Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvermittlungsgesetzes (unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung der EU-Rückversicherungsrichtlinie), (Nr. 41/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort und kommen zu Traktandum 23: Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvermittlungsgesetzes (unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung der EU-Rückversicherungsrichtlinie).
Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 41/2009 und steht zur Diskussion. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Ich habe im Rahmen dieser Vorlage einmal in den Gesetzgebungsprozess der EU Einblick genommen. Dabei konnte ich feststellen, dass bereits vor neun Jahren innerhalb der Staatengemeinschaft festgestellt wurde, dass kein harmonisierter Rahmen für die Rückversicherungsbeaufsichtigung bestand. Darum wurde seit Februar 2000 sukzessive an diesbezüglichen Richtlinien gearbeitet, sodass schlussendlich am 9.12.2005 die Veröffentlichung der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und Rates erfolgte.
Die Richtlinie, welche in beinahe sechs Jahren entstanden ist, liegen mehr als 20 Arbeitsdokumente und Studien zugrunde. Diese Richtlinie stellt eine Regelung für Finanzdienstleistungen dar und Liechtenstein ist durch seine EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, diese Richtlinien umzusetzen. Die Umsetzung der Richtlinie soll gemäss Vorschlag der Regierung nicht einfach als solche übernommen werden, sondern in unsere bestehende Gesetzgebung integriert werden. Dies aus dem Grunde, weil bereits existierende Richtliniennormen schon früher in unseren Gesetzen verankert wurden und dadurch mehrheitlich nur noch angepasst werden müssen.
Dabei geht es um folgende Gesetze: Versicherungsaufsichtsgesetz und Versicherungsvermittlungsgesetz sowie Bankengesetz und Vermögensverwaltungsgesetz. Der Teil Bankengesetz und Vermögensverwaltungsgesetz wurde in erster Lesung bereits im Dezember 2008 behandelt, während wir heute den Teil Versicherungsgesetze in 1. Lesung bearbeiten.
Üblicherweise stimmen wir hier im Landtag den Regelungen, welche wir von Europa - ich sage mal - «aufgedrückt» bekommen, eher zähneknirschend zu. Diese Vorlage kann meines Erachtens eine löbliche Ausnahme darstellen. Wie ich dem Schlussbericht vom Projekt Futuro vom Februar 2008 entnehmen kann, gehören zum Produktespektrum unseres Finanzplatzes der Zukunft alle Versicherungen und speziell auch die «liberal regulierten Rückversicherungen».
Dass schliesslich im Rahmen dieser Revision auch dringende Änderungen, welche sich aus der bisherigen Praxis insbesondere im Bereich der Aufsicht herausgestellt haben, dass diese mittels dieser Vorlage bereinigt werden, begrüsse ich natürlich.
Die Vernehmlassung zu dieser Vorlage wurde im Januar 2009 veröffentlicht. 19 Institutionen sind zu einer Stellungnahme eingeladen worden. Nur sieben Institutionen haben sich beteiligt. Zugegebenermassen handelt es sich hier um eine schwerfällige, komplexe und teilweise trockene Materie. Und trotzdem Frage ich mich, ob es gut ist, wenn sich über 60% der zur Stellungnahme Eingeladenen nicht wirklich an dieser Gesetzesanpassung beteiligen. Aus diesem Grunde zähle ich jene Institutionen auf, welche sich hier aktiv eingebracht haben und bedanke mich auch dafür. Es sind dies: Liechtensteinischer Bankenverband, Liechtensteinischer Versicherungsverband, Stabsstelle EWR, Datenschutzstelle, Amt für Volkswirtschaft, Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und das Fürstliche Landgericht.
Ich werde bezüglich der Stellungnahme hier nur auf einen Punkt eingehen. Es geht um das Versicherungsgeheimnis. Hier sah der in die Vernehmlassung gegebene Bericht vor, dass eine globale Entbindung des Versicherungsnehmers vom Versicherungsgeheimnis möglich war. Dagegen wehrte sich der Versicherungsverband. Er argumentierte, dass mit diesen Änderungen ein Qualitätsmerkmal des Versicherungsstandortes Liechtenstein wegfalle und regte an, dass der Verzicht auf das Versicherungsgeheimnis an Bedingungen zu knüpfen sei. Eine pauschale Entbindung dürfe nicht stattfinden. Diesen Vorschlag hat die Regierung begrüsst und die vorliegende Fassung enthält in Art. 44 Abs. 4 eine entsprechende Regelung. Dort heisst es - ich zitiere: «Versicherungsnehmer können von der Geheimhaltungspflicht entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall abgegeben werden».
Diese Lösung befürworte ich ausdrücklich. Mir bleibt im Übrigen die Feststellung, dass die Regierung auf mehrere Anregungen eingegangen ist, aber auch auf einige Änderungswünsche verzichtet hat mit Begründungen, welche für mich nachvollziehbar sind.
Dann habe ich noch etwas anzubringen: Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Zulassungspflicht ist für mich noch Klärungsbedarf vorhanden. Ein Rückversicherer mit Sitz ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, welcher zudem keine Niederlassung in Liechtenstein betreibt, ist von der Aufsicht ausgeschlossen. So weit so gut. Ich möchte von der Regierung in diesem Zusammenhang erfahren, wie das Geschäft der Rückversicherung überhaupt betrieben werden kann, wenn ja keine Niederlassung im Land errichtet ist und schlussendlich stellt sich die Frage, was unser Land für ein Interesse an einer solchen Regelung bzw. an solchen Geschäften hat.
Abschliessend stelle ich mit Genugtuung fest, dass diese Gesetzesänderungen keine personellen und finanziellen Auswirkungen haben soll. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und danke für Ihre Aufmerksamkeit.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich schliesse mich den Worten des Vorredners, Abg. Negele, an. Mit der Vorlage sollen die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rates über die Rückversicherungen in das liechtensteinische Recht umgesetzt werden. Durch Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen die Zulassung und Beaufsichtigung von Rückversicherungsgesellschaften eingehend geregelt werden und nach dem Single-Licence-Prinzip bzw. der Beaufsichtigung durch die heimische Aufsichtsbehörde erfolgen. Inländischen Rückversicherungsgesellschaften wird auf diese Weise der Zugang zum europäischen Markt geöffnet. Angesichts der immer stärkeren internationalen Vernetzung sowie der zunehmenden Globalisierung der Geschäftstätigkeit ist es unerlässlich, auch im Bereich der Rückversicherung eine möglichst weitgehende gemeinschaftsweite Harmonisierung anzustreben und die für die Rückversicherung geltenden Bestimmungen jenen der Direktversicherung anzugleichen.
Da die Vorlage im Wesentlichen die Umsetzung der europäischen Richtlinien über die Rückversicherung bezweckt, ist der Inhalt der Gesetzesvorlage in grossen Teilen vorgegeben. Gleichzeitig sollen dringende Anpassungen, welche sich in der Praxis der Versicherungsaufsicht herauskristallisiert haben, vorgenommen werden. Die Vorlage ist ausgereift und wurde von den betroffenden Verbänden im Wesentlichen auch nicht beanstandet, weshalb ich für Eintreten bin.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich halte mich auch kurz, sodass dann mit der Gesetzeslesung begonnen werden kann. Ich möchte nur die Frage des Abg. Gebhard Negele beantworten. Es geht um die grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten. Die sind von der inländischen Aufsicht befreit, wenn es eine gleichwertige Aufsicht im Heimatstaat gibt und die grenzüberschreitende Tätigkeit ausgeübt werden darf. Es gibt ja heute die modernen Kommunikationsmittel. Da muss man nicht mehr physisch vor Ort sein bzw. hier eine Niederlassung haben. Es geht also um die grenzüberschreitende Tätigkeit dieser Rückversicherungsunternehmen, wenn eine gleichwertige Aufsicht zu der bei uns gegeben ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Regierungschef. Dann gehe ich also richtig in der Annahme, dass derlei Geschäfte, die dann über die elektronischen Medien laufen und von Rückversicherern, die keine Niederlassung da haben und demzufolge auch keine Aufsicht hier haben, dass diese Geschäfte dann für unser Land zumindest keinen Ertrag bringen? Ich rede jetzt zum Beispiel von Steuern.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das ist bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten oft so. Das ist auch mit Versicherungen aus den EWR-Staaten so, wenn die grenzüberschreitend bei uns tätig sind. Das bringen die freien Märkte mit sich. Ich kann jetzt aber keine definitive Antwort geben, ob nicht allenfalls Stempelabgaben oder so etwas entrichtet werden müssen. Aber keine direkten Steuern, das ist richtig. Wenn keine steuerliche Betriebsstätte begründet wird, gibt es keine direkten Steuern.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Nachdem aus dem Plenum keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind und Eintreten unbestritten ist, kommen wir zur 1. Lesung. Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6a (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Regierungschef. Zu Art. 6a wird auf Seite 31 des Bericht und Antrags Nr. 41/2009 ausgeführt, dass neben den auch für Versicherungsunternehmen zulässigen Rechtsformen die Zweckgesellschaften auch in der Rechtsform eines Treuunternehmens errichtet werden können sollen. Liechtenstein hat ein sehr liberales Gesellschaftsrecht und bietet den wirtschaftenden Menschen eine Vielzahl von verschiedenen Rechtsformen, um sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Aus diesem Grund bitte ich die Regierung auf die 2. Lesung hin zu prüfen, ob die Zweckgesellschaften gemäss Art. 6a der Vorlage nicht noch in weiteren Rechtsformen zugelassen werden sollen bzw. können. Ich denke da zum Beispiel an die Anstalt und auch den Trust. Es hat sich nämlich zum Beispiel beim Pensionsfondsgesetz (PFG) gezeigt, dass dort nicht berücksichtigt wurde, dass wir auch den Trust kodifiziert haben und dort nur die in der Richtlinie erwähnten Rechtsformen übernommen wurden. In England gibt es aber Pensionsfonds, die als Trusts organisiert sind. Da wir den Trust kennen, hätte man dies bei uns auch vorsehen können. Ich nehme diese Gelegenheit zum Anlass, bei der Regierung eine Ergänzung der möglichen Rechtsformen von Pensionsfonds zu prüfen und dem Landtag bei Gelegenheit vorzulegen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für diese Anregung, wobei diese Überprüfung meines Erachtens sehr viel Sinn macht. Vor allem, wenn wir dann im Art. 11 Ziff. 31 die Definition der Zweckgesellschaft sehen, bei der es sich eben um ein rechtsfähiges oder auch nicht rechtsfähiges Unternehmen handeln kann oder dass es diese Rechtsform annehmen kann, dann macht diese Überprüfung sehr viel Sinn, eben dies nicht nur im Bereich des Treuunternehmens auszugestalten, sondern dass wir diese Prüfung vornehmen im Rahmen dieser Anregung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, lesen wir weiter. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 13a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 13a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Zu Art. 13a der Vorlage möchte ich auf meine allgemeinen Überlegungen zu Art. 6a der Vorlage verweisen und wiederhole auch in Bezug auf diesen Art. 13a der Vorlage meine Bitte an die Regierung, sie wolle eine Ausdehnung des Katalogs der möglichen Rechtsformen für Versicherungsunternehmen, wobei hier primär die Anstalt und das Treuunternehmen in Betracht kommen, prüfen. Eine umfassende Analyse dieser Frage unter Berücksichtigung der von unserem PGR bereitgestellten Palette von Rechtsformen erscheint mir zielführend. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 27b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 2 bis 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 Abs. 2 bis 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 1 und 3 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 Abs. 1 und 3 bis 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 58 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 61b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 61b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Zur Bestimmung des Art. 61b Abs. 2 der Vorlage stellt sich für mich die Frage, ob hier nicht vorgesehen werden sollte, dass die FMA in jedem Fall, bevor sie in Verhandlungen mit einer ausländischen Aufsichtsbehörde tritt, die Genehmigung der Regierung zu einem solchen Vorhaben einholen müssen sollte. Dabei könnte vorgesehen werden, dass die FMA darlegen muss, weshalb und wie mit einer solchen Vereinbarung die Zielsetzungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes effizient und effektiver erreicht werden können und mit welchen finanziellen und personellen Konsequenzen a) die Verhandlung und der Abschluss einer solcher Vereinbarung und b) die praktische Umsetzung bzw. Erfüllung der Verpflichtungen aus einer solchen Vereinbarung verbunden sind.
Angesichts der Gebarung der FMA schlage ich weiter vor, die Regierung wolle prüfen, ob als Voraussetzung für die Unterzeichnung einer Vereinbarung gemäss Art. 61b Abs. 2 der Vorlage oder eines Abkommens gemäss Art. 61e nicht vorgesehen werden soll, dass die FMA vorgängig zum Beispiel die Zustimmung der Regierung einholen muss. Ausserdem sollte im gleichen Zug vorgesehen werden, dass die FMA alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung existierenden Vereinbarungen und Abkommen wie zum Beispiel auch so genannte «Memoranda of Understanding» der Regierung zur Kenntnis bringen müssen sollte.
Aus den Richtlinien kann ich eine Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen oder Abkommen im Sinn von Art. 61b Abs. 2 und Art. 61e der Vorlage nicht ablesen und auch keine Bestimmungen, wonach die Vertragsstaaten das Verfahren zum Abschluss solcher Abkommen nicht regeln könnten. Somit kann der Landtag die FMA meines Erachtens auf diese Weise in die Pflicht nehmen, wenigstens in diesem Bereich Rechenschaft abzulegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden das aufnehmen und uns ansehen im Hinblick auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterung.
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 61c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61e steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Nur der Klarheit halber möchte ich festhalten, dass mein Votum zu Art. 61b Abs. 2 und meine Bitte um Prüfung sich eben auch auf Kooperationsabkommen mit Behörden aus Drittstaaten gemäss diesem Art. 61e der Vorlage erstreckt. Besten Dank. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. Art. 61f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
versicherungsvermittlungsgesetz
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvermittlungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvermittlungsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 23 abgeschlossen.
-ooOoo-