Schaffung eines Landwirtschaftsgesetzes (Nr. 111/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 20: Schaffung eines Landwirtschaftsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 111/2008 und sofern Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, werden wir diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung in Beratung ziehen.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Vor vier Jahren hat der Landtag das Landwirtschaftliche Leitbild zum Abschluss der letzten Legislaturperiode beraten und damit den Weg für weitere Reformen in der Landwirtschaft geebnet. Wie dem damaligen Bericht und Antrag der Regierung über das Landwirtschaftliche Leitbild zu entnehmen war, beabsichtigte die Regierung anschliessend die Umsetzung der im Leitbild vorgesehenen Massnahmen. Vor einem Jahr hat der Landtag das Milchmengenregelungsgesetz verabschiedet sowie einen Verpflichtungskredit für Agrarmarketingmassnahmen genehmigt. Auch dies waren zwei Vorlagen, die zur Stärkung der Landwirtschaft beitragen sollen.
Es ist Ausdruck des starken Umstrukturierungsprozesses, in welchem sich die liechtensteinische Landwirtschaft befindet. Die laufenden Veränderungen der internationalen Agrarpolitik, die stagnierenden und teilweise sogar sinkenden Produktepreise aufgrund von zahlreichen Liberalisierungsschritten und der damit einhergehende Strukturwandel der Landwirtschaft stellen die Bäuerinnen und Bauern vor grosse Herausforderungen. Obwohl die Doha-Runde der WTO gescheitert ist, werden auf internationaler Ebene in nächster Zukunft weitere Liberalisierungsschritte anstehen. Die Bestrebungen der Schweiz nach einem Agrarfreihandel mit der EU sowie die weit verbreiteten Forderungen nach einem Abbau des Grenzschutzes verdeutlichen, dass der Veränderungsprozess noch lange nicht abgeschlossen ist. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der Staat mit einem zukunftsorientierten Landwirtschaftsgesetz Rahmenbedingungen schafft für eine überlebens- und konkurrenzfähige Landwirtschaft.
Mit dem im Jahre 2004 behandelten Landwirtschaftlichen Leitbild hat der Landtag die gewünschte Grundausrichtung der Landwirtschaft zur Kenntnis genommen. Lassen Sie mich die sechs Leitbildbotschaften zusammenfassen:
1. Die Landwirtschaft versorgt die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und trägt zur Krisenvorsorge bei.
2. Die Landwirtschaft erfüllt den gesellschaftlichen Leistungsauftrag zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft gegen eine angemessene Abgeltung.
3. Die Landwirtschaft bekennt sich zu einer nachhaltigen Produktion.
4. Die Landwirtschaft handelt eigenverantwortlich und erbringt wettbewerbsfähige Marktleistungen.
5. Der Staat schafft die notwendigen Rahmenbedingungen für eine professionelle und existenzfähige Landwirtschaft.
6. Der Staat fördert eine unternehmerische und marktkonforme Landwirtschaft.
Damit wurden die Orientierungspunkte für die langfristige Entwicklung festgelegt. Wie aus Bauernkreisen zu vernehmen ist, wird diese Orientierungshilfe geschätzt, weil sie eine Konstante in der angestrebten Entwicklungsrichtung darstellt.Mit dem Landwirtschaftsgesetz sollen nun die Grundlagen und Rahmenbedingungen für eine zukunftsfähige Landwirtschaft in Liechtenstein geschaffen werden. Wie die VBO in ihrer Stellungnahme an die Abgeordneten schreibt, geht es um die Zukunft der Bäuerinnen und Bauern wie auch um die Frage, wie die im Landwirtschaftlichen Leitbild formulierten Ziele und Entwicklungsvorstellungen rechtlich umgesetzt werden können. Und genau dies soll auch der Zweck des Landwirtschaftsgesetzes sein. Obwohl sich der Bericht und Antrag stark auf das Leitbild abstützt, bekommt man in gewissen Bereichen jedoch den Eindruck, als wolle die Regierung programmatische Änderungen der Leitbildaussagen vornehmen. So wurde der Bereich Ökologie und dabei insbesondere die Landschaftspflege ausgebaut und andererseits die Kernaufgabe der Landwirtschaft, nämlich die Nahrungsmittelproduktion, eher eingeschränkt.
Deshalb erscheint mir eine Diskussion um die Grundfunktion und Kernaufgabe der Landwirtschaft nochmals notwendig. Dies vor allem auch deshalb, weil zwischen der Regierungsvorlage und dem Leitbild Abweichungen festzustellen sind. Die Grundfunktion der Landwirtschaft ist für mich die Produktion von Nahrungsmitteln und das Anbieten von am Markt nachgefragten Dienstleistungen. Dabei soll - ich betone - die Produktion nachhaltig und ökologisch orientiert sein.
Der Landwirtschaftsbetrieb ist aber ein Unternehmen, das auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen angewiesen ist. Der Landwirtschaftsbetrieb muss sich zwangsläufig am Markt orientieren und die von den Konsumenten oder der Gesellschaft nachgefragten Produkte und Dienstleistungen erbringen. Deshalb dürfen die staatlichen Massnahmen nicht so ausgerichtet werden, dass sich ein Landwirtschaftsbetrieb vollkommen auf die staatlichen Zahlungen abstützen kann. Die von der Regierung veröffentlichten Agrarberichte belegen, dass der Durchschnittsbetrieb heute nur rund 16% des Rohertrages in Form von einkommensverbessernden und damit leistungsunabhängigen Zahlungen erhält. Die staatlichen Zahlungen für die gesellschaftlich nachgefragten ökologischen Leistungen betragen ebenfalls rund 18% des Rohertrages. Dagegen machen die Erträge aus Tierhaltung und Pflanzenbau im Durchschnitt über 66% aus. Es erscheint mir wichtig, dass dieses Verhältnis nicht zu Ungunsten des Produktverkaufs verändert wird, ansonsten die Abhängigkeit der Landwirtschaft von staatlichen Leistungen zunimmt. Wie dem Bericht und Antrag zu entnehmen ist, teilt die Regierung zwar diesen Standpunkt. In der Umsetzung fehlt aber die nötige Konsequenz. Meiner Meinung nach darf die Landwirtschaftspolitik die Produktionsfunktion der Landwirtschaft nicht untergraben. Sie muss mindestens im heutigen Umfang beibehalten werden.
Die Landwirtschaft erbringt naturgemäss auch Leistungen, die sich nicht kostendeckend über den Produkteverkauf finanzieren lassen. Davon ist auch die Berglandwirtschaft betroffen, deren Leistung gesellschaftlich ausserordentlich wichtig ist. Mit der Bewirtschaftung und Pflege des Berggebietes nimmt die Berglandwirtschaft eine wichtige öffentliche Aufgabe wahr: Landschaftspflege, Kulturlandschaftsgestaltung, Offenhaltung von Naherholungsräumen und vieles mehr. Der Staat entschädigt diese Leistungen heute mit Erschwernisbeiträgen und Abgeltungen für die Bewirtschaftung von Hanglagen, die bei einem Durchschnittsbetrieb rund 17% des Rohertrages ausmachen. Obwohl die Bergbetriebe wesentlich stärker von den staatlichen Leistungen abhängig sind, müssen auch sie den grössten Teil ihres Rohertrages über den Produkteverkauf erwirtschaften. Und genau deshalb ist auch für die Bergbetriebe eine gewisse Marktorientierung notwendig. Sie müssen selbst entscheiden können, für welche Märkte sie wie viel produzieren können und wollen: für den Ökomarkt, den Landschaftspflegemarkt oder den Nahrungsmittelmarkt.
Der Landschaftsschutz kann unter Umständen einen wichtigen Markt darstellen. Er wird im Durchschnitt aber nie den Hauptanteil ausmachen. Dies würde die finanziellen Möglichkeiten des Staates übersteigen. Deshalb ist es wichtig, dass auch für die Berglandwirtschaft eine gewisse Produktionsorientierung gegeben ist, wie dies für die Bergbetriebe laut Agrarbericht 2005 mit einem Anteil von 40% des Rohertrages aus der Tierhaltung schon heute der Fall ist.
Ein wichtiger Aspekt der Vorlage ist die Festlegung, welche Betriebe in Zukunft als förderungsberechtigt angesehen werden. Wie der Vernehmlassungsauswertung zu entnehmen ist, haben die so genannten Anerkennungsbedingungen im Vorfeld zu intensiven Diskussionen geführt. Aufgabe des Landtages ist es, die Kriterien für die Anerkennungsbedingungen festzulegen sowie auch zu erörtern, wer grundsätzlich staatliche Unterstützungsbeiträge erhalten soll. Es ist meines Erachtens aber nicht zweckmässig, wenn der Landtag hier Limiten festlegen würde, die unter Umständen innert kurzer Zeit wieder angepasst werden müssen. Der von der Regierung gewählte Ansatz scheint mir richtig, die Ausgestaltung der Limiten auf Verordnungsebene zu regeln.
Mit dem Landwirtschaftsgesetz sieht die Regierung einen ambitiösen agrarpolitischen Entwicklungsplan vor, bei dem sich der Staat aus der direkten Steuerung schrittweise zurückziehen soll. Der Staat soll sich zukünftig nur noch auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen konzentrieren. Der Landwirtschaft wird mehr Eigenverantwortung und Unternehmergeist abverlangt. Grundsätzlich begrüsse ich diese Entwicklung. Dieser Entwicklungsplan wird nicht nur viele Landwirtschaftsbetriebe herausfordern. Auch die Vollzugsbehörden werden sich neu orientieren und sich dieser veränderten Ausgangslage anpassen müssen.
Die Regierung hat mit dem vorliegenden Bericht und Antrag einen fundierten Fachbericht vorgelegt und die geplanten Massnahmen gut abgestützt. Ich meine auch, dass es gelungen ist, eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftlichen Leitbild zu erreichen. Zwar wurden einige wichtige Aspekte weggelassen wie beispielsweise der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gerade dieser auch von Bauernseite bemängelte Aspekt könnte im Gesetz besser verankert werden. Die Vorlage sieht aber viele neue Instrumente vor, welche die Landwirtschaft beim Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit gezielt unterstützen können. Entscheidend ist allerdings, dass die Regierung die dazu notwendigen Verordnungen und Detailregelungen innert nützlicher Frist erlässt. In diesem Zusammenhang möchte ich mich jetzt schon über den Stand der Verordnungsausarbeitung erkundigen. Für die Beratung des Rahmengesetzes wäre es für den Landtag ohnehin hilfreich, wenn schon klare Vorstellungen bezüglich der geplanten Umsetzung vorhanden wären.
Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Abg. Pepo Frick
Danke. Das vorliegende Landwirtschaftsgesetz setzt die Leitlinien des Landwirtschaftlichen Leitbildes 2004 um. Es ist als Rahmengesetz konzipiert. Der Hauptteil wird aus dem bestehenden FL-Recht übernommen. Damit keine Wettbewerbsverzerrung entsteht, gilt das Schweizerische Landwirtschaftsgesetz sozusagen parallel.
Die internationale Liberalisierung macht auch vor der liechtensteinischen Landwirtschaft nicht Halt. Die liechtensteinische Agrarpolitik soll schrittweise entwickelt und umgesetzt werden. Es muss sicher ein Ziel sein, dass die liechtensteinische Landwirtschaft mittelfristig fit gemacht wird für die Zeit, wenn weitergehende Deregulierungsmassnahmen unumgänglich sein werden. Das beinhaltet die neue Rolle des Staates. Er definiert Leitplanken und Zielvorgaben und zieht sich schrittweise zurück aus der Marktintervention bzw. aus der direkten Verantwortung.
Der Bauer bzw. die Bäuerin arbeitet verstärkt mit eigener Verantwortung und Sinn für Unternehmertum und erfüllt mit staatlicher Stützung den gesellschaftlichen Leistungsauftrag zur Selbstversorgung und zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft. Die Beibehaltung des hohen Ökoniveaus und die gezielte Steigerung der Ökoqualität ist eine wichtige Zielsetzung der liechtensteinischen Agrarpolitik. Dies meine kurzen allgemeinen Bemerkungen zum Landwirtschaftsgesetz.
Es folgen noch einige kritische Punkte, die ich auch bei der Lesung der Artikel einbringen werde:
1. Quantitativer Bodenschutz: Der Staat will im Grundsatz eine bodenabhängige Landwirtschaft. Im Zweckartikel wird eine sichere Versorgung mit Nahrungsmitteln explizit gewünscht. Boden ist der wichtigste Produktionsfaktor der Landwirtschaft, weshalb nicht nur der qualitative, sondern auch der quantitative Bodenschutz eine wichtige staatliche Aufgabe ist. Die staatlichen Förderungen für die Landwirtschaft sind langfristig nur dann zu vertreten, wenn der Produktionsfaktor Boden erhalten wird und der Staat eine aktive Rolle im Bereich des Flächenschutzes einnimmt. Jedes Jahr werden 30 bis 50 Hektaren - das sind 0,8 bis 1,3% der landwirtschaftlichen Nutzfläche - der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Von den 3'600 Hektaren sind im Moment nur noch 2'800 Hektaren für die Landwirtschaft langfristig gesichert. Seit 1991 besteht das Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens. Dies ist offensichtlich ein zahnloses Gesetz. Erstaunlicherweise argumentiert die Regierung auf Seite 122 mit diesem wirkungslosen Gesetz, um diesen Schutz nicht explizit ins Landwirtschaftsgesetz aufzunehmen. Im Gesetz sind weder Umsetzungsmassnahmen noch Instrumentarien für einen griffigen Flächenschutz vorgesehen. Damit können auch die im Landwirtschaftlichen Leitbild formulierten Ziele nicht erfüllt werden. Ich frage die Regierung ganz konkret: Wie will sie mit dieser grundlegenden Problematik des fehlenden Bodenschutzes umgehen?
2. Anerkennungsbedingungen für staatliche Beiträge: Der Staat führt seit vielen Jahren, heute und auch in Zukunft eine aktive Rolle in der Landwirtschaftspolitik. Gemäss Aussagen der Regierung im Bericht und Antrag und auch aufgrund von Forderungen verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer sind die staatlichen Unterstützungen für Personen gedacht, die massgeblich in der Landwirtschaft tätig sind und ihr Einkommen auch aus dieser Tätigkeit erwirtschaften. Unter massgeblich in der Landwirtschaft tätig kann man eine Person verstehen, die nicht mehrheitlich einem ausserlandwirtschaftlichen Erwerb nachgeht. Bezüglich konkreter Zahlen (Kriterium Arbeitsbedarf) unterscheidet sich das Ziel der Regierung von den vorgesehenen Limiten deutlich. Es stellt sich sogar die Frage, ob die Landwirtschaft die ambitionierten Ziele der Regierung für die Entwicklung der Landwirtschaft mit der tief gewählten Einstiegshürde erreichen kann. Die in der VBO-Stellungnahme mitgelieferten Beispiele von Betriebsausrichtungen mit Arbeitsaufwand zeigen deutlich, dass solche landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als Betrieb deklariert werden können, da sie neben einem nicht landwirtschaftlichen Beruf erbracht werden können. Aufgrund des zu erwartenden Erlöses aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist ein nicht landwirtschaftliches Einkommen sogar notwendig. Solche Betriebsstrukturen entsprechen aber nicht den bisherigen Vorstellungen einer wirtschaftlich erfolgreichen, entwicklungsfähigen und vor allem einer unterstützungswürdigen Landwirtschaft, wie sie beispielsweise bei der Debatte zum Landwirtschaftlichen Leitbild 2004 vorgestellt wurde.
3. Kernaufgabe der Landwirtschaft: Nicht nur in Liechtenstein, sondern in ganz Mitteleuropa wird die Landwirtschaft massgeblich vom Staat unterstützt. Diese Unterstützungen beinhalten selbstverständlich auch, dass sich die Empfänger nach den Wünschen und Vorstellungen des Staates richten müssen. Deshalb ist es selbstverständlich, dass die Landwirtschaft auch die Gesellschaft in Aufträge und Anliegen aufnehmen und diese in einem akzeptablen Umfang und in der gewünschten Qualität erbringen muss. Eine Verschlechterung oder sogar Zerstörung der Lebensgrundlage Boden durch die Landwirte würde sich nicht mit den staatlichen Unterstützungen vereinbaren lassen. Deshalb ist eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft sehr wichtig. Dies führt unter anderem auch die VBO als Interessenvertreter in der Landwirtschaft in ihrer Stellungnahme aus. Anderseits muss man sich aber auch bewusst sein, wovon die Landwirtschaft effektiv lebt: Auch in der heutigen Situation können die Landwirtschaftsbetriebe nicht von den staatlichen Beiträgen leben, obwohl diese ein hohes Niveau erreichen. Die Landwirtschaft ist weiterhin auf den Verkauf ihrer Produkte angewiesen, was sich auch in einem hohen Anteil am Rohertrag widerspiegelt. Gemäss der Studie der Regierung zum landwirtschaftlichen Einkommen in der Landwirtschaft machen die einkommensverbessernden Beiträge nur zwischen 15 und 20% des gesamten Rohertrages aus. Dies bedeutet, dass der Landwirt 80 bis 85% seines Einkommens aus dem Produkteverkauf erwirtschaftet. Deshalb darf die Politik die Produktionsbedingungen nicht so verändern, dass die Landwirtschaft in der Produktion von Nahrungsmitteln dermassen eingeschränkt und behindert ist, dass sie aus ihrer Uraufgabe kein ausreichendes Einkommen mehr erwirtschaften kann. Die Hauptaufgabe und Haupteinnahmequelle der Landwirtschaft war bisher und wird in Zukunft die Nahrungsmittelproduktion sein. Zusätzliche ökologische Leistungen sind im neuen Landwirtschaftsgesetz sehr gewünscht und sind als Anreizsysteme gefördert.
4. Eigenverantwortung und Selbsthilfe: Die Eigenverantwortung soll an die Landwirtschaft übertragen werden. Im Bericht und Antrag sind verschiedene Ansätze und Instrumente aufgeführt, welche einen Beitrag zur Zielerreichung leisten. Der Staat kann und darf die Hauptverantwortung nicht mehr übernehmen. Er kann in Zukunft noch die Spielregeln definieren und den finanziellen Rahmen festlegen. Falls er Massnahmen ergreift, sollen diese flankierend sein. Es ist wichtig, dass sich dieser Berufsstand selbst hilft. Die Landwirtschaft fordert dies auch, wie aus der Stellungnahme der VBO zu entnehmen ist. Die Branche nimmt sich damit selbst in die Pflicht. Am Beispiel der Pachtgemeinschaft Schaan kann man dies exemplarisch aufzeigen. Das grösste strukturelle Problem in der liechtensteinischen Landwirtschaft, die ausgeprägte Parzellierung, wird angegangen. Mit der Arrondierung und Zusammenlegung von Bewirtschaftungseinheiten wird ein sehr grosser Beitrag zu einer kostengünstigeren Produktion geleistet. Die Pachtgemeinschaft verfolgt aber damit nicht nur den Produktionsgedanken, sondern leistet damit auch einen Beitrag zum Bodenschutz. Durch grössere Bewirtschaftungseinheiten werden die Überfahrten und Kehrflächen minimiert und der Boden dadurch weniger beansprucht. Es gibt aber noch weitere gut funktionierende Selbsthilfemassnahmen wie der Maschinenring zur Senkung der Investitionskosten für Maschinen, Weiterbildungsangebote für die unternehmerische Schulung von Betriebsleitern. Aus einem Schreiben der VBO ist auch zu entnehmen, wie wichtig eine aktive und gut funktionierende Interessenvertretung ist. Damit werden die Anliegen der Landwirtschaft direkt an die Politik herangetragen, was ihr hilft, ihre Überlegungen und Entscheidungen abzustützen. Dieses aktive Mitdenken und Einmischen ist meiner Meinung nach auch künftig dringend notwendig.
Ich hoffe, dass dieses Rahmengesetz den Bauernstand dabei unterstützt, dass er selbstbewusst den komplexen Anforderungen unserer Gesellschaft an die heutige Landwirtschaft begegnen kann. Danke.Abg. Josy Biedermann
Danke, Herr Präsident. Die Regierung unterbreitet dem Landtag ein neues Landwirtschaftsgesetz. Mit dieser gewichtigen Vorlage sollen einerseits die Forderungen nach einer wirtschaftlich und technisch effizienten Landwirtschaft und andererseits auch die Anliegen der Ökologie und der Landschaftspflege erfüllt werden. Mit den vorliegenden agrarpolitischen Anpassungen sollen die unternehmerischen Leistungen der Landwirte gefördert werden; gleichzeitig soll mit der seit mehreren Jahren eingeleiteten ökologischen, landschaftspflegerischen, tiergerechten und ressourcenschonenden Ausrichtung eine nachhaltige Landwirtschaft gewährleistet werden. Der Regierungsvorschlag orientiert sich an dem vom Landtag vor vier Jahren genehmigten Landwirtschaftlichen Leitbild.
Es ist erfreulich, dass sowohl die Vereinigung bäuerlicher Organisationen (VBO) als auch die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz die Schaffung des neuen Landwirtschaftsgesetzes grundsätzlich begrüssen. Im Rahmen der Behandlung der Vorlage können wir auf die einzelnen Sichtweisen eingehen und allfällige Ergänzungen anregen. Ich habe Verständnis für die Feststellung der VBO in ihrem Brief vom 15. Oktober 2008 an den Landtag, dass auch in Zukunft die Nahrungsmittelproduktion die Kernaufgabe der Landwirtschaft sein wird. Ich freue mich aber auch, dass die Regierung der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft wie der Erhaltung und Förderung der Arten- und Biotopvielfalt im Zweckartikel des Landwirtschaftsgesetzes so viel Gewicht beimisst. Denn ohne die Erhaltung dieser Lebensgrundlagen in unserer Kulturlandschaft wären auch der Landwirtschaft die Grundlagen entzogen.
Im Zusammenhang mit verschiedenen Vorstössen und Vorlagen haben wir im Landtag mehrfach festgestellt, dass trotz entsprechender Erkenntnisse und Bemühungen die Verarmung unserer Landschaft in den letzten Jahren enorm war und dazu geführt hat, dass die natürliche Vielfalt sehr bedroht ist. Auch die Landwirtschaft hat dazu beigetragen, dass 24 Prozent der einheimischen Gefässpflanzen, 40 Prozent der Brutvogelarten und über 60 Prozent der Amphibien und Reptilien vom Aussterben bedroht sind. Diesbezüglich müssen die Bemühungen um die Vernetzung von Naturvorrangflächen weitergeführt werden. Das vorliegende Gesetz soll auch mithelfen, den ökologischen Abwärtstrend aufzuhalten, wie es die LGU in ihrer Stellungnahme schreibt. Dazu ist es notwendig, dass von der landwirtschaftlichen Nutzfläche mindestens 15 Prozent extensiv bewirtschaftet werden.
In diesem Zusammenhang will ich die Bedeutung der Berglandwirtschaft mit der nachhaltigen Nutzung und Pflege unserer Alpen ansprechen: Die Regierung bekenne sich klar zur Berglandwirtschaft und wolle deren Existenz- und Wettbewerbsfähigkeit auch unter den erschwerten Bedingungen langfristig sichern, heisst es im Regierungsbericht auf Seite 53. Dies ist wohl nur möglich, wenn die Bergbetriebe für die Erbringung ihrer landschaftspflegerischen Leistungen zusätzlich agrarpolitische Förderungsmassnahmen erhalten wie Strukturverbesserungs- und Ökobeiträge. Diese Unterstützung soll im Interesse einer flächendeckenden, ökologischen und tiergerechten Bewirtschaftung teilweise auch an kleinere Betriebe oder Personen ausgerichtet werden, die sonst die Voraussetzungen für die Ausrichtung weiterer Einkommens- und Ökobeiträge nicht erfüllen. Diese Ansicht wird von der VBO aus Sorge um die Konkurrenzierung mit den Haupterwerbslandwirten teilweise in Frage gestellt. Diesbezüglich braucht es wohl noch Überlegungen im Verlauf der weiteren Beratungen der vorliegenden Gesetzesvorlage.
Ich spreche mich für Eintreten aus und danke der Regierung für die umfangreichen Vorarbeiten für die Schaffung eines Landwirtschaftsgesetzes. Danke. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Obwohl das Landwirtschaftsgesetz auf den bisherigen Rechtsnormen aufbaut und keine grundlegend neuen Regelungen eingeführt werden, wird das Gesetz in verschiedenen Bereichen gewisse notwendige Änderungen, wie diese auf Seite 7 des Berichts und Antrages umrissen sind, ermöglichen. So wird beispielsweise in Zukunft eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich sein als Voraussetzung für die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb und damit für den Bezug von Förderungen. Staatliche Förderungsmassnahmen sollen effizienter und flexibler eingesetzt werden und Landwirte sollen künftig mehr Verantwortung tragen. Ebenfalls wird das Gesetz für landwirtschaftsnahe Aktivitäten bzw. für die Paralandwirtschaft geöffnet, natürlich unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen.
Die Landwirtschaft hat auch in Zukunft gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen und daher muss sie ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern. Die agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind so weiterzuentwickeln, dass in der Landwirtschaft und den vor- und nachgelagerten Stufen die vorhandenen Potenziale zur Kostensenkung sowie zur Verbesserung der Marktleistung und der Ökologie genutzt werden können. Die Anpassungen sind durch das «Dreiphasenmodell» so abzustimmen, dass die Entwicklung sozialverträglich bleibt.
Da noch unklar ist, welches aussenwirtschaftliche Szenario wann und mit welchen Auswirkungen eintritt, muss dieses Landwirtschaftsgesetz die wesentlichen Schritte bzw. Änderungen enthalten, die für ein mögliches Agrarfreihandelsabkommen der Schweiz mit der EU auch für unsere Landwirtschaft die richtigen und entscheidenden sind. Wie die Regierung im Bericht und Antrag auf Seite 12 ausführt, hätte die Aufhebung der Zölle, die bei einem solchen Abkommen das Hauptelement darstellt, mit Sicherheit wirtschaftliche Konsequenzen für die schweizerisch-liechtensteinische Landwirtschaft.
Das öffentliche Interesse zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktion in unserem Land rührt insbesondere daher, dass die Landwirtschaft gleichzeitig mit der Produktion von Nahrungsmitteln wie Milch, Fleisch, Gemüse, Getreide etc. weitere von der Gesellschaft erwünschte Leistungen erbringt. Denn einen wesentlichen Beitrag der einheimischen Landwirtschaft stellt der Selbstversorgungsgrad dar. Dieser dürfte aufgrund der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung - wie schon bis anhin - leider auch künftig zurückgehen.
Der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsfläche ist oberste Priorität beizumessen. Hier sehe ich jedoch ein grundlegendes Problem. Unterschiedlichste Interessen stehen sich hier gegenüber. Wird der Landwirtschaft je länger je mehr Boden entzogen, so ist die Agrarpolitik und dazu die landwirtschaftliche Aussiedlungspolitik - d.h. die Betriebe, deren Anzahl, deren Grösse und deren zu bewirtschaftende Flächen - in Frage zu stellen und neu zu überdenken. Der Staat hat deshalb durch klare Rahmenbedingungen für die Erhaltung der Betriebe und der landwirtschaftlichen Produktion zu sorgen bzw. diese zu unterstützen.
Artikel 6, der die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes umschreibt, ist in dieser Gesetzesvorlage sicher einer der Reformartikel. Nach meiner Meinung ist es nicht sinnvoll, wie in Absatz 3 dieses Artikels 6 ausgeführt wird, dass ein Betriebsleiter zwei anerkannte Betriebe führen kann. Ich frage mich: Aus welchen Gründen sollen diese nicht zusammengelegt werden? Auf alle Fälle ist zu vermeiden, dass der Betriebsleiter die einkommensverbessernden Direktzahlungen optimieren und zweimal in den Genuss derselben kommen kann. Dies widerspricht meines Erachtens dem Grundgedanken der einkommensverbessernden Direktzahlungen. Diese sollen einem Betrieb den notwendigen Einkommensgrundstock ermöglichen, den er als Basis zur Betriebsführung benötigt. Jedoch nicht mehr und nicht weniger.
Den Ausführungen auf Seite 134 des Bericht und Antrags entnehme ich, dass die Regierung über diese Lösung nicht unbedingt glücklich ist. Ich würde es begrüssen, diesen erkannten Systemfehler vor Verabschiedung dieses Gesetzes zu lösen und nicht erst bei der nächsten Gesetzesänderung.
Die Landwirtschaft hat nach Artikel 9 die Leistungen nach den Grundsätzen der «Guten landwirtschaftlichen Praxis», also einer nachhaltigen Produktion zu erbringen. Die negativen Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt sollen minimiert werden. Die ökologische Nachhaltigkeit setzt der Produktionsintensität Grenzen. Gleichzeitig ist aber auch eine Politik auszuschliessen, die das Schwergewicht auf die reine Flächenpflege legt und damit die Produktion landwirtschaftlicher Güter verdrängen würde.
Die inländische Produktion soll nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch und sozial nachhaltig sein. Sie ist die Hauptgrundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Landwirtschaft soll sich an diesen Vorgaben entwickeln. Dies bedarf natürlich einer ausreichenden Anzahl von Betrieben, die anstehende Erneuerungsinvestitionen tätigen. Hierzu wird auch genügend fruchtbarer Boden benötigt. Natürliche Ressourcen sind zu erhalten und genügend Personen müssen aus Eigenwillen landwirtschaftlich tätig sein. Die Produktion landwirtschaftlicher Güter ist grundsätzlich auf den Markt auszurichten und nur vom Staat so weit zu beeinflussen, als dies für die Produktion notwendig ist.
Ähnliches gilt auch für die Biodiversität. In der offenen Flur leben teilweise andere Arten und Gemeinschaften von Pflanzen und Tieren als im Wald. Sie sind in der Regel auf eine extensive landwirtschaftliche Nutzung angewiesen. Die Lebensräume und der Fortbestand dieser Arten hängen von der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung ab. Gleiches dürfte auch für Lebewesen gelten, die im Kulturboden leben, insbesondere für sehr viele Arten von Mikroorganismen, die für die Bodenfruchtbarkeit wichtig sind.
Die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Umwelt wie Wasser, Luft und Boden ist nicht auf gemeinwirtschaftliche Leistungen der Landwirtschaft zurückzuführen, sondern eine Pflicht, die alle zu erfüllen haben.
Einen wesentlichen Beitrag leisten unsere Bauernbetriebe zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft dank eines Ökoausgleichs und der flächendeckenden Bewirtschaftung. Bezüglich der Förderung und Erhaltung der biologischen Vielfalt ist die Landwirtschaft in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Einerseits spielt sie eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Lebensräumen für eine vielfältige Flora und Fauna. Andererseits ist sie aufgrund der Intensivierung der Bewirtschaftung in den letzten Jahren mitverantwortlich für den Rückgang der Biodiversität.
Es ist wichtig, finanzielle Anreize zu schaffen, sodass die Landwirte einen Teil der Flächen mit reduzierter Intensität bewirtschaften und so Habitate für Tiere und Pflanzen erhalten.
In Artikel 46, mit Ergänzungen auf Seite 181, wird ausgeführt, dass Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume an einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb oder an eine Privatperson mit Wohnsitz im Inland ausgerichtet werden können.
Diese gesetzliche Bestimmung fördert nicht unbedingt die effiziente und ökonomische Führung eines Landwirtschaftsbetriebes. Denn ein grosses Problem für unsere Bauernbetriebe stellt die starke Parzellierung dar. Wenn nun eine Privatperson Ökobeiträge beziehen kann, wäre es für diese finanziell interessant, den Boden nicht mehr den Bauern zu verpachten, sondern ein Vielfaches des Pachtzinses in Form von Ökobeiträgen selber zu kassieren und gleichzeitig ihr «grünes Gewissen» zu beruhigen. Der Landwirt könnte im besten Fall noch gratis das Ökoheu oder die Streue mähen, da er auf das Futter angewiesen ist. Aus diesem Grund sollten die Privatpersonen nur dann Ökobeiträge erhalten, wenn sich kein anerkannter Betrieb zur Bewirtschaftung solcher Flächen finden lässt.
Ob sich die Landwirtschaft aufgrund dieses Reformpaketes nachhaltig entwickelt, ist periodisch zu hinterfragen. Mit einem aussagekräftigen Indikatorensystem können die Eckpfeiler der liechtensteinischen Landwirtschaft periodisch überprüft werden. So würde beispielsweise ein Indikator «ackerfähige Böden» eine Aussage zur Entwicklung desjenigen Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche machen, welcher die wichtigste Grundlage für den Beitrag der Landwirtschaft zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Lebensmitteln bildet. Ich denke, der Schutz der ackerfähigen Böden ist grundsätzlich Aufgabe der Raumplanung bzw. der Zonenplanungen. Hier frage ich mich, welche Instrumente der Agrarpolitik zur Verfügung stehen, um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten.
Mit einem Indikator über die ökologischen Ausgleichsflächen könnte aufgezeigt werden, wie sich die Flächen der naturnahen Lebensräume entwickeln, die zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen und die Stabilität der Ökosysteme sicherstellen. Oder beispielsweise mit einem Indikator «Lebensqualitätsindex» könnte die Lebensqualität der bäuerlichen Bevölkerung im Vergleich mit jener der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung verfolgt werden. Und daraus ergäbe sich vermutlich auch der Rückschluss auf die Einkommensvergleiche der landwirtschaftlichen Betriebe mit der übrigen Bevölkerung.
Der Abstand zwischen den Einkommen in der Landwirtschaft und denjenigen der weiteren Bevölkerung bedarf einer gerechten sozialen Dimension, ansonsten braucht es hier weitere Stützungsmassnahmen.
Sicher ist, dass unsere Landwirte auch in Zukunft vor grossen Herausforderungen stehen werden. Die Konsumenten wollen qualitativ hochstehende Produkte zu einem günstigen Preis, eine gepflegte Landschaft und eine gesicherte Versorgung. Dies ist kein leichter Auftrag. Sicher ist auch, dass der internationale Wettbewerbsdruck bezüglich Marktzutritt zunimmt und in der Folge der Druck auf die Inlandstützung. Statt staatlicher Preisstützung ist das System der Direktzahlungen zu stärken und so eine multifunktionale und nachhaltige Landwirtschaft zu erhalten.
Es ist richtig und zweckmässig, die Agrarpolitik im aufgezeigten Tempo umzusetzen. Tun wir das nicht, laufen unsere Bauern Gefahr, später unter viel grösserem Druck die notwendigen Reformen verkraften zu müssen. Die Preisdifferenzen - beispielsweise zur EU - könnten zu gross werden. Eine dynamische Landwirtschaft - wie sie in dieser Gesetzesvorlage aufgezeichnet wird - hat in unserem Land eine Zukunft. Unser Land braucht eine produzierende Landwirtschaft, und zwar zu einem Preis, den die Öffentlichkeit bezahlen kann und der den Erwerbstätigen in der Landwirtschaft ein angemessenes Einkommen sichert.
Abschliessend äussere ich den Wunsch, dass bei der Ausarbeitung der zahlreich anstehenden Verordnungen zu dieser Gesetzesvorlage jeweils die Fachkommissionen bzw. die Vereinigung bäuerlicher Organisationen beigezogen bzw. angehört werden. Danke. Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. An den Anfang meines Votums möchte ich einen Satz stellen, den ich im Vernehmlassungsbericht zum Landwirtschaftsgesetz gelesen habe. Dort heisst es, ich zitiere: «Der Schlüssel einer erfolgreichen Agrarpolitik liegt darin, die Balance zwischen einer effizienten Agrarproduktion und der Bereitstellung von Pflege- und Umweltleistungen im öffentlichen Interesse zu finden».
Dieser Satz zeigt das Spannungsfeld auf, in dem sich unsere Landwirtschaft befindet. Auf der einen Seite steht die Forderung nach einer Landwirtschaft, wie sie in anderen Ländern betrieben wird und mit dem Begriff «Landwirtschaftsindustrie» umschrieben werden könnte. Auf der anderen Seite übertragen wir den Bauern wichtige Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes. Beide Forderungen in Übereinstimmung miteinander zu bringen, erscheint fast unmöglich. In anderen Bereichen, etwa in der Standortpolitik für die Finanzdienstleistungen, wird immer wieder von liechtensteinischen Lösungen gesprochen, das heisst von Regelungen, die mit unseren gewachsenen Strukturen vereinbar sind. Ich bin der Auffassung, diese «Liechtenstein-Lösung» sollte in der Landwirtschaft in besonderem Masse gelten, denn hier handelt es sich um unseren Boden, um unsere Landschaft, um unsere Natur - man könnte sagen - um unsere ökologische Zukunft.
Grundsätzlich stimme ich dem Gesetzesentwurf der Regierung zu, denn er weist den Weg in eine Zukunft, die den Bauern mehr Verantwortung überträgt, aber auch mehr Möglichkeiten für innovative Landwirte schafft. Als ich den Bericht der Regierung zur Gesetzesvorlage gelesen habe, hatte ich plötzlich den Eindruck, dass mit dieser Vorlage alles viel besser werde. Ich möchte das nicht in Abrede stellen, aber wir dürfen nicht vergessen, dass in den letzten zwanzig Jahren sehr viel für eine zukunftsgerichtete Landwirtschaft getan wurde. Stellvertretend für alle Massnahmen möchte ich das Landwirtschaftliche Leitbild erwähnen, das den Weg in die Zukunft gewiesen hat und sicher auch eine Leitlinie für die vorliegende Gesetzesvorlage war.
Wenn ich vorher von einer «Liechtenstein-Lösung» gesprochen habe, so meinte ich beispielsweise die Sicherung der Existenzfähigkeit unserer Berglandwirtschaft. Ich bin mir bewusst, dass sich unsere Landwirtschaftspolitik nach europäischen Vorgaben richten muss, um konkurrenzfähig zu bleiben. Aber wir dürfen dabei nicht vergessen, dass unser Land zu einem grossen Teil aus Abhängen, Hanglagen und Bergen besteht. Auf diese natürlichen Gegebenheiten müssen wir Rücksicht nehmen, denn wenn diese topografisch schwierigen Gelände nicht bewirtschaftet werden, droht Gefahr. Dass die Bewirtschaftung von Hanglagen und Berggebieten nicht vergleichbar ist mit riesigen, topfebenen Flächen in anderen Ländern, dürfte einleuchten. Ebenso klar aber muss uns auch sein, dass wir zur Erhaltung dieser natürlichen Flächen und zur Abwendung von möglichen Naturgefahren etwas tun müssen.
Ich möchte nicht umfassend auf die Vorlage der Regierung eingehen, sondern ein paar einzelne Aspekte herausgreifen und dazu Fragen an die Regierung stellen. Einer dieser Aspekte ist die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb: Die Regierung schreibt in ihrem Bericht auf Seite 38, ich zitiere: «Nicht zu den Aufgaben des Staates gehört die finanzielle Unterstützung von reinen Hobby-Betrieben». Grundsätzlich halte ich es für richtig, dass staatliche Zahlungen nur an Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Aber wir dürfen nicht vergessen, im Sinne der vorher erwähnten «Liechtenstein-Lösung», dass wir in der Landwirtschaft gewachsene Strukturen haben. In diesem Zusammenhang scheint mir die Erhöhung der Mindestgrösse von 900 auf mindestens 1080 Arbeitskraftstunden etwas willkürlich zu sein.
Ich möchte deshalb an die Regierung folgende Fragen stellen:
1. Was versteht die Regierung unter Hobby-Betrieben?
2. Wie viele solche Hobby-Betriebe gibt es?
3. Wie hoch wären die staatlichen Leistungen, wenn diese Hobby-Betriebe wie anerkannte Landwirtschaftsbetriebe gefördert würden? Wir dürfen nicht vergessen, dass auch solche Hobby-Bauern einen Beitrag zur Erhaltung unserer Umwelt und Landschaft leisten. Wenn diese Hobby-Bauern dazu noch Flächen bewirtschaften, die schwer zugänglich sind oder mit Maschinen kaum bewirtschaftet werden können, dann sollten wir uns überlegen, ob wir nicht die üblichen Förderungen zuerkennen sollten. Es könnte nämlich die Gefahr bestehen, dass die Abgeltung mit Öko-Beiträgen allein nicht mehr attraktiv ist und die Hobby-Bauern auf die Bewirtschaftung verzichten.
Bekannt ist auch, dass die Nebenerwerbs- und Hobby-Bauern in der Regel weniger in der Milchproduktion oder in der Aufzucht von Rindern beschäftigt sind, sondern mehr in Randbereichen wie etwa als Pferdehalter oder als Halter von Ziegen und Schafen tätig sind. Ich bin der Meinung, wir sollten nicht auf die bestehende Vielfalt in unserer Landwirtschaft verzichten.
Ein zweiter Punkt, den ich anschneiden möchte, ist die Alterslimite. Die Regierungsvorlage möchte das AHV-Alter als Grenze für alle Beiträge des Staates festlegen, also weitergehen als das bestehende Direktzahlungsgesetz. Ich möchte hier zu bedenken geben, dass unsere Gesellschaft an anderen Orten über den Einsatz von rüstigen Jungsenioren diskutiert und bereits Überlegungen im Gange sind, das AHV-Alter weiter hinauszuschieben. Im Unterschied zu früher, meine ich, gibt es heute sehr viele Personen im AHV-Alter, die ohne weiteres in der Lage sind, ihren Landwirtschaftsbetrieb noch ein paar Jahre weiterzuführen. Wenn wir hier einen rigorosen Strich bei Erreichen des AHV-Alters ziehen, dann verzichten wir freiwillig und vielleicht sogar gegen den Willen von Betroffenen auf wertvolles berufliches Wissen und auf berufliche Erfahrung. Ich möchte der Regierung zu diesem Punkt folgende Fragen stellen:
1. Warum wird rigoros die AHV-Altersgrenze gezogen?
2. Wäre es nicht zukunftsgerichtet, auch in der Landwirtschaft das Wissen und Können älterer Berufsleute zu nutzen, auch wenn Staatsbeiträge dafür notwendig sind?
3. Wie viele Bauern wird diese Alterslimite in den nächsten fünf Jahren betreffen?
Einverstanden dagegen bin ich mit der Absicht der Regierungsvorlage, den Bezügerkreis von staatlichen Zahlungen genau zu definieren. Ich finde es richtig, dass der Staat keine Einkommensbeiträge an Institutionen leisten will, die als Zusatzgeschäft einen Landwirtschaftsbetrieb führen. In diesem Sinne müssten auch die Beiträge gehandhabt werden, die an Hobby-Bauern und Bauern im AHV-Alter gehen: Es würde natürlich keinen Sinn machen, wenn diese Personen staatliche Beiträge einstreichen, aber andere Personen die Arbeit machen lassen würden.
Ich möchte zusammenfassen: Mit der grundsätzlichen Ausrichtung der Vorlage bin ich einverstanden. Die Regierungsvorlage nimmt die internationalen Forderungen an die Landwirtschaft auf und setzt sie für unser Land um. Wie ich schon gesagt habe sollten wir aber noch mehr darauf achten, dass auch in diesem Gesetz die typisch liechtensteinischen Strukturen und Erfordernisse besser beachtet werden. Ich spreche mich für Eintreten auf die Regierungsvorlage aus. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Die Landwirtschaft als Wirtschaftszweig zu fördern und zu stärken und gleichzeitig sich aus der Marktinterventionspolitik zurückziehen, diese Zielsetzung soll sozialverträglich und moderat vollzogen werden. Die Regierung stützt sich hierbei auf drei Grundlagen: Das Landwirtschaftliche Leitbild aus dem Jahr 2004, die Erfahrungen aus den bestehenden 15 Einzelgesetzen, das Schweizerische Landwirtschaftsgesetz als Rezeptionsvorlage. In diesem Zusammenhang sind die vom Landtag im September und Oktober 2007 erlassenen Beschlüsse betreffend Gesamtkonzept zur Absatzförderung und des Milchmengenregelungsgesetzes als wichtige zielführende Massnahmen zu erwähnen.
Die Landwirtschaft hat ihr Gesicht in den letzten 50 Jahren stark verändert. Das zeigt sich besonders bei der Anzahl Beschäftigten. Während in den 50er Jahren noch jede dritte Person in der Landwirtschaft tätig war, macht dieser Anteil heute in Liechtenstein nicht einmal mehr 1% aus.
Grundsätzlich ist das vorliegende Landwirtschaftsgesetz zu begrüssen. Es macht auch Sinn, dass dieses Gesetz als Rahmengesetz ausgestaltet ist. Auch dem berechtigten Wunsch der Regierung, dass die Umsetzungsdetails auf Verordnungsstufe im Sinne einer flexiblen Agrarpolitik vollzogen werden sollen, macht Sinn. Trotzdem ist es für die Betroffenen und anderen Interessierten nicht ganz einfach festzustellen, wie denn konkret die Ausgestaltung der zahlreich angekündigten Regelungen auf dem Verordnungsweg aussehen wird.
Die Staatsausgaben für die Landwirtschaft liegen heute bei rund CHF 16 Mio. Dies entspricht praktisch dem Betrag, den der Staat jährlich der Liechtensteinischen Bus-Anstalt überlässt. Im Bericht wird ausgeführt, dass der Schlüssel einer erfolgreichen Agrarpolitik darin liegt, eine Balance zwischen einer effizienten Agrarproduktion und der Bereitstellung von Pflege- und Umweltleistungen im öffentlichen Interesse zu finden. Ich möchte die Regierung dazu ermuntern, keine Kosten zu scheuen, um die Pflege- und Umweltleistungen noch stärker zu fördern. Ich meine, dass hierfür in der Bevölkerung eine entsprechend hohe Akzeptanz vorhanden ist und langfristig dieses Segment stark an Bedeutung gewinnen wird.
Ausdrücklich positiv zu erwähnen ist die konsequente Haltung in Sachen Aus- und Weiterbildung. Auch der Umstand, dass künftig der Landtag durch die Existenz eines umfassenden Rahmengesetzes und des entsprechenden Finanzbeschlusses an Einfluss gewinnt ist begrüssenswert. Ob künftig hierbei jeweils eine agrarpolitische Debatte entstehen wird, bleibt offen. Die Regierung bekommt mit dieser Gesetzesvorlage einen breiten Vollzugsrahmen zugesprochen und ist gefordert. Die Ausgestaltung der Gesetzesvorlage auf Verordnungsbasis wird über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
Ich bedanke mich beim Landwirtschaftsminister für diese Vorlage und bin für Eintreten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Regierungsrat Hugo Quaderer. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieses Bericht und Antrags. Ich denke, wir werden dann bei der Artikellesung noch Gelegenheit haben, den einen oder anderen Aspekt zu diskutieren, gerade auch aufgrund der Stellungnahmen, die noch kurz vor der Landtagssitzung eingegangen sind, einerseits von der VBO und andererseits aber auch von der LGU. Ich möchte - und bitte erlauben Sie mir das - zuerst noch einige grundsätzliche Ausführungen machen zur Landwirtschaftspolitik und auch zum Landwirtschaftsgesetz, bevor ich dann auch noch versuche, auf die einzelnen Voten der Abgeordneten einzugehen.
Ich begrüsse es sehr - und das hat der Abg. Alois Beck auch zu Beginn gesagt -, dass wir hier eine Diskussion über die künftige Agrarpolitik in unserem Land führen. Es ist wirklich so, dass wir jetzt eine agrarpolitische Diskussion führen können über die Zukunft unserer Landwirte. Und es ist notwendig, dass sich der Landtag dieser Frage annimmt, nämlich der Frage, in welche Richtung sich die Landwirtschaft entwickeln soll. Und so, wie ich die Ausführungen von Ihnen jetzt Revue passieren lassen kann, sind Sie mit der grundsätzlichen Ausrichtung der Landwirtschaft so, wie es die Regierung vorschlägt, auch im Grossen und Ganzen einverstanden. Das ist insofern nicht verwunderlich, weil wir uns weitgehend - eigentlich in allen Punkten - auf das Landwirtschaftliche Leitbild abstützen und dieses Landwirtschaftliche Leitbild im Jahre 2004 vom Landtag mit grosser Zustimmung zur Kenntnis genommen worden ist.
Die unterschiedlichen Vorstellungen, wie die Landwirtschaft in Liechtenstein künftig aussehen soll, das haben wir auch teilweise aus den Voten herausgehört: Es geht - und da denke ich, das hat die Abg. Josy Biedermann sehr eindrücklich zum Ausdruck gebracht - es geht um dieses Spannungsverhältnis zwischen der technisch-wirtschaftlichen Landwirtschaft auf der einen Seite und auf der anderen Seite der ökologisch ausgerichteten Landwirtschaft. Aber ich denke - und da haben wir sicherlich Einigkeit -, dass die Landwirtschaft in Liechtenstein auch in Zukunft eine zentrale Rolle einnehmen soll und einnehmen wird.
Für mich ist klar, dass die Agrarpolitik der Landwirtschaft auch zukünftig den notwendigen Raum geben wird und geben muss. Damit die Landwirtschaft ihre Aufgaben optimal erfüllen kann, soll es auch in Zukunft eine breit ausgestaltete Landwirtschaft geben, in der grosse, grössere, kleine und kleinere Betriebe Platz haben. Einerseits soll die Hauptaufgabe der Landwirtschaft auch in Zukunft in der Nahrungsmittelproduktion liegen und ich denke, hier hat die Regierung schon ein klares Bekenntnis abgegeben. Andererseits trägt jedoch besonders die Landwirtschaft wesentlich zur Erhaltung unseres Lebensraumes und zur Pflege der Kulturlandschaft bei. Aber bei dieser Gelegenheit darf ich auch festhalten: Ein Landwirt ist und bleibt ein Unternehmer und ein Landwirt wird auch in Zukunft unternehmerisch tätig sein, unternehmerisch tätig sein wollen.
Aufgrund dieser Überlegungen muss der agrarpolitische Fokus auf einer nachhaltigen Landwirtschaft liegen, die aus einer unternehmerischen und gleichzeitig ökologischen Ausrichtung bestehen soll. Und dieser Ausrichtung wird im Landwirtschaftsgesetz, in diesem Entwurf, wie er Ihnen vorliegt, bereits mit den Formulierungen im Zweckartikel Rechnung getragen. Die Neuausrichtung der künftigen Agrarpolitik hat für die verschiedenen Beteiligten wie etwa für die Landwirte, für die Verarbeitungsbetriebe, für die landwirtschaftlichen Organisationen, aber auch für den Staat zum Teil weit reichende Konsequenzen. Und aus diesem Grund wurde die Umsetzung der neuen Agrarpolitik in einem Dreiphasenkonzept gegliedert. Das hat der Abg. Günther Kranz auch zum Ausdruck gebracht. Weil eben dadurch wird gewährleistet, dass die Umsetzung in verträglichen Schritten ablaufen kann.
In der 1. Phase - das haben wir ausgeführt im Bericht und Antrag - wird mit der Schaffung des Landwirtschaftsgesetzes sozusagen der Grundstein für eine künftige Entwicklung der Agrarpolitik gelegt. Die Phase 1 wird geprägt durch die Erarbeitung und Inkraftsetzung der zahlreich aus dem Landwirtschaftsgesetz abgeleiteten Verordnungen. Ich werde dann nachher auch noch auf eine entsprechende Frage nach dem Stand der Verordnungen eingehen. Eng damit verbunden ist die Einführung neuer sowie die Anpassung und/oder der Abbau bestehender agrarpolitischer Instrumente. In dieser ersten Phase soll den Landwirten wie auch den Organisationen zur Übernahme von mehr Eigenverantwortung und unternehmerischem Handeln verholfen werden. Es ist ein klares Bekenntnis zu einer produzierenden, zu einer marktorientierten Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang soll zudem bereits eine umfassende Prüfung des bisherigen Systems der direkten Stützungsmassnahmen und der Umbau im Hinblick auf eine Verlagerung der Mittel hin zu den indirekten Stützungsmassnahmen vorbereitet werden.
In der Phase 2 wird sich der Staat schrittweise aus der direkten Verantwortung und der Marktbeeinflussung zurückziehen. Hier werden von staatlicher Seite die notwendigen Rahmenbedingungen weiter dahingehend angepasst, dass Landwirte und Organisationen am Markt verstärkt eigenverantwortlich und unternehmerisch auftreten. Und wie gesagt werden die Mittel für die direkten Stützungsmassnahmen, also die Einkommensbeiträge, verstärkt in Richtung indirekte Stützungsmassnahmen, zum Beispiel Strukturverbesserungsbeiträge, umgelagert.
In der dann folgenden 3. Phase soll schliesslich die direkte Marktverantwortung an die Landwirtschaft übergeben werden. Der Staat wird sich zur Hauptsache auf die Ausgestaltung geeigneter Rahmenbedingungen und die Unterstützung der Landwirtschaft bei der Verbesserung ihrer Strukturen konzentrieren. Zu diesem Zeitpunkt verfügen die Landwirtschaftsbetriebe mittlerweile über eine ausgeprägte Marktorientierung und sind dank der Förderung der unternehmerischen Ausrichtung spürbar wettbewerbsfähiger. Somit können auch verschiedene Förderungsmassnahmen, die mit der Einführung des Gesetzes vorüber-gehend ergriffen wurden, teilweise oder gar vollständig wieder abgebaut werden. Hier sind zum Beispiel Förderungsmassnahmen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft oder der Abbau der Förderungsmassnahmen im Bereich der Diversifizierung gemeint. Dieses Dreiphasenkonzept sieht auf jeden Fall die Weiterführung der Massnahmen zur Existenzsicherung, das heisst zu den heutigen Direktzahlungen für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe sowie die ökologischen, landschaftspflegerischen und tiergerechten Leistungen vor. Ein Abbau dieser Zahlungen ist ja vorerst nicht vorgesehen. Diese Leistungen sind unabdingbar, da sich die Regierung zu einer nachhaltig produzierenden Landwirtschaft bekennt und sich zur Abgeltung der im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen bereit erklärt.
Ich darf zu diesem Dreiphasenkonzept auch auf die Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung und insbesondere auf die Tabelle 2 auf der Seite 106 des Berichtes verweisen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind das Schätzungen im Hinblick auf die zeitliche Dimension der Umsetzung der drei Phasen. Wir können noch nicht genau absehen, wie das dann letztendlich in zeitlicher Hinsicht auch ablaufen wird. Und es versteht sich von selbst, dass wir in Liechtenstein die Entwicklungen in der Schweiz wie bis anhin sehr genau beobachten und die Umsetzungen im Gleichschritt mit der Schweiz vornehmen. Es gilt vorsichtig darauf zu achten, dass wir in etwa das gleiche Niveau wie die Schweiz haben. Und die VBO hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober ebenfalls auf diesen wichtigen Aspekt hingewiesen und spricht von einem ambitionierten agrarpolitischen Entwicklungsplan. Die Regierung unterstützt die Ansicht der VBO, dass gerade Fragen bezüglich des geplanten schrittweisen Abbaus der Stützungen nur im Gleichschritt mit der Schweiz beantwortet werden können und müssen.
Im Gesamtzusammenhang des Dreiphasenplans ist auch das Landwirtschaftsgesetz zu betrachten und es ist wichtig, dass man dieses Konzept bei der Diskussion über die vorliegende Gesetzesvorlage immer im Hinterkopf behält. Das Landwirtschaftsgesetz stellt ein übergeordnetes Instrument dar und deshalb ist es äusserst wichtig, dass es - und das wurde auch von einigen Abgeordneten positiv beurteilt -, dass es eben flexibel ausgestaltet und als umfassendes Rahmengesetz konzipiert ist.
Das Landwirtschaftliche Leitbild - das wurde von verschiedenen Abgeordneten angesprochen - ist sicherlich die wichtigste Grundlage für die Schaffung dieses Gesetzes neben der bestehenden Agrargesetzgebung und neben der schweizerischen Gesetzgebung, so wie es der Abg. Gebhard Negele zum Ausdruck gebracht hat. Das Landwirtschaftliche Leitbild umschreibt die künftige strategische Ausrichtung der liechtensteinischen Landwirtschaft und stellt somit eine, wenn nicht die wichtige Basis der Agrarpolitik und des heute zu diskutierenden Landwirtschaftsgesetzes dar.
Das Landwirtschaftliche Leitbild hält zusammengefasst fest, dass sich die Landwirtschaft nach dem Markt sowie nach den gesellschaftlichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze richtet. Der Staat soll sich aus seiner heutigen sehr aktiven Rolle zurückziehen und dennoch sollen die heutigen finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in Zukunft auf ähnlichem Niveau gehalten werden, wobei - und das habe ich ausgeführt - indirekte Förderungen dabei im Zentrum stehen. Die Landwirtschaft wird vermehrt nach ökonomischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Dabei steht die Marktorientierung im Vordergrund, ohne weitere Aspekte von übergeordnetem allgemeinem Interesse zu vernachlässigen. Neben der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen erbringt die Landwirtschaft im Auftrag der Öffentlichkeit Dienstleistungen für die Bevölkerung unseres Landes. Die Leistungen werden von der Bevölkerung bewusst wahrgenommen und nachgefragt. Es entsteht auch in diesen Beziehungen ein entsprechender Markt.
Ich denke, dass die im Leitbildprozess ausgearbeitete strategische Ausrichtung der Landwirtschaft sowie die daraus konkret abgeleiteten Ziele und Massnahmen mit der vorliegenden, gegenständlichen Gesetzesvorlage optimal umgesetzt werden können. Mit dem vorgesehenen Phasenkonzept und der Ausgestaltung des Gesetzes als Rahmengesetz wird der strategischen Ausrichtung entsprochen und der Staat kann langfristig gesehen seine neue Rolle auch einnehmen.
Darüber hinaus stellen für die Regierung und auch für viele der Abgeordneten, die sich zu Wort gemeldet haben, die Bereiche der Ökologie, der Landschaftspflege und insbesondere der Berglandwirtschaft und der Alpwirtschaft wichtige Aspekte von übergeordnetem allgemeinem Interesse dar. Diese Bereiche dürfen auf keinen Fall vernachlässigt werden, stellen sie doch nebst der Nahrungsmittelproduktion auch zentrale Aufgaben der Landwirtschaft dar. Und aus diesem Grunde wurden diese Bereiche in der vorliegenden Gesetzesvorlage ebenfalls stark gewichtet, nicht zuletzt auch aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung.
Das Landwirtschaftsgesetz enthält die geeigneten Mittel, um der Landwirtschaft den notwendigen Raum zu geben, um ihre Leistungen unter bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Es soll einen Rahmen geben, der eine dynamische Entwicklung von gut wirtschaftenden Betrieben zulässt. Kleine und grosse Betriebe sollen in der liechtensteinischen Landwirtschaft Platz haben.
Ich möchte meine bisherigen Ausführungen auch nochmals unterstreichen, indem ich nochmals bewusst machen möchte, in welchem Kontext wir dieses Gesetz auch in Ausarbeitung gegeben haben. Das hat der Abg. Alois Beck auch zum Ausdruck gebracht, die Ausgangslage mit den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, mit der internationalen Globalisierung, mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik der Schweiz. Es hat auch Veränderungen der gesellschaftlichen Ansprüche in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gegeben und es wird die Forderung - und das haben wir heute auch gehört - nach einer effizienten Landwirtschaft laut. Es ist deshalb aufgrund dieser veränderten Ausgangslage eine Weiterentwicklung der Agrarpolitik absolut notwendig und die bestehende Gesetzgebung, das bestehende Instrumentarium, ist nicht unbedingt förderlich für eine solche Weiterentwicklung. Das bestehende Gesetzesnetz ist historisch gewachsen, ist breit gefächert und zum Teil auch in sich inkonsistent. Deshalb hat sich die Regierung entschieden und der Landtag hat der Regierung diesen Auftrag auch mit auf den Weg gegeben, mit der Diskussion des Landwirtschaftlichen Leitbildes eben rechtliche Grundlagen für die notwendige Weiterentwicklung zu schaffen.
Damit ist sicherlich auch eine verbesserte Finanzkontrolle und eine verbesserte finanzielle Steuerung durch den Landtag verbunden und wir erhoffen uns auch eine organisatorische und administrative Vereinfachung des landwirtchaftlichen Wesens.
Die Zielsetzungen wurden auch angesprochen. Ich möchte aber doch nochmals zwei bis drei agrarpolitische Zielsetzungen hier betonen: Es geht um eine Stärkung der Eigenverantwortung und des Unternehmertums. Es geht also um eine marktorientierte Landwirtschaft. Es geht um die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Strukturen. Aber es geht auch um die Beibehaltung des hohen ökologischen Niveaus und um eine gezielte Steigerung der Öko-Qualität. Und deshalb haben wir auch im Gesetzeswerk vorgeschlagen, dass eine gezielte Vernetzung von naturnahen Lebensräumen möglich sein soll. Und es geht - und das ist sicherlich die wichtigste agrarpolitische Zielsetzung - es geht um die langfristige Sicherung der Existenz und Wettbewerbsfähigkeit unserer Landwirtschaft und inbesondere auch der Berglandwirtschaft.
Im Dreiphasenkonzept kommt es zum Ausdruck, dass der Staat in Zukunft eine neue, eine veränderte Rolle einnehmen soll. Er hat die Hauptaufgabe, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und sich schrittweise aus der direkten Steuerung zurückzuziehen und bei der Marktintervention Abbau zu leisten. Er hat Leitplanken zu setzen für die Landwirtschaft der Zukunft und ich bin davon überzeugt, dass wir mit diesem Rahmengesetz diese Leitplanken auch setzen können.
Mit dem Landwirtschaftsgesetz können wir die Grundlage für eine erfolgreiche Weiterentwicklung der Landwirtschaft in Liechtenstein schaffen und ich glaube, was vielleicht auch - nicht nur vielleicht, es ist einmalig -, dass die Agrargesetze und die Instrumentarien erstmals in einem komplexen Gesetzeswerk zusammengefasst werden. Das wird eine deutlich verbesserte Arbeit, verbesserte politische Arbeit mit sich bringen, es wird eine Erhöhung der Finanzkontrolle gegenüber heute mit sich bringen und es wird auch möglich sein für den Landtag, eine agrarpolitische Feinsteuerung im Gesamtzusammenhang vorzunehmen.
Wenn ich noch auf die einzelnen Voten eingehen darf, dann möchte ich in chronologischer Reihenfolge beginnen, nämlich mit dem Votum des Abg. Alois Beck. Er hat gesagt - eben was ich einleitend gesagt habe - es gehe um die Zukunft der Landwirte, um die Zukunft der Landwirtschaft. Das kann ich nur unterstützen. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass beispielsweise die Limiten für förderungsberechtigte Betriebe nicht im Gesetz festgelegt werden sollen. Das unterstützt auch die VBO und unterstützt auch das Vorgehen der Regierung. Und dennoch ist es natürlich für die Regierung schon auch wichtig zu wissen, in welche Richtung der Landtag argumentiert. Also ist eine politische Diskussion sicherlich sehr wichtig, weil es eben um die Zukunft der Landwirtschaft geht. Und wir haben ja heute die Gelegenheit, diese Diskussion hier auch zu führen.
Es wurde nicht nur vom Abg. Alois Beck sondern und/oder eigentlich von allen Votanten auf den quantitativen Bodenschutz hingewiesen, den quantitativen Bodenschutz der landwirtschaftlichen Flächen. Wir haben einerseits das vom Abg. Pepo Frick als zahnloses Gesetz beschriebene Gesetz über die Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Das hat in der Vergangenheit nicht den entsprechenden Erfolg gebracht. Ich glaube, das kann man so an dieser Stelle in aller Offenheit auch konstatieren. Und deshalb bin ich auch damit einverstanden, wenn Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, so wie die VBO fordern, dass hier auch in der Zielsetzung ein entsprechendes Ziel des quantitativen Bodenschutzes noch in die Vorlage aufgenommen werden soll und aufgenommen werden muss. Ich habe mir - gerade auch als ich die Stellungnahme der VBO dann gelesen habe - schon auch vergegenwärtigt, dass das ein Muss ist und die Vorlage in diesem Punkt sicherlich noch verbessert werden muss.
Zur Frage des Standes der Verordnungen: Es ist so, dass es sehr viele Verordnungen geben wird. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass wir sehr viele Verordnungen aufgrund des bestehenden Rechts werden erlassen können, seien das gesetzliche Bestimmungen oder seien das Verordnungsbestimmungen von bestehendem Recht. Es wird in den verschiedenen Bereichen, also der Rahmenbedingungen, der Strukturen, der Wirtschaftlichkeit, Ökologiemärkte und Dienstleistungen von Dritten insgesamt an die 20 Verordnungen geben. Es gibt beispielsweise eine bestehende Strukturverordnung in dem Sinne, also im Bereich der Strukturen, dass das Alpwirtschaftsgesetz und die entsprechende Verordnung - da werden dann einerseits die Bestimmungen aus dem Bereich der Strukturen und andererseits aus dem Bereich der Ökologie, die werden dann in diesen Verordungen dementsprechend übernommen. Und wir haben neu zu regeln, nämlich die Rahmenbedingungen, wenn es um die Innovationen im Bereich der Diversifizierung geht, also der Paralandwirtschaft. Dort ist es notwendig, eine neue Verordnung zu schaffen. Dort gibt es aber sehr umfangreiche Vorarbeiten der Leitbildgruppe. Diese hat spezielle Arbeitspapiere erarbeitet, die die Frage der Paralandwirtschaft und der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten definiert.
Es geht dann auch um eine Verordnung betreffend die Erleichterung des Ausstiegs im Bereich der Wirtschaftlichkeit, aber es geht auch bei Dienstleistungen von Dritten um Verordnungen betreffend Beratung, Forschung und Selbsthilfe. Es wird eine grosse Herausforderung sein, in der nahen Zukunft diese Verordnungen auszuarbeiten. Und es ist auch so vorgesehen, wie es gefordert wurde, dass diese Verordnungen in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen, aber insbesondere mit der VBO ausgearbeitet werden sollen.
Der Abg. Pepo Frick hat ebenfall von diesem quantitativen Bodenschutz gesprochen. Wir haben zumindest in Art. 24 Abs. 2 Bst. e im Bereich der Strukturen das Ziel enthalten, dass wir den Boden quantitativ schützen wollen. Wir haben natürlich auch die besondere Situation gerade im Vergleich mit der Schweiz. In der Schweiz gibt es ein Pachtgesetz, welches es in Liechtenstein eben nicht gibt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese landwirtschaftlichen Flächen eben grossteils nicht in privaten Händen sind, sondern in den Händen der öffentlichen Hand.
Es wurde auch von Ihnen, Herr Abg. Pepo Frick, die Frage gestellt, ob nicht die Einstiegshürde, wie es die Regierung zur Diskussion gestellt hat, mit 1'080 Arbeitskraftstunden zu tief sei, weil dadurch eine wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung vielleicht verunmöglicht werde. Ich denke, das müssen wir im Gesamtzusammenhang sehen. Wenn wir vor allem gerade auch die Anerkennungsbedingungen uns vor Augen führen in Artikel 6, dort geht es ja nicht nur darum, diese Einstiegslimite zu erhöhen, sondern es geht ja auch um andere Konstanten wie die Einführung einer AHV-Limite. Das ist dann etwas Neues, was es in der Schweiz schon längst gibt. Aber es geht auch beispielsweise um die fachlichen Anerkennungsbedingungen, die dann konsequent für alle Bereiche vorgeschrieben werden, indem eben ein schweizerisches Fachzeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung gefordert wird. Und es geht dort auch darum, eben für die wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung Aufstiegshilfen anzubieten. Das haben wir im Gesetz ja auch vorgeschlagen.
Das Spannungsverhältnis zwischen dieser technisch-wirtschaftlichen Landwirtschaft auf der einen Seite und der ökologischen Landwirtschaft, das hat der Abg. Gebhard Negele und auch die Abg. Josy Biedermann angesprochen. Ich denke, im Rahmen meiner einleitenden allgemeinen Bemerkungen bin ich darauf bereits eingegangen.
Der Abg. Peter Lampert hat auch konkrete Fragen gestellt und hat insbesondere die Frage gestellt, ob denn alles viel besser werde mit diesem Rahmengesetz: Ich kann nur so viel sagen: Es ist ja schon vieles gut. Es ist ja nicht so, dass wir auf Null aufbauen, sondern die Landwirtschaft in Liechtenstein lebt, die existiert. Aber es geht jetzt darum, mit diesem Rahmengesetz der Landwirtschaft eine gute Zukunft, eine Perspektive geben zu können.
Auch Sie haben die Berglandwirtschaft angesprochen - wie verschiedene andere Abgeordnete. Ich habe auch einleitend gesagt, dass die Berglandwirtschaft ein sehr wichtiges Element, ein sehr wichtiges Strukturelement unserer Landschaft ist und deshalb ganz besonderes Augenmerk auf diese Berglandwirtschaft zu legen sein wird.
Sie haben auch gefragt, was die Regierung unter einem Hobby-Betrieb verstehe: Wir haben eine ähnliche Frage auch in der Finanzkommission versucht zu beantworten. Die bisherige Rechtslage geht ja vom Direktzahlungsgesetz aus und dieses hält eine Mindestanforderung von 900 Arbeitskraftstunden fest. Kleinere Betriebe werden vom Landwirtschaftsamt nicht erfasst, da sie nicht förderungsberechtigt sind. Das heisst also, sie sind gemäss dem Direktzahlungsgesetz nicht als Betriebe anerkannt und sie sind von ihren Strukturen her kleiner als Betriebe, die die Limite von 900 Arbeitskraftstunden erreichen. Und das dürften dann vor allem kleine Tierhalter sein, die halt ein paar Schafe, ein paar Ziegen, ein paar Rinder oder Pferde und Esel halten und bewirtschaften. Die VBO hat in ihrer Stellungnahme in einem Anhang einige Beispiele angeführt.
Wie viele Hobby-Betriebe gibt es? In diesem Schreiben als Zusatz zum Protokoll der Finanzkommission haben wir hier einige Zahlen aufgeführt. Es gibt, glaube ich, Schätzungen, dass es etwa 20 solche Betriebe gibt. Und wir haben dort auch ausgeführt, dass das Finanzvolumen, das diesen Betrieben zukommt, etwa bei CHF 100'000 liegt.
Sie haben auch die Frage gestellt, warum die AHV-Altersgrenze so rigoros gezogen werde: Dazu gibt es sicherlich mehrere Gründe. Das wurde auch im Rahmen des Landwirtschaftlichen Leitbildes als wichtig erachtet und gefordert für die Entwicklung von professionellen Strukturen. Ich habe es gesagt: In der Schweiz besteht diese Alterslimite schon seit Jahren. In Liechtenstein gibt es diese Limite seit 1995 im Rahmen des Direktzahlungsgesetzes für die Basisbeiträge. Und dort hat die Limite geholfen, dass Betriebe rechtzeitig übergeben werden. Und wenn wir diese Limite nun für alle Kategorien, für jeden Landwirtschaftsbetrieb festlegen, erhoffen wir uns eben, diesen Effekt noch verstärken zu können.
Sie haben die Frage gestellt, ob es zukunftgerichtet wäre, in der Landwirtschaft das Wissen und Können älterer Berufsleute zu nutzen, auch wenn dafür Staatsbeiträge notwendig sind: Ich bin der Meinung, dass das Wissen und Können älterer Berufsleute damit sicherlich nicht in Frage gestellt wird. Diese können auch in Zukunft auf den Betrieben tätig sein. Ich glaube auch, im Normalfall ist es ja so, dass die ältere Generation der jüngeren Generation den Betrieb übergibt und halt auch weiterhin als Arbeitskraft zur Verfügung steht. Damit steht dann auch das Know-how, das gegebene Know-how weiterhin zur Verfügung. Und auslaufende Betriebe erhalten weiterhin Beiträge, vor allem für diese Ökoleistungen. Das ist ja das, was Sie auch gesagt haben, dass Sie die Frage stellen, wer dann vor allem in der Berglandwirtschaft diese steilen Hänge in Zukunft noch bewirtschaftet. Und deshalb sieht das Konzept der Regierung vor, dass genau für solche Leistungen eben auch Private beigezogen werden können, dass auch Private solche Leistungen erbringen können.
Sie haben auch die Frage gestellt, wie viele Bauern diese Alterslimite in den nächsten fünf Jahren betreffen: Sie haben mir verdankenswerterweise diese Frage auch vorher gestellt, weil ich hätte sie Ihnen sonst nicht beantworten können. Ich habe das Landwirtschaftsamt gefragt und habe die Antwort bekommen: In den nächsten fünf Jahren werden es die Jahrgänge 44 bis 48 sein, die von der Alterslimite betroffen sein werden. Und das Landwirtschaftsamt hat 12 Betriebe identifiziert, deren Betriebsleiter betroffen sein werden. Jetzt geht es natürlich noch darum herauszufinden, wie viele dieser Betriebe schon eine Nachfolgeregelung getroffen haben, weil für diese stellt dann diese Limite natürlich kein Problem dar. Und für die anderen, da gibt es ja eine entsprechende Übergangsregelung. Da gibt es eine Übergangsregelung von fünf Jahren, die das Gesetz dann noch vorsieht, das einen schrittweisen Abbau vorsieht.
Jetzt, glaube ich, bin ich so weit durch. Ansonsten bitte ich Sie, die Fragen nochmals an mich zu richten. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Fragen an den Herrn Regierungsrat mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Danke. Im Zweckartikel ist meiner Ansicht nach sehr gut umschrieben, um welche Aufgaben sich der Staat zur Sicherung und Förderung der Landwirtschaft sorgt. In Zusammenhang mit der Pflege der Kulturlandschaft könnte im Sinne der Anregung der VBO auch der gesetzliche Bodenschutz verankert werden. Die Landwirtschaft ist auf langfristig gesicherte Flächen angewiesen. In unserem Land ist die Ressource Boden äusserst knapp und kann nicht vermehrt werden. Es bleibt eine zentrale Aufgabe des Staates, eine ausreichende Landwirtschaftszone zu erhalten, zu der auch die für die Erhaltung der Arten- und Biotopvielfalt erforderlichen 15% extensiv bewirtschafteten Flächen gehören. So ersuche ich die Regierung, diese Ergänzung des Zwecksartikels bis zur 2. Lesung zu prüfen und eventuell einen entsprechenden Vorschlag zu machen.Abg. Pepo Frick
Ich möchte nur kurz ergänzen: Der Regierungsrat hat den Art. 24 Abs. 2e erwähnt. Dort ist tatsächlich der quantitative Bodenschutz erwähnt, aber in einer Kann-Bestimmung. Deswegen unterstütze ich das Votum der Abg. Josy Biedermann, dass das in den Zweckartikel ohne Kann-Bestimmung aufgenommen wird.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, der Flächenschutz wurde ausführlich gewürdigt und dass dieser einen höheren Stellenwert haben muss. Ich frage mich jetzt allerdings, ob das aus systematischen Gründen in Art. 1 Platz hat. Wenn es da heisst: «Der Staat sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet», wenn dann der Flächenschutz kommt, ob das dann aus systematischen Gründen Platz hat oder ob nicht eher in Art. 2 unter dem Titel «Massnahmen des Staates», das dann eher als Grundsatz Platz hat. Aber das kann die Regierung dann bis zur 2. Lesung überprüfen und die geeignete Formulierung, in welchem Artikel auch immer, vorschlagen. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe in meinen einleitenden Bemerkungen gesagt, dass die Regierung das sehr genau prüfen wird. Mir scheint es sinnvoll, am richtigen Ort ein solches Ziel, einen solchen Zweck zu verankern. Vielleicht ist es auch möglich, in Art. 1 einen Abs. 2 einzufügen oder dann - wie es der Abg. Alois Beck gesagt hat - bei Art. 2 das entsprechend zu verankern. Wir werden das prüfen und wir werden dem Landtag auch einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Danke. Die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Landwirten durch das Land erachte ich als eine wichtige Massnahme. Gemäss dem Schreiben der VBO war dieser Punkt in der Vernehmlassungsvorlage enthalten. In den Erläuterungen weist die Regierung darauf hin, dass die Förderung der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des neuen Berufsbildungs- bzw. Stipendiengesetzes geregelt ist.
Ich schlage vor, dieses Anliegen mit einem Verweis auf dieses Gesetz wieder in den Art. 2 aufzunehmen. Dies führt meiner Ansicht nach nicht zu Doppelspurigkeiten, sondern fördert die Transparenz und belegt die Bedeutung dieser Massnahme. Soweit ich weiss, sind die diesbezüglichen Erfahrungen der Zusammenarbeit unseres Landwirtschaftsamtes mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum des Kantons St. Gallen, im Besonderen mit dem Rheinhof Salez, sehr gut. Es ist wichtig, dass diese Zusammenarbeit über die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie auch die Umsetzung von diesbezüglichen Forschungsergebnissen auch in Zukunft gesichert bleiben. Ich bin jetzt nur nicht sicher, ob das wirklich in Art. 2 verankert werden sollte oder ob das eventuell an einem anderen Ort besser wäre. Danke.Abg. Alois Beck
Ich unterstütze dieses Anliegen der Abg. Josy Biedermann. Ich möchte die Regierung auch fragen, ob hier das wirklich mit dem Berufsbildungs- bzw. Stipendiengesetz vollumfänglich abgedeckt ist oder ob nicht auch andere Aus- und Weiterbildungsbereiche in anderer Form möglicherweise hier noch zur Debatte stehen könnten. Ich möchte die Regierung ersuchen, das bis zur 2. Lesung zu prüfen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das war ursprünglich in der Vernehmlassungsvorlage enthalten. Wir haben uns dann entschieden, das herauszunehmen, weil eben im Stipendiengesetz die entsprechenden Instrumente vorhanden sind und vor allem auch im neuen Berufsbildungsgesetz. Wir können beispielsweise nach dem Berufsbildungsgesetz Berufsgruppen unterstützen. Ich habe das auch beim Berufsbildungsgesetz mit einem Beispiel versucht zu verdeutlichen.
Wenn es eine Gruppe gibt - beispielsweise Computerkurse für ältere Menschen - und die Wirtschaft verlangt nach solchen Ausgebildeten, dann kann man nach dem Berufsbildungsgesetz solche Kurse auch unterstützen. Und das hat uns dazu bewogen, eben hier nur in den Erläuterungen auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Weil wenn wir hier die Massnahmen des Staates in Art. 2 festlegen, dann sollen hinten bei den einzelnen Kapiteln die Instrumente aufgeführt werden. Und bei den Instrumenten, dann müssten wir dann hinten wieder auf das Stipendiengesetz und auf das Berufsbildungsgesetz verweisen. Und deshalb haben wir davon abgesehen, diesen Verweis zu machen, weil er für uns in dem Sinn redundant ist. Aber wir können das auf die 2. Lesung nochmals prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Danke. Ich möchte beliebt machen, bei Art. 3 Abs. 2 folgende Ergänzung anzufügen: «Der Staat sorgt für die Erarbeitung und Umsetzung eines Entwicklungskonzeptes Natur und Landwirtschaft».
Ich argumentiere folgendermassen: Art. 3 Abs. 2 schreibt die Koordination von Landwirtschaft und Natur- und Landschaftsschutz vor. Das Naturschutzgesetz verlangt zu diesem Zweck bereits ein Entwicklungskonzept. Mittlerweile sind die Grundlage für ein Entwicklungskonzept Natur und Landwirtschaft erarbeitet. Allerdings hapert es mit der letzten Phase, nämlich der Zusammenführung von Naturschutz und Landwirtschaft. Der Landtag hätte die Möglichkeit, über den Koordinationsartikel diese Zusammenarbeit verbindlich zu regeln und im Gesetz explizit den Auftrag (analog Naturschutzgesetz) zur Erarbeitung und Umsetzung eines Entwicklungskonzeptes festzulegen.Abg. Josy Biedermann
Danke. Die Regierung weist in ihrem Bericht darauf hin, dass viele staatliche Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft in engem Zusammenhang mit der räumlichen Entwicklung sowie dem Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz stehen. Deshalb ist die Koordination der raumwirksamen Massnahmen mit anderen Sachbereichen und mit den Gemeinden eine wichtige Aufgabe des Staates. Bisher wurde diesem Anliegen meiner Meinung nach zu wenig Beachtung geschenkt. LGU und VBO weisen in ihren Stellungnahmen auf die inzwischen vom Land erarbeiteten Grundlagen für ein Entwicklungskonzept Natur und Landschaft hin.
Es stellt sich die Frage, welche Verbindlichkeit die in diesem Artikel geforderte Koordinationsaufgabe hat. Müsste nicht dieses Entwicklungskonzept den Rahmen geben für die in Art. 46 geregelten Förderleistungen bei der Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume sowie der bodenschonenden Bewirtschaftung?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Art. 46, wie Sie das erwähnen, Frau Abg. Josy Biedermann, hängt sehr eng mit der Koordinationsaufgabe von Art. 3 zusammen. Das ist absolut richtig, dass man diese Artikel miteinander liest. Und wir haben uns das - wir sind jetzt ja bei den Allgemeinen Bestimmungen, beim Kapitel Allgemeine Bestimmungen - und deshalb ist es ein Grundsatz, dass diese raumwirksamen Massnahmen nach diesem Gesetz mit anderen Sachbereichen eben koordiniert werden. Und diese Koordination ist dann eben auch gegeben. Einerseits haben wir hier die Landwirtschaft und auf der anderen Seite haben wir den Natur- und Landschaftsschutz. Und diese Koordination, das gebietet dieser Artikel, dass diese Koordination auch erfolgt. Ich bin jetzt nicht der Ansicht, dass das explizit auch erwähnt werden muss, wie es der Abg. Pepo Frick und die LGU zum Ausdruck bringen. Ich denke, wenn wir diese Ausführungen im Protokoll nachlesen können - wir können aber auch auf die 2. Lesung hin noch Ausführungen machen -, dann denke ich, müsste das ausreichend sein, um eben zu unterstreichen, was mit dieser Koordination gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
In Art. 5 werden die wichtigen Begriffe definiert. Gemäss Abs. 4 lit. h umfasst der ökologische Leistungsnachweis eine gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsart, die unter anderem eine tiergerechte Haltung der Nutztiere, einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen sowie einen geeigneten Bodenschutz umfasst. Die Einhaltung dieser Kriterien ist im Sinne einer nachhaltigen Landwirtschaft sehr wichtig.
Ich habe schon darauf hingewiesen, dass der angemessene Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen aufgrund von Forschungsergebnissen mit etwa 15% angegeben wird. Wenn es eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes gemäss Art. 6 ist, dass die Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises eingehalten werden, sollte dadurch gewährleistet sein, dass die Landwirtschaft auch so einen Beitrag an die Erhaltung der ökologischen Vielfalt leisten kann. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Bei der Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb haben wir verschiedene Kriterien, unter anderem die Ausbildungserfordernisse oder die Altersgrenze. Für diese zwei Punkte haben wir in Art. 81 Übergangsbestimmungen, dass die Betriebe für eine bestimmte Zeit weitergeführt werden. Solche Übergangsbestimmungen finde ich nicht für Bst. h, nämlich dass ein minimaler Arbeitsbedarf pro Jahr in der Landwirtschaft gegeben ist. Dieses Erfordernis mit diesen 1080 Stunden scheint mir vor allem für die kleineren Betriebe, die nebenher betrieben werden, eine relativ hohe Zahl. Ich kann mich aber damit anfreunden, dass diese Zahl angewendet wird oder später auch eine eventuell höhere Zahl, so wie es bereits angetönt wurde. Aber ich glaube, dass die heute bestehenden Betriebe auch hier Anspruch auf eine Übergangsregelung hätten. Sie haben sich bisher auf diese Investitionen bzw. auf diese Subventionen gestützt, haben Investitionen getätigt und meines Erachtens müsste hier eine Möglichkeit geschaffen werden, dass diese Betriebe zumindest die neueren Investitionen ebenso nützen können und dass eine Übergangsbestimmung auch für diesen Ausschlussgrund gefunden werden müsste. Dann kann ich mich mit diesen Stunden anfreunden, dass vielleicht in Art. 81 eine Lösung gefunden wird.
Dann habe ich noch zu Abs. 4 ein Problem, das mich beschäftigt: Stirbt der Bewirtschafter, dann kann der Betrieb von einem anderen Bewirtschafter weitergeführt werden, der diese Erfordernisse erfüllt, und zwar während höchstens fünf Jahren. Ich habe Ihnen bereits anlässlich unserer Sitzung, wo Sie uns freundlicherweise dieses Gesetz vorgestellt haben, dieses Problem ausgeführt, dass, wenn beispielsweise ein Familienbetrieb ist, der Bewirtschafter, sprich der Mann stirbt - ich kenne einen solchen Fall -, die Kinder sind unter Umständen interessiert, diesen Landwirtschaftsbetrieb weiterzuführen, sind aber ganz einfach altershalber noch nicht in der Lage. Dann ist meines Erachtens eine Ausnahmemöglichkeit zu schaffen, die diese fünf Jahre auch weiterführen kann, wenn Aussicht darauf besteht, dass ein Nachfolger diesen Betrieb weiterführt. Ich glaube einfach, dass wir nicht Schicksal spielen dürfen und dass wir auch Möglichkeiten geben müssen - Sie kennen diesen Betrieb in Schellenberg, ich habe ihn erwähnt -, dass es einfach unter Umständen auch 7, 8, 9 oder 10 Jahre gehen kann, bis dieser Nachkomme die entsprechende Ausbildung hat. Ich glaube, dass man hier auch menschliche Ausnahmen schaffen sollte, die im Ermessen der Regierung liegen sollten, dass die Regierung hier Ausnahmen bewilligen kann.Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Frage zu 1e, und zwar: Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb von privater Hand geführt wird. Diese Feststellung ist für mich noch klar. Ich habe hier die Frage: Wie viel darf von den anfallenden Arbeiten von Dritten ausgeführt werden? - oder umgekehrt gefragt: Wie viel muss der Bewirtschafter selbst erarbeiten?Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Die Frage des Abg. Pepo Frick interessiert mich auch. Mein Votum geht in dieselbe Richtung, und zwar mit dem Stichwort «Selbstbewirtschaftung». Wie sind hier die Kriterien aus Sicht der Regierung zu sehen, wie viel von dem ganzen Pensum der Bewirtschafter oder die Person, die anerkannt ist, den Hof zu führen, selber bewirtschaften muss. Es geht hier eigentlich darum, wie viel Arbeiten er an Dritte auslagern kann.
Das Zweite wäre das Anliegen des Abg. Rudolf Lampert zu Punkt h: Ich möchte das auch unterstützen. Ich würde hier auch Übergangsbestimmungen begrüssen. Ebenso könnte ich mir vorstellen bei Abs. 4, dass in wichtigen Gründen oder in plausiblen Gründen auch Ausnahmeregelung von dieser Fünfjahresregelung möglich sein sollten. Ich denke, es kann nicht sein, dass in solchen Fällen, wie es der Abg. Rudolf Lampert erwähnt hat, eine solche Anerkennung nicht mehr möglich sein sollte. Abg. Rudolf Lampert
Ich habe noch einen Punkt zu erwähnen. Ich habe eigentlich gedacht, dass das von anderer Seite eingebracht wird: Der Bewirtschafter erhält Förderleistungen für maximal zwei Landwirtschaftsbetriebe unter seiner Führung. Die Regierung führt ja aus auf Seite 134, dass sie eigentlich das abschaffen will und so wie ich das verstehe, stimmt die Regierung diesen Bedenken grundsätzlich zu. Die Einführung einer diesbezüglichen Neuregelung wird im Zusammenhang mit dem Umbau des Systems der Einkommensbeiträge geprüft werden. Ich frage mich, weshalb wir das nicht jetzt prüfen, dass das nicht mehr möglich ist. Aber natürlich auch hier sollten meines Erachtens Übergangsbestimmungen erlassen werden, dass nicht plötzlich jetzt ein Betrieb keine Förderung mehr bekommt von heute auf morgen.
Ich kann mir auch vorstellen - und so ist es auch in den Ausführungen -, dass beispielsweise, wenn zwei Betriebe sich vereinen bzw. die Besitzer unter Umständen zusammenleben, dass diese beiden Betriebe nicht von heute auf morgen aufgelöst werden können, dass auch hier Übergangsbestimmungen bzw. Ausnahmen erlassen werden könnten bzw. Ausnahmen in Bezug auf Fristen usw. Natürlich nicht als dauernder «Fortbetrieb».Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst noch eine Meldung in eigener Sache. Das Wohnsitzerfordernis, wie es hier statuiert ist, das ist nicht haltbar. Das werden wir abändern müssen. Es ist EWR-rechtlich nicht haltbar. Das müssen wir auf die 2. Lesung hin anpassen.
Dann zur Bemerkung des Abg. Rudolf Lampert wegen dem Bst. h: Das ist absolut richtig. Das ist auch ein Mangel dieser Vorlage. Hier muss eine Übergangsbestimmung gemacht werden. Nämlich dann, wenn die Arbeitskraftstunden angehoben werden, dann müssen diese Betriebe, die davon betroffen sind, auch eine Übergangsregelung haben, damit sie sich allenfalls anpassen können und nicht mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dann praktisch aus der Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb hinausfallen. Das ist absolut richtig.
Dann zur Frage zu Abs. 4, dass es hier eine Ausnahmemöglichkeit geben soll, dass man auch mehr als fünf Jahre in besonderen Fällen den Betrieb weiterführen können soll: Hier gehen wir vom Grundsatz aus, dass wir grundsätzlich einen wirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb möchten, der auch nach betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen geführt wird. Und wenn beispielsweise in einem Fall die Frau dann vielleicht - nehmen wir jetzt an der Mann ist der Betriebsleiter und würde sterben -, dass dann die Frau diese landwirtschaftlichen Kenntnisse vielleicht nicht hat und deshalb sehen wir natürlich das so, dass wir einen wirtschaftlichen Betrieb möchten, der auch die Kenntnisse hat und deshalb haben wir gesagt: Mehr als fünf Jahre sollte dieser Zustand nicht geduldet werden. Also in diesen fünf Jahren hat dann diese Familie die Möglichkeit, hier eine Lösung zu finden. Sei es, dass vielleicht auch eine juristische Person gegründet wird, um dann diese Zeit bis die eigenen Kinder so weit sind, ausgebildet sind und das Alter haben, dass dieser Betrieb dann weitergeführt werden kann.
Ich glaube eben auch, es gibt im Gewerbegesetz eine ähnliche Regelung. Wir haben uns auch an diese Regelung im Gewerberecht angelehnt. Wenn es der Wunsch des Landtags ist, dass die Regierung eine Kompetenz erhalten soll, um gewisse Härtefälle abzufedern, dann ist das sicherlich etwas, das wir aufnehmen können. Es werden dann aber natürlich in der Praxis bei diesen Ausnahmeregelungen dann auch die Stimmen laut werden im Einzelfall und das wird natürlich insofern schwieriger für die Regierung, das dann auch konsequent und einheitlich zu vollziehen. Also, wenn wir hier eine klare gesetzliche Grundlage haben, ist das sicherlich förderlich letztendlich für den Vollzug.
Dann hat der Abg. Heinz Vogt in dem Sinne auch votiert, dass in Abs. 4 Ausnahmemöglichkeiten gegeben sein sollen, also dass die Regierung eine solche Kompetenz bekommen soll: Wir werden auf die 2. Lesung hin dann nochmals Ausführungen dazu machen: Was spricht dafür und was spricht dagegen? Ich möchte nicht wegen einem einzelnen Ausnahmefall, der vielleicht denkbar ist, dann das ganze System infrage stellen. Aber wir können auf die 2. Lesung hin noch Ausführungen dazu machen und dann auch - wenn wir diese Abklärung getroffen haben - entscheiden, ob eine solche Bestimmung, wie sie von Ihnen vorgeschlagen worden ist, auch aufgenommen werden soll und ob sie dann sinnvoll ist.
Wenn Sie dann Abs. 3 noch ansprechen, dass ein Bewirtschafter Förderungsleistungen für maximal zwei Landwirtschaftsbetriebe unter seiner Führung erhält, dann ist es so, dass hier das ganze Beitragsmodell genau berechnet werden muss. Wir haben dann hinten ja auch die Bedingung, dass wir die insgesamten Zahlungen, die ein Betrieb erhält, dass man die deckeln kann. Es geht dann darum - das hat die VBO auch eingebracht in der Stellungnahme: Wenn man von diesem Grundsatz weggeht, dann müsste man eben ein neues Beitragsmodell auch ausarbeiten in dem Sinne, dass man dann vielleicht ein degressives Modell ausarbeitet. Und wir haben jetzt in dieser ersten Phase, wir wollten - wenn ich das so salopp sagen darf - dieses Fuder auch nicht überladen, indem wir eben nicht zu viel der Landwirtschaft in einem Schritt zumuten möchten. Und wir haben deshalb auch gesagt: Wir möchten einen grössen- und sozialverträglichen Umbau gestalten. Und das hat uns eben dazu bewogen, hat die Regierung dazu bewogen, jetzt in einem ersten Schritt diese heute geltenden Regelungen noch weiterzuführen und dann eben im zweiten Schritt hier ein neues Modell auszuarbeiten. Weil, man kann nicht einfach hier nur schreiben, dass es nur ein Betrieb ist. Dann muss man eben das ganze Beitragssystem auch demenstprechend umbauen und anpassen und das benötigt auch etwas Zeit.
Und dann zur Frage der Selbstbewirtschaftung: Es ist so, dass wir dieses Anliegen - ich denke, dem sollte man noch stärker Rechnung tragen in diesem Art. 6. Da müssen wir noch ein weiteres Kriterium aufnehmen. Es heisst bereits, dass bei der juristischen Person der Geschäftsführer tatsächlich und leitend als Bewirtschafter im Unternehmen tätig sein muss. Ich denke, das muss auch bei der natürlichen Person noch stärker zum Ausdruck kommen, dass also der Betriebsleiter tatsächlich und leitend auch als Betriebsleiter auf dem Betrieb tätig sein muss. Hier haben wir eine ähnliche Konstellation wie im Gewerberecht. Auch dort heisst es, der Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Wir können jetzt einmal diese Vergleiche im Hinblick auf die 2. Lesung und auf die Kriterien ziehen. Ich denke, wenn wir den Landwirt als Unternehmer anschauen, dann können wir auch die Kriterien des Gewerbegesetzes hier beiziehen.Abg. Rudolf Lampert
Ich glaube nicht, dass das mit dem Gewerbegesetz eins zu eins vergleichbar ist. Beim Gewerbegesetz geht es darum, ob dieses Gewerbe die Konzession hat. Hier geht es darum, ob dieser Landwirtschaftsbetrieb Subventionen bekommt. Das ist für mich schon nicht ganz das Gleiche. Weil die Konzession, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, dazu brauche ich nicht einen bestimmten Minimaleinsatz. Dazu brauche ich nur die Voraussetzungen wie Ausbildung und dergleichen. Nicht einmal die Ausbildung, denn ich kann diesen Betrieb fortführen ohne die Ausbildung, nur bekomme ich keine Subventionen. Hier geht es um die Subventionen und nicht um die Konzession, um einen solchen Betrieb zu führen. Deshalb kann man das nicht eins zu eins vergleichen.
Dann zum Abs. 4 noch kurz: Ich möchte natürlich nicht Tür und Tor öffnen für Ausnahmen. Vielleicht kann man sogar diese spezielle Ausnahme benennen im Gesetz oder zumindest aus den Diskussionen ableiten, wie man das möchte. Mir geht es wirklich darum, Härtefälle zu vermeiden. Und mir fällt auch in Gamprin ein solches Beispiel ein, wo ein junger Landwirt gestorben ist und der Betrieb fortgeführt werden konnte zu einem späteren Zeitpunkt. Und als Überbrückung - Sie sagen, der Betrieb muss wirtschaftlich geführt werden. Sie verlangen ja in Abs. 4, dass der Betrieb von einem Bewirtschafter geführt wird, nämlich einem geeigneten Bewirtschafter, der die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 erfüllt; und deshalb ist eigentlich die Wirtschaftlichkeit dieses Betriebes gegeben über den Bewirtschafter, der selbstständig diesen Betrieb führen könnte, aber nicht unter dem Namen der ehemaligen Besitzerin oder der derzeitigen Besitzerin. Es geht nicht darum, dass die Kompetenz oder die Ausbildung fehlt. Es geht darum, dass er juristisch nicht unter dem Namen der überlebenden Ehegattin geführt werden kann. Es geht nur darum.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 4 geht es mir um Härtefälle und nicht um die Aufweichung dieses Paragrafen. Bei der Selbstbewirtschaftung bin ich einfach der Ansicht, dass, wenn jemand Subventionen kriegen soll oder Leistungen, dass er den Hof oder Betrieb auch mehrheitlich selbst bewirtschaften soll und verantwortlich für diesen Hof sein soll. Ich sage, dass mal ein Strohmann oder so etwas ist, das möchte ich natürlich nicht und ich möchte auch nicht, dass er das nur am Abend macht und den Rest machen dann andere Leute.
Sie haben mich jetzt noch aufhorchen lassen bezüglich Wohnsitz in Liechtenstein: Hier hätte ich dann, wenn das nicht der Fall wäre, noch eine Verständnisfrage: Ein ausländischer Betrieb aus unserer Nachbarschaft, könnte ein solcher, auch wenn er keinen Betrieb in Liechtenstein hätte, als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt werden? Weil ich frage das jetzt nicht unbewusst. Hier steht dann: Es muss ein Landwirtschaftsbetrieb sein und in den Begriffen steht bei Landwirtschaft nirgends, dass irgendeine Betriebsstätte in Liechtenstein sein muss. Ich bitte, das noch abzuklären oder vielleicht können Sie mir das direkt schon hier sagen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Nochmals zur Regelung in Abs. 4: Also diese Witwe hat die Möglichkeit, einen Bewirtschafter zu bestellen und dieser Bewirtschafter - da haben Sie Recht -, der muss die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Und Sie sagen jetzt: Wenn ein Kind dieser Witwe in diesen fünf Jahren noch nicht die Voraussetzungen hat, dann muss es noch zur Abfederung eines Härtefalls noch eine Möglichkeit geben, dass dieser Bewirtschafter vielleicht auch noch zwei, drei Jahre länger in diesem Unternehmen tätig sein kann. Dann habe ich Sie jetzt richtig verstanden und wir werden das auf 2. Lesung hin dann prüfen.
Die Selbstbewirtschaftung, das könnte durchaus ein Kriterium sein, dass man sagt: Es muss mehrheitlich im Betrieb die Bewirtschaftung erfolgen.
Dann zum Wohnsitzerfordernis: Das ist so, da werden wir uns behelfen, dass wir im Bst. d von Abs. 1 dann das an ein Betriebszentrum in Liechtenstein knüpfen werden. Das wird dann ein Stück weit das Wohnsitzerfordernis auffangen. Da haben Sie Recht, ja.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich denke, bei b sollte es heissen: «die Glaubwürdigkeit der Kennzeichnung» und nicht nur die Glaubwürdigkeit. Das bezieht sich auf den Text Seite 136.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wir werden das prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Abs. 2 bezieht sich auf die Deklarierung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukte. Ich beziehe mich hier auf einen Kommentar der LGU Seite 142 und möchte hinterfragen, ob in diesem Fall - dieser Abs. 2 ist eine Darf-Bestimmung - und ich möchte beliebt machen, diese eigentliche Deklarationspflicht einzuführen. Ich denke, es ist in diesem Fall angepasst, hier nicht das Wort «dürfen» zu verwenden, sondern dass es zu einer eigentlichen Deklarationspflicht wird.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben hier ausgeführt, dass wir das im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung prüfen werden, ob ein solcher Ausbau notwendig ist. Ich denke, das ist dann Verordnungsmaterie, die wir nicht jetzt klären sondern auf Verordnungsebene.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass im Bst. b auch ein Wohnsitzerfordernis drinsteht und ich bitte abzuklären, was die Konsequenzen hier wären, wenn das wegfallen würde, immer mit Bezug auf meine Betriebsstättenfrage in Art. 6.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung wird das prüfen. Dann können wir weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Ich glaube, es waren ja schon umfangreiche Diskussionen auf politischer, auf Gemeindeebene über das Thema Paralandwirtschaft und wo die Grenzen da liegen. Ich denke, es muss möglich sein, dass die Landwirte solche Tätigkeiten ausführen können und auch die Initiativen von einigen Landwirten hier unterstützt werden. Die Frage ist immer: Wo sind hier die Grenzen, wo sind hier die Grenzen auch zu entsprechenden Zonenplänen und zur Landwirtschaft?
Die Regierung hat einige Ausführungen hierzu gemacht, aber ich frage mich, ob es nicht sinnvoll für den Landtag wäre, dass man hier einmal vertiefte Abklärungen im Sinne eines Sonderberichtes machen könnte, was man darunter verstehen kann, wo die Grenzen sind, was möglich sein soll und was nicht. Ich denke, auf den paar Seiten, ob es der Regierung dann gelingt, das umzusetzen, weil hier sind ja in der letzten Zeit Riesendiskussionen auch der breiten Öffentlichkeit, auch auf Ebene der Landwirte zu verzeichnen gewesen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das in der Tat so, dass dieser Art. 20 mit der Paralandwirtschaft in der Vergangenheit sehr ausgiebig diskutiert worden ist. Ich habe es auch einleitend gesagt, dass die landwirtschaftliche Leitbildgruppe sich sehr intensiv damit auseinander gesetzt hat. Es gibt entsprechende Arbeitspapiere und ich denke, wir können Ihnen auch Auszüge aus diesen Arbeitspapieren zur Verfügung stellen, dann sehen Sie, was nach Ansicht der Leitbildgruppe eben in der Landwirtschaftszone als landwirtschaftsnahe Tätigkeit erlaubt sein soll und was nicht.
Wir haben auf den Seiten 150 und 151 versucht, mit einigen Beispielen zu erklären, was landwirtschaftsnahe Tätigkeiten sind bzw. was eben nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Es ist der Agrotourismus, der sicherlich zulässig sein soll, Bauernfrühstück, Maislabyrinth, Schlafen im Stroh. Dann eine Hofverabeitung und eine Hofvermarktung, Herstellung und Handel vorwiegend hofeigener Produkte und Rohstoffe. Dann die Haltung und Pflege von Pensionspferden. Dann im Bereich der Bildung die Schule auf dem Bauernhof, also Pflege und Betreuung von Personen durch Einbezug in die landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Und was nicht erlaubt sein soll, das sind ein gewerbsmässig betriebener Verarbeitungsbetrieb, der hoffremde Produkte verarbeitet, dann die hobbymässige Tierhaltung, z.B. Pferdehaltung zur Freitzeitbeschäftigung, gewerbliche Tierhaltung, Reithalle und Tierklinik, Maschinenwerkstatt und Ähnliches. Aber wir können hier - ich denke, es macht Sinn, wenn wir nochmals Ausführungen machen im Sinne auch der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung.Abg. Heinz Vogt
Ich persönlich würde mir das wünschen. Auch Agrotourismus, da steht dann Bauernfrühstück. Aber unter Agrotourismus kann man natürlich viel mehr verstehen. Angefangen vom Maislabyrinth bis gastronomienahe Tätigkeiten über Übernachtungen im Tipi, Lagerfeuer usw. Also wenn schon so etwas vorgearbeitet wurde, dann würde mich das persönlich sehr interessieren, falls es keine grosse Mühe macht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Eine Frage zu Abs. 1d: Was versteht die Regierung unter dem Nachweis der Notwendigkeit? Ich verstehe darunter, dass der Flächennachweis nachgewiesen werden muss.Abg. Heinz Vogt
Danke. Ich habe auch eine Verständnisfrage zu Abs. 2. Hier steht: «Übersteigt das Privatvermögen des Gesuchstellers vor der Investition eine bestimmte Höhe, so wird die Förderleistung gekürzt». In den Ausführungen auf Seite 158 steht geschrieben: «An der Vermögensobergrenze wird festgehalten. Diese ist notwendig, damit nicht jene Personen bei Investitionen mit Strukturverbesserungsbeiträgen unterstützt werden, die Investitionen aus eigener Kraft tätigen könnten». Jetzt frage ich mich schon, was dieser Abs. 2 soll. Ich verstehe ihn natürlich schon, aber für mich bedeutet das: Derjenige, der das Geld ausgibt und nichts hat, kriegt etwas, und der sich ein Vermögen äufnet, kriegt dann halt nichts. Ich denke, das kann ich ja relativ einfach umgehen. Dieses Kriterium verstehe ich nicht.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier geht es darum: Wir haben heute schon einen Mechanismus, dort heisst es: Wenn das Betriebsvermögen eine gewisse Obergrenze erreicht, dann gibt es keine Förderleistungen, und es wurde jetzt gerade auch auf Drängen der VBO hier eine Neuregelung ins Auge gefasst, indem eben neu das Privatvermögen als Grundlage herbeigezogen wird und nicht mehr das Betriebsvermögen. Dass also diese Gebäude und die Geräte, die Gerätschaften, dass diese nicht mehr bewertet werden bei der Bemessung der Vermögensobergrenze. Das steckt hinter diesem Artikel.
Insgesamt entspricht Art. 25 bestehendem Recht, nämlich dem Gesetz über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft. Und es muss der Nachweis der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit im Bst. d erbracht sein, und der ist ja, indem eben auch der ÖLN eingefordert ist. Und gemäss dem ÖLN werden die Flächen, die zur Verfügung stehen müssen, aufgrund der Grossvieheinheiten, die dann in den Stall kommen, berechnet. Also gerade aufgrund der ÖLN-Vorgaben ist eine Abhängigkeit vom Boden gegeben. Das ist richtig.Abg. Rudolf Lampert
Jetzt habe ich doch eine Frage im Anschluss an den Abg. Heinz Vogt: Heisst das, das Privatvermögen des Gesuchstellers - wenn der Gesuchsteller eine juristische Person ist, wessen Privatvermögen wird dann beigezogen? Weil ich kann ja als juristische Person Gesuchsteller sein.Abg. Heinz Vogt
Meine Frage war ja nicht unbedarft, weil ich mich in diesem Metier bewege. Da wird ja auch auf Art. 6 verwiesen und das hat der Abg. Rudolf Lampert jetzt schon erwähnt: Bei den juristischen Personen, was passiert dann? Eine juristische Person hat leider kein Privatvermögen und hier könnte ich diesen Paragrafen relativ einfach umgehen, indem ich eine juristische Person gründe und dann kommt das Privatvermögen nicht zum Tragen. Das hätte dann auch eine Ungleichheit zwischen einer natürlichen und juristischen Person zur Folge und das, glaube ich nicht, dass das der Gesetzgeber hier gewollt hat.
Die Absicht des Gesetzgebers, glaube ich, war: Jemand, der schon Geld hat, soll nicht noch Subventionen oder Förderleistungen kriegen. Aber ich stelle vielleicht hier schon noch einmal die Frage, ob das hier nicht ein Gummiparagraf sein wird oder ob das in der Praxis wirklich durchgesetzt werden kann. Weil eben solche Leistungen oder solches Vermögen kann ich natürlich durch einen gewissen Privatverbrauch oder Umschichtungen natürlich auch mindern.Abg. Pepo Frick
Vielleicht habe ich es überhört, aber ich habe die Frage gestellt: Was versteht die Regierung unter «dem Nachweis der Notwendigkeit»?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe es eben gesagt, dass ich Ihnen, Ihrer Intention Recht gebe, indem es eben an die Flächen gebunden ist. Weil, wenn jemand eine Fördersumme möchte, dann muss er ja nachweisen, wie gross der Betrieb sein soll und da muss er ja den ÖLN erfüllen und dieser ist eben an gewisse Flächen pro Grossvieheinheit gebunden. Insofern haben Sie mit Ihrer Feststellung Recht.
Dann zum Abs. 2: Das ist sicherlich nicht gewollt, dass es hier einen Umgehungstatbestand geben soll, um da einen Gummiparagrafen zu schaffen. Sie sehen, ich bin nicht so bewandert in diesem Metier, wie Sie. Wir werden deshalb das mit Finanzspezialisten dann auf die 2. Lesung noch abklären müssen, was hier die beste Regelung sein kann und sein muss. Vielleicht werden wir ja dann auch Ihren Rat beiziehen.Abg. Rudolf Lampert
Sie haben gesagt, dass es schon jetzt eine solche Bestimmung gibt und schon jetzt gab es juristische Personen, die einen Betrieb führen konnten. Ob diese Subvention bekommen haben, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, wird auf den wirtschaftlich Berechtigten dieser juristischen Person abgestimmt? Aber ich glaube, es ist der Abklärung würdig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann klären wir das ab bis zur nächsten Lesung und wir können weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich hätte hier einfach noch eine Verständnisfrage zu Bst. b: Hier ist das Ganze auf konkurrenzfähige Rohmilchverarbeitung beschränkt. Können Sie mir vielleicht ausführen, was der Grund ist, dass das auf Rohmilchverarbeitung beschränkt ist? Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, die Rohmilch ist der wichtigste Produktionsfaktor in der Landwirtschaft. So wie bis anhin soll nur die Rohmilchproduktion, die Rohmilchverarbeitung unterstützt werden. Wir haben es ja gesagt: Der Staat zieht sich vermehrt aus der Verantwortung zurück und die Basis für diesen Artikel ist das Milchmarktordnungsgesetz. Und mit dieser einschränkenden Bestimmung möchten wir nicht, dass noch weitere Verarbeitungsbetriebe gefördert werden, wie beispielsweise auch als Unternehmen tätige Industrieunternehmungen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Regierungsrat. Ich nehme an, dass die VBO weiss, dass die Rohmilch das wichtigste Produkt ist. Aber in der Stellungnahme schreibt die VBO, dass gemäss Artikel nur Milchverarbeitungsbetriebe förderungsberechtigt sind. Und was sind die Überlegungen hierzu? Also diese Aussage hat mich jetzt ein bisschen verwundert. Und sie schreibt weiter, dass die Formulierung im Rahmengesetz mittels Verordnung geregelt werden sollte. Das hat mich jetzt ein bisschen irritiert. Ihre Angabe scheint mir schon plausibel, aber ist das der tiefere Hintergrund und warum weiss die VBO das nicht? Ich nehme einmal an, bei der Gesetzesausarbeitung war die VBO auch dabei.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Nicht bei der Gesetzesausarbeitung, da war die VBO nicht dabei. Aber sie hat natürlich eine Stellungnahme abgegeben sowohl bei der Vernehmlassung als auch diese, die sie am 15. Oktober bekommen haben.
Wir haben uns hier bewusst eingeschränkt auf die Rohmilch, damit der Staat eben nicht auch noch in weiteren Bereichen Förderungen leisten muss. Deshalb haben wir das so einschränkend hier formuliert. Die VBO hat dafür votiert, dass man das allgemein halten soll und dann auf Verordnungsebene die Einschränkungen machen. Und wir in der Regierung sind anderer Ansicht und meinen, dass wir das bereits auf Gesetzesstufe so einschränkend festhalten können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Zwei Bemerkungen zu diesem Artikel, die erste Bemerkung ist eher redaktionell: Wir haben hier einen Abs. 1 und dann würde der Abs. 2 fehlen oder es gibt keinen Abs. 1, was eher anzunehmen ist.
Dann noch zu Bst. d: Hier haben wir auch das Fachwissen erwähnt. Eine Verbesserung soll angestrebt werden oder entsprechende Massnahmen können ergriffen werden. Hier möchte ich die Regierung auch ersuchen, das in die Überlegungen bezüglich Aus- und Weiterbildung einfliessen zu lassen und dass man dann diese Dinge aus einem Guss hat und nicht alles ziemlich verstreut und das eine ist dann im Berufsbildungsgesetz oder Stipendiengesetz geregelt, dann haben wir hier wieder -, dass das in eine Einheit gebracht wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir lesen weiter. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. a zum Begriff «einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bewirtschaftet und eine angemessene Altersvorsorge nachweisen kann». Hier stelle ich mir die Frage - ich begrüsse das natürlich - nur stelle ich mir hier die Frage, was unter einer «angemessenen Altersvorsorge» zu verstehen ist. Ist das eine absolute Grösse im Sinne einer Versicherung oder im Sinne eines angemessenen Kapitals, das seine Altersvorsorge sichern soll? Das ist mir hier nicht klar.
Wenn das im Sinne einer Kapitaldeckung zu verstehen ist, dann müssen vermutlich entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen werden, bis wann oder wie schnell er das erreichen muss.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Bei der «angemessenen Altersvorsorge» geht es, wie Sie es geschildert haben, um den Fall zwei, also Kapital zur Sicherung der Altersvorsorge. Wir möchten hier ein Kriterium statuieren, dass eben ein Landwirt, der über viele Jahre staatliche Gelder bekommt, dann nicht, wenn er letztendlich in das AHV-Alter kommt, dann wieder praktisch über andere Sozialsysteme vom Staat unterstützt werden muss und deshalb ist hier das Kriterium der angemessenen Altersvorsorge statuiert. Das ist ja auch neu. Und es ist richtig: Dort benötigt es ebenfalls eine Übergangsfrist, welche dann im entsprechenden Artikel noch aufzunehmen ist. Das ist richtig.Abg. Heinz Vogt
Danke für die Ausführungen. Bei Abs. 2 - das betrifft dann ja die juristische Person - wird darunter verstanden, dass der Betriebsbewirtschafter dann eine zweite Säule abschliessen muss?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Bewirtschafter, der ist ja Arbeitnehmer in dieser juristischen Person und er hat sich dann dementsprechend zu versichern.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Muss er eben nicht, wenn er Eigentümer dieser Firma ist. Gemäss meinem Kenntnisstand, wenn jemand Inhaber von dieser juristischen Person ist, dann ist er nicht verpflichtet, sich da selbst zu versichern. Das ist freiwillig. Wenn das eine Pflichtversicherung wäre, wäre ich einverstanden, aber es ist leider nicht der Fall.Regierungsrat Hugo Quaderer
Ja, dann müssen wir diesen Einwand im Hinblick auf die 2. Lesung noch prüfen. Das ist richtig, ja.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe eine Frage zu Bst. g in Abs. 2 - die Summe der insgesamt ausgerichteten Zahlungen: Was beabsichtigt die Regierung hier für Konzepte oder Modelle zugrunde zu legen, um diesen Faktor überprüfen zu können?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Einführung der Beitragsbegrenzung, das ist dann mit der Implementierung des neuen Zahlungskonzeptes in der Phase zwei vorgesehen und das wird dann mittels Verordnung geregelt werden. Ich kann Ihnen hier jetzt an dieser Stelle noch zu wenig Ausführungen machen. Wir müssen das dann für die 2. Lesung auch noch nachholen. Aber ich habe schon an früherer Stelle gesagt: Wenn wir hier allenfalls auf ein degressives Beitragssystem wechseln würden - heute ist es so, dass ein Landwirtschaftsbetrieb ab einer bestimmten Grösse, ungefähr bei 4'000 Arbeitskraftstunden - dann ist er gedeckelt in den Einkommensbeiträgen. Hier wäre auch die Möglichkeit, eben ein degressives Modell auszuarbeiten, dass also trotz höherer Arbeitskraftstundenanzahl dann auch zusätzliche Zahlungen gewährt werden. Das wäre dann aber wieder in Zusammenhang zu sehen mit dem Kriterium in Art. 6, dass eben ein Bewirtschafter jetzt noch zwei Betriebe führen kann.
Wenn man so ein neues System einführen würde, dann müsste man auch dieses Kriterium, wie es der Abg. Rudolf Lampert auch gesagt hat, dann müsste man dieses Kriterium dann abändern, dass dann nur noch ein Betrieb geführt werden kann. Aber eben, dann müsste man ein anderes Beitragssystem ausarbeiten und das haben wir für die Phase zwei vorgesehen, weil das eben ein doch umfangreicher Umbau des Direktzahlungssystems wäre.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Was sind die Gründe, dass in Abs. 1 nur die natürliche Person aufgeführt ist und nicht auch die juristische? Ich meine natürlich den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter. Auch der könnte aussteigen und hier sind dann keine Regelungen vorgesehen für einen solchen Bauern.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte hier nur darauf hinweisen, um aus dem Bauernbetrieb auszusteigen, haben wir die Härtefälle geregelt. Um drinzubleiben haben wir das nicht, vorne. Vielleicht ist das ein Ansatz, um die Härtefälle gemäss früheren Artikeln aufzufangen, wenn man den Bst. b irgendwie dort als Ausnahme beim «Drinbleiben im Bauernstand» nehmen würde.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das ist so, dass dieser Ausstieg - heute gibt es keine juristisch geführten Landwirtschaftsbetriebe und deshalb sind hier nur die natürlichen Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 genannt.
Das andere, das können wir prüfen, was Sie gesagt haben, Herr Abg. Rudolf Lampert, dass vielleicht in diesem Kontext hier eine Lösung zu finden wäre. Das ist eine durchaus gute Idee. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich beantrage eine Neuformulierung eines Abs. 1d. Er würde folgendermassen lauten: «... für Privatpersonen sich die Fläche, für die ein Beitrag beansprucht wird, im Inland befindet und als Berggebiet, Hanglange oder Grenzertragsstandort bezeichnet ist». Ich begründe dies folgendermassen: Bei diesem Art. 1 geht es um Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume. Es wird hier erwähnt, dass auch Privatpersonen diese Förderungsleistung bekommen können. Ich finde es absolut sinnvoll, dass im Bereich des Berggebietes der Hanglage oder des Grenzertragsstandortes dies auch gefördert wird. Ich denke, es besteht eine Gefahr für die grossflächigen, gewachsenen Landwirtschaftsflächen im Talgebiet. Durch diese Regelung würde hier, wenn auch hier Privatpersonen gefördert würden, die grosse Gefahr einer Zerstückelung bestehen.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Das hat sich praktisch durch das Votum von Abg. Pepo Frick erledigt, aber ich bin auch der Meinung: Ich würde das priorisieren, sofern ein landwirtschaftsanerkannter Landwirtschaftsbetrieb vorhanden ist, dass der zuerst die Förderungsbeiträge bekommt. Weil wir haben eine starke Parzellierung und wenn da noch Privatpersonen eingreifen, dann ist die ökonomische Bewirtschaftung von einer zusammenhängenden Fläche für einen Landwirt wahrscheinlich nicht mehr sehr interessant. Darum würde ich zuerst sagen: Sofern sich kein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb finden lässt, dann sollte erst eine Privatperson zum Zuge kommen. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine sprachliche Frage, vielleicht ist es auch eine inhaltliche: Wir haben bereits im Art. 44 und auch hier wieder im Abs. 3 und folgenden Absätzen jeweils im Bst. a, dass eine Förderung ausgerichtet werden kann, wenn der Gesuchsteller einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 6 führt. Wenn wir jetzt eine juristische Person haben, so kann eine juristische Person diesen Betrieb nicht führen. Vielleicht müsste man das umformulieren. Wenn er einen Landwirtschaftsbetrieb in Sinne von Art. 6 darstellt, ausser es wäre der Fall - und dann sind wir beim Inhalt -, dass es eine juristische Person nicht stellen kann. Aber ich gehe davon aus, dass dieser Gesuchsteller auch eine juristische Person sein kann. Das würde aber auch Art. 44 und hier Art. 45 Abs. 3, 4 betreffen. Diese Formulierung taucht immer wieder auf.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Selbstverständlich sollen in Abs. 3 auch juristische Personen diese Förderleistungen bekommen können. Da haben Sie Recht. Da könnten wir vielleicht eine andere Formulierung wählen, damit es klarer wird.
Dann zum Abs. 1, den neuen Bst. d - das habe ich jetzt nicht ganz verstanden, Herr Abg. Pepo Frick. Meinen Sie hier, dass Private auch eine Förderung bekommen sollen, wenn sie in den Berggebieten und in Hanglagen und Grenzertragsstandorten Flächen bewirtschaften? Das wäre dann über Art. 48 geregelt, wenn das Ihre Intention ist. Ansonsten habe ich es falsch verstanden.Abg. Pepo Frick
Ich glaube, Sie haben mich verstanden. Ich denke, dass das sinnvoll ist zu fördern, aber nicht im Talgebiet. Darum braucht es diese Ergänzung.
Übrigens: Es wird bei der Landschaftspflege unter Art. 48 auch herausgehoben.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Private sollen nur im Berggebiet tätig werden können und unterstützt werden, hingegen im Talgebiet soll das den landwirtschaftlich anerkannten Betrieben vorbehalten sein. Und der Abg. Günther Kranz hat hier, glaube ich, noch den Vorbehalt angebracht, sollten keine solchen Betriebe vorhanden sein, dass dann - praktisch an zweiter Stelle - Private in die Bresche springen können sollen. Jetzt habe ich es verstanden. Das werden wir dann noch anschauen auf die 2. Lesung. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Aber meines Erachtens ist das schon im Art. 48 abgedeckt. Denn dort ist das eine kumulative Bestimmung von a und b. Und dort muss - sowohl bei Privatpersonen als auch beim Landwirtschaftsbetrieb - es muss bewirtschaftet werden und sich die Fläche im Inland befinden und Berggebiet, Hanggebiet oder Grenzertragsstandort sein. Meines Erachtens ist das doch dort abgedeckt. Sonst habe ich das falsch verstanden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wenn ich das richtig verstehe, ist es so, dass in Art. 48 auch die Privaten unterstützt werden können für die Bewirtschaftung solcher Flächen, also in Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten. Der Abg. Pepo Frick ist aber der Ansicht, dass eben in der Talebenen die Privaten nicht an diese Fördergelder kommen können sollen. Sondern er ist der Ansicht, dass das den landwirtschaftlich anerkannten Betrieben vorbehalten sein soll. Insofern müsste man, wenn man seiner Intention Rechnung trägt, dann in Art. 46 im Abs. 1 «oder eine Privatperson» dann streichen. Das ist seine Absicht. Er nickt. Ich glaube, ich habe ihn richtig verstanden.Abg. Rudolf Lampert
Ich frage mich nur, wer im Tal die Hanglagen und die Grenzertragsstandorte bewirtschaften soll, weil die Hanglagen können auch im Talgebiet sein. Meines Erachtens müsste irgendjemand diese auch bewirtschaften und meines Erachtens ist das, so wie es dasteht schon richtig, ausser ich habe Sie jetzt im Inhalt nicht richtig verstanden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich glaube, wir sind uns schon einig, was die Intention ist. Es gibt natürlich - beispielsweise am Eschnerberg sind Hanglagen und das ist eigentlich grundsätzlich Talgebiet. Aber die Hanglagen, die sind ja definiert. Die sind mit einer speziellen Neigung vorne definiert in Art. 5 im Begriffsartikel. Und deshalb ist schon klar, was mit Hanglagen, was mit dem Berggebiet und was mit den Grenzertragsstandorten gemeint ist. Also das ist schon sauber getrennt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Danke. Förderleistungen für die Bewirtschaftung von Berggebieten und Grenzertragsstandorten im Inland können gemäss Abs. 2 an deren Eigentümer ausbezahlt werden, wenn die Alpe sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet wird. Wie sieht das bezüglich der Ziegen- und Schafhaltung im Berggebiet aus? Es ist bekannt, dass die Beweidung von naturnahen und ökologisch wertvollen Flächen im Berggebiet durch Ziegen und Schafe nachhaltige Schäden verursachen und in relativ kurzer Zeit zum Verlust der Vielfalt führen kann. Soweit mir bekannt ist, gibt es zu diesen heiklen Fragen mehrere wissenschaftliche Arbeiten, die darauf hinweisen, dass zum Beispiel Schafe im Berggebiet nur als Wanderherden keine ökologischen Schäden anrichten.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich kenne diese wissenschaftlichen Untersuchungen nicht, aber wir waren in diesem Jahr oder im letzten Jahr waren wir konfrontiert mit einem Gesuch. Da ist es auch darum gegangen, eine Ziegenalpe zu schaffen bei uns im Land und wir haben gerade aus diesen Überlegungen, wie Sie es jetzt dargelegt haben, sind wir dann zum Schluss gekommen, dass da noch weitere Untersuchungen angestellt werden müssen, dass es vorerst keinen Sinn macht, Ziegen auf eine liechtensteinische Alpe zu geben. Es gibt dann natürlich wieder andere Argumente: Die Ziegen gehen wieder in Gebiete hinein, die vielleicht von einer Kuh, von einem Rind nicht als Futterstelle verwendet werden. Wenn man die Ziegen da nicht einsetzt, dann werden wieder Flächen verwaldet. Und wir sind hier in einer Interessenabwägung dann zum Schluss gekommen, dass es vorerst keinen Sinn macht, Ziegen auf eine Alpe zu geben. Weil auch - und das ist dann die dritte Problematik - Ziegen dann vielleicht wieder in Gebiete eindringen, die Wildeinstandsgebiete sind. Das war dann ein weiterer Grund, weshalb wir vorerst davon abgesehen haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 9:00 Uhr. Wir werden dann mit der 1. Lesung des Landwirtschaftsgesetzes fortfahren. Ich wünsche Ihnen eine gute Nacht.Die Sitzung ist geschlossen (um 23:30 Uhr).
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