Totalrevision des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über die Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten (Nr. 91/2008); [1. Lesung: 23. Oktober 2008]; 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 11: Totalrevision des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über die Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten.
Die 1. Lesung haben wir am 23. Oktober dieses Jahres durchgeführt. Heute behandeln wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, da es keine wesentlichen Änderungen zur 1. Lesung gibt, stelle ich Antrag auf Artikelaufruf.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag des Abg. Harry Quaderer gehört. Wir stimmen ab: Wer dem Antrag des Abg. Harry Quaderer zustimmen will, diese Gesetzesvorlage mit Artikelaufruf in Behandlung zu ziehen, möge das bitte mit Handerheben bezeugen. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen bei 19 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit werden wir diese Gesetzesvorlage anschliessend mit Artikelaufruf in Behandlung ziehen.
Vorgängig gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bin dem Abg. Gebhard Negele noch drei Antworten auf drei Fragen schuldig und ich möchte die Antworten hier mündlich vorbringen. Der Abg. Gebhard Negele hat gefragt, wie viele Verordnungen zur Umsetzung von UNO-Massnahmen und Sanktionen in den letzten Jahren erlassen werden mussten und ob es in diesem Bereich jemals zu Rechtsstreitigkeiten gekommen ist bzw. ob die Verordnungen rechtsgenüglich waren.
Zur ersten Frage: Seit dem UNO-Beitritt Liechtensteins im Jahre 1990 wurden gestützt auf das Wirtschaftsmassnahmengesetz Verordnungen zur Umsetzung internationaler Sanktionen gegenüber folgenden 23 Staaten, Personen oder Organisationen erlassen: Angola und Unita, Äthiopien und Eritrea, Elfenbeinküste, Haiti, Indonesien, Irak, Iran, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kongo, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Myanmar, Burma, Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri, Ruanda, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, Osama bin Laden, Al Kaida und Taliban, Usbekistan, Weissrussland. Gegenüber sechs Staaten, Personen oder Organisationen wurden die Sanktionsmassnahmen in der Zwischenzeit wieder aufgehoben.
Zur Frage der Rechtsstreitigkeiten: In der Vergangenheit wurden insgesamt drei Fälle von liechtensteinischen Gerichten beurteilt. Das Obergericht behandelte 1995 die Frage, ob die Kontoguthaben einer in eine Embargoverletzung gegebenüber der Republik Jugoslawien involvierten AG gestützt auf die Sanktionsverordnung bzw. das Wirtschaftsmassnahmengesetz gesperrt bzw. eingezogen werden dürfen. Diese Frage wurde verneint, da weder für eine Sperrung noch für eine Einziehung die notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren. Ein Beschwerdeführer, der wegen einer Verletzung der schweizerischen Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien von den zuständigen schweizerischen Behörden gebüsst wurde, machte vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, dass weder das schweizerische Zollgesetz noch die schweizerische Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien in Liechtenstein anwendbar sei. Bei dieser Beschwerde ging es nicht inhaltlich um das Wirtschaftsmassnahmengesetz, sondern um die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte sich nicht zuständig für die Beschwerde.
Im dritten Fall musste der Oberste Gerichtshof beurteilen, ob in einem Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit einer Verletzung der Irak-Sanktionen die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist. Die Beschwerdeführerinnen vertraten die Ansicht, dass die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak vom 10. August 1990 mit dem Erlass des Wirtschaftsmassnahmengesetzes von 1991 aufgehoben worden sei und deshalb die Strafbarkeit gemäss der Verordnung nicht gegeben sei. Der OGH teilte die Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht, dass die Verordnung zum Zeitpunkt der Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Verordnung vom 10. August 1990 wurde erst mit der fürstlichen Verordnung vom 20. März 2003 - LGBl. 2003 Nr. 52 - aufgehoben, zumal in Art. 2 der Verordnung von 2003 ausdrücklich angeführt wurde, dass die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung von 1990 begangen wurden, aufrecht bleibt. Die beiderseitige Strafbarkeit wurde daher bejaht.
Die dritte Frage des Abg. Gebhard Negele berührte die Anpassung der Verordnungen. Die Frage war: Bedürfen auch andere Gesetze und Verordnungen mit der Aufhebung des Wirtschaftsmassnahmengesetzes einer Anpassung und falls ja, um welche Verordnungen bzw. Gesetze handelt es sich? Sämtliche Sanktionsverordnungen, die gestützt auf das Wirtschaftsmassnahmengesetz erlassen worden sind, müssen auf das Sanktionengesetz als neue gesetzliche Grundlage abgestützt und deshalb entsprechend angepasst werden. Es handelt sich dabei aber hauptsächlich um Anpassungen redaktioneller Art. So muss zum Beispiel in allen Verordnungen der Ingress (aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten - LGBl. 1991 Nr. 41) geändert werden. Da verschiedene Bereiche wie Datenschutz in Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden bzw. mit den Vereinten Nationen neu systematisch korrekt auf Gesetzesebene geregelt sind, können die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen aufgehoben werden. Weiters müssen auch die Bestimmungen über den Vollzug sowie die Strafbestimmungen angepasst werden. Weitere Gesetze oder Verordnungen müssen nicht geändert werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Herr Regierungschef. Dann können wir uns der Behandlung der Gesetzesvorlage zuwenden.
Es wurde beschlossen, diese Gesetzesvorlage mit Artikelaufruf zu bearbeiten. Ich bitte, nun mit der 2. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In Art. 2 Abs. 1 Bst. b muss das letzte Wort «Ausnahmen» gestrichen werden. Das ist dort hineingerutscht. Es soll heissen: «zur Wahrung liechtensteinischer Interessen».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über Art. 2 in der geänderten Form abstimmen.
Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier schlägt die Regierung vor: «Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2009 in Kraft, andernfalls am Tag der Kundmachung».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben diese Spezifizierung gehört. Dann stimmen wir ab: Wer dem Art. 17 - In-Kraft-Treten - in dieser Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Donnerstag, 9:00 Uhr.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Die Sitzung ist geschlossen (um 19:55 Uhr).
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