GESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT (IVERSVG) SOWIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT (IPRG), (NR. 100/1997), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir jetzt zu Traktandum 10: Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht sowie Abänderung des Gesetzes über das internationale Vertragsrecht, was wohl in der Einladung falsch zitiert wird. Es müsste heissen: Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich möchte hier nochmals die schon bei der 1. Lesung relevierte Frage aufwerfen, ob es nicht bei der Anwendung Probleme geben kann, wenn hier auf das Gesetz über das internationale Privatrecht verwiesen wird subsidiär, und wir gleichzeitig aber in diesem IPR-Gesetz die Bestimmungen über Versicherungsverträge aufheben sollen und dort in Art. 42 Abs. 2 für Versicherungsverträge ausschliesslich auf das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht verweisen sollen. Dass die Gesetze also wechselseitig auf sich verweisen, ohne dass unter Umständen im Einzelfall eine Lösung angeboten wird.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Hierzu möchte ich ausführen, dass der Verweis natürlich auf die Bestimmungen des allgemeinen internationalen Privatrechts gemeint ist. Das ist übrigens auch so von Art. 7 Abs. 3 der zweiten Schadensrichtlinie und Art. 4 Abs. 5 der zweiten Lebensrichtlinie ausdrücklich vorgesehen. Hierzu zählen zum Beispiel der Grundsatz der stärksten engsten Beziehung von § 1 IPRG, der Grundsatz der Amtswegigkeit, die Vorbehaltsklausel, die Form einer Rechtshandlung usw.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen.Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Nur eine redaktionelle Anmerkung: Wir haben, glaube ich, in der 1. Lesung gesagt, dass es in der 2. Zeile "Versicherungsaufsichtsgesetzgebung" heissen müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ändert die Regierung ihren Antrag in diesem Sinne ab?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nein. Und zwar deshalb nicht, weil wir eine offene Formulierung wollen. Wir wollen also die Versicherungsgesetzgebung, nicht nur die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung. Es könnte sich um Informationspflichten handeln, die in der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung enthalten sind, ebenso wie solche, die im zukünftigen Versicherungsvertragsgesetz enthalten sind, sodass wir eigentlich beide hier darunter haben wollen. Und das ist mit der offenen Formulierung der Versicherungsgesetzgebung besser bewerkstelligt, als wenn wir jetzt "Versicherungsaufsichtsgesetzgebung" sagen würden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit der Erlassung des Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: einhellige Zustimmung
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