Abänderung des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes und des E-Geldgesetzes in Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG (Nr. 161/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Abänderung des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes und des E-Geldgesetzes in Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 161/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck
Guten Morgen, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. In den vorliegenden Abänderungsvorschlägen im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung geht es im Wesentlichen um einerseits Anpassungen aufgrund von EU-Richtlinien und andererseits um Anpassungen aufgrund von Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds. Die relevanten EU-Richtlinien sind Bestandteil des so genannten Aktionsplanes für Finanzdienstleistungen der EU. Das ist ein Plan, der seit einigen Jahren in Kraft ist. Ziel ist hier die Schaffung eines vollständig integrierten und einheitlichen Binnenmarktes für die Finanzmärkte. Im Rahmen dieses Aktionsplanes finden sich etwa auch die Marktmissbrauchsrichtlinie oder die auch hier bestens bekannte MiFID.
Bei den vorliegenden Richtlinien geht es um eine möglichst weitgehende, gemeinschaftsweite Harmonisierung des Verfahrens unter aufsichtsrechtlicher Beurteilung von Geschäften in Zusammenhang mit qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor. Qualifizierte Beteiligungen sind solche von mindestens 10% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen. Andererseits geht es auch um Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds. Der IWF hat ja letztes Jahr ein Assessment in Liechtenstein durchgeführt. Im Zuge dieses Assesments, das ja grundsätzlich sehr positiv ausgefallen ist - das muss auch wieder einmal betont werden, dass wir einen hohen internationalen Regulierungsstandard in Liechtenstein aufweisen - in diesem Assessment wurden aber auch einige Empfehlungen ausgesprochen. Unter anderem geht es darum, dass der Betrieb einer so genannten Sitzbank verboten werden soll. Eine Sitzbank wäre eine solche Bank, die hier in Liechtenstein zwar einen Sitz hätte, aber weder über genügend Personal, Organisation oder Infrastruktur verfügen würde. Und diese Empfehlung wird hier aufgenommen und das Verbot einer solchen Sitzbank ins Gesetz aufgenommen.
Schliesslich möchte ich in der Eintretensdebatte noch auf einen mir wichtig erscheinenden Punkt hinweisen: Im Vermögensverwaltungsgesetz soll ein Anlegerentschädigungssystem und eine diesbezügliche Anschlusspflicht für die Vermögensverwaltungsgesellschaften implementiert werden. Dies wurde im Vermögensverwaltungsgesetz ursprünglich nicht gemacht, da man der Ansicht war, dass das nicht nötig ist. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass im EWR ein solches erforderlich ist, damit die grenzüberschreitende Tätigkeit ungehindert gemacht werden kann.
Gemäss Regierungsbericht ist beabsichtigt, dass der Verein der unabhängigen Vermögensverwalter in Liechtenstein ein entsprechendes Anlegerentschädigungssystem für Vermögensverwaltungsgesellschaften errichten und betreiben wird. Hierzu möchte ich die Regierung fragen: Wie ist hier der Stand der Dinge?
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Heinz Vogt
Danke schön. Der Abg. Alois Beck hat eigentlich alles gesagt, was zu sagen ist. Meine Frage bezieht sich auch auf das geplante Anlegerentschädigungssystem. Hier ist vielleicht noch ergänzend anzumerken, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetz keine Kundengelder entgegennehmen dürfen und es natürlich dann fraglich ist, wo hier Anlegerentschädigungsansprüche überhaupt entstehen können. Anscheinend lässt die MiFID-Auslegung nicht zu, hier eine Ausnahme zu machen. Und so kommt die Regierung dann zum Schluss, dass ein solches Anlegerentschädigungssystem zu implementieren ist.
Hier hätte ich auch im Anschluss an die Frage des Abg. Alois Beck eine Frage: Kann die Regierung diesbezüglich bereits jetzt konkrete Aussagen machen, wie ein solches System aussehen und wie es finanziert werden soll? Und ich frage mich hier einfach schon: Wenn mangels Haltens von Vermögenswerten keine Ansprüche von Anlegern entstehen könnten, warum und wie ein solches System funktionieren soll? Ich kann mir das beim besten Willen leider nicht vorstellen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Betreffend die Frage dieses Anlegerentschädigungssystems, das EWR-rechtlich gefordert wird, damit eine Wertpapierfirma dann eben auch einen Europapass bekommt, kann ich Ihnen nur Folgendes sagen: Es ist effektiv so, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäss liechtensteinischem Recht ja keine Kundenvermögen in dem Sinn halten. Deshalb hat man ja auch darauf verzichtet, in der ursprünglichen Gesetzesvorlage ein solches Anlegerentschädigungssystem zu implementieren. Nun aber wirkt sich das zum Nachteil der Vermögensverwaltungsgesellschaften aus. Deshalb wird man ein solches System machen müssen. Ich kann Ihnen leider noch keine konkrete Auskunft geben.
Der Verein für unabhängige Vermögensverwalter Liechtensteins ist aber positiv auf dieses Anliegen eingetreten, weil er keine Wettbewerbsnachteile haben möchte. Ein liechtensteinischer Experte wurde damit beauftragt, ein solches System zu entwerfen. Diese Arbeiten laufen im Moment. Ich kann Ihnen aber über den konkreten Stand der Arbeiten keine Auskunft geben. Ich wollte mich heute Morgen noch erkundigen, konnte aber den entsprechenden Experten nicht erreichen. Aber es sind konkrete Arbeiten im Gang und es soll dem Verein für unabhängige Vermögensverwalter ein Exposé vorgestellt werden, damit diese Ausgestaltung nachher auch diskutiert werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 15 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe eine Anregung zu Abs. 2 auf die 2. Lesung: Dieser Satz besteht aus acht Zeilen. Ich musste diese Zeilen mehrmals lesen, um überhaupt verstehen zu können, was hier gemeint ist. Ich bitte die Regierung, dass man vielleicht das auf die 2. Lesung überarbeiten und somit lesbarer machen könnte. Das Gleiche gilt dann auch für die anderen, kommenden Gesetze. Diese haben mehrheitlich den gleichen Inhalt.Abg. Alois Beck
Es ist zugegebenermassen eine komplizierte Formulierung. Bereits das bestehende Gesetz hat eine solche komplizierte Formulierung. Aber bis jetzt hat es meiner Kenntnis nach keine grösseren Probleme geben. Aber wenn die Regierung das vereinfachen kann, ist das mir auch recht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist tatsächlich so: Ich musste diesen Satz auch einige Male lesen, bis ich dann auch den Sinn erschliessen konnte. Wir werden das überprüfen, ob hier eine Vereinfachung möglich ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Bankengesetzes beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERMÖGENSVERWALTUNGSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe eine Frage zu Bst. b: Wie definiert sich der Begriff «Geschäftskreis»? Was ist damit gemeint?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Auskunft werde ich Ihnen auf die 2. Lesung geben lassen.Abg. Heinz Vogt
Herr Regierungschef, mir nicht mehr, dem Parlament.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Auch hier bitte ich die Regierung um Überprüfung bezüglich Lesbarkeit analog Art. 26a Abs. 2.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 25a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Meine Frage bezieht sich auf Abs. 6 bezüglich des ausführlichen Revisionsberichtes. Ich habe in den Erläuterungen auf Seite 23 nichts gelesen, was man unter einem ausführlichen Revisionsbericht versteht. In der Praxis wird ein Testat gemacht, das die Ordnungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit bestätigt und falls erforderlich, wird dann in einem Erläuterungsbericht oder Management-Letter weiter Stellung bezogen. Ich denke, falls alles in Ordnung ist, stellt sich für mich schon die Frage, wie ein solcher ausführlicher Revisionsbericht auszusehen hat. Ich bitte die Regierung auf die 2. Lesung noch abzuklären, was damit gemeint ist.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Das ist ja die gleiche Formulierung, wie sie auch im Bankengesetz zu finden ist. Dort besteht ja schon ein solches System. Ich gehe davon aus, dass man sich eng an dieses anlehnt, wo es sinnvoll ist.Abg. Heinz Vogt
Danke für den Hinweis, Herr Abg. Alois Beck. Das ist mir jetzt schon klar. Aber ich denke, hier haben wir ein bisschen mit zwei unterschiedlichen Paar Schuhen zu tun. Wenn man die Voraussetzungen dieses Anlegerentschädigungssystems sieht, ich denke, es wird bei weitem nicht so weit gehen wie bei den Banken. Darum frage ich mich schon, ob man hier nicht vielleicht eine gemässigtere Lösung anstreben könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 62 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Aus dieser Übergangsbestimmung muss man schliessen, dass dieses Anlegerentschädigungssystem - ich sage mal, wenn das Gesetz in Kraft tritt - auf Mitte nächsten Jahres zu stehen kommen sollte. Es ist sicher einfacher als das System bei den Banken. Ich erinnere mich, der Bankenverband hat ein solches Ein- und Anlageschutzsystem. Dazumal war es noch ein recht aufwendiges Prozedere, bis das Ganze zustande kam. Die Behörden müssen das auch noch anerkennen usw.
Die Regierung geht demnach davon aus, dass das System bis Mitte Jahr steht, ansonsten hätten wir eine Bestimmung im Gesetz, die nicht umgesetzt werden könnte für die neuen Vermögensverwaltungsgesellschaften.Abg. Heinz Vogt
Meine Frage geht in dieselbe Richtung. Es ist ja beabsichtigt, dass der Verein unabhängiger Vermögensverwalter ein solches System einrichtet. Und mir stellt sich jetzt die Frage: Es ist meines Wissens nicht Pflicht, bei diesem Verein Mitglied zu sein. Was passiert, wenn jetzt jemand da nicht mitmacht oder das System nicht zur rechten Zeit zustande kommt?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir gehen davon aus, dass bis zur 2. Lesung wir auch definitiv wissen, ob dieses System rechtzeitig zustande kommt. Natürlich muss jeder dann auch die Möglichkeit haben, diesem System beizutreten. Sollte es hier eine Verzögerung geben, müssen wir natürlich auch die Übergangsbestimmung dementsprechend anpassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER INVESTMENTUNTERNEHMEN
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 29 Abs. 4 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 4 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung betreffend das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES E-GELDGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 9 Bst. i und k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 Bst. i und k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des E-Geldgesetzes beraten und Traktandum 22 bearbeitet.
-ooOoo-