SCHAFFUNG EINES INFORMATIONSGESETZES (NR. 2/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Punkt 13 unserer Tagesordnung, Schaffung eines Informationsgesetzes. Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/1998 steht zur Diskussion.Abg. Hubert Sele:
Der vorliegende Gesetzesentwurf geht auf eine Motion von verschiedenen Abgeordneten der FBPL-Fraktion betreffend Schaffung eines Landeskanalgesetzes zurück. Die von der Regierung damit beauftragte Arbeitsgruppe und die Regierung kamen zur Ansicht, dass es zielführender ist, ein Informationsgesetz zu erarbeiten, wenn das der behördlichen Information der Bevölkerung umfassend Rechnung trägt, als ein Landeskanalgesetz zu erarbeiten, welches nur Teilaspekte der behördlichen Information betrifft. Dem Anliegen der Motionäre wird dahingehend Rechnung getragen, dass der Landeskanal in Art. 16 und in Art. 22 des vorliegenden Gesetzesentwurfes Eingang gefunden hat als eines von vielen möglichen Informationsmitteln. Im Rahmen einer Verordnung zum Informationsgesetz, welche im vorliegenden Bericht und Antrag skizziert wird, sollen im einzelnen die inhaltlichen und strukturellen Fragen betreffend den Landeskanal geregelt werden. Die Frage der Konzessionierung von möglichen Veranstaltern auf dem Landeskanal ist im Radio- und Fernsehgesetz, welches derzeit angeblich überarbeitet wird, zu regeln. Auch im Rahmen einer Revision des Kundmachungsgesetzes und der Schaffung eines Medienförderungsgesetzes ist der Landeskanal als Informationsmittel rechtlich zu verankern.Information ist unabdingbar für die Ausübung demokratischer Rechte. Deshalb scheint der Regierung die Schaffung eines Informationsgesetzes notwendig zu sein. Im Rahmen des Gesetzesentwurfes beantragt die Regierung, vom heute geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt auf das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt zu wechseln. Dies kommt in Art. 3 Abs. 2 zum Ausdruck, wonach staatliches Handeln offengelegt werden muss, soweit diesem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf steht somit für eine offene Informationspolitik, welche transparent sein soll und damit Vertrauen in den Staat und seine Behörden schaffen will. Damit wird die Glaubwürdigkeit des staatlichen Handelns erhöht. Gemäss dem Gesetzesentwurf gibt es zwei Arten von Information. Einerseits die amtliche Information durch die Behörden und andererseits den individuellenZugang der Bevölkerung zu den Information. Dies gilt insbesondere auch für Informationen über Angelegenheiten, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind und über die deshalb halt nicht vom Amtes wegen informiert werden muss, die aber für einzelne Bürgerinnen und Bürger durchaus von Interesse sein können. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und die Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten. Dies betrifft einerseits die Information der staatlichen Behörden, wie Landtag und Regierung, andererseits auch die Informationen der Gerichte und der Gemeinden sowie der öffentlich rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften und der privaten Personen, sowie privatrechtlichen Institutionen und Organisationen.Im weiteren ist im vorliegenden Gesetzesentwurf auch die Akkreditierung von Medienschaffenden geregelt. Aus politischer Sicht ist das zweifellos zu begrüssen, dass die Regierung ein Informationsgesetz vorlegt, welches dem Prinzip einer transparenten Information durch die Behörden Rechnung trägt. Dieses Vorgehen der Regierung ist anlässlich der heutigen Eintretensdebatte meines Erachtens zu würdigen. Normalerweise ist es ja so, dass Regierungen und Behörden in diesen Fragen eher zurückhaltende Politik vorgeworfen wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf jedoch ist Ausdruck einer offenen Informationspolitik. Auch wenn anlässlich der Vernehmlassung einzelne Kreise die Schaffung dieses Gesetzes als nicht notwendig erachtet haben, so ergibt sich die Notwendigkeit dieses Gesetzes aus Sicht der Regierung vor allem in Hinblick auf die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Aufgrund der heutigen Rechtslage müssen die Behörden nur sehr zurückhaltend über ihre Tätigkeit informieren. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf erhalten sie aber nun ein rechtliches Mittel im Hinblick auf den Zugang zu staatlichen und behördlichen Informationen. Das Gesetz gewährleistet auch, dass alle in Bezug auf den Zugang zu den Informationen gleichbehandelt werden. Damit ist auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung getragen. Dem Informationsgesetzentwurf ist ein Konzept für die Nutzung dem Landeskanals beigefügt. Ziel dieses Papieres ist es, aufzuzeigen, welche Probleme es bei einer allfälligen Ausarbeitung eines detaillierten Konzeptes zu berücksichtigen gibt. Im beiliegenden Konzept werden verschiedene Modelle für den künftigen Betrieb des Landeskanals von der bestehenden Lösung bis zu einer totalen Privatisierung aufgezeigt. Bevor jedoch eine Neukonzeption des Landeskanals beschlossen werden kann, sind vorgänglich die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ein erster Schritt in diese Richtung erfolgt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf, die Schaffung eines Informationsgesetzes. Nach Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen kann dann entschieden werden, in welcher Form der Landeskanal künftig betrieben werden soll. In diesem Sinne bin ich für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Gabriel Marxer:
Die in der Begründung der Motion vom 24. Mai 1993 enthaltenen Sätze, dass eine Demokratie von der Qualität und der Ausgewogenheit der der Bevölkerung angebotenen Information lebt, und in einem demokratischen Rechtsstaat die laufende Informationsvermittlung der Behörden auf eine gesetzlich geregelte und angemessene Informationspolitik abzustützen ist, werden im Bericht und Antrag der Regierung, wenn auch in etwas anderen Worten, derart oft wiederholt, dass ich zum erstenmal stutzig geworden bin. Noch stutziger machte mich dann die Bemerkung, dass die Tatsache, dass seit 1997 die Regierung ausschliesslich durch die Vaterländische Union gestellt werde, zusätzlich die Bedeutung und die Sinnhaftigkeit eines Informationsgesetzes aufzeige. Und dazu kommt dann auch noch, dass eine Prinzipienumkehr notwendig sei. Es soll nicht wie bisher, grundsätzlich alles geheim sein und nur in Ausnahmefällen der Öffentlichkeit berichtet werden, sondern neu nun das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gelten. Die offenen Informationspraxis der Regierung soll im neuen Gesetz ihren Niederschlag finden. Der Bericht und Antrag der Regierung ist verhältnismässig umfangreich. Was ich jedoch vermisse, und jetzt komme ich wieder zu dem, was mich eben stutzig gemacht hat, ist auch nur der geringste Hinweis für eine bestehende gesetzliche Bestimmung, die die Grundlage für die derzeitige Informationspraxis der Regierung bildet. Ich kann durchaus zugestehen, dass ich mich mit dieser Frage bisher eigentlich nicht genauer auseinandergesetzt habe. Nach meinen persönlichen Wertungen, meiner Erfahrungen versteckte sich die Regierung einfach viel zu oft und viel zu gerne hinter dem Amtsgeheimnis, das zu wahren sei. Ich hatte aber bisher weder die Zeit, noch die Musse, um mich hiermit wie gesagt, genauer und detailliert auseinanderzusetzen. Nach einer ganzen Weile des Suchens bin ich dann schliesslich nur auf eine ganz Reihe von Einzelbestimmungen in verschiedensten Gesetzen gestossen, die Ausnahmen von der Geltung dieses Amtsgeheimnisses gewähren. Und nur im Strafgesetzbuch findet sich eine ausdrückliche Bestimmung, dass ein Beamter ein Geheimnis in dessen Kenntnis er durch seine amtliche Tätigkeit gekommen ist, nicht preisgeben darf. Und, Segen für unser Land, unser Steuergesetz, das kennt Pflichten für die Amtsverschwiegenheit, die einmalig sind, aber nur für die Steuerverwaltung gelten.Die konkrete Frage an die Regierung ist also: Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht eigentlich ihre derzeitige Informationspolitik? Was mich als Unterzeichner der Motion stört ist, dass die Regierung die von ihr eingesetzte Arbeitsgruppe in den beinahe fünf Jahren, die seit der Überweisung der Motion vergangen sind, zwar ein Rahmengesetz vorlegt, aber das eigentliche Anliegen der Unterzeichner der Motion unberücksichtigt gelassen hat. Als Grund dafür wird einfach angegeben, dass diese Vorlage die Grundlage für die Regelung des Landeskanals bilde. Ich halte den Landeskanal für ein wichtiges Medium in unserem Land und ich habe grosse Mühe, mich auf diese Vorlage einzulassen, ohne dass ich die genaue Absicht der Regierung bezüglich des Landeskanals kenne. Es genügt mir nicht, dass der Bericht, der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe Landeskanal aus dem Jahre 1994 als Beilage zu diesem Bericht und Antrag der Regierungbeigefügt ist. Der zeigt nur eine Mehrzahl von Möglichkeiten der zukünftigen Nutzung des Landeskanals auf, ohne eine bestimmte Variante auch nur zu favorisieren. Und auch der Bericht und Antrag der Regierung gibt eigentlich nur die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wieder und beinhaltet kaum eine Konkretisierung, welche der gefundenen möglichen Nutzungsvarianten des Landeskanals nun verwirklicht werden soll. Ich kann aber, und das sei ausdrücklich auch festgehalten, der Schaffung eines Informationsgesetzes durchaus Positives abgewinnen und habe nichts dagegen, dass die Motion von Fraktionsmitgliedern der Fortschrittlichen Bürgerpartei in Liechtenstein der Anstoss hierfür war. Nur kann ich der Argumentation nicht folgen, dass die Nutzung des Landeskanals erst dann genauer festgelegt werden könne, wenn dieses Informationsgesetz beschlossen sei. Ich habe deshalb folgende Vorgangsweise für mich selber gewählt. Ich spreche mich jetzt nicht gegen Eintreten auf diese Vorlage aus, erwarte allerdings und fordere die Regierung ausdrücklich auf, bis zur 2. Lesung dieser Vorlage einen konkreten Entwurf auch für die Nutzung und den Betrieb des Landeskanals vorzulegen. Ohne einen solchen sehe ich nicht, dass die Motion aus dem Jahre 1993 abgeschrieben werden kann oder dass ich zustimmen kann, dieses Gesetz zu verabschieden. Ein weiteres Anliegen habe ich noch, und das ist eine lobende Erwähnung, deshalb kommt sie auch am Schluss. Im Bericht und Antrag wird mit seltener Ausführlichkeit und Offenheit auf die Ergebnisse der Vernehmlassung dieser Vorlage eingegangen. Ich kann die Regierung nur ermuntern, auch bei anderen Vorlagen dies zur Praxis werden zu lassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Eintreten ist demnach nicht bestritten. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Mario Frick:
Danke für das Wort, nachdem Eintreten unbestritten ist, möchte ich nicht zu tief auf die Ausführungen eingehen, weil wahrscheinlich bei einzelnen Artikel gewisse Aspekte wiederholt werden. Sie haben die Frage gestellt, Herr Abg. Marxer, nach der Grundlage der heutigen Informationspolitik. Es gibt in dem Sinne eben keine explizite Grundlage, wie vorgegangen werden soll. Es gibt nur eben Mehrbestimmungen, die von Geheimhaltung, von Zurückhaltung reden, so dass es bisher gute Praxis war und verständliche Praxis verschiedener Verwaltungsbehörden und auch Gerichtsbehörden, dass man eher restriktiv war mit den Informationen. Wohin das führen kann, haben, glaube ich, auch verschiedene Gerichtsfälle, beispielsweise der Vergangenheit, der jüngeren Vergangenheit, gezeigt, wo eine nicht gerade optimal Informationspolitik zum Teil auch zu Vermutungen und Gerüchten geführt hat. Insofern glaube ich, ist es wichtig, dass man einen Standard prägt für die Information der Öffentlichkeit. Ich darf vielleicht in diesem Zusammenhang auch einen Blick über den Rhein wagen. Dort hat gerade letzthin der Regierungsrat desKantons Solothurn eine entsprechende Motion unterstützt, die das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung verankern soll. Bisher ist dieses Prinzip einzig im Kanton Bern, und zwar seit 1995, entsprechend umgesetzt. Sie sehen damit, dass wir hiermit bei den ersten sind, die ebenfalls dieses Prinzip auf die Fahne kleben.Sie haben weiters nach dem Landeskanal gefragt. Der Ist-Stand ist hinten ja dargestellt, insbesondere in den grünen Beilagen. Und es sind verschiedene Modellvorschläge, die möglich sind. Derzeit, auf der jetzigen Rechtsgrundlage, werden wir sicherlich das bisherige Modell weiterfahren, das heisst, behördliche Informationen im bisherigen Standard. Ich denke, dass zuzuwarten ist, bis das Radio, Television- und Fernsehgesetz angepasst wird und das in dem Zusammenhang breiter zu überlegen ist, wie man weiter vorgeht, insbesondere, ob man Private beiziehen soll. Entsprechende Diskussionen hat es schon einmal mit einem Interessenten gegeben, diese sind aber derzeit jetzt auf Eis gelegt.Dann die Ausführungen betreffend die Vernehmlassung: Da verstehe ich Sie nicht ganz. Wenn Sie andere Gesetzesvorlagen, die vorgängig in der Vernehmlassung waren, heranziehen und diese durchschauen, werden Sie feststellen, dass es in dieser Art und Weise immer gehandhabt wird, dass die Bedenken, welche in der Vernehmlassung herangetragen werden, thematisiert werden und dass die Regierung Antwort gibt. Sie werden feststellen, dass es immer so geschieht, wie auch hier in diesem Bericht, dass die Regierung in kursiver Schrift jeweils Stellung zu den Vorgaben, zu den entsprechenden Vorschlägen nimmt. Also, das ist nichts Neues, aber vielleicht ist das Bestimmten noch nicht so aufgefallen. Aber es freut mich, dass Eintreten unbestritten ist.Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Meine Damen und Herren. Der gesellschaftliche Prozess der Individualisierung ist wahrscheinlich unaufhaltsam. Und ich denke, dass Individualisierung und Gemeinschaftsbildung zusammengehören, gegenseitig voneinander abhängig sind und sich als ergänzende Prinzipien verstehen. Zentralistische Macht und Informationsverwaltung stossen heute damit an die Grenzen. Reformen und Veränderungen werden von den Menschen nur noch dann mitgetragen, wenn sie auch verstanden und mitgestaltet werden können. Wirkungsvolle und nachhaltige Reformen sind nicht verordnet, sie entstehen vielmehr durch einen Meinungsbildungs- und Gestaltungsprozess. Es hat sich auch die Erkenntnis durchgesetzt, dass politische Prozesse nur beschränkt technologisierbar sind, das heisst, von aussen bestimmbar und kontrollierbar sind. Die einzelne Person und Initiativen von Bürgerinnen und Bürgern haben an Einfluss und Gestaltungskraft gewonnen. Es setzt sich die Einsicht durch, dass mitdenkende und informierte Menschen problemlösungsorientierte Haltungen entwickeln und damit für die Gemeinschaft nützliche Ressourcen des Einzelnen und der Gemeinschaft erschlossen werden können. Eine Gesellschaft lässt sich heute nicht mehr zweckrational und ohne Einbezug organisieren. DieZeiten, wo die Erhaltung des "Status quo" mehr galt, als Dynamik und Veränderung und einzelne und autoritäre Gruppen noch wussten, was gut für alle ist, sind endgültig vorbei. Echter Erkenntniswert entsteht in der Auseinandersetzung und ist ohne Streitkultur und Einbezug .aller nicht zu haben. Die Wertediskussion muss künftig unter ständig sich ändernden Bedingungen fortlaufend und breit abgestützt geführt werden. Betroffen davon sind alle gleichermassen, Volk und Volksvertretung. Damit der Einzelne und die Einzelne und Bürgerinitiativen aber mehr Vertrauen in die eigene Meinung bekommen, muss Mitverantwortung als Prinzip im gesellschaftlichen Leben verankert sein. Mitreden und Mitgestalten steigern nicht nur die Autonomie des Einzelnen, sie fördern auch die gemeinschaftsbezogene Identität. Mitverantwortung kann sich aber nicht auf parzielle und privilegierte Mitbestimmung und Mitgestaltung beschränken, mitdenken, aktiv bleiben und Mitverantwortung wahrnehmen kann letztlich nur, wer informiert und gleichwertig in den Meinungs- und Gestaltungsprozess miteinbezogen ist. Je besser es mir gelingt, noch mehr von meinem Umfeld zu sehen, um so grösser und vielfältiger sind meine Gestaltungsmöglichkeiten. Information also allein genügt nicht, es braucht auch den Willen und das ehrliche Engagement der Informationsträger, die Menschen und mit ihnen die Vielfalt der Meinungen miteinzubeziehen, partnerschaftlich miteinzubeziehen. Um eine kooperative und integrative Atmosphäre und Handlungsbasis schaffen zu können, braucht es horizontale Strukturen, die mit dem blossen Buchstaben des Gesetzes bzw. mit einem Informationsgesetz nicht automatisch und selbstverständlich zu haben sind. Die heutigen monopolähnlichen Strukturen in der liechtensteinischen Informationsgesellschaft können dem Anspruch einer offenen und kooperativen Informationspraxis nicht genügen. Was es braucht, sind offene Strukturen, die zur Mitgestaltung aufrufen, Mitgestaltung ermöglichen und Mitgestaltung - und das scheint mir sehr wichtig - auch honorieren. Es braucht eine neue Informations- und Politikkultur, die dem raschen gesellschaftlichen Wandel und der Komplexität der Probleme Rechnung trägt. Wir denken immer noch zu sehr in alten Ansätzen der Ausgrenzung und der Erhaltung von Machtinteressen. Es braucht dringend neue Impulse und Formen, um zeitgemäss und wirksam Basis-Mitverantwortung zu ermöglichen und wahrzunehmen. Das Informationsgesetz mit der vorrangigen Stellung des Öffentlichkeitsprinzip bietet meines Erachtens nur ansatzweise die strukturellen Rahmenbedingungen für derartige neue Entwicklungen im politischen und gesellschaftlichen Gestaltungsprozess. Die Umsetzung des Gesetzes und damit die Qualitätssicherung des formulierten öffentlichen Informationsanspruches, das wissen wir alle, hängt, wenn handfester Alltag diktiert ist und es weniger um Ideelles als Reales geht, wesentlich und vor allem von anderen Faktoren ab. Solche Hindernisse können sein, Misstrauen, Abwehr, Rivalität und Konkurrenz, Machtansprüche, Problemverdrängung und Nichteinmischungsnormen. Ungleiche Voraussetzungen und ungleiche Spiesse sind aus Erfahrung eher die Regel als die Ausnahme.Wenn wir eintreten, werden wir anschliessend den Entwurf des Informationsgesetzes im Einzelnen besprechen. Lassen Sie mich aber vorab einige kritische Gedanken dazu äussern. Grundsätzlich soll neu das Öffentlichkeitsprinzip Vorranggegenüber dem Geheimhaltungsprinzip haben. Dieses Prinzip wird meiner Meinung nach durch Art. 2 Abs. 3 stark eingeschränkt. Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung haben keine periodische Informationspflicht, obwohl meines Erachtens Art. 35 genügend Ermessungs- und Entscheidungsspielraum für die Verbreitung von Informationen einräumt. Zudem wird der Grundsatz, dass staatliches Handeln offengelegt werden muss, durch den Wegfall der Informationspflicht stark eingeschränkt. Ich weiss aus Erfahrung, wie in Kommissionen und Arbeitsgruppen Informationen angehäuft und in der Sache vorgespurt und auch Sachzwänge geschaffen werden, die es der Basis aufgrund der Informationsdefizite und des fehlenden Meinungsbildungsprozesse schwer oder gar unmöglich machen, sich einzuklinken und korrektiv zu wirken.Die Beschlussprotokolle der Gemeinden - der nächste Punkt - die ohnehin schon eine verkürzte Darstellung sind, sollen auf das für die Öffentlichkeit Wesentliche eingeschränkt werden können. Welche inhaltliche Verzerrung durch Auslassung entstehen kann, brauche ich wohl hier niemandem näher zu erläutern.Der dritte Punkt, dass der Landesfürst nicht denselben Pflichten und Rechten, wie alle Organe des Staates unterstehen soll, halte ich staatspolitisch für bedenklich. Als tragendes Organ des Staates eigenes Ermessen ausschliesslich und absolut zu reklamieren, widerspricht meines Erachtens dem Prinzip der Demokratie und den horizontalen und kooperativen Gestaltungsprinzipien einer modernen Gesellschaft.Abg. Gabriel Marxer:
Ja, ich kann zukünftig mich jedwelchen Lobs an die Regierung auch enthalten, wenn es nicht gewünscht wird. Ich wollte nur feststellen, dass die Art und Weise, wie sie in dieser Vorlage auf die Vernehmlassung eingegangen sind, für mich vorbildhaft ist. Ich stelle die Praxis, die allerdings noch jünger ist als Sie, Herr Regierungschef, dass nun auf die Vernehmlassungsergebnisse in Bericht und Anträgen eingegangen wird, die ist erst ganz jung, die habe ich schon bemerkt und ich habe sie bereits einmal lobend erwähnt und Sie aufgefordert und ermuntert, da weiterzumachen und ich habe das heute ein zweitesmal getan. Ich finde, das erleichtert gerade in unserem Lande den Abgeordneten die Beschäftigung mit den Regierungsvorlagen sehr, muss man doch dann nicht selbst immer wieder bei den Interessensverbänden usw. nachfragen, ob denn ihre Ideen auch entsprechend eingebracht oder wenigstens beantwortet und berücksichtigt worden seien.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Eintretensdebatte beendet ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen.1. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Abg. Paul Vogt:
Mir fehlen eigentlich in diesem Art. 1 grundsätzliche Überlegungen. Das ist eher eine formale Zweckbestimmung. Ich glaube hier, müsste aufgenommen werden, dass die Information auch der freien Meinungsbildung dient, dass sie der demokratischen Meinungsbildung dient, dem demokratischen Meinungsbildungsprozeß und auch, dass sie Vertrauen schaffen soll. Ich glaube, das sind eigentlich die zentralen Gedanken, die mit einem Informationsgesetz verwirklicht werden sollen, nicht nur etwas Formales.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe zum Teil Schwierigkeiten mit dem Aufbau des Gesetzes. Ich glaube, dass alle allgemeinen Bestimmungen hier am Anfang stehen sollten. Meines Erachtens gibt es immer wieder vereinzelte Bestimmungen, die als allgemeine Bestimmungen gelten könnten, die später im Gesetz wieder auftauchen. Zum Beispiel sollte hiermeines Erachtens auch der Grundsatz stehen, dass alle Medien gleich zu behandeln sind. Der ist jetzt, glaube ich, in Art. 17. Es wäre meines Erachtens besser, wenn dieser Gedanke hier im Art. 3 aufgenommen würde. Ich glaube, dass bei uns in der Praxis gerade diese Gleichbehandlung der Medien immer wieder zu Problemen führt. Ich möchte das hier nur in Klammern erwähnen. Aber das Beispiel, das gestern im Zusammenhang mit der Interpellation betr. die Landespolizei erwähnt wurde, ist doch etwas symptomatisch, dass eben jede Partei, die an der Regierung ist, die eigene Presse bevorzugt, und das sollte nicht vorkommen.Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte nur anregen, ob man hier nicht auch das Prinzip der Ausgewogenheit, soweit das nicht in der Vollständigkeit includiert sein sollte, auch noch einfügen könnte.Regierungschef Mario Frick:
Zur Frage nach den anderen allgemeinen Bestimmungen, die verstreut im Gesetz sind und die hier gebündelt werden sollten, das werden wir gerne überprüfen. Man kann es an sich auf zweierlei Art und Weise machen. Dass man alle allgemeinen Bestimmungen in einem allgemeinen Teil zusammenfasst oder aber, wenn sie sich dann doch wieder auf einzelne Teilbereiche beziehen, dass man sie bei den einzelnen Kapiteln voranstellt, wie das beispielsweise beim Kapitel "Information von Amtes wegen", das ist Art. 16 folgende geschieht. Wir werden das aber überprüfen, ob es allenfalls sinnvoller wäre und das Gesetz leichter lesbar macht. Ich glaube, das ist das Hauptkriterium, ob das Gesetz dann besser lesbar wäre. Wenn dem so ist, werden wir das gerne vorstellen, ansonsten werden wir mit Sicherheit auf diese Anregung eingehen.Dann zur Anregung des Abg. Gabriel Marxer, das Prinzip der Ausgewogenheit. Ich glaube, das könnte gut hineinpassen, ja, sofern es nicht irgendwo anders erfasst ist, macht es Sinn hier drin. Wenn ich nicht auf die Ausführungen betreffend die gestrige Debatte betreffend die Interpellationsbeantwortung eingehe, dann einfach deswegen, weil ich nicht das Gefühl habe, dass es der richtige Augenblick ist und vor allem, weil ich die Vorwürfe absurd finde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Was mir hier fehlt eigentlich ist ein Hinweis darauf, dass der Landtag Einzelheiten zu diesen Grundsätzen in der Geschäftsordnung autonom regeln kann.Regierungschef Mario Frick:
Die Ausnahmen sind in Art. 7 geregelt, also dort wird ausgeführt, dass der Landtag die Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit seiner Sitzungen in der Geschäftsordnung regelt, das heisst, es ist abgedeckt.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich kann auch hier zurückkommen, eben mir fehlt diese Ausnahmen von diesen Prinzipien. Mir geht es nicht darum, dass diese im Art. 7 dann geregelt werden, sondern ich finde systematisch gehört das vorne hinein, dass der Landtag das grundsätzlich die Einzelheiten dazu selber bestimmt. Überhaupt die Regelung selber bestimmt. Mit diesen Artikeln, so wie sie jetzt hierstehen, könnte der Eindruck entstehen, dieses Gesetz geht der autonomen Beschlussfassung des Landtages vor. Dem möchte ich vorbeugen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Mir ist der Abs. 2 zu unbestimmt gefasst, dass es heisst: "über wichtige Geschäfte und gefasste Beschlüsse". Ich denke, hier ist stillschweigend mitgedacht, dass eben nicht über alle Geschäfte und Beschlüsse informiert werden muss. Und ich denke, wenn an schon von Anfang an daran denkt, dass man nicht über alle wichtigen Geschäfte informiert, dann sollte man, glaube ich, das hier formulieren, wann man nicht informiert.Regierungschef Mario Frick:
Ich kann mir vorstellen, dass Ihnen der Begriff "Transparenz" - bei Transparenz in den Sinn kam, da bin ich in der Tat nicht unschuldig. Sie haben recht, wir können nicht über alle wichtigen Geschäfte und gefassten Beschlüsse informieren, weil eben zum Teil Einzelinteressen dahinterstehen, wo Personen in ihrem Persönlichkeitsschutz betroffen sind oder eben, wo auch staatspolitische Gründe dahinterstehen, dass es einfach nicht gut wäre für die Entwicklung einer bestimmten Angelegenheit, wenn zu früh informiert wird. Beispielsweise in Belangen der Aussenpolitik. Ich nehme aber die Kritik gerne mit, um hier vielleicht eine Formulierung vorzuschlagen, die diesbezüglich klarer ist, um das Wort "Transparenz" zu vermeiden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Unter Punkt 2, "die Regierung kann für bestimmte Kommissionen und Arbeitsgruppen die Öffentlichkeit beschliessen", ich würde es schätzen, wenn ersichtlich wäre, nach welchen Kriterien hier entschieden wird. Und ich meine, es wäre auch wünschenswert, dass Kommissionen und Arbeitsgruppen auch unter den Grundsatz fallen, dass staatliches Handeln offengelegt werden muss. In der Vergangenheit habe ich das eindrücklich in der Strukturkommission miterlebt. Wir haben jahrelang debattiert und wenig informiert. Und am Schluss war eigentlich mehr Streit da wie zu Beginn. Oder, wenn ich jetzt an die regionale Verkehrsgruppe auf Beamtenebene denke. Hier wird doch, wie ich eingangs erwähnt habe, vorgespurt, nicht unbedingt vorentschieden, aber doch in eine Richtung wird das Ganze getrieben. Und ich meine, da wären alle Interessierten doch eingeladen, mitzudenken und mitzugestalten und das wäre möglich, wenn periodisch informiert werden könnte. Ich bitte die Regierung, das noch einmal zu überprüfen.Abg. Paul Vogt:
Mir stellt sich hier ein Problem, das immer wieder auftaucht, wenn in einem Gesetz Bestimmungen enthalten sind, dass Sitzungen nichtöffentlich sind. Und zwar scheint mir einfach, dass sich das mit dem Öffentlichkeitsprinzip nicht verträgt. Wenn die Sitzungen nicht öffentlich sind, die Akten sollen aber öffentlich sein, dann ist das ein gewisser Widerspruch. Also nach Art. 33 gilt ja das Öffentlichkeitsprinzip. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, hat Einsicht in amtliche Unterlagen. Wie verträgt sich das nun damit, dass Sitzungen von Kommissionen, von Gemeinderäten usw. nicht öffentlich sind. Sind dann die Unterlagen, die diese Kommissionen und Gemeinderäte usw. benutzen, sind die auch nichtöffentlich? Also das ist ein Feld mit vielen offenen Fragen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Mario Frick:
Es ist in der Tat nicht immer einfach abzugrenzen, wo die Öffentlichkeit beginnen kann und wo nicht. Also ganz konkret zu den Kommissionen. Ich denke, ein Hauptargument für die Nichtöffentlichkeit der Kommission ist gerade, dass frankenfrei geredet werden kann. Dass Personen nicht auf ihre Positionen festgenagelt werden, dass sich dort auch Entwicklungen, gerade im Hinblick auf vernünftige Kompromisse, ergeben können. Ich glaube, das ist auch nicht bestritten, dass Nichtöffentlichkeit nicht bloss "Mauschelei" bedeuten kann, sondern eben auch sehr offenes Reden mit dem Wissen, dass man nicht auf alles festgenagelt und mit allem behaftet wird.Der nächste Schritt dann, die Einsicht in die entsprechenden Akten. Da muss dann eben differenziert werden, wo allenfalls überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder nicht. Sie wissen selber, dass man durchaus bei der Protokollierung auch so vorgehen kann, dass man bewusst abmacht, dass z.B. die Diskussion, der Verlauf der Diskussion nicht in allen Einzelheiten festgehalten wird, damit man auch einmal in eine total falsche Richtung gehen kann, vielleicht vier Stunden verdiskutiert und dann im Protokoll nur einen Satz macht, dass längere Zeit über diese Aspekte diskutiert wurde, diese aber schwerpunktmässig aus vier, fünf Gründen nicht mehr weiterverfolgt wurden. Und da, das gebe ich zu, da ist ein Spannungsverhältnis. Wir werden versuchen, ob wir dies textmässig klarer auflösen können. Ich muss aber jetzt schon anmelden, dass es nicht ganz einfach werden wird und, dass es auch danach nie ganz befriedigend sein kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Ich schlage vor, dass im Abs. 2 der zweite Satz eigentlich gestrichen wird oder weggelassen wird, weil Beschlussprotokolle sind eh so kurz, dass sie nicht noch auf das Wesentliche eingeschränkt werden müssen.Abg. Paul Vogt:
Die Frage der Öffentlichkeit der Gemeinderatsitzungen gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass. Es gibt einzelne Gemeinden, die gerne des öftern öffentliche Gemeinderatssitzungen abhalten würden. Und heute ist es einfach so, dass das Gemeindegesetz das verbietet. Das steht dem entgegen und ich glaube, man sollte hier den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, selbständig darüber zu entscheiden, ob sie die Öffentlichkeit zulassen wollen oder nicht. Es scheint mir ein bisschen ein obrigkeitsstaatliches Denken vorhanden zu sein; wenn hier der Staat bestimmt, ob Gemeinderatssitzungen öffentlich sind oder nicht. Wir sollten auch in dieser Beziehung die Gemeindeautonomie stärken. Ausserdem möchte ich ersuchen zu überdenken, ob hier nicht auch auf Art. 6 verwiesen werden sollte, weil bei Art. 11 macht es in meinen Augen wenig Sinn, weil ohnehin kaum Gemeindeversammlungen stattfinden. Bei Gemeinderatssitzungen hingegen gibt es regelmässig Protokolle, es gibt Unterlagen, die für Medienschaffende interessant sind. Und ich glaube, das wäre für Medienleute interessant, dass sie diese Unterlagen auch regelmässig erhalten und dann über die Gemeinderatssitzungen berichten können.Regierungschef Mario Frick:
Die Anregung betreffend den Verweis auf Art. 6, der bezieht sich auf die öffentlichen Sitzungen. Ich glaube, den nehmen wir gerne auf. Was den anderen Aspekt anbelangt, der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen, da bin ich selber auch ein etwas gebranntes Kind. Ich war ja auch zwei Jahre im Gemeinderat. Und wenn ich mir so die Agenden Revue passieren lasse, da muss ich einfach sagen, dass da sehr, sehr viele, sehr personenbezogen sind. Man denke, die Stossrichtung des Gesetzes wurde von Ihnen am Anfang der Debatte bzw. der Lesung sehr gut zusammengefasst. Es geht um die freie Meinungsbildung, den demokratischen Meinungsbildungsprozess. Es geht darum, sich Vertrauen zuschaffen, dass die Behörden korrekt vorgehen. Und wenn man jetzt bei den einzelnen Agenden schaut, es sind viele Baugesuche, dann einzelne Ansuchen von Bürgerinnen und Bürgern. Und ich würde jetzt einmal behaupten, vielleicht ein Drittel der Agenden, die wirklich öffentlichkeitsrelevant sind und die auch offengelegt werden sollten. Ich habe zum Teil eher den Eindruck, dass teilweise zuviele Sachen in den Gemeinderatsprotokollen stehen. Aber die wirklich wichtigen, öffentlichkeitsrelevanten eher zu kurz. Ich glaube, eher das ist das Problem. Und vielleicht könnte eine Konzentration auf das Wesentliche auch dazu dienlich sein, dass dann die wirklich wichtigen Aspekte breiter dargelegt würden. Also, da bin ich etwas differenzierter Ansicht. Ich bin nicht überzeugt, dass die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen im Generellen so von Vorteil ist. Wenn man Sondersitzungen hat zu bestimmten Themen wohlan, aber generell, da würde ich davon abhalten, nachdem die Gemeinderäte neben den quasi legislativen vor allem exekutive Funktionen wahrnehmen.Abg. Paul Vogt:
Ich bin da anderer Auffassung. Ich glaube, dass das Öffentlichkeitsprinzip gerade auch bei Gemeinderatssitzungen gelten sollte. Es sollte in meinen Augen ähnlich gehandhabt werden, wie beim Landtag. Grundsätzlich sollten die Gemeinderatssitzungen öffentlich sein und durch eine Geschäftsordnung oder was auch immer sollte bestimmt werden, welche Geschäfte nichtöffentlich sind. Das würde meines Erachtens Misstrauen abbauen. Es ist nicht gut, wenn die Obrigkeit bestimmt, was für die Öffentlichkeit wesentlich ist und was nicht wesentlich ist. Ich glaube aber auch, dass dadurch parteipolitische Spannungen in den Gemeinderäten abgebaut würden. Hier macht man in einigen Gemeinderäten des Landes immer wieder die Erfahrung, dass Emotionen hochgespielt werden, dass hier Sachen ausgetragen werden auf persönlicher Ebene. Und wenn das öffentlich wäre, wenn das publik würde, dann glaube ich, würde das einen anderen Verlauf nehmen. Also ich habe immer das Gefühl, im Landtag bildet die Öffentlichkeit auch einen Schutz dagegen, dass man dummes Zeug daherredet und dass man sich gegenseitig ungerechtfertigt angreift. Wenn jemand geradestehen muss für das, was er öffentlich sagt, dann überlegt er es sich manchmal doch ein bisschen genauer, ob er das nun sagt oder nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass sich wahrscheinlich noch weniger Bürgerinnen und Bürger bereit erklären würden, für einen Gemeinderat zu kandidieren, wenn sie gewärtigen müssten, dass alles dort auch in der Öffentlichkeit gesagt wird, so wie im Landtag. Ich bin überzeugt davon, dass das für viele Angefragte bei Landtagsnominationen ein wesentlicher Grund ist, um das abzulehnen,weil sie das nicht wollen oder sich das nicht zutrauen oder sich davor scheuen oder was auch immer.Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich muss mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass Paul Vogt davon ausgeht, dass in den Gemeinderäten dummes Zeug dahergeredet wird. Ich kann ihm mitteilen, dass dem nicht so ist und dass auch in den Gemeinderäten sehr wohl sachlich argumentiert werden kann. Im Übrigen ist es auch keinesfalls so, dass keine öffentlichen Gemeinderatssitzungen anberaumt wurden. Es wurden in mehreren Gemeinden jetzt Versuche gestartet, öffentliche Sitzungen abzuhalten, leider mit sehr wenig Zuschauerbeteiligung und wenn man das einmal beachtet, dann sieht man, dass das Thema überhaupt nicht so aktuell ist, wie es teilweise immer wieder dargestellt wird bzw. versucht wird. Im Übrigen kann man sicherlich sagen, dass der Gemeinderat nicht vergleichbar ist mit dem Landtag. Der Gemeinderat ist ja wesentlich mehr ein Exekutivorgan, als es der Landtag ist. Und dort kommen ganz konkret beispielsweise Baugesuche zum Tragen, wo es dann ähnlich wie bei Regierungssitzungen allenfalls zu Diskussionen kommen würde, wo ein bestimmter Baugesuchsteller im Gemeinderat nur deshalb sehen will, wie abgestimmt wird, damit er nachher Einfluss nehmen kann auf die Entscheidungsfindung. Und ich glaube, das würde einem demokratischen Entscheidungsfindungsgang wesentlich widersprechen. Also ich glaube wichtiger ist, und das haben wir auch in mehreren Gemeinden jetzt gesehen, dass öffentliche Veranstaltungen stattfinden zu Themen, welche allenfalls politisch brisant sind oder aktuell sind. Aber die andere Sache hat man nun in mehreren Sitzungen gesehen, dass dies nicht auf grosse Zuschauerzahlen trifft.Abg. Hubert Sele:
Der Abg. Ritter hat vorgeschlagen im Abs. 2 den 2. Satz zu streichen, der lautet: "Sie können aber auf das für die Öffentlichkeit Wesentliche eingeschränkt werden". Das würde bedeuten, dass damit sämtliche Beschlüsse des Gemeinderates allgemein zugänglich wären und das kann ja nicht sein. Es gibt verschiedene Beschlüsse, wie gesagt aus Persönlichkeitsschutzgründen oder aus verhandlungs- oder aus geschäftstaktischen Gründen, wie in Bodenkaufverhandlungen usw., die nicht öffentlich zugänglich sein dürfen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nur einen Eindruck korrigieren, den ich nicht erwecken wollte. Ich habe nicht gesagt oder nicht gemeint zumindest, dass in den Gemeinderäten nur dummes Zeug dahergeredet werde. Das war nicht meine Meinung. Was ich sagenwollte war einfach, dass diese Vertraulichkeit manchmal dazu führt, dass es zu Polemik kommt, die nicht nötig wäre und die auch nicht aufkommen würde, wenn hier mehr Öffentlichkeit gegeben wäre.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben sinngemäss gesagt, es würde dann nicht soviel dummes Zeug geredet werden. Sie haben nicht gesagt, nur dummes Zeug.Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich nehme die Korrektur mit Zufriedenheit entgegen und möchte einfach noch einmal erwähnen, dass der Vergleich mit dem Landtag hinkt. Wenn schon, dann müsste man einen Vergleich mit Regierungssitzungen anstellen und die sind bekanntlich ebenfalls nicht öffentlich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, dann können wir weiterfahren.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Im Abs. 1 ist mir der Begriff "informieren über ihre Tätigkeit" ein bisschen dünn. Ich hätte gerne, wenn hier auch zum Ausdruck käme, dass über Inhaltpositionen,Verläufe, Ergebnisse oder Erkenntnisse informiert werden würde, also dass das irgendwie genauer definiert würde, was unter "Tätigkeit" verstanden wird.Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Auffassung, dass Art. 1 nach vorne kommen sollte zu den allgemeinen Grundsätzen. Bei Abs. 2, da möchte ich darauf hinweisen, dass nicht alle Behörden eine Geschäftsordnung haben. Ausserdem bin ich auch der Auffassung, dass die Grundsätze der Informationstätigkeit in diesem Gesetz enthalten sein sollten und nur die Ausführungsbestimmungen sollten dann in der Geschäftsordnung sein, also wie das im Einzelnen dann gehandhabt wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Auffassung, dass die wesentlichen Aussagen dieses Artikels bereits im Art. 3 enthalten sind oder dort hingehören.Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Meine Meinung ist dieselbe, ich wollte eigentlich genau das Gleiche sagen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Abs. 3, ich halte das für problematisch, dass ohne Einschränkung hier gesagt wird, die Regierung kann diese Stellungnahme zusammenfassen. Ich meine, es müsste irgendwie noch eine Möglichkeit eingebaut sein, dass Rücksprache genommen wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wird ja durch diese Formulierung nicht ausgeschlossen, dass Rücksprache genommen wird.Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Ja, die Auflage gemacht wird, praktisch, dass eine Rücksprache erfolgt.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, ich finde diese Bestimmung auch sehr problematisch. Ich meine, man kann den Befürwortern und Gegnern einer Vorlage, das steht hier ja drin, angemessenen Platz geben und dann sehe ich nicht mehr ein, warum man das noch einmal zusammenfassen muss. Wenn man denjenigen, die hier Stellung nehmen dürfen, sagt, Ihr habt so und so viel Platz, dann gibt es keinen Grund mehr, um dasnoch einmal zusammenzufassen. Deshalb meine ich, dass dieser letzte Satz hier gestrichen gehört.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe diesen Satz allerdings nicht so aufgefasst, muss ich sagen. Wenn der erste Satz allein dastünde vom Abs. 3, dann müsste meiner Meinung nach, so wie ich das gelesen habe, für das Vorbringen der Befürworter und der Gegner der Platz zur Verfügung gestellt werden, der für ihre Stellungnahme gebraucht wird, und wenn es 50 Seiten sind.Regierungschef Mario Frick:
Die Idee ist, dass eben angemessen Platz für eine Stellungnahme gegeben wird. Ich meine, wenn wir Glück haben, haben wir eine Situation, in der die Fronten sehr klar sind, in denen beispielsweise ein Komitee ist, das gegen eine im Landtag beschlossene Vorlage ist. Dann kann man mit diesem Komitee reden und sagen: "Ihr habt in einer Broschüre von 10 Seiten, fünf Seiten und nicht mehr". Und da kann man dies in die Verantwortung nehmen und, wenn sie dann sieben Seiten abliefern, dann muss man sagen:" Jetzt müssen Sie auf fünf Seiten kürzen". Das Problem ist, wenn diese dann eben sagen - und jedes Wort ist in Gold gegossen, dass Wissen und Erkenntnis und Goethe ist ein Dreck dagegen - dann gerät man in Schwierigkeiten. Und dann muss, als "Ultima ratio", das gebe ich zu, aber wirklich als "Ultima ratio" die Möglichkeit bestehen, dass man entsprechend verkürzt und zusammenfasst. Es gibt einen weiteren Aspekt, wenn dann eben nicht bloss eine Gruppe, sondern eben vielleicht vier, fünf Gruppierungen sind, die vielleicht zu allem Überfluss noch rivalisieren. Dann wird es eben auch schwierig, einfach allen angemessenen Platz zu geben. Da muss vielleicht auch eine Konzentration stattfinden. Und, da gebe ich zu, dass ein gewisser Unsicherheitsfaktor, nachdem einfach ein gewisses Vertrauen dasein sollte an sich, dass die Regierung dann das auf eine Art und Weise zusammenfasst, dass sie nicht zu stark in der Kritik steht. Weil, glaube ich, klar ist, dass jegliche Zusammenfassung dazu führen wird, dass man der Regierung vorwirft, man hätte dies auslassen und jenes richtige Argument. Es wird schwierig, wenn man nicht Abstimmungsbroschüren herausgeben will, sondern Abstimmungsbücher. Das ist etwas die Befürchtung, die sich in diesem zweiten Satz widerspiegelt. Die Regierung kann diese Stellungnahme zusammenfassen, sie wird es aber vermeiden, wo sie nur kann. Wir werden uns aber Gedanken machen, ob man diesen Gedanken irgendwo hier unterbringen kann, um klarzumachen, dass das eben die Ausnahme sein sollte und dass die Regel eben die sein sollte, dass, ich hoffe, ein Abstimmungskomitee eben auf fünf, sechs Seiten ihre Position selber zusammenfasst.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Mir gefällt eigentlich die erste Fassung, die in der Erläuterung vorhanden ist, besser. Ich weiss nicht, ist es ein Kniefall oder war es die Vernunft, die hier obsiegt hat, dass das geändert wurde. Ich wiederhole mich jetzt, aber ich finde, der Landesfürst sollte in die gleichen Rechte und Pflichten eingebunden sein, wie die anderen staatlichen Organe. Und dieses eigene Ermessen stört mich.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Ich glaube, wir müssen uns bewusst sein, wenn wir das verabschieden bei der zweiten Lesung, dann müssen wir die Geschäftsordnung ergänzen, weil ich glaube nicht, dass da über die Information der Öffentlichkeit irgend etwas drin steht, geschweige denn bei Kommissionstätigkeit.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe das Gefühl, dass es sich hier um eine Wiederholung handelt. Im Artikel 14 heisst es: Die zuständigen Behörden regeln die Informationstätigkeit in der Geschäftsordnung. Und hier kommt etwa sinngemäss noch einmal dasselbe.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Es wird festgehalten, diese Richtlinien sollen Kriterien in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit, ich meine, sie sollten auch Kriterien über den Inhalt der Information berücksichtigen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe ein bisschen Probleme mit diesem Artikel. Auf der einen Seite heisst es hier, dass die Informationen der zuständigen Behörde obliegen. Im Art. 24 ist dann vom Presse- und Informationsamt die Rede. Da habe ich das Gefühl, es ist eigentlich schon eine bestimmte Behörde gemeint. Ein grundsätzliches Problem habe ich auch mit der Stellung der Ämter, inwiefern, das trifft dann vielleicht mehr für Art. 24 zu, inwiefern die einzelnen Ämter bzw. Mitarbeiter in den Ämtern Informationen weitergeben können. Ich spreche hier ein bisschen aus der Erfahrung, dass ich auch schon in der Vergangenheit von Mitarbeitern der Landesverwaltung angefragt wurde, wie das jetzt sei: Sie seien von Medienleuten angefragt worden. Sie hätten eine Stellungnahme abgeben sollen. Sie seien persönlich der und der Meinung, die Regierung sei anderer Meinung. Und dann haben sie gefragt: Ja, was darf ich jetzt sagen und was darf ich nicht sagen? Darf ich eine Meinung von mir geben, die von der Meinung der Regierung abweicht oder nicht. Und ich glaube, hier ist der Gesetzesentwurf der Regierung sehr unbestimmt. Ich glaube, man sollte für die Ämter Klarheit schaffen. Dürfen Ämter eine eigene Meinung vertreten oder nicht. Oder muss jede Information an die Medien über das Presse- und Informationsamt gehen, das, so wie das in Art. 24 heisst, der Regierung zur Verfügung steht. Die Regierung verfügt darüber. Also hier ist für mich einfach die Stellung der Ämter unbefriedigend gelöst. Und das zieht sich durch von Art. 22 bis Art. 24.Regierungschef Mario Frick:
Ich nehme das gerne auf, dass das klar dargestellt wird. Vielleicht auch eine klare Aussage zur Frage, ob die Amtsstellen quasi sagen dürfen, was sie persönlich denken und meinen und halten, insbesondere, wenn sie wissen, dass das mit der Meinung der Regierung nicht konform geht. Da darf ich auf die Funktion der Ämter hinweisen. Es handelt sich dort nicht um autonome Gebilde, die irgendwo herumschweben, sondern die Funktion ist die, dass sie die Landesverwaltung tragen und dass sie der Regierung zuarbeiten. Die Regierung hat die Aufsicht auf sie, die Regierung führt sie, wie es ja im Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 8 drinsteht. Also, es muss man sich vorstellen, wenn irgend ein Amt, also das Landesarchiv einfach zu gewissen archivarischen Fragen, die aber mit Verordnung der Regierung anders geregelt sind, klar sagt, ja, die Regierung hat da etwas Blödsinniges verordnet. Sie hat von den zwanzig Artikeln, die wir vorgeschlagen haben, zehn abgeändert, aber man kennt sie ja, die Regierung. Das kann nicht sein. Es kann nicht sein, dass die Regierung sich dann öffentlich mit Amtsmeinungen auseinandersetzen muss, das geht zu weit. Ich glaube, da muss die politische Debatte anders spielen. Es kann Bereiche geben, wo es aber sinnvoll ist, dass Amtsstellen ganz bewusst selbständig auftreten und ganz bewusst auch gesagt wird, das ist die Amtsmeinung, die nicht mit der Regierungsmeinung übereinstimmen muss. Beispielsweise: Wenn bestimmte wichtige Entwicklungen im Entstehen sind, die man bewusst auch in der Öffentlichkeit thematisieren will. Und da wird es eben heikel. Aber ich denke, dass im demokratischen Aufbau der verschiedenen Gewalten es schon so gewollt ist, dass die Regierung einen Verwaltungsapparat hat und der eben dazu dient, dass die Regierung die ihr aufgegebenen Zwecke und Aufgaben erfüllen kann. Also, wir sind da in einem sehr heiklen Bereich, was für die einzelnen Amtsstellen entgegen der Meinung der Regierung zulässig sein soll oder nicht.Abg. Paul Vogt:
Wir sind hier tatsächlich in einem ganz zentralen und sehr heiklen Bereich der Informationstätigkeit. Ich frage mich wieder, was bedeutet Öffentlichkeitsprinzip? Wenn das Amt für Soziale Dienste - um jetzt nicht das Landesarchiv zu strapazieren, wir haben wenig mit heiklen Anfragen zu tun - aber wenn das Amt für Soziale Dienste Stellung nimmt zum Flüchtlingsgesetz und sagt: Wir sind der Auffassung, dass die Betreuung der Flüchtlinge nicht bei der Fremdenpolizei sein sollte, sie macht das in einer internen Vernehmlassung der Regierung bekannt. Darf nun aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips das Amt für Soziale Dienste diese Stellungnahme bekanntgeben oder nicht? Darf das Amt für Soziale Dienste sagen: Ja, wir wären eigentlich für Fristenlösung oder was weiss ich? Kann das Amt Leuten, die ein berechtigtes Interesse anmelden, die eigenen Stellungnahmen zugänglich machen oder nicht?Regierungschef Mario Frick:
Das ist - wenn wir jetzt das Beispiel von der Fristenlösung nehmen - und wir machen eine verwaltungsinterne Vernehmlassung oder Umfrage, dann bin ich der Ansicht, dass dann die Regierung die Aufgabe hat, die Argumente "Pro und Contra" zusammenzufassen. Es kann meines Erachtens nicht angehen, dass man schreibt: Das Amt für Soziale Dienste, das zufälligerweise gerade einen Amtsleiter hat, der vielleicht progressiv ist, wenn ein konservativer Amtsleiter ist, schaut es wieder anders aus, dass das Amt für Soziale Dienste da quasi als Diskussionspartner hervorgetan wird. Ansonsten müsste man weitergehen und sagen: Das Amt für Soziale Dienste hat intern eine Abstimmung durchgeführt und diese Abstimmung ist so abgelaufen, dass zehn der elf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Fristenlösung sind und einer dagegen. Das wird auch nicht der Fall sein. Am Schluss ist die Meinung des Amtes für Soziale Dienste die Meinung des Amtsleiters. Verstehen Sie, was ich meine? Dort würde plötzlich dieses hochdemokratische Prinzip nicht mehr gelten. Die Regierung aber müsste diese verschiedenen Meinungen der Amtsleiter plötzlich noch öffentlich diskutieren. Das kann nicht tun. Die Regierung ist verpflichtet, dass das entsprechende Input bearbeitet wird, dass Positionen auch dargestellt werden. Es muss ja nicht als Position des Amtes für Soziale Dienste dargelegt werden, aber es muss irgendwo widerspiegeln. Ich glaube, da kann man sich sicherlich finden. Aber dass das Amt für Soziale Dienste bekannt macht, eben um dieses rein hypothetische Beispiel heranzuziehen, das kann nicht angehen.Abg. Paul Vogt:
Es kann ja wohl keine Rolle spielen für die gesetzliche Regelung, ob nun ein Amtsleiter konservativ oder progressiv ist oder anders ausgedrückt, ob er schwarz oder rot ist. Das spielt sicher keine Rolle. Es geht ganz grundsätzlich um die Frage: Darf ein Argumentenkatalog, der von einer staatlichen Dienststelle eingebracht wird in einen Gesetzesvorschlag, kann dieser Argumentenkatalog der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder nicht. Aber das nur als ein Beispiel. Es geht grundsätzlich um die Frage, was heisst dann Öffentlichkeitsprinzip und wie ernst nehmen wir das? Das spielt natürlich in der politischen Diskussion nachher eine Rolle. Das ist völlig klar.Landtagspräsident Peter Wolff:
Öffentlichkeitsprinzip in diesem Zusammenhang kann doch meiner Meinung nach nur heissen, dass über die öffentlichkeitswirksame Tätigkeit der Behörden informiert wird, aber doch nicht um einen internen Vernehmlassungsvorschlag. Wenn die Regierung beabsichtigt, dem Landtag einen Regierungsantrag betreffend die Verabschiedung eines Gesetzes einzureichen und sie holt dazu zuerst die Meinungen ihrer Amtsstellen ein, dann hat das meiner Meinung nach mit einer Informationan der Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes überhaupt nichts zu tun, dass dann jede Amtsstelle oder jeder Beamte, der dann irgendwie befragt worden ist, an die Öffentlichkeit geht und sagt: Meine Meinung ist dann übrigens die und die gewesen.Regierungschef Mario Frick:
Man muss ja auch einmal nach der Praktikabilität von bestimmten Regelungen fragen. Ich nehme noch einmal das Beispiel: Man macht einen Gesetzesentwurf, wo fünf, sechs Ämter integriert sind. In den Ämtern wird diskutiert werden, zwei, drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter werden vielleicht eine Stellungnahme verfassen und zu Handen der Regierung abgeben. Und das ist dann eben die Amtsmeinung, sprich die Meinung, die der entsprechende Amtsleiter, ob er himmelblau, gelb, rot, schwarz oder weiss ist, ob er progressiv, konservativ oder reaktionär ist, abgibt. Und das muss die Regierung dann "verbraten" und dem Landtag in geeigneter Form vorlegen. Ich denke, das ist auch der Grund, dass die interne Beratung, beispielsweise auch in der Regierungssitzung nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, sondern das soll zugänglich sein, was die Regierung hier zusammenstellt. Das Öffentlichkeitsprinzip kann nicht in alle Ritzen hineingehen. Es muss in einer vernünftigen Art und Weise ausgeprägt sein. Und ich denke nicht, dass es sehr sinnvoll wäre und vor allem auch nicht sehr zielführend, wenn die Regierung sich dann irgendwann in die Diskussion, in die öffentliche Diskussion mit Amtsstellen einlassen müsste. Das kann nicht funktionieren. Das hat auch nichts mehr mit Demokratie zu tun, das hat nur noch mit anarchischen Strukturen zu tun. Eine gewisse Hierarchie, eine gewisse Zudienerei - ich habe jetzt bewusst dienen genommen - , muss sein. Die Amtsstellen haben eine wichtige Funktion, aber die Funktion ist klar definiert. Sie sind Teil der Staatsverwaltung unter der Aufsicht und der Führung der Regierung. Und ich verstehe sehr wohl, dass der Wunsch da ist, dass Argumente nicht unterdrückt werden. Aber das ist ja dann Aufgabe der Regierung, dies in geeigneter Form zu übermitteln. Ansonsten könnte man so vorgehen, dass die Regierung bei einem Gesetzesentwurf einfach einmal die Ämter machen lässt und schreibt: Bei Art. 5 schlagen wir drei Varianten vor, weil das Amt für Soziale Dienste hätte es gerne so gehabt, die Fremdenpolizei so und die Landespolizei so. Lieber Landtag - entscheide. So geht es nicht. Umgekehrt werden wir nicht aufschreiben, wie genau die Meinungen waren, sondern die Regierung berät und schlägt dem Landtag vor, was sie meint. Das ist der Weg. Die Ämter an die Regierung, die Regierung an den Landtag. Ansonsten könnte man ja gleich die Regierung ausschalten, wozu doch die Regierung. Man kann ja direkt mit den Ämtern kommunizieren. Also ich glaube, wir müssen auch den sinnvollen, im Stufenbau der Rechtsordnung und in der Gewaltenteilung vorgesehenen Organisationsaufbau respektieren.Abg. Paul Vogt:
Ja, wir sind jetzt ein bisschen auf Abwege geraten. Es geht nicht um die Entscheidungen, sondern es geht immer um die Information. Und auf das Öffentlichkeitsprinzip kommen wir beim Art. 33 noch einmal und ob das genügend scharf gefasst ist. Hier geht es einfach darum, darf eine Amtsstelle ihre Meinung bekanntgeben oder nicht. Und das ist nicht so einfach zu lösen, dass man sagt, die Regierung bestimmt eine Stelle, die für die Informationstätigkeit zuständig ist. Diese Stelle ist dann am Schluss das Presse- und Informationsamt und alles, was offizielle staatliche Mitteilungen sind, das muss über das Presse- und Informationsamt laufen.Abg. Karlheinz Ospelt:
Aber Herr Abg. Paul Vogt, Sie müssen sich vorstellen, dass es ja irgendwo Strukturen gibt. Um einen vernünftigen Ablauf in der Entscheidungsfindung gewährleisten zu können, braucht es in jeder Institution solche Entscheidungsgremien. Stellen Sie sich vor, in einem Betrieb haben Sie eine Forschungsabteilung und eine Finanzabteilung. Die Forschungsabteilung hat einen anderen Wunsch als die Finanzabteilung und die Geschäftsleitung steht darüber und entscheidet letztlich was geschieht. Genauso ist es doch in den demokratischen Strukturen. Wir haben eine Wahl, da wird der Landtag gewählt, der Landtag wählt die Regierung, das ist demokratisch legitimiert. Wenn in einem Betrieb die Forschungsabteilung ihre Meinung an die Öffentlichkeit preisgibt und meinetwegen die Finanzabteilung die ihrige und die Geschäftsleitung, die steht dann irgendwo daneben. So kann es doch nicht funktionieren, der Vergleich ist doch relativ einfach.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Also als erstes möchte ich einmal darauf verweisen, dass sich Abs. 1 und Abs. 2 beissen, das verträgt sich nicht. In Abs. 1 heisst es: "Jeder, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen". Und in Abs. 2 heisst es: "Dieses Einsichtsrecht ist nach den Bestimmungen des Archivgesetzes geregelt". Und im Archivgesetz steht, dass es eine Sperrfrist von 30 Jahren gibt. Also meines Erachtens hebt Abs. 2 den Abs. 1 wieder auf.Dann zum Abs. 1, der Grundsatz gefällt mir natürlich sehr gut. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass hier das sehr offen formuliert ist. Es ist einfach die Rede von Einsicht in amtliche Unterlagen, ohne dass das irgendwie eingeschränkt ist. Also ich erinnere an die Diskussion, die wir vorher gehabt haben. Es gibt keine Einschränkung, dass man nicht in Stellungnahmen oder irgend etwas hineinschauen dürfte. Ich frage mich auch, ob das z.B. heisst, ich als Abgeordneter habe ein berechtigtes Interesse, in die Budgetunterlagen hineinzuschauen. Ich glaube, das berechtigte Interesse ist gegeben. Durch die Tätigkeit als Abgeordneter kann ich nun hingehen und sagen: Ja, die Regierung gibt mir das dicke gelbe Buch nicht mehr, jetzt will ich einfach den Akt anschauen. Also hier ist ein sehr grosser Spielraum vorhanden, in dem Ermessen gegeben wird. Und das sollte nach meinem Empfinden hier präziser gefasst werden.Abg. Hubert Sele:
Im Abs. 2 müssten meiner Meinung nach neben dem Land auch die Gemeinden aufgeführt werden, also für Unterlagen, die im Auftrag des Landes oder der Gemeinden angelegt und verwaltet werden. Im Archivgesetz, das wir letztes Jahr verabschiedet haben, heisst es nämlich, dass verschiedene Bestimmungen und so auch betreffend die Benützung der Archive, für Gemeindearchive sinngemäss gelten, wie für das Landesarchiv.Abg. Peter Sprenger:
Im Art. 1, 1. Zeile in der Mitte, lade ich die Regierung ein zu überdenken, ob das Wort "Entsprechendes" überhaupt notwendig ist, es scheint mir ein Füllwort zu sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Anregung an die Adresse der Regierung zu diesem Kapitel "Information auf Anfrage" überhaupt. Es gibt eine Spezialbestimmung betreffend das Grundbuch in Art. 619 des Sachenrechtes. Dort heisst es, dass das Grundbuch öffentlich ist und dass man zum Zwecke der Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen hat. Einerseits möchte ich vermeiden, dass durch eine solche jüngere Gesetzesbestimmung, wo eine Einsichtnahme trotz berechtigtem Interesse verwehrt werden kann, generell, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, was beim Grundbuch bisher natürlich nicht möglich war. Und andererseits frage ich mich auch, ob die Erlassung eines Informationsgesetzes nicht eine gute Gelegenheit wäre, um vielleicht in dieses Informationsgesetz eine eigene Bestimmung für die Einsichtnahme in das Grundbuch und in Grundbuchsurkunden einzufügen. Denn meiner Meinung nach hat sich aus der Erfahrung der letzten Jahrzehnte gezeigt, dass die etwas dürre Bestimmung des Art. 619 Sachenrecht nicht immer einheitlich ausgelegt und angewandt wird, und so oft eine gewisse Unsicherheit, nicht zuletzt bei den Grundbuchbeamten selbst, zu bestehen scheint, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um Fragesteller in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen. So war nach meiner persönlichen Erfahrung z.B. der frühere Grundbuchsführer vor 20, 25 Jahren diesbezüglich wesentlich grosszügiger. Er ist, wenn z.B. ein Anwalt zum Grundbuch gekommen ist und einfach gesagt hat, ja ich muss wegen der oder der Liegenschaft dies und jenes wissen, dann ist er davon ausgegangen, das ist ein Anwalt, der macht das von Berufs wegen, der wird da nicht rechtsmissbräuchlich, einfach nur aus Neugier, irgendwelche Unterlagen anschauen. Heute kann es passieren, dass man umfangreiche schriftliche Anträge einreichen muss, was mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist, bevor man meiner Meinung nach ganz harmlose Grundbuchauszüge oder sonstige Auskünfte bekommt. Ich glaube, es wäre nicht zuletzt im Dienste der Grundbuchsbeamten zweckmässig, wenn mansich hier überlegen würde, ob man diese Gelegenheit nicht ergreifen kann, detailliertere Vorschriften zu erlassen. Wobei es mir klar erscheint, dass wenn man mehr ins Detail geht, in Richtung verstärkte Öffentlichkeit des Grundbuches gehen sollte. Denn ich sehe überhaupt keinen Grund, Grundbuchseinsicht, ausser, wenn es offensichtlich missbräuchlich zu erfolgen scheint, irgend jemand zu verwehren.Regierungschef Mario Frick:
Ich danke jetzt einmal für die Anregungen, insbesondere für die Anregungen des Abg. Paul Vogt. Weil es hat schon einen Punkt, dass die Formulierungen hier nicht ganz konsistent sind zueinander. Die Regierungssitzung ist nicht öffentlich, in Akten kann man reinschauen, Archivgesetz sagt wieder etwas anderes. Wir haben zwar konkrete Vorstellungen, was wir wollen, aber wir müssen diese stärker im Gesetz verankern. Wir wollten eigentlich in der Verordnung detaillierter werden. Aber, ich denke, wir werden jetzt einiges hier im Umfeld des Art. 33 näher regeln müssen. Die Anregung betreffend des Grundbuches nehme ich gerne mit. Im Einverständnis ist und war bisher, dass das Grundbuch grundsätzlich öffentlich ist, weil es ja das Eigentum an dinglichen Rechten entsprechend nachweisen und dokumentieren soll. Das können wir hier sicherlich konkretisieren.Dann die Anregung des Abg. Peter Sprenger, dass man dieses Füllwort herausnimmt. Ich glaube, dass wir dem entsprechen können. Wir werden auf jeden Fall gerne auf die zweite, dritte Lesung diese Aspekte integrieren.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe in Bezug auf Abs. 2 sehr grosse Bedenken. Alle Journalisten sind darauf aus, Informationen zu erlangen und es ist nicht immer nachvollziehbar, wie sie zu diesen Informationen kommen. Aber dass deshalb, nur weil sie besonders aufsässig sind, dass ihnen deshalb die Akkreditierung entzogen wird, das denke ich, ist nicht machbar und das würde wahrscheinlich auch dem Ruf des Landes schaden.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich habe eine grundsätzliche Frage zum Abs. 4. Ich meine, dass die Gemeinden solche Reglemente erlassen können, das ergibt sich ja von selbst. Irgendwo haben wir eine Gemeindeautonomie etc. Ob das überhaupt in dieses Gesetz hineingehört, frage ich mich genauso, wie in entsprechenden anderen Bestimmungen in diesem Gesetz, wo die Gemeindeautonomie betroffen ist. Ich wäre dankbar, wenn man das bis zur zweiten Lesung noch untersucht, ob solche an sich offensichtlichen Rechte hier noch verankert werden müssen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Mich würde interessieren, ob Abs. 2, so zu verstehen ist, dass vor Erlass einer solchen Verordnung die Gerichte und Untersuchungsbehörden nicht verpflichtet sind, sich an dieses Gesetz zu halten bzw. an die Information, die dort vorgesehen ist in gewissem Umfang. Und zweitens, ob diese Formulierung auf Vorschlag der Gerichte so zu verstehen ist, wie sonst ähnliche derartige Formulierungen in der Gesetzgebung oder in der Verfassung, dass die Regierung in einer Verordnung nur das regeln kann, was die Gericht vorschlagen, also inhaltlich.Regierungschef Mario Frick:
Die zweite, bzw. letzte Frage kann ich mit Ja, beantworten. Es ist schon die Meinung, dass man hier die Selbständigkeit der Justiz respektiert und achtet. Zur ersten Frage: Selbstverständlich müssen die Gerichte, wenn dies Gesetz werden sollte, auch vor Erlass einer eigentlichen Verordnung sich an diese Prinzipien halten. Nur werden dann einige Detailregelungen, Durchführungsregelungen nochfehlen, d.h., das einiges vielleicht noch unklar sein könnte. Ich möchte nur erwähnen, dass Abs. 2 noch etwas angepasst werden muss, weil, da heisst es ja: "Wird auf Vorschlag der Gerichte in einer Verordnung der Regierung geregelt". Ich glaube, hier muss man noch etwas spezifischer regeln, wie der Vorschlag der Gerichte an die Regierung gereichen wird. Nur, wie wird das erarbeitet? Wer hat die Federführung? Wie wird entschieden, wenn sie sich nicht einig werden. Da möchten wir uns noch einmal Gedanken machen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die erste Lesung dieses Gesetzes beendet.
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