Abänderung der Konkursordnung (Nr. 111/2009); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 12: Abänderung der Konkursordnung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nummer 111/2009.
Die Regierung stellt den Antrag, die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen. Darüber werde ich dann abstimmen lassen.
Vorerst steht der Bericht und Antrag zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie der Seite 6 dieses Berichts und Antrages zu entnehmen ist, hat der Oberste Gerichtshof am 5. November dieses Jahres zwei Entscheidungen getroffen, die dazu führen würden, dass das Land als Konkursgericht bei einem Antrag auf Konkurs einer Verbandsperson in jedem Fall ein Konkursverfahren eröffnen und einen Massenverwalter bestellen müsste, ohne darauf zu achten, ob die Kosten dieses Verfahrens auch durch entsprechendes Vermögen gedeckt sind. Mit diesen Entscheidungen hat der OGH die bisherige langjährige Praxis des Land-/Konkursgerichts sozusagen über den Haufen geworfen.
Würde man diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachten, ergäben sich in der Praxis die folgenden zentralen Probleme:
- Die Zahl der Konkursverfahren würde massiv steigen, wobei auch zu beachten ist, dass in Liechtenstein nicht nur tätige Gesellschaften, sondern derzeit auch sehr viele Sitzgesellschaften Konkursanträge stellen.
- Es wäre in der Praxis sehr schwer, Masseverwalter zu finden, die ein solches Mandat übernehmen, ohne ihr Honorar und ihre Barauslagen gedeckt zu haben. Dies würde wohl über kurz oder lang dazu führen, dass das Land diese Kosten und auch die Verfahrenskosten übernehmen müsste. Gemäss den Ausführungen auf Seite 7 des Bericht und Antrages wäre dafür mit einem Kostenrahmen von CHF 6 bis 15 Mio. im Jahr zu rechnen.
Es ist daher dringend erforderlich, hier die Bestimmungen in der Konkursordnung so anzupassen, dass die bisherige Praxis, dass ein Konkursantrag abgewiesen werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Gesellschaft über kein Vermögen verfügt, mit welchem die Kosten des Konkursverfahrens gedeckt werden können, gesetzlich verankert wird. Ich begrüsse daher diese Vorlage und bin für Eintreten. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Durch zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde völlig überraschend eine langjährige Praxis des Landgerichtes aus den Angeln gehoben. Konkursanträge über juristische Personen können fortan nicht mehr abgewiesen werden, wenn diese über keine, die Kosten des Konkursverfahrens deckende Aktiven verfügen.
Folge dieser Entscheidung ist, dass der Konkursrichter auch für den Fall, dass kein Vermögen vorhanden ist, den Konkurs zu eröffnen und einen Rechtsanwalt als Masseverwalter zu bestellen hat. Für die Kosten und Auslagen der Masseverwaltung sowie der Publikation der Konkurseröffnung wird letztendlich das Land aufzukommen haben. Unabhängig davon, ob das Konkursverfahren gleich wieder eingestellt werden kann bzw. wird.
Pro Jahr fallen rund 850 bis 900 derartige Konkurse an. Dem Land können somit ohne Weiteres unnötige jährliche Kosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken anfallen. Die Vorlage, mit welcher die langjährig bestehende Praxis wieder eingeführt werden soll, ist daher sehr zu begrüssen. Auch ist zu begrüssen, dass heute eine abschliessende Lesung erfolgen soll.
Ich empfehle jedoch, dass die Gesetzesvorlage auch für dringlich erklärt wird. Dies aus folgenden Gründen:
Derzeit sind gemäss Auskunft des zuständigen Landrichters bereits zirka 100 Fälle beim Landgericht pendent. Pro Monat werden in der Regel 70 bis 80 Konkursanträge gestellt, wobei im Dezember üblicherweise eine höhere Anzahl von Konkursanträgen zu verzeichnen ist. Wird das Gesetz nicht für dringlich erklärt, kann es frühestens zirka Ende Januar in Kraft treten. Dann werden vermutlich bereits über 200 Fälle pendent sein.
Der zuständige Landrichter müsste heute die Konkurse eigentlich eröffnen, für alle Fälle einen Masseverwalter bestellen und die Konkurseröffnung in den Landeszeitungen publizieren. Auf die unnötigen Kostenfolgen bin ich bereits eingegangen. Ein längeres Zuwarten ist aus Sicht des Landgerichtes nur schwer zu rechtfertigen. Der zuständige Landrichter würde deshalb eine Dringlicherklärung sehr begrüssen. Gegen eine solche Dringlicherklärung spricht denn auch nichts, da durch das Gesetz - wie erwähnt - nur eine langjährige Gerichtspraxis gesetzlich verankert wird. Ich stelle daher entsprechend Antrag und bitte Sie, diesen zu unterstützen. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Wie meine Vorredner ausgeführt haben, besteht derzeit tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beim Konkursgericht und ich werde den Antrag des Abg. Christian Batliner unterstützen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir, da Eintreten ja unbestritten ist, die 1. Lesung vornehmen.
Ich bitte das Sekretariat, die Lesung zu beginnen.
Art. 7 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Konkursordnung durchgeführt.
Die Regierung beantragt, diese Vorlage abschliessend zu behandeln. Wir werden also eine 2. Lesung durchführen. Ich werde allerdings darüber abstimmen lassen:
Wer damit einverstanden ist, dass wir jetzt die 2. Lesung durchführen, möge bitte die Stimme jetzt abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden stattgegeben.
Ich schlage vor, dass wir die zweite Lesung trotz der Kürze mit Artikelaufruf durchführen, wenn keine Opposition aus dem Plenum kommt.
Das ist nicht der Fall.
Dann bitte ich, mit der 2. Lesung zu beginnen.
Art. 7 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir stimmen ab.
Wer mit Art. 7 Abs. 3 einverstanden ist, möge bitte die Stimme jetzt abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden zugestimmt.
Wir lesen weiter.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir stimmen ab.
Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden zugestimmt und fahren weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir stimmen ab: Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden die Zustimmung erteilt.
Wir kommen nun zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir dem Gesetz mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden zugestimmt und die Vorlage in 2. Lesung abschliessend behandelt.
Wir kommen nun zum Antrag des Abg. Christian Batliner, diesen Beschluss für dringlich zu erklären: Wer mit dieser Dringlichkeitserklärung einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir der Dringlichkeitserklärung mit 23 Stimmen bei 24 Anwesenden stattgegeben, die Vorlage abschliessend behandelt und sie für dringlich erklärt.
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