Totalrevision des Baugesetzes (Nr. 112/2008); [1. Lesung: 24. Oktober 2008] Stellungnahme der Regierung (Nr. 167/2008); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 13: Totalrevision des Baugesetzes. Die 1. Lesung haben wir am 24. Oktober durchgeführt. Wir führen heute die 2. Lesung und die Schlussabstimmung durch.
Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 167/2008. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, können mit der Lesung beginnen.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich hätte zu Art. 1 Abs. b eine Ergänzung. Im Abs. a wird auf das Ziel verwiesen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, und ich würde gerne auch das Ziel für die geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes hier mit einbringen. Art. 1 Abs. b würde dann lauten: «b) die geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern». Das ist eine einfache Formulierung. Mit der nachhaltigen Entwicklung impliziert das, dass auch vorausschauend - für die kommenden Generationen - die Entwicklung vonstatten gehen sollte. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir sind bemüht, hier die einzelnen Artikel inhaltlich möglichst knapp und präzis zu fassen, und wenn wir den Art. 1 - Gegenstand und Zweck - anschauen und den Bst. b - die geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes - so beinhaltet das für uns natürlich eine nachhaltige Politik, eine nachhaltige räumliche Entwicklung. Wenn wir geordnet und bodensparend vorgehen, dann denke ich mir, ist hier die Nachhaltigkeit schon beinhaltet. Deshalb möchten wir beim Vorschlag der Regierung hier bleiben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag des Abg. Henrik Caduff abstimmen. Der Abg. Henrik Caduff beantragt, in Art. 1 lit. b den Satz wie folgt zu ergänzen: «die geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes» - und nun kommt die Ergänzung - «mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen ab über Art. 1. Wer dem Art. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Bst. o «Richtplan»: Ich möchte hier vorausschicken, meine Ergänzung ist abgestützt auf die schweizerische Gesetzgebung, derselbe Wortlaut - also die schweizerische Formulierung -, da ja auch wir hier unsere Rechtsprechung massgebend im Baurecht auf die schweizerischen Vorschriften abstützen. Jetzt ist es aktuell so, dass ein Richtplan jeweils auch mit einem Text ergänzt ist, wo vom Plan auf den Text und vom Text auf den Plan verwiesen wird, sodass diese fix miteinander verbunden sind in Bezug auf Sinn und Zweck.
Gerade beim Richtplan ist es oftmals auch wichtig, textlich zu ergänzen, was Ziel, Sinn und Zweck dahinter ist, als es nur rein planerisch darzustellen. Ich möchte gerne Bst. o folgendermassen ergänzen: «Richtplan: ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte Entwicklung eines Landes- oder Gemeindegebietes oder Teilen davon festlegt» - jetzt die Ergänzung - «und mit einem Text ergänzt sein kann, der durch wechselseitige Verweisungen mit dem Plan verbunden ist». Dies meine Anregung. Wie gesagt, ist das ident mit der schweizerischen Gesetzgebung und spiegelt die jetzt praktizierte Handhabung. Danke.Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Bemerkung und eine Frage zu 1l - Hangneigung: Von der 1. zur 2. Lesung hat die Regierung die Hangneigung von 15% auf 10% erniedrigt. Ich denke nach wie vor, dass eine landesweite Festlegung, ab welcher Hangneigung zum Beispiel die Messung der Gebäudehöhe parallel zur Hangneigung erfolgen darf, problematisch ist. Als Beispiel: Der Schaaner Hang «Schuttkegel» weist eine Neigung von 8 bis 12% auf. Das heisst, wenn diese 10% im Gesetz stehen, ist es fast Zufall, ob Zuschläge zur maximalen Gebäudehöhe gewährt werden können oder nicht. Ich frage die Regierung, wie sie diese 10% begründet. Oder anders gefragt auch: Warum sind zum Beispiel nicht 5% im Gesetz festgelegt?Abg. Paul Vogt
Ich möchte eine Erläuterung zum Begriff «behördenverbindlich». Der Begriff wird wiederholt im Gesetz verwendet. Ich möchte wissen, wenn die Landesplanung behördenverbindlich ist, ob sie dann sowohl für die Gemeinden wie auch für die Landesbehörden verbindlich ist. Hier im Bst. o ist vom Richtplan die Rede, er sei behördenverbindlich. Ist der Richtplan für alle Behörden verbindlich?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Antrag des Abg. Henrik Caduff, nämlich zur Definition des Richtplanes. Es ist richtig, wie Sie ausgeführt haben, dass Richtpläne oft eben auch durch Texte ergänzt werden und dass gegenseitig verwiesen wird. Unsere Absicht war dann, die Definition genauer in der Verordnung auszuführen, aber so, wie Sie sie jetzt genannt haben, ist das durchaus eine übliche Umschreibung eines Richtplanes.
Dann zur Problematik der Hangneigung. Jetzt muss ich schnell nachschauen. Wir haben hier im Bst. l die Hangneigung definiert: «eine Neigung des natürlichen Geländes von mehr als 10%. Ermittelt wird eine mittlere Hangneigung, gemessen vom höchsten bis zum tiefsten Punkt des Baugrundstückes». Das ist noch wichtig, dass wir hier von einer mittleren Hangneigung ausgehen.
Warum sind wir hier auf 10% zurückgegangen und lassen das nicht einfach völlig frei, also praktisch ohne Prozentzahl? Wir haben in Korrektur zur 1. Lesung vor allem auf die Einwände der Ortsplanungskommission der Gemeinde Schaan reagiert. Wir denken, eine Streichung des Mindesthangneigungsmasses ist nicht zielführend. Ich kann das auch begründen: In der Vergangenheit hatten wir etliche Fälle in dieser Angelegenheit und wir hatten immer wieder Auslegungsdiskrepanzen und deshalb auch Beschwerden, die dann auf dem Rechtsweg geklärt werden mussten. Insbesondere gerade bei auslaufenden Hängen, die zwar topographisch noch als leicht geneigt zu qualifizieren waren, die führten immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen. Mit der nun sehr starken Reduzierung auf 10% - die wir eben auf die Anregung der Gemeinde Schaan gemacht haben - denken wir, dass wir praktisch alle Fälle abdecken können. Sie haben ja genannt, dass in Schaan diese Auslaufhänge zwischen 8 und 12% sind, aber da werden viele eine mittlere Hangneigung von ungefähr 10% und mehr dann haben.
Also ein Verzicht auf eine Benennung bedeutet einfach, dass die Rechtsunsicherheit in diesem Rahmen bestehen bleibt, und das wird man dann auf dem rechtlichen Weg jeweils klären müssen. Deshalb machen wir beliebt, dass wir hier bei diesen 10% bleiben. Aber ich kann Ihnen das jetzt nicht wissenschaftlich begründen, warum genau 10%, warum nicht 11 oder 9%. Da ist man hier auf ein Mittelmass gegangen.
Dann zur Behördenverbindlichkeit: Ich lese das so, dass hier die jeweiligen Pläne für alle Behörden verbindlich sind, ansonsten müssten wir das ja definieren, ansonsten müssten wir ja unterscheiden: Ist es für die Landesbehörden verbindlich oder für die Gemeindebehörden? Also ich gehe davon aus, dass das für alle Behörden verbindlich ist in der Planung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Herr Regierungschef. Dann habe ich eine Frage, und zwar: Der Abg. Henrik Caduff hat ja im Art. 2 in lit. o diese Ergänzung gemacht «und mit einem Text ergänzt» usw. usf. und Sie haben gesagt, Sie könnten dem zustimmen. Heisst das, die Regierung übernimmt diese Anregung des Abg. Henrik Caduff?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Im Prinzip ist es eine Präzisierung, was ein Richtplan darstellen kann. Allerdings müsste ich den Herrn Abgeordneten doch bitten, die Präzisierung noch einmal fürs Protokoll vorzutragen, dann kann ich sie gern hier in die Regierungsvorlage mit übernehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Henrik Caduff.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. «Bst. o) Richtplan: ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte Entwicklung eines Landes- oder Gemeindegebietes oder Teilen davon festlegt und mit einem Text ergänzt sein kann, der durch wechselseitige Verweisungen mit dem Plan verbunden ist».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat diese Ergänzung übernommen. Damit haben wir nicht abzustimmen über Ihren Antrag.
Dann stimmen wir aber noch ab über den Art. 2. Wer dem Art. 2 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe meine grundsätzlichen Bedenken bereits bei der 1. Lesung vorgetragen. Die Regierung hat das nur teilweise beantwortet. Ich möchte daher meine Argumentationen wiederholen: Für mich ist es höchst bedenklich, wenn man einen generellen Ausnahmeartikel in die allgemeinen Bestimmungen eines Gesetzes aufnimmt. Ich denke, damit wird das Legalitätsprinzip gereizt. Diese Ausnahmebestimmungen ermöglichen, dass bei sämtlichen Artikeln im Gesetz Ausnahmen gemacht werden. Die Ausnahmebestimmungen sind sehr unbestimmt, sie räumen der Baubehörde sehr grosses Ermessen ein. Ich denke, damit ist ein schwerer Mangel gegeben, dass diese Bestimmung zu unbestimmt ist.
Die Regierung beruft sich darauf, dass die bisherige Praxis sehr restriktiv sei. Das ist zwar tröstlich, es ist aber keine Garantie für die Zukunft, dass auch dann die Praxis sehr restriktiv sein wird. Ich denke auch, dass eine solche Bestimmung im allgemeinen Teil systematisch falsch untergebracht ist. Man könnte so etwas im Kapital IV - Organisation und Durchführung - einordnen, aber nicht am Anfang des Gesetzes. Ich denke, dass ein Streichungsantrag kaum Chancen hätte, deshalb mache ich eine Minimalvariante.
Ich beantrage, dass in Abs. 3 formuliert wird: «Ausnahmen können bewilligt werden», also dass das «insbesondere» gestrichen wird und Bst. d in Abs. 3 komplett gestrichen wird. Ich denke, bei Bauten und Anlagen, die in der falschen Zone sind, sollten keine Ausnahmebewilligungen möglich sein.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben schon anlässlich der 1. Lesung über diesen Artikel diskutiert und da haben Sie Ihre Bedenken vorgebracht, das ist richtig. Wir haben unsere Gründe in der Stellungnahme noch einmal ausgeführt, dass es gerade im Baurecht immer wieder Härtefälle gibt, die man dann auch dementsprechend unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen können soll. Wir haben auch Beispiele hier aufgeführt und es kann durchaus begründete Interessen geben.
Wir haben auch aufgeführt, dass vor allem die Grundrechte geschützt sein sollen, dass es hier zu Härtefällen kommen kann, wo jemand auch in seinen Grundrechten eingeschränkt würde. Und deshalb, auch wenn ich nun die Praxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten mir ansehe, dann kann hier keine Spur von Willkürlichkeit festgestellt werden. Die Ausnahmen wurden sehr wohl gründlich abgewogen, sie wurden sehr restriktiv gehandhabt, aber wir können im Baurecht nicht alles abschliessend regeln, das ist so nicht möglich. Im Abs. 3 wird dann ja auf die wichtigsten möglichen Ausnahmegründe hingewiesen und wird aufgezeigt, was vor allem solche Ausnahmegründe sein können. Deshalb plädiere ich für Belassung dieses Artikels.Abg. Paul Vogt
Ob die bisherige Praxis dann wirklich in allen Fällen sehr restriktiv und willkürfrei war, darüber kann man sich streiten. Das ist sicher auch eine Frage der politischen Einschätzung. Ich möchte das jetzt nicht vertiefen an dieser Stelle, jedenfalls teile ich da Ihre Meinung nicht vollumfänglich.
Für mich ist der Artikel einfach zu unbestimmt. Er eröffnet zu viele Freiräume und - das habe ich vorher vergessen - ich halte es auch für problematisch, dass die Baubehörde all diese Ermessensentscheide fällen kann. Ich denke, wenn man hier formuliert hätte «Die Regierung kann Ausnahmebewilligungen erteilen» oder «es gibt eine bestimmte Kommission, die solche Ausnahmebewilligungen erteilen kann», dann wäre das wenigstens ein Riegel, damit die Praxis nicht allzu sehr geöffnet wird. Ich denke, dass heute eine restriktive Praxis vorhanden ist. Das ist auch ein Verdienst des früheren Hochbauamtsleiters.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt abstimmen. Der Abgeordnete beantragt, in Art. 3 Abs. 3 folgende Änderung vorzunehmen: «Ausnahmen können bewilligt werden», das heisst «insbesondere» ersatzlos zu streichen und gleichzeitig lit. d in Abs. 3 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und ich gebe das Wort der Abg. Andrea Matt.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich würde gerne noch einen Abänderungsantrag für Abs. 1 stellen, und zwar, dass «die Baubehörde» ersetzt wird durch «die Regierung».Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort? Wenn man ihr mehr Kompetenzen gibt?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Im weitesten Sinne erachten wir ja die Verwaltung auch als Teil der Exekutive. Aber vom Grundsatz her erachten wir es schon als richtig, dass Baubewilligungen, dass das Bewilligungsverfahren durch die Baubehörde durchgeführt wird. Das soll nicht eine politische Frage sein, sondern da soll sachlich abgewogen werden zwischen öffentlichen und privaten Interessen und dementsprechend dann auch die Bewilligung erteilt werden. Also die Regierung plädiert für Belassung dieser Bestimmung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Abg. Andrea Matt.Abg. Andrea Matt
Ich bin davon ausgegangen, dass die Regierung auf Antrag der Baubehörde sachlich entscheidet.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Natürlich entscheidet die Regierung sachlich. Aber man muss sehen, wo die Aufgaben angesiedelt werden sollen und wo auch die Bewilligungsverfahren angesiedelt werden sollen, und wir finden es richtig, wenn die auf der Ebene der Baubehörde angesiedelt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen über den Antrag der Abg. Andrea Matt. Sie beantragt in Art. 3 Abs. 1 folgende Änderung - ich lese den Artikel und hebe dann die Änderung hervor: «Ausnahmen von den Bau- und Nutzungsvorschriften dieses Gesetzes kann die Regierung» - anstelle der Baubehörde - «auf begründeten schriftlichen Antrag hin unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen». Also das Wort «Baubehörde» würde durch «Regierung» ersetzt. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir stimmen nun ab über Art. 3. Wer dem Art. 3 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Abg. Josy Biedermann meldet sich zu Wort.Abg. Josy Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier einen neuen Artikel einführen lassen, und zwar als Art. 4 «Förderung der Baukultur, Kunst am Bau». Ich habe diesen Artikel Ihnen allen rechtzeitig zukommen lassen und lese nun diesen Artikel vor:
- Der Staat fördert die Baukultur im Lande. Bei der Planung, Ausführung und Erneuerung öffentlicher Bauten achtet er auf deren besondere gestalterische und ökologische Qualitäten.
- Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen sind angemessene Mittel für die künstlerische Gestaltung bereitzustellen, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren, wobei als Richtwert bei Hochbauten ein 1% der Baukosten gilt.
- Die Regierung regelt das Nähere über Kunst am Bau mit Verordnung.
Meine Begründung: Das Kulturförderungsgesetz vom 12. Dezember 1990, LGBl. 1990/68, enthielt in Art. 9 eine Bestimmung, die den Staat und die Gemeinden verpflichtete, bei öffentlichen Bauten 1% der Baukosten (als Richtwert) für Kunst am Bau auszugeben. Beim neuen Kulturförderungsgesetz vom 20. September 2007, LGBl. 2007/290, wurde argumentiert, dass diese Bestimmung systematisch nicht mehr passe, da sich das neue Kulturförderungsgesetz nur mit der Förderung von privaten Institutionen befasse. Von der Sache her war das Anliegen nicht bestritten.
Regierungsrätin Rita Kieber-Beck führte im Landtag dazu unter anderem aus: «Wir sind nach wie vor dabei und auch interessiert, dass wir das irgendwo abbilden können, sehen aber auch keine Möglichkeit, die Gemeinden jetzt gesetzlich in die Pflicht zu nehmen, weil dies im Rahmen der Entflechtung von Staat und Gemeinden auch explizit ausgenommen wurde. Hier habe ich also Verständnis dafür, dass das Faktum, dass wir eben keine gesetzliche Regelung mehr haben, nicht befriedigt. Aber die Regierung und vor allem auch die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die sich hierzu sehr viele Gedanken gemacht haben, sind der Meinung, dass es im Gesetz, wie es jetzt daherkommt, systemwidrig erscheinen würde. Aber es steht natürlich dem Gesetzgeber frei, auch in ein Gesetz, das in Vorschlag gebracht wird, das nicht so einleuchtend erscheint, dass es hier abgebildet wird, einen Artikel hinein zu monieren».
Beim Baugesetz wird nun ebenfalls argumentiert, dass Kunst am Bau nicht in das Baugesetz gehöre, weil dies sachlich nicht passe. Tatsächlich könnte man natürlich ein eigenes Gesetz dazu schaffen, doch war das bisher keine Zielsetzung. Den Künstlern und Künstlerinnen ist eine gesetzliche Verankerung des einen Prozents, das für Kunst am Bau ausgegeben werden soll, ein grosses Anliegen. Sie möchten daher mindestens den früheren Rechtszustand wieder herstellen. Tatsächlich war dieser insofern unbefriedigend, als - wie Regierungsrätin Andrea Willi am 13. April 2000 bei der Debatte über die Kulturberichte 2000 ausführte - auch mit dem alten Kulturförderungsgesetz nicht gewährleistet war, dass der gesetzlich vorgesehene Richtwert auch tatsächlich für Kunst am Bau ausgegeben wurde.
Mit dem gegenständlichen Antrag soll dem Wunsch der Künstlerinnen und Künstler entgegengekommen werden. Bei entsprechendem politischem Willen lässt sich dieses Anliegen im Baugesetz umsetzen. Der Antrag sieht vor, dieses Anliegen in einen Grundsatzartikel zu verpacken und den Staat zu verpflichten, die Baukultur zu fördern. Dies ist ein allgemein anerkanntes Anliegen. Als Art. 2 wird Art. 9 des früheren Kulturförderungsgesetzes vorgeschlagen. Die Aufgabe der Entflechtung zwischen Staat und Gemeinden wird davon nicht tangiert. Danke schön.Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich unterstütze diesen Antrag vollumfänglich. Dass wir damit wieder den früheren Rechtszustand herstellen, scheint mir nicht nur fair, aber auch logisch zu sein. Ich möchte ganz einfach weiters zu bedenken geben: Nehmen wir diesen Artikel nichts ins Baugesetz auf, würde sich der Landtag spätestens in der neuen Legislaturperiode mit einem neuen Gesetz zu befassen haben, nämlich dem Kunst-am-Bau-Gesetz. Als grosser Gegner einer Gesetzesflut oder von Überreglementierungen durch den Staat ist für mich ein Nichtaufnehmen dieses Artikels in das Baugesetz nicht zielführend. Danke.Abg. Arthur Brunhart
Danke. Nur kurz: Ich möchte dieses legitime Anliegen der liechtensteinischen Künstler und Kunstschaffenden ausdrücklich unterstützen. Danke.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Frau Biedermann hat das treffend ausgeführt, um was es geht, und für mich ist einfach: Die Aufnahme des Förderungsartikels für die Kunst am Bau in das Baugesetz aufzunehmen - möchte ich betonen - scheint mir systemwidrig, und das Kulturförderungsgesetz wurde im Jahre 2007 verabschiedet. Ich glaube, es hat auch keinen Sinn mehr, das Kulturförderungsgesetz nochmals abzuändern. Aber das möchte ich betonen.
Dann habe ich noch eine allgemeine Ausführung zu diesem Artikel, wie ich das sehe zum beantragten Artikel, der neu aufzunehmen ist, und dann noch eine Frage an die Regierung:
Die Kunst am Bau sehe ich als Möglichkeit der öffentlichen wie der privaten Hand, einerseits den Gestaltungswert eines Bauprojektes zu erhöhen und gleichzeitig die liechtensteinische Kunstszene zu fördern. Sicherlich ist jedoch nicht jedes Objekt gleichermassen geeignet, künstlerische Gestaltungselemente aufzunehmen. Es besteht jedoch ein bedeutender Unterschied zwischen dem Bau eines Landtagsgebäudes, eines Gerichtsgebäudes oder einer Schule einerseits und dem Bau eines Mehrzweckgebäudes einer Gemeinde in einer Industriezone. Auch öffentliche Unternehmen wie die LKW, die LGV, die Post, ein Abwasser- oder Abwasserversorgungszweckverband führen Projekte für technische Bauten durch, bei welchen Kunst am Bau teilweise sicherlich keinen Sinn machen kann und nur zur unnötigen Verteuerung der öffentlichen Infrastruktur führen würde. Es sollte deshalb der öffentlichen Hand resp. den öffentlichen Unternehmen überlassen bleiben, inwiefern sie bei ihren Bauprojekten die Kunst am Bau realisieren möchten. Es ist im Einzelfall situativ zu entscheiden, wann Kunst am Bau zweckmässig eingesetzt werden soll und wann nicht. Und daher sehe ich den Teilsatz in Abs. 2, 1. Satz, zweiter Teil, in diesem Sinne so, dass keine generelle Verpflichtung besteht, für künstlerische Gestaltung Gelder zur Verfügung zu stellen, sondern dass situativ vorgegangen wird.
Dann noch eine Frage an die Regierung, welche Kosten bei der Förderung der Kunst am Bau zugrunde gelegt werden. Ich nehme mal beispielhaft das Schulzentrum II Unterland - und ich habe da nicht die exakten Baukostenzahlen im Kopf, das mögen Sie mir entschuldigen, nicht dass ich da die Kosten eventuell hochtreibe - beispielhafte Unterscheidung der Definition Baukosten oder Anlagekosten am Schulzentrum II: Mit Baukosten wird darum - ich sage mal - von CHF 60 Mio. gesprochen, und nicht nach meiner Definition, ich stütze mich auf den Baukostenplan, der auch bei uns im Land gültig ist und von der CRB herausgegeben wurde, also die unterscheiden zwischen Baukosten und Anlagekosten.
Schulzentrum II Unterland: Wenn wir die Baukosten nehmen, kommen wir vielleicht auf 60 Mio. Anlagekosten dürften dann rund etwa bei 45 Mio. sein, und das ergibt dann eine Differenz von der Förderung von rund CHF 150'000. Ich sehe da nicht ein - wenn wir das Schulzentrum II nehmen, da haben wir auch die Grundstücke gekauft, und ich glaube, da geht es etwa um 8 bis 9 Mio. Das kann doch nicht sein, dass man dann in die Kulturförderung die Baukosten, also die Grundstückserwerbe, die Gartenanlage, Zufahrten da diesem Prozentsatz zugrunde legt. Da möchte ich noch den Regierungschef fragen, wie er die Definition sieht. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke, Herr Präsident. Ich werde diesen Antrag nicht unterstützen. Für mich haben wir hier ein Baugesetz und kein Fördergesetz. Hier sprechen wir von einer klaren Förderung. Der Betrag von 1% ist für mich auch nicht nachvollziehbar aus den Argumenten, wie sie vorher der Abg. Günther Kranz erwähnt hat: Von was sprechen wir überhaupt? Von welchen Kosten?
Das Zweite, das mich daran stört, ist auch der Eingriff in die Gemeindeautonomie. Wir schlagen hier den Gemeinden einen Pfahl rein, dass sie verpflichtet sind, zukünftig bei all ihren Bauten, ob Kindergarten, Abwasserwerke etc. etc., meines Erachtens auch bei Bauten der öffentlichen Institutionen, LKW usw., dass diese da 1% zu beantragen hätten für Kunst am Bau. Dagegen spreche ich mich klar und entschieden aus.Abg. Paul Vogt
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass hier der Vorschlag besteht, einen früheren Artikel wieder aufzunehmen, einen Artikel, mit dem man sehr gute Erfahrungen gemacht hat. Dieser alte Artikel hat sich während vielen Jahren bewährt und er wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Das sollte man am Anfang herausstreichen.
Dann zu den Argumenten, die hier vorgebracht wurden. Zunächst zum Abg. Günther Kranz: Sie verwechseln Anlagekosten und Baukosten. Die Anlagekosten sind die Gesamtkosten, also das ist der Kredit von CHF 55 Mio., der für das Schulzentrum Unterland bewilligt wurde. Die Baukosten betragen etwa die Hälfte bis zwei Drittel davon. Das sind die Kosten, die effektiv für handwerkliche Leistungen ausgegeben werden, ohne Honorare für Ingenieure oder Bodenerwerb. Sie brauchen es mir nicht zu glauben, aber der Regierungschef wird es Ihnen bestätigen.
Dann zum zweiten Argument, es sei ein Kulturförderungsartikel: Der Artikel ist nicht so formuliert, dass es ein Kulturförderungsartikel ist. Es ist kein Förderungsartikel. Sie sehen das Wort «Förderung» nicht, und deshalb ist es auch nicht richtig, wenn man argumentiert, ein Förderungsartikel gehöre nicht ins Baugesetz.
Dann das Argument, es sei eine unnötige Verteuerung der Baukosten: Sehen Sie, das ist natürlich eine zentrale Überlegung: Was ist uns die Kultur wert? Wenn man sagt: Alles, was nicht für die Funktion nötig ist, ist unnötig und verteuert das ganze Projekt nur, dann stellt man die Kultur in Frage. Ich denke, Kunst am Bau wertet jeden Bau auf. Es gibt ein anderes Erlebnis, wenn man einen Bau betritt, es gibt eine andere Atmosphäre, und das sollten wir anerkennen.
Dann zur Frage der Gemeindeautonomie. Auch da gilt einfach die Antwort: Es war früher unbestritten, dass das auch die Gemeinden für sich machen sollen. Der Artikel ist nicht so bestimmt fixiert, dass das eine Prozent eine fixe Summe wäre, sondern der Artikel ist so offen formuliert, dass man abwägen kann: Wo soll nun dieses Geld ausgegeben werden, bei welchen Bauten und bei welchen nicht? Es ist eine Richtlinie. In der Regel soll so viel ausgegeben werden, und die Erfahrung zeigt, dass die Gemeinden und das Land eigentlich immer zurückhaltend waren.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ob die Kulturförderung nun auf die Baukosten oder auf die Anlagekosten zu berechnen ist - der Antrag spricht von einem Bauaufwand, auf welchen der Prozentsatz auszurichten wäre - das scheint mir nicht der Kern des Problems zu sein. Ich denke, das Anliegen selbst ist unbestritten. Das war hier nie bestritten, dass für die Kulturförderung am Bau Beträge gesprochen werden sollen und die Kulturförderung bzw. die Förderung der Kunst am Bau unterstützt werden sollte. Es ist neben der Pflicht auch die Kür angemessen zu berücksichtigen.
Meine Frage geht dahin: Wenn dieser Förderungsartikel im Baugesetz systematisch falsch platziert wäre, richtet sich meine Frage an die Regierung: Wie steht sie zu einem eigentlichen Kunst-am-Bau-Förderungsgesetz oder wo, in welchem anderen Gesetz könnte und müsste so ein Förderungsartikel platziert werden? Meine Frage geht dahin: Wie können wir konkret dieses Anliegen berücksichtigen, ohne es systematisch falsch einzuordnen?Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich werde den Antrag der Abg. Josy Biedermann unterstützen. Ihre Begründung ist für mich stichhaltig. Vor allem, wir schaffen ja nicht eine neue Förderung, sondern wir bringen diesen Kulturprozent jetzt einfach wieder ins Baugesetz hinein, nachdem dieser Prozent im Kulturförderungsgesetz nicht aufgenommen wurde. Allerdings möchte ich auch die Antwort der Regierung abwarten. Vielleicht sieht die Regierung eine Möglichkeit, in einem anderen Gesetz diese Förderung einzubringen. Dann wäre ich natürlich auch für diesen Vorschlag.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Grundsätzlichen: Erstens einmal habe ich hier im Landtag gehört, dass alle das Anliegen unterstützen, nämlich dass bei öffentlichen Bauten jeweils, wenn die Zweckbestimmung es rechtfertigt, hier ein bestimmter Betrag in die Kunst investiert werden soll. Ich denke mir, das ist auch nicht das Problem, und ich glaube auch nicht, dass weniger in die Kunst investiert worden ist, seit dieser Artikel nicht mehr im Kulturförderungsgesetz steht. Das kann ich mir nicht vorstellen und das glaube ich auch nicht. Aber ich verstehe durchaus das Anliegen, dass man diesen Förderungsartikel wieder in einem Gesetz verankert haben möchte.
Ich habe erhebliche Probleme systematischer Art hier im Baurecht. Im Baugesetz geht es hauptsächlich um das Baurecht, um die Bewilligungsvoraussetzungen, um die Bewilligungsverfahren, um die Zuständigkeiten. Meine Frage stellt sich ganz einfach: Wie vollziehen wir diesen Artikel? Sie haben zwar Recht: Wenn er hier bei den Grundsätzen verankert ist, dann ist das eine Zielbestimmung, eine Bestimmung, die einen Zustand beschreibt, der anzustreben ist. Aber wir haben es jetzt hier ja doch mit einem Baupolizeirecht zu tun, also wer vollzieht das? Gehört nun dieser Prozent zur Bewilligungsvoraussetzung von Bauten? Was ist, wenn Gemeinden zum Schluss kommen, dass sie bei einem bestimmten Gebäude hier den Kulturprozent nicht anwenden wollen? Obliegt das dann ihrer freien Entscheidung, oder wer müsste das vollziehen? Also da sehe ich schon eine Problematik in diesem Gesetz hier und da muss man sich zumindest hier in der Debatte einig sein. Wenn das eine allgemeine Zielformulierung ist, dann ist das etwas anderes, als wenn dann die Baubehörden hier das vollziehen müssten. Dann hätten wir es mit einem starken Eingriff in die Gemeindeautonomie zu tun. Davon bin ich auch überzeugt.
Der Abs. 2 ist zwar sehr allgemein gehalten und lässt den öffentlich-rechtlichen Institutionen einigen Spielraum. Aber insgesamt ist es systematisch hier sicher nicht an einem guten Ort, wenn wir von einem Baugesetz sprechen und dann plötzlich einen Förderartikel in diesem Baugesetz verankert haben. Ich weiss aber, dass damals bei der Diskussion um das Kulturförderungsgesetz ebenfalls die Argumentation vorgebracht wurde, dass dieser Artikel nicht mehr hineinpasse, weil das Kulturförderungsgesetz eben nur mit der Förderung von privaten Institutionen zu tun hätte. Man müsste effektiv dort einen neuen Abschnitt dann aufnehmen, der sich der Förderung der Baukultur im öffentlichen Bereich widmen würde. Ob das systematisch sehr gut ginge, das müsste ich im Einzelnen nachsehen.
Also wie gesagt, rein von der Systematik her sehe ich das hier nicht als geglückt, weil wir es hier mit einem Baurecht, mit Baugesetz, mit Baupolizeirecht zu tun haben. Vom Vollzug her stellen sich mir einige Fragen, die ich hier nicht abschliessend beantworten kann, weil wir es hier mit einer Zielbestimmung zu tun haben, die sehr offen gehalten ist. Am ehesten müsste es in ein Kulturförderungsgesetz hineinkommen.Abg. Elmar Kindle
Danke. Nur zur Klarstellung: Ich bin hier nicht gegen Kunst, teile aber die Ansicht des Herrn Regierungschefs, dass hier alle wollen, dass man für Kulturförderung in diesem Sinn ist oder Kultur am Bau ist. Ich spreche mich dagegen aus. Seit Rolf Ricke bin ich ein gebranntes Kind, was Kunst anbelangt. Abg. Paul Vogt
Ich anerkenne die grundsätzliche Problematik, ob das systematisch hier hereinpasst oder nicht. Diese Problematik ist bekannt. Ich erinnere mich an die Diskussion um das Kulturförderungsgesetz. Ich hab's auch nachgelesen. Da wurde explizit argumentiert, im Kulturförderungsgesetz habe dieser Kunst-am-Bau-Artikel keinen Platz. Das Kulturförderungsgesetz richte sich nur an die private Kulturförderung. Es gehe ausschliesslich darum, in welchem Rahmen Förderbeiträge des Staates an Private ausgerichtet werden können. Von daher wurde vehement bestritten, dass ein Kunst-am-Bau-Artikel dort Platz habe.
Deshalb stellte sich die Frage: Wo kann denn das überhaupt am besten untergebracht werden? Von daher bietet sich einfach das Baugesetz an. Man könnte - das wurde damals auch andiskutiert - ein eigenes Gesetz «Kunst am Bau» machen, aber ich denke, da muss man auch die Verhältnismässigkeit in Frage stellen. Ich habe da durchaus Sympathien für das Votum des Abg. Harry Quaderer, dass man nicht für jedes Detail ein eigenes Gesetz erlassen soll. Also fragt man sich: Wo ist es denn am besten?
Und hier möchte ich schon darauf hinweisen, dass der Vorschlag, wie er formuliert ist, kein Kulturförderungsvorschlag ist - formal gesehen zumindest. Natürlich hat er die Intention, auch die Kultur zu fördern, aber so, wie er formuliert ist, ist es eigentlich - aus meiner Sicht - ein Gestaltungsvorschlag. Der Staat wird verpflichtet, Kunst am Bau durchzuführen. Das ist auch eine gestalterische Vorschrift und nicht nur eine Vorschrift, wo es um Kulturförderung geht. Das Votum des Abg. Elmar Kindle möchte ich nicht problematisieren. Über Kunst kann man sich lange streiten, und ob das, was wir beschlossen haben mit dem Ankauf der Sammlung Rolf Ricke sinnvoll ist oder nicht, darüber wird man sich noch lange streiten. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Da ich dem Anliegen der Kunst am Bau grundsätzlich zustimme, könnte ich mich einverstanden erklären mit einem Artikel, der die Kunst am Bau und deren Unterstützung als Zielbestimmung formuliert und als solche zu interpretieren ist, als solche sich versteht. Mit der Durchführung allerdings sehe ich auch Probleme, Eingriffe in die Gemeindeautonomie insbesondere. Es kann ja nicht sein, dass die Baubehörden Gemeinden bestrafen und sanktionieren müssen, welche bei diesem oder jenem Gebäude, wo sie dies nicht als zweckmässig erachten, die Kunst am Bau nicht berücksichtigt haben. Das kann ich mir schwer vorstellen und das kann ja auch nicht das Ziel des Artikels sein. Wenn das aber dann nicht so ist, dann würde eine Zielbestimmung genügen.Abg. Paul Vogt
Ja, da möchte ich einfach nochmals darauf hinweisen, dass es sich um den gleichen Artikel handelt, der schon im früheren Kulturförderungsgesetz war. Wir hatten keinerlei Probleme bei der Anwendung dieses Gesetzes. Es gab keine Fragen in Bezug auf die Gemeindeautonomie. Es hat problemlos funktioniert und ich sehe nicht ein, wieso das nicht weiterhin problemlos funktionieren soll. Ich denke nicht - und so ist der Artikel auch nicht formuliert -, dass man dann vom Land aus, von der Baubehörde aus die Gemeinden kontrolliert im Einzelfall: Habt ihr nun dieses eine Prozent aufgewendet oder nicht? Der Artikel ist ja auch so offen formuliert, dass man sagt: In der Regel soll so und so viel aufgewendet werden.
Ich denke, letztlich geht es einfach um den politischen Willen. Wenn man einen solchen Artikel in einem Gesetz haben will, dann ist das hier der beste Platz. Man hat überall Schwierigkeiten, man kann überall mit diesen Argumenten kommen. Regierungsrätin Rita Kieber hat auch bei der Verabschiedung des Kulturförderungsgesetzes darauf hingewiesen. Wenn man will, kann man das in das Baugesetz aufnehmen. Es gibt keine rechtlichen Probleme damit. Es ist sicher nicht ideal, damit müssen wir leben, aber wenn der politische Wille vorhanden ist, dann kann man's machen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich wollte nur noch auf die Anmerkung des Abg. Günther Kranz eingehen. Also, wir beim Land richten uns effektiv nach den angefallen Baukosten, also den Kosten, die der Bau dann verursacht, und nicht nach den gesamten Anlagekosten. Das zu dem.
Wenn der Landtag hier einen Artikel einbringen möchte, der ein Ziel definiert, ohne dass hier die einzelnen Gemeinden definitiv verpflichtet werden, diesen Prozent auszuschütten - denn wenn sie verpflichtet werden, dann muss das vollzogen werden im Baurechtsverfahren - wenn das ein Zielartikel ist, dann fragt sich, ob man hier nicht effektiv davon spricht, dass im Abs. 2 bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen angemessene Mittel für die künstlerische Gestaltung bereitgestellt werden sollen. Dann ist das ein Ziel, dann ist der politische Wille da beinhaltet, ohne dass im Vollzug das nachher 1:1 von der Baubehörde dann umgesetzt werden soll.
Ich meine, das Ziel wäre dann klar. Die Politik, der Landtag steht hinter diesem Kulturprozent, aber im Einzelfall müssen dann eben die Bauherren - also ich spreche hier jetzt konkret einmal von den Gemeinden - entscheiden, ob zu dem Bau genau die Mittel eingesetzt werden oder ob sie - das kann einmal sein, dass man mehr, einmal weniger Mittel einsetzt. Wir sehen das auch bei den öffentlichen Bauten, wir richten uns nach diesem Prozent, aber wir halten den auch nicht immer mathematisch genau ein. Je nachdem gibt es Projekte, wo man mehr Mittel einsetzt, und es gibt Projekte, wo man leicht unter diesem Prozent bleibt. Also das ist dann auch sinnvoll. Die Frage an die Antragstellerin ist hier, ob wir in diesem Sinn einen Zielartikel hier aufnehmen, ohne dass die Verpflichtung nun absolut festgehalten wird.Abg. Josy Biedermann
Ja, ich denke, wir können hier einen Zielartikel einfügen, aber das Ganze wird natürlich sehr abgeschwächt durch dieses «Sollen». Aber wenn Sie das Gefühl haben, dass damit das Ziel auch erreicht werden kann, dann bin ich mit dieser Änderung einverstanden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse diese Abänderung des Antrages. Es wird damit Gemeinden und Land ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt und trotzdem sind die Absicht und die Intention des Artikels klar: Es soll die Kunst am Bau gefördert werden.Abg. Harry Quaderer
Also ich kann mit dieser Änderung auch gut leben. Ziel ist es doch, dass es so gehandhabt wird, wie es bis anhin gehandhabt wurde, also es wurde nicht immer verpflichtend ausgelegt. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe doch noch eine Frage: Wenn wir diesen Art. 4 so verabschieden, wie er uns ausgeteilt wurde, mit der Änderung, die wir jetzt haben, ohne diese Prozentangabe. Im Abs. 1 heisst es ganz klar: «Der Staat fördert die Kultur im Lande ... und er achtet auf die besonderen gestalterischen und ökologischen Qualitäten». Wir sprechen hier nur vom Staat, und hier wird immer wieder von der Gemeinde gesprochen. Der Abs. 1 besagt ganz klar: Der Staat fördert die Kultur im Lande und nicht der Staat und die Gemeinden oder die öffentliche Hand. Wir haben dann ja im Abs. 2 noch weitere Ausführungen, die sich aber meines Erachtens auf Abs. 1 beziehen. Nur das zur Klarstellung, dass wir hier nur vom Staat sprechen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Die Formulierung unter Abs. 2 «Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen», das beziehe ich auch auf alle öffentlichen Gebäude und Anlagen, das heisst auch auf jene der Gemeinden.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Unter Staat verstehe ich auch Land und Gemeinden. Alles zusammen bildet den Staat.Abg. Paul Vogt
Meines Erachtens ist das klar. Im Abs. 1 ist vom Staat die Rede. Damit sind nicht die Gemeinden gemeint. Wir haben diese zwei Ebenen: einerseits der Staat und andererseits die Gemeinden. Im Abs. 2 ist von öffentlichen Gebäuden die Rede. Das sind sowohl Staat wie auch Gemeinden.Abg. Rudolf Lampert
Ich mache auch diesen Unterschied zwischen Staat und Gemeinden wie Sie. Nur, den Abs. 2 sehe ich eigentlich als Ausführung bzw. als Detailbestimmung zum Abs. 1. Deshalb komme ich beim Abs. 2 nicht auf die Gemeinden, denn im gesamten Kontext gesehen ist der Abs. 2 eigentlich die Ausführung, die Prozentzahlen und dergleichen, wie sie im Abs. 1 ausgeführt werden sollen. Aber für mich ist damit nicht gegeben, dass die Gemeinde inkludiert wird. Ich weiss, dass hier steht «Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen», aber immer im Kontext zum Abs. 1. Aber wenn man das anders versteht, muss man das unter Umständen auch anders formulieren.Abg. Paul Vogt
Da haben Sie schon Recht, dass da ein Problem drin steckt. Es sind eigentlich zwei verschiedene Gedanken, die man hier zusammengefasst hat. Der erste Absatz ist eigentlich ein allgemeiner Zielartikel. Er wirkt in dem Sinn - wie das Regierungschef Otmar Hasler formuliert hat -, dass hier die Baukultur allgemein gefördert werden soll. Da werden die Gemeinden aussen vor gelassen, und beim zweiten Absatz geht es darum, etwas wieder herzustellen, was früher bereits vorhanden war und wo man den Künstlern entgegenkommen will. Und das ist jetzt auch in diesen Zielartikel hineingepackt, und ich denke, von daher ist eigentlich das Anliegen, das hier geäussert wurde, dass man das nicht einklagbar machen soll, dass das kein durchsetzbares Recht in dem Sinn sein kann, dass die Künstler klagen können, dieses Anliegen ist dann erfüllt.Abg. Heinz Vogt
Es kommt mir langsam vor - und ich möchte fragen, wer der geistige Vater dieses Artikels, dieses Antrages ist -, dass das der Paul Vogt war. Gehe ich richtig in der Annahme?Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Im Kulturförderungsgesetz von 1990 wird in Art. 9 genau der Abs. 2 ausgeführt - und der erste Absatz ist da nicht enthalten. Der Autor wollte da vielleicht noch einen Vorspann geben, aber dann lassen wir den Art. 1 weg und dann sind wir wieder beim ehemaligen Artikel des Kulturförderungsgesetzes. Und da gab es offensichtlich keine Schwierigkeiten bei der Auslegung. Danke.Abg. Josy Biedermann
Danke, Herr Präsident. Also ich bin nicht der geistige Vater, sondern die geistige Mutter, wenn schon, aber ich habe diesen Artikel zusammen mit verschiedenen Künstlern - nach einigen Gesprächen haben wir diesen zusammen verfasst.Abg. Paul Vogt
Ich kann das bestätigen. Der Artikel wurde zusammen mit den Künstlern erarbeitet.Abg. Rudolf Lampert
Ich kann Ihre Intention schon verstehen. Sie wollten im Abs. 1 eine umfassende Idee darlegen, nur haben Sie meines Erachtens mit diesem Abs. 1 den Abs. 2 eingeschränkt. Jetzt kann man sagen, die Diskussion im Landtag hat Unterschiedliches ergeben, oder der Landtag wollte dies und das. Meines Erachtens ist nicht klar, was der Landtag wollte.
Wenn wir diesen Abs. 1 von diesem Art. 4 so belassen, ist für mich zumindest klar, dass der Abs. 2 nur eine Präzisierung von Abs. 1 ist, auch wenn Sie das anders ausgeführt haben. Wenn Sie das klargestellt haben wollten, dann müssten Sie grundsätzlich «bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden des Landes und der Gemeinden» irgendwie reinbringen, ansonsten ist das meines Erachtens nicht so klar, wie Sie das ausführen, sondern ich interpretiere das genau anders.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Dann beantrage ich, den Abs. 1 zu streichen, und die Antragstellerin bitte ich, den Abs. 2 als Zielartikel zu formulieren, oder den Herrn Regierungschef - falls er diesen übernehmen möchte - als Zielartikel ohne einklagbares Recht zu formulieren.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Eigentlich hat die Diskussion schon das ergeben, was ich auch ausführen wollte: Abs. 1 und 2 regeln verschiedene Sachverhalte. Abs. 1 spricht von der Baukultur, Abs. 2 von Kunst am Bau, und das sind zwei verschiedene Sachverhalte. Wie gesagt, systematisch bin ich skeptisch. Wenn, dann würde ich den Abs. 2 doch vorschlagen zu formulieren: «Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen sollen angemessene Mittel für die künstlerische Gestaltung bereitgestellt werden, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung richten sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes, wobei als Richtwert bei Hochbauten 1% der Baukosten angenommen wird». Dann wäre es ein Zielartikel und nicht im Baubewilligungsverfahren mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, denke ich mir.
Aber wie gesagt, das wäre Kunst am Bau, währenddem Förderung der Baukultur einen ganz anderen Aspekt beinhaltet. Aber letztendlich ist die Regierung nicht Antragsteller, also ich kann hier nur meinen Kommentar dazu geben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wollte ich als Hilfe für die Antragstellerin verstehen und ich gebe das Wort der Antragstellerin Josy Biedermann.Abg. Josy Biedermann
Herzlichen Dank, Herr Regierungschef. Ich kann mit Ihrem Vorschlag sehr gut leben und begrüsse ihn. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann habe ich noch eine Frage an die Antragstellerin. Die Abg. Marlies Amann-Marxer beantragt, den Abs. 1 ersatzlos zu streichen. Wird das von der Antragstellerin übernommen oder haben wir separat darüber abzustimmen?Abg. Josy Biedermann
Es wird von mir übernommen, ja.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wird übernommen. Dann haben wir also nur noch - dann würde es im Art. 4 nur noch heissen «Kunst am Bau».Abg. Josy Biedermann
Richtig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe jetzt leider nicht mitgeschrieben, ich weiss nicht, ob das im Protokoll festgehalten wurde - aber ich bitte jetzt trotzdem nochmals um die Hilfe des Herrn Regierungschef, dass im Protokoll dann klar festgehalten ist, wie der neue Abs. 1 - Abs. 2 würde dann zum Abs. 1, nachdem der Abs. 1 ersatzlos gestrichen wird auch von der Antragstellerin - wie würde genau dann der Abs. 1 lauten?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich hoffe, ich sage nun jedes Mal dasselbe, ich habe mir das auch nicht aufgeschrieben. Also ich würde vorschlagen:
«Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen sollen angemessene Mittel für die künstlerische Gestaltung bereitgestellt werden, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung orientieren sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes, wobei als Richtwert bei Hochbauten 1% der Baukosten gilt».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ist das, Frau Abg. Josy Biedermann, nun in Ihrem Sinne als Antragstellerin?Abg. Josy Biedermann
Ja, ich übernehme diesen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Bestens. Dann können wir abstimmen. Entschuldigung, Abg. Paul Vogt.Abg. Paul Vogt
Ich denke, dann sollte man den Absatz mit den Verordnungen auch noch streichen, sonst kommt man wieder in das Problem hinein, wie das kontrolliert wird.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ja, ich unterstütze diesen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann frage ich die Antragstellerin Josy Biedermann: Übernehmen Sie den Antrag des Abg. Paul Vogt, «Die Regierung regelt das Nähere über Kunst am Bau mit Verordnung» ersatzlos zu streichen?Abg. Josy Biedermann
Ja, ich übernehme diesen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann haben wir nur noch über einen Artikel abzustimmen, und zwar Art. 4. Im Titel würde es dann heissen «Kunst am Bau» und es würde dann einen Absatz geben, der vom Herrn Regierungschef formuliert wurde und von der Antragstellerin übernommen wurde. Wer also dem Antrag, einen neuen Art. 4 im Baugesetz aufzunehmen, zustimmen will, mit dem Art. 4, der jetzt vorgängig genannt wurde, der möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag zugestimmt und es ist nun also ein Art. 4 eingefügt.
Nun könnten wir mit Art. 5 fortfahren. Es gibt jetzt einfach eine entsprechende Änderung. Dann können wir fortfahren mit Art. 5.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Hier wieder eine Anregung, welche ich aus der schweizerischen Gesetzgebung entnehme. Es würde dann heissen: Art. 6 Abs. 1: «Die zuständigen Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen dafür, dass Interessierte bei diesen Planungen in geeigneter Weise einwirken können».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben das hier nicht aufgenommen, weil wir ja in der Praxis in unseren Gemeinden wissen, dass hier Interessierte immer wieder einbezogen werden bei der Erarbeitung dieser Instrumente. Die Frage ist einfach: Wenn wir es explizit hier im Gesetz festhalten, welchen Anspruch haben hier dann Interessierte, wenn sie sich melden und hier mitarbeiten möchten?
Ich würde doch empfehlen, bei diesem Artikel so zu bleiben. Er nennt sich ja auch «Information», aber unter der Annahme, dass die gelebte Praxis eben diejenige ist in unseren 11 Gemeinden, dass die Bevölkerung immer wieder mit einbezogen wird.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur noch eine Frage zur Mehrwertabgabe. Wie wird eine Mehrwertabgabe, die eine erhöhte Nutzung eines Grundstücks ermöglicht und eine Ausnahme gegenüber dem Mass der baulichen Nutzung gemäss Zonenvorschriften darstellt, langfristig abgesichert? Ich denke da ans Grundbuch oder an Verträge.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie sind verirrt. Sie sind beim nächsten Artikel, den wir noch gar nicht in Behandlung gezogen haben.Abg. Doris Frommelt
Ich entschuldige mich.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zurück zu Art. 6. Bei Art. 6 hat der Abg. Henrik Caduff eine Ergänzung eingebracht. Wer dieser Ergänzung in Art. 6 Abs. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist dieser Ergänzung nicht zugestimmt.
Dann stimmen wir noch ab. Wer dem Art. 6 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Herr Präsident, ich habe nun auch umnummeriert. Meine Frage stelle ich noch einmal zu Art. 7 - Mehrwertabgabe: Wie wird eine Mehrwertabgabe, die eine erhöhte Nutzung eines Grundstücks ermöglicht und eine Ausnahme gegenüber dem Mass der baulichen Nutzung gemäss Zonenvorschriften darstellt, langfristig abgesichert? Ich denke da ans Grundbuch oder an Verträge usw. Ich danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Mehrwertabgabe soll gemäss Regierungsvorlage bewusst nicht langfristig abgesichert werden. Wird nämlich eine Baute verändert, zum Beispiel abseits eines Überbauungsplanes, werden die Eigentümerverhältnisse der Parzellen verändert oder erweitert, dann ist eine Überarbeitung unter Anwendung der Planungsinstrumente erforderlich. Wird dies dann missachtet oder werden Planungsinstrumente aufgehoben, gilt der ursprüngliche Zustand der betroffenen Zone bzw. des Grundstückes; also der bauliche Besitzstand bleibt jedoch in jedem Fall gewahrt. Also von daher ist nicht vorgesehen, eine solche Mehrwertabgabe langfristig abzusichern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über Art. 7 abstimmen. Wer dem Art. 7 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Bei meiner Anregung, den Richtplan auch unter Abs. 1 und 2 aufzunehmen in die unter eine Bausperre fallenden Planungen, geht es mir vor allem um die Sicherung der zukünftigen Möglichkeiten oder der strategischen Optionen bei einer Planung. Bei der Bausperre handelt es sich ja um eine Massnahme, wie wir in Art. 2 Abs. 1 Bst. b definiert haben, die die gewünschte Durchführung und Inkrafttretung eines Planungsinstruments ermöglicht. Der Richtplan ist in diesem Sinne auch ein Planungsinstrument und soll damit auch die Möglichkeit haben, dass hier eine Bausperre für die Dauer der Erarbeitung des Richtplanes erlassen werden kann.
Gerade Aussagen im Richtplan, als in diesem Sinne höchstgeordneter Plan, sind von strategischer Bedeutung für zukünftige Bauten oder Überbauungen, Nutzungen, und da kann es relevant sein, dass für den Zeitraum der Erarbeitungen hier eine Bausperre erlassen werden kann. Es kann sein, dass in einem Richtplan Bahntrassee vorgesehen werden oder Ersatzstrassen oder sonstige Zwecke, und daher wäre es aus meiner Sicht notwendig, dass der Richtplan hier auch aufgeführt ist. Nicht dass während der Evaluation eines Richtplanes ein Bauwerk errichtet werden kann in einem Gebiet, das zum Beispiel, das Lichtraumprofil einschränkt und ein mögliches - ich nenne zum Beispiel Bahntrassee - nicht mehr ausgeführt werden könnte.
Eine Bausperre ist - wie bereits gesagt unter Art. 2 - ja auch zeitlich limitiert und somit besteht auch nicht die Möglichkeit des Missbrauchs. Ich stelle daher Antrag, dass unter Art. 8 Abs. 1 - ich lese das: Abs. 1: «Der Gemeinderat hat für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn er die Aufstellung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes» - dann neu - «eines Richtplanes, eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes ...» usw. - dass hier der Richtplan mit aufgeführt wird und dasselbe unter Abs. 2, dass nach «des Zonenplanes» in Zeile 3 auch der Richtplan mit aufgeführt wird. Wie anfangs gesagt, geht es mir hier vor allem darum, dass man die strategischen Optionen offen halten kann. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke, für das Wort. Ich denke, Ihrem Anliegen, Herr Abg. Caduff, wird hier Rechnung getragen, weil der Richtplan ist ein übergeordnetes Instrument, wo man übergreifend bei den Gemeinden oder über das ganze Land eine Planung macht, und daraus ableitend werden dann die Zonenpläne, Gestaltungspläne und Überbauungspläne etc. etc. umgesetzt resp. auf das Gemeindegebiet definitiv umgelegt, also eingesetzt. Und daher erachte ich das nicht als zwingend.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung möchte auch bei ihrer Vorlage bleiben. Wir haben das auch ausgeführt, dass der Richtplan das übergreifende Instrument ist und nicht in konkrete Bestimmungen mündet, wie Baulinienabgrenzungen, Höhenbegrenzungen usw. Von daher würden wir das als unverhältnismässig betrachten, wenn wir eine Bausperre auf die Erlassung eines Richtplanes zurückführen würden. Es ist doch auch ein starker Eingriff, wenn für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre erlassen wird. Also wir denken uns, mit den genannten Instrumenten in Art. 8 wird die auch längerfristige Planung der Gemeinde durchaus sichergestellt.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Dem pflichte ich bei, aber ich denke doch, dass gerade bei der Richtplanung als erster Schritt - ich sage jetzt übertrieben «auf der grünen Wiese» - dass man sich auch hier schon beim ersten Schritt alle Optionen offen hält. Es kann dann doch sein, dass während der Erarbeitung eines Richtplanes ein Baugesuch rechtskonform eingeht, dem muss stattgegeben werden, und vielleicht ein oder zwei Jahre, nachdem dieser Bau erstellt wurde, bemerkt man im Zuge der Erarbeitung des Richtplanes, dass das Gebäude jetzt genau am falschen Ort steht für zukünftige Optionen. Das ist meine Intention, solches zu verhindern, damit man wirklich alle Option offen hat in die Zukunft. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Henrik Caduff abstimmen. Er beantragt, in Art. 8 Abs. 1 die Einfügung eines Richtplanes, und zwar im Satz: «Der Gemeinderat hat für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn er die Aufstellung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes» - und jetzt eingefügt - «eines Richtplanes ...» usw. Das wäre im Abs. 1 der Wunsch bzw. der Antrag des Abgeordneten.
Dann in Abs. 2 identisch: «Die Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen nur erteilt werden können, wenn das Bauvorhaben die Aufstellung, Ergänzung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes» - und jetzt wieder eingefügt - «eines Richtplanes ...» usw.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir stimmen über Art. 8 ab in der hier vorliegenden Form. Wer dem Art. 8 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich würde Art. 9 folgendermassen ergänzen: «Die Gemeinden sind zur Ortsplanung nach Massgabe der Art. 9 bis 18 verpflichtet. Sie koordinieren ihre Planung insbesondere mit den Nachbargemeinden sowie den Planungen des Landes». Das ja auch weiter hinten im Gesetz explizit ausgeführt, die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den Gemeinden. Ich möchte dies hier jedoch schon beim Grundsatz als allgemein gültig auch mit aufgeführt haben, dass diese Planungen gemeinde- und landesübergreifend koordiniert vonstatten gehen. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Wir müssen natürlich hier bei Art. 9 und auch bei späteren Artikeln, welche nachträglich kommen werden, die Bezugsartikel ändern. Hier müsste es heissen: «Die Gemeinden sind zur Ortsplanung nach Massgabe der Art. 10 bis 19 verpflichtet», weil sich alle Artikel um einen verschoben haben.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier haben wir nur den allgemeinen Grundsatz festgehalten, dass die Gemeinden zur Ortsplanung verpflichtet sind nach Massgabe eben der genannten Artikel - neu jetzt Art. 10 bis 19 - und in den einzelnen Artikeln wird dann auch die Koordinationspflicht eingeführt, und von daher erscheint es mir hier im allgemeinen Artikel, im Grundsatzartikel nicht notwendig, dass wir dieses Koordinationsgebot, das dann in den einzelnen Artikeln ja aufgeführt ist, hier noch einmal aufnehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann bitte ich, bevor wir abstimmen, den Herr Abg. Henrik Caduff, für das Protokoll nochmals den Zusatzsatz zu formulieren im Art. 9.Abg. Henrik Caduff
«Art. 9 - Pflicht zur Ortsplanung: Die Gemeinden sind zur Ortsplanung nach Massgabe der Art. 10 bis 19 verpflichtet. Sie koordinieren ihre Planung insbesondere mit den Nachbargemeinden sowie den Planungen des Landes». Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag abstimmen. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erhaben.Abstimmung: 10 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und ich bitte, im Protokoll noch zu vermerken, dass sichergestellt wird, dass Art. 9 hier zu Art. 10 und Art. 18 zu Art. 19 wird.
Dann können wir noch abstimmen über den Art. 9. Wer dem Art. 9 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 11 Abs. 2 Bst. b beantrage ich, «baulichen» zu streichen, dass es dann heissen würde: «b) die Art und das Mass der Nutzung». Ich begründe dies damit, dass die allgemeine Nutzung hier auch definiert sein muss. Wir haben neben der Bauzone in diesem Sinn auch die Schutz-, Gefahren- oder Reservezonen, wo allgemeine Nutzungen aufgeführt sind. Hier wird jedoch die Definition der Bauordnung, welche Bereiche sie regelt, rein auf die bauliche Nutzung zurückgenommen, und das deckt sich nach meiner Ansicht nicht mit den Intentionen einer Schutz-, Gefahren- oder Reservezone, als Beispiel. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Ausführungen machen durchaus Sinn. Das übernehme ich in die Regierungsvorlage, dass hier das Wort «baulichen» gestrichen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen über Art. 11 in der geänderten Form. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 würde ich beantragen, dass das Wort «Bebauungszonen» durch «Bauzonen» ersetzt wird im Sinne einer einheitlichen Terminologie. Weiter hinten wird auch von der Bauzone, der Zone baulicher Nutzung usw. gesprochen. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir hier eine einheitliche Auffassung davon haben, geht das schon. Also, da sind nicht nur die klassischen Bauzonen, sondern auch Gewerbezonen usw. damit enthalten, und diese Zone wird auch überbaut. Also ich würde hier den Terminus gerne belassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen über den Antrag des Abg. Henrik Caduff. Er beantragt, in Art. 12 im Abs. 1 das Wort «Bebauungszonen» durch «Bauzonen» zu ersetzen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 1 Stimme
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen ab über Art. 12. Wer dem Art. 12 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe hier zuerst mal eine Verständnisfrage, und zwar möchte ich wissen: Die Bauordnung wird ja abschliessend dann vom Gemeinderat genehmigt, wenn ich das richtig verstanden habe, und wenn die Gemeinde den Zonenplan kundmacht, dann gibt es doch auch die Möglichkeit des Referendums auf Gemeindeebene, oder nicht? Wenn es die Möglichkeit des Referendums auf Gemeindeebene gibt, dann wäre für mich jetzt die Frage des Inkrafttretens. Müsste man dann in Abs. 2 einfügen «vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist?». Also ich bitte die Regierung, hier das Verfahren sauber zu erläutern und insbesondere auf die Möglichkeit des Referendums einzugehen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bin jetzt - wenn ich an das bestehende Recht denke - davon ausgegangen, dass, wenn der Gemeinderat eine Bauordnung oder einen Zonenplan erlässt, das öffentlich kundmacht und dass dann das Referendum dagegen ergriffen werden kann, und erst danach, nach diesem Verfahren, dann die Regierung damit befasst wird und nach Zustimmung der Regierung dann diese Bauordnung kundgemacht wird und dementsprechend dann in Kraft tritt. Also das Referendumsrecht wäre vorgängig wahrzunehmen.Abg. Elmar Kindle
Nach meinem Verständnis unterliegt jeder Gemeinderatsbeschluss einem Referendum oder es kann ein Referendum ergriffen werden, auch bei einem Zonenplan, wenn er von der Gemeinde erlassen wird, oder auch eine Bauordnung. Auch die Bauordnung unterliegt dem Referendum nach meinem Verständnis.Abg. Andrea Matt
Ja, für mich ist jetzt nur das Verfahren wirklich gemäss Abs. 2 völlig unklar. Die Regierung muss ja die Bauordnung und den Zonenplan genehmigen und kann auch Ergänzungen und Abänderungen verlangen. Es wird ja nicht das Verfahren jedes Mal so sein, dass die Gemeinde Zonenplan und Bauordnung kundmacht. Dann gibt es die Referendumsfrist, und wenn die nicht genutzt wird, wird es der Regierung zur Genehmigung vorgelegt, und die sagt dann: Jetzt will ich wieder den Zonenplan abgeändert haben.
Mir scheint das hier noch unklar, und gestern beim Jugendgesetz hatten wir ja auch bei der Kundmachung diesen Einschub machen müssen «vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist». Ich bin jetzt wirklich juristisch zu wenig bewandert, aber ich habe den Eindruck, es müsste hier auch eingefügt werden, wenn wir es gestern beim Jugendgesetz machen mussten.Abg. Rudolf Lampert
Das Verfahren läuft so ab, dass die Gemeinde einen Vorschlag ausarbeitet, diesen dann genehmigt für sich selbst, dann geht das an die Regierung zur Genehmigung und anschliessend - und so steht das auch hier - nach der Genehmigung wird es von der Gemeinde kundgemacht. Dann kann natürlich das Referendum ergriffen werden. Das Verfahren ist doch klar. Ich weiss jetzt nicht, wo das Problem sein soll.Abg. Alois Beck
Ich sehe das ebenso wie der Abg. Rudolf Lampert, dass die Gemeinde eben den Vorschlag zuerst der Regierung unterbreiten muss, und danach geht es wieder an die Gemeinde und das ganze Prozedere wird gemäss Gemeindegesetz abgehandelt.Abg. Paul Vogt
Ich bin mir nicht sicher, ob hier alles so ganz klar ist, weil immer nur von der Gemeinde die Rede ist. Es wird aber nicht bestimmt, wer denn nun in der Gemeinde zuständig ist, ob das der Gemeinderat ist oder wer auch immer. Ich denke auch nicht, dass das im Gemeindegesetz geregelt ist. Vielleicht wird es in den Gemeindeordnungen geregelt. Und damit stellt sich natürlich auch die Frage des Referendums. Gibt es überhaupt ein Referendum? Das hängt dann wieder davon ab, wer zuständig ist in den Gemeinden.Abg. Alois Beck
Meiner Meinung nach ist das schon im Gemeindegesetz klar geregelt, und auch mit den Zonenplänen usw., das ist meiner Erinnerung nach sogar explizit ausgeführt, und wie gesagt, da gab es auch in der Vergangenheit - glaube ich - keine Probleme mit der Auslegung. Ich kann mich erinnern, in der Gemeinde Triesenberg, dass die Regierung auch dort das zuerst quasi angeschaut hat und genehmigt hat, und dann ist das weitere Prozedere fortgeschritten.Abg. Franz Heeb
Ich beantrage, dass man die Sitzung hier unterbricht und dieser Frage im Gemeindegesetz und in anderen gesetzlichen Grundlagen noch genau nachgeht, damit das dann auch schlüssig nach der Mittagspause beantwortet werden kann.Abg. Paul Vogt
Ich habe juristischen Beistand bekommen: Diese Frage sei im Gemeindegesetz geregelt - also der Gemeinderat ist zuständig und dann ist auch die Referendumsmöglichkeit geregelt.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich wollte das eben klären. Es ist im Gemeindegesetz abschliessend geklärt, welche Aufgaben dem Gemeinderat zugeordnet sind, welche Aufgaben der Gemeindeversammlung zugeordnet sind. Damit sind auch die referendumsfähigen Beschlüsse im Gemeindegesetz geregelt, und das brauchen wir hier im Baugesetz nicht mehr zu regeln.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gehe ich recht in der Annahme, dass der Abg. Franz Heeb die Sitzungsunterbrechung zurückzieht?Abg. Franz Heeb
In dem Fall ist es ja geklärt. Danke sehr.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen über Art. 13. Wer dem Art. 13 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Es ist im allgemeinen oder im Volke eigentlich klar oder logisch in diesem Sinne, was unter der Bauzone verstanden wird. Wir haben jedoch in den Artikeln 15, 16 und 17 jeweils den Zweck und die Definition der Zonenarten kurz aufgeführt, und hier haben wir für die Bauzone nur den Zweck.
Ich würde hier die folgende offene Definition vorschlagen, dass es dann heisst: «Art. 14, a) Bauzone - Die Bauzone dient Siedlungszwecken und umfasst Flächen, welche sich für eine Bebauung eignen oder überbaut sind». Und dann: «Die Gemeinde berücksichtigt bei der Festlegung der Grösse der Bauzone die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft»; dass hier auch die Definition und der Zweck mit aufgeführt sind. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich weiss nur nicht, was das zur Klarheit beiträgt, weil wir haben hier ganz allgemein die Bauzone genannt, vor allem die Festlegung der Grösse, und nachher wird ja definiert in den folgenden Artikeln, wie sich diese Zone zusammensetzt. Also von daher kann ich jetzt auf Anhieb den Mehrwert dieser Definition nicht erkennen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Es gibt ja die Unterschiede in diesem Sinn. Wir haben ja grundsätzlich die Zonenarten und eine Art davon ist die Bauzone. Dann haben wir aber auch die Reservezone, welche der künftigen Siedlungsentwicklung dient, wir haben auch die Schutzzonen, die jeweils einen anderen Zweck haben als - wie ich hier aufgeführt habe zur Verdeutlichung - den Siedlungszweck in diesem Sinne. Darum, dass das hier noch genauer unterstrichen wird, dass die Bauzone dem Siedlungszweck dient im Gegensatz zu - zum Beispiel - Industriezone oder Schutzzone. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Bevor wir abstimmen, können Sie nochmals bitte Ihren Zusatzsatz, den Sie vor dem hier vorliegenden Satz «Die Gemeinde berücksichtigt ...» usw. einfügen möchten, nennen, damit alle über Ihren Antrag genau Bescheid wissen.Abg. Henrik Caduff
«Art. 14 a) Bauzone - Die Bauzone dient Siedlungszwecken und umfasst Flächen, welche sich für eine Bebauung eignen oder überbaut sind».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über diesen Antrag abstimmen, Art. 14 wie gehört zu ergänzen. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Den Antrag ist somit nicht zugestimmt und wir stimmen ab über Art. 14. Wer dem Art. 14 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Keine Anregung zu diesem Artikel. Eine Nachfrage: Auf Seite 24 im Bericht und Antrag ist ja definiert, dass mit diesem Artikel, der öffentlichen Zone, «an dieser Stelle die öffentliche und im Allgemeinwohl liegende Nutzung genannt ist» und: «Dass damit nicht gleichzusetzen ist, dass jede Sportstätte, die privat errichtet und kommerziellen Zwecken dient, in der öffentlichen Zone zulässig sein soll». Dass das hier nochmal explizit festgehalten ist, dass die öffentliche Zone rein für öffentliche Bauten dient und dann private Bauten in diesem Sinn in einer Sportzone - wird hier als Beispiel genannt - errichtet werden müssten. Nur dass das noch einmal festgehalten ist. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, das soll so im Grundsatz sein. Allerdings kann es durchaus sein, dass eine bestimmte Sportstätte, die dem Allgemeinwohl dient, aber privat errichtet wurde, dann in einer öffentlichen Zone situiert sein könnte. Das wäre sicher eine absolute Ausnahme. Möglich wäre so etwas natürlich. Aber grundsätzlich wäre es richtig, wenn die Gemeinden dann eine Zone für Sportstätten ausscheiden würden und diese dort konzentrieren würden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 15 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich habe hier einen Abänderungsantrag. Bei Abs. 2 möchte ich gerne folgenden Satz noch anhängen: «Zonengerechte Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten sind zulässig, soweit sie zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind» - und jetzt der neue Einschub - «Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden». Ich möchte dies kurz begründen. Was geschieht, wenn Bauten in der Landwirtschaftszone stehen, die nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen und diese umgebaut oder saniert werden müssen? Nach meinem Dafürhalten wäre es hier absolut so, dass das nicht mehr möglich wäre mit dieser Formulierung, wie sie hier jetzt geschrieben steht. Das würde auch faktisch heissen - nach meiner Interpretation -, dass dieser Eigentümer praktisch enteignet würde, wenn er nicht mehr das einer anderen Nutzung bestimmte Gebäude umbauen könnte. Es ist aber übrigens auch analog beim Art. 19 - Übriges Gemeindegebiet. Hier gibt es den genau gleichen Einschub, dass hier ein solcher Umbau ohne Veränderung der Nutzung auch möglich ist. Also ich denke, das wäre hier auch zur Präzisierung klärend.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Landwirtschaftszone soll ja einen erhöhten Schutz geniessen und deshalb ist hier das Gesetz auch sehr restriktiv gehalten. Es ist zwar möglich, dass bestehende Bauten mit zonenfremden Nutzungen belegt sind. Es können ja bestehende Bauten vor Erlass der Zonenordnung erstellt worden sein und deshalb sind sie zonenfremd belegt. Und hier soll ja der Besitzstand gelten.
Allerdings will das Gesetz hier vermeiden, dass solche Altrelikte dazu führen, dass diese noch erweitert werden können, was eigentlich Ihre Absicht ist, dass Sie sagen, die sollen beim Umbau, wenn sie die gleiche Nutzung behalten, erweitert werden können. Die hier sehr restriktive Haltung dieses Gesetzes wurde bereits anlässlich der Vernehmlassung sowie in verschiedenen Diskussionen wiederholt festgelegt, wurde auch gewünscht. Es war zum Beispiel ausdrücklich der Wunsch der von den Gemeinden entsandten Vertreter in der Arbeitsgruppe Baugesetz, dass das restriktiv gehandhabt werden soll, und von daher möchte die Regierung bei ihrem Antrag bleiben.Abg. Elmar Kindle
Sie haben ausgeführt, dass Besitzstandswahrung gelten soll. Heisst das im konkreten Fall, wenn jemand ein Ferienhaus in der Landwirtschaftszone hat, das 30 Jahre alt ist, dass dieser dieses Gebäude umbauen kann, ohne eine Nutzungsänderung zu machen? Das ist natürlich selbstredend; eine Nutzungsänderung darf meines Erachtens nicht geschehen. Kann jetzt jemand, der ein Ferienhaus in der Landwirtschaftszone besitzt, dieses Gebäude sanieren und umbauen? Zum gleichen Nutzen, das ist klar, weil es ist ja keine landwirtschaftliche Nutzung mehr jetzt, oder? Das war es auch noch nie.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, wenn das Gebäude entstanden ist, bevor eine Zonierung erfolgt ist, dann darf dieses Gebäude auf jeden Fall nicht erweitert werden. Das wird nicht gestattet werden, da wird man sehr restriktiv sein. Allerdings, wenn es gleich genutzt wird, aber nicht erweitert wird, dann wird das wohl unter die Besitzstandswahrung fallen.Abg. Elmar Kindle
Ich halte an meinem Antrag fest, weil ich denke, es dient zur Präzisierung und es gibt dann damit auch keine Rechtsunsicherheiten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Elmar Kindle abstimmen. Art. 16 Abs. 2 möchte er noch mit einem folgenden Satz - ich hoffe, ich habe ihn richtig im Kopf - ergänzen: «Bestehende Bauten können bis zu einem Drittel erweitert werden».Abg. Elmar Kindle
«Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden». Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben den Antrag nun gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen ab über Art. 16. Wer dem Art. 16 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe hier eine Verständnisfrage: Gemäss Abs. 3a und b müssen nur Schutzzonen mit Grund- und Quellwasservorkommen und registrierte Kulturgüter von der Gemeinde in den Zonenplan übernommen werden. Darum meine Frage: Warum werden die übrigen Elemente der Schutzzonen und Gefahrenzonen nicht in den Zonenplan der Gemeinden aufgenommen?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich brauche da nur einen kurzen Moment, um mir das hier nachzusehen. Also wenn wir hier von den Schutzzonen sprechen, so handelt es sich bei den Gefahrenzonen ja um so genannte Gefahrenzustände, die eigentlich keine planerische Komponente beinhalten, also es sind nicht in dem Sinn Pläne. Somit genügt es auch, wenn diese in den entsprechenden Artikeln der Spezialgesetze dann aufgezeigt sind und nicht hier alle aufgenommen werden. Aber es ist eigentlich selbstredend, dass Schutzzonen/Gefahrenzonen im Zonenplan aufgenommen werden in Konsequenz der Umsetzung eben dieser Zustände, dieser Gefahren.
Sie haben auf den Abs. 3a und b verwiesen: Ja, aber es scheint mir schon so, dass andere Gefahrenzustände, wie sie in den Spezialgesetzen beinhaltet sind, selbstverständlich dann in den Zonenplan mit übernommen werden, ohne dass sie hier alle noch einmal aufgeführt werden. Das ist für mich ein Selbstverständnis.Abg. Pepo Frick
Ja, ich habe den Überblick nicht ganz bei dieser Sache, aber ich denke, es wäre nur konsequent, wenn man diese so genannten Schutz- und Gefahrenzonen hier abschliessend aufführen würde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Stellen Sie einen Antrag?Abg. Pepo Frick
Ja, ich stelle den Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann müssen Sie ihn noch entsprechend formulieren.Abg. Pepo Frick
Der würde heissen: «3) Die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplan: die Schutzzonen und die Gefahrenzonen».Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, Art. 17 Abs. 3 wie gehört zu ergänzen, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit nicht stattgegeben und wir stimmen ab über Art. 17. Wer dem Art. 17 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Klärungsfrage wiederum: Was versteht die Regierung unter einem objektiv begründeten und nachgewiesenen Bedarf? Aktuell ist es so, dass Liechtenstein eine Wohnzone hat oder eine Bauzone hat für 35'000 Einwohner. Heisst diese Einschränkung, die ich hier erwähnt habe - heisst das, wenn diese Bauzone aufgebraucht ist, also wenn wir 70'000 Einwohnerinnen und Einwohner haben in Liechtenstein, dann kann diese Reservezone zu einer Bauzone umgewidmet werden? Ist das das Verständnis der Regierung? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst ist einmal zu sagen, dass es nur noch wenige explizit ausgewiesene Reservezonen gibt. Es gibt sie noch in vier Gemeinden. Die Umzonierung von einer Reservezone in eine Bauzone, auch das wird sehr restriktiv gehandhabt. Es muss von der Gemeinde eben nachgewiesen werden, dass es in ihrer Richtplanung, in ihrer Planung insgesamt Sinn macht und begründet ist, dass ein Teil der Reservezone einzoniert wird. Das kann bei Umlegungsverfahren zum Beispiel nachgewiesen werden, dass dort Einzonierungen von bestimmten Teilen der Reservezone objektiv nachvollziehbar sinnvoll sind; oder umgekehrt, dass es nicht sinnvoll wäre, eine Umzonierung oder ein Zonierungsvorhaben durchzuführen, wenn man zum Beispiel einen Teil der Reservezone da aussparen würde, indem man sie eben nicht einzoniert. Also diese Kriterien können natürlich jetzt nicht abschliessend genannt werden, da muss jedes Mal geprüft werden, ob das Vorhaben der Gemeinde, das Vorbringen der Gemeinde in ihren Planungen eben derart auch nachvollziehbar ist, dass hier die Sinnhaftigkeit einer Einzonierung nachgewiesen werden kann. Aber wie gesagt, im Moment handelt es sich noch um vier Gemeinden, die solche Reservezonen ausgeschieden haben. Man sieht also, dass die Reservezonen allmählich dann auch der Vergangenheit angehören werden.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine Frage zum weiteren Vorgehen bezüglich der Artikel. Der Herr Sekretär hat vollkommen richtig vorgelesen, dass der letzte Satz heisst: «Das Verfahren richtet sich nach Art. 13». Nur, seine Stimme kommt nicht ins Protokoll, und ich möchte lediglich zur Sicherheit wissen, weil etliche Artikel hinten kommen, die auch abgeändert werden müssen. Wie kommt das korrekt in die Gesetzesvorlage, nachdem seine Äusserungen nicht protokolliert werden?Landtagspräsident Klaus Wanger
Das kommt korrekt in das Protokoll und die Gesetzesvorlage, indem ich das explizit vor der Abstimmung nochmals kundmache. Ich werde also ganz klar den letzten Satz «Das Verfahren richtet sich nach Art. 13» nochmals festhalten und dann wird über diesen Artikel abgestimmt. Ich werde das auch künftig in den übrigen Artikeln so handhaben.Abg. Rudolf Lampert
Ich wollte das nur zur Sicherheit wissen, damit ich mich nicht jedes Mal melden muss, wenn die Artikel sich ändern. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen über Art. 18, wie er hier vorliegt mit der Änderung des letzten Satzes «Das Verfahren richtet sich nach Art. 13». Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich beantrage eine Abänderung im letzten Satz, und zwar dass nur einmalig umgebaut werden kann. Das ist bestehende Praxis und von dieser sollte nicht abgewichen werden. Also der letzte Satz soll heissen: «Bestehende Bauten und Anlagen können einmalig ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden».Abg. Pepo Frick
Ich beantrage die Streichung des Teilsatzes «bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und». Dies wurde seit der 1. Lesung von der Regierung neu aufgenommen. Die Begründung - ich beziehe mich da auf die Diskussion vor einigen Minuten über das Landwirtschaftsgesetz - für mich gilt für dieses so genannte Übrige Gemeindegebiet dasselbe wie für die Landwirtschaftszone. Dort wurde dies ebenfalls abgelehnt. Also ich beantrage, diesen Teil «bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und» wieder herauszunehmen.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Meine Frage geht in die gleiche Richtung, wie sie der Abg. Pepo Frick bei Art. 18 gestellt hat. Bei Art. 18 heisst es «Die Reservezone dient der künftigen Siedlungsentwicklung» und bei Art. 19 «Das Übrige Gemeindegebiet umfasst jene Flächen, für die noch keine Nutzung festgelegt ist». Es ist meines Wissens seit Jahren unbestritten, dass Umzonierungen sehr restriktiv vorgenommen werden müssen. Es war ein jahrzehntelanger Balanceakt, die Ausweitung der Bauzonen gerade dadurch beschränken zu können, dass das Übrige Gemeindegebiet kein Bauerwartungsland ist. Ich möchte die Regierung nun fragen, was sie grundsätzlich zu diesem Thema meint bzw. ob diese «übergeordnete» Philosophie noch immer gilt, dass man keine Zonen «Bauerwartungsland» schaffen will, die dann die Spekulation anheizen in den Gemeinden.Abg. Paul Vogt
Ich unterstütze den Streichungsantrag des Abg. Pepo Frick, und zwar einfach aus der Überlegung heraus: Wenn man das so formuliert, wie es hier formuliert ist, dann ist es praktisch eine unbeschränkte Erweiterungsmöglichkeit. Man muss sie nur in mehreren Etappen vornehmen. Dann wird eine bestehende Baute ein erstes Mal erweitert, dann hat man ein neu bestehendes Bauvolumen und dieses kann dann wiederum um ein Drittel erweitert werden. Ich denke, wenn man das addiert, dann hat man letztlich die Möglichkeit, praktisch unbeschränkt zu bauen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Mit der vorgeschlagenen Abänderung des Art. 18, in dem wir hier erlauben, dass bestehende Bauten und Anlagen bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert werden können, wollten wir eigentlich das Umgekehrte als hier jetzt ausgeführt wurde, nämlich wir wollten den Druck wegnehmen von einer Umzonierung des Übrigen Gemeindegebietes.
Es ist in der 1. Lesung ja auch diskutiert worden: Wenn bestehende Gebäude, die im Übrigen Gemeindegebiet stehen, wenn die überhaupt nicht erweitert werden können, wird der Druck viel grösser werden, dass man diese Gebiete einzoniert und umzoniert, und das wollen wir genau nicht. Also wir wollen hier nicht einfach Bauerwartungsland haben, sondern dieses Gebiet soll wenn möglich eben nicht überbaut werden, und wir wollen sehr restriktiv mit solchen Anträgen umgehen. Deshalb schlagen wir vor, dass die Bauten, die dort aber bestehen, dass die bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert werden können. Es ist in verschiedenen Gemeindebauordnungen auch eine solche Erweiterungsmöglichkeit vorgesehen, zum Teil bis zu einem Viertel oder bis zu einem Drittel.
Es ist natürlich nicht an ein etappenweises Weiterentwickeln des Bauvolumens gedacht, sondern der Baubestand, der besteht, soll bis zu einem Drittel ausgeweitet werden können. Also wir gehen da von einer einmaligen Erweiterungsmöglichkeit aus und nicht etappenweise Weiterentwicklung, weil dann muss man sich auf der Gemeindeebene effektiv überlegen, was man mit dieser Zone macht, und es soll ja nicht über eine solche Erweiterung praktisch eine Bauzone entstehen. Also das ist schon die Intention dieses Artikels.
Aber anlässlich der 1. Lesung wurde ja gerade anders diskutiert, dass man gesagt hat: Ja, wenn man das überhaupt nicht erweitern kann, wenn man nicht einmal einmalig erweitern kann, dann wächst der Druck auf diese Zone und der Druck auf eine Umzonierung. Deshalb haben wir uns entschlossen, hier diesem Anliegen entgegenzukommen, auch weil wir gesehen haben, dass in einzelnen Gemeindebauordnungen das durchaus vorgesehen ist.Abg. Pepo Frick
Bei der Zieldefinition sind wir uns absolut einig. Ich glaube, dass man sehr restriktiv umgehen muss. Das haben Sie auch erwähnt, Herr Regierungschef. Ich glaube aber auch, dass mit diesem Einschub, den ich wieder heraus haben möchte, das Gegenteil erreicht wird. Ich glaube, dass es besser geschützt wäre, wenn dieser Teilsatz wieder rauskommt.Abg. Andrea Matt
Ich habe zuerst eine Frage an den Regierungschef. Würden Sie dann das Wort «einmalig» übernehmen, dass es quasi die Regierung in den Text hineinnimmt, um hier Klarheit zu schaffen? Und falls Sie das nicht tun, würde ich darum bitten, dass über den weitergehenden Antrag des Abg. Pepo Frick zuerst abgestimmt wird und dann über meinen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe erklärt, dass das die Intention der Regierung ist, dass wir hier von einem Baubestand ausgehen. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gibt es den Baubestand, und der kann bis zu einem Drittel des dannzumal bestehenden Bauvolumens erweitert werden. Also das ist hier in den Materialien klar. Ob jetzt - das ist nur die Frage - bis zu einem Drittel, ob das in einem Schritt gemacht werden muss. Es könnte natürlich ganz wenig erweitert werden und in einem zweiten Schritt dann dieser Drittel erreicht werden. Es darf nicht weiter gehen als bis zu einem Drittel des bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Bauvolumens. Das ist die Intention dieser Erweiterung.
Was nicht bezweckt ist, dass, wenn da immer wieder erweitert wird, praktisch dieser Drittel zur Hälfte wird und dass nachher das Bauvolumen insgesamt sogar verdoppelt werden könnte. Das ist nicht die In-tention, sondern es ist dieser Drittel, diese Drittelerweiterung des Bauvolumens, und weiter soll es nicht gehen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich denke, hier geht es wie bei so vielen gesetzlichen Bestimmungen um eine Interessenabwägung. Ich denke, es geht einerseits um den Schutz, dass also hier nicht neu gebaut werden darf. Allerdings geht es auch um den Schutz von bestehenden Liegenschaften, die einfach in dieses Gebiet durch die Zonierung geraten sind. Ich glaube, hier hat die Regierung eine sachgerechte und praxisgerechte Lösung gewählt.Abg. Harry Quaderer
Ich möchte einfach anbringen: Speziell in Schaan, im «Übrigen Gemeindegebiet» steht die Schaaner Post, die Verteilungszentrale, und ich würde es nicht als zielführend finden, wenn sie nur einmalig einen Umbau machen könnten.Abg. Pepo Frick
Ja, das ist genau das Argument, das heisst, an dieser Stelle, wo jetzt die Post ausgebaut hat, kann man künftig wieder ausbauen und weiter ausbauen. Das ist genau meine Intention, dass das nicht geschehen darf, und darum bin ich nach wie vor für die Streichung dieses neuen Teilsatzes.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte das unterstützen, was der Abg. Harry Quaderer geäussert hat. Wir können nicht einfach die Augen verschliessen und sagen: Es interessiert uns nicht, wie sich beispielsweise ein Betrieb oder so entwickelt. Aber wir haben noch andere Bestimmungen über Gebäudehöhe, Gebäudelängen usw., sodass das nicht beliebig ausufern kann. Ich begrüsse es auch, dass hier diese Einschränkung nicht gemacht wird und dass das - auch wenn der Herr Regierungschef gesagt hat, dass er das so versteht, dass das einmalig ist - aber genau das Beispiel beim Postverteilzenter Schaan zeigt, dass es unter Umständen auch möglich sein muss, Ergänzungen anzubauen. Ich verstehe das auch so, dass das möglich sein muss, ansonsten müsste hier «einmalig» drinstehen, und in diesem Fall, so wie das jetzt formuliert ist, verstehe ich auch, dass später wiederum ein Gesuch eingereicht werden kann.Abg. Paul Vogt
Ich habe einen Eventualantrag für den Fall, dass der Antrag des Abg. Pepo Frick abgelehnt wird, nämlich das hineinzuschreiben, was der Regierungschef gesagt hat, es sei die Intention dieses Gesetzes, dass es lauten soll: «... bis zu einem Drittel des bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Bauvolumens erweitert ...». Dann ist das klar.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen. Stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Pepo Frick. Er beantragt, in Art. 19 im letzten Satz «Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und ...» den Teilsatz «bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und» ersatzlos zu streichen.
Der Satz würde dann heissen: «Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung umgebaut werden».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen bei 25 Anwesenden
Abg. Andrea Matt
Ich ziehe meinen Antrag auf das «einmalig» zurück und werde den Antrag des Abg. Paul Vogt unterstützen. Er hat gesagt, er wird den Satz mit dem Drittel noch erweitern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann haben Sie Ihren Antrag zurückgezogen. Dann bitte ich den Abg. Paul Vogt, nochmals den letzten Satz so zu formulieren, wie er ihn beantragt.Abg. Paul Vogt
Der letzte Satz soll lauten: «Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden».Abg. Elmar Kindle
Ich kann diesen Antrag nicht unterstützen. Ich denke, damit legen wir uns selbst Fesseln an, gerade beim vorhin genannten Beispiel der Post Schaan. Gerade dort, wo es ja zentral ist, raumplanerisch, richtplanmässig auch zentral ist, wo eine Erschliessung vorhanden ist, öffentlicher Verkehr, nicht im Wohngebiet, genau da lassen wir das nicht zu. Das kann ich da nicht mehr verstehen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wir haben jetzt ja das prominente Beispiel der Post Schaan. Da kann ich aber dazu anfügen: Dann hat halt hier vielleicht, wenn es so weit sein sollte mit einer Erweiterung, die Gemeinde Handlungsbedarf, ob dieses Gebäude noch in der richtigen Zone liegt. Ich glaube nicht, dass wir jetzt für das ganze Land hier etwas öffnen sollen wegen einem oder zwei Fallbeispielen, die auch auf Gemeindeebene gelöst werden könnten.Abg. Paul Vogt
Das Beispiel Schaan hinkt offenbar, weil dieses auch heute schon aufgrund einer Ausnahmebewilligung eine Baugenehmigung erhalten hat. Da wurde mit dem öffentlichen Interesse argumentiert. Gemäss dem Art. 3 dieses Gesetzes wird es auch in Zukunft möglich sein, Ausnahmen zu machen.Abg. Rudolf Lampert
Der Abg. Henrik Caduff hat genau das bestätigt, was der Regierungschef ausgeführt hat, was verhindert werden soll, nämlich dass der Druck auf die Gemeinde kommt, dass ein solches Gebiet umzoniert werden muss in beispielsweise Industrie- und Dienstleistungszone und dergleichen. Hier wird genau das Gegenteil erreicht, das erreicht werden will, nämlich dass plötzlich - weil dort ein Gebäude steht, wir haben solche Gebäude nicht nur bei diesem Verteilzentrum in Schaan, wir haben das in verschiedensten Gemeinden, dass dort praktisch ein Druck entsteht, das umzuzonieren, nur um einer Erweiterung zuzustimmen. Das möchte ich verhindern. Deshalb bin ich dafür, dass es so belassen wird, wie es jetzt neu ausgeführt ist im Art. 19.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Vielleicht doch noch einmal zu den Grundsätzen dieses Artikels «Übriges Gemeindegebiet»:
Also erstens einmal ist das Übrige Gemeindegebiet nicht einfach ein Baulanderwartungsgebiet. Zweitens ist die Absicht dieses Gesetzes schon, sehr restriktiv mit Bauten im Übrigen Gemeindegebiet umzugehen. Drittens wollen wir ermöglichen, damit nicht gleich eine Umzonierung vorgenommen werden muss, das bestehende Bauvolumen bis zu einem Drittel umzubauen. Wir haben hier nicht an ein etappenweises immer weiteres Umbauen gedacht, weil dann müssen wir uns schon mit der Frage beschäftigen, ob nicht ein Teil dieses Übrigen Gemeindegebietes aus öffentlichem allgemeinem Interesse eben einzoniert wird oder eine Zone für Dienstleistungen oder was auch immer geschaffen wird.
Denn was macht denn den Unterschied aus, ob wir das allmählich immer weiter überbauen, ohne die Zonenzuordnung dann vorzunehmen? Letztendlich haben wir das Gebiet dann doch überbaut, und dann - denke ich mir - muss das in einem geordneten Prozess auch einer dementsprechenden Zonierung zugeführt werden. Also von daher war die Absicht hier, von einer sehr restriktiven Haltung nun zu dieser aufgeweichten Haltung zu kommen, dass das bestehende Bauvolumen bis zu einem Drittel erweitert werden könnte. Wenn wir das etappenweise weitermachen könnten, dann müssten wir auch diesen Drittel hier nicht aufnehmen, weil der würde sich dann doch erübrigen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt abstimmen. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen ab über Art. 19. Wer dem Art. 19 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:30 Uhr.Mittagspause (von 12:50 bis 14:30 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen nach der 2. zusätzlichen nichtöffentlichen Landtagssitzung fort. Wir sind nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 13: Totalrevision des Baugesetzes.
Wir befinden uns bei Art. 20. In Ihrer Unterlage ist das noch Art. 19, aber es wurde ein Artikel eingefügt, somit verschieben sich alle Artikel dieser Regierungsvorlage um eine Nummer. Wir behandeln also Art. 20.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe hier drei Abänderungsanträge, über die ich auch separat abzustimmen bitte. Der erste Abänderungsantrag betrifft Abs. 1, und zwar: «kann» ersetzen durch «erlässt» und dafür das Wort «erlassen» am Schluss weg. Der erste Satz würde dann lauten: «Die Gemeinde erlässt für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne». Damit ist gesetzlich festgelegt, dass dies eine Aufgabe der Gemeinde ist.
Der zweite Abänderungsantrag betrifft Abs. 2, und zwar möchte ich den ersten Satz so geändert haben, dass er lautet: «Die Gemeinde legt den Richtplan während eines Monats öffentlich auf». Also die Frist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Dann kommt ein Satz dazu: «Innerhalb dieser Frist kann von der Öffentlichkeit bei der Gemeinde eine Stellungnahme zum Richtplan eingereicht werden».
Hier geht es darum, dass Richtpläne der strategischen Umweltprüfung unterliegen. Wir haben diese strategische Umweltprüfung während dieser Mandatsperiode als Gesetz behandelt. Sie beruht auf einer EWR-Richtlinie und ist verpflichtend und bindend für Liechtenstein. In dieser SUP ist der Geltungsbereich festgelegt und der lautet: «Dieses Gesetz» - also die SUP - «gilt für Pläne und Programme auf Gemeinde- und Landesebene». Ein Richtplan ist ein Plan, der einer strategischen Umweltprüfung unterliegt und eine solche strategische Umweltprüfung ist mindestens 30 Tage aufzulegen und es ist auch die Öffentlichkeit mit einzubeziehen, nicht in der Form, dass die Öffentlichkeit Einsprachen machen kann, aber die Öffentlichkeit muss die Möglichkeit haben, die Pläne zur Kenntnis zu nehmen, und muss auch die Möglichkeit haben, zumindest eine Stellungnahme abgeben zu dürfen. Der Satz «Einsprachen sind nicht zulässig» kann erhalten bleiben, weil eben auch die strategische Umweltprüfung kein Recht zu einer Einsprache gibt.
Dann mein dritter Änderungsvorschlag betrifft den letzten Satz. Er soll lauten: «Der Richtplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung und ist behördenverbindlich». Es ist aus meiner Sicht nicht einsichtig, dass die Landesrichtplanung behördenverbindlich ist, die Richtplanung auf Gemeindeebene hingegen nicht. Ich finde, hier sollte ein Gleichklang bestehen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Gemeinde ist hier verantwortlich für den eigenen Wirkungskreis. Sie ist auch hauptverantwortlich für die geordnete Entwicklung des Ortes, des Ortsbildes und der Überbauung der Ortsfläche. Von daher, denke ich mir, das ist eine ureigenste Aufgabe der Gemeinde. Das Baugesetz stellt der Gemeinde die entsprechenden Instrumentarien zur Verfügung und sie hat sie in eigener Verantwortung dementsprechend zu gebrauchen. Deshalb plädiere ich hier für eine Kann-Bestimmung. Übrigens sind es die meisten Gemeinden, die das Instrument des Richtplanes schon anwenden oder im Begriffe sind anzuwenden.
Zum Zweiten, diese Auflagefrist von 14 Tagen ist eine normale Auflagefrist und ich denke mir, wenn die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung hier angewendet werden muss, wenn das gemäss Gesetz so notwendig ist, dann wird das im Verfahren zu berücksichtigen sein. Und da denke ich mir, das müssen wir hier nicht noch einmal im Baugesetz dann festhalten. Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, dann soll der Richtplan noch öffentlich aufgelegt werden. Also ich plädiere für die Belassung des Artikels, wie er hier vorgeschlagen wird.Abg. Andrea Matt
Ja, es gibt ja Regeln, wenn man zwei Gesetze mit zwei unterschiedlichen Bestimmungen hat, welches Gesetz zu gelten hat. Eine davon ist: «Das neuere Gesetz geht dem ältern vor». Die strategische Umweltprüfung wäre das ältere Gesetz und demzufolge würde das Baugesetz gelten von der Einsprachefrist her. Wir haben aber eben auch EWR-Recht zu beachten und dort haben wir keine andere Wahl, als diese mindestens 30 Tage zuzulassen. Ich fände es angebracht, dass sich die beiden Gesetze deshalb doch im Einklang befinden und ich denke, eine Frist von 30 Tagen für etwas derart Umfassendes und Wichtiges für eine Gemeinde, ist angemessen, auch angemessener als eine 14-Tages-Frist. Der Richtplan steht über Zonenplänen, steht über allen anderen Plänen und dass wir dort das Gesetz so restriktiv ausgestalten, dass die Öffentlichkeit nicht einmal eine Stellungnahme einreichen darf, das empfinde ich einfach als nicht adäquaten Einbezug der Bevölkerung in für sie wesentliche Belange. Also ich finde, die Bevölkerung einen Richtplan nur zur Kenntnis nehmen zu lassen und dann noch reinzuschreiben, sie darf keine Einsprache machen - zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme fände ich angemessen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen über Ihre Anträge. Der erste Antrag, den Sie stellen, in Art. 20 Abs. 1 den ersten Satz wie folgt zu ändern: «Die Gemeinde erlässt» - anstelle kann - «für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne» - und dann selbstverständlich «erlassen» würde dann gestrichen. Also: «Die Gemeinde erlässt für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht stattgegeben.
Der zweite Antrag betrifft den Abs. 2. Da beantragen Sie, die 14 Tage auf einen Monat auszudehnen. Das würde dann im Wortlaut heissen: «Die Gemeinde legt den Richtplan während eines Monats öffentlich auf».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist nicht stattgegeben.
Dann haben Sie einen Satz eingefügt und da habe ich leider nur den ersten Teil «Innerhalb dieser Frist kann ...»Abg. Andrea Matt
«... von der Öffentlichkeit bei der Gemeinde eine Stellungnahme zum Richtplan eingereicht werden».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir über Ihren Satz, den Sie einfügen möchten, ab.
Wer diesem Satz zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht stattgeben.
Und dann beantragen Sie noch in Abs. 2 den letzten Satz wie folgt zu ergänzen: «Der Richtplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung» - und jetzt kommt Ihr Zusatz - «und ist behördenverbindlich».
Wer diesem ergänzten Satz zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir stimmen ab über Art. 20.
Wer dem Art. 20 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich möchte eine Korrektur anbringen: Es heisst dann selbstverständlich in Abs. 5: «Überbauungspläne können mit Gestaltungsplänen nach Art. 24 kombiniert werden».Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte bei diesem Artikel bei Abs. 4 an die Diskussionen bei der 1. Lesung anknüpfen und denke doch, dass bei Abs. 4 mit der Formulierung «ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis» sehr viel Interpretationsspielraum gegeben ist. Ich würde daher begrüssen, wenn es über die Verordnung definiert werden könnte, was zu verstehen ist unter einem ortsbaulich und architektonisch besseren Ergebnis.
Ich würde daher also einen entsprechenden Antrag stellen: «Die Definition von ortsbaulich und architektonisch besserem Ergebnis wird über die Verordnung geregelt». Also in dem Sinne soll mein Antrag lauten.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben über die Formulierung hier auch nachgedacht. Es ist wirklich sehr schwierig, hier konkreter zu werden. Es ist ein unbestimmter Begriff. Was wir damit ausdrücken wollen: Eine Abweichung von der Regelbauweise soll ja auch begründbar sein. Also sie soll einen Mehrwert bringen und das drücken wir eben mit einem besseren Ergebnis im ortsbaulichen und architektonischen Bereich aus.
Wir haben uns das sowieso gedacht, dass wir hier auf dem Verordnungsweg dann dazu noch Ausführungen machen, also dass wir das noch konkretisieren, aber es wird nie exakt gemessen werden können. Sondern man kann das sicher - wie soll ich sagen - man kann hier sicher noch präziser werden, was wir unter einem besseren Ergebnis verstehen, also dass die Überbauung zum Beispiel optimiert werden kann, dass die Gestaltung optimiert werden kann. So kann man da schon noch genauer und präziser werden in der Verordnung, ohne dass wir natürlich abschliessend je ganz genau definieren können, wie ein solches Ergebnis zu messen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger
Frau Abg. Marlies Amann-Marxer, stehen Sie zu Ihrem Antrag und wenn ja, könnten Sie ihn nochmals formulieren? Dann gebe ich aber zuerst nochmals das Wort dem Abg. Elmar Kindle.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich glaube, Ihrem Anliegen, Frau Abg. Marlies Amann-Marxer, wird Rechnung getragen mit dem neuen Art. 100 - Durchführungsverordnungen - und hier kann die Regierung das Nähere mit Verordnungen regeln über das ganze Gesetz hinweg. Es muss hier also nicht nochmals erwähnt werden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich gebe mich mit den Ausführungen der Regierung zufrieden, dass sie das sowieso gedenkt, über Verordnung zu regeln. Wenn die Regierung aber meinen Antrag übernehmen möchte, habe ich auch nichts dagegen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Muss ich jetzt den Herrn Regierungschef fragen, ob er Ihren Antrag übernehmen soll oder nicht?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Aus systematischen Gründen würde ich es bevorzugen, hier den Antrag nicht zu übernehmen, weil dann müssen wir immer dort, wo wir dann auf dem Verordnungsweg die Ausführungen präzisieren, jeweils das vermerken. Hier haben wird dann hinten eine generelle Kompetenz, das Gesetz auf dem Verordnungsweg zu präzisieren und die Ausführungen in den Materialien werden dann auch darauf hinweisen, dass wir diesen Begriff hier auf dem Verordnungsweg präzisieren.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Dann ziehe ich meinen Antrag zurück.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen.
Wer dem Art. 22 in der hier vorliegenden Form mit Ausnahme der Korrektur des Art. 23 auf Art. 24 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ist klar, dass für die Grundeigentümer die Einsprachefrist ab dem Zeitpunkt läuft, ab dem die Verständigung bei ihnen eintrifft, ab dem die Verständigung zugestellt ist?Regierungschef Otmar Hasler
Ja, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, das ist hier klar, dass die Einspruchsfrist dann zu laufen beginnt, wenn eben die Verständigung erfolgt ist.Abg. Andrea Matt
Es ist ein Unterschied, ob sie dann beginnt, wenn die Verständigung abgeschickt wird oder wenn die eben zugestellt ist zu dem Zeitpunkt. Weil es kann ja sein, dass ein Grundeigentümer abwesend ist und er dann verspätet praktisch die Zustellung bekommt relativ zu der in Abs. 1 genannten Frist. Also, ich frage mich, ob man in Abs. 2 noch die Frist für sie machen muss.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich konnte mir hier gerade noch helfen lassen. Gemäss Zustellgesetz ist es ab dem Zustellnachweis, also wenn die Zustellung erfolgt ist und dementsprechend auch nachgewiesen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wer dem Art. 26 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte diesen Art. 32 ergänzen, dass dieser wie folgt lautet: «Die Regierung ist zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung verpflichtet und stellt eine nachhaltige Entwicklung des Landes sicher». Hier muss dazu keine grosse Erklärung abgegeben werden, denn es geht wiederum um den Erhalt für die nächsten Generationen. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, die Regierung unterscheidet sehr klar zwischen einem Baugesetz und einem Planungsgesetz, sprich Raumplanungsgesetz. Hier haben wir es mit Baurecht zu tun, aber insgesamt steht das sicher nicht im Widerspruch zu den Zielen der Regierung. Die Regierung ist eben zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung verpflichtet und die Zielsetzung ist, wie wir das schon im Art. 1 festgehalten haben: Auch Zielsetzung dieses Gesetzes ist eine geordnete und bodensparende Entwicklung des Landes. Das würde sich hier mit anderen Worten einfach wiederholen.Abg. Paul Vogt
Meines Erachtens ist die Landesplanung völlig ungenügend geregelt und ich habe das schon bei der 1. Lesung ausgeführt. Es gibt für mich im Speziellen noch einen Widerspruch, wenn es hier heisst «Die Regierung ist dazu verpflichtet», dann müsste meines Erachtens ein zweiter Absatz eingebaut werden analog zu Art. 28 Abs. 3: «Die Regierung kann die ihr zugewiesenen Aufgaben an eine Amtsstelle delegieren». Ich verweise hier auf den folgenden Artikel Abs. 2. Dort heisst es: «Diese Planungen werden von der Regierung genehmigt». Im nächsten Artikel hat die Regierung nur noch eine Genehmigungsfunktion und bei Art. 32 jetzt ist es die Regierung, die das macht und ich meine, deshalb müsste es logischerweise auch eine Delegationsnorm drin haben.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das passiert ja in Wirklichkeit auch, dass wir ja eine Stabsstelle für Landesplanung haben und die die Aufgaben wahrnimmt. Also von daher in der Konsequenz ist das durchaus nachvollziehbar und an und für sich auch richtig, dass die Regierung die Aufgabe eben der überörtlichen grenzüberschreitenden Planung an ein Amt delegieren kann. Wir gingen davon aus, dass das selbstverständlich so gemäss der Organisation der Verwaltung der Fall ist. Aber ja, legistisch mag das sein, dass wir das hier festhalten sollten. Da habe ich jetzt nichts dagegen einzuwenden, weil ja de facto eine Amtsstelle das auch ausführt.Abg. Paul Vogt
Ich möchte wissen, ob Sie jetzt den Antrag übernehmen? Wenn Sie den Antrag stellen, dann hat er gute Chancen angenommen zu werden. Wenn ich ihn stelle, findet er wahrscheinlich drei zustimmende Stimmen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Da unterschätzen Sie sich, Herr Abgeordneter. Wenn Sie einen überzeugenden Antrag stellen, wird er sicher eine gute Mehrheit hier im Landtag finden. Ich bitte Sie, Ihren Antrag doch noch einmal vorzutragen.Abg. Paul Vogt
Ich möchte das analog zu Art. 28 Abs. 3 formulieren: «Die Regierung kann die ihr zugewiesenen Aufgaben mit Verordnung an eine Amtsstelle delegieren».Regierungschef Otmar Hasler
Ja, dagegen ist meiner Ansicht nach nichts einzuwenden. Dann übernehme ich diesen Antrag als Regierungsantrag. Aber ich bitte Sie schon, Ihr Selbstbewusstsein zu behalten. Sie haben durchaus gute Chancen mit guten Anträgen hier im Hohen Haus. Also, dann müsste es nachher auch Abs. 1 und Abs. 2 heissen.Abg. Paul Vogt
Ich muss Sie berichtigen. Es fehlt nicht an meinem Selbstbewusstsein - das ist genügend ausgeprägt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Da kann ich Ihnen beipflichten.
Dann haben wir noch über den Antrag des Abg. Henrik Caduff abzustimmen. Ich bitte Sie, Herr Abgeordneter, Ihren Antrag nochmals zu formulieren, der eine Ergänzung zu Art. 32, zum hier vorliegenden Satz aufweist.Abg. Henrik Caduff
«Die Regierung ist zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung verpflichtet und stellt eine nachhaltige Entwicklung des Landes sicher».Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag gehört. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt und wir stimmen noch über Art. 32 ab, wie er hier vorliegt, plus den von der Regierung übernommenen und vom Abg. Paul Vogt formulierten Ergänzungssatz.
Wer dem Art. 32 in dieser Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir fortfahren mit Art. 33.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte hier nochmal daran erinnern, dass der Begriff «behördenverbindlich» bedeutet, dass er sowohl für die Gemeinden wie auch für die Landesbehörden verbindlich ist. Wenn hier Diskussionen über die Gemeindeautonomie aufkommen sollten, dann war das von Anfang an klargestellt, dass das so gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Das hat der Herr Regierungschef am Vormittag bereits festgehalten.
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 33 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Ich möchte noch festhalten, dass in Art. 37 lit. d Art. 37 zu Art. 38 wird.
Dann können wir abstimmen. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich möchte die Regierung fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, in Abs. 1 «neue Privatstrassen» statt allgemein «Privatstrassen» zu verwenden. Einfach aus dem Grund, dass man jetzt nicht alte Privatstrassen - die grenzen vielleicht an Mauern, haben eine Breite von 3 Metern -, dass jetzt nicht dort überall Grundstücksauslösungen usw. gemacht werden müssen, dass sozusagen die Bestimmung von 3,50 Meter für alle Privatstrassen gilt, die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes gebaut werden. Aber nicht für diejenigen, die bereits bestehen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Anregung bzw. mein Antrag bezieht sich auf Abs. 2. Dort geht es um Privatstrassen, die aber für eine grössere Anzahl von Leuten zur Verfügung stehen. Es heisst hier ... ich habe bei der 1. Lesung die Frage wegen der Haftung, wegen der Schneeräumung, wegen der Strassenräumung aufgeworfen und die Regierung schreibt in ihren Erläuterungen auf Seite 41 hierzu: «Es ist der Regierung bewusst, dass in der Realität Fälle im Sinne von Abs. 2 kaum vorkommen. Allerdings gibt es nach Rückfrage bei den Gemeinden sehr wohl zu Geh- und Fahrzwecken ausgebaute Strassen und Gehwege, die sich nach wie vor in Privateigentum befinden und mehrere Parzellen erschliessen. Die Gemeinden sind nicht im Eigentum dieser separat ausgeschiedenen Parzellen, müssen aber sehr wohl ein Interesse daran habe, falls diese durch einen erweiterten Personenkreis benützt werden müssen, dass der Strassenunterhalt und die Reinigung bewerkstelligt werden».
Und aus diesem Grund erachte ich es als sinnvoll, wenn bei Abs. 2 auch die Gemeinde miteingebunden wird. Das würde dann also heissen: Abs. 2) «Dienen Privatstrassen als öffentliche Verkehrsfläche, sind diese von den Grundeigentümern nach der Vorgabe der Gemeinde oder von der Gemeinde zu unterhalten und zu reinigen».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Anregung der Abg. Andrea Matt: Ich gehe natürlich davon aus, dass das Gesetz ab In-Kraft-Treten dann gilt, dass rückwirkend nicht alles abgeändert werden muss. Aber werden dann neue Strassen gebaut, dann haben sie diese Ausbaubreite zu beinhalten.
Zur Anregung zum Abs. 2: Das wäre sicher eine Möglichkeit, dass entweder diese Strassen nach den Vorgaben der Gemeinde unterhalten werden oder aber die Gemeinden dann diesen Unterhalt dementsprechend auch übernehmen. Also das denke ich mir, das ist durchaus sinnvoll, dass wir diese Ergänzung hier anbringen und die möchte ich übernehmen.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte dem eigentlich vorbeugen, dass eine Gesetzeslage geschaffen wird, die Private davon abhält, den Gemeinden den Grund zur Verfügung zu stellen, um eventuell eine Erschliessungsstrasse auf Gemeindeebene zu bewerkstelligen. Wenn die Gemeinde sowieso den Unterhalt bewerkstelligt und ich als Privateigentümer eine Erschliessung mit dieser Strasse durchführe, so frage ich mich, weshalb ich diese Strasse noch der Gemeinde verkaufen soll, wenn die Gemeinde sie sowieso unterhält. Ich habe sie in der Ausnützungsziffer und überall kann ich sie anrechnen und ich sehe keinen Grund als Grundbesitzer, diesen Grund, diesen Boden der Gemeinde abzugeben, um eine allgemeine Erschliessungsstrasse zu bauen und diese Strasse auch den anderen Anrainern zur Verfügung zu stellen. Ich würde also davon absehen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe jetzt eben an die Privatstrassen gedacht, die im Privatbesitz eben heute sind, die mehrere Parzellen erschliessen, die öffentlich zugänglich sind und wo die Privateigentümer die Haftung übernehmen müssen, wenn im Winter der Schnee nicht geräumt ist oder wenn sich jemand auf dem Glatteis verletzt.
Wenn die Regierung schon der Ansicht ist, dass die Gemeinde ein Interesse daran haben muss, dass der Strassenunterhalt ordentlich gemacht wird, dann müsste die Gemeinde auch eingebunden werden. Das ist meine Ansicht und ich danke dem Herrn Regierungschef, dass er mein Antrag übernommen hat.Abg. Rudolf Lampert
Wenn der Herr Regierungschef Ihren Antrag übernommen hat, dann beantrage ich, das so zu belassen, wie das hier ist - ganz einfach, weil kein Anreiz mehr gegeben ist, diese Grundstücke an die Gemeinde zu übergeben zwecks einem ordentlichen Strassenbau.Abg. Paul Vogt
Ich habe mir jetzt Beispiele in der Praxis überlegt und das könnte doch z.B. die Bürgergenossenschaften betreffen, dass Häuser auf Liegenschaften der Bürgergenossenschaft errichtet wurden und dass da auch Strassen vorhanden sind. Ich weiss jetzt nicht, wie sich das genau abspielen würde, aber die Strassenflächen gehören dann auch der Bürgergenossenschaft und ich weiss nicht, was für Auswirkungen das hätte.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier besteht ja nur die Möglichkeit, also die Gemeinde kann ja in Verhandlung treten mit dem Grundeigentümer und je nachdem wird das Ergebnis eben sein, dass dieser den Unterhalt selbst zu bewerkstelligen hat, aber es kann doch durchaus auch ein Interesse der Gemeinde geben, dass sie in einem speziellen Fall hier diesen Unterhalt selbst bewerkstelligt. Also ich sehe da die Bedenken eigentlich nicht so.Abg. Rudolf Lampert
Wenn die Gemeinde Interessen hat - ich kenne ein konkretes Beispiel -, dass das als Durchgang genutzt wird, dann kann das auch auf vertraglicher Basis mit der Gemeinde geregelt werden. Aber grundsätzlich muss die Gemeinde Interesse haben, die anliegenden Grundstücke mit Gemeindestrassen zu unterhalten, um diese ganzen Querelen - wer darf fahren und wer darf nicht fahren auf dieser Strasse? - zu vermeiden. Deshalb bin ich nach wie vor dafür, dass der Antrag so bleibt, wie ihn die Regierung ursprünglich ausformuliert hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag des Abg. Rudolf Lampert abstimmen. Die Regierung hat den Antrag der Abg. Marlies Amann übernommen, Abs. 2 wie folgt zu ändern: «Dienen Privatstrassen als öffentliche Verkehrsfläche, sind diese von den Grundeigentümern nach den Vorgaben der Gemeinde oder von der Gemeinde» - wenn ich Sie richtig verstanden habe - «zu unterhalten und zu reinigen».
Diesen Zusatz wünscht der Abg. Rudolf Lampert wieder entfernt mit seinem Antrag und damit Rückführung auf die ursprüngliche Fassung, die in Art. 39 Ihnen vorliegt.
Wer diesem Antrag zustimmt, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag zugestimmt und Art. 39 bleibt somit in der bestehenden Fassung bestehen.
Dann können wir noch abstimmen über Art. 39. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich bedaure es sehr, dass die Regierung hier nicht den Mut gefunden hat, die Ausnützungsziffer grundsätzlich umzugestalten.
Ich habe eine konkrete Frage zur Auslegung von lit. c bei der Bruttogeschossfläche: Und zwar geht es um die Räume der Haustechnik sowie Waschküchen und Trockenräume: Mir wurde berichtet, dass gerade diese Räume in den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt werden. Es gibt Gemeinden, die sagen: Ein Raum mit einem Fenster könnte einer Nutzung zugeführt werden und auch wenn das ein Trockenraum ist, wird er nicht als Trockenraum anerkannt, weil eben ein Fenster besteht, aber jede Hausfrau weiss, dass ein Fenster zum Lüften in einem Trockenraum eigentlich sehr sinnvoll ist. Deswegen bitte ich die Regierung, hier zu erläutern, ob Fenster erlaubt sind. Wenn ja bis zu welcher Grösse, wie gross der Raum etwa sein darf und generell bitte ich die Regierung auszuführen, ob es hier nicht gut wäre, wenn es quasi für die Architekten eine für das ganze Land verbindliche - quasi wie eine Anleitung geben würde, die in allen Gemeinden für eine gleichartige Auslegung der Bestimmungen sorgt. Es ist wirklich für die Architekten eigentlich unsinnig, wenn in Triesenberg anders ausgelegt wird als in Ruggell. Das sind einfach keine konkreten Beispiele, aber das sollte nicht passieren und dem könnte mit einem Reglement abgeholfen werden.Abg. Pepo Frick
Ja, ich habe eine grundsätzliche Bemerkung zu diesen Ausnützungsziffern: Ist sich der Landtag bewusst, dass er mit dieser grosszügigen Lösung faktisch die Ausnützung sämtlicher Bauzonen im Lande um bis zu 15 Prozent erhöht? Sollte die heutige Dichte der Siedlungen erhalten werden, müssten die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanungen die Ausnützungsziffer generell um 15 Prozent reduzieren, was kaum zu erwarten bzw. möglich sein wird.
Die Ausnützungsziffern der liechtensteinischen Bauzonen sind bei offener Bauweise im Vergleich zu ähnlichen Siedlungsstrukturen im benachbarten Ausland ohnehin schon recht hoch und fallweise kaum mehr realisierbar. Dieser Vorschlag ist meiner Meinung nach sehr grosszügig und dürfte grosse Zustimmung bei Baulandbesitzern erzeugen, stellt jedoch einen massiven indirekten Eingriff in die Ortsplanungen dar. Die Auswirkungen einer solchen Änderung auf die Siedlungsstruktur und insbesondere Wohnqualität sind für mich erheblich. Der Eindruck, dass bei dieser Revision wichtige raumplanerische Aspekte nicht berücksichtigt bzw. bewusst übergangen werden, ist hier für mich offensichtlich.
Aus diesem Grunde werde ich einen Abänderungsantrag stellen, und zwar in Abs. 4: Der zweite Satz wurde hier jetzt neu eingeschoben für die 2. Lesung - der heisst: «Die Aussenwandquerschnitte werden nicht mitgerechnet». Ich beantrage, diesen Satz zu streichen und zu ersetzen mit dem Satz, der in der 1. Lesung aufgeführt wurde - der heisst: «Die Mauer- und Wandquerschnitte werden bis höchstens 0,4 Meter mitgerechnet». Wenn dieser Satz hineinkommt, ist es ungefährt die Erhaltung des Status quo, den wir heute haben.Abg. Rudolf Lampert
Genau das möchte ich verhindern, dass wir den heutigen Status quo beibehalten bezüglich der Ausnützungsziffer. Ich bin der Ansicht, dass die Ausnützungsziffer grundsätzlich ausgedient hätte, habe mich aber überzeugen lassen - ich habe das auch schon in der 1. Lesung ausgeführt -, dass wir eine Ausnützungsziffer als Steuerungselement brauchen.
Ich stelle deshalb den Antrag, in Abs. 4 den letzten Satz wie folgt abzuändern: «Die Aussen- und Innenwandquerschnitte werden nicht mitgerechnet» - und dann geht es normal weiter. Die Intention ist, dass sowohl die Trennwände als auch die Aussenwände eines Hauses nicht zur Geschossfläche dazugerechnet werden und dass dadurch diese Einschränkungen, wie sie heute massiv bestehen, nicht meht so arg zum Tragen kommen. Ich bin mir auch bewusst, dass diese Ausweitung bis zu 15 Prozent eine höhere Ausnützung ergibt. Damit kann ich gut leben und vermutlich auch die Bodenbesitzer werden gut leben können damit. Ich bin auch überzeugt, dass die Gemeinden gut damit leben können, denn die jetzige Ausnützungsziffer entbehrt meines Erachtens jeglicher Vernunft. Es werden heute Einschränkungen gemacht, dass sie Formen, Dachformen und dergleichen und Zimmerformen kreieren müssen nur damit der Ausnützungsziffer Gerechtigkeit getan wird. Das wird sich auch in Zukunft nicht vermeiden lassen, aber nicht mehr in diesem Ausmass und deshalb habe ich meinen Antrag, wie ich ihn formuliert habe, gestellt. Ja, das war's.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Rudolf Lampert.
Dann noch kurz zum Abs. 4 lit. c. Hier geht es ja um die Trockenräume, Waschküchen usw.: Ich denke, dass diese Begriffe definiert sind, was was ist. Ich denke, es ist auch jetzt eine Verbesserung gegenüber der 1. Lesung, wo es geheissen hat, dass diese Räume nur im Erdgeschoss liegen dürfen. Das hätte Baugebiete in Hanglangen arg benachteiligt, was auch immer zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Und für mich ist auch klar, dass hier auch Fenster drin sein müssen und auch können dürfen, das ist für mich ganz klar. Weil alles andere wäre natürlich nicht sinnvoll und auch nicht nachvollziehbar meines Erachtens. Das ist für mich selbstredend.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ja, meine Frage bezieht sich auf denselben Absatz, nämlich Abs. 4 Bst. c und ich möchte die Regierung anfragen, ob diese Frage der Trockenräume nicht über den Verordnungsweg geregelt werden kann.Abg. Paul Vogt
Ich bin grundsätzlich auch für eine Erhöhung der Ausnützungsziffer. Der Antrag des Abg. Rudolf Lampert geht aber doch zu weit. Das würde etwa darauf hinauslaufen, dass man die Ausnützungsziffer um 30 Prozent erhöht. Man könnte dann auch noch ganz findige Architekten ausfindig machen, die speziell dicke Mauern einbauen und die nachträglich wieder herausnehmen, einfach mit dem Ziel, die Ausnützungsziffer noch weiter erhöhen zu können.Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, Herr Abg. Vogt, aber mit dem Argument, dass ich nachträglich alles abändern kann, damit können Sie natürlich das gesamte Baugesetz vergessen. Denn alles, was in meinen vier Räumen beinhaltet ist, kann ich abändern. Ich kann Räume umfunktionieren, so wie wir das jetzt im Bst. c von Abs. 4 praktisch unterstellen, dass, wenn ein Fenster drin ist, dass einzelne Gemeinden dann unterstellen, dass das auch anders genutzt werden kann. Wenn Sie natürlich so weit gehen, dass man einfach ohne Bewilligung diese Mauern herausreisst, das geht dann doch etwas zu weit, denn über illegale Ausbauten da können wir ein Gesetz machen, wie wir wollen. Wenn natürlich ein Gesetz nur als Empfehlung gesehen wird, dann kann ich das auch nicht ändern.Abg. Paul Vogt
Also ich glaube, jetzt reden wir aneinander vorbei. Ich habe nichts von illegalen Bauten gesagt. Mir wäre auch nicht bekannt, dass die Herausnahme einer Wand in einer bestehenden Baute etwas Illegales ist. Sondern es geht einfach darum, was die Ausnützungsziffer nun sein soll. Ob man da die Innenwände, wie Sie das beantragt haben, mitrechnet oder nicht, ich bin für den Antrag, wie er hier von der Regierung formuliert wurde und Sie haben nun beantragt, dass man auch die Innenwandquerschnitte dazuzählt.Abg. Rudolf Lampert
Ich begrüsse es, dass Sie meinen Intentionen folgen können und die Regierung ist einen Schritt auch entgegengekommen. Aber Sie haben vorhin gesagt, dass man findige Architekten hat, die die Wände hineinprojezieren bis zur Bauabnahme und dass die dann entfernt werden. Das ist natürlich nicht legal, wenn sie die Struktur des Gebäudes ändern und einfach Mauern herausnehmen, ohne dass sie dabei eine Baubewilligung einholen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Art. 42 Abs. 4 Bst. c. Wir haben diesen Bst. c ja dermassen verändert, dass eben Trockenräume, Waschküchen nicht mehr im Untergeschoss sein müssen und deshalb ist es für mich selbstredend, dass hier auch Fenster erlaubt sind. Aber wir werden auf dem Verordnungsweg das noch präzisieren, damit eben auch dem Missbrauch hier Einhalt gegeben werden kann und die Verordnung gilt dann ja auch landesweit. Also, das dient dann auch zur einheitlichen Anwendung in unterschiedlichen Gemeinden.
Dann zur Ausnützungsziffer: Da haben wir zwei gegenteilige Anträge. Die Regierung ist sich bewusst, dass mit der Eliminierung der Anrechenbarkeit der Aussenwandquerschnitte die AZ sämtlicher Bauzonen faktisch erhöht wird. Da gebe ich Ihnen Recht, Herr Abg. Frick. Es dürfte sich zwischen 7 und 15 Prozent bewegen, je nachdem wie dick die Aussenwandquerschnitte sind. Wenn sie eben mehr als 40 cm betragen, dann wäre das noch mehr. Das ist klar.
Aber wie in der Stellungnahme zur 2. Lesung beschrieben, wollen wir hier eine bewusste Ausweitung nun mit dieser Regelung vornehmen und es stimmt auch, dass unsere Ausnützungsziffern im Vergleich zum benachbarten Ausland - jetzt gerade insbesondere der Schweiz - als relativ hoch einzustufen sind. Aber die Regierung denkt, dass mit einer moderaten Erhöhung zwischen 7 und 15 Prozent hier ein Weg beschritten werden kann, der einer Güterabwägung standhält. Wir denken auch nicht, dass das ein Eingriff in die Orts- und Siedlungsstruktur ist und auch nicht ein Eingriff in die Kompetenzen der Gemeinden. Die können mit ihren Instrumentarien, mit der Festlegung der Ausnützungsziffer reagieren und die Dichte der Bebauung dementsprechend auch vorschreiben.
Allerdings wende ich mich auch gegen einen weitergehenden Antrag, der hier ebenfalls vorgebracht wird, nämlich mit der Erweiterung der Nichtanrechenbarkeit von Aussenwandquerschnitten und der breit geführten Diskussion haben wir natürlich diese Frage auch geprüft und sind der Frage auch nachgegangen: Wie ist es dann, wenn hier die Innenwandquerschnitte ebenfalls angerechnet würden? Also erstens müssen wir dann sagen, dass wir nicht mehr von einer Bruttogeschossfläche sprechen können; zweitens wäre das natürlich tatsächlich eine massive Erhöhung der bisherigen Ausnützungsziffer. Das hätte dann effektiv auch Auswirkungen auf die Orts- und Siedlungsstruktur und von daher bitte ich doch, diesem Mittelweg, dem vorgeschlagenen Weg, den die Regierung hier gewählt hat, zuzustimmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Herr Regierungschef. Dann können wir zu den Abstimmungen schreiten. Der Abg. Pepo Frick beantragt, in Art. 42 Abs. 4 den letzten Satz, der wie folgt lautet: «Die Aussenwandquerschnitte werden nicht mitgerechnet» ersatzlos zu streichen. Ist das richtig? Und dann haben Sie noch einen Satz zugefügt. Ich denke, den können wir in der gleichen Abstimmung mitnehmen, denn der korrespondiert natürlich mit Ihrem Antrag: «Die Mauer ...» - können Sie das nochmals formulieren?Abg. Pepo Frick
«Die Mauer- und Wandquerschnitte werden bis höchstens 0,4 Meter mitgerechnet».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben den Antrag des Abg. Pepo Frick gehört, Art. 42 Abs. 4 wie vorgetragen abzuändern.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zum Antrag des Abg. Rudolf Lampert. Der Abg. Rudolf Lampert beantragt, in Art. 42 Abs. 4 den letzten Satz wie folgt zu ändern: «Die Aussen- und Innenwandquerschnitte werden nicht mitgerechnet».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir stimmen ab über Art. 42.
Wer dem Art. 42 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann meldet sich noch der Abg. Rudolf Lampert zu Wort.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe nur noch eine Frage bezüglich der Aussenwände. Bei mir wäre es klar gewesen bei meinem Antrag. Wenn zwei Gebäude aneinandergebaut sind, sind diese beiden Wände - bzw. eventuell handelt es sich nur um eine Zwischenwand zwischen diesen beiden Gebäuden - ist das eine Aussen- oder eine Innenwand? Damit das einfach noch geklärt ist für die Interpretation, wenn dieses Gesetz zur Anwendung kommt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Regierunschef, ich kann mir nur vorstellen, dass das eine Aussenwand sein darf.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, ich kann Ihnen sagen, ich habe es mit verschiedenen Baustellen zu tun. Hier ist es klar. Wenn zwei Häuser aneinandergebaut werden, dann muss man das als Aussenwand rechnen.Abg. Rudolf Lampert
Auch nur für das Protokoll: Nicht ich gehe davon aus, Ihre Aussage interpretiert das so und auch für das Plenum, dass, wenn zwei Gebäude zusammengebaut sind, dass diese beiden oder auch nur eine Wand als Aussenwand gilt und nicht für die Berechnung der Ausnützungsziffer hinzugezogen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef bejaht dies.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für eine Kaffeepause bis 16:55 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:25 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 13: Totalrevision des Baugesetzes in 2. Lesung.
Wir kommen zu Art. 43. Ich möchte für die Zuschauer festhalten, dass Art. 42 nun 43 ist und künftig jeder Artikel eine Zahl zusätzlich bekommen hat, weil wir einen Artikel vorgängig eingefügt haben.
Dann bitte ich mit der Lesung von Art. 43 zu beginnen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zwei Abänderungsvorschläge, einmal zu Abs. 1 und einmal zu Abs. 3. Zu Abs. 1 schlage ich vor, dass es heisst: «Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken» - und jetzt kommt neu - «und auf Grundstücke im näheren Umfeld innerhalb der gleichen Zone zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig, sofern ...» und dann der normale Text.
Soll ich meinen Abs. 3 auch schon formulieren?Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja.Abg. Doris Frommelt
Zu Abs. 3 schlage ich vor: «Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist bei der Regelbauweise» - und jetzt kommt dazu - «auf direkt anstossende Nachbargrundstücke zulässig, wenn das den ortsplanerischen und baurechtlichen Vorgaben entspricht. Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen ...» das bleibt gleich.
Zum Ersten, die Verlagerung der Ausnützungsziffer auch auf nicht direkt anstossende Grundstücke möchte ich begründen: Es muss möglich sein, diese Ausnützungsziffer in einem engeren Umkreis und nicht nur auf anstossende Grundstücke zu verlangern. Für die Siedlungsqualität kann es sehr vorteilhaft sein, wenn an ortsbaulich wichtigen Stellen, z.B. in Zentrumsgebieten mit höherer Baudichte, in einem höheren Mass auch verdichtet werden kann und im Gegenzug dann im Nahbereich grössere Frei-, Grün- oder Platzflächen entstehen können. Dies ist ein wesentliches Mittel für eine gezielte Ortsplanung und sollte beibehalten werden.
Die Begründung für die Verlagerung von Nutzungsanteilen auf direkt anstossende Nachbargrundstücke ist folgende: Eine Verlagerung von Nutzungsanteilen kann sehr wohl ortsplanerisch sinnvoll sein. So wird seit Jahren in verschiedenen Gemeinden in Wohn- und Gewerbezonen entlang von stark verkehrsbelasteten Strassen eine Nutzungsverlagerung gefördert, indem Dienstleistungs- und Gewerbebauten als Immissionsschutz entlang der Strassen und entlang der Wohnzonen in der geschützten zweiten Bautiefe erstellt werden sollen. Auch diese Regelung ist seit Jahren in der Ortsplanung bewährt und raumplanerisch sinnvoll. Abg. Elmar Kindle
Danke, Herr Präsident. Ich habe ein wenig Mühe mit dem Abs. 1, wo es, wie ich es mitbekommen habe, heissen soll «und im näheren Umfeld». Das ist für mich ein wenig zu schwammig. Was heisst «näheres Umfeld»? Ist das über der Landstrasse oder ist das über drei Parzellen hinweg? Ich könnte mir vorstellen, dass es hier auch noch rechtliche Probleme geben könnte, wenn man drei, vier Parzellen weiter die Ausnützungsziffer dann zu der ersten Parzelle, wo man bauen will, dazuzählen wollte. Das hätte ja zur Folge, dass man dann einen Grundbucheintrag machen müsste. Und bei Veräusserung der Parzelle, wo ja die Ausnützungsziffer entnommen worden ist, um bei eben der anderen Parzelle eine höhere Ausnützung zu bekommen, dann es dort unter Umständen zu Problemen führen kann. Also, ich denke, das ist schon problematisch.
Weiters glaube ich, dass dem Anliegen, dass Sie, Frau Abg. Doris Fommelt, kundtun, Rechnung getragen werden kann, indem z.B. bei Abs. 3 ja geschrieben steht: «Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen kann sie innerhalb der gleichen Nutzungszone erfolgen». Also, wenn auch in einem - ich sage jetzt im näheren Umfeld, über drei, vier Parzellen hinweg, wäre es ja möglich mit Überbauungsplänen diesem Anliegen, das Sie hier kundtun, Rechnung zu tragen. Ich denke, von Abs. 1 würde ich eher Abstand nehmen, hingegen Abs. 3 ist für mich ein gangbarer Weg.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Gleich vorweg: Ich spreche mich gegen den Vorschlag der Abg. Doris Frommelt aus. Es ist jetzt ja so, dass die Gemeinde, wenn sie es ortsplanerisch vertritt oder vertreten kann - das haben wir weiter vorne auch definiert -, dass sie von der Zonen- und Bauordnung in begründeten Fällen abweichen kann. Also, wenn hier ein Härtefall entsteht, dann kann die Gemeinde eigenständig davon abweichen und das ist dann Sache der Ortsplanung, ob dies dann auch ortsplanerisch entsprechend sich das einfügt, das geplante Gebäude.
Dann habe ich dieselben Bedenken wie der Abg. Elmar Kindle. Wo beginnt dieser Perimeter, wo hört er auf? Ist ein Grundstück, ich sage mal, mit einer Tiefe von 12 Metern, das angrenzende Grundstück, darf das dann auch dazugerechnet werden? Ein Grundstück mit einer Tiefe von 38 Metern dann nicht mehr, weil das nächste ist zu weit weg? Ich denke, da haben wir dann grosse Abgrenzungsschwierigkeiten. Wie gesagt, ich spreche mich dagegen aus. Die Regelung, die wir hier haben, ist klar und eindeutig und schränkt auch den Perimeter sauber ein. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu den zwei Anträgen der Abg. Doris Frommelt möchte ich einfach folgende Ausführungen machen: Die Verlagerung von Ausnützungsziffer, Bruttogeschossflächen oder einzelnen Nutzungen innerhalb eines Überbauungs- und Gestaltungsperimeters wird rechtlich ermöglicht und auch nicht infrage gestellt. Innerhalb dessen können auch Nutzungsanteile verschoben werden - auch dies steht ausser Zweifel. Was allerdings nicht sein soll gemäss Auffassung der Regierung, dass eine Zone mit einer gewünschten Durchmischung - beispielsweise Wohn- und Dienstleistungsanteile - so aufgeweicht werden könnte, dass auch Nutzungsanteile beliebig hin und her verschoben werden können.
Ich denke mir auch, wenn es eine Gemeinde für ortsplanerisch vertretbar hält, kann sie von der Zonen- und Bauordnung im Gemeinderat eigenständig Ausnahmen beschliessen, wenn es tatsächlich ein Fall ist, der stossend ist oder der hier für eine Ausnahme spricht. Von daher hat die Regierung doch einige Vorbehalte was die Verlagerung der Ausnützungsziffer wie auch von Nutzungsanteilen anbelangt über die benachbarten Grundstücke hinweg und möchte an ihrem Vorschlag festhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Können Sie sich, Herr Regierungschef, zum zweiten Antrag auch noch äussern, den die Abg. Doris Frommelt für den Abs. 3 formuliert hat, wo es um direkt anstossende Nachbargrundstücke geht?Regierungschef Otmar Hasler
Ja, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Im Abs. 3 heisst es ja: Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen kann eben eine Verlagerung innerhalb der gleichen Nutzungszone erfolgen. Das bedeutet in der Regel natürlich, dass das auf direkt anstosssende Grundstücke dann auch anzuwenden ist. Aber wir sprechen dann von einem Überbauungs- und Gestaltungsplan. Im Einzelfall wäre das dann in der Regelbauweise nicht möglich. Es kann durchaus sein, dass es solche Einzelfälle gibt, bei denen eine Verlagerung der Nutzungsanteile sinnvoll wäre. Die Frage ist dann effektiv, ob dann nicht von einer Ausnahme gesprochen werden soll, also ob es die Regel werden soll, dass in der Regelbauweise solche Verlagerungen vorgenommen werden sollen. Wir möchten doch eher davon absehen und deshalb vertrete ich hier den Regierungsvorschlag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über die beiden Anträge der Abg. Doris Frommelt abstimmen. Wir stimmen einzeln ab. Art. 43 Abs. 1. Ich bitte die Abg. Doris Frommelt nochmals die Ergänzung nun bekannt zu geben bevor wir abstimmen.Abg. Doris Frommelt
Abs. 1: «Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken und auf Grundstücke im näheren Umfeld innerhalb der gleichen Zone zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig, sofern diese in der Bauzone ...» und alles wie gehabt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben den Antrag gehört. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit nicht stattgegeben und ich bitte Sie nun noch, Ihren zweiten Antrag in Art. 43 Abs. 3 nochmals zu formulieren.Abg. Doris Frommelt
Abs. 3 soll lauten: «Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist bei der Regelbauweise auf direkt anstossende Nachbargrundstücke zulässig, wenn das den ortsplanerischen und baurechtlichen Vorgaben entspricht». Und dann der Satz «Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen ...» der bleibt wie er ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir stimmen ab über Art. 43.
Wer dem Art. 43 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Ich möchte noch bemerken, dass bei Art. 48 in Abs. 3 Art. 59 zu Art. 60 wird. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Wer mit diesem Artikel einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 24 Anwesenden
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Anregung zu machen, die sich auf die Formulierung bezieht, und zwar bei Abs. 2 im letzten Satz, war bei der Vorlage zur 1. Lesung die Formulierung folgendermassen: «Sie dürfen jedoch in keinem Fall verkehrsstörend sein und die Parzellengrenze überschreiten». Neu heisst es: «Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Parzellengrenze überschreiten».
Hierzu möchte ich einfach anmerken, dass die neue Formulierung vielleicht fachtechnisch besser und richtig ist, aber sie ist für den Laien möglicherweise unverständlich oder schwer verständlich. Gesetze, denke ich, sind nicht nur für Fachleute gedacht, sondern sie sollten auch für den Normalbürger lesbar und verständlich sein. Ich möchte daher die Anregung anbringen, die alte Formulierung, wie sie in der ursprünglichen Vorlage hiess «verkehrsstörend» wieder aufzunehmen und «ins Lichtraumprofil hineinragen» zu ersetzen mit der alten Formulierung.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich hätte gerne, dass die Definition so bleibt, wie sie hier aufgeführt ist mit dem Lichtraumprofil, da es doch ein gängiger Fachbegriff ist und genau definiert ist, was gemeint ist. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben diese Bestimmung auch noch einmal überdacht, überarbeitet und sind auch zur Überzeugung gelangt, dass wir es hier mit einem Fachbegriff zu tun haben, der in der Fachwelt zumindest genau umschrieben ist. Aber ich muss natürlich auch zugestehen, ich persönlich habe mit diesem Begriff auch meine Mühe gehabt. Also ich musste mich zuerst da auch kundig machen, was das bedeutet, ins Lichtraumprofil hineinragen. Aber wie gesagt, fachlich ist das ein exakt bestimmter Begriff und von daher haben wir diesen Begriff hier übernommen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe da keine Zweifel, dass es fachlich definiert ist, aber der Inhalt dieser Bestimmung, der bezieht sich doch auf die Verkehrssicherheit. Sie dürfen in keinem Fall verkehrsstörend sein und deshalb würde ich diese Formulierung «verkehrsstörend», die für jeden Mann und jede Frau verständlich ist, hier aufnehmen. Dem Sinn wird entsprochen, wenn das Wort «verkehrsstörend» aufgenommen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Stellen Sie Antrag, Frau Abg. Marlies Amann-Marxer?Abg. Marlies Amann-Marxer
Ja, dann stelle ich Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann stellen Sie den Antrag, dass dieser Satz wie folgt formuliert wird: «Sie dürfen jedoch in keinem Fall verkehrsstörend sein und die Parzellengrenze überschreiten».Abg. Marlies Amann-Marxer
Ja.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wie bereits ausgeführt, ist das Lichtraumprofil ja ein an und für sich definierter Begriff und es kann auch sein, dass bei Strassenraumgestaltungen - sage ich mal - zum Beispiel auch für eine Strassenbahn die Oberleitungen usw., dass dabei zum Beispiel ein Balkon bei einem Haus nicht entsprechend weit hinausragen darf, wird mit dem Lichtraumprofil ganz klar definiert, der Raum über dem Verkehrsweg.
Ich möchte mich noch einmal dafür aussprechen, dass das Lichtraumprofil hier bleibt, weil es ist ein klar und eindeutig definierter Begriff. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich möchte die Anregung machen an die Abg. Marlies Amann-Marxer, den Begriff «verkehrsstörend» durch «verkehrsbehindernd» zu ersetzen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ja, damit habe ich keine Mühe. Das entspricht, denke ich, demselben Sinn. Ich habe einfach die Formulierung aus der ersten Vorlage verwendet und dort hiess es «verkehrsstörend», aber es ist vemutlich «verkehrsbehindernd» damit gemeint.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen. Wer dem Antrag der Abg. Marlies Amann-Marxer zustimmen will, in Abs. 2 den letzten Satz «ins Lichtraumprofil hineinragen» zu ersetzen durch «verkehrsbehindernd sein», möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen nun über Art. 52 ab. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Entschuldiung, Abg. Paul Vogt.Abg. Paul Vogt
Das war schon vorausblickend für einen Rückkommensantrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Aha, gut. Dann stimmen wir also ab über Art. 52. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Abg. Paul Vogt
Ich stelle den Antrag, nochmal auf Art. 51 Abs. 2 zurückzukommen und dort den Begriff «Waldrandabstand» durch «Waldabstand» zu ersetzen, damit das übereinstimmt mit Abs. 1 in Art. 51.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wer dem Rückkommensantrag zustimmen will, auf Art. 51 zurückzukommen, möge bitte die Hand erheben.
Mit dieser Bekanntgabe der Resultate können wir selbstverständlich unsere Sitzungsdauer verlängern, wenn Sie das wollen. Ich möchte es lieber nicht. Ich möchte, dass man sich klar meldet, dann können die Stimmenzähler auch entsprechend das Resultat bekannt geben. Ich bitte Sie doch dringend, jetzt sich klar zu melden.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann bitte ich den Abg. Paul Vogt, den Änderungsantrag bei Art. 51 nochmals zu formulieren.Abg. Paul Vogt
Es ist eine rein redaktionelle Verbesserung: In Abs. 2 soll das Wort «Waldrandabstand» durch «Waldabstand» ersetzt werden, damit das kongruent ist mit Abs. 1, wo auch vom Waldabstand die Rede ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich denke, das ist sinnvoll, aber ich gebe das Wort noch dem Herrn Regierungschef, damit er Ihren Vorschlag übernehmen kann.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, das ist in der Tat sinnvoll. Das ist bei uns untergegangen. Es ist ja dasselbe gemeint, also soll dieselbe Wortwahl gelten und wir werden das gerne übernehmen in die Vorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann müssen wir auch nicht abstimmen. Dann ist diese Änderung seitens der Regierung übernommen und wir kommen wieder zurück und lesen .... Entschuldigung, Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, aber ich glaube, wir müssen trotzdem abstimmen. Es ist nicht mehr die Regierungsvorlage, es ist genehmigtes Gesetz und deshalb müssten wir so plausibel und so banal die Änderung ist, meines Erachtens müssten wir abstimmen, weil es nicht mehr die Regierungsvorlage ist, sondern eine verabschiedete Vorlage im Landtag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gut, wir können das ruhig machen, aber Art. 51 hat sich nicht verändert. Die Regierung hat sich diese Änderung zu eigen gemacht, den Waldrandabstand durch Waldabstand zu ersetzen und damit scheint mir die Angelegenheit eigentlich erfüllt zu sein. Wir haben über den Art. 51 abgestimmt und jetzt wurde die Änderung seitens der Regierung übernommen. Aber wenn man da noch Wert darauf legt, lasse ich über den Art. 51 selbstverständlich abstimmen.
Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir mit Art. 53 fortfahren. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe zwei Änderunganträge: Der eine ist in Abs. 1. Den möchte ich ergänzen um eine bestehende Bestimmung aus der Verordnung, damit die Gebäudehöhe sich wirklich auf den eigentlichen Baukörper bezieht. Es soll ein Satz eingefügt werden am Ende und der soll lauten: «In das Gelände eingeschnittene Keller- und Hauszugänge sowie Garagenzufahrten, die optisch auf die Gesamthöhe des Baukörpers nicht wirksam sind, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt».
Dann in Abs. 2 ist festgelegt, dass bei Pultdächern die Gebäudehöhe 1,50 m höher sein darf als bei Flachdächern. Nun braucht es eigentlich eine Definition, ab welcher Neigung ein Dach ein Pultdach ist und wann ein Flachdach, weil ja auch ein Flachdach eine kleine Neigung hat, damit das Wasser abfliessen kann. Ich habe hier eine Regelung gesucht und in der Zürcher Rechtsprechung herausgefunden, dass dort ab einer Neigung von 10 Grad von einem Pultdach ausgegangen wird. Die Begründung lautet, dass es sich ab einer Neigung von 10 Grad um Schrägdächer handelt. Diese unterscheiden sich von Flachdächern dadurch, dass man eine Tafelbedeckung machen kann. Also Flachdächer werden normalerweise mit einer Folie komplett, vollständig ausgelegt und ab 10 Grad Neigung kann man eine Tafelbedeckung machen. Und deswegen würde ich beliebt machen, bei Abs. 2 einzuführen: «Bei Pultdächern, die mindestens 10 Grad geneigt sind,» - und dann - «wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen». Wenn keine Neigung angegeben ist, dann kann man auch schon bei einer Neigung ab 3 Grad sagen: Ich baue in Schaan in einer Hanglage statt 12 Meter 13,50 Meter und mache eine minimale Neigung als Dach.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich würde beliebt machen, bei der hier genannten Formulierung zu bleiben. Den ersten Einschub, den Sie gebracht haben, Frau Abg. Matt, habe ich nicht ganz verstanden, weil hier wird ja klar definiert, von wo bis wo gemessen wird, unabhängig ob es jetzt ein Gartenaufgang oder ein - was haben Sie gesagt? - ein Zugang oder ein Liftzugang oder was es auch immer sein soll.
Und beim Abs. 2 geht's hier nur in Hanglagen um den Zuschlag von 1,50 Meter. Alles andere bleibt ja gleich, die Gebäudehöhe; und das, was Sie hier möchten, ob jetzt 10 Grad oder 15 Grad oder was immer, das denke ich, wird in der Verordnung geregelt und ist auch geregelt in der gängigen Praxis, was jetzt ein Pultdach oder ein Schrägdach oder eben ein Giebeldach oder was auch immer es sein soll, ist.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zur Anregung bei Abs. 1: Ich kann hier die Folge nicht abschätzen, ich habe auch nicht die Intention wirklich verstanden. Für mich ist das, so wie Abs. 1 jetzt hier steht, klar und eindeutig, auch handhabbar in der Praxis.
Dann zur Anregung bei Abs. 2: Das würde ich befürworten. Es dient der Klarheit. Es definiert den Begriff «Pultdach» und schränkt nicht weiter ein. Von daher würde ich der zweiten Anregung zustimmen, der ersten jedoch nicht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es handelt sich hier jetzt natürlich um eine Diskussion, die nicht ganz leicht nachzuvollziehen ist, wenn man den Antrag das erste Mal hört. Auf Anhieb hin hat er mir einigermassen Sinn gemacht, aber ich muss sagen, ob ich den jetzt abschliessend abschätzen kann, da bin ich mir nicht sicher. Ich denke mir auch, dass hier eine entsprechende Klarheit ist. Ich möchte aber noch einmal sagen, dass wir Detailregelungen nachher auf Verordnungsebene festhalten. Also, ich denke mir, auch die Definition: Ab welchem Neigungswinkel wird von einem Pultdach oder einem Flachdach gesprochen? - das ist Sache der Verordnung, da werden die entsprechenden fachtechnischen Abklärungen gemacht und dort dann bestimmt.
Abs. 1 ist für mich soweit hier klar. Ob hier auf Verordnungsebene noch Details geregelt werden müssen, davon gehe ich aus, aber ich kann Ihren Antrag nicht abschliessend abschätzen, so wie ich ihn jetzt gehört habe. Abg. Franz Heeb
Ich würde es auch begrüssen, wenn das auf Verordnungsebene geregelt wird, weil hier doch spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind.Abg. Andrea Matt
Bei Abs. 1 finde ich das richtig, denn der Satz, den ich gebracht habe, der stammt aus der bestehenden Verordnung und wenn Sie sagen, dass diese sinngemäss weiter verwendet werden soll, dann kann ich bei Abs. 1 auf den Antrag verzichten.
Bei Abs. 2 möchte ich bei meinem Antrag bleiben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir nur noch über Ihren zweiten Antrag zu befinden: Art. 54 Abs. 2 würde dann lauten, wenn ich Sie richtig verstanden habe: «Bei Pultdächern, die mindestens 10 Grad geneigt sind, wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen». Ist das richtig?Abg. Andrea Matt
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen ab über Art. 54.
Wer dem Art. 54 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich noch eine Verständnisfrage: Was ist, wenn eine Aufschüttung oder eine Abgrabung bewilligt worden ist und das 10, 20 Jahre zurückliegt? Wird dann ebenfalls ein Fachmann beigezogen oder gilt dann, was damals bewilligt worden ist? Wenn dem nicht so wäre, dann würde ich einen Antrag stellen mit dem Wortlaut: «Ausgenommen sind bewilligte Aufschüttungen oder Abgrabungen». Einfach zur Präzisierung und zur Klarstellung.Regierungschef Otmar Hasler
Also inhaltlich gehe ich davon aus, dass bewilligte Aufschüttungen ausgenommen sind, weil hier ja einmal ein Bewilligungsverfahren stattgefunden hat und damit diese Aufschüttung dementsprechend auch sanktioniert ist. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen.
Wer dem Art. 55 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann möchte ich noch für das Protokoll bemerken, bei Art. 56 Abs. 4 ist Art. 53 durch Art. 54 zu ersetzen.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte auch hier bei Abs. 2 die Frage stellen bzw. die Anregung anbringen, eine Definition von guter Gestaltung festzulegen, ob man das auf dem Verordnungswege festlegen sollte. Soviel ich weiss, hat die Rechtsprechung Kriterien benannt, was eine gute Gestaltung ist, wie z.B. verdichtete Überbauung und andere Kriterien.Landtagspräsident Klaus Wanger
Frau Abg. Amann-Marxer, ich glaube, Sie sind schon einen Artikel zu weit. Wir befinden uns immer noch bei Art. 56 und über diesen haben wir noch abzustimmen.
Wer dem Art. 56 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Also hier wäre meine Anmerkung von vorhin zu Abs. 2 betreffend die architektonisch gute Gestaltung. Ich möchte die Anregung machen, das auf dem Verordnungsweg festzulegen.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich stelle Antrag, in Abs. 1 einen Satz am Ende hinzuzufügen und der soll lauten: «Die Ausarbeitung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Gestaltungskommission». Ich möchte das begründen: Am Ende des Gesetzes wird eine Gestaltungskommission mit Fachleuten einberufen und ich denke, diese Kompetenzen, auf diese sollten die Gemeinden zurückgreifen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Anregung: Das ist auch so gedacht, dass wir hier Präzisierungen auf Verordnungsebene vornehmen, um diesen sehr unbestimmten Begriff einigermassen zu konkretisieren und damit auch klarzulegen, was eben unter dieser guten Gestaltung verstanden werden kann.
Zur zweiten Anregung möchte ich doch zu bemerken geben, dass wir uns hier nun wirklich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden befinden und die Gemeinden selbst entscheiden müssen, wie sie ihre Ortsplanung erarbeiten, wie sie die Grundzüge der Ortsbild-, Siedlungs- und Architekturgestaltung planen und erarbeiten, wen sie damit beiziehen. Eine andere Frage ist dann die Frage der Genehmigungspflicht, dort, wo es eben eine Genehmigungspflicht erfordert. Also ich möchte hier beim Antrag der Regierung bleiben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag der Abg. Andrea Matt abstimmen. Die Abgeordnete beantragt, in Art. 57 Abs. 1 folgenden Satz anzufügen: «Die Ausarbeitung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Gestaltungskommission».
Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 2 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann stimmen wir noch über Art. 57 ab. Wer Art. 57 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Hier habe ich einen Abänderungsantrag zu Abs. 1, letzter Satz. Da würde ich gerne einfügen: «In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren». Ich denke, es braucht hier auch eine Ausnahme gerade in Hanglagen, Triesenberg oder Malbun, wo es durchaus keinen Sinn machen kann, unter Umständen, hier bei Mehrfamilienhäusern Abstellplätze für Fahrräder zu erstellen oder eben nur in einem beschränkten Ausmass - nicht so, wie es hier jetzt ausgeführt ist.
Und dann habe ich einen zweiten Antrag: Ich würde beliebt machen, den Abs. 2 zu streichen. Hier wird quasi gefordert, dass, wenn nicht genügend Abstellplätze zur Verfügung stehen, in einer angemessenen Wegentfernung - was immer das auch heissen mag - auf einem anderen Grundstück eventuell dies sichergestellt werden muss und das geht mir doch eindeutig zu weit. Also ich würde Abs. 2 streichen und Abs. 1 erweitern um einen Satz, wie schon angeführt: «In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren» als letzter Satz in Abs. 1.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In Abs. 1 wird absolut gefordert, dass geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder vorzusehen sind ab einer gewissen Grösse der Baute. Von daher ist der Abs. 2 - das frage ich mich jetzt auch - der ist zwar gut gemeint, aber wenn in Abs. 1 das absolut gefordert wird, wäre der Abs. 2 an und für sich überflüssig. Ansonsten müssten Ausnahmen vorgesehen sein im Abs. 1. Also, da muss ich Ihnen zugestehen, da haben wir das gut gemeint, aber nicht ganz zu Ende gedacht. Kommt selten vor, aber es kann passieren.
Also ich muss das nochmals lesen. In Abs. 1 wird verlangt: «Bei Neubauten, ausgenommen Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen, sind möglichst ebenerdig geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen». Das genügt an und für sich, ja. Also dem Antrag kann ich folgen, dass wir hier den Abs. 2 streichen. Er dürfte auch schwierig durchzusetzen sein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich habe noch eine Frage: Ist diese Ausnahmebestimmung wirklich notwendig oder genügt nicht Art. 3, der ja generell Ausnahmen ermöglicht? Brauchen wir hier eine zusätzliche Ausnahmebestimmung?Regierungschef Otmar Hasler
Also der Abg. Elmar Kindle hat hier diesen Vorschlag vorgebracht. Ich habe jetzt nur auf den Abs. 2 reagiert, diesen zu streichen. Es kann natürlich in Hanggebieten sicher sehr schwierig sein, entsprechende Unterstellplätze zu finden. Aber den Hintergrund dieses Antrages müsste doch der Abg. Kindle noch einmal erläutern.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich befürworte im Grundsatz den Antrag des Abg. Kindle und möchte bei ihm anregen, dass man vielleicht in Abs. 2 dann neu einführt mit seinem Vorschlag, dass sinngemäss in be-gründeten Fällen davon Abstand genommen werden kann. Aber ich gehe davon aus, er wird es jetzt noch einmal formulieren. Danke.Abg. Elmar Kindle
Also ich habe gesagt: In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren. Ich meine, es ist ja nicht das Gleiche, ob ich in der Ebene ein Mehrfamilienhaus baue, wo der Fahrradverkehr eher ermöglicht wird als in der Gemeinde Triesenberg oder auch in Malbun. Ich meine, wir haben ja ganz andere Gefällsverhältnisse und dann muss man doch von Ausnahmen sprechen können und nicht einfach absolut sagen, wir müssen bei allen Fünf- und Sechsfamilienhäusern einfach Radabstellplätze bauen - so wie es hier jetzt geschrieben ist - obwohl es durchaus absolut gar keinen Sinn machen würde. Und da muss man doch von Ausnahmen sprechen können, wo die immer auch sind. Aber ich denke, hier wäre es am richtigen Ort, weil dann ist es klar und eindeutig in diesem Artikel definiert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Elmar Kindle abstimmen.
Entschuldigung, der Landtagsvizepräsident wünscht noch das Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Aber ich wäre schon noch froh, wenn ich eine Antwort auf meine Frage bezüglich Art. 3 bekommen würde, ob die allgemeine Ausnahmebestimmung hier nicht genügt.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, die Ausnahmebestimmung in Art. 3, die soll möglichst restriktiv verwendet werden und wenn man natürlich der Ansicht ist, dass in Berggebieten allgemein eine solche Ausnahme möglich sein soll, dann würde ich nicht auf diese Ausnahmebestimmung in Art. 3 Bezug nehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen über den Antrag des Abg. Elmar Kindle. Er beantragt, in Art. 58 Abs. 1 einen Zusatz, der wie folgt lautet - wenn ich ihn richtig verstanden habe: «In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen der benötigten Fahrradabstellplätze gewähren». Das ist nicht richtig. Dann bitte ich Sie, den Zusatz richtig zu formulieren.Abg. Elmar Kindle
«In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren».Landtagspräsident Klaus Wanger
Gut, dann haben Sie den Antrag gehört. Das ist noch der einzige Antrag. Den zweiten Antrag hat die Regierung übernommen, den Art. 58 Abs. 2 ersatzlos zu streichen. Dann stimmen wir über den Antrag Art. 58 Abs. 1 mit diesem Zusatz ab.
Wer diesem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag zugestimmt und wir stimmen noch über Art. 58 ab. Entschuldigung, der Herr Regierungsschef meldet sich noch zu Wort.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nur der Ordnung halber: Wenn Abs. 2, die Regierung hat ja Abs. 2 zurückgenommen, gestrichen wird, gibt es auch keinen Abs. 1 mehr.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja, besten Dank. Dann stimmen wir ab. Wer dem Art. 58 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Nur eine kurze Sache: Bei Abs. 3 würde ich beantragen, das Wort «Strassenerhalter» durch «Strasseneigentümer» zu ersetzen. Das ist doch eher ein gängiger Begriff als «Strassenerhalter».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ist der Strassenerhalter immer der Strasseneigentümer? Das ist eine schwierige Frage. Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob jetzt die zwei Begriffe identisch sind. Ich denke mir eher nicht, muss nicht sein. Also es kann durchaus sein, dass .... ja, je länger ich nachdenke: Es gibt z.B. noch Strassen, die als Landstrassen qualifiziert sind, vom Land unterhalten und erhalten werden, aber noch im Besitz der Gemeinden sind, also im Eigentum der Gemeinden. Und deshalb finde ich es schon sinnvoll, wenn hier der Begriff des Strassenerhalters genommen wird.Abg. Elmar Kindle
Es braucht ja die Zustimmung des Eigentümers der Strasse und ich nehme auch an, dass der Eigentümer der Strasse auch faktisch der Erhalter der Strasse ist. Sonst hätte ich hier ein Verständnisproblem. Also «Strassenerhalter», diesen Begriff habe ich noch nie so mitbekommen. Aber ist ja auch nicht so wichtig.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Im Lichte der Diskussion, die wir beim vorgängigen Artikel geführt haben, muss man annehmen, dass der Strassenerhalter, wenn es sich um den Unterhalt handelt, eben nicht immer derselbe ist wie der Strasseneigentümer.Abg. Paul Vogt
Ich habe den Vorteil, dass ich nahe bei den Fachleuten sitze und mich inspirieren lassen kann. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es eben viele Strassenabschnitte gibt, die im Gemeindebesitz sind und vom Land erhalten werden oder umgekehrt und dass deshalb dieser Begriff bewusst gewählt wurde.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Aber ich denke schon, eine Zustimmung zur Veränderung des Raumes oder eine Zustimmung für eine Ausnahme sollte der Besitzer eines Grundstückes machen und nicht derjenige, der für den Erhalt zuständig ist. Ich könnte mir vorstellen: Wenn man jemanden beauftragt eine Strasse zu erhalten oder zu pflegen, damit gibt man nicht das Recht ab, auch darüber zu entscheiden was mit dem Umfeld passiert.
Abg. Paul Vogt
Es kann eben sein, dass aufgrund historischer Entwicklungen keine Bereinigung vorgenommen wurde, dass es sich zwar faktisch um Landstrassen handelt, dass sie aber grundbücherlich immer noch auf die Gemeinde eingetragen sind, dass man in diesem Sinn, das klarstellen möchte.Abg. Elmar Kindle
Ich ziehe meinen Antrag zurück.Abg. Rudolf Lampert
Schade, jetzt wollte ich Sie unterstützen. Ich bin auch der Ansicht, selbstverständlich gibt es Strassenerhalter, es gibt Gemeindestrassen - und vor allem wenn sie gemeindeüberschreitend sind - die vom Land unterhalten werden. Aber trotzdem möchte ich doch beliebt machen, dass der Besitzer der Strasse grundsätzlich sein Okay geben muss. Das wäre, wie wenn der Mieter bestimmt, wie ich mein Haus umzubauen hätte. Grundsätzlich ist das Land dann der Nutzer und in dem Sinn auch der Unterhalter, nur Besitzer ist nach wie vor beispielsweise die Gemeinde. Deshalb wäre für mich klar, dass der Besitzer der Strasse das Okay geben muss. Nachdem aber der Abg. Elmar Kindle seinen Antrag zurückgezogen hat, hat sich die Diskussion sowieso erübrigt und ich habe keinen eigenen Antrag vorbereitet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Also ich verstehe das so, dass der Eigentümer der Strasse etwas Besonderes will, aber das geht nur nach Zustimmung des Strassenerhalters. Es braucht also beide, nur wenn der Strassenerhalter dem zustimmt, was der Eigentümer will, dann kommt Abs. 3 zum Zug. Für mich ist das eigentlich klar.Abg. Paul Vogt
Nein, es geht um die Bepflanzug des Grundstücks, das einem Privaten gehört und da stellt sich die Frage, wer betroffen ist. Ob das nun der Eigentümer der Strasse ist oder derjenige, der die Strasse unterhält. Betroffen ist eben derjenige, der die Strasse unterhält und deshalb kam die Formulierung «Strassenerhalter» hinein. Ich sonne mich im Licht der Experten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Art. 60 abstimmen. Wer dem Art. 60 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe etwas zu Abs. 4: Die Baubehörde stellt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fest, ob eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr besteht. Die Gemeinden haben Verkehrsrichtpläne, Parkierungsreglemente, Zentrumsplanungen usw. erlassen. Für die Verkehrsplanung und damit den sehr wichtigen Bereich Parkierung ist eine Vorgangsweise zu wählen, die einerseits die überörtliche und andererseits die örtliche Verkehrsplanung berücksichtigt.
Es ist mir bewusst, dass schon bisher die jeweils zuständige Gemeinde einbezogen wurde, dennoch stelle ich den Antrag, dass in Abs. 4 folgende Ergänzung eingeschoben wird: «Die Baubehörde kann» - und jetzt kommt die Ergänzung - «in Abstimmung mit den Gemeinden bei grösseren Dienstleistungs- usw.».Abg. Gebhard Negele
Ich sehe hier beim Abs. 1 eine Referenzierung auf Abs. 5 und ich finde keinen Abs. 5. in Art. 61.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Referenzierung kann nicht stimmen, da haben Sie Recht. Es ist nicht der Abs. 5 sondern da müsste man dann auf den Abs. 4 verweisen.
Dann zum Abs. 4: Es macht durchaus Sinn, dass die Baubehörde Rücksprache nimmt bei den Gemeinden und das wird sie auch müssen. Also, das muss ja vorher abgeklärt werden. Die Frage ist immer, wie man das «in Abstimmung» letztendlich interpretiert. Also, braucht es eine einvernehmliche Lösung? Das könnte dann sein, dass es zu keiner Lösung kommt, sondern ich würde hier dann vorschlagen: «Die Baubehörde kann nach Rücksprache mit den Gemeinden». Also sie muss auf die Gemeinden zugehen, sie muss Rücksprache nehmen, aber wir sollten eine Bewilligungsinstanz beibehalten. Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Regierungschef. Ich kann Ihre Anregung übernehmen und ändere meinen Antrag entsprechend. Anstatt «in Abstimmung» soll es heissen «nach Rücksprache mit den Gemeinden».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dieser Antrag wurde seitens der Regierung übernommen. Dann können wir abstimmen über Art. 61.
Wer dem Art. 61 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Dieser Landtag hat schon einmal über Beschneiungsanlagen diskutiert und damals mit relativ grosser Mehrheit beschlossen, dass eine temporäre Beschneiung im Tal nicht gewünscht wird. Ich beantrage deshalb, dass wir in Abs. 1 die Worte «vorbehaltlich Abs. 5» wieder streichen und dass Abs. 5 gestrichen wird. Der Abs. 5 ist auch noch so ausgestaltet, dass jede x-beliebige Sportveranstaltung, also auch, wenn jemand einfach ein Schlittelrennen veranstalten würde, dürfte im Tal beschneit werden. Es ist von der Regierung auch nicht vorgeschlagen worden, dass es internationale Sportveranstaltungen sein müssen. Es dürfte jede Firma einfach ein Firmenrennen im Tal veranstalten und dafür beschneien.
Angesichts der Klimaerwärmung und dass man einfach mit der Energie verantwortungsbewusst umgehen sollte, finde ich es nicht richtig, dass dieser Abs. 5 von der Regierung vorgeschlagen wird.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen auf den Absatz, der dann kommt in Art. 72 auf Seite 114 unter k: Dort wird dann auch noch darauf hingewiesen, dass es nicht einmal mehr eine Bewilligungspflicht geben würde. Also jemand könnte eine Sportveranstaltung organisieren, wofür es eine Beschneiung benötigt und dann könnte die ohne eine Bewilligung durchgeführt werden. Auch ist in dem Artikel nicht definiert, was diese höchstens fünf Tage sind. Sind es die fünf Tage genau vor der Veranstaltung oder könnte jemand 14 Tage lang Schneekanonen aufstellen und an x-beliebigen fünf Tagen beschneien lassen?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Wie bereits bei der 1. Lesung möchte ich auch hier das Votum der Abg. Andrea Matt ausdrücklich unterstützen. Ich denke, der Landtag in dieser Zusammensetzung hat bereits über dieses Thema befunden und für mich ist es unverständlich, dass jetzt dieser Artikel wieder so kommt. Für mich geht es neben sachlichen Gründen auch um eine symbolische Wirkung. Sollen wir uns wirklich die Umwelt untertan machen? Für mich, denke ich, auch im Sinne der Klimaerwärmung, dass wir hier auch ein Zeichen als Landtag setzen sollten und hier auch nicht alles, was technisch möglich ist, auch machbar machen. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte jetzt nicht die ganze Debatte, die wir anlässlich der 1. Lesung geführt haben, wiederholen, aber möchte doch darauf hinweisen, dass wir einseitig eine Art von Sport verbieten wollen bzw. die Voraussetzungen nicht gewähren wollen, wogegen wir beispielsweise beim Fussball, Sie sind ein Vertreter, Herr Landtagsvizepräsident, des Fussballs, wogegen wir bei einem Fussballspiel mit Fernsehaufnahmen mehr Strom, ein massives Mehr an Strom verwenden, als wir für diese Schneeproduktion benötigen. Das nur als Beispiel, weil Sie hier sagen: Wir müssen eine Vorreiterrolle spielen und Beispiel geben. Dort geben Sie auch kein Beispiel.
Mir geht es darum, dass nicht unnötigerweise der Schnee vom Ausland hergekarrt wird, im Ausland produziert wird, dann mit Lastwagen hierher gekarrt wird, um solche Sportveranstaltungen durchzuführen, so wie es in der Vergangenheit passiert ist. Wenn der Schnee vor Ort produziert werden kann, die Temperaturen entsprechend sind, so wird ein Bruchteil der Energie verbraucht, die wir für das Herkarren des Schnees benötigen. Das ist der Grund, weshalb ich hier diese Formulierung unterstütze.Abg. Josy Biedermann
Ich möchte die Abg. Andrea Matt und den Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein unterstützen. Auch ich denke, dass es ein ökologischer Unsinn ist, im Talraum beschneien zu lassen nur für eine Sportveranstaltung. Ich denke, solche Veranstaltungen sollten eigentlich in den Berggebieten durchgeführt werden können.Abg. Gebhard Negele
Danke schön. Wir haben tatsächlich in der letzten Lesung darüber debattiert und ich habe da eine ganz andere Meinung. Ich hatte der Gesinnung der Abg. Andrea Matt dahingehend geantwortet, dass es rein von der Energie her Sinn macht, diese Talbeschneiung durchzuführen. Ich bin nach wie vor dafür, dass hier temporär beschneit werden kann. Für mich ist klar, wenn es heisst höchstens fünf Tage, dann ist das wirklich in diesen fünf Tagen und nicht eine Ausdehnung auf 14 Tage usw. Das ist an den Haaren herbeigezogen.
Wo ich Ihnen Recht gebe, ist, dass diese Sportveranstaltungen eine gewisse Grössenordnung haben müssen. Also wir reden dann von internationalen Anlässen. Und dann macht es für mich zumindest energiemässig durchaus Sinn, dass das in der Winterperiode im Tal passieren kann. Danke schön.Abg. Andrea Matt
Ich möchte voranstellen, dass wir ja nicht alles, was möglich ist, auch unbedingt machen müssen. Wir haben hier in Liechtenstein ein Wintersportgebiet sehr sehr nah. Jeder kann das in kurzer Distanz erreichen. Es gibt Untersuchungen zu diesen Sportveranstaltungen und die Sportveranstaltungen sind dort ökologisch sinnvoll, wo Wintersportorte weit weg liegen, weil dann eben die Fahrten zu den Wintersportorten, wenn der 150 km weit weg ist von dem Ort, wo diese Sportveranstaltung stattfinden soll, dann muss man eben sehen, dass das sehr weit ist, während bei uns die Wintersportorte Steg und Malbun wirklich in sehr naher Distanz gelegen sind. Und das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Anlässen, die in Städten gemacht werden.
Auch dort ist aber der Trend spürbar, dass Städte wie Düsseldorf Abstand nehmen von solchen Anlässen, die künstlich hergestellten Schnee benötigen. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Landtag im Bewusstsein um diese Veranstaltungen das letzte Mal die Beschneiung im Tal verboten hat. Wenn jemand hergeht und dieses Verbot dadurch umgeht, dass er Schnee über die Grenzen transportieren lässt, dann sollte der Landtag nicht darauf reagieren, dass er sagt: Okay, wenn jemand etwas, was wir nicht wollten, umgeht, dann erlauben wir das jetzt einfach, damit er es nicht mehr umgehen muss. Der Landtag sollte sich überlegen: Ist es wirklich sinnvoll, solche Anlässe im Tal durchzuführen oder nicht? - und auf dieser Basis entscheiden.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, meine frühere Funktion als Sportfunktionär hier anzuführen, das ist völlig daneben. Ich denke, es geht hier um eine sehr sachliche Frage: Wollen wir das erlauben oder nicht? Ich habe das anlässlich der Grundsatzdebatte, die wir früher schon geführt haben über dieses Thema, erläutert. Ich denke, es macht wenig Sinn, wenn wir hier die ganze Debatte wiederholen. Mir geht es auch um die Sensibilisierung zu diesem Thema: Wie gehen wir mit Umwelt um? Und für mich ist das eine Frage der Wahrnehmung, wie wir mit Umwelt umgehen. Und wie gesagt, der Landtag hat hier bereits nach einer ausführlichen Debatte über dieses Thema in dieser Zusammensetzung entschieden. Für mich macht es darum wenig Sinn, dass wir jetzt die ganze Debatte wiederholen. Ich denke - und das ist ein Vorwurf an die Regierung -, dass dieser Landtagsentscheid für mich jetzt ignoriert wird und hier seitens der Regierung wieder versucht wird, diese Möglichkeit mit dem Baugesetz uns unterzujubeln.Abg. Paul Vogt
Ich möchte mich da gleich anschliessen. Für mich ist es auch sehr problematisch, wenn in der gleichen Legislaturperiode die Regierung einen Landtagsentscheid in dieser Art und Weise umstösst. Für mich sind es primär umweltpolitische Gründe, die dagegensprechen, dass man in Tallagen beschneien darf. Dann gibt es für mich aber auch spezielle Gründe, die mit der Formulierung in diesem Artikel zusammenhängen. Hier wird eine generelle Möglichkeit geschaffen für jede Art von Sportveranstaltungen. Es gibt keine Bewilligungspflicht. Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Und weiter fehlen auch Vorschriften betreffend die Lärmemission. Ich denke, gerade in bewohnten Gebieten - und man denkt ja hier an bewohnte Gebiete, wo solche Veranstaltungen durchgeführt werden sollen - kann das eine arge Belästigung für die Bewohner sein. Und darauf sollten wir Rücksicht nehmen.Abg. Elmar Kindle
Danke. Meine Haltung ist klar: Ich kann den Antrag nicht unterstützen. Vorhin wurden Aussagen gemacht: Ökologischer Unsinn; Wie gehen wir mit der Umwelt um?; Lärmemissionen. Ich denke, hier wird einfach nicht mit gleichlangen Ellen gemessen. Wir karren Sand her für ein Volleyballturnier in Vaduz. Ich spreche mich dafür aus. Ich finde das sehr gut. Das belebt das Zentrum. Aktiviert den Sport. Wir spielen Fussballspiele in der Nacht, müssen Flutlichtanlagen anschalten, die mehr Strom benötigen als das in x Jahren benötigen würde. Und daher kann ich diesem Antrag bei Weitem nie und nimmer zustimmen und werde es auch in Zukunft nie tun.Abg. Rudolf Lampert
Herr Landtagsvizepräsident Klein, es geht nicht darum, Ihnen Ihre Funktion vorzuwerfen, die Sie schon gehabt haben. Im Gegenteil. Ich begrüsse das, wenn Funktionäre aktiv sind. Ich wollte damit nur sagen, dass im Vergleich mit dem Fussball - weil wir von Energiebilanzen gesprochen haben: Beim Fussball wird allein für ein Fussballspiel ein Mehrfaches an Strom benötigt als wie hier für die gesamte Schneeproduktion für eine solche Veranstaltung.
Dann zum Thema, dass keine Bewilligungen vorliegen müssen. Selbstverständlich müssen Veranstalterbewilligungen eingeholt werden. Nur für die Schneeproduktion muss keine Bewilligung eingeholt werden. Für die Veranstaltung muss selbstverständlich eine Bewilligung eingeholt werden. Und für die Lärmimmissionen gibt es andere Gesetze, die ganz klar besagen, was für einen Lärmpegel sie produzieren dürfen, während der Nacht, während des Tages usw. Das müssen wir hier nicht regeln. Aber diese Bestimmungen existieren. Also man kann nicht beliebig dann Lärmimmissionen produzieren.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich denke es ist jetzt nicht zielführend, unterschiedliche Sportarten gegeneinander auszuspielen. Der Landtag hat in der Sache Beschneiung im Tal entschieden, der Entscheid war eindeutig. Die Diskussionen wurden schon geführt. Es gibt in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse, keine neuen Fakten und ich sehe nicht, weshalb auf diesem Weg jetzt durch die Hintertür die Beschneiung im Tal wieder eingeführt werden soll.Abg. Peter Lampert
Ich spreche mich für den Vorschlag der Regierung aus, dass während fünf Tagen Temporärbeschneiungsanlagen für Sportveranstaltungen eingesetzt werden können. Meine Begründung: Erstens finden überall solche Veranstaltungen statt, sodass wir uns dieser Entwicklung kaum entziehen können. Zweitens ist es sinnvoller, den Schnee künstlich vor Ort herzustellen, als vom Ausland mit Lastwagen zu Sportveranstaltungen zu bringen. Und drittens zum Argument, dass Sportveranstaltungen mit Schnee ins Gebirge gehören, wo genügend Schnee liegt: Grundsätzlich kann ich diesem Argument zustimmen. Doch ist es sinnvoller, wenn die Zuschauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Veranstaltung im Tal fahren, als wenn Sie mit Privatautos in unsere Bergwelt fahren. Auch wenn viele die öffentlichen Verkehrsmittel ins Gebirge benützen würden, fällt die Ökobilanz sicher vorteilhafter für das Talgebiet aus.Abg. Andrea Matt
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Regierungschef Hasler bei der 1. Debatte zur Beschneiung zugesagt hat, dass das eigentlich in einem Veranstaltungsgesetz geregelt gehört. Sie haben vorhin darauf hingewiesen, dass Kunst am Bau eigentlich aus Ihrer Sicht nicht unbedingt in dieses Gesetz gehört. Ich frage Sie jetzt: Gehört es wirklich in dieses Gesetz, Beschneiung für Sportveranstaltungen zu ermöglichen? In ein Baugesetz! Das ist hier auch völlig artfremd, ganz abgesehen von der Unsinnigkeit solcher Veranstaltungen.
Die Ökobilanz, die ist nur dann gut, wenn die Menschen statt mehr als 50 km in ein Skigebiet zu fahren mit ÖV zur Veranstaltung hinfahren können und diese Veranstaltung Menschenmengen anzieht, die bei 20'000/30'000 Personen liegen. Und da sind wir einfach weit davon entfernt. An den letzten Veranstaltungen, die im Tal stattgefunden haben, wurde der ÖV so gut wie nicht benutzt und damit ist die Ökobilanz einfach schlecht gewesen.Abg. Elmar Kindle
Ich wünsche mir Veranstaltungen mit 10'000 und 20'000 Zuschauern. Das wäre das Richtige, was wir hier brauchen könnten. Und dafür müssen wir auch beschneien, wenn wir solche Anlässe haben möchten. Und ich möchte solche Anlässe.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich möchte die Debatte nicht unterbrechen, aber ich bitte Sie jetzt: Die Argumente wurden ja ausgetauscht weitestgehend schon damals bei der Abstimmung. Und ich bitte Sie jetzt doch, sich zu beschränken, damit wir dann zur Abstimmung kommen können.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich kann mich ganz kurz fassen: Ich bin genau derselben Meinung. Wir haben über das Thema schon einmal abgestimmt, und zwar in dieser Legislaturperiode, also die genau gleichen Teilnehmer, die wir jetzt wieder sind. Und ich denke - ich halte es da mit dem Landtagsvizepräsidenten - es ist unnötig, das alles zu wiederholen und ich unterstütze auch, dass wir das hier nicht wieder reinbringen, was wir schon einmal abgelehnt haben. Danke.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich mache noch einen Antrag zu Abs. 5. Das kommt ein wenig der Abg. Andrea Matt entgegen. Ich sage, wenn dieser Abschnitt beibehalten werden kann - ich bin ja dafür - sollte er so lauten: «Temporäre Beschneiungsanlagen dürfen für internationale Sportveranstaltungen während höchstens fünf Tagen eingesetzt werden». Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Gerade zum letzten Antrag. Den übernehme ich in die Regierungsvorlage, denn das war eigentlich auch so gedacht, wurde aber hier fälschlicherweise nicht festgehalten.
Grundsätzlich möchte ich schon ein paar Anmerkungen machen: Also ich sehe es natürlich nicht als Ignorierung eines Landtagsbeschlusses, wenn die Regierung hier diese Frage noch einmal zur Entscheidung vorlegt. Ich würde es als Ignorierung des Landtagsbeschlusses sehen, wenn die Regierung Bewilligungen erteilen würde im Gegensatz zu dem, was im Landtag besprochen wurde und beschlossen wurde. Das wäre eine Ignorierung und das wäre nicht richtig. Das hier ist nicht einfach eine Ignorierung. Das ist auch keine Hintertür. Das sehen wir ja jetzt, dass das offen besprochen wird, das wird hier vorgelegt und zur Diskussion gestellt.
Dass man über die gleiche Angelegenheiten nicht zweimal beraten kann, das sehe ich auch nicht. Wir haben verschiedene Sachverhalte schon unterschiedlich beraten und in der gleichen Legislaturperiode auch mehr als einmal beraten.
Die Regierung ist in der internen Diskussion einfach zur Auffassung gekommen, dass es auch energiepolitisch doch nicht sinnvoll ist, dass bei einem solchen Anlass Schnee vom Ausland hier nach Liechtenstein transportiert wird, hier dann aufgebracht wird und die Veranstaltung durchgeführt wird. Rein von der energiepolitischen Bilanz her sehen wir das nicht als sinnvoll an. Wenn wir von solchen Veranstaltungen sprechen, dann sind das ja nicht Dutzende in einem oder zwei oder drei Jahren. Es handelt sich effektiv um einzelne Veranstaltungen. Denn, solche Veranstaltungen durchzuführen, da muss zuerst einmal der finanzielle Rahmen gegeben sein, man muss ein dementsprechendes Teilnehmerfeld haben, sodass es hier nicht um x Veranstaltungen gehen wird. Aber wie gesagt, das ist eine politische Diskussion, ob man das aufnehmen will oder nicht. Ich bin auch der Auffassung, dass wir das nicht endlos diskutieren müssen, sondern dass der Landtag darüber jetzt zu befinden hat und dementsprechend auch abzustimmen hat, ob er diesen Abs. 5 hier aufnehmen will oder nicht.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Nur ganz kurz noch zum Votum des Herrn Regierungschefs: Ich denke mir, wenn keine neuen Erkenntnisse da sind, macht es für mich wenig Sinn, wenn wir das neu einbringen. Aber da kann man geteilter Meinung sein. Man kann etwas immer wieder bringen. Ich hoffe einfach, dass am Schluss das gleiche Ergebnis auf Seiten des Landtags herauskommt, weil für mich gibt es keine neuen Erkenntnisse in dieser Frage.
Dann in Bezug auf die Importierung des produzierten Schnees: Diesbezüglich teile ich Ihre Meinung. Das ist Unsinn. Das heisst aber auf der anderen Seite nicht, dass man dann das einfach erlauben sollte, dass man es im Inland produziert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag der Abg. Andrea Matt abstimmen. Die Abgeordnete beantragt, in Art. 66 Abs. 1 die Worte «vorbehaltlich Abs. 5» ersatzlos zu streichen und gleichzeitig Abs. 5 ebenfalls ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag zugestimmt. Der Antrag des Abg. Gebhard Negele entfällt damit, die Einfügung «internationale» Sportveranstaltungen.
Dann können wir über den abgeänderten Art. 66 abstimmen. Wer dem Art. 66 zustimmt, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit haben wir Art. 66 in der geänderten Form zugestimmt und wir können nun weiterlesen. Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 eine redaktionelle Änderung. Der Inhalt bleibt sich gleich. Er würde dann lauten: «Vorbehalten der Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung werden die Art und Zuverlässigkeit von Betrieben durch die Bauordnung festgelegt. Bei Gesuchen für die Errichtung ...» und dann folgt der Text. Das ist aus meiner Sicht leichter leserlich. Ich kann sonst noch einmal den gesamten Abs. 1 vorlesen. Das wäre dann:
Art. 67, Immissionen, Abs. 1: «Vorbehalten der Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung werden die Art und Zuverlässigkeit von Betrieben durch die Bauordnung festgelegt. Bei Gesuchen für die Errichtung und Veränderung von Bauten, die Immissionen auf die Nachbarschaft erwarten lassen, sind die Angaben über Art und Umfang des Betriebs, des Warenumschlags und der Lagerung von Gütern aller Art der Baubehörde mit dem Baugesuch mitzuteilen».
Wie gesagt, inhaltlich bleibt es dasselbe, aber vom Aufbau her ist es, glaube ich, klarer. Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke mir auch, dass das inhaltlich dasselbe bleibt. Für mich ist der Artikel, so wie er formuliert ist, an und für sich sehr klar, nämlich dass auf jeden Fall weitergehende Bestimmungen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung vorbehalten werden. Sie haben das jetzt einfach umformuliert. Also, welche Formulierung man hier nehmen will. Ich denke mir, auch der Antrag der Regierung ist hier klar.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Henrik Caduff abstimmen. Wer diesem Antrag, Art. 67 Abs. 1 zu ändern, zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht stattgegeben und wir können über Art. 67 abstimmen. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 22 Anwesenden
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Aufgrund der vorher durchgeführten Änderung ist die Streichung des letzten Satzes in Abs. k sinnvoll. Ich denke, die Regierung wird das übernehmen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, das ist nur konsequent. Wenn in Art. 66 temporäre Beschneiungsanlagen hier nicht bewilligt werden, müssen wir den letzten Satz hier auch streichen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 72 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 24 Anwesenden
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Auslegungsfrage zu Bst. c, zur Aufstellung von Zelten mit mehr als 100 m2 Grundfläche: Heisst das, wenn jetzt ein Privater ein Zelt von 30 m2 an der Grundstücksgrenze aufstellt und das das ganze Jahr über belässt, dann braucht es nicht einmal eine Anzeige oder eine Bewilligung? Weil ein Zelt kann ja locker über 2,20 m gehen und stellt dann doch eine deutliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes dar.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. So wie hier der Artikel gefasst ist, bedeutet das, dass Zelte unter dieser Fläche, unter diesen 100 m2, eben keiner Anzeigepflicht unterliegen.Abg. Andrea Matt
Dann stelle ich den Antrag, dass das «mit mehr als 100 m2 Grundfläche» gestrichen wird, damit Zelte, die länger als 6 Monate aufgestellt werden, damit die auf alle Fälle eine Anzeigepflicht benötigen. Ich denke, ein Zelt, das 2,20 m hoch ist und an die Grundstücksgrenze gestellt werden kann, kann die Nachbarschaft doch stark beeinträchtigen. Abg. Rudolf Lampert
Wenn wir das so verabschieden, wie es von der Abg. Matt gewollt ist, müssen wir uns im Klaren sein, dass auf diesen Spielplätzen diese Zelte, die praktisch das ganze Jahr über stehen, diese Tipis oder wie sie heissen, auf den Kinderspielplätzen, die sind auch Grössenordnung 3 m hoch, dass diese dann entfernt werden müssen oder eine Baubewilligung benötigen. Denn mit Bst. c, wenn diese Grössenordnung wegfällt, sind sämtliche Zelte bewilligungspflichtig.Abg. Andrea Matt
Ich denke, wenn ein Zelt auf einem Spielplatz steht, dann ist ja der ganze Spielplatz bewilligt und dann wird das Zelt auch mitbewilligt. Ich bin gerade am Überlegen, wie gross solche Zelte sind. Es gibt doch die 2,50 auf 2,50, die man so aufstellen kann. Wie viel Quadratmeter macht das? Partyzelte. Und ein solches Partyzelt ist dann einfach eben auch schnell vor der Nase des Nachbarn hingestellt und dann das ganze Jahr dort.
Wir haben ja vorhin die Bestimmung gehabt, dass man keinen Sichtschutz, der 2 m hoch ist, an die Grundstücksgrenze stellen darf. Und ich frage mich, warum dann Zelte dorthin gestellt werden dürfen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wenn wir die 100-m2-Beschränkung hier rausnehmen, dann wird das eine sehr restriktive Regulierung. Es muss dann jegliches Aufstellen von Zelten in jeglicher Grösse angezeigt werden. Das wird meiner Meinung nach auch die ganz kleinen Zelte betreffen, die Privatleute das ganze Jahr stehen lassen, um zum Beispiel ihre Kinderspielzeuge oder Fahrräder unterzustellen. Und ich denke doch, dass das nicht gemeint sein kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir diese 100 m2 hier rausnehmen sollten. Denn dann wird es allzu restriktiv meiner Ansicht nach.Abg. Andrea Matt
Wir haben ja die Spezialisten im Hintergrund und die haben mir gerade erklärt, dass ein Zelt eine Klein- und Nebenbaute ist und damit 2 m Abstand von einer Grundstücksgrenze haben muss. Und damit kann ich auch meinen Antrag zurückziehen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Trotz der hochgeschätzten Spezialisten im Hintergrund, lassen wir auch ein wenig Vernunft walten. Also, ob wir hier Zelte dann auch einmal näher an die Grundstücksgrenze stellen, meine Damen und Herren, also wir können wirklich alles durchreglementieren und den gesunden Menschenverstand ausschalten. Ich glaube, wir bringen das auch noch zwischen den Nachbarn zu regeln, wenn man hier Zelte aufstellt. Und wer Kinder grossgezogen hat, der weiss, dass man manchmal hier halt auch - wie soll ich sagen - vielleicht das eine oder andere macht oder Zelte aufstellt, die dann näher an einer Grundstücksgrenze stehen. Ich bitte, das einfach nicht überreglementieren zu wollen. Darum denke ich mir schon, also 100 m2, das soll hier drinbleiben. Und ob dann Zelte als Bauten oder Nichtbauten qualifiziert werden, ich kann Ihnen sagen, das werden viele Leute nicht mehr verstehen.Abg. Arthur Brunhart
Damit haben Sie mir ganz aus dem Herzen gesprochen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 73 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann möchte ich noch bemerken, dass in Abs. 2 der hier aufgeführte Art. 92 zum Art. 93 wird. Und wir stimmen ab. Wer diesem Art. 74 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 20 Anwesenden
Abg. Paul Vogt
Ich beantrage die weitere Lesung durch Artikelaufruf. Es kommen jetzt die eher technischen Artikel, die weitgehend unbestritten sind. Und wir haben noch eine lange Traktandenliste, aber eine kurze Nacht vor uns.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag des Abg. Paul Vogt gehört. Er beantragt, nun ab Art. 75 die Behandlung durch Artikelaufruf durchzuführen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag stattgegeben und wir fahren fort mit Art. 75 mit Artikelaufruf. Art. 75 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 22 Anwesenden
Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Art. 78 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 78 steht zur Diskussion. Die Abg. Andrea Matt meldet sich zu Wort.
Abg. Andrea Matt
Ich habe eine Frage an die Regierung, und zwar, welche Behörde was prüft, und bitte die Regierung, mir Auskunft zu geben: Wer prüft Gebäudehöhe und -länge? Wer prüft die Bereiche um die Ausnützungsziffer? Das ist die Bruttogeschossfläche und die Grünflächenziffer. Wer prüft die Grenzabstände? Wer prüft die Einfriedungen, die Stützmauern und die Parkierung?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das Koordinationsverfahren läuft ja dermassen ab, dass die Gemeinde zuständig ist für die Überprüfung, ob die Vorschriften, die die Gemeinde erlassen hat, eben eingehalten werden, also Bauordnungsvorschriften zum Beispiel, Gestaltungsplan zum Beispiel. Dann die zuständige Baubehörde, die dann auch den Schlussbescheid erlässt, die überprüft, ob das Baugesetz eingehalten wird. Und zusätzlich wird je nachdem, ob es dann um Gewässer, Gewässerabstände geht, da wird dann das Amt für Umweltschutz mit einbezogen. Also es werden dann die entsprechenden Fachämter jeweils befragt und die haben dann gemäss der ihnen vom Spezialgesetz aufgetragenen Kompetenzen ihre Befugnisse wahrzunehmen. Das alles läuft zusammen und zuletzt soll es einen widerspruchsfreien Entscheid geben. Aber es macht natürlich keinen Sinn, dass die Baubehörde auf Landesebene noch einmal alle Bestimmungen der Gemeindebauordnung, ob die eingehalten sind, überprüft, sondern das passiert dann auf der Gemeindeebene.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 78 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 80 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 81 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 82 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 83 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 84 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 85 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Art. 86 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Art. 87 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 87 steht zur Diskussion.
Ich möchte darauf hinweisen, dass in Art. 87 Abs. 5 Art. 93 durch Art. 94 zu ersetzen ist. Es gibt keine Wortmeldungen. Dann können wir über diesen Artikel abstimmen.
Abg. Andrea Matt
In Abs. 3 ist noch die Artikelnummer 84 dann auf 85 hoch zu setzen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir abstimmen über Art. 87. Wer dem Art. 87 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterfahren. Art. 88 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 88 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die Anregung der Abg. Matt bezieht sich auf den Art. 88 Abs. 2. Im vorhergehenden Art. 87 Abs. 2 ist kein Verweis. Es müsste hier in Abs. 2 dann heissen Art. 87 Abs. 1.Landtagspräsident Klaus Wanger
In Abs. 2 würde Art. 86 zu Art. 87. Besten Dank. Dann stimmen wir ab über Art. 88. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 89 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 90 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 91 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 92 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 92 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Hier habe ich einen Abänderungsantrag und eine Frage. Zum Abänderungsantrag: Ich möchte beantragen, dass es so lautet: «Die Kommission umfasst bis zu sieben Mitglieder/Personen; ihr gehören insbesondere Vertreter des Landes und der Gemeinden und der im Planungsbereich tätigen Berufsverbände an. Den Vorsitz führt das zuständige Regierungsmitglied». Also die Wirtschaft und Umweltschutzvereinigungen möchte ich herausnehmen. Ich denke, schlanke Kommissionen sind effizienter.
Und zum Zweiten habe ich eine Frage: Hier steht absolut geschrieben auf die Dauer von vier Jahren. Ist das eine einmalige Aktion oder ist hier angedacht, dass es dann wieder zu einer Wiederwahl kommen sollte nach diesen vier Jahren. Wenn das so wäre, müsste man hier, glaube ich, meines Erachtens eine etwas andere Formulierung wählen.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine ähnliche Frage: Ich habe zuerst gedacht, dass das eine Übergangskommission ist zur Einsetzung bzw. zur Verwirklichung dieses Baugesetzes. «Die Regierung bestellt für die Dauer von vier Jahren eine interdisziplinär zusammengesetzte Planungskommission». Meines Erachtens, wenn das nicht so gewollt ist, müsste es heissen: «Es wird eine Planungskommission bestellt und die Mitglieder werden jeweils auf vier Jahre gewählt», wenn das gemeint ist. Aber ich weiss nicht, wenn der Herr Regierungschef vielleicht noch Ausführungen dazu macht.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich denke, es ist sinnvoll, dass Vertreter der Wirtschaft und der Umweltschutzvereinigungen Einsitz nehmen. Je früher diese Verbände einbezogen werden, desto besser und schneller verläuft alles.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich denke auch, dass in dieser Neunerkommission ein Vertreter der Umweltschutzvereinigungen Einsitz nehmen sein soll. Ich denke, auch diese Anliegen sollten berücksichtigt werden. Und mit einem Vertreter von neun sind sie sicher nicht übergebührlich vertreten.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch im Lichte der Diskussion bei der 1. Lesung möchte ich dafür plädieren, dass das hier so bestehen bleibt und die Zusammensetzung der Planungskommission festgelegt wird.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Artikel ist tatsächlich, was die Kommission anbelangt, missverständlich formuliert. Das soll natürlich eine Kommission sein, die nicht nur auf vier Jahre angelegt ist, sondern die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Und das müssen wir hier umformulieren. Das sehe ich. Ich plädiere auch für eine Kommission bis zu neun Personen. Sie soll interdisziplinär zusammengesetzt sein. Es sollen Fachleute aus verschiedensten Gebieten hier Einsitz haben. Und deshalb plädiere ich für Belassung des Vorschlages wie er hier vorliegt.
Jetzt müssen wir hier zu einer Formulierung kommen, die unmissverständlich ist. Da schlage ich vor: «Die Regierung bestellt eine interdisziplinär zusammengesetzte Planungskommission. Die Kommission umfasst bis zu neun Personen; ihr gehören insbesondere Vertreter des Landes und der Gemeinden, der Wirtschaft, der Umweltschutzvereinigungen und der im Planungsbereich tätigen Berufsverbände an. Den Vorsitz führt das zuständige Regierungsmitglied. Die Mandatsperiode beträgt vier Jahre». Dann wäre das an und für sich klar. Abg. Rudolf Lampert
Es hat sich erledigt. Ich hatte einen etwas alternativen Vorschlag. Aber es hat sich erledigt. Die Variante des Herrn Regierungschefs scheint mir genügend.
Was ich aber noch anregen möchte ist, dass die Amtsdauer des jeweiligen Mitgliedes vier Jahre beträgt. Ich musste mir die Formulierung noch durch den Kopf gehen lassen, aber dass die Amtsdauer des jeweiligen Mitgliedes vier Jahre beträgt. Es wird vorkommen, dass einzelne Mitglieder austreten und dann diese neu auf vier Jahre gewählt werden. Wir haben dann nicht jeweils die gesamte Kommission, die ausgewechselt wird nach vier Jahren. Das macht für mich Sinn im Interesse der Kontinuität und der Weitergabe von Informationen bzw. Know-how, die in dieser Gruppe bzw. in dieser Kommission bestehen, dass nicht plötzlich alle Kommissionsmitglieder ausgewechselt werden. Wir haben auch schon bei Verwaltungsräten ähnliche Formulierungen gewählt, dass die einzelnen Mitglieder auf vier Jahre gewählt werden und nicht die gesamte Kommission.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Das ging mir jetzt ein bisschen zu schnell. Können Sie den Vorschlag der Regierung bitte nochmals wiederholen?Regierungschef Otmar Hasler
Der Vorschlag würde folgendermassen lauten, dass im ersten Satz «für die Dauer von vier Jahren» gestrichen würde: «Die Regierung bestellt eine interdisziplinär zusammengesetzte Planungskommission». Dann würde ich alles belassen und am Schluss würde es dann heissen: «Die Mandatsperiode beträgt vier Jahre». Das heisst, nach vier Jahren muss wieder neu gewählt werden.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Jetzt stellt sich für mich die Frage: Die Mandatsperiode der ganzen Kommission oder der einzelnen Mitglieder?Regierungschef Otmar Hasler
Wie gesagt, dieses Anliegen wurde jetzt auch durch den Abg. Rudolf Lampert eingebracht und für mich macht das durchaus Sinn, dass man nicht immer ganze Kommissionen wechselt, wenn eine Amtsperiode oder Mandatsperiode abgelaufen ist, sodass hier der Vorschlag dann lauten sollte: «Die Mandatsperiode» - jetzt ist die Frage, ob das genügt - «der Mitglieder beträgt vier Jahre» oder «jedes Mitgliedes beträgt vier Jahre». Es sollte einfach klar zum Ausdruck kommen, dass, wenn ein Mitglied bestellt wird, dass dann die Periode vier Jahre dauert.Abg. Rudolf Lampert
Ich wollte eigentlich vorschlagen: «Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre». Damit ist ausgesagt, dass einzelne Mitglieder gewählt werden und nicht die Kommission.Regierungschef Otmar Hasler
Das kann ich gerne übernehmen in die Regierungsvorlage, sodass der erste Satz lauten würde: «Die Regierung bestellt eine interdisziplinär zusammengesetzte Planungskommission». Das Weitere würde bleiben. Und am Schluss würde es heissen: «Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir noch über den Antrag des Abg. Elmar Kindle abstimmen. Ich bitte, den Antrag nochmals zu formulieren.Abg. Elmar Kindle
Ich ziehe ihn zurück, weil er sowieso keine Mehrheit hat. Aber ich mache da nicht mit.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann ist das erledigt. Dann können wir über den Art. 92, wie er jetzt seitens der Regierung formuliert wurde, abstimmen. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 25 Anwesenden
Art. 93 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich nehme an, dass die Regierung einen ähnlichen Abänderungsantrag stellen wird wie beim letzten Artikel soweit es die Mandatsdauer betrifft.
Ich habe aber ein Problem mit dem Bst. d in Abs. 1: «zwei Vertretern der jeweils betroffenen Gemeinde»: Ich denke, das ist Aufgabe der Gemeinde, diese Vertreter zu bestimmen. Ich beantrage daher, dass man einen Abs. 2 einschiebt: «Die jeweils betroffene Gemeinde kann zwei Mitglieder in die Gestaltungskommission bestellen». Damit klargestellt ist, dass hier die Gemeindeautonomie respektiert wird und dass nicht die Regierung bestimmt, welche Mitglieder einer Gemeinde in die Gestaltungskommission kommen.Abg. Andrea Matt
Ich hätte gerne in Abs. 4 den letzten Satz etwas klarer formuliert, indem er heissen soll: «Bei Planungsinstrumenten sind diese Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen».Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte auch anregen, dass man das analog Art. 92 formuliert, damit es auch klar ist, dass es nicht eine einmalige Kommission ist. Hier könnte man auch «für die Dauer von vier Jahren» in Abs. 1 praktisch streichen und einen Abs. 3 einfügen: «Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre» - identisch mit Art. 92, weil es um dieselbe Thematik geht, mit derselben Begründung, dass nicht die gesamte Kommission ausgewechselt wird.
Bezüglich der Bestellung gehe ich schon davon aus, dass die Regierung diese Mitglieder bestellt, auch die Mitglieder der betroffenen Gemeinde. Nur gehe ich davon aus, dass das Vorschläge aus den Gemeinden sind, genauso wie die Umweltverbände auch ihre Vorschläge einreichen werden und aufgefordert werden, jemanden zu nominieren. Nur die formelle Bestellung müsste meines Erachtens durch die Regierung passieren.Abg. Andrea Matt
Es heisst ja «der jeweils betroffenen Gemeinde». Die Gestaltungskommission wird immer wieder Projekte aus verschiedenen Gemeinden zu behandeln haben. Und man müsste vielleicht auch überlegen, ob es nicht wie bei Bedarf - oder dass man quasi analog formuliert, wie man das bei den Experten macht. Also bei den jeweiligen Projekten werden zwei Vertreter der Gemeinde berücksichtigt. Das wäre eigentlich das Logische, weil die Gestaltungskommission hat nicht über eine bestimmte Zeitdauer nur ein Projekt einer Gemeinde zu bearbeiten.Abg. Rudolf Lampert
Meines Erachtens ist das abgedeckt. Genauso wie der Leiter der Stabsstelle für Landesplanung. Er ist für vier Jahre gewählt, wenn er Leiter der Landesplanung ist. Ansonsten fällt er natürlich weg, weil seine Funktion wegfällt. Genauso ist es bei den Vertretern der betroffenen Gemeinde. Wenn ein solches Projekt über drei oder vier Jahre geht, ist er für vier Jahre gewählt. Wenn es aber nur zwei Jahre geht, ist er nicht mehr Vertreter der betroffenen Gemeinde und fällt automatisch weg, weil das an die Funktion gebunden ist und nicht an die Person selbst.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe die Anregung der Abg. Andrea Matt so, dass, so wie es jetzt formuliert ist dann ja 11 x 2, also 22 Mitglieder benannt werden müssten und mit einer Formulierung ähnlich wie unter Abs. 2, dass man nur Bezug nehmen kann auf jeweils 2 Mitglieder der betroffenen Gemeinde. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, ich habe gedacht, es geht um die Mandatsdauer. Weil diese fällt dann dahin, wenn die Gemeinde nicht mehr betroffen ist. Aber für mich ist klar, dass zwei Vertreter der jeweils betroffenen Gemeinde diese Aktion der Gestaltung durchführen.Abg. Paul Vogt
Ich habe noch einen zusätzlichen Streichungsantrag: Ich möchte das Wort «ausländisch» in Abs. 1 Bst. c gestrichen haben. Ich denke, das gehört nicht in ein liechtensteinisches Gesetz, dass es expressis verbis ausländische Experten sein müssen. Die Regierung hat jederzeit die Möglichkeit, ausländische Experten zu bestellen, aber das braucht nicht im Gesetz zu stehen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Unter Abs. 1 Bst. c könnte man dann formulieren, dass es zwei Experten sind mit Wohnsitz im Ausland. Ich denke schon, dass es wichtig ist, dass man hier bewusst Experten beizieht, die nicht im Land ihren Wohnsitz haben, um hier auch eine gewisse Unabhängigkeit zu haben oder auch noch eine Sicht von aussen. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich weiss nicht, ob ich das alles noch zu ordnen bringe.
Also, die Kommission soll sich dermassen zusammensetzen, dass der Leiter der Stabsstelle für Landesplanung Vorsitzender ist, zwei von der liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung vorgeschlagene Fachexperten auch über die Dauer der vier Jahre fix in der Kommission sind. Zwei Experten: Wir haben hier ausländische Experten ins Gesetz geschrieben. Darauf können wir auch verzichten. Die Regierung bestellt die Experten ja. Wir haben bewusst immer Experten von auswärts genommen, weil auch der Blick von auswärts oft gut tut. Aber das muss nicht unbedingt im Gesetz stehen. Zwei Experten, die sind ebenfalls für vier Jahre in dieser Kommission, währenddem die Gemeinden jeweils im Anlassfall zwei Vertreter bestimmen und die dann Mitglieder in der Kommission sind, aber nur im Anlassfall. Und das macht durchaus auch Sinn, denke ich mir.
Ich bin davon ausgegangen, dass das damit abgedeckt wird, wenn hier in Abs. 1 Bst. d steht: «zwei Vertretern der jeweils betroffenen Gemeinde». Damit ist für mich klar, dass die Gemeinde die Vertreter jeweils dann selbst bestimmen muss. Aber es ist ein Fixum, dass sich die Kommission nicht ohne Gemeindevertreter zusammensetzt. Denn es sind ja immer Bauten in irgendeiner Gemeinde oder Überbauungspläne irgendeiner Gemeinde davon betroffen. Und deshalb, denke ich mir, könnte man Abs. 1 Bst. d so stehen lassen. Das ist auch die Praxis, dass die Gemeinden dann bestimmen, wer eben in die Gestaltungskommission kommt. Also da greifen wir nicht in die Autonomie der Gemeinden ein.
Was die Dauer, die Mandatsdauer, anbelangt, da bin ich einverstanden. Das formulieren wir analog Art. 91, dass es also in Abs. 1 nur heisst: «Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus». Und dann kann man einen Abs. 3 machen: «Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder der Gestaltungskommission beträgt vier Jahre».Abg. Paul Vogt
Ich verstehe Ihre Interpretation schon. Ich denke aber, dass sie sich mit dem Text nicht vereinbaren lässt. Wenn hier steht, die Regierung bestellt zwei Vertreter der Gemeinden, dann ist das halt durch das Gesetz klar geregelt, dass die Regierung bestimmt, welche Vertreter der Gemeinden in die Kommission kommen. Deshalb noch einmal mein Abänderungsantrag:
Es soll ein neuer Abs. 2 formuliert werden: «Die jeweils betroffene Gemeinde kann im Anlassfall zwei Vertreter in die Gestaltungskommission entsenden». Mit der Kann-Formulierung wird auch Bezug genommen auf die heutige Praxis. Ich habe mir sagen lassen, dass manchmal der Bauführer allein kommt, manchmal kommt der Vorsteher oder es kann auch sein, dass beide kommen. Und die Autonomie der Gemeinde ist dann wirklich gewährleistet. Die Regierung hat nicht zu sagen, wen die Gemeinde zu schicken hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Darf ich, damit wir eine Linie bekommen, jetzt den Herrn Regierungschef bitten, zu diesem konkreten Vorschlag Stellung zu nehmen. Wird er von der Regierung übernommen?Regierungschef Otmar Hasler
Von der Intention her sind wir da sehr nahe. Ich denke mir nur, wir sollten die Kann-Bestimmung nicht so verstehen, dass eben jeweils von Fall zu Fall niemand kommt oder jemand dann entsandt wird. Wir gehen schon davon aus, dass die Gemeinde hier ihre Vertreter in diese Kommission entsenden soll. Sie soll sie selber auswählen können. Also von daher könnte ich mir durchaus vorstellen, dass wir einen neuen Abs. 2 machen: «Die jeweils betroffene Gemeinde entsendet zwei Mitglieder in die Gestaltungskommission». Und dann ist es klar. Sie wählt die selber aus, aber sie ist damit auch verpflichtet, dass es, wenn es ja um ihren Wirkungskreis geht, wenn es um die Gestaltungspläne, um Überbauungspläne in der Gemeinde geht, damit sie da auch ihre Experten entsendet. Weil die müssen ja auch befragt werden können. Die sollen ja auch letztendlich dann zur Meinungsbildung beitragen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich gebe jetzt das Wort wieder zurück an den Abg. Paul Vogt, damit wir beim gleichen Thema bleiben.Abg. Paul Vogt
Ich sehe, wir liegen von der Intention her auf derselben Linie. Meine Formulierung hat einfach darauf Rücksicht genommen, dass die Gemeinden manchmal zwei, manchmal einen entsenden. Es wird dann nicht bestimmt, dass es zwei sein müssen. Ich denke, dass die Gemeinden das tun werden, weil das ja in ihrem unmittelbarem Interesse ist. Und ich könnte mir schwer vorstellen, wenn es um Gemeindeangelegenheiten geht, dass dann die Gemeinde nicht mitreden will.Regierungschef Otmar Hasler
Also ein Vorschlag zur Güte. Dann schlage ich hier vor: Abs. 1 belassen wir ohne «für die Dauer von vier Jahren», nehmen den Bst. d weg, machen einen Abs. 2, der lautet: «Die jeweils betroffene Gemeinde kann zwei Mitglieder in die Gestaltungskommission entsenden».
Abs. 3: «Die Gestaltungskommission kann bei Bedarf zusätzliche Experten beiziehen».
Und dann ein neuer Absatz: «Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre».Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich würde diesem Antrag vom Regierungschef, dem abgeänderten Art. 93 in diesem Sinne zustimmen.
Dann noch zu der Formulierung unter Abs. 1 Bst. c «zwei ausländische Experten»: Ich denke, es ist ja ganz bewusst gewählt, dass unter b zwei Fachexperten des LIA in diesem Sinne als inländische Experten angesehen werden und unter c ausländische Experten. Ich verstehe hier jetzt auch nicht, warum gegenüber dem Wort «ausländisch» hier eine Reservation besteht, weil das ist nicht per se etwas Schlechtes. Aber wie gesagt, man könnte es umformulieren «mit Wohnsitz im Ausland». Also ich sehe hier schon einen Sinn und Nutzen dieser Unterscheidung unter b und c. Abg. Rudolf Lampert
Nachdem wir nun in Abs. 1 gemäss Vorschlag des Herrn Regierungschefs die Kommission bestimmen, dann in Abs. 2, in einem neuen Abs. 2 praktisch die Delegierten der Gemeinde und in einem neuen Abs. 3, der bisher Abs. 2 war, die zusätzlichen Experten, macht eigentlich der Abs. 4 keinen Sinn an dieser Stelle. Man müsste den Abs. 4, der sich mit der Mandatsperiode ergibt, praktisch nach dem Abs. 1 einfügen, weil wir dann wirklich von der fünfköpfigen Kommission sprechen und zugewählte, von der Gemeinde Delegierte und zusätzliche Experten.
Meines Erachtens müsste es heissen, wenn ich aushelfen darf, dass der Abs. 1 so lautet: Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus: a, b und c. Dann einen neuen Abs. 2: Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre. Dann einen Abs. 3, der die Vertretung der Gemeinde, so wie Sie es formuliert haben, ausführt. Und einen Abs. 4, welcher die zusätzlichen Experten betrifft. Das macht sonst keinen Sinn, wenn wir das am Schluss aufführen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Anregung geht in die gleiche Richtung. Ich unterstütze somit den Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert. Ich unterstütze auch die Vorschläge der Regierung. Aber wenn wir unter Abs. 4 die Mandatsdauer von vier Jahren festschreiben, ist sie für die Gemeindevertreter auch auf vier Jahre festgeschrieben. Und mit dem Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert haben wir das so, wie es auch die Intention ist, auch formuliert und festgelegt.Abg. Andrea Matt
Also, man muss dann aber auch noch aus dem lit. c, das «sowie» - das muss man bei lit. b hinten anhängen, damit es sozusagen b sowie c heisst. Und ich denke, «die Mandatsperiode beträgt vier Jahre», das gehört direkt in den Abs. 1. Es braucht keinen eigenen Abs. 2 mehr dafür. Also, man hat einen Abs. 1 ... soll ich es mal vorlesen?
«Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus:
a) dem Leiter der Stabsstelle für Landesplanung als Vorsitzender;
b) zwei von der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA) vorgeschlagenen Fachexperten; sowie
c) zwei Experten.
Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre».
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich gebeten habe, in Abs. 4 den letzten Satz abzuändern - damit das nicht verloren geht - und zwar möchte ich beliebt machen, ihn folgendermassen lauten zu lassen: «Bei Planungsinstrumenten sind diese Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich glaube, jetzt nähern wir uns der definitiven Fassung von Art. 93, so wie sie dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann. Ich kann mich dem vorgeschlagenen Abs. 1 grösstenteils anschliessen. Aber ich lese ihn doch noch einmal, weil für mich machen jetzt die ausländischen Experten schon Sinn, weil wir ja bei b schon Experten haben. Aber das sind Experten aus dem Inland und deshalb bei c zwei ausländische Experten. Und dann schlage ich jetzt vor und ändere den Regierungsantrag dergestalt ab:
«Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus:
a) dem Leiter der Stabsstelle für Landesplanung als Vorsitzender;
b) zwei von der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA) vorgeschlagenen Fachexperten; sowie
c) zwei ausländischen Experten.
Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre».
Abs. 2: «Die jeweils betroffene Gemeinde kann zwei Mitglieder in die Gestaltungskommission entsenden».
Abs. 3: «Die Gestaltungskommission kann bei Bedarf zusätzliche Experten beiziehen».Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann würde Abs. 3 zu Abs. 4.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, dann würde Abs. 3 zu Abs. 4 und Abs. 4 zu Abs. 5. Und dann hat die Abg. Andrea Matt noch einen Änderungsantrag bei Abs. 5 gewünscht, und zwar beim letzten Satz von Abs. 5. Können Sie dazu noch Stellung nehmen? Können Sie den nochmals formulieren?Abg. Andrea Matt
«Bei Planungsinstrumenten sind diese Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.»Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wenn wir darunter dasselbe verstehen, dann habe ich kein Problem, nämlich dass man den Stellungnahmen nicht folgen muss. Aber man muss sie zumindest berücksichtigen. Und das scheint mir wichtig zu sein. Dann kann ich auch diesen Antrag hier übernehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gut. Dann ist dieser Antrag seitens der Regierung auch übernommen.Abg. Paul Vogt
Ihr Abs. 2 ist jetzt fast identisch mit dem, was ich vorgeschlagen habe. Eine kleine Nuance gibt es noch: Sie haben jetzt in der letzten Formulierung - vorher haben Sie es auch anders formuliert - in der letzten Formulierung haben Sie von «zwei Mitgliedern» gesprochen. Ich habe vorgeschlagen, «zwei Vertreter» in die Planungskommission. Ich denke, dass diese Nuance Sinn macht, damit auch klargestellt ist, dass das nicht Mitglieder der Kommission sind. Man könnte allenfalls noch einfügen: zwei stimmberechtigte Vertreter, um auch diese Frage zu klären, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, es handelt sich dann jeweils um Vertreter. Mit dem Wort «Mitglieder» wäre klar gewesen, dass sie vollumfänglich natürlich auch die Rechte entsprechend wahrnehmen können. Wenn wir von Vertretern sprechen, dann würde ich schon sagen, dass sie dann stimmberechtigt sein müssen. Ich könnte mir aber auch vorstellen, wenn die Gemeinde jeweils betroffen ist, dass man durchaus auch den Begriff der Mitglieder stehen lassen könnte. Sie sind nur im dementspre-chenden Fall dann Teil der Kommission, also Mitglieder der Kommission. Beides ist möglich. Man kann auch sagen «stimmberechtigte Vertreter». Aber ich möchte jetzt da nicht zu viele Varianten diskutieren. Also, ich würde vorschlagen, dass man hier sagt: «bestimmt zwei Mitglieder».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich gehe nicht davon aus, Herr Abg. Vogt, dass Sie einen Antrag stellen. Oder stellen Sie einen Antrag? Das ist nicht der Fall. Besten Dank.Abg. Elmar Kindle
Ich habe noch eine Frage zu lit. c: Heisst es jetzt «zwei ausländische Experten» oder «zwei Experten»?Landtagspräsident Klaus Wanger
Ausländische.Abg. Elmar Kindle
Ausländische? Bleibt das?Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja, das bleibt.Abg. Elmar Kindle
Dann kann ich mitmachen. Sonst nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gut. Dann haben wir schon eine Stimme mehr. Dann können wir abstimmen. Wer nun den vom Regierungschef formulierten und entgegengenommenen Anträgen zustimmen will ... Stimmen wir ab über Art. 93. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:20 Uhr Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:45 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor die Totalrevision des Baugesetzes und befinden uns bei der Behandlung von Art. 94, in der Vorlage noch mit Art. 93 bezeichnet. Ich gebe noch dem Herrn Regierungschef das Wort.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank. Ich möchte noch eine Ausführung zu Protokoll geben zu Art. 55 - Messung der Gebäudehöhe bei Geländerveränderungen -, damit das richtig protokolliert ist.
Hier wurde ich vom Abg. Elmar Kindle gefragt: Was ist denn, wenn Aufschüttungen bewilligt wurden in der Vergangenheit, von wo wird gemessen? Ich habe dann sinngemäss geantwortet, dass eben diese bewilligten Aufschüttungen ausgenommen sind, das heisst, dass dann von dort aus gemessen wird. Das ist so nicht richtig, und zwar rein schon aus nachbarrechtlichen Gründen wäre das problematisch gerade in Hanglagen, sondern es muss in jedem Fall der gewachsene Terrainverlauf, der durch Aufschüttungen oder Abgrabungen verändert wurde, auch wenn das bewilligte Aufschüttungen oder Abgrabungen waren, bestmöglich ermittelt werden und von dort weg dann auch die Höhen gemessen werden, damit eben auch die Nachbarrechte so gewahrt bleiben. Dies möchte ich gerne hier noch zu Protokoll geben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir mit Art. 94 fortfahren. Art. 94 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 20 Anwesenden
Art. 95 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 95 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 20 Anwesenden
Art. 96 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 20 Anwesenden
Art. 97 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 97 steht zur Diskussion.
Ich werde gerade aufmerksam gemacht, da ist noch ein Artikel, in Abs. 3 wird Art. 77 noch aufgeführt. Das wäre dann natürlich Art. 78. Das ist noch zu bemerken.
Dann können wir noch abstimmen über Art. 97. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Art. 98 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Art. 99 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 99 steht zur Diskussion.
Da sind folgende Änderungen vorzunehmen bezogen auf die Artikelbezeichnung: Art. 71 wird Art. 72. Art. 87 wird Art. 88. Art. 86 wird Art. 87. Art. 72 wird Art. 73.
Dann können wir über Art. 99 abstimmen. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Art. 100 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Art. 101 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Art. 102 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 102 steht zur Diskussion. Da sind wieder Änderungen der Artikel vorzunehmen. Nein, es sind nur Landesgesetzblätter. Dann stimmen wir ab. Wer dem Art. 102 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 21 Anwesenden
Art. 103 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 103 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Dieses Gesetz soll gemäss Vorlage am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Ich beantrage, dass dieses Gesetz am 1. Juli 2009 in Kraft tritt. Der Grund liegt vor allem darin: Durch die höhere Ausnützung beispielsweise und andere Vorteile, die man durch dieses Gesetz erfährt, wäre mit einem Aufschub von Gesuchen zu rechnen, wenn dieses Gesetz erst am 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Das würde praktisch bedeuten, dass alle die Gesuche im Januar 2010 eingereicht würden, weil sie im nächsten Jahr aufgrund - vor allem der Ausnützungsziffern - nicht eingereicht würden, sondern erst wenn das neue Gesetz in Kraft ist. Das würde zu einer derartigen Anhäufung der Gesuche im Januar 2010 führen, dass es praktisch nicht mehr möglich ist, innerhalb von nützlicher Zeit diese zu bewerkstelligen.
Zudem gehen wir davon aus, dass die Bautätigkeit in nächster Zeit etwas zurückgeht aufgrund der Rezessionserscheinungen, die auch an uns nicht vorbeigehen werden. Und dann wäre es schade, wenn genau diese Gebäude eben nicht errichtet würden, weil man damit abwartet. Dieses Abwarten wird vor allem bei Grossbauten stattfinden, denn dort kommt die Ausnützung vor allem zum Tragen. Ich bin auch überzeugt, dass unser Hochbauamt sehr leistungsfähig ausgestaltet ist, dass es flexibel genug ist, diese Umsetzung auch innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Und ich bin überzeugt, dass das Hochbauamt dies auch bewältigen kann. Ich beantrage, wie gesagt, dieses Gesetz auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen.Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Rudolf Lampert. Das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Beginn eines neuen Jahres macht grundsätzlich schon Sinn. Aber ich bin der Meinung, dass mit Rücksicht auf das Baugewerbe nicht so lange zugewartet werden sollte, sondern das In-Kraft-Treten auf den 1. Juli 2009 festgelegt werden sollte. Es könnte nämlich der Fall eintreten, dass verschiedene Bauvorhaben zurückgestellt werden, bis das neue Gesetz mit den verbesserten Ausnützungsziffern in Kraft tritt. Damit hätten wir eine Verzögerung um wenigstens ein halbes Jahr.
In der heutigen Zeit, in der uns täglich neue Meldungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten verschiedener Branchen erreichen, finde ich es nicht sinnvoll, dass hier eine Verzögerungszeit von einem Jahr in Kauf genommen wird. Ich bin überzeugt, dass das Hochbauamt und andere damit befasste Stellen in der Lage sein werden, die notwendigen Umstellungen bis zum 1. Juli 2009 vorzunehmen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ein Gesetz ist nur wirksam, wenn es auch umgesetzt werden kann. Ich denke, dass es nicht nur vom Hochbauamt abhängt. Es sind auch verschiedene andere Stellen involviert, insbesondere die Gemeinden. Es finden grössere Umstellungen statt. Sie haben auch einen Zusammenhang mit EDV-Umstellungen. Ich weiss nicht, ich kann das nicht abschätzen, ob die involvierten Stellen alle innerhalb von sechs Monaten das bewerkstelligen können. Vielleicht kann der Herr Regierungschef hierzu noch Ausführungen machen.
Dann habe ich auch in dieser Beziehung eine Frage. Könnte man das In-Kraft-Treten so regeln, dass es heisst: Das Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2010 in Kraft? Das würde nicht ausschliessen, dass es vielleicht auch früher in Kraft treten kann. Aber das ist eine juristische Regelung. Da kenne ich mich nicht aus. Ich bitte den Herrn Regierungschef, diese Frage zu beantworten. Ich würde aber den Vorschlag der Regierung hier, dass es am 1. Januar 2010 in Kraft tritt und den involvierten Stellen ein Jahr gibt für die Umstellung, das würde ich grundsätzlich unterstützen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich bin auf die Antwort des Herrn Regierungschefs gespannt. Aber grundsätzlich, denke ich, ist es ein sehr umfangreiches Gesetz mit weitreichenden Folgen, auch für die Handhabung. Auch Aufgaben Land und Gemeinden wurden zum Teil neu zugeteilt. Ich denke, das braucht auch auf Seiten der Gemeinden, der Bauverwaltungen entsprechende Vorlaufzeit. Auch bei den Fachleuten, damit das Fachwissen auch wieder neu angeeignet werden kann. Und ich finde hierzu ein Inkraftsetzen des gesamten Gesetzes auf 1. Juli sehr sehr anspruchsvoll. Aus den Ausführungen entnehme ich, dass es primär um Art. 41 geht, die erhöhte Ausnützung, die Ausnützungsziffern, und möchte daher auch den Regierungschef fragen, ob allenfalls ein Passus im Sinne des Art. 41 ab 1. Juli in Kraft tritt, ob das denkbar ist, auch von der Systematik her in Verbindung mit dem alten Gesetz und der Rest des Gesetzes dann per 1.1.2010 in Kraft treten würde? Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu den Ausführungen des Abg. Henrik Caduff habe ich noch eine Anschlussfrage: Es gibt ja den Begriff von werdendem Recht und von der günstigeren Auslegung für den Bürger, das heisst, wenn es schon klar ist, dass die Ausnützungsziffer erhöht wird, spätestens in einem Jahr, ob im Sinne des werdenden Rechts auch Baugesuche, die früher eintreffen, in diesem Sinne behandelt werden können?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal herzlichen Dank in das Vertrauen ins Hochbauamt. Ich möchte mich diesen Ausführungen durchaus anschliessen. Ich denke mir auch, dass die Mitarbeiter des Hochbauamtes hier in kürzester Zeit eine Stellungnahme zu einer sehr komplexen Vorlage erstellt haben und damit auch bewiesen haben, dass sie hier ihrer Aufgabe gewachsen sind.
Wir haben auch darüber diskutiert: Wann kann das Gesetz in Kraft treten? Ich war auch immer der Auffassung: Das sollte früher in Kraft treten, wir sollten hier nicht ein Jahr dafür gebrauchen. Ich wurde dann doch überzeugt, dass die ganze Umstellung eine sehr komplexe ist. Es müssen all die Verordnungen erarbeitet werden, es müssen dann die Daten dementsprechend übernommen werden, es müssen sich die Gemeinden umstellen. Es gibt ein neues Bewilligungsverfahren. Das müssen wir einfach berücksichtigen, dass das einen erheblichen Aufwand bedeutet.
Dann haben wir uns darüber unterhalten: Können wir einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft treten lassen? Das war auch eine der Fragen, die wir untersucht haben. Wir haben das auch mit dem Rechtsdienst abgeklärt, haben hier eine Lösung versucht. Das wurde uns aber dringend abgeraten. Denn es hängt alles sehr eng miteinander zusammen: Die ganzen Bewilligungsverfahren, dann die entsprechenden Voraussetzungen, wie sie hier in den einzelnen Artikeln genannt sind. Also davon haben wir dann abgesehen.
Wir sehen ganz einfach, dass wir die Zeit benötigen, damit wir uns sauber auf die Umstellung vorbereiten können. Wenn Sie die Zeit verkürzen wollen, auch hier haben wir natürlich offen diskutiert, es wird sicher nicht vor dem Herbst gehen. Also auf den 1. Juli werden wir das nicht schaffen. Wir werden nicht alle Verordnungen sauber erstellt haben, das entsprechende Personal rekrutiert haben. Auch wenn wir nicht mehr Stellenprozente insgesamt wollen, aber wir brauchen natürlich hier Fachleute, die nachher dann das Bewilligungsverfahren durchführen.
Ich möchte grundsätzlich beim Antrag bleiben, bitte aber doch: Wenn man ein vorzeitiges In-Kraft-Treten will, dass man dann zumindest nicht den 1. Juli nimmt, das schaffen wir ganz einfach nicht sauber, dass man dann zumindest auf den September geht, damit wir auch die Rekrutierung durchführen können, die Verordnungen dementsprechend sauber erarbeitet haben, mit den Gemeinden uns abgesprochen haben. Das wird dann eine sehr sehr anspruchsvolle Aktion werden. Innerhalb eines Jahres werden wir das sauber über die Bühne bringen können. Natürlich verstehe ich, dass, gerade wenn ein solches Gesetz beschlossen wird, auch die Bauwirtschaft oder die Bauherren und -frauen darauf warten und dass hier ein Jahr als sehr lange Frist empfunden wird. Man darf einfach die Komplexität der Aufgabe nicht unterschätzen.
Dann zum werdenden Recht: Wenn natürlich die Bestimmungen sehr eindeutig sind, denke ich mir, hat man sich an diese Bestimmungen des geltenden Rechts zu halten. Also, da sind die Grenzen dann doch relativ eng gesetzt.Abg. Elmar Kindle
Danke für die Ausführungen. Ich kann das nachvollziehen. Ich denke dennoch, dass man sich überlegen sollte, das In-Kraft-Treten auf das Jahr 2009 zu beziehen. Ich stelle jetzt einen Antrag: In-Kraft-Treten 1.10.2009. Somit haben wir neun Monate Zeit, um das Ganze umzusetzen. Ich denke, der Druck wird vielleicht auch nötig sein, wobei - wie schon der Abg. Lampert gesagt hat - das Hochbauamt hat gezeigt, wie leistungsfähig es ist. Und ich denke, dass es in dieser Zeit auch machbar sein müsste. Auch mit den Gemeinden zusammen. Abg. Rudolf Lampert
Damit wir nicht zu viele Abstimmungen benötigen: Ihre Ausführungen haben mich überzeugt und ich schliesse mich dem Antrag des Abg. Elmar Kindle an und ziehe meinen Antrag selbst zurück, kann mir aber nicht verkneifen, Ihnen irgendwann in den Sinn zu bringen, dass, wenn Sie MiFID einführen, auch die Privatindustrie innerhalb von zwei/drei Monaten das alles umsetzen muss, genauso bei den Sorgfaltspflichtgesetzgebungen. Da haben wir von Monaten geredet und bei MiFID von wenigen Wochen, bis die Ausführungsbestimmungen der FMA gegeben waren. Ich möchte nur in Erinnerung rufen, dass man vielleicht auch mit gleichen Ellen misst, wenn man der Privatwirtschaft Auflagen macht. Aber ich kann damit leben und möchte das auch nicht weiter ausführen. Ich schliesse mich dem Antrag des Abg. Elmar Kindle an, wenn das auch für die Regierung ein Kompromiss ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag des Abg. Elmar Kindle abstimmen. Der Abg. Kindle beantragt folgende Formulierung: «Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag stattgegeben.
Und nun stimmen wir noch über Art. 103 ab mit dem geänderten In-Kraft-Treten vom 1. Oktober 2009. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann haben wir mit Art. 103 den letzten Artikel verabschiedet und wir kommen nun zur Schlussabstimmung. Wer dem Baugesetz die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.
Die Regierung beantragt noch, die Motion vom 13. November 2001 zur Ergänzung des Baugesetzes (behindertengerechtes Bauen) abzuschreiben. Wer diesem Antrag der Regierung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit haben wir die Motion vom 13. November 2001 abgeschrieben. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GEMEINDEGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 52 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Art. 77 muss in Art. 78 im Abs. 6 geändert werden. Es gibt keine Wortmeldungen. Wer dem Art. 52 Abs. 6 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-