GESETZ ÜBER DIE INFORMATION UND MITWIRKUNG DER ARBEITNEHMER IN DEN BETRIEBEN (MITWIRKUNGSGESETZ) (NR.72/1996), 1. LESUNG (EWR)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 10: Gesetz über die Information und Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), Nr. 72/1996. Der Bericht und Antrag der Regierung zu diesem Gesetz steht zur Diskussion.Abg. Lorenz Heeb:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Das dem Landtag vorliegende Mitwirkungsgesetz ist begründet auf vier im Regierungsbericht erwähnte EWR-Richtlinien-Bestimmungen. Diese Vorlage entspricht den Minimalanforderungen der EWR-Rahmenbedingungen zur Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft in ihren Informations- und Konsultationsrechten. Sie orientiert sich am schweizerischen Mitwirkungsgesetz. Mit diesem Gesetz wird den Betrieben vorgeschrieben, ihre Arbeitnehmer in den wichtigen Angelegenheiten wie Massenentlassungen, Betriebsübergänge, Gesundheitsschutz frühzeitig zu informieren beziehungsweise anzuhören.Dieses Gesetz verleiht ausserdem den Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten das Recht, eine Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Auch diese Beschäftigtenzahl ist identisch mit dem schweizerischen Mitwirkungsgesetz. Allerdings gilt es zu bemerken, dass der Entwurf des Bundesrates des schweizerischen Gesetzes von einer Betriebsgrösse von 20 Beschäftigten ausging. Erst durch das bekanntlich mehrheitlich besetzte bürgerliche Parlament der Schweiz wurde diese Zahl auf 50 erhöht. Der liechtensteinische Arbeitnehmerverband schlägt in seiner Vernehmlassungsstellungnahme eine minimale betriebsratsberechtigte Zahl von 10 Beschäftigten vor. Dies scheint mir jetzt doch ein bisschen zu tief angesetzt. Bei einer Betriebsgrösse von 10 Beschäftigten wären beinahe ein Drittel, gemäss Art. 5 dieser Vorlage, als Betriebsräte tätig. In dermassen kleinen Betrieben funktioniert in der Regel die Information zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf einer persönlichen direkten Ebene, ohne dass der Umweg Betriebsrat sinnvoll ist.Ich könnte mir vorstellen, dass eine Betriebsgrösse ab 30 Beschäftigten einen sinnvollen Kompromiss zwischen der Regierungsvorlage und den Forderungen des Arbeitnehmerverbandes darstellen würde. Ich bin mit der Begründung der Regierung nicht einverstanden, dass die aufwendige Betriebsratsbestellung zu belastend für Klein- und Kleinstbetriebe ist und deshalb die Beschäftigtenzahl vonmindestens 50 sinnvoll sei. Meines Erachtens ist das Bestellungsverfahren weniger aufwendig, wenn der Betrieb auch kleiner ist. Erfahrungsgemäss funktioniert in kleinen Betrieben die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch ohne Betriebsrat, denn nur informierte Leute sind auch motivierte Leute, die zur vollen Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber arbeiten. Die Bestellung eines Betriebsrates bleibt trotz dieses Gesetzes fakultativ und muss erst von der Mehrheit der Arbeitnehmer, der Beschäftigten gewünscht sein - und erst dann erfolgt die Wahl eines Betriebsrates. Die Möglichkeit jedoch muss unbedingt per Gesetz gegeben sein, wenn es die Situation erfordert.Als einziger Verband begrüsst der liechtensteinische Arbeitnehmerverband dieses Gesetz. Er repräsentiert allerdings auch als einziger Stellungsnehmer die Arbeitnehmerschaft. Seitens der Arbeitgeber wurde der Entwurf in mehreren Stellungnahmen als nicht für notwendig befunden oder sogar gänzlich abgelehnt. Ich finde keinen Grund, weshalb die Arbeitgeberseite Bedenken oder sogar Ängste gegenüber diesem wirklich nur die Minimalanforderungen der EWR-Bestimmungen erfüllenden Gesetz haben sollte, handelt es sich doch bei den gewährten Rechten nur um Informations- und Konsultationsrechte und keineswegs um Mitbestimmungsrechte. Auch wenn verschiedenste Mitwirkungsrechte, wie dies die Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme erwähnt, im Gesamtarbeitsvertrag bereits beinhaltet sind, begrüsse ich doch dieses Gesetz, denn Verträge sind kündbar, Gesetze jedoch müssen eingehalten werden und bleiben ein Garant für diese minimalen Rechte der Arbeitnehmer. Ich bin für Eintreten auf das vorliegende Mitwirkungsgesetz.Abg. Paul Vogt:
Mein Vorredner hat bereits erwähnt, dass die Grundlage für dieses Gesetz das schweizerische Mitwirkungsgesetz ist. Dieses Schweizer Gesetz ist ursprünglich im Rahmen der Eurolex entstanden und dann als Swisslex noch einmal auf den Tisch gekommen. Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates war bedeutend fortschrittlicher. Es wurde dann nach und nach ein Stück um das andere aus dieser bundesrätlichen Vorlage herausgenommen und es wurde immer weniger arbeiterfreundlich gestaltet. Jetzt haben wir es mit einer Vorlage zu tun, die nur noch den absoluten minimalen europäischen Standard einführen will. Der Begriff Mitwirkung greift meines Erachtens noch zu hoch. Es geht nur noch, so wie ich das Gesetz lese, um ein Informationsrecht. Die Arbeitnehmer haben noch das Recht Informationen zu erhalten, aber ich lese nirgends mehr, dass sie auch ein Anhörungsrecht haben. Es ist keine Begründungspflicht mehr enthalten für die Entscheidungen der Unternehmer. Ich weiss also nicht, ob der Begriff, den mein Vorredner verwendet hat, «Konsultationsrecht», nicht bereits zu weit führt.Trotzdem begrüsse ich das Gesetz. Es steckt wenigstens organisatorisch einen gewissen Rahmen ab. Das Recht auf die Bildung einer Arbeitnehmervertretung wird wenigstens für Unternehmen ab 50 Beschäftigten gewährleistet. Dies ist immerhinein kleiner Fortschritt. Ich würde es auch begrüssen, wenn man die Zahl von 50 Beschäftigten senken würde.Ich habe einige kritische Anmerkungen zu machen zum Bericht und Antrag der Regierung. Zunächst ist mir aufgefallen, dass das Gesetz in vielen Bestimmungen oder fast in allen Bestimmungen von der schweizerischen Vorlage abweicht. Oft scheint es sich dabei nur um redaktionelle Änderungen zu handeln. Ich bin mir dabei aber nicht immer sicher, ob nicht auch materielle Änderungen vorgenommen wurden. Diese Änderungen sind meines Erachtens zu wenig begründet.Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Regierung unmotiviert von der schweizerischen Vorlage abgewichen ist, weil dadurch Unsicherheiten entstehen bei der Rechtsprechung und auch Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes. Zudem scheint mir, dass die liechtensteinische Vorlage gegenüber dem schweizerischen Mitwirkungsgesetz noch einmal einige Abschwächungen beinhaltet. Ich werde dazu noch Fragen stellen bei der Lesung. Ich möchte allerdings vorausschicken, ich bin mir nicht sicher, ob es sich dabei um Abschwächungen handelt oder nicht. Vereinzelt bin ich überzeugt, dass es sich um Verschlechterungen handelt, aber vielleicht wird mich der zuständige Regierungsrat dann beruhigen.Insgesamt muss ich sagen, bleiben für mich als Nicht-Juristen doch einige Unsicherheiten bestehen, weil das Gesetz insgesamt nicht in allen Punkten sehr klar formuliert. Mir ist zum Beispiel nicht klar, wie sich das verhält, wenn keine Arbeitnehmervertretung gebildet wird in einem Betrieb, ob dann die Arbeitnehmer einfach schriftlich informiert werden können durch ein mehr oder weniger belangloses Schreiben oder ob die Arbeitnehmer das Recht haben, sich gewissermassen in einer Betriebsversammlung zu versammeln und dort ihre Informationen zu erhalten und ob allenfalls eine solche Betriebsversammlung auch während der Arbeitszeit durchzuführen ist? Das sind konkrete Fragen, die mir vielleicht der Regierungsrat noch beantworten kann.Abg. Marco Ospelt:
Danke, Herr Präsident. Nach meiner Meinung kommt eine gesetzliche Regelung über die Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben dem Interesse sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entgegen. Dieses Gesetz entspricht einerseits einer Notwendigkeit, denn es konkretisiert die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerschaft zu informieren in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei Übergang von Betrieben sowie bei Massenentlassungen. Die entsprechenden Bestimmungen konkretisieren die Voraussetzungen, die es der Arbeitnehmerschaft ermöglichen, in den betreffenden Fragen ihre Interessen wahrzunehmen.Andererseits zeigt die Vernehmlassung zur gegenständlichen Vorlage ein deutliches Bauchgrimmen gewisser Kreise unserer Wirtschaft, ausgelöst durch mancheVerpflichtungen aus dem EWR-Vertrag. An dieser Vorlage stört mich vor allem der Tenor, der im Bericht der Regierung zum Ausdruck kommt. Atmosphärisch wird einseitig die Beschwer artikuliert, welche gewisse EWR-Richtlinien verursachen. Die Regierung verpasst dadurch ihre Chance zu zeigen, wie sehr die Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben geeignet ist, den Interessen auch der Arbeitgeber zu dienen. Und soviel ich weiss, haben Betriebe mit mehreren Mitarbeitern, also mit über 100 Mitarbeitern, diese Auswirkungen ja schon realisiert und in ihren Gesamtarbeitsverträgen weitaus weitergehende Bestimmungen aufgenommen, als in diesem Gesetz enthalten sind.Die Vorlage wird behandelt als lästige Pflicht, von deren Erfüllung man sich keine Vorteile für die Betroffenen erwartet. Diese Grundstimmung fand übrigens auch ihren Weg in die Medien, soweit diese sich bisher mit der Vorlage befasst haben. In Diskussionen mit betroffenen Arbeitgebern kommt zum Ausdruck, dass eine geeignete Information der Beschäftigten sich positiv auf deren Motivation bei der Arbeit und Identifikation mit dem Betrieb auswirke. Das Gesetz, so wie es zur Diskussion stehe, sei ein zahnloser Tiger. In der Praxis sei diese Mitwirkung ohnehin schon verwirklicht. Manche Bestimmungen dieser Vorlage seien so verwaschen formuliert, dass sie Unsicherheit stifteten, der Abg. Paul Vogt hat schon darauf hingewiesen. Das Gesetz renne der Wirklichkeit hinterher und sei deshalb überflüssig. Ich halte dagegen, dass der Staat durch ein Gesetz auch bestehende Entwicklungen in der Gesellschaft aufnehmen und unterstützen kann. Er dokumentiert damit den Konsens, der in einer gegebenen Frage allgemein anerkannt ist.Ich bin deshalb für Eintreten auf die Vorlage. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die EWR-Richtlinien 89/391 EWG, 89/654 EWG sowie 89/655 EWG in Bezug auf die Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die im Landesgesetzblatt 1995 Nr. 68 veröffentlicht wurden und deren Umsetzung noch ansteht, ohnehin eine weitergehende Mitwirkung der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter voraussetzt. Hingegen möchte ich bei der Behandlung einzelner Artikel auf Schwächen dieser Vorlage aufmerksam machen und die Regierung einladen, bis zur 2. Lesung Vorschläge zur Verbesserung auszuarbeiten.Ich denke zum Beispiel an die Situation in Saisonbetrieben. Darunter befinden sich etliche Betriebe, wo Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz, mein besonderes Thema, eine wesentliche Rolle spielen. Durch die besondere Lage der betroffenen Arbeitnehmer ist gerade für sie die wirksame Vertretung ihrer Interessen erschwert. Sei es durch sprachliche Schwierigkeiten, welche die Artikulation berechtigter Anliegen und das Eingehen darauf erschwert, sei es durch die beschränkte Zeit ihrer Anwesenheit im Betrieb, welche ebenfalls die Vertretung gemeinschaftlicher Interessen behindert.Ich kann vielleicht hier auch darauf zurückkommen, dass ich die Anträge der Abg. Lorenz Heeb und Paul Vogt unterstütze, die Zahl der Beschäftigten in einem Betrieb herabzusetzen, nämlich in einem Versuch, einen Ausgleich zu erreichen zwischendem berechtigten Anspruch der Beschäftigten in einem Betrieb auf Information und Mitwirkung, und der Sorge um einen zu hohen Verwaltungsaufwand bei dessen Durchsetzung, scheint mir eine Zahl von etwa 20 Beschäftigten ausgewogen zu sein, wie er ja auch in der Schweizer Vorlage ursprünglich vorgesehen war.Bei einer kleineren Zahl ist wohl doch die Information des Einzelnen, zum Beispiel in Form einer Betriebsversammlung, zumutbar. Bei einer grösseren Personengruppe befürchte ich hingegen Probleme bei der Findung und Vertretung gemeinsamer Interessen durch die Arbeitnehmer. Ich denke dabei wieder zum Beispiel an Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz. Zu Art. 3 Abs. 2 bitte ich die Regierung, dazu auszuführen, wie die Arbeitnehmerschaft gemeinsam, das heisst wie ausgeführt: kollektiv, kollegial und unmittelbar diese Mitwirkungsrechte ausüben soll. Jedenfalls möchte ich einen Mechanismus festhalten, der die Regierung verpflichtet, zum Beispiel in 2 Jahren, zu berichten, welche Aufschlüsse die Praxis dann darüber gibt, wie die gemeinsame Ausübung im Einzelfall gehandhabt wird und sich bewährt. Und dann, besonders im Zusammenhang mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, ist es nach meiner Meinung sinnvoll, bei relevanten Veränderungen in Bezug auf die Arbeitsstätten oder die Arbeitsmittel, eine Anhörungspflicht von Seiten des Arbeitgebers respektive der Arbeitgeberin zu stipulieren. Ich verweise hier wieder auf die Artikel im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz, die wir schon veröffentlicht, aber noch nicht umgesetzt haben. Ich danke für die Aufmerksamkeit.Abg. Johannes Matt:
Wenn ich die Voten meiner Vorredner so höre, so habe ich den Eindruck, dass der soziale Frieden in unserem Land aufs Höchste gefährdet ist. Aber das ist nicht so. Das vorliegende Gesetz soll geschaffen werden, obwohl in Liechtenstein die letzten Jahre überhaupt kein Bedarf in der Wirtschaft und auch bei den Arbeitnehmerverbänden hörbar war. Ausser im Bericht und Antrag ist zu lesen, dass die Regierung beim Abkommen über den EWR bereits darauf hingewiesen hat, dass bestehende Lücken zu schliessen sind. Beim Durchlesen dieses Berichts und Antrags ist mir auch nicht ganz klar geworden, ob dieses Mitwirkungsgesetz wirklich notwendig ist. Aber da lasse ich mich gerne vom zuständigen Regierungsrat weiter informieren.Beim Mitwirkungsgesetz handelt es sich um Informations- und Anhörungsrechte. Es wird jedoch nur eine Frage der Zeit sein, dass betriebliche und organisatorische Mitbestimmung in dieses Grundgesetz aufgenommen wird. Der Arbeitsfriede in unserem Land ist einer der fundamentalsten Standortvorteile unserer Wirtschaft. Und da sind sich, glaube ich, beide Vertragsparteien als Sozialpartner dessen bewusst. Die Gewerbe- und Industrieunternehmen pflegen schon seit 50 Jahren, die Sozialpartnerschaft mit den Arbeitnehmern in Form von Gesamtarbeitsverträgen zu pflegen. Sie haben es verstanden, bis heute diesen Arbeitsfrieden aufrecht zu erhalten. Sie würden es sicherlich auch verstehen, Regelungen über Mitwirkung undMitbestimmung zu finden, welche in ihren Gesamtarbeitsverträgen vertraglich zu sichern wären. Das Fernwirkungsrecht, wie es demnächst im Landtag behandelt wird, stellt eine ideale Grundlage für die Zusammenarbeit der Sozialpartner dar und sollte deshalb nicht mit einem Gesetz, welches nicht aufgrund liechtensteinischen Bedürfnisses aufgesetzt wurde, gestört werden.Im Schluss des Berichtes der Regierung wird erwähnt, dass die Subsidiarität zur Gestaltung dieses Gesetzes in den Gesamtarbeitsverträgen läge. Ich meine deshalb, dass eigentlich die Gesamtarbeitsverträge all diese Regelungen des vorliegenden Gesetzes bereits übertreffen und ich in diesem Sinne keinen Handlungsbedarf sehe.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber einen Antrag auf Nichteintreten stellen Sie nicht, Herr Abg. Matt, oder doch?Abg. Johannes Matt:
Angesichts der Stimmung, die hier herrscht, nein.Abg. Hansjörg Goop:
Herr Präsident. Ich hatte es ähnlich wie der Abg. Matt, als ich die Ausführungen gehört habe meiner Vorredner. Ich bin beinahe geneigt zu sagen, vor 30, 40 Jahren wäre das vielleicht richtig gewesen. Aber ich glaube, Sie sind in der Verwaltung tätig und ich darf jetzt aus eigener Erfahrung sagen, ich bin in einem Betrieb tätig und es geht also ganz anders zu, als Sie auch nur im geringsten annehmen. Und zwar ist es heute so, dass die Mitspracherechte in einem Betrieb gewährleistet sind, weil, das können Sie mir glauben, ohne die Mitsprache der Arbeitnehmer kann ein Betrieb gar nicht mehr geführt werden. Zudem sind die Hierarchien in den Betrieben abgebaut worden. Wir haben heute, zumindest in den Betrieben, die ich kenne, sehr flache Hierarchien. Der Unternehmer selber, der trifft die Leute am Arbeitsplatz, in der Kaffee-Ecke oder irgendwo im Gespräch, ist tagtäglich im Gespräch mit dem Arbeitnehmer, und da sind Ihre Ausführungen sicherlich zu weit weg vom Ganzen.Ich bin auch dafür, dass man das Gesetz weiter berät, also dass man da auch darauf eintritt, wobei, ich könnte mir vorstellen, dass die genannten Zahlen von 10, 20 oder 30 Arbeitnehmer, die dazu nötig sind, dass eine Arbeitnehmervertretung gebildet wird, erhöht werden. Und zwar darum erhöht wird - wie gesagt, ich arbeite in einem Betrieb mit 70 Mitarbeitern - und da ist der tägliche Kontakt mit den Leuten, mit den Mitarbeitern, gewährleistet. Das ist möglich; wenn das ein bisschen organisiert ist das Ganze, dann ist es sehr gut möglich sogar. Die Leute werden auch regelmässig informiert, was da abläuft. Und in der Praxis, wie gesagt, mit den ganzen Qualitätsmanagementfragen ist man dauernd in Kontakt mit den Leuten.Und dadurch finde ich es nicht nötig, dass die Mitarbeiterzahl da gesenkt wird. Ich könnte mir im Gegenteil vorstellen, dass man das erhöht auf, sagen wir, 80 oder 100 Mitarbeiter. Und ich glaube, auch dann ist das Ganze noch vertretbar.Abg. Ingrid Hassler:
Ich werde die Behandlung dieser Vorlage ebenfalls unterstützen. Sie liegt dem Landtag schon bald 1 Jahr vor und in meinen Augen steht sie in engem Zusammenhang mit den im Oktober behandelten Gesetzesänderungen zum Arbeitsvertragsrecht und des Arbeitsgesetzes. Es wäre auch interessant, wenn wir bei der Verabschiedung solcher Gesetze oder weiterer Beratung diese 3 zusammenschliessen könnten. Natürlich schreibt der EWR-Vertrag die Schaffung eines solchen Gesetzes nicht vor.Aber es lässt sich leicht davon ableiten, weil wir EWR-vertragsbedingte Richtlinien übernommen haben und diese EWR-Vorschriften in einem gesetzlichen Rahmen umsetzen wollen. Schon im Vorfeld der EWR-Abstimmungen, auch in jener 1992, wurde darauf hingewiesen, dass bestehende Lücken geschlossen werden müssen: «Um die minimalen Rahmenbedingungen und institutionellen Voraussetzungen für den innerbetrieblichen Dialog zu regeln». Es handelt sich ja nicht um ein Mitbestimmungsgesetz, sondern um ein Mitwirkungsgesetz, wo ich auch den Eindruck habe, wie es der Abg. Paul Vogt ausführt, dass es eher um ein Informationsgesetz geht für die Arbeitnehmerschaft. Auf Seite 7 schreibt die Regierung: «Wichtig ist auch, dass sich die Mitwirkung in der vorliegenden Ausgestaltung des Gesetzes auf ganz konkrete Bereiche beschränkt, die durch das zugrunde liegende EWR-Recht vorgegeben sind. Eine weitere Ausgestaltung durch die Sozialpartner ist infolge Dispositionsfreiheit natürlich gewährleistet.» Dazu muss ich allerdings sagen, dass ich in der Gesetzesvorlage nicht erkennen kann, dass es auf ganz konkrete Bereiche beschränkt ist. Es sei denn, dass die Vorlage den Art. 7 meint. Dort wird vom besonderen Mitwirkungsrecht abschliessend gesprochen. Hingegen denke ich, dass der Abs. 2 von Art. 6 eine sehr uneingeschränkte Form der Informationspflicht erlaubt, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wird, über alle betrieblichen Angelegenheiten, deren Kenntnis eine Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgabe ist, rechtzeitig und umfassend unterrichten muss.Wenn ich von einem Arbeitgeber höre: «Informierte Arbeitnehmer sind motivierte Arbeitnehmer» - und das weiss ich auch, dass dies in unserem Land bekanntermassen auf viele Arbeitgeber schon zutrifft - könnte man daraus ableiten, dass wir ein solches Gesetz nicht brauchen. Ich habe noch eine Statistik gefunden, wonach ich davon ausgehen kann, dass rund 15 % unserer Betriebe Arbeitnehmerschaffen von 10-100 Beschäftigte haben, die dann unter diese Arbeitnehmervertretungen fallen würden, wenn wir bei 50 bleiben. Viele Betriebe, die darunter fallen, haben bereits über ihre Arbeitsverträge schon dieses Mitspracherecht über Arbeitnehmervertretungen geregelt. Wenn die Situation inunserem Land so positiv ist, dann verstehe ich nicht, warum gegen die Schaffung eines solchen Gesetzes Widerstand entstehen könnte.Wenn ich diese Vorlage richtig verstanden habe, dann sehe ich, wenn ich Arbeitnehmerin bin, den grössten Effekt in Abs. 2 von Art. 3, wo in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung das Informations- und Mitwirkungsrecht der Art. 6 und 7 der Arbeitnehmerschaft direkt zusteht. Es geht deshalb nach meiner Lesart - aber ich lasse mich jetzt hier gerne auch korrigieren -bei diesem Gesetz erstrangig um die Einräumung der Informations- und Mitwirkungsrechte an die Arbeitnehmerschaft überhaupt und erst in zweiter Linie um die organisatorischen Fragen, eine Vertretung der Arbeitnehmerschaft bilden zu können, wenn der Arbeitgeber wegen der Grösse seines Betriebes die einzelnen Mitarbeiter nicht mehr so umfassend informieren und mit ihnen in dauerndem Kontakt stehen kann, wie dies seiner Gepflogenheit und seinem guten Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechen würde. Ich hätte dann noch Fragen zu verschiedenen Artikeln. Ich werde mich dann dazu noch einmal melden.Abg. Klaus Wanger:
Herr Präsident, meine Dame und Herren Abgeordnete. Es wurde schon erwähnt, dass die Vernehmlassungsergebnisse mit Ausnahme des liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes keinen Bedarf grundsätzlich sehen, dieses Mitwirkungsgesetz zu erlassen. Ich gehe davon aus und bin mir sicher, dass das nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass diese in die Vernehmlassung eingeschlossenen Verbände nicht an einem Konsultations- oder Informationsrecht der Arbeitnehmer interessiert sind. Es gilt vielmehr zu bedenken, dass bereits bestehende Gesamtarbeitsverträge bestehen, wie das vorgängig auch schon vermerkt wurde, die heute weit über diese Gesetzesvorlage hinausgehen.Meine persönliche Ansicht in der ganzen Umsetzung des EWR-Rechts geht dahin, dass wir soviel EWR-Recht umsetzen als notwendig. Als notwendig heisst für mich konkret: «das auch Sinn macht». Mit anderen Worten, ich spreche mich also nicht für eine maximale Umsetzung des EWR-Rechts aus, um ein Musterknabe zu sein, sondern wir wollen ein verlässlicher Vertragspartner sein, wir setzen also soviel EWR-Recht um, das Sinn macht für unsere Gesellschaft. Und in diesem konkreten Fall, bei dem vorliegenden Mitwirkungsgesetz, scheint mir das notwendig insofern, dass ja hier die Regelung, wie bereits erwähnt, über die Massenentlassungen, Betriebsübergangsrichtlinien, Gesundheitsschutzrichtlinien umgesetzt wird. Diese Richtlinien sind konkretisiert und der Abg. Paul Vogt hat ja dann in diesem Zusammenhang noch die Frage gestellt - er ist sich nicht sicher - ob eigentlich ein Anhörungsrecht, wenn ich ihn richtig verstanden habe, inkludiert ist in der Umsetzung solch einer Vorlage. Selbstverständlich ist ein Anhörungsrecht inkludiert, denn es gibt sicher keine Betriebskommission oder Arbeitnehmervertretung, die in einem Unternehmen institutionalisiert wurde, die dann einfach auf schriftlichem Wege informiert würde. Das wird ja heute schon gemacht, und wennman sich nur dieser Mittel bedienen würde, braucht es ja keine Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung, die zusammentreten müsste.Aus meiner langjährigen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit unseren Betriebskommissionen kann ich Ihnen versichern, dass wir bestes Einvernehmen haben - und «bestes Einvernehmen» bitte ich Sie nicht so zu interpretieren, dass ausschliesslich die Interessen des Arbeitgebers umgesetzt werden. Wenn ich also von meinem Kollegen Marco Ospelt höre, dass "gewisse" ein deutliches Bauchweh verspüren, dann möchte ich ihn einmal einladen, in einen Betrieb zu gehen und vielleicht nicht nur aus Konsultationen in seiner Praxis solche Schlüsse zu ziehen.Abschliessend möchte ich festhalten, dass ich mich nicht gegen dieses Mitwirkungsgesetz ausspreche. Mir scheint aber auch der öfters genannte Mitarbeiterbestand von 50 eine gute, realistische Grösse zu sein, die die Regierung in diesem Mitwirkungsgesetz vorschlägt. Denn Unternehmen, die weniger wie 50 Mitarbeiter beschäftigen, es wurden hier auch 20,10 genannt, wenn der Dialog nicht funktioniert, dann braucht es auch keine Betriebskommission. In diesem Sinne spreche ich mich für Eintreten aus, obwohl ich, ehrlich gesagt, nicht überzeugt bin, dass dieses Gesetz die Landschaft und das gute Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in irgendeiner Form verbessern wird.Abg. Marco Ospelt:
Herr Präsident, vielen Dank. Ich möchte schon noch zurückkommen auf die Ausführungen des Abg. Goop. Herr Goop, ich bin durchaus nicht in der Verwaltung tätig, sondern auf freier Wildbahn. Ich höre mit Interesse von Ihnen, dass Sie in Ihrem Betrieb die Mitsprache schon eingeführt hätten. Es würde mich interessieren, Ihr Betriebsstatut zu sehen, um - also Mitsprache geht ja schon wesentlich weiter als die Mitwirkung, die hier in dieser Vorlage angesprochen ist. Ich möchte die Abg. Hassler unterstützen, die schon erwähnt hat: Nachdem ja alle Arbeitgebervertreter hier betonen, dass die bisherigen Regelungen weit darüber hinausgehen, über das, was diese Vorlage einführen möchte oder gesetzlich festhalten möchte, dann frage ich mich schon: Warum wehrt man sich denn gegen diese Vorlage?Und ich möchte noch einmal betonen, dass der Staat ja auch durch ein Gesetz eine bestehende Entwicklung aufnehmen und unterstützen kann, einen Konsens dokumentieren kann, der in einer gegebenen Frage allgemein anerkannt ist. Es ist durchaus nicht so, dass ein Gesetz immer Neuigkeiten einführen muss, sondern festhalten kann, was allgemein anerkannt ist. In diesem Sinne, glaube ich, können wir sehr wohl auf dieses Mitwirkungsgesetz eintreten und brauchen nicht vorauszusetzen, dass in den Betrieben eine schlechte Stimmung herrschen müsse, damit man durch ein Mitwirkungsgesetz diese Stimmung verbessern könnte.Abg. Lorenz Heeb:
Herr Präsident. Ich möchte noch eine kurze Bemerkung machen zu den Äusserungen des Abg. Johannes Matt. Nach meinen Informationen hat sich der Arbeitnehmerverband sehr wohl in Sachen Forderungen bezüglich eines Mitwirkungsgesetzes geäussert im Rahmen der EWR-Diskussionen. Also das ist kein neues Land, das wir jetzt betreten.Dann hat der Abg. Matt sinngemäss auch das Mitwirkungsgesetz als Beginn eines Mitbestimmungsgesetzes bezeichnet. Ich glaube, hier drin liegen doch die Ängste verschiedener Arbeitgeber. Nicht Arbeitgeber, wie sie der Abg. Wanger beschrieben hat, möglicherweise anderer Arbeitgeber. Für mich ist das kein Grund, nicht auf dieses Gesetz oder diese Vorlage einzutreten. Sollte es tatsächlich zu solchen Mitbestimmungsforderungen kommen, dann ist der Zeitpunkt dann gegeben, darüber zu beraten, und nicht jetzt.Übrigens noch eine Bemerkung zum Votum des Abg. Vogt. Er hat gesagt, es sei nirgends im Gesetz des Konsultationsrechts, das ich erwähnt habe, bezeichnet. Ich habe das im Regierungsbericht Seite 7 bei der Definition des Begriffes Mitwirkung gefunden. Mitwirkung wird hier als Konsultations- und Informationsrecht der Arbeitnehmer bezeichnet.Abg. Johannes Matt:
Sehr geehrter Herr Kollege. Sie haben mich zitiert, sinngemäss ja. Sie haben allerdings etwas aus meinen Ausführungen vergessen und ich kann es jetzt nochmals vorlesen. Ich habe gesagt, sie würden- also mit «sie» meine ich die Sozialpartner sie würden es auch verstehen, Regelungen über Mitwirkung und Mitbestimmung zu finden, welche in ihren Gesamtarbeitsverträgen vertraglich zu sichern wären. Das habe ich so gemeint. Ich habe einfach das Instrument der Gesamtarbeitsverträge diesem Instrument hier vorgezogen. Und warum? Es geht darum, weil ich den Eindruck habe, dass wir im Moment mit dieser Art, mit diesem Instrument der Gesamtarbeitsverträge gut gefahren sind und diese Verträge zum Teil ja weiter gehen als das Gesetz, das uns vorliegt. Und ich wehre mich jetzt nicht dagegen, dass die Mitarbeiter informiert werden sollen, weil, davon gehe ich ja aus, dass die das werden, aber ich wehre mich dagegen, Gesetze zu schaffen, die ja schon überholt sind.Das ist ein Anliegen von mir, also ein Gesetz einzuführen, das doch von den Gesamtarbeitsverträgen her zum Teil überholt ist und auch von der ganzen Philosophie der Arbeitgeber her überholt ist. Weil, ein Arbeitgeber hat immer Interesse, die Arbeitnehmerschaft soweit zu informieren, wie es hier festgehalten ist. Und das war mein Anliegen. Also es war nicht mein Anliegen, die Mitarbeiter nicht zu informieren oder zu unterdrücken, sondern es war ein Anliegen von mir, die jetzige Schiene weiter zu fahren, die positiv ist und weitergeht als dieses Gesetz hier.Abg. Egon Matt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich möchte noch, wenn man einen Abg. Matt zitiert, bitten, den Vornamen zu nennen, weil es sonst zu Verwechslungen für die Hörer draussen kommen kann, und unsere Ansichten sich doch ein bisschen unterscheiden.Ich möchte noch ein paar Punkte zur Vorlage sagen. Also für mich ist dieses Gesetz ein zu Papier gewordener Bückling nach allen Seiten. Einen ersten Bückling macht hier Liechtenstein nach Brüssel. Ohne das EWR-Abkommen würden wir heute ganz sicher nicht über Mitwirkung oder Mitbestimmung diskutieren. Insofern kann ich diesem Bückling wenigstens noch etwas Positives abgewinnen. Der Druck von aussen, wie schon heute morgen bei der Frauenfrage, hat sich hier ausgewirkt, dass wir überhaupt dieses Thema anfassen. Man braucht nur das Kapitel die Notwendigkeit eines Mitwirkungsgesetzes in der Vorlage zu lesen, dann spürt man das Engagement der Regierung, der Abg. Ospelt hat das schon erwähnt. Man spürt das mangelnde Interesse, die mangelnde innere Überzeugung, die die Regierung aufbringt, um sich diesem Thema zu widmen.Den zweiten Bückling macht die Regierung vor den Unternehmern. Die Vernehmlassung und auch die Diskussion heute zeigt, dass die Unternehmerschaft überhaupt keinen Sinn sieht in der Mitwirkung oder Mitbestimmung, und es scheint sich im Management der liechtensteinischen Unternehmungen noch nicht die Erkenntnis durchgesetzt zu haben, dass das Management von einem Betriebsrat etwas äusserst Wertvolles erhält, nämlich den Rat des besten Unternehmensberaters, den es überhaupt gibt, nämlich der Belegschaft.Den dritten Bückling - und der tut mir weh - macht hier aber die Arbeitnehmervertretung vor der Regierung. Es ist aus der Vorlage nicht ersichtlich, welche genauen Änderungsvorschläge der Arbeitnehmerverband gegenüber der Regierungsvorlage gemacht hat. Es steht nur im Bericht, dass sie über das hinausgegangen sind, wozu Liechtenstein sich aufgrund des EWR-Abkommens verpflichtet hat. Die Regierung hat diese Änderungsvorschläge aber nicht berücksichtigt. Trotzdem hat sich der Arbeitnehmerverband im Vorfeld dieser Vorlage weder öffentlich für eine weitergehende Mitbestimmung oder Mitwirkung stark gemacht, oder zum Beispiel versucht, wie in anderen Parlamenten üblich, über ein Lobbying über dieses Parlament in diese Richtung zu wirken. Offensichtlich ist man auch im Arbeitnehmerverband mit den vorgeschlagenen Mini-Mitwirkungen der Arbeitnehmerschaft vollends zufrieden. Man fragt sich unweigerlich, wer denn in diesem Land eigentlich noch die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ernsthaft vertritt. Der Staat tut das Minimum, das ihm von aussen aufgezwungen wird, den Unternehmern geht das schon zu weit und die Arbeitnehmervertretung schweigt dazu. Ich werde auch zum übrigen Rest dieser Debatte schweigen.Abg. Johannes Matt:
Sehr geehrte Damen und Herren. Das Votum meines Vorredners geht ein bisschen in die Richtung, dass Sie bestimmen, wie der Arbeitnehmerverband und wie die Arbeitnehmer selbst ihre Wahrnehmung ihrer Rechte festzulegen haben. Die Arbeitnehmer sind ja auch organisiert, sie würden, wenn ihnen diese Vorgehensweise nicht passt, würden sie sich sicher dahin wehren. Das ist das eine. Und da verstehe ich jetzt Ihre Haltung oder Ihre Ausführung, die Sie hier gemacht haben, nicht ganz. Ich finde es ein bisschen provokativ, also nicht mir gegenüber, sondern den Arbeitnehmern gegenüber.Als zweites habe ich nur eine andere Bemerkung noch als Frage an den Herrn Regierungsrat. Auf Seite 12 des Berichtes steht: «Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer lehnt den Vernehmlassungsentwurf ebenfalls unter Verweis auf fehlende Vorschriften im EWR-Abkommen ab». Ich habe hier das Schreiben der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, welches sie an die Regierung gemacht hat. In diesem Schreiben hat sie festgestellt - also ich lese es jetzt nicht vor, nur inhaltlich - dass sie nicht ganz sicher ist, ob es jetzt das Gesetz gemäss EWR-Vertrag braucht oder nicht, verweist auf gewisse Ausführungen dieses Vernehmlassungsentwurfes. Sie schreibt dann auch: «Wir glauben, dass hier ein Gesetz geschaffen wird, welches nicht auf liechtensteinische Erfahrenswerte, sondern auf sozialpartnerschaftlichen Problemen anderer Länder basiert», hat dann aber eine Frage gestellt, ob es jetzt für den EWR das braucht oder nicht, und am Schluss geschrieben: «Wir bitten um Stellungnahme zu den obenerwähnten Punkten, nach welchen wir umgehend zur Vernehmlassung antworten werden». Hierauf ist keine Antwort gekommen und sie haben auch nicht weiter zu dieser Vernehmlassung dann Stellung genommen, soweit ich informiert worden bin.Abg. Klaus Wanger:
Der Abg. Egon Matt fordert mich jetzt noch einmal heraus, indem er von drei Bücklingen spricht. Den ersten Bückling nach aussen möchte ich dann bitten, dass der Regierungsrat zu diesem Stellung bezieht. Der zweite Bückling vor den Unternehmen, indem er uns Ratschläge erteilt, dass man noch nicht begriffen hat, dass das Management im Gespräch mit den Mitarbeitern sein sollte und dass auch Kapital daraus geschlagen werden kann, dazu möchte ich nichts mehr sagen, das verursacht bei mir nur Kopfschütteln.Und das Dritte: Ich stelle einfach fest, Herr Abg. Egon Matt, Sie sind völlig weltfremd, wenn Sie behaupten, es müsste hier ein Lobbying geben, die für Mitbestimmung, für mehr Mitwirkung sich stark machen müssten. Tatsache ist, dass in diesem Land seit vielen Jahren ein sozialer Friede besteht. Dieser soziale Friede hat in unserem Land unter anderem Prosperität gebracht. Sie sprechen dem LANV mit Ihrem Votum jegliche Kompetenz ab. Sie sagen ja ganz klar: Sie verstehen nicht, wieso der LANV zufrieden ist. Ich sage Ihnen: Der LANV ist seit vielen Jahren ein ausgezeichneter Partner der liechtensteinischen Wirtschaft und es gebührt ihm Dank.Ich glaube, es ist nicht notwendig, dass hier linksgerichtete Tendenzen in eine Richtung zielen und die fragt: Wieso wird das und das nicht gemacht? Sie müssten mal zum LANV gehen, Herr Abg. Egon Matt. Generell spreche ich Ihnen auf Grund Ihres Votums jegliche Kompetenz in dieser Angelegenheit ab. Ich finde, das Votum war wirklich daneben.Abg. Paul Vogt:
Wir befinden uns in einer offenbar ideologisch eingefärbten Diskussion. Ich bedaure es auch, dass die Regierung es nicht für nötig befunden hat, Ausführungen zu machen über das, was in der Vernehmlassung des Arbeitnehmerverbandes steht. Mich hätte das schon interessiert, wo der LANV hier Kritik angemeldet hat. Das zum einen. Einen zweiten Punkt möchte ich aufgreifen, den der Abg. Lorenz Heeb angetippt hat. Er hat gesagt, die Mitwirkungsrechte seien bestimmt in den Erläuterungen der Regierung, das ist richtig. Auf Seite 7 sind da Ausführungen gemacht, ich habe mir das sogar unterstrichen. Wenn man dann das Gesetz selber anschaut, dann kommt der Begriff Mitwirkungsrecht nur noch im Titel vor. Im Text von Art. 6 wird nur noch der Begriff "unterrichtet" verwendet, und das scheint mir doch ein interessanter Unterschied zu sein, dass im Titel des Gesetzes der Begriff Mitwirkungsrecht verwendet wird, der im Kommentar definiert wird als Anhörungsrecht. In diesem Sinn würde ich Mitwirkungsrecht eben begrüssen und ich glaube, das geht weiter als der Begriff «unterrichtet». Im Art. 7, der unter dem Titel «besondere Mitwirkungsrechte» steht, da wird nur auf andere Gesetze verwiesen. Also was dann unter «besonderen Mitwirkungsrechten» zu verstehen ist, das ist in anderen Gesetzen nachzuschlagen. Ich glaube, auch hier wird materiell nichts ausgesagt über die besonderen Mitwirkungsgesetze.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Debatte scheint, aber es schien nur so, zu Ende zu sein. Bitte.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte mich kurz fassen. Nur noch einen Satz zum Abg. Egon Matt. Ich glaube, dass Sie nicht der einzige sind, der hier die Arbeitnehmer vertritt. Wenn ich in die Reihe schaue, so haben wir mindestens so viele Arbeitnehmer wie es Arbeitgebervertreter hier gibt. Und ich glaube nicht, dass Sie als Arzt, wenn ich Sie als selbständigen Unternehmer damit bezeichnen darf, der einzige hier sind. Aber die Wirklichkeit ist doch so, dass in den meisten Betrieben die Zugeständnisse, die einer Arbeitnehmervertretung gemacht werden, viel grösser sind und deshalb gar kein Bedarf an einem solchen Gesetz, vor allem so, wie es jetzt hier formuliert ist, besteht. Mir kommt es vor, wie wenn wir ein Mindestlohngesetz beschliessen, das einen Mindestlohn von Fr. 2 festlegt. Und deshalb macht für mich dieses Gesetzauch nicht viel Sinn, weil es eben nicht viel Neues bringt und in der Praxis keine Auswirkungen haben wird. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Da Eintreten, ungeachtet der ideologischen Unterschiede, die hervortreten, unbestritten ist, kann ich mich relativ kurz fassen. Es besteht kein Zweifel, dass die von der Regierung vorgelegte Vorlage einen Fortschritt zugunsten der Arbeitnehmer bedeutet, das dürfte ausser Streit stehen. Ziel der Vorlage ist es, den für Liechtenstein richtigen Kompromiss zu finden zwischen einer Aufrechterhaltung eines wirtschaftsfreundlichen Klimas, von dem wir alle, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, profitieren, und einer Stärkung der Interessen der Arbeitnehmer. Da den Ausgleich zu finden, das ist gefragt, hier den richtigen Kompromiss zu definieren. Das ist eine politische, wenn nicht weltanschauliche Frage.Es ist dabei relativ einfach, eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte zu verlangen, das ist chic, das klingt gut, aber so einfach dürfen wir es uns nicht machen. Wir haben sehr viel, das auf dem Spiel steht. Liechtenstein ist nicht ohne Gründe, ohne strukturelle Gründe, wirtschaftlich erfolgreich seit Jahrzehnten, sondern dafür sind verschiedene Ursachen ausschlaggebend. Eine Ursache ist, das wurde gesagt, der soziale Friede, die soziale Partnerschaft und es will sehr gut überlegt sein, wenn an diesem Modell etwas geändert wird. Die blosse Salonfähigkeit sollte nicht ausreichend sein, hier Forderungen aufzustellen, sondern es muss wirklich geprüft werden, ob das mit dem wirtschaftlichen Grundkonzept vereinbar ist, was wir hier vorhaben.Es wurde die Frage nach der Notwendigkeit, der EWR-rechtlichen Notwendigkeit der Vorlage gestellt. Es ist so, dass das EWR-Recht keine ausdrückliche Vorschrift enthält, die die Schaffung eines Mitwirkungsgesetzes fordert, sondern gewissermassen implizit unausgesprochen das Bestehen eines Mitwirkungsmodells voraussetzt. Es ist gerade wegen diesen in Art. 7 genannten besonderen Mitwirkungsrechten, die ihrerseits auf EWR-Richtlinien beruhen, unerlässlich, EWR-rechtlich geboten, dass ein Mitwirkungsmodell realisiert wird: Also eine EWR-rechtliche Pflicht.Die Kernfrage ist, ob die Grundphilosophie der Regierung die richtige ist, dass nur das gemacht wird, grundsätzlich, was EWR-rechtlich notwendig ist. Ich bin der festen Überzeugung, dass das kein ängstlicher Minimalismus ist, sondern ein sehr verantwortungsvoller Umgang mit dem uns anvertrauten Wirtschaftsrecht.Für mich ist bezeichnend, dass die Realisierung eines Mitwirkungsmodells in den letzten Jahren keine zentrale Forderung der involvierten Kreise war. Und spätestens da müsste man doch nachdenklich werden und sich fragen: Ja wenn es in den letzten Jahrzehnten keine primäre Forderung der Arbeitnehmerseite war, sondern ganz andere Themen auf der Prioritätenliste standen, weshalb sollen wir jetzt weitergehen, als es das EWR-Recht verlangt? Diese Frage muss zumindest erlaubt sein. Ich bin auch der Meinung, wie es gesagt wurde, dass ein zentrales Instrument in unserem Wirtschaftssystem die Gesamtarbeitsverträge sind, und wir haben deshalb mit sehr viel Überzeugung und Freude eine Stärkung dieses Instrumentes dem Landtag vorgeschlagen, nämlich die Einführung der sogenannten Fernwirkung für Gesamtarbeitsverträge, damit auch nichtorganisierte Arbeitnehmer in den Genuss von Gesamtarbeitsverträgen kommen. Die Vorlage liegt Ihnen vor, wird, nehme ich an, noch in diesem Sommer behandelt werden können.Es ist, wie auch gesagt wurde, etwas Ideologie in der Diskussion. Das soll nicht schaden, kommt selten vor im Landtag, soll nicht schaden, dass das so offensichtlich zu Tage tritt. Es wurde auch gesagt, dass die schweizerische Vorlage, die bei der Trennmarke 50 Mitarbeiter letztlich gelandet ist, von einem mehrheitlich bürgerlich besetzten Parlament geprägt wurde. Die Regierung ist davon ausgegangen, dass auch dieses Parlament mehrheitlich bürgerlich besetzt ist. Wenn Sie meine private Meinung dazu hören wollen: Ich bin der Meinung, dass wir 25 bürgerliche Abgeordnete hier drinnen haben; das in Klammern gesetzt, das ist meine private Meinung. Ich hoffe, ich trete niemand zu nahe, und bis zum Beweis des Gegenteils werde ich diese Meinung behalten.Die Kernfrage ist sicher die Betriebsgrösse. Ab welcher Betriebsgrösse ist es sinnvoll oder notwendig, dass solche Einrichtungen, wie sie in Art. 3, nämlich diese Arbeitnehmervertretung, im Sinne des Gesetzes eingerichtet werden? Und hier darf man nicht den Fehler machen, einfach möglichst tiefe Zahlen versuchen durchzubringen, sondern man muss sich fragen: Um was geht es? Die Frage ist doch die, dass man die kritische Grösse eines Betriebes definieren muss, ab der die natürliche Information, das natürliche Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr richtig funktioniert. Das wird natürlich nicht in jedem Betrieb gleich sein, aber man wird doch annehmen können, dass es ab einer bestimmten Betriebsgrösse schwierig wird, diesen Informationsaustausch zu haben.Das Problem, das scheint mir ein ganz wichtiger Punkt zu sein, das Problem sind nicht die Industriebetriebe. Es sind nicht die Betriebe, die mehrere hundert Beschäftigte haben. Die haben sich übrigens auch nicht grundsätzlich gegen diese Vorlage ausgesprochen, sondern vielleicht mit wenig Begeisterung gesagt: Wir haben unsere Mitwirkungsmodelle in unseren Gesamtarbeitsverträgen. Wenn der Gesetzgeber meint, er müsse das haben, dann soll er das machen. Das Problem sind doch die Gewerbebetriebe. Und da kann ich Ihnen nur empfehlen: Wenn Sie Anhänger einer möglichst tiefen Zahl sind, dann reden Sie mit Gewerbetreibenden, gehen Sie solche Betriebe besuchen. Ich besuche alle paar Wochen einen solchen Betrieb, seit mehreren Jahren. Und ich kenne sehr viele Gewerbebetriebe. Ich habegerade kürzlich einen Bäckereibetrieb besucht mit über zwanzig Mitarbeitern, eine Schlosserei mit 15 Mitarbeitern usw.Ich würde es einen grossen Fehler finden, diesen Arbeitgebern ein Modell aufzuzwingen, das sie zur Einrichtung einer institutionalisierten Mitwirkung zwingt. Es ist vollkommen richtig: Das funktioniert in der Praxis in den allermeisten Fällen, in der Kaffeepause, im informellen Gespräch, bei der Flasche Wein, die der Patron den Mitarbeitern zum Geburtstag schenkt, das funktioniert. Die Leute spüren, wenn der Chef Sorgen hat, sie sprechen ihn darauf an. Und das sollen wir nicht kaputtmachen, da haben wir sehr viel zu verlieren. Und das bitte ich Sie, doch wirklich zu bedenken; da geht es um sehr viel.Ich glaube auch nicht, dass das Gesetz, das wir vorlegen, weniger fortschrittlich ist als die bundesrätliche Vorlage es war. Was heisst Fortschritt? Ist es Fortschritt, wenn wir in die falsche Richtung laufen? Ich glaube nicht. Das wäre Rückschritt.Was wir sehr gerne machen werden, ist bis zur 2. Lesung deutlicher machen, weshalb wir in einzelnen Fällen von der schweizerischen Vorlage abweichen, auch die Auswirkungen dieser Abweichungen deutlicher machen. Das ist vielleicht noch zuwenig deutlich gemacht worden. Ich glaube auch nicht, dass der Tenor der Vorlage ungut ist. Wenn der Tenor in eine bestimmt Richtung geht, dann weil er von der Sorge getragen ist um die Erhaltung gesunder wirtschaftlicher Strukturen. Es geht nicht um eine lästige Pflicht. Wenn Sie, Herr Abg. Marco Ospelt, die Debatte um das Arbeitsgesetz anlässlich der 1. Lesung im letzten Winter mitverfolgt hätten, hätten Sie realisiert, dass dort dieses Gesetz, das wir heute beraten, gelobt wurde als im Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetz willkommene, gute Stärkung der Arbeitnehmer, Stellung der Arbeitnehmer, Interessen. Also durchaus eine positive Grundeinstellung zu diesem Erlass.Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe mit Ihrer Bemerkung, dass Sie als Arzt in freier Wildbahn tätig sind. Da möchte ich doch ein Fragezeichen machen. Mindestens, wenn man es vergleicht mit den strukturellen Bedingungen eines Gewerbebetriebes, würde ich sagen, dass es da doch einige Unterschiede gibt, die es vielleicht wert wären, auch einmal beleuchtet zu werden.Zum Abg. Matt möchte ich sagen - Sie sind Egon Matt, Entschuldigung, das ist sehr wichtig in diesem Zusammenhang - möchte ich sagen, Sie sind nicht der Einzige, der des aufrechten Ganges mächtig ist, und ich fand Ihre diesbezüglichen Aussagen etwas überheblich und elitär, wenn das einem Regierungsmitglied erlaubt ist, so deutlich einen Abgeordneten zu kritisieren. Ich schätze Ihre Kritikfähigkeit, dann möchte ich das gerne tun. Bückling nach Brüssel, sagen Sie. Ich würde das nennen: Erfüllung einer völkerrechtlichen Pflicht. Das ist eine noble Pflicht, wenn wir einen Staatsvertrag unterschreiben, dann halten wir uns daran, ohne Bückling, senkrecht. Dass wir Bücklinge vor Unternehmen machen, würde ich als erfolgreiche - da würde ich zuerst widersprechen und sagen: Es ist falsch, und zweitens sagen: Das ist eine erfolgreiche Wirtschaftspolitik und nicht anderes. Und dass Sie dem LANVgrundlegende Kompetenzen absprechen, da möchte ich in Abwandlung eines unschönen Votums von Ihnen von heute Morgen vielleicht sagen, dass es Ihnen doch zu denken geben müsste, wenn der Arbeitnehmerverband so etwas nicht will, was Sie wollen. Das müsste Ihnen zu denken geben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird die Diskussion noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe eine Frage an die Regierung bezüglich des Art. 1. Auf Seite 14 in den Erläuterungen wird erwähnt, dass das Gesetz umgetauft wurde bzw. der Titel. Ursprünglich hiess es : "Gesetz über die Mitwirkung im Betrieb" und jetzt neu "Gesetz über die Information und Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben". Im Art. 1 über den Zweck ist nur von Mitwirkung die Rede und nicht mehr von Information und Mitwirkung. Ist das so beabsichtigt oder wurde das unterlassen?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Beck, Sie weisen zu Recht auf eine Inkonsistenz hin. Wir werden bis zur 2. Lesung die Terminologie in diesem Sinne bereinigen und Titel und Inhalt des Gesetzes in Einklang bringen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Noch ein Hinweis: Der Abs. 1 legt fest, dass das Gesetz auf Betriebe in Liechtenstein Anwendung findet. Wir hatten ja bei früherer Gelegenheit schon einmal diese Debatte, wenn ein Betrieb grenzüberschreitende Standorte aufweist, wie dann die Regelung ist. Wurde das hier berücksichtigt? Ich weiss jetzt auch nicht mehr, ob das überhaupt faktisch von Relevanz ist, ob das in der Wirklichkeit auch vorkommt. Also das wird dann bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten zur Diskussion stehen.Abg. Marco Ospelt:
Vielen Dank. Zurückkommend auf mein Eintretensvotum möchte ich betonen, dass der Ausschluss von saisonal Beschäftigten von der Möglichkeit der Vertretung zu Ungerechtigkeiten führen kann. Ich würde eine Formulierung vorziehen, die auch Betriebe in die Regelung einschliesst, welche regelmässig, wenn auch nicht dauernd, während 12 Monaten eines Jahres, das Quorum an Beschäftigten erreichen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte mich dem Votum meines Vorredners anschliessen. Regierungsrat Ritter hat vorher gesagt, es gäbe keine Verschlechterungen gegenüber der schweizerischen Vorlage. Das ist eine solche Verschlechterung, indem eben Gewerbebetriebe, die zu einem erheblichen Teil Saisonarbeiter beschäftigen, ausgeschlossen werden. Ich glaube, das wurde in der Eintretensdebatte bereits gesagt, dass es gerade dort, wo es um den Arbeitsschutz geht, sehr wohl einen Informationsanspruch auch der Saisonarbeiter gibt.Abg. Rudolf Lampert:
Art. 5 Abs. 2 regelt, dass die Arbeitnehmervertretung aus mindestens drei Personen bestehen muss. Und Abs. 3 von Art. 2 besagt, dass von diesem Artikel abgewichen werden kann. Und ich frage mich, welchen Sinn eine Arbeitnehmervertretung, welche nicht mindestens aus drei Personen besteht, noch hat, und ob hier Art. 5 Abs. 2 nicht auch zu den nicht abänderbaren Artikel gehören müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Abänderung nur durch Gesamtarbeitsvertrag zulässig ist.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber hier steht in Abs. 3, dass zu Ungunsten der Arbeitnehmerschaft in Art. so und so nicht abgewichen werden darf. Und Art. 5 ist nicht aufgeführt unter diesen. Somit kann in Art. 5 zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Und das scheint mir hier nicht logisch.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, aber nur durch Gesamtarbeitsvertrag, wie die zweite Hälfte desselben Satzes aussagt. Es heisst dort: Und von den übrigen Bestimmungen nur durch Gesamtarbeitsvertrag.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte nur den Voten des Abg. Ospelt und des Abg. Vogt quantitativ mehr Gewicht geben und auch beantragen, diese Einschränkung auf die dauerhafte Beschäftigung zu überlegen und die Saisonarbeiter auch miteinzubeziehen in dieses Mitwirkungsrecht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung, dazu eine Stellungnahme abzugeben?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es wird kurz, Herr Präsident, kürzer als vorhin. Zur Frage des Abg. Beck bei Betrieben, die grenzüberschreitend Niederlassungen haben, also Niederlassungen hier und im Ausland haben, so habe ich Ihre Frage verstanden, ist es einfach so, dass für den Betriebsteil, der in Liechtenstein ist, das liechtensteinische Recht gilt. Es wird hier nicht auf die juristische Form abgestellt, ob das eine unselbständige Zweigniederlassung ist, sondern der Betrieb wird als organisatorische Einheit betrachtet, darum spricht man von Betrieb und nicht von Unternehmung, was der eher juristische Begriff wäre, um wirklich eine selbständige Betriebseinheit zu erfassen, soweit sie in Liechtenstein ist. Was im Ausland ist, da haben wir keine Regelungshoheit.Die Frage der Saisonbetriebe, Saisonarbeitskräfte, die werden wir noch einmal kritisch prüfen bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe eine Frage zum Abs. 2, wo es um Betriebe geht ohne Arbeitnehmervertretung. Die haben ebenfalls direkte Mitwirkungsrechte. Ich kann jetzt mir nicht gut vorstellen, wie das in der Praxis funktionieren soll. In den Erläuterungen auf Seite 21 heisst es, dass auch in diesem Falle diese Rechte der Arbeitnehmerschaft gemeinsam, kollegial und unmittelbar zustehen. Und es wird dann ausdrücklich noch festgehalten, dass es sich nicht um individualisierte Mitwirkungsrechte jedes einzelnen Arbeitnehmers handeln kann oder soll. Wie das in der Praxis sich abspielen soll, ist mir eigentlich nicht klar.Abg. Johannes Matt:
Ich beziehe mich hier auf die Anzahl der Beschäftigten bei Art. 3. Entgegen anderer geäusserter Ansicht wäre ich der Ansicht, dass man hier angesichts der besonderen Verhältnisse in Liechtenstein und der diversen Gewerbebetriebe, in welchen die Geschäftsführung doch durch die Inhaber hier noch gemacht werden, und die besonderen Naheverhältnisse Inhaber und Angestellte, und des eingespielten Ablaufes in solchen Betrieben würde ich hier sagen, dass man die Zahlen statt mit 50 mit 100 beziffern könnte.Abg. Marco Ospelt:
Vielen Dank. Ich möchte einerseits den Herrn Abg. Alois Beck unterstützen. Auch ich möchte darum bitten, auszuführen, wie die Arbeitnehmerschaft gemeinsam, das heisst kollektiv, kollegial und unmittelbar die Mitwirkungsrechte ausüben soll. DieRegierung schreibt in ihrem Bericht, dass die Praxis zeigen müsse, wie diese Ausübung der Mitwirkungsrechte im Einzelfall gehandhabt werde und wie sie sich bewähre. Ich würde vorschlagen, dass man einen Mechanismus einbaut, der sicherstellt, dass uns dann auch berichtet wird darüber, dass man verifizieren kann, ob sich die Praxis bewährt. Und ich möchte zurückkommen auf mein Eintretensvotum, auch um dem Abg. Johannes Matt entgegenzuhalten: Ich denke, dass es für die Mitwirkung kein Schaden ist, wenn man diese Mitwirkung schon kleineren Betrieben zugesteht. Über die Zahl kann man sich einigen. Aber auf jeden Fall scheint mir 50 eine hohe Zahl zu sein.Abg. Ingrid Hassler:
Ich hatte auch Mühe mit dem Begriff der Beschäftigten oder dauerhaft Beschäftigten. Die Fragen wurden gestellt bezüglich den Saisonniers. Ich möchte auch wissen, ob Teilzeitangestellte als dauerhaft Beschäftigte gelten. Dieser Begriff sollte klargelegt werden. Dann wegen der Filialen, wie der Abg. Alois Beck sagte, war auch eine Frage von mir. Wenn wir im Land zwei Betriebe haben mit einer Hauptverwaltung, je 30, 40 Angestellte, z.B. Schaan und Mauren, sind das dann 2 Betriebe - so hätte ich die Regierung jetzt verstanden -wo das dann nicht anwendbar wäre? Und ich denke auch, wenn wir die Betriebe, einen haben wir in Bendern und einen haben wir im Haag, das sind dann auch zwei Betriebe, auch wenn sie durch eine Hauptverwaltung im einen oder anderen Land geleitet werden. Zu dieser Frage sollten wir auch noch Klarheit haben für die zweite Lesung.Was mich noch interessieren würde zum Abs. 2, der scheint mir an sich bedeutend zu sein, weil auch kleinere Betriebe das Informations- und Mitwirkungsrecht haben. Da hat die schweizerische Vorlage ein «Mitspracherecht» im Gesetz verankert. Ich möchte eigentlich wissen, wo da der feine Unterschied liegt in der Praxis.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Frage an die Regierung und zwar zu Abs. 1. Es heisst dort, die Arbeitnehmerschaft habe Anspruch auf eine oder mehrere Vertretungen aus ihrer Mitte. Mir geht aus diesem Gesetz nirgends hervor, wann die Arbeitnehmerschaft Anspruch auf mehrere Vertretungen hat und warum und nach welchen Kriterien. Die Regierung schreibt in der Begründung, dass das nichts mit der Grösse gemäss Art. 5 zu tun habe. Also es geht nicht um die Zahl der Personen, aus denen die Vertretung zusammengesetzt ist, sondern es scheint da daran gedacht zu sein, dass es eben mehrere Arbeitnehmervertretungen in der Grösse von mindestens drei Personen in einem Betrieb geben kann. Wenn nur dastehen würde: Es können unter besonderen Umständen auch mehrere sein, ist dagegen nichts einzuwenden, aber so, wie es formuliert ist, besteht ein Anspruch auf mehrere. Die Frage ist nur: Unter welchen Voraussetzungen?Abg. Volker Rheinberger:
Ich möchte auch die Anregung aufgreifen, um die Zahl der Beschäftigten auf 100 zu fixieren. Und ich möchte auch die andere Anregung aufgreifen, nämlich die, dass es zur Meinungsbildung sehr nützlich ist, wenn man in die Praxis hineingeht, wenn man in Betriebe hineingeht, mit den Arbeitnehmern und Arbeitgebern redet. Und ich glaube einfach, ein Hauch dieser Realität kann zur realistischen Meinungsbildung nur positiv beitragen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht der Regierungsvertreter das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zunächst zur Frage der kollektiven Wahrnehmung der Informationsansprüche und Mitwirkungsrechte, wie Art. 3 Abs. 2 zu verstehen ist: Das ist so zu verstehen, dass nicht jeder einzelne Arbeitnehmer verlangen kann, dass er als Einzelperson vom Vorgesetzten, vom Betriebsinhaber über sämtliche relevanten Vorgänge informiert wird, sondern es ist eben ein kollektives Recht, d.h. der Betrieb kann diesen Ansprüchen der Arbeitnehmerschaft entsprechen beispielsweise durch eine Betriebsversammlung, die organisiert wird, durch eine kollektive Form der Information. Es ist eben wichtig, dies klarzustellen, dass nicht jeder Arbeitnehmer, beispielsweise jemand, der verhindert war, an dieser Veranstaltung teilzunehmen, dass nicht für jeden Einzelnen eine separate Information durchgeführt werden muss. Wenn es ein individueller Rechtsanspruch wäre, könnte man dies dann daraus ableiten. Deshalb in der Erläuterung der Begriff «kollektiv».Dann zur Frage, ob auch Teilzeitbeschäftigte erfasst sind, mitgezählt werden: Ja, das ist so, es kommt bei dieser Zahl von - im Moment stehen wir bei irgendwo zwischen 50 und 100, ich habe in der Eintretensdebatte Voten gehört, die Richtung 20 gehen, also stehen wir zwischen 20 und 100 fairerweise - da kommt es nur darauf an, wieviel Arbeitsverträge abgeschlossen sind. Und es ist tatsächlich so, dass jede Betriebseinheit für sich genommen wird. Das gesetzlich genau abzugrenzen, dürfte nicht ganz einfach sein, wie überhaupt das Gesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass es in manchen Stellen vage ist, das gebe ich gerne zu. Das hat schlicht damit zu tun, dass die Rezeptionsvorlage auch nicht klarer ist, auch nicht deutlicher ist. Das ist ein neues Recht, das wir hier kreieren. Wir haben uns an die Schweiz angelehnt auch in der Einsicht, dass es notwendig ist, für unsere Rechtsanwender ein Vorbild zu haben, juristische Literatur zu haben, Praxis der Gerichte zu haben, an denen man sich orientieren kann. Das können wir nur, wenn wir weitgehend am schweizerischen Vorbild bleiben. Ein Grund mehr, Abweichungen vom schweizerischen Vorbild nur dann zu machen, wenn sie sehr gut begründet sind.Dann die Anmerkung des Präsidenten, die Frage des Präsidenten zum Abs. 1: Diese Formulierung ist tatsächlich etwas missverständlich, weil nicht nicht die Meinung ist, dass die Arbeitnehmerschaft Anspruch auf mehrere Vertretungen hätte, sondern, was gesagt werden wollte, ist, dass selbstverständlich auch mit der Einrichtung mehrerer Vertretungen dem Gesetz nachgelebt werden kann. Wir werden auch das besser formulieren für die zweite und dritte Lesung.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte die Regierung noch fragen - also die Frage über den Unterschied zwischen der schweizerischen Lösung, Mitspracherecht bei uns, Mitwirkungsrecht: Ob es da noch Unterschiede gibt, materiell? Ich habe den Abs. 2 jetzt so verstanden, dass es klar ist, dass der Arbeitgeber kollektiv informiert, dass er nicht jeden Einzelnen zu sich ruft. Aber meine Frage war: Wenn ich einen Kleinbetrieb habe mit drei Angestellten, die muss ich als Arbeitgeber ebenfalls informieren? Dieser Abs. 2 verpflichtet mich, egal von der Grösse zu informieren. Dass ich nicht jeden Einzelnen muss, das ist mir klar. Diese Feststellung wäre für mich wichtig, für den Abs. 2. Und wegen dem Abs. 1, wenn Sie sagen: Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag gilt als Dauerbeschäftigter; haben denn diese Saisonniers keine Arbeitsverträge? Und sind sie dann nicht automatisch auch eingeschlossen, wenn Sie das einfach auf die Form eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages definieren?Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nur der Abg. Hassler helfen bei der Frage: Was heisst Mitsprache? Die ursprüngliche Vorlage des Bundesrates hiess "Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)" und die Art. 9 und 10 der Vorlage, die entsprechen hier Art. 6 und 7, hiessen «Informationsrecht und Mitspracherecht», also in der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates. Und da war eben genau definiert, was Informationsrecht heisst und was Mitspracherecht heisst. Und diese Rechte wurden dann durch das schweizerische Parlament verwässert, es wurden klare Rechte herausgenommen, z.B. war Mitspracherecht da definiert als: «Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid triff, sowie auch Begründung des Entscheides, wenn diese den Einwänden der Arbeitnehmervertretung nicht oder nur teilweise Rechnung trägt». Deshalb auch mein früheres Votum: Was bleibt hier eigentlich noch an Anhörungsrecht übrig? Und hier im Art. 4 des schweizerischen Gesetzes blieb offenbar das Mitspracherecht einfach stehen, sonst wurde es überall herausgenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zunächst noch einmal zur Frage der Teilzeit. Die Zahl der Arbeitsverträge ist massgebend, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob ein Betrieb mehr oder weniger als die geforderten Mitarbeiter aufweist. Die Frage, ob Saisonarbeitnehmer mitzählen, ist eine Frage, die bei Art. 2 relevant ist, wo es darum geht, ob ein Betrieb überhaupt ein Betrieb mit dauerhaft Beschäftigten ist. Da ein Betrieb, der nur Saisonarbeitnehmer hat und damit als Betrieb aus dieser Kategorie Art. 2 herausfallen könnte, kaum in der Praxis vorkommt, scheint mir das eher eine theoretische Frage zu sein. Aber das werden wir gerne prüfen. Bei der Ermittlung der Zahl der relevanten Arbeitnehmer ist die Zahl der Arbeitsverträge relevant. Das ist vielleicht etwas eine Vermischung zweier unterschiedlicher Kriterien.Dann Mitsprache, Mitwirkung. Die Geschichte dieses Begriffspaares wurde vom Abg. Vogt erläutert. Wichtig ist meines Erachtens weniger die Unterscheidung Mitwirkung / Mitsprache, wo sehr kleine Nuancen vielleicht feststellbar sind, sondern wichtig für uns ist die Unterscheidung Mitsprache, Mitwirkung einerseits und Mitbestimmung andererseits. Und da muss man klar festhalten, dass Sie hier von Mitwirkung oder Mitsprache sprechen und nicht von eigentlicher Mitbestimmung, mit Vetorechten, mit eigentlichen Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer.Und die zentrale Frage, die die Abg. Hassler angesprochen hat, kann ich sehr gerne bejahen: Selbstverständlich ist dort Abs. 2 so zu verstehen, dass immer dort, wo keine Arbeitnehmervertretung eingerichtet wird, sei es, dass ein Betrieb zu klein ist, sei es, dass die Hürde überschritten wird, aber die Arbeitnehmer auf eine solche Einrichtung verzichten, da steht ganz klar, stehen diese Rechte den einzelnen Arbeitnehmern zu. Es ist also nur die Frage, ob diese Mitwirkungsrechte über eine Arbeitnehmervertretung vermittelt, wahrgenommen werden, oder direkt. Aber die Rechte stehen sämtlichen Arbeitnehmern zu. Wichtig ist, dass diese Rechte kaum in diesem Gesetz klar definiert sind, sondern dann durch Verweis auf Spezialerlasse erst mit Leben wirklich gefüllt werden können. Hier finden sich nur sehr allgemein gehaltene Treuepflichten des Arbeitgebers, Zusammenarbeitspflichten usw. Aber mit Leben gefüllt wird das dann durch die Gesetze, die in Art. 7 erwähnt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wir können weiterfahren.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Der erste Satz von Art. 4 Abs. 1 hält zwingend fest, dass innert 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Erreichen des Schwellenwertes von der Anzahl Beschäftigten, die wir festlegen müssen, eine Abstimmung über die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung zu erfolgen hat. Entgegen dem schweizerischen Vorbild, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben, wo in Art. 5 Abs. 1 festgehalten ist, dass auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber eine Abstimmung zu erfolgen hat, ist in unserem vorliegenden Gesetzesantrag nicht definiert, auf wessen Initiative die Abstimmung über die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung zu erfolgen hat. Mir scheint es wichtig, dass hier eine klare Rollenverteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber im Gesetz vorgenommen wird, so dass im konkreten Anlassfall klar wird, wer die Initiative zu ergreifen hat respektive wer im Unterlassungsfall säumig geworden ist.Abg. Rudolf Lampert:
Ich frage mich, was passiert, wenn eine Abstimmung stattfindet. Die Arbeitnehmer bestimmen, dass sie keine Arbeitnehmervertretung bestellen, und zwei Jahre später möchten sie jetzt doch eine Arbeitnehmervertretung. So ist es hier nicht mehr geregelt, dass überhaupt dann noch eine Abstimmung stattfinden muss. Mir ist jetzt nicht klar, welchen Weg die Arbeitnehmer dann beschreiten müssen, um zu einer Arbeitnehmervertretung zu kommen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Art. 4 weicht klarerweise von der schweizerischen Vorlage ab, diesmal zugunsten der Arbeitnehmer. Also auch das gibt es in dieser Vorlage. Die schweizerische Vorlage sieht vor, dass eine Abstimmung nur stattfindet, wenn die Arbeitnehmerschaft eine solche verlangt. Mindestens ein Fünftel der Arbeitnehmer müssen sich dafür einsetzen, dafür geradestehen, dass sie das wollen. Und hier fanden wir, dass es besser ist, wenn jedenfalls eine solche Abstimmung stattzufinden hat, dass der tatsächliche Wille der Arbeitnehmer eher ermittelt werden kann, wenn nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitnehmer doch etwas exponieren müssen im Betrieb, Stimmen sammeln müssen oder eine Meinungsbildung machen müssen.Und deshalb diese unseres Erachtens wichtige Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer. Das ist so zu verstehen, dass, wenn eine solche erste Abstimmung negativ ausgeht, und nach zwei Jahren, vielleicht nach einer Veränderung in derBelegschaft, plötzlich eine Mehrheit für die Einrichtung einer solchen Vertretung vorhanden ist, dass dann eine solche zweite Abstimmung möglich ist auf Antrag dann der Arbeitnehmer, und dann eine Arbeitnehmervertretung einzuführen ist. Also es ist sicher nicht die Meinung, dass ein solcher Verzicht auf eine solche Arbeitnehmervertretung für immer und ewig gilt. Das wäre kaum eine praktikable Lösung. Richtig ist, dass dies in der Vorlage zuwenig deutlich zum Ausdruck kommt. Da zeigt sich immer das Problem: Wenn man von einem Vorbild abweicht, kann es eben passieren, dass man dann die Konsequenzen dieser Abweichungen zuwenig bedenkt. Auch das werden wir korrigieren bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wir machen jetzt eine Pause bis 19.50 Uhr, um einen Imbiss, den wir uns verdient haben, einzunehmen.PAUSE
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