des Eigenbedarfs ...». Hier bezieht sich meine Frage auf die Definition von «kleineren Bauvorhaben»: Wären das dann die nicht genehmigungspflichtigen? Und «Baumassnahmen des Eigenbedarfs», wie hier das genauer umschrieben wird. Und abschliessend zu Bst. s - Zonenplan: Hier eine Ergänzung zur Verdeutlichung des Begriffs Zonenplan: Das würde dann neu heissen: «ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilt und damit die Art und Intensität der Nutzung von Grundstücken festlegt». Damit man sieht, dass das auf die Gemeindegebiete bezogen ist. Besten Dank. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 lit. i - gewachsener Terrainverlauf - habe ich einen Änderungsvorschlag: Und zwar, scheint mir der Begriff «tatsächlicher Verlauf eines Grundstücks» nicht klar verständlich definiert zu sein. Ich würde hier zum besseren Verständnis vorschlagen, das Wort «tatsächlich» durch «ursprünglich» oder «ursprünglich gewachsen» zu ersetzen. Lit. i würde demnach lauten: «gewachsener Terrainverlauf: als gewachsener Terrainverlauf gilt in der Regel der ursprüngliche Verlauf eines Grundstücks».
Zu Abs. 1 lit. q - unterirdische Bauteile: Diese Einschränkung auf unterirdische Bauteile mit begrünter Erdüberdeckung scheint mir sehr absolut zu sein. Die Gemeinde entscheidet bei Baugesuchen im Rahmen der Bauordnung und der Zonenpläne über die Nutzung der Flächen, welche über den unterirdischen Bauten entstehen. Dies sollten meines Erachtens sowohl begrünte als auch befestigte Plätze sein können, zum Beispiel Park- oder Sitzplätze. Mein Änderungsvorschlag würde demnach lauten: «unterirdische Bauteile: ein Bauteil, der den gewachsenen Terrainverlauf um höchstens 1,25 m in der Ebene, einschliesslich der begrünten Erdüberdeckung sowie befestigter Hartplätze, oder 3,00 m talseitig am Hang überschreitet».
Zu Abs. 1 lit. r habe ich eine redaktionelle Änderung vorzuschlagen: Die Definition «verantwortlicher Projektverfasser» sollte meines Erachtens aus Gründen eines zeitgemässen Sprachgebrauchs mit «verantwortlicher Projektant» ersetzt werden. Die Bezeichnung «Projektverfasser» empfinde ich als subtile Degradierung von Fachleuten.
Dann habe ich einen zusätzlichen Buchstaben vorzuschlagen zu Abs. 1: Unter Abs. 1 von Art. 2 fehlt die Definition des derzeit allgemein verwendeten Begriffs «Landesrichtplan». In den Folgeartikeln wird mehrfach der Begriff «Pläne des Landes» verwendet. Ich schlage vor, hier einen einheitlichen Sprachgebrauch anzuwenden und den Begriff «Pläne des Landes» durch den Begriff «Landesrichtplan» zu ersetzen und in die Begriffsbestimmungen aufzunehmen.Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Bemerkung und Anregung zu Abs. 1 Bst. l - Hangneigung: Eine landesweite Festlegung, ab welcher Hangneigung z.B. die Messung der Gebäudehöhe parallel zur Hangneigung (Art. 53) erfolgen darf, ist problematisch, da diese Festlegung Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur haben kann, die in den Gemeinden durch die Bauordnungen verschiedenartig festgelegt wird. In Schaan ist in den Hanglagen eine hangparallele Messweise angebracht und zweckdienlich, wäre jedoch bei dieser Vorgabe von 15% als Mindestmass nicht möglich. Der Schaaner Hangschuttkegel weist eine Neigung von durchschnittlich 10 bis 12% auf. Nachdem sich auch die Topografien von Gemeinde zu Gemeinde merklich unterscheiden, sollte aufgrund der engen Verknüpfung mit den örtlichen Vorgaben und Gegebenheiten auf eine Festlegung eines Mindest-Neigungsmasses im Baugesetz verzichtet werden. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke. Zu Abs. 1 Bst. b nur die Anmerkung, dass ich den so belassen würde wie er ist, weil er hält allgemein fest, was eine Bausperre ist. Weil im Art. 7 wird dann definiert, um was es hier effektiv geht. Weil sonst müssten Sie auch hineinschreiben, dass es die Zonenpläne, Überbauungs- und Gestaltungspläne ebenfalls sind, und das würde ja keinen Sinn machen. Nur weil Sie hier gesagt haben, Abg. Caduff, dass hier noch die Baulandumlegung einbezogen werden sollte. Dieser Ansicht bin ich nicht.
Dann, was die Hangneigung anbelangt, hat der Abg. Pepo Frick schon Ausführungen gemacht. Ich teile diese Ansicht. Wenn man bedenkt, dass zum Beispiel im Triesenberg oben und unten eine Mauer ist: Auf der einen Seite ist der Grenzpunkt am Kopf der Mauer und am anderen auch am Kopf oder am Fuss. Dann hat man hier ein verzerrtes Bild. Das müsste doch nochmals geprüft werden, dass hier dieser Problematik Rechnung getragen wird. Das denke ich, ist hier nicht gut geregelt.
Zu Bst. q habe ich noch eine Anmerkung: Hier müsste es meines Erachtens heissen: «Die Neigung des Geländes ist im Sinne von Bst. l» - und nicht Bst. k - «dieses Artikels nachzuweisen». Weil k bezieht sich ja auf die Grünflächenziffer und nicht auf die Hangneigung. Alles andere wurde gesagt.Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Frage, und zwar gibt es ja heute die Bezeichnung «Futtermauer» und die Bezeichnung «Stützmauer»: Es stellt sich für mich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, für diese eine Definition ein-zuführen. Soweit ich weiss, darf man eben eine Futtermauer im Moment auf die Grenze setzen und eine Stützmauer nicht. Falls ich was Falsches sage - ich bin keine Baufachfrau - dann bitte ich einfach, das zu verzeihen. In Bst. d wird der Begriff Stützmauer verwendet und ich bitte einfach zu prüfen, wie das mit Futtermauer/Stützmauer genau ist, und ob es einer Definition bedarf.
Dann wird in Bst. f die Gebäudelänge definiert. Die Gebäudelänge ist einfach eine gestalterisch wichtige Grösse, sie ist auf maximal 30 m begrenzt und ich denke, die sollte man nicht künstlich mit Garagen usw. verlängern können. Deswegen würde ich hier ab «ausgenommen» einfach diese Ausnahme, dass man eine Garage oder eine Waschküche an ein Gebäude anbauen darf, ohne dass dies zur Gebäudelänge zählt - die halte ich aus gestalterischer Sicht nicht für sinnvoll.
Dann würde ich auch in Bst. l, bei der Hangneigung nicht vom höchsten bis zum tiefsten Punkt des Baugrundstücks messen, sondern ich würde dort messen, wo das Gebäude stehen könnte. Also beim Mindestgrenzabstand.Abg. Paul Vogt
Ich habe zwei Anregungen, und zwar, dass man die Begriffe «behördenverbindlich» und «grundeigentümerverbindlich» ebenfalls in die Definitionen aufnimmt. Ich glaube, das ist für Leute, die mit dem Baurecht nicht vertraut sind und vor allem auch mit dem Planungsrecht nicht vertraut sind nicht ohne weiteres verständlich.
Dann eine kurze Bemerkung zum Bst. i, der von der Abg. Marlies Amann-Marxer angesprochen wurde: «Ursprünglich» scheint mir kein besserer Begriff zu sein. Vielleicht könnte man das durch «natürlichen Verlauf» eines Grundstücks präzisieren.
Dann noch eine letzte Bemerkung zum Bst. o, die ist rein sprachlicher Art: Dort müsste es meines Erachtens heissen, ganz am Schluss: «oder von Teilen davon».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Sie werden sicher verstehen, wenn wir all diese Anregungen und Fragen auf die 2. Lesung hin abklären, denn ich bin mir nicht sicher, ob ich überall nun die entsprechenden Antworten parat hätte. Einige Fragen könnte ich durchaus beantworten. Aber mir scheint es auch im Sinne der Verfahrensökonomie zu sein, wenn wir Ihnen die Antworten auf die zweite Lesung hin geben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Dieser Artikel, Ausnahmen, öffnet Tür und Tor. Es steht auf Seite 20 des Bericht und Antrags, ich zitiere: «Grundsätzlich sind Ausnahmen aus rechtsstaatlichen Gründen und gemäss einer höchstrichterlichen Entscheidung restriktiv zu handhaben». Ich denke, es wäre wichtig, hier in diesem Artikel den Grundsatz der restriktiven Handhabung auch wirklich zu verankern - im Gesetz und nicht einfach nur in der Beilage - dann das Wort «insbesondere» in Abs. 3 vermittelt den Eindruck, dass das eine rein beispielhafte Aufzählung ist und dass man auch beliebige andere Gründe nehmen könnte. Also, mir wäre der Grundsatz der restriktiven Handhabung im Hinblick auf die Rechtssicherheit sehr wichtig. Des Weiteren würde ich es begrüssen, wenn die Bedingung enthalten wäre, dass Ausnahmen zu begründen sind.Abg. Paul Vogt
Ich unterstütze das Votum meiner Vorrednerin. Ich möchte die Regierung ersuchen, noch einmal zu prüfen, ob es nicht reicht, wenn bei den einzelnen Artikeln die Ausnahmemöglichkeiten erwähnt werden. Es besteht hier wirklich die Gefahr, dass man einen Gummiartikel schafft und dass man unter Berufung auf diesen Artikel dann alle möglichen Ausnahmen bewilligen kann. Ich möchte hier insbesondere Bst. b von Abs. 3 erwähnen, der einfach viel zu weit geht. Also, wenn bereits die Anwendung von Bauvorschriften zu einer unzumutbaren Härte führen kann, dann ist das wirklich eine Bestimmung die jeder möglichen Interpretation und jedem möglichen Interesse entgegenkommen kann.
Dann bei den Nutzungsvorschriften frage ich mich, ob das einfach aus einer früheren Fassung bestehen blieb. Die Nutzungsplanung ist ja nicht mehr Teil dieses Gesetzes.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Intention dieses Artikels ist genau eine umgekehrte, nämlich, wir haben ja einzelne Ausnahmebestimmungen in den einzelnen speziellen Fällen und hier wollten wir einen grundsätzlichen Artikel aufnehmen, um eine willkürliche Anwendung von Ausnahmen möglichst zu vermeiden. Also, die Behörden sind aufgerufen, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen, und zwar sowohl die Baubewilligungsbehörde wie auch der Gemeinderat, wenn er eben hier von den jeweiligen Bauordnungen abweicht. Und dann werden einzelne Beispiele hier aufgeführt. Wir können das nie abschliessend machen. Und ich denke mir, die unzumutbare Härte ist durchaus eine Möglichkeit, eine Ausnahme zu geben. Natürlich muss sie definiert werden. Aber hier gibt es ja auch schon Praxis und Rechtsprechung dazu.
Die Nutzungsvorschriften scheinen mir immer noch sinnvoll zu sein, denn es gibt ja bestimmte Zonen und in diesen Zonen werden auch bestimmte Nutzungen vorgeschrieben. Also von daher scheint mir das sinnvoll zu sein. Aber noch einmal: Die Intention war eigentlich eine andere: Zuerst einmal den Grundsatz festzulegen, nämlich, bei Ausnahmen müssen immer die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen werden - und die konkreten Artikel, wo dann Ausnahmen möglich sind, die kommen dann weiter hinten.Abg. Andrea Matt
Ich denke, es spricht ja nichts dagegen, den Grundsatz der restriktiven Handhabung, den ja auch die Gerichte festgestellt haben, hier wirklich klar und deutlich zu verankern. Es ist einfach in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass das vielleicht etwas grosszügig ausgelegt wurde. Abg. Elmar Kindle
Ich spreche mich für die Beibehaltung dieses Artikels aus, so wie er hier jetzt steht. Ich denke, man muss nicht alles in engsten Korsetten handhaben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Mich hat da ein Passus zu diesem Art. 6 zum Schmunzeln bewogen. Auf Seite 37 des Bericht und Antrags steht zur Mehrwertabgabe: «Die Regierung ist von der Sinnhaftigkeit dieser neuen Rechtsbestimmung überzeugt». Das nehme ich mal an, wenn sie uns das vorlegt.
Meine Frage ist aber eben zu Abs. 2: Und zwar, hier steht: «Die Mehrwertabgabe ist als Ausgleich für die durch staatliche Planungsmassnahmen geschaffenen Vorteile zu entrichten». Mich würde interessieren, was man unter staatlichen Planungsmassnahmen versteht: Sind das Gemeindeplanungen oder Landesplanungen? Und das Zweite: Wer bekommt das Geld für den Mehrwert? Ich nehme mal an, das ist die bessere Ausnützungsziffer etc.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Beim zweiten Satz ist der Zeitpunkt der Abgabe, wann diese zu entrichten ist, und die Verwendung meiner Ansicht nach mit zu definieren. Nicht nur der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungkritierien. Der zweite Satz in Abs. 1 würde dann lauten: «Er bestimmt darin den Kreis der Abgabepflichtigen, die Bemessungskriterien, den Zeitpunkt der Abgabe sowie deren Verwendung».
Und zu Abs. 2 dieselbe Frage wie die des Abg. Heinz Vogt: Der Begriff der staatlichen Planungsmassnahmen ist sehr missverständlich. Ich würde hier vorschlagen, dass das ersetzt wird, dass es folgendermassen zu lesen ist. Abs. 2: «Die Mehrwertabgabe ist als Ausgleich für die durch die planungsbedingten geschaffenen Vorteile zu entrichten». Das nimmt dann auch Bezug auf Abs. 1, den planungsbedingten Mehrwert. Danke schön.Abg. Elmar Kindle
Ich habe hier eine etwas andere Ansicht. Das ist ja eine Kann-Bestimmung. Die Gemeinden können, sie müssen nicht, und daher kann man es ihnen auch selbst überlassen wie sie diese Bestimmungen anwenden. Das was Sie gesagt haben, Herr Abg. Caduff: Klar kann man sagen, dass man den Zeitpunkt bestimmen müsse und wie die Verwendungszwecke sind, aber ob das hier der Anlass ist, das hier zu fixieren, das glaube ich eben nicht. Hier geht es nur darum, dass man das kann. Alles andere kann die Gemeinde von sich - in der Bauordnung oder wo auch immer - regeln.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Art. 6 Abs. 2 kann durchaus zu Missverständnissen führen. Hier ist natürlich an Planungsinstrumente gedacht, die die Gemeinden erlassen. Also, das werden wir hier umformulieren.
Zu den Anregungen des Abg. Caduff zu Abs. 1: Da würde ich auch eher davon absehen. Ich meine, die grundsätzlichen Bestimmungen sollen im Gesetz festgehalten werden. Man kann vieles in der Verordnung noch detaillieren, aber dass man selbst bestimmen muss, wie die Mittel verwendet werden: Die Mittel werden in den Gemeindehaushalt einfliessen. Ansonsten müssten wir sie zweckbestimmen und ich weiss nicht, ob das hier der Sache dient. Also, da denke ich mir, ist Abs. 1 bestimmt genug; Abs. 2, das sehe ich, den werden wir umformulieren. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Hier geht es ja nicht darum, dass wir dann den Verwendungszweck bestimmen. Es heisst ja, der Gemeinderat kann - wie der Abg. Elmar Kindle richtig gesagt hat - er kann. Also sehe ich auch, wenn hier noch der Zeitpunkt der Abgabe sowie deren Verwendung der Vollständigkeit halber mit aufgezählt wird, spricht nichts dagegen. Besten Dank.Abg. Paul Vogt
Ich habe noch eine Frage, und zwar, ob diese Mehrwertabgaben in der Bauordnung vorgesehen sein müssen. Können sie andernfalls nicht erhoben werden? Zum Beispiel, wenn es um einen Gestaltungsplan geht, kann dann die Gemeinde, wenn sie einem Eigentümer Vorteile bei der Gestaltung oder bei der Ausnützung bewilligt, kann sie dann keinen Mehrwert abschöpfen, wenn das in der Bauordnung nicht vorgesehen ist?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. So wie das Gesetz aufgebaut ist, müssen die Gemeinden sich das natürlich vorher überlegen. Also, wenn sie die Bauordnung erlassen, wenn sie z.B. Überbauungspläne erlassen. Und wenn hier eine verdichtete Ausnützung möglich ist, dann müssen sie sich auch entscheiden grundsätzlich, ob sie das Instrument der Mehrwertabschöpfung, der Mehrwertabgabe einsetzen oder nicht einsetzen. Ich denke mir, der Bauwerber, der Bürger muss sich ja auch verlassen können auf die baurechtlichen Erlasse der Gemeinde und das soll hier auch transparent gehandhabt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Der Richtplan ist auch ein Planungsinstrument und wird hier im Baugesetz auch aufgeführt. Ich würde daher der Vollständigkeit halber in Abs. 1 auch den Richtplan mit aufführen. Hier heisst es dann: «Der Gemeinderat hat für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn er die Aufstellung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes, eines Richtplanes, eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes ...» - würde dies lauten.
Bei Abs. 4 fehlt aus meiner Sicht der Hinweis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, dass dann Abs. 4 ergänzt würde: Die Erlassung einer Bausperre ist öffentlich kundzumachen und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Bausperre tritt mit der Kundmachung in Kraft. Danke.Abg. Elmar Kindle
Ich denke, es ist nicht notwendig, dass man hier noch den Richtplan erwähnt. Der Richtplan steht über all diesen Planungsinstrumenten und somit ist er übergeordnet. Und erst dann, wenn man es herunterbricht auf die einzelnen Planungsinstrumente, kann man von einer Bausperre sprechen. Und darum ist es nicht notwendig, den Richtplan hier aufzuführen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich sehe das auch so wie der Abg. Kindle. Also der Richtplan selber führt nicht zu einer Bausperre, sondern, wenn dieser Richtplan dann heruntergebrochen wird auf den Zonenplan, Überbauungsplan, Gestaltungsplan, dann kann es eine Begründung geben, weshalb eine Bausperre anzuordnen ist, weil sie dann zum Beispiel ein einzelnes Bauvorhaben einen geordneten Überbauungsplan verhindern könnte. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Hier fehlt meines Erachtens eine nötige Einschränkung bzw. ein Verweis auf die in diesem Artikel bezeichneten nachfolgenden Bestimmungen. Ich schlage deshalb vor, diesen Artikel folgendermassen zu ergänzen: «Die Gemeinden sind zur Ortsplanung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen gemäss Art. 9 bis 12 verpflichtet». Ich denke, diese Artikel sind verpflichtend und andere folgende nicht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke, dieser Präzisierungsantrag macht hier durchaus Sinn.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Hier meine Frage zu Abs. 2: «Bauordnung und Zonenplan regeln für ein Gemeindegebiet die zulässige Nutzung von Grundstücken», ob hier nicht das ergänzt werden könnte: «Bauordnung und Zonenplan regeln für ein Gemeindegebiet die Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie die zulässige Nutzung von Grundstücken». Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Wir werden das auf die 2. Lesung hin überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich denke, die Bau- und Gestaltungsvorschriften sind ein sehr wesentliches Element und ich frage mich, ob man das hier den Gemeinden derart massiv überlassen kann, dass sie wirklich einfach alles machen könnten. Beispielsweise wenn man jetzt sagt, sie regelt insbesondere die Bauweise, könnte ja eine Gemeinde auf die Idee kommen und sagen, ich möchte nur Flachdächer oder bei mir muss jedes Dach genau einen Vorsprung von 40 cm haben. Also für mich stellt sich hier die grundsätzliche Frage: Soll man hier nicht doch sagen: Sie muss sich dabei auf das Wesentliche konzentrieren und darf nicht zu starke Einschränkungen machen, bzw., weil das ja ein sehr starker Eingriff auch ins Eigentumsrecht des Einzelnen ist, wenn die Gemeinde eben einen Dachvorsprung vorschreibt oder so etwas, dass dann nicht doch zumindest irgendein Verfahren bestehen müsste, dass man als Einzelner auch die Möglichkeit hat, sich irgendwo zu wehren. Also mir geht hier die Kompetenz der Gemeinde doch sehr, sehr weit. Sie greift sehr stark in Gestaltungsentscheide hinein, von denen ich denke, dass es doch den einzelnen Bauherren und Baufrauen überlassen sein sollte, was sie für ein Haus haben möchten.Abg. Elmar Kindle
Danke. Das sehe ich nicht so wie Sie, Frau Abg. Matt. Ich denke, das ist eben das, wo die Gemeinden auch Spielraum haben sollen und haben müssen. Im Baurecht hinten wird definiert, was zulässig ist und was nicht zulässig ist.
Was ich noch habe sind die Bst. d, e und f, ob die hier wirklich aufgeführt werden müssen oder ob die nicht in den dazugehörigen Planungsinstrumenten wie Gestaltungsplänen aufgenommen werden sollten. Sind die hier richtig am Platz?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze das Votum vom Abg. Elmar Kindle in Bezug auf die Aufzeichnung bei den Bst. d, e und f und würde den Satz bei Abs. 2 Bst. b kürzen, dass es noch lauten würde: Die Art und das Mass der Nutzung. Ich denke, so das zu reduzieren, dass die Bauordnung in Zusammenhang mit dem Zonenplan insbesondere die bauliche Nutzung der Baugrundstücke regelt, ist zu eng gefasst. Es gibt ja auch im Zonenplan Übriges Gemeindegebiet, Schutz- und Gefahrenzonen und die Landwirtschaftszone, wo dann wieder die bauliche Nutzung nicht gleich geregelt ist oder anders dann, dass es lauten würde in Abs. 2 Bst. b: «Die Art und das Mass der Nutzung». Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Frau Abg. Matt, ich kann Ihre grundsätzliche Frage der für alle allgemein geltenden Gestaltungsvorschriften über das ganze Land schon nachvollziehen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass es einheitliche Vorschriften geben könnte im ganzen Land, die für alle gleich zu gelten haben. Aber es gehört halt eben in den ureigensten Bereich der Gemeinde, sich eine eigene Bauordnung zu geben. Das gehört zur Gemeindeautonomie. Die Gemeindeautonomie kann und soll nicht beschnitten werden.
Ich denke, es ist auch legitim, wenn eine Gemeinde den Wunsch hat, die Ortsbildgestaltung nach ihren Vorstellungen zu machen, der Gemeinde also ein eigenes Gesicht zu geben, wie ich schon in meinem Votum gesagt habe. Das kann natürlich so weit gehen, dass die Neigung der Dächer vorgeschrieben wird. In Österreich - habe ich gehört - ist sogar in einem Dorf die Farbe der Geranien vorgeschrieben worden für alle. Also, das kann auch zu überspitzten Vorschriften führen. Und wenn Sie die Neigung der Dächer als zu enge Vorschrift empfinden, so kann ich das zwar nachvollziehen, aber wenn eine Gemeinde den Wunsch hat, dass eben ein einheitliches Dorfbild entsteht, so gehört das in ihren Entscheidungsbereich. Und ich würde daran nichts beschneiden wollen. Ich denke nicht, dass wir die Bauordnung der Gemeinden beschneiden sollten.Abg. Andrea Matt
Danke. Auf Seite 41 des Bericht und Antrages werden zu dieser Bauordnung nur ganz lapidar zwei Sätze ausgeführt. Ich zitiere die jetzt: «Die Erstellung einer Bauordnung liegt im Kompetenzbereich der jeweiligen Gemeinde. Sie enthält die allgemeinen Bau- und Gestaltungsvorschriften und die Vorschriften zum Zonenplan». Das ist mir einfach zu dürftig.
Ich würde es also begrüssen, wenn die Regierung zumindest ausführen könnte, was sie darunter versteht und wie weit das sinnvollerweise gehen sollte. Wenn es ein zu starker Eingriff in die Gemeindeautonomie ist, dass man eben sagt, sie muss es den Menschen frei lassen, wie weit die Vordächer vorgehen usw., also dass man hier quasi zumindest eine Vorstellung hätte, was die Regierung sich darunter vorstellt. Das würde, glaube ich, schon überspriessenden Gestaltungsvorschriften vorbeugen.Abg. Josy Biedermann
Nur eine kleine Bemerkung: Ich denke, die Bauvorschriften der Gemeinde existieren bereits. Wir in Planken dürfen zum Beispiel keine Flachdächer haben, sondern müssen alle Giebeldächer haben. Also das gilt schon in verschiedenen Gemeinden, dass die Bauordnung schon existiert.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich denke, es handelt sich hier um einen sehr sensiblen Bereich in der Gemeindeautonomie. Ich würde den Artikel so belassen, wie er hier vorgeschlagen ist.Abg. Andrea Matt
Ich denke, das Gesetz ist ja ein neues Gesetz, um einen neuen Anfang zu machen. Und ich würde halt einfach - ich bleibe dabei - ich würde es begrüssen, wenn die Regierung mehr als zwei Sätze diesem äusserst wichtigen Punkt widmen würde. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Neben dem Baugesetz ist die Bauordnung das zentrale Instrument, damit eine geordnete Überbauung eines Gemeindegebietes möglich ist. Und die Bauordnung, dieses Instrument ist so selbstverständlich, dass man wirklich hier nur noch ganz marginal zwei/drei Sätze dazu geschrieben hat. Das können wir sicherlich noch ausführen. Aber die Bauordnung soll ja jene Vorschriften enthalten, die für die Umsetzung der Ortsplanung notwendig sind. Das sind halt insbesondere die Zonenvorschriften, die differenzierten Grünflächen, Ausnützungsziffern, spezielle gemeindespezifische Gestaltungsvorschriften, die Differenzierung der Bauweise entsprechend den unterschiedlichen Zonenarten sowie auch Vorschriften zur Umgebungsgestaltung. Das sind ganz zentrale Aspekte der Bauordnungen der Gemeinden.
Und ich denke mir: Wo kann sich der Bürger eigentlich besser einbringen als in seiner Gemeinde? Von daher schlage ich schon vor, dass wir diesen sehr sensiblen und auch zentralen Artikel doch so belassen, damit die Gemeinden hier in ihrem ureigensten Wirkungskreis auch ihre Gestaltungsaufgabe vollziehen können. Aber zur Bauordnung selbst können wir gerne noch ein paar Ausführungen machen, weil die sind hier tatsächlich sehr knapp gehalten.Abg. Andrea Matt
Vielleicht gibt es auch schon Judikatur zu diesem Punkt, denn das greift doch in das Eigentumsrecht - und das ist ein Grundrecht - ein und ich würde es begrüssen, wenn Sie hier mal schauen würden, ob schon entsprechende Rechtsprechung ergangen ist, damit man hier einfach mehr Rechtssicherheit hat.Regierungschef Otmar Hasler
Ich habe keine Anmerkungen mehr zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Danke schön. Dann kann ich weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Ich würde hier eine Verkürzung vorschlagen, dass es dann lautet: «Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Zonenarten. Er ist integrierender Bestandteil der Bauordnung». Es werden ja später in Art. 13 bis 18 die Zonenarten definiert. Ich denke, das dient der Klarheit. Eine weitere Möglichkeit wäre auch die Formulierung: «Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in die Zonenarten gemäss Art. 13 bis 18».
Dann zu Abs. 2, eine Präzisierung: Es wäre nach dem zweiten Satz ein neuer Satz einzufügen. Der zweite Satz würde dann lauten: «Im Weiteren kann sie Gebiete festlegen, in denen die verdichtete oder geschlossene Bauweise, eine Mindestausnützung oder Mindestgeschosszahl vorgeschrieben ist». Und dann neu: «Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch Überbauungs- oder Gestaltungspläne sicherzustellen». Nach meiner Ansicht dient das der Präzisierung dieses Abs. 2.Abg. Paul Vogt
Ich frage mich, wieso der Zonenplan integrierender Bestandteil der Bauordnung sein muss. Ich könnte mir auch vorstellen, dass man das konsequent trennt, die Bauordnung und den Zonenplan. Ich weiss, dass es in der heutigen Praxis so ist, dass der Zonenplan in die Bauordnung integriert ist. Aber rein abstrakt gesehen würde es für mich Sinn machen, dass man das trennt.
Zu Abs. 3 möchte ich die Anregung machen, dass man hier auch die Gewerbezone und Öffentliche Zone speziell erwähnt. Für mich ist das nicht ganz nachvollziehbar, wieso man nur die Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen erwähnt. Man kann natürlich argumentieren, dass man unter Bauzonen eben auch die anderen Zonen subsumieren kann. Ich denke aber, dass es zur Klarheit beitragen würde, wenn man die anderen Zonen hier aufführen würde.
Zu Abs. 2 hätte ich die Anregung, dass man gleich zu Beginn der 2. Zeile «vor einer Überbauung» streicht, damit es auch möglich wird, in den Zonenplänen solche Gebiete zu bezeichnen, wenn die teilweise oder bereits ganz überbaut sind.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe hier einfach eine Frage: Sie merken vielleicht, ich bin nicht unbedingt ein absoluter Freund dieser ganz ganz grossen Gemeindeautonomie. In Abs. 3 kann ja die Gemeinde jede beliebige Zone erdenken und erfinden, die sie möchte. Es heisst dann im nächsten Artikel, dass die Bauordnung und der Zonenplan der Genehmigung der Regierung bedarf. Also: Ist hier die Gemeinde schon in einem gewissen Masse auch eingeschränkt? - und das möchte ich einfach nur bestätigt wissen. Weil ich den Wildwuchs an Zonen, der in einzelnen Gemeinden stattfindet, eigentlich nicht als so gut empfinde.Abg. Elmar Kindle
Danke. Zu Abs. 3 eine Anmerkung: Der Abg. Vogt hat «Gewerbezonen» gesagt. Es gibt auch Dienstleistungszonen, Freizeitzonen usw. usf. Hier würde ich eher vorschlagen, dass man sagt, die Gemeinden können weitere Zonen vorsehen. Dann ist das einfacher und klar.Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Sind bei den Schutzzonen auch Zonen gemeint, wo vor Naturgefahren, also vor Lawinen, Rüfen usw., geschützt wird? Regierungschef Otmar Hasler
Ja. Abg. Peter Lampert
Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir wollten natürlich das Baugesetz auch einigermassen übersichtlich halten und nicht jede Detailbestimmung hier aufnehmen bzw. Detailbestimmungen dann in die Verordnung aufnehmen.
Zu den Vorschlägen des Abg. Caduff, Abs. 1 abzuändern. Ich denke, unser Vorschlag ist klar. Ihr Vorschlag ist klar. Da kann man nach Belieben darüber streiten, wie man das formulieren will. Also, ich sehe da keine grossen Unterschiede.
Zum Abs. 2: Da glaube ich auch nicht, dass wir noch einmal den Überbauungsplan ins Spiel bringen müssen, nachdem er schon im ersten Satz enthalten ist. Natürlich brauchen wir, um eine verdichtete und geschlossene Bauweise durchzusetzen, Überbauungspläne, Gestaltungspläne. Aber das haben wir im ersten Satz. Mich würde das eher verwirren, wenn wir das noch einmal anhängen würden.
Dann im Abs. 3. Wir wollten einfach auch knapp bleiben. Es ist klar, was eine Bauzone ist. Die umfasst natürlich verschiedene Nutzungen. Also es kann Gewerbezone, Industriezone, Bauzone sein. Ich würde das Gesetz hier nicht komplizieren. Also mir scheint das sehr klar. Was ich allerdings noch abklären lassen möchte ist, ob wir den ersten Satz, diesen Passus «vor einer Überbauung», ob der hinderlich ist, Richtpläne oder Überbauungspläne zu erlassen, wenn schon einzelne Bauten in einem Gebiet stehen. Also, das möchte ich gerne auf die 2. Lesung hin abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Eine grundsätzliche Frage meinerseits: Wenn zwischen der Regierung und der Gemeinde Uneinigkeit besteht - wie wäre dann das Verfahren? Es ist in den Erläuterungen auf Seite 42 beschrieben, dass die Regierung unter Umständen Ergänzungen und Abänderungen von der Gemeinde verlangen kann und meine Frage ist: Was ist, wenn hier dann nicht übereingekommen werden kann? Danke.Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Ich habe noch eine Frage an die Regierung bezüglich der Bauordnung der Gemeinden: Weiss man schon, welche Gemeinden oder müssen alle Gemeinden die Bauordnung anpassen? Und wenn ja, in welchem Zeitraum? Und, gibt es eine Übersicht, wo hier der Anpassungsbedarf vor allem besteht?Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe eine Frage zu einem Referendum: Meines Wissens kann man ein Referendum einreichen gegen einen Zonenplan; ich würde gerne wissen, wo das gesetzlich definiert ist, ob das vielleicht im Gemeindegesetz steht? Das ist das Erste.
Und das Zweite ist, dass ich in Abs. 3 eigentlich «anhalten» am liebsten durch «verpflichten» ersetzen würde, dass, wenn es wirklich das öffentliche Interesse erfordert, dass in restriktiv zu handhabenden Fällen wirklich die Regierung auch die Möglichkeit hat, etwas durchzusetzen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal der Grundsatz: Bauordnungen werden von der Gemeinde erlassen. Die Regierung hat die Möglichkeit, eine Bauordnung nicht zu genehmigen und an die Gemeinde zurückzuweisen. Natürlich mit ihrer Rechtsansicht, denn Aufgabe der Regierung ist hier ja vor allem ein rechtlicher Gesichtspunkt, nämlich: Gemeindebauordnungen dürfen nicht dem Gemeindegesetz widersprechen und das wird dann ja überprüft.
Das einzelne Verfahren, denke ich mir, das muss im Gemeindegesetz festgelegt sein, aber ich habe das Gemeindegesetz jetzt nicht vor mir. Das kann ich gern auf die 2. Lesung hin ausführen.
Bei einer möglichen Uneinigkeit hat die Regierung im Ereignisfall einfach die Möglichkeit - wie ich gesagt habe - den Antrag der Gemeinde abzulehnen. Die Gemeinde ist ja auch daran interessiert, eine Bauordnung durchzusetzen. Sie hat natürlich die im Gesetz genannten Rechtsmittel, die sie in Anspruch nehmen kann. Also, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Ablehnung der Regierung nicht begründet ist, dann kann sie dagegen selbstverständlich auch ihre rechtlichen Möglichkeiten wahrnehmen. Aber Abs. 3 - das ist klar - ist so zu lesen wie er hier steht: Die Regierung kann «die Gemeinde unter Ansetzung einer angemessenene Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnungung und Zonenplan anhalten». Wie weit das dann geht - ich werde das auch auf die 2. Lesung noch vertieft abklären lassen.
Der Abg. Heinz Vogt hat noch gefragt betreffend die Bauordnungen: Ich nehme an, dass die einzelnen Bauordnungen der Gemeinden angepasst werden müssen, weil wir ja neue Baurechtsvorschriften haben. Ich denke mir nicht, dass das sehr grundlegende Anpassungen sind, aber die Gemeinden haben eine Übergangsfrist von 5 Jahren innerhalb derer sie ihre Baurordnungen an das Baugesetz anpassen können. Abg. Heinz Vogt
Ich habe nur gefragt, weil einzelne Gemeinden gerade kürzlich die Bauordnung verabschiedet haben. Und das Zweite ist - das hat noch einen praktischen Grund: Müssen nur die Änderungen von der Regierung abgesegnet werden oder wieder die ganze Bauordnung?Abg. Henrik Caduff
Meine Frage ist, glaube ich, noch offen bezüglich der Uneinigkeit zwischen Gemeinde und Regierung. Wie das Verfahren dann ablaufen würde? Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Da habe ich mich wahrscheinlich zu wenig genau ausgedrückt. Also, das Verfahren werden wir auf die 2. Lesung hin noch einmal darstellen.
Betreffend die Bauordnung: Eine genehmigte Bauordnung muss nicht wieder genehmigt werden, aber die Änderungen unterliegen dann selbstverständlich auch der Genehmigungspflicht der Regierung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. In den folgenden Artikeln 14 bis 18 ist jeweils auch eine kurze Definition der beschriebenen Zone eingeführt. Das fehlt mir hier unter a) Bauzone. Hier ist nur der Zweck in diesem Sinn aufgeführt. Ich würde hier unter Bauzone ergänzen: «Die Bauzone umfasst Flächen, welche sich für eine Bebauung eignen oder weitgehend überbaut sind und Siedldungszwecken dienen». Besten Dank.Abg. Paul Vogt
Ich möchte hier eine Anmerkung der LIA wiedergeben, dass die Freihaltezonen fehlen. Es sind hier verschiedene Zonenarten aufgeführt, die Freihaltezone wird aber nicht definiert.
Dann zu Art. 13a - Bauzone: Hier möchte ich, dass dieser ergänzt wird in dem Sinn, dass nicht nur die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden, sondern auch die Bedürfnisse des Schutzes von Natur und Landschaft. Abg. Andrea Matt
Danke. Meine Meinung geht auch in diese Richtung, und zwar ist es ja so, dass wir im Land sehr grosse Bauzonen ausgeschieden haben. Wir haben Bauzonen für 100'000 Menschen im Land und sind jetzt etwa 35'000 Menschen. Und ich denke, dass eine Gemeinde erst dann wieder neue Bauzonen erlassen sollte, wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen möglichen zusätzlichen in der Gemeinde, in der Bauzone Lebenden erreicht ist - also: Wie viele Einwohner und Einwohnerinnen könnten in einer Gemeinde leben? Also, wenn es zum Beispiel 6'000 wären und eine Gemeinde hat jetzt nur 3'000 Einwohner, dann ist das Verhältnis 1:2, und das würde für mich noch nicht ausreichend sein, um eine neue Bauzone zu erlassen. Aber, dass man doch das Verhältnis definiert, ab welchem Zeitpunkt wieder neue Bauzonen genehmigt werden dürfen.
Ich möchte die Gemeinden oder die bestehenden Bauzonen damit nicht einschränken. Wenn jetzt also ein Verhältnis besteht, dann darf einfach so lange keine neue Bauzone erlassen werden, bis ein bestimmtes Verhältnis zwischen unbebauter Bauzone und bereits bebauter Bauzone erreicht ist. Das fände ich im Sinne eines schonenden Umgangs mit den Ressourcen wichtig.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ihr Anliegen, Frau Abg. Matt, gründet, glaube ich, im Raumplanungsgesetz - und das haben wir nicht und das können wir hier auch nicht einführen.
Und zum Abg. Vogt: Ich glaube, Ihre Anliegen sind im Art. 16 unter Schutzzone, Gefahrenzone, unter Bst. a enthalten, so wie ich Sie verstanden habe.Abg. Rudolf Lampert
Anscheinend hat sich noch nicht überall herumgesprochen, dass das Raumplanungsgesetz mit grosser Mehrheit abgelehnt wurde von der Bevölkerung, von den Stimmbürgern, und ich appelliere an die Regierung, hier den Bogen nicht zu überspannen, denn dieses Baugesetz soll auch referendumsfähig bleiben und ich appelliere, hier nicht durch die Hintertüre zu versuchen, das Raumplanungsgesetz zu verwirklichen, das mit absolut grosser Mehrheit von der Bevölkerung abgelehnt wurde.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich plädiere auch für die Beibehaltung dieses Artikels, so wie er hier festgelegt ist. Es sollen die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden.
Eine Verhältniszahl - das wird schwierig sein, hier eine Verhältniszahl zu finden, die Sinn macht und die eine geordnete Entwicklung garantieren würde. Wir gehen übrigens auch restriktiv mit solchen Anträgen um bzw. auch die Gemeinden sind hier im Grossen und Ganzen doch darum bemüht, die Bauzonen, wenn immer möglich, nicht auszudehnen.
Die Freihaltezone ist unter dem Begriff der Schutzzone subsumiert. Da denke ich mir, haben wir den Art. 16 dafür. Abg. Paul Vogt
Ich möchte dem Votum des Abg. Rudolf Lampert schon entgegenhalten: Wenn es nicht mehr möglich ist, in einem solchen Gesetz auch nur den Gedanken, dass auch der Schutz von Natur und Landschaft berücksichtigt werden muss, zu äussern, dann nehmen wir uns schon sehr stark zurück. Ich denke, dann kann man nicht mehr von nachhaltiger Entwicklung und davon reden, dass man auch an die zukünftigen Generationen denkt.
Ich denke, wir als verantwortliche Politiker müssen auch den Mut haben, vorauszuschauen. Ich respektiere das Ergebnis der Volksabstimmung absolut, aber der Grundsatz, dass man auch den Schutz von Natur und Landschaft berücksichtigen soll in einem solchen Gesetz, ohne dass man dann irgendwelche Massnahmen vorschreibt, das muss also noch möglich sein.Abg. Rudolf Lampert
Herr Abg. Vogt, Ihr Anliegen, das Sie vorgebracht haben, würde ich sogar unterstützen, sofern es hier vernünftig eingebracht wird. Es ging darum, dass plötzlich wieder die Bauzone durch die Hintertüre beschränkt werden soll und genau die Elemente, die im Raumplanungsgesetz waren, hier wieder eingefügt werden sollen.Abg. Paul Vogt
Rückzonierungen waren nicht Element des abgelehnten Raumplanungsgesetzes. Da irren Sie sich.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Hier eine Frage meinerseits bezüglich der Präzisierung: Aus meiner Sicht ist es - wie es auch auf Seite 44 bestätigt wird - eine generelle Ausnahme, ein genereller Ausnahmeartikel mit dem zweiten Satz: «Ausnahmen sind für spezielle standortgebundene öffentliche Bauten und Anlagen zulässig» - was ich persönlich als recht weitgehend empfinde.
Dann wird auch geschrieben: «Standortgebundene öffentliche Bauten und Anlagen»: Ich habe beim ersten Lesen das für mich so definiert, dass diese Bauten und Anlagen im Eigentum der Öffentlichkeit sind. Aber in den Erläuterungen auf Seite 44 steht dazu: «Grundsätzlich wird hier die öffentliche und im Allgemeinwohl liegende Nutzung verstanden und nicht das Eigentum der Öffentlichkeit». Für mich widerspricht das der Aussage des Artikels. Ich möchte hier die Bestätigung, dass Ausnahmen für spezielle standortgebundene öffentliche Bauten und Anlagen zulässig sind - also - welche im Eigentum der Öffentlichkeit sind. Ansonsten könnte ja theoretisch - ich sage mal - ein Hallenbad, eine Tennishalle, eine Reitanlage kann von öffentlichem Interesse sein bei einem grossen Reitverein. Und für diese können dann Ausnahmebewilligungen zugestanden werden respektive sie können in der Zone für öffentliche Bauten errichtet werden. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nur anbringen, wenn Sie das Beispiel des Kunstmuseums nehmen: Das war keine Baute, die der öffentlichen Hand gehört hat, die wurde später der öffentlichen Hand gewidmet. Und ich glaube, solche Möglichkeiten sollten schon offen bleiben. Wenn ich beispielsweise das Kunstmuseum nehme - vielleicht gibt es noch ähnliche Modelle - aber das nur als Beispiel.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Also dieser Artikel, so wie er gedacht ist, möchte genau diese Möglichkeiten offen lassen. Wie gesagt, es kann durchaus auch ein Verband, zum Beispiel ein Sportverband, ein Gebäude oder eine Sportanlage der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, und dann könnte dieser Artikel für solch eine Bestimmung dann herangezogen werden. Wenn man das nicht will, dann muss man das hier definieren, damit Rechtsklarheit besteht. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsdident. Oder der andere Ansatz, auch mit dem Ziel der Rechtsklarheit: Man definiert hier, dass die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auch aufgrund des Allgemeinwohls entsprochen werden kann, dass das hier klar ist. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3: «In der Landwirtschaftszone werden Nutzungen eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes toleriert, die den Bestimmungen der Paralandwirtschaft nach dem Landwirtschaftsgesetz entsprechen». Meine Frage ist nun: Was ist unter Paralandwirtschaft hier zu verstehen?
Die Einschränkung auf «anerkannte» Landwirtschaftsbetriebe ist fragwürdig, da sich in der Landwirtschaftszone eine Reihe von Gartenbaubetrieben, forstwirtschaftliche Pflanzgärten und Ähnliches mehr befinden. Auch fragt sich, ob der Eigentümer einer Landwirtschaftsparzelle nicht auch das Recht oder die Möglichkeit haben sollte, eigene Kartoffeln anzubauen oder Obstbäume zu setzen, auch wenn er kein anerkannter Landwirt ist.Abg. Andrea Matt
Ich sehe eben auch dieses Bedürfnis. Es gibt Menschen, die haben Pferde als Hobby und möchten die irgendwo in der Landwirtschaft unterbringen. Im Moment ist eigentlich die Problematik die, dass wir Landwirtschaftszonen haben und dass diese verschiedenen landwirtschaftsnahen Interessen quer in der Landwirtschaftszone durch die Gegend platziert werden. Deswegen würde ich die Frage stellen, ob es nicht vielleicht möglich wäre, hier noch einen neuen Absatz einzufügen, der besagt, dass die Gemeinde Gebiete innerhalb der Landwirtschaftszone, die sich in der Nähe von Siedlungen befinden, ausscheiden kann, in denen eben dann Paralandwirtschaft oder eine solche Hobby-Pferdezucht oder Aktivitäten wie Schrebergärten usw. möglich sind, aber dass das eben innerhalb einer Gemeinde etwas koordiniert ist und dass das zum Beispiel Gebiete sind, die sich eben näher an der Siedlung befinden als die reinen Landwirtschaftsgebiete.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 habe ich eine feine Nuancierung vorzuschlagen. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung wird in der Landwirtschaftszone die Paralandwirtschaft gemäss Landwirtschaftsgesetz «toleriert». Paralandwirtschaftliche Tätigkeiten gemäss Landwirtschaftsgesetz sollten jedoch meiner Ansicht nach als zulässig festgeschrieben werden. Abs. 3 könnte also lauten: «In der Landwirtschaftszone sind zudem Nutzungen eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebs zulässig, die den Bestimmungen der Paralandwirtschaft nach dem Landwirtschaftsgesetz entsprechen».
Und dann habe ich eine allgemeine Anregung zu Art. 15 zu machen: Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob es eventuell angebracht wäre, beim Bau von landwirtschaftlichen Aussiedlungen maximal zulässige Bauvolumen festzuschreiben oder ob das über das Landwirtschaftsgesetz hinreichend geregelt wird. Das kann sowohl Wohnbedürfnisse der Aussiedlungsbetreiber und deren Angestellten betreffen oder auch paralandwirtschaftliche Angebote, z.B. Schlafunterkünfte auf dem Bauernhof oder Ladenbetriebe. Laut Angaben der Baubehörden werden derzeit Gesuche ohne rechtliche Grundlage gemäss einer seit Jahren angewandten Praxis behandelt. Eventuell könnte hier ein neuer Abs. 4 eingebaut werden, der das Grundsätzliche regelt. Abg. Heinz Vogt
Danke. Meine Frage dazu ist einfach: Bei Abs. 3, wem obliegt die Kontrolle bzw. Genehmigung solcher Vorhaben?Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe das mit der Landwirtschaftszone so: Ich denke, die Gemeinden müssen eine Landwirtschaftszone ausscheiden und dann innerhalb der Zone machen sie die Zone 1 und 2. Und zum Beispiel die Zone 1 liegt am Rande des Dorfes oder ist einfach nicht mitten im Riet. Und dort haben sie die Möglichkeit, die Schrebergärten zu platzieren und wahrscheinlich auch eine Hobby-Landwirtschaft zu betreiben, also mit Kleintierzucht. Meines Wissens haben die Gemeinden das so gelöst. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe nur eine Frage an die Regierung: Ist mit Abs. 3 beispielsweise der Gartenbaubetrieb des Heilpädagogischen Zentrums abgedeckt? Denn dort handelt es sich nicht um einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb. Der Landwirtschaftsbetrieb ist eine autonome Sache im Birkahof in Mauren, aber der Gartenbaubetrieb müsste ja irgendwie auch abgedeckt sein oder ich weiss nicht, wo dieser abgedeckt werden kann. Abg. Paul Vogt
Ich sehe bei Gebäuden, die im Rahmen der Paralandwirtschaft errichtet werden, das Problem, dass die später umgenutzt werden sollen. Wie ist das zu sehen? Ist es möglich, wenn ein Bauer - ich sage jetzt - «Schlafen im Heu» anbietet und dafür ein Gebäude errichtet; dann gibt er den Bauernbetrieb auf und dann will er das umnutzen. Ist eine spätere Umnutzung im Rahmen dieses Gesetzes möglich oder ist ihm das generell verboten?Abg. Pepo Frick
Ich warne davor, die Bestimmungen zur Landwirtschaftszone aufzuweichen. Schaan hat das so gelöst, dass es eine Landwirtschaftszone 1 und 2 gibt. Das ist sicher eine Möglichkeit. Wenn es jetzt nur eine Landwirtschaftszone gibt, denke ich, ist es sehr gefährlich, wenn Private beginnen, ihre privaten Kartoffeln oder Obstbäume anzupflanzen. Wir haben vor einem Tag das Landwirtschaftsgesetz behandelt und haben immer betont, dass der Landwirt oder die Landwirtin effizient arbeiten soll. Dies wird verhindert durch Zerstückelung in der Landwirtschaftszone. Ich würde also davor warnen, die Bestimmungen für die Landwirtschaftszone aufzuweichen. Abg. Andrea Matt
Ich würde es eben auch unterstützen, wenn man sonst noch zusätzlich eine spezielle Zone für diese Bedürfnisse schaffen würde. Meine Intention war es ja auch quasi, die zu sammeln und einheitlich mehr in einem Gebiet zu haben. Ich finde es auch nicht schön, wenn die Paralandwirtschaft quer durch unser Riet läuft.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier haben wir einfach den grundsätzlichen Konflikt, nämlich einerseits haben wir das Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens und andererseits kommt nun der Siedlungsdruck - wie wir das auch immer nennen - in diese Landwirtschaftszone. Und welches ist hier nun das richtige Verhältnis? Also wir werden uns diesen Artikel sicher noch einmal anschauen.
Aber den einen geht er jetzt schon zu weit, indem hier gesagt wird: Jetzt weichen wir die Landwirtschaftszone auf, den anderen geht er zu wenig weit. Also, es müssen sicher die Fragen, die hier gestellt wurden geklärt werden: Was bedeutet das, dass die Nutzung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes zulässig ist, die den Bestimmungen der Paralandwirtschaft entspricht? Also, da denke ich mir, müssen wir uns diesen Artikel schon noch einmal anschauen, damit er rechtsklarer wird. Aber insgesamt plädiere ich schon dafür, dass wir die Landwirtschaftszone insgesamt schützen. Und wenn wir hier einem gewissen gesellschaftlichen Druck nachgeben - es ist ja auch so, die Gesellschaft hat sich sehr verändert, es gibt natürlich mehr «Freizeitlandwirte» oder Leute, die Pferdehaltung betreiben usw. Wenn wir dem ein Stückchen weit nachgeben, dann müssen wir schon schauen, dass das Ganze nicht ausufert.
Also, wir werden diesen Artikel - vor allem Abs. 3 - grundsätzlich uns anschauen. Genau gleich wie die Problematik der landwirtschaftlichen Aussiedlung. Ich weiss jetzt nicht, ob das im Landwirtschaftsgesetz genügend geregelt ist oder ob wir hier noch eine Bestimmung brauchen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich denke, Paralandwirtschaft findet nicht nur an den Dorfrändern statt. In ausgesiedelten Landwirtschaftsbetrieben mitten in der Landwirtschaftszone kann Paralandwirtschaft getätigt werden. Deshalb war ja auch meine Frage nach dem Bauvolumen bei solchen Betrieben.Abg. Pepo Frick
Eine kurze pragmatische Frage: Wie geht der Gesetzgeber damit um, dass sich in den Landwirtschaftszonen, zum Beispiel in Schaan, eine Reihe von Gartenbaubetrieben, forstwirtschaftlichen Pflanzgärten und Ähnliches befindet?Abg. Heinz Vogt
Gemäss meinem Verständnis - und das habe ich auch gestern anlässlich der Behandlung des Landwirtschaftsgesetzes ausdrücklich gesagt - kommt die Nutzung des Begriffs Paralandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nur in Frage, wenn es in Zusammenhang mit einem anerkannten Landwirtschaftsbetrieb steht. Und ich habe auch gefragt, was die Regierung gedenkt, wie das zu definieren ist. Und auf die nächste Lesung hat uns dann Regierungsrat Quaderer versprochen, dass er uns entsprechend mit den Vorarbeiten diverse Unterlagen aushändigt, damit wir diese ganze Problematik auch erfassen können.Abg. Andrea Matt
Man muss einfach im Zusammenhang mit der Paralandwirtschaft auch sehen, dass, wenn jetzt da zum Beispiel «Schlafen im Heu» stattfindet oder jemand sagt: Ich mache ein Indianerzelt und dann können Leute kommen und auf meinem Bauernhof schlafen, das bedingt auch immer Verkehr. Und wenn ich an das Schwarze Strässlein denke, das ist zwar ein Stück weit gesperrt für Autoverkehr, aber weil es dann halt kürzer ist, den gesperrten Weg zu fahren als den ordentlichen Umweg, benutzen halt doch viele Fahrzeuge das Schwarze Strässlein, obwohl sie eigentlich nicht dürften.
Und wenn wir Paralandwirtschaft mitten in der Landwirtschaft zulassen, dann lassen wir eben auch letztendlich irgendwo Autoverkehr zu. Und ich denke, da sollten wir einfach in der Landwirtschaftszone auch sehr vorsichtig sein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe vorhin schon Stellung genommen. Wir werden uns diesen Artikel noch einmal genau ansehen, vor allem den Abs. 3, und ihn wenn notwendig auch überarbeiten auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe jetzt eine Frage zu diesen Freihaltezonen: Also, sind Reservezonen - das was in der einen Gemeinde als «weisse Zone» bezeichnet wird - einfach Zonen die aktuell noch überhaupt nicht festgelegt sind? Weil dieser Absatz vermittelt den Eindruck, dass Reservezonen Bauerwartungsland sind und das ist es aus meiner Sicht nicht.
Es gibt Gemeinden, die haben einfach noch Gebiete, die keiner Zone zugeordnet sind. Für diese Gebiete steht noch nicht fest, ob sie irgendwann mal Bauzone werden oder ob sie die nächsten 100 Jahre weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Ich denke, es macht durchaus Sinn, dass eine Gemeinde solche Gebiete einfach im Moment noch in keine Richtung festlegt, weder in Richtung Bauzone noch in die andere Richtung, damit einfach nicht jetzt durch dieses Gesetz zwingend in eine Richtung eingeschränkt werden muss. Die Art und Weise, wie man mit Boden umgeht, die Denkweise zu Natur und Landschaft, die kann sich in den nächsten zwanzig Jahren stark verändern und vielleicht ist dann die Bereitschaft, Raumplanung zu akzeptieren, grösser und es ist leichter, die Konflikte, die um diese Zonen bestehen, zu lösen als wenn wir heute dazu verpflichten.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Nach meinem Verständnis dieser Gesetzesvorlage fallen die Zonen, für die noch keine Nutzung festgelegt ist, in das Übrige Gemeindegebiet gemäss Art. 18.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir hier von Reservezonen sprechen, dann müssen wir sagen: Diese Reservezonen stammen ja aus der Planung früherer Jahre. Und ich denke mir, dass es hier jetzt nicht möglich ist - auch nicht angebracht ist -, dass wir diese Reservezonen nun praktisch in eine andere Zone geben bzw. rückzonieren. Ich meine, was die Gemeinde dann plant, das ist in der Hochheit der Gemeinde. Aber wie gesagt, es werden nicht neue Reservezonen entstehen, sondern das sind die heutigen Reservezonen wie sie in den Zonenplänen der Gemeinden festgeschrieben sind. Und in Mauren gibt es dann, glaube ich, noch eine weisse Zone. Aber da bin ich jetzt zu wenig bewandert, um darüber nähere Auskünfte zu geben.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Die Feststellung, dass das Übrige Gemeindegebiet jene Fläche umfasst, für die noch keine Nutzung festgelegt ist, entspricht meiner Meinung nach einem überkommenen Denkschema. Das Übrige Gemeindegebiet dient sehr wohl einer Nutzung, nämlich der bisherigen. In den meisten Fällen entspricht diese einer mehr oder weniger intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Ziel ist es doch, insbesondere die bisherigen Fremdnutzungen (Wohnen und Gewerbe etc.) nicht zu intensivieren und eine Stillhalte-Situation zu bewahren. Es bestehen im Übrigen Gemeindegebiet verschiedene nach altem Recht bewilligte Bauten und Anlagen, die weiter genutzt, erhalten und in beschränktem Masse bei Erfordnis zur Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung erweitert werden können sollen.
In Schaan befinden sich zwei grössere landwirtschaftliche Aussiedlungsbetriebe, mehrere Gartenbaubetriebe, ein Beton- und Fertigteilwerk sowie der Hauptsitz der Post AG im Übrigen Gemeindegebiet. Es besteht die Gefahr, dass diese Vorlage dazu führt, dass der Druck auf eine Einzonierung als Bauzone ansteigt, allein schon zur Besitzstandswahrung von nach altem Recht bewilligten Bauten und Anlagen. Dies wäre der bisherigen Zielsetzung der Landesplanung völlig widerläufig und wäre mit einem weiteren Verlust von landwirtschaftlichem Boden verbunden.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Das war jetzt nicht nur die Meinung des Abg. Pepo Frick, sondern auch die Meinung der Ortsplanungskommission Schaan, welche uns am Mittwoch fünf Seiten Stellungnahme zu verschiedensten Artikeln geschickt hat. Ich wäre doch froh gewesen, wenn die Ortsplanungskommission ihr geballtes Know-how in die Vernehmlassung eingebracht hätte. Das hätte uns ein bisschen Zeit erspart und darum verzichte ich jetzt darauf, das Ganze wiederzugeben, das sie mir geschickt haben.
Aber zum Art. 18 möchte ich eigentlich anbringen, dass besonders der Satz - «Es gilt ein Bauverbot für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» - meiner Ansicht zu restriktiv formuliert ist. Das ist nicht nur meine Ansicht, das war auch die Ansicht von sieben von elf Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein. Wenn wir bedenken - der Abg. Pepo Frick hat es gesagt: Wir haben verschiedenste Betriebe in der Landwirtschaftszone in Schaan, wir haben auch verschiedenste Betriebe im Übrigen Gemeindegebiet in Schaan und - was wir nicht vergessen dürfen - wir haben sogar den Hauptsitz der Liechtensteinischen Post auf Übrigem Gemeindegebiet. Und das wäre jetzt doch vermessen zu sagen, dass die nicht auf irgendeine Art und Weise anbauen sollen. Das wäre eigentlich mein Anliegen zu diesem Artikel.
Und dann hätte ich noch ein Anliegen an den Herrn Landtagspräsidenten: Ich hoffe, Sie finden die Gnade, dass wir heute noch eine kleine Pause machen können. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Es ist alles vorgesehen. Ich warte nur noch auf die «milde Gabe».
Dann gebe ich das Wort der Abg. Marlies Amann-Marxer.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Im zweiten Satz werden Revitalisierungsmassnahmen im Sinne des Natur- und Gewässerschutzes zugelassen. In Ergänzung dazu schlage ich vor, folgende Formulierung anzufügen: «Revitalisierungsmassnahmen sowie naturnahe Gestaltungen im Sinne des Natur- und Gewässerschutzes sind zulässig».Abg. Paul Vogt
Ich möchte eine Gegenposition beziehen, zu dem, was der Abg. Harry Quaderer gesagt hat, und zwar hätte ich gerne, dass man den Begriff «bewilligungspflichtig» im dritten Satz streicht. Es sollte also heissen: «Es gilt ein Bauverbot für Bauten». Ich hätte gerne ein absolutes Verbot, neue Bauten dort zu erstellen, und im nächsten Satz möchte ich gern, das Wort «umgebaut» durch «erneuert» ersetzt haben, also dass bestehende Bauten zwar erneuert werden können aber nicht umgebaut werden können. Also es sollen keine Nutzungsänderungen vorgenommen werden können.
Ich denke, wir müssen alles daran setzen, die heutigen freigehaltenen Flächen zu erhalten im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Bauzonen sind so dimensioniert, dass dort die gewerblichen und Wohnbedürfnisse abgedeckt sind und wir müssen einfach dafür sorgen, dass der Druck auf das Übrige Gemeindegebiet nicht erhöht wird.Abg. Elmar Kindle
Dem kann ich also nicht beipflichten. Das würde ich auch nicht als gut anschauen, wenn wir das Beispiel Post Schaan anschauen würden, und hier gäbe es jetzt ein Bauverbot. Die dürften gar nicht mehr bauen auf dem Areal. Dann wäre einfach die Konsequenz, wenn sie erweitern müssten - aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen, auch von Dienstleistungen, die sie zu erbringen haben für den Bürger, für den Kunden - dann wären die gezwungen, andere Standorte zu suchen, unter anderem auch vielleicht einen Abzug vom Land. Und da hätte ich was dagegen. Das wäre auch sicher nicht im Sinn der Standortgemeinde. Dass man hier restriktiv umgeht, da gehe ich mit Ihnen einig. Ich denke, das was hier steht, reicht aus. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Sie sehen, die Regierung bewegt sich in der Mitte. Es gibt auf beide Seiten Anträge. Grundsätzlich ist es natürlich schon so, dass wir den Druck auf diese Zone nicht erhöhen wollen. Ich sehe auch mit dieser Bestimmung, wie wir sie gewählt haben, eigentlich nicht, weshalb hier der Druck vergrössert werden sollte.
Was ich durchaus sehe, dass wir hier in die Bestimmungen die Möglichkeit der naturnahen Gestaltung aufnehmen, von Böschungen, von Gewässern usw. Aber das Bauverbot hier aufzuheben - dann haben wir natürlich relativ bald eine Bauzone. Es wurde dann auch vorgeschlagen, ob man hier einen bestimmten Umfang vorschreiben soll, also z.B. eine Erweiterungsmöglichkeit um 10 Prozent oder um 10 - 30 Prozent: Vom Grundsatz her möchte die Regierung diese Zone - Übriges Gemeindegebiet - nicht schleichend zu einer Bauzone machen. Wenn, dann müsste das ein bewusster Umzonierungsvorgang sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Richtplan in der Gemeinde bislang dem Referendum untersteht und die Bevölkerung dadurch direkt Einfluss nehmen kann, was auch weiterhin notwendig erscheint. Weiters ist zu ergänzen, dass der Richtplan für Gemeinde- und Landesbehörden verbindlich ist, die ihn bei raumrelevaten Entscheidungen und Massnahmen zu berücksichtigen haben. Ohne diese Wirkung verliert ein Richtplan seine Zweckbestimmung. Hier finde ich keine enstprechenden Bestimmungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 schlage ich vor den Begriff «den Plänen des Landes» durch den Begriff «Landesrichtplan» zu ersetzen. Das wäre dann analog zu meinem Vorschlag in Art. 2 - Begriffsdefinitionen - und das würde dann auch Art. 32 betreffen, wo es um übergeordnete Raumplanung geht. Die Begriffsbezeichnung «Planungen des Landes» oder «Pläne des Landes» ist nicht eindeutig und bei allgemein gebräuchlicher Verwendung missverständlich. «Planungen des Landes» und «Pläne des Landes» könnte sich zum Beispiel auch auf Hochbauten oder Tiefbauten, Leitungen, Strassen, Brücken etc. beziehen. Der Begriff «Landesrichtplan» unterliegt demgegenüber keiner Doppelverwendung. Ich weiss natürlich, mit welchen Emotionen dieses Wort belegt ist, dennoch würde ich die Verwendung «Landesrichtplan» vorschlagen, weil es eindeutig ist.Abg. Andrea Matt
So wie die Frau Abg. Doris Frommelt wundere ich mich hier eigentlich darüber, was im Abs. 2 steht - ich zitiere: «Die Gemeinde legt den Richtplan 14 Tage öffentlich auf. Einsprachen sind nicht zulässig». Ja, wofür legt dann die Gemeinde den Plan auf, wenn es da überhaupt keine demokratische Mitentscheidungsmöglichkeit oder Mitsprachemöglichkeit gibt?
Ich bitte die Regierung, hier explizit auszuführen, wie das im bestehenden Gesetz geregelt ist, und vor allem auch, wie hier das Verhältnis zur strategischen Umweltprüfung ist. Die strategische Umweltprüfung richtet sich an übergeordnete Pläne und schreibt dort ein sauberes Vorgehen vor.Abg. Elmar Kindle
Danke. Auf Seite 49 schreibt die Regierung, dass es Wunsch wäre, dass die Gemeinden Richtpläne entwickeln und auch umsetzen. Ich habe in meinem Eintrittsvotum gesagt, dass es für mich hier «muss» heissen müsste. Ich weiss, dass das politisch vielleicht nicht einfach ist, aber man kann vielleicht allenfalls noch einmal prüfen, ob es mit einer Übergangsfrist von zum Beispiel fünf Jahren möglich wäre, die Gemeinden zu verpflichten, dass sie Richtpläne erstellen. Ich denke, es ist ein zentrales Element, das auch gemeindeübergreifend von Notwendigkeit ist, gerade in der heutigen Zeit, wo auch wirtschaftlicher Druck und alles auf uns zukommt. Ich denke, das müsste man nochmals prüfen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze das Votum des Abg. Elmar Kindle. Wie er, habe auch ich mich im Eintretensvotum dafür ausgesprochen, dass das Land mehr Verantwortung in diesem Sinne übernimmt oder den Gemeinden überträgt.
Ich stelle konkret den Antrag, das es heisst in Abs. 1: «Die Gemeinde erlässt für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne». Für mich hat das sehr viel mit zu tun mit der Zukunftsplanung. Hier geht es um eine gezielte und kontrollierte Entwicklung einer Gemeinde vom Ist zu einem Soll. Es gibt die Richtschnur innerhalb der Gemeinde vor. Es wird auch politische Diskussionen innerhalb der Gemeinde geben: Wohin soll sich die Gemeinde bewegen im Bezug vielleich auf Arbeitsplätze, im Bezug auf Wohnqualität usw.? Ich denke, das sind sehr wichtige Diskussionen, die geführt werden müssen und ich wünsche mir sehr - und wenn wir hier die Gemeinden dazu animieren müssen, sage ich jetzt -, dass diese Diskussionen in jeder Gemeinde geführt werden. Es heisst dann auch im zweiten Teilsatz: Ebenso wichtig ist aus Sicht des Landes - die übergeordnete Sicht -, dass die Richtpläne mit den Nachbargemeinden sowie den Plänen des Landes zu koordieren sind.
Wir hatten gestern ausführlich auch diskutiert, dass wir jetzt erstmals mehr Pendler haben, die im Land arbeiten, als solche, die hier wohnhaft sind. Wir haben die Verkehrsentwicklung angesprochen. Und unter diesen Aspekten kann es nicht sein, dass die Gemeinden die Gemeinderichtpläne nur erstellen «können». Hier möchte ich die Gemeinden ganz klar unter Zugzwang bringen. Es war heute auch die Rede vom politisch Machbaren und ich denke nicht, dass sich der Landtag immer nach dem politisch Machbaren orientieren sollte. Unsere Aufgabe ist es, die Zukunft des Landes zu steuern, gezielt zu steuern. Darum spreche ich mich klar dafür aus, dass die Gemeinden Gemeinderichtpläne zu erlassen haben. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich spreche mich auch dafür aus, dass diese Kann-Bestimmung ersetzt wird, im Sinne meines Vorredners.
Dann möchte ich noch eine Bemerkung machen zum Anliegen der Abg. Marlies Amann-Marxer: Den Begriff «Pläne des Landes» durch «Landesrichtplan» zu ersetzen. Ich weiss nicht, ob das im Ergebnis dann wirklich dasselbe ist. Der Landesrichtplan ist nirgends definiert und ich denke, dass es auf Landesebene auch andere Pläne geben wird mit denen die Gemeinden ihre Planung zu koordinieren haben. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsdent. Herr Abg. Vogt, ich habe ja bei der Definition vorgeschlagen, den Begriff «Landesrichtplan» hineinzunehmen und, eben weil ich denke, dass die verschiedenen Verwendungen der Begriffe «Pläne des Landes», «Planungen des Landes» etwas Verwirrung stiften, würde ich den Begriff «Landesrichtplan» einführen, würde ihn definieren und dann ist jedes Mal auch gewiss, was damit gemeint ist, wenn dieses Wort angewendet wird.
Zu Art. 19 kann ich nachvollziehen, was die Abgeordneten Elmar Kindle, Henrik Caduff und Paul Vogt vorgebracht haben. Auch ich habe diese Kann-Bestimmung in Abs. 1 nur mit Mühe geschluckt. Ich habe dann nachgeschaut, was bei den Erläuterungen steht. Dort ist mir halt aufgefallen, dass keine inhaltliche Definition gewünscht wird, und im Übrigen, ich zitiere: «Die Gemeindevertreter sind im Weiteren gegen jegliche Verpflichtung zum Erlass und zu einer Weiterentwicklung der Richtplanung und wollen lediglich eine Kann-Bestimmung akzptieren». Ich finde das ausserordentlich schade und ich möchte auch verweisen auf die Bemerkung, die die Regierung zum Abschluss dieser Erläuterung zu Art. 19 gemacht hat. Hier steht: «Auch wenn im vorliegenden Gesetzesentwurf der Erlass oder die Weiterentwicklung eines Richtplanes als Kann-Bestimmung formuliert ist, erwartet die Regierung, dass die Gemeinden ihre ortsplanerische Verantwortung wahrnehmen und die Gemeinderichtpläne im Sinne einer koordinierten und angestrebten räumlichen wie wirtschaftspolitischen Entwicklung <freiwillig> ausarbeiten und behördenverbindlich festlegen». Ich schliesse mich dieser Haltung der Regierung voll und ganz an.
Ich möchte die Anliegen der Abgeordneten Kindle, Caduff und Vogt - wie Sie sie vorgebracht haben - unterstützen und ich könnte auch eine definitivere Bestimmung in diesem Artikel akzeptieren.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch einmal den Vorschlag des Abg. Elmar Kindle unterstreichen, mit der Möglichkeit der Übergangsfrist, auch einer mehrjährigen Übergangsfrist. Hier kann man sicherlich Hand bieten. Für mich steht das nach wie vor, dass die Gemeinde erlässt, dass wir das den Gemeinden zwingend vorschreiben. Während der Diskussion ist mir eine Metapher in den Sinn gekommen: Ich sehe unsere Gemeinden wie Segelschiffe auf einem See und ohne eine klare Karte, ohne eine Navigationsrichtlinie, wohin es gehen sollte, kann der Wind auch die Schiffe nach links, nach rechts oder nach hinten treiben. Jedoch wenn ich weiss, wohin ich will, dann kann ich entsprechend Kurs setzen. Für mich ist das genau so ein Fall.
Wenn wir schauen: Wohin soll die wirtschaftliche Entwicklung, die Entwicklung der Lebensqualität, das Miteinander, die Entwicklung des gesamten Landes, dann ist hier Art. 19 Abs. 1, der Kernpunkt. Danke.Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Wir behandeln hier das Baugesetz und kein Raumplanungsgesetz. Und wenn man Schiffe versenken will, dann kann man das ruhig.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Tatsächlich geht es letztlich um ein Baugesetz, das um raumplanerische Bestimmungen angereichert ist, und da wollen wir zumindest das Notwendige hier drin enthalten haben.
Ich möchte den Begriff «das politisch Machbare» doch positiver sehen als es viele sehen. Lenken können wir ein Land nur, indem wir politisch machbare Beschlüsse erlassen. Und daran hat man sich in einem Land, in dem es eben auch die direkte Demokratie gibt, ein Stückchen weit zu orientieren. Wir müssen auch Überzeugungsarbeit leisten. Da bin ich schon dafür. Ich bin auch für das Raumplanungsrecht eingestanden und akzeptiere gleichzeitig das Abstimmungsresultat. Aber hier denke ich mir, dass die Gemeinden durchaus an einer geordneten Weiterentwicklung ihrer Gemeinden interessiert sind. Und es gibt ja schon einige Gemeinden, die auf das Instrument des Richtplanes zurückgreifen. Nur, planen allein genügt ja nicht. Man muss das dann auch durchsetzen. Und deshalb, denke ich mir: Wenn wir in Zusammenarbeit mit den Gemeinden hier einen Schritt weiterkommen und immer mehr Gemeinden auf diese Planungsinstrumente zurückgreifen, dann haben wir viel erreicht, auch mit einer Kann-Bestimmung.
Aber wir werden uns diesen Artikel schon noch einmal genau anschauen müssen, gerade die Verbindlichkeit eines Richtplanes, die Behördenverbindlichkeit eines Richtplanes muss natürlich schon gegeben sein, sonst macht er ja keinen Sinn. Und das Verfahren werden wir uns auch noch einmal ansehen.Abg. Heinz Vogt
Je stärker wir uns dann in diese Richtung bewegen, dann müsste man ja den Titel anpassen: Totalrevision des Baugesetzes mit raumplanerischen Elementen.Abg. Paul Vogt
Der Herr Regierungschef hat mich noch ein bisschen provoziert, indem er gesagt hat: Die Behördenverbindlichkeit müssen wir noch uns genauer ansehen. Die steckt natürlich in den Definitionen drin. Und das ist auch so ein bisschen - ich formuliere es jetzt positiv - politische Geschicklichkeit, das so zu verpacken, dass es nicht allzu sehr ins Auge sticht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. So geschickt bin ich gar nicht, als dass ich das verschleiern könnte, sondern ich habe gesagt: Die Verfahren müssen wir uns noch einmal anschauen: Also, müssen Richtpläne dann auch einspracheberechtigt sein? Sollen Richtpläne auch der Gemeindeabstimmung unterstellt werden? usw. Also, das möchte ich noch abklären auf die 2. Lesung hin.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe eine eher redaktionelle Anmerkung: «oder Verfeinerung» im Abs. 2 kann gestrichen werden. Das ist eine Wiederholung von «in Ergänzung».
Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wurde zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 21 Abs. 3 Bst. b: Hier wird beschrieben: Der Überbauungsplan kann, so weit erforderlich ist, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Anlagen, festlegen. Hier eine Verständnisfrage: Sind mit Anlagen dann auch Parkierungsanlagen gemeint? Wenn dies nicht der Fall wäre, würde ich vorschlagen, einen neuen Bst. c) Lage, Ausmass und Gestaltung von Parkierungsanlagen bzw. Parkplätzen oder Parkfeldern. Je nachdem. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Gemäss Abs. 4 sind Abweichungen vom Überbauungsplan zwecks eines ortsbaulich und architektonisch besseren Ergebnisses und bei Vorhandensein eines öffentlichen Interesses möglich. Es gibt jedoch keine eindeutige Definition. Was ist ein «ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis»? In diesem Fall könnte vielleicht ein Hinweis auf tangierende Vorschriften in der Verordnung zum Baugesetz zur Rechtssicherheit beitragen.Abg. Paul Vogt
Ich habe nur eine redaktionelle Bemerkung: In Abs. 3 Bst. b sollte es heissen «Bauten und Anlagen».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Durch diese redaktionelle Bemerkung wird dann auch Bst. b klarer. Nämlich die Frage des Abg. Henrik Caduff wird hier dann weitgehend beantwortet. Wenn es heisst «Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen», dann ist die gesamte Anlage damit gemeint.
Was unter Abs. 4 hier genau verstanden wird oder wie das präzisiert werden könnte in einer Verordnungsbestimmung, das werden wir auf die 2. Lesung hin klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich sehe Art. 23 in Zusammenhang mit Art. 92, die Gestaltungskommission. Ich fände es wichtig, dass jeder Gestaltungsplan verpflichtend von der Gestaltungskommission betrachtet wird und habe jetzt einfach die Frage, ob das irgendwo definiert ist, ob ich was übersehen habe, weil ich habe den Eindruck, es ist im Moment ein Kann. Also die Gestaltungskommission muss nicht befragt werden. Aber ich fände es sinnvoll, weil es ja eine sehr wichtige Sache ist, dass hier die Gestaltungskommission verpflichtend einzubeziehen ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch hier bei Abs. 2 fehlt mir eine Definition, was unter einer ortsbaulichen und architektonisch herausragenden Gestaltung zu verstehen ist. Vielleicht müsste man auf die Gemeindebauordnung verweisen oder eben auf die Verordnung zum Baugesetz.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wie bereits unter Art. 19 in meinen Ausführungen zum Gemeinderichtplan schlage ich hier vor, unter Art. 1: «Die Gemeinde erlässt im öffentlichen Interesse ...» usw. Besten Dank.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier scheint mir nun der Kann-Artikel definitiv Sinn zu machen, denn das ist ja ein kleinräumlicher Eingriff, der sich ergibt, wenn eine bestimmte Notwendigkeit besteht und hier soll die Gemeinde einfach die Möglichkeit haben in Form eines Gestaltungsplanes einzugreifen. Ich bin auch nicht überzeugt, dass die Gestaltungskommission der Regierung in jedem Fall begrüsst werden muss. Da gibt es so viel unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten bzw. oft sind das sehr kleinräumliche Projekte, die würden nur verkompliziert, wenn jedes mal noch eine Kommission der Regierung das Ganze begutachten müsste. Also, hier würde ich eher auf eine Muss-Bestimmung verzichten.
Abg. Paul Vogt
Ich habe eine eher redaktionelle Bemerkung, und zwar erscheint mir der Abs. 2 etwas idealistisch formuliert. Ich kann ihn inhaltlich nachvollziehen, aber die Rechtssprache ist normalerweise etwas trockener. Ich denke, es würde reichen: «mit einer ortsbaulich und architektonisch besseren Gestaltung». Ich würde mich natürlich freuen, wenn wir nur noch «herausragende» Objekte in unserem Land hätten, aber das wäre in der Zielsetzung doch etwas vermessen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsdent. So wie ich den Art. 23 Abs. 1 lese, kann es dann sein mit dieser Kann-Bestimmung, dass bei begründetem Antrag von Grundeigentümern, die ein aktuelles und konkretes Bedürfnis nachweisen, dass die Gemeinde trotzdem nur Gestaltungspläne erlassen kann. Also, selbst wenn der Antrag begründet ist und ein aktuelles und konkretes Bedürfnis besteht, kann die Gemeinde dieses abweisen. Und ich möchte hier doch den Bürgerinnen und Bürgern, welche dann betroffen sind, die Möglichkeit geben, wenn sie einen begründeten Antrag haben als Grundeigentümer und aktuelles und konkretes Bedürfnis auch nachweisen, dass diesem auch nachgekommen wird. Ich bitte, das noch abzuklären. Danke. Abg. Günther Kranz
Herr Abg. Caduff. Ich denke, das wäre überzogen, hier mit einer Muss-Bestimmung zu operieren. Wie der Regierungschef ausgeführt hat, da geht es manchmal einfach um kleine und kleinste Parzellen. Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann mich gerne noch dem Votum des Abg. Kranz anschliessen. Ich bin überzeugt, dass die Kann-Bestimmung hier richtig ist. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. «Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in die Einzelheiten». Meine Frage ist: Soll es hier eine minimale Parzellenfläche geben, die für eine Überbauung noch anerkannt wird? Da gibt es ja andere Regelungen als bei der Regelbauweise. Um eine Umgehung zu verhindern, ist meine Frage nun, ob man eine minimale Parzellengrösse festschreiben sollte oder ob sie angenommen wird. Wenn ja, so wären gleichzeitig auch die Ausnahmen zu regeln, wenn es sich zum Beispiel bei einer kleinen Parzelle um die Schliessung einer Baulücke handelt. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 eine Verständnisfrage: Hier heisst es: «Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, ...». Ist es dann auch möglich, dass von der Nutzungsart in der Zone abgewichen werden kann? Wenn dem so wäre, würde ich folgenden Vorschlag bringen, dass es heisst unter Abs. 2: «Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, ...». Dass hier nicht ein zoneninterner Wildwuchs entsteht. Besten Dank.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich gehe davon aus, dass die Inhalte dieses Gestaltungsplans von der Gemeinde bestimmt werden können, ohne die Mitbestimmung der Baubehörde, sprich des Hochbauamts. Abg. Günther Kranz
Zu Abs. 1: Wenn hier von mehreren Parzellen gesprochen wird - ob das Klein- oder Kleinstparzellen sind: Ich glaube, eine Parzelle muss eine Mindestgrösse haben, dass sie überhaupt überbaut werden kann und dann kommt der Gestaltungsplan zur Anwendung. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Frage nach der minimalen Überbauungsfläche: Ich denke mir, am besten ist sie doch beantwortet, indem eben der Gemeinde die Kompetenz zusteht, ob sie einen Gestaltungsplan erlässt oder nicht erlässt. Und ich denke, hier wird die Sinnhaftigkeit eines Gestaltungsplanes dann auch hinterfragt werden. Übrigens, gemäss Art. 27 bedürfen Gestaltungspläne des Einvernehmens mit der Baubehörde sowie der Genehmigung durch die Regierung.
Gestaltungspläne, das sagt eigentlich der Name schon aus: Da geht es um die ortsbildliche Gestaltung. Es geht um Ausnützung und nicht um Nutzungsänderungen. Abg. Marlies Amann-Marxer
Damit ich richtig verstanden werde: Ich wollte eigentlich die Ausnahmen regeln, damit einer Gemeinde nicht die Hände gebunden sind, falls eine minimale Parzellengrösse besteht, weil hier steht «eine Parzelle». Und wenn da ein Gestaltungsplan dann zur Anwendung kommt und die Parzelle ist nicht gross genug aber sie dient der Schliessung einer Baulücke, dann wäre es ja unsinnig, wenn der Gemeinde die Hände gebunden wären. Dahin ging meine Frage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Eine kurze Anmerkung betreffend die Einsprachefrist von 14 Tagen: Ich erachte diese als zu kurz. Ich würde 30 Tage vorschlagen. Wenn ein Nachbar in den Ferien weilt, dann kann er unter Umständen das Recht nicht ausüben. Ich bitte, das nochmals zu überprüfen. Abg. Henrik Caduff
Ich unterstütze diesen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Regierungschef hat das zur Kenntnis genommen. Oder möchten Sie sich dazu äussern?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier handelt es sich um übliche Einsprachefristen gemäss LVG und ich weiss nicht - ansonsten wollen wir die Verfahren eher straffen - und sollten wir sie wieder ausdehnen? Also, ich würde schon dafür plädieren, die 14 Tage beizubehalten.
Abg. Andrea Matt
Danke. Es geht einfach auch um den Beginn der Frist. Wenn die Gemeinde die Einsprachefrist mit der öffentlichen Auflegung eröffnent, dann ist es eben etwas anderes, als wenn die Einsprachefrist mit der schriftlichen Benachrichtigung beginnt. Wenn jetzt jemand nicht anwesend ist - jetzt haben wir gerade das Zustellrecht gelesen - dann gilt das Zustellrecht, ab welchem Zeitpunkt die Frist sozusagen zu laufen beginnt. Dann hätte wir hier einmal die Frist, die schriftlich beginnt, und einmal diesen Konflikt zwischen diesen zwei Einsprachefristen. Ich bitte einfach, das bis zur 2. Lesung zu prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Könnte der Teilsatz «des Einvernehmens mit der Baubehörde sowie» nicht gestrichen werden, sodass es heisst: «Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie der Abänderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die Regierung» - ob das nicht genügend ist?Abg. Andrea Matt
Danke. Könnten Sie bitte spezifizieren, welche Baubehörde gemeint ist, ob das die der Gemeinde oder die des Landes ist?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier ist die Baubehörde des Landes gemeint, also das Hochbauamt.
Der Sinn dieses ersten Absatzes geht dahin, dass dieses Einvernehmen möglichst früh hergestellt wird, damit nachher dann die Genehmigung durch die Regierung keine Probleme mehr macht. Man sollte solche Gestaltungs- oder Überbauungpläne möglichst schon im Anfangsstadium miteinander besprechen, damit nachher keine Probleme auftauchen. Es ist natürlich durchaus mühsam, wenn eine umfangreiche Arbeit auf der Ebene der Gemeinde stattfindet und erst am Schluss dieses Prozesses dann die Schwierigkeiten aufkommen mit der Behörde, die das zu genehmigen hat. Das ist an und für sich der Sinn des ersten Absatzes.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe wieder einmal eine redaktionelle Anmerkung: In Abs. 1 müsste es konsequenterweise «Eigentumsbeschränkungen» heissen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Meine Meinung zu Raumplanungsrichtlinien in diesem Gesetz kennen Sie schon.
Unter Art. 31: Ist hier der Landesrichtplan gemeint? Es steht hier nirgends geschrieben.Abg. Marlies Amann-Marxer
Darauf bezieht sich gerade auch meine Frage: Ich denke, dass es vom Inhalt her schon den Landesrichtplan betrifft und dann müsste man das auch hinschreiben.Abg. Elmar Kindle
Es müsste heissen: «E. Planungen des Landes», weil D ist das Verfahren und dann kommt das E.Abg. Paul Vogt
Ich bin auch der Meinung, dass die Planungsinstrumente des Landes konkretisiert werden müssen. Es geht darum, dass für die Landesplanung die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden und die Rücksichtnahme auf die Gemeinden kann ja nicht so weit gehen, dass man sich nun verbietet, auch die Planungsinstrumente des Landes zu definieren. Ich denke, dieser Abschnitt muss noch einmal überarbeitet und so gestaltet werden, dass hier Rechtssicherheit entsteht und dass die Landesplanung wirklich arbeiten kann. Abg. Heinz Vogt
Ich schliesse an das Votum des Abg. Paul Vogt an. Dann hätte ich gern detaillierte Ausführungen auf die 2. Lesung, was damit beabsichtigt ist.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Also, ich denke dieser Artikel gibt der Regierung durchaus die Möglichkeit zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung. Wir haben hier bewusst nicht den Landesrichtplan als Instrument aufgeführt, weil der Landesrichtplan ja ein sehr umfassendes Instrument ist. Es kann aber durchaus auch sinnhaft sein, dass wir ein Planungsinstrument gebrauchen wie den Verkehrsrichtplan. Der ist nicht im umfassenden Sinn ein Landesrichtplan. Aber wenn man einen Verkehrsrichtplan erlassen kann, der muss ja landesweit gelten und auch grenzüberschreitend abgestimmt sein. Das wäre jetzt eine solche überörtliche und grenzüberschreitende Planung und ich möchte an und für sich doch dafür plädieren, dass die Regierung hier nicht nur die Möglichkeit bekommt, einen umfassenden Landesrichtplan zu erlassen, sondern auch einzelne Planungsintrumente, die dann mit den Gemeinden auch abgestimmt werden können und Teil eines Gesamt-Landesrichtplans sein können. Abg. Heinz Vogt
Ich frage mich jetzt schon noch: Wie und wo will der Staat hier noch eingreifen? Die Gemeinde bestimmt ja dann.Abg. Marlies Amann-Marxer
Zur Klärung: Zu diesen Begriffen «Planungen des Landes» und «Landesrichtplan»: Es ist nicht meine Absicht, hier einen umfassenden Landesrichtplan einzuführen. Ich habe gerade in meinem Votum gesagt, es soll nicht das, was vom Volk verworfen wurde, hier durch die Hintertür wieder eingeführt werden.
Mein Anliegen ist es, dass keine Begriffsverwirrung entsteht. Einerseits heisst es «Planungen des Landes», einmal ist von «Plänen des Landes» die Rede. Dann würde ich ein bisschen spezifizieren, und «insbesondere» oder «zum Beispiel» oder irgendeine nähere Definition mir wünschen, damit hier kein Durcheinander entsteht und jeder weiss, was damit gemeint ist. Abg. Paul Vogt
Ich habe noch einen Punkt vergessen: Die mangelnde Präzision dieser gesetzlichen Bestimmungen kommt auch darin zum Ausdruck, dass keine Behörde genannt ist, die für die Landesplanung zuständig ist. Hier heisst es einfach: «Die Regierung ist zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung verpflichtet».
Wenn ich das nicht übersehen habe, ist auch weiter hinten nirgends von der Stabsstelle für Landesplanung die Rede, ausser in Art. 92, wo es heisst, dass in der Gestaltungskommission auch der Leiter dieser Stabsstelle Einsitz nimmt. Aber ich denke, es müsste auch festgelegt werden, dass die Stabsstelle für Landesplanung existiert und dass sie entsprechende Aufgaben hat.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke mir, dass die Regierung ja die Kompetenz bekommt, die notwendigen Verordnungen zu erlassen, und da kann sie natürlich dann auch die Amtsstellen bezeichnen.
Zum Abg. Heinz Vogt: Ja, man kann nicht beides haben, aber es macht durchaus Sinn, dass die Regierung übergeordnete Verkehrsplanung betreibt. Und ich kann Ihnen sagen, dass da die Gemeinden durchaus mitarbeiten. Aber es muss jemand diese übergeordnete Planung anstossen, damit eben über die Gemeinden hinweg hier landesweit bestimmte Grundsätze dann auch dargelegt werden können bzw. damit hier - gerade was die räumliche Nutzung oder was den Ablauf des Verkehrs anbelangt - die übergeordnete Sichtweise hineinkommt. Das kann man auch im Einvernehmen miteinander machen. Da denke ich mir, ist es ja auch angebracht. Das wird ja auch so sein, dass die Regierung hier die Gemeinden miteinbezieht in diese Planung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Hier geht es um die Planungen des Landes zur Raumentwicklung, zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft usw. Es wird nicht erwähnt, dass Planungen des Landes mit den betroffenen Gemeinden zusammen erstellt werden müssen. Es liegt doch jede Fläche in unserem Land im Hochheitsgebiet einer Gemeinde. Abg. Andrea Matt
Danke. Gemeinden müssen ihre Richtpläne öffentlich auflegen, deren Richtpläne haben also eine gewisse Öffentlichkeit, eine gewisse Einbindung in einen demokratischen Prozess. Wir haben vorhin darüber gesprochen, dass die Regierung noch abklärt, wie weit dieser zu gehen hat. Ich würde doch schon beliebt machen, dass auch die Richtpläne des Landes eine gewisse Öffentlichkeit haben sollten, dass auch dort demokratische Prozesse stattfinden sollten, dass der Einbezug der Bevölkerung in die Richtpläne gegeben ist.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 eine Korrektur: Dieser Satz würde dann lauten: «Diese Planungen werden von der Regierung genehmigt und sind behördenverbindlich». Also nicht nur die Pläne, weil vielfach ist es ja auch so, dass auch Textbeilagen oder sonstige Beilagen beinhaltet sind, sodass die gesamten Planungen behördenverbindlich werden. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Natürlich, bei diesen Planungsarbeiten, da arbeiten wir immer mit den Gemeinden zusammen. Wahrscheinlich haben wir hier Selbstverständliches nicht noch einmal festgeschrieben im Gesetz. Aber letztendlich gibt es eben auch eine übergreifende Verantwortung, ansonsten könnten wir uns aufteilen in elf Gemeinden. Aber da denke ich mir, hat die Regierung, hat der Landtag auch eine überörtliche Aufgabe, die er wahrnehmen muss. Nur ist uns auch klar - gerade, wenn wir von Verkehrsplanung sprechen, wenn wir von räumlicher Entwicklung sprechen, dann müssen wir selbstverständlich mit den Gemeinden zusammenarbeiten.
Und was die Öffentlichkeit anbelangt: Diese Prozesse dauern erstens sehr lange, bis man solche Pläne auch miteinader entwickelt. Ich denke mir, sie sind doch auch recht öffentlich, werden immer wieder vorgestellt. Aber die Fragen werden wir im Zusammenhang auch mit den anderen Planungsinstrumenten der Gemeinden klären.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef für Ihre Antwort. Wäre aber die Präzisierung, eben «mit den Gemeidnen», nicht doch sinnvoll und klar? Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef hat das zur Kenntnis genommen und dann lesen wir weiter.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich habe Verständisfragen zu Abs. 3: In den Erläuterungen zu Art. 34 auf Seite 59 heisst es, dass Vorschriften der Strassensignalisationsverordnung aufgenommen worden sind. Gehe ich richtig in der Annahme, dass sich dies auf den zweiten Halbsatz bezieht: «insbesondere hinsichtlich Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung der Baustelle», dass dies damit gemeint ist?
Und die zweite Frage: Es heisst: «Die Gemeinden und Landesbehörden können nähere Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes erlassen». Ist mit der Benützung auch die Dauer und der Umfang hier mit inkludiert? Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, mit der Benützung ist das Ausmass aber auch die Dauer gemeint.
Zur zweiten Frage betreffend die Strassensignalisationsverordnung: Also, einmal ist festgelegt, wo die Gemeinden zuständig sind und wo das Land zuständig ist. Das, was im Abs. 2 ausgeführt ist, das verweist darauf und natürlich, welche Bestimmungen sie hier auch erlassen können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe nur eine redaktionelle Anmerkung: Ich schlage vor, das so zu formulieren: «... ist Aufgabe der Gemeinden».Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wurde wohlwollend entgegengenommen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 5: «Bei Bauten mit hohem Verkehrsaufkommen kann die Bewilligung vom ausreichenden Erschliessungsgrad ...». Ich würde hier vorschlagen, «Bewilligung» durch «Baureife» zu ersetzen, wie es durchgängig in diesem Artikel ist.
Und dann sehe ich natürlich auch die Problematik der Definition von «hohem Verkehrsaufkommen». Das ist natürlich sehr schwierig. Wenn man vielleicht hier auf die 2. Lesung hin noch Erläuterungen dazu machen könnte. Danke.Abg. Andrea Matt
Ich habe nur eine Verständnisfrage: Es heisst: «In der Roten Gefahrenzone gilt ein generelles Bauverbot»: Meines Wissens liegen die Liftbetriebsanlagen, die Talstationen von Malbun, in der Roten Gefahrenzone. Wenn dort jetzt Umbauten wären, dürfte man dann dort mit dem neuen Gesetz gar nichts mehr verändern? Weil das ist ja wirklich eine absolute Bestimmung.Abg. Paul Vogt
Ich habe zunächst eine redaktionelle Anmerkung: In Abs. 2 Bst. c sollten die Worte «der Prozesse» gestrichen werden. Es reicht: «Baureif ist ein Grundstück, wenn es betreffend Steinschlag, Rutschungen, usw.».
Dann zu Abs. 5: Mir scheint, dass dieser Gedanke zwar gut gemeint ist, dass das aber eigentlich in diesem Absatz sachfremd ist. Vom Inhalt her würde ich das sogar noch verstärkt wünschen, aber ich glaube, es ist einfach im falschen Artikel oder am falschen Ort angebracht. Das würde ja im Ergebnis heissen: Man darf dann andere Bauten errichten, bei denen eben kein grosses Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Für solche Bauten ist das Grundstück baureif, für Bauten, bei denen ein Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, ist es hingegen nicht baureif. Das scheint mir nicht haltbar zu sein. Aber das Anliegen möchte ich sehr unterstützen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Um gerade beim Letzten zu beginnen: Die Frage ist, was man damit aussagen will. Also, wir sprechen hier von der Baureife und sagen z.B. in Art. 36 Abs. 2, dass die Baureife gegeben ist, wenn «eine ausreichende und rechtlich gesicherte Verbindung» - eine ausreichende Verbindung - «mit einer öffentlichen Strasse und die Erschliessung gemäss Art. 37 vorhanden sind». Und nun kann es sein, dass zwar das Baugrundstück ansonsten erschlossen ist, hier aber eine Baute darauf erstellt wird, für die die Zubringerinfrastruktur völlig ungenügend ist. Und dann ist schon die Frage, ob das hier nicht der richtige Absatz ist. Er ist vielleicht noch nicht genügend klar ausformuliert. Gedacht haben wir hier zum Beispiel an die Erstellung eines Einkaufszentrums. Wenn ein Einkaufszentrum erstellt wird, das nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist, dann kann es beim Zubringer, dann kann es auf der Strasse durchaus zu Problemen kommen. Wie gesagt, da scheint uns dieses Kriterium durchaus angebracht zu sein. Ob es hier am richtigen Ort ist: Ich wüsste nicht, an welchem anderen Ort wir dieses Baureifekriterium anbringen könnten oder sollten.
Was die Rote Gefahrenzone anbelangt: Ja, da gibt es ein generelles Bauverbot. Mir ist das jetzt aber nicht klar, ob die Talstation des - ich weiss nicht mehr welchen Liftes - ich bin die letzten Jahre nie Skifahren gegangen, also bin ich da nicht sehr gut informiert. In der Roten Gefahrenzone gilt ein generelles Bauverbot. Würde jetzt ein Haus in einer solchen Zone stehen, dann kann dieses sicher nicht erweitert werden oder ausgebaut werden, nehme ich an.
Abg. Andrea Matt
Wir haben schon einen langen Landtag hinter uns und ich denke auch nicht mehr so schnell. Ich habe es jetzt aber eigentlich rausgefunden, weil Abs. 1 sagt ja, dass man nur auf baureifen Grundstücken errichten darf, Abs. 2 ist eine Legaldefinition, was baureife Grundstücke sind, und deswegen gilt eben dann Abs. 6, der sagt «Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zulässig aufgrund besonderer Standortgebundenheit» - und das würde jetzt z.B. für diesen Fall gelten. Aber, bis ich diese Kurve gekriegt habe, hat es bei mir auch gedauert. Entschuldigung.Abg. Peter Lampert
Zur Talstation und den weiteren Gebäuden der Malbunbahn AG: Die stehen nicht in der Roten Zone.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2, zweiter Satz: «Die Gemeinde stellt die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete sicher». Ich frage mich hier, ob das «bestimmte Gebiete» nicht herausgenommen werden könnte.
Und dann ein Vorschlag zu einem neuen Abs. 3: Gemäss den Ausführungen wie sie dann auch bei Art. 38 - Privatstrassen - sind, Bezug auf die schweizerischen Normen, ob hier nicht auch ein neuer Abs. 3 eingefügt werden könnte, der da lautet: «Bei Erschliessungen sind die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (SSV) einzuhalten».
Dann zu Abs. 6, der dann eventuell zu Abs. 7 würde: «Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus ...»: Hier meine Frage nach der Definition von Landstrasse: Es wurden ja in den letzten Jahren mehrere Teilstücke den Gemeinden wieder übergeben und was landläufig noch als Landstrasse definiert ist oder von der Funktion her, vom Verkehrsaufkommen her noch als Landstrasse definiert ist, ist nicht mehr im Besitz des Landes, ob hier nicht dann auch eine Definition wie «Strasse mit hohem Verkehrsaufkommen» oder «Strasse mit einer übergeordneten Funktion», ob das nicht besser so definiert würde? Besten Dank.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. In Art. 37 Abs. 1 wird die Defintion dargelegt, wann ein Grundstück als erschlossen gilt; dann in Abs. 2 wird ausgeführt: Die Erschliessung erfolgt durch Richt- und Überbauungsplan. Und wenn wir Abs. 1 ansehen, dann geht es auch um die Infrastrukturen: Könnte man den Abs. 2 nicht ergänzen: «... von Richt-, Überbauungsplänen und des Infrastrukturplanes.»? Ich denke, das ist für die Erschliessung einer Baute wesentlich, wenn die Infrastruktur vorhanden ist. Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich müsste jetzt im Gesetz nachsehen, was alles Inhalt eines Richtplanes sein kann, ob hier der Infrastrukturplan schon beinhaltet ist. Ansonsten könnte man das hier anführen.
Ich glaube, dass in Abs. 2 der Verweis auf das SSV nicht unbedingt notwendig ist. Aber auch das können wir uns gerne noch einmal ansehen. Ich weiss nicht, weshalb Sie denken, Herr Abg. Caduff, dass hier ein solcher Verweis notwendig sein sollte.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wir haben das in Art. 38 bei den Privatstrassen auch definiert. Ich denke, daher macht es auch Sinn bei der Erschliessung, dass die gängigen Baunormen in Bezug auf Radien usw. eingehalten werden. Im Normalfall wird dies geschehen, aber dass das einfach noch festgehalten ist. Besten Dank.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dort wo wir es ausdrücklich mit Strassen zu tun haben, da denke ich mir, da macht das schon Sinn. Was die Erschliessung allgemein anbelangt, da denke ich mir, das geht dann doch zu weit. Aber selbstverständlich werden ja die Bestimmungen auch in einer Verordnung dann noch präzisiert.
Was die Unterscheidung Land- und Gemeindestrassen anbelangt, das haben wir im letzten Infrastrukturplan oder Infrastrukturbericht aufgezeigt: Landstrassen sind Strassen, die die einzelnen Gemeinden miteinander verbinden, oder die Hauptverkehrsachsen durch das Land. Da denke ich mir, wenn hier ein zusätzlicher Definitionsbedarf gegeben ist, kann das auch auf Verordnungsebene geschehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Abg. Elmar Kindle
Nur kurz: Ich finde es wichtig, wenn ein Verweis hier postuliert wird, weil es geht auch um ein öffentliches Interesse. Wenn ein Gebäude brennt, muss ein Rettungsfahrzeug hinfahren können und dann muss die Strasse genormt sein, nicht dass dann der Vorwurf kommt: Ja, Ihr habt was bewilligt und jetzt können wir mit den Fahrzeugen nicht hinfahren. Solche Beispiele gibt es und dem muss entgegengewirkt werden, indem man das klar und eindeutig definiert.Abg. Henrik Caduff
Danke. In Bezug auf die Landstrassen bestünde auch die Möglichkeit, dies in den Begriffsbestimmungen näher auszuführen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 21:55 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 21:30 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor die Totalrevision des Baugesetzes, und zwar in 1. Lesung. Wir kommen nun zur Verlesung von Art. 38.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2: Hier ergibt sich meines Erachtens eine widersprüchliche Formulierung. Es heisst dort: «Dienen Privatstrassen als öffentliche Verkehrsfläche, sind diese von den Grundeigentümern nach den Vorgaben der Gemeinde zu unterhalten und zu reinigen»: Meine Frage: Kann denn eine Privatstrasse zugleich eine öffentliche Verkehrsfläche sein? Ich bin der Meinung, dass eine Privatstrasse keine öffentliche Verkehrsfläche ist, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen einzelnen Besitzer handelt.
Das führt mich zur weiteren Frage: Wird eine Privatstrasse zur öffentlichen Verkehrsfläche, wenn sie im Eigentum von mehr als einer Partei ist? Gilt diese Regelung schon ab zwei Parteien oder braucht es mehrere, um eine öffentliche Verkehrsfläche zu begründen? Und unter welchen Umständen dient eine Privatstrasse als öffentliche Verkehrsfläche? Mir geht es hier um die Verwendung des Begriffs «öffentlich» und die sich daraus ergebenden Folgen für die privaten Eigentümer.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich würde hier vorschlagen in Abs. 1 die Normen, also die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes für Strassenfachleute (SSV) herauszunehmen und einfach auf einschlägige Normen hinzuweisen und das Nähere mit der Verordnung zu regeln. Das wäre vielleicht einfacher hier.
Und zum Zweiten: Privatstrassen die als öffentliche Verkehrsfläche dienen, das sind zum Beispiel Fusswegverbindungen von einer Strasse zur anderen, die über privaten Boden zum Beispiel gehen. Und das gibt es.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Ich frage mich, ob die lichte Ausbaubreite von mindestens 3,50 m sinnvoll ist hier drin. Es gibt auch Privatstrassen, die den Charakter einer Stichstrasse haben von vielleicht fünf, sieben Metern, wo auch allfällige Rettungs- oder Löschfahrzeuge von der öffentlichen Strasse her das Anwesen bedienen könnten. Ich frage mich, ob dann dort nicht eine Breite von 2 m zum Beispiel, dass es für das Befahren eines normalen PKW genügt, ob das nicht genügen würde, ob hier wirklich mindestens 3,50 m so absolut im Gesetz zu erwähnen ist. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Kindle, ich habe Sie akustisch nicht gut verstanden. Ich habe verstanden, dass es sich auch um Fusswege handeln kann. Ist das richtig? Meine Frage zielt eben auf die Haftung. Hier steht, dass, wenn es als öffentliche Verkehrsfläche dient, dass die Grundeigentümer nach Vorgaben der Gemeinde diese zu unterhalten und zu reinigen haben. Das betrifft sicher auch die Schneeräumung. Und jetzt stellt sich für mich die Frage nach der Haftung. Wenn so ein Fussweg oder eben so eine Privatstrasse nicht ordentlich gereinigt ist vom Schnee und vereist ist und jemand verunfallt, wie weit geht dann die Haftung der Privateigentümer? Abg. Elmar Kindle
Das weiss ich auch nicht. Abg. Paul Vogt
Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit Privatstrassen Fussgängerverbindungen gemeint sind. Wenn man in Abs. 1 schaut, dass die 3,50 m breit sein müssen, dann kann sich das wohl nicht auf Fussgängerverbindungen beziehen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich schlage vor, dass wir diese Fragen, gerade die Frage der öffentlichen Verkehrsfläche, die Frage der Haftung auf die 2. Lesung hin klären.
Die lichte Ausbaubreite von mindestens 3,50 m, die hier verlangt wird, ist natürlich unter dem Aspekt zu sehen, dass diese Privatstrassen eben auch Grundeigentum erschliessen und dementsprechend natürlich auch gut zugänglich sein müssen im Notfall. Also von daher scheint mir das schon Sinn zu machen. Aber wir werden hier auf die 2. Lesung hin diesen Art. 38 noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. d - Gebäudelänge: Müsste man hier bei der Messung unterirdische Bauteile berücksichtigen? Wenn ja, dann wäre dies ein massiver Rückschritt gegenüber heute.Abg. Andrea Matt
Ich meinte, bei d - es gibt ja eine Begriffsbestimmung, was die Gebäudelänge ist. Dort habe ich angeregt, dass man nicht noch verlängern kann mit kleinen Anbauten.
Das Zweite ist, b - Geschosszahl: höchstens vier Vollgeschosse. Ich meine, wir haben für die Höhe die Regelung der Gebäudehöhe und es braucht eigentlich nicht nochmal eine Geschossanzahlregelung. Ich denke, das ist doppelt und in gewisser Weise auch widersprüchlich.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich teile die Meinung der Abg. Andrea Matt in Bezug auf Bst. b.
Dann zu Bst. d - Gebäudelänge: Ich würde hier vorschlagen, dass es nur heisst: Gebäudelänge 30 m und dass der Rest gestrichen wird. Ich sehe hier nicht ein oder kann die Begründung nicht nachvollziehen, warum bei Umbauten oder Erweiterungen andere Grundsätze gelten sollen als bei Neubauten. Die Auswirkungen im Resultat sind dann ja dieselben: der veränderte Baukörper. Wenn das Bedürfnis bestehen sollte, bei bestehenden Bauten, Umbau oder Erweiterungen zu machen, dann kann die Baubehörde auch mit Überbauungs- und Gestaltungsplänen entsprechende Ausnahmen gewähren. Ich bitte, das zu prüfen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Bst. b habe ich mich auch nach der Sinnhaftigkeit gefragt, dass man hier die Geschosszahl noch einfügt, nachdem die Gebäudehöhe bestimmt wurde. Ich habe mir dann einfach gedacht: Vielleicht soll eine Geschosshöhe, eine minimale Geschosshöhe, hier vielleicht erwirkt werden aus bauhygienischen Gründen. Ich weiss nicht, vielleicht macht der Herr Regierungschef hierzu Ausführungen.
Zu Bst. d hätte ich eine Anregung für eine bürgerfreundlichere Ausgestaltung dieses Bst. d: Nach Auskunft der Baubehörden wurde die bisherige Regelung zur Einhaltung der Gebäudelänge von 30 m für die Regelbauweise sehr restriktiv angewendet. Die Anwendung von Abweichungen (sprich Ausnahmen) war bis anhin nur unter Abwägung des öffentlichen sowie privaten Interesses möglich, wie es auch hier vorgesehen ist. Die restriktive Anwendung dieser Bestimmung erfolgte aufgrund einschlägiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und führte unter Umständen zu Härtefällen. Ergibt es sich zum Beispiel, dass für die Weiterführung eines Betriebes die Überschreitung der maximalen Gebäudelänge notwendig wird, aus Mangel an Alternativen, so böte eine eindeutigere Formulierung für Ausnahmen den Behörden mehr Ermessensspielraum. Die Ausnahmebewilligung bei vitalen privaten Interessen sollte dann unter Anwendung der Formulierung «in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen» rechtskonform erteilt werden können.
Ich ersuche die Regierung daher zu prüfen, ob bei lit. d betreffend Mehrlängen, die Begründung, welche lautet: «in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen» nicht ersetzt werden könnte z.B. mit der Formulierung: «in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen». Der Fokus wäre damit mehr auf den Bauwerber gerichtet. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich glaube auch, dass lit. b gestrichen werden kann, weil wir ja Höhe und Breite und Länge definieren. Dann ist es überflüssig. Und wenn es drinbleiben würde, müsste man auch definieren, wie es im Hangbereich ist, ob es ein Geschoss ist oder wie die Geschosse und Dachbereiche aussehen würden dann.
Zur Anregung der Abg. Marlies Amann: Da hätte ich Sympathien. Das finde ich keinen schlechten Einwand.Abg. Paul Vogt
Ich möchte auf eine Unklarheit hinweisen: Gemeint sind hier offensichtlich nur überirdische Geschosse und nicht unterirdische Geschosse. Es braucht also eine Definition des Begriffs «Geschoss».Abg. Rudolf Lampert
Ich bin schon dafür, dass hier eine Ausnahme in der Gebäudelänge, dass diese drinbleibt. Wir haben die Möglichkeit zum Beispiel bei Siedlungen, wo relativ alte Gebäude sind, die alle eine Grösse unter Umständen mit Scheunen und dergleichen haben und wenn sie dann ein Baugesuch eingeben .... Sie können dann einen Monolith hinstellen, sie können aber auch ortsplanerisch dazu bewegt werden, unter Umständen von der Gemeinde, dass sie eine Anbaute machen und dafür bekommen sie unter Umständen eine erhöhte Gebäudelänge, damit sie nicht in eine Struktur irgendein total fremdes Objekt hineinbauen. Für mich macht das schon Sinn. Ich habe das am eigenen Leibe auch erlebt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Lampert, vielleicht habe ich mich nicht klar ausgedrückt. Ich will nicht die Ausnahme aufheben, ich möchte sie erweitern.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Den Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert kann entsprochen werden, wenn hier die Gemeinde sich des Mittels des Überbauungs- und Gestaltungsplans annimmt. Dann können auch solche Ausnahmen gewährt werden. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Frau Abg. Amann, ich habe nicht Sie gemeint. Es war vorher der Vorschlag, dass man die Überlänge gar nicht zulassen soll. Sie können nicht bzw. es macht keinen Sinn, dass Sie einen Überbauungsplan einreichen nur weil Sie ein Einfamilienhaus irgendwo auf einem Grundstück bauen wollen. Und dann haben Sie vielleicht ein älteres Haus mit Scheune usw. und die Gemeinde hat vielleicht Interesse, dass dieses Objekt in diese Struktur passt und nicht als Einzelobjekt in einen Garten gestellt wird. Deshalb kann es zu solchen Ausnahmeregelungen kommen, die im Interesse der Öffentlichkeit liegen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur Geschosszahl: Das können wir überdenken. Ich glaube auch, dass dieser Bst. b nicht unbedingt notwendig ist. Wir sind einfach davon ausgegangen: Man hat ja die Gebäudehöhe deshalb auch von 11 auf 12 m erhöht, damit vier Vollgeschosse möglich sind. Aber ich denke mir, darauf könnte man durchaus verzichten.
Die Ausnahmeregelung, da plädiere ich auch dafür, dass die beibehalten wird. Wir können die Formulierung überprüfen, denn es gibt tatsächlich auch eine Rechtsprechung dazu und von daher scheint mir der Vorschlag der Frau Abg. Amann-Marxer auf jeden Fall berücksichtigungswürdig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Frage, und zwar: Warum braucht es in der Landwirtschaftszone eine Gebäudehöhe von 22 m? Das erscheint mir etwas hoch.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zum Beispiel ein Silo hat zum Teil diese Höhe oder ist höher. Also da gibt es mehrere Gebäudeteile.
Ich beziehe mich auf Abs. 2, den letzten Satz: Kann das Wort «Grundsätze» der Ortsplanung nicht mit «Grundzüge» ersetzt werden? Das wäre dann ident zu Art. 56.
Und bei Abs. 1 bitte ich die Regierung zu klären, ob der Teilsatz im ersten Satz «und den Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistung», ob dieser nicht gestrichen werden kann. Dann haben wir grundsätzlich die Ausnahme für die Landwirtschaftszone; und für entsprechende Anliegen in der Zone Industrie, Gewerbe und Dienstleistung wäre auch wieder der Gestaltungs- oder Überbauungsplan das Mittel.
Ich würde mir davon versprechen zum einen die Stärkung dieser Mittel des Gestaltungs- und Überbauungsplanes und zum andern auch, dass kein Wildwuchs passiert, dass - ich sage mal - in einem Jahr im linken Ecken der Industriezone ein Gebäude gebaut wird, im anderen Jahr im rechten Ecken und das nicht zusammenspielt. Mit dieser Ausnahme hätte man die Möglichkeit, dann jeweils auf die volle Höhe zu gehen. Ich bitte, das noch zu klären. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich habe hier grundsätzlich ein Problem mit den Gebäudehöhen. Im Abs. 1 steht: «In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen besteht weder eine Gebäudehöhen- noch eine Gebäudelängenbegrenzung». Warum gilt dies nicht auch bei Gewerbe-, Dienstleistungs-, Landwirtschaftszonen und Industriezonen? Das sehe ich überhaupt nicht ein, dass die öffentliche Hand hier bevorzugt sein soll gegenüber den Privaten.
In Abs. 2 gilt für mich das Gleiche: Da sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, dies in den Überbauungs-, Gestaltungs- und Richtplänen so zu fixieren, wie sie es für richtig halten. Das soll der Gemeinde vorbehalten bleiben. Also, ich spreche mich gegen diese Höhenfestlegung aus.Abg. Paul Vogt
Ich möchte noch eine weitere Variante ins Spiel bringen. Abs. 1 ist für mich in Ordnung. Das kann man so belassen. In Abs. 2 plädiere ich aber auch dafür, dass diese 22 m aus dem Gesetz herausgenommen werden. Ich denke, den Gemeinden sollte es freistehen, im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen die Gebäudehöhe selber zu bestimmen. Ich denke auch daran, dass der Boden immer knapper wird und dass es deshalb eine Möglichkeit ist, in die Höhe zu gehen. Und wenn das im Rahmen von entsprechenden Quartieren passiert, dann ist das sehr zu begrüssen.Abg. Heinz Vogt
Ich möchte dies auch unterstützen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Abs. 1: Den möchte die Regierung eigentlich so belassen. Der Abg. Henrik Caduff hat davon gesprochen, dass gerade in der Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszone hier auch eine geordnete Überbauung sein soll und deshalb auch die Planungsinstrumente angewendet werden sollen. Das ist indirekt und direkt im Art. 41 dann vorgesehen mit der Ausnützungsziffer. Befreit sind hier nur die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und die Landwirtschaftszone, ansonsten gilt die Ausnützungsziffer. Die kann man aber ersetzen durch Planungsinstrumente. Also wenn man hier einen Überbauungsplan macht, dann kann man auf die Ausnützungsziffer verzichten. Also das eine oder das andere muss man dann einfach anwenden.
Warum sind die öffentlichen Zonen, also die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen von einer solchen Höhenbeschränkung ausgenommen? Das Argument, dass das immer schon so war, ist kein wirkliches Argument, aber gerade in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird ja in der Regel mit Architekturwettbewerben gearbeitet und hier sollen diese Gestaltungselemente möglich sein. Ich glaube auch nicht, dass diese 22 m dort das Problem sind. Ob wir im Abs. 2 die 22 m fallen lassen, das ist eine grundsätzliche Frage, wie wir den Überbauungscharakter dieses Landes gestalten wollen. 22 m ist eine doch erhebliche Höhe. Aber wie gesagt, das ist eine politische Frage, ob man das im Rahmen von Überbauungsplänen, Gestaltungsplänen und Richtplänen den Gemeinden erlauben soll, hier unbegrenzt in die Höhe zu bauen.Abg. Paul Vogt
Ich habe noch eine legistische Anmerkung: Ich würde es begrüssen, wenn der letzte Satz in Abs. 1 als eigener dritter Absatz gestaltet würde.Abg. Andrea Matt
Es ist mir klar, dass ein Stall und ein Silo höher sind als 12 m. Ich frage mich aber, wenn wir eben die Paralandwirtschaft sehen und dann heisst es irgendwann: Ja, ich möchte Übernachtungsgäste, ich möchte Ferien auf dem Bauernhof anbieten und dann haben wir halt diese 22 m. Also hier fühle ich mich nicht ganz wohl bei diesen 22 m, weil es einfach beliebig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef hat Ihre Botschaft entgegengenommen und wir lesen weiter. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3: In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und in der Landwirtschaftszone wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Aber künftig wäre für die Industrie- und Gewerbezone die Festlegung einer Ausnützungsziffer erforderlich. Die Industrie- und Gewerbezonen sind ja weitgehend überbaut und es wäre meines Erachtens zielführend, wenn man in Abs. 3 auch die Industrie- und Gewerbezone von der Verpflichtung zur Ausnützungsziffer befreien würde.Abg. Rudolf Lampert
Allein schon die Ausnahmen von der Ausnützungsziffer zeigen, dass diese Ausnützungsziffer grundsätzlich etwas Verfehltes ist. Wir haben Gebäudelängen, die festgelegt sind, wir haben Gebäudehöhen, wir haben Grenzabstände, wir haben Gebäudeabstände. All das begrenzt uns eigentlich bereits in der Bebauung eines Grundstückes.
Grundsätzlich wäre ich eigentlich für die Streichung von Ausnützungsziffern, denn sie machen für mich im Interesse der bodensparenden Bebauung keinen Sinn. Aber ich sehe, dass dieses Unterfangen nicht mehrheitsfähig ist. Ich ersuche die Regierung, hier von Bruttogeschossfläche umzustellen auf Nettogeschossfläche und in Abs. 4:«Die Mauer- und Wandquerschnitte werden nicht mitgerechnet». Also dass wir praktisch eine analoge Berechnung hätten wie bei der Berechnung im Wohnbauförderungsgesetz, und damit wäre zumindest etwas ein Entgegenkommen in dieser Angelegenheit.
Ich habe eine Kleine Anfrage in Bezug auf das Umweltschutzgesetz eingereicht. Dort haben wir möglichst dicke Mauern, möglichst energiesparende Baumassnahmen und diese werden eingebremst durch diese Einschränkungen bezüglich der Anrechnung der dicken Mauern. Ich wäre dafür, dass man das streicht und auf Nettowohnfläche umstellt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte darauf hinweisen, dass gemäss Abs. 2 die Festlegung einer Ausnützungsziffer eine Kann-Bestimmung ist für Zonen mit speziellen Bauvorschriften. Das heisst für mich für alle Zonen einer Gemeinde, wenn diese das will. Sie muss überhaupt keine Ausnützungsziffer festlegen. Im Übrigen glaube ich, dass die Anrechnung von Mauer- und Wandquerschnitten eben gerade nicht mitgerechnet wird zur Bruttogeschossfläche.
Ich hätte noch eine Frage an den Herrn Regierungschef: Bei lit. i heisst es «umlaufende Verglasung von Balkonen in Altbauten, soweit sie der energetischen Sanierung dienen». Mir fehlt hier die Definition für «Altbauten». Welche Bauten sind damit gemeint? Alle bisher bewilligten oder Bauten, die ein bestimmtes Alter aufweisen?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze ausdrücklich das Votum vom Abg. Rudolf Lampert. Wie ich auch in meinem Eintretensvotum gesagt habe, spreche ich mich gegen die Verwendung der Bruttogeschossfläche aus für die Berechnung der Ausnützungsziffer. Ich habe die Termini Rauminnenfläche oder Raumnutzungsfläche gebraucht, was sinngemäss die Nettogeschoss- oder Nettowohnfläche wäre. Ich würde hier auch plädieren, diese beinahe einmalige oder wahrscheinlich nicht so schnell wiederkehrende Chance, das System grundsätzlich zu vereinfachen, dass wir diese Chance hier nutzen. Es ist materiell keine wirkliche Änderung, aber die Handhabung wird stark vereinfacht und verständlicher. Ich plädiere daher dafür, dass man die Rauminnenfläche, Nettogeschossfläche in Bezug auf die Ausnützungsziffer verwendet.
Dann zu Abs. 4 Bst. f. Hier heisst es: «innere Erschliessungsflächen und Aufzüge, die in Dach- und Kellergeschossen nicht anrechenbare Räume erschliessen; der Einbezug dieser Flächen erfolgt anteilsmässig»: Für mich ist es nicht ganz klar, was es zu bedeuten hat, pro Stockwerk, die volle Fläche oder wird dann das aufgeteilt? Das ist mir hier nicht ganz klar. Besten Dank.Abg. Elmar Kindle
Danke. Auch ich unterstütze das Votum vom Abg. Rudolf Lampert, möchte aber doch noch festhalten, dass man eine messbare Grösse braucht, um eben gewisse Parameter, wie Erschliessungsgrade, Verkehrsaufkommen, abwassertechnische Anlagen usw. zu dimensionieren. Da brauchen wir eine messbare Grösse. Und da wäre es nicht gut, wenn man auf die Ausnützungsziffer grundsätzlich verzichten würde, aber es müsste meines Erachtens hier eine klare Vereinfachung stattfinden. Zum Beispiel Abs. 4 Bst. c: «Räume der Haustechnik sowie Waschküchen und Trockenräume in Untergeschossen»: An Hanglagen gibt es vielfach den Fall, dass diese Räume eben im Obergeschoss sind und dann müssen sie wieder dazugerechnet werden, was nicht richtig ist.
Wir haben hier also einige Interpretationsschwierigkeiten, die zu Diskussionen führen können und meines Erachtens müsste es hier möglich sein, das Ganze einfach zu handhaben und auch leicht und klar verständlich. Weil hier haben wir mehr Ausnahmen als etwas anderes. Ich glaube, dass man da schon etwas machen kann bis zur 2. Lesung. Ich habe die Lösung auch nicht, aber ich bin überzeugt, dass es hier eine parktikable Lösung gibt.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nur darauf hinweisen auf die Ausführungen der Abg. Amann, dass in Abs. 2 nur Zonen mit speziellen Bauvorschriften aufgeführt sind und nicht normale Bauzonen.
Und in Abs. 4 wird festgehalten: «Die Mauer- und Wandquerschnitte werden bis höchstens 0,40 m eingerechnet». Also das findet schon statt, dass diese Mauern mitgerechnet werden. Und wenn der Abg. Caduff sagt, dass es inhaltlich keine grossen Änderungen gibt - bei einem Mehrfamilienhaus kann das pro Geschoss bis zu einem Zimmer ausmachen. Also 12 Quadratmeter und dergleichen macht schon etwas aus; und wie gesagt, ich wäre auch dafür, dass man eine Minimalausnützungsziffer von 0,6 festlegen würde. Ich habe allerdings erfahren, dass beispielsweise in Schaan noch solche von 0,3 gelten. Da möchte ich jetzt nicht in die Gemeindeautonomie eingreifen, aber für mich macht das keinen Sinn.Abg. Andrea Matt
Ich stehe auch grundsätzlich dahinter, dass man über eine messbare Zahl - über so etwas - die Ausnützungsziffer ersetzt, also analog, wie das die Abgeordneten Elmar Kindle, Rudolf Lampert usw. erklärt haben. Ich möchte einfach aus der Praxis heraus ersuchen, zu schauen, dass es eine ist, die Architekten mit CAD-Programmen sowieso ausrechnen können. Also beispielsweise die Energiebezugsfläche, dass wir hier nicht eine liechtenstein-spezifische Fläche berechnen müssen, sondern dass man hier Standards verwenden kann und das könnte eben die Energiebezugsfläche sein. Dieser Standard sollte dann logischerweise irgendwann auch in die anderen Gesetze - wie eben, wenn man die Wohnbauförderung berechnet - übernommen werden. Dass wir hier schauen, dass man eigentlich den Nutzen, den man aus dem CAD-Programm hat, dass man den hier in Liechtenstein auch anwenden kann.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Lampert, ich gebe Ihnen Recht. Ich habe mich da geirrt, was die Mauer- und Wandquerschnitte anbetrifft und ich bin tatsächlich auch der Meinung, dass diese nicht mitgerechnet werden sollten. Ich möchte mich aber nicht im Detail verlieren, dafür habe ich auch zu wenig Fachkenntnis. Mir ist es einfach wichtig, dass ein einheitliches Messinstrument für alle besteht.
Zu Abs. 2: Das verstehe ich tatsächlich so, dass in Zonen mit speziellen Bauvorschriften auf die Ausnützungsziffer verzichtet werden kann, wenn die Gemeinde so will, und ich denke, jede Zone hat ihre speziellen Bauvorschriften, also kann in jeglicher Zone auf die Ausnützungsziffer verzichtet werden, wenn die Gemeinde das will. Und wenn das anders ist, bitte ich den Herrn Regierungschef, das zu berichtigen.Abg. Paul Vogt
Ich möchte noch auf eine redaktionelle Ungereimtheit hinweisen: Hier heisst es in der Überschrift: 4. Ausnützungs- und Grünziffern. Weiter hinten ist dann von der Grünflächenziffer die Rede. Das sollte man synchronisieren.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich hat der Abg. Rudolf Lampert darauf hingewiesen, dass es sinnvoll wäre, die Ausnützungsziffer ganz wegzulassen. Also ich frage mich ehrlich: In der Praxis gibt es wirklich immer Probleme mit der Ausnützungsziffer, ob das nicht möglich wäre, diesen Gedanken einzubringen und die Ausnützungsziffer ganz zu streichen. Also ganz so abwegig ist dieser Gedanke nicht.Abg. Elmar Kindle
Nochmals: Ich habe auch Sympathien für so etwas, aber wir brauchen trotzdem zum Planen oder für Planungsschritte brauchen wir eine messbare Grösse auch zukünftig. Wie ist die Verkehrsentwicklung, wie ist Strom, Abwasser, Wasser, das muss alles irgendwie definiert sein aufgrund von irgendwelchen messbaren Kriterien, die man in diesen Gebieten dann zuordnet. Und wenn wir das alles streichen, dann haben wir de facto nichts mehr und dann wird es vermutlich schwierig sein, hier sich zu entwickeln.
Es hat schon zwei Seiten. Verzichten würde ich also nicht, aber ich würde es ganz klar massiv vereinfachen, dass es einfach klar und eindeutig ist. Innenmasse oder eben die Raumnutzungsflächen. Heiznutzungsflächen oder Heizbezugsflächen würde ich nicht nehmen. Dann müsste zum Beispiel ein Keller, welcher nicht zum eigentlichen Wohnen zählt, auch noch dazugezählt werden und, und, und. Aber hier gibt es sicher andere Möglichkeiten. Ich bin gespannt, was bis zur 2. Lesung kommt.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier den Abg. Elmar Kindle auch unterstützen. Ich bin für eine starke Vereinfachung der Ausnützungsziffer, wie bereits gesagt, über Rauminnenfläche oder Raumnutzungsfläche, aber ich würde mich gegen eine Abschaffung aussprechen. Es hat dann auch zu tun mit der Dimensionierung von Abwasserrohren usw., also infrastrukturmässige Auswirkungen. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich schliesse mich dieser Meinung an. Wenn die Gemeinde eine Ausnützungsziffer vorschreibt, dann kann sie Rückschlüsse ziehen auf die Bewohnerzahlen eines Gebäudes und folglich auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen, auf den Erschliessungsbedarf, auf notwendige Versorgungsleitungen, Infrastrukturen und Bauvolumen. Sie muss diese Ausnützungsziffer nicht vorschreiben aber sie kann, und sie hat damit ein Instrument zur Ortsplanung.Abg. Paul Vogt
Mir wäre es auch Anliegen, wenn die Regierung bis zur 2. Lesung darstellen könnte, was das bedeutet, wenn man die Ausnützungsziffer komplett streicht. Was das für Auswirkungen auf die Planung hat, auf die Benutzung, für allfällige Mieter usw. Das wäre sicher im Hinblick auf eine Gesamtwürdigung wichtig.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum Grundsätzlichen, zur Ausnützungsziffer: Ich möchte da auch noch einmal betonen: Entgegen der allgemeinen Auffassung ist die Festlegung einer Ausnützungsziffer primär im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Gemeinden können sich auch für andere spezielle Bauvorschriften entscheiden, indem sie eben in den unterschiedlichen Zonen zu den Instrumenten des Überbauungsplans, des Gestaltungsplans oder des Richtplans greifen und damit nicht unbedingt nur auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer angewiesen sind. Aber die Ausnützungsziffer an und für sich wird schon als sinnvolles Instrument gesehen. Und da müssen wir einfach wissen, dass die Festlegung einer Ausnützungsziffer ein Mass der baulichen Dichte eines bestimmten Quartiers ist. Dies soll eben eine geordnete und aus ortsplanerischer Sicht gewünschte Entwicklung ermöglichen.
Also, die Ausnützungsziffer beinhaltet natürlich auch eine gewünschte Steuerung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzflächen. Würde man sie ersatzlos abschaffen, dann würde ein bisher geordnetetes Siedlungsbild wahrscheinlich sehr negativ beeinträchtigt werden. Also Besitzer z.B. grosser Grundstücke könnten dann ja auch renditorientierte Objekte bevorzugen in einem Gebiet, in dem man eine solche Verdichtung vielleicht gar nicht will und die Ausnützungsziffer kann eine solche Verdichtung eben ausschliessen.
Aber ich glaube, wenn ich die Voten richtig verstanden habe, geht es ja auch darum, ob man hier nicht eine vereinfachte Lösung finden könnte oder anders gefragt, ob die Umstellung auf die Nettogeschossfläche zum Beispiel hier eine Vereinfachung bringen würde, um dieses Dichtemass bestimmen zu können.
Grundsätzlich, wie gesagt, haben die Gemeinden verschiedene Möglichkeiten, wie sie die Überbauung ihres Gebietes planen wollen. Es gibt auch andere Dichtemasse. Das kann die Baumassenziffer sein, die Volumenziffer, die Überbauungsziffer, die Freiflächenziffer, was auch immer. Aber man braucht ein Instrument, wenn man ein Gemeindegebiet geordnet überbauen will. Also wir können auf die 2. Lesung sicher noch einmal auf die Problematik Bruttogeschossfläche, Nettogeschossfläche eingehen. Was ich nicht befürworten würde, ist die ersatzlose Abschaffung der Ausnützungsziffer. Da würden wir uns eines ganz wesentlichen Gestaltungsinstrumentes begeben. Und wie gesagt, die Gemeinden können dieses Instrument sehr gezielt einsetzen.
Die Frage, ob Industrie- und Gewerbezone, ob hier keine Ausnützungsziffer festgelegt werden soll: Es kommt ein wenig darauf an: Wenn es zu Neuerschliessungen kommt, zu Erweiterungen von Industriegebieten. Wenn ich so durchs Land fahre, da denke ich mir, da wäre es machmal schon sinnvoll, man würde das sehr geordnet überbauen. Aber vielleicht müssten wir hier eine differenzierte Lösung finden.
Dann was den Begriff der Altbauten anbelangt: Ja, der ist eher unbestimmt. Also, da denke ich mir, das müssen wir auch noch einmal klären. Je nachdem wie wir nun das Mass festlegen, ob wir auf die Nettogeschossfläche gehen oder ob wir bei der Bruttogeschossfläche bleiben, werden ja dann die Ausnahmen nicht mehr in der Form aufgeführt werden müssen.
Was die inneren Erschliessungsflächen anbelangt, da würde man die tatsächlich im Verhältnis anrechnen. Also wenn z.B. ein Dachgeschoss erschlossen wird durch eine Liftanlage, dann würde man einfach diesen Teil dann verhältnismässig anrechnen. Aber wie gesagt, wie das dann im Detail ausgeführt wird, das ist dann Verordnungsmaterie und das muss natürlich auf der Stufe der Verordnungen geklärt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Die Ausnützungsziffer kann von direkt benachbarten Grundstücken verlagert werden. Es muss möglich sein, die Ausnützungsziffer in einem engeren Umkreis und nicht nur auf anstossende Grundstücke zu verlagern. Insbesondere in Gebieten mit höherer Dichte, wie Zentrumsgebiete, kann es für die Siedlungsqualität sehr vorteilhaft sein, wenn an ortsbaulich wichtigen Stellen in einem höheren Mass verdichtet werden kann und dann im Gegenzug im Nahbereich grössere Frei-, Grün- und Platzflächen entstehen können. Die Verlagerung von Bruttogeschossflächen ist ein wesentliches Mittel für eine gezielte Ortsplanung und diese Bestimmung würde ortsplanerisch einen Rückschritt bedeuten.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich frage mich, warum im Abs. 3 bei der Regelbauweise dies nicht zulässig sein soll. Welche Gründe gibt es hier? Kann man das bis zur 2. Lesung bitte klären?Regierungschef Otmar Hasler
Wir werden beiden Fragen auf die 2. Lesung nachgehen und das klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke. Muss bei diesem Verfahren die Erschliessung, die Strassenzufahrt und die Verbindung zu den öffentlichen Strassen nachgewiesen werden?Regierungschef Otmar Hasler
Ich muss die Frage klären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke. Begrünte unterirdische Bauten sollten genrell ohne Einschränkung auf deren Nutzung angerechnet werden. Die vorgeschlagene Regelung nimmt keine Rücksicht auf bestehende Hanglagen, die es in unserem Land sehr viel gibt. Die begrünte Dachfläche eines in einen Hang hineingestellten Hauses, eines eingeschossigen Baukörpers sollte ebenfalls angerechnet werden, auch wenn die Bauten dann talseitig höher sind.Abg. Elmar Kindle
Ich möchte beliebt machen, in Abs. 2 grundsätzlich aufzuführen, dass es alle zugänglichen nutzbaren Flächen, welche Grünflächen sind, dass diese gerechnet werden, unabhängig von der Höhe wie sie sind.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze diesen Vorstoss des Abg. Elmar Kindle, weil bei den Grünflächen ist der erholungsmässige Nutzen vom Sehen oder der Möglichkeit des Begehens wichtig und nicht abhängig davon, wie hoch das jetzt über dem Terrain liegt. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Also ich kann das Argument der Abg. Doris Frommelt gut verstehen, aber bei Bauten am Hang erfolgt ja die Anwendung analog der Vorschriften der Hangbebauung. Also ich denke mir, dass das hier berücksichtigt ist.
Grünflächen müssen ja zugänglich sein, wenn sie der Erholung dienen wollen oder eben ihrem Zweck nachkommen wollen. Und ich weiss jetzt nicht, wo wir hier diesen Anforderungen nicht nachkommen, aber das kann ich gerne noch einmal anschauen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich könnte mir in Abs. 6 vorstellen, dass hier auch die verdichtete Bauweise gefördert werden könnte.Abg. Elmar Kindle
Ich habe hier zwei Anmerkungen. Zum Ersten in Abs. 7: Da müsste es meines Erachtens heissen in der letzten Zeile: «... im Falle einer Überbauung seiner Parzelle bei der Bemessung des Grenzabstandes nicht berücksichtigen». Da müsste es heissen «des Gebäudeabstandes». Den Grenzabstand kann man ja nicht verändern. Es ist das Gebäude, nicht? Also, ich muss das falsch verstehen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich der Meinung des Abg. Elmar Kindle an in Bezug auf Abs. 7. Ich denke auch, dass es hier «Gebäudeabstand» heissen müsste.
Zu Abs. 4 habe ich eine redaktionelle Veränderung vorzuschlagen: Die Formulierung im ersten Satz ist meines Erachtens etwas unklar. Es heisst dort: «Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Gebäudehöhe und mindestens 3,50 m». Wenn das Wort «und» durch das Wort «jedoch» ersetzt würde, dann ginge daraus klar hervor, dass die 3,50 m nicht zusätzlich zur Hälfte der Gebäudehöhe zu berechnen sind. Es würde dann also heissen: «Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3,50 m».
Dann möchte ich einfach eine Frage in den Raum stellen zu Abs. 5: Ich bin mir da nicht sicher, ich möchte das einfach einmal als Frage in den Raum stellen zur Diskussion: Sind nicht Nachbarschaftsstreitigkeiten vorprogrammiert mit diesem Abs. 5, wenn bis auf 1,50 m an die Grenze gebaut werden kann? Möglicherweise besteht bei schlechtem Baugrund Einsturzgefahr für die Baugrube, möglicherweise wird Wurzelwerk von alten Pflanzen des Nachbarn beschädigt. Wenn der Erdabriss nicht auf eigenem Terrain erfolgt sondern auf der Nachbarparzelle gibt es möglicherweise Ärger. Meine Frage ist: Wie sind diese 1,50 m, wie ist das in Bezug auf die Nachbarn zu sehen? Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 4: «Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Gebäudehöhe und mindestens 3,50 m» und den Rest würde ich ersatzlos streichen. Meine Begründung: Wir haben hier so oder so mit den Bestimmungen eine Erhöhung der bisherigen Grenzabstände. Zum Beispiel bei einer Gebäudehöhe von 7 m hatten wir bisher 3,50 m. Jetzt wäre es die halbe Höhe oder mindestens auch 3,50 m. Bei 9 m waren es bisher 4 m. Neu hätten wir 4,50 m. Bei zum Beispiel 11 m waren es bisher 5 m, neu hätten wir 5,50 m.
Und wenn wir jetzt die Regel noch dazunehmen würden vom zweiten Teilsatz, die sieben Zehntel, die ich gerne streichen würde, dann hätten wir Grenzabstände bei zum Beispiel 9 m von ursprünglich 4 m auf 5,95 m oder bei 11 m auf 7,70 m anstatt auf 5 m. Und ich denke, das widerspricht dem Grundsatz der bodensparenden Bebauung - wie wir sie hier ja pflegen möchten - komplett.
Der zweite Teilsatz - so wie ich ihn lese - bezieht sich sinngemäss auf die Hauptfassade, also nur auf diese Seite und ich sehe hier nicht warum hier in Bezug auf die Hauptfassade diese Grenzabstände so massiv vergrössert werden sollten. Wir haben ja mit der Definition Hälfte der Gebäudehöhe und mindestens 3,50 m bereits jetzt eine hier nur minimale Vergrössung der Grenzabstände. Also - wie soll ich sagen - eine schlechtere Ausnützung des Bodens. Darum mein Antrag, den zweiten Teilsatz zu streichen oder dies zu prüfen.
Dann zu Abs. 5: Ich sehe auch hier Probleme mit der Aussage, dass ohne nachbarrechtliche Zustimmung bis zu 1,50 m an die Grenze unterirdische Bauten und Bauteile gesetzt werden können, auf privater Seite zum einen, aber ganz besonders auch für die Bestimmung, den letzten Satz: Diese Bestimmung gilt auch gegenüber öffentlichen Grundstücken. Also, das heisst auch an Hauptstrassen oder an Strassen kann bis 1,50 m an die Grenze gebaut werden. Und hier haben wir erwiesenermassen auch das Problem, dass zum Teil die älteren Landstrassen nicht immer genau auf den Grenzverlauf gesetzt sind und dass, sage ich, aus den theoretischen 1,50 m schnell viel weniger wird und das dann doch zu Problemen führen kann, sei es bei der Kofferung einer Strasse oder beim Ausbau von Werkleitungen. Ich würde dafür plädieren, dass das mit nachbarschaftlicher Zustimmung erfolgen muss, insbesondere bei den öffentlichen Grundstücken. Dort zwingend. Danke. Abg. Paul Vogt
Die Problematik in Abs. 4, die mein Vorredner angesprochen hat, wird ja in einem Schreiben der LIA an alle Landtagsabgeordneten angesprochen. Wir werden darin aufmerksam gemacht, dass im Vergleich zu heute die Grenzabstände grösser werden und da spreche ich mich auch dagegen aus. Ich spreche mich generell für eine möglichst optimale Ausnutzung des Bodens aus. Es muss bodensparend gebaut werden und das muss ein Anliegen dieses Gesetzes sein.
Bei Abs. 5 hingegen sehe ich keine Probleme. Es geht ja hier nur um unterirdische Bauten und Bauteile. Und da sehe ich nicht, wieso da Probleme entstehen sollen, wenn da bis zu 1,50 m an die Grenze herangebaut wird. Der Nachbar hat keinen Schaden dadurch und das Grundstück wird besser ausgenützt.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Zum Abs. 5 bin ich auch der Meinung des Abg. Paul Vogt. Ich würde das auch auf jeden Fall bei diesen 1,50 m belassen. Ich gehe davon aus, dass eben weder Strassenbauten, Werkleitungen usw. bei dieser Bautätigkeit gestört werden und genauso natürlich auch die nachbarschaftlichen Grundstücke nicht beschädigt oder betreten werden müssen. Ansonsten ist sicher Zustimmung notwendig. Aber wenn ich den Nachbarn dadurch nicht beeinflusse, hat das meiner Meinung nach auch keine Auswirkungen und es muss auch keine Zustimmung erfolgen.Abg. Elmar Kindle
Bei Abs. 5 ist es so, dass es heute schon geltendes Recht ist mit 1,50 m. Aber wo ich schon auch appellieren würde, ist, dass gerade bei öffentlichen Strassen oder Grundstücken dies eine Zustimmung der Behörde bedingt, weil eben, wie der Abg. Caduff gesagt hat, der Grenzverlauf nicht immer dem tatsächlichen Grenzverlauf entspricht und dann könnte es Schwierigkeiten geben bei zum Beispiel Strassenbauten oder auch gerade in Hanglagen. Das ist schon ein Punkt, den es zu beachten gilt.
Und was Abs. 4 anbelangt was die Grenzabstände betrifft, da würde ich schon appellieren: Man könnte den zweiten Satz wirklich streichen, dass wir bei dem heute geltenden Recht bleiben, so wie es heute ist. Weil, dass wir den Grenzabstand noch erweitern, noch grösser machen bei der heutigen Bodenknappheit, das sehe ich nicht ein.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Bezüglich Abs. 5, den Grenzabstand unterirdischer Bauten für die Allgemeinheit, da kann ich eher noch damit leber. Ich würde dann aber ganz sicherlich beliebt machen, dass es im letzten Satz heisst: Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber öffentlichen Grundstücken. Abgesehen davon, dass zum Teil die effektiv gebaute Strasse oder der Weg nicht genau auf der Grenze liegt, geht es auch um die zukünftigen Planungen. Wenn zum Beispiel eine unterirdische Tiefgarage, die 30 cm unter Terrain ist und dieser Deckel an die Strasse gebaut wird, dass man dann dort zum Beispiel nie eine Bushaltestelle oder für eine Bahn irgendetwas bauen könnte, weil einfach die Höhe fehlt oder das unterirdische Gebäude das nicht zulassen würde, dass dann zumindest die öffentliche Hand darüber informiert ist oder darüber befinden kann: Sind zum Beispiel weitergehende Planungen, ist dort etwas vorgesehen, was dem widersprechen würde? Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte hier zuerst auf den Abs. 4 - die Grenzabstände - eingehen und hier doch ein Wort für den Nachbarschutz einlegen: Naturgemäss sind Grenzabstände immer kontrovers diskutiert worden. Insbesondere jetzt diese Regelung, die ja als Verschärfung betrachtet wird. Aber wir müssen wissen, dass die Grenzabstände in unserem Land vergleichsweise mit angrenzenden Gebieten doch relativ gering sind. Und zudem müssen wir wissen, dass zum Beispiel bei einem Haus mit einem Giebeldach eine maximale Firsthöhe von über 5 Metern noch zulässig ist zur anrechenbaren Höhe. Und das gibt dann doch beträchtliche Höhen und dann müssen wir uns einfach überlegen, ob wir hier dem Nachbarschutz nicht doch mehr Bedeutung beimessen wollen. Es geht doch um die Situation der Besonnung, Belichtung, Beschattung, es geht um Lebensqualität.
Was ich aber vor allem sagen möchte: Für verdichtetes Bauen bin ich auch, aber dafür haben wir Planungsinstrumente. Wenn Sie schauen bei den Grenzabständen Abs. 2: «Sofern durch Nutzungs-, Richt-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt ...». Also man kann natürlich für verdichtetes Bauen hier die entsprechenden Planungsinstrumente gebrauchen und dann dementsprechend nachher auch näher an die Grenze bauen, wenn das ein Überbauungsplan oder ein Nutzungsplan so festlegt. Ich möchte das einfach zu bedenken geben, wenn man hier über die Grenzen spricht. 3,50 m ist gar nicht so weit. Wenn das dann eine Hauptwohnfläche betrifft, da schaut man dann relativ schnell an eine Wand, die hochgeht und deshalb würde ich hier für diese Abstände plädieren, wie sie hier genannt werden. Da verstehe ich auch die LIA nicht. Die müsste vielmehr darauf plädieren, dass wir eben Überbauungspläne und Richtpläne machen und geordnet solche Gebiete überbauen, als hier bei diesem Grenzabstand einzuhaken. Aber letztendlich ist das sicher im politischen Belieben des Gesetzgebers.
Dann zum Näherbaurecht bei unterirdischen Bauten oder Bauteilen: Da möchte ich schon dafür plädieren, dass man hier näher an die Grenze heranbauen kann. Ich denke hier an Tiefgaragen, dass die gut ausgenützt werden können und das stört letztendlich die Qualität, die Wohnqualität des Nachbarn nicht unbedingt. Also hier würde ich dafür plädieren, dass man bis zu einem 1,50 m an die Grenze heranbauen kann, auch gegenüber öffentlichen Grundstücken.
Dann, was die verdichtete Bauweise anbetrifft, ob die hier noch zu berücksichtigen wäre im Abs. 6. Das werden wir überprüfen. Ebenfalls ob es beim Abs. 7 hier Grenzabstand oder Gebäudeabstand heissen muss. Ich bin nicht in der Lage, da vertieft zu analaysieren. Aber das werden wir anschauen.
Abg. Henrik Caduff
Zu Abs. 7 ist meine Meinung, dass es Grenzabstand heissen müsste, sonst müssten wir in Abs. 4 auch von Gebäudeabständen reden. Also, das ist für mich ausser Frage.
Dann zu Abs. 5: Ich würde meinen Antrag in diesem Sinne aufrechterhalten, dass es es zuminest im letzten Satz heisst: «Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber öffentlichen Grundstücken». Und da es insbesondere um unterirdische Bauten und Bauteile geht, wäre ich dankbar, wenn die Regierung bis zur 2. Lesung hier explizit die Meinung des Tiefbauamtes abklären könnte, als das dafür zuständige Amt.
Und dann bezüglich der Grenzabstände: Ich denke, es ist der Wunsch eines jeden, ein Einfamilienhaus zu besitzen, sage ich, mit entsprechendem Raum um das Haus, aber die Zeit der Einfamilienhauskultur mit der Wiese auf vier Seiten, die geht sehr schnell zu Ende in Liechtenstein; und der nachbarschaftliche Schutz in diesem Sinne ist sicher wünschenswert, aber die Realität entwickelt sich in eine andere Richtung. Ich möchte auch darauf hinweisen: Bei Abs. 4 ist ja ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestabstand. Also es ist ja jedem frei aus Gründen des nachbarschaftlichen Schutzes oder wenn er sich belästigt fühlt, das Gebäude weiter zurückzunehmen.
Nachdem ich überzeugt bin, dass die Ausnutzung, die bodensparende Bebauung auch bei Einfamilienhäusern über dem individuellen Schutz in diesem Sinne steht, möchte ich auch daran festhalten, dass der zweite Teil hier gestrichen wird und nur «Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Gebäudehöhe und mindestens 3,50 m» bestehen bleibt. Das ist jetzt immer noch eine Erhöhung der Mindestgrenzabstände gegenüber der Situation von heute. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte hier die Debatte nicht in die Länge ziehen. Ich habe gesagt: Es gibt andere Mittel, wie man eine intensivere Überbauung von Bauflächen vornehmen kann und habe mich für die Beibehaltung dieses Abs. 4 ausgesprochen. Aber wir werden das abklären selbstverständlich.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Was verspricht sich die Regierung davon, dass in Abs. 5, das von den Gemeindevorstehern zu erledigen ist?
Und Zweitens: Gilt diese Regelung für die Gemeinde Vaduz nicht? Die Gemeinde Vaduz hat bekanntlich einen Bürgermeister.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Meine Frage ist: Wo sind die Abstände von Stützmauern zu privaten Grundstücken geregelt und wo Futtermauern?
Und dann noch zu Abs. 3, zum letzten Satz: «Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe auf höchstens 2,20 m erweitert werden». Da frage ich mich: Warum kann man das nicht freigeben, wenn zwei Nachbarn das miteinander schriftlich regeln? Warum muss da das Gesetz eingreifen?Abg. Paul Vogt
Ich möchte bei Abs. 1 eine Präzisierung vorschlagen: Da sollte es heissen: «Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen» - und jetzt kommt die Präzisierung - «bis zu 6 m2 (Art. 72) ...» und dann weiter wie bisher, damit jederman weiss, wovon hier die Rede ist.
Und bei Abs. 5, denke ich auch, dass es sinnvoll wäre, wenn das der Vermittler machen würde und nicht der Gemeindevorsteher. Aber es gibt sicher für beides Argumente.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe mich auch gefragt, wie gross Klein- und Nebenbauten sein dürfen und habe dann in den Bestimmungen geschaut. Dort heisst es «Neben- und Kleinbauten». Das ist alphabetisch sortiert. Ich würde also beliebt machen, bei beiden die gleichen Bestimmungen zu nehmen, und vielleicht könnte man dort die Quadratmeterzahl einfügen, damit man sie nicht überall, wo das ist, einfügen muss. Also für mich war die Logik, zur Bestimmung zu gehen, um zu wissen, wie gross Klein- und Nebenbauten sein dürfen. Aber man kann es auch hier wieder wiederholen. Das überlasse ich ganz der Regierung.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3: «Einfriedungen, Lebhäge, die den Mindestabstand nach Art. 59 Abs. 2 einhalten ...». Und Art. 59 bezieht sich nur auf die Bepflanzungen. Von daher müsste entweder das Komma nach den Lebhägen herausgenommen werden oder leicht umformuliert werden, dass hier klar wird, dass die Einfriedungen nicht Bezug nehmen auf den Mindestabstand.
Und zu Abs. 5 wurde ja gesagt - aus meiner Sicht könnte auch stehen: sind im Vermittlungswege vom Vermittler zu behandeln. Danke.Abg. Elmar Kindle
Heisst das bei Abs. 3 neu, dass, wenn keine Einigung entsteht, dass dann einfach der Grenzabstand von 3,50 m gilt, auch wenn es zum Beispiel jetzt 1,30 m hoch ist, dann heisst das 3,50 m Abstand. Ist das richtig?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wie der Abg. Heinz Vogt, denke ich, es ist hier vom Vorsteher die Rede, nicht aber vom Vermittler. Ich denke, es sollte der Gemeinde selbst überlassen bleiben, wer diese Vermittlungstätigkeit ausübt. Es ist der Gemeinde nicht vorzuschreiben. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diesen einzelnen Anregungen nachgehen. Ich habe das so verstanden - aber wahrscheinlich habe ich das nicht richtig verstanden - wenn hier der Gemeindevorsteher genannt wird, dass der das selbstverständlich dementsprechend auch delegieren kann. Aber da könnte man auch von der Gemeinde schreiben. Also dem werden wir nachgehen. Aber der Bürgermeister ist im Sinne des Gemeindegesetzes Gemeindevorsteher und er übt diese Funktion aus.
Die Frage nach den Stützmauern wird in der entsprechenden Verordnung geregelt.
Dann die Frage, warum hier Einfriedungen und Lebhänge auf 2,20 m begrenzt werden: Das ist natürlich auch wieder eine Frage der Siedlungsqualität und des Ortsbildes. Will man wirklich hier zulassen, dass diese Einfriedungen beliebig hoch sind? Ich habe mich damit nicht vertieft beschäftigt, aber ich nehme an, es war in der Vergangenheit schon so irgendwo eine Begrenzung eingefügt. Also das können wir gerne noch einmal anschauen.Abg. Rudolf Lampert
Ich brauche für diese Einfriedungen, Lebhäge usw. gemäss Abs. 3 keine Bewilligung bzw. kein Bewilligungsverfahren. Ich frage mich: Die schriftliche Zustimmung: Von wem wird das überprüft und wo muss die hinterlegt werden? Es gibt keine Formvorschriften und ich frage mich: Wer weist denn diese schriftliche Zustimmung nach? Wenn ich die nicht finde, habe ich sie halt nicht mehr. Es gibt keine Formvorschrift. Ich weiss nicht, was diese schriftliche Zustimmung soll.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das ist sicher nicht bis ins letzte Detail geregelt, aber man möchte doch eine nachvollziehbare Zustimmung des Nachbarn haben. Es kommt dann zu weniger Vermittlungen und das spart dann auch wieder Zeit. Aber Sie haben schon Recht, es ist hier nicht geregelt, ob die irgendwo hinterlegt werden muss oder nicht. Im Normalfall - und ich weiss nicht, ob es diesen Normalfall noch sehr oft gibt - im Normalfall werden die Nachbarn sich über den Gartenzaun hinweg einigen - und damit ist es geregelt. Da könnte man also auch durchaus «mit Zustimmung des Nachbarn» schreiben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Ich hätte in Abs. 6 gerne gewusst, was darunter zu verstehen ist, dass der Gewässerunterhalt nicht behindert wird.Abg. Andrea Matt
Ich denke auch an die Postulatsbeantwortung betreffend Revitalisierungsmassnahmen. Dort wurde eine gewisse Problematik mit dieser Reduzierung auf 5 m aufgezeigt. Und ich bitte die Regierung, das gerade im Hinblick auf diese Postulatsbeantwortung noch einmal zu überprüfen, ob der Abstand nicht grösser sein müsste.Abg. Elmar Kindle
Ich habe ein Problem mit Abs. 3. Ich weiss nicht, was hier gemeint ist «ausserhalb der Bauzone». Da gehe ich davon aus, dass hier ein Bauverbot ist, weil sonst wäre es eine andere Zone. Vielleicht kann man hier Ausführungen machen bis zur 2. Lesung.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Um beim Letzten zu beginnen: Zum Beispiel kann hier die Landwirtschaftszone gemeint sein und ein Landwirtschaftsbetrieb darf nicht näher herangebaut werden.
Dann zum Abs. 6, was bedeutet der letzte Halbsatz, dass der Gewässerunterhalt nicht behindert wird? Die Zugänglichkeit muss möglich sein. Wenn es notwendig ist, dass eben ein Gewässerunterhalt hier gemacht wird oder wenn z.B. eine Böschung gemäht werden muss, dann müsste man irgendwo eine Zugänglichkeit dazu haben.
Und dann zu den verschiedenen Abständen: Da muss ich einfach sagen, dass die Gewässerabstandspläne und die Gewässerabstandsrichtkarten allesamt fertig gestellt und genehmigt sind. Und dann müsste man diese Genehmigung wieder zurücknehmen und das Prozedere neu beginnen. Also, da würde ich doch davon absehen wollen.Abg. Heinz Vogt
Ich denke, wenn Sie an das maschinelle Mähen denken, ist es vermutlich schon ein Unterschied, ob Sie da einen Traktor mit einem Schneidegerät meinen oder ob Sie mit der «Sägassa» das mähen wollen. Was ist darunter zu verstehen? Sind das Minimalvorschriften oder Normalvorschriften? Regierungschef Otmar Hasler
Da müssen wir schon an die Verhältnismässigkeit denken. Da kann man also nicht mit schwerem Fuhrpark vorfahren, denn das wäre nicht mehr verhältnismässig. Ich denke, das sind dann ja meistens händische Arbeiten.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nur darauf hinweisen, wenn die Abstände oder die Auflagen zu gross ausgelegt werden, dass sie kaum mehr Grundstücksbesitzer finden, die Hand bieten, um eine Renaturierung durchzuführen, nur weil ein fünfmetriger Traktor noch durchfahren muss, wenn Sie dadurch Erschwernisse auf Ihrem Grundstück bekommen. Es sollte hier doch Vernuft walten. Sie hätten sonst nie ein «Waschgräbele» in Schaan mitten durch das Dorf renaturieren können. Ich glaube, dass man hier nicht das Kind mit dem Bade ausschütten sollte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Ich hätte in Abs. 2 die folgende Anregung: Die 7 m würde ich weglassen und würde das dem Ermessen von Förster oder dem Amt für Wald, Natur und Landschaft überlassen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Falls die 7 m drinbleiben, hätte ich eine Frage an die Regierung: Sollte hier bei Abs. 2 nicht das Wort «Ausnahme» bei der Formulierung verwendet werden oder ist es aus juristischer Sicht ausreichend, daraus eine Ausnahme herzuleiten, aus dieser Formulierung, wie sie hier besteht?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Abs. 2 besagt ja, dass zumindest auch öffentliche Interessen im Spiel sein müssen. Sonst können ja öffentliche und private Interessen nicht abgewogen werden. Vielleicht können wir das anhand eines Beispiels aufzeigen.
Mit den 7 m sind wir natürlich schon relativ nahe am Waldrand, wenn wir an die Belichtung denken, wenn wir auch an die Sicherheit denken. Und ich denke mir, da hat man natürlich auch eine Verantwortung, wenn man jemanden sehr nahe an einen Wald bauen lässt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke. Zu Abs. 3: «Bei Ausfahrten auf öffentliche Strassen sind ausreichend grosse Sichtfelder nachzuweisen». Ich denke, dies ist in der Praxis oft nicht gut möglich, da sich oft ein grosser Teil dieser Sichtfelder über Nachbargrundstücke erstreckt. Dann besteht auch bei Ausfahrten oft eine erhöhte Gefahr durch Radfahrer auf Trottoirs usw. und die Situation ist auch sehr unterschiedlich bezüglich Verkehrsaufkommen, Strassenverlauf, Topografie oder ob ein Trottoir vorhanden ist oder nicht. Hier wäre eine allgemeine, einer Gesamtbetrachtung entsprechende Vorschrift angebracht.
Dann zu Abs. 4: Hier heisst es: «Bei Lebhägen gilt ein Pflanzabstand von 0,50 m und eine Schnittgrenze von 0,25 m». Diese Festlegung der Schnittgrenze von 0,25 m bei Lebhägen erscheint illusorisch. Auch ist die Limitierung der Höhe von Einfriedungen, Lebhägen und Stützmauern entlang von Strassen in Hanglagen wenig zweckdienlich wie eine Reihe von bestehenden durch die öffentlichen Hand errichteten Stützmauern, Hägen usw. entlang von Strassen darlegen. Danke.Abg. Elmar Kindle
Ich habe zwei Fragen. Zuerst zu Abs. 2, letzter Satz: «verkehrsstörend», dieses Wort finde ich nicht gerade optimal. Hier würde ich vorschlagen, dass man den Begriff des Strassenlichtraumprofils einführt; das ist klar und eindeutig auch gemäss der Norm definiert - das kann man prüfen.
Und das Zweite bei Abs. 3: Hier würde ich vorschlagen, dass man die Sichtweiten anders definiert, und zwar so - hier muss unterschieden werden innerorts und ausserorts und da sind die Sichtweiten jeweils anders definiert -, dass man das anders formuliert. Da könnte man auch mit dem Tiefbauamt zusammen noch eine Lösung finden.
Und dann noch eine allgemeine Bemerkung: Ich weiss nicht, wie lange Sie heute machen werden. Ich sage es Ihnen ehrlich: Meine Motivation geht dem Ende entgegen. Nur dass es klar ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben das festgelegt und wir haben uns danach zu richten.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 4: Gemäss diesem Absatz darf eine Stützmauer höchstens 2,20 m betragen. Ich erachte diese Vorschrift als sehr einschränkend. Bei sehr steilem Gelände einer Parzelle, die zum Beispiel über einer Strasse liegt, ist diese Vorschrift zu einschränkend. Da der öffentliche Strassenbau oftmals aufgrund des vorgeschriebenen maximal zulässigen Gefälles starke Einschnitte in die Landschaft verursacht, ergibt sich für den Eigentümer einer Parzelle oftmals die Notwendigkeit, Stützmauern zu errichten, die über 2,20 m hoch sind. Eine sinnvolle Bebauung oder Nutzung einer so betroffenen Parzelle (zum Beispiel Nutzung als Vorplatz) wäre mit dieser Höhenbeschränkung gemäss Abs. 4 nicht möglich. Ich bitte die Regierung um Überprüfung und Lockerung dieser Vorschrift.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich nehme im Wesentlichen die Argumente des Votums des Abg. Elmar Kindle auf. Auch in Abs. 2 bezüglich der Verwendung des Begriffs «verkehrsstörend». Ich würde hier auch vorschlagen, dass man z.B. verwendet: «Sie dürfen jedoch in keinem Fall in das Lichtraumprofil des Strassenskörpers ragen und die Parzellengrenze überschreiten». Das Lichtraumprofil ist ein fachtechnisch anerkannter und definierter Begriff.
Dann bei Abs. 3, dass es auch eher heissen sollte «bei Einfahrten auf öffentliche Strassen». Und - was bereits die Abg. Doris Frommelt auch gesagt hat bezüglich dem letzten Satz - diese starre Festlegung von 10 m in der Länge und in der Höhe von 0,8 m ist mir zu strikt. Je nachdem, ob man sich in einem Radius befindet oder in einer Senke oder auf einem Hügel kann das zu wenig sein. Dass man hier vielleicht auch den Satz verwendet, dass die Sichtfelder gemäss der einschlägigen Normen einzuhalten sind. Besten Dank.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden die hier angesprochenen Bestimmungen noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Wir bekommen einen Doppelspurausbau - mit grosser Wahrscheinlichkeit. Ist das die Gleismitte von allen Gleisen, egal wie viele es sind?Regierungschef Otmar Hasler
Wenn es zwei Gleise sind, wird von der Mitte aus gemessen auf beide Seiten. Also so lese ich auf jeden Fall die Bestimmung.Abg. Andrea Matt
Ich bitte einfach den Abstand nochmals zu überprüfen. Weil wenn wir jetzt vielleicht beim Bahnhof mehrere Gleise nebeneinander haben - also meines Erachtens müsste es ein Abstand sein vom äussersten Gleis und dann ist es egal ob wir zwei oder drei oder ein Gleis haben.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze dieses Votum der Abg. Andrea Matt. Vielleicht könnte man auch unter Bst. b formulieren, dass es Bezug nimmt gemessen ab der Gleismitte des anschliessenden Gleises oder des nächstgelegenen sinngemäss. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Frage, und zwar: In Hanglagen gilt die Messart parallel zur Hangneigung. Können Sie mir erklären, wieso das vorteilhafter ist als wenn man zur Gebäudesenkrechten misst?
Und das Zweite ist, dass Pultdächer haben ja auf einer Seite eine höhere Höhe - also ich kann einfach nicht mehr formulieren, es tut mir leid ....Landtagspräsident Klaus Wanger
Geben Sie sich nur Mühe, es geht noch lange! Abg. Andrea Matt
Pultdächer wurden bisher im Baugesetz sehr restriktiv gehandhabt, weil einfach dadurch, dass das Dach nicht in der Mitte ist, sozusagen eine Seite des Gebäudes extrem hoch wird und damit im Prinzip die Beschattung der Nachbarn usw. deutlich grösser ist. Und ich habe den Eindruck, dass im Gesetz jetzt Pultdächer grosszügiger gehandhabt werden und dass man hier vielleicht nochmal sorgfältig die verschiedenen Bestimmungen durchgehen sollte, inwieweit hier die Nachbarn durch Pultdächer zu stark eingeschränkt werden könnten. Ich sage das jetzt einfach einmal, weil es kommen nachher noch mehrere solche Pultdächerbestimmungen, und bitte Sie, dies konsequent durch das Gesetz anzuschauen, dann sparen wir ein bisschen Zeit, wenn ich das nicht jetzt jedes Mal erklären muss. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 53 Abs. 1: Der erste Satz ist sinngemäss eine Wiederholung, also wird im zweiten Satz dann sinngemäss wiederholt. Ich denke, der erste Satz könnte gestrichen werden. Und beim letzten Satz bei Abs. 1: «Bei Pultdächern in Hanglagen ist die talseitige Gebäudehöhe maximal auf die halbe» - und ich denke, hier müsste es Firsthöhe heissen - «auf die halbe Firsthöhe begrenzt», da ja ein Pultdach keine Giebelhöhe in diesem Sinn besitzt.
Und zu den Aussagen der Abg. Andrea Matt in Bezug auf die mögliche Bevorzugung der Pultdächer verweise ich auf Art. 55. Da wird ja definiert, dass bei Pultdächern mit mehr als 45° Dachneigung die Firsthöhe als Gebäudehöhe gilt, also als die maximale Höhe. Ich denke, das ist dort mitberücksichtigt. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch ich habe Mühe mit Pultdächern, Firsthöhen und Giebelhöhen. Ich bitte Sie, diesen Wirrwarr von Begriffen zu erklären oder auszuräumen bis zur nächsten Lesung. Die Bemessung der Gebäudehöhe für Pulte erscheint mir nicht klar verständlich. Bei der Begrenzung der halben Giebelhöhe zum Beispiel ist unklar, ob die maximal zulässige Gebäudehöhe oder die geplante Gebäudehöhe gemeint ist.
Ausserdem scheinen mir die unterschiedlichen Bezeichnungen verwirrend. Bei Art. 53 wird der Begriff «Giebelhöhe» verwendet, während Art. 55 die Firsthöhe regelt. Ich weiss nicht, wo ich den First bei einem Pultdach suchen müsste. Also ich ersuche die Regierung um Erklärung der Begriffe.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Formulierung hier mit den Pultdächern ist auch nicht unbedingt geglückt. Gemeint ist, dass bei Pultdächern die maximale Gebäudehöhe auf die halbe Firsthöhe begrenzt ist. Zudem darf die Firsthöhe bei Pultdächern in Hanglagen maximal 2,50 m betragen. Aber ich kann Ihnen auch versichern, ich habe es auch erst begriffen, als man mir das aufgezeichnet hat. Also wir werden eine Zeichnung mit in die Stellungnahme nehmen, damit man das dann auch richtig darstellen kann und man sieht, was damit gemeint ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich weiss jetzt nicht, ob das üblich ist oder ob wir das vielleicht einführen könnten kleine Skizzen in die Gesetze hineinzunehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Nur nicht mehr heute Abend. Dann können wir weiterlesen. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Es ist nur eine kleine redaktionelle Änderung, die ich vorschlage: Die Formulierung dieses Artikels müsste wohl richtigermassen lauten: «Wurde das ursprüngliche Gelände durch Aufschüttungen oder Abgrabungen verändert ...».Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Hier möchte ich doch nochmal auf Abs. 3 und die Pultdächer eingehen: Normalerweise, wenn etwas ein Vordach hat, auch wenn es 1,30 m darüber hinausgeht, hat das keine Einwirkung auf die Beschattung des Nachbarn. Weil die Vordächer gehen bei den normalen Dächern nach unten. Beim Pultdach hat man jetzt eine Seite, wo das Vordach mehr in die Höhe geht als nach unten und dadurch eine grössere Beschattung und Sichteinschränkung des Nachbarn verursacht. Und deswegen muss man hier diese Regelung nochmal betrachten, ob man dann nicht sagt: Der höchste Punkt des Pultdaches ist die Gebäudehöhe. Weil ja es vom höchsten Punkt abhängt, was der Nachbar für eine Sicht hat und wie viel er beschattet wird.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage zur Abklärung: Gilt die tatsächliche Firsthöhe gemäss Baugesetz, der Bauordnung oder gemäss dem Projekt?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Soweit ich weiss, ist die Firsthöhe die Maximalhöhe eines Pultdachs per Definition und beim Giebeldach ist der Giebel der höchste Punkt. Also mit der Definition von First ist der höchste Punkt des Pultdaches schon definiert. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke mir, Frau Abg. Matt, Sie haben in Ihrer Frage die Antwort eigentlich selbst gegeben, warum wir hier eine Erleichterung eingeführt haben und eben die Gebäudehöhe nicht mehr so streng messen. Sondern - wie ich das vorhin formuliert habe -, dass die maximale Gebäudehöhe auf die halbe Firsthöhe begrenzt ist, weil ja das Pultdach nach oben, also der Vorsprung nach oben geht und deshalb gerade bei der Beschattung der Nachbarn hier nicht die gleiche Auswirkung hat.
Die Frage des Abg. Vogt habe ich nicht richtig verstanden. Wir haben hier im Gesetz ja festgelegt, dass die Firsthöhe die Gebäudehöhe um höchstens 5 m übersteigen darf. Das ist eine Vorschrift, die die Steilheit der Dächer dann ja beeinflusst.Abg. Heinz Vogt
Meine Frage: Gilt die gemäss Baugesetz oder gemäss Bauordnung oder gemäss dem bewilligten Projekt?Regierungschef Otmar Hasler
Ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass alles übereinstimmt. Also Baugesetz und Bauordnung und das Projekt hat sich ja an das Baugesetz und die Bauordnung zu halten. Ich verstehe das intellektuell im Moment nicht. Mich würde wundern, wo hier der Unterschied liegt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Abg. Heinz Vogt - der Unterschied?Abg. Heinz Vogt
Der liegt in den unterschiedlich bewilligten Gebäudehöhen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie können sich trösten, Herr Regierungschef, ich komme auch nicht mehr draus.
Gut, dann lesen wir weiter. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 4 im zweiten Satz wird gesagt, dass die Gemeinde den Anschluss an Gemeinschaftsantennen vorschreiben kann. Und ich würde dies genau umgekehrt formulieren. Wenn jemand zum Beispiel überhaupt keinen Antennenanschluss möchte, dann ist es ja schwer, diesem dann diesen aufzuzwingen. Meine Formulierung würde lauten im zweiten Satz: «Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanung das Anbringen von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen verbieten». Und dann weiter. Der ähnliche Satz steht schon irgendwo im Gesetz. Das wäre dann auch übereinstimmend damit. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Hier ist bei Abs. 2 wieder die Formulierung «architektonisch gut zu gestalten» zu definieren.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Bestimmung in Abs. 2 ist natürlich eine Zielbestimmung. Die kann nicht genau definiert werden. Von daher fragt es sich, was sie genau bringen kann. Aber das Ziel an und für sich ist klar: Bauten und Anlagen sollen architektonisch möglichst gut gestaltet werden.
Was den Abs. 4 anbelangt: Ich denke mir, das ist ein guter Vorschlag des Abg. Caduff, weil ich auch glaube, dass man niemanden zwingen kann, dass er einen Anschluss an Gemeinschaftsantennen machen muss. Es kann ja Leute geben, die überhaupt nicht interessiert sind, fernzusehen oder Radio zu hören; und dann müssen sie sich auch nicht anschliessen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Bei Abs. 2 bei der Formulierung «architektonisch gut zu gestalten» wäre meiner Ansicht nach ein Verweis auf die Ortsbauvorschriften vielleicht angebracht.Abg. Henrik Caduff
Zu Abs. 6: «Die zuständige Bewilligungsbehörde hat vor der Erteilung einer Bewilligung für Werbeanlagen nach der Strassensignalisationsgesetzgebung ...» und hier ist ja vornehmlich das Tiefbauamt zuständig oder Verwalter. Meine Frage ist, ob das hier erwähnt werden sollte oder wie das hier dann gehandhabt wird in der Praxis. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Für mich geht das zu weit. Auch Zweifamilienhäuser müssen nach dieser Definition schon Abstellplätze vorweisen. Hier würde ich schon vorschlagen, dass man von Mehrfamilienhäusern spricht, ob jetzt ab vier oder sechs Wohnungen oder was immer. Das geht mir zu weit hier.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir lesen weiter. Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 die Frage, wie dann die Verkehrssicherheit definiert wird, ob hier nicht der Verweis auf die gängigen Normen gemacht werden sollte und auch, ob hier nicht die Zustimmung des Strasseneigentümers - ich denke jetzt bei den öffentlichen Strassen an das Tiefbauamt zum Beispiel oder das Hochbauamt - eingeholt wird. Auch wieder mit Blick auf vielleicht weitergehende Planungen und Konzepte, dass nicht hier, ich sage mal, eine Baumallee gepflanzt wird, wenn man sieht, dass man Planungen hat, in fünf Jahren hier eine Busspur anzulegen oder so etwas. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 1 würde ich eine Erweiterung in Richtung Gemeindeautonomie vorschlagen. Hier würde ich vorschlagen, auch die Gemeinde explizit in die Formulierung aufzunehmen, da es sich um ihren eigenen Wirkungsbereich handelt. Dieser Absatz würde dann folgendermassen lauten: «Im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Gestaltung von Strassenräumen und Quartieren kann die Baubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine angemessene Bepflanzung des Grundstücks vorschreiben». Also die Einfügung «im Einvernehmen mit der Gemeinde».Abg. Andrea Matt
Ich bitte hier einfach zu prüfen, inwieweit man in die Eigentumsrechte eingreifen kann. Also, dass eben auch die Gemeinde dann die Bepflanzung vorschreibt. Das geht einfach doch schon sehr weit. Ich denke, Gemeindeautonomie in Ehren, aber es gibt auch einen Persönlichkeitsschutz und jeder, der ein Eigentum hat, hat auch ein Grundrecht, ein verfassungsmässig gewährtes Recht, sein Eigentum so zu gestalten, wie er möchte.Abg. Marlies Amann-Marxer
Darin gehe ich grundsätzlich mit Ihnen einig, Frau Abg. Matt. Ich denke jetzt an die Kommissionen der Gemeinden, die zur Aufgabe haben, ein ansprechendes Ortsbild zu gestalten und da ist es durchaus möglich, dass sie zur Ansicht kommen, dass bestimmte Quartiere begrünt werden sollen vielleicht mit einer Reihe von Bäumen, die das Bild einer Allee dann abgeben und dann wirken sie auf die Eigentümer hin, die Bepflanzung so vorzunehmen. Ich finde das schon sinnvoll, aber es wäre mir natürlich auch zuwider, wenn die Eigentümer da gegen ihren Willen wirklich dazu gezwungen werden. Aber im Sinne des Ortsbildes kann ich da schon der Gemeindeautonomie ein Kränzchen winden.Abg. Andrea Matt
Es gilt halt, eine gesunde Balance zwischen dem Schutz des Eigentums und dem Interesse der Öffentlichkeit zu finden. Ich plädiere hier einfach dafür, die Privaten nicht zu sehr einzuschränken durch Gemeindevorschriften, sondern wirklich hier auch ein bisschen liberal zu sein.Abg. Marlies Amann-Marxer
Vielleicht muss man hier noch berücksichtigen, dass es nicht um eine allgemeine Bepflanzung geht, sondern wirklich nur um die Abgrenzung zur Strasse hin.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das wollte ich gerade auch anbringen. Hier geht es effektiv um die Gestaltung von Strassenräumen und Quartieren. Also ich verstehe durchaus das Anliegen des Schutzes der Eigentumsrechte und das müssen wir auch berücksichtigen und es muss auch verhältnismässig geschehen und wenn immer möglich im Einvernehmen. Aber ich denke mir auch, dass hier durchaus das Einvernehmen mit der Gemeinde gesucht werden soll, denn es geht ja um die Gestaltung des Ortsbildes.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Nach vier Stunden Debatte und einer Seite über der Hälfte, wage ich, mich noch zu melden.
Abs. 3 wurde uns von der Regierung vor vielen Jahren schon einmal vorgesetzt. Das fand in diesem Haus keine Mehrheit. Ich möchte darauf hinweisen, dass durch diese Bestimmung in Abs. 3 sämtliche Parkplätze wegfallen würden beispielsweise zwischen Mauren und Schellenberg, der ganzen Kirche entlang, dem Gemeindehaus entlang. Das sind zirka 40 bis 50 Parkplätze. Zwischen Schaan und Vaduz habe ich mir einmal erlaubt, zu beginnen mit der Zählung, aber ich habe dann aufgehört bei zirka 46. Also es sind x Parkplätze, die hier an den Strassen verschwinden werden und ich sehe nicht ein - also dieser Artikel macht für mich keinen Sinn in dieser Ausführung. Und es gibt - wenn Sie in den Gemeindezentren schauen, beispielsweise Mauren - alle Parkplätze Richtung Eschen würden wegfallen, die man teuer errichtet hat unter anderem auch durch die Gemeinde.
Diesen Abs. 3 werde ich dann beantragen zu streichen, wenn er in der 2. Lesung noch drin ist.Abg. Elmar Kindle
Ich unterstütze das, was vorhin gesagt wurde. Dann noch eine Frage zu Abs. 5: Was versteht man unter «grossem» Publikumsverkehr? Für die einen ist gross, wenn 50 Personen in ein Haus laufen, für andere ist es gross, wenn 500 hineinlaufen. Was ist hier konkret gemeint? Vielleicht kann man hier bis zur 2. Lesung noch Ausführungen machen.Abg. Andrea Matt
Die Freie Liste hat einmal, ich glaube, es war - ich weiss jetzt ehrlich gesagt nicht mehr im Moment auswendig was es war - ein Postulat oder eine Motion zu den Parkplätzen eingereicht. Damals haben Sie gesagt, Sie würden unser Anliegen im Gesetz berücksichtigen. Ich stelle fest, dass die entsprechende Bestimmung jetzt elegant in eine Verodnung verschwindet. Und allein, dass wir so etwas eingereicht haben, zeigt ja auf, dass es eine umstrittene Bestimmung ist und die gehört meines Erachtens ins Gesetz oder es gehört zumindest ins Gesetz, welches Ziel dann mit der Verordnung verfolgt werden soll. Ich bitte, das nochmals zu prüfen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2: «Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen» und dann vielleicht auch hier den Einschub «die einschlägigen Normen sind einzuhalten». Das hat ja auch immer zu tun mit den Schleppkurven, Parkplatzbreiten usw., dass das vielleicht berücksichtigt wird.
Dann eine prozedurale Frage bei Abs. 2: Dem Tiefbauamt kommt diesbezüglich ein Antragsrecht zu, heisst es hier. Wie hat man sich die Handhabung in der Praxis vorzustellen? Stellt dann das Tiebauamt Antrag an das Hochbauamt und was ist wenn diese sich nicht einig werden, also bei Unstimmigkeiten? Gibt es hier auch eine Einsprachemöglichkeit oder wie wird das dann gelöst? Dann zu Abs. 4: Im zweiten Satz heisst es: «Die Gemeinden können in ortsplanerisch begründeten Fällen abweichende Vorschriften in die Bauordnung oder in Spezialbauvorschriften aufnehmen». Meiner Ansicht nach ist der Bereich «in die Bauordnung oder in Spezialbauvorschriften aufnehmen» eigentlich gemäss Art. 21 mit dem Überbauungsplan abgedeckt oder vorgesehen. Wenn man das noch einmal klären könnte. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir mit dem Abs. 2 beginnen: Ich weiss nicht, ob wir überall diesen Einschub brauchen, nämlich dass einschlägige Normen einzuhalten sind. Ich denke mir, das ist selbstredend und das wird auch so geschehen bzw. da werden Detailbestimmungen in der Verordnung aufgeführt.
Dann heisst es hier: Das Tiefbauamt hat Antragsrecht. Damit ist klar gesagt - also wir haben nur eine Bewilligungsbehörde, das ist das Hochbauamt und ein Antragsrecht heisst nicht, das man einen Anspruch auf eine einvernehmliche Lösung hat. Letztendlich entscheidet die Bewilligungsbehörde.
Dann zum Abs. 3: Das ist tatsächlich so, dass schon einmal eine Vorlage hier isoliert im Landtag in 1. Lesung behandelt wurde. Sie kam dann nie mehr bis zur 2. Lesung. Und was hier zu sagen ist: Erstens einmal, viele der Beispiele, die Sie genannt haben, Herr Abgeordneter, die würden hier natürlich nicht zutreffen. Also eine Hauptverkehrsachse ist nicht eine Strasse von z.B. Mauren nach Schellenberg oder von Gamprin nach Schellenberg, sondern das wären dichtest befahrene Strassen wie zum Beispiel Schaan-Vaduz oder Vaduz-Triesen. Aber auch hier gibt es natürlich eine Menge solcher Direkterschliessungen auf die Hauptverkehrsachsen. Was einfach zu sagen ist: Bei grossem Verkehrsfluss stört es den Verkehrsfluss schon, wenn man hier solche Direkterschliessungen hat. Aber, wie gesagt, wir können uns die Bestimmung sicher noch einmal anschauen. Letztendlich, wenn man auf die Normen der Strassenverkehrsverordnung der Schweiz schaut, dann sind solche Direkterschliessungen dort ebenfalls untersagt. Das macht schon Sinn.
Dann hat die Abg. Frau Matt noch darauf hingewiesen, dass wir hier die Frage der Parkplätze, dass wir das in eine Verordnung verschwinden liessen: Mag schon sein, dass wir die Detailregelung in der Verordnung machen. Wir geben hier der Baubehörde einfach entsprechende Möglichkeiten, Vorschriften zu erlassen, und die würden dann in der Verordnung detailliert ausgeführt.Abg. Rudolf Lampert
Herr Regierungschef, wenn Sie mit Sicherheit argumentiert hätten, hätte ich das noch gelten lassen. So lange die Regierung und das Bauamt sich erlauben, Ausbuchtungen für Postautos aufzulösen und die Postautos auf der Strasse stehen zu lassen und dann mit dem Verkehrsfluss zu argumentieren, kann ich das nicht gelten lassen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Bemerkung bezieht sich nicht auf Art. 60, aber in Abetracht der späten Stunde bitte ich Sie, mir zu erlauben, auf Art. 59 zurückzukommen. Ich war da nicht schnell genug, um noch etwas dranzuhängen. Ich möchte zurückkommen auf die Bepflanzung von Grundstücken bei Strassenräumen und in Quartieren, wo die Baubehörde und die Gemeinde vorschreiben können sollen, wie eine angemessene Bepflanzung des Grundstückes auszusehen hätte: Ich denke schon, dass es nicht gegen den Willen des Besitzers gehen sollte und mein Antrag ist, ob in die Formulierung hier noch hineingenommen werden kann, dass das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer gesucht werden soll oder irgendeine ähnliche Formulierung. Ich denke, es kann einem Grundeigentümer nicht eine Bepflanzung aufgezwungen werden, die er partout nicht haben will.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich muss dem Abg. Rudolf Lampert in Bezug auf die Busse und Busbuchten widersprechen. Es hat sehr wohl eine Auswirkung auf den Verkehrsfluss: Ein Bus, der eine Fahrbahnhaltestelle hat, hält an und kann direkt wieder anfahren, wird also beim vorausfahrenden Verkehr wieder aufschliessen und es wird keinen grossen Verlust geben in der Position, sage ich, hinter dem Bus. Aber ein Atuo, das von einer seitlichen Bucht kommt, muss auch beschleunigen, aber muss zuerst zurückschauen, muss auf die Strasse einbiegen, das ist also sicherheitsrelevant. Dann aber auch der Verkehrsfluss wird natürlich viel stärker eingebremst. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Abg. Rudolf Lampert, ich bedanke mich, dass es jetzt keine zusätzliche Verkehrsdebatte gibt.
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Was den Art. 59 anbelangt, da habe ich schon zugesagt, dass wir diese Bestimmung überprüfen im Lichte der Debatte. Und zu Art. 60 habe ich keine neuen Erkenntnisse gewonnen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Die Baubehörde kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Parkraumbewirtschaftung vorschreiben. Ich bin der Ansicht, dass Parkplatzbewirtschaftung einen wesentlichen Bestandteil der Parkierungs- und Verkehrsplanung und damit der Ortsplanung einer Gemeinde darstellt. Daher gehört meines Erachtens dieses Recht zum Wirkungskreis der Gemeinden und der Baubehörde würde primär nur der Vollzug dieser Vorgaben zukommen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 würde ich eine vereinfachte Formulierung im ersten Satz vorschlagen, die da lautet: «Die Baubehörde kann auf Grundlage der Ortsplanung sowie verkehrs-, energie- ...». Besten Dank.Abg. Andrea Matt
Ich finde es richtig, dass die Kompetenz bei der Baubehörde liegt und es reicht ja aus, wenn das Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde gesucht wird.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Im Abs. 1 ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde festgeschrieben. Vielleicht müssen wir noch verdeutlichen, dass der Abs. 2 dann nur ein notwendiger Vollzugsartikel ist. Nachdem das Einvernehmen hergestellt ist, muss jemand verfügen können. Und verfügen würde dann die Baubehörde, aber den Konnex zwischen Abs. 1 und 2 müssen wir hier noch besser herstellen.Abg. Elmar Kindle
Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Hier steht, dass die Behörde bestehende Parkierungsanlagen mit mehr als 100 Abstellplätzen, dass sie Einnahmen generieren können. Jetzt ist die Frage hier: Wird das auch umgesetzt? Und wenn ja, wie sehen die Erfolgschancen aus? Bei jedem Industriebetrieb in Liechtenstein müsste das eingeführt werden. Ist das richtig? Ist das die Absicht, die hier verfolgt wird?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In Art. 1 steht ganz klar, die Baubehörde kann auf der Grundlage oder aus Gründen der Ortsplanung sowie auf der Grundlage von verkehrs-, energie- und umweltpolitischen Konzepten im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde eine solche Parkraumbewirtschaftung vorschreiben. Da wird man einmal zurückgreifen auf die Ortsplanung, wie sieht das die Gemeinde?, und hier wird das Einvernehmen hergestellt und nachher kann eben eine solche Verfügung dann durch die Baubehörde erlassen werden.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Der Abg. Paul Vogt hat ausgeführt, dass die Freie Liste schon längst den Minergie-Standard gerne im Baugesetz vorgeschrieben hätte. Ich bitte Sie, dies zu prüfen. Alternativ zum Minergie-Standard könnte auch ins Gesetz die - aber ich weiss nicht, ob ich den richtigen Begriff verwende - Energiekennziffer oder wir hatten da beim Energieeffizienzgesetz einen Begriff, der da nicht unbedingt eine Belüftung usw. vorschreibt, sondern wie das Energieverhältnis ist. Mir fällt er im Moment einfach nicht mehr ein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir schreiben heute schon einen sehr hohen Standard mit unseren Verordungsbestimmungen vor. Wir werden das auf die 2. Lesung ausführen, wie der Standard heute ist. Und dann wird man auch sehen, wie er im Verhältnis zu diesen anderen Standards steht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Hier wird versucht, mit dem Relativsatz, ich zitiere «mit Ausnahme von temporären Anlagen für die Dauer von maximal drei Tagen» wieder eine Beschneiung im Tal zuzulassen. Etwas, das der Landtag - ich glaube, es sind jetzt drei oder vier Jahre - also im ersten Jahr dieser Legislaturperiode abgelehnt hat. Ich möchte die Diskussion nicht mehr so lange aufleben lassen, wie wir sie dort geführt haben. Es ist einfach nicht sinnvoll, im Tal zu beschneien. In der Regel ist es im Tal auch in der Zwischenzeit zu warm im Winter, um wirksam beschneien zu können. Ganz abgesehen davon, dass wir einfach in der glücklichen Lage sind in Liechtenstein, wirklich in kurzer Distanz, gut erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ein wunderschönes Skigebiet zu haben.
Ich denke, es bedarf keiner Beschneiung im Tal. Und es ist auch so, dass ich nicht mehr glaube, dass irgendein Nachbarland, weder die Schweiz noch Österreich - ich kann mir nicht vorstellen, dass noch einmal einer der beiden Nachbarn bereit ist, uns den Schnee zu produzieren. Abg. Rudolf Lampert
Für mich geht diese Bestimmung auch zu weit - Sie werden überrascht sein - aber nicht weil im Tal beschneit wird, sondern weil diese Ausnahme zu grosszügig ausgelegt ist. Ich möchte nicht, nur weil irgendjemand einen Weihnachtsverkauf hat, über dieses Haus eine Beschneiung ergehen lassen. Ich möchte das beschränken auf Sportveranstaltungen und würde die Regierung bitten, dass sie das bis zur 2. Lesung auf diese Veranstaltungen beschränkt, dass man beispielsweise sagt: «Beschneiungsanlagen, mit Ausnahme von temporären Anlagen für Sportveranstaltungen ...» usw.
Dann, die drei Tage scheinen mir zu wenig, und zwar deshalb, weil man unter Umständen nur in der Nacht oder nur am Tag, je nach Temperaturen, beschneien kann. Wenn zwei Tage kalt sind, wenn es über Null hat ist sowieso die Sache erledigt, dann kann nicht beschneit werden, aber dass das beispielsweise auf fünf Tage erweitert wird, aber auf Sportveranstaltungen beschränkt wird.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich bin auch noch wach, vor allem wenn es um Schneekanonen geht. Der Abg. Rudolf Lampert hat einen gesunden Menschenverstand. Das ist gut so. Und Frau Andrea Matt, vielleicht hat der gesamte Landtag einen gesunden Menschenverstand mittlerweile.
Wie Sie auf Seite 103 ausgeführt lesen können, entsprechen derartige Anlässe - und ich meine die Sportveranstaltungen grösseren Ausmasses - heutzutage einem allgemeinen Bedürfnis und es macht umweltpolitisch keinen Sinn, Schnee im Ausland zu produzieren und mit dem LKW nach Liechtenstein zu transportieren. Wenn Sie, Frau Abg. Matt, partout nicht wünschen, dass eine solche Veranstaltung stattfindet im Tal, möchte ich Sie einfach darauf aufmerksam machen - da Sie das schöne Alpengebiet, das schneesichere, zitiert haben -, dass da logistisch gesehen Folgendes stattfinden wird: 3000 Leute machen eine Höhendifferenz von 800 m mit der ganzen Logistik - Autos, Skis usw. Da werden 3 Mio. Höhenmeter logistisch bewältigt. Und wenn man dann die Energiebilanz ansieht, könnte man das halbe Land Liechtenstein in eine Traumlandschaft mit Schnee verwandeln. Diese Aussage möchte ich berücksichtigt haben.Abg. Andrea Matt
Ich kommentiere diese Milchmädchenrechnung nicht und bitte Sie einfach, ein gewisses Mass an Höflichkeit zu bewahren.
Wie sehr die Bevölkerung solche Anlässe schätzt, das hat man an der geringen Besucherzahl des letzten Anlasses gesehen. Ich denke, heute ist vielleicht die Bevölkerung weiter als dieser Landtag. Die Bevölkerung ist sich bewusst, dass der Klimawandel da ist und dass man einfach eine gewisse Verhältnismässigkeit der Mittel wahren muss und dass nicht alles, was machbar ist, auch gemacht werden muss. Mehr werde ich zu diesem Thema heute nicht sagen. Und ich bitte Sie jetzt wirklich zu dieser späten Stunde, einfach ein bestimmtes Mass an Höflichkeit zu wahren.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich gebe in diesem Sinne das Kompliment an die Abg. Matt zurück. Der Abg. Gebhard Negele hat in sehr angenehmem Ton mit wohlgewählten Worten eine Beispielrechnung aufgeführt. Ich erkenne da nirgends eine Unhöflichkeit. Und was Sie als Milchmädchenrechnung bezeichnen bedarf doch der Berücksichtigung, denke ich. Wenn wirklich Zuschauermassen und Sportler in den Steg fahren, wie der Abg. Gebhard Negele ausgeführt hat, das verursacht auch eine gewisse Belastung für die Umwelt.
Und die Schneeproduktion im Ausland, ohne Diskussionen anzuregen, aber in Balzers war es so: Es gab ja auch einen City-Sprint, man konnte von der Gemeinde sehen, wo der Schnee produziert wird. Die Grenze ist sehr nah und die Schweiz, der ist es egal, ob über der Grenze in Luzisteig Schnee produziert wird oder nicht. Das ist relativ weit weg vom nächsten Ort Fläsch oder Maienfeld. Also das wird geschehen. Und jetzt ist die Frage, ob wir hier Realitäten akzeptieren oder negieren. Danke.Abg. Elmar Kindle
Ich finde den Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert gut und möchte ihn auch unterstützen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Dieser Landtag hat bereits einmal über diese Frage sehr intensiv diskutiert und mehrheitlich diese Schneeproduktion im Tal abgelehnt. Natürlich kann man immer neue Erkenntnisse gewinnen. Für mich gibt es keine neuen Erkenntnisse und ich bin nach wie vor der Meinung, dass nicht alles, was technisch möglich ist, auch in der Praxis umgesetzt werden soll. Es gibt auch eine symbolhafte Wirkung solcher Sachen. Daher unterstütze ich in dieser Frage die Abg. Andrea Matt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich gehe davon aus, dass der Herr Regierungschef das dem Landtag überlässt, ob Schnee produziert wird oder nicht im Tal. Aus dem Grund gebe ich Ihnen auch nicht das Wort. Es ist eine Angelegenheit des Landtags. Das ist eine Bestimmung, die hier aufgeführt ist und ich denke - es sei denn, der Herr Regierungschef wünscht das Wort, aber ich gehe davon aus, es macht keinen Sinn.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Herr Landtagspräsident, mich würde die Stellungnahme der Regierung interessieren. Dieser Landtag hat über eine solche Bestimmung bereits einmal abgestimmt und die Regierung bringt diesen Antrag jetzt wieder in der gleichen Legislaturperiode. Und daher würde mich die Meinung der Regierung schon interessieren, wieso sie das jetzt so macht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann habe ich das falsch verstanden. Ich habe eigentlich angenommen, dass dieser Art. 65 die Meinung der Regierung darstellt, sonst hätte sie den Art. 65 nicht in dieser Form aufgeführt. Aber ich gebe das Wort gerne noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung bringt diesen Artikel vor, weil wir doch auch der Überzeugung sind, dass es sicher nicht sinnvoll ist, dass solche Anlässe stattfinden und Schnee im benachbarten Ausland produziert wird und dann hier nach Liechtenstein gebracht wird. Das scheint uns energiepolitisch auch nicht sinnvoll.
Und wenn wir von Energieverbrauch sprechen, dann müssten wir auch einmal die Verhältnismässigkeit uns ansehen: Wenn wir - nur zum Beispiel - sehen, was ein Fussballspiel, was die Ausleuchtung eines Fussballplatzes während einem Abendspiel an Energie verbraucht und wenn wir dann hier die Produktion von Kunstschnee uns anschauen, dann wäre die Diskussion natürlich um einiges weiter zu führen. Also von daher, energiepolitisch scheint uns das verantwortbar. Das sind Ausnahmen. Das passiert nicht jeden Tag, solche Anlässe. Das ist vielleicht einmal im Jahr oder einmal alle zwei oder drei Jahre. Und von daher haben wir uns eben entschlossen, dem Landtag diese Bestimmung noch einmal vorzulegen.Abg. Andrea Matt
Ein Wort noch zur Energiepolitik: Es gibt ja Anlässe, die untersucht worden sind. Und dort hat man einfach festgestellt, dass diese Anlässe sich energietechnisch praktisch nur dann rechnen, wenn die Besucher in grossen Massen mit dem öffentlichen Verkehr kommen. Genau das ist aber in Liechtenstein nicht der Fall. Wenn also so ein Anlass in Düsseldorf beispielsweise stattfindet, dann wird gegengerechnet: Was hätte es bedeutet, diese Menschenmassen in ein Skigebiet zu fahren? Es ist aber evident, dass Düsseldorf ganz weit weg ist von den Alpen und von grossen Skigebieten oder Langlaufgebieten, während wir hier eben eine grundlegend andere Situation haben. Und hier darf man einfach auch die Symbolik dessen, was der Landtag hier macht, die darf man nicht unterschätzen. Und ich bitte Sie einfach, dies nochmals zu berücksichtigen.Abg. Jürgen Beck
Ich werde mich kurz fassen: Genau diese Diskussion haben wir vor drei Jahren schon einmal geführt. Und hier geht es nicht darum, ob etwas schlussendlich energietechnisch sinnvoll ist oder nicht, hier geht es um die Grundsatzfrage: Wollen wir Schnee produzieren im Tal für Anlässe oder wollen wir das nicht? Ich war, wie der Landtagsvizepräsident, schon damals der Meinung, dass dies ein Unding ist und ich bin es nach wie vor und ich möchte nicht, dass von diesem Beschluss von damals abgewichen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Eine Verständnisfrage zu Abs. 3: «Bauten und Anlagen, ortsfeste Maschinen oder sonstige ortsfeste technische Einrichtungen» und dann weiter im Text. Bezieht sich «Bauten und Anlagen» auch auf die temporären Beschneiungsanlagen? Ist das hier inkludiert? Das heisst dann ja, dass keine übermässige Belästigung oder Gefährdung entstehen darf. Meiner Meinung nach müsste das hier sinngemäss dabei sein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In Art. 65 sprechen wir hier von Beschneiungsanlagen mit Ausnahme von temporären Anlagen. Und in Art. 66, gehe ich jetzt einmal davon aus, dass es sich hier nicht um temporäre Anlagen handelt, sonst müssten wir das der Klarheit halber einfügen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich würde das begrüssen, da es ja sonst theoretisch sein könnte, dass temporäre Anlagen das ortsübliche Ausmass übersteigende Belästigungen -, dass das dann zulässig wäre. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Hier geht es um Berechnungsnachweise bei gefährdeten Bauten, um Prüfungsberichte und auch um Kosten für die Überprüfung und auch Verfügungen der Bauhörden und Massnahmen usw. Ich frage mich als Laie: Wie erfährt denn ein Besitzer eines bestehenden Gebäudes, ob dieses Gebäude gefährdet ist? Es heisst zwar hier in Abs. 1: «Bauten und Anlagen haben den Anforderungen der Erdbebensicherheit gemäss den einschlägigen Bestimmungen zu entsprechen». Können Sie mir bitte, Herr Regierungschef, kurz erläutern, wie dies abläuft, also wie der Besitzer zu den Informationen kommt?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Bestimmung müssen wir noch einmal überarbeiten. Also erstens einmal denken wir hier nicht an alle Bauten, sondern an Bauwerksklassen II und III gemäss einschlägiger Normen. Und dann müsste das natürlich so geschehen, dass die Besitzer auch angeschrieben werden bzw. dass die Nachweise erbracht werden müssen, ob sie aufgrund der Bauart erdbebensicher sind. Und da gibt es Prüfverfahren, die kann man natürlich durchführen.
Das ist jetzt immer eine Frage der Verhältnismässigkeit: Von welchen Bauten verlangen wir Erdbebensicherheit? Das sind sicher Bauten, in denen sich viele Leute bewegen. Und wie gesagt, wir werden auf die 2. Lesung hin diesen Artikel noch einmal überprüfen, ob er bestimmt genug ist und ob auch abgeklärt ist, wie dann vorgegangen wird und welche Nachweise verlangt werden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke. In Abs. 4 wird der Wiederaufbau verweigert. Dann wird der Eigentümer vorbehaltlich Abs. 6 angemessen entschädigt: Ist es vertretbar, dass man Bauten, die nach altem Recht korrekt bewilligt wurden - also es geht hier jetzt um Abs. 6 -, dass man bei Bauten einen Wiederaufbau entschädigungslos verweigert? Wir haben schon bei der Eintretensdebatte davon gesprochen, dass es in Schaan Landwirtschaftsbetriebe und mehrere grosse Gartenbaubetriebe, ein Beton- und ein Fertigteilwerk, das Logistikzentrum der Post usw. eben in dieser Zone gibt mit dem Bauverbot. Wenn das so ist, dann wird ja mit der Zeit eine Umwidmung der Zone fast erzwungen und das kann ja auch nicht die Intention des Gesetzgebers sein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bezogen auf Abs. 6 haben wir auf Seite 114 ausgeführt, dass hier durch die ständige Rechtsprechung das Bauverbot auch für Wiederaufbauten manifestiert wurde, zumindest in der Roten Zone, was wir ja in Malbun gesehen haben.
Aber ich denke mir, wenn wir hier weitergreifen, also auch das Übrige Gemeindegebiet oder Freihaltezonen mit einbeziehen, dann könnte das durchaus kritisch sein. Also das möchte ich noch einmal abklären lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich möchte in Bst. k den letzten Satz auch gestrichen haben. Das ist logisch konsequent. Und das Zweite ist, das ich zu prüfen bitte, ob nicht Mobilfunkantennen auch eine Baubewilligung benötigen würden. Mobilfunkantennen strahlen auf Nachbarn ein und ich denke, es müsste hier auch Möglichkeiten geben, es müsste einfach Bestimmungen auch geben zu Mobilfunkantennen. Dass es 1947 nicht berücksichtigt wurde, ist logisch. Aber ich denke, heute wäre es angebracht.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich bitte den Herrn Regierungschef um eine Erläuterung zu Bst. e. Wie ist das genau gemeint: «Terrainveränderungen, die höher oder tiefer als 80 cm sind und eine Fläche von über 100 m2 betreffen»? Einerseits ist meine Frage: Wie kommt man auf 80 cm, wenn man davon ausgeht, dass eine Humusschicht etwa 30 cm tief ist, für Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen daher reichen würden? Und dann diese Einschränkung, dass für eine Fläche von über 100 m2 eine Bewilligung nötig ist. Ich verstehe die Stossrichtung nicht ganz, wie dieser Artikel zu verstehen ist. Was ist das Ziel von der engen Flächenbeschränkung und von der weiten Tiefenauslegung? Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. In Bezug auf die Mobilfunkanlagen: Unter Bst. f steht: «die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art». Also das ist für mich dort eingeschlossen. Danke.Abg. Andrea Matt
Aber da steht auch «von mehr als 0,60 m». Und Mobilfunkantennen - ich meinte damit wären diese Fernsehantennen gemeint mit f und nicht Mobilfunkantennen. Ich bitte doch, dass das der Herr Regierungschef beantwortet und nicht jemand anders.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Unter f) Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen verstehen wir auch Mobilfunkanlagen aller Art. Und dann kommt einschliesslich, also auch dazu noch Satellitenempfangsanlagen. Aber es ist hier eigentlich klar ausgeführt.
Dann zum Bst. e Terrainveränderungen: Was das Ziel hier dahinter ist, ist, dass man nicht etappenweise gewachsenes Terrain verändern können soll. Auch zum Nachteil des Nachbarn. Aber die Ausmasse - da gibt es keine objektive Grenze. Wir gehen davon aus, wenn das rund 1 m ausmacht und eine Fläche von 100 m2, dass das doch so wesentlich ist, dass hier von einem Eingriff gesprochen werden kann, der bewilligungspflichtig ist. Wenn das zwei- oder dreimal gemacht würde, könnte man das gewachsene Terrain ganz wesentlich verändern und das hätte schon für den Nachbarn nachher Auswirkungen, die so zumindest nicht gewollt wären.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Abg. Andrea Matt zur Kenntnis zu nehmen, dass es nicht an ihr ist zu bestimmen, wer in dieser Runde das Wort ergreift, sondern am Landtagspräsidenten. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe jetzt, was mit diesem Bst. e bezweckt wird. Und wenn Geländeveränderungen zum Nachteil der Umgebung ausgeschlossen werden sollten oder möglichst verhindert werden sollten, indem da nicht mehrfach Terrainveränderungen vorgenommen werden können, dann wäre es meiner Ansicht nach aber sinnvoll, vielleicht die Tiefe etwas zu beschränken, die Fläche dafür auszudehnen. Wenn da nicht so tief gegraben wird, dann spielt es auch keine Rolle, wenn die Fläche etwas grösser ist. Die Fläche hat ja nichts zu tun mit der eigentlichen Veränderung des Geländes. Die Ausdehnung spielt da keine Rolle. Da würde ich etwas grosszügiger sein und vielleicht nochmals die Tiefe hinterfragen.Abg. Andrea Matt
Sehr geehrter Herr Abg. Caduff, wenn alles, was Sie sagen, richtig wäre, wenn Sie andere korrigieren, dann hätte ich kein Problem. Es ist aber leider nicht so. Es ist auch nicht alles richtig, was Sie sagen. Jeder hier in der Runde hat das Recht, Fehler zu machen, und ich denke, wir sollten hier nicht einen Kleinkrieg anfangen.Abg. Doris Frommelt
Nur kurz zur Abg. Marlies Amann-Marxer: Im Gegensatz zu Ihnen denke ich, dass Terrainveränderungen auf einer grossen Fläche durchaus sehr problematisch sein können oder einen grossen Einfluss auf die Umgebung haben. Zum Beispiel auch in Hanglagen oder in exponierten Lagen, da kann das einen grossen Unterschied ausmachen. Ja, auch auf die Fläche und bei geringer Höhe.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden sicher die Ausmasse noch einmal überprüfen. Aber insgesamt, glaube ich, das Ziel dieser Bestimmung ist klar und wir möchten einfach, dass ab einem gewissen Ausmass Terrainveränderungen bewilligungsfähig sind.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 5: «Entspricht das Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen, erlässt die Behörde» - jetzt würde ich hier neu einfügen - «in der Regel innert sechs Wochen einen schriftlichen Vorentscheid», hier um das etwas zu öffnen. In den allermeisten Fällen wird das passieren. Wenn jedoch grössere und komplexe Bauprojekte oder Bauvorhaben anstehen, dann ist es vielleicht weise, dass man hier «in der Regel» einfügt. Abg. Elmar Kindle
Ich würde hier schon «innert sechs Wochen» stehen lassen, somit ist es auch absolut, damit auch ein gewisser Druck auf den Behörden lastet. Sonst habe ich die Befürchtung, dass hier immer wieder Gründe gefunden werden - ich möchte jetzt keinen Namen nennen - die das alles hinauszögern.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Sie werden verstehen, dass ich schon eine gewisse Sympathie für diesen Einschub habe. Es kann tatsächlich in Ausnahmefällen passieren, dass eine Frist nicht ganz eingehalten werden kann. Aber Zielsetzung ist es, dass innerhalb von sechs Wochen ein solcher Vorentscheid ergeht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke. Zu Abs. 2: Die Nachbarn können ihre Einsprachen erheben, soweit lit. b «die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind». Ich frage mich: Ist ein Bauvorhaben, das die gesetzlich geforderten Mindestgrenzabstände nicht einhält, überhaupt bewilligungsfähig?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich kann diese Frage unterstützen und warte auf die Erklärung des Regierungschefs. Ansonsten wäre auch der Vorschlag, anstatt «die gesetzlich geforderten Mindestabstände» zu schreiben: «die gesetzlich geforderten Vorschriften nicht eingehalten sind». Dann ist das noch weiter gefasst.
Und dann zu Abs. 5: «Auf rechtsmissbräuchliche Einsprachen tritt die Baubehörde nicht ein». Ich frage mich dann von der Wahrung des Rechtes her oder wie das Verfahren weiterläuft: Hat dann hier der Einsprechende eine Rekursmöglichkeit oder ist dann das absolut? Wie würde das in der Praxis dann funktionieren? Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 4 ist das im letzten Satz verwendete Wort «Bauführung» missverständlich. Es sollte mit dem heute gebräuchlichen Wort «Bauausführung» ersetzt werden.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn die gesetzlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden, ist eine Baute nicht bewilligungsfähig. Aber es kann sich durchaus auch um irrtümliche Dokumente handeln, zum Beispiel Nachbarrechte, die nach Vorlegen einer Partei im Einspracheverfahren dann geprüft werden müssen.
Was dann den letzten Absatz anbelangt: Die Baubehörde muss auf rechtsmissbräuchliche Einsprachen nicht eintreten: Nein, da gibt es keine Rekursmöglichkeiten. Was es natürlich gibt, das ist die Möglichkeit, an den Staatsgerichtshof zu gelangen, dass man in den verfassungsmässigen Rechten verkürzt worden ist. Und darüber hätte dann dieser Gerichtshof zu entscheiden.
Zum Hinweis zu Abs. 4: Ich denke, dieser Hinweis ist richtig, dass wir das Wort «Bauführung» hier korrigieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich auf Abs. 4 beziehen, wo es heisst: «Wird diese Frist nicht eingehalten,» - also die Entscheidung innerhalb eines Monats - «so wird davon ausgegangen, dass die betreffende Stelle dem Bauvorhaben zustimmt»: Grundsätzlich möchte ich beliebt machen, dass keine Baubewilligung oder kein Baubescheid ausgefertigt wird ohne eine Stellungnahme der betreffenden Gemeinde. Es kann Verhinderungsfälle geben. Mindestens eine Kontaktnahme sollte da noch stattfinden.
Und dann zu Abs. 8: «Die Regierung regelt das Nähere über das Koordinationsverfahren mit Verordnung»: Das betrifft auch die Gemeinden. Ich denke, es ist der Regierung nicht möglich, bis zur 2. Lesung die Verordnung inhaltlich zu umreissen. Aber bei der Ausarbeitung der Verordnung würde ich es begrüssen, wenn die Gemeinden da mit einbezogen werden. Danke.Abg. Andrea Matt
Ich habe auch Probleme mit diesem Satz in Abs. 4 «Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird davon ausgegangen, dass die betreffende Stelle dem Bauvorhaben zustimmt». Ich möchte das eigentlich umdrehen, dass es heisst, dass sie dann ablehnt, wenn sie nicht tätig wird. Das wäre aus meiner Sicht richtig und würde den Behörden auch etwas Druck aufsetzen, dass sie tatsächlich innerhalb von vier Wochen reagieren. Denn jeder, der bauen will und dann feststellen muss, dass es vielleicht abgelehnt wird, weil eine Behörde oder die Gemeinde das Gesuch nicht bearbeitet, der würde schon dafür sorgen, dass es dann bearbeitet wird. Ich denke eben auch, dass es hier ja darum geht, dass die Vorschriften eingehalten werden. Und wenn jemand einfach nicht reagiert, dann davon auszugehen, dass alles in bester Ordnung ist, da erscheint mir einfach das Risiko viel zu gross.
Das Zweite ist, dass ich Sie bitte, bis zur 2. Lesung vielleicht in den Unterlagen auszuführen, wer was prüft, und zwar meine ich das im Verhältnis zwischen dem Hochbauamt und der Gemeinde. Dass einfach wirklich hier jemandem, der ein Gesuch einreicht, oder auch mir, einfach klarer wird: Welche Bereiche werden vom Hochbauamt geprüft und welche von der Gemeinde?
Abg. Doris Frommelt
Danke. Auch mir geht es um Abs. 4 und vielleicht dopple ich jetzt da nach: Die Behandlungsdauer von einem Monat ist zwar begrüssenswert, wird jedoch bei komplexen Bauvorhaben kaum realistisch sein. Hier wäre die Möglichkeit einer Differenzierung je nach Umfang und Komplexität des Baugesuches gegeben. Gemäss Art. 52 Abs. 6 des Gemeindegesetzes entscheidet über Baugesuche ausserhalb der Bauzone oder über solche, welche einen oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, der Gemeinderat. Dieser ist jedoch nicht immer innerhalb eines Monats, wie dies Abs. 4 vorsieht, beschlussfähig.
Und dann noch zur schweigenden Zustimmung: Diese finde ich auch selbst sehr heikel. Ich denke da auch an die Verantwortung. Wer übernimmt dann zum Beispiel eine Verantwortung, wenn sich ein Unglücksfall in einem bewilligten Gebäude, zum Beispiel mit Brandschutz, ereignet, welcher durch entsprechende Sicherheitsauflagen der betreffenden Fachstellen massgeblich verhindert hätte werden können, diese aber nicht innerhalb der gesetzten Frist verfügt wurden? Da frage ich mich auch: Wurde in diesem Zusammenhang vielleicht der Art. 88 - Widerruf ins Baugesetz - aufgenommen?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch ich beziehe mich auf Abs. 4: Die Festlegung einer Frist für Behördenentscheidungen finde ich bürgerfreundlich und unterstützenswert. Für Sonderfälle - wie sie auch der Abg. Günther Kranz angesprochen hat: Zum Beispiel die Anwendung einer Ausnahme auf Gemeindeebene, könnte bei Berücksichtigung der Sommerpause des Gemeinderats - dann könnte es ja eine Verzögerung geben - dann wäre allenfalls eine Kompetenzverschiebung vorzusehen, sodass der Vorsteher vielleicht entscheiden könnte im Namen der Gemeinde. Jedenfalls muss zugunsten des Bürgers ein funktionierender Verfahrensablauf definiert werden.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser Abs. 4 ist natürlich ein zentraler Absatz. Ich möchte an und für sich schon beliebt machen, dass wir bei dieser Frist bleiben. Wir können von den staatlichen Behörden verlangen, dass sie innerhalb von vier Wochen zumindest tätig werden, zumindest ansuchen, die Frist zu verlängern. So viel muss einfach verlangt werden können.
Übrigens die Baubewilligungsbehörde wird natürlich auch nachfassen. Also, die wird nicht einfach die vier Wochen abwarten und dann nachher feststellen: Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, also das Baugesuch ist bewilligt. Das ist schon klar. Was ich mir allenfalls vorstellen könnte - die Gemeinde hat hier doch eine Sonderstellung, weil sie den ganzen Bereich der Ortsplanung zu berücksichtigen hat -, dass man diese Frist hier drinlässt, dass man - also jetzt frei gedacht -, dass man aber dazunimmt, dass auf jeden Fall eine Stellungnahme der Gemeinde eingehen muss. Dann hätten wir, glaube ich, auch die besondere Stellung der Gemeinde berücksichtigt.
Der Abs. 4, letzter Satz, der gibt ja die Möglichkeit, dass die Frist von der Baubehörde in begründeten Fällen, insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben, angemessen verlängert werden kann. Da denken wir auch an die abklärenden staatlichen Stellen. Wenn hier komplexe Bauvorhaben da sind, dann muss es möglich sein, die Frist zu verlängern. Aber vom Ansatz her scheint mir das durchaus machbar, wenn wir die Bestimmung da noch ein wenig anpassen.
Und dann die Ausführungsverordnung, die wird dann ja zeigen, dass die Bewilligungsbehörde natürlich alles daran setzen wird, damit die Stellungnahmen auch reinkommen und damit man dann nachher einen widerspruchsfreien Baubescheid erlassen kann.Abg. Andrea Matt
Danke. Eine Baubewilligung ist jetzt wirklich etwas, was genau geprüft gehört. Und ich denke, das geht einfach entschieden zu weit, dass man sagt: Man geht davon aus, wenn man nichts hört, dass es dann Zustimmung ist. Im Rahmen der Rechtssicherheit, die auch jemand, der baut, haben muss, denke ich, ist es einfach wichtig, dass die Sicherheit gegeben ist, dass die Zustimmung da ist. Für so etwas Wichtiges wie ein Bauvorhaben darf man einfach nicht auf Luft bauen. Da muss man auf Sicherheit bauen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auch ein Bauwerber hat ein Recht, nämlich dass sein Gesuch behandelt und innerhalb einer bestimmten Zeit auch abgehandelt wird. Und da kann ich nur noch einmal betonen: Was die staatlichen Stellen anbelangt, da wird natürlich nachgefasst. Und wenn eine Stelle, wenn ein Amt eben nicht in der Lage ist, innerhalb dieser Zeit zu entscheiden, dann kommt die Verlängerung in Frage. Man wird sicher nicht ohne die involvierten Ämter einen Baubescheid hinausgeben wollen.
Aber hier wird auch festgehalten, dass man die Gesuche innerhalb einer Frist zu behandeln hat. Also ich sehe da die Bedenken nicht. Wenn wir dann noch hineinnehmen, dass die Stellungnahme der Gemeinde auf jeden Fall eingehen muss, denke ich mir, ist das handhabbar.Abg. Andrea Matt
So wie Sie das ausgeführt haben, kann man den Satz ersatzlos streichen. Weil es heisst ja: «Die zuständigen Stellen haben ihre Entscheidungen ... zu übermitteln», und zwar innerhalb von vier Wochen. Das ist klar und eindeutig. Und damit haben sie die Aufgabe, sich zu entscheiden und zuzustimmen oder abzulehnen. Und es braucht dann nicht die Ausnahme: Wenn sie halt dann trotzdem nichts tun, dann ist zugestimmt.Regierungschef Otmar Hasler
Dann kann ich genauso umgekehrt sagen, dann schadet diese Bestimmung auch nicht, wenn sie ja sowieso zu entscheiden haben innerhalb von vier Wochen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Ich habe eine Frage zu Abs. 2, «wesentliche Änderung»: Ist hier klar, was damit gemeint ist? Was versteht man unter wesentlich? Kann man das noch bis zur 2. Lesung klären?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 schlage ich der Vollständigkeit halber eine Ergänzung vor: Die Formulierung sollte lauten: «Für die Ausführung von Bauvorhaben sind die genehmigten Pläne sowie allfällig verfügte Bedingungen und Auflagen verbindlich».Regierungschef Otmar Hasler
Wir werden die Frage des Abg. Kindle gerne klären auf die 2. Lesung ebenso wie den Vorschlag der Abg. Amann-Marxer.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 83 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 ist das Wort «Projektverfasser» mit «Projektant» zu ersetzen und das schlage ich vor.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef hat das zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter. Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Entschuldigung, jetzt muss man schon etwas lauter «klocken».Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Abs. 2: Die Formulierung im ersten Satz scheint mir zu absolut. Hiernach müsste ein Bauherr Zeit seines Lebens jederzeit mit Behördenkontrollen rechnen. Es heisst: «Der Baubehörde steht jederzeit, auch nach dem Bezug, das Recht der Baukontrolle und des Zutritts zu den Bauten, Anlagen und Baustellen zu».
Gemeint ist hier wohl vielmehr, dass die Bauschlussabnahme auch nach dem Bezug erfolgen kann und nicht, dass der Bauherr jederzeit, so lange sein Haus steht, mit Kontrollen rechnen muss. Ich ersuche die Regierung hier um eine Klärung und um eine Präzisierung. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 89 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 7: Die Störung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes durch gelagerte Abfälle gehört meines Erachtens in die Gemeindeautonomie. Dieser Sachverhalt müsste eventuell im Abfallgesetz geregelt werden. Jedenfalls bin ich der Meinung, dass dies keine Baurechtsmaterie darstellt. Falls dieser Abs. 7 hier verbleiben soll, so ist das Wort «Baubehörde» durch das Wort «Gemeinde» zu ersetzen.Regierungschef Otmar Hasler
Das werden wir überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 91 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Diese Kommission scheint mir wichtig und notwendig, da sie sich der übergeordneten Interessen des Landes anzunehmen hat. Sie berät die Regierung in Fragen der Landesplanung. Es würde mir daher richtig erscheinen, im Gesetz auch die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission festzulegen analog zur Gestaltungskommission in Art. 92.Abg. Andrea Matt
Wir haben in diesem Baugesetz einige Verordnungen und ich möchte beliebt machen, dass sich eine Kommission mit diesen Verordnungen beschäftigt. Wir haben das beim Umweltschutzgesetz auch gemacht. Dort werden die Verordnungen in der Umweltschutzkommission beraten. Und ich denke, da sind einfach Fachkompetenzen vorhanden, die sicher auch im Interesse der Regierung genutzt werden können.
Jetzt bin ich mir aber überhaupt nicht sicher - eben weil: Die Planungskommission macht mehr Richtung Landesplanung, die Gestaltungskommission setzt sich mit anderen Aufgaben auseinander - welche Kommission jetzt sinnvollerweise sich mit Verordnungen beschäftigen sollte. Aber ich fände es gut, wenn das in einer Kommission gemacht werden würde.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier vorschlagen, den Namen «Planungskommission» abzuändern im Sinne auch von Abs. 2, dass es hier heisst: Die Landesentwicklungskommission. Ich finde, dies ist der treffendere Ausdruck.
Und dann bei Abs. 2 den Einschub: «Sie berät die Regierung in allen Fragen der räumlichen Ordnung und Entwicklungsplanung des Landes». Dass das hier auch explizit aufgeführt wird. Danke.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Planungskommission, dann in Art. 92 Gestaltungskommission und meines Wissens haben in der Regel die Gemeinden auch noch Planungskommissionen: Könnte man nicht die Planungs- und Gestaltungskommission zusammennehmen, das irgendwie vereinheitlichen? Ich sehe da den Unterschied nicht ganz und die Gemeinden haben, wie gesagt, nochmals Planungskommissionen. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die zwei Kommissionen haben hier natürlich sehr unterschiedliche Aufgaben. Die Gestaltungskommission würde ja beratend wirken, wenn es um Gestaltungspläne geht, währenddem die Kommission in Art. 91 der Regierung zur Verfügung stehen würde, um Fragen der übergeordneten Planung zu besprechen, vorzubereiten.
Aber was sicher ist, dass die zwei Artikel sehr unterschiedlich geregelt sind, zu unterschiedlich. Ich denke mir auch, wenn wir eine Planungskommission - oder wie wir die immer nennen - hier einsetzen, dann soll auch die Zusammensetzung geregelt sein; neben der Zielsetzung auch die Zusammensetzung. Also vom Ziel her passen natürlich die zwei Kommissionen nicht zusammen oder können nicht vereinigt werden, sagen wir das so.Abg. Rudolf Lampert
Ist die Gestaltungskommission eine ständige Kommission, weil dort keine Dauer festgelegt ist oder bzw. umgekehrt, muss bei der Planungskommission eine Dauer sein, weil hier haben wir unterschiedliche Festlegungen?Regierungschef Otmar Hasler
Normalerweise muss oder sollte eine Dauer festgeschrieben werden. Ich denke, das ist schon richtig, wenn wir diese Artikel hier anpassen. Also, auch die Gestaltungskommission sollte auf eine bestimmte Dauer bestellt werden. Und das muss sicher berücksichtigt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 92 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. So, das ist nun meine letzte Wortmeldung: Zu Abs. 1 lit. d «zwei ausländische Experten». Meine Frage: Gelten Fachleute mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die im Fürstentum Liechtenstein den Aufenthalt haben oder hier tätig sind, als ausländische Experten?
Dann zu Abs. 2, die Gestaltungskommission beurteilt Richtpläne: Ich frage mich, ob es zielführend ist, auch Richtpläne über Ver- und Entsorgung, über Verkehr, Parkierung, Natur und Landschaft und Ähnliches der Gestaltungskommission vorzulegen oder wäre hier nicht eine Eingrenzung angebracht?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 Bst. b: ein fachkundiger Vertreter des Hochbauamtes. Dieser Buchstabe bzw. die Bestellung einer Fachperson des Hochbauamtes könnte meines Erachtens entfallen. Da gemäss Art. 27 Abs. 1 das Hochbauamt für die baurechtliche Prüfung bereits eingebunden ist, scheint mir ein Einsitz in diese Kommission nicht wirklich notwendig und daher auch nicht wirtschaftlich vertretbar. Die Baubehörde ist wohl in erster Linie zuständig für Fragen des Baurechts und nicht für Fragen der Gestaltung. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich lese Abs. 1 lit. d so, dass sinngemäss gemeint ist: zwei Experten mit Wohnsitz im Ausland. Dass das vielleicht so dann aufgeführt werden kann.
Dann würde ich bei lit. e beliebt machen, dass nur ein Vertreter der jeweils betroffenen Gemeinde fix Einsitz hat. Es ist dann ja weiter unten beschrieben, dass bei Bedarf zusätzliche Experten beigezogen werden können. Also auch dann weitere Vertreter aus der Gemeinde. Und so weit mir zugetragen wurde, werden auch bei Projektvorstellungen usw. jeweils auch mehr Vertreter der Gemeinde eingeladen.
Dann zu Abs. 1 Bst. b: Den fachkundigen Vertreter des Hochbauamtes würde ich persönlich belassen. Ich gehe einmal davon aus, dass es - wie es vor kurzem war -, dass der Leiter der Stabsstelle für Landesplanung gleichzeitig auch Leiter des Hochbauamtes war, in diesem Sinne also Personalunion herrschte. Nachdem dies nicht mehr der Fall ist, liegt, glaube ich, auch diese separate Aufzählung des fachkundigen Vertreters des Hochbauamtes zugrunde.
Ich denke, auch wenn die Vertreter des Hochbauamtes hier in diesem Verfahren nicht direkt eingebunden sind, können sie doch wertvollen Input bringen auch bezüglich der Bauvorschriften.
Dann zu Abs. 3, zum zweiten Satz. Da heisst es: «Bei Planungsinstrumenten können diese Stellungnahmen entsprechende Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren finden». Ich frage mich, ob es hier nicht heissen sollte: «Bei Planungsinstrumenten finden diese Stellungnahmen ...» - ob man das hier präzisieren sollte.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden die Zusammensetzung der Gestaltungskommission noch einmal überprüfen. Mit den ausländischen Experten sind Experten gemeint, die im Ausland wohnen. Aber das müsste man hier präzisieren.
Dann Ihre zweite Frage: Es ist nicht daran gedacht, dass die Gestaltungskommission Verkehrs- und Parkierungspläne oder Versorgungs- und Entsorgungspläne begutachtet. Hier denken wir effektiv an die Überbauungs- und Gestaltungspläne, aber auch an komplexe Bauvorhaben, dass die von dieser Kommission begutachtet werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 95 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 96 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3: Im Sinne eines Bürgerservices ist es zu begrüssen, dass der Bürger sich an einen Ansprechpartner wenden kann, dass er eine Entscheidung bekommt und es wäre auch wünschenswert, dass er nur eine Rechnung erhält.
Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob es möglich wäre, dass gleichzeitig mit der Teilentscheidung die Gemeinden ihre Gebühren der Baubehörde bekannt geben. Zusammen mit der Baubewilligung könnte dann die Baubehörde die Gebührenrechnung versenden. Eventuell müssten halt aus Administrationsgründen zwei verschiedene Einzahlungsscheine der Rechnung beigelegt werden. Der Bauherr würde aber auf diese Weise nicht mit einer Zusatzrechnung überrascht werden, nachdem er die Baubewilligung samt Rechnung bereits erhalten hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir lesen weiter. Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 97 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Die Gemeinden erlassen Teilentscheide und die definitive Entscheidung kommt dann vom Hochbauamt. Jetzt, wenn der Gemeinde der Entscheid nicht passt, kann sie sich dann wehren? Ich möchte nur sicherheitshalber fragen oder ist das dann mit Abs. 5 abgedeckt, wenn sich die Gemeinde gegen den Hochbauamtsentscheid wehren möchte? Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Das muss ich effektiv auf die 2. Lesung abklären, was alles hier unter diesem Abs. 5 subsumiert werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 99 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich habe jetzt nichts zu Art. 99 - ich muss mich entschuldigen - sondern ich hätte noch eine Bemerkung oder Anfrage an die Regierung zu Art. 96, wenn ich dies noch anbringen darf:
Bei Abs. 1 - es geht ja um die Einhebung von Gebühren: Bisher war es ja auch üblich, dass die Genehmigung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen gebührenpflichtig war. Dass das hier unter Abs. 1 noch mit aufgeführt werden könnte bei Art. 96. Besten Dank.Abg. Andrea Matt
Der Landtagsvizepräsident hat heute bei der Geldwäscherei-Richtlinie darauf hingewiesen, dass wir eine einheitliche Vorgehensweise bei den Verordnungen haben sollten. Ich möchte ihn unterstützen und ersuche Sie, hier auch die Verordnungen, die erlassen werden sollen, aufzuzählen.
Vorhin habe ich ja noch gesagt, dass wir zwei Kommissionen haben. Man könnte auch hergehen und sagen: Man ordnet die Verordnungen so den Kommissionen zur Vorbereitung zu, wie sie sinngemäss zu den Kommissionen passen. Und das könnte man hier auch machen, wenn man eine Aufzählung macht, dass man die zuordnet.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich habe noch eine Frage zu Art. 98 - die Übertretungen: Meine Frage ist: Ist dieser Betrag, wie er vor 47 Jahren festgelegt wurde, bewusst so übernommen worden in die heutige Vorlage?Regierungschef Otmar Hasler
Jetzt habe ich einen Moment nicht aufgepasst. Bitte entschuldigen Sie.Abg. Marlies Amann-Marxer
Dann wiederhole ich meine Frage: Ist dieser Betrag, wie er vor 47 Jahren festgelegt wurde, bewusst so in die heutige Vorlage übernommen worden? Regierungschef Otmar Hasler
Das lasse ich auf die 2. Lesung abklären.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 102 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Baugesetz in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des gemeindegesetzES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 52 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich gehe davon aus, dass dann die Baubehörde bzw. das Hochbauamt prüft, ob eine Auflage ist und ob die tatsächlich dann vom Gemeinderat genehmigt worden ist. Regierungschef Otmar Hasler
Ja, das ist die Aufgabe der Baubehörde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten und damit die Traktandenliste dieser Oktober-Session abgearbeitet.
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