Schaffung eines Gesetzes über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FinKG), (Nr. 122/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort mit Traktandum 23: Schaffung eines Gesetzes über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FINKG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 122/2008 und steht zur Diskussion. Abg. Heinz Vogt
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Regierungschef. Mit dem vorliegendem Bericht und Antrag Nr. 122/2008 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Finanzkontrolle verfolgt die Regierung folgende Ziele: Die Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle sowie die Anpassung der Finanzkontrolle an die Anforderungen einer modernen Finanzaufsicht. Beide Ziele manifestieren sich im vorliegenden Gesetzesvorschlag und sind das Ergebnis mehrerer politischer Vorstösse hier im Landtag, aber auch der Beachtung bzw. Umsetzung von internationalen Entwicklungen, namentlich der Anforderungen der INTOSAI, der Internationalen Vereinigung der obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörden. Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich unser Staatshaushalt der Milliardengrenze nähert und allein schon deshalb höhere Anforderungen an die Prüfung des gesamten staatlichen Finanzgebarens zu stellen sind.
Die jetzige Ausgestaltung und Konzeption der Finanzkontrolle, nämlich verwaltungsintern angegliedert und vorwiegend mit Aufgaben einer internen Revision betraut, mag aus meiner Sicht nicht mehr genügen. Wesentliche Teile der Abschlussprüfung und Spezialprüfungen wurden bis anhin von der externen Revisionsstelle OTG wahrgenommen. Neu wird das gesamte Prüfungswesen der Finanzkontrolle unterstellt, wobei meines Erachtens richtigerweise auch nach wie vor in Spitzenzeiten auf externe Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden kann aber auch muss. Meiner Meinung wäre es auch aus Kostengründen illusorisch, das ganze Spezialwissen - ich nenne einmal beispielsweise die Informatik, das Baurecht oder das öffentliche Auftragswesen - selber mit Spezialisten aufzubauen. Auch erfordert das enge Zeitfenster bei der Revision der Landesrechnung die Mitwirkung von externen Wirtschaftsprüfern und Experten. Die Gesamtverantwortung aber auch die entsprechenden Testate werden neu von der Finanzkontrolle wahrgenommen bzw. ausgefertigt.
Die Ausarbeitung dieser Gesetzesvorlage erfolgte unter Einbindung der jetzigen Geschäftsprüfungskommission, wobei diese den Auftrag bereits als Pendenz von der füheren Geschäftsprüfungskommission übernommen hatte. Als kleine Replik sei hier erwähnt, dass diese Gesetzesvorlage mit dem Besuch der Direktors der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom 2.9.2005 ihren Ursprung nahm und heute hoffentlich in 1. Lesung behandelt wird. Als kleinen Wermutstropfen muss ich aber anführen, dass es der Regierung zeitlich nicht gelungen ist, dieses Gesetz dem Landtag frühzeitig vorzulegen, damit eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode noch möglich gewesen wäre. Bei allem Verständnis für die ausserordentliche Situation und Arbeitsüberlastung in diesem Krisenjahr bedauere ich dies persönlich natürlich zutiefst. Dem neuen Landtag möchte ich ans Herz legen, dass dieses Gesetz nicht in der Schublade verschwindet, sondern in der neuen Legislaturperiode dem Landtag baldmöglichst zu Beratung vorgelegt wird.
Auch die Geschäftsprüfungskommission des Landtages begrüsst - das darf ich an dieser Stelle hier wohl sagen - in der generellen Stossrichtung den vorliegenden Gesetzesentwurf. Es sei hier aber erwähnt, dass es in Einzelfragen keinen Konsens gab. Ich möchte diese Meinungsunterschiede nicht vorwegnehmen; wir werden diese in den nachfolgenden Voten meiner GPK-Kollegen und -kolleginnen sicherlich noch erörtert erhalten. Auch ist es kein Geheimnis, dass einigen die Unabhängigkeit zu weit ging und andere wiederum der Meinung waren, die Finanzkontrolle sollte auf Verfassungsstufe verankert werden und als unabhängiger Rechnungshof ausgestaltet werden. Die Regierung hat sich entschieden, die Variante Verankerung der Finanzkontrolle auf Gesetzesstufe zu verwirklichen, und folgt dabei im Wesentlichen bei der Ausgestaltung der Unabhängigkeit dem Schweizer Model. Ich unterstütze diesen Entscheid.
Die Bestellung der Leitung der Finanzkontrolle erfolgt durch den Landtag. Das Auswahlverfahren dieser Personen soll aber gemäss Regierungsvorschlag durch eine Expertenkommission erfolgen. Damit soll manifestiert bzw. zum Ausdruck gebracht werden, dass das Auswahlverfahren neutral und frei von politischen Einflüssen erfolgen soll. Ich bin überzeugt, dass die Regierung hier auch grundsätzlich den richtigen Weg eingeschlagen hat.
Die Finanzkontrolle wird das oberste Organ der Finanzaufsicht unseres Landes und dies erscheint mir wichtig. Sie ist dem Landtag beigeordnet und unterstützt den Landtag und die GPK bei der Ausübung ihrer Kompetenzen aber auch die Regierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion. Damit wird, meiner Meinung, auch der politische Wille zum Ausdruck gebracht, dass nicht von Seiten des Landtags oder der Regierung Doppelstrukturen in Form einer internen Revision aufgebaut werden müssten.
Die Schaffung einer unabhängigen Finanzkontrolle wird Mehrkosten von rund CHF 500'000 nach sich ziehen. Ich bin aber überzeugt, dass durch die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Finanzkontrolle diese Kosten in Form von Mehrwerten als Ergebnis der Prüfungen der Finanzkontrolle wieder an das Land in Form von Empfehlungen zurückfliessen werden. Mein «Expectation gap» ist in dieser Hinsicht ausserordentlich hoch.
Ich bin auch überzeugt, dass die Finanzkontrolle kostenseitig kein Selbstläufer werden wird, da der Voranschlag der Finanzkontrolle vorgängig in der GPK beraten wird und ich dadurch überzeugt bin, dass die GPK und die Finanzkontrolle massvoll mit den nötigen Ressourcen umgehen. Aktuelle Budgetdebatten um die FMA bestärken mich heute in der Ansicht, dass dies auch der richtige Weg war. Ich frage mich aber auch aus aktuellen Gründen, ob Art. 8 nicht entsprechend ergänzt werden sollte, dass sich abzeichnende wesentliche Überschreitungen des genehmigten Voranschlages rechtzeitig der GPK oder dem Landtag zur Kenntnis vorgelegt werden müssen.
Eine Frage stellt sich mir dann noch bei der Genehmigung der Stellen bei der Finanzkontrolle: Muss dies durch den Landtag geschehen oder ist das durch den Voranschlag generell abgedeckt?
Die Kriterien der Kontrolle, die eigentlichen Kontrollaufgaben und Bereiche werden eine neue Ausrichtung der Prüfungstätigkeit und des Prüfprogrammes nach sich ziehen. Ich erwarte mir, dass die Kontrollkriterien gemäss Art. 9, nämlich die Ordnungsmässigkeit, die Rechtmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit auch dazu führen, dass dem Punkt «Wirtschaftlichkeitsprüfungen» gemäss Absatz 2 dieses Artikels spezielle Aufmerksamkeit geschenkt wird. Ich bin überzeugt, dass hier die Finanzkontrolle dem Landtag, aber auch der Regierung, wertvolle Unterstützung leisten kann und auch wird. Dieser Punkt «Wirtschaftlichkeitsprüfungen» wird meiner Meinung nach auch zentral für die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Finanzkontrolle sein. Kritisch, aber sachlich fundiert. Ganz wesentlich wird es auch sein, dass die Finanzkontrolle über ihre Prüfungen und Ergebnisse dem Landtag, der Regierung, den geprüften Stellen, aber vor allem auch der Öffentlichkeit transparent berichtet. Hierzu sind verschiedene stufengerechte Bestimmungen in Art. 16 und 17 aufgenommen worden.
Die Qualität der Finanzkontrolle steht und fällt mit der Besetzung der Führungspositionen. Nebst dem fachlichen Rüstzeug erfordert diese Position auch eine hohe Sozialkompetenz und eine Durchsetzungsfähigkeit. Aus beruflicher Erfahrung darf ich dem Landtag nahe legen, diesem Grundsatz bei der Besetzung der Leiterin oder des Leiters stets die höchste Beachtung zu schenken. Der aktuelle Vorschlag der Regierung zur Neubestellung der Leitung der Finanzkontrolle in Art. 18 der Übergangsbestimmungen scheint mit etwas problembehaftet angesichts der Problematik der Zeitachse: In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der notwendigen Reorganisation und Bestellung der Leitung. Ich spreche mich dafür aus, dass die bisherige Leitung in Übergangsbestimmungen für ein gewisses Zeitfenster - über die Anzahl Jahre kann man noch diskutieren - bestellt wird und erst dann das Wiederwahlprozedere in Art. 4 zum Tragen kommt. Damit wäre meiner Meinung nach auch gewährleistet, dass die Abteilung ordnungsgemäss aufgebaut werden kann.
Dies sind aus meiner Sicht die zentralen Punkte dieser Vorlage. Ich danke der Regierung und allen Beteiligten für die Ausarbeitung dieses Bericht und Antrags und der Gesetzesvorlage. Ich bin natürlich für Eintreten.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Die Finanzkontrolle, wie wir sie heute beim Staat kennen und wie sie in den Artikeln 32 bis 42 des Finanzhaushaltsgesetzes geregelt ist, entspricht nicht den Anforderungen einer modernen, unabhängigen Finanzkontrolle. Nachdem ich in der Vergangenheit verschiedentlich darauf hingewiesen habe, dass ein moderner und gut organisierten Staat, eine unabhängige öffentliche Finanzkontrolle benötige, freue ich mich, dass wir heute den Vorschlag zu einem eigenen Gesetz über die Finanzkontrolle vor uns haben.
Bei der Beurteilung, ob die neue Ausgestaltung der Finanzkontrolle den internationalen Standards entspricht, gilt es, die Deklaration von Lima, der Internationalen Vereinigung der obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) heranzuziehen. Kernpunkt dieser Deklaration ist die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle, das heisst, dass keine andere staatliche Institution Interventionsrechte besitzt. Die Regierung hat leider darauf verzichtet, die Finanzkontrolle und deren Schutz gegen Einflüsse von aussen in der Verfassung zu verankern. Da in der Deklaration über die Leitlinien der Finanzkontrolle von INTOSAI dies nicht explizit gefordert wird, sondern nur eine gesetzlich verankerte Unabhängigkeit, ist die gewählte Lösung allerdings für mich vertretbar. Bis auf einen weiteren Punkt, auf den ich später zurückkomme, möchte ich die Gesetzesvorlage durchwegs als geglückt bezeichnen.
Organisatorisch soll die neue Finanzkontrolle dem Landtag beigeordnet sein. Der Landtag spielt auch bei der Wahl des Leiters der Finanzkontrolle eine wichtige Rolle. Die Evaluation der Kandidaten soll allerdings durch eine unabhängige Expertenkommission bzw. eine Wahlkommission vorgenommen werden, die dem Landtag einen rangierten Vorschlag unterbreitet. Das Expertengremium soll ebenfalls vom Landtag bestimmt werden. Nach meinem Dafürhalten ist das gewählte Verfahren sachgerecht und trägt wesentlich zur Entpolitisierung der Bestellung des Leiters der Finanzkontrolle bei.
Die Amtsdauer des Leiters - selbstverständlich darf es auch eine Leiterin sein - beträgt acht Jahre mit einer einmaligen Wiederwahlmöglichkeit. Damit soll die Kontinuität bei der Leitung sichergestellt werden. Ich denke, über diese Regelung gehen die Meinungen weit auseinander und es liessen sich auch gute Argumente für eine kürzere Amtszeit mit mehrmaliger Wiederwahlmöglichkeit finden. Den Vorschlag der Regierung erachte ich aber als gangbar.
Für mich wird es viel entscheidender sein, die richtige Person für dieses Amt zu finden. Es muss eine Person sein, die nicht nur fachlich überzeugt, sondern auch die persönlichen Eigenschaften für eine so heikle Funktion mitbringt. Führungserfahrung und vor allem Sozialkompetenz sind für mich genauso wichtig wie die rein fachlichen Fähigkeiten. Und hier komme ich zu meinem einzigen wirklichen Kritikpunkt:
Mit der gewählten Besoldungsregelung insbesondere beim Einstieg schränken wir die potenziellen Kandidaten für den zukünftigen Leiter der Finanzkontrolle von vornherein stark ein. Mit dem vorgesehenen Ausgangspunkt der Entlöhnung sowie der Definition der Höchstbesoldung analog der Richter werden wir dem erweiterten Aufgabengebiet und der neuen Verantwortung dieser Funktion nicht gerecht. Ich möchte hier keine Debatte über die Einstufung des Leiters der Finanzkontrolle und über marktgerechte Löhne führen, sondern die Regierung bitten, diesen Punkt nochmals sorgfältig abzuklären. Ich möchte an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass mit der Person des Leiters die Qualität, aber auch die Akzeptanz der neuen Finanzkontrolle steht oder fällt.
Wichtig bei einer solchen Stelle scheinen mir auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen: Ich bin der Meinung, dass sowohl der Leiter als auch die Mitarbeiter in keiner Art und Weise eine Funktion bei einer geprüften Institution inne haben dürfen. In diesem Sinne möchte ich die Regierung bitten abzuklären, ob die vorgeschlagenen Bestimmungen ausreichend sind.
Der jährliche Voranschlag der Finanzkontrolle ist vom Landtag zu genehmigen. In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage, wie Budgetnachträge konkret zu handhaben sind. Wir haben ja hier ein aktuelles Beispiel bei einer anderen Institution, wo wir da grössere Diskussionen gehabt haben. Weiters fällt beim Vergleich der bestehenden Regelungen mit den neuen auf, dass die Kontrollbereiche, also das Aufgabengebiet der Finanzkontrolle, wesentlich ausgeweitet werden. Ich begrüsse diesen Schritt und möchte in diesem Zusammenhang lediglich auf die Bedeutung der Subventionen hinweisen. Zukünftig soll die Finanzkontrolle auch Kontrollen bei den Subventionsempfängern durchführen können. Selbstverständlich können sich die Kontrollen nur auf den Subventionsbereich beschränken.
Um der Öffentlichkeit Einblick in das staatliche Finanzgebaren zu geben, erstellt die Finanzkontrolle jährlich einen Tätigkeitsbericht. Bei Vorkommnissen von besonderer Wichtigkeit können auch Zwischenberichte veröffentlicht werden. Die Finanzkontrolle kann an die geprüften Stellen auch Empfehlungen abgeben und über sie und deren Umsetzung berichten. Sie hat aber in keinem Fall ein Weisungsrecht, was ich für äusserst wichtig halte.
Unabdingbar scheint mir auch zu sein, dass die Finanzkontrolle ein umfassendes Informations- und Dokumentationseinsichtsrecht erhält. Ohne diese Rechte wird jede Prüfung zur Farce. Aufgrund der Ausrichtung sowie aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Aufgaben der neuen Finanzkontrolle ist es unabdingbar, dass die bestehenden Personalressourcen aufgestockt werden. Die Erhöhung von 2,4 um 3,6 auf neu 6 Stellen scheint mir massvoll und zwingend erforderlich zu sein. Ich bin davon überzeugt, dass eine gut funktionierende Revision bzw. in diesem Fall eine gut funktionierende Finanzkontrolle jeder Organisation hilft, sich weiterzuentwickeln. Daher bin ich auch davon überzeugt, dass sich die Aufwendungen mittel- und insbesondere langfristig auszahlen werden. Ich bin für Eintreten.Abg. Rudolf Lampert
Der Abg. Heinz Vogt hat als Vorsitzender der Geschäftsprüfungskommission die Schwerpunkte der Gesetzesvorlage vorgestellt. Ich werde mich deshalb auf einzelne weitere Bemerkungen beschränken: Die Geschäftsprüfungskommission hat sich schon seit Jahren damit beschäftigt. Das ist die einzige Pendenz, die noch übrig bleibt, die wir von früheren Geschäftsprüfungskommissionen übernommen haben. Das vorliegende Gesetz stellt meines Erachtens einen Fortschritt in der Kontrolle der Staatsverwaltung dar, indem es vor allem auch Klarheit schafft betreffend die Zuständigkeiten der Finanzkontrolle, welche bisher immer wieder zu erregten Gemütern geführt hat, indem die Zuständigkeiten zum Teil infrage gestellt wurden. Die vorliegende Regelung stellt eine Alternative zum mehrfach diskutierten Rechnungshof dar. Ein Rechnungshof, der, wie es der Abg. Heinz Vogt dargestellt hat, zu einem Selbstläufer hätte werden können und wir sind überzeugt - zumindest eine Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission ist überzeugt -, dass diese Variante der Kontrolle der Staatsverwaltung als geeignet angesehen wird.
Ich bin für Eintreten, möchte aber auch hier nicht verheimlichen, dass ich es äusserst schade finde, dass diese Vorlage nicht abschliessend in diesem Landtag behandelt werden kann. Wir arbeiten, wie gesagt, schon viele Jahre daran. Immer wieder hat es andere Varianten gegeben, sind andere Forderungen einge-flossen, nicht zuletzt auch diese des Rechnungshofes. Ich bin froh, dass wir jetzt dieses Gesetz behandeln können und werde mir vorbehalten, anlässlich der Artikeldiskussion noch Anregungen und Bemerkungen einzubringen.Abg. Andrea Matt
Danke. Guten Abend. Art. 63 Abs. 1 der Landesverfassung hält fest, dass dem Landtag das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zusteht. Dieses Kontrollrecht des Landtags gehört zu einem Grundprinzip der Gewaltenteilung, ein rechtsstaatliches Grundprinzip. Deshalb müssen wir uns bei der Neuorganisation der Finanzkontrolle auch fragen: Wie nimmt ein Parlament, vor allem ein Milizparlament, diese Kontrolle, diesen Verfassungsauftrag wahr?
Wir müssen dabei mehrere Aspekte betrachten: Ein Aspekt ist der, dass die Landtagsmehrheit immer die Regierung stellt. Die Landtagsmehrheit entspricht der Regierungsmehrheit. Und eine derartige Landtagsmehrheit hat natürlich kein Interesse daran, am Ast der Regierung dadurch zu sägen, dass sie die eigene Regierung allzu sehr kritisiert und kontrolliert. Aus diesem Aspekt, dass die Landtagsmehrheit immer auch die Regierung stellt, ergeben sich zwei weitere wichtige Aspekte für die Finanzkontrolle: Der eine ist der der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Der Zweite ist der des Minderheitenrechtes. Eine Minderheit sollte eine Prüfung initiieren können.
Ich möchte zuerst auf den Aspekt der Unabhängigkeit eingehen: Ich finde es wichtig und richtig, dass politisch unabhängig kontrolliert wird, dass neutrale Instanzen die einzelnen Vorgänge prüfen. Ich begrüsse deshalb die in diesem Gesetz vorgesehene Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Ich würde sie sogar noch verstärken, indem das Abberufungsverfahren weiter erschwert wird, also stärker erschwert wird als es jetzt vorgesehen ist. Der aktuelle Vorschlag enthält eine Abberufungsmöglichkeit mit einer einfachen Landtagsmehrheit. Eine Erhöhung des Quorums würde die Unabhängigkeit der Leitung der Finanzkontrolle stärken. Gerade bei uns im Land kann eine Stimme den Ausschlag geben und deswegen denke ich, dass ein erhöhtes Quorum für das Abberufungsverfahren wirklich sinnvoll wäre. Es gibt der Finanzkontrolle eine bessere Unabhängigkeit.
Der zweite Aspekt ist der des Prüfungsinitiativrechts als Minderheitenrecht: Wie vorhin ausgeführt, wird eine Landtagsmehrheit kein Interesse daran haben, am Ast der Regierung zu sägen. Deshalb wird sie keine für die Regierung kritische Kontrolle initiieren. Da die Finanzkontrolle von der Landtagsmehrheit, wie oben ausgeführt, abberufen werden kann, braucht es auch dort sehr viel Mut, um wirklich kritische Kontrollen, heisse Kontrollen durchzuführen. Deshalb ist es wichtig, dass es ein Minderheitenrecht für eine Initiative gibt.
Von der Opposition bzw. der parlamentarischen Minderheit ist die Effektivität der von der Verfassung vorgeschriebenen Kontrolle abhängig. Die Kontrollinstrumente müssen daher von einer Minderheit genutzt werden können. Es benötigt ein Initiativrecht. Dieser Aspekt wird in dieser Vorlage völlig ignoriert. Auch die Tatsache, dass ich diesen Aspekt in der GPK mehrfach eingebracht habe, hat keinen Einfluss auf diese Vorlage gehabt. Ich denke, dass das ein gravierender Mangel dieser Vorlage ist. Speziell deshalb, weil dieser Landtag ein Milizparlament ist. Aufgrund der Tatsache, dass wir alle noch einen Beruf neben unserem Mandat ausüben, ergeben sich zwei Aspekte, die einfach in Bezug auf das Minderheitenrecht beachtet werden müssen. Die meisten Abgeordneten verfügen nicht über das notwendige Spezialwissen, das man einfach braucht, um Finanzgebaren zu überprüfen, um die Wirksamkeit einer Ausgabe feststellen zu können. Solche Prüfungen erfordern spezielle Qualifikationen, die aber der Landtag in Form einer Finanzkontrolle ja schafft - und dort steht sie auch zur Verfügung.
Der zweite Aspekt bei einem Milizparlament, den es zu berücksichtigen gibt, ist der Aspekt des zeitlichen Aufwandes. Wir haben dieses Jahr etwa 160 Berichte im Landtag. Wenn man alleine davon ausgeht, dass wir für jeden Bericht eine Stunde Zeit benötigen, dann haben wir einen Arbeitsaufwand, der wirklich so schon parallel zu einem Beruf ein Kapazitätsproblem für jeden Abgeordneten darstellt. Wenn man jetzt an die Finanzkontrolle denkt, an die Kontrollfunktion, dann gibt es dort eine Komplexheit und einen Detaillierungsgrad, der einfach parallel zu einem Beruf für einen Abgeordneten nicht wirklich zu bewältigen ist. Fakt ist also, dass Abgeordnete in der Realität die Kontrolle nicht selbst ausüben können. Sie brauchen eine Unterstützung. Idealerweise besteht diese Unterstützung in der Finanzkontrolle, die mit diesem Gesetz ja die dafür notwendige Unabhängigkeit erhält und die dafür auch entsprechend ausgebildet ist.
Die Finanzkontrolle bietet gerade mit der Möglichkeit, die Wirksamkeit staatlicher Massnahmen untersuchen zu können, die Möglichkeit, die Abgeordneten und die Regierung in politischen Entscheidungen unterstützen zu können. Das ist ein weiterer Aspekt, den ich in dieser Vorlage noch hervorheben möchte. Ich halte diesen Aspekt für wichtig, da derartige Untersuchungsergebnisse - eben, wie wirksam ist eine Massnahme? - die sind wichtige Entscheidungshilfen für die politisch Verantwortlichen. Wenn ich daran denke, dass es durchaus sein kann, dass die nächste Mandatsperiode den Landtag dazu zwingen wird, Sparmassnahmen zu setzen, dann ist es eben wichtig, vorher die Wirksamkeit verschiedender Instrumente, verschiedener Ausgaben überprüft zu haben und aufgrund dessen zu entscheiden. Eine Zusammenarbeit bei der Erstellung des Revisionsprogramms, ein Abstimmen des Revisionsprogramms ist deshalb sinnvoll.
Ein weiterer Aspekt, den ich noch einmal bitte zu durchdenken, ist die Grösse der Finanzkontrolle bzw. die Verhältnismässigkeit relativ zum Staatsaufwand und die Frage, ob die Landesrechnung intern oder extern geprüft werden soll.
Der Personalbestand soll von bisher 2,4 Stellen auf 6 Stellen erhöht, also mehr als verdoppelt werden. Mit zwei Teams soll künftig in kürzeren Intervallen verstärkt geprüft werden. Ein Teil der externen Revision soll künftig intern erfolgen: Hier stellt sich mir die Frage, ob die Umstellung von der externen Revision auf die interne wirklich die sachlich bessere Lösung ist. In einem so kleinen Gemeinwesen, wie es Liechtenstein ist, hat eine Sicht von aussen auf das kleine Land durchaus auch seine Vorzüge und seinen Reiz.
Ich ersuche den Regierungschef noch zu erläutern, weshalb es sinnvoll ist, von der externen auf die interne Revision umzustellen und auf die Vor- und Nachteile der beiden Lösungen einzugehen. Und ich bitte auch noch einfach um Angaben, wie gross die Revisionen in anderen Kantonen, in anderen Staaten im Verhältnis zum Staat sind. Also, wenn wir sehen, wie gross das Budget des Staates ist und wie gross das Budget der Finanzkontrolle ausgestattet ist, dass ich ein besseres Gefühl für die Relation bekommen könnte. Ich komme nicht aus dem Revisionsbereich und deshalb wäre ich dankbar für über die in dem vorliegenden Bericht hinausgehenden Informationen, damit ich mich einfach sicherer entscheiden kann.
Mein Fazit: Ich möchte eine grössere Unabhängigkeit der Finanzkontrolle durch einen verbesserten Schutz vor einer Abberufung durch die Landtagsregierungsmehrheit. Das müsste in Art. 4 verankert werden. Ich möchte ein Prüfungsinitiativrecht für eine qualifizierte Minderheit, damit der Landtag den Kontrollauftrag gemäss Verfassung auch effektiv wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, einen Kontrollauftrag öffentlich im Landtag zu diskutieren und zu entscheiden. Einer Verlagerung dieser Entscheidung in die Geschäftsprüfungskommission werde ich niemals zustimmen. Ein Kontrollauftrag sollte ausserdem von einer Minderheit verlangt werden können und er sollte dann auch verpflichtend durchgeführt werden müssen. Ich denke, wenn ein Kontrollauftrag öffentlich hier im Landtag initiiert werden muss, ist das bereits ein starkes Mittel, das auch davon abhalten wird, irgendwelche lächerlichen Kontrollaufträge zu initiieren und praktisch die Finanzkontrolle zu überlasten mit Kontrollaufträgen. Wir haben auch das Instrument der PUK und es wurde in dieser Mandatsperiode nie eingesetzt, weil es ein mächtiges Instrument ist und man verantwortungsvoll mit so einem Instrument umgeht. Und ich denke, auch mit einem Prüfungsinitiativrecht - das ist ja ein ähnlich starkes Instrument - wird die Minderheit verantwortungsbewusst umgehen. Alles andere kann sie sich gar nicht leisten.
Dann habe ich schon gesagt, dass ich gerne noch weitere Abklärungen bezüglich der Entscheidung externe oder interne Revision der Landesrechnung und der Grösse der Finanzkontrolle hätte.
Ich bin für Eintreten auf dieses Gesetz. Ich sehe grundsätzlich eine starke Verbesserung im Bereich Finanzkontrolle, bedaure allerdings sehr, dass kein Minderheitsrecht vorgesehen ist.Abg. Franz Heeb
Herr Präsident, werte Damen und Herren. Ich begrüsse die Vorlage zum Finanzkontrollgesetz, weil dieses den heutigen Erfordernissen, die sich einer Finanzkontrolle stellen, gerecht wird. Die Aufgaben der Finanzkontrolle sind weit über die Rechnungs- und Verwaltungskontrolle hinausgegangen. Wir haben hier eine grössenverträgliche Lösung gefunden zwischen dem Modell eines österreichischen Rechnungshofes und Modellen, wie sie in Schweizer Kantonen angewendet werden. Sie entspricht vor allem auch den Verhältnissen unserer Landesverwaltung.
Vor allem ist die Unabhängigkeit gestärkt und die Finanzkontrolle auf eigene gesetzliche Grundlagen gestellt worden. Es ist damit auch eine massvolle Erhöhung der Stellen verbunden, vor allem durch die Möglichkeit, dass die Finanzkontrolle auch andere Revisionsstellen, Expertenstellen und auch Amtsstellen einbeziehen kann in ihre Arbeit. Gewisser Klärungsbedarf besteht für mich noch in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Finanzkontrolle und Stabsstelle Finanzen bzw. Landeskasse und anderer Stellen, die eben auch in die Revision miteinbezogen sind. Auf weitere Punkte werde ich dann bei der Lesung der einzelnen Artikel noch eingehen.
Frau Abg. Matt, Sie haben hier die Frage gestellt: Wie weit soll die Finanzkontrolle politisch eben auch durch Minderheiten beauftragt werden können? Ich meine, dass wir hier einen neuen Ansatz haben und eine neue Zielrichtung durch die Verselbstständigung der Finanzkontrolle, wir wollen nämlich eine neutrale Finanzkontrolle. Es ist absolut richtig: Der Landtag hat die politische Kontrolle über die Landesverwaltung wahrzunehmen. Was wir hier möchten, ist vor allem die sachliche Kontrolle verselbstständigen und von politischen Einflüssen möglichst fernhalten. Und ich möchte auch daran erinnern: Es gibt nicht nur einen Missbrauch durch Mehrheiten, es gibt auch einen Missbrauch durch Minderheiten, indem wichtige Arbeiten blockiert werden. Ziel ist, die Finanzkontrolle politisch unabhängig zu machen, sowohl einer Mehrheit als auch einer Minderheit gegenüber.
Ich möchte hier allen Stellen danken, die an der Erarbeitung dieses Entwurfs mitgearbeitet haben, und auch der Regierung. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke, verschiedene Aspekte können wir dann bei den entsprechenden Artikeln noch im Detail diskutieren, aber ein Punkt scheint mir ganz zentral zu sein, den die Abg. Andrea Matt angeschnitten hat. Sie hat gesagt, es hat zwei Schwerpunkte. Einerseits die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle und andererseits das Minderheitenrecht: Ich glaube, hier geht es um fundamentale Fragen: Was wollen wir? Wollen wir eine Finanzkontrolle, die auch einem gewissen politischen Einfluss ausgesetzt ist, indem ihr, wer auch immer von politischer Seite Aufträge erteilen kann, die die Finanzkontrolle dann auch zwingend durchführen muss und somit die Finanzkontrolle hier nicht mehr unabhängig ist oder wollen wir wirklich eine unabhängige Finanzkontrolle? Und ich denke, wir sollten hier ein selbstständiges Organ, eine unabhängige Finanzkontrolle schaffen, die zwar Aufträge entgegennehmen kann - gemäss Art. 12 ist das ja möglich, dass die Geschäftsprüfungskommission und die Regierung ihr Aufträge erteilen können - sie entscheidet aber nach ihrer Einschätzung, ob sie diese Aufträge ausführen will. Und ich finde das in Bezug auf die Unabhängigkeit ganz wichtig.
Dann den zweiten Punkt, den die Abg. Andrea Matt angeschnitten hat, das ist, dass eine einfache Mehrheit den Leiter abberufen kann: Ich denke, hier muss man schon alles anschauen und in Abs. 5 des Art. 4 ist ja die Rede davon, dass er nur bei schwer wiegender Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen abberufen werden kann. Ich denke, keine Landtagsmehrheit wird sich erlauben, den Leiter leichtfertig auszuwechseln, weil ich denke, das wird politisch ein äusserst grosses Problem geben. Also, hier geht es für mich um eine Grundsatzfrage: Was wollen wir? Meine diesbezügliche Meinung ist klar: Wir wollen eine selbstständige und unabhängige Finanzkontrolle, die keinen politischen Parteien verpflichtet ist.Abg. Andrea Matt
Sehen Sie, eigentlich wollen wir das Gleiche. Ich möchte auch eine Finanzkontrolle, die ihre Prüfung neutral auf Basis sachlicher Kriterien durchführt. Ich möchte aber, dass sie aufgrund einer Initiative sagen kann, dieser Aspekt ist zu prüfen und dann prüft sie aber wirklich sauber, ohne dass sie irgendwo in eine Richtung gefärbt ist.
Aber es muss doch möglich sein, dass, wenn jetzt beispielsweise der Kauf irgendeines Fuhrparkes oder irgendeines Elementes oder ein Bau, die Vergabe, irgendetwas einfach sehr dubios ist, dann muss doch die Minderheit das Recht haben, hier im Landtag öffentlich zur Diskussion zu stellen, ob hier ein Prüfauftrag erfolgen soll oder nicht. Und das ist im Moment überhaupt nicht vorgesehen. Im Moment darf alleine die GPK - ein nicht öffentliches vertrauliches Gremium, das zudem noch von der Mehrheit besetzt ist - nur dieses Gremium darf der Finanzkontrolle einen Auftrag erteilen. Es wird nicht einmal öffentlich darüber diskutiert. Und das finde ich, das geht einfach zu weit. Sagen Sie mir doch: Wie soll der Landtag den verfassungsmässigen Auftrag zur Kontrolle des Staatshaushaltes wirklich noch wahrnehmen? Er kann die Berichte lesen und aufgrund dieser entscheiden. Aber hat nicht einmal den Einfluss, er kann nicht einmal mehr sagen: Prüfen Sie mir beispielsweise die Wirksamkeit eines Betreuungs- und Pflegegeldes. Dieser Auftrag ist ja gar nicht mehr möglich für eine Minderheit. Und ich denke, man muss das doch unterscheiden.
Sie haben vorhin gesagt, das Abberufungsrecht macht für Sie nicht aus, dass die Finanzkontrolle unabhängig ist, weil dieses Instrument von der Landtagsmehrheit, von der einfachen Landtagsmehrheit, nicht leichtfertig benutzt werden kann, das kann sie sich politisch nicht leisten. Sehen Sie, eine Minderheit kann es sich politisch auch nicht leisten, leichtfertig einen Prüfauftrag an die Finanzkontrolle zu geben. Das kann sie wirklich genauso wenig, wie Sie sagen, die Abberufung darf man nicht leichtfertig machen. Und deswegen bräuchte doch die Mehrheit keine Angst davor zu haben, sie braucht sich nicht scheuen, der Minderheit, einer qualifizierten Minderheit von beispielsweise sieben Abgeordneten, so wie es bei der PUK ist, ein Minderheiteninitiativrecht einzuräumen.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich gebe auch noch meine politische Meinung zum Votum der Abg. Andrea Matt kund in der Öffentlichkeit. Die Diskussionen haben wir auch in der GPK geführt. Ich glaube, das kann man hier erwähnen. Man muss vielleicht jetzt sehen: Die GPK ist bestellt in der aktuellen Form, das sind zwei Mitglieder der Vaterländischen Union, zwei Mitglieder der Fortschrittlichen Bürgerpartei und ein Mitglied der Freien Liste. Und schon vom Stimmenverhältnis jetzt ist die Freie Liste ja vertreten und wenn man das jetzt runterrechnet, kann man sich auch fragen: Hat man Anspruch auf einen solchen Sitz? Die Mehrheit im Landtag, sagen Sie, das stimmt natürlich, das sind die zwei grössten Parteien. Die tragen auch, denke ich mal, die Hauptverantwortung für unser Land, wobei ich die Arbeit der Freien Liste nicht schmälern will - das sei hier klargestellt. Aber den Vorsitz trägt zum Beispiel die Vaterländische Union und wir haben hier nicht die Mehrheit in diesem Parlament und ich denke, das ist auch Ausdruck des Politikverständnisses. Aber das sei jetzt dahingestellt. Das ist die Meinung der Freien Liste. Ich glaube, das ist sicherlich nicht die Meinung der Vaterländischen Union.
Das Abberufungsrecht, ich glaube, da haben wir ein Problem mit der Verfassung, Art. 58. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir ein höheres Quorum festsetzen könnten; und jetzt komme ich eigentlich zum Hauptpunkt: Wenn man der Finanzkontrolle von der Politik Aufträge erteilen kann, dann ist die Finanzkontrolle - und das hat der Landtagsvizepräsident wirklich treffend ausgeführt - dann ist sie eben permanent unter Beschuss der Parteien: Tu das, tu das, tu das, mit Prüfungsaufträgen werden die vollgestopft. Und wenn man die Stellung und den Aufgabenkatalog der Finanzkontrolle, wenn man das einmal begutachtet, dann wird die Finanzkontrolle selber entscheiden, ob sie solche Aufträge wahrnehmen wird. Und das ist entscheidend. Wir dürfen die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle nicht durch politische Vorstösse schmälern. Das ist meine tiefe Überzeugung hierzu. Wenn das passieren würde mit dem Minderheitenrecht, dann sagen Sie vielleicht schon: Überprüfen Sie mir das Pflegegeld, aber meine Erfahrungen sind leider in dieser Hinsicht andere. Das ging um ganz andere Vorstösse.Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident. Die Abg. Andrea Matt hat Ihr Votum, soviel mir recht ist, mit einem Zitat aus der Verfassung Art. 63 gestartet: «Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu». Aber den zweiten Satz hat sie leider nicht erwähnt: «Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus».
Nun, ich möchte Sie daran erinnern, Sie sitzen in der GPK und auch dort nehmen Sie genau diese Kontrolle wahr, die in der Verfassung steht und ich erinnere mich - das war im Jahr 2005 oder 2006 - da gab es einen so genannten Fall in Mauren und der wurde aufgrund eines GPK-Untersuches nachher auch öffentlich diskutiert. Also , Sie erwecken in mir den Eindruck als ob hier die so genannte Mehrheit ständig etwas von der Minderheit zu verstecken droht und das kann ich eigentlich nicht nachvollziehen. Und des Weiteren, möchte ich sagen, hat mir das Votum des Abg. Franz Heeb sehr gut gefallen und ich kann vollumfänglich seine Ausführungen nachvollziehen.Abg. Andrea Matt
Es ist so, Sie haben den zweiten Satz vorgelesen und da steht ausdrücklich drin «unter anderem». Also, die Geschäftsprüfungskommission ist nicht das alleinige Organ, das die Kontrolle ausführt, sondern es heisst «unter anderem». Also es sind andere Minderheitenrechte auch möglich und vorgesehen von der Verfassung.
Die Verfassung sieht auch vor in Art. 58 - damit kommen wir auf das, dass Sie sagen, ein erhöhtes Quorum wäre gemäss der Verfassung nicht möglich - da steht drin: «Zu einem gültigen Beschluss des Landtags ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich,» - und jetzt kommt ein wichtiger Relativsatz - «soweit in dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt wird». Wir könnten also ohne Verfassungsänderung eine erhöhtes Quorum für die Abberufung einführen, indem wir in der Geschäftsordnung einen entsprechenden Passus einführen. Es wäre möglich in Art. 45.
Dann möchte ich einfach daran erinnern, dass die VU auch zur Regierungsmehrheit gehört und die GPK damit aktuell mit vier zu eins besetzt ist. Der von Ihnen erwähnte Fall bezog sich auf eine Entscheidung der Alleinregierung vor dieser Mandatsperiode und damit ist auch erklärt, weshalb die GPK diesen untersucht hat.
Ich bitte Sie einfach nochmals zu überdenken, dass ein Minderheitenrecht, das öffentlich im Landtag angewandt werden muss, ein Recht ist, das man nicht ständig und leichtfertig für irgendwelche Detailfragen benutzen wird.Abg. Rudolf Lampert
Der Abg. Heinz Vogt hat bereits ausgeführt: Die Landtagsmehrheit hat nicht den Vorsitz und nicht die Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission. Die Regierungsmehrheit besteht aus drei FBP-Mitgliedern und die Regierung besteht insgesamt aus fünf Mitgliedern, wovon zwei die Vaterländische Union stellt. Und in der Geschäftsprüfungskommission ist diese Mehrheit in der Regierung und auch im Landtag mit zwei Mitgliedern von fünf besetzt und nicht, wie Sie jetzt ausgeführt haben, mit vier Mitgliedern. Aber man kann das rechnen wie man will, Tatsache ist, dass jederzeit jedem Mitglied oder jedem Mitglied des Landtages es frei steht, der Geschäftsprüfungskommission Aufträge zu erteilen, indem eine Mehrheit gesucht wird im Landtag und dann werden auch diese Untersuchungen stattfinden durch die Geschäftsprüfungskommission.
Aber eines muss ich schon noch sagen, Herr Abg. Quaderer: Sie haben sich geirrt. Dieser Fall in Mauren wurde nicht in der Öffentlichkeit diskutiert, sondern diese Gesellschaft wurde vorverurteil, nicht zuletzt auch durch entsprechende Blätter von Minderheitenparteien. Es ist nämlich nach der Untersuchung in der Geschäftsprüfungskommission absolut nichts übrig geblieben. Sie kennen alle die Protokolle der Geschäftsprüfungskommission, aber diese Gesellschaft wurde sowohl in der Zeitung als auch von verschiedenen anderen Stellen diskreditiert und vorverurteilt.
Ich verurteile solche Vorverurteilungen und bin nicht einverstanden, dass diese Aufträge an die Finanzkontrolle gegeben werden können durch den Landtag. Nicht zuletzt auch aus den Grundsätzen der INTOSAI, welche eine komplette Unabhängigkeit von der Politik vorgibt und hier würden wir genau diese Abhängigkeit von der Politik wieder schaffen. Es kann nicht sein, dass wir diese Stelle bzw. diese Kontrolle mit Aufträgen so besetzen, dass sie ihren sich selbst zu erteilenden Aufträgen nicht mehr nachkommen kann und dass ihnen alle Aufträge oder sehr viele Aufträge vorgegeben werden und ihre Zeit damit blockiert wird. Ich bin gegen eine solche Lösung und werde das natürlich auch bei der Lesung nicht unterstützen. Allerdings kann ich das nicht mehr mitentscheiden, denn wir werden dieses Gesetz, wie bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt, hier nicht mehr einsetzen können bzw. in Kraft setzen können. Deshalb werden diese Wünsche wahrscheinlich beim nächsten Landtag wieder landen und er wird sich damit zu befassen haben.Abg. Heinz Vogt
Ich möchte nochmal kurz darauf hinweisen, dass die Finanzkontrolle den Landtag und die Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung ihrer Finanzkompetenzen unterstützt. Aber unabhängig, das ist einfach zentral.
Und jetzt komme ich vielleicht zur Geschäftsprüfungskommission: Frau Abg. Matt, ich kann durchaus verstehen, bei den Bergen, die wir zu verarbeiten haben, das ist wirklich immens. Und es sind Spezialfälle drin, wie die Pensionskasse. Da kann ich auch nachvollziehen, dass jemand, der vielleicht nicht aus diesem Metier kommt, dass das schwierig nachzuvollziehen ist. Jetzt komme ich aber zum Punkt: Die GPK muss sich vermutlich überlegen in die Zukunft: Kann sie diese Aufgaben noch in dieser Form wahrnehmen oder will sie sich nicht vermehrt auf solche Prüfberichte abstützen und nur noch die wesentlichen Sachen behandeln? Das ist eine interne Reorganisationsmassnahme. Man muss vielleicht auch der GPK einen vermehrten Zeitaufwand zugestehen. Aber das Problem ist einfach schon: Soll die GPK wie bis anhin einen Schuldensanierungsfonds mit CHF 20'000 behandeln oder soll sich die GPK mit wichtigen Fragen beschäftigen? Und hier sehe ich - wenn die Finanzkontrolle das gut vorbereitet auch -, dass man sich wirklich den Kernproblemen der Staatsverwaltung widmet und nicht Detailproblemen. Da sind wir uns einig, das überfordert die meisten Mitglieder auch aus zeitlicher Hinsicht.Abg. Pepo Frick
Ich habe eine ganz kurze Bemerkung und eine Frage an die Regierung: Die Führungsperson der Finanzkontrolle wird wesentlich darüber entscheiden, wie dieses Gesetz in der Realität funktioniert oder eben gelebt wird. Für mich ist dieses Gesetz ein Schönwettergesetz. Deswegen die Frage an die Regierung: Ist für Krisen genügend vorgesorgt? Ein aktuelles Krisenbeispiel haben wir gerade jetzt bei oder mit der unabhängigen Finanzmarktaufsicht.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme dieses Gesetzes zur Schaffung einer Finanzkontrolle, die unabhängig sein soll und genau das ist der zentrale Aspekt. Denn wenn wir das Gesetz selber ansehen, dann sagt schon Art. 2 aus: «Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht». Und die Finanzkontrolle ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbstständig und unabhängig. Ihre Prüfungstätigkeit ist nur dem Recht verpflichtet. Sie legt jährlich das Revisionsprogramm fest und berichtet dann der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung und sie legt dieses Revisionsprogramm aufgrund fachlicher Kriterien fest und wird dementsprechend ein Mehrjahresprogramm vorlegen, damit eben der Staat, die staatliche Verwaltung auch umfassend kontrolliert wird und dementsprechend wird sie ihr Revisionsprogramm ja auch nach Risikokriterien feststellen: Wo sind erhöhte Anforderungen an die Revision gestellt, an die Überwachung gestellt, wo gibt es weniger Risikobereiche, wo muss man nicht derart intensiv kontrollieren?
Ich denke, diese Unabhängigkeit steht im Zentrum dieses Gesetzes. Und da muss man schon schauen, dass man nicht in Widersprüchlichkeiten kommt. Eine unabhängige Finanzkontrolle ist doch die beste Gewähr, dass die staatliche Verwaltung sach- und fachgerecht kontrolliert wird. Und zwar nicht nur auf ihr rechtmässiges Verhalten, also auf das Kriterium der Rechtmässigkeit hin, sondern auch der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit. Und je unabhängiger diese Finanzkontrolle ausgestaltet ist, desto höher ist natürlich auch ihre Glaubwürdigkeit. Und wir wollen sie aus dem politischen Umfeld heraushalten, damit sie diese Kontrolle effektiv wahrnehmen kann.
Das heisst nicht, dass die Geschäftsprüfungskommission nicht Anträge an diese unabhängige Finanzkontrolle stellen kann, Anträge, das eine oder andere zu untersuchen. Aber diese Anträge dürfen doch diese Finanzkontrolle nicht daran hindern, ihr Revisionsprogramm durchzuführen und durchzuhalten. Und das ist wichtig, das scheint mir äusserst wichtig zu sein, damit eben der staatliche Haushalt auch umfassend sach- und fachgerecht kontrolliert wird. Und ich denke mir, diese Unabhängigkeit kann nicht hoch genug gehalten werden, ansonsten kommen wir in Widersprüche hinein.
Wenn man sie unabhängig halten will, aber auf der anderen Seite im Landtag öffentliche Diskussionen darüber führt: Mit was beauftragen wir die Finanzkontrolle? - und diese Diskussionen werden dann ja auch politisch geführt werden. Ich denke, es wird Auseinandersetzungen geben und die Finanzkontrolle kommt unweigerlich dann in diesen Bereich hinein, auch wenn sie ihre Aufträge nachher unabhängig wahrnimmt. Von daher bin ich überzeugt, die beste Garantie, dass der Staat und die staatliche Verwaltung gut kontrolliert werden, dass sie sach-, fachgerecht kontrolliert werden, ist, wenn wir die Finanzkontrolle möglichst unabhängig halten und sie auch möglichst stärken. Und von daher, denke ich mir, ist der Gesetzesvorschlag in dieser Hinsicht sicher auf dem richtigen Weg.
Ich bin mir nicht sicher, ob wir die Minderheitenrechte besser schützen, indem wir die Finanzkontrolle eben genau in das politische Umfeld hineinstellen, dass hier nach Diskussionen im Landtag dann die Finanzkontrolle verpflichtet wird, das eine oder andere zu tun, unter Hintanstellung ihres Revisionsprogramms, das sie sehr wohl der Geschäftsprüfungskommission vorgestellt hat, wo sie auch aufzeigt, wie sie mehrjährig die Verwaltung kontrollieren will. Und wenn irgendwo etwas auffällig ist, dann bin ich auch überzeugt, dass die unabhängige Finanzkontrolle diesen Fragen nachgehen wird. Das ist in ihrem Interesse, denn sie muss und will ja auch glaubwürdig sein. Deshalb ist es schon richtig, dass letztendlich die Finanzkontrolle die Stärke hat, die sie auch durch ihre personelle Besetzung bekommt, und zwar sowohl durch die Leitung wie auch durch die Revisoren, die in der Finanzkontrolle tätig sind. Also, ich plädiere für eine möglichst unabhängige Finanzkontrolle gerade in einem kleinen Staat. Weil da werden sofort Beziehungen hergestellt, die, auch wenn sie nicht gegeben sind, der Glaubwürdigkeit der Finanzkontrolle sicher nicht zuträglich sind. Nebst diesen Berichten, nebst den Prüfberichten, die die Finanzkontrolle der Geschäftsprüfungskommission zur Verfügung stellt, wird die Geschäftsprüfungskommission auch weiterhin tätig bleiben, sie wird weiterhin Ämter besuchen, das bin ich überzeugt. Sie wird weiterhin einzelnen Fragen nachgehen. Und wie gesagt, sie kann ja auch Antrag an die Finanzkontrolle stellen, wenn sie ein bestimmtes Problem untersucht haben möchte. Und ich bin auch überzeugt, dass eine Finanzkontrolle, wenn sie die Ressourcen dazu hat, solchen Anträgen auch nachkommen wird bzw. dann vom Landtag, wenn sie die Ressourcen nicht hat, vom Landtag verlangen wird: Ja, dann müssen wir die notwendigen finanziellen Mittel bekommen, damit wir auch externe Aufträge vergeben können. Deshalb plädiere ich für die Unabhängigkeit, wie sie hier im Gesetz ausgestaltet ist.
Ich danke für die Voten zu diesem Gesetz. Es wurden die wesentlichen Elemente herausgearbeitet, die das Gesetz hier enthält. Wichtig ist jedoch, dass die Finanzkontrolle letztendlich so ausgestaltet werden kann, wie sie eben budgetäre Mittel zur Verfügung hat und da hat der Landtag seine Veranwortung wahrzunehmen, indem er die budgetären Mittel zur Verfügung stellt. Art. 8 werden wir sicher noch einmal sehr genau anschauen. Es ist nach meiner Überzeugung selbstverständlich notwendig, sollte sich abzeichnen, dass es budgetäre Probleme gibt, dann hat die Finanzkontrolle mit einem Nachtragskredit an den Landtag zu gelangen und sich diese Mittel vorgängig bewilligen zu lassen. Die Genehmigung der Stellen: Da ist die Finanzkontrolle in der personellen Auswahl frei, aber in der Budgetberatung wird der Landtag natürlich darüber zu befinden haben, wie viel Mittel er zur Verfügung stellt. Nachher wird das dann der Leitung der Finanzkontrolle obliegen, die personelle Auswahl zu treffen, die entsprechenden Verfahren einzuleiten.
Was die Unvereinbarkeitsbestimmungen anbelangt, die sind ebenso wichtig, was die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle anbelangt. Die können wir gerne noch einmal überprüfen, ob sie umfassend genug sind, denn es wäre für eine Finanzkontrolle natürlich sehr, sehr schädlich, wenn hier irgendwelche Unvereinbarkeiten auftauchen würden. Die Glaubwürdigkeit nach aussen ist sehr wichtig.
Es wurde auch gesagt: Die Finanzkontrolle kann nur dann umfassend tätig werden, wenn sie weisungsfrei ist von aussen her, wenn sie umfassenden Zugang zu Informationen und Dokumenten hat. Das alles muss sichergestellt werden, damit die Finanzkontrolle auch entsprechend funktionieren kann.
Der Landtag hat das Recht der Kontrolle über die Staatsverwaltung. Er übt dies unter anderem durch die Geschäftsprüfungskommission aus. Die Geschäftsprüfungskommission wird eine sehr starke Hilfestellung durch die unabhängige Finanzkontrolle haben. Sie wird die entsprechenden Berichte zur Verfügung gestellt bekommen, sie wird sie diskutieren können. Sie wird daneben her sich aber auch intern dementsprechend organisieren müssen, um eben, wie ich gesagt habe, dort, wo sie es als notwendig erachtet, auch Ämterbesuche zu machen, die entsprechenden Fragen zu stellen und wenn sich offene Probleme ergeben entweder per Antrag an die Finanzkontrolle zu gelangen oder selbst auch einmal einen externen Auftrag zu vergeben und solche Untersuchungen zu machen.
Unabhängigkeit und Minderheitenrecht: ich habe das einleitend schon ausgeführt, das beisst sich natürlich irgendwo auch. Wenn wir sie wirklich unabhängig stellen wollen, dann ist sie dem Gesetz verpflichtet, dann ist sie dem gesetzlichen Auftrag verpflichtet, dann ist sie den fachlichen und sachlichen Kriterien verpflichtet. Und das - das ist auf jeden Fall mein Verständnis - sollten wir beibehalten.
Was die Grösse der Finanzkontrolle anbelangt hat die Frau Abg. Andrea Matt gefragt: Ist das im Verhältnis etwa zu anderen Staaten bzw. zu angrenzenden Kantonen? Da können wir gerne auf die 2. Lesung hin Vergleiche machen. Ich kann Ihnen das jetzt aus dem Stegreif nicht sagen. Ich denke mir, es ist eine angemessene Erweiterung der personellen Kapazitäten, dass wir zwei Prüfteams haben, die die Landesverwaltung überprüfen können.
Was ist der Vorteil, dass wir hier für die Landesrechnung keine externe Gesellschaft mehr haben sondern die Gesamtverantwortung der Finanzkontrolle geben? Auch diese Fragen haben wir vor Jahren schon sehr intensiv diskutiert. Wenn wir die Finanzkontrolle unabhängig ausgestalten, dann muss sie letztendlich die Gesamtverantwortung haben. Und im Rahmen dieser Gesamtverantwortung kann sie Einzelaufträge extern vergeben, aber sie trägt die Verantwortung für das Ergebnis. Die Finanzkontrolle wird sicher den Vorteil haben, dass sie die Verwaltung sehr gut kennt, dass sie aus ihrer alltäglichen Revisionstätigkeit auch die Stärken und Schwächen kennt, dass sie das Risikopotenzial kennt: Wo könnte es Probleme geben, wo müssen wir besonders sorgfältig oder besonders intensiv kontrollieren? Von daher, denke ich mir, ist es schon ein Gewinn, wenn auch für die Landesrechnung die Finanzkontrolle die Verantwortung übernimmt.
Wenn es dann gilt, Spezialthemen zu prüfen, dann denke ich mir, wird sie immer externe Unterstützung brauchen, weil sie nicht alle Spezialthemen beherrschen kann und da ist es sinnvoll, wenn Unterstützung von aussen geholt wird. Aber insgesamt soll sie die Verantwortung für die Überprüfung des Staatshaushalts und für die Revision des Staatshaushalts haben. Aber auch hier können wir gerne all die Argumente, die wir aufgelistet haben - was ist der Vorteil dieser Lösung oder was ist der Vorteil, dass wir die Landesrechnung einer externen Gesellschaft übergeben? - noch einmal aufführen. Aber für mich wäre es störend, wenn wir jetzt eine unabhängige Finanzkontrolle schaffen, die praktisch die Aufgabe einer externen Revision übernimmt, wenn wir dann daneben her für die Landesrechnung noch einmal eine separate Lösung hätten. Also das würde ich auf keinen Fall begrüssen.
Ich glaube auch nicht, dass das eine Schönwetterlösung ist. Ich glaube, dass dieses Finanzkontrollgesetz der Finanzkontrolle die notwendige Stellung gibt, die notwendigen Kompetenzen gibt, damit sie ihren Aufgaben effektiv nachkommen kann, damit sie die Kontrolle der Staatsverwaltung effizient wahrnimmt und dementsprechende Garantie gibt, dass die Verwaltung gemäss den fachlichen Anforderungen auch revidiert und überwacht wird.
Ich denke mir, was wir sicher genau beachten müssen, ist: Wo hat der Landtag seinen Einfluss? Also, was muss der Landtag letztendlich bestimmen können? Und da geht es um die Finanzkompetenz des Landtages und wichtig ist, dass der Landtag im Rahmen der Budgetberatung, im Rahmen der Budgetsprechung den finanziellen Rahmen zu geben hat. Und ich denke mir, wichtig ist auch, dass eine Finanzkontrolle keinen Freipass hat, diesen Budgetrahmen zu überschreiten, ohne dass sie vorher nicht an den Landtag gelangt. Da haben wir sicher jetzt auch einiges gelernt in der Vergangenheit. Ich denke mir, das sollten wir hier in die Gesetzgebung einfliessen lassen, aber danach, bitte ich doch, die Unabhängigkeit dieser Finanzkontrolle so auszugestalten, dass man den Versuchungen doch nicht unterliegt, dass sie ständig mit Aufträgen von der Politik her versehen werden kann.
Ich weiss, Sie werden mir widersprechen, sie werden sagen, das ist der Ausnahmefall, das muss zuerst im Landtag diskutiert werden. Aber gerade solche Diskussionen beinhalten halt schon die Gefahr der Verpolitisierung und die Finanzkontrolle soll hier herausgehalten werden.Abg. Andrea Matt
Zuerst kann ich mir doch eine Bemerkung zum Verhältnis VU und FBP nicht verkneifen: Ich bin gespannt, wann diesen beiden Parteien bewusst wird, dass sie eine Koalition eingegangen sind und gemeinsam die Regierungsverantwortung tragen. Also auch ein Vorsitz der VU in der GPK ist kein Vorsitz der Minderheit sondern einer der Regierungsparteien.
Ich möchte noch bitten zu erläutern: Was ist, wenn die Minderheit keinen Einsitz in der GPK hat? Es kann durchaus sein, dass wir mal vier Parteien haben oder dass eine Partei dann keine Fraktionsstärke hat und dann hat sie auch kein Anrecht, in der GPK zu sein, und damit gemäss dieser Gesetzesvorlage kein Recht dazu, überhaupt einen Prüfauftrag an die Finanzkontrolle in irgendeiner Form zu stellen. Und da muss man dann doch sehen, dass die Regierung ja jederzeit auch Aufträge geben kann. Und ich habe einfach dann die Bitte, doch zu erläutern: Wie kann eine Minderheit, die keine Fraktionsstärke hat, wie kann sie den verfassungsmässigen Auftrag zur Kontrolle des Staatshaushaltes in der Realität überhaupt noch annehmen?Abg. Paul Vogt
Ihr Hauptargument, Herr Regierungschef, ist ja die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Bloss, da muss ich Ihnen schon sagen: Das sehe ich anders. Dadurch, dass ein Auftrag vergeben wird, ein Thema zu bearbeiten, wird die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle nicht beeinträchtigt. Sonst müssten Sie sagen: Jedes Mal, wenn Sie einen Auftrag an einen unabhängigen Experten geben, dann wird dessen Unabhängigkeit aufgehoben. Bei jedem Gutachten, das Sie an die Universität St. Gallen oder wen auch immer geben, wäre dann die Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Sie werden mir zustimmen, dass das nicht der Fall ist.
Sie haben versucht, die Begriffe «unabhängig» und «weisungsfrei» gegeneinander auszuspielen. «Weisungsfrei» bezieht sich auf die Arbeitsweise. Das «Weisungsfrei» bezieht sich darauf: Wie geht die Finanzkontrolle an ein Problem heran, mit wem spricht sie, etc.? Aber nur dadurch, dass ein Auftrag erteilt wird, wird die Unabhängigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. Es wäre doch sehr viel ehrlicher, wenn Sie sagen würden: Das ist eine politische Frage und die wird jetzt einfach politisch so entschieden, dass wir dieses Minderheitenrecht nicht wollen. Das kann man so argumentieren, das gestehe ich Ihnen zu. Nur, dass man so tut, als wäre das Anliegen der Abg. Matt völlig aus der Luft gegriffen, als ob das nicht substanziiert wäre. Ich denke, so kann man nicht argumentieren, da macht man es sich zu einfach.Abg. Heinz Vogt
Ich verstehe jetzt die Argumentationen der Freien Liste wirklich nicht mehr und dann höre ich auf. Ich glaube, die Argumente sind ausgetauscht. Die Freie Liste wäre nicht in der GPK, wenn die beiden grösseren Parteien nicht ein Selbstverständnis hätten, dass die Freie Liste in der Fraktionsstärke ....Abg. Paul Vogt
Das ist ein Fraktionsrecht.Abg. Heinz Vogt
Entschuldigung, darf ich ausreden? Es ist nicht ein politischer Druck, was Sie hier erwähnen, sondern es ist eine sachgerechte Ausgestaltung dieses Rechtes. Und wenn Sie hier sagen: Der Landtag und die Mitglieder der GPK sind quasi Schergen der Regierung, dann muss ich sagen, das verstehe ich wirklich nicht mehr. Dass wir tun müssen, was dir Regierung sagt, das habe ich das erste Mal gehört. Ich verpflichte mich allein der Verfassung und meinen Wählern und sonst überhaupt nichts. Und ich glaube, ich habe hier schon mehrmals bewiesen, dass ich mich nicht scheue, die Regierung in einigen Sachbereichen auch ausgiebig zu fragen. Und ich glaube, das ist das Selbstverständis jedes einzelnen Abgeordneten und das muss er mit sich selbst verantworten. Und alles andere akzeptiere ich hier nicht.
Abg. Rudolf Lampert
Eine kurze Bemerkung am Rande - ich komme gleich auf das Thema zurück: Sie haben ausgeführt: Es kann ja einmal eine vierte Partei ohne Fraktionsstärke geben. Es kann auch eine dritte Partei ohne Fraktionsstärke geben hier im Landtag. Das nur am Rande.
Mit Unabhängigkeit, wie sie der Herr Regierungschef ausgeführt hat, kann natürlich auch die Wahl der zu untersuchenden Themen gemeint sein. Wenn wir einführen, dass der Landtag der Finanzkontrolle Aufgaben erteilen kann, so kann auch eine Mehrheit auf die Idee kommen, die Finanzkontrolle mit Aufträgen einzudecken, damit bestimmte Sachen nicht untersucht werden. Wir können auch als Mehrheit Anträge oder Aufträge dieser Finanzkontrolle erteilen und die Finanzkontrolle praktisch lahmlegen, um genau dort nicht einzusehen, wo wir etwas zu verstecken hätten, wie Sie uns immer unterstellen.
Ich bin überzeugt, dass nichts zu verstecken ist und dass die Finanzkontrolle überall dort nach dem Rechten sehen wird, wo sie es für richtig hält und das ist für mich Unabhängigkeit. Auch die Wahl der zu untersuchenden Themen gehört zur Unabhängigkeit.Abg. Andrea Matt
Ich möchte hier nur nochmal betonen, dass es mir um ein demokratisches Grundprinzip geht. Ich habe mit meinen Ausführungen zu Mehrheits- und Minderheitenrechten ganz sicher nicht irgendeinen Verweis darauf geben wollen oder gemacht, dass eine bestimmte Person in einem Gremium für die Regierung handelt. Es ist einfach: In einer Demokratie betrachtet man das Spiel der Kräfte und man versucht, in der Demokratie eine Balance herzustellen zwischen Mehrheit und Minderheit. Das ist ganz natürlich und das ist Selbstverständnis, das ist demokratisches Grundverständnis. Und dieses demokratische Grundverständnis widerspricht auch nicht INTOSAI. Österreich hat ein solches Minderheitenrecht, Österreich beachtet die Grundprinzipien von INTOSAI und man kann dieses Minderheitenrecht auch so ausgestalten, dass man sagt beispielsweise: Der Landtag oder ein Mitglied des Landtags darf maximal ein oder zwei Aufträge an die Finanzkontrolle geben. Damit ist schon z.B. komplett ausgeschlossen, dass die Mehrheit die Finanzkontrolle zudeckt. Also wenn man dieses Minderheitenrecht gut ausgestaltet, dann ist es absolut vereinbar mit INTOSAI und stärkt den demokratischen Rechtsstaat.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, wir haben hier ganz den wunden Punkt. Sie haben gesagt: Es geht hier um Minderheitenrecht, es geht in der Demokratie um das Spiel der Kräfte. Ich denke, das sind alles politische Fragen. Natürlich geht es darum, aber das wollen wir genau nicht. Wir wollen die Finanzkontrolle genau nicht in das Spiel der politischen Kräfte hineinbringen. Das ist unsere Zielsetzung.Abg. Paul Vogt
Die Finanzkontrolle kommt durch ein solches Minderheitenrecht in keiner Weise in das politische Spiel hinein. Sie untersucht völlig unabhängig einen bestimmten Auftrag, eine bestimmte Frage, die man im Landtag als Problem anschaut. Die Unabhängigkeit ist dadurch keineswegs gefährdet.
Dann möchte ich einfach noch kurz zum Abg. Heinz Vogt sagen: Dass wir in den Kommissionen sitzen, das ist nicht der Goodwill der Regierungsparteien, sondern das ist ein demokratisches Recht, das durch die Geschäftsordnung verbürgt ist, und ich kann nicht verstehen, wie man ein solches Recht infrage stellt. Selbstverständlich könnten die Regierungsparteien alles mit Mehrheitsentscheid entscheiden. Das machen sie zum Beispiel bei den Delegationen so - was nicht unproblematisch ist. So reden Sie mal mit den Vertretern in Strassburg, ob das als unproblematisch angesehen wird, dass die Freie Liste da nicht vertreten sein darf, dass die Freie Liste grundsätzlich in keiner aussenpolitischen Delegation vertreten sein darf. Im Europarat sieht man das als problematisch an.
Aber mir geht es nur darum, dass man feststellt: Es gehört zu unserer demokratischen Kultur - und das ist ein fundamentaler Grundsatz -, dass man Fraktionen in den Kommissionen mitmachen lässt. Und wenn das nicht mehr gewährleistet ist, dann bewegen wir uns in eine sehr problematische Richtung.Abg. Harry Quaderer
Ich möchte einfach ganz klar deponiert haben: Ich stehe für eine unabhängige Finanzkontrolle. Die Aufgaben der Finanzkontrolle geben wir ihnen mit mit diesem Finanzkontrollgesetz und das soll der Auftrag sein. Wenn wir im Landtag der unabhängigen Finanzkontrolle Aufträge erteilen, dann ist es keine unabhängige Finanzkontrolle. So einfach ist das.Abg. Heinz Vogt
Ich sehe die Strategie der Freien Liste schon. Ich vermute einfach, dass im nächsten «fl-info» wieder steht: Die VU und FBP hätten die Minderheitenrechte despektierlich behandelt. Ich stehe selbstverständlich dazu, dass die Kontrolle der Staatsverwaltung wahrgenommen wird und wenn die Freie Liste Fraktionsstärke hat, ist es für mich auch ein Recht der Freien Liste, dass sie in einer Kommission Einsitz hat.
Aber hier - und das ist eigentlich mein Anliegen hier: Wenn die Finanzkontrolle unabhängig ist, wird sie ihren Prüfungauftrag gemäss diesem Gesetz wahrnehmen. Und Sie können sicher sein, wenn Missstände bestehen, die eine Minderheitenpartei aufwirft - das können Sie mir glauben - die Finanzkontrolle wird diese Aufträge auch wahrnehmen. Wo ich mich aber dagegen verwehre, dass Minderheiten Aufträge erteilen können. Das bringt wirklich den politischen Aspekt wieder in die Finanzkontrolle hinein und das kann ich leider nicht mittragen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich muss doch noch einmal ein Wort zur Unabhängigkeit sagen. Der Abg. Paul Vogt hat hier etwas hineininterpretiert, das ich einfach so nicht stehen lassen kann: Ich bitte Sie ganz einfach, mir nicht indirekt vorzuwerfen, dass ich Minderheitenrechte nicht respektiere oder akzeptiere. Ich bin sehr für Minderheitenrechte, auch in der Verfassung sind Minderheitenrechte festgehalten - das finde ich richtig. Es sollen hier auch Untersuchungskommissionen durch Minderheiten bestellt werden können - etwas, was ja in Österreich jetzt diskutiert wird, was ja auch in Österreich eingeführt werden soll - das finde ich richtig.
Ich habe auch nicht gesagt, dass die Argumente der Abg. Andrea Matt aus der Luft gegriffen seien. Ich versuche immer anständig mit allen umzugehen, wie Sie auch anständig mit mir umgehen. Das ist so ja auch in Ordnung. Ich habe einfach eine Gegenposition vertreten. Bitte erlauben Sie mir das, ohne dass Sie da einfach etwas hineininterpretieren, das natürlich politisch vielleicht ganz angenehm ist.
Wenn ich gesagt habe, Unabhängigkeit hat auch etwas mit Weisungsfreiheit zu tun, dann müssen wir schon weiterdenken. Wir haben, sagen wir, eine Finanzkontrolle, die besteht aus sechs Leuten. Wir haben zwei Teams, die kontrollieren. Die legen ein Revisionsprogramm fest. Das wird sicher in der Geschäftsprüfungskommission diskutiert. Und was man natürlich könnte: Wenn die Finanzkontrolle Aufträge entgegennehmen müsste - ohne dass sie sich auch zur Wehr setzen kann indem sie sagt: Ja, tut mir leid, wir haben ein Revisionsprogramm und das haben wir zu erfüllen - wenn sie einfach Aufträge entgegennehmen muss, dann kann das indirekt ja durchaus in ihre Freiheiten eingreifen. Da kann man sie selbstverständlich mit solchen Aufträgen - wie soll ich sagen - da kann man solche Aufträge geben, sodass sie ihr Programm nicht mehr durchsetzen kann.
Wir wollen doch nicht verhindern, dass Aufträge an die Finanzkontrolle herangetragen werden können. Aber sie soll letztendlich die Freiheit haben, dann auch zu argumentieren: Das geht nicht, wir haben weder die personellen noch die finanziellen Ressourcen, ohne dass wir nicht unser Revisionsprogramm hinten anstellen müssen. Das ist doch der Sinn dahinter, weshalb das nur ein Antragsrecht ist, aber kein Auftragsrecht an die Finanzkontrolle. Und das kann ich sehr gut nachvollziehen. Das haben wir auch mit unserem Experten, der aus dem schweizerischen Umfeld kommt, sehr intensiv diskutiert und das hat etwas mit Unabhängigkeit und vielleicht ein Stückchen weit - vielleicht habe ich das nicht ganz präzis gesagt - hat das auch mit Weisungsfreiheit zu tun. Und das ist ja der Gedanke, der da dahintersteht. Den kann man doch nachvollziehen, ohne dass man einem gleich vorwirft, man hätte da etwas gegen Minderheitenrechte.
Ich denke mir, das ist doch auch die beste Gewähr, wenn wir eine starke unabhängige Finanzkontrolle haben, dass die Regierung, dass die Verwaltung gut kontrolliert wird. Also von daher kann ich die Argumente nicht nachvollziehen. Ich kann durchaus - das habe ich vorhin nicht soweit durchgedacht, weil ich jetzt nicht in den Kategorien des Landtages gedacht habe: Was ist, wenn eine politische Kraft nicht vertreten ist in einer Kommission? Was sie dann sicher machen wird - ich würde das auf jeden Fall machen -, dass sie im Landtag das Problem aufbringt und auch die Geschäftsprüfungskommission beauftragt, das dann an die Finanzkontrolle weiterzugeben.
Ob dieses - wie soll ich sagen - dieses Antragsrecht, ob das nur über die Geschäftsprüfungskommission ausgeübt werden kann oder nicht, das wird die Diskussion hier bei der Gesetzesberatung sein. Aber glauben Sie mir, wenn wir ein solches Gesetz hier schaffen, geht es nicht darum, die Regierung zu schützen, sondern wir wollen die Finanzkontrolle stärken auch in ihrer Unabhängigkeit, in ihrer personellen Ausstattung und das deutet oder zeigt auch darauf hin, dass Kontrolle sein soll, und zwar eine effektive Kontrolle.Abg. Paul Vogt
Ich mache es ganz kurz: Ich habe Ihnen und ich glaube, die Abg. Andrea Matt hat Ihnen auch nicht vorgeworfen, dass Sie Minderheiten nicht respektieren. Das haben Sie falsch aufgefasst. Ich habe ausdrücklich gesagt: Es ist eine politische Frage, ob man ein solches Minderheitenrecht will oder nicht. Es ist ganz logisch, dass die Regierungsparteien einem solchen Minderheitenrecht skeptisch gegenüberstehen. Das hat nichts mit Ihnen zu tun, Herr Regierungschef, sondern das ist eine grundsätzliche Frage, dass Regierungsparteien andere Interessen haben als Oppositionsparteien.
Wenn man grundsätzlich bereit wäre, über eine solche Frage zu diskutieren, wenn man grundsätzlich bereit wäre, ein solches Minderheitenrecht einzuführen, dann würde sich natürlich die Frage der Ausgestaltung stellen. Die Abg. Andrea Matt hat Beispiele genannt, dass man beispielsweise nur einen Antrag stellen kann oder über welche qualifizierte Minderheiten usw., aber so lange man grundsätzlich nicht bereit ist, darauf einzugehen, erübrigt sich diese Diskussion.
Abschliessend einfach noch einen Satz zur GPK: Meines Erachtens ist die GPK ein schwaches Instrument. Sie kann - das hat nichts mit den Personen zu tun, die drinsitzen, ich bitte das nicht so zu verstehen, Herr Abg. Heinz Vogt, bevor Sie mich wieder so kritisch anschauen - das hat nichts mit der personellen Besetzung zu tun, sondern das hat mit der Arbeitsweise unseres Parlaments zu tun, das hat damit zu tun, dass wir lauter Milizparlamentarier sind, dass wir beruflich sehr engagiert sind und in diesen Verhältnissen kann einfach eine GPK nur bedingt wirksam werden.Abg. Heinz Vogt
Dann müssen wir die GPK stärken. Das ist eine andere Ebene und da gibt es auch Mittel. Aber ich verwehre mich, dass man hier zwei Paar Schuhe verwechselt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint gegeben, dann können wir mit der Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe im Eingangsvotum ausgeführt, dass ich gerade die Wirksamkeitsprüfung der Finanzkontrolle als einen sehr wichtigen Aspekt betrachte, der bislang in den ganzen Entscheidungsprozessen relativ kurz - aus meiner Sicht - zu kurz kommt. Ich finde es aber wichtig, dass es abgestimmt ist mit der politischen Entscheidungsebene - an welche Bereiche wollen wir herangehen? - und dass es doch in einer gewissen Weise ein stärkeres Miteinander geben sollte. Und in diesem Sinne bitte ich nochmals zu überprüfen, ob das «zur Kenntnisnahme» einfach ausreicht. Ich würde ein gemeinsames Abstimmen - das beinhaltet noch nicht, dass die GPK entscheidet -, dass man doch gemeinsam vielleicht am Revisionsprogramm arbeitet und es gemeinsam abstimmt, einvernehmlich oder so etwas.
Das ist nicht so stark, wie wenn die GPK es genehmigen muss, aber es gewährleistet doch besser die Diskussion. Und ich bin einfach der Überzeugung, dass das noch nicht bedeutet, dass die GPK wirklich Einfluss darauf hat, wie es dann durchgeführt wird - da ist mir auch eine grosse Unabhängigkeit wichtig - aber dass es halt doch zueinander passt. Abg. Franz Heeb
Danke. Ich stolpere immer wieder, wie zum Beispiel in Abs. 3, über die Formulierung: «Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Landtag beigeordnet». Ich kenne den Begriff «organisatorisch beigeordnet» eigentlich nicht, weiss eigentlich auch keinen besseren. Vielleicht «zugeordnet» im Sinne dem Bereich Landtag gegenüber der Verwaltung zugeordnet. Das könnte eine Möglichkeit sein.
Ich habe das noch weiter überprüft und auch gesehen, dass auch die Datenschutzstelle, dass da auch dieser Begriff verwendet wird. Wichtig ist das Verständnis, das dahinter ist. Also, es ist kein disziplinarisches oder sonstiges Weisungsrecht seitens des Parlaments bzw. des Landtags. Es ist eher eine parlamentarische Kontrolle, die hier ausgeübt wird. Ich denke, es ist wichtig eigentlich, auch das zu verdeutlichen. Dann versteht man diesen Ausdruck auch.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich glaube, wenn wir es mit der Unabhängigkeit wirklich ernst meinen, dann muss die Finanzkontrolle zwingend und abschliessend über das Revisionsprogramm befinden können. Ich denke, es wird in der Praxis völlig klar sein, dass sie mit der Geschäftsprüfungskommission redet, dass sie mit der Regierung redet, dass sie gute Anregungen aufnimmt. Ich glaube, das ist selbstverständlich, aber im Endeffekt muss sie frei entscheiden können.Abg. Rudolf Lampert
Ich bin auch dieser Ansicht und ich möchte anregen, dass die Regierung das «zur Kenntnis nehmen» so belässt. Einfach damit die Meinung auch noch dasteht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Selbstverständlich ist es wichtig, dass die Finanzkontrolle mit der Geschäftsprüfungskommission spricht, dass man auch darüber diskutiert, aber letztendlich muss das Revisionsprogramm von der Finanzkontrolle verabschiedet werden, weil sie verantwortet es auch. Sie hat letztlich die Verantwortung.
Allerdings, was sicher überprüft werden kann - das ist jetzt vielleicht noch ins Unreine gedacht: Man könnte natürlich sagen: Sie legt jährlich das Revisionsprogramm nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission fest. Dass man in die Richtung doch zumindest im Gesetz festhält, dass diese Anhörung stattfinden muss.
Zu Punkt 3, ob zu- oder beigeordent, also das werden wir auch noch einmal anschauen. Die Zuordnung zum Landtag scheint mir schon richtig zu sein, weil die Regierung, die Verwaltung, ja die kontrollierte Einheit ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Im Abs. 2 wird ausgeführt: «Eine Wiederwahl ist zulässig». Ob man nun die Betonung auf «eine» oder auf «Wiederwahl» legt, so gibt das komplett einen anderen Inhalt. Ich war immer der Ansicht, dass Wiederwahl zulässig ist und würde das auch so definieren. Wenn hier das «eine» drinbleibt und nur eine Wiederwahl mit Betonung auf «eine» zulässig ist, so müssen wir uns im Klaren sein: Wir werden keine Person unter 45 Jahren anstellen können, denn was machen Sie mit 56? Wenn Sie eine 40-jährige Person anstellen, Sie sind sehr zufrieden mit dieser Leitung, hervorragende Arbeit und mit 56 müssen Sie sagen: Tut uns leid, Ihre Mandatsfrist ist abgelaufen. Das kann meines Erachtens nicht die Meinung sein und ich würde dafür plädieren, die Worte so zu wählen «Wiederwahl ist zulässig» oder «eine mehrmalige Wiederwahl» oder wie auch immer, aber dass dieses «eine» eindeutig definiert wird.
Wenn allerdings gemeint ist, dass tatsächlich nur eine einzige Wiederwahl zulässig ist, so würde ich dem ganz klar widersprechen aus den vorher erwähnten Gründen.Abg. Heinz Vogt
Danke. Die Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert kann ich unterstützen. Mir stellt sich noch die Frage: Wer trägt die Kosten oder nach welchen Tarifen werden die Experten entschädigt? Das werden die vermutlich nicht gratis machen.
Und ein Punkt ist noch: Was hat die Regierung bewogen, dass ehemalige Mitglieder der Regierung auch als Experten in Frage kommen? Das finde ich ein bisschen problematisch.Abg. Andrea Matt
Ich habe mehrere Bemerkungen: Zuerst zum Abs. 1, zum Auswahlverfahren: Ich denke, ich möchte das einfach bestätigt haben, dass der gereihte Wahlvorschlag auch die Auswahlkriterien enthält, damit Landtagsabgeordnete nachvollziehen können, nach welchen Kriterien die Reihung erfolgte.
Dann bei Abs. 2 geht es um die Wiederwahl: Die Frage der Wiederwahl ist eng verknüpft mit der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Wir hatten diskutiert über mehrmalige Wiederwahl und waren dann aber auf eine kürzere Dauer gekommen, weil es ja auch so ist: Wenn eine Wiederwahl ansteht, dann findet keine Auswahl statt. Also, wenn jemand jetzt das dritte Mal vorgeschlagen wird, dann muss er sich auch nicht einem Auswahlgremium stellen. Und ich habe den Eindruck, dass die Regierung hier eine gute Lösung gefunden hat, und zwar: Wenn man das zweite Mal sich stellt, muss man sich nicht einem Fachexpertengremium stellen, aber dafür sind dann halt einfach nur maximal 16 Jahre in dieser Position möglich.
Dann habe ich zu Abs. 4 noch die Frage: Die Finanzkontrolle kontrolliert ja auch Subventionen - Subventionen auch an Gemeinden - und ich möchte bitten zu prüfen, ob es nicht auch sinnvoll wäre, dass ehemalige Gemeindevorsteher vier Jahre warten müssen, bis sie in die Finanzkontrolle gehen können. Einfach weil sie auch das höchste exekutive Organ einer Gemeinde sind und Gemeinden über Subventionen auch mitgeprüft werden können.
Dann bei Abs. 5 bitte ich nochmals das qualifizierte Quorum abzuklären. Ich habe ausgeführt, dass es dazu keine Verfassungsänderung braucht, sondern dass eine Änderung der Geschäftsordnung ausreichen würde. Es gewährleistet einfach, dass eine Partei - und bei uns kann es ja durchaus sein, wir hatten das jahrelang -, dass die einfache Mehrheit des Landtags von einer Partei besetzt ist und ich denke, es gibt der Finanzkontrolle eine grössere Unabhängigkeit, wenn es beispielsweise eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Landtages braucht, um sie abzuberufen. Für mich wäre ein solches erhöhtes Quorum auch generell bei Positionen, wenn ich an Radio Liechtenstein usw. denke, ich fände es generell besser, dass wir bei Abberufungsverfahren ein erhöhtes Quorum haben.Abg. Franz Heeb
Ich schliesse an Abs. 5, der da heisst: «Der Landtag kann bei schwer wiegender Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen den Leiter der Finanzkontrolle vor Ablauf der Amtsdauer abberufen». Ich denke, das hier ist ein ganz wichtiger Artikel, vor allem, wenn es den so genannten Eintretensfall gibt. Und es ist sehr wichtig, dass wir, ich denke auch hier, die Kriterien klar machen: Was sind schwer wiegende Pflichtverletzungen und was sind andere wichtige Gründe? Es kann zum Beispiel durch Straffälligkeit entstehen. Es kann sein, dass die Finanzkontrolle nicht mehr funktioniert, nicht mehr richtig arbeitet, oder es kann sein, dass es an der Gesundheit des Leiters liegt. Das sind verschiedene Möglichkeiten. Und ich denke schon, dass das auch explizit mindestens diskutiert wird für das Protokoll oder auch exemplarisch angeführt wird im Gesetz. Nicht einfach, dass bei irgendwelchen Unbeliebigkeiten hier ein Verfahren öffentlich im Parlament, im Landtag, stattfinden kann.
Entweder überlegt sich die Finanzkommission noch solche wichtigen Kriterien - das ist eine Möglichkeit. Die andere Möglichkeit ist, dass wir im Richtergesetz nachschauen, was da angeführt ist, oder dass uns die Regierung eventuell diesbezüglich noch eine Zusammenstellung oder eine Empfehlung macht, die wir zur 2. Lesung diskutieren. Und wie gesagt, die vierte Möglichkeit wäre, dass beispielhaft auch konkrete Fälle angeführt werden, an denen man sich dann messen kann.
Und ein weiterer Punkt, der mir hier wichtig ist, ist vor allem: Wer stellt dann Antrag auf Abberufung? Ich würde es gefährlich finden, wenn einfach ein Abgeordneter, dem jetzt die Person überhaupt nicht passt, hier Antrag stellen kann, weil dann geht natürlich die Diskussion los über diese Person und es können auch schon gewisse Vorverurteilungen stattfinden. Hier möchte ich empfehlen, dass das vordiskutiert wird in der Finanzkommission und dass das nur über Antrag der GPK erfolgen kann.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 2 heisst es ja, dass eine Wiederwahl zulässig ist. Und diese Formulierung finden wir ja auch in der Verfassung seit dem Jahre 2003 beispielsweise in Art. 102, wo unter Verwaltungsgerichtshof steht, Abs. 3: «Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, eine Wiederwahl ist zulässig». Das ist ja exakt diese Formulierung und da ist es meines Wissens doch so, dass mit «eine Wiederwahl ist zulässig» nicht eine einmalige Wiederwahl gemeint ist, sondern dass das generell gemeint ist. Vor diesem Hintergrund, glaube ich, müsste man diese Formulierung hier präzisieren, wenn man eine einmalige Wiederwahl im Gesetz haben will. Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nochmal auf Abs. 4, die Ausschlussgründe, zurückkommen: Wenn man die Ausschlussgründe zu weit fasst - und ich habe jetzt gehört die Gemeindevorsteher usw., weil sie Subventionen bekommen. Wir haben sehr viele Institutionen in diesem Land, die unter Umständen Subventionen bekommen. Wenn man da weit ausholt, kann das auch eine Subvention beispielsweise für Bausanierungen und dergleichen sein. Wenn man Wärmedämmungen einführt, so gibt das Land Subvention. Wenn man alle Personen in diesem Land ausschliesst, die Subventionen bekommen, weil sie beaufsichtigt sind gemäss neuem Gesetz, so haben wir bald keine Personen mehr, die eingeben können. Das möchte ich nur zu bedenken geben, wenn man alle Personen ausschliesst, die Subvention bekommen.
Dann zum qulifizierten Mehr, zur Abwahl: Da hat der Abg. Heinz Vogt im Eintreten bereits darauf hingewiesen. Art. 58 der Verfassung sagt ganz klar, wie die Abstimmungen zu erfolgen haben. Einzige Ausnahme ist Art. 112 der Verfassung, wo die Verfassungsänderungen selbst festgelegt werden, wo wir ein qualifiziertes Mehr festlegen. Aber ansonsten gibt es keine Möglichkeit, ausser wir ändern Art. 58 der Verfassung, was wahrscheinlich doch die wenigsten wollen.
Dann noch einmal kurz zur Wiederwahl: Wenn wir tatsächlich eine Wiederwahl - und davon war die Rede auch in der Geschäftsprüfungskommission, weil wir die Amtsdauer etwas verlängert haben, um die Unabhängigkeit zu erhöhen. Da ging die Diskussion um diese einmalige Wiederwahl. Ich habe es auch anders verstanden, aber die Diskussion hat wiederum ergeben, dass mit «eine Wiederwahl ist zulässig» die Betonung auf «eine» gemeint ist und ich möchte mich dagegen noch einmal verwehren. Wir haben ansonsten tatsächlich - und das kann ich Ihnen prognostizieren: Wenn ich weiss, dass ich nach 16 Jahren arbeitslos werde, so ist der Kreis der Bewerber wahrscheinlich etwas geringer. Wenn ich mit 40 Jahren mich bewerbe, so bin ich mit 56 Jahren arbeitslos, weil ich diese Stelle nicht mehr ausführen kann. Das möchte ich einfach zu bedenken geben und wirklich die Betonung auf «Wiederwahl ist zulässig» legen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich glaube, dieser Abs. 2, der lässt viele Diskussionen offen. Was jetzt hier vorgeschlagen wird, ist im Gesamten, dass man acht Jahre dann gewählt ist und dass man grundsätzlich wieder gewählt werden kann. Und ich denke, man muss es auch von der anderen Seite einmal sehen: Ich denke mir grundsätzlich, dass ein Leiter oder eine Leiterin ein gewisses Alter haben muss. Ich glaube, für dieses verantwortungsvolle Amt, das höchst heikel und diffizil ist, braucht es ein gerütteltes Mass an Lebenserfahrung. Ich denke, dass hier ein gewisses Alter, das nicht mit absoluten Jahren zu verwechseln ist, und eine gewisse Lebenserfahrung notwendig sind. Und darum bin ich der Meinung, dass wir auch die Vorteile dieser einmaligen Wiederwahl, falls sie dann stattfindet, sehen sollten.
Ich denke mir, 16 Jahre ist eine lange Zeit. Bei der Wiederwahl wird ja das Evaluationsverfahren ausgeschlossen und wenn wir hier eine x-fache Wiederwahl machen, dann ist vielleicht während 24 Jahren oder so lang überhaupt kein Evaluationsverfahren mehr da und ich finde das für diese Stelle höchst heikel. Weil ich kann Ihnen versprechen: Wenn jemand diese Stelle einmal hat, dann möchte ich die Diskussion im Landtag sehen, auch wenn dann das Ganze nicht ganz so super läuft und alles, wer hier politisch den Mut hat zu sagen: Nein, jetzt machen wir das nicht mehr, jetzt wählen wir die Person nicht mehr. Ich denke, 16 Jahre ist eine sehr lange Zeit im Berufsleben und ich glaube, es gibt heute keine Garantien mehr. Ich glaube, das ist eine hervorragende Aussicht und man sollte auch die Vorteile dieser begrenzten Zeit sehen. Es gibt auch in vielen Unternehmungen in Führungsfunktionen eine Alterslimite, die tiefer ist als das Rentenalter. Ich denke, man sollte auch die positiven gegen die negativen Aspekte abwägen.Abg. Rudolf Lampert
Wenn Sie von solchen Führungspositionen sprechen, wo das Pensionsalter tiefer ist als das Rentenalter, so sprechen wir von entsprechenden Entschädigungen. Das wissen Sie selbst. Sie arbeiten auch in einem Betrieb und wenn dort jemand, der Altersguillotine, wie wir sie nennen, zum Opfer fällt, dann ist ganz klar: Der wird mit 58 Jahren nicht auf die Strasse gestellt und ohne Entschädigung dort pensioniert. Das nur am Rande.
Aber ich habe mich eigentlich wegen ganz was anderem gemeldet, denn Sie haben jetzt ausgeführt aus Seite 16 des Bericht und Antrages. Dort steht: «Im Fall der Wiederwahl des Leiters der Finanzkontrolle kann auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet werden». Da frage ich mich jetzt, ob das nicht ins Gesetz müsste, ob das reicht, wenn das einfach in den Ausführungen bzw. im Bericht und Antrag in den Erläuterungen steht. Meines Erachtens sollte im Gesetz festgehalten werden, dass in diesem Falle auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann. Es ist nur eine Kann-Bestimmung, aber dass diese beim Abs. 2 festgehalten werden müsste, damit die Rechtsklarheit vorhanden ist.Abg. Franz Heeb
Ich hätte noch eine Ergänzung zu Abs. 2: Ich bin eher der Ansicht, dass man hier auf acht Jahre gehen sollte, ähnlich wie es andere Aufsichtsorgane haben wie z.B. auch Verwaltungsräte. Es ist einfach die Gefahr, wenn es zu lange ist - es muss nicht einmal so spezielle Interessengemeinschaften geben - es ist einfach die Gefahr, wenn es über acht Jahre hinausgeht, dass es in eingefahrene Gleise kommt oder eben, dass man so genannte «blinde Flecken» bekommt. Also hier wäre meine Empfehlung, eher auf acht Jahre zu gehen.
Ganz wichtig: Priorität hat eine unabhängige, funktionierende Finanzkontrolle. Ich denke nicht, dass wir uns hier über personelle Gründe wie Pensionierung oder solche Sachen Gedanken machen sollten. Ich denke, dass acht Jahre heutzutage eine gute Länge ist, auch in einer solchen Aufgabe zu reüssieren.Abg. Paul Vogt
Ich habe zunächst eine Bemerkung zur Wiederwahl, einfach damit sich die Regierung ein Meinungsbild machen kann: Ich bin der Meinung, dass eine einmalige Wiederwahl hier verankert werden sollte und wenn bei einer Neubesetzung nicht neu ausgeschrieben werden muss, dann scheint mir das unbedingt nötig, dass das so verankert wird. Also sowohl dass es nur einmal geht, wie auch dass dann auch darauf verzichtet werden kann.
Zu Abs. 4 habe ich noch die Anmerkung, dass nicht nur der Leiter weder dem Landtag, der Regierung, einem Gericht usw. angehörigen kann, sondern überhaupt die Mitarbeiter der Finanzkontrolle.Abg. Rudolf Lampert
Es geht nicht darum, jemand vor der Arbeitslosigkeit zu schützen, sondern es geht darum, Personen zu finden, die überhaupt diese Stelle besetzen und unter welchen Umständen diese Personen angestellt werden können. Es geht mir nicht darum, jemand vor der Arbeitslosigkeit zu schützen. Selbstverständlich hätte ich auch keine Freude, mit 56 auf die Strasse gestellt zu werden. Aber trotzdem, mir geht es darum, Personen zu finden, die diese Aufgaben wahrnehmen.
Der Vergleich mit dem Verwaltungsrat hinkt natürlich. Wir müssen das eher mit einer internen Revision in einem Konzern und dergleichen vergleichen. Dann wird niemand in diesem Konzern auf die Idee kommen, einen Revisionsleiter auf die Strasse zu stellen nach acht oder nach 16 Jahren, wenn er seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit erledigt.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte in diesem Fall auch meine Meinung der Regierung mitgeben: Ich bin für eine einmalige Wiederwahl. Ich respektiere all die Gründe, die ich jetzt gehört habe in Bezug darauf, dass es wirklich vielleicht ein ungeschicktes Eintrittsalter geben kann in Bezug auf die Pensionierung. Ich werte aber eigentlich andere Argumente höher, nämlich: Jeder, der sich hier bewirbt, weiss eigentlich auch, auf was er sich einlässt. Somit denke ich, ist es eine faire Geschichte und dann darf nicht vergessen werden, irgendwann - also die blinden Flecken, die unterstütze ich natürlich, aber auch noch einen anderen Punkt: Je länger ich dieses Amt innehabe, je mehr bin ich ja in diesem ganzen Apparat mit eingebunden, je mehr verbandelt - das möchte ich jetzt nicht im negativen Sinne sehen, sondern das soll ja sogar so sein, es soll ja ein kollegiales Miteinander sein - jede interne Revision in einem Unternehmen ist auch mit eingebunden und wegen dem kann man trotzdem seriös Revisionen machen.
Aber ich denke, hier stellt sich doch eine Frage bei gewissen Themen, dann den Mut aufzubringen, diese Revisionen durchzuführen. Es wäre eben auch eine Chance, sage ich mal, vier Jahre vor dem endgültigen Austritt noch all das zu prüfen, was man vielleicht vorher den Mut nicht hatte, den Punkt mit ins Revisionsprogramm aufzunehmen. Also ich sehe hier auch sehr viele Chancen in diesem Thema. Und dann bin ich auch der Meinung des Landtagsvizepräsidenten: Für so ein Amt sollte schon eine gewisse Seniorität vorhanden sein und auch ein gewisser unternehmerischer Geist. Das heisst, dass ich nicht auf immer und ewig an dieser Stelle versorgt bleiben möchte bis zum Pensionsalter. Danke schön.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Nur noch ein Hinweis: Ich kann die Anregung des Abg. Paul Vogt unterstützen, dass auch das Personal nicht anderen Behörden angehören dürfen soll, würde aber hier schon vorschlagen, dass das nicht unter Art. 4, wo es um die Leitung der Finanzkontrolle geht, um die Wahl und Abberufung, sondern dann unter Art. 6, wo das übrige Personal geregelt ist, dass man das dort subsumiert. Sonst haben wir wahrscheinlich hier von der Systematik her Schwierigkeiten.Abg. Harry Quaderer
Ich kann den verschiedenen Argumenten betreffend die Amtsdauer und Wiederwahl durchaus etwas abgewinnen, aber ich möchte einfach deponieren: Wir suchen hier eine sehr qualifzierte Person und wir suchen eine Person, so wie ich jetzt gehört habe, die ein gewisses Alter haben soll. Also, wenn wir hier jetzt, sagen wir, einen 40-Jährigen anstellen, der perfekt für diese Position ist, wird er wissen, dass er mit 56 diesen Posten nicht mehr hat. Also ich glaube, er wird den Job sicher ausführen und es könnte dann gut möglich sein, sollte eine andere Position, wenn er 49 ist, auf ihn zukommen, dann wird er diesen Posten verlassen. Das ist auch ein Risiko mit dieser Amtsdauerbeschränkung.
Zusätzlich müssen wir uns auch bewusst sein - ich möchte jetzt nicht über Löhne reden -, aber sollte diese Person wirklich sehr gut sein, dann wird das auch vom Markt aufgenommen und dann vielleicht wird er nicht einmal acht Jahre bei uns bleiben.Abg. Gebhard Negele
Zum Thema Amtsdauer habe ich folgende Meinung: Also acht Jahre ist in meinen Augen eine lange Zeit und eine Verlängerung um nochmals acht Jahre ist natürlich noch viel länger. Das sind 16 Jahre und das ist eine sehr lange Zeit. Wenn ich an uns denke hier, wir bekommen vom Bürger Vertrauen für vier Jahre und einem Amtsleiter geben wir zweimal acht Jahre. Also, ich bin ganz klar für die einmalige Wiederwahl.
Die Anregung des Abg. Rudolf Lampert, wonach die Bestimmung, dass eine Ausschreibung im Falle einer Wiederwahl des Leiters der Finanzkontrolle ins Gesetz gehört, dass das eine Kann-Bedingung ist, dem kann ich ebenfalls zustimmen. Danke.Abg. Doris Beck
Entschuldigung, nur ganz schnell: Ich wollte vorhin noch erwähnen: Für mich ist der Art. 4 in der Form, wie er hier vorliegt, auch ausreichend. Ich möchte nicht noch mehr Personen ausschliessen. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Art. 4 Abs. 1 hat der Abg. Heinz Vogt die Frage aufgeworfen: Wie werden diese Experten entschädigt? Wir kennen zwar ein Gesetz über die Entschädigung von Kommissionen, aber ich denke mir, in diesem Fall wird der Landtag die Entschädigung selbst festlegen. Das wird ja auch eine einmalige Tätigkeit sein und da kann man dann auch die Höhe der Entschädigung dementsprechend festlegen.
Zum Abs. 2: Die Regierung hat bei dieser Bestimmung an eine einmalige Wiederwahl gedacht. Wir haben ja die Diskussion sehr ausführlich geführt: Was spricht dafür, was spricht dagegen? Wir haben uns auch in anderen Ländern umgeschaut und da gibt es ja meistens die Regelung einer Amtsdauerbeschränkung. Das hat natürlich auch eine Begründgung. Diese Begründung liegt sicher darin, dass nach einer gewissen Zeit eine so genannte «Betriebsblindheit» nicht ausgeschlossen werden kann. Das heisst, dass es ganz gut tut, dass diese Führungsposition dann wieder neu besetzt wird. Wir haben uns aber für einen relativ langen Zeitraum entschieden, nämlich zweimal acht Jahre, das heisst, das ist doch eine Perspektive. Wir haben im Hinterkopf immer natürlich die Kleinheit dieses Landes gehabt: Wenn wir eine qualifizierte Persönlichkeit mit entsprechender Sozialkompetenz haben, dann soll sie eine Perspektive vor sich haben. Deshalb die einmalige Wiederwahl. Das sind dann 16 Jahre. Wir haben auch ein wenig daran gedacht, dass in einer solchen Funktion das Senioritätsprinzip doch eine gewisse Rolle spielt. Also, von daher, denke ich mir, sollte es zumindest möglich sein, hier entsprechend qualifzierte Kandidatinnen und Kandidaten zu finden.
Dann bin ich inzwischen auch sicher, dass, wenn wir eine Wiederwahl ohne Ausschreibung ermöglichen wollen, dann muss das im Gesetz festgehalten werden. Weil das ist hier nicht ersichtlich und das werden wir sicher in Abs. 2 festhalten müssen, dass nämlich eine solche Wiederwahl auch ohne Ausschreibung erfolgen kann.
Dann zu den Ausschlussgründen in Abs. 4: Also wir haben da nicht daran gedacht, Regierungsmitgliedern da vielleicht eine andere Tätigkeit zu ermöglichen. Aber es könnte einmal in der Zukunft durchaus sein, dass ein qualifzierter Revisor einmal eine Regierungstätigkeit wahrnimmt und später, wenn es zu einer Ausschreibung kommt, auf eine solche Position eingibt. Und dann müsste es zumindest so sein, dass die ersten vier Jahre nach einer Regierungstätigkeit diese Möglichkeit nicht besteht, weil das kann man sich vorstellen: Da könnten dann auch entsprechende Interessenkonflikte da sein. Also, von daher braucht es diesen Ausschlussgrund sicher, ausser der Landtag sagt: Das wird in aller Zukunft überhaupt nie erlaubt und möglich sein, dass Regierungsmitglieder irgendwann in ihrem Leben auch noch eine solche Position einnehmen. Dann könnten wir diese Ausnahmebestimmung hier herausnehmen.
Was die Mitarbeiter anbelangt: Ja, das müssen wir dann später weiter hinten, nämlich im Art. 6 diskutieren, ob wir hier dieselben Ausschlussgründe auch festhalten sollen. Es gibt Gründe die dafür sprechen, andere dagegen. Man kann natürlich - sollte ein solcher Mitarbeiter Gemeinderat gewesen sein - man könnte ihn natürlich in einem Revisionsteam dann einsetzen, wo er hier überhaupt keine Ausschlussgründe hätte. Das wäre dann die Funktion oder die Aufgabe des Leiters oder der Leiterin der Finanzkontrolle, die dementsprechende Einteilung vorzunehmen. Das kann man durchaus diskutieren.
Dann zu Abs. 5: Sollte man hier ein qualifiziertes Mehr benötigen, um eine Abberufung im Landtag vorzunehmen? Wenn wir das wollen, dann müssen wir die Verfassung anpassen. Ich glaube nicht, dass wir das über die Geschäftsordnung regeln sollten, sondern dann müssen wir das hier im Spezialgesetz regeln. Die Frage ist einfach, ob wir diesem Vorgang auch diese Bedeutung zumessen, dass hier ein qualifziertes Mehr erforderlich ist. Ich weiss schon, man kann das tatsächlich mit der Forderung nach der notwendigen Unabhängigkeit und Sicherheit, dass diese Unabhängigkeit auch gewahrt oder gewährleistet ist, in Verbindung bringen. Aber man muss auch sehen, dass hier der Landtag auch in einer besonderen Verantwortung steht, wenn er einen solchen ausserordentlichen Schritt vornimmt; und das muss er dann ja dementsprechend auch der Öffentlichkeit gegenüber verantworten.
Die schwer wiegende Pflichtverletzung, da ist die Frage, wie weit wir das definieren können und wie eng wir das eingrenzen. Aber ich glaube, auf Gesetzesebene muss das nicht weiter eingeengt werden. Es muss sich ja um eine Pflichtverletzung, also um eine Verletzung der Amtspflicht handeln. Hingegen steht hier: Auch aus anderen wichtigen Gründen kann eine Abberufung stattfinden. Das können Gründe sein, sei das, dass jemand erkrankt, selbst aber nicht einsieht, dass er die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann, der Landtag feststellen muss, dass diese Aufgabe der Leitung der Finanzkontrolle so nicht mehr ordnungsgemäss wahrgenommen wird, ohne dass hier eine bewusste Pflichtverletzung da ist. Solche Gründe kann es geben. Dem können wir sicher noch vertieft nachgehen und vor allem dann auch in den Materialien das besser ausführen, damit man später auch sieht, was darunter gemeint gewesen ist. Also, wie gesagt: Die Frage nach dem qualifzierten Mehr ist natürlich eine politische Frage, die letztendlich auch vom Landtag selbst entschieden werden muss.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich sehe durchaus die Argumente wegen der Betriebsblindheit, aber ich denke, auch «eine Wiederwahl ist zulässig», das ist nicht schon per Definition ein Anspruch derjenigen Person. Es könnte auch theoretisch schon nach acht Jahren sein, dass der Landtag sagt: Nein, wir wählen dich nicht mehr - und er muss das nicht mal begründen. Aber ich frage mich schon, wenn wir wirklich eine Person an dieser Stelle haben, mit der wir zufrieden sind: Warum soll nicht eine mehrmalige Wiederwahl zulässig sein? So haben wir natürlich elegant das gelöst, dass automatisch nach 16 Jahren maximal eine Rotation erfolgt und das hat natürlich Pro- und Kontra-Argumente. Das sehe ich schon.Abg. Alois Beck
Nur noch kurz wegen dieser Formulierung «eine Wiederwahl ist zulässig»: Meiner Meinung nach, wenn das in Form einer einmaligen Wiederwahl gemacht werden soll, dann muss das natürlich dann hier drinstehen, weil sonst sehe ich dann Probleme. Ich habe das zitiert aus der Verfassung. Beim VGH, aber auch beim Staatsgerichtshof befindet sich diese Formulierung und dort wird das ja anders ausgelegt. Nicht, dass sich dann jemand auf eine Verfassungsbestimmung berufen kann. Das muss dann hier klargelegt werden.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe das für so selbstverständlich genommen, das war für mich überzeugend, dass das klar ist. Also, wenn wir eine einmalige Wiederwahl zulassen wollen, dann muss das Wort «einmalige» im Gesetzestext stehen, dann ist es klar.
Ich habe noch eine Frage vergessen. Nämlich die Frau Abg. Matt hat gefragt: Wenn der Landtag einen gereihten Wahlvorschlag erhält, ist dann auch klar, dass hier dann auch begründet wird, warum und wie man zu dieser Reihung gelangt ist? Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Wenn der Landtag eine Wahlkommission wählt, die ein Auswahlverfahren durchführt, dann muss sie auch einen Kriterienkatalog haben und da gehe ich selbstverständlich davon aus, dass die Landtagsabgeordneten hier auch die Begründungen erhalten.
Die Frage ist allerdings, ob das dann öffentlich sein muss. Ich denke mir nicht, denn es gilt auch den Personenschutz zu beachten. Aber letztendlich ist der Landtag hier gemäss Gesetz auch nicht verpflichtet, den Erstgereihten zu nehmen. Aber, was ich schon denke: Wenn der Landtag sich nicht an die Reihenfolge hält, dann wird er das ja auch dementsprechend vor der Wahl begründen. Aber dass hier natürlich auch begründet wird, warum die Wahlkommission zu diesen Wahlvorschlägen gekommen ist, davon gehe ich aus.Abg. Franz Heeb
Für mich ist noch die Frage offen, wie das Verfahren zur Antragstellung auf Abberufung erfolgen soll. Sind da bestimmte Vorstellungen schon vorhanden?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank, dass die Frage noch einmal aufgebracht wird. Also, das, denke ich mir, sollte hier doch auch noch diskutiert werden: Soll der Landtag die Vorbereitungsarbeiten an die Geschäftsprüfungskommission übergeben, damit nachher der Antrag über die Geschäftsprüfungskommission an den Landtag weitergeleitet wird oder nicht? Dazu kann ich mir vorstellen, dass das durchaus sinnvoll sein kann, denn, wenn hier der Gesamtlandtag zuständig ist, da stellt sich dann schon die Frage, wie er das wahrnimmt.
Der Landtag hat ja verschiedene Gremien. Entweder ist das das Landtagsbüro oder es ist die Geschäftsprüfungskommission. Jetzt rein von der Nähe zur Materie müsste ich sagen, man müsste die Geschäftsprüfungskommission in diesen Vorgang mit einbeziehen. Und da stellt sich jetzt die Frage, inwieweit wir das im Gesetz dann auch noch festhalten sollten.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke mir, die zuständige Fachkommission ist die Geschäftsprüfungskommission und für macht es durchaus Sinn, dass die Geschäftsprüfungskommission das macht. Ich denke, es kann auch nicht der Gesamtlandtag irgendwo aus dem Blauen heraus einen solchen Antrag stellen. Ich denke, die Nähe ist nur bei der GPK da und für mich ist es daher klar, dass das die GPK sein muss. Aber ich würde es ins Gesetz nehmen, weil dann ist es auch für alle anderen klar.Abg. Heinz Vogt
Ich finde den Vorschlag auch gut, dann hat man noch einen zusätzlichen Filter eingebaut.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe ebenfalls ausgeführt, dass die fachliche Nähe zur Geschäftsprüfungskommission gegeben ist. Wir werden den Art. 4 dementsprechend auch umarbeiten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir den Art. 4 beraten.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:25 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:50 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 23: Schaffung eines Gesetzes über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz). Wir befinden uns in der 1. Lesung des Gesetzes über die Finanzkontrolle und fahren fort mit Art. 5.
Ich bitte, mit der Lesung fortzufahren. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe mich gefragt, ob hier nicht auch noch ein Buchstabe hinein soll, vielleicht sogar ganz am Anfang: Vertretung der Finanzkontrolle nach aussen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Anregung scheint mir berechtigt zu sein. Das sollte hier im Gesetz geregelt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Bezug auf Abs. 1 habe ich eine Frage: Ist dieser Bezug richtig? Im zweiten Satz bezieht sich das auf Art. 4 Abs. 2 in Bezug auf das übrige Personal. Und wenn ich diesen Art. 4 Abs. 2 nehme, geht es um die Wahl des Leiters und das kann nicht der richtige Bezug sein. Das wäre nochmals zu überprüfen.
Und in Bezug auf Abs. 2: Würde hier nicht ein Bezug auf Art. 4 Abs. 6 reichen? Dann müsste man das nicht wiederholen, weil es geht ja dann darum, dass das Besoldungsgesetz quasi Gültigkeit hat. Und da könnte man theoretisch auch den Bezug, wie gesagt, auf Art. 4 Abs. 6 machen.Abg. Paul Vogt
Ich möchte hier Bezug nehmen auf die Diskussionen bei Art. 4 betreffend Unvereinbarkeit und möchte einfach anregen, dass man das hier aufnimmt, ob man bezüglich Gemeinderat einen Ausschlussgrund sieht. Da wäre ich offen. Ich denke, das wäre nicht unbedingt nötig. Aber im Übrigen sollte man hier strikt sein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Art. 6 Abs. 1: Das ist richtig, der Verweis hier ist falsch. Der Verweis müsste auf Abs. 3 und 4 gehen.
Dann zweitens: Abs. 2 können wir natürlich auch einfacher regeln, indem wir auf Art. 4 Abs. 6 verweisen. Inhaltlich ist es ja dasselbe.
Und die Frage der Unvereinbarkeit werden wir überprüfen, wie weit wir gehen wollen und das dann in diesem Artikel entsprechend festhalten.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte auch hier nicht eine unnötige Einschränkung mit der Unvereinbarkeit, denn: Beim Leiter macht es noch mehr Sinn, der legt das Revisionsprogramm und weitere Details fest. Hier sind ausführende Personen. Also, meines Erachtens kann man hier nicht dieselben Ausschlussbestimmungen festlegen. Ansonsten finden wir überhaupt kein Personal mehr, wenn wir alles ausschliessen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe hier auch nicht an dieselbe Bestimmung gedacht. Aber es ist schon überlegenswert, ob wir nicht zumindest in diesem Artikel festhalten, dass das Personal in den Geschäftshandlungen eine strenge Unvereinbarkeitsregel hat. Also, wie ich schon bei Art. 4 ausgeführt habe, es obliegt dann natürlich auch der Leitung der Finanzkontrolle, dass sie die entsprechenden Revisoren so einsetzt, dass hier keine Interessenkonflikte oder Unvereinbarkeitskonflikte aufkommen können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Ich habe hier nur eine Verständnisfrage: Die Rechnung der Finanzkontrolle wird ja dann schlussendlich Bestandteil der Landesrechnung sein. Und von dem her gehe ich davon aus, dass sowohl in Bezug auf die Rechnungslegungsgrundsätze als auch auf die Genehmigung das mit der Landesrechnung vereinbar ist.Abg. Andrea Matt
Danke. Eine Frage: Die Finanzkontrolle auf wirtschaftliches Arbeiten hin zu überprüfen, ist das hier in dem Rechnungsumfang drin? Nein, ich hätte jetzt gesagt, das ist nicht drin. Aber ich denke, es wäre auch sinnvoll, auch die Finanzkontrolle mal auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen und nicht nur auf korrekte Rechnung.Abg. Heinz Vogt
Hier ist nach meiner Interpretation klar die Rechnungslegung gemeint und keine Geschäftsführungs- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wenn man das drin haben will, müsste man das explizit reinschreiben. Aber ich denke, hier würde es ein eigenes Verfahren geben. Wir haben - soweit ich mich erinnern kann - hat der seinerzeitige Leiter der Eidgenössischen Finanzkontrolle gesagt, dass die Finanzkontrollen sich gegenseitig einem Audit unterziehen. Ich weiss nicht: Können Sie sich noch erinnern, dass die Schweizer die Österreicher oder die Deutschen geprüft haben? Und ein solches Audit wäre vermutlich sinnvoll.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich finde die Idee der Abg. Andrea Matt interessant. Wir haben das Problem bei unabhängigen Institutionen, dass sie praktisch ausser über die Finanzen keiner Kontrolle unterstehen. Und dass man eine externe dritte Stelle, die nichts damit zu tun, periodisch mal verpflichtet oder das vorsieht, dass sie periodisch die Finanzkontrolle prüft und Bericht an den Landtag macht, finde ich eine prüfenswerte Idee.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Also, ich möchte diesen Fragestellungen auch einmal nachgehen. Vor allem stellt sich die Frage, ob wir das im Gesetz festhalten sollen. Gerade dieses Erfordernis, dass auch die Finanzkontrolle von einer anderen Finanzkontrolle oder einem Rechnungshof periodisch überprüft wird und hier ein Audit gemacht wird. Also, wir werden die verschiedenen Fragen auf die 2. Lesung hin abklären.Abg. Heinz Vogt
Ich glaube, das müsste vermutlich in einem eigenen Artikel gelöst werden, weil die Rechnungslegungsprüfung ist nicht identisch mit diesem Audit. Da geht es ja um die Qualität und auch um die Schlagkräftigkeit dieser Finanzkontrolle.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Beim Bst. f steht «die Prüfung von IT-Systemen in Bereichen des Finanzgebarens hinsichtlich ihrer Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Funktionalität». Ich möchte den Einschub «in Bereichen des Finanzgebarens» gestrichen haben, weil ich denke, die IT-Systeme sollten umfassend geprüft werden. Nicht nur in Bereichen des Finanzgebarens.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Mein Votum zielt genau in dieselbe Richtung. Ich denke, IT-Systeme haben heute eine überragende Bedeutung in einer Administration oder Verwaltung. Und ich finde auch, dass eine umfassende Prüfung möglich sein sollte und keine einschränkende, wie es hier vorgesehen ist.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Art. 11 ist ein Kernartikel. Hier werden Kontrollaufgaben und -bereiche festgelegt. Der Finanzkontrolle unterliegt künftig auch die Kontrolle von staatlichen Finanzhilfen - sprich Subventionen - mittels Stichproben beim Empfänger. Diese Aufgabe ist beim Bst. c festgelegt. Ich finde diese Definition ausgesprochen wichtig, weise aber darauf hin, dass diese Regelung einen grossen Ermessensspielraum zulässt. Diesen Raum richtig zu nutzen wird nicht einfach sein. Es handelt sich hier lediglich um eine Befugnis, die die Finanzkontrolle anwenden kann oder eben nicht. Auf diesen Umstand will ich mit meiner Wortmeldung hinweisen und gleichzeitig der künftigen Finanzkontrolle die Bedeutung ans Herz legen von dieser neuen Aufgabe.
Für die 2. Lesung erwarte ich noch eine weitere Ausführung zu dieser Bestimmung. Ich denke hier an die Definition von Subventionen - sind da auch Leistungsvereinbarungen enthalten? Auch datenschutzrechtliche Angelegenheiten, wenn es da um Prüfungen vor Ort in - sage ich mal - fremden Betrieben geht. Die sieben Zeilen, wie wir sie jetzt lesen können hier im Bericht und Antrag, die sind mir hier zu wenig und es könnte dann passieren, dass die Finanzkontrolle eben keine Grundlagen hat, da richtig in unserem Sinne vorzugehen. Vielen Dank.Abg. Franz Heeb
Danke. Für mich stellen sich in diesem entscheidenden Artikel folgende Fragen: Generell wird zwischen System- und Prozessaudits unterschieden. Und daraus stellt sich die Frage: Wenn man hier Punkt e hat, interne Kontrollsysteme, wäre das eher auf Systemaudit ausgerichtet. Ich meine auch, dass es Kontrollverfahren beinhalten sollte, dass man das eigentlich auch einheitlich durchzieht. Genau gleich Prüfung von IT-Systemen und -Verfahren oder -Prozessen hier. Weil es ist sehr wichtig. Es gibt beide Hauptansätze, je nachdem, wie eben der Prüfungsauftrag oder Auditauftrag hier läuft. Auch bei f unterstütze ich den Vorschlag des Finanzgebarens, dass das gestrichen wird.
Für mich ist auch noch eine weitere sehr wichtige Frage: Der Projektaudit ist hier nicht angesprochen. Ich weiss nicht, ist das bewusst gemacht worden. Es ist gut möglich, dass generell Vorgaben sind, dass für grössere Projekte innerhalb der Projektdefinition oder des Auftrags ein Audit durchzuführen ist. Und ich bitte hier die Regierung auch, ihre Überlegungen mir mitzuteilen bzw. für die 2. Lesung auch dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Ein weiterer Punkt wäre auch noch die Abgrenzung gegenüber den Qualitätsaudits. Für mich ist das eine spezielle Methode und ich denke hier, das kann auch mit beinhaltet sein.
Im weiteren Feld stellt sich auch noch die Frage bezüglich der Schnittstellen zur Stabsstelle Finanzen und zur Landeskasse, und zwar ganz konkret: Kann die Finanzkontrolle auch ein Audit bei der Landeskasse und bei der Stabsstelle Finanzen durchführen? Ich denke, es ist wichtig, dass das dann auch in den Materialien festgehalten ist. Und es stellt sich hier auch die grundsätzliche Frage. Ich würde es begrüssen, wenn Systeme und Verfahren eben gerade in diesen drei Stufenbereichen weiterentwickelt werden: Wie ist da die Zusammenarbeit? Wie sind die Kompetenzen? Auch dass das entsprechend geregelt und geklärt wird.
Wenn es mir der Landtagspräsident noch ganz kurz erlaubt, ich habe bei Art. 9 etwas übersehen. Ich möchte einfach auf die Allgemeinbegriffe hinweisen. Hier steht noch sparsam. Wenn sich das grundsätzlich ändern würde, müsste man das entsprechend anpassen. Vielen Dank.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Ich habe noch etwas vergessen bzw. der Abg. Franz Heeb hat mich noch auf etwas gebracht. Er hat ja die Projektaudits angesprochen, das heisst die Projektprüfung selbst. Es gibt noch eine weitere Prüfung in diesem Bereich, nämlich die projektbegleitende Revision. Ich denke mir, aufgrund der vorgesehenen Personalausstattung wird es nicht gross möglich sein, hier projektbegleitende Revision zu machen. Ich frage mich aber doch: Sollte man das nicht zumindest in ganz zentralen Projekten erlauben?Abg. Rudolf Lampert
Die projektbegleitenden Revisionen finden auch heute schon statt. Sie können das auch den Protokollen der Geschäftsprüfungskommission entnehmen. Vor allem IT-Projekte und im Speziellen werden auch noch IT-Revisionen durchgeführt, die allerdings extern in Auftrag gegeben werden aufgrund der Personalressourcen.
In Art. 11 wird auch ausgeführt: «Die Finanzkontrolle prüft den gesamten Finanzhaushalt. Ihr obliegen insbesondere ...». Also in diesem «insbesondere» - jetzt kann man natürlich diese speziellen Revisionen auch noch aufführen, aber diese Aufzählung ist nicht abschliessend, denn es heisst dort «insbesondere» und dann u.a. die Landesrechnung usw. Aber das ist nicht abschliessend.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Aber ich denke mir, dass diese projektbegleitenden Prüfungen ja nicht nur in Bezug auf das Finanzgebaren stattfinden können, sondern auch auf andere Themen bezogen. Und darum frage ich mich einfach, ob es hier nicht mindestens vorgesehen werden sollte. Wenn es die Regierung begründen kann, dass es beinhaltet ist, dann bin ich auch zufrieden.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das ist sicher einer der zentralen Artikel «Kontrollaufgaben und -bereiche». Aufgrund der jetzigen Diskussion im Landtag werden wir die Systematik uns noch einmal ansehen und vor allem auf die Vollständigkeit hin überprüfen.
Wir haben natürlich grundsätzlich zu beachten: Wie weit gehen wir in der laufenden Kontrolle oder wie weit ist das eine nachträgliche Kontrolle? Das haben wir ja schon bei früheren Gelegenheiten beim Geschäftsverkehrsgesetz miteinander diskutiert. Irgendwo liegt natürlich auch die politische Verantwortung in einer Projektabwicklung. Und da haben wir ja auch begleitend die ganze Finanzkontrolle, damit diese Projekte eben sowohl im zeitlichen Rahmen wie auch im finanziellen Rahmen, der ihnen vorgegeben ist, abgewickelt werden. Also, das müssen wir schon sehr genau betrachten, damit hier auch die politische Verantwortung der Regierung einerseits steht und andererseits dann aber die Kontrolle. Wobei das begleitende Kontrollen nicht ausschliesst. Es gibt ja gerade - das haben wir bei der Informatik gesehen - grössere Projekte. Diese haben ja auch Zwischenabschnitte und dann können die jeweils auch kontrolliert werden, wie man unterwegs ist. Ich denke, das ist schon richtig.
Wenn wir diesen Artikel anschauen, dann haben wir natürlich sehr bewusst das «insbesondere» hineingenommen. Das sind die Aufgaben, wobei die nicht abschliessend aufgezählt sind. Aber die Schwerpunkte der Aufgaben der Finanzkontrolle, die müssen hier aufgeführt werden. Da denke ich mir, schauen wir uns das noch einmal an, wie weit hier eben ein Systemaudit oder ein Verfahrensaudit, das Qualitätsaudit - was auch immer die Unterschiede hier sind - wie weit die gesondert aufgeführt werden sollen. Ich denke mir auch, der Hinweis ist richtig: Die Prüfung von IT-Systemen soll umfassend stattfinden können. Ich bin jetzt auch nicht mehr ganz sicher, wo wir diesen Einschub in Bereichen des Finanzgebarens herhaben. Er ist nämlich im Motivenbericht hier nicht erklärt. Aber es soll eine umfassende Prüfung möglich sein. Dann was die Anmerkung des Abg. Gebhard Negele anbetrifft: Da stimme ich mit ihm vollständig überein. Gerade diese Prüfung von staatlichen Finanzhilfen, wenn dann Private geprüft werden, das muss hier sicher mit der entsprechenden Umsicht angegangen werden. Und zweitens werden wir hier noch einmal überprüfen, ob die Regelung genügt, wie sie hier steht oder ob hier noch eine weitergehende gesetzliche Kompetenzregelung vonnöten ist.
Subventionen sind an und für sich im Subventionsgesetz geregelt. Also, der Begriff der Subventionen ist geregelt. Ich denke mir auch, dass zuerst einmal die entsprechenden Amtsstellen angeschaut werden, die Subventionen sprechen, ob die Subventionen gesetzmässig gesprochen werden und erst an zweiter Stelle diese Stichproben, wenn denn notwendig, vorgenommen werden. Aber da können wir gerne noch weitere Ausführungen dazu machen.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich bitte Sie, noch eines zu prüfen, und zwar haben wir in der GPK über einen Kontrollauftrag in Brüssel diskutiert, der zur Zeit von der FMA wahrgenommen wird und der mangels Kapazität im Moment nicht von der Finanzkontrolle übernommen werden kann. Leider habe ich im Kopf nicht mehr genau den Umfang des Mandats, aber im schweizerischen Gesetz heisst es auch, dass die Finanzkontrolle Kontrollmandate bei internationalen Organisationen wahrnimmt. Also, ich denke, solche Aufgaben sollte auch bei uns die Finanzkontrolle und nicht die FMA ausführen, auch angesichts der Tatsache der Ausweitung des Personals bei der Finanzkontrolle. Und ich bitte Sie zu prüfen, ob man hier eine entsprechende Bestimmung noch aufnehmen muss.Abg. Rudolf Lampert
Dass diese Aufzählung nicht abschliessend sein kann, zeigen auch die heutigen Beispiele. Wenn ich denke, beispielsweise bei IT-Projekten, da ist die heutige Finanzkontrolle bereits involviert und gibt auch vor, welche Kontrolljournale usw. sie später für die Kontrolle benötigt. Dort ist eine begleitende Arbeit notwendig. Es macht auch keinen Sinn, das im Nachhinein zu machen. Es ist mehr oder weniger eine konstruktive Zusammenarbeit, indem in der Entwicklung dieser Produkte bereits festgelegt wird, was man später für die Revision braucht, denn es macht keinen Sinn, später zu versuchen, sich Journale zu beschaffen und Daten zusammenzubasteln, wenn man das in der Entwicklungsphase einbringen kann, was zur Revision benötigt wird. Das macht auch Sinn, eine begleitende, in dem Sinn nicht Kontrolle, sondern Mitteilung der Anforderungen. In der Regel arbeiten die auch begleitend in diesen Projekten, in den grossen Projekten mit, nicht zuletzt auch aus revisionstechnischer Sicht, damit diese Lösungen auch revisionstechnisch verhalten.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, können Sie heute schon beantworten, ob die Leistungsvereinbarungen zu den staatlichen Hilfsmitteln zählen und dadurch eben diesem Artikel entsprechen oder ob Sie das nicht als Subvention zählen? Abg. Franz Heeb
Der Abg. Rudolf Lampert hat noch einen sehr gewichtigen Punkt aufgegriffen: Ich denke auch, es ist sehr wichtig und auch vorteilhaft, gerade auch bei einer Projektkontrolle oder auch beim Aufbau von Verrechnungssystemen oder IT-Systemen, dass die Finanzkontrolle vorher schon auch die Auditkriterien festlegt. Und hier sehe ich vielleicht ganz eine spezielle Aufgabe, das auch abzustimmen und im Vorhinein das System auch vorzugeben. Nicht im Nachhinein, wenn es auch zu spät sein kann.
Ansprechen möchte ich noch die Projektkontrolle: Hier sehe ich es doch eher so, dass es Aufgabe ist des Projektträgers, also der Landesverwaltung oder Regierung primär, bei grösseren Projekten, wenn sie sieht, hier ist ein zusätzliches Projektcontrolling erforderlich, dass das in Auftrag gegeben wird. Ich kann mir eine Schlusskontrolle vorstellen und meine auch in diesem Sinne, dass auch eine klare Schnittstelle gezogen wird, die Finanzkontrolle möglichst nicht in Projektprozesskontrollen hineinzuziehen. Im Übrigen hatten sie auch das Recht, einen solchen Auftrag abzulehnen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte mich hier nur ganz kurz noch melden: Im Prinzip muss es ja so sein, dass das Amt selber oder die Organisation, ich sage in dem Fall jetzt mal die IT, ein entsprechendes Projektmanagementvorgehen definiert hat und auch eine Projektgovernance, wie man das nennt. Und natürlich ist das eigentlich die Methodik, die einmal gesetzt werden muss und damit muss mit der Projektgovernance im Amt selber - von den Zuständigkeiten wird dann das Projekt praktisch - wie soll ich sagen - das Projektvorgehen muss dieser Governance entsprechen. Und dann kann auch punktuell stichprobenartig irgendein Projekt, das vielleicht auffällig ist, auch im Nachhinein geprüft werden.
Ich denke, wichtig sind die Grundlagen. Und falls diese Projektmanagementvorgaben und eben vor allem diese Projektgovernance, falls diese Grundlagen nicht vorhanden wären, dann wäre das ein erster Schritt, dass man das feststellt, dass die nicht vorhanden sind. Aber das ständige Begleiten von Projekten kann man vergessen. Das ist auch nicht Sinn der Sache. Wir brauchen nicht die Revision in den Projekten, sondern wir müssen ein klares Vorgehensmodell haben und diese Projektgovernance muss zu allen Themen abgesprochen sein. Und dann hat jeder in dieser Governance die Aufgaben zu übernehmen und auf dieser Basis kann die Finanzkontrolle wieder so agieren, wie es ihr zusteht, nämlich punktuell.Abg. Heinz Vogt
Ja, ich glaube, es geht bei solchen Projekten nicht um das Controlling des Projektes, sondern ob das Controlling überhaupt vorhanden ist, auch implementiert wird und auch das interne Kontrollsystem und da meine ich die Gesamtheit aller Kontrollen. Was dann als Output kommt, ist auch wichtig, aber hier haben wir in der GPK wirklich Riesenbeispiele, dass am Schluss dann etwas noch programmiert werden muss, nur um gewisse Listen oder Kontrollen überhaupt durchführen zu können. Die Regelung dieses Punktes würde ich begrüssen. Aber ich denke, es ist schon integriert in diesem Artikel.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur 1. Frage der Abg. Andrea Matt: Es geht darum, dass wir auf europäischer Ebene ein Gremium haben, in dem die Rechnungshöfe und die unabhängigen Finanzkontrollen Einsitz haben. Und dieses Gremium wurde in der Vergangenheit vom Aufsichtsratsvorsitzenden der FMA bestritten. Er wurde also in dieses Gremium delegiert, weil damals aus personellen Kapazitäten die Leiterin der Finanzkontrolle diese Aufgabe nicht wahrnehmen konnte. Ich denke, es ist schon wichtig, dass die Leitung in einzelnen solchen Gremien Einsitz nehmen kann. Ich frage mich nur - und das werden wir uns noch anschauen - ob es nicht genügt, wenn wir, gemäss Antrag des Landtagsvizepräsidenten, bei den Aufgaben festhalten, dass der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle die Finanzkontrolle nach aussen vertritt und dementsprechend natürlich auch solche Aufgaben wahrnehmen könnte. Die Leitung wird das immer von der personellen Ausstattung abhängig machen, ob sie ihre Aufgaben intern genügend wahrnehmen kann oder nicht. Das können wir gerne überprüfen.
Zum Zweiten, zu den Leistungsvereinbarungen: Sie haben hier sicher ein Thema aufgegriffen, das wir vertieft anschauen müssen. Leistungsvereinbarungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Staat eine Leistung erhält und diese Leistung honoriert. Und da unterscheiden sie sich auch von klassischen Subventionen. Aber ich meine, jetzt auf den ersten Blick wäre es durchaus sinnvoll, dass wir diesen Begriff hier auch aufnehmen, also dass die Prüfung staatlicher Subventionen wie auch die Einhaltung von Leistungsvereinbarungen darunter zu verstehen sind.
Dann was Projekte, die Projektkontrolle anbelangt: Da denke ich mir schon, dass das zuerst einmal auch eine politische Verantwortung ist. Wir haben auch entsprechende Vorgaben per Regierungsbeschluss gemacht, wie Projekte organisiert werden müssen, welche Vorgaben erfüllt werden müssen. Und ich denke mir, das ist Aufgabe der Verantwortlichen dieser Projekte, dass dann stichprobenartig hier auch die Finanzkontrolle sich anschaut, ob das Projektmanagement richtig aufgesetzt ist, ob die Organisation stimmt. Das kann ich durchaus erkennen. Weiter würde ich nicht gehen, sonst schaffen wir hier eine Superorganisation, die gerade auch noch die ganzen politischen Verantwortungen wahrnimmt. Und dann müssten wir uns dann die Organisation dieses Staates grundsätzlich überlegen.Abg. Andrea Matt
Ich bitte einfach, diese Aufgabe nicht der Leitung explizit zuzuordnen, sondern es derart zu gestalten, dass die Aufgabe - oder Teile davon - gegebenenfalls auch von Mitarbeitern übernommen werden kann.
Und ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich volles Verständnis dafür hatte, dass das bisher aus personellen Gründen einfach nicht möglich war. Also, es sollte keine Kritik sein, sondern über das bin ich einfach auf den Punkt gekommen.Abg. Heinz Vogt
Um diesen Revisionsauftrag, das war die EBOA. Und nach meinem Kenntnisstand, das habe ich abgeklärt, ist es ein Mann-Monat und 20%-Job und das ist relativ umfangreich für die Grösse dieser Abteilung. Das war die Abklärung, die wir hier einmal gemacht haben.
Das Zweite, die Leistungsvereinbarungen: Die gehören meiner Meinung nach da hinein, weil der Staat lagert einige Arbeiten an solche Organisationen aus. Und ich denke, die Einhaltung dieser Leistungsvereinbarung soll in diesen Passus fallen; es sollten auch die Ämter vielleicht die Möglichkeit haben zu sagen: Wir haben mit dieser Organisation Probleme, und die Finanzkontrolle könnte das prüfen, falls sie es für notwendig erachtet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Sie brauchen jetzt keine Angst haben, ich werde das mit den Minderheitenrechten nicht nochmals gründlich ausführen, sondern bitte nur, das auch dann im Bericht aufzunehmen und darauf einzugehen.
Ich habe mich gemeldet vor allem wegen dem letzten Satz: «Die Finanzkontrolle entscheidet nach Massgabe ihres ordentlichen Revisionsprogrammes, ob sie den Auftrag ausführt oder ablehnt». Ich denke, man sollte das vielleicht etwas restriktiver handhaben, so wie es in der Schweiz gehandhabt wird. Dort heisst es: Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden. Und ich denke, die Finanzkontrolle sollte eine Ablehnung auch immer begründen müssen.Abg. Paul Vogt
Mein Anliegen geht in eine ähnliche Richtung wie das Votum meiner Vorrednerin, bloss hänge ich es an einem anderen Satzteil auf: Ich denke, die Formulierung «nach Massgabe ihres ordentlichen Revisionsprogrammes» ist missverständlich. Nach Massgabe heisst: Wenn das schon im Revisionsprogramm vorgesehen ist, dann muss sie es machen und wenn es eben nicht vorgesehen ist, dann dürfte sie es nicht machen. Das wäre jedenfalls der Sinn, wie er üblich ist, wenn die Verfassung die Formulierung «nach Massgabe von» verwendet. Aber ich denke, die Formulierung, wie sie von Andrea Matt vorgeschlagen wurde, wäre eine elegante Lösung.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke nicht, das setzt der Finanzkontrolle mehr Druck auf und sie bekommt einen faktischen Zwang. Ich kann diese Meinung, wie sie jetzt von meinen beiden Vorrednern kundgetan wurde, nicht teilen. Was ich allerdings teilen kann, ist, dass sie ihre Ablehnung begründen soll. Ich finde das wichtig und das gehört auch dazu.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Formulierung noch einmal überprüfen. Dieses «nach Massgabe» ist tatsächlich missverständlich. Das müssen wir eindeutiger formulieren. Und wie gesagt, die Vorschrift, dass eine Ablehnung begründet werden muss, sehe ich auch als sinnvoll an. Denn letztendlich ist das auch der Respekt gegenüber dem Landtag, gegenüber denjenigen, die hier zumindest einen Antrag stellen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Eine kleine terminogische Änderung würde ich vorschlagen bei Abs. 2: «Die der Finanzaufsicht unterstellten Stellen haben ...». «Unterstellt» ist eher ein organisatorischer Begriff und hier könnte man den Begriff auch verwenden «geprüft», wie es im nächsten ist. Oder noch weiter gefasst «beaufsichtigt».Abg. Paul Vogt
Ich habe - ich sage jetzt das aus berufsspezifischer Sicht - schon Bedenken in Bezug auf Art. 4, dass alle Daten gelöscht werden müssen, die von der Finanzkontrolle beschafft werden. Ich denke, das sollte man hier noch einmal anschauen.Abg. Heinz Vogt
In Abs. 3 gehe ich davon aus, dass es nicht dazu führen kann, dass die EDV-Abteilung das ganze Prüfungsverfahren verzögert, sondern das Ganze schon innerhalb nützlicher Frist erfolgen muss. Das sollte auch dann die Praxis sein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
In diesem Abs. 2 heisst es: «Die der Finanzaufsicht unterstellten Stellen haben der Finanzkontrolle ...». Ich verstehe das so, dass die Finanzaufsicht, als Begriff, als Aufgabe zu sehen ist, und die Finanzkontrolle die Stelle ist. Ansonsten hätten wir hier für dasselbe zweimal verschiedene Begriffe.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, Herr Landtagsvizepräsident, das ist richtig verstanden.
Zu der Anregung des Abg. Franz Heeb: Das ist richtig. Das müssen wir ersetzen, entweder durch die geprüften oder beaufsichtigten Stellen. Das werden wir uns anschauen.
Bei Abs. 4: Ich weiss nicht, ob ich das richtig verstanden habe, Herr Abg. Vogt. Hier heisst es: «Die Finanzkontrolle darf die ihr nach Abs. 3 zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur so lange aufbewahren oder speichern, als es für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist». Ich finde das schon richtig. Wenn sie die besonders schützenswerten Personendaten nicht mehr für die Erfüllung ihres Auftrages braucht, dann hat sie diese Daten auf ihrem System dann auch wieder zu löschen. Jetzt weiss ich aber nicht, ob wir uns richtig verstanden haben.Abg. Paul Vogt
Man müsste das im Detail anschauen. Aber aus der Sicht des Archivars habe ich Bedenken, wenn man in ein Gesetz eine grundsätzliche Bestimmung aufnimmt, dass man ohne jede Prüfung Personendaten löschen muss. Es kann auch im Interesse der betroffenen Person sein, dass man Personendaten aufbewahrt. Ich denke, man sollte diese Bestimmung einfach noch einmal anschauen.Abg. Rudolf Lampert
Diese Daten werden ja nicht gelöscht. Das sind ja Daten, die redundant vorhanden sind, die nur zur Prüfung verwendet werden. Das gibt es aber praktisch in den meisten Unternehmen bzw. das Datenschutzgesetz schreibt es vor, wenn Daten nicht mehr benötigt werden. Ich denke hier an eine Bank, ausgenommen sind die sorgfaltspflichtrelevanten Daten. Alle anderen Daten müssen grundsätzlich, wenn die Geschäftsbeziehung nicht mehr besteht, gelöscht werden. Wir haben dann die zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Aber anschliessend sind sie grundsätzlich zu löschen. So schreibt es das Datenschutzgesetz vor. Personendaten. Ich spreche nicht von Geschäftsdaten und dergleichen.Abg. Heinz Vogt
Ich möchte mein Anliegen einfach noch präzisieren: Wenn Sie eine Prüfung machen von gewissen EDV-Systemen, müssen die Revisoren die Möglichkeit haben, zum Beispiel einen Datenbestand einzufrieren, dass sie dann auch prüfen können zum Beispiel ob ... ich nehme einmal ein Beispiel: Wenn sie Datensätze bearbeiten, dann hat das zu einem gewissen Zeitpunkt einen gewissen Inhalt. Und wenn sie die Daten einfrieren, können sie das auch prüfen. Und es kann natürlich nicht sein, dass dann zum Beispiel die Informatik sagt: Ja, ich brauche da vier Tage und du musst mir noch sagen, was du prüfen willst. Das könnte natürlich auch zu Hinweisen führen an das entsprechende Amt oder an die Stelle: Schaut euch mal das an. Und das, meine ich, darf nicht verhindert werden. Also, die entsprechenden Stellen, die Informatik, muss der Finanzkontrolle das Recht einräumen, jederzeit den Zugriff auf diese Daten einzuräumen.Abg. Paul Vogt
Der Datenschutz ist ein Rechtsgebiet, bei dem wir noch sehr wenig Erfahrung haben. Das ist zu einem grossen Teil noch Soft law. Es wird immer wieder darauf Bezug genommen: Wie ist die Praxis im Ausland, was ist darunter zu verstehen? Aber grundsätzlich enthält das Datenschutzgesetz auch einen Verweis auf das Archivgesetz. Das heisst, alle Daten müssen gelöscht werden, die als nicht archivwürdig befunden wurden. Das ist eine generelle Regelung.
Nun, richtig ist auch, dass in Abs. 4 nicht ausdrücklich verlangt wird, dass die Daten gelöscht werden. Es könnte auch so verstanden werden, dass die Daten ans Archiv abgeliefert werden müssen, dass die Daten dort archiviert werden dürfen. Es heisst ja nur, dass die Finanzkontrolle die Daten nicht aufbewahren oder speichern darf, wenn sie sie nicht mehr benötigt. Aber es heisst nicht explizit, dass sie vernichtet werden müssen. Aber wie gesagt, es ist ein sehr diffiziles Problem. Wir - und ich sage das jetzt als Archivar und nicht als Abgeordneter - wir sind für einen vernünftigen Datenschutz. Es gilt aber auch die Interessen der historischen Forschung zu berücksichtigen und man muss hier subtil ans Werk gehen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich verstehe hier den Abs. 4 so, dass - wie das auch der Abg. Rudolf Lampert formuliert hat - dass, hier bestimmte Sachverhalte geprüft werden sollen. Um das prüfen zu können, werden dann Daten abgezogen und zur Verfügung gestellt, damit sie eben nicht mehr verändert werden können. Und wenn dann die Prüfung durchgeführt, das Resultat bekannt und die Aufgabe erledigt ist, dass dann diese Daten wieder gelöscht werden. Ich denke, das ist doch genau das Problem. Es kann nicht sein, dass Daten, die zu Prüfzwecken abgezogen wurden - dass da eine Datensammlung irgendwo entsteht, die da immer grösser und grösser wird.
Und den anderen Satz «Die Zugriffe auf die Datensammlungen und ihr Bezug zu den Prüfungen müssen begründet und dokumentiert sein», der Punkt, denke ich, gilt bei beiden Fällen. Zum einen dann, wenn ich die Daten definitiv abziehe auf ein anderes System, weil längere Prüfprozesse gemacht werden, aber auch bei dem Fall, den der Abg. Heinz Vogt erwähnt hat, nämlich den Zugang zu Daten grundsätzlich für Prüfungen zu gewährleisten, der Auftrag an die IT, dass hier auch punktuell auf die Daten zugegriffen werden kann, ohne dass man die abzieht. Aber dann kann es natürlich nur ein punktueller Blick sein und nicht eine längerfristige Prüfung. Also, von dem her wäre für mich jetzt, in dem Sinne verstanden, der Abs. 4 in Ordnung.Abg. Heinz Vogt
Ich glaube, die Finanzkontrolle wird einige Grundsätze über die Datenaufbewahrung, Datensicherheit auch intern im Organisationsreglement regeln müssen. Das war dann auch die Absicht, die wir mal in der Geschäftsprüfungskommission besprochen haben. Aber ich denke, das ist ein ganz wichtiger Punkt, der hier angesprochen wird. Auch ein ganz heikler Punkt und der muss auch entsprechend geregelt werden.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke, dass in privatwirtschaftlichen Unternehmungen das sicher so gehandhabt werden kann wie es hier in Abs. 4 steht. Aber ich glaube, beim Staat ist das schon nochmal speziell zu prüfen. Ich glaube, es gibt aufgrund dessen, dass es eine staatliche Finanzkontrolle ist, auch staatliche Interessen. Ich denke, wir können das hier sicher nicht abschliessend beurteilen. Ich würde der Regierung mit auf den Weg geben, dass sie das nochmals sorgfältig prüft und hier vielleicht schaut: Gibt es nicht Situationen, wo staatliche Interessen da sind, die eine andere Lösung erfordern?Abg. Rudolf Lampert
Abs. 3 regelt, dass die Personen der Finanzkontrolle der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die geprüfte Stelle unterliegen. Mir fehlt hier, dass auch derselbe Datenschutz und dieselbe Datensicherheit anzuwenden ist auf die Daten, die abgezogen werden. Ich denke hier an die Steuerverwaltung. Dort werden Daten abgezogen zu Prüfungen - ich weiss jetzt nicht ein anderes Amt, das derart diskrete Daten wie die Steuerverwaltung hat -, dass diese Daten, die abgezogen werden, denselben Datenschutz- und denselben Datensicherheitsbestimmungen unterliegen wie die Daten der geprüften Stelle. Nicht damit ein Riesenaufwand betrieben wird beim Amt selbst, diese Daten zu schützen, und dann liegen sie frei rum. Dass das schon auch einbezogen wird.Abg. Doris Beck
Ich möchte noch etwas festhalten: Der Abg. Heinz Vogt hat vorhin gesagt: Es wird dann die Finanzkontrolle sein, die Sicherheitskonzepte und Richtlinien erstellt. Da bin ich eben wiederum nicht der Meinung - wie beim Projektmanagement auch. Es ist die Organisation, die - falls sie das heute nicht macht - Sicherheitskonzepte, es braucht ja dementsprechend Sicherheitsverantwortliche oder Datenschutzkonzepte, diese erstellt. Es gibt ja auch diese Datenschutzverantwortlichen. Und die Finanzkontrolle prüft, ob solche vorhanden sind und ob diese eingehalten werden. Also, ich finde, die Finanzkontrolle tut nichts, sie erstellt nicht die Grundlagen, sondern sie prüft.Abg. Paul Vogt
Ich kann mir eine Bemerkung nach dem Votum des Abg. Rudolf Lampert nicht verkneifen: Es gibt sehr viel sensiblere Daten als Steuerdaten. Nach dem Datenschutzgesetz sind die Steuerdaten keine besonders schützenswerten Personendaten. Sie können im Gesetz nachschauen. Wir haben das auch im Landtag diskutiert. Das Liechtensteinische Gesetz wurde in diesen Punkten von ausländischen Vorbildern übernommen und Steuerdaten sind nach diesen Richtlinien nicht besonders schützenswert. Sie sind schützenswert. Also, ich will jetzt hier nicht anfangen zu dozieren. Aber besonders schützenswerte Personendaten sind zum Beispiel medizinische Daten. Da gibt es viele Daten, die beim Staat anfallen, die sehr viel weiter in die Persönlichkeitsrechte eingreifen als Steuerdaten. Steuerdaten sind aus anderen Gründen besonders geheimhaltungswürdig.Abg. Heinz Vogt
Mein Votum vorher bezog sich auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c, wo die Finanzkontrolle verpflichtet wird, intern ein Organisationsreglement zu erlassen, wo wichtige Fragen wie Stellvertretung usw. geregelt sind. Ich bin auch der Meinung, dass nicht jeder Mitarbeiter einfach das Recht hat, an die Informatik zu gelangen und zu sagen: Lade mir bitte mal die Lohnbuchhaltung runter. Das muss schon intern auch geregelt werden. Aber das ist ja auch eine Führungsaufgabe. Aber da sind wir uns, glaube ich, einig, was darin geregelt werden sollte. Abg. Rudolf Lampert
Herr Abg. Vogt, ich glaube, zumindest behaupte ich, dass die Steuerdaten zumindest von Bankseite her mindestens so wichtig geschützt werden müssen wie andere Daten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wobei wir bei einem anderen Thema wären.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Abs. 3. Da hat der Abg. Heinz Vogt darauf hingewiesen, dass der Finanzkontrolle eben die entsprechenden Daten oder der Zugriff auf die entsprechende Datensammlung auch rechtzeitig eingeräumt werden muss. Und da werden wir überprüfen, ob wir hier dementsprechend das auch formulieren, dass also ein jederzeitiger Zugriff möglich ist, dass ein Zugriff nicht hinausgezögert werden kann, um bestimmte Daten zu korrigieren. Das werden wir hier sicher überprüfen.
Abs. 4. verstehe ich immer noch nicht ganz. Da geht es um Daten, die anderswo vorhanden sind, die in irgendeiner Amtsstelle vorhanden sind und die dann der Finanzkontrolle zur Verfügung gestellt werden. Da wird dann eine Kopie gemacht, damit sie sie für ihren Prüfauftrag dementsprechend verwenden können. Und wenn der Prüfauftrag erledigt ist, müssen die Daten dann gelöscht werden. Aber sie werden selbstverständlich nicht in der Amtsstelle gelöscht, von wo sie bezogen worden sind. Aber wir werden diese datenschutzrechtlichen Fragen und auch die Frage des Abs. 4 uns noch einmal genau anschauen.
Was aber klar ist: Auch das Personal der Finanzkontrolle unterliegt dem Dienstverhältnis des übrigen Personals der Staatsverwaltung, also unterliegt natürlich auch dem Amtsgeheimnis und hat dementsprechend vertraulich mit Daten umzugehen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Nur noch eine Bemerkung zu diesem Abs. 4: Es kann natürlich im Rahmen der Prüfung stattfinden, dass man Daten herunterlädt, diese Daten im Rahmen der Prüfung verändert, irgendwie kumuliert oder was auch immer, damit man neue Aussagen bekommt. Diese bilden dann Grundlage des Prüfberichts, der Prüfungsfeststellung und der Empfehlungen. Und hier könnte es Situationen geben, die aus Landesinteresse vielleicht aufbewahrungswürdig sind. Ich weiss das nicht. Ich kenne mich da zu wenig aus. Aber ich finde, diesen Aspekt sollte man noch anschauen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Ich habe lediglich eine kleine redaktionelle Anmerkung: Hier heisst es in Abs. 3, dass sich die Prüfung von Stellen «nach Art. 11 Abs. 1 ...» usw. bezieht und in Art. 11 gibt es gar keinen Abs. 1. Der Abs. 1 müsste meines Erachtens ersatzlos gestrichen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.
Dann können wir weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Die vierteljährlichen Berichte würde ich streichen. «Vierteljährlich» macht für mich gar keinen Sinn. Und wenn ein Bericht erstellt wird und keine Mängel hat, dann braucht es meiner Meinung nach auch keine Stellungnahme der geprüften Stelle, wenn es nicht notwendig ist. Also hier könnte man dann vermerken, dass keine Stellungnahme eingegangen ist oder keine Stellungnahme nötig ist, weil es auch keine Mängel gehabt hat. Das macht für mich einfach keinen Sinn. Wenn es keine Mängel hat, wird die Stelle auch keine Stellungnahme abgeben.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. In Bezug auf diesen Abs. 2 stellt sich natürlich die Frage, wie man das Berichtswesen aufbauen sollte. Hier wird vierteljährlich ein Bericht über die durchgeführten Prüfungen gemacht, das heisst eine Zusammenfassung. Währenddem, was der Abg. Heinz Vogt gesagt hat, sollte ein Bericht pro Prüfgebiet erstellt werden und das dann verteilt. Ich meine, das ist ein anderer Ansatz und da muss man sich klar werden, was man will.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier haben wir daran gedacht, dass zumindest eine minimale Berichterstattungspflicht festgehalten wird, nämlich dass vierteljährlich ein Gesamtbericht über die durchgeführten Prüfungen der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung vorgelegt wird. Aber ich denke, wir müssen schon etwas noch einmal anschauen. Selbstverständlich werden ja auch Spezialberichte erstellt und die werden sicher weiterhin auch der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen sein. Und dort, wo es keine Beanstandungen gibt, dort sollte man an und für sich auch sehr sehr kurz berichten. Das denke ich mir auch.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke, in der Praxis wird es ja wohl so sein, dass pro Prüfgebiet ein separater Bericht erstellt wird, und ich denke, damit wir nicht unnötig nochmals Sachen produzieren, die unnötig sind, ist zu überlegen, ob wir nicht diese Einzelberichte der Regierung bzw. der Geschäftsprüfungskommission zukommen lassen und dann auf den Quartalsbericht verzichten können. Es gibt dann ja einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Das ist eine Überlegung. Weil mit sechs Leuten ist die Finanzkontrolle nicht üppig ausgestattet, das kann ich Ihnen sagen. Ich denke, wir sollten ihr nicht Aufgaben übertragen, die nicht unbedingt nötig sind. Ich finde, das wäre nochmals überprüfenswert.Abg. Paul Vogt
Ich habe nur noch eine redaktionelle Anmerkung: Der letzte Satz macht für mich wenig Sinn «... sowie eine Zusammenfassung, die insbesondere Angaben über eingeleitete Massnahmen enthält, beizulegen». Ich denke, es macht wenig Sinn, dass man nochmal eine Zusammenfassung des ganzen Berichts beilegt, der dann aber nicht nur eine Zusammenfassung enthält, sondern über die eingeleiteten Massnahmen berichtet. Aber das ist eine rein redaktionelle Bemerkung.Abg. Rudolf Lampert
Ich unterstütze das Vorgehen gemäss Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten bezüglich der Berichte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 2. Da steht: «Lediglich bei Vorliegen schutzwürdiger oder durch Gesetz geschützter Interessen hat die Finanzkontrolle diese Interessen mit dem Interesse einer Veröffentlichung sorgsam abzuwägen». Mich würde hier interessieren, was schutzwürdige oder durch Gesetz geschützte Interessen sein könnten. Ich denke, das wäre auch für die Materialien noch interessant.Abg. Paul Vogt
Ich stosse mich daran, dass der Tätigkeitsbericht nur der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung zugestellt wird. Ich denke, auch der Gesamtlandtag muss informiert werden. Ob das in einer nichtöffentlichen Sitzung geschehen soll oder nicht, das ist genau zu prüfen. Aber meines Erachtens ist es unabdingbar, dass dieser Geschäftsbericht auch dem Gesamtlandtag zur Kenntnis gebracht wird.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieses letzte Anliegen ist für mich eine Selbstverständlichkeit, wenn der Bericht schon veröffentlicht wird, dass ihn der Landtag auch zugestellt bekommt. Die Frage ist ganz einfach, wie wir das formulieren. Ich denke mir auch, da könnte man jetzt effektiv auch formulieren: «Die Finanzkontrolle erstattet dem Landtag und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht». Da sollte der Landtag sicher beinhaltet sein. Die Geschäftsprüfungskommission wird vielmehr die Aufgabe haben, diesen sicher vertieft auch mit der Finanzkontrolle zu diskutieren und auch dementsprechend natürlich vertieft Fragen stellen können. Aber dass der Landtag diesen Bericht zugestellt bekommt, ist für mich klar.
Zum zweiten Punkt werden wir gerne noch Ausführungen machen, aber solche schutzwürdigen Interessen können bei Prüfhandlungen natürlich auch Persönlichkeitsinteressen sein oder Persönlichkeitsschutz sein, je nachdem, um was für Belange es hier geht. Und je nachdem wird man abwägen müssen, wie weit und wie breit das öffentlich gemacht wird oder ob hier dann nicht einfach die Geschäftsprüfungskommission informiert wird. Aber da können wir gerne auf die 2. Lesung einige Beispiele anfügen.Abg. Andrea Matt
Ich denke, man muss unterscheiden zwischen dem Tätigkeitsbericht und dem Jahresbericht. Es wird ja auch explizit dieser Unterschiede gemacht: In Abs. 2 heisst es Jahresbericht, in Abs. 1 Tätigkeitsbericht.
So wie ich es verstanden habe, enthält der Tätigkeitsbericht den gesamten Umfang, also auch die schutzwürdigen und durch Gesetz geschützten Interessen. Ich denke, der Landtag ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und sollte wirklich über alles informiert werden, was die Finanzkontrolle macht. Wohingegen ich das sehe, dass die Öffentlichkeit nicht über personenrelevante Ereignisse und dergleichen informiert wird. Dafür habe ich volles Verständnis. Ich würde aber anregen, dass hier einfach auch abgestimmt wird vielleicht mit der GPK, welche Bereiche veröffentlicht werden und welche nicht.Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, ich wollte nur sagen, dass sowieso festgelegt ist in Art. 17 Abs. 1, dass die Berichte zu veröffentlichen sind. Massgeblich ist meines Erachtens, wer sich mit diesen Berichten zu befassen hat. Wenn wir diese Berichte offiziell dem Landtag zustellen, hat der Landtag sich mit dem Bericht zu befassen und ich glaube, das ist nicht die Intention. Weil die Geschäftsprüfungskommission befasst sich mit diesem Tätigkeitsbericht und für mich macht es keinen Sinn, ihn hier auch noch zu behandeln. Aber wenn man das behandeln will, ist das auch kein Problem. Der Bericht an und für sich ist ja veröffentlicht oder ist zu veröffentlichen und gegebenenfalls Passagen zu anonymisieren, dass nicht Rückschluss auf Personen gezogen werden kann. Aber meines Erachtens stehen die schon zur Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 letzter Satz.Abg. Paul Vogt
Also, ich teile die Meinung der Abg. Andrea Matt nicht, dass hier zwischen einem Tätigkeitsbericht und einem Jahresbericht unterschieden werden kann. Der Artikel ist überschrieben mit Tätigkeitsbericht und ich denke, das ist einfach eine Unstimmigkeit in der Wortwahl.
Dass der Jahresbericht oder der Tätigkeitsbericht grundsätzlich im Gesamtlandtag behandelt werden kann, scheint mir logisch. Wir behandeln auch den Justizpflegebericht im Gesamtlandtag. Der Justizpflegebericht geht nicht auf besonders sensible Daten ein, sondern enthält einfach einen Überblick über die Tätigkeit der Gerichte. Ich denke, man muss hier nun einfach abwägen - und das wird die Öffentlichkeit auch verstehen - zwischen dem, was man publizieren kann und was man im Interesse des Personenschutzes nicht publizieren darf. Aber hier lassen sich sicher Mittel und Wege finden.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich teile die Meinung des Abg. Paul Vogt. Für mich ist es ein und derselbe Bericht. Es kommt nur darauf an: Abs. 2 bezieht sich meiner Meinung nach nur auf spezielle Passagen, die dann nicht veröffentlicht werden sollen. Die Berichte sind zu veröffentlichen. Das heisst auch, die sind öffentlich zugänglich. In Druckform oder auch im Internet. Und für mich ist es auch klar, dass der Landtag diesen behandeln soll.
Mir ist es einfach wichtig, dass die schutzwürdigen oder durch Gesetz geschützten Interessen, dass man das einfach spezifiziert noch vielleicht auf die 2. Lesung.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich muss oder ich darf das Vorbringen des Abg. Paul Vogt hier unterstützen. Hier waren wir ungenau, indem wir einmal vom Tätigkeitsbericht und einmal vom Jahresbericht sprechen. Da ist dasselbe gemeint.
Und ich denke mir auch, einmal im Jahr soll sich der Landtag mit dem Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle befassen. Und von daher muss es in Abs. 1 heissen: «Die Finanzkontrolle erstattet dem Landtag und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht». Und hinten werden wir den Jahresbericht entweder durch den Tätigkeitsbericht ersetzen oder vorne den Tätigkeitsbericht durch den Jahresbericht.Abg. Heinz Vogt
Danke. Ein Anliegen habe ich noch vergessen. Es ist die Frist, wann dieser eingereicht werden muss. Ich denke, einmal im Jahr, im November macht es keinen Sinn. Das ist vielleicht dann schon zu alt. Ich habe jetzt zum Beispiel von der Eidgenössischen Finanzkontrolle den Bericht und der ist datiert im März. Also ich denke, es sollte eigentlich möglich sein, den in der ersten Jahreshälfte oder noch früher dem Landtag zur Begutachtung oder zur Kenntnis zu unterbreiten. Je früher desto besser.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe meine Ausführungen zu diesem Artikel schon beim Eintretensvotum gemacht. Was ich hier auch noch anregen möchte, ist: In Abs. 2 ist explizit von Leiterin die Rede. Vorne ist wieder, dass das Gesetz für männliche und weibliche Geschlechter gilt und das macht hier schlichtweg auch keinen Sinn.Abg. Rudolf Lampert
Für mich macht es schon Sinn, weil in der Übergangsbestimmung sprechen wir konkret von einer Person, nämlich von der Leiterin. Deshalb macht es für mich schon Sinn, weil wir tatsächlich von einer weiblichen Person sprechen.
Dann, für mich ist die Übergangsbestimmung - ich möchte jetzt aber nicht alles wiederholen, was ich bereits im nichtöffentlichen Landtag gesagt habe. Ich möchte aber trotzdem ausführen, dass für mich diese Zeit zu kurz ist, um einen geregelten Betrieb aufrechtzuerhalten. Ich bin der Ansicht, dass man diese Übergangsfrist länger wählen sollte. Allein wenn wir das Wahlprozedere für einen neuen Leiter oder eine neue Leiterin ansehen. Wenn wir dieses Gesetz jetzt im Frühjahr in Kraft treten lassen, wenn wir eine Ausschreibung machen, dann noch eine Kommission bestellen müssen, die diese Ausschreibung bewertet, so ist für mich das nächste Jahr praktisch um und wir haben dann keine Leitung mehr nach Gesetz. Ich möchte hier doch ersuchen, dass man eine längere Frist für diesen Übergang wählt. Ich könnte mir eine halbe Mandatsperiode vorstellen. Aber wie gesagt, ich möchte nicht diese Diskussion erneut aufbringen, aber das wäre für mich ein gangbarer Weg.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Zwei Bemerkungen: Hier steht in Abs. 2, dass die bisherige Leiterin der Finanzkontrolle ihr Amt nach Massgabe dieses Gesetzes ausübt bis zur Wahl nach Abs. 1. Also, wir haben hier nach meinem Dafürhalten kein Vakuum.
Dann in Bezug auf dieses Jahr: Ich denke, innerhalb eines Jahres sollte es möglich sein, eine Stelle auszuschreiben und zu besetzen. Ich kann Ihnen aus meiner beruflichen Erfahrung sagen: Ich suche manchmal auch Personen für schwierig zu besetzende Stellen und innerhalb eines Jahres ist die Stellenbesetzung auch in einem politischen Prozess absolut möglich. Ich denke, ein Jahr ist sehr massvoll und sachgerecht.Abg. Paul Vogt
Ich möchte anregen, in Abs. 2 den Begriff «Wahl» durch «Dienstantritt» zu ersetzen.
Der Regierungschef hat genickt. Ich denke, ich brauche keine weitere Begründung zu geben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Können Sie den Satz nochmals wiederholen bitte?Abg. Paul Vogt
Ich fange nochmals vorne an.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gerne ja, für das Protokoll.Abg. Paul Vogt
Ich schlage vor, in Abs. 2 den Begriff «Wahl» durch «Dienstantritt» zu ersetzen, weil zwischen der Wahl und dem Dienstantritt ohne weiteres ein halbes Jahr vergehen kann und das könnte dann zu den erwähnten zeitlichen Problemen führen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat die Anregungen zur Kenntnis genommen.Abg. Rudolf Lampert
Ich finde das auch eine gute Lösung, damit wir dieses Vakuum nicht haben, die Lösung des Abg. Paul Vogt. Trotzdem möchte ich sagen: Wir können nicht mit einer Suche beginnen vor Juni nächsten Jahres. Allein, dieses Gesetz wird irgendwann März/April gelesen. Dann haben wir die Referendumsfristen und dergleichen. Wir sind dann irgendwann im Juni. Das möchte ich einfach mit auf den Weg geben. Aber wie gesagt, mein Problem ist das nicht mehr.Abg. Doris Beck
Hier steht in Abs. 1: bis spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Und mit dieser Änderung in Abs. 2 bis zum Stellenantritt, glaube ich, dass das Thema genügend berücksichtigt wurde und ich bin auch für die vorliegende Form mit dem einen Jahr.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich möchte erwähnen, dass das für mich nicht zwingend ist.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben diese Inkrafttretensbestimmung deshalb hineingenommen, weil wir ja die entsprechenden Artikel aus dem Finanzhaushaltsgesetz streichen. Aber ich muss Ihnen zugestehen: Das müssen wir noch einmal überprüfen. Denn es könnte natürlich auch ein Finanzkontrollgesetz in Kraft treten, wenn das Finanzhaushaltsgesetz nicht angenommen würde. Man müsste dann einfach die Inkrafttretensbestimmung so gestalten, dass man zumindest das Finanzhaushaltsgesetz noch korrigieren könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Mit Art. 20, mit dieser Inkrafttretensfestlegung, haben wir das Gesetz über die Finanzkontrolle, sprich Finanzkontrollgesetz, in 1. Lesung behandelt.
Entschuldigung, Herr Landtagsvizepräsident, haben Sie sich noch zu diesem Gesetz gemeldet?
Ich gebe Ihnen das Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Jetzt ist die Sprache auf möglicherweise getrennte Inkraftsetzung gekommen. Ich glaube, da müsste man dann aber auch entsprechende Bestimmungen in «Aufhebung bisherigen Rechts» machen, die diese Situation berücksichtigen. Weil jetzt ist es so ausgelegt, wie wenn sie gleichzeitig in Kraft treten würden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BESOLDUNGSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Nur eine redaktionelle Anmerkung: Der Landtagssekretär-Stellvertreter ist hier über die Formulierung «nach den Vorschriften des Va. Kapitels» gestolpert. Das kann man auch einfacher formulieren: «des Kapitels Va».Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wurde zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb, dd und ee wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb, dd und ee steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 Abs. 5 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 5 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 34a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 34a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Mit Verweis auf die Diskussion in der nichtöffentlichen Landtagssitzung möchte ich hier die Regierung bitten, diese ganze Besoldungsregelung nochmals zu prüfen oder zu überlegen, diese nochmals neu zu regeln; und zwar einerseits die Ausgangsbesoldung, andererseits auch die Abstufung bei der Höchstbesoldung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 34b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nichts zur Inkrafttretensbestimmung sagen, sondern in Art. 13 Abs. 3 hat niemand gemeldet - und ich habe es auch erst jetzt gesehen - dort steht: «Die Anfangsbesoldung des Personals des Landtagssekretariats wird vom Landtagsbüro, des übrigen Personals der Finanzkontrolle vom Leiter der Finanzkontrolle festgelegt». Meines Erachtens müsste es dort heissen: Die Anfangsbesoldung des Personals der Finanzkontrolle und nicht des Landtagssekretariats. Ich habe es erst jetzt gesehen. Entschuldigung, wenn ich das jetzt noch anbringe.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt.
Entschuldigung, der Landtagsvizepräsident meldet sich noch zu Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich weiss jetzt nicht, was dieser ganze Art. 13 umfasst. Man müsste den gesamten lesen. Vielleicht hat er noch einen Bezug zum Landtagssekretariat. Ich glaube, man muss das einfach im Kontext des ganzen Art. 13 sehen. Aber ich habe ihn jetzt nicht zur Verfügung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann wird das überprüft und ich gabe das Wort noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Mir ist das auch aufgefallen. Aber ich bin mir auch nicht sicher. Ich habe leider den entsprechenden Artikel jetzt nicht zur Hand. Wir werden das auf jeden Fall auf das nächste Mal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE HOCHSCHULE LIECHTENSTEIN
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 25 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE AGENTUR FÜR INTERNATIONALE BILDUNGSANGELEGENHEITEN
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bevor wir nun zu Traktandum 24 kommen, möchte ich noch Folgendes zur Abstimmung bringen: Aufgrund der vorgerückten Stunde und nach Rücksprache mit dem zuständigen Regierungsmitglied habe ich beschlossen, das Traktandum 25, die Totalrevision des schiedsrichterlichen Verfahrens, von der Tagesordnung abzusetzen bzw. möchte das zur Abstimmung bringen. Mein Vorschlag ist also, Traktandum 25 von der heutigen Traktandenliste abzusetzen.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche 18 Zustimmung bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit haben Sie meinem Antrag zugestimmt und wir haben Traktandum 25 von der heutigen Tagesordnung abgesetzt. -ooOoo-