Revision des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (KomG-Revision 2009), (Nr. 110/2009); [1. Lesung: 17. Dezember 2009] Stellungnahme der Regierung (Nr. 9/2010); 2. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 15: Revision des Gesetzes über die elektronische Kommunikation. Wir hatten die 1. Lesung am 17. Dezember 2009. Die Stellungnahme der Regierung hat die Nr. 9/2010 und wir behandeln diese Vorlage somit in 2. Lesung.
Ich schlage auch hier vor, dass wir die 2. Lesung per Artikelaufruf durchführen, sofern vom Plenum das nicht anders gewünscht wird.
Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann können wir mit der Lesung beginnen. Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes. Art. 1 Abs. 3 Bst. i und k sowie Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 3 Bst. i und k sowie Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt und lesen weiter.Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36, 45a, 48, 48a und 53 bis 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36, 45a, 48, 48a und 53 bis 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 5 Abs. 2 Bst. i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 2 Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 9 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 10 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 29 Abs. 1, 2 Bst. d sowie Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 Abs. 1, 2 Bst. d sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 30a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 30g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 15 Stimmen bei 18 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 30h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30h steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Ich hätte einfach noch zwei Fragen zum Art. 30h: Wenn es heisst in Abs. 1 «Jeder Nutzer kann schriftlich», muss der kein berechtigtes Interesse nachweisen? Das wäre die erste Frage.
Dann zu lit. b: Ich denke, in der Praxis ist das kaum durchführbar wie es hier steht, dass ein Betreiber, bei dem die betreffende Rufnummer implementiert ist, also die Leitweglenkung, Angaben über Namen und Adresse einer bestimmten Nummer machen kann. Nach meinem Verständnis leiten Betreiber den Datenverkehr durch ihre Vermittlungsanlage in das nächste Netz durch. Kann dann der Betreiber Angaben über Namen und Adresse einer bestimmten Nummer machen? Wenn dem nicht so ist, würde ich lit. b streichen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Diese Bestimmung, die Sie hier in Art. 30h in den Abs. 1 und 2 sehen, hat zum Zweck, dass vor allem dem Nutzer das erforderliche Mass an Transparenz gewährleistet wird und dass der Endnutzer - das sind wir schlussendlich alle - einen effektiven Schutz hat. Und wir haben das bereits anlässlich der 1. Lesung zwar nicht direkt ausgeführt, aber in den Erläuterungen zum Bericht und Antrag erklärt, dass diese Bestimmung sehr wohl umsetzbar ist. Wir orientieren uns diesbezüglich an den Erfahrungen des deutschen Telekommunikationsgesetzes, das auch als Rezeptionsvorlage gedient hat. Und ich kann Ihnen auch erklären, wie das funktioniert: Zu diesem Zweck wird nämlich insbesondere vorgeschrieben werden müssen, dass die Anbieter die Angaben gegebenenfalls von ihren Vertragspartnern zu erheben und aktuell zu halten haben. Dies ist insbesondere auch bei so genannten «Ketten» von Anbietern bzw. Nutzungsberechtigten relevant, weil ansonsten der Letztverantwortliche nicht eruiert werden kann. Angaben ausschliesslich über den direkten Vertragspartner sind insoweit nicht ausreichend und diejenigen, die die entsprechende Rufnummer aufgrund eines unter-geordneten Nutzungsrechts nutzen, sind zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsinhaber verpflichtet, der seinerseits gegenüber dem Nutzer auskunftspflichtig ist. Wie Sie also sehen, gibt es eine unterschiedliche Stufung. Es gibt den so genannten «Netzbetreiber», es gibt das Unternehmen, das die Rufnummern zugeteilt erhält und dann gibt es noch die verschiedenen Diensteanbieter. Und diese Bestimmung geht davon aus, dass die Diensteanbieter die Informationen dem Zuteilungsinhaber melden und der Zuteilungsinhaber diese wiederum dem Netzbetreiber meldet. Und somit sollte es auch für den Netzbetreiber - in unserem Fall ist das die Telecom Liechtenstein AG - kein Problem sein, zu diesen Angaben zu kommen und dem Endkunden die nötige Auskunft zu erteilen. Und aus diesem Grund kann die Regierung Ihre Anträge auch nicht unterstützen und wird an der vorgeschlagenen Formulierung von Art. 30h entsprechend festhalten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Damit können wir über Art. 30h abstimmen: Wer mit Art. 30h einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 30k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 30l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt und lesen weiter.Art. 30m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30n wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 30o wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 30p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f bis h sowie Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f bis h sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 16 Stimmen bei 17 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 18 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 Abs. 1 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 43 Abs. 2 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 44 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 49 Abs. 2 Bst. a und e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 Abs. 2 Bst. a und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Sachüberschrift vor Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c, Abs. 2 und 4 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c, Abs. 2 und 4 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe hier eine Grundsatzfrage: Hier heisst es in Abs. 1 lit. a wie folgt: «... nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen». Und dann steht unter lit. c): «Vorratsdaten zum Zwecke der Mitwirkung bei einer Überwachung in Übereinstimmung mit Art. 52a zu speichern». In Deutschland gab es gerade dieses Grundsatzurteil bezüglich Speicherung von Vorratsdaten. Wie wird das im Zusammenhang in Liechtenstein gesehen? Ich denke, jeder Einwohner hat eigentlich die Hoheit über seine Daten und kann hier nicht bestimmen, was gespeichert wird und was nicht. Ich hätte hier gerne folgenden Zusatz eingefügt: «Nach Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Überwachung». Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Vize-Regierungschef Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Dieser Einschub ist eigentlich nicht notwendig. Ich erkläre Ihnen auch gleich warum und sage Ihnen zuhanden der Materialien auch noch, welche Verfahren wir diesbezüglich in Liechtenstein im Bereich dieser Thematik überhaupt kennen. Einleitend zum Urteil in Deutschland: Das deutsche Verfassungsgericht hat das entsprechende Gesetz in Deutschland aufgehoben, weil es bei der Datenerfassung ganz generell keinen so genannten «Richtervorbehalt» gegeben hat. Und diese Problematik haben wir bei uns in Liechtenstein nicht virulent, weil wir je nach Verfahren eben diesen Richtervorbehalt bereits im Gesetz vorgegeben haben. Ich komme dann gleich noch darauf zu sprechen.
Und ausserdem haben wir ja genau diese Gesetzesrevision dazu genützt, um von der reinen Vorratsdatenspeicherung, so wie sie in der bestehenden gesetzlichen Grundlage vorgesehen ist, wegzukommen und in Art. 52b dem Datenschutz noch angemessener Rechnung zu tragen, sodass das bei uns im Land ein ausgewogenes Verhältnis darstellen sollte. Damit meine ich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bedürfnis von Polizei, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden einerseits und dem Datenschutz und dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger andererseits.
Nun zu den Verfahren: Wir haben die so genannte «Standortfeststellung». Die finden Sie in Art. 51 des Kommunikationsgesetzes. Dort geht es um Standortdaten. Die werden bei der Notsuche verwendet und wer hier zugreifen darf, das ist die Landespolizei unter Mitwirkung der Anbieter. Es ist auch in der internationalen Rechtsprechung unbestritten, dass man bei der Notsuche keinen Richtervorbehalt braucht, weil das würde dann ja, wenn jemand in Not ist, die Rettung unnötig verzögern und wenn Leib und Leben gefährdet sind, sind die Behörden darauf angewiesen, dass sie auf die entsprechenden Standortdaten zugreifen können. Wie gesagt, es geht hier nur um Standortdaten. Also um Daten, wo sich die Person gerade zu dem Zeitpunkt befindet.
Dann zum Verfahren in Art. 52 ff. oder in Art. 52a: Hier geht es um die so genannte «Mitwirkungspflicht» von Betreibern und um die Überwachung von den so genannten «Vorratsdaten». Es handelt sich hierbei um Verkehrs-, Inhalts- und Teilnehmerdaten. Das ist die Begrifflichkeit für die Vorratsdaten. Was aber wichtig ist: Diese Daten werden zwar von den Betreibern erhoben, sie dürfen aber nur zum Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Das heisst, das liechtensteinische Gesetz macht zwischen der Erhebung der Daten und der Verwendung der Daten klar einen Unterschied und die Bearbeitung obliegt deshalb auch dem Untersuchungsrichter unter Mitwirkung der Anbieter, und sie erfolgt gemäss den geltenden Regelungen von § 103 der Strafprozessordnung. Hier ist also per Definition schon ein Untersuchungsrichter involviert, sodass dieser Zusatz, den der Abg. Büchel jetzt beantragt hat, überhaupt nicht notwendig ist.
Und das dritte Verfahren, das wir auch im Gesetz finden, das sind die Aufzeichnungen und die Auskunft von Teilnehmerdaten. Diese Daten werden ausschliesslich zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben verwendet. Und dort wird auch wieder unterschieden: Braucht die Landespolizei diese Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages oder braucht ein Untersuchungsrichter diese Daten zu Zwecken der Strafverfolgung? Und beim Untersuchungsrichter ist auch wieder der Richtervorbehalt vorgeschrieben. Dies als wesentlicher Unterschied zur Rechtslage in Deutschland, wo es überhaupt keinen Richtervorbehalt gegeben hat, oder auch zur Rechtslage in Österreich.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Vize-Regierungschef für die Erläuterungen. Abg. Peter Büchel, halten Sie Ihren Antrag aufrecht?Abg. Peter Büchel
Danke schön. Ich nehme den Antrag zurück. Ich denke, wenn diese Ausführungen im Protokoll niedergeschrieben sind, wird man wissen, was zu tun ist. Danke schön.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir über Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c, Abs. 2 und 4 abstimmen: Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 52a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52a steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter für Ihre Ausführungen. Ich hätte einfach nochmals eine Frage, möchte noch einmal darauf zurückkommen. In den Medien war zu lesen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die Speicherung von Verkehrsdaten «in der geltenden Form» als verfassungswidrig einstuft. In Deutschland wurden ebenfalls bislang alle Verkehrsdaten, also Telefon- und Internetverbindungen, für sechs Monate gespeichert. Ich bin der Ansicht und denke, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Arbeit machen können müssen. Ich frage Sie: Ist die Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate bei uns verfassungskonform?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Herrn Vize-Regierungschef Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie ich Ihnen bereits zuvor ausgeführt habe, wurden die Bestimmungen betreffend die Speicherung von Vorratsdaten bereits im Lichte der jüngsten einschlägigen Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes kritisch überprüft und im Hinblick auf die 2. Lesung auch noch einmal kontrolliert. Und ich habe ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Überwachung einer elektronischen Kommunikation in § 103 ff. StPO geregelt sind. Und wir haben auch anlässlich der 1. Lesung zu diesem Gesetz im Bericht und Antrag auf mehreren Seiten ausgeführt, dass es diesbezüglich um ein Abwägen zwischen dem Interesse der Sicherheitsbehörden einerseits und dem allgemeinen Datenschutz andererseits geht. Darum wurde auch die bestehende gesetzliche Regelung, die zum Datenschutz praktisch nichts aussagt, um den Art. 52b ergänzt. Nun, warum hat sich die Regierung trotzdem entschieden, an dieser Sechs-Monate-Frist festzuhalten? Diese Frist stammt aus einer Verpflichtung aus einer EU-Richtlinie, die wir irgendwann einmal übernehmen müssen. Diese Pflicht wird also kommen. Sie wurde zwar von mehreren Ländern bei den EU-Gerichten angefochten. Diesbezüglich werden demnächst aber die entsprechenden Gerichtsurteile gefällt werden und dann wird die Sechs-Monate-Frist auch für alle anderen Länder verbindlich sein.
Wir haben bei der Ausarbeitung des Gesetzes den Zweck auch nicht auf Fokus der Speicherung der Daten gelegt - ich habe das auch ausgeführt - sondern eben auf die Verwertung der Daten: Für welchen Zweck brauchen wir die Daten? Wir haben ausserdem die Vorratsdatenspeicherung in Art. 52a dem Richtervorbehalt gemäss den Regelungen der § 103 ff. in der StPO unterstellt. Und das bedeutet, dass die Daten zwar gespeichert, sie aber nur für Strafverfahren und für richterliche Zwecke verwendet werden dürfen. Und dies ist der wesentliche Unterschied zum Beispiel zur Gesetzeslage in Deutschland, die überhaupt keinen Richtervorbehalt kennt. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Peter Büchel
Danke. Nur noch eine Frage zur Ergänzung: Wenn diese EU-Richtlinie fallen wird oder vielleicht auch nicht - wir wissen es ja noch nicht - wird dann dieser Artikel herausgestrichen oder wird eine Abänderung gemacht? Wir müssten das ja jetzt eigentlich noch nicht erfüllen. Wir sind ja vorauseilend.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Da haben Sie Recht. Wir haben hier im Jahre 2006 bereits eine Bestimmung umgesetzt, welche heute noch keine zwingende Bedingung in europarechtlicher Hinsicht ist. Wir haben uns aber entschieden, diese mit der heutigen Vorlage nicht anzupassen. Wir haben das Kommunikationsgesetz letztmals im Jahr 2006 geändert und eben diese Bestimmung aufgenommen. Und wenn wir jetzt diese Bestimmung herausstreichen würden und der Gerichtsentscheid der EU wäre dann so, dass man diese Bestimmung wieder einführen müsste, dann hätten wir innerhalb von kurzer Zeit das Gesetz wieder zu korrigieren. Wir leben sehr gut mit der heutigen Gesetzeslage. Es gibt auch keinerlei Reklamationen. Die Strafverfolgungsbehörden und die Landespolizei können damit gut arbeiten und dem Datenschutz ist auch angemessen Rechnung getragen worden, sodass wir den jetzigen Stand nicht abändern möchten, zumal die Abklärungen der Regierung auch ergeben haben, dass wir davon ausgehen, dass eben diese Richtlinie für alle EU-Staaten und EWR-Länder verpflichtend umzusetzen ist.
Sie haben aber Recht: Wenn das Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes wider Erwarten ausfällt, dann werden wir das Gesetz entsprechend anpassen und auf die Sechs-Monate-Frist verzichten, um unseren Anbietern keinen Standortnachteil zu bieten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Informationen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, können wir abstimmen: Wer mit Art. 52a einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 19 Stimmen bei 20 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 52b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 20 Stimmen bei 20 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 53 Abs. 1 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte hier noch eine Präzisierung anbringen, und zwar eine Präzisierung im Lichte der zuvor geführten Diskussion, nämlich dass es bei den Aufzeichnungen und Auskunft zu Teilernehmerdaten eben wirklich um Teilnehmerdaten geht und nicht um so genannte «Vorratsdaten». Ich möchte den Artikel deshalb wie folgt ergänzen:
«Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste haben sämtliche Teilnehmerdaten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 unabhängig von der Art der vertraglichen Beziehungen aufzuzeichnen und während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehung mit dem betreffenden Teilnehmer sowie sechs Monate nach deren Beendigung aufzubewahren».
Ich ergänze also nach dem Terminus Teilnehmerdaten «im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48». Mit dieser Präzisierung ist klargestellt, dass es im Verfahren nach Art. 53 des Kommunkationsgesetzes um die Teilnehmerdaten und nicht um so genannte «Vorratsdaten» geht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Sie haben den Antrag des Vize-Regierungschefs gehört. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir abstimmen: Wer mit Art. 53 Abs. 1 und 3 mit der vom Herrn Vize-Regierungschef eingebrachten Änderung im Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 19 Stimmen bei 20 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 54 Abs. 2 Bst. f und g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 Abs. 2 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 20 Stimmen bei 20 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 61 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 62 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 63 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 22 Stimmen bei 22 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 70 Abs. 2 Bst. e bis eter und l bis v wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 70 Abs. 2 Bst. e bis eter und l bis v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 20 Stimmen bei 21 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 76 Bst. l, m und r wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 76 Bst. l, m und r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 20 Stimmen bei 21 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt. Wir lesen weiter.IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt und kommen somit zur Schlussabstimmung:
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir dem Gesetz mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden einhellig die Zustimmung erteilt und Traktandum 15 abgeschlossen. -ooOoo-