Abänderung des Strafgesetzbuches (Cyber Crime), (Nr. 4/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen nach der nichtöffentlichen Landtagssitzung mit der öffentlichen Sitzung fort.
Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Strafgesetzbuches (Cyber Crime) mit Bericht und Antrag Nr. 4/2009. Wir behandeln dieses Gesetz in 1. Lesung. Der erwähnte Bericht und Antrag steht zur Diskussion. Abg. Gebhard Negele
Werte Damen und Herren. Gesetze sind zu einem grossen Teil Spiegel der Gesellschaft. Allerdings haben Gesetze in der Regel die Eigenschaft, bereits bei deren Inkraftsetzung nicht mehr auf dem neusten Stand zu sein und hinken der gelebten Wirklichkeit oft nach. Insbesondere bei Themen, wo der technologische Fortschritt eine grosse Rolle spielt, trifft diese Situation noch vermehrt zu. Die vorliegenden Gesetzesanpassungen zum Thema «Computerkriminalität» gehören zu dieser Kategorie. Dieser Zustand führt zu entsprechenden Rechtsunsicherheiten und Rechtsunklarheiten, was die Arbeit der Gerichte nicht gerade erleichterte. Höchste Zeit also, hier die nötige Aktualisierung anzubringen.
Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied beim Europarat, wo derzeit 47 europäsche Staaten bei der ersten supranationalen Organisation ihren Einsitz haben. Der Europarat hat unter anderem seit der Gründung im Jahre 1949 201 Europaratsübereinkommen kreiert und dadurch einen massgeblichen und vorbildlichen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschrechte geleistet. Liechtenstein hat es geschafft, bereits 82 Übereinkommen zu ratifizieren und in die liechtensteinische Gesetzgebung zu integrieren. Die gegenständliche Vorlage enthält zwei weitere Übereinkommen zu folgenden Themen:
- Übereinkommen über die Computerkriminalität vom 23. November 2001 - auch Cyber Crime Convention genannt;
- Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.
Die Cyber-Crime-Konvention wurde bisher von 46 Staaten unterzeichnet und von 23 Staaten ratifiziert. Es stellt eines der bedeutenden internationalen Strafrechtsübereinkommen dar. Beide Rechtsinstrumente stehen auch Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die USA als nicht Europaratsmitglied hat diese Chance wahrgenommen und ist hier dabei. Das Übereinkommen ist das Ergebnis vierjähriger Arbeiten von Europaratsexperten, wobei auch grosse Länder wie Japan, Kanada und USA mitgewirkt haben.
Bereits im Jahr 2005 wurden seitens der Regierung die ersten Anstrengungen unternommen, um die Unterzeichnung und Umsetzung der Übereinkommen voranzutreiben. Dort haben im Vorfeld folgende Personen bzw. Institutionen mitgewirkt: Ressort Justiz, Landespolizei, Staatsanwaltschaft, Landgericht und das Amt für Auswärtige Angelegenheiten.
Mehrheitlich wurde die Unterzeichnung des Übereinkommens befürwortet. Kritik wurde insbesondere im Hinblick auf das Tempo des Unterzeichnungs- und Ratifikationsvorgangs geäussert, mit Blick auf die damals noch geringe Zahl der Vertragsparteien.
Die Abkommen sind nun seit November 2008 beim Europarat in Strassburg unterzeichnet. In einer mehrseitigen Präambel heisst es unter anderem: «Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, sind wie folgt übereingekommen ...». Dann folgen rund 60 Artikel auf 35 Seiten. Diese Artikel wurden seitens der Regierung, verschiedener Ämter und Gerichte geprüft und beurteilt.
Zur Umsetzung in liechtensteinisches Recht ist die Gesetzesanpassung in diversen Artikeln des Strafgesetzbuches StGB nötig. Das Ressort Justiz hat sich dafür eingesetzt, dass im Sinne der Vermeidung eines weiteren Regelungsgefälles zur österreichischen Rezeptionsgrundlage eine Revision des Strafgesetzbuches raschmöglichst durchgeführt wird.
Mit der Vorlage werden fünf neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufgenommen und in § 74 zwei wichtige Definitionen niedergelegt. Es geht um die Begriff «Computersystem» und den Begriff «Daten». Beim Begriff «Daten» wird unmissverständlich festgelegt, dass es sich dabei nicht nur um personenbezogene Daten handelt, sondern auch um nicht personenbezogene Daten als auch Programme.
In den neuen Paragrafen des StGB werden explizit Tatbestände wie widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem, missbräuchliches Abfangen von Daten, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten sowie der Tatbestand der Datenfälschung gesetzlich definiert. Weiterer Anpassungsbedarf war nötig und konnte in bestehende Paragrafen integriert werden. Auch hier handelt es sich einfach formuliert um Tatbestände, welche bisher in unserem Rechtsrahmen noch nicht vorgesehen waren. Diese Gesetzesanpassungen sind meines Erachtens dringlich. Nur mit dieser Grundlage kann das internationale Übereinkommen über Computerkriminalität weitgehend vollzogen werden. Zusammen mit dem Zusatzprotokoll stellen diese zwei Vertragswerke eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung dar und ermöglichen ein effektives System der internationalen Zusammenarbeit. Es handelt sich hier um das erste internationale Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Internetkriminalität.
Dank dem Zusatzprotokoll wird der Geltungsbereich des Übereinkommens ausgeweitet und stellt auch ein wichtiges internationales Instrument im Kampf gegen Rassismus dar. Ein solches Vorgehen ist gerade wegen der weltweiten Vernetzung im Informatikbereich sinnvoll und richtungsweisend.
Ich komme zum Schluss: Bereits in der Vernehmlassung und auch hier in dieser Vorlage wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Straftaten in Bezug auf Kinderpornografie (Art. 9), der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 12) sowie verfahrensrechtlicher Anpassungen (Art. 14 bis 22) noch weitere gesetzgeberische Massnahmen notwendig sind und dass hierzu im Ressort Justiz bereits Vorbereitungen getroffen wurden. Dafür gebührt der Regierung ein Lob.
Es bleibt aber die Tatsache, dass aufgrund der noch fehlenden gesetzlichen Regelungen eine vollständige Umsetzung des Übereinkommens auch bei der Verabschiedung dieses Bericht und Antrages noch aussteht.
Ich bitte die Regierung deshalb, über diesen Sachverhalt noch weitere Ausführungen zu machen und frage sie im Weiteren, ob bis zur 2. Lesung hier die nötigen Anpassungen erfolgen könnten. Auf jeden Fall möchte ich Klarheit darüber, ab welchem Datum die Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention in der Gänze Wirklichkeit werden kann.
Ich danke allen Beteiligten, welche an dieser Thematik mitgestaltet haben und bin darüber hinaus froh, dass die Vorlage keinerlei personelle, finanzielle, organisatorische oder räumliche Auswirkungen hat. Besten Dank.Abg. Christian Batliner
Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich schliesse mich im Wesentlichen den Worten des Abg. Negele an. Durch die vorliegende Gesetzesvorlage wird ein erster Teil des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001 in nationales Recht umgesetzt. Liechtenstein hat dieses Übereinkommen am 17. November 2008 in Strassburg unterzeichnet und ist daher verpflichtet, das innerstaatliche Recht entsprechend anzupassen. Mit dem Gesetzesvorschlag werden die entsprechenden österreichischen Gesetzesbestimmungen rezipiert. Da unser Strafrecht dem österreichischen Strafrecht entstammt und wir auf diese Weise vollumfänglich auf die entsprechende österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgreifen können, begrüsse ich diese Vorgehensweise.
Das Übereinkommen soll jedoch in zwei Schritten umgesetzt werden. Insbesondere werden im Bereich der Kinderpornografie und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen noch die Ergebnisse des österreichischen Gesetzgebers abgewartet. In einem derart wichtigen Bereich macht für mich eine solche Vorgehensweise nur Sinn, wenn die österreichischen Vorlagen in naher Zukunft auch tatsächlich vorliegen werden. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob in unserem Strafrecht nicht auch, wie das zum Beispiel Art. 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorsieht, ein gesetzliches Verbot bezüglich der Herstellung, Einfuhr, Vertrieb und den Besitz von grausamen Gewaltdarstellungen oder Gewaltverherrlichung aufgenommen werden sollte. Gewaltdarstellungen und Gewaltverherrlichung finden vornehmlich im Internet oder über den Vetrieb entsprechender Computerspiele, so genannte «Killergames», statt und sind auch eine Form von Computerkriminalität. Derartige Verbote sind auch in anderen Staaten bekannt und sollten daher auch in unsere Rechtsordnung aufgenommen werden.
Um eine unnötige Verzögerung der Umsetzung der vorliegenden Vorlage zu verhindern, bin ich aber dafür, dass wir auf diese Vorlage in der heute vorliegenden Form eintreten und diese so behandeln. Ich rege an, dass die erwähnten Punkte geprüft und im Rahmen eines separaten Strafrechtspaketes an die Hand genommen werden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zuerst besten Dank für die positiven Rückmeldungen. Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage soll den Herausforderungen begegnet werden, die durch den Missbrauch des Internets entstehen. Die grundsätzlich positive, rasche Entwicklung im Technologiebereich hat, wie eben auch schon ausgeführt, auch ihre negativen Seiten. Die Internetkriminalität entwickelt sich sehr schnell weiter. Schlagzeilen über gehäckte und lahmgelegte Server oder die Verbreitung neuer Viren und Computerwürmer gehören heute längst zum Alltag.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage soll genau diese kriminellen Machenschaften unter Strafe stellen. Die neuen Bestimmungen bilden die Grundlage dafür, die derzeit bekannten Computerdelikte auch entsprechend zu ahnden. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen und den Gerichten das Werkzeug in die Hand gegeben, Internetkriminalität in Zukunft auch in Liechtenstein zu verurteilen. Gleichzeitig werden mit der Vorlage die materiellrechtlichen Bestimmungem aus aus der Cyber-Crime-Konvention des Europarates umgesetzt. Die bereits erwähnten noch offenen Punkte aus der Konvention sind im Ressort Justiz derzeit in Vorbereitung und diese bleiben einem separten Strafrechtspaket vorbehalten. Damit ist gleich auch schon die Frage des Abg. Negele beantwortet.
Zum Abg. Christian Batliner: Danke für den Hinweis zum Schweizer StGB-Art. 135. Auch das werden wir prüfen.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich darf hier nur eine kleine Ergänzung, überhaupt nicht eine Korrektur, nur eine Ergänzung anbringen, weil wir uns ja damals noch entschieden haben, diese Vorlage in dieser Form so zu bringen. Warum haben wir das getan? Das beantwortet dann auch die Frage, ob im Hinblick auf die 2. Lesung noch etwas möglich ist. Betreffend die Frage der Kinderpornografie teile ich hier auch die Auffassung. Ich glaube, das widerspiegelt auch die politische Haltung der Regierung, dass wir hier zunächst abwarten, was Österreich macht. Wenn das aber zu lange geht, ich glaube, dann müssen wir auch den Mut haben, dann vielleicht eigene Wege zu gehen.
Der zweite Bereich, der nicht nur hier sondern in verschiedenen anderen Paketen immer wieder gefordert wird, der uns auch international wahrscheinlich nicht vor Druck bewahren wird, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen. Hier wurden in der Vergangenheit auch verschiedene Abklärungen getroffen. Es gibt ja verschiedene Wege, wie man das regeln kann. Es gibt zum Beispiel den luxemburgischen Weg, der hier ein eigenes Gesetz geschaffen hat. Es gibt den schweizerischen Weg. Dort ist die Strafbarkeit im Strafgesetzbuch verankert. Da gibt es entsprechende Vorarbeiten. Aber ich denke, es nicht möglich, das im Hinblick auf eine 2. Lesung einzuarbeiten. Ich glaube, das muss einfach sehr sorfältig gemacht werden und - wie es die Kollegin gesagt hat - in einer separaten Vorlage gemacht werden auf der Basis der entsprechenden Vorarbeiten, die hier bestehen.Abg. Gebhard Negele
Ich möchte mich ausdrücklich für die Information bedanken. Wenn wir jetzt über die Zeitspannen reden oder bis das österreichische Gesetz so weit ist, hätte ich gerne irgendeinen Anhaltspunkt, wann die Regierung aktiv wird, sollte es in Österreich zu lange gehen. Diesbezüglich würde ich dann beim Verfall dieses Datums gerne wieder hier auf den Landtag zurückkommen. Könnte ich von Ihnen bitte eine Datumsangabe haben?Regierungsrätin Aurelia Frick
Es ist derzeit schwierig, eine genaue Datumsangabe zu machen. Ich denke, das ist klar. Aber wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung sicher mitteilen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Nachdem das Wort nicht mehr gewünscht wird und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. § 74 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 118a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 118a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 119a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 119a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 126a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 126a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 126b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 126b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 126c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 126c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 148a Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 148a Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 166 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 166 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 167 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 167 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 225a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 225a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 226 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 226 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung über diese Abänderung des Strafgesetzbuches abgeschlossen und Traktandum 17 bearbeitet.
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