ARCHIVGESETZ (FORTSETZUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die erste Lesung des Archivgesetzes fort. Wir sind bei Art. 7 stehen geblieben. Ich bitte den Schriftführer, mit der Lesung von Art. 7 fortzufahren.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren fort.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich sehe bei Absatz 1 dieses Artikels Probleme und zwar deshalb, weil es heisst: «nach einem von der Regierung genehmigten Aktenplan». Man muss sich das konkret vorstellen: Der Aktenplan besteht eigentlich aus Tabellen, die aus Tausenden von einzelnen Daten bestehen. Und wenn man nun beispielsweise die Aufbewahrungsfrist für eine bestimmte Position ändert und diese Änderung muss dann von der Regierung genehmigt werden, dann wird das Ganze unpraktikabel. Also ich glaube, die Kompetenz für Änderungen im Aktenplan, die sollte ebenfalls beim Landesarchiv liegen. Das sollte das Landesarchiv zusammen mit den abliefernden Stellen vereinbaren können.Ich glaube auch, dass es sinnvoll wäre, dass man hier noch eine Präzisierung vornimmt, und zwar in dem Sinn: «Die Unterlagen der Landesverwaltung werden von den abliefernden Stellen nach diesem Plan geordnet» und nicht erst nachträglich im Landesarchiv.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen, sie wird nicht mehr benützt. Wir können fortfahren.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Die wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe hier bei Abs. 1 ein bisschen Bedenken und zwar, wenn es heisst, dass auch juristische Personen Antrag auf Benützung stellen können. Ich möchte dazu ein Beispiel machen. Wenn z.B. das Liechtenstein-Institut als juristische Person einen solchen Antrag stellt, dann können eigentlich irgendwelche Personen dann damit beauftragt werden, Akten im Landesarchiv einzusehen. Ich würde es eigentlich lieber sehen, wenn man hier die Benützung nur an natürliche Personen erteilen kann, dann hat man auch eher Möglichkeiten, das zu kontrollieren. Wenn es juristische Personen sind, dann kann der Auftrag an irgendwelche Personen weitergegeben werden.Ich sehe hier auch eine gewisse Spannung zu Abs. 4 dieses Artikels: «Die Erlaubnis zur Benützung gilt nur für die Person, die Antrag auf Benützung gestellt hat».Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion wird nicht mehr benützt. Wir fahren weiter.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Ich möchte die Regierung eigentlich hier fragen, ob die Verwendung des Wortes «mindestens» in Abs. 2 einen speziellen Zweck hat, denn das, was man erreichen will, auch wenn man die Erläuterungen liest, das müsste sich auch erreichen lassen so wie im Abs. 1 mit der Formulierung: «Einer Sperrfrist von 100 Jahren unterliegt Archivgut usw.».
Abg. Marco Ospelt:
Ich komme zurück auf mein Eintretensvotum, wo ich ausgeführt habe, dass ich diese Sperrfristen für sehr lange anschaue, und möchte die Regierung wirklich einladen, hier eine andere Regelung zu finden. Ich möchte auch noch erwähnen, dass die Ausführungen in Art. 4, die nur ein wissenschaftliches Interesse zulassen, vielleicht zu Missverständnissen Anlass geben könnten. Man könnte sich eine Situation vorstellen, wo ein Publizist sich interessiert für besondere Vorgänge in der Verwaltung und dann Daten oder Archivgut zur Bearbeitung heranziehen möchte, das eben einer Sperrfrist unterliegen könnte. Und es fragt sich da, wie man sicherstellen kann, dass er damit nicht Missbrauch treibt, indem er sich z.B. die Veröffentlichung vorher vorlegen lässt, oder was weiss ich.Jedenfall in Art. 5 wird sehr, sehr stark eingeschränkt diese Ausnahmemöglichkeit. Und ich frage mich schon, ob das Amt, das mit der Aufbewahrung der Akten betraut ist, gleichzeitig auch darüber entscheiden soll, wer und unter welchen Bedingungen Zugang haben kann.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur kurz auf die Ausführungen auf den gelben Seiten auf Seite 27 verweisen. Hier geht es um den Abs. 2. Die Regierung sagt einfach, es gebe einen Gesetzesentwurf eines schweizerischen Kantons und dieser lege eine besondere Sperrfrist von hundert Jahren fest. Darunter aber wird noch die deutsche Lösung aus dem deutschen Archivrecht wiedergegeben, und hier findet sich eine differenzierte Lösung. Ich würde mir auf die 2. Lesung doch vorstellen, dass die Regierung sich da eingehend Gedanken macht und auch dementsprechend eine Begründung liefert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion wird nicht mehr benützt. Wir können weiterfahren.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe etwas Mühe mit dem Abs. 5. Gemäss den Erläuterungen soll dieser Abs. 5 eine Umgehung von Datenschutzvorschriften im Landesarchiv durch öffentliche Organe verhindern. Die erste Frage ist: Was sind das für Daten, die gemäss dem Datenschutzgesetz hätten gelöscht werden müssen, und ist wirklich Gewähr dafür ausreichend geboten, dass die Zielsetzung, wie ich es aus dem Bericht vorgelesen habe, auch erreicht wird? Immerhin geht es hier ja um Daten, die hätten gelöscht werden müssen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte eigentlich fragen, ob mit dem Wort «erwachsen ist» in Abs. 1, «entstanden ist» gemeint ist und ob es nicht besser wäre, ein allgemein verständliches Wort hier zu verwenden, wenn es das Wort ist, das gemeint ist. Aber ich kann mir nichts anderes vorstellen. Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wir fahren weiter.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt, wir fahren weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Hier kommt das «erwachsenen» schon wieder vor. Keine sonstigen Diskussionsbeiträge? Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
In Art. 2 in der letzten Zeile ist offenbar ein Fehler. Es muss ja hier wahrscheinlich nicht heissen Art. 15, sondern Art. 19 über die Rechte der Betroffenen.Abg. Hubert Sele:
Abgesehen von diesem Tippfehler Art. 19 statt Art. 15 ist mir hier auch noch aufgefallen, dass ein Stück weit die Artikel separat aufgeführt werden: Art. 6, 7, 8, 9 und dann werden sie wieder zusammengefasst: Art. 10 bis 16 usw. Das könnte man doch einheitlich machen, so oder so.Abg. Donath Oehri:
In Art. 22 Abs. 2 sind die Gesetzesbestimmungen genannt, welche sinngemäss für die Gemeinden Anwendung finden sollen. Da frage ich mich, warum der Art. 17 des vorgeschlagenen Gesetzes nicht für die Gemeinden gelten soll. Es wäre auch für die Gemeinden interessant, wenn sie ebenfalls unentgeltlich ein Belegexemplar erhalten würden, sofern Teile einer Publikation auf eingesehenen Unterlagen der Gemeindearchive basieren. Ein weiteres Wort zu Art. 22 Abs. 4: Es scheint mir, dass dieser Abs. 4, in dem festgehalten ist, dass Archivgut der Gemeinden nur in den Amtsräumen der Gemeinden benützt werden kann, mit Ausnahme natürlich der Ausleihe an das Landesarchiv, im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 der vorgeschlagenen Gesetzesvorlage ist. In Art. 18, der laut Art. 22 Abs. 2 sinngemäss auf die Gemeinden Anwendung findet, ist nämlich in Abs. 1, 2 und 3 festgehalten, dass Archivgut befristet ausgeliehen werden kann. Dieser Widerspruch müsste meiner Ansicht nach mit einem Anhang in Art. 22 Abs. 4 geregelt werden, in dem neben der Möglichkeit der Ausleihe an das Landesarchiv mit einem Querverweis auf Art. 18 weitere befristete Ausleihmöglichkeiten genannt werden.Einige sinngemäss anzuwendende Artikel für die Gemeinden scheinen mir rein sprachlich relativ schwierig adaptierbar zu sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, Herr Abg. Oehri, wenn man das Gesetz so anwenden muss, wie es hier steht, also die Art. 18 und 22, dann ist eben Art. 18 Absatz 2 auf Gemeindeartikel nicht anwendbar, weil, dann wäre Art. 22 Abs. 4 eine Spezialbestimmung für Gemeindearchive.Abg. Rudolf Lampert:
Mir scheint die Formulierung, welche in Art. 22 gewählt wurde: Für die Gemeinden gelten die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, dass diese Formulierung nicht ganz eindeutige Sachen hervorruft. Beispielsweise wenn ich an Art. 8 denke. Dort ist formuliert: Die Unterlagen der Landesverwaltung werden nach einem von der Regierung genehmigten Aktenplan geordnet. Mir ist jetzt nicht klar, wer dann schlussendlich bei der Gemeinde die Instanz ist, welche den Aktenplan genehmigt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Aktenplan von der Regierung genehmigt werden muss. Also hier ergeben sich Unsicherheiten, wer nun schlussendlich die genehmigenden Instanzen sind.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Frau Regierungsrätin. Ich frage nach dem Sinn des Abs. 4 Art. 22: Warum darf Archivgut der Gemeinde nur in den Amtsräumen der Gemeinden benützt werden? Warum diese Einschränkung?Regierungsrätin Andrea Willi:
Danke. Es scheint tatsächlich hier ein Widerspruch in Verbindung mit Art. 18 vorzuliegen, eben wo sinngemäss die befristete Ausleihe ermöglicht würde, und im Art. 22, 4 würde sie dann nicht ermöglicht. Wir werden das zu überprüfen haben und das jedenfalls kongruent ausgestalten für die nächste Lesung. Auch die übrigen Bemerkungen, die hierzu gemacht wurden, werden wir eindeutig festlegen, also das sinngemäss auch eindeutig definieren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir lesen weiter.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion, die wird nicht benützt.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt, oder doch?
Abg. Hubert Sele:
Ich habe eigentlich keine Frage zum Art. 26. Aber am Schluss dieser Lesung ist mir noch eine Frage in den Sinn gekommen. Was ist, wenn jemand gegen diese Bestimmungen im Archivgesetz verstösst, z.B. heisst es im Art. 10 Abs. 3: Archivgut darf nur zu dem Zweck benützt werden, der beim Antrag auf Benützung angegeben wurde. Hat das irgendwelche Konsequenzen, wenn sich jemand nicht daran hält, müssten Strafbestimmungen aufgenommen werden?Landtagspräsident Peter Wolff:
Kann die Regierung dazu etwas sagen, oder wird sie zur 2. Lesung sich äussern?Regierungsrätin Andrea Willi:
Das werden wir bis zur 2. Lesung mitteilen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann warten wir gespannt, ob es auch hier noch saftige Strafbestimmungen gibt. Damit haben wir die 1. Lesung des Archivgesetzes beendet.-ooOoo-