Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der Richtlinie 2006/70/EG vom 1. August 2006 («PEP-Richtlinie») sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds (Nr. 124/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der Richtlinie 2006/70/EG vom 1. August 2006 («PEP-Richtlinie») sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 124/2008 und steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Nach 2004, als die 2. EU-Geldwäscherichtlinie sowie verschiedene Empfehlungen der Financial Action Task Force in nationales Gesetz transferiert wurden, soll das Sorgfaltspflichtgesetz erneut einer Totalrevision unterzogen werden. Grund diesmal sind die 3. EU-Geldwäscherichtlinie, die so genannte PEP-Richtlinie sowie Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds, welche dieser anlässlich einer Evaluation Liechtensteins im Jahre 2007 machte.
Der vorliegende Bericht und Antrag bringt eine weitere Verschärfung der Gesetzesbestimmungen und somit auch weitere Pflichten für die Betroffenen mit sich, ja es werden sogar weitere Berufsgruppen dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt. Auch wenn die regulatorischen Hürden in diesem Bereich in den letzten Jahren massiv angestiegen sind, so müssen wir uns immer wieder bewusst machen, dass kriminelle Organisationen und Terroristen nicht nur das westliche Gesellschaftssystem, sondern auch unseren Wohlstand gefährden. Nur ein gemeinsamer und koordinierter Kampf gegen die kriminellen Personen und Personengruppen wird langfristig zum Erfolg führen. Ich denke, kein Staat kann es sich leisten, mindestens nicht langfristig, hier nur zuzuschauen, ohne in die internationale Isolation zu geraten. Staaten, die aus kurzfristiger Optik die internationale Zusammenarbeit verweigern, ziehen kriminelle Subjekte an und gefährden somit mittel- und langfristig sich selbst.
Nun zum Inhalt des Berichts: Der vorliegende Gesetzesentwurf bringt einige wesentliche zusätzliche Pflichten und Verbote, die sich stichwortartig wie folgt zusammenfassen lassen:
- die Ausweitung des Sorgfaltspflichtgesetzes auf weitere Angehörige des Nichtfinanzsektors;
- die Erweiterung des Vortatenkatalogs;
- die Ausweitung des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Person;
- die gesetzliche Verankerung des risikobasierten Ansatzes;
- die Mitteilungspflicht bereits im Vorfeld der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung bei
Geldwäschereiverdacht;
- die unbefristete Dauer des Informationsverbots nach einer Meldung an die FIU;
- das Verbot der Durchführung von verdächtigen Transaktionen;
- die Einschränkung der Möglichkeit, die Überwachung der Geschäftsbeziehungen zu delegieren und
- die vollständigen Angaben zum Auftraggeber bei Zahlungen.
Zukünftig soll es auch möglich sein, die Sorgfaltspflichten mittels Branchenvereinbarungen branchenspezifisch zu konkretisieren, was grundsätzlich zu begrüssen ist. Hierzu möchte ich die Regierung fragen, wie das Verfahren dann in der Praxis konkret ablaufen soll.
Insbesondere die Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf gewerbliche Tätigkeiten wird auch mit einer erheblichen Mehrarbeit für die Finanzmarktaufsicht einhergehen. Konkrete Zahlen hierzu konnten im Bericht allerdings nicht genannt werden. In diesem Zusammenhang möchte ich noch erwähnen, dass Mehraufwendungen nicht nur bei der Finanzmarktaufsicht anfallen, besonders auch bei Neuunterstellten wächst die Bürokratie diesbezüglich an.
Wie ich bereits eingangs erwähnt habe, sind wir im Kampf gegen Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung gefordert. Ein Abseitsstehen kann und soll sich Liechtenstein nicht leisten. Nichtsdestotrotz frage ich mich: Brauchen wir ständig ein Mehr an regulatorischen Anforderungen? Ist nicht vielmehr eine bessere Durchsetzung der bestehenden Regeln in verschiedenen, auch grösseren Ländern gefragt? Ich denke, nachdem wir diesen erneuten Regulierungsschub hinter uns haben - und darum werden wir kaum herumkommen -, wird es an der Zeit sein, dass wir diese Frage verstärkt in den internationalen Gremien zur Sprache bringen. Eine Regulierung ist nämlich nur so gut, wie sie auch umgesetzt und kontrolliert wird.
Auf die inhaltliche Kritik an einzelnen Gesetzesbestimmungen möchte ich an dieser Stelle verzichten, da sie Kritik an gewissen Bestimmungen in der EU-Geldwäscherichtlinie wäre. Da wir keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Richtlinie haben, wären entsprechende Ausführungen ohne praktische Relevanz. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass der Gesetzesentwurf die Ausführungsbestimmungen zu einigen für die Praxis wesentlichen Fragen an die Regierung delegiert. Leider fehlen im Bericht und Antrag die notwendigen Verordnungsentwürfe, wodurch es mir natürlich nicht möglich ist, die praktischen Auswirkungen einzelner Gesetzesbestimmungen abschliessend zu beurteilen.
Zum Schluss gilt es noch zu erwähnen, dass in Zusammenhang mit dieser Vorlage auch das Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit und das Strafgesetzbuch den internationalen Standards angepasst werden soll. Ich bin für Eintreten.
Wir haben heute Morgen noch eine Vielzahl von Unterlagen zu diesem Gesetzesentwurf bekommen. Ich bedaure, dass wir diese Fragen nicht früher klären konnten. Ich habe unter anderem ein Schreiben der Treuhändervereinigung hier in der Hand. Ich denke, aufgrund der Wichtigkeit der Materie werde ich jetzt kurz noch darauf eingehen. Grundsätzlich mache ich das nicht, weil ich finde, das erschwert uns eine seriöse Vorbereitung auf solch komplexe Gesetzesmaterien, wenn wir am Tage der Behandlung dieses Themas im Landtag noch diese Schreiben bekommen. Ich denke, es wäre uns wesentlich leichter gefallen, wenn wir hier im Vorfeld diese Fragen mit den entsprechenden Vereinigungen und Interessenvertretungen abklären und uns dann auch ein besseres Bild darüber hätten machen können. Ich möchte aber aufgrund der Wichtigkeit für den Finanzplatz hier zwei Passagen aus diesem Schreiben vorlesen und dann die Regierung auf die 2. Lesung bitten, diese Sachen abzuklären, weil sie doch fundamental für die Weiterentwicklung dieses Platzes und insbesondere die Treuhandbranche sind.
Einen Punkt bitte ich, dass ich diesen aus dem Schreiben zitieren darf: «Entgegen der Aussage, dass sich materiell grundsätzlich nichts ändern werde, ist aus dem Bericht und Antrag ein abrupter Systemwechsel zu erkennen. Das Finanzgeschäft in Liechtenstein basiert seit jeher zu einem grossen Teil auf dem so genannten Intermediärgeschäft, wonach vorwiegend Schweizer Banken und regulierte Schweizer Rechtsanwälte als Vertragspartner auftreten. Die wirtschaftlich Berechtigten werden hierbei selbstverständlich immer festgestellt. Die neue Praxis würde lediglich dazu führen, dass das Intermediärgeschäft mit der Schweiz ab sofort zum Stillstand kommen würde, weil die Schweizer Intermediäre auf andere Finanzplätze ausweichen würden, in welchen die an sich weltweit geübte Praxis möglich ist. Dem Finanzplatz würden Tausende von seriösen Kunden verloren gehen. Der beabsichtigte Systemwechsel hat mit einer Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäscherei etc. nichts zu tun (wirtschaftlich berechtigte Personen werden bekanntlich durch die Banken und Rechtsanwälte festgestellt), sondern führt lediglich zu einer weiteren und unnötigen massiven Erodierung des Marktes».
Das ist die eine Passage. Die zweite betrifft den Stiftungsrat als wirtschaftlich berechtigte Person. Auch die erachte ich als wichtig: «Auf Seite 48 des Berichts und Antrags wird behauptet, dass zum Beispiel ein Organ einer Stiftung (Stiftungsrat), welches aus gesellschaftlichen Gründen die faktische Kontrolle über die Stiftung ausüben muss, als wirtschaftlich berechtigte Person zu erfassen ist. Man stelle sich den folgenden analogen Fall vor: Danach wäre ein Verwaltungsrat jeder Aktiengesellschaft (zum Beispiel Mitglieder der Gewerbekammer, der Industrie- und Handelskammer) automatisch als wirtschaftlich Berechtigter der AG zu erfassen. Daher ist die Auslegung im Bericht und Antrag völlig falsch und unsinnig, von möglichen steuerlichen Konsequenzen für den Verwaltungsrat bzw. den Stiftungsrat gar nicht zu sprechen».
Das sind - wie gesagt - wesentliche Punkte. Ich gehe auch davon aus, dass wir hierüber nochmals diskutieren werden. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich sehe mich gezwungen, nun die Sitzung für 10 Minuten zu unterbrechen, da die elektronische Übermittlungs- und Anmeldeanlage nicht mehr funktioniert. Sie wird nun neu aufgeschaltet. In 10 Minuten treffen wir uns wieder in diesem Hohen Haus. Die Sitzung ist unterbrochen (um 10:55 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort, nachdem die technischen Probleme nun gelöst sind.
Wir befinden uns nach wie vor bei Traktandum 25: Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der Richtlinie 2006/70/EG vom 1. August 2006 («PEP-Richtlinie») sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds.
Wir setzen nun die Eintretensdebatte fort mit dem Abg. Alois Beck.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Mit diesem Bericht und Antrag unterbreitet die Regierung dem Landtag die Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie, der «PEP-Richtlinie», also PEP steht für politisch exponierte Personen, sowie von Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds. Die Regierung schlägt eine Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes, eine Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle FIU, eine Abänderung des Strafgesetzbuches sowie eine Abänderung des FMA-Gesetzes vor. Ich kann mich hier kurz halten, da der Landtagsvizepräsident bereits diese Vorlagen besprochen und gewürdigt hat.
Ich möchte lediglich zwei/drei Anmerkungen respektive eine Frage noch stellen: In den meisten EWR-Mitgliedstaaten wird die 3. Geldwäscherichtlinie im Laufe dieses Jahres umgesetzt. Es ist ja auch international so, dass diese Umsetzung grosse Beachtung findet. Mich würde hier interessieren, wie der Stand der Umsetzung in den anderen EWR-Ländern ist.
Ein zweiter Punkt zum Internationalen Währungsfonds: Anlässlich der Evaluation Liechtensteins durch den Internationalen Währungsfonds im letzten Jahr wurde Liechtenstein ein gutes Zeugnis in der Umsetzung und Anwendung der internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ausgestellt. Dies gilt es auch einmal festzuhalten, dass wir hier ein gutes Zeugnis bekommen haben generell. Und das geht doch auch in den aktuellen Diskussionen manchmal etwas unter. Allerdings hat der Bericht auch dargelegt, ich welchen Bereichen weitere Verbesserungen nötig sind und vielen Empfehlungen des IWF, des Internationalen Währungsfonds, auf der Ebene der Gesetzgebung wird mit dieser Regierungsvorlage nachgekommen.
Liechtenstein will, wie die Regierung generell festhält, bei der Abwehr von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung weiterhin führend sein und seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen. Die Regierung hat gerade auch in der aktuellen Diskussion um den Schutz der Privatsphäre klargemacht, dass Kriminelle von diesem Schutz nicht profitieren können. Diesen Weg gilt es nun, konsequent weiterzugehen, im Interesse eines anerkannten Finanzplatzes Liechtenstein. Dies stehe auch im Einklang mit den Zielsetzungen des Projektes «Futuro».
Ich unterstütze diese Sichtweise und spreche mich für Eintreten auf diese Vorlagen aus. In der 1. Lesung kann dann auf Anliegen zu den einzelnen Artikeln eingegangen werden.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Liechtenstein will bei der Abwehr von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung weiterhin führend sein und seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen. Dies macht die Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht und die Erfüllung der FATF-Empfehlungen erforderlich. Ein Absinken des bisherigen hohen Niveaus ist nicht erwünscht. Dies sind die politischen Vorgaben der Regierung und hier, glaube ich, ist sich auch der Landtag einig.
Diese Vorgaben enden jetzt in der Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes, ein Gesetz, welches bereits 2004 einer Totalrevision im Rahmen der Umsetzung der 2. Geldwäscherei-Richtlinie unterzogen wurde. Auch hier ist ersichtlich, welche Bewegung in dieser Materie weltweit zu beobachten ist. Die internationalen Gremien, die sich mit Fragen der Geldwäschereibekämpfung und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung befassen, haben in den letzten Jahren einen regelrechten Aktionismus mit Bezug auf die Veröffentlichung von neuen Empfehlungen entwickelt. Deren Umsetzung stösst in Rechtsstaaten mit Demokratien meiner Meinung nach zunehmend auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Vor allem bezüglich des Tempos der verlangten Reformen. Reformen, welche in demokratischen Rechtsstaaten zunehmend schwierig ins nationale Recht umzusetzen sind, sodass in der Folge auch entsprechende Vollzugsprobleme auftauchen. Angesichts der komplexen Materie ist das nicht erstaunlich und angesichts der verschiedenen Rechtsordnungen der einzelnen Länder auch nicht verwunderlich. Auch angesichts der unterschiedlichen Ländergrössen und volkswirtschaftlichen Ausrichtungen ist es ein schwieriges Unterfangen, was Erfahrungsberichte - ich nenne einmal die FATF-Länderberichte - auch aufzeigen.
Wenn ich von Vollzug spreche, möchte ich nicht nur auf die wichtige Aufsicht hinweisen, sondern auch auf die enormen Anstrengungen der Branche zwecks Umsetzung der gesetzlichen Normen. Die Umsetzung der Regulativen - das sei hier erwähnt und das weiss jeder - erfordert enorme personelle und finanzielle Ressourcen. Die Marktteilnehmer leisten hier einen enormen Einsatz.
Vorab sei festgehalten, dass es auch aus meiner Sicht bei der Geldwäschereibekämpfung grundsätzlich nichts zu rütteln gibt. Die Frage ist eigentlich nur, wo die Praxisverträglichkeit der Umsetzung endet. Auch sei an dieser Stelle einmal erwähnt, dass die Umsetzung der Geldwäschereibekämpfung und der Empfehlungen und Richtlinien auch immer Eingriffe in die Grundrechte der Bürger bedeuten. Dem Legalitätsprinzip ist also besondere Beachtung zu schenken. Auch ist dem Schutz der Privatsphäre, welcher die Regierung nach wie vor die höchste Beachtung schenkt, auch entsprechend nachzuleben. Ein weiterer wichtiger Ansatz ist auch das Ausnutzen sinnvoller Freiräume der umzusetzenden Geldwäscherichtlinie und das Vermeiden von regulativen Gefällen zu anderen Wirtschaftsplätzen. Was sind die Eckpunkte der Umsetzung: Wohl zentral ist, dass gemäss der 3. Geldwäscherichtlinie die Sorgfaltspflichten auf alle geschäftlichen, beruflichen oder kommerziellen Kundenbeziehungen anzuwenden sind und nicht nur wie bis anhin auf Finanzgeschäfte. Dies ist zentral und wichtig, um zu verstehen, was die Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie bedeutet.
Dies bedeutet logischerweise, dass etliche neue natürliche und juristische Personen von den Sorgfaltspflichten betroffen sein werden und die entsprechenden Pflichten wahrzunehmen haben. Dies wird auch direkte Auswirkungen auf die FMA haben. Wir werden budgetmässig diesbezüglich sicherlich noch was hören im November.
Konkret werden dem Sorgfaltspflichtgesetz neu folgende Personen unterstellt, welche berufsmässig:
- einen Geschäftssitzung zur Verfügung stellen (Repräsentanz);
- für einen Dritten die Funktion eines Leiters oder Geschäftsführers einer operativ tätigen Gesellschaft ausüben;
- Funktionen von «Nominee Shareholders»;
- Finanzgeschäfte mit inländischen Immobilien tätigen (Immobilienmakler);
- die Buchhalter, Steuerberater und Personen, welche gewerberechtliche Revisionen durchführen.
Neu wird in Art. 4 Bst. c Sorgfaltspflichtgesetz eine Bagatellklausel eingeführt, welche es erlaubt, Personen vom Geltungsbereich auszunehmen, sofern ein geringes Risiko besteht.
Ändern wird sich auch die Definition des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten, wo neu nicht mehr nur auf die wirtschaftliche Eigentumskompenente, sondern auch auf die faktische Kontrolle über das Vermögen des Rechtsträgers abgestellt wird. Neu muss der wirtschaftlich Berechtigte immer eine natürliche Person sein, was eine Verschärfung für operativ tätige Gesellschaften bedeutet.
Wichtig erscheint mir bei der Umsetzung des «Risk approach»-Ansatzes auch, dass diesem auch nachgelebt wird und nicht nur formalistisch alles umgesetzt wird, ohne das eigentliche Ziel, nämlich die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aus den Augen zu verlieren. Mit der stärkeren Ausrichtung der Sorgfaltspflichten an einen risikoorientierten Ansatz bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, scheint mir die Regierung den richtigen Weg eingeschlagen zu haben, wenngleich ich mich in der Praxis in nicht unwesentlichen Fällen Fragen muss, zu welchem Zweck das Ganze eigentlich dienen soll.
Bei der Ausarbeitung der Gesetze, vor allem der Verordnungen und dann in der Praxis, muss man immer sich vor Augen halten, dass das Ziel nur die Bekämpfung der Geldwäscherei und des Terrorismus sein kann und nicht, formalistische Auflagen und Bürokratien aufzubauen.
Allgemein begrüsse ich, dass die Möglichkeit geschaffen wird, auf Vorschlag der Branchenverbände spezifische Branchenvereinbarungen in Form von Wegleitungen seitens der FMA auszuarbeiten, welche die Bestimmungen der Gesetze und der Durchführungsverordnung auch für diese Branchen praxisbezogen umsetzen. Hier möchte ich die Regierung loben. Das scheint mir der einzige richtige Ansatz zu sein, um das Ganze praxisbezogen umzusetzen.
Des Weiteren erscheint es mir auch auch wichtig, dass eine gesicherte Praxis der Umsetzung vorherrscht, wie die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden müssen. Erfahrungsgemäss gibt es bei komplexen Strukturen immer wieder auch Auslegungsfragen. Wichtige Rechtsfragen - und ich nennen hier z.B. die Feststellung des Vertragspartners gemäss Art. 6 der Vorlage und insbesondere die Ausführungen der Regierung im Bericht und Antrag - der Landtagsvizepräsident hat sich bereits dieser Thematik angenommen - haben mich eher verunsichert als dass ich hier von gesicherter Praxis sprechen könnte.
Weitere Punkte der Umsetzung sind die Umsetzung der PEP-Richtlinie und die Anpassung der Mitteilungspflichten an die FIU. Neu besteht eine Mitteilungspflicht auch dann, wenn bereits bei der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung ein entsprechender Geldwäschereiverdacht entsteht. Ebenso eine Änderung erfahren die Mitteilungssperre von 20 Tagen sowie die ausdrückliche Verknüpfung der Abklärungen mit der Verdachtsmeldung.
Ich danke der Regierung und den Beteiligten für die geleisteten Vorarbeiten. Auf weitere Punkte werde ich dann anlässlich der Artikellesung eingehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme der Gesetzesvorlage.
Die Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie und der PEP-Richtlinie sowie einiger Empfehlungen der FATF sind natürlich eine sehr komplexe Materie und ich halte es mit den Abgeordneten, dass die Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes dazu dienen soll, dass organisierte Kriminalität, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung noch besser bekämpft werden können. Die Revision soll nicht dazu dienen, dass einfach noch mehr Bürokratie entsteht. Und hier setze ich grosse Hoffnungen in den risikobasierten Ansatz, den die Geldwäscherichtlinie uns erlaubt. Und diesen risikobasierten Ansatz müssen wir möglichst gut umsetzen.
Einerseits geht es natürlich immer darum, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Die Identifikation ist eine Verpflichtung. Aber nacher geht es im zweiten Punkt um die Überwachung der Geschäftsbeziehungen. Und bei der Überwachung der Geschäftsbeziehung kann der risikobasierte Ansatz sehr wohl umgesetzt werden. Und der soll auch umgesetzt werden. Denken Sie nur daran, dass Sie hier bei einer Bank einen bestimmten Geldbetrag abheben und das eine ganz normale Geschäftsbeziehung ist. Hier brauchen wir keine erhöhten Anforderungen, um organisierte Kriminaliät zu bekämpfen, sondern hier soll der risikobasierte Ansatz greifen. Die Identifikation findet ja sowieso statt, wenn man entsprechend am Schalter ist. Aber hier brauchen wir nicht erhöhte Überwachungspflichten. Also, ich denke mir, da kann auch entbürokratisiert werden und das muss sehr gut umgesetzt werden. Das Mittel der Brachenvereinbarungen kann hier dazu helfen und diese Brachenvereinbarungen sollen ja so entstehen, dass die entsprechenden Branchen auch Vorschläge machen und dass die FMA - darauf begründet - dann solche Branchenvereinbarungen erlassen kann.
Es gibt natürlich bestimmte Fragen, die wir noch einmal vertieft überprüfen werden und die in den Raum gestellt wurden. Es wurde das Schreiben der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung in den Raum gestellt, hier einmal die Bedenken bezüglich des so genannten Intermediärgeschäfts, wonach vorwiegend Schweizer Banken und regulierte Schweizer Rechtsanwälte als Vertragspartner auftreten und auch als Vertragspartner anerkannt werden sollen. Wir denken, dass wir in diesem Bereich sicher Lösungen finden können. Wir bleiben auch miteinader im Gespräch und bis zur 2. Lesung werden wir hier eine entsprechende Lösung haben.
Wenn wir an der bisherigen Praxis im Grundsatz festhalten wollen, wonach der Zuführer, also die Schweizer Bank als Vertragspartner, festzustellen und zu überprüfen ist und nicht der Zugeführte - in diesem Fall soll sich der Sorgfaltspflichtige - anders als im Bericht und Antrag, wie wir das jetzt ausgeführt haben - gegenüber den Banken nicht auf die Anwendung einer vereinfachten Sorgfaltspflicht berufen können.
Wir haben jetzt hier im Bericht und Antrag das System der vereinfachten Sorgfaltspflichten einmal gewählt. Aber da kann man sicher eine Lösung finden, die dem Finanzplatz Liechtenstein entgegenkommt, ohne dass hier dann der Standard gesenkt wird in der Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminaliät oder der Terrorismusfinanzierung. Gleichwohl werden wir sicher noch einmal detailliert uns anschauen, wie der wirtschaftlich Berechtigte definiert wird. Die Ausführungen im Bericht und Antrag wurden hier wahrscheinlich auch überinterpretiert, wenn hier steht, dass es unter Umständen möglich wäre, dass das für die Stiftung handelnde Organ als wirtschaftlich berechtigte Person in Frage käme. Das wäre eine absolute Ausnahme. Diese Konstellation ist ja nur insoweit denkbar als weder ein Dritter, der die faktische Kontrolle über die Stiftung ausübt, noch irgendwelche Begünstigte vorhanden wären. Und da, denke ich mir auch, dass das wirklich die absolute Ausnahme ist. Aber auch hierüber werden wir im Detail noch Gespräche führen, denn letztendlich geht es ja darum, dass das Gesetz auch in der Praxis möglichst effektiv umgesetzt werden kann und dass die Praxistauglichkeit gegeben ist.
Allerdings, was die Regierung auch festhält: Wir wollen eine hohen Standard des Sorgfaltspflichtsrechts haben. Wir haben ein wesentliches Interesse daran. Ich denke mir, auch der Finanzplatz hat ein wesentliches Interesse daran, dass er gut reguliert ist und dass wir hier, auch im europäischen Vergleich, einen hohen Standard in der Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminaliät und der Terrorismusfinanzierung haben.
Die Verordnung, die angesprochen wurde: Da steht ein erster Entwurf. Der wird jetzt natürlich auch im Einzelnen noch einmal überarbeitet werden, damit wir dann rechtzeitig auch die Rechtssicherheit haben und die Verordnung ebenfalls erlassen können.
Ich denke mir, die einzelnen Fragen können wir bei der Lesung miteinander diskutieren, auf die muss ich jetzt einleitend nicht weiter eingehen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann meldet sich noch der Abg. Heinz Vogt zu Wort.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach noch zu den Ausführungen des Herrn Regierungschefs ergänzen, dass, unabhängig von den ganzen Identifikationspflichten, in Art. 70 eine Meldepflicht festgeschrieben ist bei Verdacht auf Geldwäscherei, Vortat einer Geldwäscherei, organisierte Kriminaliät oder Terrorismusfinazierung. Dies müssen alle Sorgfaltspflichtigen erfüllen, unabhängig von allen sonstigen Überwachungspflichten wie Identifikationspflichten. Das scheint mir bei der Beurteilung doch zentral und wesentlich zu sein. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Eine generelle Frage bleibt noch für die Eintretensdebatte, nämlich die nach der Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie in den EWR-Mitgliedstaaten.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Entschuldiung, ich habe die Frage tatsächlich übersehen. Ich meinte, ich hätte die Liste hier. Ich habe sie im Büro liegen lassen. Wenn ich mich aber richtig entsinne, haben vier Staaten der Europäischen Union noch nicht notifiziert und zwei oder drei Staaten teil-weise. Das heisst also, dass wir hier nicht die Letzten sind und dass wir dementsprechend auch im Rahmen insgesamt unserer Umsetzungspflicht auch nachkommen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der ersten Lesung des Getzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminaliät und Terrorismusfinazierung (Sorgfaltspflichtgesetz) beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
In Art. 1 Abs. 2 Bst. c ist von «Geldtransfers» die Rede. Hingegen wird dann der entsprechende Begriff in Art. 2 Abs. 1. Bst. b als «Finanztransfer» bezeichnet. Ich möchte die Regierung fragen, weshalb diese Unterscheidung vorgenommen werden soll.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. In Abs. 1 von Art. 1 ist die Rede von «berufsmässiger Ausübung». Was sind die Kriterien für eine berufsmässige Ausübung?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Begriff «Geldtransfer» und «Finanztransfer»: Ich denke mir auch, dass wir die Begriffe vereinheitlichen müssen und die Regierung schlägt hier dann vor, überall den Begriff Geldtransfer zu verwenden. Inhaltlich ist mit beiden Begriffen in diesem Gesetz dasselbe gemeint. Die 3. Geldwäscherichtlinie verwendet den Begriff «Finanztransfer», die Verordung 1781/2006, welche in diesem Zusammenhang massgeblich ist, hingegen den Begriff «Geldtransfer». Deshalb wollen wir hier den Begriff «Geldtransfer» beibehalten. Das auch in Abgrenzung zur noch umzusetzenden «Payment services directive», welche den Begriff «Finanztransfer» in einem ganz anderen Zusammenhang kennt. Dort bezeichnet der Finanztransfer einen Zahlungdienst. Also deshalb wollen wir hier beim Begriff «Geldtransfer» bleiben.
Dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt. Hier geht es um den Begriff der «berufsmässigen Ausübung»: «Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung der Tätigkeit bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten». Also, wenn ich vorne - ich muss mir schnell die Erläuterungen nochmals ansehen: Die 3. Geldwäscherichtlinie will grundsätzlich sämtliche gewerblichen Tätigkeiten der Sorgfaltspflichtigen dem SBG unterstellt wissen. Also, sie setzt hier bei den gewerblichen Tätigkeiten der Sorgfaltspflichtigen an. Das ist die berufsmässige Ausübung. Und deshalb kommt es ja auch zu einer Ausweitung des Sorgfaltspflichtgesetzes über den Kreis der reinen Finanzgeschäfte hinaus. Damit werden beispielsweise Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften neu auch für ihre Tätigkeit der externen Buch- und Abschlussprüfung sorgfaltspflichtig werden, weil das ja zu ihrem Beruf gehört und das unter der berufsmässigen Ausübung ihrer Tätigkeit verstanden wird. Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Die berufsmässige Ausübung dieser dem Gesetz unterstellten Tätigkeiten: Ich nehme jetzt einmal das Beispiel Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer: Wir haben nicht nur inländische Wirtschaftsprüfer und Buchhaltungsbüros sondern auch solche, die aus dem Ausland das zuführen. Weiters wird dann ausgeführt, wer da unterstellt ist. Jetzt frage ich mich: Bezieht sich die berufsmässige Ausübung auf das Inland oder nur auf die Tätigkeit? Wenn sich das auf die Tätigkeit beziehen würde, dann wären ja solche ausländische Dienstleister, die in Liechtenstein Dienstleistungen erbringen - wie Buchhaltungen und Wirtschaftsprüfungen - ja dem Gesetz auch unterstellt. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte diese Frage noch einmal im Detail geklärt wissen und werde gerne auf die 2. Lesung auch entsprechende Erläuterungen vorlegen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich habe hier eine Frage zu Bst. i, und zwar werden dort die Drittstaaten definiert. Drittstaat ist ein Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Und jetzt frage ich mich, was dann mit der Schweiz konkret sich abspielt.
Wir haben beispielsweise in Art. 11 verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Drittstaaten. In Abs. 5 heisst es: «Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit entsprechenden Korresponenzinstituten aus einem Drittstaat müssen Sorgfaltspflichtige ... sicherstellen ...». Nicht mit EU-Staaten. Ich frage mich, ob wir in der Nähe, die wir mit der Schweiz auf dem Finanzmarkt haben, die Schweiz nicht irgendwie integrieren müssten, dass wir dort von «gleichwertigem Staat» oder irgendetwas reden. Ich möchte das einfach der Regierung vielleicht mitgeben, dass das bis zur zweiten Lesung überprüft wird, ob wir mit der Schweiz eine spezielle Vereinbarung treffen können, vor allem in Bezug auf Art. 11, den wir später behandeln, Abs. 5, wo besondere Sorgfaltspflichten mit Drittstaaten verlangt werden. Dass das vielleicht geklärt werden könnte bis zur 2. Lesung.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich frage mich, ob der Begriff des Vertragspartners nicht auch definiert werden müsste. Details könnten dann auch mittels Verordnung definiert werden und die Auslegung dann vielleicht via Branchenvereinbarungen. Das bezieht sich dann natürlich auf den Art. 6. Dies als Anregung.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe noch etwas vergessen: In Art. 2 Abs. 1 Bst. g und in der Folge wird an verschiedenen weiteren Stellen, zum Beispiel in Art. 10 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3, festgehalten, dass die FMA eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen erlässt. Hier stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung nicht in einem separaten Absatz geregelt werden sollte und jeweils auf diesen Absatz verwiesen werden sollte.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich verstehe das Anliegen sehr gut und es ist natürlich auch in unserem Interesse, wenn hier die Schweiz eine Sonderstellung erhalten könnte - sage ich einmal - aufgrund der sehr engen wirtschaftlichen Beziehungen. Aber was dagenzuhalten ist: Die 3. Geldwäscherichtlinie - und hier Art. 13 Abs. 3 - die spricht halt ganz klar von Drittländern. Und die Richtlinie verwendet nicht die andernorts verwendente Formulierung «oder gleichwertigen Anforderungen unterliegend», sodass hier in Bezug auf die Unterstellung der Korrespondenzbank-Beziehungen mit Schweizer Banken unter die verstärkten Sorgfaltspflichten im Prinzip kein Spielraum besteht. Sicher werden wir dieser Frage noch einmal nachgehen. Ich erkenne auch die Bedeutung dieser Frage. Ich muss einfach entgegenhalten, dass es sehr schwierig sein wird, hier eine andere Regelung zu finden. Wie gesagt, wir werden die Abklärungen auf die 2. Lesung hin hier noch einmal vertiefen.
Die Anregung betreffend die Definition des Vertragspartners nehme ich mit. Die könnte durchaus auf Verordnungsebene oder im Gesetz festgehalten werden. Das werden wir überprüfen.
Und die andere Frage betreffend den Art. 2, ob hier ein separater Artikel geschaffen werden soll betreffend FMA-Kompetenz der Führung einer Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen: Da haben wir uns ganz einfach an die Legistik gehalten, wie uns das hier vorgeschlagen wurde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich frage mich: Fällt eine Repräsentanz unter Art. 3 Abs. 1 lit. r? Wenn ja, wie sollen in diesem Fall die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden, insbesondere, wenn eine Treuhandgesellschaft nur Repräsentantin ist und keine Organstellung einnimmt? Wie soll die Geschäftsbeziehung insbesondere überwacht werden? Die gleiche Frage stellt sich für mich für die Nominees.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Auch hier knüpfe ich wieder an Art. 1 an. Hier steht in Abs. 2: «Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Abs. 1, soweit solche zulässig sind».
Hier möchte ich nochmals hinweisen auf die grenzüberschreitenden Dienstleistungen: Es gibt ausländische Wirtschaftsprüfer, die hier spezialgesetzliche Bewilligungen haben. Die würden dann ja eigentlich - weil sie keine Zweigstelle hier haben - nicht unter dieses Gesetz fallen. Und das Zweite ist auch der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr: Hier befürchte ich natürlich einen gewaltigen Wettbewerbsnachteil für die Inländer.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Frage, ob die Repräsentanz unter Art. 3 Abs. 1 Bst. r fällt oder ob die hier darunter zu verstehen ist: Das kann mit ja beantwortet werden. Aber wie hier die Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind, da wird man sich darüber unterhalten müssen. Da wird eine spezifische Ausgestaltung mittels branchenspezifischer Wegleitung zu regeln sein. Der Frage wird man sicher nachgehen. Genau gleich wie in Bst. s die Frage des Nominee hier geklärt wird.
Die zweite Frage: Wir müssen dieser Thematik sicher noch einmal nachgehen. Ich kann Ihnen hier keine abschliessende Antwort geben. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Art. 7 Abs. 2 ist die Rede davon, dass die Sorgfaltspflichtigen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person überprüfen müssen. Laut Seite 15, dritter Absatz im Bericht und Antrag besteht in Fällen erhöhten Risikos eine grundsätzliche Pflicht zur formellen Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person. Es stellt sich die Frage, ob der Begriff «grundsätzlich» nötig ist und ob eine diesbezügliche Präzisierung in der Verordnung folgt.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes ist die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen. Dabei ist durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die Identität zu überprüfen. Ich verstehe Abs. 1 als Grundlage, Abs. 2 behandelt weitere Massnahmen bei erhöhten Risiken - dies ist auch dem Bericht und Antrag so zu entnehmen, wo auf den Seiten 39 und 40 festgehalten wird, dass risikobasiert eine Überprüfung der Identität der wirtschaftlich Berechtigten notwendig erscheine, wobei im Einzelfall auch eine formelle Überprüfung der Identität durch Anfertigung einer Passkopie notwendig sein könnte. Mit anderen Worten ist also bei erhöhtem Risiko gemäss Abs. 2 eine Passkopie zu verlangen.
Meines Erachtens bedarf es bereits in Abs. 1 bei der Feststellung der Identität grundsätzlich der Erstellung einer Passkopie. Fraglich ist dann auch, welche weiteren Massnahmen dienlich sein könnten. Könnten Sie vielleicht diesbezüglich noch Ausführungen machen?
Die Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 45, zweiter Absatz, stimmen meiner Meinung nach nicht. Bislang galt zwingend derjenige als wirtschaftlich Berechtigter, auf dessen Veranlassung eine Geschäftsbeziehung eröffnet wurde. Ebenso wenig kann man dann auch per se behaupten, dass derjenige, in dessen Interesse eine Geschäftsbeziehung eröffnet wurde, als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Nota bene könnten diese beiden Personen - diejenige auf deren Veranlassung und diejenige in deren Interesse eine Geschäftsbeziehung eröffnet wurde - unter Umständen nicht identisch sein. Entsprechend möchte ich darauf hinweisen, dass die Definition zumindest irreführend ist.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier noch einmal zum Art. 7 einige Ausführungen, damit das Verständnis dieses Artikels dann auch einheitlich ist: Also, der Begriff «grundsätzlich» kann gestrichen werden, denn zur Feststellung der Identiät der wirtschaftlich berechtigten Person muss der Sorgfaltspflichtige Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit erheben und dokumentieren. Am Beispiel der Bank aufgezeigt, können diese Angaben mündlich oder beispielsweise mittels Ausfüllen des Kontoeröffnungsantrags erfolgen, je nachdem ob hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht oder nicht.
Die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person ist nach Massgabe der 3. Geldwäscherichtlinie stets festzustellen, soweit kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, wie zum Beispiel bei einer börsenkotierten Gesellschaft im EWR oder in einem Drittland mit gleichwertigen Offenlegungsanforderungen, bei einer inländischen Behörde, etc. Die Überprüfung, also die Verifizierung der erfassten Daten zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person kann risikobasiert erfolgen. Bei Vorliegen normaler Risiken wird die Erklärung des Vertragspartners, in welcher er die Richtigkeit der Angaben zur wirtschftlich berechtigten Person unterschriftlich bestätigen muss, für die Überprüfung der Identität genügen. Wenn die Risiken allerdings erhöht sind, müssen die Angaben auf zusätzliche Weise überprüft werden - zum Beispiel mittels Einsichtnahme in ein Aktienregister - und kann es je nach Höhe des Risikos erforderlich sein, dass die Angaben formell - beispielsweise mit Passkopie - überprüft werden. Im Einzelfall könnte es unter Umständen sogar nötig sein, dass in das Beistatut Einsicht genommen werden muss. Die Einschätzung, welche Massnahmen im Einzelfall erforderlich sind, obliegt gemäss dem risikobasierten Ansatz dem Sorgfaltspflichtigen.
Was die Definition des wirtschaftlich Berechtigten anbelangt, habe ich schon vor dem Eintreten ausgeführt, dass wir hier sicher das noch einmal genauer ansehen müssen und dementsprechend habe ich auch auf die 2. Lesung hin entsprechende Ausführungen angekündigt. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Grundsätzlich besteht im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten keine Überwachungspflicht. Trotzdem muss die Überwachungstätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften so ausgestaltet sein, dass der Mitteilungspflicht nachgekommen werden kann. Wie muss die Überwachung hier konkret ausgestaltet werden?Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Verständnisfrage: Mit Abs. 1 lit. c wäre der Vertragspartner eines Treuhänders ja beispielsweise eine liechtensteinische Bank. Wenn jetzt ein Treuhänder für eine Bank mit Sitz in Liechtenstein eine Stiftung gründet und er damit sozusagen eine neue Geschäftsbeziehung aufnimmt, ohne jedoch einen Verdacht auf Geldwäscherei zu haben, muss er dann den wirtschaftlich Berechtigten feststellen oder nicht? Regierungschef Otmar Hasler
Zuerst einmal grundsätzlich zu diesem Artikel: Die Überwachung der Geschäftsbeziehung hat stets risikobasiert zu erfolgen. Das heisst, im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten kann somit die Überwachung auf ein Mindestmass reduziert werden. Es ist keineswegs die Intention der Regierung, die vereinfachten Sorgfaltspflichten auf diese Weise auszuhebeln, jedoch muss auch bei einem Anwendungsfall von vereinfachten Sorgfaltspflichten sichergestellt werden, dass, soweit ein Verdacht auf Geldwäscherei besteht, eine Meldung an die FIU erfolgt und auch erfolgen kann. Inwieweit dabei eine eigentliche aktive Überwachungspflicht besteht und wie diese konkret ausgestaltet sein muss, kann in branchenspezifischen Wegleitungen festgelegt werden. Ich denke mir auch, zur Erfüllung der Rechtssicherheit müssen hier wohl branchenspezifische Wegleitungen festgelegt werden. Also, ein Mindestmass an Überwachung im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflicht besteht generell und nicht nur in Bezug auf Vermögensver-waltungsgesellschaften. So ist ja dieser Art. 10 zu verstehen, dass die Sorgfaltspflichtigen - mit Ausnahme der Fälle nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d - von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 befreit werden.
Jetzt die Frage - wenn ich Sie richtig verstanden habe: Was geschiet mit einem Sorgfaltspflichtigen, der eine Stiftung für eine Bank gründet? So haben Sie das gesagt: Was mir auf jeden Fall klar scheint, ist, dass der Sorgfaltspflichtige in jedem Fall die Identität des wirtschaftlich Berechtigten kennen muss. Das scheint mir klar zu sein. Ansonsten hier doch auch eine vereinfachte Überprüfung nicht möglich wäre. Aber ich kann die Frage auch noch konkret dann auf die 2. Lesung hin noch einmal überprüfen lassen. Abg. Andrea Matt
Ich denke, es müsste aus meiner Sicht jeder, der eine Stiftung gründet, zumindest den wirtschaftlich Berechtigten kennen. Ich hätte jetzt den Text eben so gelesen, dass das nicht zwingend sein muss. Ich bin damit einverstanden, dass die Regierung das sauber abklärt.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Da kommt es natürlich zentral darauf an, wer Vertragspartner des liechtensteinischen Treuhänders ist: Ist es der Kunde selbst oder ist es die Bank? Das haben wir ja schon ausgeführt. Je nachdem, werden sich dann auch die entsprechenden Pflichten entwickeln.
Ich hätte noch ein Anliegen bei den vereinfachten Sorgfaltspflichten: Ich möchte einfach auch erwähnen, dass die liechtensteinischen Buchhaltungsbüros und auch Konzessionsträger mit einer Gewerbebewilligung, die bei Gewerbebetrieben Buchprüfungen vornehmen, auch diesem Gesetz neu unterstellt sind. Und - ich habe es schon in meinem Eintretensvotum erwähnt - ich schätze jetzt das Risiko von Geldwäscherei bei solchen Betrieben relativ gering ein. Es gibt sicherlich gewisse Risiken. Risiken gibt es immer. Aber ich denke schon, hier könnten wirklich die vereinfachten Sorgfaltspflichten zum Tragen kommen, dass hier nicht ein unnötiger Bürokratieaufwand entsteht und die betroffenen Büros das wirklich auch «händeln» können. Weil, man muss sich das natürlich auch überlegen: Es hat natürlich direkte Konsequenzen auf die Honorare, die dann wieder unsere Betriebe tragen müssen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich bin jetzt doch ein bisschen aufmerksam geworden, weil der Abg. Heinz Vogt gesagt hat: Es hängt auch bei den Banken davon ab, wer Vertragspartner ist. Ich denke, für die Banken ist es völlig klar, wer Vertragspartner ist, nämlich die juristische Person. Wenn wir dieses Regime, das wir heute haben, über den Haufen werfen und die Banken diese Information nicht mehr hätten, wer wirtschaftlich Berechtigter von Sitzgesellschaften ist, dann würden wir das bestehende System massiv schwächen. Ich glaube, die Frage kann nicht dahin gehen, ob wir diskutieren, wer Vertragspartner der Banken ist, sondern es geht darum, wer Vertragspartner der Treuhänder ist. Das war mein Verständnis.Abg. Heinz Vogt
Ja, vielleicht war das für mich klar. Ich interpretiere das gleich wie der Landtagsvizepräsident. Das war auch nicht meine Absicht. Mir ging es einfach um die Definition des Vertragspartners aus Sicht des Intermediärs oder Sorgfaltspflicht-Pflichtigen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe den Abg. Vogt auch so verstanden wie es der Landtagsvizepräsident jetzt ausgeführt hat.
Wie gesagt, die anderen Ausführungen des Abg. Heinz Vogt verstehe ich sehr gut. Ich habe zu Beginn schon gesagt: Wenn wir hier einen hohen Standard an Sorgfaltspflichten haben wollen, dann dienen sie ja dem Zweck der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung. Und da denke ich mir schon: Dort wo diese Gefahr nicht gegeben ist - und Sie haben ja solche Tätigkeitsfelder aufgezählt - dort wird eine vereinfachte Sorgfaltspflicht greifen können.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. In Art. 11 Abs. 2 ist geregelt, dass die Sorgfaltspflichtigen in ihren internen Weisungen zusätzliche Massnahmen festlegen. Hier stellt sich die Frage, worauf sich dieser Absatz bezieht: In Art. 11 Abs. 3 ist wiederum explizit von zusätzlichen Massnahmen die Rede und deshalb stellt sich eben die Frage, ob Abs. 2 überhaupt notwendig ist.
Dann in Abs. 5 und auch in nachfolgenden Artikeln wird auf die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h verwiesen: Ist dieser Verweis nicht zu weitgehend bzw. müsste er nicht insbesondere auf die Banken und Wertpapierfirmen eingeschränkt werden?
Dann - das wurde schon vom Abg. Rudolf Lampert erwähnt: Da die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. i als Drittstaat gilt, fällt sie ebenfalls unter diese Bestimmung, d.h.: Korrespondenzbankbeziehungen mit Schweizer Banken ziehen verstärkte Sorgfaltspflichten nach sich. Gemäss Ihren Ausführungen, Herr Regierungschef, besteht diesbezüglich, wie ich das verstanden habe, im Rahmen der EU-Richtlinien kein Spielraum. Ich möchte aber die Regierung trotzdem bitten, auf die 2. Lesung das nochmals genau zu prüfen.
Dann die Präzisierung in Bst. d, wonach die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der beteiligten Institute zu dokumentieren sind: Das ist meiner Ansicht nach immer noch nicht klar. Hier die Frage an die Regierung, was hier konkret damit gemeint ist.
Und schliesslich noch: Auf Seite 64 des Bericht und Antrags wird festgehalten, dass die Pflicht zur Abklärung der Herkunft der Vermögenswerte auch bei der Durchführung von gelegentlichen Transaktionen mit ausländischen politisch exponierten Personen gilt. Diese Auslegung im Bericht und Antrag widerspricht meines Erachtens dem Gesetzestext und ist entsprechend zu hinterfragen. Sollte dies gewünscht sein, würde hier eine explizite Bestimmung im Gesetz vorzunehmen sein - oder allenfalls in der Verordnung. Ich bitte die Regierung um entsprechende Auskünfte zu diesen Fragen. Danke. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Ich kann mich den Fragen des Abg. Alois Beck anschliessen und möchte zu einem Thema noch etwas sagen, und zwar zur Beziehung zur Schweiz:
Ich denke, wir haben aufgrund des Währungsvertrags und der gemeinsamen Zollunion ein ganz besonderes Verhältnis zur Schweiz. Ich glaube, dies ist in diesem Hohen Hause unbestritten. Ich denke, hier sollten wir von uns aus eine Regelung einführen, ungeachtet der Tatsache, ob das in der EU-Richtlinie so drin ist oder nicht. Wir haben in einem vorhergehenden Artikel auch die Bestimmung «EWR-Staaten und die Schweiz». Ich denke, das wäre hier absolut zu vertreten, obwohl es rein gesetzestextmässig in der Richtlinie nicht drinsteht. Ich bin der Meinung, das liesse sich auch ohne weiteres argumentieren.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Auch hier möchte ich der Form halber auf Abs. 3 noch einmal hinweisen, auch wieder zentral mit der Definition des Vertragspartners für den jeweiligen Sorgfaltspflichtigen: Das wäre dann besonders wichtig beim Intermediärgeschäft, dass man die Auswirkungen vielleicht auch noch mit überprüft - dies aber rein der Form halber für die Regierung.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte hier auch, um das noch zu verstärken, explizit auf die Beziehung zur Schweiz hinweisen: Wenn Sie daran denken, dass beispielsweise der gesamte Zahlungsverkehr der liechtensteinischen Banken über die Schweiz läuft und nicht über irgendeinen EWR-Staat. Es stellt sich zusätzlich noch die Frage: Sind beispielsweise Clearing-Stellen wie der Schweizer Interbanken-Clearing von dieser Regelung ebenfalls betroffen und wie sieht das dort aus?
Ich kenne Ihre Ausführungen auf Seite 65 des Bericht und Antrags. Ich bin aber trotzdem auch der Meinung, dass wir die Schweiz inkludieren sollten, auch wenn es nicht explizit in den Richtlinien steht. Ich gehe sogar davon aus, dass es eine Deckung darin hat, da die Schweiz auch bilaterale Verträge mit der EU hat. Dass es unter Umständen sogar abgedeckt wäre über diese bilateralen Verträge, dass die Schweiz hier doch inkludiert werden könnte. Wenn die Regierung das vielleicht doch noch einmal überprüfen würde. Danke.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Frage, wie weit wir hier eine Lösung finden können, die die Schweiz praktisch nicht als Drittstaat behandelt, der gehen wir selbstverständlich nach. Wie gesagt, die Richtlinie lässt uns da praktisch keinen Spielraum. Es wird sich dann einfach die Frage stellen, ob wir hier eine Sonderlösung einfügen und dann in diesem Punkt halt vielleicht nicht ganz kongruent mit der Richtlinie gehen. Das werden wir vertieft noch einmal überprüfen, ob es hier eventuell einen Weg gibt, wie wir diesem Anliegen nachkommen können.
Nun zum Artikel selbst, zum Abs. 2, der da heisst: «Überdies legen die Sorgfaltspflichtigen in ihren internen Weisungen zusätzliche Massnahmen fest»: Also der Konnex zwischen Abs. 1 und Abs. 2 ist vielleicht hier nicht so deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Ich möchte hier klarstellen, dass mit Abs. 2 zusätzliche Massnahmen gemeint sind, welche der Sorgfaltspflichtige bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Abs. 1 anzuwenden hat. Und wir haben eigentlich nur aus legistischen Gründen, um das besser kenntlich zu machen, zwei Absätze hier gestaltet. Abs. 3 hingegen regelt einen zwingenden Anwendungsfall. Also, da liegt es dann nicht mehr im Ermessen des Sorgfaltspflichtigen. Das ist ein zwingender Anwendungsfall verstärkter Sorgfaltspflichten. In Fällen, in denen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war, muss dessen Identität in jedem Fall durch zusätzliche Massnahmen nachgewiesen werden.
Dann war nebst der Drittstaaten-Problematik zu Abs. 5 auch eine Frage, nämlich ob der Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h nicht zu weit gefasst sei: Hier muss ich sagen, dass man hier den Verweis gemäss der 3. Geldwäscherichtlinie durchaus auch enger fassen könnte. Die Bestimmung gemäss dieser Vorlage entspricht der Empfehlung Nr. 7 der FATF, welche inhaltlich weiter als die Richtlinie geht und hier mit umgesetzt werden soll. Wir können die Bedeutung, die das für die Praxis hat, noch einmal hinterfragen, ob die wirklich so wesentlich ist, dass wir hier die FATF-Empfehlung nicht umsetzen.
Dann die Präzisierung in Bst. d des Abs. 5, dass «die jeweiligen Verantwortlichen im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der beiden beteiligten Institute dokumentieren»: Der Wortlaut entspricht der 3. Geldwäscherichtlinie und spezifiziert diesen sogar, indem explizit auf Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichen verwiesen wird. Was dies jetzt wiederum konkret umfasst, kann branchenspezifisch mittels Wegleitungen konkretisiert werden, wie das ja hier im Gesetz auch vorgesehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich auch bei anderen EU-Mitgliedstaaten Unklarheiten bestehen. Also, hier werden wir branchenspezifische Regelungen finden müssen. Und wir beobachten natürlich auch die Rechtslage in den anderen Staaten.
Was die Pflicht zur Abklärung der Herkunft der Vermögenswerte bei der Durchführung von gelegentlichen Transaktionen anbelangt: Dann gilt eben diese Pflicht ganz generell. Um die Mitteilungspflicht an die FIU überhaupt wahrnehmen zu können, muss man natürlich auch die Herkunft der Vermögenswerte abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Dieser Artikel scheint mir sehr viele Interpretationsmöglichkeiten zu beinhalten. Für mich ist etwas klar, dass die Delegation der Sorgfaltspflichten hierdurch gegenüber dem heutigen System deutlich eingeschränkt wird. Grundsätzlich soll die Überwachung der Sorgfaltspflichten nicht mehr delegiert werden können. Die Ausnahme bildet Abs. 4 im Fall von Outsourcing-Lösungen. Hier hätte ich die Frage, wie ein Praxisfall ausschaut. Ich denke, hier brauchen wir noch mehr Klarheit: Zum Beispiel, wenn ein Rechtsanwalt in Zürich mittels Vereinbarung zum Stellvertreter in Sachen Monitoring/Überwachung einer Geschäftsbeziehung ernannt wird, der Rechtsanwalt der internen Sorgfaltspflicht-Richtline formell unterstellt wird und diese ausgehändigt erhält im Rahmen einer Einführung dieser Richtlinie sowie die gesetzlichen Grundlagen erläutert werden, der Rechtsanwalt in der Folge regelmässig mit News und insbesondere Änderungen der Richtlinie und der gesetzlichen Grundlagen vertraut gemacht wird und beim Rechtsanwalt durch den Finanzintermediär bzw. dessen Untersuchungsbeauftragten regelmässig eine Kontrolle der Überwachung stichprobenhaft stattfinden wird.
Ich weiss, Sie können das jetzt nicht aus dem Stegreif beantworten. Das ist mir klar. Mir geht es einfach darum: Dieses Beispiel zeigt auf, wie diffizil diese Frage ist und ich wäre wirklich froh, wenn hierzu weitere Ausführungen gemacht würden. Ich denke, das ist in der Praxis doch ein Fall, der geklärt werden muss, damit hier auch nicht sehr viele Unklarheiten bestehen und ich kann mir auch vorstellen, wenn hier keine Klarheit herrscht, dann wird es in der Praxis grosse Diskussionen geben.Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Ich habe dasselbe Anliegen wie der Landtagsvizepräsident. Ich denke, auch hier betrifft es die Thematik der anderen Finanzintermediäre, wo zwischen den einzelnen eine enge Zusammenarbeit besteht. Ich möchte auch wieder explizit betonen: Diese unterstehen den gleichen oder ähnlichen Regulatorien wie die Liechtensteiner Intermediäre oder Sorgfaltspflichtigen. Hier stellt sich dann schon die Frage, ob das zweckmässig ist, wenn man hier eine generelle Delegation ausschliessen möchte, wie ich jetzt hier diesen Art. 14 interpretiere.
Man muss sich auch vor Augen halten, dass solche Intermediäre eigene Compliance-Abteilungen haben und durchaus ihren Aufgaben nachkommen könnten, sofern sie vertragliche Verbindungen haben zum Liechtensteiner Sorgfaltspflichtigen. Ich denke schon: Diese Frage sollte die Regierung - vielleicht auch in Zusammenarbeit mit der Treuhändervereinigung, mit dem Bankenverband - nochmal eingehend diskutieren. Ich bitte die Regierung einfach darum.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es gibt hier natürlich Grenzen der Delegationsmöglichkeiten, die in der Geldwäscherichtlinie selbst angelegt sind; nämlich eine Ausnahme vom Verbot der Delegation der Überwachungspflicht besteht nach Art. 19 der 3. Geldwäscherichtlinie. Also, die Ausnahme gibt es nur für Outsourcing oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Outsourcing-Dienstleister oder der Vertreter als Teil des Sorgfaltspflichtigen anzusehen ist. Also, es wird eine alleinige vertragliche Grundlage wohl nicht genügen, mit welcher der Dritte mit der Durchführung dieser Überwachung betraut wird. Damit allein wird der Dritte nicht Teil des Sorgfaltspflichtigen. Um Teil des Sorgfaltspflichtigen zu werden, muss der Dritte in die Organisation des Sorgfaltspflichtigen eingebunden sein, also der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Dritten auch weisungsberechtigt sein und er muss auch entsprechende Kontrollbefugnisse gegenüber dem Dritten haben.
Im Rahmen einer Mitteilung oder branchenspezifischen Wegleitung wird jetzt zu konkretisieren sein, was unter dieses Outsourcing oder Vertretungsverhältnis alles subsumiert werden kann. Insbesondere möchten wir hier auch den Vergleich der Praxis in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. auch allfällige Spezifizierungen seitens der EU berücksichtigen, denn da - denken wir auch - da besteht allenfalls oder sicher noch Klärungsbedarf.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14:30 Uhr. Mittagspause (von 12:35 bis 14:30 Uhr)
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 25: Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorfaltspflichtgesetz). Wir befinden uns in der 1. Lesung und fahren nun mit Art. 15 - Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen - fort.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. In Abs. 3 wird gesagt, dass, wenn jemand nicht persönlich die Sorgfaltspflichten erfüllt, dann muss er sicherstellen, dass er jederzeit Einsicht in die Sorgfaltspflichtakten der anderen hat. Diese Thematik wird in Abs. 1 und 2 dann behandelt. Abs. 3 nimmt aber nur Bezug auf Abs. 1. Nach meinem Dafürhalten müsste er Bezug auf Abs. 1 und 2 nehmen.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, das ist richtig. Das werden wir ändern auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Hier geht es darum, dass ein liechtensteinischer Sorgfaltspflichtiger durch ausländische Tochtergesellschaften nicht diese Bestimmungen dieses Gesetzes umgeht. Die Zielsetzung dieser Bestimmung ist für mich in Ordnung. Das Problem, das ich sehe, ist dergestalt, dass wir zum Teil hier jetzt mittlerweile strengere Vorschriften haben als zum Beispiel die Schweiz. Wenn ein liechtensteinischer Sorgfaltspflichtiger eine Tochtergesellschaft in der Schweiz hat, muss er, so wie ich das verstehe, auch die liechtensteinischen Sorgfaltspflichten einhalten und damit handelt er sich einen Konkurrenznachteil ein, obwohl nach meinem Dafürhalten die schweizerischen Bestimmungen gleichwertig sind.
Ich weiss, dass das EU-Recht auch eine solche Bestimmung hat, aber ich denke, hier sollte man noch auf die 2. Lesung die Frage prüfen: Gibt es hier nicht noch eine andere Regelungsmöglichkeit? Ich denke, so wie es hier geregelt ist, ist es weitgehend.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist tatsächlich hier die Frage, wie der Abs. 3 konkret auszulegen ist, nämlich, dass Banken, die Zweigstellen im Ausland besitzen ihre mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen müssen. Also, da werden wir auf die 2. Lesung hin dieser Frage noch einmal nachgehen, wie der Standard hier zu verstehen ist. Ob darunter zu verstehen ist, dass die liechtensteinische Gesetzgebung praktisch auch für diese Betriebe Gültigkeit hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte auf einen Punkt hinweisen, der nicht Gesetzesmaterie ist, aber dann in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden muss und das ist, in welcher Art und Weise dann die Meldung zu erfolgen hat. Es heisst hier, es ist schriftlich zu machen. Es steht allerdings nicht drin, wie die Details dann auszuschauen haben.
Das Problem, das sich in der Praxis stellt, ist, dass es heute so ist, dass derjenige, der diese Meldung macht, also der Angestellte des Finanzintermediärs seinen Namen auf diesen Dokumenten aufführt. Wenn der Fall dann von der FIU weiter an den Untersuchungsrichter geht und es dann zu einem Gerichtsverfahren kommt, hat der Verdächtige oder sein Rechtsvertreter Akteneinsicht. Das sind zum Teil potenzielle Kriminelle, zum Teil Mitglieder krimineller Organisationen, und das ist mehr als unangenehm für den Bankmitarbeiter und den Mitarbeiter des Finanzintermediärs, wenn er dann weiss, dass eine kriminelle Organisation weiss, dass er diese Meldung gemacht hat. Ich bitte die Regierung, hier in den Ausführungsbestimmungen dahingehend zu wirken, dass wir auch einen gewissen Schutz derjenigen Leute haben, die diese Meldungen machen, um die Meldenden nicht zu gefährden.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, die Ausführungsbestimmungen, die müssen hier dazu ja dann im Detail Auskunft geben, was eine solche Mitteilung zu enthalten hat. Wir werden dieser Frage auch die entsprechende Aufmerksamkeit schenken.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
In Abs. 3 ist von gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis die Rede. Auch mit den Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 18 im ersten Absatz ist die Bestimmung in Bezug auf die Konstellation Bank zu Treuhänder nicht eindeutig und wir würden uns einen Passus «gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht» oder etwas Ähnliches wünschen. So die Anregung auch des Bankenverbandes. Wenn die Regierung vielleicht noch Ausführungen machen könnte.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. In Abs. 1 steht geschrieben: «Die Sorgfaltspflichtigen dürfen keine Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten ...» durchführen. Im alten Regime war das noch ein Verdacht. Könnte man vielleicht auf die 2. Lesung noch weitere Ausführungen machen, was man unter «wissen und vermuten» zu verstehen hat?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum Letztgenannten da können wir sicher noch Ausführungen dazu machen.
Was dann den Abs. 3 anbetrifft, so ist hier zu sagen, dass wir mit der Formulierung dieses Abs. 3 eigentlich eine sehr pragmatische Auslegung der 3. Geldwäscherichtlinie im Interesse der Finanzintermediäre vorgenommen haben. Insbesondere berücksichtigt der Vorschlag im Verhältnis Bank - Treuhänder, indem im Gegensatz zur dritten Geldwäscherichtlinie nicht von der Voraussetzung gesprochen wird, dass sie derselben Berufskategorie angehören müssen, sondern es genügen lässt, dass sie diesem Gesetz oder gleichwertigen Anforderungen unterstellte Sorgfaltspflichtige sind und in dem Rahmen können wir natürlich auf die 2. Lesung hin, hier noch einmal präzisieren, dass Banken und Treuhänder zumindest über gleichwertige Verpflichtungen hinsichtlich des Berufsgeheimnisses verfügen, damit hier auch eine Rechtssicherheit gegeben ist.Abg. Heinz Vogt
Entschuldigung, Herr Präsident, ich habe noch etwas vergessen: In der FATF-Empfehlung Nr. 13 ist auch von Verdacht die Rede. Ich glaube, im Schweizer GwG ist das auch der Fall. Könnten Sie dann vielleicht, wenn Sie das beantworten, noch Bezug nehmen auf die FATF-Empfehlung Nr. 13 und das Schweizer GwG?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ja, es gibt ja diese Unterscheidung zwischen einem begründeten Verdacht und einem Verdacht und in der Schweiz ist meines Wissens der begründete Verdacht die Schwelle für die Meldung und bei uns ist es der Verdacht. Und ich denke mir, dass wir hier eine tiefere Schwelle haben, also vorher melden als ein Schweizer Finanzintermediär oder Sorgfaltspflichtiger. Ich denke, im Sinne des Schutzes des Finanzplatzes würde ich hier die heute gültige Schwelle bestehen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Meine Ausführungen, die ich jetzt mache, werden Verschiedenen bekannt vorkommen, da ich diese bereits am 26. Oktober 2006 anlässlich der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vorgebracht habe. Trotzdem ist bisher noch nichts gegangen und ich erlaube mir, diese nochmals vorzutragen.
In Art. 1059 des Personen- und Gesellschaftsrechtes wird die Aufbewahrung von Dokumenten geregelt und dort werden verschiedene Erleichterungen geregelt, welche vor allem für grössere Betriebe ihre massiven Auswirkungen haben. Art. 20 - und nun komme ich zurück auf diese Vorlage - des Sorgfaltspflichtgesetzes lehnt sich hier an den PGR-Artikel an und dann kommt die Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz. Dort ist das etwas unklar formuliert bzw. so formuliert, dass man nicht eindeutig daraus ablesen kann, dass auch Sorgfaltspflichtakten in dieser Form aufbewahrt werden können. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn man sämtlichen Dokumenten eine Rechtskraft zumisst, auch wenn sie elektronisch aufbewahrt werden, nur genau diesen Dokumente nicht. Es geht bei anderen Vetragsdokumenten ja auch darum, dass die Unterschift und dergleichen echt sind. Dort wird dies anerkannt. Nur bei diesen Gründungsdokumenten bzw. sorgfaltspflichtrelevanten Dokumenten nicht.
Wenn ich an eine grössere Bank denke, da sind hunderttausende von Dokumenten in Papierform aufzubewahren und das über einen Zeitraum unter Umständen von 50 bis 60 Jahren, weil die Sorgfaltspflichtdokumente bis zehn Jahre nach Auflösung der Verbindung aufbewahrt werden müssen. Da kommt etliches zusammen. Heute geht man den sicheren Weg. Man archiviert das alles auf Papier, aber wenn schon solche Erleichterungen geschaffen werden, wäre das auch für diese Dokumente sinnvoll und ich kann ganz einfach nicht nachvollziehen, weshalb das nicht schon geregelt wurde.
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat damals, am 26. Oktober 2006, meine Anregung mitgenommen, hat dann gesagt: Ich werde das intern mitnehmen und dies auch prüfen. Wahrscheinlich muss es dann in einem anderen Rechtsbestand irgendwo so geklärt werden - und gemeint hat er natürlich das Sorgfaltspflichtgesetz. Ich ersuche die Regierung, bis zur 2. Lesung irgendwelche Lösungen und Klarstellung hier einzufügen, damit eine Aufbewahrung, so wie es gemäss PGR 1059 möglich ist, auch für diese Dokumente möglich sein muss.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte im Anschluss an das Votum des Abg. Rudolf Lampert auch noch sagen: Wie er richtig gesagt hat, sind hier die Aufbewahrungspflichten generell geregelt, also wie lange das sein muss. Die Art und Weise ist hier nicht geregelt. Meines Wissens stellt sich aber die FMA auf die Position, weil es eben nicht anders geregelt ist, dass die Aufbewahrung physisch sein muss. Von dem her glaube ich eben schon, dass wir hier eine gesetzliche Regelung brauchen, ansonsten wird sich die FMA meines Wissens nicht bewegen lassen.Abg. Rudolf Lampert
Sie haben vollkommen Recht, Herr Landtagsvizepräsident. Ich habe verschiedene Korrespondenzen auch mit der FMA geführt. Dort stellt man sich tatsächlich auf den Standpunkt, dass die Verordnung etwas anderes sagt, weil das Gesetz den Spielraum lässt und dass man sich nicht einfach auf 1059 des PGR beziehen kann. Und das ist auch der Grund, warum ich diese Anregung bringe, dass das in diesem Gesetz geregelt wird. Wie gesagt, ich kann mir eine Lösung analog 1059, die hier aufgeführt wird, vorstellen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich weiss nicht, Herr Abgeordneter, ob es Ihnen genügt, wenn ich Ihnen sage: Wir gehen dieser Frage nach und werden bis zur 2. Lesung zumindest sehr genau überprüfen, ob wir hier nicht eine Lösung auf Gesetzesebene vorschlagen können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich bin grundsätzlich nicht dafür, dass wir Dinge verschärfen, wo nicht unbedingt nötig. Aber für mich ist es so, dass sich die Funktion des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten bei derselben Person nicht verträgt. Ich glaube, auch hier müssen wir Acht geben, dass wir keine Interessenkonflikte haben.Regierungschef Otmar Hasler
Das werden wir auf die 2. Lesung hin noch einmal genauer ansehen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Entschuldigung, Herr Abg. Heinz Vogt.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe mich spät gemeldet, weil mich das Votum des Landtagsvizepräsidenten noch angesprochen hat. Ich möchte einfach die Regierung bitten, dass kleinere Verhältnisse mitberücksichtigt werden. Grundsätzlich hat er natürlich Recht, aber es gibt viele kleine Einheiten, die praktisch gar nicht die Möglichkeiten haben, solche Strukturen aufzubauen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Art. 28 Abs. 1 Bst. a ist die Rede von Verfügungen, Richtlinien und Wegleitungen. Gemäss FMA-Gesetz kann die FMA Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen. Ich denke, hier sollten wir danach trachten, einheitliche Begriffe zu verwenden, weil gemäss Seite 84 dritter Absatz im Bericht und Antrag kann die FMA die branchenspezifischen Auslegungen in Form von Wegleitungen genehmigen. Diese Ermächtigung ist bereits in Art. 28 Abs. 3 enthalten, womit keine Vermischung mit den Begriffen in Abs. 1 Bst. a gemacht werden sollte.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann den Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten hier zustimmen, also, dass wir in Art. 28 Abs. 1a von Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen sprechen. Denn die Kompetenz, Wegleitungen zu erlassen, ist ja dann in Art. 28 Abs. 3 stipuliert, dass die FMA auf Vorschlag der Branchenverbände nach Anhörung der Stabsstelle FIU Wegleitungen erlassen kann. Wir werden das auf die 2. Lesung hin anpassen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. In meinem Eintretensvotum habe ich ja danach gefragt, wie so ein Prozess des Erlasses einer Branchenvereinbarung in der Praxis abläuft. Sie haben dann summarisch gesagt, dass wir Details zu einzelnen Gesetzesbestimmungen bei den Artikeln besprechen können. Jetzt sind wir eigentlich bei diesem Thema und ich möchte Sie fragen: Wie ist die Sicht der Regierung? Wie läuft so ein Prozess ab? Werden da die Branchenverbände von sich aus an die FMA herantreten oder wo liegt da die Initiative bzw. wie läuft der ganze Prozess ab? Wer hat hier die Federführung bzw. wer hat welche Rolle? Das würde mich interessieren.Abg. Rudolf Lampert
Im Vernehmlassungsverfahren wurde angeregt, dass die Finanzmarktaufsicht die branchenspezifischen Wegleitungen nicht erlässt sondern lediglich genehmigt. In der Stellungnahme im Bericht und Antrag ist darauf nicht eingegangen worden. Was meint die Regierung dazu?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich glaube, wir müssen unterscheiden zwischen der Selbstregulierung und zwischen Wegleitungen, die durch die FMA erlassen werden. Also dort, wo es sich im Rahmen des SPG oder der Sorgfaltspflichtverordnung bewegt, können natürlich auch im Sinne der Selbstregulierung solche - wie soll ich sagen - solche Vorschriften erlassen werden. Aber hier, wenn es um Wegleitungen geht, wie sie hier im Gesetz festgeschrieben sind, dann hat die FMA diese zu erlassen. Aber vorgängig sollen ja Vorschläge durch die Branchenverbände gemacht werden. Und da kann ich mir eben schon beide Wege vorstellen.
Also, es kann sein, dass die FMA hier eine Notwendigkeit erkennt und dann auf die Branchenverbände zugeht und ihnen den Vorschlag unterbreitet, dass hier eine Wegleitung vorbereitet werden soll und dass die Branchenverbände ihre entsprechenden Eingaben machen. Ich kann mir aber ebenso gut vorstellen, dass die Branchenverbände von sich aus auf die FMA zugehen und ihr erläutern, dass gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen und dass es hier sinnvoll wäre, eine Wegleitung zu erlassen. Wichtig ist einfach, dass die Branchenverbände hier gehört werden, dass sie Vorschläge machen können und dass erst darauf folgend dann eine Wegleitung erlassen wird.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
In einem Verband, der mir bekannt ist, wurde das ganze Verfahren diskutiert. Beim Verband herrscht die Meinung vor, dass es im Sinne einer Selbsthilfeorganisation oder Selbstregelungsorganisation sein soll. Ich vertrete hier eine andere Meinung. Ich denke, wenn hier verbindliche Erlasse basierend auf diesem Gesetz und der Verordnung gemacht werden, dann muss die FMA hier nicht nur am Schluss den Sanktus geben, sondern sie müssen eine tragende Rolle spielen. Die FMA muss die Behörde sein, die das Ganze beaufsichtigt und auch genehmigt.
Ich denke, wir sollten hier nicht zum Schweizer System der SROs übergehen oder in diese Richtung, weil ich da sehr skeptisch bin, dass das gut funktioniert. In der Schweiz ist es so, je nachdem welcher SRO ein Finanzintermediär angeschlossen ist, hat er unterschiedliche Regelungen. Das finde ich unfair, weil ich der Meinung bin, für eine Branche sollte der gleiche Standard gelten und es sollte dann am Schluss nicht der Wettbewerb über die Regeln oder den Standard erfolgen bzw., dass hier ein Dumping der Regeln stattfindet. Ich glaube, das wäre dem gesamten Finanzplatz nicht dienlich.Abg. Rudolf Lampert
Ich gebe Ihnen schon Recht, wenn vebindliche Regelungen für den gesamten Platz erlassen werden. Aber ich denke, dass beispielsweise Empfehlungen unter den - ich denke hier an den Bankenverband - unter den Banken Empfehlungen ausgegeben werden, beispielsweise eine Risikobroschüre so und so zu gestalten und sich daran zu halten. Wenn diese Empfehlungen dann im Umlauf sind, ich glaube nicht - aber der Herr Regierungschef hat das schon ausgeführt -, dass das dann nicht mit diesen Wegleitungen gemeint ist, die hier im Gesetz in Abs. 3 ausgeführt sind, sondern, dass das interne Regelungen sind, die vom Verband als Empfehlung mehr oder weniger angesehen werden.Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Ich möchte noch auf die Selbstregulierungsorganisation in der Schweiz eingehen: Da muss man einfach schon wissen, dass das meistens Branchen-Selbstregulierungsorganisationen sind. Ich nenne da mal die Vermögensverwalter, die Treuhändervereinigung etc.
Und das Zweite: Für mich sind diese Wegleitungen, die branchenspezifischen Wegleitungen sind für mich eine echte Chance für eine Win-Win-Situation im Sinne der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Es sollen für die jeweilige Branche die notwendigen Instrumente und Wegleitungen, Auslegung geschaffen werden, die für die Bekämpfung der Geldwäscherei nötig sind. Und hier sehe ich wirklich eine historische Chance, die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsverbänden und der FMA. Das kann für mich nur zusammen gehen. Schlussendlich gebe ich Ihnen Recht. Die FMA wird die Aufsicht haben und schlussendlich wird sie das in einer Form genehmigen oder verabschieden müssen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, wir sind ziemlich nahe beieinander. Mir geht es einfach darum, dass die FMA nach meinem Dafürhalten eine wichtige Rolle spielen muss. Wenn die Verbände unter sich Abmachungen treffen, dann ist das ihre eigene Sache. Die Rechtsverbindlichkeit solcher gegenseitiger Abmachungen ist ja immer wieder sehr stark umstritten. In der Schweiz ist es ja so, dass dann solche Standards vielfach für die Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung bei Banken herangezogen wird. Ich erachte diesen Weg als äusserst problematisch, weil das ist gummihaft und am Schluss ist einfach alles, was Standard ist, auch am Gewährsartikel aufgehängt. Ich finde das den falschen Weg, den sollten wir nicht gehen. Ich glaube, wir sollten hier in einem Spezialgesetz klare Regelungen haben, die dann heruntergebrochen auf Verordnung und Wegleitungen klar sind, für alle verbindlich, rechtsverbindlich. Die FMA kann das auch durchsetzen. Alles andere finde ich ungenügend.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann mich diesen Ausführungen anschliessen und ich denke mir, der Abs. 3 ist ja unbestritten. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Wir haben hier eine Strafbestimmung, die sich auf eine EG-Verordnung bezieht. Diese Verpflichtung, die wir in EG-Verordnung 1781/2006 haben, haben wir in diesem Gesetz auch abgehandelt. Meine Frage: Wieso können wir diese Strafbestimmungen nicht auf diesen Gesetzesartikel bzw. auf den Sachverhalt beziehen?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich muss diesem Bezugspunkt noch einmal nachgehen. Ich kenne jetzt auch den Inhalt dieser Verordnung zu wenig. Wir werden das auf die 2. Lesung hin überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit wurde ja nicht mehr in die Regierungsvorlage aufgenommen und im Bericht auf Seite 89 wird als Begründung angegeben, dass grundsätzlich alle Staaten einem entsprechenden Ersuchen der FMA entsprechen müssen; dies entspreche auch einem internationalen Standard. Weiters wird ausgeführt, dass in Bezug auf die EWR-Mitgliedstaaten, welche diese 3. Geldwäscherichtlinie ebenfalls umzusetzen haben, das Prinzip der Gegenseitigkeit somit gewahrt sei. Und die Regierung folgert dann, dass die praktische Relevanz dieser Voraussetzung damit als gering erscheine.
Hier stellt sich mir aber dennoch die Frage: Wie verhält es sich in Bezug auf Drittstaaten, beispielsweise die Schweiz oder auch die USA? Ich möchte die Regierung bitten, hierzu noch Ausführungen zu machen.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Der Herr Regierungschef weiss jetzt vermutlich, was von meiner Seite kommt. Ich möchte das Thema Fiskalvorbehalt ansprechen: Die Regierung weist im Bericht und Antrag auf Seite 47 darauf hin, dass zum Beispiel in England die Steuerhinterziehung in den Bereich der Geldwäscherei fällt. Ich frage mich dann schon: Warum lässt man dann hier den Fiskalvorbehalt fallen?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zu den Voraussetzungen: Also die Vorlage, wie sie hier ist, entspricht dem internationalen Standard. Mit den Erläuterungen im Bericht und Antrag soll eigentlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass alle EWR-Mitgliedstaaten demselben Regulierungsniveau unterliegen. Und es ist auch eine Tatsache, dass diejenigen Staaten, die zur Kooperation bereit sind, entsprechend auch ihrerseits die erforderliche Zusammenarbeit gewährleisten. Es werden dann ja in Art. 37 Abs. 2 die Voraussetzungen genannt.
Also es muss gewährleistet sein, dass die entsprechende Gegenpartei oder Behörde gleichwertigen Geheimnispflichten untersteht. Es muss gewährleistet sein, dass die mitgeteilten Informationen nur für die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Gesetzes verwendet werden und da ist die Regierung auch der Überzeugung, dass das eben der Fiskalvorbehalt ist, auch wenn er nicht ausdrücklich hier aufgeführt ist. Denn Informationen werden hier nur ausgetauscht, um zu überprüfen, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten werden.
Wenn Steuerbehörden an Steuerinformationen kommen wollen, dann müssen sie den Rechtshilfeweg einschlagen und gemäss diesem Vorgehen dann eben versuchen, zu Informationen zu kommen, wenn das überhaupt möglich ist. Also, von daher gilt der Fiskalvorbehalt, er ist aber nicht noch einmal ausgeführt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Bezug auf die legistische Frage, wie eine Verordnungskompetenz formuliert werden soll, habe ich bereits bei verschiedenen früheren Gesetzen die Regierung gebeten, einen gewissen Standard festzulegen, ob eine allgemeine Kompetenz im Gesetz sein muss oder ob die einzelnen Kompetenzen detailliert aufgelistet werden sollen. Hier haben wir wieder ein Beispiel, das die einzelnen Kompetenzen im Detail auflistet.
Ich verspreche Ihnen, ich werde diese Anregung in dieser Legislaturperiode das letzte Mal machen, aber ich werde sie hier nochmals machen: Ich bitte die Regierung, hier einen Standard einzuführen, weil wir praktisch bei jedem Gesetz eine andere Handhabung haben.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung fragen: Wie weit ist die Regierung mit den entsprechenden Verordnungen?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es liegt jetzt ein erster Entwurf der Verordnung vor. Der ist ausformuliert und daran wird man jetzt im Detail arbeiten. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke. Ich habe schon in meinem Eintretensvotum erwähnt, dass durch die Umsetzung von solchen Gesetzen, Verordnungen, Wegleitungen etc. auf die Marktteilnehmer enorme Ressourcen sowohl in personeller als finanzieller Hinsicht zukommen.
Ich möchte fragen, wie sich die Regierung zum Standpunkt stellt, ob man das In-Kraft-Treten etwas hinausschieben könnte? Ich denke einfach, es ist in der Praxis relativ schwierig, die internen Richtlinien und Formulare in diesem Zeitraum anzupassen. Falls ein Verschieben der Inkrafttretung aus politischen Gründen nicht möglich ist, möchte ich doch anregen, ob man vielleicht nicht für die Anpassung der Richtlinien, Formulare etc. eine gewisse Übergangsfrist schaffen könnte.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen des Abg. Heinz Vogt unterstützen. Ich denke, in gewissen Bereichen gibt es doch einen gewissen, wenn nicht erheblichen Anpassungsbedarf und aus diesem Grund, wie gesagt, möchte ich das Votum des Abg. Heinz Vogt unterstützen.
Dann hätte ich noch eine Frage zu Abs. 3: Hier heisst es, dass bei bestehenden Bestimmungen die Sorgfaltspflichtakten ergänzt werden müssen, wenn besondere Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 - das heisst, da geht es um den Verdacht der Geldwäscherei - gemacht werden. Kann die Regierung noch konkret sagen, welche Anpassungen oder Ergänzungen dann gemacht werden müssen?Abg. Andrea Matt
Danke. Sollte die Regierung die Fristen verlängern, bitte ich die Regierung auszuführen, ob wir damit dann das Schlusslicht Europas bei der Umsetzung dieser Richtlinie wären oder nicht. Ich möchte bei der Umsetzung auf keinen Fall Schlusslicht sein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Also aus Sicht der Regierung sollte vor allem das In-Kraft-Treten nicht verschoben werden. Es läuft derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Geldwäscherichtlinie und die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Juli 2008 einen «Letter of formal notice» an Liechtenstein gerichtet. Das Mahnschreiben hat Liechtenstein am 17. Oktober beantwortet und hat da auch den Fahrplan aufgeführt und hat informiert, dass die 1. Lesung im Oktober-Landtag stattfinden würde. Und ich denke mir, das In-Kraft-Treten sollte deshalb nicht verschoben werden. Wenn die 2. Lesung angenommen im Dezember stattfindet, kann das dann, natürlich nach Ablauf der Referendumsfrist, in Kraft treten.
Es ist allerdings möglich - und da denke ich mir da kann man auch der Finanzindustrie entgegenkommen - in den Übergangsbestimmungen festzulegen, dass die Anpassungen der internen Dokumente, die Wei-sungen, Formulare etc. - das darf ja alles nicht unterschätzt werden -, dass man hier eine Übergangsfrist gewährleistet. Sei das, dass man hier z.B. eine dreimonatige Übergangsfrist noch dazunimmt. Also das werden wir auf die 2. Lesung hin überprüfen und dementsprechend dann auch dem Landtag in Vorschlag bringen.
Ich weiss auch nicht - das können wir auch abklären - wie weit andere Länder in der konkreten Umsetzung schon sind. Wenn das einmal notifiziert ist, heisst das noch nicht, dass das dann schon in allen Belangen umgesetzt ist. Also, das werden wir sicher uns ansehen könnnen.
Was dann den Abs. 3 anbelangt: Ich gehe einfach davon aus, so wie hier steht, dass, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes es Geschäftsbeziehungen gibt, bei denen ganz konkrete Anhaltspunkte da sind, dass Verdacht auf Geldwäscherei besteht, dass dann die entsprechenden Sorgfaltspflichtdaten ergänzt werden bzw., was ja an und für sich klar ist, dann auch Meldung erstattet wird. Aber ich kann Ihnen das auf die 2. Lesung auch noch konkret klären. Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte an die Adresse der Abg. Andrea Matt zu deren Beruhigung noch sagen, dass wir in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Praxis, glaube ich, mit gutem Recht behaupten können, dass wir weltweit eine führende Position einnehmen.Abg. Andrea Matt
Das ist mir bekannt und das erwähne ich auch immer wieder, wenn ich zum Finanzplatz gefragt werde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz) in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über die stabsstelle financial intelligence unit (fiu)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle FIU.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d, f, g und i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d, f, g und i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass die Ausführungen des Herrn Regierungschefs zum Thema Fiskalvorbehalt auch in diesem Art. 6 zum Tragen kommen.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, dem ist so.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 7 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des strafgesetzbuches
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 20b Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 20b Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 26 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 165 Abs. 2 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 165 Abs. 2 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278d Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 278d Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
abänderung des gesetzes über die finanzmarktaufsicht (FInanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer nächsten und letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. p steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich habe bereits anlässlich der Behandlung von Traktandum 9 - Abänderung des Gesetzs über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal - angeregt, dass man hier einen Bst. y einfügen sollte, nämlich die Erweiterung der Aufgaben der Finanzmarktaufsicht. Und das unter Bst. y erwähnte Gesetz wäre dann: y - Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz PVG). Das einfach zur Ergänzung und zu den Äusserungen, die ich ja am Donnerstag gemacht habe, damit dem Genüge getan wird, dass die Aufsicht auch hier geregelt ist. Wir haben das nämlich in diesem Gesetz so festgelegt.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bin dieser Anregung auch nachgegangen. Mir ist dann aber aufgefallen, dass es durchaus Sinn macht, dass wir eine sehr, sehr schlanke Gesetzesvorlage in den November-Landtag einbringen bezüglich der Ergänzung eben der Aufgaben der FMA, und zwar nur aus dem einen Grund, weil die eben eine separate Inkrafttretensbestimmung braucht. Nämlich das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung müssen wir natürlich an das In-Kraft-Treten der Pensionsversicherung knüpfen.Abg. Alois Beck
Ich wollte auch an diesen Umstand erinnern und deshalb finde ich den Vorschlag gut des Herrn Regierungschefs.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte dann aber doch anregen, dass man dann vielleicht dieses Gesetz in zwei Lesungen behandelt. Es handelt sich ja nur um einen Absatz, den jeder überblicken kann, dass man dann vielleicht zusammen gleich zwei Lesungen macht, damit man das auch zusammen dem Referendum und alles unterstellen kann. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-