Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichtes durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften), (Nr. 105/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 11: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichtes durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften).
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 105/2009. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Mit der gegenständlichen Vorlage zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des SE-Gesetzes soll die Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und die Richtlinie 2007/63/EG hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung und der Spaltung von Aktiengesellschaften umgesetzt werden.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften soll unter anderem die Teilnahme von gebietsfremden Aktionären an der Generalversammlung erleichtert werden. Wichtige Änderungen dieser Umsetzung sind beispielsweise - die Veröffentlichung der Einladung und Berichterstattung der vorzulegenden Unterlagen im Internet spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung,
- die Beseitigung von Hindernissen für die Teilnahme an der Generalversammlung mit elektronischen Mitteln einschliesslich der elektronischen Abstimmung,
- die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses auf den Internetseiten des Emittenten.
Des Weiteren soll nunmehr die Richtlinie 2007/63/EG hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften umgesetzt werden. Ein Ziel dieser Richtlinie ist, die administrative Belastung der Unternehmen durch Rechtsvorschriften zu senken. Vor diesem Hintergrund soll es nunmehr den Aktionären durch Vereinbarungen ermöglicht werden, dass bei Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften von der Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen abgesehen werden kann.
Meines Erachtens sind sowohl die Stärkung der Rechte von Aktionären, welche nicht im gleichen Mitgliedstaat wohnhaft sind wie die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, als auch die Möglichkeit der Aktionäre auf die Prüfung eines Verschmelzungsplans zu verzichten, positive Änderungen des Gesellschaftsrechts und bin folglich für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich den Ausführungen des Abg. Vogt anschliessen. Wir haben es gehört, es geht um eine Umsetzung zweier EWR-Richtlinien durch eine Teilrevision des Aktienrechts. Es geht um die Verbesserung der Aktionärsrechte bei börsennotierten Unternehmungen, indem eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an der Generalversammlung und die Informationsmöglichkeiten ausländischer Aktionäre angestrebt wird. Da diese Anpassungen nur börsenkotierte Unternehmen betreffen, begrüsse ich die Vorlage. Ich gehe davon aus, dass die administrativen Vorkehrungen von den betroffenen Unternehmen problemlos bewältigt werden können, zumal sich diese nach der internen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ja auch in Grenzen halten werden.
Weiter soll das Verfahren bei der Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften dahingehend vereinfacht werden, dass eine Prüfung des Verschmelzungsplans durch unabhängige Sachverständige und die Erstellung eines Berichts der Sachverständigen für die Gesellschafter nicht erforderlich sind, wenn alle Gesellschafter darauf verzichtet haben. Ich sehe keinen stichhaltigen Grund, welcher gegen eine solche Erleichterung sprechen sollte. Ich bin daher für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich auch den Ausführungen meiner zwei Vorredner an. Auch ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten. Dennoch möchte ich die Regierung bitten, auf die 2. Lesung Folgendes abzuklären:
Wie den Ausführungen auf den Seiten 15 ff. dieses Berichts und Antrages entnommen werden kann, hat die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer in der Vernehmlassung angeregt, zu überprüfen, ob nicht generell im PGR gesetzliche Regelungen zu Spaltungen von Gesellschaften eingeführt werden sollten. Dies vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel die Schweiz ein Fusionsgesetz hat, welches diese Thematik regelt. Zudem ist es gemäss meinen Informationen so, dass das Öffentlichkeitsregister in der Vergangenheit bereits Spaltungen begleitet und zugelassen hat.
Die Regierung führt zu diesem Vorbringen der Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass es für Liechtenstein keine Verpflichtung zur Übernahme der Spaltungsrichtlinie gebe. Diese Begründung ist für mich nicht genügend, da es aus meiner Sicht für die Praxis wichtig wäre, diese Frage auch in Liechtenstein gesetzlich zu regeln und die Schnittstellen, zum Beispiel mit dem Grundverkehrsgesetz etc., zu klären. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für das Wort und vor allem für die wohlwollenden Voten der Abgeordneten Thomas Vogt, Christian Batliner und Diana Hilti. Ich werde diese Abklärungen gerne in die Wege leiten, vor allem auch betreffend dieser Schnittstelle mit dem Grundverkehr, die Sie erwähnt haben. Wie Sie ja richtig gesagt haben, haben wir keine Verpflichtung, aber wir werden das auf Sinnhaftigkeit und auf Grösse natürlich überprüfen und wie schnell so etwas machbar ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Nachdem es keine Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf die Vorlage unbestritten ist, können wir uns der Lesung der Vorlagen zuwenden.
Wir beginnen mit dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts und ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 262a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 262a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hierzu habe ich eine Frage zum Abs. 1: Wie viele EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften gibt es derzeit in Liechtenstein?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Ich müsste mich hier einer Schätzung bedienen. Ich glaube, ich liefere Ihnen lieber auf die 2. Lesung die genaue Anzahl. Mir kommen jetzt gerade so die grossen zwei/drei in den Sinn, die auf jeden Fall börsenkotiert sind, aber ich glaube, ich liefere Ihnen auf die nächste Lesung die richtige Zahl.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen.Art. 332 Abs. 2, 2a, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 332 Abs. 2, 2a, 5 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich noch eine Frage zum Abs. 5: Gemäss Abs. 5 ist es bei EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften möglich, dass ein Vertreter mehrere Personen vertritt. Ist dies bei anderen Aktiengesellschaften auch möglich oder nur bei EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften? Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich müsste jetzt grad tief ins Gesetz gehen, aber ich sage, nach meinem Wissensstand ist es auch bei anderen Gesellschaften möglich, dass das so ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 332a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 332a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 333 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 333 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 334 Abs. 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 334 Abs. 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Sachüberschrift vor Art. 339a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 339a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 339a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 339a (neu) steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 339b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 339b (neu) steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 339c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 339c (neu) steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 339d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 339d (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 339e (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 339e (neu) steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Eine nochmalige Überprüfung des Art. 339e Abs. 4 hat für mich ergeben, dass dieser Abs. 4 aus der Vorlage gestrichen werden kann, weil grundsätzlich gilt, dass die Einberufung für die ordentliche Generalversammlung zumindest 30 Tage vor der Generalversammlung bekannt zu machen ist. Das ist so in Art. 339a Abs. 1 vorgesehen. Bei der ausserordentlichen Generalversammlung kann sich die Frist auf 21 Tage verkürzen. Das ist in Art. 339a Abs. 3 geregelt. Art. 339e Abs. 4 sollte eine Umsetzung von Art. 5 letzter Absatz der Richtlinie 2007/36/EG gewährleisten. Die Richtlinie sieht in Abs. 5 letzter Absatz vor, dass, wenn die Einberufung zur Hauptversammlung erst nach dem 21. Tag vor der Versammlung ergeht, sich die Frist für den im vorhergehenden Absatz genannten Zeitraum entsprechend verkürzt.
Da die Einberufungsfristen nun aber so gewählt wurden, dass eine Einberufung nach dem 21. Tag vor der geplanten Generalversammlung gar nicht möglich ist, ist Art. 5 letzter Absatz der Richtlinie bereits hierdurch schon umgesetzt. Damit wird meines Erachtens dieser Abs. 4 der Vorlage obsolet. Wir werden das auf die 2. Lesung dann nochmals ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, lesen wir weiter.Art. 340 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 340 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 340a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 340a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 351c Abs. 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 351c Abs. 5 (neu) steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 10 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft in 1. Lesung beraten und somit Traktandum 11 abgeschlossen.-ooOoo-