ABÄNDERUNG DER ZIVILPROZESSORDNUNG UND DES RECHTSANWALTSGESETZES (VERFAHRENSHILFE) (NR. 53/1996), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen jetzt zu Traktandum 9: Abänderung der Zivilprozessordnung und des Rechtsanwaltsgesetzes betreffend Verfahrenshilfe, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/1996. Bericht und Antrag der Regierung stehen zur Diskussion.Abg. Marco Ospelt:
Vielen Dank. Aufgrund wiederholter Berichte von Betroffenen auch in Bezug auf die Verfahrenshilfe durch Rechtspraktikanten möchte ich ernsthafte Bedenken anmelden dagegen, dass auch ein beim Landgericht tätiger Rechtspraktikant zum Verfahrenshelfer bestellt werden kann. Mindestens subjektiv ist ein Antragsteller schlechter gestellt, wenn er im Verfahren vor Gericht durch einen Praktikanten vertreten wird, gegenüber einer Partei, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Für diese subjektive Einschätzung gibt es aber auch objektive Hinweise, denn es fehlt dem Praktikanten naturgemäss an Prozesserfahrung. Dessen Unsicherheit im Verfahren spiegelt sich im Empfinden der betroffenen Partei. Häufig wird ja die Verfahrenshilfe von Personen beansprucht, die bisher schon auf der Schattenseite der Strasse gehen mussten. Jede Schwäche im Auftreten vor Gericht, und noch mehr, wenn sie quasi staatlich verordnet scheint, bestärkt die Überzeugung, von Anfang an schlechtere Karten zugeteilt zu erhalten.Kommt hinzu, dass das Auftreten des Praktikanten abhängig ist nicht nur von diesem selbst, von seinem Engagement und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern auch von der Betreuung durch den Landrichter, dem er während des Praktikums zugeteilt ist. In diesem Zusammenhang kann ich gewisse Bedenken nicht unterdrücken, die sich aus der Frage nach der Objektivität und Unabhängigkeit des Rechtsvertreters ergeben. Denn der Praktikant als Verfahrenshelfer wird zweifellos beeinflusst durch den Richter, der gleichzeitig den Parteienvertreter berät und betreut und das Verfahren führt.Aus allen diesen Gründen plädiere ich dafür, die Möglichkeit der Verfahrenshilfe durch Rechtspraktikanten kritisch zu überprüfen. Ich halte dafür, dass auf diese Regelung verzichtet werden sollte. Unser Staat vertritt die Überzeugung, dass auch jenen Bevölkerungskreisen der Zugang zum Recht garantiert werden soll, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausser Stande sind, die Kosten einer Prozessführung zu tragen. Entsprechend hat er dafür zu sorgen, dasseine solche Partei vor Gericht optimal unterstützt wird. Indem ich dafür plädiere, auf die Vorlage einzutreten, lade ich gleichzeitig die Regierung ein, bis zur 2. Lesung sicherzustellen, dass in jedem Fall ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer eingesetzt wird. Ich danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen. Solange sich sonst niemand zu Wort meldet, möchte ich eine Frage an die Regierung anbringen. In einer früheren Vorlage, es war Nr. 77/1995, hat die Regierung darauf hingewiesen, dass aufgrund der bis zum Juli 1995 bereits angefallenen Kosten der Verfahrenshilfe in der Höhe von Fr. 200'000 eine Überprüfung der zwei Jahre vorher Ende 1993 in Kraft gesetzten Bestimmungen über die Verfahrenshilfe angezeigt ist. Dies war, wie sich auch aus dem vorliegenden Bericht der Regierung ergibt, der eigentliche Beweggrund für die Regierung, diese Bestimmungen zu überprüfen und dem Landtag jetzt eine Abänderung in Vorschlag zu bringen. Aus dem jetzt vorliegenden Regierungsbericht ist ersichtlich auf Seite 5, dass im Jahre 1995 der Gesamtaufwand für Verfahrenshilfekosten Fr. 228'728 betragen habe, also gut 50% mehr, als die im Jahre 1993 prognostizierten jährlich 150'000 Franken.Aus dem Protokoll der Finanzkommission vom 2. April 1997 ersehe ich jedoch, dass dort offenbar eine neue Auflistung verteilt wurde, die nurmehr von einem Betrag von Fr. 165'114,25 als Verfahrenshilfeaufwand für das Jahr 1995 spricht. Es heisst dort im Protokoll, dass sich die Regierung nochmals informieren werde. Ich nehme an, darüber informieren, welcher Betrag nunmehr stimmt. Der Unterschied ist in Relation zu den Fr. 150'000, von denen man ursprünglich ausgegangen ist, doch ganz erheblich, denn 165'000 das würde ja "nur" eine Erhöhung von ca. 10% gegenüber dem angenommenen Durchschnittswert darstellen. Ich möchte die Regierung daher fragen, ob sie in der Zwischenzeit die der Finanzkommission in Aussicht gestellten Abklärungen zu diesem Punkt machen konnte und ob man diese neuverteilte Auflistung, von der hier die Rede ist, nicht auch an die anderen Abgeordneten verteilen könnte.Abg. Gabriel Marxer:
Danke, Herr Präsident. Sie haben meine Frage vorweggenommen. Wenn ich mich dennoch melde, ist das, um das Votum meines Vorredners Marco Ospelt zu unterstützen. Ich habe verschiedentlich in diesem Hause schon dafür plädiert und es als bedenklich angemeldet - aus meiner Sicht ist es eben eine bedenkliche Regelung - dass Gerichtspraktikanten Vertretung ausüben, Verfahrenshilfe leisten. Ich bin bisher im Hause relativ wenig unterstützt worden und es wurde eher als unbedenklich angesehen. Aber ich würde mich auch freuen, wenn die Regierung vielleicht nochmals, gerade aufgrund des Votums auch eines Nichtjuristen, der trotzdem «eigene» negative Erfahrung in diesem Bereich mitbringt, vielleicht noch einmalkritisch in diesem Punkt über die Bücher geht, auch wenn die jetzige Revision an und für sich mit diesem Punkt, ob die Verfahrenshilfe durch Praktikanten oder durch Anwälte geleistet werden soll, nichts mehr zu tun hat. Solange es noch nicht beantragt ist, beantrage ich ausdrücklich auch Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wurde bisher von niemandem bestritten. Ich gehe davon aus, dass in einer Eintretensdebatte, solange nicht jemand Rückweisung oder Überweisung irgendwohin oder Nichteintreten beantragt, ein ausdrücklicher Antrag auf Eintreten zumindest nicht zwingend notwendig ist nach der Geschäftsordnung.Regierungschef Mario Frick:
Vielleicht zur Frage wegen den Kosten: Die Kosten sind in der Tat im Bericht und Antrag, der Ihnen vorliegt, zu hoch angesetzt. Es hängt auch damit zusammen, dass zum Zeitpunkt der Berichtverfassung: Mai 96 beziehungsweise, wenn man die Vorbereitung ansieht: April 96, noch nicht alle Zahlen definitiv auseinander gezogen waren. Der Fehler liegt darin, dass man bei diesen Kosten von Fr. 230'000 rund auch die Kosten für die Verteidigung in Strafsachen dazugezogen hat. Die richtige Zahl ist also in der Tat bei diesen rund Fr. 165'000. Es zeigt sich in dem Sinn, dass es sich recht gut eingependelt hat, um die Fr. 150'000. Die Vorlage hat aber dennoch ihre Berechtigung, weil es eben möglich ist, bei Ausreissern wie bei dieser Erbschaftssache, die erwähnt ist, dass hier Kosten anfallen, die sicherlich vom Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt sein können. Es ist ja in der Tat so, dass die Rechtsanwälte, die ja auf der einen Seite eine geschützte Spezies darstellen, hier aber zur Pflicht gezogen werden. Und da ist es sicherlich vernünftig, dass bei den Kostenfolgen eine Obergrenze gesetzt wird, was ja übrigens auch von der Rechtsanwaltskammer nicht bestritten war. Also zur Zahl, definitiv: Fr. 165'000 ist richtig.Eine Zusammenstellung macht recht wenig Sinn, weil es einfach eine Angabe ist, wieviel Verfahren relevant waren. Im Jahre 1994, das kann ich sagen, waren es 6 Verfahren, im Jahre 1995 waren es 14 Verfahren mit Gesamtkosten von Fr. 165'000 und die Schätzung für das Jahr 1996 ist 36 Verfahren mit rund Fr. 180'000 Kosten. Das vielleicht als Information.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Eintretensdebatte scheint beendet zu sein. Eintreten ist nicht bestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.§ 63 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 63 Abs. 4 steht zur Diskussion. Ich bin hier nicht der Meinung der Regierung, wie sie auf Seite 7 unten des Berichtes zum Ausdruck kommt, dass die Bedenken der Rechtsanwaltskammer wegen Unbestimmtheit und rechtsstaatlicher Bedenklichkeit hinsichtlich dieser Bestimmung unbegründet seien. Ich bin im Gegenteil der Meinung, dass eine derart unbestimmte Gesetzesbestimmung dem Legalitätsgrundsatz von Art. 92 der Verfassung widersprechen würde und dass die Regierung als Antragstellerin hinsichtlich dieser Vorlage bis zur 2. Lesung hier unbedingt eine entweder eingeschränkte oder genau spezifizierte Bestimmung in Vorschlag bringen sollte. Es ist von meiner Warte aus gesehen nichts dagegen einzuwenden, dass das Gericht die Gewährung von Verfahrenshilfe mit Auflagen versehen kann, beziehungsweise nur mit Auflagen gewähren kann, insbesondere die Beispiele, wie sie auf Seite 7 des Regierungsberichtes erwähnt werden, sind genau solche Beispiele, wie man sie dem Gericht als Möglichkeit zur Hand geben sollte. Wenn man zum Beispiel die Möglichkeit einführt, die Auflage zu erteilen, dass vorläufig nur ein Teil der Streitsumme eingeklagt werden kann, das ist ja eine der Punkte, die man in erster Linie im Sinn hat, ist dagegen nichts einzuwenden.
Was mich aber stört, sind so Formulierungen wie hier: «und anderen notwendigen Auflagen», die es aus dem Gesetz allein überhaupt nicht nachvollziehen lassen, wo die Grenze für die möglichen Auflagen ist, die da der Richter ziehen könnte, und die es mehr oder weniger dem völlig freien Ermessen, um nicht zu sagen, der Willkür des Richters überlassen, Auflagen jeder beliebigen Art und Weise einzuführen. Das halte ich, wie gesagt, nicht für zulässig.Regierungschef Mario Frick:
Ich nehme diese Ausführung gerne zur Kenntnis. Ich wollte am Anfang vehementen Widerspruch erheben, aber Sie haben es dann relativiert. Wenn es darauf hinaus läuft, dass man es präziser ausführen muss, bin ich einverstanden. Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob der Gesetzgeber in der Lage ist, wirklich alle möglichen Fälle explizit aufzuzählen. Ich darf Sie auch daran erinnern, dass in der Fassung des gültigen § 63 es ja in Abs. 1 auch heisst, dass dann, wenn die Rechtsverteidigung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist, der Richter ebenfalls keine entsprechende Verfahrenshilfe gewähren kann. Also auch hier hat der Richter ein grosses Ermessen; er hat zu erkennen: Ist es mutwillig oder ist es nicht? Da gibt man ihm sehr viel in die Hand. Das bedeutet, das bisherige Gesetz, der bisherige § 63 hat dem Richter eine sehr starke Kompetenz des Alles oder Nichts in die Hand gegeben, die hier insoweit relativiert wird, dass Auflagen gemacht werden können, dass auch weniger Leute durch den Rost fallen, nachdem ja schon der Abg. Ospelt dieseErrungenschaft der Verfahrenshilfe als soziale Errungenschaft gepriesen hat. Dennoch werde ich gerne die entsprechenden Vorbehalte überprüfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Möglichkeit in Abs. 1 von § 63, Herr Regierungschef, die Verfahrenshilfe überhaupt zu verweigern, wenn die Klagsführung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, das ist genauso eine sachliche Umschreibung, eine nachprüfbare Voraussetzung, wie ich sie in dem von der Regierung vorgeschlagenen Abs. 4 vermisse. Nachdem die Diskussion nicht mehr benützt wird, können wir weiterlesen.§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f steht zur Diskussion. Ich möchte zu dieser vorgeschlagenen Abänderung des bestehenden Bst. f die Regierung eigentlich fragen, was die Begründung ist für diese Einschränkung. Bisher heisst es ja «der notwendigen Kosten und Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten Verfahrenshelfer auf der Grundlage der geltenden Tarife geltend gemacht worden sind, aber nur in jenem Ausmass in welchem dem Verfahrenshelfer diese Kosten nicht anderweitig aufgrund eines prozessualen Kostenersatzanspruches ersetzt werden». Im Bericht habe ich keine Begründung dafür gefunden, warum man diese, ja, sehr starke Vereinfachung dieser Bestimmung für notwendig hält.
Regierungschef Mario Frick:
Danke für die Frage. Sie müssen mir einen Moment Zeit lassen, weil ich die alte Bestimmung noch kurz lese.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kann man auch bis zur 2. Lesung abklären.Regierungschef Mario Frick:
Das kann ich gerne abklären. Aber es hängt offenbar auch mit der Neuregelung zusammen, dass ja jetzt die klare oder sture Bindung an die Tarife aufgehoben istund im Rechtsanwaltgesetz aufscheint. Aber Sie haben recht, es fehlt eine schriftliche Erklärung, und die reiche ich gerne nach.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir fahren weiter.§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 ist an sich in diese Vorlage hinein gekommen, weil man damit auch auf die vermutete Einführung der Anwaltspflicht reagieren wollte. Diese ist ja gefallen, wie Sie wissen, im Dezember-Landtag letzten Jahres. Sie sehen es in der zweiten Zeile, wo es heisst: «soweit keine Anwaltspflicht besteht». Das heisst, aus der Optik der Regierung könnte diese Bestimmung, diese Abänderungsbestimmung gestrichen werden. Nun hat aber der Abg. Ospelt, unterstützt vom Abg. Marxer, das Thema betreffend Praktikanten noch einmal aufgegriffen. Also es war eigentlich nicht die Absicht der Regierung, das Praktikantenthema noch einmal zu bringen, aber der Abgeordnete nutzt natürlich die Gelegenheit, was ich verstehe.Also aus der Optik der Regierung kann man diese Abänderungsbestimmung streichen und den § 64 Abs. 1 Ziff. 3 in der bisherigen Fassung lassen, es sei denn, dass hier im Hohen Landtag ausdrücklich gewünscht wird, auf diese Bestimmung zurückzukommen und zwar eben wegen der Regelung betreffend der Rechtspraktikanten. Da wiederhole ich vielleicht, wenn ich das Wort gerade habe, auf Vorrat die damalige Auffassung der Regierung, die ja auch noch die heutige ist, dass von der Intention des Gesetzgebers klar ist, dass primär Rechtsanwälte diese Vertretung übernehmen sollen, dass aber dort, wo ersichtlich ist, dass es möglich ist, ein Verfahren, ein einfaches Verfahren in kurzer Zeit durchzuführen, es durchaus möglich sein sollte, dass auch Rechtspraktikanten dies betreuen. Wie gesagt, dies wird ja auch unter der Kuratel eines erfahrenen Richters sein.Ich kann die negativen Erfahrungen, die offenbar der Abg. Marxer zumindest gemacht hat, wie er gesagt hat, nicht teilen. Es war etwas Positives des Praktikums beim Landgericht, ich habe das ja auch gemacht, dass man selber auch Schriftsätze verfassen und auch vertreten durfte, ansonsten man sich hier und da einmal fragen muss, wieso man die Zeit dort unten absitzen muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch eine ganz andere Frage zu diesem Paragraph stellen. Herr Regierungschef, mir ist aufgefallen bei der Wiederholung, zum Grossteil ist es ja eine Wiederholung des bisherigen Textes, dass der Verfahrenshelfer nur zu den in § 31 Abs. 1 der ZPO angeführten Rechts- und Prozesshandlungen befugt ist, nicht jedoch zu den in § 31 Abs. 2 angeführten Handlungen, das ist im Wesentlichen die Substitutionsbefugnis. Das bedeutet in der Praxis, dass der Rechtsanwalt, der zum Verfahrenshelfer bestellt ist, nicht berechtigt ist, zum Beispiel einen Konzipienten seiner Kanzlei zu Gericht zu schicken oder überhaupt, wenn es einmal notwendigerweise der Fall sein sollte, einen anderen Kollegen für eine Verhandlung zu substituieren, weil er gar nicht substitutionsbefugt ist. Und mir ist eigentlich der Sinn dieser Einschränkung nicht klar. Ich habe auch in der ursprünglichen Regierungsvorlage Nr. 31/1993, mit der die Verfahrenshilfebestimmungen eingeführt wurden, keine Erklärung dafür gefunden, und möchte Sie bitten, der Frage bis zur 2. Lesung einmal nachzugehen, ob man hier nicht den Abs. 2 einfügen könnte. Es kann sein, dass das in der Praxis bisher vom Gericht überhaupt übersehen wurde, aber theoretisch kann es passieren, dass, wenn ein Richter das realisiert, dass er dann einige auftretende Vertreter wieder nach Hause schickt und sagt: Substitution, die gibt es nicht bei Verfahrenshilfe. Die Diskussion wird nicht mehr benützt zu diesem Paragraph, so dass wir weiter lesen können.§ 64 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
§ 71 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 71 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit ist die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung beendet.
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE
Wir kommen noch zur 1. Lesung des im selben Bericht enthaltenen Gesetzes betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes.Art. 26 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 Abs. 4 steht zur Diskussion. Ich habe eine Frage an die Regierung: Im Schlussabsatz heisst es jetzt im letzten Satz: «Über die Auszahlung der Vergütung entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer». Bisher hat es geheissen: «über die Höhe der Vergütung» und ich möchte nur fragen, möchte nur wissen, ob das inhaltlich irgendeine Änderung bedeutet, oder ob das unbedeutend ist und die Rechtsanwaltskammer nach wie vor vorgelegte Kostenabrechnungen der Verfahrenshelfer auch inhaltlich korrigieren kann.
Regierungschef Mario Frick:
Es ist in der Tat so, dass sich da inhaltlich nichts ändern hätte sollen, also dass auch über den Anspruch, das Bestehen des Anspruches zu entscheiden ist. Ich werde veranlassen, dass das bei einem allfälligen Bericht zur 2. und 3. Lesung entsprechend angepasst wird, damit wiederum diejenigen, die das nachvollziehen, nicht plötzlich das Gefühl haben, es hätte sich inhaltlich etwas geändert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke, Herr Regierungschef. Ich möchte nur erwähnen: Ich weiss, dass diese neue Formulierung einem Vorschlag der Anwaltskammer entspricht. Ich will nicht wieder als Störenfried hier auftreten gegen Vorschläge der Anwaltskammer, mich hat es nur inhaltlich interessiert. Ich weiss auch nicht, ob es von dort eine bestimmte Absicht gab oder einen bestimmten Wunsch, warum das geändert werden sollte. Aber Sie können das sicher abklären.Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, es macht auch aus einem andern Punkt Sinn. Über die Auszahlung bloss noch zu entscheiden, dann wäre ja der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ein besserer Kassenwart, und ich glaube, dass das nicht die Mutter des Gedankens war.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Dann können wir weiterfahren.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch die 1. Lesung des Rechtsanwaltsgesetzes beendet.
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