Totalrevision des schiedsrichterlichen Verfahrens (Teilrevision der Zivilprozessordnung sowie Abänderung der Jurisdiktionsnorm und des Unfallversicherungsgesetzes), (Nr. 151/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Totalrevision des schiedsrichterlichen Verfahrens (Teilrevision der Zivilprozessordnung sowie Abänderung der Jurisdiktionsnorm und des Unfallversicherungsgesetzes).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 151/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Um was es beim vorliegenden Bericht und Antrag geht haben Sie, Herr Präsident, schon erwähnt. Das bisherige Schiedsgerichtverfahren geht auf das Jahr 1895 zurück, wurde 1912 übernommen und hat seither nur eine Ergänzung betreffend die Einführung elektronischer Dokumente und elektronischer Post erfahren. Es liegt auf der Hand, dass es den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, vor allem nicht im Hinblick auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die Regierung hat sich in ihrem Arbeitsprogramm 2005 bis 2009 unter anderem das Ziel gesetzt, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 beizutreten. Der Beitritt ist mit geringen Anpassungen der in Liechtenstein geltenden Bestimmungen zum schiedsrichterlichen Verfahren möglich.
Weil sich das internationale Schiedsverfahren stark entwickelt und vereinheitlicht hat, lag die Notwendigkeit einer Totalrevision des schiedsrichterlichen Verfahrens in Liechtenstein auf der Hand. Grundlage der Revision ist das neue österreichische Schiedsrechtänderungsgesetz. Das ist eine Totalrevision der Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren. Basis dieses Gesetzes ist das 1985 von der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht geschaffene Modellgesetz über die internationale Handelsgerichtsbarkeit, welche eine generelle Harmonisierung und Vereinheitlichung anstrebt. Das Modellgesetz hat sich international durchgesetzt und grenzüberschreitend eine immer grössere Bedeutung erlangt.
Das hier vorliegende Gesetz geht über das Modellgesetz hinaus, indem es nationale und internationale Schiedsverfahren und Handelsschiedsverfahren vereinheitlicht. Was nun im Einzelnen in diesem Gesetz neu ist, brauche ich nicht zu referieren. Sie haben das schon auf den Seiten 11 bis 14 des Bericht und Antrages nachgelesen. Ich möchte aber doch noch einige Bemerkungen machen.
Eines der Ziele der Vorlage ist es unter anderem, unser Land zu einem attraktiven Sitz für Schiedsgerichte zu machen. Allerdings wird meines Erachtens aus dem Gesetz nicht ganz deutlich, wo im Verhältnis zu Österreich der strategische Vorteil Liechtensteins als Schiedsstandort liegt. Es ist zwar richtig, die österreichische Rezeptionsvorlage zu verwenden, doch wünscht man sich das Gesetz in einer liechtensteinischen Ausprägung, indem spezifische Stärken zu Tage treten. Das ist auch ein Resultat der Vernehmlassung. Es muss einen sich positiv auswirkenden Unterschied geben und ein Abweichen von der österreichischen Rezeptionsgrundlage in gewissen Bereichen kann durchaus als legitim und richtig - vielleicht sogar als notwendig - angesehen werden. Möglichkeiten dazu gäbe es durchaus, wenn man die Ausführungen zur Vernehmlassung liest. Diese sind auch im Bericht und Antrag genannt. Etwa hinsichtlich einer rascheren Abwicklung bei einer allfälligen Anfechtung eines Schiedsspruches oder in Bezug auf die Vertraulichkeit, was ja bekanntermassen eine liechtensteinische Spezialität und Stärke ist, oder auf Wunsch mehr Bereiche, vor allem in gesellschaftsrechtlicher Sicht, auch durch ein Schiedsgericht erledigen zu lassen.
Nun, die einbezogenen Vernehmlassungsteilnehmer haben laut Bericht die Totalrevision ausdrücklich begrüsst und - wie im Bericht nachzulesen ist - deshalb auch nur wenige punktuelle Änderungsvorschläge eingebracht. Wenn ich den Bericht durchsehe, sind bestimmte, mit guten Gründen eingebrachte Vorschläge aus vielleicht noch stichhaltigeren Gründen nicht umgesetzt oder nicht durchgehend in die Überlegungen einbezogen worden, teilweise mit der doch etwas merkwürdig anmutenden Begründung - ich zitiere von Seite 85: «Dieser Anregung wurde zu Gunsten eines möglichst zur österreichischen Rezeptionsvorlage gleichlautenden Gesetzestextes nicht gefolgt».
Mir ist natürlich klar, dass nicht alle Wünsche erfüllt und nicht alle Vorschläge umgesetzt werden können, aber ich will doch noch den einen oder anderen Punkt konkret ansprechen: Nicht in Betracht gezogen wurden zum Beispiel Vorschläge betreffend die Bestellung von Kuratoren und die Vertraulichkeit des Schiedsgerichtsverfahrens speziell betreffend die Akteneinsicht, dann Wünsche - das können Sie auf Seite 16 nachlesen - betreffend die Unterstellung aller aus mietrechtlichen und dem Stockwerkeigentum entstehenden Streitigkeiten, was irgendwie naheliegen würde, Seite 29, oder Seite 86 die Beschleunigung und grössere Vertraulichkeit des Verfahrens, indem bei Anfechtung eines Schiedsspruchs direkt an das Obergericht gelangt werden kann. Dann noch die Frage der Richter, Seite 44, die auch angetönt worden ist.
Insgesamt aber betrachte ich die Vorlage, für die ich mich ausdrücklich bedanke, als eine gute Vorlage, bei der ich sozusagen nur den liechtensteinischen Touch etwas vermisse. Aber das ist eine generelle Frage bei der liechtensteinischen Gesetzgebung. Ich möchte die Regierung abschliessend ermuntern, sich darüber vielleicht doch noch einmal den einen oder anderen Gedanken zu machen. Danke schön.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Was bleibt einem nach einem so ausführlichen, tiefen Votum meines Vorredners noch zu sagen? Eigentlich nur meine Zweifel daran, dass Liechtenstein an Attraktivität gewinnen soll, indem es sich als Schiedsgerichtsort anbietet oder mit der Schiedsgerichtsbarkeit vor Ort das Land attraktiver werden könnte durch das neue Gesetz. Ich habe da persönlich meine Zweifel, aber ich lasse mich gerne in der Zukunft überraschen. Denn wenn ich an die Komplexität der Rechtsordnungszuständigkeiten denke oder auch an die Problematik der Anwendung nationalen materiellen Rechts, je nachdem, was die Parteien vereinbart haben, dann frage ich mich, ob dem wirklich so sein kann. Wie gesagt, ich lasse mich gerne positiv überraschen.
Bei der Lesung zur Abänderung der Jurisdiktionsnorm würde ich dann gerne ein im Rahmen der Vernehmlassung vorgetragenes Anliegen, das im Gesetzesentwurf noch nicht Berücksichtigung gefunden hat, ansprechen und unterstützen. Ich bin für Eintreten. Abg. Andrea Matt
Danke. Mit dem Schiedsverfahren, das uns hier vorliegt, mit der Totalrevision des schiedsrichterlichen Verfahrens, wird ein modernes Schiedsrecht geschaffen. Dieses neue Schiedsrecht orientiert sich am österreichischen Recht. Das halte ich für richtig. Dieses Recht ist wie ausgeführt 2006 erneuert worden, orientiert sich an dem Modellgesetz UNCITRAL und es erfüllt damit internationale Standards und ist anerkannt. Deswegen ist dieser Schritt, sich am österreichischen Recht grundsätzlich zu orientieren, absolut richtig. Ziel der Schiedsrechtsnovelle ist eine Stärkung des Schiedsplatzes Liechtenstein. Deswegen ist aber eben ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern wie der Schweiz auch Kriterium dafür, wie sich der Schiedsplatz Liechtenstein überhaupt entwickeln kann. Und hier stellen sich mir doch mehrere Fragen.
Der erste Fragenbereich ist eigentlich der zum Instanzenzug bei Anfechtung von Schiedssprüchen. Vorgesehen sind wie in Österreich drei Instanzen. In Deutschland gehen Berufungen direkt an das Oberlan-desgericht. In Frankreich gibt es ein zentrales Berufungsgericht in Paris. In der Schweiz werden Anfechtungen von einem Sondersenat am Höchstgericht behandelt. Dort kommt es zu vier bis sechs Monaten Verfahrensdauer, was sehr kurz ist und was auch dann ein Standortvorteil für die Schweiz ist. Deswegen meine Frage: Mit den vorgesehenen drei Instanzen, wie viel Zeit wird dieser Instanzenzug in Liechtenstein voraussichtlich in Anspruch nehmen? Und die zweite Frage dann auch: Könnte Liechtenstein hier nicht von der österreichischen Vorlage abweichen? Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass hier die Gerichte anders sind und es sich hier vielleicht eben auch anbieten würde, von der österreichischen Vorlage abzuweichen, insbesondere unter dem Aspekt, dass gerade dieser Instanzenzug auch in Österreich kritisch gesehen wird.
Beim zweiten Punkt geht es um die Konsumentenschutzbestimmungen. Vom Grundsatz her ist es richtig und wichtig, dass es diese Bestimmungen gibt, weil sich das Schiedsverfahren über die internationale Handelstätigkeit entwickelt hat und sich daraus auch die Notwendigkeit ergeben hat, Streitigkeiten in internationalen Handelsfragen beilegen zu können. Immer, wenn zwei Unternehmen miteinander streiten, ist eine Gleichwertigkeit in der Partnerschaft bei den Handelspartnern gegeben. Konsequent ist es deshalb, dass bestimmte Streitigkeiten - und dazu zählen eben die Mietrechtsstreitigkeiten nicht - von Vornherein in einem Schiedsverfahren behandelt werden können. Dort besteht oftmals ein Ungleichgewicht zwischen Vermieter und Mieter. Sie haben nicht die gleiche adäquate Position. Und deshalb würde ich es nicht unbedingt begrüssen, wenn wir hier von der österreichischen Vorlage abweichen würden. Genau das Gleiche ergibt sich in Sozialrechtsbestimmungen.
Konsumenten sind im Verhältnis zu Unternehmen eben besonders schutzwürdige Personengruppen. Daher sind für diese spezielle Bestimmungen notwendig. Ich habe jedoch auch Fragen, und zwar: Wenn man Unternehmen und Konsumenten hat, dann stellt sich mir die Frage: Wo sind hier die Stiftungen einzuordnen? Welche Position erhalten sie? Und gilt die Konsumentenschutzklausel für Stiftungen? Das sind meine konkreten Fragen.
Dann ergibt sich ein weiterer Fragenkomplex zur Anfechtung des Schiedsspruches, wenn er aufgrund wirtschaftskriminellen Verhaltens einer Partei zustande kommt. Ein Beispiel ist: Für ein Schiedsverfahren fälscht jemand eine Urkunde und der Schiedsspruch erfolgt auf Basis dieser gefälschten Urkunde. Wie lange kann ein Schiedsspruch dann angefochten werden? Kann er auch ohne strafrechtliches Urteil angefochten werden? Und wie ist das in der Schweiz bzw. in Deutschland im Verhältnis zum österreichischen Recht, das ja dann auch bei uns gelten soll, geregelt?
Meine vierte und letzte Frage gilt den Gebühren, denn von der Höhe der Gebühren hängt auch die Attraktivität eines Schiedsortes ab:
- Wie hoch werden die Gebühren in Liechtenstein sein?
- Wie werden die Gebühren im Verhältnis zu den österreichischen, deutschen und schweizerischen Gebühren sein?
In Österreich besteht weitgehend Zufriedenheit mit dem 2006 eingeführten schiedsrichterlichen Verfahren. Ich begrüsse deshalb die Übernahme dieses Rechtes in unsere Zivilprozessordnung und bin für Eintreten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich werde nicht alle Fragen aus dem Stegreif beantworten können, aber es bleibt genügend Zeit bis zur 2. Lesung, das alles noch abzuklären. Ich möchte auch gleich zu Beginn sagen, dass wir auch die Fragen, die in Richtung Liechtenstein-Touch oder Liechtenstein-Spezifika gehen, uns auch noch einmal sehr intensiv ansehen werden. Natürlich wollen wir nicht ohne Not von der Rezeptionsgrundlage abweichen, weil es ja gerade in diesem Bereich Sinn macht, eben ein vereinheitlichtes Recht zu haben und es auch deshalb Sinn macht, weil wir hier auf bestehende Literatur und Rechtsprechung dann zurückgreifen können. Da und dort macht es aber mitunter Sinn, abzuweichen, und das entspricht ja auch dem bisherigen Werdegang in verschiedenen Vorlagen, die wir hier präsentieren konnten, dass wir das dann aber begründet tun, wo wir eine Abweichung sehen. Wir stehen diesbezüglich auch weiterhin in Kontakt mit der Rechtsanwaltskammer, die hier ja verschiedene Vorschläge auch gemacht hat. Wir müssen aber prüfen, dass diese auch zulässig sind, dass diese auch rechtsstaatlich unbedenklich sind und dass sie vor allem dann nicht dem Ziel entgegenstehen, nämlich die New Yorker Schiedskonvention zu unterzeichnen und dann auch zu ratifizieren. Aber wie gesagt, es bleibt für diese Fragen und diesen Dialog mit der Rechtsanwaltskammer jetzt dann auch ein bisschen Zeit.
Dann zu den Fragen der Abg. Andrea Matt: Wir werden vor allem zu den Fragen hinsichtlich der Anfechtung des Schiedsspruches, die mir doch sehr wichtig erscheinen, entsprechende Ausführungen auf die 2. Lesung machen. Das mit dem Instanzenzug scheint mir eine Möglichkeit zu sein, dass wir dort in der Tat abweichen können, weil es doch auch verfahrensökonomische Gründe haben soll, weshalb man eben auf ein Schiedsgericht «ausweichen» will und dementsprechend mitunter auch in Kauf nimmt, dass das dann eben nur durch zwei Instanzen gehen soll. Wir werden uns das sicherlich nochmals sehr gut auch überlegen und begründen.
Dann zu den Fragen die Gebühren: Diese Frage möchte ich so beantworten, dass die Fragen der Kosten und Gebühren wie das ganze Schiedsverfahrensrecht eine Frage der Parteidisposition ist. Die Parteien können sich hier selbst einigen, wie sie ihre Kosten und Gebühren gestalten. Deshalb können sie aber auch auf die geltenden Tarife zurückgreifen. Und deshalb kann ich die Frage nur so pauschal beantworten. Ob das attraktiv ist oder nicht, können eigentlich die Parteien praktisch auch dann selbst so gestalten.
Hinsichtlich Konsumenten und Zusammenhang mit Stiftungen: Da wage ich mich jetzt für einmal auf die Äste hinaus. Mit Konsumenten der Stiftungen können Sie wahrscheinlich nur die Begünstigten meinen. Und die sind sicherlich nicht als Konsumenten im Sinne dieses § 634 zu betrachten. Wir werden das aber auch zur Klarstellung, sollte ich mich hier irren, dann nochmals für die 2. Lesung ausführen. Aber ich denke, dass die Frage der Konsumenten immer ein zweiseitiges vertragliches Verhältnis voraussetzt - und das ist in diesem Falle nicht gegeben. Das ist ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir mit der Lesung beginnen. 8. Abschnitt wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
8. Abschnitt steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 594 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 594 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 595 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 595 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 596 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 596 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 597 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 597 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
2. Titel Schiedsvereinbarung wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
2. Titel Schiedsvereinbarung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 598 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 598 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 599 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 599 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 600 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 600 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 601 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 601 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 602 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 602 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 603 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 603 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 604 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 604 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 605 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 605 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Der letzte Abs. 3 ist eine Bestimmung, die anders als im österreichischen Recht ist. Und wenn Sie hier den Instanzenzug nochmals prüfen, dann bitte ich zu prüfen, ob es hier Sinn macht, generell alle Richter von einer Bestellung als Schiedsrichter auszunehmen oder ob man das hier nicht einschränken könnte. Ich sehe es ein, dass es in einem kleinen Land wichtig ist, dass praktisch hier nicht dann die Situation entsteht, dass man später als Richter über etwas entscheiden soll, was man selbst im Schiedsverfahren mitbetreut hat. Das geht natürlich nicht. Und dass es deswegen diese Klausel braucht ist einzusehen. Aber wir haben auch einen Mangel an Fachkräften und deswegen sollte der Ausschluss so gering wie möglich sein.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Anregung ist im Zusammenhang mit dem Instanzenzug völlig richtig. Wir werden uns das nochmals ansehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. § 606 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 606 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 607 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 607 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 608 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 608 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 609 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 609 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 610 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 610 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 611 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 611 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 612 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 612 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 613 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 613 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 614 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 614 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 615 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 615 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 616 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 616 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 617 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 617 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 618 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 618 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 619 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 619 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 620 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 620 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 621 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 621 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 622 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 622 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 623 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 623 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 624 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 624 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 625 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 625 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 626 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 626 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 627 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 627 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 628 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 628 steht zur Diskussion.
Abg. Arthur Brunhart
Ich habe eine Frage in Bezug auf Abs. 4: Diese Frist von drei Monaten, lässt sich diese nicht verkürzen, weil im normalen Verfahren ja auch vier Wochen gewährt werden und die Begründung, die auf Seite 84 steht, für diese normalen Verfahren meines Erachtens auch gilt.
Und zweitens das, was die Abg. Matt schon gesagt hat: Kann man nicht direkt an das Obergericht gelangen bei Klagen auf Aufhebung des Schiedsspruchs? Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Mit diesem Zusatz hat der Abg. Arthur Brunhart das Wesentliche auch gesagt und die Zusammenhänge hergestellt. Ich denke, es geht dem Landtag um verfahrensökonomische Aspekte. Und die werden wir prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. § 629 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 629 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 630 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 630 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 631 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 631 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 632 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 632 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 633 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 633 steht zur Diskussion.
Abg. Arthur Brunhart
Hier möchte ich anregen, die Vorschläge der Rechtsanwaltskammer betreffend die Vertraulichkeit nochmals anzuschauen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. § 634 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 634 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. In Abs. 1 bzw. im ganzen Artikel wird vom Unternehmer und vom Konsumenten gesprochen. Ich gehe davon aus, dass hier die Begriffe definiert sind analog zum Konsumentenschutzgesetz. Danach wäre ein Unternehmer immer jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört und ein Konsument dann alle anderen. Und hier bitte ich zu prüfen, ob es notwendig ist, hier eine Definition hineinzunehmen, insbesondere unter dem Aspekt, dass dann eben Stiftungen richtig eingeordnet werden können. Weil Stiftungen sind ja keine Unternehmen - oder vielleicht täusche ich mich da. Aber gehören Stiftungen zu diesem Unternehmensbegriff? Wenn nicht, sind sie dann ja Konsumenten, weil das andere Konsumenten sind. Ich bitte das einfach noch zu klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung wird das prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 635 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 635 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER JURISDIKTIONSNORM
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 53a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 53a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Hier war im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, das sich ja Abs. 2 auf Abs. 1 bezieht, die Anregung geäussert worden, dass man die Bestimmungen des Abs. 1, die strengen Formvorschriften, etwas lockern würde. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung das nochmals zu prüfen. Ich verstehe durchaus die restriktive Haltung und das Argument, dass man eine Abänderung von Abs. 1 im Rahmen einer Gesamtrevision der Zivilprozessordnung vornehmen will. Wenn ich jedoch das, was wir jetzt in 1. Lesung behandelt haben, anschaue, insbesondere den § 600 mit einer sehr geschäftsverkehr- und parteienfreundlichen Öffnung bezüglich Formvorschriften, nämlich Abgehen vom Erfordernis der Beglaubigung von Unterschriften etc., dann denke ich, dass man doch Abs. 1 auch dahingehend abändern könnte, von den strengen Formvorschriften Abstand zu nehmen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir haben hier für einmal deshalb weniger restriktiv uns geäussert, weil es ja bei Formvorschriften immer um Schutzfunktionen von Parteien geht, die mitunter Schutz verdienen. Und wir werden das jetzt eben wegen der gegebenen Zeit ja nochmals prüfen können und auch umfassend diesen ganzen § 53a ansehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES UNFALLVERSICHERUNGSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 25 erledigt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für eine Kaffeepause bis 17:20 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:00 Uhr).
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