Revision des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (KomG-Revision 2009), (Nr. 110/2009); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Revision des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (KomG-Revision 2009).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 110/2009. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Gerold Büchel
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort, geschätzte Abgeordnete. Mit dem Gesetz und Verordnungspaket betreffend die elektronische Kommunikation wurde bereits im Jahre 2006 ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation in Liechtenstein geschaffen. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Verhinderung oder Bekämpfung von Missbrauch liechtensteinischer Rufnummern und die Umsetzung und Durchführung von EWR-Recht bezüglich der Verwendung von verschiedensten elektronischen Frequenzbereichen. Bei diesen Frequenzbereichen wird geregelt, welche Technologien in welchen Frequenzen eingesetzt werden dürfen. So wird hier beispielsweise definiert, in welchem Bereich Funknetze, Hörgeräte, Zählerablesesysteme, Ordnungssysteme oder Mobilfunknetze betrieben werden dürfen.
Seit der Einführung dieses neuen Rechtsrahmens konnten umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden, die es anlässlich dieser hier vorliegenden Revision einzuarbeiten gilt. Neben den gesammelten Erfahrungen erfordern vor allem aber auch die sehr dynamischen Entwicklungen im technischen wie auch speziell im EWR-rechtlichen Umfeld eine erste Anpassung des geltenden Rechts.
Neu wird die Kompetenzverteilung zwischen Regierung und Regulierungsbehörde in Bezug auf die Verwaltung und die Identifikationsmittel und Frequenzen erfolgen. Auch wird in der neuen Revision durch Einschränkung der Vertragsautonomie der Schutz des Endnutzers verstärkt. Mit den neuen Vorschriften werden aber nicht nur Nutzer schützende Regelungen, sondern auch Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Rufnummern getroffen. Des Weiteren wird neu die Transparenz für den Nutzer dadurch erhöht, indem neu die Verpflichtung gilt, bei Werbung von Mehrwertdiensten und Kurzwahldatendiensten auf die Preise hinzuweisen und eine Preisansage vorzunehmen. Durch die Einführung von Preisobergrenzen und die Pflicht der Zwangstrennung nach einer mit Verordnung festzulegenden Verbindungsdauer wird zusätzlich dem Risiko missbräuchlichen Angebots entgegengewirkt.
Die im hier vorliegenden Bericht und Antrag zur Debatte stehenden Gesetzesanpassungen gültigen Rechts werden in den Grundsätzen von den Vernehmlassungsteilnehmern durchwegs als sehr positiv erachtet. Vor allem aber wird einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung höchster Stellenwert eingeräumt, für welche diese Vorlage die Grundlage bietet.
Bedenken werden hauptsächlich im Bereich des Datenschutzes und in dem Zusammenhang mit der Vorratsdatenerfassung geäussert. Die diesbezüglich relevanten Artikel haben aber schon im verabschiedeten Gesetz des Jahres 2006 bestanden, wurden in dieser Vorlage verbessert und stehen meines Erachtens nicht mehr zur Diskussion. Zu bemerken gilt aber, dass diese erneut eingebrachten Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer nicht nur in unserem Land ein Thema sind.
Bei der zugrunde gelegten EU-Richtlinie wird auch in anderen Ländern sehr kontrovers diskutiert. Zu diesem Punkt führt die Regierung in ihrem Bericht auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Februar 2009 aus - ich zitiere: «Dieser aus Sicht der Regierung überzeugende Ansatz des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass das Hauptaugenmerk bei der Umsetzung nicht nur auf die Vorratsdatenspeicherungspflicht selbst, sondern auf die Verwertung der auf Vorrat gespeicherten Daten zu richten ist. Letztere Frage ist von eigentlicher Brisanz und von jedem nationalen Gesetzgeber nach den eigenen Massstäben zu lösen».
An dieser Stelle bitte ich die Regierung, bei der Verwertung von auf Vorrat gespeicherten Daten eine für die Strafverfolgungsbehörde einerseits sowie die Anbieter andererseits vertretbare Lösung zu gewährleisten. Diese soll überdies den Anforderungen des Datenschutzes im Bereich der elektronischen Kommunikation gerecht werden.
Des Weiteren möchte ich die Regierung bitten, die diesbezügliche internationale Weiterentwicklung weiter im Auge zu behalten.
Abschliessend möchte ich mich der Anregung der LIHK anschliessen und die Regierung bitten, die weiterhin nicht optimale, so genannte normale Erreichbarkeit im Fürstentum Liechtenstein nach Möglichkeit weiter zu verbessern - eine Erreichbarkeit, welche im Jahre 1999 massgeblich verschlechtert wurde und seither bis heute nicht mehr eine Qualität vergangener Tage erreicht hat. Zusammenfassend kann ich den vorliegenden Antrag unterstützen. Vielen Dank.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im Jahr 2006 wurde ein neues Gesetz zur elektronischen Kommunikation geschaffen. Seit dessen Inkrafttreten gab es erstens auf Seiten der EU einige einschlägige Entscheidungen zu diesem Thema und zweitens eine Weiterentwicklung des EWR-Rechts im Bereich der elektronischen Kommunikation. Zudem stellte sich heraus, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Missbrauchs liechtensteinischer Rufnummern und der Struktur des liechtensteinischen Nummerierungsplanes Handlungsbedarf besteht. Auf Seite 25 ff. des Berichts und Antrages wird ausgeführt, dass insbesondere die Rufnummern der Rufnummerngasse 6 missbräuchlich genutzt werden.
Durch diesen Missbrauch werden ausländische Anbieter und/oder Endnutzer durch die Nutzung von Rufnummern mit der liechtensteinischen Landeskennzahl bewusst getäuscht und finanziell geschädigt. Es ist zu hoffen, dass mit diesen nun vorgeschlagenen Änderungen dieser Missbrauch, der aus Landesinteresse zu verhindern ist, nicht mehr stattfinden kann und auch die Endnutzer hier besser geschützt werden.
Zudem begrüsse ich, dass mit dieser Vorlage die Kompetenzverteilung zwischen der Regierung der Regulierungsbehörde neu geregelt wird und hier klare Trennungen vorgenommen werden.
Dann hätte ich noch eine Frage an die Regierung. Auf den Seiten 32/33 werden die Neuregelungen bezüglich der Preisregulierungen ausgeführt, und hier erhält die Regierung neue Kompetenzen, diese im Rahmen der Verordnung festzulegen. Wenn es möglich ist, hätte ich hier gerne Ausführungen, welche Überlegungen sich hier die Regierung zu diesen Preisregulierungen bereits gemacht hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Lassen Sie mich einleitend auch noch kurz einige Ausführungen aus Sicht der Regierung zu dieser Gesetzesvorlage machen. Einiges wurde ja schon erwähnt, aber ich denke, es ist auch wichtig für die Materialien, wenn noch der eine oder andere Schwerpunkt aufgeführt wird.
Sie haben es bereits gesagt. Die Ausgangslage ist wie folgt: Mit dem Kommunikationsgesetzpaket 2006 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation in Liechtenstein geschaffen, der in Übereinstimmung mit dem einschlägigen EWR-Recht auf völlig neuen Prinzipien beruht und sich vom alten Telekommunikationsrecht sowohl in systematischer als auch in materieller Hinsicht grundlegend unterscheidet.
Seit der Einführung dieses neuen Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation konnten in der behördlichen Praxis eine Vielzahl von Erfahrungen gesammelt und auch vereinzelt Regelungsdefizite ausgemacht werden. Darüber hinaus haben sich zwischenzeitlich sowohl das rechtliche, insbesondere EWR-rechtliche, als auch das technische Umfeld im Bereich der elektronischen Kommunikation mit der gewohnten Dynamik entwickelt, sodass auch insofern eine Anpassung des geltenden Rechts notwendig ist. Insgesamt stehen derzeit 21 EWR-Rechtsakte zur Umsetzung bzw. Durchführung in Liechtenstein an, die von regulatorischen bis hin zu technischen Fragen sämtliche Teilbereiche des Kommunikationsrechts tangieren. Ausserdem hat Liechtenstein mit dem Missbrauch liechtensteinischer Rufnummern zu kämpfen, weshalb auch - und gerade in dieser Hinsicht - aus Sicht der Regierung Handlungsbedarf für den liechtensteinischen Gesetzgeber besteht.
Die Schwerpunkte der Vorlage sind wie folgt: Nach dem geltenden Recht ist ein Zusammenwirken von Regierung und Regulierungsbehörde im Bereich der Verwaltung von Identifikationsmitteln und Frequenzen vorgesehen, und zwar in Bezug auf den Erlass allgemein verbindlicher Kundmachungen. Diese kompetenzrechtliche Gemengenlage wurde im Wesentlichen aus dem Telekommunikationsgesetzpaket 1996 übernommen und hat in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten geführt. Sie soll daher - und das hat die Abg. Diana Hilti auch ausgeführt - durch eine klare Neuregelung ersetzt werden. Der Erlass von allgemein verbindlichen Durchführungsbestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation fällt inskünftig in die ausschliessliche Kompetenz der Regierung, der Erlass von individuell konkreten Verwaltungsakten dagegen in die ausschliessliche Kompetenz der Regulierungsbehörde.
Ein zweiter Schwerpunkt - und das haben Sie auch ausgeführt - ist der Schutz der Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste. Dieser Schutz soll im Lichte der bisherigen Erfahrungen erheblich ausgebaut werden. Im Einzelnen geschieht dies durch Einführung eines ganzen Bündels an neuen Bestimmungen nach deutschem Vorbild, mit denen verschiedene Themenbereiche geregelt werden, so zum Beispiel die Preistransparenz, die Ausgabenkontrolle, die Verbesserung des Missbrauchsschutzes oder auch die Effizienz des Rechtsschutzes.
Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage betrifft die Transparenz der Regulierungstätigkeit. Die Transparenz der Regulierungstätigkeit soll im Interesse der Anbieter und Nutzer weiter gesteigert werden. Im Einzelnen geschieht dies durch Präzisierung bzw. Ergänzung der Bestimmungen betreffend die Bekanntmachung von Massnahmen der Regulierungsbehörde mit beträchtlichen Auswirkungen und die Veröffentlichung von Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht.
Nicht zuletzt stellt die Anpassung des Datenschutzes im Bereich der elektronischen Kommunikation einen wesentlichen Schwerpunkt dieser Vorlage dar. Der Hintergrund ist der folgende: Das Datenschutzrecht im Bereich der elektronischen Kommunikation soll durch die gegenständliche Revision grundlegend revidiert werden. Dabei soll insbesondere die Richtlinie 2006/24/EG vollständig umgesetzt und eine umfassende Kontrolle des Datenschutzes im Bereich der elektronischen Kommunikation durch die Datenschutzstelle eingeführt werden. Im Einzelnen geschieht dies durch Präzisierung bzw. Ergänzung der Bestimmungen betreffend die Mitwirkung bei einer Überwachung. Das betrifft die Art. 52 ff. des Kommunikationsgesetzes.
Im Unterschied zum deutschen Recht sowie zum aktuellen Entwurf der österreichischen Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG hat sich die Regierung dafür entschieden, den Richtervorbehalt ausnahmslos vorzuschreiben und nicht etwa im Falle der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung von schweren Straftaten darauf zu verzichten. Einzige Ausnahme vom Richtervorbehalt bleibt weiterhin die Standortfeststellung nach Art. 51 Kommunikationsgesetz, bei der jedoch die Dringlichkeit der Suche und Rettung einer in Not geratenen Person eine solche Ausnahme nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu verlangt. Damit hat sich die Regierung für eine bürger- und grundrechtsfreundliche Ausgestaltung der Verwertung von Inhalts- und/oder Vorratsdaten durch die Bürger entschieden.
Damit ist auch die Anmerkung oder Anregung des Abg. Gerold Büchel beantwortet. Anhand dieser beiden neu eingefügten Artikel bei Art. 52 des Kommunikationsgesetzes sehen Sie, dass hier ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden einerseits und den Telekommunikationsanbietern sowie den Bürgern andererseits gefunden worden ist.
Dann noch eine kurze Bemerkung zur Frage der Abg. Diana Hilti. Bei diesen verschiedenen Themen geht es um unterschiedlichste Instrumente, die zum Einsatz kommen. Das wichtigste Instrument ist sicherlich, dass für bestimmte Tarife Preisobergrenzen festgesetzt werden können. Das ist ein Punkt, welcher in der Vergangenheit nicht immer klar war. Die Regierung hat das zwar per Verfügung und Kundmachung gemacht, und die Gerichte haben hier der Regierung auch Recht gegeben, aber um das Ganze definitiv auf eine solide Rechtsbasis zu stellen, hat sich die Regierung entschieden, entsprechende Vorlagen ins Gesetz mit aufzunehmen.
Weiter ist auch die Preistransparenz ein wichtiger Punkt. Hier geht es darum, Preisangaben zu machen, insbesondere Preisansagen. Zum Beispiel bei hoch tarifierten Diensten haben Sie heute oft die Situation, dass Sie gar nicht wissen, dass diese hoch tarifiert sind. Also Sie haben zum Beispiel das Gefühl, dass Sie einen ganz normalen Anruf tätigen, und wenn Sie die Abrechnung bekommen, stellen Sie fest, dass dieser Anruf eben mit hohen Tarifen tarifiert war. Und solche Dinge wollen wir verhindern. Und da gibt es eine ganze Palette von Instrumenten, die bereits im Ausland erfolgreich eingesetzt werden und die dann im Rahmen einer entsprechenden Verordnung hier auch in Liechtenstein Anwendung finden sollen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Ausführungen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. In Anbetracht der Zeit und vor dem Hintergrund, dass ich davon ausgehe, dass hier bei der Gesetzesvorlage nicht wirklich viele Fragen etc. kommen werden, möchte ich beantragen, auch die 1. Lesung bereits mit Artikelaufruf durchzuführen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sie haben den Antrag gehört. Die Abg. Diana Hilti möchte, dass wir die 1. Lesung per Artikelaufruf durchführen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 15 Stimmen bei 17 Anwesenden stattgegeben.
Damit können wir mit der 1. Lesung beginnen und ich bitte das Sekretariat, diese per Artikelaufruf vorzunehmen.Art. 1 Abs. 3 Bst. i und k sowie Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 1 Abs. 3 Bst. i und k sowie Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36, 45a, 48, 48a und 53 bis 68 wird aufgerufen.
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Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36, 45a, 48, 48a und 53 bis 68 steht zur Diskussion.
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Art. 5 Abs. 2 Bst. i wird aufgerufen.
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Art. 10 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
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Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir fahren fort.Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 wird aufgerufen.
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Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgerufen.
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Art. 29 Abs. 1, 2 Bst. d sowie Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f bis h sowie Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird aufgerufen.
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Art. 41 Abs. 1 Satz 1 steht zur Diskussion.
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Art. 43 Abs. 2 Bst. c wird aufgerufen.
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Art. 43 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
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Art. 44 Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 44 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 49 Abs. 2 Bst. a und e wird aufgerufen.
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Art. 49 Abs. 2 Bst. a und e steht zur Diskussion.
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Art. 51 Abs. 3a wird aufgerufen.
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Art. 51 Abs. 3a steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 52 wird aufgerufen.
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Sachüberschrift vor Art. 52 steht zur Diskussion.
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Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c, Abs. 2 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c, Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
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Art. 52a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 52b wird aufgerufen.
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Art. 53 Abs. 1 und 3 wird aufgerufen.
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Art. 54 Abs. 2 Bst. f und g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 Abs. 2 Bst. f und g steht zur Diskussion.
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Art. 61 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 62 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 63 Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 63 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 70 Abs. 2 Bst. e bis eter und l bis u wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 76 Bst. l, m und r wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 76 Bst. l, m und r steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
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III. wird aufgerufen.
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IV. wird aufgerufen.
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Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 24 erledigt. -ooOoo-