Anpassung der Anlagen I und II zur Mehrwertsteuervereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Schaffung eines neuen Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), (Nr. 56/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordneten, wir setzen unsere Beratungen am Freitagnachmittag der September-Landtagssitzung fort.
Wir kommen zu Traktandum 23: Anpassung der Anlagen I und II zur Mehrwertsteuervereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Schaffung eines neuen Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz). Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 56/2009. Wir beraten diese Vorlage in 1. Lesung.
Wir werden folgendermassen vorgehen: Ich gebe zuerst dem Herrn Regierungschef ganz kurz zwei Minuten Gelegenheit für einige Ausführungen. Dann machen wir die Eintretensdebatte, und wenn Eintreten gegeben ist, lasse ich über die Anlagen I und II abstimmen, wie es im Antrag steht. Und dann werden wir die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durchführen, wenn Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind.
Dann gebe ich das Wort jetzt dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Schönen guten Nachmittag, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich mache das nur ganz kurz deswegen, weil die Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes so wie bei der Schaffung im Jahr 1995 und damals bei der Totalrevision im Jahre 2000 ohne Vernehmlassung durchgeführt worden ist. Das hat den speziellen Grund darin, dass wir aufgrund der Vereinbarung und des Vertrages mit der Schweiz gehalten sind, hier in den materiellen Bestimmungen diese Bestimmungen zu übernehmen. Wir haben aber den Verbänden Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Es war ein sehr enger Fahrplan, weil ja das Schweizerische Parlament erst im Juni dieses Jahres diese Vorlage verabschiedet hat, dort das In-Kraft-Treten um ein Jahr vorgezogen hat, statt 1. Januar 2011 1. Januar 2010. Wir haben dann bis zur Verabschiedung des Berichts und Antrages - da haben wir ja die Frist gemäss Geschäftsverkehrsgesetz einzuhalten - mündliche Rückäusserungen erhalten und haben dann danach von der Treuhändervereinigung auch noch eine schriftliche Äusserung bekommen. Und zu dieser schriftlichen Äusserung hat es dann eine Sitzung der Steuerverwaltung mit der Treuhändervereinigung gegeben. Es sind dort ein paar Punkte diskutiert und bereinigt worden und ich werde mir auch erlauben, an zwei, drei Stellen darauf hinzuweisen, wo man Abänderungen vornehmen kann in diese Richtung hin, weil das im Bericht und Antrag nicht enthalten sein konnte, weil das Schreiben erst danach eingetroffen ist und deshalb auch die Sitzung erst danach stattfinden konnte. Das als kurze Information.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Information, Herr Regierungschef. Dann kommen wir zum Bericht und Antrag Nr. 56/2009. Er steht zur Diskussion. Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Vorsitzender, für das Wort. Sehr geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Die zu behandelnde Vorlage ist grundsätzlich zu begrüssen, da damit eine Vereinfachung und eine höhere Anwenderfreundlichkeit erreicht werden soll.
Hinzu kommt auch, wie der Herr Regierungschef ausgeführt hat, dass Liechtenstein aufgrund des MWST-Vertrags mit der Schweiz zur Umsetzung der materiellen Bestimmungen verpflichtet ist. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Jedoch wurde in der gegenständlichen Vorlage der liechtensteinische Gestaltungsspielraum nicht ausgenutzt bzw. beibehalten und diese Regelungsunterschiede zur Schweiz gilt es zu beleuchten und zu diskutieren, da diese meiner Meinung nach zu Ungunsten des Wirtschaftsstandorts und des Finanzplatzes ausgestaltet sind. Der dadurch geschaffene Standortnachteil hat meiner Meinung nach einen grösseren wirtschaftlichen Nachteil für unser Land zur Folge als die finanzpolitisch motivierten Grundsatzüberlegungen, die hinter dieser Regelungsabweichung stehen.
Zudem bin ich der Meinung, dass die im Bericht und Antrag angeführten Begründungen zu einzelnen Punkten der heutigen Marktlage insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich nicht mehr entsprechen und somit die befürchteten negativen Folgen für Liechtenstein nicht eintreten werden. Ich sehe mich bezüglich der gegenständlichen Vorlage als Interessenvertreter der Wirtschaft und des Finanzplatzes und aus dieser Optik werde ich in der Folge zu den einzelnen relevanten Bestimmungen Stellung nehmen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auf die Unterschiede, die wir vielleicht dann noch vornehmen können, wie das Regierungschef Klaus Tschütscher schon angetönt hat, nicht noch eingehen. Ich denke, das können wir dann bei den einzelnen Artikeln konkret machen. Ich möchte einfach erinnern: Wir haben hier sehr wahrscheinlich einen sehr kleinen Spielraum. Aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen müssen wir die entsprechenden Gesetzesänderungen, wie sie die Schweiz im Juni beschlossen hat, nachvollziehen. Der Spielraum, der uns dort noch bleibt, ist einfach sehr gering und ich denke es darf bei der ganzen Diskussion, wie wir diesen Spielraum ausnützen, auch nicht vergessen werden, dass mit dieser Vorlage einige Änderungen und Erleichterungen für den Wirtschaftsstandort geschaffen werden. So wird zum Beispiel neu der Inlandumsatz nicht wie bisher ab CHF 75'000, sondern neu ab CHF 100'000 besteuert. Dann fällt die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs weg. Es gibt Lockerungen bei den Formalvorschriften und es gibt Verkürzungen bei den Verjährungsfristen. Dies nur als kurzer Überblick. Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Herr Präsident, herzlichen Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren. Gemäss Vertrag vom 28.10.1994 haben die Schweiz und Liechtenstein einen Vertrag über die Mehrwertsteuer in Liechtenstein abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurde die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften ins FL-Recht und der parallele Vollzug der Verwaltungsebene vereinbart. Das Schweizer Parlament hat am 12. Juni 2009 nun beschlossen, ein total revidiertes Mehrwertsteuergesetz per 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen und wir sind eigentlich aufgrund dieser Vereinbarung mit der Schweiz gezwungen, diese nachzuvollziehen. Die Abg. Diana Hilti hat bereits ausgeführt, dass wir relativ wenig Handlungsspielraum haben. Dennoch denke ich, dass wir diesen Handlungsspielraum, wenn er auch klein ist, auch entsprechend zugunsten unserer Wirtschaft nutzen sollten. Ich werde mir deshalb auch erlauben, bei einzelnen Gesetzesartikeln dann gewisse Meinungen der Wirtschaft und der Treuhändervereinigung einzubringen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Ich lasse zuerst über den Antrag der Regierung abstimmen, der wie folgt lautet:
«Der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und der Abänderung der Anlagen I und II der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (Mehrwertsteuer-Vereinbarung) die Zustimmung erteilen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen».
Dann lesen wir zuerst diese Mehrwertsteuer-Vereinbarung, anschliessend stimmen wir über diese Mehrwertsteuer-Vereinbarung ab und dann steigen wir in die Lesung des Mehrwertsteuergesetzes ein. Dann bitte ich, mit der Lesung der Mehrwertsteuer-Vereinbarung zu beginnen. Die Mehrwertsteuer-Vereinbarung wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben die Mehrwertsteuer-Vereinbarung gelesen. Gibt es dazu Wortmeldungen?
Das ist der Fall. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Müssen wir diese Vereinbarung der Form halber nicht auch zweimal lesen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, das könnte möglich sein. Dann stelle ich den Antrag, die 2. Lesung dieser Mehrwertsteuer-Vereinbarung durchzuführen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir mit 17 Ja-Stimmen bei 20 Anwesenden der 2. Lesung zugestimmt. Ich bitte, die 2. Lesung nun vorzunehmen. Die Mehrwertsteuer-Vereinbarung wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Mehrwertsteuer-Vereinbarung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann können wir zur Abstimmung schreiten: Wer der Abänderung der Anlagen I und II zur Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir der Mehrwertsteuer-Vereinbarung mit 22 Ja-Stimmen bei 22 Anwesenden die Zustimmung erteilt und dieses Thema abschliessend behandelt.
Wir kommen nun zur 1. Lesung des Mehrwertsteuergesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 3 lit. a. Da soll es anstatt «Liechtentein - Liechtenstein» heissen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist richtig. Danke schön.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke vielmals, weil das wäre wirklich ein Problem geworden, weil wir sonst kein Inlandsgebiet hätten und wahrscheinlich keine Mehrwertsteuereinnahmen. Vielen Dank für diesen Hinweis.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Man sieht, wie wichtig die Schrift ist. Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Vorsitzender, für das Wort. Ich möchte hier auf Abs. 2 von Art. 11 eingehen. Dieser ist ganz entscheidend wichtig in der Treuhandbranche für die Sitzgesellschaften. Der hierin verankerte Ausschluss der Möglichkeit der freiwilligen Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht für Sitz- und Holdingunternehmen sowie Treuhandverhältnisse ist einer der Standortnachteile gegenüber der Schweiz, der hier beibehalten und verankert werden sollen. Die Schweiz hat diesen Optierungsausschluss bereits 2001 abgeschafft.
Eine Steuerpflicht stellt selten einen Vorteil für ein Unternehmen dar, was aber genau bei der Mehrwertsteuer für exportierende Betriebe effektiv der Fall ist. Als Waren und Dienstleistungen exportierende Unternehmen gelten zugleich inländische, der Kapital- und Ertragssteuer unterworfene Unternehmen wie eben auch Sitz- und Holdingunternehmen, die per se, sofern nicht ausschliesslich das eigene Vermögen verwaltend, nur exportierend tätig sein dürfen, da dies mit ihrem Steuerstatuts der besonderen Gesellschaftssteuer zwingend so verbunden ist. Basierend auf dieser Ausgangslage erläutere ich hier die Gemeinsamkeiten exportierender inländisch ordentlich besteuerter Unternehmen gegenüber Sitz- und Holdingunternehmen, die eben die Streichung dieser Bestimmung rechtfertigen und zeige gleichzeitig den finanzpolitischen Unterschied auf.
In meinen Ausführungen gehen ich bereits von der Hypothese aus, dass die hier zur Diskussion stehende Bestimmung gestrichen wird und somit die beiden Typen von exportierenden Unternehmen mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden. Beide Gattungen von Steuerpflichtigen haben mit der Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht den Vorteil, dass sie auf den im Inland bezogenen und mit der Mehrwertsteuer belasteten Leistungen die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückfordern können und ihre eigenen ins Ausland exportierten Leistungen mehrwertsteuerbefreit erbringen können.
Für den Staat ist dies ein Nullsummenspiel, da der ursprüngliche Leistungserbringer die Mehrwertsteuer bezahlt und der Exporteur sie zurückfordert. Hier besteht kein Unterschied zwischen einer ordentlich besteuerten und der besonderen Gesellschaftssteuer unterworfenen Unternehmung. Sicherlich zahlt die eine die Kapital- und Ertragssteuer auf Gewinn und Kapital und die andere bloss die besondere Gesellschaftssteuer auf dem Eigenkapital, aber diesen Unterschied haben wir ja bewusst geschaffen und über Jahrzehnte auch damit verdient und davon profitiert.
Aus finanzpolitischer Sicht, aus Sicht des Staates, sieht es bezüglich der Steuerneutralität solcher Transaktionen anders aus, wenn ein Sitz- und Holdingunternehmen Leistungen aus der Schweiz bezieht und seine eigene Leistungen exportiert. Dies verhält sich aber genau gleich auch bei einem inländisch tätigen Exportunternehmen. Hier verhält es sich so, dass die Schweiz die abgelieferten Mehrwertsteuern voll vereinnahmt und Liechtenstein die zu bezahlenden Vorsteuern voll aus dem eigenen Topf leistet. Die Verteilung der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen Schweiz-Liechtenstein erfolgt ja bekanntlich über einen prozentualen Schlüssel. Da nun die Sitz- und Holdingunternehmen keine Ertragssteuer bezahlen, können solche Konstruktionen zu einem Negativgeschäft für Liechtenstein werden. Nur dies ist ein Umstand, der mit dem damals geschlossenen bilateralen Abkommen mit der Schweiz bezüglich der Mehrwertsteuer, das die Warenumsatzsteuer ersetzt hat, einher gegangen ist. Mir ist bewusst, dass hier in der Vergangenheit bedeutende Fälle vorgekommen sind. Dagegen ist aber vorzubringen, dass dieses erläuterte Modell im Verhältnis zur Schweiz sicherlich keinen grosses Nachahmungscharakter hat, da es sich aus steuerlicher Sicht für den Marktakteur nicht lohnt. Es bringt ihm keinen steuerlichen Vorteil.
Weiter muss berücksichtigt werden, dass unabhängig vom Umstand, wann die liechtensteinische Steuergesetzreform kommt, das Regime der besonderen Gesellschaftssteuer auf Druck der EU zwingend abgeschafft werden muss. Somit ist dieser Behandlungsunterschied aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von inländischen und ausländischen Tätigkeiten, der in wenigen Fällen zu beschriebenen unvorteilhaften Steuersituationen für Liechtenstein führt, sowieso nur noch von kurzer Dauer und auf Einzelfälle beschränkt.
Weiter äussert die Regierung im Bericht und Antrag die Befürchtung, dass das Weglassen dieser Bestimmung zum einen «Run» von Sitz- und Holdingunternehmen auf die freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht führen könnte und somit ein erhöhter Personalbedarf vonnöten wäre. Vor ein paar Jahren hätte ich diese Aussage eins zu eins so unterschrieben, aber ich teile die Befürchtung heute nicht mehr, da der einzige «Run», den ich im Moment noch feststellen kann, eher weg von Liechtenstein ist und nicht hierher. Hinzu kommt, dass bestehende Kunden und Interessenten bei einer Standortwahl Liechtenstein äusserst zurückhaltend sind, da im Moment keine steuerliche Planungssicherheit besteht. Dies liegt in der Natur der Sache, dass wir im aktuellen Zeitpunkt des Transformationsprozesses primär Steuerinformationsaustauschabkommen oder kurz TIEAs abschliessen, die sicherlich notwendig sind, um uns von der grauen Liste wegzubringen, aber andererseits, wie schon mehrfach von der Treuhändervereinigung hervorgehoben, isoliert gesehen eine Einbahnlösungen sind, da hier Liechtenstein erst ein Geben praktiziert hat und das Nehmen im Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen und von Regelung bezüglich der Transformation der steuerlich problematischen Kundenbeziehungen besteht.
Mir ist sicherlich bewusst, dass wir hier das Geben vor dem Nehmen praktizieren müssen, jedoch schafft dies genau die steuerliche Planungsunsicherheit für die Kunden und Interessenten, bis solche Regelungen getroffen werden. Und es liegt in der Natur der Sache, dass das Aushandeln dieser Zusatzabkommen einige Monate dauert.
Wenn wir wollen, dass uns solche Off-shore-Handelsstrukturen erhalten bleiben, die später der ordentlichen Besteuerung unterworfen werden können, so müssen wir hier den Treuhändern ein Zückerchen geben, indem Sie den Kunden das Wegfallen dieses Standortnachteils zur Schweiz kundtun können. Dieses Zückerchen kann ja sowieso nur mit dem Bitterchen verbunden an die Kunden gebracht werden, dass in Kürze diese Strukturen der ordentlichen Gewinnbesteuerung unterliegen und dies wird ja wie bereits erwähnt in Kürze der Fall sein. Wir sind hier aufgefordert, den Finanzplatzakteuren und im Besonderen ihren Kunden ein positives Signal zu senden. Deshalb plädiere ich dafür, diesen Absatz aus der gegenständlichen Vorlage zu streichen und nicht erst zu warten, bis eine Steuergesetzrevision durchgeführt wird und die besondere Gesellschaftssteuer aufgehoben ist. Besten Dank.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur kurz eine Antwort auf das Votum geben. Ich sehe die Bedenken der Branche, die hier einen Steuernachteil sieht. Ich bin mir aber der Erläuterungen auf Seite 45 des Bericht und Antrages bewusst, wo eben ausgeführt wird, wieso wir derzeit noch an dieser Regelung festhalten wollen. Für mich sind dort vor allem zwei Argumente tragend. Erstens, dass es halt eben schon Fälle geben könnte, wo uns dieser Überhang des Vorsteuerabzuges finanziell aus Staatssicht zum Verhängnis werden könnte, und zweitens, dass derzeit aufgrund der Totalrevision des Steuergesetzes, die ansteht, hier es vielleicht besser ist, noch zu warten. Das Argument der Steuerverwaltung, dass damit zu rechnen ist, wenn man diese Bestimmung kippen würde, dass es zu einem Mehraufwand kommt, kann ich auch zum Teil nachvollziehen, wobei ich sagen muss, dort wäre es vielleicht EDV-mässig möglich, dieses Problem in den Griff zu bekommen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich bei beiden Votanten bedanken. Ich glaube, dass die Lösung auch schon gefunden ist. Ich habe ja einleitend gesagt, dass es zu einem Gespräch gekommen ist zwischen den Vertretern der Treuhändervereinigung und der Vertretung der Steuerverwaltung. Wir werden hier im Hinblick auf die 2. Lesung einen Vorschlag unterbreiten. Ich möchte es aber nicht unterlassen, hier doch noch ein paar Präzisierungen anzubringen.
Sie haben, Herr Abg. Lampert, gesagt, dass das ein Nullsummenspiel sei, weil wir über den Schlüssel vom Gesamtpott in der Aufteilung mit der Schweiz die Mehrwertsteuereinnahmen generieren. Das ist eben nicht immer der Fall. Es gibt die Branche 7, bei der wir genau die Finanzdienstleistungsbranche eben separat abrechnen und da haben wir ja lange dafür gekämpft - das weiss ich noch aus meiner ursprünglichen Zeit bei der Steuerverwaltung -, dass wir eben diese Vorsteuerüberhänge nicht in dieser Branche 7 ausbezahlen müssen. Das müssen wir einfach um die finanzpolitischen Aspekte richtig darzustellen doch ein wenig relativieren.
Dann, was ist beabsichtigt? Ja, eine Gleichstellung mit der Schweiz und hier geht es vor allem um die Holdinggesellschaften. Und in dieser Hinsicht werden wir auch im Hinblick auf die 2. Lesung hier eine neue Formulierung vorschlagen, die eben dann die Holdinggesellschaften ausnimmt, die dann eben von dieser Optierungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Ich erachte das im Hinblick auf die Einführung eines neuen Steuergesetzes wahrscheinlich als sehr vernünftig, vor allem auch, weil es ein von der Treuhändervereinigung mitgetragener Kompromiss ist. Sie haben von Geben und Nehmen gesprochen. Ich glaube, da haben wir uns jetzt ein Geben und Nehmen gefunden, dass das in diese Richtung geht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Mit Interesse habe ich die Ausführungen vom Herrn Regierungschef gehört. Es freut mich, dies zu hören, dass wir auf die 2. Lesung hier eine befriedigende Lösung für die Treuhandbranche finden. In dem Fall muss ich hier auch einmal positiv erwähnen, dass in diesem Fall die Worte der Dienstleister gehört werden und möchte mich herzlich dafür bedanken. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, können wir mit der Lesung weiterfahren.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Vorsitzender, für das Wort. Ich habe hier allenfalls ein Votum, muss aber zuerst eine Frage noch klären beim Herrn Regierungschef zu seiner Äusserung vorhin für die neue Lösung für diese Sitz- und Holdingunternhmen. Habe ich das richtig verstanden? Neu sollen Holdingunternehmen optieren können, aber Handel treibende Sitzgesellschaften nicht oder wären diese auch von der Optierungsmöglichkeit eingeschlossen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Es geht darum, dass wir eine Gleichschaltung mit den schweizerischen Lösungen machen. Dort geht es um Holdinggesellschaften. Deshalb wollen wir Holdinggesellschaften in die Optierungsmöglichkeit mit einschliessen. Alles andere macht nach unserer geltenden Rechtslage keinen Sinn, weil es da keinen vergleichbaren Tatbestand mit der Schweiz gibt.Stv. Abg. Hubert Lampert
Dann ist es also zumindest für die Übergangszeit für die Sitzgesellschaften, die Handel treiben, wesentlich, dass sie eben nicht optieren können nach der bestehenden Vorlage. Hierzu habe ich zum Art. 45 «Bezugssteuerpflicht» eine Anmerkung oder eine, meiner Ansicht nach, kleine Verbesserungsmöglichkeit. Ich möchte kurz erläutern, die Bezugssteuerpflicht oder eben der Dienstleistungsbezug aus dem Ausland, was das bedeutet: Das ist eigentlich das Pendant zur Wareneinfuhr. Waren, die eingeführt werden, werden an der Grenze, am Zoll, mit der Mehrwertsteuer als Einfuhrsteuer erfasst. Für Dienstleistungen, die auf dem Rechnungswege fakturiert werden, die gehen ja nicht am Zoll vorbei und da wird die Steuer so nicht erfasst, deshalb gibt es diese Bezugsteuerpflicht. Für den Inländer, der hier so Dienstleistungen bezieht, der rechnet hierauf eine Steuer ab, also hat eine Steuerzahllast. Jedoch der mehrwertsteuerpflichtige Inländer oder auch derjenige, der optieren kann, kann diese bezahlte Steuer, diese Bezugssteuer wieder als Vorsteuer geltend machen und abziehen. Das schliesst aber genau eben jetzt diese Sitzgesellschaften wieder aus, die ja bekanntlich aufgrund ihres Status grundsätzlich nur grenzüberschreitend tätig sind. Und ich fände es richtig, wenn man hier eine Gleichschaltung machen würde. Wenn die Sitzunternehmen schon von einer Optierungsmöglichkeit, also einer freiwilligen Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht ausgeschlossen sind, sollten sie auch von dieser Bezugssteuerpflicht ausgeschlossen sein, weil ansonsten eine Ungerechtigkeit, eine Ungleichbehandlung geschieht. Dies wäre denkbar, dass man dem Art. 45 einen Absatz noch anfügt, der wie folgt lauten könnte: «Bezüger von Leistungen nach Art. 45 Abs. 1, die aufgrund von Art. 11 Abs. 2» - also eben neu ausgeklammert diese Holdingunternehmen - «nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten können, sind von der Bezugssteuerpflicht ausgenommen». Das wäre ein Ergänzungsvorschlag. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich danke für die Anregung. Sie wird leider an der völkerrechtlichen Gegebenheit scheitern, dass wir ja heute auch bestimmt haben, welche Bestimmungen wir gemäss der Anlage zu übernehmen haben. Dazu gehört gemäss der Anlage I auch dieser Artikel und da besteht kein Spielraum, hier etwas zu ändern, weil das auch nicht Gegenstand irgendwelcher Verhandlungen in der Vergangenheit war und auch nicht Gegenstand gewesen sein hätte können, selbst wenn man das hätte wollen. Das ist eine völkerrechtliche Restriktion. Wir werden das aber vielleicht dann auch nochmals ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, können wir weiterlesen.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 46 steht zur Diskussion.
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Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
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Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
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Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
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Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 steht zur Diskussion.
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Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
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Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 steht zur Diskussion.
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Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 steht zur Diskussion.
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Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
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Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 68 wird verlesen.
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Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 73 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Vorsitzender, für das Wort. Ich habe nur eine kurze Frage zu Abs. 4 des Art. 73, zum Beschwerderechte der Steuerverwaltung: Ich wollte wissen, ob das hier aus verfassungsrechtlicher Sicht geprüft wurde, dass dies verfassungsmässig ist, dass eine Behörde über einen höchstinstanzlichen liechtensteinischen Entscheid hinweg noch ein ausländisches Gericht anrufen kann. Mir ist bewusst, dass diese Regelung bereits in der bestehenden Gesetzgebung vorhanden ist. Es würde mich einfach interessieren, wie hier die Meinung dazu ist. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meine Ausführungen gehen in dieselbe Richtung wie die des Abg. Lampert. Gemäss den Art. 68 ff. des Steuergesetzes ist der Instanzenzug in Mehrwertsteuerangelegenheiten zuerst die Steuerverwaltung, Landessteuerkommission, Verwaltungsgerichtshof und anschliessend noch eine Beschwerde an das Bundesgericht. Hier hat nicht nur der Steuerpflichtige eine Beschwerdemöglichkeit, sondern auch die Steuerverwaltung. Es ist somit möglich, dass die Steuerverwaltung gegen einen für den Steuerpflichtigen positiven Entscheid zweimal eine Beschwerde erhebt. Diese Beschwerdemöglichkeit der Steuerverwaltung ist meines Erachtens systemwidrig. So hat beispielsweise die Stipendienstelle keine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Stipendienkommission oder die FMA hat keine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission. Falls dies staatsvertraglich möglich ist, würde ich anregen, diese Beschwerdemöglichkeiten der Liechtensteinischen Steuerverwaltung gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission und gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu streichen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Abg. Vogt grundsätzlich unterstützen, sehe aber auch zwei mögliche Probleme, nämlich, dass wir auch das Beschwerderecht der Steuerverwaltung im jetzigen Steuergesetz und eben nicht nur im Mehrwertsteuergesetz haben. Ich sehe vielleicht auch Fälle, wo es aus Sicht der Staatseinnahmen für das Land von Interesse sein könnte, wenn die Steuerverwaltung hier ein Beschwerderecht hat. Ich möchte auch anregen, dieses Beschwerderecht der Steuerverwaltung vielleicht einmal grundsätzlich zu überprüfen, da es halt auch Begehrlichkeiten bei anderen Ämtern wecken könnte, die ebenfalls gerne ein solches Beschwerderecht hätten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte ein paar rechtliche Ausführungen dazu machen: Wir haben uns im Jahre 1995 schon mit dem Vertrag und der Vereinbarung dazu verpflichtet, dass das Höchstgericht im Falle des Mehrwertsteuerrechts das Schweizerische Bundesgericht ist. Es ist auch eine Frage der Logik, wenn wir das schweizerische Mehrwertsteuerrecht hier zwar autonom, aber doch zu neunundneunzig Komma weiss nicht wie viel Prozent einfach nachvollziehen, ist klar, dass es schlussendlich eine Forderung der Schweiz war, dass auch das schweizerische Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung für das liechtensteinische Steuerrecht massgeblich ist.
Zur Beschwerdeführung: Es ist interessant, es wird ja immer dann die Gleichschaltung mit der Schweiz verlangt, wenn es etwas Positives ist. Hier wird nicht von der Gleichschaltung gesprochen. In der Schweiz hat die Eidgenössische Steuerverwaltung auch ein Beschwerderecht, das zwar nicht direkt im Mehrwertsteuergesetz geregelt ist, sondern in diesem im Abs. 5 zitierten Gesetz beim Verfahren vor dem Bundesgericht. Dort heisst es, dass auch andere Behörden beschwerdeberechtigt sind, wenn das vorgesehen wird. Und das ist heute in der Mehrwertsteuerverordnung in der Schweiz so vorgesehen. Natürlich hat es auch schon Entscheide gegeben, bei denen zum Glück die Steuerverwaltung das Beschwerderecht gehabt hat. Ich glaube, da wäre es in eine komplett falsche Richtung gegangen, wenn hier das instanzliche Urteil aus Liechtenstein Gültigkeit gehabt hätte. Ich glaube, das wäre dann auch aus finanziellen Erwägungen nicht sehr gut gewesen. Und wenn wir uns dazu bekannt haben, dass das Bundesgericht die letzte Instanz ist, müssen wir halt das auch hier so vorsehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht, können wir weiterlesen.Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 80 steht zur Diskussion.
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Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 82 steht zur Diskussion.
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Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 87 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort. Ich habe hier zum Art. 87 Abs. 3 eine kurze Anmerkung: Hier ist in der vierten und fünften Zeile darauf verwiesen, dass, wenn klare Bestimmungen, Anordnungen der Behörde oder publizierte Praxisfestlegungen nicht eingehalten sind, könnte die Regierung bitte dann in ihrer Stellungnahme zur 2. Lesung eine Konkretisierung oder eine Klarstellung vornehmen, wie und in welcher Form die Steuerverwaltung solche Praxisfestlegungen und Anordnungen zu publizieren hat und insbesondere, inwieweit hier Erlasse der Eidgenössischen Steuerverwaltung herangezogen werden können oder ob das grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn diese zuvor durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung entsprechend publiziert wurden? Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich der Frage des Abg. Lampert anschliessen, habe aber noch eine Zusatzfrage, und zwar was der letzte Teil des Satzes bedeutet, wo es heisst: «... und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt». Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte sogar einen Schritt weiter gehen. Ich möchte jetzt schon beliebt machen, wie wir diese Bestimmung im Hinblick auf die 2. Lesung ausgestalten, indem wir nämlich «oder publizierte Praxisfestlegungen» herausnehmen und auch den folgenden Teilsatz «und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzen», weil das so unpräzis ist und auch von den Experten in der Steuerverwaltung anerkannt wird, dass wir das herausnehmen könnten. Dann würde die Bestimmung dann lauten: «Mit Busse bis zu 200'000 Franken» usw. und dann der Teilsatz «... sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Behörden nicht richtig anwendet». «Und bei fahrlässiger Begehung» usw. Dann wären diese Probleme, die hier damit verbunden sind, behoben.Stv. Abg. Hubert Lampert
Ich habe noch eine weitere Frage zum selben Thema: Ich wäre trotzdem froh, wenn die Regierung hier in der Stellungnahme generell nicht nur bezogen auf Steuerhinterziehung das klarstellen könnte, eben inwieweit solch eine Verwaltungspraxis publiziert oder aus der Schweiz herangezogen wird; denn wäre das der Fall - die schweizerischen Bestimmungen der Verwaltungspraxis haben mehrere tausend Seiten - wäre es hilfreich, wenn man genau wüsste, auf was man abstellen könnte. Besten Dank.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir hoffen, dass es in Zukunft eben nicht mehr Tausende von Seiten sind, nachdem hier Dutzende von Vereinfachungen enthalten sind, aber wir werden dazu generell etwas sagen, dann steht es auch in den Materialien. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Informationen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter. Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 88 steht zur Diskussion.
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Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 91 steht zur Diskussion.
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Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 93 steht zur Diskussion.
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Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 94 steht zur Diskussion.
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Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 95 steht zur Diskussion.
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Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 97 steht zur Diskussion.
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Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 98 steht zur Diskussion.
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Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 99 steht zur Diskussion.
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Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 100 steht zur Diskussion.
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Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 101 steht zur Diskussion.
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Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 102 steht zur Diskussion.
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Art. 103 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 103 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 104 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 104 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 107 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 107 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 108 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 109 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 109 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 110 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 111 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz) in 1. Lesung beraten.
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abänderung des strafgesetzbuches
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 165 Abs. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 165 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
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abänderung des rechtshilfegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Rechtshilfegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 51 Abs. 1a Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 Abs. 1a Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes in 1. Lesung behandelt und Traktandum 23 abgeschlossen.
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