Übereinkommen vom 8. Dezember 2008 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen, das Steueramtshilfegesetz-USA, das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes und die Ergänzung von Art. 102 der Verfassung, (Nr. 40/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Übereinkommen vom 8. Dezember 2008 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen, das Steueramtshilfegesetz-USA, das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes und die Ergänzung von Art. 102 der Verfassung. Wir behandeln diese Vorlage ebenfalls in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 40/2009 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Hoher Landtag, sehr geehrte Damen und Herren. Mit dem Abschluss des TIEA mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 8. Dezember 2008, wurde seitens der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ein Meilenstein der Vorwärtsstrategie von Alt-Regierungschef Otmar Hasler gesetzt. Mit dem Abschluss des TIEA hat sich das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2009 «alle zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen» zu ergreifen. Hierzu gehört auch der Erlass von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wie dem nun im Entwurf vorliegenden Steueramtshilfegesetz-USA. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe, wie im TIEA vereinbart. Durch das im Entwurf vorgesehene Verfahren wird eine effiziente und rasche Amtshilfeleistung gewährleistet, während gleichzeitig ein Mindestmass an Rechtsschutz garantiert wird. Letzteres ist aufgrund der von unserem Rechtsstaat garantierten Grundrechte unabdingbar und entspricht der Tradition Liechtensteins, sämtlichen Rechtsunterworfenen einen effektiven Grundrechtsschutz zu bieten und jedes staatliche Handeln auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen.
In dieses Grundrechtsverständnis ist auch einzuordnen, dass für die Anordnung von Zwangsmassnahmen, wie zum Beispiel die Beschlagnahme von Dokumenten, ein richterlicher Beschluss erforderlich ist und somit ein Eingriff in die Grundrechtssphäre eines Betroffenen von einer unparteiischen Instanz, konkret einem Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes, genehmigt werden muss. Es entspricht der erklärten Absicht aller beteiligten Kreise, ein möglichst effizientes Amtshilfeverfahren zu gewährleisten. Dieses widerspiegelt sich meines Erachtens deutlich im nun vorliegenden Entwurf und es wurden Verfahrensabläufe nach Möglichkeit gestrafft. So ist zum Beispiel ein direkter Rechtszug von der Steuerverwaltung an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen und die Beschwerdefrist für Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof auf 14 Tage reduziert worden. Ausserdem sieht die Gesetzesvorlage in Art. 5 vor, dass Amtshilfeverfahren rasch und prioritär durchgeführt werden müssen. Damit wird seitens des Fürstentums Liechtenstein glaubwürdig dargetan, dass es ihm ernst ist, eine effiziente und funktionierende Amtshilfe zu gewährleisten. Dies wurde auch mit der so genannten Liechtenstein-Erklärung vom 12. März 2009 der Öffentlichkeit mitgeteilt. Nun folgen den Worten die von der Internationalen Staatengemeinschaft geforderten Taten.
Der Gesetzesentwurf lehnt sich eng an das Abkommen mit den USA an. Damit wird die Zielsetzung verfolgt, unterschiedlichen Auslegungen des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten möglichst vorzubeugen. So wurde der TIEA-Text teilweise wortwörtlich übernommen. Die möglichst wortgetreue Umsetzung gewährleistet, dass im Steueramtshilfegesetz-USA keine Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe enthalten sind, die nicht vom TIEA gedeckt sind.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass ein Informationsaustausch nur auf konkrete Anfrage hin vorgesehen ist. Somit ist ein automatischer Informationsaustausch nicht vorgesehen und sind so genannte Fishing Expeditions bzw. Beweisausforschungen unzulässig. Der heute zur 1. Lesung anstehende Entwurf des Steueramtshilfegesetzes-USA ist zu begrüssen und ich empfehle diesen sehr. Herzlichen Dank.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das Übereinkommen vom 8. Dezember 2008 mit den USA über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen ist der erste gesetzliche Schritt für eine neue Politik des Finanzplatzes Liechtenstein. Mit der Erklärung vom 12. März 2009 hat sich Liechtenstein zur Einhaltung der OECD-Standards betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten verpflichtet.
Das Abkommen regelt den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der innerstaatlichen Steuervorschriften von Bedeutung sind. Ich begrüsse es sehr, dass die Regierung dieses im Dezember 2008 unterzeichnete Abkommen nun auch dem Landtag zur formellen Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung vorlegt.
Das Amtshilfegesetz, mit welchem dieses Übereinkommen umgesetzt wird, ist ein wichtiger Schritt für den liechtensteinischen Finanzplatz. Es regelt eindeutig und abschliessend, nach welchen Regeln der Informationsaustausch von Steuerinformationen im Rahmen der Amtshilfe erfolgen soll und schafft damit Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre und die Kunden selbst. Wichtig ist für mich, dass dieser Informationsaustausch auf der Grundlage eines präzis formulierten Ersuchens erfolgen muss und damit kein automatischer Informationsaustausch möglich ist. Dies bedeutet, dass die Identität des betroffenen Steuerpflichtigen und weitere detaillierte Angaben über den zugrunde liegenden Sachverhalt vorliegen müssen. Insbesondere begrüsse ich auch, dass im Falle von Zwangsmassnahmen, zur Beschaffung der verlangten Informationen, die Genehmigung eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen muss.
Mit den vorgeschlagenen Verfahrensregelungen ist es der Regierung gelungen, die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren zu gewährleisten und zugleich sicherzustellen, dass diese Amtshilfeverfahren möglichst rasch und effizient abgewickelt werden. Die von der Regierung in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Regelung zur Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Regierung hat hier nach der Vernehmlassung eine Regelung gefunden, mit welcher einerseits ein wirksamer Grundrechtsschutz und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beim Staatsgerichtshof möglich ist, und zugleich aber auch sichergestellt ist, dass es nicht zu grossen Verfahrensverzögerungen kommt.
Im Zusammenhang mit dem Amtshilfegesetz ist ebenfalls eine Ergänzung von Art. 102 der Landesverfassung erforderlich. Ich unterstütze diese Verfassungsabänderung, mit welcher für den Bereich der internationalen Amtshilfe Folgendes ermöglicht wird: Erstens wird damit ermöglicht, dass ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes die Genehmigung zu Zwangsmassnahmen erteilt. Zweitens ist für dieses neue Amtshilfeverfahren der direkte Beschwerdezug von der Steuerverwaltung zum Verwaltungsgerichtshof ermöglicht.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich sehr froh bin, dass aus dem Bericht und Antrag und der Berichterstattung in den letzten Tagen in den liechtensteinischen Landeszeitungen entnommen werden kann, dass diese Vorlage auf breite Unterstützung bei den grossen Wirtschaftsverbänden stösst. Ich stehe dieser Vorlage sehr positiv gegenüber und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen und Kollegen. Der Abschluss des TIEA-Abkommens mit den USA bekräftigt Liechtensteins Willen zu einer neu aufgestellten Finanzplatzpolitik. Diese Richtungsänderung kommt auch in der Liechtenstein-Deklaration vom 12. März 2009 zum Ausdruck. Liechtenstein bekennt sich nun dazu, die OECD-Standards einzuhalten, transparenter zu werden und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu leisten. Wenn der Landtag zustimmt, kann das Amtshilfegesetz in Kraft treten und für unsere Banken den Rahmen für eine Verlängerung des QI-Status, des Qualified Intermediary Status für weitere sechs Jahre sichern. Das Abkommen und die erforderlichen Anpassungen in unseren nationalen Gesetzen, bis hinauf zur Verfassung, vermitteln dringend nötige Rechtssicherheit für Kunden und Finanzintermediäre. Vom Abkommen hängt viel ab. Ich sehe das TIEA-Abkommen als einen ersten wichtigen gesetzlichen Meilenstein auf einem noch langen Weg. Ich plädiere dafür, dass die neue, selbst verordnete Transparenz nicht nur mächtigen Partnern wie den USA oder der EU zugute kommt, sondern letztlich allen Ländern. Im Speziellen möchte ich hier die Entwicklungsländer erwähnen, denen durch Steuervermeidungstaktiken grosser transnationaler Konzerne jährlich mehrere Milliarden Franken fehlen.
Das TIEA-Abkommen mit den USA ist ein erster grosser Schritt. Reicht er aus, um den Druck von Liechtenstein wegzunehmen? Wahrscheinlich nicht. Für die Erreichung internationaler Anerkennung muss sich der Finanzplatz einen konsistenten Wertekatalog geben. Dieser soll die Möglichkeiten, aber auch klare Grenzen am Finanzplatz festlegen. Nicht aufgrund ausländischen Drucks, sondern selbstbestimmt und proaktiv soll in Zukunft über die Leistungen des Finanzplatzes gesprochen werden können, aufgrund einer selber festgelegten Beschränkung. Das wird zu einem gesteigerten internationalen Ansehen führen. Von diesem Ansehen können dann auch unsere anderen Wirtschaftssektoren profitieren. Es gibt einen legitimen Schutz der Privatsphäre, aber es gibt auch die Notwendigkeit eines Schutzes vor Missbrauch. Deshalb befürworte ich die Amtshilfe unter klaren gesetzlichen Bedingungen. Ich betone in diesem Zusammenhang, dass auch das Staatsgerichtshofgesetz mit dem Ziel angepasst wird, den Vollzug der internationalen Amtshilfe zu beschleunigen. Auch dieser Gesetzesentwurf ist wichtig und zielt in die richtige Richtung.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Liechtenstein-Deklaration vom 12. März dieses Jahres hat sich unser Land zur Einhaltung der OECD-Standards bezüglich Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten bekannt. Dieser Meilenstein in der Geschichte unseres Finanzplatzes ist zugleich Anfang und Ende eines tief greifenden Umwandlungsprozesses. Anfang deshalb, da nun umfangreiche Anstrengungen zur Aushandlung von bilateralen Abkommen notwendig sind, welche die Kooperation auch bei Verdacht der Steuerhinterziehung zusichern. Ende daher, weil der Handlungsbedarf – wenn auch unter Druck – nach einer Phase des Umdenkens erkannt wurde.
Die Aushandlung des TIEA ist ganz im Lichte dieses Umwandlungsprozesses zu sehen. Den Verlust des QI-Status liechtensteinischer Banken in den USA vor Augen, musste den Forderungen der Vereinigten Staaten weitestgehend nachgegeben werden. Dies bedeutete zuerst und vor allem den Wegfall der doppelten Strafbarkeit wie sie noch im Rechtshilfevertrag vom 08. Juli 2002 zwischen den USA und Liechtenstein zumindest dem Grundsatz nach festgehalten worden war. Das heisst, fortan ist es nicht mehr möglich, Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn das im Ausland verfolgte Delikt nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar ist. Klar ist somit, dass – obwohl bei uns nach wie vor kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt – auch in Fällen des Verdachtes der Steuerhinterziehung kooperiert werden muss. Weitere Grundsätze des TIEA sind die Subsidiarität der Amtshilfe, die Reziprozität, die Spezialität, die Territorialität und der Grundsatz des Amtshilfe- und eben nicht des Rechtshilfeweges.
Gemäss Art. 13 TIEA sind die für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendigen nationalen Vorschriften bis zum Ende dieses Jahres zu erlassen. Das uns als Entwurf vorliegende Steueramtshilfegesetz dient nun der Umsetzung dieser Anforderung.
Ich stehe dieser Vorlage positiv gegenüber und dies umso mehr, da aus verschiedenen Berichterstattungen zu entnehmen ist, dass dieses Gesetz von mehreren liechtensteinischen Verbänden begrüsst wurde. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine Wortmeldungen mehr zu verzeichnen sind, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für die sehr ausgewogenen Voten bei allen Abgeordneten und möchte auch, weil es eine sehr wichtige Vorlage ist, ein sehr wichtiges Traktandum, seitens der Regierung hier ein paar Ausführungen zum TIEA mit den USA und zur Regierungsvorlage für das entsprechende Umsetzungsgesetz machen.
Meines Erachtens ist es wichtig, dass wir dieses Übereinkommen mit den USA und die vorgeschlagene Umsetzungsgesetzgebung im Zusammenhang mit der Finanzplatzpolitik des Landes sehen, wie sie in der Liechtenstein-Erklärung vom 12. März zum Ausdruck kommt. Auch Sie, die Votanten, haben diesen Kontext erstellt. Mit dieser Erklärung haben wir seitens der Regierung bekanntlich die neuen Eckwerte für den Finanzplatz und dabei insbesondere für die internationale Steuerpolitik Liechtensteins festgelegt und zwar öffentlich, mit entsprechender nationaler und internationaler Kommunikation. Mit dieser Erklärung bekennen wir uns, bekennt sich das Land Liechtenstein, zum globalen OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen.
Das TIEA mit den USA ist das erste Abkommen, das dem Landtag als Ausfluss der neuen Finanzplatzpolitik zur Genehmigung vorgelegt wird. Es ist von grösster Bedeutung, dass wir durch eine überzeugende Behandlung und Genehmigung dieses Abkommens und der dazu notwendigen nationalen Durchführungsgesetze den Beweis erbringen, dass wir bereit und in der Lage sind, den Worten, wie es auch geheissen hat, Taten folgen zu lassen. Diese Vorlage ist der erste und sicherlich auch wichtigste Test und Beweis für die Glaubwürdigkeit der Verpflichtungen, welche die Regierung eingegangen ist. Und ich danke deshalb auch an dieser Stelle nochmals den Abgeordneten aller Fraktionen, dass sie hier so positive Eintretensvoten gehalten haben. Ich bin froh, dass wir einen Grundkonsens über die neue Finanzplatzpolitik haben. Ich denke, das ist von allergrösster Bedeutung nicht nur für den Finanzplatz selbst, sondern für das ganze Land mit der gesamten Wirtschaft.
Wir erweisen uns damit als verlässlicher, internationaler Vertragspartner und wir sind gewillt, die in Aussicht gestellte Kooperation gemäss OECD-Standard in Steuerangelegenheiten zu leisten. Das wird auch unsere internationale Verhandlungsposition für die Zukunft stärken. Ein klares Ja zum Abkommen und ein klares Ja zur Umsetzungsgesetzgebung stärkt unsere internationale Position.
Nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Staaten ist die Reputation das höchste Gut, zumal für Kleinstaaten. Wir können uns schlicht nicht leisten, auf eine Verbesserung unseres Ansehens in der Welt zu verzichten. Ich glaube, das haben wir schmerzhaft in den letzten Monaten erfahren müssen. Wir müssen verloren gegangenes Vertrauen wieder gewinnen. Die letzten Wochen haben gezeigt, dass dieser Weg kein einfacher ist, dass gleichzeitig der internationale Druck von verschiedenen Seiten nach den Beschlüssen der G-20 weiter zunimmt. Selbstverständlich weisen wir bei jeder Gelegenheit darauf hin, dass manche Angriffe auf unser Land unsachlich und unfair sind und oftmals auch in der Form inakzeptabel waren und auch sind. Aber dies allein hilft uns nicht weiter. Liechtenstein - und das sei auch betont seitens der Regierungsbank - hat in den vergangenen 10 Jahren enorme Anstrengungen unternommen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, im Bereich von Terrorismusfinanzierung und Korruption. Diese Anstrengungen werden in internationalen Gremien sehr wohl zur Kenntnis genommen, aber dennoch immer wieder mit anderen Themen verwischt. Allein diese Tatsache reicht aber nicht aus und unsere Anstrengungen werden dennoch oft hinterfragt. Die internationale Staatengemeinschaft erwartet zusätzlich die Bereitschaft, nicht nur von Liechtenstein, sondern von allen Finanzzentren der Welt, auch bei der Bekämpfung der Steuerflucht aktiv mitzuarbeiten.
In diesem Transformations- und Reformprozess der letzten Jahre sind wir in den letzten Wochen und Monaten mit einem deutlich höheren Tempo nun konfrontiert. Der Prozess hat auch eine neue inhaltliche Dimension und eine enorm bemerkenswerte Tiefe erreicht. Ich glaube, wir alle - die Regierung und der Landtag und die politischen Verantwortlichen - sind sich der Schwierigkeiten eines in diesen Verhandlungen annehmbaren Interessenausgleiches immer wieder bewusst. Wir haben das immer wieder auch in diesem Hause miteinander diskutiert. Geben und Nehmen, das ist nicht immer einfach in Balance zu bringen. Liechtenstein kann und will sich aber auch nicht diesem globalen Megatrend - und das ist auch ein Ausfluss der Globalisierung - verschliessen. Genau deshalb möchte ich auch anschliessen an das, was Sie gesagt haben, dass für uns bereits seit Längerem klar war, dass die europäischen und globalen Herausforderungen eine immer grössere Transparenz notwendig machen werden. Wir benötigen mehr Transparenz zwischen Staat und Wirtschaft, mehr Transparenz zwischen den global vernetzten Märkten und schliesslich auch mehr Transparenz zwischen den Staaten. Ich freue mich, dass dies der Landtag hier ebenfalls so sieht und in diesem grundsätzlichen, wichtigen Punkt grosse Einigkeit in diesem Hause herrscht.
Besonders erfreulich ist auch für mich, dass dies auch von den wichtigen Wirtschaftsverbänden so mitgetragen wird. Wie den Landeszeitungen vom letzten Samstag zu entnehmen war, stehen auch die LIHK, der Bankenverband und die Rechtsanwaltskammer voll hinter dem, was wir heute miteinander diskutieren. Auch die Wirtschaftsverbände haben erkannt, dass eine weitere Verweigerung der Kooperation in diesem Bereich bereits kurzfristig allergrösste Nachteile für unser Land und die Wirtschaft nachziehen würde.
Dem entspricht auch das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum Amtshilfegesetz, das grundsätzlich sehr positive Resonanz gefunden hat. Ich möchte mich herzlich bei allen bedanken, die an der Vernehmlassung auch teilgenommen haben und die trotz sehr sehr kurzer Vernehmlassungsfrist in der Lage waren, sachkundige und hilfreiche Anregungen und Vorschläge auch beizusteuern. Diese waren sehr detailliert, aber punktueller Natur und die Vorlage als solche wurde nicht bestritten.
Ich möchte noch ein paar Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen selbst machen. Die Verabschiedung des TIEA wird wesentlich dazu beitragen, die Beziehung zwischen Liechtenstein und den USA zu stärken und dies auf eine vertrauensvolle Art. Mit dem TIEA hat Liechtenstein erstmals ein Abkommen geschlossen, mit dem es sich zur Leistung von Steueramtshilfe verpflichtet. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Abkommen von grösster Bedeutung ist. Ich betone das deshalb, weil zumindest nach Ansicht der Regierung kein Zweifel daran bestehen kann, dass ein derartiges Abkommen als wichtiger Staatsvertrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung zu verstehen ist und deshalb dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen ist.
Zum Amtshilfegesetz: In der Vernehmlassung wurde mehrfach die Befürchtung geäussert, es könnte zu so genannten fishing expeditions kommen, also zu einer unzulässigen Beweisausforschung durch die ausländischen Steuerbehörden. Ich bin überzeugt, dass das vorliegende Gesetz und das TIEA selbst die Basis dafür schaffen sollten, Expeditionen dieser Art einen Riegel zu schieben. Gemäss Gesetz sind nur begründete Ersuche zulässig - das wurde vorhin auch betont -, in denen unter anderem die Identität des Steuerpflichtigen genannt werden muss. Wir haben es selbst in der Hand, uns gegen abkommenswidrige fishing expeditions, oder Fischzüge auf deutsch, zu wehren. Die Regierung wird die Steuerverwaltung jedenfalls anweisen, unspezifische und somit unzulässige Beweisausforschungen und ungenügend begründete Ansuchen nicht zu akzeptieren.
Zum Amtshilfegesetz möchte ich auch bemerken, dass es hier im Kern darum geht, die richtige Balance zu finden zwischen den legitimen Interessen der Kunden unseres Platzes in Bezug auf ihr Bankgeheimnis einerseits und andererseits zu den Kooperationswünschen der amerikanischen Behörden. Dabei besteht naturgemäss ein Zielkonflikt zwischen den Anforderungen an ein rasches Amtshilfeverfahren und den prozessualen Garantien der betroffenen Personen. Wir sind überzeugt, dass mit der nun vorliegenden Gesetzesvorlage ein ausgewogenes System zur Gewährung von Amtshilfe vorgeschlagen wird, das wirksame Amtshilfe ermöglicht, ohne den gebotenen Rechtsschutz zu verweigern.
Diese Lösung, die wir vorschlagen, kommt nicht ohne Anpassung der Verfassung aus. So soll in Art. 102 Abs. 6 der Verfassung die Möglichkeit des direkten Rechtsmittelzuges für die für Amtshilfe erstinstanzlich zuständigen Steuerverwaltung an den Verwaltungsgerichtshof festgehalten werden. Ebenso die Möglichkeit, bestimmte Massnahmen durch einen Einzelrichter beim Verwaltungsgerichtshof vornehmen zu lassen. Diese Regelungen sind im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens notwendig. Bitte glauben Sie mir, gerade als Jurist liegen mir die Rechtsschutzbedürfnisse der Kunden und Bürgerinnen und Bürger sehr am Herzen und diejenigen der Finanzintermediäre. Wir kommen jedoch nicht darum herum, auch in diesem Bereich uns internationalen Entwicklungen und Gepflogenheiten anzupassen und dadurch unsere Glaubwürdigkeit und Reputation als Kooperationspartner unter Beweis zu stellen.
Ich möchte aber auch eines erwähnen, dass im Vernehmlassungsverfahren sogar ein Teilnehmer noch zusätzlich eine Beschränkung des Beschwerderechts verlangt hat, und zwar dahingehend, dass im Rahmen einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof die Gewährung von aufschiebender Wirkung nicht möglich sein soll. Die Regierung ist der Ansicht, dass dem dahinter stehenden Anliegen der Verfahrensbeschleunigung durch eine differenzierte Ausgestaltung des Staatsgerichtshofgesetzes auf mildere Art und Weise entsprochen werden kann. Nach Ansicht der Regierung kann somit auf eine das Beschwerderecht tangierende Anpassung der Verfassung verzichtet werden. Nach unserer Auffassung hat das mit der Ergänzung von Art. 102 das Auslangen. Dies ist aber auch nötig, wenn wir auf effiziente Art und Weise Amtshilfe leisten wollen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Regierungschef, für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, stelle ich fest, dass Eintreten unbestritten ist und wir können mit der Lesung beginnen.
Wir kommen zuerst zum Gesetz über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Entschuldigung, der Herr Regierungschef wünscht noch das Wort.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auf eine kleine, aber meines Erachtens wichtige Formalie hinweisen. Ich denke, wir müssen zunächst das TIEA genehmigen, weil wir ja uns sonst direkt in der Umsetzungsgesetzgebung befinden. Weil wir aber das TIEA ja dem Landtag vorgelegt haben, müsste dieses zunächst meines Erachtens die Zustimmung des Landtags erhalten und dann erst die Umsetzungsgesetzgebung darauf aufbauend gelesen werden. So ist auch unser Antrag seitens der Regierung auf Seite 74 aufgebaut. Und vielleicht sollte man den Abgeordneten, die jetzt bei der Lesung nicht dabei sein wollten, die Gelegenheit geben, vielleicht dann hier auch die Zustimmung erteilen zu können, wenn sie das eben dann wollen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Regierungschef. Dann kommen wir zum entsprechenden Antrag. Ich bitte das Sekretariat, diesen Antrag der Regierung zu verlesen.
Der Antrag der Regierung lautet wie folgt: «Der Hohe Landtag wolle
- diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen,
- dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen seine Zustimmung erteilen und
- die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen». Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wer mit diesem Antrag der Regierung einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 24 Ja-Stimmen bei 24 Anwesenden stattgegeben.
Wir kommen nun, wie schon gesagt, zur 1. Lesung und lesen zuerst das Gesetz über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
Wir beginnen mit Art. 1. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a noch eine ergänzende Erläuterung machen. Es wird dort der Terminus «voraussichtlich bedeutsam» verwendet. Ich denke, es ist wichtig auch klarzustellen, was darunter zu verstehen ist. Der Begriff ergibt sich einerseits aus dem Abkommen selbst, das wir mit Amerika geschlossen haben, entspricht aber andererseits auch dem OECD-Standard. Dort heisst es dann «foreseable relevance». Der OECD-Kommentar, der Standard, der sieht zwar einen weitreichenden Informationsaustausch in Steuersachen vor, stellt aber damit auch gleichzeitig klar, dass reine Beweisausforschungen, eben diese fishing expeditions, die ich vorhin erwähnt habe, unzulässig sind. Anfragen um Informationen, die zur Beurteilung eines Sachverhalts in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen nicht relevant sein können, sind damit eben ausgeschlossen. Es muss deshalb auch nach diesem Gesetz bei diesen Verfahren verständlich dargelegt werden, weshalb die verlangten Informationen für die Steuerveranlagung oder die Untersuchung oder Verfolgung von Steuerstrafsachen relevant sind. Das Ergebnis dieser Prüfung der Informationen wird damit nicht vorweggenommen. Die ersuchende Behörde muss den Sachverhalt insofern auch nicht prüfen. Die ersuchende US-Steuerbehörde muss aber plausibel machen, weshalb die verlangten Informationen voraussichtlich bedeutsam sind. Kann sie das nicht, so muss das Ersuchen dann abgelehnt werden. Das einfach zur Klarstellung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, dann lesen wir weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt und wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich habe zu Art. 7 Abs. 2 lit. a zunächst eine terminologische Anmerkung. Hier ist die Rede von Identität des Steuerzahlers und ich frage mich, ob wir hier nicht besser die Identität des Steuerpflichtigen einfügen sollten. Wie erwähnt ist in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Vorlage festgelegt, dass die Identität des Steuerpflichtigen, dessen Steuer- oder steuerstrafrechtliche Verantwortung betroffen ist, in einem Ersuchen angegeben werden muss. Kann der Herr Regierungschef dem Landtag eventuell erklären, wie die Identität eines Steuerpflichtigen konkretisiert werden muss?Regierungschef Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für diese beiden Fragen. Zum ersten Themenkomplex - zum terminologischen Begriff. Es ist in der Tat besser oder präziser, wenn wir von Identität des Steuerpflichtigen reden. Dieser Begriff wirft viel weniger Interpretationsfragen auf und steht auch im Einklang mit dem englischen Text des OECD-Muster-Abkommens. Das werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung so abändern.
Dann zur Frage: Was bedeutet Identität des Steuerpflichtigen? Ich nenne das jetzt schon so. Ich glaube, hier sind auch nochmals ein paar grundlegende Ausführungen notwendig, und zwar in die Richtung, dass das natürlich darauf hindeutet, dass nur einer spezifizierten Anfrage Folge geleistet werden muss. Das Abkommen umfasst deshalb weder einen spontanen, noch einen automatischen Informationsaustausch. Ein wesentlicher Aspekt, und das zielt jetzt auf die Frage dieser notwendigen Spezifikation der Anfrage hin, ist die Identifizierung des Steuerpflichtigen, dessen Steuer oder steuerstrafrechtliche Verantwortung tangiert ist. Die Offenlegung der Identität des Steuerpflichtigen muss dabei in der Regel mit der Nennung des Namens verbunden sein. Die so genannten «John Doe Summons-Anfragen», die es in Amerika gibt, das heisst, eine Anschuldigung, die an eine unbekannte Person gerichtet ist, die sind damit unzulässig. Das ist etwa vergleichbar mit Anzeige gegen unbekannte Täterschaft. Ebenso unzulässig sind reine Beweisausforschungen, eben diese fishing expeditions. Und das ist hier ganz zentral.
Es ist zu berücksichtigen, dass dieser Begriff der Identität dem OECD-Standard entspricht und dass dieser OECD-Standard die Nennung des Namens zwar in der Regel vorsieht, aber nicht unbedingt erforderlich ist, es jedoch eindeutig bei der Identität auf personenbezogene Merkmale ankommt. Als Beispiel für die Auslegung von lit. a wird etwa im OECD-Kommentar auch genannt, dass bei Anfragen in Bezug zum Beispiel auf ein Bankkonto, dessen Inhaber unbekannt ist, auch die Nennung der Bankkontonummer unter Umständen ausreichend sein kann oder andere personenbezogene Merkmale, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Die konkrete Anwendung dieses Begriffs der Identität wird nach diesen Eckpunkten jedoch der Praxis überlassen werden müssen. Wesentlich ist, dass die Identität des Steuerpflichtigen aber belegt werden muss. Dies kann auf verschiedene nachvollziehbare Art und Weise erfolgen, wobei nicht notwendigerweise, wie gesagt, in jedem Fall die Nennung des Namens damit verbunden ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Identifizierung der Person nicht das einzige Kriterium ist, das für die Zulässigkeit eines Amtshilfeersuchens erfüllt sein muss. Ebenso notwendig ist in diesem Zusammenhang die Darstellung des relevanten Sachverhaltes gemäss Bst. d, also eine Begründung, weshalb die verlangten Informationen für die Anwendung und Vollstreckung des US-Steuerrechts voraussichtlich bedeutsam sind. Und es ist auch notwendig, dass eine Begründung des vermuteten Links zu Liechtenstein, also zu einem Bankkonto unter einer liechtensteinischen Gesellschaftsstruktur, vorhanden ist. Dann ist eben dieses personenbezogene Merkmal ausreichend. Umgekehrt gesprochen ist es nicht zulässig, bloss gestützt auf die Identität eines Steuerpflichtigen eine Anfrage bei allen liechtensteinischen Finanzintermediären zu starten, ohne dass der erforderliche Bezug zu Liechtenstein dargestellt werden kann.
Ich möchte auch betonen, dass wir bei der Ausarbeitung, auch der Kommentierung, uns hier im Rahmen der entsprechenden Abkommen bewegt haben und natürlich auch am Verhandlungsverlauf, wie er in den letzten zwei Jahren sich hier ergeben hat bis zum Abschluss im Dezember 2008.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Regierungschef. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Dann lesen wir weiter. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen, wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir kommen zu Art. 14.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier eine formale Berichtigung vornehmen. Der Verweis in Abs. 5 müsste nicht auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b lauten, sondern auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, kommen wir zu Art. 15. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben seit Verabschiedung der Vorlage diesen Artikel auch nochmals geprüft und ich möchte ankündigen, dass wir auf die 2. Lesung den Bst. c hier abändern werden. Wir haben hier vor allem auch rechtsvergleichend uns nochmals in die Materialien gestürzt. Wir haben die Doppelbesteuerungsabkommen der Nachbarstaaten angesehen und auch verschiedene andere Regelungen. In Österreich gibt es jetzt auch eine neue Vorlage zu einem Amtshilfedurchführungsgesetz. Und wir kommen in Anlehnung an diese rechtsvergleichenden Tatsachen zum Schluss, dass wir in Bst. c dann anfügen werden «ausgeschlossen ist jedoch die Verhängung einer Beugehaft». Auch in diesen Jurisdiktionen und aufgrund dieser Rechtsgrundlagen wird die Verhängung einer Beugehaft im Amtshilfeverfahren als eine unverhältnismässig drastische Massnahme angesehen, die auch vom TIEA selbst nicht verlangt wird. Zeugenaussagen können zwar mit einer Verhängung einer Geldstrafe von CHF 1'000 und mit der Androhung der polizeilichen Vorführung durchgesetzt werden, aber es soll keine Beugehaft hier mehr vorgesehen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu dieser Bestimmung habe ich zwei/drei Verständnisfragen: Abs. 2 und 3 betrifft den Fall, dass US-amerikanische Behörden im Inland Ermittlungshandlungen vornehmen. Diese Ermittlungshandlungen müssen sich nach den liechtensteinischen Vorschriften orientieren oder nach diesen vorgenommen werden und gemäss Abs. 2 lit. b muss der Informationsinhaber bzw. die betroffene Person vorgängig zugestimmt haben. Gemäss Abs. 3 steht es der Steuerverwaltung frei, an diesen Ermittlungshandlungen teilzunehmen. Diesbezüglich stellt sich mir die Frage bei Abs. 2 lit. b, ob dieses «bzw.» nicht «und» heissen müsste und ob klargestellt werden müsste, dass es die Zustimmung der betroffenen Person nur bedarf, wenn sie sich am inländischen Verfahren beteiligt hat oder einen Zustellbevollmächtigten ernannt hat.
Zu Abs. 3 stellt sich mir die Frage, ob die Steuerverwaltung nicht an den Ermittlungsverhandlungen teilnehmen muss. Wenn sie das nicht macht, wer kann dann sonst überprüfen, ob sich die ausländischen Behörden an die inländischen Verfahrensvorschriften halten?
Bezüglich Abs. 4 stellt sich mir die Frage, das betrifft den Fall, dass die US-amerikanischen Behörden einfach teilnehmen, aber die Ermittlungshandlungen durch die inländische Steuerverwaltung vorgenommen wird. Eine Teilnahme der ausländischen Behörden an inländischen Ermittlungsverhandlungen kann nicht angefochten werden. Für mich stellt sich die Frage, ob man hier nicht klarstellen müsste, so wie das in Art. 59 Rechtshilfegesetz und auch in Art. 17 Abs. 2 vorliegend festgehalten wird, dass dies zur sachgemässen Erledigung des Amtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Dieser Zusatz sollte hier aufgenommen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Fragen nochmals eingehend auf die 2. Lesung prüfen und darauf eingehen. Ihr erster Einwand, denke ich, ist eine legistische Herausforderung, die ich in der Tat auch so sehe, weil es bereits beim Abs. 2 «Informationsinhaber» bzw. «eine betroffene Person» lautet, die ja - da sind wir uns, glaube ich, einig - durchaus unterschiedlich sind. Und dann stellt sich Ihre Frage, das heisst: Wenn zwei verschiedene Personen betroffen sind, müssen dann beide zustimmen?, was im Bst. b vielleicht so nicht herausgelesen werden könnte. Ich denke, das müssen wir legistisch nochmals sauber ansehen, ob das hier die Meinung ist und wie wir das hier auch entsprechend hinkriegen.
Und mit Bezug auf Abs. 3 werde ich zurückfragen müssen, ob da hier eine abkommensrechtliche Restriktion vorgesehen ist, dass das so gefasst worden ist.Abg. Christian Batliner
Nur nochmals zur Klarstellung bezüglich der betroffenen Person, dass wir uns da einig sind, dass sich diese am inländischen Verfahren beteiligt hat oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hat. Da wird ja auch unterschieden im Gesetz.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Herr Regierungschef, ist das klar?
Regierungschef Klaus Tschütscher
Ja, danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir kommen zu Art. 21.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Auch zu dieser Bestimmung stellen sich mir zwei kleine Fragen. Die erste Frage: Ist die Weiterleitung der Informationen an Drittstaaten anfechtbar? Wenn ich Art. 26 anschaue, wird auf Art. 23 Abs. 3 verwiesen. Einen Abs. 3 gibt es bei Art. 23 nicht mehr. Aber ich gehe davon aus, das ist ein kleines Versehen, aber man geht davon aus, dass das anfechtbar ist. Und wenn das anfechtbar ist, dann stellt sich mir die Frage der Zuständigkeit. Wieso muss über die Weiterleitung der Informationen an Drittstaaten das Ressort Finanzen entscheiden - oder ist das eine zusätzliche Zustimmung?
Art. 26, der ja den Beschluss über die Weiterleitung für anfechtbar erklärt: Gemäss Art. 26, ist das ein Beschluss der Steuerverwaltung? Und zusätzlich stellt sich mir die Frage: Über die Ausfolgung der Akten in der Schlussverfügung entscheidet ja auch die Steuerverwaltung. Wieso kann dann nicht die Steuerverwaltung auch über die Weiterleitung entscheiden? Ich wäre froh, wenn man dies kurz klären könnte.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zur ersten Frage: Natürlich anfechtbar. Ich wollte dann bei Art. 26, den wir noch lesen, den Verweis korrigieren. Es müsste Art. 23 Abs. 1 lauten, wie Sie das in Ihren Bemerkungen auch vorgetragen haben. Also bei Art. 26 ist der Verweis einfach schlichtweg falsch. Es müsste dort Abs. 1 lauten.
Dann: Warum das Ressort Finanzen? Wir haben dazu auf Seite 58 etwas gesagt. Das steht in Kongruenz mit den Fragen, die Sie auch zur Zulassung von Vertretern ausländischer Behörden, also hier der amerikanischen Behörde, auf dem Territorium Liechtensteins gestellt haben bei Art. 17. Das sind unseres Erachtens doch politische Fragen und auch die Wertung, ob die Weiterleitung im wesentlichen Landesinteresse liegt, sehen wir eben auch als Wertung im politischen Interesse. Und dass wir diese Wertung nicht einer Verwaltungsbehörde überlassen können und wollen, sondern das soll das Ressort Finanzen gemäss Bst. b machen. Wir haben das ja auch auf Seite 58 damit begründet.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Aber dann verstehe ist das richtig, dass dann Art. 26 dahingehend angepasst werden müsste, dass Verfügungen der Steuerverwaltung oder des Ressorts Finanzen anfechtbar sind? In Art. 26 ist ja nur von Verfügungen der Steuerverwaltung die Rede und er verweist auf Art. 23, der nur eine Verfügung des Ressorts Finanzen betrifft. Regierungschef Klaus Tschütscher
Ich habe mich bei meiner ersten Antwort nur auf den Inhalt des Art. 26 bezogen. Ich habe jetzt aber gesehen, dass Sie die Sachüberschrift meinen. Das könnte in der Tat irreführend sein. Ich denke, die Sachüberschrift müssen wir anpassen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine kurze Frage: Ist ein Beschluss auf Einschränkung der Akteneinsicht anfechtbar? Wenn ich das Pendant im Rechtshilfegesetz anschaue, sind derartige Beschlüsse gemäss Art. 58 Rechtshilfegesetz anfechtbar, allerdings mit der Klarstellung, dass eine allfällige Anfechtung den Fortlauf des Amtshilfeverfahrens nicht hemmt. Ich denke, hier wird in wesentliche Verfahrensrechte eingegriffen und eine Anfechtbarkeit wäre meines Erachtens unter der Voraussetzung erwünscht, dass das Verfahren dennoch zügig fortgeführt werden kann.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke für diesen Hinweis. Ich denke, das werden wir uns auf die 2. Lesung ansehen und dann entsprechende Ausführungen machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Nur eine kurze Bemerkung: Der Verweis auf Art. 22 müsste Abs. 3 und nicht Abs. 4 betreffen.Regierungschef Klaus Tschütscher
Damit hat sich meine Wortmeldung erübrigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wir können weiterlesen. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Hier möchte ich den Hinweis machen, dass infolge der von der Regierung vorgeschlagenen Abänderung in Art. 15 Bst. c dann in Abs. 1 hier der Einschub «mit denen eine Beugehaft verhängt wird» gestrichen werden muss, Abs. 2 entfallen wird und Abs. 3 zu Abs. 2 werden wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt.
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN STAATSGERICHTSHOF
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 15 Abs. 4 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Abs. 4 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 stellt sich mir die Frage, dass innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat. Wenn er das nicht macht, gilt der Antrag als abgewiesen. Für mich stellt sich die Frage, wie dies mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Begründungspflicht in Einklang zu bringen ist. Ich bitte die Regierung, dies zu prüfen.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Mir stellt sich eine Frage mit demselben Passus, eben dieser Passage, dass ansonsten der Antrag als abgewiesen gilt, ob diese wirklich notwendig ist. Denn wie mein Vorredner erwähnt hat, könnte sich hier ein Problem mit der Begründungspflicht stellen. Andererseits gibt es ja auch einen Anspruch auf Erledigung eines Antrages. Ich denke, dass die Passage überhaupt nicht nötig ist, da der Staatsgerichtshofspräsident ohnehin in der Lage ist, innert 14 Tagen über einen solchen Antrag zu entscheiden. Und dann können wir uns vielleicht eine unnötige Passage sparen. Ich ersuche die Regierung auch, dies zu prüfen, ob man mit der Streichung dieser Worte leben kann.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden selbstverständlich die offenen Fragen im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal klären. Ich denke, es muss aber doch auch eine Rechtsfolge vorgesehen werden, wenn innerhalb dieser 14 Tage nicht entschieden wird. Aber wie gesagt, wir werden diese Voten gerne aufnehmen und einer Prüfung zuführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 53 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in 1. Lesung beraten.
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VERFASSUNGSGESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER VERFASSUNG VOM 5. OKTOBER 1921
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer weiteren Vorlage, zum Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 102 Abs. 6 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 102 Abs. 6 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann lasse ich darüber abstimmen: Wer mit Art. 102 Abs. 6 (neu) einverstanden ist, möge bitte jetzt seine Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung mit 25 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir dem Art. 102 Abs. 6 (neu) mit 25 Ja bei 25 Anwesenden, also einstimmig, zugestimmt.
Wir können weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit können wir darüber abstimmen: Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung mit 25 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir II. Inkrafttreten mit 25 Stimmen bei 25 Anwesenden, also einstimmig, angenommen und diese Vorlage somit abschliessend behandelt. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für 10 Minuten. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:45 Uhr).
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