Beschluss Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates), (Nr. 3/2009)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 8: Beschluss Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates).
Der erwähnte Beschluss trägt die Nr. 3/2009 und steht zur Diskussion.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge hat neben dem verschärften grenzüberschreitenden Wettbewerb den Verbraucherschutz zum Ziel. Dieser soll durch grössere Transparenz wie einheitliche Kostenstrukturen verbessert werden, wobei für den Verbraucher bessere Vergleichsmöglichkeiten bei Kreditwerbung und Kreditvergabe entstehen sollen. Im verstärkten grenzüberschreitenden Wettbewerb der Anbieter könnte dann der Verbraucher allenfalls von günstigeren Zinssätzen profitieren. Vor allem aber soll ein europäischer vereinheitlichter Binnenmarkt für Konsumentenkredite in der Grössenordnung von EURO 800 Mio. geschaffen werden. Durch Vollharmonisierung wird das riesige wirtschaftliche Potenzial der nationalen Märkte zukünftig für alle Teilnehmerländer gleichermassen gut zugänglich sein. Flexibilität für die Mitgliedstaaten wird noch bestehen in den tangierenden Bereichen der Kreditwerbung und -vergabe.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie interessiert die Stellungnahme betroffener Wirtschaftsverbände. Laut Auskunft der Regierung gegenüber der APK erfolgte von Seiten des Bankenverbandes eine informelle zustimmende Stellungnahme.
Eine weitere Frage stellt sich bei Art. 9 des Kapitels «Zugang zu Datenbanken»: Zum Thema Datenschutz erläutert die Regierung im Bericht und Antrag, dass Kreditgebern aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung der Zugang zu Datenbanken zu gewähren ist, die die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers betreffen. Diese Aussage hat mich etwas beunruhigt. Ein uneingeschränkter Zugang für alle EWR-Länder zu sensiblen Personendaten scheint mir schon etwas heikel zu sein. In der APK erklärte die Regierung, dass es hierbei um den Zugang zu so genannten Insolvenz- und Konkursdatenbanken gehe und wollte zuhanden des Landtags profunde Abklärungen in dieser Frage noch beibringen. Insbesondere wäre hierzu auch eine Aussage oder Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten interessant, dessen Ausführungen zum Thema Schutz von sensiblen Personendaten ich jedenfalls bei der Vorlage zur Umsetzung erwarte.
Da die Schweiz von einer Umsetzung dieser EU-Richtlinie absieht, wird in Liechtenstein zukünftig ein Unterschied zum schweizerischen Kosumkreditgesetz bestehen. Gegenüber der Aussenpolitischen Kommission führte die Regierung dazu aus, dass der konkrete Regelungsbereich nicht Gegenstand eines bilateralen Abkommens mit der Schweiz sei. Die Regierung sieht gemäss Bericht und Antrag für die Praxis keine Probleme, da die Richtlinie im Wesentlichen den Ausbau von Informationspflichten bewirken wird und die Grundstruktur des Konsumkredits bzw. die Berechnung des Jahreszinssatzes aber weiterhin identisch bleiben können.
Diese EU-Richtlinie lässt den europäischen Kreditmarkt enger zusammenwachsen und bewegt sich vom minimalen gemeinsamen Standard zu grösstmöglicher Harmonisierung. Als Teilnehmer in zwei Wirtschaftsräumen scheint für uns die Umsetzung problemlos möglich und machbar. Der Richtlinie kann daher zugestimmt werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie die Abg. Marlies Amann-Marxer bereits ausgeführt hat, ist das Ziel der neuen Verbraucherkreditrichtlinie eine europaweite Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Kreditwerbung und Kreditvergabe durch erhöhte Transparenzvorschriften und Vereinheitlichung der Spielregeln. Der grenzüberschreitende Wettbewerb soll dadurch verstärkt werden, was wiederum zu günstigeren Zinssätzen führen soll. Insgesamt hat die Richtlinie als Ziel einen funktionierenden europäischen Binnemarkt für Verbraucherkredite.
Die Abg. Marlies Amann-Marxer hat ausgeführt, dass in der APK diskutiert worden sei - das ist auch im Protokoll so festgehalten -, welche Datenbanken von dieser Richtlinie betroffen seien. Wir haben diese Frage im Hinblick auf die heutige Sitzung noch einmal abklären lassen, sodass ich Ihnen hierzu ausführen kann, dass in erster Linie festzuhalten ist, dass bei der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie - hier geht es um die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - sowie Art. 9 - Zugang zu Datenbanken - die Ansicht vertreten wird, dass keine Verpflichtung besteht, neue Datenbanken zu schaffen und bereitzustellen. Und die zuständigen Stellen sind ebenfalls der Ansicht, dass bei den beiden Artikeln der Grundsatz der Nichtdiskriminierung für ausländische Mitgliedstaaten im Vordergrund steht. Das heisst, wenn einem Inländer keine Auskunft aus einer Datenbank erteilt wird bzw. erteilt werden kann, da keine vorhanden ist, ist dies im Sinne der Art. 8, 9 der Richtlinie, da der ausländische Kreditgeber dieselbe Nichtinformation erhält wie der inländische. Und was bedeutet das für das Inland? Im Hinblick auf bestehende Datenbanken in Liechtenstein ist festzuhalten, dass beim Landgericht das Pfändungsregister eingerichtet ist, in welches grundsätzlich jedermann Einsicht nehmen kann. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Voraussetzung gemäss Art. 178 Abs. 2 der Exekutionsordnung, und diese Datenbank kann im Sinne von Art. 9 der Richtlinie gewertet werden, wobei natürlich datenschutzrechtliche Bestimmungen vorbehalten sind. Wir haben also diese Thematik noch einmal erörtert und werden dies, wenn es zur Umsetzung kommt, im Bericht und Antrag bzw. dann in der Vernehmlassungsvorlage auch noch einmal ausführen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden.
Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2009 die Zustimmung erteilen».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte seine Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit haben wir zugestimmt und Traktandum 8 erledigt. -ooOoo-