Schaffung des Rechts der Sachwalterschaft (Nr. 70/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 15: Schaffung des Rechts der Sachwalterschaft.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 70/2009 und steht zur Diskussion. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen im Rahmen des Projekts «200 Jahre ABGB», welches im Sommer 2007 lanciert wurde, die Bestimmungen des Vormundschafts- und Beistandsrechts novelliert werden. Als Grund für diese Änderung wird im Bericht und Antrag angegeben, dass die gegenwärtigen Bestimmungen nicht mehr zeitgemäss seien und einer Modernisierung bedürfen. Dieser Ansicht bin ich auch. Dies insbesondere im Hinblick auf die glücklicherweise immer älter werdende liechtensteinische Bevölkerung.
Zu begrüssen ist meines Erachtens vor allem das Ziel der Vorlage, die Selbstbestimmung psychisch kranker und behinderter Menschen zu stärken. Dieses Ziel soll vor allem mit der so genannten Vorsorgevollmacht erreicht werden. Diese Vorsorgevollmacht soll ihrem Inhalt nach dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Jeder Person wird somit die Möglichkeit gegeben, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit bzw. Äusserungsfähigkeit verfügt, eine Person ihres Vertrauens als zukünftigen Vertreter in näher festzulegenden Angelegenheiten zu bestimmen. Ich begrüsse es, dass nunmehr auf den Willen der betroffenen Person gebührend Rücksicht genommen wird.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll weiter das Problem der so genannten Quasi-Vollmachten geregelt werden. Steht kein geeigneter Angehöriger zur Verfügung, wird das Amt für Soziale Dienste um Namhaftmachung eines Beistandes ersucht. Daraufhin schlägt das Amt für Soziale Dienste einen ihrer Mitarbeiter vor, der vom Gericht zum Beistand bestellt wird. Ich halte diese Praxis für fragwürdig. Insbesondere finde ich es stossend, wenn beispielsweise eine Person als Beistand für eine betroffene Person einen Antrag auf Sozialhilfe stellt und dieser Antrag anschliessend von dem Amt, bei welchem der Beistand in einem Arbeitsverhältnis steht, bearbeitet wird. Ich befürworte folglich die vorgeschlagene Lösung der Einrichtung eines Sachwaltervereins, welcher zukünftig die Sachwalter bestellen soll.
Nicht vollständig nachvollziehbar sind für mich jedoch die Ausführungen im Bericht und Antrag, dass die finanziellen und personellen Auswirkungen nur schwer abzuschätzen seien. Die finanziellen und personellen Auswirkungen würden im Wesentlichen von dem zwischen der Regierung und dem privaten Sachwalterverein zu treffenden Leistungsauftrag abhängen. Ich ersuche die Regierung in diesem Zusammenhang Ausführungen zu machen, wie die finanziellen Konsequenzen dieser Vorlage sein werden und Ausführungen dahingehend zu machen, wie ihrer Ansicht nach der Leistungsauftrag an den Sachwalterverein aussehen soll.
Gesamthaft stehe ich dieser Vorlage positiv gegenüber und befürworte ausdrücklich die vorgeschlagene Stärkung der Autonomie der behinderten Personen und der Entflechtung der Interessenkonflikte des Amtes für Soziale Dienste. Ich bin somit für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen und Kollegen. Auch ich begrüsse den Bericht und Antrag der Regierung, mit welchem sie uns Änderungen im ersten Teil des ABGB vorschlägt. Kernstück der Vorlage ist das Kapitel von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht. Damit einher gehen Teiländerungen in diversen Gesetzen, in welchen begriffliche Anpassungen notwendig sind. Ausserdem schaffen wir neu ein Gesetz über den Sachwalterverein. Gemäss Ausführungen der Regierung - und mein Vorredner hat es schon gesagt - sei aufgrund der demografischen Veränderungen unserer Gesellschaft davon auszugehen, dass vermehrt ältere Menschen auf externe Unterstützung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten angewiesen sein werden. Dem kann ich zustimmen. Neben diesem Argument erachte ich jedoch ganz generell für wichtig, dass mit dieser Vorlage klar geregelt wird, welche Möglichkeiten sich einem Betroffenen bieten, der für eine künftige Geschäftsunfähigkeit vorsorgen will, oder für den Kreis des Betroffenen und nicht zuletzt für das Gericht. Besonders erwähnenswert ist - und das unterstütze ich sehr -, dass das Selbstbestimmungsrecht und das Wohl des zu vertretenden behinderten Menschen im Mittelpunkt stehen.
Weiters wichtig hervorzuheben ist das hier geltende Subsidiaritätsprinzip, demgemäss zuerst in der Familie und im nahen Kreis des behinderten Menschen nach einem geeigneten Vertreter gesucht wird, bevor man ihm einen externen Sachwalter bestellt. Ist der Sachwalter bestellt, orientieren sich Art und Umfang der Sachwalterschaft an den individuellen Bedürfnissen des Behinderten. Der Sachwalter soll neben dem Aufwandersatz auch ein Entgelt erhalten. Die Regierung führt aus, dies sei in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur Entlohnung eines Vormundes. Dennoch frage ich mich, ob dies nicht einen Paradigmenwechsel bedeutet. Ich bitte daher die Regierung, mich dazu aufzuklären und mir meine Zweifel zu beseitigen.
Die Einrichtung eines Sachwaltervereins gefällt mir. Ich erhoffe mir bei künftigem Funktionieren desselben, dass die Interessen des behinderten Menschen noch besser wahrgenommen werden können als dies heute im Fall der Amtsvormundschaft geschieht. Auch sollten dann Interessenkonflikte - und auch das hat mein Vorredner schon erwähnt und bekrittelt - vermieden werden können, die bei der heutigen Aufgabenwahrnehmung durch Mitarbeiter des Amtes verständlicherweise geschehen. Ich wäre dankbar, wenn die Regierung, respektive Frau Regierungsrätin Aurelia Frick, nähere Ausführungen dazu macht, was die Vorteile des zu begründenden Vereins sein werden. Ich bin für Eintreten. Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe zunächst eine Frage an die Regierung betreffend die eingeladenen Vernehmlassungsteilnehmer. Ich vermisse unter den aufgelisteten Stellen das Amt für Soziale Dienste. Wie aus den alljährlichen Rechenschaftsberichten der Regierung ja bekannt, ist seit Jahrzehnten, genau genommen seit 40 Jahren, seit dem Inkrafttreten des ersten Sozialhilfegesetzes, die Amtsvormundschaft beim Amt für Soziale Dienste, früher Fürsorgeamt, domiziliert. Es ist davon auszugehen, dass gerade dort die umfangreichste Erfahrung auf diesem Gebiet vorhanden sein muss, die bei der Schaffung dieses Rechts unverzichtbar einfliessen sollte. Vor 15 Jahren hat das Amt einen eigenen Fachbereich Vormundschaftswesen geschaffen und ist daher speziell für diese Tätigkeit gewappnet oder ausgerüstet. Ich frage die Regierung jetzt daher: Wurde das Amt für Soziale Dienste zur Stellungnahme eingeladen und hat es eine Stellungnahme abgegeben? Wenn ja, warum ist sie im Bericht nicht ersichtlich?
Ferner finde ich in dieser Vorlage auch keinerlei Äusserungen von privaten Organisationen wie zum Beispiel dem Verein für Heilpädagogische Hilfe oder vom Verein für betreutes Wohnen, die ja direkt in die Betreuung möglicher zu bevormundender Personen, also eben in die Betreuung von Betroffenen involviert sind. Wurden diese Institutionen nicht einbezogen in die Vernehmlassung?
Wenn eine Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste vorliegt, so ersuche ich die Regierung, diese spätestens bis zur 2. Lesung dem Landtag zur Verfügung zu stellen, damit der Inhalt gerade dieser Stellungnahme in die Debatte und in die Behandlung mit einbezogen werden kann.
Ich habe noch eine grundsätzliche Frage. Ich kann auch der Idee eines Sachwaltervereins durchaus Gutes abgewinnen, aber ich frage trotzdem: Warum wird ein privater Träger gesucht? Gibt es damit wirklich Vorteile für die Klienten, wenn doch damit nicht nur ein erheblicher organisatorischer Aufwand verbunden ist, sondern auch deutlich höhere finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen, wie sie eine Vereinsgründung erfordert. Wenn man nur daran denkt, was es mitunter auch für Schwierigkeiten gibt, einen in der Regel fünfköpfigen Vorstand für einen neuen Verein zu finden. Noch dazu sollten die Personen, die in diesem Verein tätig sind, doch qualifizierte Personen sein. Ich verweise noch einmal auf die Tätigkeit des Amtes für Soziale Dienste. Die meisten hier in diesem Hohen Haus werden wissen, dass ich über 14 Jahre die Tätigkeit des Amtes für Soziale Dienste aus allernächster Nähe - sozusagen hautnah - miterlebt und auch mit durchlitten habe in allen Höhen und Tiefen. Und ich kann einfach nur sagen, dass gerade dieses Amt über eine wirklich sehr reiche Erfahrung verfügt und in diesen 40 Jahren die rechtliche Vertretung zum Wohl der Klienten und zur Zufriedenheit der Angehörigen gewährleistet wurde.
Ferner halte ich es für einen grossen Vorteil, dass ein zu bestellender Sachwalter die Chance oder die Möglichkeit hat, in ein multidisziplinäres Team eingebunden sein zu können, wenn er dies denn braucht oder wenn sich Fragen für ihn ergeben. Er hat die fachliche Unterstützung unbürokratisch, direkt, jederzeit und kann bedarfsweise in Austausch treten und Informationen bekommen von Sozialarbeitern, Psychologen, Psychotherapeuten, Psychiatern, Schuldensanierern etc. Das Amt für Soziale Dienste, so wie es heute dasteht, ist die grösste ambulante psychosoziale Einrichtung, die wir in Liechtenstein haben, hervorragend geeignet zum Vernetzen jedweder Tätigkeiten auf diesem Gebiet.
Ich frage mich ausserdem, ob eine Privatisierung der Sachwalterschaft auch wirklich grössenverträglich für unser Land ist, wenn man bedenkt, dass eben eine Infrastruktur bereits vorhanden ist im Amt für Soziale Dienste. Es würde bei der Privatisierung neu ein Ort gesucht werden müssen, es fehlt die Einbettung in multidisziplinäre Gruppen, die in ähnlichen Gebieten bereits tätig sind. Es ist auch der Austausch fachlich und eben interdisziplinär erschwert oder es ist zumindest nicht a priori darauf zuzugreifen.
Es ist ausserdem noch zu bedenken, dass es nach meiner Einschätzung sozialpolitisch auch nicht klug ist, Aufgaben weiter aufzusplittern oder in neue, andere Organisationen einzubringen, die eigentlich inhaltlich zusammengehören würden. Wir haben gestern vom «Synergien nutzen» gesprochen. Ich erinnere nur daran. Die Frage geht auch an die Betriebswirte: Wie ist es betriebswirtschaftlich zu vertreten oder klug oder sinnvoll, neue und weitere so genannte Mikroorganismen zu gründen?
Es wurde in dem Bericht und Antrag auch mehrfach darauf hingewiesen als ein nicht geklärtes Problem - und dem stimme ich auch zu -, wem sind die Sachwalter - sagen wir - unterstellt? Und es wurde dazu vom Rechtsdienst der Regierung vor wenigen Jahren ein Gutachten erstellt, welches ganz klar die Zuständigkeit der Amtsleitung des Amtes für Soziale Dienste als weisungsbefugt herausstellte. Demgegenüber steht die Meinung des Landgerichts, welches ebenfalls in einem Gutachten herausarbeitete, dass der Sachwalter dem Gericht unterstellt sein müsse.
Eine weitere Frage möchte ich stellen: Warum die Regierung, wie im Bericht auch mehrfach zu lesen ist, sich mit auch sehr vielen Details befassen will oder sich Aufgaben wieder zurückholt, die in den vergangenen Jahren zunehmend mit gutem Erfolg und auch klugerweise den Ämtern übergeben worden sind, das heisst also, wieder in die Hände der Regierung zurücknimmt, nicht nur dadurch sich mehr Aufgaben wieder anlastet oder belastet, sondern auch von Personen, die dafür bereits qualifiziert sind, wegnimmt.
Es gibt dann noch eine kleine Anmerkung, die aber vielleicht dann später bei der Lesung noch präzisiert werden kann: Ich habe im Zusammenhang mit der Aufsicht respektive mit dem operativ Tätigwerden der Regierung auch ein wenig Mühe, wenn es dort heisst, dass der Sachwalterverein verpflichtet ist, in einem später zu erwähnenden Artikel auch Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Aber wie gesagt, das ist ein Thema, welches im Zusammenhang mit der Funktion zu sehen sein dürfte, die die Regierung im gesamten Kontext nachher bekommt. Vorerst sind das alle meine Ausführungen. Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Einer der Grundgedanken betreffend die Schaffung des Rechts der Sachwalterschaft ist die Förderung der Autonomie und der Selbstbestimmung eines jeden Menschen. Dies dürfte im Prinzip unbestritten sein. Nur hört nach meinem Dafürhalten die Autonomie und die Selbstbestimmung des einzelnen Menschen dort auf, wo die Rechte eines Mitmenschen zu sehr eingeschränkt werden. In diesem Sinne scheint es mir wichtig zu sein im Rahmen dieser Eintretensdebatte, die zukünftig nicht mehr vorhandene Möglichkeit der beschränkten Entmündigung zu thematisieren und die Regierung um einige Präzisierungen bzw. Klarstellungen zu bitten.
Gemäss den Ausführungen der Regierung auf den Seiten 47 und 48 stehe es nicht im Einklang mit dem Grundgedanken der Autonomie und Selbstbestimmung eines jeden Menschen und es erscheine auch nicht mehr zeitgemäss, wenn eine Person beschränkt entmündigt werde, die durch Verschwendung, Trunksucht oder andere Suchterkrankungen, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder einer Verarmung aussetze. Aus diesem Grunde solle die Möglichkeit für diese Personen, einen Sachwalter zu bestellen, nicht mehr bestehen. Gemäss § 269 werde eine Sachwalterbestellung somit nur dann möglich sein, wenn eine Sucht oder eine physische Störung einen Krankheitswert erreiche. Für einen Spielsüchtigen könne etwa dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er ein krankheitsbedingt Getriebener sei.
Verschwendung, Trunksucht und der Missbrauch von Nervengiften kämen somit für sich allein nicht mehr als Grund für die Bestellung eines Sachwalters in Betracht, könnten aber Symptome einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sein. Weiters führt die Regierung auf Seite 109 aus, dass es ohne Bedeutung sei, warum die Entmündigung ausgesprochen wurde. Das heisse, dass auch für jene Personen, die wegen Verschwendung, Trunksucht oder anderen Suchterkrankungen, lasterhaften Lebenswandels oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder Verarmung aussetzten, beschränkt entmündigt wurden, die Besachwalterung weiter gelte. Allerdings sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in solchen Fällen schon von Amtes wegen gemäss § 275 Abs. 3 der ABGB-Vorlage vom Gericht die Frage einer Beendigung der Sachwalterschaft zu prüfen sein werde; in der Regel wird eine solche Sachwalterschaft wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 der ABGB-Vorlage zu beenden sein.
Hierzu ergeben sich für mich die folgenden Fragen an die Regierung:
1. Bis jetzt war es anscheinend in der Praxis möglich und nötig, bei Verschwendung, Trunksucht oder dem Missbrauch von Nervengiften die entsprechende Person beschränkt zu entmündigen und somit die betreffende Person, aber und vor allem auch die Familie, vor der Gefahr eines Notstandes oder einer Verarmung zu bewahren. Neu können diese Personen aber nicht mehr beschränkt entmündigt werden und somit werden sie selbst und die Familie einem Notstand und mitunter der Verarmung ausgesetzt. Wie gedenkt die Regierung diese potenzielle Gefahr zu verhindern?
2. Sieht die Regierung nicht das Risiko, dass mit dem Recht der Sachwalterschaft im Vergleich zum bestehenden Recht vermehrt Personen mit Verschwendung, Trunksucht oder dem Missbrauch von Nervengiften sich und ihrer Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen werden?
3. Wer trägt die Kosten, wenn es vermehrt zu Fällen eines Notstandes bzw. der Verarmung kommt, da eine beschränkte Entmündigung nicht mehr möglich ist?
4. Das Recht der Sachwalterschaft wurde aus dem österreichischen Recht rezipiert. Hat es in Österreich vor dem Recht der Sachwalterschaft ebenfalls die Möglichkeit der beschränkten Entmündigung von Personen gegeben? Und wenn ja, wie sind die Erfahrungen in Österreich betreffend die nicht mehr vorhandene Möglichkeit der beschränkten Entmündigung von Personen? Nachdem in letzter Zeit die österreichische Justizministerin zu Besuch war, kann die Regierung mitunter zu dieser Fragestellung Ausführungen machen oder dies bis zur 2. Lesung abklären.
5. Gemäss den Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen auf der Seite 109 gilt die Besachwalterung für beschränkt entmündigte Personen zwar im ersten Moment noch, allerdings sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in solchen Fällen schon von Amtes wegen gemäss § 275 Abs. 3 der ABGB-Vorlage vom Gericht die Frage einer Beendigung der Sachwalterschaft zu prüfen sein werde. In der Regel werde eine solche Sachwalterschaft wegen Fehlens der Voraussetzung gemäss § 269 Abs. 1 der ABGB-Vorlage zu beenden sein. Sind diese Ausführungen dahingehend zu interpretieren, dass bis jetzt beschränkt entmündigte Personen in der Regel zukünftig keiner Sachwalterschaft unterliegen? In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung auch fragen, wie viele Personen in Liechtenstein aktuell beschränkt entmündigt sind.
Gerade die Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen zeigen für mich auf, dass es anscheinend in der Vergangenheit vonnöten war, Personen beschränkt zu entmündigen und diese Personen anscheinend zukünftig keiner Sachwalterschaft unterstehen sollen. Wenn meine Vermutung zutrifft, so frage ich mich effektiv, ob es richtig ist, in diesen Fällen - sprich bei beschränkter Entmündigung - zukünftig nicht oder erst später einzugreifen. Persönlich kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Gesellschaft bei Fällen von Verschwendung, Trunksucht oder dem Missbrauch von Nervengiften, bei welchen anscheinend bis jetzt eingegriffen werden musste, zukünftig nicht mehr eingegriffen wird und somit diese Personen und ihre Familien der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung ausgesetzt werden. Denn sollten diese Fälle vermehrt auftreten, so wird nach meiner Ansicht die Gesellschaft die Kosten zu tragen haben und manches Schicksal erdulden müssen, welches vermeidbar gewesen wäre. Genau diese Fälle möchte ich mit diesen Zeilen möglichst verhindern.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich grundsätzlich den Ausführungen des Abg. Vogt anschliessen. Auch ich begrüsse es, dass die Selbstbestimmung von behinderten Personen gestärkt wird und finde es sehr gut, dass wir neu auch das Instrument der Vorsorgevollmacht haben werden. Ich bin auch sehr dafür, dass wir dieses Problem der Quasi-Amtsvormundschaft lösen und ich glaube, dort gibt es einige begriffliche Verwirrungen. Man muss sich bewusst sein, so verstehe ich das zumindest, dass hier nicht das Amt jetzt als Beistand bestellt wird, sondern eine Person, die beim Amt für Soziale Dienste angestellt ist. Dies führt, wie auf Seite 21 des Bericht und Antrages ausgeführt ist, halt eben zu Interessenkonflikten. Ich habe meine Zweifel, wenn man Gedanken hegt, diesen Sachwalterverein allenfalls auf das Amt für Soziale Dienste zu transferieren. Ich möchte hier nur vielleicht auch mal den Begriff der Amtshaftung in den Raum werfen, der vielleicht hier Gedanken anregen sollte.
Dann möchte ich die Fragen des Abg. Wendelin Lampert unterstützen bezüglich der beschränkten Entmündigung. Da stellen sich mir die gleichen Fragen und ich bin auf die Ausführungen sehr gespannt. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe zwei Fragen an Justizministerin Aurelia Frick. Die erste Frage: Wird es im Zuge der Einführung der Modernisierung eine Neuüberprüfung aller vollentmündigten Menschen geben?
Zur 2. Frage: Diese stellt sich mir in Zusammenhang mit dem zu gründenden Sachwalterverein. Dieser erscheint mir noch nicht plastisch vorstellbar. Beim Studium dieser umfangreichen Vorlage habe ich mich gefragt, wie dieser Sachwalterverein funktionieren soll und ob er funktionieren kann.
Überdies würde mich ebenfalls die Antwort der Regierung zum Sachverhalt zu den Fällen von Verschwendung, Trunksucht und Missbrauch von Nervengiften, die der Abg. Wendelin Lampert angesprochen hat, sehr interessieren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einige allgemeine Informationen vorweg, bevor ich auf die Fragen eintrete. Es wurde schon gesagt, die vorliegende Vorlage zum Sachwalterrecht betrifft volljährige Personen, die an psychischen Krankheiten leiden oder/und geistig behindert sind. Es geht also nicht um die minderjährigen Personen, sondern um erwachsene Leute. Es geht um erwachsene Leute, die einzelne oder alle Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst oder für andere besorgen können. Für diese Personen ist von Amtes wegen oder dann eben auf Antrag einer Drittperson ein solcher Sachwalter zu bestellen. Früher hat dieser Sachwalter noch Beistand geheissen. Für diesen Kreis der volljährigen Personen lassen wir in dieser Vorlage das Wort «Beistand» oder den Begriff «Beistand» weg und ersetzen ihn durch den Begriff «Sachwalter».
Das Sachwalterrecht bringt neben inhaltlichen Modifikationen, wie ich eben gesagt habe, auch terminologische Änderungen. Auch die Begriffe «Beirat» und «Entmündigung» werden in der Vorlage nicht mehr verwendet. Sie werden als nicht mehr zeitgemäss erachtet.
Die starre Differenzierung, die man bislang hatte zwischen einer beschränkten Entmündigung und einer vollen Entmündigung, fällt ebenfalls weg. Dafür gibt es eine Abstufung. Diese Abstufung ist eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten, für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten oder für einzelne herausgepickte Angelegenheiten. Somit verfolgt man das Ziel, dass einer behinderten Person künftig individuell angepasste Lösungen gegeben werden können und nicht mehr ein vorgemachtes Schema, wo es einfach heisst: Es gibt die volle oder die beschränkte Entmündigung.
Es wurde vermehrt gesagt, eines der grossen Ziele ist die Stärkung der Autonomie der behinderten Person. Dies äussert sich vor allem auch mit den Möglichkeiten, dass man eine Sachwalterverfügung oder eben eine Vorsorgevollmacht machen kann. Ein für mich wichtiger Punkt in diesem ganz Sachwalterrecht ist auch, dass der Sachwalter eine Wunschermittlungspflicht hat. Er muss also in der Zusammenarbeit mit dieser behinderten Person immer versuchen herauszufinden, was der Wunsch der behinderten Person sein könnte.
Dann möchte ich noch einen letzten Punkt vorweg erwähnen: Die Sachwalterschaft wird als subsidiäres Mittel gesehen. Wenn es eine Sachwalterverfügung oder eine Vorsorgevollmacht gibt, kommt die Sachwalterschaft nicht zum Zug. Die Sachwalterschaft ist also das letzte Mittel, das man dann ergreift, wenn eine Person in diesem Sinn, wie das Gesetz es hier vorsieht, behindert ist.
Nun zu den Fragen: Der Abg. Vogt hat mit einer Frage zur Neuschaffung des Vereins begonnen, wie es dort mit allfälligen Kosten aussieht. Im Bericht und Antrag steht, dass diese Kosten schwierig abzuschätzen sind. Es hängt vom Leistungsauftrag ab. Wie dieser dann im Detail aussieht, kann ich Ihnen in der Tat nicht sagen. Aber ich kann Ihnen einige Anhaltspunkte dazu geben. Wir rechnen im Moment in Liechtenstein mit 35 Vereinssachwalterschaften. Wir haben diese Zahl ausgerechnet. Wir haben einmal Österreich als Vorbild genommen und dann die Bevölkerung runtergerechnet auf die Zahl der Vereinssachwalterschaften und sind dann für Liechtenstein auf zirka 35 Personen gekommen. Wir gehen davon aus, dass diese 35 Personen von ein bis zwei hauptberuflichen Sachwaltern betreut werden können. Wir denken, dass ein hauptberuflicher Sachwalter ausreicht. Wir gehen auch davon aus, dass es ein kleines Sekretariat benötigen wird. Auch da hoffen wir natürlich, dass das mit einer Prozentstelle besetzt sein wird, aber das können wir im jetzigen Zeitpunkt wirklich noch nicht sagen. Ich denke, dass die Räumlichkeiten ebenfalls verwaltungsnah angesiedelt werden sollen bzw. können und dass wir damit die Kosten in Grenzen halten können.
Die 2. Frage der Abg. Renate Wohlwend lautete: Ist es ein Paradigmawechsel, wenn man jetzt dem Sachwalter oder dem Kurator eine Entschädigung, ein Entgelt oder einen Aufwandersatz zuspricht? Ich glaube, dass schon allein aus den grundlegenden Gedanken des ABGB, das auch dem Vormund ein solches Entgelt und Aufwandsersatz zuspricht, es in das ganze System des ABGB hineinpasst, dass man auch hier ein solches Entgelt und einen Aufwandersatz dem Sachwalter zuspricht. Ich glaube auch, dass damit einer modernen Entwicklung genüge getan wird. Ich glaube, man muss der Tatsache ins Auge schauen, dass sich die Zeiten etwas geändert haben und dass die rein freiwillige Tätigkeit, die man vielleicht früher noch kannte, ein bisschen aufgehört hat. Wir wissen alle, dass es schwierig ist, Leute zu finden - früher waren es Vormundschaften - die freiwillig solche Tätigkeiten übernehmen. Ich denke auch - und wir haben den Bereich angesprochen -, dass die Gesellschaft immer älter wird. Wir werden in Zukunft wahrscheinlich häufiger Sachwalter benötigen und das sollte dann in diesem Sinn nicht attraktiv, aber irgendwie auch so gestaltet sein, dass die Leute ermutigt werden, diese Tätigkeit auch zu übernehmen.
Zudem wird im Vereinssachwaltergesetz, wenn ich das in diesem Punkt schon ein erstes Mal ansprechen kann, die Möglichkeit vorgesehen, dass die Leute, die in diesem Verein mitarbeiten, das ehrenamtlich tun können. Sie können es - ich sage - ganz gratis machen, sie können dann aber auch einfach eine Aufwandentschädigung verlangen. Das ist - und darauf kommen wir wahrscheinlich auch nachher noch zu sprechen - ganz explizit im Vereinssachwaltergesetz vorgesehen.
Dann war eine Frage: Braucht es tatsächlich einen solchen Verein? Ich wurde gebeten, einen kurzen Überblick über die Pros und Kontras zu geben. Ganz allgemein denke ich, dass das Institut des Sachwaltervereins jene Aufgaben in Zukunft übernehmen soll, die bislang beim ASD gelegen haben. Ich glaube, es ist gut, wenn sich das ASD auf die Kernkompetenzen, nämlich auf die Wahrnehmung der Sozialhilfe, des Kinder- und Jugenddienstes, konzentrieren kann.
Es hat in der letzten Zeit eine Reihe von Fragen gegeben, aber auf diese möchte ich nicht eingehen. Vielmehr möchte ich auf einige ganz sachliche Fragen eingehen. Es ist fraglich, das wurde auch schon von einem Abgeordneten gesagt, ob die Bestellung des ASD, also eines Mitarbeiters dieses Amtes für Soziale Dienste, mit dem Prinzip der Gewaltentrennung grundsätzlich vereinbar ist. Dann zweitens auch der Interessenkonflikt. Ich glaube, es wurde vom Abg. Thomas Vogt bereits erwähnt, dass immer wieder Interessenkonflikte bestehen. Und dann ein dritter Punkt, der noch nicht erwähnt wurde. Es wurde immer wieder diskutiert, ob diese Tätigkeit von Personen, die für das ASD arbeiten, ob diese als amtliche oder eben als private Tätigkeiten zu qualifizieren ist. Das war lange umstritten und eine Klärung dieser Frage erachte ich dringend als notwendig. Deshalb schlage ich auch vor, das Modell der österreichischen Rezeptionsvorlage mit diesem Vereinssachwaltergesetz zu übernehmen. Diese Vereinssachwalterschaft hat sich in Österreich bewährt. Ich habe mich mit der österreichischen Justizministerin auch darüber unterhalten. Wir haben uns hier ganz nah an die österreichische Vorlage gehalten. Ich denke, wir sind hier auf einem guten Weg, ganz klare Strukturen in diese Organisation zu bringen.
Ich glaube, es ist gut, wenn eine unabhängige, von Behörden losgelöste, flexible Wahrnehmung der Sachwalterschaft stattfinden kann. Wir lösen damit das Problem der Interessenkonflikte und wir lösen damit auch das Problem der Amtshaftung, die auch schon vermehrt angesprochen wurde. Wenn wir die Haftungsproblematik anschauen und den Verein, dann ist die Haftungsproblematik auch nach den allgemeinen Grundsätzen, die im ABGB geregelt sind, zu beurteilen.
Was sind sonst noch die Vorteile? Wenn es einen Sachwalterverein gibt, kümmert sich immer die gleiche Person um die behinderte Person. Es gibt also ganz klare Instanzen, es gibt eine klare Zuständigkeit. Es gibt auch eine gewisse Professionalisierung mit diesem Verein. Es gibt eine so genannte Leitung. Es ist ein interner Austausch zwischen den Vereinssachwaltern möglich. Und ich glaube, wenn eine so kleine Organisation besteht, haben wir das Ziel und die Möglichkeit, eine möglichst hohe Professionalisierung dieser Personen zu haben.
Dann - und das wurde noch nicht erwähnt - hat der Sachwalterverein auch eine so genannte «Clearing-Funktion». Dieser Ausdruck wird immer wieder im Bericht und Antrag verwendet. Bei dieser «Clearing-Funktion» geht es darum, dass der Sachwalterverein, bevor eine Sachwalterschaft gemacht wird, auch eine Aufklärungsfunktion wahrnimmt mit Angehörigen, mit der betroffenen Person über allfällige Alternativen spricht und wirklich aufklärt: Was gibt es für andere Möglichkeiten? Ist es wirklich notwendig? Und was heisst das für die betroffene Person, wenn sie natürlich darüber urteilen kann und gesprächsbereit ist, und was heisst das auch für das Umfeld?
Ich glaube, die Frage der Abg. Gisela Biedermann, warum es einen Verein braucht, habe ich somit auch beantwortet. Die Frage, wem ist der Sachwalterverein genau unterstellt, das ist im Vereinssachwaltergesetz geregelt, und zwar in Art. 3 des Vereinssachwaltergesetzes. Es gibt eine klare - ich sage jetzt einmal - Hierarchie mit einem Leiter der Geschäftsstelle, dann der Verein und dann der Leistungsauftrag mit der Regierung. Also es ist ganz klar im Vereinssachwaltergesetz in Art. 3 geregelt.
Dann hat die Abg. Biedermann ausgeführt, es sei Einsicht zu gewähren, also warum die Regierung in die Unterlagen Einsicht hat: Ich glaube, wenn die Regierung einen Leistungsauftrag hat und dann auch eine gewisse Aufsichtsfunktion wahrzunehmen hat, dann muss sie, glaube ich, auch in einem gewissen Mass Einsicht in die Unterlagen nehmen können, damit sie diese Aufsichtsfunktion oder - ich sage jetzt mal banal - Kontrollfunktion auch wahrnehmen kann.
Dann komme ich zur Frage des Abg. Lampert. Er hat gefragt: Wo hört die Autonomie des Einzelnen auf und wo beginnen die Rechte der Drittpersonen? Habe ich das jetzt richtig gesagt? Ihrem Kopfnicken entnehme ich, dass es richtig ist. Ganz grundsätzlich: Sie haben die Frage in den Raum gestellt: Was passiert, wenn jemand trunksüchtig ist und sozusagen eine ganze Familie in eine unglückliche Situation hineinzieht, weil es diese beschränkte Entmündigung bzw. diesen Begriff heute nicht mehr gibt? Dazu ist ganz klar auszuführen, dass es die Begriffe heute nicht mehr gibt, aber dass es heute - ich habe es am Anfang gesagt - einen bestimmten Kreis gibt, der dem Versachwalteten entzogen wird. Also man kann ihn unter Sachwalter stellen für einzelne Angelegenheiten, für einen bestimmten Kreis oder dann für einen vollen Kreis, also die ganzen Tätigkeiten, die er wahrzunehmen hat. Und wenn eine Person - ich sage jetzt einmal - in einer Familie unter eine solche Sachwalterschaft gestellt wird anstatt die beschränkte Entmündigung oder für Beistände, gibt es heute diesen bestimmten Kreis. Und damit verfolgen wir eigentlich genau dasselbe Ziel. Neu ist, dass es einen sachlichen Anknüpfungspunkt gibt und man sagt, welcher Kreis soll davon betroffen sein?, und dass man nicht mehr vom Begriff her kommt.
Dann hat der Abg. Lampert noch gefragt, ob es dann eine vermehrte Verarmung geben wird und wer dies bezahlen würde, falls dem so wäre: Ich glaube, mit meiner vorherigen Antwort habe ich diese Frage genau beantwortet. Es wird nicht mehr oder weniger Verarmung geben, sondern mit diesem Kreis der Versachwalterung, die ich vorhin erwähnt habe, kann genau dasselbe Ziel erreicht werden und es wird nicht mehr oder weniger Fälle geben als zuvor.
Dann hat der Abg. Lampert die Frage gestellt, ob es in Österreich früher die Möglichkeit der beschränkten Entmündigung gegeben hat und wie sich das entwickelt hat: In Österreich hat es vor 1983 diese Begriffe der beschränkten Entmündigung ebenfalls gegeben. Wir sind hier sozusagen 20 Jahre hinter Österreich im Nachvollzug des Gesetzes. Österreich hat mit dieser Revision 1983 den Begriff der beschränkten Entmündigung aus dem Gesetz verbannt und hat das durch die Sachwalterschaft ersetzt. In Österreich ist diese Transformation des Ersetzens oder der Neudefinition der Begriffe gut vonstatten gegangen. In Österreich gibt es eine gute Akzeptanz des Sachwalterrechts mit seinen Begriffen, die heute verwendet werden.
Dann haben Sie Bezug genommen auf Seite 109 der Vorlage. Ich denke, auf den letzten Satz, wo es heisst: «In der Regel wird eine solche Sachwalterschaft wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 269 Abs. 1 der ABGB-Vorlage zu beenden sein». Ganz ehrlich gesagt, ich kann Ihnen nicht sagen, wie dieser Satz in diese Vorlage bzw. in diesen Bericht und Antrag hineingekommen ist. Es ist tatsächlich sehr schwer verständlich. Richtigerweise, das sieht man auch, wenn man den Artikel, die Übergangsbestimmung, liest. Wenn es zuvor eine Entmündigung oder beschränkte Entmündigung, also eine Beiständung gegeben hat, dann wird das in eine Sachwalterschaft übergehen. Es wird von Gesetzes wegen geprüft, ob es eine solche braucht. Der alleinige Tatbestand, dass jemand trunksüchtig oder verschwendungssüchtig war, reicht nicht aus, sondern es wird dann geprüft, ob das ein pathologischer Zustand ist, ob also die Person hier einen Krankheitszustand erreicht, ob sie krankheitsmässig trunksüchtig ist, und dann wird diese Versachwalterung gemacht.
Die Frage, wie viele Personen heute aktuell beschränkt entmündigt sind, muss ich Ihnen auf die 2. Lesung beantworten, Herr Abg. Lampert.
Dann habe ich noch eine Frage der Abg. Helen Konzett Bargetze, ob es eine Neuprüfung der vollentmündigten Personen gibt: Auch diese Frage werde ich Ihnen auf die 2. Lesung beantworten. Ich glaube, es ist in den Übergangsbestimmungen geregelt. Ich werde das aber auf die 2. Lesung nochmals abklären. Das war es von meiner Seite.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin Frick. Sie haben gesagt: Begriffe, die heute explizit verwendet werden. Und ich bin auf etwas gestossen. Ich weiss nicht, ob ich das einfach nicht verstehe. Vielleicht können Sie mir das als Juristin erklären. Und zwar, falls Sie mitschauen möchten: Auf der Seite 211 geht es um die Abänderung des Jagdgesetzes, Art. 24 Bst. a. Ich könnte das auch später einbringen, aber es liegt mir jetzt wirklich gerade auf der Zunge: Dort heisst es: «Von der Erlangung einer Jagdkarte sind ausgeschlossen: a) Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, und Unmündige». Zwei Seiten vorher, auf Seite 209 heisst es bei Art. 12 Abs. 3: «Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: Bst. d) psychisch krank sind». Warum wird im Waffengesetz bezüglich Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, nicht auch so formuliert, dass man eine einheitliche Begrifflichkeit hat? Hat das einen Grund oder verstehe ich da etwas falsch? Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte die Frau Regierungsrätin noch einmal an meine erste Frage erinnern. Vielleicht ist sie vergessen gegangen. Nachdem ich unter den Vernehmlassungsteilnehmern das Amt für Soziale Dienste nicht gefunden habe, wollte ich Sie fragen, ob das Amt eingeladen wurde zur Stellungnahme und ob es eine abgegeben hat. Und ich wollte bitten, dem Landtag diese Stellungnahme bis zur 2. Lesung zur Verfügung zu stellen.
Ich habe aber noch eine andere präzisierende Frage: Wenn ich das richtig verstanden habe und Sie von ein bis zwei hauptberuflichen Sachwaltern ausgehen für die zirka 35 Sachwalterschaften, die zu bestellen sind in Liechtenstein, würde das heissen, dass man für ein bis zwei dieser Personen, diese Sachwalter, diesen Verein gründen muss? Und ich frage mich dann, weil Sie sagten, es gibt den gegenseitigen Austausch und die Information usw. Für mich steht es ein wenig im Widerspruch, einen 1,5 Personen-Verein zu gründen, wo doch der Austausch im Amt für Soziale Dienste mit Fachpersonen vorhanden wäre. Es ist auch immer wieder im Bericht Bezug genommen worden auf die Organisation der Bewährungshilfe. Und die Bewährungshilfe liegt ja auch beim Amt für Soziale Dienste und ist dort offenbar sehr gut eingebettet. Darum noch einmal meine Anregung oder meine Überlegung, inwieweit nicht diese Sachwalterschaft auch analog der Bewährungshilfe organisiert werden könnte. Danke schön.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur nochmals kurz auf diese beschränkte Entmündigung bei Trunksucht eingehen. Ihre Ausführungen vorher stehen für mich ein wenig im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 47 des Berichts, wo es eben heisst, dass man solche Entmündigungen oder neue Sachwalterschaften nicht mehr will, da das nicht mehr zeitgemäss ist. Ich möchte hier einfach anregen und vielleicht ist auch vor dem Hintergrund, dass meines Wissens nach eben solche Fälle von Entmündigungen in Fällen von Trunksucht eben über die freiwillige Beistandschaft gelöst wurden, hier vielleicht auf die 2. Lesung mit den zuständigen Landrichtern abzuklären, ob es hier nicht irgendeine Lösung gibt, dass wir diese Fälle auffangen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Beantwortung meiner Fragen. Zwei Zusatzfragen: Die erste bezieht sich auf einen anderen Aspekt, der hier bereits in der Debatte eingebracht wurde. Konkret geht es um diese Amtshaftung. Sie führen treffend aus, dass der Vorteil dieses privaten Vereins das Problem der Amtshaftung löse. Aus Sicht des Landes mag das sein, aber aus Sicht der betroffenen Personen, die einer Sachwalterschaft unterstehen, kann man dies natürlich genau anders sehen - sprich dann wird eben diese Haftung des Vereines massgebend sein. Und ich möchte nur fragen: Ich gehe davon aus, der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen oder wird der Verein dazu verpflichtet, hier eine Versicherung abzuschliessen? Aus Sicht der betroffenen Personen ist es natürlich schon wichtig, dass diese Haftungsfragen geklärt sind. Aber ich verstehe Ihre Argumente schon. Aus Sicht des Landes, muss man sagen, ist das gelöst. Das Problem ist delegiert an den privaten Verein. Aber jetzt stelle ich mich auf die andere Seite. Ich bin eine Person, die einen Sachwalter hat und jetzt geht es genau um diese Haftungsfrage. Und da frage ich mich einfach: Muss der Verein eine Versicherung abschliessen oder haftet der Verein einfach mit seinem Vereinsvermögen? - was dann im Einzelfall ziemlich sicher zu Komplikationen führen könnte, da das Vermögen mitunter zu klein ist, um diese Haftungsfragen zu klären.
Dann zu meinen Grundsatzfragen: Ich habe einfach auch, wenn ich mir die Zeilen auf den Seiten 47 und 48 und auch auf der Seite 109 betrachte, den Eindruck, dass in Fällen, wo bis jetzt eingegriffen wird bei dieser beschränkten Entmündigung im Bereich der Verschwendung und Trunksucht, da wird man zukünftig nicht mehr eingreifen können. Sie sagen die beschränkte Entmündigung gibt es nicht mehr, aber es gibt im Prinzip die beschränkte Besachwalterung. Sie haben das mit den Kreisen erklärt: Es gibt einen umfassenden Kreis und dann gibt es einen kleinen Kreis. Und bei diesen Personen ist eben nur ein kleiner Kreis vorhanden - sprich diese sind nur für gewisse Lebenssituationen dieser Sachwalterschaft unterstellt. Und Sie haben dann noch treffend ausgeführt: Wie der letzte Satz auf Seite 109 da hineinkommt, das entzieht sich auch Ihren Kenntnissen. Das denke ich mir eben auch. Für mich ist das sehr wichtig, denn hier steht im Prinzip: Wer bis jetzt beschränkt entmündigt war, wird zukünftig von dieser Sachwalterschaft befreit sein. Und dann müsste es doch konkret heissen: Nein, der wird zukünftig beschränkt besachwaltert. Um es - sagen wir einmal - ohne juristischen Background auszuführen, aber das ist für mich als Laie in diesem Bereich ein treffender Begriff, der mitunter den Punkt eher treffen würde.
Und mir geht es einfach ganz konkret darum - und da möchte ich auch die Abg. Diana Hilti unterstützen -, ich interpretiere Ihre Ausführungen dahingehend, dass Sie sagen: Wo wir bis jetzt eingegriffen haben, da werden wir auch zukünftig eingreifen. Und mit dieser Argumentation kann ich gut leben. Aber wenn Sie sagen: Nein, wo wir bis jetzt eingriffen haben, werden wir zukünftig eben nicht mehr eingreifen, damit könnte ich nicht leben. Denn dann geht diese Gesellschaft das Risiko ein, dass in diesen Punkten Verschwendung, Trunksucht, wo man bis jetzt eingegriffen hat, zukünftig lässt man das einfach so dahinziehen und dann wird die Gesellschaft die Konsequenzen zu tragen haben. Und ich denke mir, das können wir nicht verantworten. Und deshalb sind die Ausführungen aus Österreich auch sehr interessant, dass man das Problem nicht hat. Das finde ich sehr positiv. Und ich möchte einfach von Ihnen nochmals gerne hören, dass Sie effektiv sagen: Wo man bis jetzt eingegriffen hat, da wird auch in Zukunft eingegriffen. Ich möchte einfach keine Reduktion dieses Schutzpotenzials für diese Personen, aber vor allem auch für diese Familien, die mitunter von diesen Lebensumständen betroffen sind.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Vielen Dank für die Ausführungen, Frau Regierungsrätin Frick. Ich habe jetzt nochmals in dieser Frage nachgeschaut, ob es eine Neuüberprüfung aller Vollentmündigten geben wird. Ich bin dann nochmals in die Übergangsbestimmungen hineingegangen und habe auf Seite 176 nochmals nachgelesen. Es ist mir immer noch nicht klar, ob es eine Neuüberprüfung gibt. Es steht einfach da, dass, wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, einer Person gleichsteht, der ein Sachwalter nach § soundso in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist. Ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat usw. Also für mich kommt aus diesen Übergangsbestimmungen noch nicht heraus, wie dieser Sachverhalt ist. Aber für die 2. Lesung erwarte ich noch eine Auskunft dazu. Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich fange gleich ganz hinten bei der Frage der Abg. Konzett Bargetze an: Gerne werde ich das nochmals abklären und festhalten für die 2. Lesung. Meines Erachtens wird von Amtes wegen bei der beschränkten und der vollen Entmündigung geprüft, ob diese notwendig und in welchem Kreis diese notwendig ist. Ich werde aber das auf die 2. Lesung nochmals ausführen.
Dann komme ich gleich zur Frage des Abg. Wendelin Lampert, zu seiner Grundsatzfrage, wie es sich verhält bei Trunksüchtigen und Verschwendungs- und Spielsüchtigen, wie das heute gehandhabt wird. Nochmals kurz zum Verständnis: Die Trunksucht alleine, losgelöst vom Rest, führt heute mit dieser Vorlage nicht mehr zu einer Versachwalterung. Es braucht einen pathalogischen Zustand. Wenn die Trunksucht einen Krankheitswert erreicht, dass ein Arzt sagt, das hat Krankheitswert oder die Spielsucht einen Krankheitswert hat, dann gibt es eine Versachwalterung. Aber man muss sehen, dass auch früher unter dem alten Gesetz jemand nicht bevormundet wurde, wenn es nicht wirklich schlimm war. Auch früher musste es eine gewisse Schwere haben, dass jemand bevormundet oder beschränkt entmündigt wurde für diesen Bereich. Und darum sage ich heute: Es werden ungefähr die gleichen Fälle erfasst. Wichtig ist aber, dass man nicht einfach banal sagt: Da ist jemand trunksüchtig, man bevormundet diesen, sondern dass man den Krankheitswert prüft und wirklich nur jene Personen unter Sachwalterschaft stellt, wenn wirklich ein pathalogischer Zustand ist. Und da gibt es eine Abwägung - und das ist mir ganz wichtig -, dass die Rechtspersönlichkeit einer Person in diesem Zusammenhang ganz hoch gewertet wird. Ich hoffe, dass ich hiermit Ihre Frage, Herr Abg. Lampert, beantwortet habe.
Dann war Ihre zweite Frage nach der Haftung des Vereins: Der Verein haftet nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB, ganz als Grundsatz. Die Vereine haben pflichtmässig eine Versicherung, die sie abschliessen müssen und diese haftet dann im gegebenen Fall. Also löst eigentlich eine abgeschlossene Haftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung die Amtshaftung, wie wir jetzt heute gelegentlich mal hören, ab.
Dann komme ich zur Frage der Abg. Diana Hilti, wie es mit der freiwilligen Beistandschaft aussieht: Ich habe beim Landgericht nachgefragt. Im heutigen Zeitpunkt gibt es neun freiwillige Beistandschaften, Beiratschaften. Diese wurden in der Zeit von 1980 bis 2006 angeordnet. Es gibt also im heutigen Zeitpunkt lediglich neun dieser freiwilligen Beistandschaften. Für die Zeit zwischen 2006 und heute hat es keine gegeben. Ich sage es jetzt mal ganz banal, die haben nicht einen sehr hohen Praxiswert. Nichtsdestotrotz gibt es diese. Und da möchte ich ausführen, dass als Alternative der heute existierenden freiwilligen Vormundschaft oder Beiratschaft, Beistandschaft, es die Vorsorgevollmacht gibt. Dann führt man gerne ins Feld, dass bei dieser Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit der bevormundeten oder behinderten Person dann eingeschränkt ist. Und wenn man das halt auch nicht will, dass diese eingeschränkt ist, dann hat man immer noch die Möglichkeit einer ganz normalen Vorsorgevollmacht oder einer ganz normalen Vollmacht, die das Gesetz vorsieht.
Und dann vielleicht nur noch kurz die Information, dass die freiwilligen Beistandschaften und Beiratschaften, die bis jetzt errichtet sind: Die heute existierenden werden auch weiterhin Bestand haben. Das ist auch in den Übergangsbestimmungen so geregelt.
Und dann noch abschliessend: Es wird immer wieder ins Feld geführt, dass es gut ist, wenn die Leute selber den Antrag stellen können, vor allem in Bezug auf diese freiwilligen Beistandschaften und Beiratschaften. Natürlich können auch unter diesem Sachwalterrecht die Leute selber oder auf Hinweis von Drittpersonen selber zum Gericht oder zu einer zuständigen Instanz gehen und sagen: Ich möchte unter Sachwalterschaft gestellt werden. Also genau gleich, wie das früher bei der freiwilligen Beistandschaft oder Beiratschaft der Fall war, können sie diese unter diesem Sachwalterrecht auch freiwillig beantragen. Immer wieder spricht man von Familien, von Familienangehörigen oder Nachbarn, die auf eine solche Situation hinweisen und dann diesbezügliche Anregugnen machen. Und das wird dann auf diese Anregung hin geprüft.
Dann habe ich noch die Frage der Abg. Biedermann, die ich im ersten Rundgang vergessen habe, zu beantworten: Bei den Vernehmlassungsteilnehmern habe ich nochmals kurz nachgeschaut. Das ASD war tatsächlich nicht drin und auch andere private Organisationen waren nicht in der Vernehmlassung mit dabei. Den genauen Grund dafür kann ich Ihnen aber nicht sagen. Ich glaube, die Vernehmlassung wurde vor meiner Zeit gemacht und demzufolge die Vernehmlassungsteilnehmer auch so ausgewählt. Ich gehe auch davon aus - und das mache ich bei meinen Vorlagen auch so -, dass man einen allzu grossen Kreis der Vernehmlassungsteilnehmer in der Regel auch nicht haben kann, und ich glaube, dass hier ein guter Kreis ausgewählt wurde. Aber wenn Sie dazu vertiefte Ausführungen wünschen, kann ich das selbstverständlich auf die 2. Lesung machen.
Dann hatten Sie noch eine zweite Anregung, und zwar, ob für den Verein, wo dann tatsächlich ein bis zwei Personen in diesem kleinen Sekretariat arbeiten, ob dafür tatsächlich ein Verein gegründet werden muss: Ich habe vorhin schon die Vorzüge dieses Sachwaltervereins relativ tiefgehend ausgeführt. Ich glaube, es ist wichtig, dass dieser Verein als unabhängiger Verein bestehen kann, dass sich dieser Verein auf die Fragen der Sachwalterschaft konzentrieren kann, dass diese auch in diesen Bereichen eine Ausbildung machen können, dass dort die Leute mit dem richtigen Hintergrund sind und dass diese wirklich unabhängig arbeiten können und sich auf diese Arbeit konzentrieren können. Und deshalb setze ich mich stark für dieses Institut dieses Sachwaltervereins ein, den wir hier vorgeschlagen haben. Es ist auch ein Institut - ich habe das vorhin schon gesagt -, das sich in Österreich sehr gut bewährt hat. Auch in Österreich ist dieser Verein direkt dem Justizministerium zugeordnet, also so, wie das auch bei uns ist. Und das hat mir auch die österreichische Justizministerin bestätigt, dass es in Österreich auf diese Art und Weise sehr gut funktioniert.
Dann komme ich zur letzten Frage des Abg. Peter Hilti, der mich gefragt hat, warum im Jagd- bzw. im Waffengesetz die Begriffe uneinheitlich verwendet wurden. Ich bin nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe, Herr Abg. Hilti. Auf Seite 209 wird von psychisch Kranken oder geistig Behinderten gesprochen. Ich glaube, Sie haben mich gefragt, warum hier nicht von versachwalteten Personen oder einfach von einer behinderten Person im Unterschied zur Seite 211 gesprochen wird. Auf Seite 211 steht: «Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist und Unmündige», und auf Seite 209 spricht man von psychisch kranken oder geistig behinderten Personen. Das kläre ich aber noch gerne vertieft ab. Aber ich glaube, es geht um die Frage, alle Pferde sind Huftiere, aber nicht alle Huftiere sind Pferde, dass bei Seite 209 nicht alle psychisch Kranken und geistig Behinderten dann auch tatsächlich Personen sind, für die ein Sachwalter bestellt ist. Also auf Seite 211 ist der Kreis der Personen etwas grösser als bei den psychisch Kranken und den geistig Behinderten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Regierungsrätin Frick, für die Ausführungen und die Beantwortung meiner Fragen. Spezifisch betreffend die Amtshaftung tönt das sehr plausibel und vor allem auch aus Sicht einer Person, welche einem Sachwalter unterstellt ist, positiv, denn damit ist zumindest diese Haftungsfrage auch für diesen Fall geklärt.
Zum anderen Thema betreffend die beschränkte Entmündigung nochmals zurückkommend, einfach um dies festzuhalten. Für mich ist klar: Die Eingriffsschwelle wird belassen. Mit diesem Gesetz, wenn es in Kraft tritt, wird die Eingriffsschwelle, die Eingriffshürde wird auf dem gleichen Level sein wie heute. Heute sprechen wir von beschränkter Entmündigung bei diesen konkreten Fällen von Verschwendung, Trunksucht, Spielsucht. Neu ist es einfach diese Unterstellung unter die Sachwalterschaft mit den von Ihnen ausgeführten pathalogischen Gründen. Aber grundsätzlich ist die Eingriffshürde identisch. Das einfach vielleicht nochmals, um dies hier zu zementieren. Mir geht es einfach um die Materialien, weil ich bin sicher, das wird dann im konkreten Anlassfall zu Diskussionen führen und dann nimmt man mitunter Bezug auf diese Diskussionen. Und dann ist es mir einfach wichtig, dass man sagen kann: Was früher zu einem Eingriff geführt hat, wird auch zukünftig zu einem Eingriff führen. Mir ist es dann eher sekundär, ob wir von beschränkter Entmündigung sprechen oder von einer Sachwalterschaft, Hauptsache, es wird eingegriffen.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich bitte um Entschuldigung, Frau Regierungsrätin, wenn ich noch einmal auf die Vernehmlassungsteilnehmer zu sprechen komme. Ich habe die Liste auf Seite 26 aufgeschlagen und finde in der allerletzten Zeile Ressort Soziales. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das Amt für Soziale Dienste überhaupt nicht dazu gehört hat. Deswegen bedanke ich mich, wenn Sie dem nachgehen und dem Landtag noch die Stellungnahme, sofern sie vorliegt, zur Verfügung stellen.
Eine zweite Anmerkung wollte ich noch machen. Das habe ich vorhin nicht schnell genug gefunden. Was jetzt Supervision und Fortbildung der Vereinssachwalter betrifft finde ich in Art. 8 sehr richtig und klug auch vorgesehen, dass den Sachwaltern Gelegenheit zur Aussprache über ihre Tätigkeit mit einer Person ihres Vertrauens zu geben ist. Und dann heisst es: «Hierzu sind von der Regierung in der Sozialarbeit erfahrende Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen. Sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet». Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass gerade in der Sozialarbeit erfahrene Personen beim Amt für Soziale Dienste zur Verfügung sind, die wirklich geschult sind und die eben auch zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Ich möchte das einfach nur in den Raum stellen in Ergänzung zu meinem früheren Votum. Danke schön.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass die Frau Regierungsrätin bis zur 2. Lesung hier irgendwo in den Altakten recherchieren kann und herausfindet, warum das Amt für Soziale Dienste nicht eingeladen war, denn tatsächlich schiene auch mir wichtig, die Meinung dieses Amtes zu hören, da doch über Jahre und Jahrzehnte die Mitarbeiter desselben diese Vormundschaftsaufgaben wahrgenommen haben. Und obwohl ich, wie ich auch in meinem kurzen Votum gesagt habe, mich sehr dafür ausspreche, dass man nun die Sachwalterschaft von dem Amt wegnimmt oder eben nicht mehr die Mitarbeiter, die doch mit Interessenkonflikten konfrontiert sein können und ja in der Praxis auch sind, damit belastet, wäre doch die Meinung dieses Amtes und der Erfahrungsschatz dieser Mitarbeiter von Interesse.Abg. Thomas Vogt
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Frau Regierungsrätin, für die Ausführungen. Ich habe noch ein kleines Verständnisproblem. Beim Anwendungsbereich der Vorsorgevollmacht und der Sachwalterverfügung, welches sind die unterschiedlichen Anwendungsbereiche dieser beiden Instrumente? Wenn Sie das vielleicht noch kurz erläutern könnten?Abg. Peter Hilti
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich wollte mich für die juristische Erklärung bedanken. Sie hat mein Verständnis ein bisschen überstiegen - muss ich ganz ehrlich sagen. Mir ging es nur um die Frage: Gibt es einen Grund, warum hier unterschiedliche Bezeichnungen verwendet wurden oder nicht? Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank. Ich fange gleich hinten an: Ich glaube, es gibt einen Grund. Ich werde diesen Grund vertiefter auf die 2. Lesung erläutern, aber ich glaube, ich bleibe für den Moment bei meiner Erklärung vom ersten Durchgang.
Dann komme ich zur Frage des Abg. Thomas Vogt, wo der Anwendungsbereich der Sachwalterverfügung und der Vorsorgevollmacht ist: Bei der Vorsorgevollmacht kann die Person, wenn sie noch völlig urteils- und geschäfts- und handlungsfähig ist oder kann jede Person, wenn sie das wünscht, sagen, dass sie für den Fall, wenn sie nicht mehr voll handlungsfähig ist, eine Person bestellen will. Sie kann diese Person bezeichnen und kann dann auch den Kreis der Geschäfte, für die sie möchte, dass diese bestellte Person tätig wird, genau bezeichnen. Also es umfasst die Person, die das wahrnimmt, also den Sachwalter plus die Geschäfte. Bei der Sachwalterverfügung bestimmt die Person in ihrem Schreiben oder in diesem Verfügungswunsch lediglich die Person. Die Vorsorgevollmacht geht also weiter, inkludiert auch die bezeichneten Geschäfte geteilter als die Sachwalterverfügung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wir kommen nun, nachdem Eintreten unbestritten ist so wie ich die Diskussion angehört habe, zur 1. Lesung. Ich möchte aber noch vorausschicken, dass wir, wenn es so weitergeht, heute natürlich nicht fertig werden.
Wir machen jetzt vor der 1. Lesung noch eine Pause für eine kleine Stärkung bis 19:30 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 18:50 Uhr).
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Der Fahrplan für heute Abend sieht wie folgt aus: Wir werden etwa bis 22:00/22:30 Uhr die Beratungen fortführen und dann müssen wir in den süss-sauren Apfel beissen und morgen, Freitag - ich hoffe, dann nur am Vormittag - die Beratungen fortsetzen, um die Traktanden dieser Oktober-Landtagssitzung abschliessen zu können. Es gäbe auch die Möglichkeit, hier noch Traktandum 15 und 16 abzuschliessen und dann die Kleinen Anfragen digital zu verschicken, aber es ist auch schwierig zu sagen, wie viel Zeit Traktandum 16 in Anspruch nehmen wird. Ich stelle das jetzt nur einmal so in den Raum. Meine Absicht ist, bis 22:00/22:30 Uhr die Beratungen hier durchzuführen und dann sehen wir weiter, sonst treffen wir uns morgen Vormittag zur Behandlung von Traktandum 16 und der Beantwortung der Kleinen Anfragen durch die Regierung.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Nur zur Idee betreffend den Versand der Kleinen Anfragen bzw. der Beantwortung der Kleinen Anfragen: Es steht ja jedem noch das Recht zu, eine Zusatzfrage zu stellen, und diese Zusatzfrage ist dann eben nicht protokolliert. Ich habe hier schon etliche Bedenken. Ich weiss nicht, wie sehen Sie das, Herr Präsident?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Darum habe ich das an sich auch nicht so vorgesetzt, sondern einfach in den Raum gestellt, weil ich auch weiss, dass das von der Geschäftsordnung her nicht ganz sauber ist. Im Frühjahr haben wir das schon einmal so gemacht. Dabei hat auch jeder Abgeordnete das Recht gehabt, von seinem Recht Gebrauch zu machen und auf digitale Weise eine Frage zu stellen, die dann beantwortet worden ist und auch ins Protokoll eingebaut wurde. Ich kann aber nicht mehr sagen, ob solche Fragen damals überhaupt gestellt worden sind. Aber es hat schon einen gewissen Beigeschmack. Allerdings ist die Geschäftsordnung des Landtags gewissermassen ein bisschen weit gefasst und es ist auch ein gewisser Spielraum gestattet. Und darum hätte ich damit kein allzu grosses Problem, aber Sie haben schon Recht.
Dann gehen wir wie besprochen vor. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, sitzen wir heute Abend bis ungefähr 22:00/22:30 Uhr und fahren dann morgen Vormittag fort.
Dann kommen wir jetzt zur 1. Lesung, nachdem Eintreten auf die Vorlage unbestritten ist. Wir beginnen mit dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 145 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 145 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage, weshalb hier der Zwischensatz eingeschoben wurde, wo es heisst «wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 bestellt...». Wenn ich § 269 lese, heisst es dort, dass ein Sachwalter für volljährige Personen bestellt wird. Hier reden wir aber von den Minderjährigen. Jetzt habe ich ein Problem, wieso das hier so drin ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete, danke für das Wort. Der Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bezieht sich auf einen Elternteil, wenn ich das richtig gelesen habe, also auf eine erwachsene Person, auf eine dieser zwei Personen, die das Kind erziehen sollten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen.§ 145b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 145b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 146c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 146c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 146d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 146d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 157 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 157 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 187 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 187 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 187 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 187 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 188 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 188 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 193 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 193 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 245 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 245 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 266 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 266 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 266 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 266 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Abs. 2 zwei Fragen: Was ist unter dem Begriff «Einkünfte» zu verstehen? Und was ist unter «Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen» zu verstehen?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe zunächst eine grundsätzliche Frage. Ich stelle mir hier die Frage, ob eine solche Entschädigung nun neu auch jemand bekommen soll, wenn der Vormund ein Elternteil oder ein Familienangehöriger ist.
Dann habe ich verfahrenstechnische Fragen: Ich gehe davon aus, dass die Höhe dieser Entschädigung das Gericht festsetzt. Wenn dem so ist, frage ich mich, ob der betreffende Vormund einen solchen Beschluss dann auch anfechten kann. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 53. Hier werden unter anderem Erläuterungen zu diesem Artikel gegeben. Zum Beispiel wird auf diese Sozialhilfe verwiesen, ob diese angerechnet wird für die Entschädigungshöhe des Sachwalters. Mir geht es einfach darum: Sie haben mitunter auch die entsprechenden Informationen im Finanzkommissionsprotokoll gelesen, die aber eben vertraulich sind und die werden ja auch für eine spätere Interpretation dieser Bestimmung nicht herangezogen werden können. Deshalb möchte ich die Regierung doch bitten, hier klarzustellen: Was wird unter dieser Sozialhilfe genau verstanden? Mitunter muss man das auch noch für die 2. Lesung dann im Detail abklären. Wir haben ja verschiedene solche zusätzlichen Hilfen. Zum Beispiel Wohnbeihilfe, Krankenkassenprämienverbilligungen, da gibt es diverse Hilfen. Man sollte das einfach klar darlegen, welche Beihilfen hier unter Sozialhilfe explizit zu verstehen sind.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal ein wenig konkretisiert wissen, um welche Einkünfte es sich hier handelt einerseits, und zweitens was bedeutet: der Wert des Vermögens von mehr als CHF 20'000. Das würde heissen, ein Mündel - ich verwende der Einfachheit halber diesen alten Ausdruck - besitzt beispielsweise eine Liegenschaft im Wert von Millionen Franken. Und dann heisst es hier: So sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags als diese CHF 20'000 an Entschädigung zu gewähren. Wie verhält sich das in Wirklichkeit? Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst auf die Frage des Abg. Vogt, was genau unter «Einkünften» zu verstehen ist: Es ist das Geld, das die Person regelmässig oder einfach bekommt. Man versteht darunter beispielsweise Pensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld. Wenn die Einkünfte, die hier angerechnet sind, im Gesetz erwähnt sind, geht es um nicht zweckgebundene Einkünfte. Und beispielsweise Pflegegeld, Blindenzulage, Familienbeihilfe oder Mietzinsbeihilfen wären zweckgebundene Einkünfte und die wären hier nicht im Sinn des Gesetzes einzurechnen. Ich glaube, damit habe ich bereits auch schon die Frage des Abg. Lampert mitbeantwortet, was genau unter diesen Sozialbeiträgen zu verstehen ist.
Dann zur Frage der Abg. Diana Hilti, ob auch Eltern einen Teil oder eine Entschädigung dafür bekommen: Eltern sind im Begriff dieses Gesetzes ja nicht ein Vormund, sondern denen steht - ich sage - gesetzlich das Erziehungsrecht und Vertretungsrecht zu. Wenn es aber andere Familienangehörige sind, die nicht die direkten Eltern sind, dann steht ihnen dieses Einkommensrecht oder dieser Anspruch auf diese Entschädigung zu.
Dann war noch die Frage der Abg. Gisela Biedermann. Das Thema der Beihilfe habe ich bereits beantwortet und das Thema der CHF 20'000, wenn das Vermögen diese CHF 20'000 übersteigt und dann 2% des übersteigenden Vermögens hier als Entschädigung angerechnet werden können: Hier ist zuerst einmal auszuführen, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn das Gericht es für sinnvoll erachtet, kann das Gericht eine höhere Entschädigung als sinnvoll erachten. Es ist also ein Ermessensentscheid des Gerichts. Sie haben den Begriff «Mündel» erwähnt, wenn also eine Person oder ein Kind ein Grundstück über mehrere Millionen hat, dann schaut das Gericht, ob das viel Arbeit gibt, das zu verwalten und wie viel Arbeit das allgemein in Anspruch nimmt, die ganze Betreuung dieses Mündels, wie Sie gesagt haben, und dann entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es das als sinnvoll erachtet. Aber es ist ausdrücklich eine Kann-Bestimmung. Muss also nicht, aber kann, wenn es als sinnvoll erachtet wird. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nochmal nachhaken. Ich denke, bei aller Parallelität zu § 273 mit der Entlöhnung der Sachwalter müssen wir achtgeben, dass es hier die Einkünfte eines minderjährigen Kindes sind. Ich denke, dass dort gerade die genannte Arbeitslosenversicherung etc. wohl nicht gemeint sein kann. Die spielt beim Sachwalter, aber wie das hier beim minderjährigen Kind mit den Einkünften ist, da müssen wir vielleicht differenzieren. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, könnten Sie das heute ausschliessen oder ansonsten bitte bis zur 2. Lesung klären, ob nicht Einkünfte auch Einkünfte aus dem Vermögen sind, also Vermögensertrag?Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Vielleicht könnte man das auch unterscheiden mit den Begriffen Sozialleistungen und Sozialhilfe, dass man da vielleicht dann auch gruppiert, was unter welche Rubrik fällt. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin Frick. Wäre es nicht mitunter eine Idee für die 2. Lesung, damit man in dieser Stellungnahme explizit die verschiedenen Hilfen einmal aufführt und gerade auch zuordnet, werden diese als Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzes betrachtet - ja oder nein? Ich denke mir einfach, das wäre dann für die praktische Anwendung mitunter von Vorteil, wenn man effektiv wüsste: Damals ist man von dem ausgegangen, dass diese konkrete Leistung eben als Sozialhilfe bezeichnet wird oder nicht. Und mitunter wären auch die Ausführungen aus dem Finanzkommissionsprotokoll von Hilfe, weil diese nicht öffentlich sind und diese Protokolle kann kein Richter nachlesen. Er hat diese Finanzkommissionsprotokolle nicht. Das könnte man mitunter in die Stellungnahme einbauen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für Ihre Inputs. Zu den Einkünften des Kindes sind richtigerweise, wie es die Abg. Wohlwend bereits erwähnt hat, auch Vermögenseinkünfte zu subsumieren. Vielleicht gibt es noch andere, die mir jetzt gerade nicht in den Sinn kommen, aber ganz wichtig scheint mir die Unterscheidung zwischen den zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Einkünften. Wenn also ganz spezifisch eine Blindenzulage für ein Kind gewährt wird, dann wäre das eine zweckgebundene Einkunft, die dann nicht darunter zu subsumieren ist.
Den Input des Abg. Lampert habe ich entgegengenommen. Ich denke, es ist eine gute Idee, da beispielshaft möglichst viele Einkunftsarten aufzuzählen, damit da auch Klarheit herrscht. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. § 267 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 267 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur anregen, auf die 2. Lesung vielleicht abzuklären, nach welcher Bemessungsgrundlage der Rechtsanwalt gemäss Rechtsanwaltstarif dann abrechnen kann. Es wäre vielleicht sinnvoll, dies hier irgendwo festzuhalten, wie die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung der Leistungen dann sein wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Überschrift vor § 269 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 269 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 269 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 269 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage. Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass wir grundsätzlich einen Sachwalter bestellen, dann aber bei der Bestellung Rücksicht nehmen, ob das ein Familienangehöriger ist oder nicht. Wenn ich jetzt aber den Abs. 2 lese, dann wäre dann eine Bestellung eines Sachwalters unzulässig, wenn die Betreuung in der Familie sichergestellt ist. Ich weiss jetzt nicht, wie der Zusammenhang ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Sie müssen Ihre Frage nochmals stellen. Ich konnte leider nicht folgen, tut mir leid.Abg. Diana Hilti
Wir haben gesagt - und das war zumindest mein Verständnis von dieser Gesetzesvorlage bis jetzt - wir beurteilen, ob eine Person noch handlungsfägig ist. Wenn nicht, treffen wir Massnahmen und bestellen einen Sachwalter. Bei der Bestellung in der Person dieses Sachwalters nehmen wir Rücksicht und bestellen zunächst einen Angehörigen, wenn das geht. In Abs. 2 heisst es aber: Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie etc. besorgt werden kann. Da stelle ich mir jetzt die Frage: Wenn dem so ist, gehe ich davon aus, dass wir dann sehr wenige Sachwalter bestellen, da grundsätzlich einmal die Familie dafür sorgen wird, dass diese Betreuung gewährleistet ist. Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für das Wort. Im Abs. 2 dieses Artikels ist wirklich die Subsidiarität der Bestellung des Sachwalters erwähnt. Man möchte in diesem Artikel nochmals explizit hervorheben, dass primär die nächsten Familienangehörigen für eine Person zuständig sein sollen, um wirklich das Institut des Sachwalters als Ultima Ratio, also, dass es das Höchste eigentlich ist, das man heranzieht. Primär sollen es also die Familienangehörigen sein. Wenn es solche nicht gibt, ist es noch enumerativ aufgezählt, dass es eine Pflegeeinrichtung sein könnte. Wenn also eine Pflegeeinrichtung umfassend für eine Person sorgen kann und das auch macht, dann wird immer noch kein Sachwalter bestellt, und erst wenn die Familie, die Pflegeeinrichtungen etc. nicht genügen, dann kommt als letzte Möglichkeit schlussendlich das Institut des Sachwalters zu tragen. Es geht also um das Grundprinzip, also um das Subsidiäritätsprinzip, dass der Sachwalter wirklich als letzte Möglichkeit hinzugezogen wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Muss ich das so verstehen, Frau Regierungsrätin, dass ein Familienmitglied nicht Sachwalter werden kann?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Ein Familienmitglied kann Sachwalter werden. Man kann das Familienmitglied auch über dieses Verfahren bestellen, aber wenn es nicht notwendig, dass ein Sachwalterverfahren mit dieser gerichtlichen Bestellung schlussendlich greift, dann wird es auch nicht gemacht. Also wenn es ausreicht, dass die unmittelbare Familie für die Person sorgt, dann muss kein Sachwalterverfahren stattfinden. Erst wenn das nicht ausreichend ist, aus welchen Gründen auch immer, dann kommt das Sachwalterverfahren zu tragen.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Das heisst also, wenn das Familienmitglied zuerst in der Hierarchie ausgewählt wird, hat dieses Familienmitglied dann andersartige Rechtssicherheiten oder Verpflichtungen. Ich übertreibe jetzt speziell. Ich denke, ein Familienmitglied wird seinen Angehörigen in besonderer Weise und besonders gut und besonders liebevoll betreuen und auch nicht übervorteilen. Aber ich denke, die Bestellung einer fremden Person als Sachwalter beinhaltet möglicherweise dann andere Verhaltensformen oder Vorschriften. Sehe ich das richtig? Wird diese Person, der Familienangehörige, dann anders gehändelt als eine fremde Person?Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für das Wort. Als Grundsatz gehen wir davon aus, dass die Autonomie der behinderten Person so lang wie möglich gewahrt werden kann und diese wird gemäss dieser Gesetzesvorlage am besten gewahrt, wenn so lange wie möglich und erst dann, wenn es notwendig ist, ein Sachwalter bestellt wird, und wenn so lange wie möglich Familienangehörige für diese behinderte Person sorgen. Habe ich damit jetzt Ihre Frage beantwortet? Ich bin nicht ganz sicher.Abg. Gisela Biedermann
Danke. Es war eigentlich nicht die Antwort auf meine Frage, aber ich muss zugeben, dass es mir nicht gelungen ist, das, was ich fragen möchte, in geeignete Worte zu fassen. Ich überlege mir das vielleicht bis zu 2. Lesung. Vielleicht gibt es vorher eine Lösung. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Sachüberschriften vor § 270 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschriften vor § 270 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 270 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 270 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 271 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 271 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 272 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 272 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 272 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 272 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 273 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 273 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Bei dieser Bestimmung habe ich zu Abs. 1 die gleichen Fragen wie zu § 266 Abs. 2. Das wären wiederum: Was ist unter dem Begriff «Einkünfte» zu verstehen? Was ist unter «Bezügen, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen» zu verstehen? Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte fragen, ob es möglich ist, nachdem wir untereinander meine Frage zum § 269 präzisieren konnten, ob ich darauf noch einmal zurückkommen darf.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist sicher möglich. Sie können ein Rückkommensantrag stellen.Abg. Gisela Biedermann
Dann möchte ich den Antrag stellen, dass wir noch einmal auf den § 269 zurückkommen mögen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann stimmen wir darüber ab: Wer mit dem Rückkommensantrag einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Rückkommensantrag stattgegeben und ich bitte die Abg. Gisela Biedermann.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte meine Frage dahingehend präzisieren: Wie wird ein Verwandter des zu Betreuenden kontrolliert, beispielsweise bezüglich der Verwaltung des Vermögens oder der Einkünfte oder der Gelder des zu Betreuenden? Vielleicht könnte ich das beleuchten in einem konkreten Beispiel: Die Person aus der Familie, die die behinderte Person betreut, nicht - wohlgemerkt - ein bestellter fremder Sachwalter, sondern ein Familienmitglied, bereichert sich während der Jahre der Betreuung - beispielsweise handelt es sich um eine ältere Person, eine demente Person - die Betreuungsperson macht Einkäufe, erledigt den Haushalt usw. und es stellt sich heraus, dass nach dem Ableben dieser Person das gesamte Sparguthaben nicht mehr vorhanden ist. Ich denke jetzt ein konkretes Beispiel. Während der Betreuungsphase durch dieses Familienmitglied, wie wird da die Kontrolle ausgeübt, dass dort nicht unrechtmässige Vorgänge stattfinden? Abg. Christian Batliner
Ich möchte der Regierungsrätin Frick nicht vorgreifen, aber meines Erachtens haben wir die Kuratel im § 277 und das bezieht sich auf einen Interessenkonflikt, auf einen Kollisionskurator. Also gewisse Geschäfte kann man nicht machen, wenn man einen Familienangehörigen betreut. Der Fall, den Sie geschildert haben, das wäre ein Straftatbestand, das wäre eine klassische Untreue, wenn man Gelder eines Kontos behebt und dann gibt es ein Strafverfahren. Aber ich denke, Ihre Frage ist eine grundsätzliche Frage. Wenn ich ein behindertes Kind habe, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Die Fragen sind: Unterstehe ich dann der gerichtlichen Aufsicht? Muss ich jährlich Bericht erstatten? Möchte man das? Ich glaube, das ist eine politische Entscheidung. Das eine ist der Respekt vor der Familiensphäre und das andere ist der Schutz des Pflegebefohlenen, dass man also auch innerhalb der Familie, wenn kein Sachwalter bestellt ist, der gerichtlichen Aufsicht unterstellt ist. Und vielleicht wäre es gut, wenn Regierungsrätin Frick noch etwas dazu sagen könnte oder sonst Ausführungen auf die 2. Lesung macht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort noch dem Abg. Wendelin Lampert.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte hier bei dieser Fragestellung anknüpfen. Es geht konkret um den Fall in der Familie. Und dazu steht in § 269 Abs. 2: «Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig» usw. Und jetzt frage ich mich einfach ganz konkret: Ist dann auf dieses Familienmitglied, das diese Betreuungsfunktion wahrnimmt unter anderem auch eine Entschädigung gemäss § 266 anzuwenden? Wenn man jetzt nicht das Extrembeispiel der Abg. Biedermann nehmen will, sondern sagt: Es geht hier nicht um Veruntreuung dieser Gelder. Wie sieht es mit den Entschädigungsregelungen gemäss § 266 aus? Einfach die Frage: Ist diese Sachwalterschaft grundsätzlich nicht mehr anwendbar im Familienkreis oder eben doch? Das ist eigentlich auch eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann eben ergibt.Abg. Diana Hilti
Ich kann es mir jetzt nicht verkneifen, auch noch eine Zusatzfrage zu stellen: Mir geht es um den folgenden Fall: Wenn eine volljährige Person jetzt voll entmündigt ist und diese neuen Bestimmungen greifen. Für diese volljährige Person, die entmündigt ist, ist die Betreuung in der Familie absolut sichergestellt. Heisst das gemäss Abs. 2, dass hier kein Sachwalter bestellt wird?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Ich beginne mit der Frage der Abg. Diana Hilti: Es ist tatsächlich so, wenn jemand innerhalb der Familie diese Tätigkeit wahrnimmt, wird im Sinn dieser Vorlage kein Sachwalter bestellt.
Betreffend die Frage der Abg. Gisela Biedermann schliesse ich mich den Ausführungen des Abg. Christian Batliner an. Wir werden das auf die 2. Lesung dann noch detailliert ausführen. Danke.Abg. Peter Büchel
Ich meine, wir müssten das weiter ausführen. Es steht ja hier auch noch Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen von Behindertenhilfe, soziale und psychosoziale Dienste. Es geht ja noch weiter. In dem Fall sind ja auch fremde Personen im Spiel. Man sollte hier wirklich genaue Erklärungen auf die Fragen haben: Was ist möglich und was ist nicht möglich? Wie passiert hier die Aufsicht, vor allem dann, wenn es um Pflegeeinrichtungen geht?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für Ihre Ausführungen. Betreffend meine Frage: Wie sehen Sie das? In diesem Abs. 2 wird explizit erwähnt: Die Sachwalterschaft ist unzulässig. Aber finden dann die anderen - ich sage jetzt halt der § 266 - würde der nach Ihrer Ansicht eben auf dieses Familienmitglied, das diese Betreuung wahrnnimmt, zutreffen? Wie sehen Sie das?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Darf ich den Abg. Wendelin Lampert bitten, seine Frage nochmals zu formulieren?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja selbstverständlich. Der § 269 Abs. 2 sagt, wenn im Kreise der Familie eine Betreuungsfunktion wahrgenommen wird, dann ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig. Konkret, dieses Familienmitglied, das diese Betreuungsfunktion übernimmt, ist kein Sachwalter im Sinne dieses Gesetzes, aber im Prinzip macht es die gleiche Betreuungsfunktion. Und ich frage mich einfach: Wenn es dann um diese Entschädigung für diese Familienbetreuung geht, findet dann als Beispiel dieser § 266 auch Anwendung? - oder sagen Sie: Nein, für diese Familienmitglieder sind die anderen Artikel gar nicht anwendbar?Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, dass Sie Ihre Frage nochmals präzisiert haben. Es ist so: Wenn jemand in einer Pflegeeinrichtung eine so genannte Obsorgefunktion macht und so lange kein Sachwalter bestellt wird, also so lange es ausreicht für das, was die Pflegeeinrichtung macht, dann kommt auch die Entgeltregelung, die gesetzlich vorgesehen ist, nicht zur Anwendung. Sobald aber ein Angehöriger, vielleicht die Person selber, also die kranke Person selber, die in dieser Pflegeeinrichtung ist oder sonst jemand, der auf dieses Umfeld schaut, das Gefühl hat, hier muss man eingreifen, hier braucht es eine gesetzliche Aufsicht, hier geht etwas nicht normal vonstatten, kann jemand beim Gericht intervenieren und sagen: Da sollte eine Sachwalterbestellung vorgenommen werden. Dann wird es geprüft und dann wird ein Sachwalter bestellt. Aber so lange niemand diesen Antrag stellt und auch das Gericht von sich aus nicht tätig wird, ist es keine Sachwalterbestellung, sondern die Pflegeeinrichtung, die Familie, die wird im Umfang des normalen täglichen Lebens einfach tätig, ohne dass diese zusätzlichen Bestimmungen, die hier vorliegen, zur Anwendung gelangen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Gibt es noch Wortmeldungen zum § 269?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir zurückkehren zum § 273, den wir schon gelesen haben. Dort hat der Abg. Thomas Vogt noch zwei Fragen gestellt und ich bitte die Frau Regierungsrätin, darauf noch kurz einzugehen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Der Abg. Thomas Vogt hat gefragt, ob diese Einkünfte gleich sind wie es bei der unmündigen Person geregelt ist. Es ist auf die Ausführungen, die ich dort gemacht habe, zu verweisen und hier nochmals zu erwähnen: Es ist zwischen diesen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Einkommen zu unterscheiden. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. § 274 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 274 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich noch eine Frage: Wer haftet im Fall der Bestellung eines Sachwalters durch den Sachwalterverein? Haftet hier der Sachwalter persönlich oder haftet der Sachwalterverein?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es haftet der Sachwalterverein. Er muss - das ist im Vereinssachwaltergesetz, das wir nachher dann noch behandeln, explizit erwähnt, dass dieser eine Versicherung haben muss. Ich glaube, das ist einer der grossen Vorzüge, warum ich mich auch so stark für diesen Sachwalterverein einsetze, dass die Haftungsfrage klar geregelt ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter.Sachüberschrift vor § 275 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 275 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 275 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 275 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 275a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 275a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 276 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 276 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 277 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 277 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 277 Sachüberschrift, Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 277 Sachüberschrift, Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278 Sachüberschrift sowie Ziff. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 278 Sachüberschrift sowie Ziff. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 279 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 279 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 279 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 279 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage zu Abs. 3 und 4: Da wird gesagt, dass ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient zum Sachwalter bestellt werden kann. Ein Konzipient untersteht der Verantwortung eines Rechtsanwaltes. Und dazu frage ich mich: Wie stellt man sich das praktisch vor? Ein Konzipient wird in einer Anwaltskanzlei angestellt, der Anwalt ist verantwortlich, er ist in einem Arbeitsverhältnis. Kann da ein Konzipient bestellt werden? Da muss ja sein Arbeitgeber dem eigentlich wieder zustimmen und was ist, wenn da ein Fehler passiert? Haftet der Konzipient persönlich oder gibt es da auch eine Haftung der Anwaltskanzlei? Das kann ich mir nicht vorstellen.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe vielleicht eine andere Ausgabe oder ist beabsichtigt, dass der Text im Abs. 2 heisst «Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht», heisst es bei mir. Gelesen wurde aber «dient». Ich kann mit beiden Versionen leben, ich möchte nur wissen, welche die richtige ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Es sind ja zwei Sätze. Im letzten Satz steht dann «dies dem Wohl der behinderten Person dient».
Dann gebe ich das Wort der Frau Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe jetzt ein bisschen Probleme und das ist mir bei der Vorbereitung dieses Traktandums zu wenig bewusst geworden, dass wir sagen, so lange Familienmitglieder die Aufgaben, die der Sachwalter wahrzunehmen hätte, für den Behinderten tun, sprechen wir nicht von Sachwalter und in dem § 279 würde es nun heissen, dass die Eltern, die für den Minderjährigen obsorgeberechtigt waren, bei Erlangen von dessen Volljährigkeit zum Sachwalter bestellt werden. Das scheint mir jetzt in der sprachlichen Ausformulierung etwas unklar, wenn wir vorher unterscheiden zwischen Familienangehörigen, Pflegeeinrichtungen etc. und dann im Sinne dieses Subsidiaritätsprinzips erst der Sachwalter, warum man jetzt im § 279 sagt, Elternteile würden zum Sachwalter bestellt. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch eine Zusatzfrage zu dem, was der Abg. Christian Batliner gesagt hat. Ich stelle mir auch die Frage: Ist der Konzipient hier die richtige Lösung? Ich habe aber auch noch eine Frage, die im Zusammenhang mit dem bereits diskutieren § 271 steht, wo ein Rechtsanwalt zwingend Sachwalterschaften übernehmen muss. Auf Seite 50 des Bericht und Antrages heisst es dann, dass die Rechtsanwälte grundsätzlich die Pflicht haben, solche Mandate zu übernehmen. Ich habe hier eine ablauftechnische Frage und frage mich, wie das prozessual dann abläuft. Geht das wie jetzt zum Beispiel bei den Kuratoren, wo das Gericht bei der Rechtsanwaltskammer nachfragt, die Rechtsanwaltskammer sucht dann einen Anwalt und gibt diesen Namen dem Gericht bekannt, oder wird hier ein anderes Verfahren gewählt werden? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich beginne gleich mit der letzten Frage betreffend das Verfahren: Die Verfahrensfragen und formellen Fragen sind im Ausserstreitgesetz geregelt, das wir entweder noch dieses Jahr oder dann gleich zu Beginn des nächsten Jahres behandeln werden. Aus dem Kopf kann ich Ihnen jetzt nicht gerade sagen, wie dieses Verfahren dann genau abläuft.
Dann zur Frage der Abg. Wohlwend: Sie haben festgestellt, dass dann der Elternteil zum Sachwalter bestellt wird. Es geht hier um die Frage eines behinderten Kindes. Damit keine Lücke entsteht, wenn dieses Kind 18 ist und in die Mündigkeit kommt, dass dann diese Periode sicher abgedeckt ist. Sollte dann nicht eine volle Versachwalterung für den ganzen Kreis notwendig sein, macht man eine Teilversachwalterung, aber grundsätzlich muss dann ein Sachwalter bestehen, damit keine Lücke für dieses dann erwachsene Kind besteht. Und wenn wir vorhin von diesen Familienangehörigen gesprochen haben, haben wir ursprünglich mal von geschäftsfähigen Leuten oder Menschen gesprochen, die dann nicht mehr vollumfänglich geschäftsfähig sind. Dann können die Familienangehörigen langsam in diese Stellung kommen, dass sie mehr und mehr Aufgaben für eine dritte Person übernehmen.
Dann war noch die Frage des Konzipienten, der in Abs. 3 des jetzt behandelten § 279 erwähnt wird. Der Konzipient wird ad personam bestellt. Es geht also nicht über die Kanzlei, also über den eigentlich dafür verantwortlichen Rechtsanwalt, sondern der Konzipient wird ad personam bestellt. Er haftet dann auch ad personam und nicht im Rahmen von dieser Kanzlei. Wenn ein Konzipient also ein solches Sachwaltermandat übernimmt, dann ist es von der Haftungsfrage her eine Frage der Person, die es sich überlegen muss. Das war's von meiner Seite.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Diana Hilti
Ich muss jetzt schon wieder eine Zusatzfrage stellen. Meine Zusatzfrage geht in die gleiche Richtung wie die der Abg. Wohlwend. Ich weiss, dass dieser Abs. 2 auch auf Anregung der Rechtsanwaltskammer hineingekommen ist aufgrund eines Urteils des Obergerichtes, das eben vor gut fünf Jahren entschieden hat, dass das möglich sein muss. Wieder im Zusammenhang mit diesem § 269 Abs. 2, der offenbar viele Fragen aufwirft, wäre es für mich halt auch hier so, dass, wenn eine behinderte Person volljährig wird, das heisst, das 18. Lebensjahr erreicht und die Betreuung in der Familie sichergestellt ist, dass dann diese Person keinen Sachwalter braucht. Ich frage mich, ob das der richtige Ansatz ist.Abg. Christian Batliner
Dem muss ich beipflichten. So, wie ich das Gesetz verstehe, käme ja dann gerade § 269 zum Tragen und gemäss § 269 braucht es dann keinen Sachwalter. Aber ich denke, diese Fragen sollte man genau auf die 2. Lesung klären. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für das Wort. Ja, das werde ich auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. § 280 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 280 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 281 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 281 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 282 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 282 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 282 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 282 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 283 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 283 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 284b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 284b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 284e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 284e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284e steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage dazu: Ist dies ein öffentliches Register, das jeder einsehen kann, oder ist das ein Register nur für die Gerichte, das hier erstellt wird?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Es ist ein zentrales Vertretungsverzeichnis, das beim Fürstlichen Landgericht eingerichtet wird. Ich werde Ihnen auf die 2. Lesung eine präzise Antwort geben. Ich denke, dass, insofern ein berechtigtes Interesse besteht, auch Einsicht genommen werden kann. Ich werde aber auf diese Frage zur 2. Lesung eine präzise Antwort liefern.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterung. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. § 284f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 284g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 284g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 566 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 566 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 568 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 568 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 591 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 591 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1245 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1245 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1421 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1421 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1494 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1494 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1495 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1495 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
vereinssachwaltergesetz (vsg)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer nächsten Gesetzesvorlage, und zwar zum Vereinssachwaltergesetz.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier beliebt machen, Abs. 1 anzupassen, und zwar nur in sprachlicher Hinsicht und den Einschub «der zum Sachwalter bestellt wurde» zu löschen, damit nicht irgendwie verstanden werden könnte, dass es mehrere solcher Vereine gibt und in allen anderen Bestimmungen reden wir nur von einem Verein. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke. Ich denke, das ist so nicht ganz richtig. Man spricht zwar schon immer von einem Verein, aber wenn ich das Gesetz richtig lese, besteht die Möglichkeit, dass mehrere Vereine gegründet werden. In Abs. 3 wird ja erwähnt, dass nach Möglichkeit die Sachwalterschaft an einen einzigen privaten Verein übertragen wird. Aber das impliziert ja auch, dass es mehrere Vereine gibt. Ich weiss nicht, wie sich die Sachwalterschaft in Zukunft entwickeln wird. Vielleicht gibt es in Zukunft einmal verschiedene Fachvereine - keine Ahnung. Aber man geht davon aus, dass es nur einen Verein gibt, aber das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass es mehrere Vereine gibt.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Andererseits heisst es dann auch in Art. 3 Abs. 1 «Die Regierung überträgt die Besorgung an einen geeigneten, privaten Verein».Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. In den Erläuterungen zu Art. 3 wird festgehalten, dass nicht anzunehmen ist, dass die Einrichtung von mehr als einem Sachwalterverein erforderlich sein wird. Nichtsdestotrotz hatten wir nicht ausgeschlossen, dass es allenfalls dann mehr Vereine geben wird. Ich werde dies nochmals auf die 2. Lesung klären, dass sicher eine Konsistenz besteht, ob es jetzt einer ist oder mehrere sind und dass die Terminologie auch einheitlich angewendet wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich verweise noch auf die Überschrift unter Art. 3: «Besorgung der Aufgaben der Sachwalterschaft durch private Vereinigungen». Erstens wird also ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, und zweitens denke ich, dass im Art. 1 davon gesprochen ist: «Die Regierung überträgt die Besorgung der Aufgaben der Sachwalterschaft vertraglich an einen geeigneten, privaten Verein». Ich denke, dass das pro betreute Person gedacht ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit in der Überschrift vorgesehen, dass es mehrere sein können.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, nochmals besten Dank für das Wort. Ich glaube nicht, dass es pro Person dann gedacht ist. Aber ich denke, wir wollten uns hier die Möglichkeit offenhalten, schlussendlich mehrere Vereine, falls es dann notwendig wäre, mehrere Vereine zu haben. Sollte die Notwendigkeit bestehen, dass das Gesetz auch nicht angepasst werden müsste. Aber wie gesagt, ich werde das nochmals auf die Konsistenz für die 2. Lesung prüfen.Abg. Christian Batliner
Wenn ich gerade den Abs. 2 lese «Der Verein, dem die Besorgung der Aufgaben der Sachwalterschaft übertragen ist», das würde man wieder so verstehen, dass es nur einen Verein gibt, aber dann könnte man Abs. 2 da mit einbeziehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann wird das so bereinigt.
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte eine Frage stellen: Wie wird diese Aufsichtsfunktion dann wahrgenommen? Gibt es hier dann eine neue Amtsstelle oder gibt es hier ein Revisionsprogramm für die einzelnen Sachwaltervereine? Oder wie muss man sich das plastisch vorstellen, wie - ich sage jetzt mal - diese Geschäftsstellen dann mit den einzelnen Fällen überprüft werden?Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte anregen, anstatt des Wortes «Fachlichkeit» - das ist mir zu ungenau - das Wort «Fachkompetenz» einzusetzen. Und dann möchte ich bei Abs. 3 noch einmal auf das zurückkommen, was ich bei meinem Eingangsvotum schon gesagt habe. Als Ärztin bin ich der ärztlichen Schweigepflicht in Dingen, die meine Patienten angehen, verpflichtet, also auch niemandem unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die über meine Befohlenen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Und ich sehe ein Problem, wenn die Regierung hier Aufsicht führt - mit welchen Personen auch immer - wie weit da Einsicht in zum Teil doch sehr persönliche und eben der Schweigepflicht unterliegende Dinge gewährt werden muss. Es ist praktisch eine Ergänzung zur Fragestellung des Abg. Büchel, in welcher Form diese Aufsicht durchgeführt wird, damit nicht die Persönlichkeitsrechte der Schutzbefohlenen - sage ich jetzt einmal - zu sehr verletzt werden. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, es wäre gut, hier auf die 2. Lesung abzuklären, in welche Akten hier die Regierung Einsicht nimmt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Aufsichtsfunktion so gedacht wäre, wie das offenbar hier im Raum steht, dass die Regierung noch überprüft, ob der Sachwalterverein die einzelnen Geschäfte der Sachwalter richtig gemacht hat. Das wäre über das Ziel hinausgeschossen. Ich denke, es geht hier vor allem auch um allenfalls das Finanzgebaren dieses Vereins etc.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort der Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Kurz zur Frage der Abg. Gisela Biedermann, wie weit das geht und dass keine Informationen, die eigentlich nicht weitergegeben werden sollten, dass diese Informationen auch tatsächlich geheim gehalten werden. Die Aufsicht ist im Bericht und Antrag weiter vorne ausgeführt. Ich weiss jetzt nicht gerade die Seitenzahl auswendig, aber die Meinung ist, dass die Regierung, wenn sie dieses jährliche Treffen hat, vor allem auch dafür schaut: Wie viele Vereinssachwalterschaften gibt es? Das heisst, dass sich die Regierung über die bestehende Anzahl der Vereinssachwalterschaften informiert und abklärt, ob es genügend Personal hat. Die Abg. Diana Hilti hat die finanziellen Verhältnisse des Vereins erwähnt. Es geht um Probleme, die allenfalls auftreten könnten, dass eine Aufsicht oder eine Information über solche Sachen ist. Das ist im Bericht und Antrag etwas weiter vorne erwähnt. Ich weiss es jetzt nur nicht gerade auswendig. Auf Ihre ganz konkrete Frage, wie das mit den Informationen ist, die geheim zu halten sind, dazu werde ich auf die 2. Lesung noch detaillierte Ausführungen machen, so wie es auch die Abg. Diana Hilti angeregt hat.
Dann war noch eine Frage des Abg. Peter Büchel, wie diese Geschäftsstelle zu verstehen ist. Es soll nicht als Amtsstelle organisiert sein, sondern als dieser private, unabhängige Verein. Ich sehe, dass ich Ihre Frage offenbar falsch verstanden oder falsch notiert habe.Abg. Peter Büchel
Ich habe gefragt, ob das eine zusätzliche Amtsstelle gibt oder wie diese Geschäftsstlle innerhalb eines Revisionsprogrammes dann geprüft wird. Und weiter oben unter Abs. 3 steht ja dann «einschliesslich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen». Also das heisst, es geht ja bis auf den Pflegebefohlenen herunter. Ich kann mir nicht ganz vorstellen, wie die Aufsicht dann von der Regierung oder wie dann so eine Aufsichtsfunktion bis zum Pflegebefohlenen vor sich geht.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur anregen, dass man diese Formulierung in irgendeiner Form abändert. Für mich und vielleicht auch für andere liest sich dieser Satz so, dass die Regierung oder die Aufsichtsstelle, wie auch immer die aussehen wird, Einsicht in Aufzeichnungen über Pflegebefohlene erhält. Das möchte ich nicht. Also ich möchte, dass das nicht möglich ist. Denn das sind Dinge, die doch, glaube ich, zu weit gehen. So, wie Sie das formuliert haben, ist das völlig in Ordnung. Über Vorgänge, vor allem über finanzielle Vorgänge im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft muss da selbstverständlich Einblick gewährt werden.Abg. Christian Batliner
Danke. Ich glaube, ich möchte jetzt nicht belehrend wirken, aber da wird eine öffentliche Funktion über einen Vertrag auf einen privatrechtlichen Verein übertragen. Rein vertragsrechtlich gesehen hat man eine Überwachungspflicht und man kann nicht einfach sagen, man schaut nur, ob die gut organisiert sind, sondern man muss auch schauen, ob sie ihre Arbeit effektiv richtig ausführen. Und es kann nicht sein, dass man dann in alle Akten Einsicht nimmt usw. Ich glaube, das würde auch kostenmässig praktisch nicht machbar sein. Aber stichprobeweise, denke ich, wird die Regierung verpflichtet sein, auch zu prüfen, ob der Verein innerhalb richtig organisiert ist und die Strukturen im Verein wirklich greifen und eine ordentliche Tätigkeit gemacht wird. Und wenn Sie das Berufsgeheimnis ansprechen, dann muss man unterscheiden. Die Aufsichtspflicht der Regierung betrifft nur die Sachwalterschaft. Wenn Sie als Ärztin ein Sachwalteramt ausüben, dann müssen Sie halt getrennte Akten führen. Das betrifft nicht Ihre ärztliche Tätigkeit und in diesem Umfang haben Sie auch keine Auskunft zu erteilen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur beliebt machen, dass man hier vielleicht die ganze Einsichtnahme der Regierung in diese Akten im Zusammenhang mit der Tätigkeit sieht, die das Gericht dann hier schon vornimmt. Die Sachwalter müssen ja Berichte beim Gericht abliefern, die überprüft werden. Ich möchte hier nur nicht Parallelitäten aufbauen. Mir ist auch klar, wenn die Regierung eine Aufsicht hat, muss sie gewisse Rechte haben. Es wäre einfach, das jetzt hier auf die 2. Lesung klarzustellen, was das mit dieser Einsichtnahme über die Pflegebefohlenen heisst, damit wir das klargestellt haben. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Ich glaube, die schriftliche Klarstellung haben wir mündlich bereits gemacht. Wir werden das auf die 2. Lesung verfolgen, damit auch für die Zukunft hierüber Klarheit herrscht. Jetzt bin ich noch eine Antwort schuldig. Ich glaube, die werde ich Ihnen dann auch auf die 2. Lesung noch schriftlich nachliefern, aber einmal grundsätzlich: Es sind die Vereinssachwalter, die Personen, die bestellt sind, dann die Geschäftsstelle koordiniert diese Berichte schlussendlich und gibt einen koordinierten oder konsolidierten Bericht dann weiter an die Aufsichtsinstanz, an die Regierung. Das ist einmal der Grundzug. Wenn Sie dann noch Weiteres dazu wünschen, werden wir das für die 2. Lesung noch detaillierter ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke. Ich habe hier eine kurze Frage zum Verhältnis von Art. 14 zu Art. 15 Abs. 2: Gemäss Art. 14 hat der Verein der Regierung Bericht zu erstatten über die Finanzverwendung und in Art. 15 Abs. 2 heisst es: «Der Verein hat sich dem Land gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemässe Verwendung der Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen» usw. Wo ist da der Unterschied?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Abg. Batliner, ich werde Ihnen diese Frage auf die 2. Lesung beantworten. Ich kann es jetzt gerade aus dem Stegreif nicht sagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke. Ich habe zuerst noch eine kurze Frage zu Art. 15 Abs. 1: Für mich stellt sich die Frage - vielleicht kann man diese auch auf die 2. Lesung klären: Es wird ein Leistungsauftrag mit dem Verein gemacht. Warum werden die Kosten darin nicht vergütet? Wieso macht man das im Finanzgesetz?
Und zu Art. 16, die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen, wieso muss das ins Gesetz hinein? Das ist ein Verhältnis zwischen dem Verein und diesen Personen. Rein von der Systematik, ob der Verein ehrenamtlich tätige Personen entschädigt, das ist ja die Sache des Vereins. Ich denke, das muss nicht ins Gesetz.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu dieser Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Personen auch noch eine Zusatzfrage: Ich frage mich, wie das mit dem § 273 zusammengeht, wo der Sachwalter ja grundsätzlich ein Entlohnungsanspruch hat. Gehen die Gelder an den Verein? Kommt es dann darauf an, ob der Sachwalter das innerhalb des Vereins ehrenamtlich macht oder nicht?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an die Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Also wenn die Person ehrenamtlich für den Verein tätig ist und ehrenamtlich arbeitet, geht trotzdem ein Entgelt an den Verein, und zwar gemäss diesen Vorgaben, die wir vorhin im Sachwaltergesetz schon behandelt haben. Die Entlöhung geht also an den Verein und nicht an die Person, die für den Verein tätig wird. Das ist meines Erachtens auch der Grund, warum diese ehrenamtliche Tätigkeit hier trotzdem gesetzlich geregelt ist, weil man dann sagt, man kann trotzdem Ersatz von Barauslagen und Reisekosten vergütet haben, auch wenn man ehrenamtlich tätig sein möchte innerhalb von diesem Verein.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur noch eine Frage: Wie hoch soll die Entschädigung nach Ansicht der Regierung sein?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie hoch die Entschädigung für die Barauslagen sein soll oder für die ehrenamtliche Tätigkeit oder einfach für die Person, die innerhalb vom Verein die Tätigkeit wahrnimmt? Ich nehme an, Sie meinten das Letzte, oder? Habe ich das richtig verstanden?Abg. Thomas Vogt
Ich meinte die Entschädigung für die ehrenamtlich tätigen Personen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank nochmals für das Wort. Die Entschädigung sowie der Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten bemessen sich meines Erachtens nach einem Ermessensgrundsatz. Ich habe primär auch darauf abgezielt, dass die Person, die ehrenamtlich tätig wird, nicht aktiv ihr eigenes Vermögen dafür einsetzen muss, um für diese Person tätig zu werden, wenn sie Verwaltungsaufwandkosten, Kopierkosten oder sonst etwas hat. Aber wenn Sie es wünschen, können wir das für die 2. Lesung noch etwas vertiefter abklären, wie hoch diese sein soll.Abg. Peter Büchel
Ich habe schon ein Problem mit dieser Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen. Ich meine, nach Art. 273 kriegt ja der Sachverwalter oder Kurator - ich sage jetzt einmal - ein Geld, und hier schreibt man von ehrenamtlich tätigen Personen. Das heisst, ich verstehe jetzt den Zusammenhang nicht ganz. Kriegt er jetzt Geld, kriegt er kein Geld oder kriegt nur der Verein Geld? Wäre es dann ehrenamtlich?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich versuche, mich nochmals zu präzisieren. Der Verein bekommt Geld von der versachwalterten oder - wie man das einfacher sagt - von der behinderten Person. Innerhalb des Vereins kann es ehrenamtliche oder nicht ehrenamtliche Personen haben, die tätig sind. Die ehrenamtlichen Personen dürfen - wenn sie das wünschen - ganz gratis arbeiten, oder sie dürfen ehrenamtlich arbeiten und dann für ihre Barauslagen oder Reisekosten etc. eine Entschädigung verlangen. Habe ich Ihre Frage damit beantwortet?Abg. Peter Büchel
Danke. Ja, soweit schon. Aber eben unter § 273 bekommt ja der Sachverwalter explizit das Geld und jetzt sprechen Sie vom Verein, der das Geld dann bekommt. Das heisst, es gibt ja in dem Fall Sachwalter, die das Geld direkt bekommen und Sachwalter, die das über den Verein bekommen bzw. als ehrenamtliche Sachwalter, die von Vereinen eine Entschädigung bekommen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Ich glaube, jetzt habe ich verstanden, was Sie von mir wissen wollen. Vorne, in der Bestimmung 273 ist es, glaube ich, ist eine natürliche Person als Sachwalter bestellt und diese bekommt das Geld direkt von der behinderten Person. Wenn aber ein Verein als Sachwalter bestellt wird, also dann ist der Verein der Sachwalter und dann bekommt der Verein das Geld von der behinderten Person. Nachher geht es über die Anstellungsbedingungen betreffend Lohn für diese Person, die im Verein dann arbeitet. Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Das heisst also, es gibt zweierlei Sachwalter. Eine natürliche Person, die ohne Zugehörigkeit zum Verein Sachwaltertätigkeit ausüben kann, oder solche Personen, die innerhalb des Vereins organisiert sind und dann beim Verein sozusagen «angestellt sind» und dort entschädigt werden, also Sachwalter vom Verein aus sind. Ist das richtig?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Jetzt habe ich noch eine Zusatzfrage: Wenn der Verein sich so organisiert, dass er - ich sage das jetzt mal plakativ - sehr viele entlohnungsmässig attraktive Sachwalterschaften hat, das innerhalb aber so organisiert, dass seine Mitglieder alle ehrenamtlich tätig sind, wird da meines Erachtens beim Verein ein Vermögen angehäuft. Ich stelle mir dann die Frage, ob man das dann bei Art. 15 mit der Finanzierung nicht irgendwie berücksichtigen müsste. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort der Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Zuerst nochmals kurz zur Abg. Gisela Biedermann: Ja, es gibt Sachwalter ausserhalb des Vereins und dann natürliche Personen, die für den Sachwalterverein arbeiten. Das haben Sie so richtig verstanden.
Dann zur Frage der Abg. Diana Hilti betreffend das Ermessen des Gerichts: Ihre Frage werde ich nochmals prüfen und dann schauen, wie sich das umsetzen lässt oder ob hier noch Handlungsbedarf besteht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Vereinssachwaltergesetz in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 Abs. 1 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 753 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 753 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Ich war eine halbe Sekunde zu spät beim vorherigen Artikel - ich entschuldige mich -, aber es fehlt ein Wort. Es müsste heissen: «falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht anders anordnet» usw. Es bezieht sich auf den letzten Satz im Abs. 3 von Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, dann wird das so aufgenommen.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Fragen zum Art. 753 Abs. 1 gibt, können wir weiterlesen. Art. 774 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 774 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 923 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 923 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 970 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 970 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe an sich keine Frage zum Inkrafttreten, sondern zu etwas, das zwischen Art. 970 und allenfalls dem Inkfrafttreten stehen müsste. Mir geht es darum, dass in den Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum PGR Bestimmungen drin sind zum Entmündigungsverfahren, insbesondere auch die Frage mit dieser Veröffentlichung der Entmündigungen, die es jetzt in den Zeitungen gibt. Diesmal habe ich es aus den Zeitungen entnommen, dass man diese Veröffentlichungen nicht mehr will. Ich stelle mir jetzt die Frage: Wird das hier noch eingefügt oder kommt das allenfalls dann mit dem Ausserstreitgesetz, dass diese Bestimmungen hier in der Schlussabteilung des PGR noch angepasst werden?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank. Ich werde dies prüfen. Ich war der Meinung, dass dies im Ausserstreitgesetz kommt, aber jetzt, wo Sie fragen, verunsichert mich das. Ich werde das prüfen, aber ich denke, es kommt im Ausserstreitgesetz.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
gesetz über die abänderung des ehegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, nämlich zum Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzs.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über das internationale privatrecht
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Gesetzesvorlage, nämlich zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 516 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 516 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 34 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 34 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 58 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 58 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich bin nicht mehr ganz sicher: Ist der Gebrauch des Ausdrucks «Mündel» aufgehoben worden? Ist es nicht auch so wie «Beistand» geändert worden in der Terminologie?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Mit dieser neuen Vorlage heben wir für die volljährigen Personen die Begriffe «Beistand», «Beirat» und «Entmündigung» auf. Das Wort «Mündel» war davon nicht betroffen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterung. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES RECHTSPFLEGERGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einem nächsten Gesetz, nämlich zum Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 17 Abs. 1 sowie 2 Bst. c und e Unterbst. aa wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 1 sowie 2 Bst. c und e Unterbst. aa steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VOLKSRECHTEGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einem weiteren Gesetz, zum Gesetz über die Abänderung des Volksrechtegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich habe meine liebe Mühe mit diesem Artikel oder eben dass er aufgehoben wird. Ich verweise auf die Seite 141 in den Erläuterungen zu diesem Artikel und zitiere ganz kurz: «Somit würde die Bestellung eines Sachwalters für die betroffene Person den Ausschluss vom Stimmrecht bedeuten». Wir heben also diesen Artikel auf. Die Folge, die Konsequenz: Eine bevormundete Person hat volles aktives und passives Stimmrecht. Da stellt sich mir dann schon die Frage: Ist das wirklich der richtige Weg? Wir haben vorher in diesem Gesetz gehört, dass ein Rechtsanwalt - ich möchte ja keinem Rechtsanwalt zu nahe treten oder auch nicht Böses unterstellen - aber bis zu maximal 15 Personen in Sachwalterschaft haben kann. Und da frage ich mich dann wirklich schon, ich möchte auch keine Wahlhilfe irgendjemandem unterstellen, aber dieses Problem sehe ich wirklich. Und da müsste mir die Regierungsrätin wirklich gute Gründe nennen, dass ich diesem Artikel irgendwann zustimmen würde.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Abg. Hilti hier unterstützen. Ich bin auch der Meinung, wir müssen zumindest diesen Artikel, diesen Buchstaben b, nicht gänzlich aufheben, sondern zumindest für die Sachwalterschaften eine entsprechende andere Formulierung einfügen. Zudem stellt sich dann mir halt wieder mit diesem altbekannten Thema, dass jetzt vollentmündigte Personen, die in der Familie betreut werden, anschliessend keine Sachwalterschaft mehr haben. Das führt dann aber auch zur Konsequenz, dass diese Personen dann auch wieder ein Stimmrecht haben. Ob wir das wirklich wollen, müssen wir nochmals überdenken. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Herr Abg. Hilti, ich versuche, Ihnen gute Argumente zu liefern. Ich weiss nicht, ob ich da bestehen werde. Ich überlege mir das sicher auf die nächste Lesung noch einmal. Ich versuche einmal, weiter vorne anzufangen. Also zuerst einmal bei der Sachwalterschaft: Ich habe immer von diesen engen, grösseren und ganz grossen Kreisen gesprochen, die es für eine Sachwalterschaft gibt. Dann ist vielleicht auch da zu prüfen, ob man allenfalls das Abstimmungsrecht, wenn jemand komplett versachwaltert ist, also keinen eigenen Bereich mehr hat, ob der darunterfallen könnte. Und dann zweitens - und das war eigentlich der ausschlaggebende Punkt, warum wir uns entschlossen haben, diese Bestimmung aufzuheben: Wir lehnen uns hier mit unserem Gesetz ganz nahe an das österreichische Gesetz an. Wir haben auch die österreichische Rechtsprechung relativ genau untersucht. Und da gab es einen Fall und da hat die österreichische Obergerichtsbarkeit entschieden, dass es dem Gleichheitsgebot widerspricht, wenn versachwaltete Personen überhaupt nicht abstimmen dürfen. Und das war dann auch der ausschlaggebende Grund, warum wir uns dafür entschieden haben. Aber natürlich werde ich das auf den Input der Abgeordneten Peter Hilti und auch Diana Hilti auf die 2. Lesung prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ja vielleicht einfach mit auf den Weg geschickt: Es braucht für mich noch diese Gründe. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Volksrechtegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES WAFFENGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Waffengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 12 Abs. 3 Bst. b und d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 3 Bst. b und d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Waffengesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES JAGDGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Jagdgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 24 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Jagdgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES HEIMATSCHRIFTENGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 17 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 Bst. a steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Ich habe eine grundsätzliche Frage: Ich meine, jeder bekommt, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt, eine Identitätskarte. Aber wenn ich denke, ich wohne an der Grenze, wir müssen uns jederzeit ausweisen können. Das heisst, eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, kann sich demzufolge nicht ausweisen. Das heisst: Wie verträgt sich das mit den ganzen Grenzbestimmungen? Wir sind ja eigentlich Grenz- oder Zollbezirk.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an die Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte nochmals kurz darauf hinweisen, dass wir ganz bewusst nicht in die Systematik dieses Gesetzes eingegriffen haben, sondern wirklich nur begriffliche Anpassungen vorgenommen haben. Aber auf Ihre Frage hin werde ich beim zuständigen Ressort eine Ausführung verlangen, wie sich das verhält. Das mache ich gerne.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BÜRGERRECHTSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einem weiteren Gesetz, zum Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 18 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 18 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GERICHTSGEBÜHRENGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einem weiteren Gesetz, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 10 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Bst. m bis p wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Bst. m bis p steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Grundsatzfrage zur Höhe der Gerichtsgebühren. Ich finde jetzt auf den ersten Blick gerade lit. n für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht CHF 500 Protokollgebühr nicht wenig, wenn dann jede Änderung auch noch CHF 500 kostet. Ich bin mir bewusst, dass man eine solche Vorsorgevollmacht auch bei einem Rechtsanwalt errichten kann. Ich stelle mir jetzt einfach gerade in Zusammenhang mit der Protokollgebühr die Frage: Macht das dann ein Richter oder machen das die Gerichtspraktikanten? Dass man für die Registrierung der Vollmacht etc. Gebühren verlangt, damit habe ich kein Problem. Ich möchte einfach anregen vielleicht auf die 2. Lesung hier abzuklären, wie der Aufwand dann beim Landgericht auch sein wird, dass diese Gebühren dort in einem Verhältnis sind. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir, wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ARBEITERSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Arbeiterschutzgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt ebenfalls keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Arbeiterschutzgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einem weiteren Gesetz, zum Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 166 Abs. 1 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 166 Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt ebenfalls keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 218 Abs. 4 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 218 Abs. 4 Satz 1 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
§ 222 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 222 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt ebenfalls keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STEUERGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich komme wieder mit meinem Lieblingsartikel, dem Art. 269 Abs. 2. Ich stelle mir auch hier die Frage mit diesen jetzt vollentmündigten Personen, bei denen die Sachwalterschaft offenbar nicht greifen soll, wie hier konkret die Unterzeichnung der Steuererklärung vorgenommen werden soll, insbesondere wenn ich Fälle im Kopf habe, die nicht in der Lage sind, selbst zu unterschreiben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für das Wort, Herr Präsident. Jetzt habe ich Ihre Frage nicht ganz verstanden. Wenn Sie den 269 meinen und wie Personen, die volljährig sind, unter Sachwalterschaft gestellt sind - oder wie meinten Sie das?Abg. Diana Hilti
Nein. Mir geht es wieder um die Frage wie schon vorher. Wir haben jetzt vollentmündigte Personen, die von der Familie oder einer Pflegeeinrichtung betreut werden und keinen Sachwalter bekommen. Das heisst, die werden offenbar voll handlungsfähig. Es kann aber trotzdem sein, dass die nicht in der Lage sind, zu schreiben. Was machen wir mit denen? Das kann es ja nicht sein. Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke nochmals für das Wort. Ja, das kann es nicht sein. Ich glaube, diese Frage werden wir abschliessend auf die nächste Lesung ein und für allemal klären, wie man so etwas handhabt und was alles genau darunterfällt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
EINFÜHRUNGS-GESETZ ZUM ZOLLVERTRAG MIT DER SCHWEIZ VOM 29. MÄRZ 1923
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einem weiteren Gesetz, zum Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 24 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Vielleicht ist das kleinlich, ich weiss es nicht. Ich habe eine begriffliche Frage, und zwar habe ich versucht herauszufinden, ob die Worte «notorischer Trinker» ein Fachterminus sind oder ob vorne in den Erläuterungen etwas zu finden ist. Ich möchte wissen, was die Regierung für ein Verständnis von diesem Begriff hat.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Unter einem notorischen Trinker verstehe ich persönlich jemanden, der an Trinksucht leidet. Und das haben wir aus dem Gesetz gestrichen. Aber ich kann Ihnen sicherlich auf die nächste Lesung eine schöne Regierungsdefinition mitbringen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Präzisierung. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923 in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 79 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 79 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt ebenfalls keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in 1. Lesung beraten und somit auch Traktandum 15 abgeschlossen.
Ich unterbreche nun die Sitzung bis morgen, Freitag, 09:00 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 22:15 Uhr).
-ooOoo-