Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2005/56 EG vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten), (Nr. 1/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 21: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten).
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 1/2009 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage wird erstens die EWR-Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Zweitens soll mit dieser Vorlage die unbefriedigende gesetzliche Regelung betreffend die Bestellung amtlicher Liquidatoren und die entsprechende Kostentragung geregelt werden. Die Verschmelzungsrichtlinie bezweckt die Erleichterung der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 der EWR-Richtlinie 2005/56/EG ist eine Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 68/151/EWG. Die hier umzusetzende Richtlinie findet somit insbesondere auf die Aktiengesellschaft sowie auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung. Die Implementierung dieser Richtlinie wird nun ausschliesslich in den besonderen Bestimmungen des PGR zur Aktiengesellschaft vorgenommen.
Im Bericht und Antrag wird ausgeführt, dass dies so umgesetzt wird, da die weiteren potenziell betroffenen Verbandspersonen ihrerseits auf die Bestimmungen des Aktienrechts verweisen würden. Meines Erachtens sind diese Verweise jedoch nicht klar formuliert. Es sollte klar aus dem Gesetz hervorgehen, dass diese Bestimmungen über die grenzüberschreitenden Fusionen auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden sind und rege somit eine entsprechende Änderung der Verweisungsbestimmung des Art. 424 PGR an.
Weiters erachte ich die Abänderung der Kostentragung der behördlich bestellten Liquidatoren als richtigen Schritt. Es muss das Ziel sein, um die Glaubwürdigkeit der liechtensteinischen Rechtsordnung zu stärken, eine regelkonforme Abwicklung und Auflösung einer Verbandsperson sicherzustellen. Mit dieser Vorlage sollte sichergestellt sein, dass genügend qualifizierte Liquidatoren zur Verfügung stehen.
In den Erläuterungen zur Änderung des Art. 133 Abs. 6 PRG wird festgehalten, dass für die Streitbemessung auf das gesetzliche Mindestkapital abgestellt wird. Ich möchte festhalten, dass meines Erachtens die Streitbemessung nur für behördlich bestellte Liquidatoren, welche vom Land Liechtenstein vergütet werden, zur Anwendung kommt und nicht für Liquidatoren, welche aus dem Vermögen der Verbandsperson entlohnt werden.
Zusammengefasst empfehle ich, auf diese Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts einzutreten. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen. Ich denke, dass die Gesetzesvorlagen, die wir behandeln, einerseits die Abänderung des PGR zur grenzüberschreitenden Fusion als auch das neue Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften eine logische Konsequenz des Landtagsbeschlusses vom Dezember 2006 sind, mit welchem wir die besagte Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verabschiedet haben, und bin daher für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Nachdem Eintreten unbestritten ist und das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir mit der Lesung beginnen.
Entschuldigung, Frau Regierungsrätin Frick meldet sich vorher noch zu Wort.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zuerst entschuldige ich mich. Ich habe nicht damit gerechnet, dass die vier vorhergehenden Traktanden so rasch über die Bühne gehen. Vielen Dank für das Votum, Herr Abgeordneter Vogt. Von meiner Seite einige allgemeine Ausführungen, bevor ich auf die zwei Punkte, die Sie angesprochen haben, eingehe. Die Umsetzung der Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten hat vor allem eine Vereinfachung und Harmonisierung zur Folge, was es vor allem für kleine und mittelgrosse Gesellschaften vereinfachen soll und auch eine Kostenminderung zur Folge haben soll, wenn kleinere oder eben mittelgrosse Gesellschaften grenzüberschreitend fusionieren.
Bei der Richtlinie lehnen wir uns an das bewährte Modell an, das bereits die SE, also diese Europäische Gesellschaft und die Europäische Genossenschaft hat. In der ganzen Struktur und im Aufbau lehnen wir uns also an bereits bestehende Strukturen an. Dies gilt auch für das Arbeitnehmermitbestimmungsgesetz, das auch bei den anderen beiden Gesellschaften bereits existiert.
Wie bereits gesagt wurde, die Bestimmungen im PGR, die neu sind, sind in der AG, also innerhalb der Aktiengesellschaft geregelt. Weitere Änderungen der Bestimmungen sind meines Erachtens nicht notwendig, weil andere Gesellschaftsformen ja lediglich auf die AG verweisen. Ihren Input habe ich zur Kenntnis genommen. Wir werden das noch prüfen, ob dort ein weiterer Verweis notwendig ist.
Gleichzeitig haben wir diese Änderungen innerhalb vom PGR zum Anlass genommen, die Kostentragung von Liquidatoren zu ändern. Wir prüfen dort im Moment noch einen weiteren Hinweis, ob allenfalls eine Legalzession stattfinden soll, dass der Staat nicht Kosten tragen muss, wenn allenfalls nachträglich noch Vermögen zum Vorschein kommt.
Grundsätzlich möchte ich als Abschluss noch festhalten: Ich erachte auch, dass es eine gute Vorlage ist für Liechtenstein, auch vor allem, um unseren Standort als Gesellschaftsstandort attraktiv zu gestalten, kostenniedrig zu halten, flexibel zu sein und auch innerhalb vom europäischen Kontext mithalten zu können. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen. Dann können wir mit Lesung beginnen. Art. 133 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 133 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Eine kleine kurze Anmerkung zu den Ausführungen von Frau Regierungsrätin Frick bezüglich der Legalzession: Ich würde das sehr begrüssen und empfehle das der Regierung oder dem Landtag, dass das aufgenommen wird. Wenn das nicht gemacht wird, verbleibt das Kostenrisiko beim Land. Durch eine Legalzession, eine automatische Abtretung, hat das Land die Möglichkeit, die fehlbaren Organe in die Verantwortung zu nehmen. Wichtig ist aber, dass die Zession nur in dem Umfang besteht, da das Land die Kosten übernommen hat.
Dann möchte ich noch Ausführungen machen zu den Ausführungen im Bericht und Antrag: Dort wird darauf hingewiesen, dass die Kosten des Liquidationsverfahrens sich bei einem Streitwert des Mindestkapitals bemessen. Dies ist nicht richtig, weil gemäss Art. 11 Ziff. 7 des Rechtsanwaltstarifgesetzes das nur der Fall ist, sofern dem Antrag nichts anderes entnommen werden kann. Richtigerweise bemisst sich der Streitwert am involvierten Interesse. Und das ist das Liquidationssubstrat. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Herr Abgeordneter. Besten Dank für die Ausführungen betreffend Streitwertbemessung und die diesbezügliche Klärung. Ich habe das auch festgestellt. Und wie gesagt betreffend Legalzession glaube ich, dass es dort zwei verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten gibt. Wir werden prüfen, ob die eine oder andere da zur Anwendung gelangen kann und wir das umsetzen können. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 351c Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 351c Abs. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Müsste hier nicht auch auf die anderen Gesellschaftsformen Rücksicht genommen werden? Es gibt ja auch noch den Inhaber der Gründerrechte. Werden die ausgeschlossen oder werden die in einem anderen Zusammenhang dann die Fusionsmöglichkeiten geben?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, werte Abgeordnete. Auf den ersten Blick denke ich, dass keine weiteren Verweise notwendig sind, weil wir über diesen einzelnen Verweis bereits sämtliche Gesellschaften eingebunden haben. Ich werde das aber selbstverständlich der Vollständigkeit halber nochmals prüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 352a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 352a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352a steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. In diesem Artikel wird festgelegt, dass sich eine AG mit einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats gegründet wurde, grenzüberschreitend verschmelzen kann. Meine Frage: Wie verhält es sich mit der Schweiz? Bisher gibt es im PGR überhaupt keine Regelungen zur grenzüberschreitenden Fusion. Wurde bisher mit der Schweiz eine Sitzverlegung abgewickelt? Oder anders ausgedrückt: Gab es zwischen einer Schweizer und FL-AG schon eine grenzüberschreitende Verschmelzung? Ich weiss, die Schweiz ist nicht Mitglied des EWR, aber das würde mich trotzdem interessieren.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Aufgrund meiner vorangehenden Bemerkung kann ich jetzt davon ausgehen, dass Aktiengesellschaften immer die anderen juristischen Personen auch berücksichtigen bzw. diese geklärt werden. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident. Werte Abgeordnete. Zu Ihrer Frage: Ich kann nicht beantworten, ob es bereits grenzüberschreitende Fusionen oder Verschmelzungen mit der Schweiz gegeben hat in den letzten Monaten oder Jahren. Aber was als Grundsatz sicher hilfreich ist im Rahmen dieser Beantwortung, ist, dass Gesellschaften von verschiedenen Staaten grundsätzlich nur verschmelzen können, wenn das jeweilige Recht des Mitgliedstaates diese Verschmelzung zulässt. Also da muss sowohl die Schweiz wie auch Liechtenstein zulassen, dass eine solche Fusion überhaupt möglich ist und erst dann kann man den nächsten Schritt machen. Ich denke, das dient als gute Grundlage, um dieses Problem anzugehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter.Art. 352b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352b steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, werte Abgeordnete. Im Hinblick auf die 2. Lesung möchte ich einige kleine Ergänzungen der gegenständlichen Vorlage anbringen. Die erste dieser Ergänzungen betrifft einen Input, den wir von der FMA erhalten haben. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Verschmelzungsrichtlinie in Art. 3 Abs. 3 Investmentunternehmen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Dies möchte ich im Hinblick auf die 2. Lesung in diesem Artikel aufnehmen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Präzisierung. Dann können wir weiterlesen. Art. 352c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352f steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, werte Abgeordnete. Hier werde ich auf die 2. Lesung eine kleine Vereinfachung vorschlagen. Diese betrifft bereits den Titel, der dann neu nicht mehr «Rechtmässigkeitsbescheinigung», sondern «Rechtmässigkeitskontrolle» heissen soll. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kontrolliert dann zwar alle Punkte, stellt aber keine formelle Bescheinigung darüber aus, ob diese Gesellschaft eingetragen werden kann oder nicht, sondern kontrolliert, und der Tatbestand, dass die Gesellschaft dann eingetragen wird, widerspiegelt die Tatsache, dass alle formellen Voraussetzungen gegeben sind. Das spiegelt sich über diesen Aspekt wider. Ausserdem wollen wir in die neue Bestimmung einen Passus aufnehmen, welcher allfällige Zweifel bei der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie beseitigen soll.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, danke für die Information. Müsste man das dann nicht analog der Europäischen Aktiengesellschaft, die wir im PGR drin haben, dass diese Terminologie respektive die Wortwahl gleichgezogen wird, gerade auch prüfen oder ist das in einem anderen Zusammenhang zu erledigen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Herr Abgeordneter. Soweit ich die Richtlinie bzw. die anderen Artikelausführungen im Kopf habe, spielt dort diese Rechtmässigkeitsbescheinigung in diesem Sinn keine Rolle, werde das aber selbstverständlich nochmals prüfen und falls notwendig allfällige Änderungen dann auch veranlassen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 352g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352h steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, werte Abgeordnete. Auch hier muss es dann der Konstantheit halber nicht «Rechtmässigkeitsbescheinigung», sondern eben «Rechtmässigkeitskontrolle» heissen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 352i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352k wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 352k steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
In Abs. 1 müsste auf Art. 351n verwiesen werden.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, meine Wortmeldung entfällt in diesem Fall. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Information. Dann lesen wir weiter. Art. 353 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 353 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Noch einen kurzen Hinweis auf Art. 352k: Innerhalb dieses Artikels wollen wir im Hinblick auf die 2. Lesung noch eine Ergänzung dieser Bestimmung vorschlagen, welche die Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie nochmals speziell regelt, und zwar für jene Fäll, in denen die Gesellschaft nicht nur die Mehrheit der Aktien der übertragenden Gesellschaft hält, sondern eben alle Teile. Da wird also noch ein kurzer Absatz eingefügt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
gesetz über die mitbestimmung der arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden fusion von kapitalgesellschaften
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit kommen wir zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion, wie bereits am Anfang gesagt.
Wenn es keine Wortmeldungen gibt, bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. I. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Eine Frage habe ich noch bezüglich Grössenverträglichkeit: Hier wird geschrieben «mehr als 500 Arbeitnehmer». Wenn ich das Statistische Jahrbuch 2009 zu Rate ziehe, haben wir gar keine statistischen Zahlen. Das heisst, da geht es bis Maximum 249 Arbeitskräfte pro Unternehmen und dann ab 250. Ich glaube, rein grössenverträglich wäre es besser, wenn wir hier die Zahl 500 reduzieren würden.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, werte Abgeordnete. Ich habe mir diese Überlegung auch gemacht, als wir das Gesetz ausgearbeitet haben. Wir haben uns bei der Ausarbeitung ganz stark an die Richtlinie gehalten, was uns auch immer wieder ans Herz gelegt wird, dass wir das so machen und zudem auch an die Arbeitnehmerbestimmungsrichtlinien oder -gesetze, die auch für die Europäische Gesellschaft und auch für die Europäische Genossenschaft gelten. Deshalb haben wir uns entschieden, dass wir das auf diesem Niveau halten werden. Aber Sie haben absolut Recht, wir haben zwar einige, aber wahrscheinlich nicht allzu viele Betriebe hier, die diese Grenzmarke überschreiten werden.
Abg. Peter Büchel
Wir haben nur 18 Betriebe, die über 250 Personen beschäftigen. Also, ich glaube, wir könnten durchaus die Grössenverträglichkeit auf 250 Personen abändern. Dieses Amtsblatt der Europäischen Union schreibt von 500 Personen. Das heisst, ich meine, ob wir das in Deutschland oder in Belgien anschauen, ist natürlich eine ganz andere Grössenordnung als wir hier in Liechtenstein haben.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke. Ich lese das eher so, nachdem ja steht «eine der beteiligten Gesellschaften», dass das nicht unbedingt auf die liechtensteinische Gesellschaft zutrifft, sondern eben auf die EWR-ausländische, mit der wir fusionieren. Und dort ist es durchaus keine Seltenheit, dass es 500 und mehr gibt.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich sehe das auch so, wie das die Frau Regierungsrätin darstellt. Wir sollten es daher nicht noch im Land noch mehr einschränken und die Anzahl der Arbeitnehmer auf 250 herunterschrauben. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich würde auch beliebt machen, bei dieser Formulierung hier zu bleiben. Minimale Umsetzung ist immer besser als die optimale. Überall, wo es geht, versuchen wir die Limiten hochzuhalten und hier wäre es ein Novum, wenn wir hier darunter gehen würden. Ich würde also bei 500 Arbeitnehmern bleiben.Abg. Peter Büchel
Grundsätzlich haben Sie Recht, nur ich sehe eben nur die Grössenverträglichkeit. Das heisst, in diesem Falle bei 500 Personen sind das vielleicht zwei oder drei Betriebe, die allemal diesen Artikel überhaupt anwenden können. Dann frage ich mich, warum wir so etwas aus Liechtensteiner Sicht überhaupt haben. Klar, es gibt immer Betriebe, die im Ausland mehr Arbeitnehmer haben und die dann im Prinzip auch mitbestimmen können. Es war eine Anregungen in dem Sinn. Ich hoffe, ich habe ein bisschen dazu beigetragen, hier auch einmal zu schauen, wie grössenverträglich wir das Ganze eben sehen müssen. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke. Es geht hier um eine Umsetzung eines EWR-Rechtes und nicht mehr und nicht weniger. Und nochmals: Ich würde beliebt machen, bei den minimalsten Anforderungen zu bleiben und nicht hier noch etwas mehr zu strapazieren als es ohnehin schon ist. Es sind drei Betriebe schon zu viel, die das machen müssen. Weil da kommt eine Maschinerie in Gange, das ist ja nicht normal. Schauen Sie nach Deutschland was da abgeht. Das ist ja nicht mehr normal, was da bei Fusionen vor sich geht. Das geht gar nicht.Abg. Thomas Vogt
Ich möchte da auch dem Abg. Kindle zustimmen und dass wir hier bei den 500 und bei der Mindestregulierung bleiben.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, besten Dank für die Wortmeldungen. Weiters habe ich nichts mehr zu sagen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
V. und Art. 28 werden verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
V. und Art. 28 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
VI. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
VI. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
VII. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
VII. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
VIII. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
VIII. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und Traktandum 21 erledigt. -ooOoo-