Abänderung diverser Gesetze für die Bearbeitung von Personendaten (Sammelvorlage), (Nr. 131/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 23: Abänderung diverser Gesetze für die Bearbeitung von Personendaten (Sammelvorlage).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 131/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Behörden ausdrücklich in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Die Anforderungen des Datenschutzgesetzes beruhen auf in der Verfassung festgelegten Grundrechten, die eben nur in schwerer Weise beschnitten werden dürfen, wenn es ein formelles Gesetz ausdrücklich erlaubt. Der Datenschutzbeauftragte hat die Regierung darauf hingewiesen, dass in verschiedenen Fällen die vom Gesetz geforderte Grundlage entweder nicht vorhanden oder ungenügend sei. Mit den vorliegenden Gesetzesvorlagen werden die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von diversen Datensammlungen in der Landesverwaltung den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes angepasst. Es handelt sich dabei nur um bereits bestehende Datenbearbeitungen und es werden keine neuen eingeführt. Zu diesem Zweck sollen folgende Gesetze abgeändert werden: - Das Gemeindegesetz: Die Gemeinden bearbeiten Personaldaten und das Einwohnerregister und benötigen für ihre komplexen Aufgaben eine Vielzahl von Angaben über einzelne Personen. Die Regierung bekommt im Gemeindegesetz Verordnungskompetenz und damit die Möglichkeit, Einzelheiten in Bezug auf die Informationssysteme zu regeln.
- Das Bewährungshilfegesetz: Das Amt für Soziale Dienste hat die Aufsicht über die Bewährungshilfe. Zu diesem Zweck muss es Personendaten bearbeiten, auch Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Daten.
- Das Sozialhilfegesetz: Die Durchführung des Sozialhilfegesetzes obliegt neben der Regierung und dem Landgericht auch der jeweiligen Fürsorgekommission der Gemeinden und dem Amt für Soziale Dienste. Diese sind in Kontakt mit den betroffenen Personen und bearbeiten Personendaten.
- Das Gesetz betreffend Mietbeiträge für Familien: Auch hier werden besonders schützenswerte Daten bearbeitet. Das Gesetz über Mietbeiträge legt fest, dass das Amt für Wohnungswesen dem Amt für Soziale Dienste auf Anfrage Unterlagen zwecks Beurteilung von Gesuchen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Verfügung stellt. Neu wird nun festgelegt, dass dies auch für die vom Amt bearbeiteten Daten gilt. Auch hier bekommt die Regierung Verordnungskompetenz, um die genaueren Umstände dieser Datenbekanntgabe zu bestimmen.
- Das Lehrerdienstgesetz: Das Schulamt und der Gemeindeschulrat bearbeiten Personendaten von Lehrern gemäss Lehrerdienstgesetz. Auch hier handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten und um die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen. So sind nun in Art. 48a das Schulamt und der Gemeindeschulrat befugt, Personendaten einschliesslich Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten. Das Schulamt darf dem Vorsitzenden des Gemeindeschulrates auf Anfrage die notwendigen Daten bekannt geben.
Die Behörden sind also nur berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Wenn es um besonders schützenswerte Personendaten oder um Persönlichkeitsprofile geht, sind die gesetzlichen Anforderungen noch höher. Bei In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes erfüllten zahlreiche Sammlungen von besonders schützenswerten Daten die gesetzlichen Anforderungen noch nicht. Es war nicht möglich, diese Grundlagen von einem Tag auf den anderen zu schaffen, daher schuf man eine Übergangsfrist. Diese stellte sicher, dass die Bearbeitung der Daten nicht unterbrochen oder ganz eingestellt werden musste. Allerdings betrifft dies nur Datensammlungen, die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestanden. Neue Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen dürfen nur erstellt und bearbeitet werden, wenn die gesetzlichen Grundlagen bestehen. Folgende Fragen an den Justizminister stellen sich mir: Mit diesen Gesetzesänderungen schaffen wir verschiedene gesetzliche Grundlagen für die heikle Datenbearbeitung bei Regierung, Verwaltung und Gemeinden. Ist damit auch eine gesetzliche Grundlage für die Datentransfers innerhalb dieser Behörden gegeben? Und sollte dies zutreffen, kann ich mir vorstellen, dass in Zukunft Doppelspurigkeiten oder Missverständnisse zwischen den Ämtern vermieden werden können, obwohl die Daten zwar einerseits besonders schützenswert sind, jedoch andererseits die Bekanntgabe dieser Daten geregelt ist. Und meine zweite Frage: Wie verhält es sich zukünftig bei der Anfrage bezüglich Daten von Privaten an Gemeinden oder Ämter? Ich denke da ganz praktisch z.B. an einen Verein, der sich bei der Gemeinde über die Namen eines bestimmten Jahrgangs von Jugendlichen oder Senioren erkundigt oder an Parteien, die Namen und Adressen von den JungbürgerInnen abfragen, denen sie gratulieren wollen usw. Oft werden auch Einladungen an eine bestimmte Personengruppe geschickt und vieles mehr, wofür gerne Personendaten von Gemeinden z.B. abgefragt werden. Ich danke für die Beantwortung meiner Fragen und bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Die Vorrednerin hat den Inhalt der Vorlage schon referiert und ich kann mich auf einige allgmeine Bemerkungen beschränken. Die Vorlage hat einen engen Zusammenhang mit dem Traktandum vorher und was dort grundsätzlich gesagt wurde, gilt auch für diesen Bericht und Antrag.
Das Datenschutzgesetz bestimmt in Gemässheit der in der Verfassung garantierten Grundrechte unter anderem, dass Personendaten nur rechtmässig beschafft werden dürfen, dass die Daten stimmen müssen und dass ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgt. Das ist einmal ein wichtiger Grundsatz. Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder Daten betreffend Persönlichkeitsprofile bedarf in der Regel zudem einer formellen gesetzlichen Grundlage. Das gilt auch für die Bekanntgabe von Personendaten. Als das Datenschutzgesetz in Kraft trat, erfüllten zahlreiche Sammlungen von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Bericht und Antrag betrifft nun die deshalb erforderlichen Gesetzesänderungen. Die Rechtsgrundlagen für diverse Datensammlungen in der Landesverwaltung werden den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes angepasst. Um welche Gesetze es sich im Einzelnen handelt, hat schon Doris Frommelt eingehend dargelegt und auch die entsprechenden Fragen gestellt.
In der Vernehmlassung wurde die Vorlage von praktisch allen Teilnehmern begrüsst. Sie erbrachte jedoch auch zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge, die, so weit möglich, berücksichtigt wurden. Bestimmte Aspekte hat die Vorrednerin auch schon angesprochen und die entsprechenden Fragen an die Regierung gestellt. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte versuchen, die zwei Fragen zu beantworten und sonst im Hinblick auf die 2. Lesung dann auch noch entsprechende Ausführungen machen. Wahrscheinlich werden diese Ausführungen eher beim Traktandum davor einfliessen müssen, weil beides Fragen sind, die eigentlich zum Datenschutzgesetz gehören.
Sie haben die Frage nach dem Datentransfer gestellt: Die Frage des Datentransfers ist im Datenschutzgesetz geregelt oder auch im allgemeinen Landesverwaltungspflegegesetz, nämlich unter der Amtshilfe, unter den Behörden. Wir schaffen hier die Grundlagen dafür, dass die Behörden überhaupt Daten bearbeiten dürfen oder auch abrufen und bearbeiten dürfen.
Zum Datentransfer: Da gibt es Grundlagen im Datenschutzgesetz und eben auch im Art. 25 des Landesverwaltungspflegegesetzes, dass Daten untereinander zwischen den Behörden ausgetauscht werden können, wenn es amtliche Zwecke erfordern und ich denke, dass wir vielleicht im Hinblick auf die 2. Lesung das einmal auflisten, wie diese Übermittlung von Daten auch funktioniert. Auch das gibt immer wieder Diskussionen unter den Ämtern, was auch noch amtliche Zwecke sein sollen. Da sind Gott sei Dank die Behörden untereinander zum Teil auch restriktiv, weil es doch die amtlichen Zwecke auch hier sehr gut abzudecken gilt.
Dann die Frage nach der Bekanntgabe von Daten durch Gemeinden oder andere Behörden an Privatpersonen wie etwa Vereine: Diese Frage ist in Art. 23 geregelt. Sie haben, so meinte ich zu verstehen, Personendaten gemeint. Dort steht: «Die Bekanntgabe von Personendaten ist an gewisse Bedingungen geknüpft». Wir haben übrigens vorher im Datenschutzgesetz den Art. 23 Bst. c abgeändert in der Hinsicht, dass in der alten Version, noch geltenden Version, davon die Rede ist, dass die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat und neu haben wir hier jetzt geschrieben, dass diese Daten allgemein zugänglich sind. Und das ist meines Erachtens ein bisschen eine Lockerung. Das haben wir auch in der vorhergehenden Vorlage so geschrieben, weil: «die Daten zugänglich gemacht hat», das müsste ja dann immer ein individueller Akt sein und das kann in Zukunft nicht sein. Also in der Hinsicht werden es Vereine in Zukunft eher leichter haben, solche Daten für ihre Zwecke zu bekommen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Überschrift vor Art. 121a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 121a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 121a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 121a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes in 1. Lesung beraten.
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abänderung des bewährungshilfegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 5 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes in 1. Lesung beraten.
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abänderung des sozialhilfegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in 1. Lesung beraten.
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abänderung des gesetzes betreffend mietbeiträge für familien
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien in 1. Lesung beraten.
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abänderung des lehrerdienstgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einem weiteren Gesetz, zum Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 48a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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