Schaffung eines Geldspielgesetzes (GSG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Fernabsatzgesetz; Strafgesetzbuch; Steuergesetz; Gewerbegesetz; Konsumentenschutzgesetz; Sorgfaltspflichtgesetz (Nr. 3/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 18: Schaffung eines Geldspielgesetzes (GSG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Fernabsatzgesetz; Strafgesetzbuch; Steuergesetz, Gewerbegesetz; Konsumentenschutzgesetz; Sorgfaltspflichtgesetz).Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 3/2010 und steht zur Diskussion.Abg. Peter Büchel
Danke, Herr Präsident. Mit dem Bericht und Antrag Nr. 3/2010 stellt uns die Regierung das Geldspielgesetz vor. Wenn wir uns heute fragen, brauchen wir dieses Geldspielgesetz?, bin ich der festen Überzeugung, ja, wir brauchen ein Gesetz, dass das Spielen um Geld regelt. Aufgrund der Aufhebung des Spielbankenverbots in der Schweiz ist das gemäss Schlussprotokoll vom Zollvertrag für Liechtenstein geltende Spielbankenverbot obsolet geworden. Seit gut zehn Jahren wurde die Regierung immer wieder angemahnt, hier ein Geldspielgesetz zu erarbeiten. Deshalb ist es nun an der Zeit, ein eigenständiges Geldspielgesetz zu erlassen. Dass liechtensteinische Recht hat mit der Umwälzung im Bereich Glücksspiel leider nicht Schritt gehalten. Seit der Aufhebung des schweizerischen Spielbankenverbots ist es möglich, an verschiedenen schweizerischen Spielbanken zu spielen. Mit dem Geldspielgesetz nach der gegenständlichen Vorlage will die Regierung nun für Liechtenstein sämtliche Geldspielformen regeln, um mit dem Rest von Europa gleichzuziehen. Gerade in der heutigen Zeit, in der jede Frau und jeder Mann mit dem PC per Mausklick an einem Geldspiel teilnehmen kann, ist es unumgänglich, ein griffiges Gesetz zu haben, das alle Facetten des Geldspiels regelt. Dieser vorliegende Bericht und Antrag möchte einerseits die bereits angebotenen Lotterien, Tombolas, Wetten und Online-Glücksspiele und andererseits neue Angebote, wie Spielbanken und Geschicklichkeitsspiele aller Art in ein Gesetz packen. Im Weiteren sollen auch die Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt werden. Gerade dass in diesem Bereich klare Voraussetzungen geschaffen werden, finde ich besonders wichtig, da diese Gewinnspiele zur Verkaufsförderung die Bevölkerung oftmals verunsichern. Wer hat noch nicht einen Brief mit dem reisserischen Titel «Sie haben gewonnen» bekommen und im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass eigentlich ein Produkt zu kaufen ist, um vielleicht einen Gewinn zu bekommen. Parallel zur Erstellung des Geldspielgesetzes werden deshalb durch diesen Bericht und Antrag auch die Gesetze über den unlauteren Wettbewerb, das Fernabsatzgesetz, das Strafgesetzbuch, das Steuergesetz, das Gewerbegesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Sorgfaltspflichtgesetz abgeändert. Wir sehen, es ist ein umfangreiches Werk, das wir heute mit diesem Bericht und Antrag zu bearbeiten haben. Mir und wahrscheinlich vielen unserer Mitbürger kommen beim Wort «Geldspiel» gemischte Gefühle hoch. Manche werden dabei sofort an etwas Anrüchiges denken, vielleicht Spielhölle Las Vegas. Andere denken an Personen in ihrer Bekanntschaft, die regelmässig oder unregelmässig nach Bad Ragaz, Bregenz oder Lindau fahren, um ein Casino zu besuchen. Manche verbinden Geldspiel auch mit dem Absturz ins so-ziale Elend - das letzte Hemd verzockt - und das Leiden der Familie, wenn alles verloren ist. Viele denken sicher auch an den entgangenen Lottogewinn von letzter Woche in Millionenhöhe, dass sie auf die falschen Lottozahlen getippt haben und warten jetzt auf einen Gewinn bei «Euro Millions», bei Swiss Lotto oder einer anderen Lotterie. Aber ob welche beim Geldspielgesetz auch an ein Preisjassen denken, das wage ich zu bezweifeln. Aber auch hier kommt das Geldspielgesetz zum Zug. Wir sehen, um Geld spielen Einwohner in verschiedenen Lebenslagen an verschiedenen Orten. Das heisst für mich auch, dass wir keine Berührungsängste haben sollten, die ganzen Bereiche des Geldspiels in dieses Gesetz zu packen. Allerdings ist die Vorlage in der heutigen Ausführung für mich noch nicht ganz ausgereift. Das vorliegende Geldspielgesetz, genannt GSG, umfasst in der gegenständlichen Vorlage insgesamt 102 Artikel. Das ist ja schön und gut, nur dass aber von gut 100 Artikeln noch 47 Artikel per Verordnung geregelt werden müssen, erstaunt mich doch. Wir lesen heute ein Gesetz, etwas komplett Neues, manche sagen Einmaliges. In der Zusammenfassung steht sogar «ein Gesetz mit vollintegriertem Ansatz», aber dass anschliessend so vieles per Verordnung geregelt werden muss, ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich bin der Auffassung, hier wird uns eine Vorlage vorgelegt, die eigentlich nur ein Rahmengesetz bildet, das dann von der Regierung mit Verordnung gefüllt werden kann. Wir als Legislative werden zu diesen Verordnungen weder befragt, noch können wir etwas dazu sagen. Ich denke, ein so wichtiges Gesetz muss mehr Inhalt und weniger Hülle sein. Für die 2. Lesung erwarte ich mir durchaus Präzisierungen einiger Passagen und die Verordnung zu diesem Gesetz. Nun zum Inhalt: Das Kernstück in diesem Gesetz ist sicher das Kapitel II. über Spielbanken. Um eine Spielbank betreiben zu können, muss doch einiges an Auflagen, Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Ich denke, dies ist auch richtig so, dass hier die Schwelle zur Erlangung einer Konzession nur mit der Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen und Qualitätskriterien erreicht werden kann. Neben den verschiedenen Unterlagen muss der Gesuchsteller unter anderem auch einen Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank erstellen. Inwieweit eine Spielbank einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat, ausser dass sie Arbeitsplätze zur Verfügung stellt und dem Staat Geld abliefert, hätte ich gerne von der Regierung vernommen. Volkswirtschaftlicher Nutzen heisst für mich auch: Was hat die Bevölkerung für einen gesellschaftlichen Nutzen?Ein Teil dieser Auflagen enthält unter anderem verschiedene Konzepte, wie ein Sicherheitskonzept, ein Sorgfaltspflichtkonzept und ein Sozialkonzept. Zum Beispiel im Sozialkonzept muss die Spielbank darlegen, mit welchen Massnahmen sie den sozial schädlichen Auswirkungen des Geldspiels vorbeugt oder wie sie diese beheben will. Ich denke, gerade dieser Art. 12, Sozialkonzept, ist meiner Ansicht wichtig, um Auswüchse der Spielsucht, wenn es diese wider Erwarten geben sollte, zu erkennen und helfend einzugreifen. Allerdings glaube ich nicht, dass wir in Liechtenstein mit zusätzlicher Spielsucht konfrontiert werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir einen starken Anstieg von Spielsüchtigen haben werden, denn heute kann schon jeder erwachsene Liechtensteiner eine grosse Anzahl von Casinos in der näheren Umgebung besuchen. Ich muss auch gestehen, ich habe keine offiziellen Zahlen über Spielsüchtige in Liechtenstein gefunden. Verschiedene schweizerische Studien kommen zum Schluss, dass die Spielsüchtigen etwa 2% der erwachsenen Bevölkerung ausmachen. Das heisst, dass 2% der erwachsenen Bevölkerung als Risikospieler gelten, davon 0,6% als problematische Spieler und 0,3% als pathalogische Spieler. Das heisst für mich auch, dass diese Zahlen durchaus auf Liechtenstein anwendbar sind. Das heisst aber auch, dass wir in Liechtenstein in der Grössenordnung von 0,3 bis 0,6% der erwachsenen Bevölkerung als probelmatische oder als krankhafte Spieler zu betreuen hätten.Vielleicht kann uns hier die Regierung aufklären, ob sie hier Erfahrungswerte vom Amt für Soziale Dienste kennt, wie gross die Zahl der Spielsüchtigen in Wirklichkeit heute schon ist und wie viele schon betreut werden müssen. Wenn es Fälle von Spielsucht gibt, dann ist es bereits passiert. Aber hier wird uns die Regierung sicher aufklären und auch konkrete Zahlen liefern. In diesem Zusammenhang kann uns die Regierung sicher auch die Kosten mitteilen, was die vielleicht zu erwartende Spielsucht die Allgemeinheit kosten wird. Ich denke aber auch, dass die Liechtensteiner Spieler nicht auf ein inländisches Casino warten, um ihrem Spiel nachzugehen und süchtig zu werden. Jetzt gibt es schon ungeahnte Möglichkeiten, in der näheren Umgebung den Spieltrieb in einer Spielbank auszuleben.Inwieweit diese vorgegebenen Auflagen und Konzepte des vorliegenden Gesetzes von den einzelnen Casinos später eingehalten werden und die im Gesetz ausgeführten Kontrollmechanismen in der Realität des Spielbetriebs einer Spiebank sich auch bewähren werden, wird erst die Zukunft weisen. Was mich aber doch erstaunt, ist, dass nach Art. 13 indirekt vorgesehen ist, nur eine Konzession für eine Spielbank zu erteilen. Wenn jemand eine Spielbank eröffnen will, muss diejenige Gesellschaft den nach diesem Gesetz geforderten Aufwand erbringen, Konzessionsvoraussetzungen, Konzepte usw. Sollte eine zweite Gesellschaft eine Konzession beantragen, hat auch diese aus meiner Sicht die gleichen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und sollte auch die gleiche Chance haben, eine Konzession zu erhalten. Wenn mehrere Konzessionen beantragt werden, soll der Markt entscheiden oder wenigstens ein transparentes Auswahlverfahren durchgeführt werden, um den besten Konzessionär zu finden. Ich denke aber, jeder Gesuchsteller sollte grundsätzlich die Freiheit haben, seine Konzession im Rahmen des Gesetzes zu beantragen und zu erlangen.Als dritter grosser Bereich werden in diesem Gesetz unter III. die Lotterien und Wetten behandelt. Dass nun auch Tombolas gesetzlich geregelt werden und von einer Bewilligungspflicht befreit sind, begrüsse ich sehr. Dies gibt dem Veranstalter, zum Beispiel Sportverbänden, nun eine verbindliche Rechtssicherheit, wenn sie ihre jährlichen Tombolas oder eine Lotterie veranstalten. Bei dieser Kategorie Lotterien und Wetten werden die Anforderungen an die Veranstalter tiefer gelegt. Das Amt für Volkswirtschaft kann für Kleinveranstalter bereits eine Spielbewilligung erteilen. Allerdings ist mir nicht ganz klar, welche Auflagen aus dem doch umfangreichen Katalog der einzelnen Artikel ein Kleinveranstalter gegenüber einem gewerbsmässigen Grossveranstalter zu erfüllen hat. Aus meiner Sicht sollte in diesem Kapitel die Differenzierung der Auflagen zwischen gewerbsmässigen Lotterien und Wetten und Kleinveranstaltern besser dargestellt werden. Nach Art. 3 lit. l und Art. 43 und 45 gibt es wohl Unterscheidungen für die Voraussetzung, welche ein Kleinveranstalter bringen muss. Doch wenn Sportverbände oder Vereine Lotterien veranstalten, deren Summe jenseits von CHF 100'000 liegen, was gilt dann? Dazu hätte ich gerne eine Präzisierung im Gesetz. Im Teil IV. der Vorlage wird das Geschicklichkeits-Geldspiel geregelt. Was Geschicklichkeits-Geldspiele sind, wird nach Art. 3 lit. h beschrieben, aber leider nur, was nicht unter Geschicklichkeits-Geldspiel fällt. Unter anderem steht dort, dass Poker, Black Jack und dergleichen nicht als Geschicklichkeitsspiele gelten. Im grünen Anhang habe ich dann gefunden, dass zum Beispiel Jassen, Schach und Backgammon als Geschicklichkeitsspiele zu gelten haben. Für mich war das Jassen bis jetzt doch meistens Glückssache, aber das sieht ein richtiger Jasser sicher anders. Was mich doch verwundert, dass Pokern nicht unter Geschicklichkeitsspiele fällt. Im Jahresbericht 2008 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) wird aufgeführt, dass Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele eingeordnet würden. Warum wurde hier diese doch etwas andere Einstufung bei Poker gegenüber der Schweiz gemacht? Ich denke, hier sollte sich das Gesetz auch der Zeit anpassen. Dann sind Pokerturniere wie Schachturniere auch in unserem Land möglich. Da sich gerade Pokerturniere in der Gesellschaft grosser Beliebheit erfreuen, sollte hier die Aussage der Eidgenössischen Spielbankenkommission in das Gesetz einfliessen. In Kapitel V. des vorliegenden Gesetzes wird das Online-Geldspiel geregelt. Dass mit diesem Gesetz nun auch das Online-Geldspiel im Gesetz verankert wird, gibt jetzigen und zukünftigen Anbietern eine Rechtssicherheit in einem doch stark wachsenden Online-Markt. Wie eingans erwähnt, sind wir bei Online-Geldspielen immer einen Mausklick vom Gewinn entfernt. Vom Online-Jassen bis zur Online-Spielbank gibt es heute unzählige Möglichkeiten, per Internet an Geldspielen teilzunehmen. Ich denke, in unserer vernetzten Welt ist es besonders wichtig, dass gerade das stark wachsende Segment der Online--Spiele geregelt wird. Sicher können wir mit diesem Gesetz nur die inländischen Internet-Anbieter für Online-Spiele reglementieren. Aber mit diesem Gesetz haben wir nun die Möglichkeit, angemessen zu reagieren und können unser Land von dubiosen Anbietern von Online-Spielen freihalten. Kapitel V. zum Zweiten, ich sage es jetzt, denn nach Kapitel V. ist die Nummerierung leider falsch gelaufen. Dieses Kapitel regelt die Geldspielabgabe. Über die Höhe der Geldspielabgabe an den Staat nach Art. 73 kann man geteilter Meinung sein. Inwieweit der Staat die Einnahmen von CHF 3,5 Mio. bis CHF 5 Mio. auch einnehmen wird, werden wir in einigen Jahren sehen. Die Staatskasse wird sich freuen. Um aber eine klare Linie zu den Betreibern in die Schweiz zu ziehen, ist der Minimalsatz von 12,5% für Spielbanken in Liechtenstein aus meiner Sicht zu tief. Der Abgabesatz beim Casino Bad Ragaz liegt bei über 40%. Der durchschnittliche Abgabesatz über alle Schweizer Casinos liegt sogar über 50%. Dass wir für unsere vielleicht zukünftigen Spielbanken einen Satz von 12,5 bis 33% vorsehen, finde ich mehr als bescheiden. Ich erwarte hier eine höhere Bandbreite und schlage hier eine Bandbreite von mindestens 25 bis 80% für die Spielbanken vor, ähnlich der Schweiz. Ich denke, generell sollten die Sätze auch bei professionellen Lotterien und Wetten und Online-Geldspielen nach oben angepasst werden. Warum wir hier in dieser Vorlage solche Mininmalsätze für Geldspielabgaben festlegen sollen, ist mir nicht klar, da gerade bei Geldspielen sehr hohe Renditen erzielt werden. Ich fordere die Regierung auf, sich auch hier an den schweizerischen Abgabesätzen zu orientieren. Wir legen hier ja nur einen Rahmen fest, die effektive Höhe der Geldspielabgabe wird - Sie ahnen es schon - per Verordnung der Regierung geregelt. Inhalt dieses Gesetzes ist auch die Errichtung eines Geldspielfonds nach Art. 76. Nach Art. 76 soll ein gemeinnütziger Fonds eingerichtet werden, in den 20% aller Einnahmen aus der Geldspielabgabe eingebracht werden. Das Gesetz sieht vor, dass verschiedene Personen oder Gruppierungen eine Unterstützung aus diesem Topf erhalten sollen. Die Verteilung des Geldes aus diesem Topf wird - Sie ahnen es schon - mit der Verordnung geregelt. Das heisst für mich, dass wir hier ein neues «Kässeli» einrichten und die Regierung dies zu verwalten hat. Dies kann ich nicht unterstützen. Ich bin der Auffassung, unsere öffentliche Hand ist heute bereits sehr grosszügig im Verteilen von Geld an ähnliche Gruppierungen, wie in diesem Gesetz ausgeführt wird. Hier nochmals je nach Bedürfnis und vielleicht politischer Grosswetterlage Geld zu verteilen, sehe ich nicht ein. Ich bin dafür, den Abschnitt B - Geldspielfonds - mit den Artikeln 76, 77, 78 ersatzlos zu streichen. Sollten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gezielte Massnahmen zur Prävention und Behandlung von Spielsucht nötig sein, um diese Personen mit Spielsucht vor dem sozialen Niedergang zu bewahren, dann haben wir heute bereits sehr gute Institutionen, die das machen können. Wie eingangs erwähnt, benötigt dieses Gesetz eine intensive Kontrolle. Das wird im Kapitel VI. - Organisation und Durchführung - geregelt. Die Aufsicht und der Vollzug sollen nach Art. 79 unter anderem durch die Regierung, das Amt für Volkswirtschaft und die FMA gewährleistet werden. Dass die FMA gewisse Überwachungsfunktionen gemäss ihrem Auftrag ausführen muss, sehe ich ein. Die FMA ist sicher die kompetente Stelle, wenn es um Sorgfaltspflicht oder Finanztransaktionen geht. Aber inwieweit das Amt für Volkswirtschaft als Aufsichts-, Überwachungs- und Bewilligungsbehörde in die doch etwas komplexe Materie des Geldspielens eingreifen kann, da hege ich meine Zweifel. Ich frage die Regierung: Ist das Amt für Volkswirtschaft in der Lage, dieses nach diesem Geldspielgesetz breite Spektrum von Bewilligungen, Verfahren, Verfügungen und Kontrollen zu meistern? Zusätzlich soll noch ein Fachbeirat nach Art. 83 für Geldspiele als ständige beratende Kommission eingerichtet werden. Dieser Fachbeirat soll allen, also Regierung, Amt für Volkswirtschaft und FMA, zur Seite stehen. Wenn ich unter Kompetenz für diesen Fachbeirat lese, dass Glücksspiel und Betrieb von Geldspielen als Kompetenz nötig sind, um in dieses Gremium berufen zu werden, sollten aus meiner Sicht die restlichen Mitglieder für dieses neue Gremium aus Bereichen kommen, die nicht der Geldspiel-Lobby angehören. Sollte das Gremium Fachbeirat wirklich nur aus der Geldspiel-Lobby bestehen, so ist dieser Fachbeirat schon vor der Gründung für meine Begrifflichkeit voreingenommen. Ich hoffe sehr, dass mit der Konstellation Amt für Volkswirtschaft, FMA, Regierung und Fachbeirat genügend Fachkompetenz vorhanden ist, um diesem Gesetz den Stellenwert zu geben, den es verdient. Inwieweit die zu erlassenen Verordnungen zu den 47 Artikeln den Charakter dieses Gesetzes unterstützen oder entfremden, mag ich noch nicht zu beurteilen. Ich fordere aber die Regierung nochmals auf, wie eingangs erwähnt, bis zur 2. Lesung uns die zu diesem Gesetz gehörenden Verordnungen ebenfalls zuzustellen, ansonsten es für meine Person nicht möglich ist, dem vorliegenden Gesetz zuzustimmen. Ich bin aber trotzdem für Eintreten auf die Vorlage. Danke. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Regierung legt mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Geldspiele dem Landtag ein umfassendes Rahmengesetz vor, welches alle Bereiche des Geldspieles abdecken soll. Mit diesem Gesetz soll erstmals in der Geschichte Liechtensteins Rechtssicherheit für alle diese Bereiche geschaffen werden. Aus meiner Sicht kann ich diesen Ansatz nur begrüssen. Einerseits beenden wir so ein Flickwerk aus unterschiedlichsten Verboten, Einzellösungen wie die International Lottery und zwischenstaatlichen Verträgen (Swisslos) sowie einer gewissen Grauzone bei den gemeinnützigen Lotterien. Andererseits eröffnen sich auch neue wirtschaftliche Perspektiven für den Wirtschafts- und Tourismusstandort Liechtenstein, was gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten sehr zu begrüssen ist. Das liechtensteinische Glückspielverbot stammt aus dem Jahre 1949 und spätestens seit der Liberalisierung der Geldspiele 1998 in der Schweiz stellt sich auch bei uns die Frage einer sanften Öffnung und Liberalisierung. Auch bei uns in Liechtenstein stellt sich die politische Frage des Umgangs mit Geldspielen.Neben diesen gewandelten Rahmenbedingungen hat sich aber vor allem auch die Einstellung der Gesellschaft zu Geldspielen verändert. Dieses Phänomen ist in vielen europäischen Staaten zu beobachten und drückt sich meist in einer Liberalisierung der Gesetzeslage aus. Dieser gesellschaftliche Trend führte in den vergangenen Jahren dazu, dass in Europa nurmehr Island ein Glückspielverbot kennt. Die Isländer haben bei der Durchsetzung ihres Geldspielverbotes sicherlich einen enormen Vorteil. Dadurch, dass sie von Wasser umgeben sind, kann es nicht mal auf die Schnelle durchbrochen werden, so wie dies in Liechtenstein der Fall ist. Nicht zuletzt auch aus diesen Überlegungen heraus macht das derzeitige Geldspielverbot bei uns in Liechtenstein keinen Sinn mehr, weil die präventive Wirkung vollkommen abhanden gekommen ist. Gestützt auf die internationalen Erfahrungen mit solch einem Liberalisierungsschritt konnte die Regierung unter der Federführung des Ressorts Wirtschaft eine neue Rechtsordnung mit Modellcharakter ausarbeiten. In diesem Sinne regelt die Vorlage sämtliche Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile auf einheitlicher Basis, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und sicherheitspolitischen Gründen notwendig erscheint. Dabei ist ein Regelungsbedarf nach dem Entwurf immer gegeben, wo solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleibt etwa der Jass um Geld im kleinen privaten Kreis frei.Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, somit einerseits die in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien (einschliesslich Tombolas), Wetten und Online-Glücksspiele, anderseits auch allfällige neue Angebote wie Spielbanken oder Geschicklichkeits-Geldspiele aller Art. Im Weiteren werden die Gewinnspiele zur Verkaufsförderung (beispielsweise das «Vaterland»-Los) im Rahmen einer Änderung des UWG geregelt und bleiben die so genannten Schneeball- und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme (Kettenbriefe, Pyramidensysteme, Schenkkreise etc.) verboten. Dieser vollintegrierte Ansatz erscheint europaweit als Novum. Er legt ein solides Fundament für eine kohärente Geldspielpolitik, die namentlich auch jene verbreiteten Schwierigkeiten von Aufsichtsbehörden mit der Kontrolle «kreativer» neuer Spielformen minimiert, die durch Unschärfen in den Abgrenzungen zwischen verschiedenen Gesetzen möglich werden. Die Vorlage stellt ein modernes Rahmengesetz dar, das einerseits alle wesentlichen Verhaltens-, Organisations- und Kompetenznormen enthält, andererseits die Exekutive zum Erlass der erforderlichen Detailregelungen ermächtigt und ihr dabei den gebotenen Handlungsspielraum eröffnet. Inhaltlich orientiert sich das Gesetz an den Lösungen jener europäischen Staaten, welche die vorliegend erfassten Geldspiele besonders wirksam und sachgerecht regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF geforderte Unterstellung aktueller wie künftiger Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten. Ganz im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das Gesetz ausserdem Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Diese ermöglicht der Regierung, über eine allfällige Marktöffnung behutsam zu entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich zu limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht; dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie die echten Geschicklichkeits-Geldspiele wie beispielsweise Jass-, Schach- oder Billard-Turniere bewilligungsfrei durchgeführt werden. Gerade die Tombolas von Vereinen und die Lotterien von gemeinnützigen Organisationen sind in Liechtenstein von zentraler Bedeutung. Ich begrüsse es ausdrücklich, dass auch die Freiwilligenarbeit, soziale Institutionen und die Jugendarbeit nun endlich Rechtssicherheit bei der Durchführung von Lotterien und Tombolas bekommen. Weiters begrüsse ich, dass zweckgebunden ein Teil der Erlöse des Geldspielfonds für die genannten Strukturen verwendet wird. Auch dies stärkt ehrenamtliches Engagement, unterstützt Vereine in ihrer Jugendarbeit und stärkt damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Diese Initiativen sind begrüssenswert und die Rechtssicherheit ist mehr als überfällig.Natürlich gibt es neben diesen sozialpolitischen Überlegungen auch noch handfeste wirtschaftspolitische Überlegungen. Wir haben gesehen, dass in der Schweiz mit der Liberalisierung Arbeitsplätze und Steuereinnahmen entstanden sind und die einzelnen Standorte an touristischer Attraktivität gewonnen haben. Dieses volkswirtschaftliche Potenzial sollten wir auch in Liechtenstein nicht ungenutzt lassen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Mehreinnahmen und neue Arbeitsplätze sehr willkommen. Auch wenn sich ein beträchtlicher Teil der generierten Einnahmen - je nach Konzept des Betreibers - aus überregionaler Kundschaft generiert, ist auch klar, dass es einen zusätzlichen regionalen Wettbewerb geben wird. Wenn der Landtag dieses Gesetz beschliesst, dann eröffnet dieses auch die Möglichkeit eines Casinos. Dies erfreut nicht jeden Mitbewerber jenseits der Grenzen, weil gerade auch die im Ausland bestehenden Casinos von liechtensteinischer Kundschaft profitieren, ohne dass in Liechtenstein ein gesellschaftlicher Mehrwert verbleiben würde. Nicht umsonst inseriert das Casino Bad Ragaz regelmässig in unseren Landeszeitungen und versucht offenbar über diese Werbung neues Geschäft zu generieren. Aus meiner Sicht ist dies ein paradoxer Zustand. Einerseits haben wir in Liechtenstein ein Glückspielverbot, gleichzeitig wissen wir, dass Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner im Ausland spielen und sehen auch noch, wie ausländische Anbieter bei uns im Inland Werbung betreiben. Diesen Zustand gilt es aufzulösen und genau dies tut die Gesetzesvorlage in vorbildlicher Art und Weise.Die Vorlage ermöglicht ein Casino in Liechtenstein und vielfach war in der öffentlichen Wahrnehmung nur dieser Aspekt erkennbar. Dies hat mehrere Gründe: Einerseits ist ein solches Casino für viele Bürgerinnen und Bürger die wahrnehmbarste Form der Liberalisierung des Geldspiels. Andererseits löst dieses Bild bei vielen Menschen Befürchtungen aus. Auch wenn, wie ich bereits ausgeführt habe, ein gesellschaftlicher Wandel in der Frage stattgefunden hat, so darf man diese Befürchtungen nicht einfach als unbegründet abtun.Die Vorlage bietet auch hierbei entsprechende Antworten und stellt an die Betreiber die höchsten Standards, um negative Begleiterscheinungen einer sanften Liberalisierung so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitig muss man aber auch sagen, dass die Nichtexistenz eines Casinos in Liechtenstein eben nicht dazu führt, dass Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner nicht spielen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall und damit komme ich auch schon zu meinen Fragen: Gibt es ein Interesse ausländischer Betreiber, dass eine kritische Diskussion in Liechtenstein zu diesem Geldspielgesetz geführt wird? Gibt es ein Interesse ausländischer Betreiber, dass dieses Gesetz auf eine reine Casino-Lizenz reduziert wird? Ich denke, dass wir uns in diesem Haus unabhängig von solchen ausländischen Interessen eine Meinung bilden sollten, die rein die Interessen unserer Gesellschaft berücksichtigt.Das Geldspielgesetz bietet, wie ich ausgeführt habe, volkswirtschaftliche Vorteile und eröffnet neue Wachstumsperspektiven. Diese Aussage ist nicht an den Haaren herbeigezogen, sondern gründet sich vielmehr auf den Beobachtungen in der Schweiz. Hier könnte man die Auswirkungen der Liberalisierung seit 1998 sehr genau verfolgen und sehen, welcher Nutzen für die Staatskasse entsteht, wie viel Arbeitsplätze generiert werden und welche Auswirkungen - Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen - entfalten. Auch im Bereich der Steuereinnahmen kann man Vergleiche heranziehen und der Bericht und Antrag hält hierzu fest, dass mit zusätzlichen Einnahmen alleine aus dem Betrieb eines Casinos von CHF 3,5 bis CHF 5 Mio. gerechnet werden kann. Diese vorsichtig geschätzten Mehreinnahmen dürften gerade in der aktuell angespannten Haushaltslage eine willkommene Einnahmequelle darstellen.Aus den genannten Gründen unterstütze ich den ausgearbeiteten Gesetzesentwurf. Ich bin zuversichtlich, dass in der Vorlage den in der Gesellschaft vorhandenen Bedenken ausreichend Rechnung getragen wurde und mit dieser sanften Liberalisierung zum Wohle des Landes neue Perspektiven eröffnet werden. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Peter Hilti
Danke fürs Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Braucht Liechtenstein ein Casino? Diese Frage darf man sich durchaus stellen. Wenn man die Bevölkerungszahl bedenkt und sieht, dass es im Umkreis von wenigen Fahrminuten bereits Casinos gibt, könnte man doch tatsächlich das Gefühl haben, dass Liechtenstein kein Casino benötigt. Um diese Frage geht es im vorliegenden Bericht und Antrag eigentlich gar nicht. Leider wird das derzeit in der Bevölkerung häufig auf diese einzige Frage reduziert. Das liechtensteinische Recht hat im Bereich der Glücks- und Geldspiele mit der rasanten Entwicklung der Elektronik, Informatik und der Datenübertragung nicht Schritt gehalten. Diese Technologien eröffneten ganz neue Spielformen, wie elektronische Spielautomaten, interaktive Lotterien oder andere Geldspiele über Internetportale. Der vorliegende Bericht und Antrag integriert sämtliche Geldspielformen, von Tombolas, über Wetten und Online-Glücksspiele bis hin zu neuen Angeboten wie Spielbanken oder Geschicklichkeits-Geldspiele jeglicher Art. Dieser vollintegrierte Ansatz erscheint europaweit als Novum. Ich begrüsse es sehr, dass hier mit einem Gesetzeswerk der gesamte Rahmen der Geldspiele abgesteckt wird. Neben der von der FATF geforderten Unterstellung aktueller wie künftiger Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten eröffnet das Gesetz Nischen für eine Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten für die Bereiche Spielbanken, Online-Geldspiele und Geschicklichkeits-Geldspiele. Das Gesetz sieht eine klar strukturierte Aufsicht und Kontrolle dieser Richtlinien vor. Dabei soll den Aufsichtsbehörden, welchen das notwendige Fachwissen in diesem speziellen Geschäftszweig teilweise bis gänzlich noch fehlt, ein von der Regierung eingerichteter Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission zur Seite stehen. Dieser Fachbeirat soll zwischen drei bis fünf Mitgliedern aus den Bereichen Glückspielrecht und Betrieb von Geldspielen und aus dem Bereich Suchtfragen bestehen. Ich begrüsse die Einsetzung dieses Fachbeirats sehr. Dadurch kann eine fachgemässe und zielgerichtete Kontrolle gewährleistet werden. Wie aber steht es mit den möglichen sozialen Begleiterscheinungen, welche eine übermässige Teilnahme an Geldspielen nach sich ziehen kann? Spielsucht hat schon des Öfteren zu Vereinsamung, Vernachlässigung familiärer und beruflicher Verpflichtungen, gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verschuldung geführt. Diese Probleme betreffen dann meistens nicht nur den Süchtigen, sondern auch sein gesamtes Umfeld und sein soziales Netz. Der vorliegende Bericht und Antrag nimmt hier auch den Anbieter von Geldspielen in die Pflicht und baut hierzu auf das Drei-Säulen-Modell:a) Die erste Säule ist das Sozialkonzept, welches die Anbieter von Geldspielen mit erhöhtem Risiko vorzulegen haben und welches fortlaufend im Zusammenhang mit der Aufsichtsbehörde optimiert wird. Dieses Konzept zeigt auf, mit welchen Massnahmen der Anbieter den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will. Des Weiteren legt es Massnahmen fest bezüglich Prävention und Früherkennung von Spielsucht. b) Die zweite Säule stellt ein Paket von betrieblichen Vorschriften dar, welche darauf ausgerichtet sind, übermässige Spielanreize zu verhindern und gefährdete Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen. So dürfen beispielsweise keine Darlehen oder Vorschüsse von Spielbanken an die Spieler gewährt werden.c) Die dritte Säule ist die von den Anbietern abgabepflichtiger Geldspiele zu leistende Geldspielabgabe, welche zur Finanzierung der Prävention und der Behebung von Spielsucht zu verwenden ist.Meiner Meinung nach stellt dieses Drei-Säulen-Modell einen weitreichenden und notwendigen Sozialschutz dar, welcher - und das begrüsse ich sehr - insbesondere die Anbieter von Geldspielen in die Pflicht nimmt.Neben dem Sozialschutz muss ein Spielbankenbetreiber auch noch weitere Konzepte und Massnahmenpakete vorlegen und laufend den Bedürfnissen anpassen. Die Vorlage greift auf internationale Erfahrungswerte zurück und unterstellt die Inhaber einer Konzession, welcher es zum Betreiben einer Spielbank bedarf, dem Sorgfaltspflichtgesetz. Somit unterliegen sie der Kontrolle und Aufsicht der Finanzmarktaufsicht FMA.Ergänzend zu den vorher angesprochenen Konzepten schafft ein zu erstellendes Sicherheitskonzept die Grundlage für einen korrekten, transparenten und sicheren Spielbetrieb. Auf der Seite der Einnahmen rechnet die Regierung mit jährlichen Zuflüssen von zirka CHF 3,5 bis CHF 5 Mio. in die Staatskasse. Oder eben doch nicht in die Staatskasse? Der Bericht und Antrag sieht vor, einen Geldspielfonds zu errichten. 20% der Erlöse aus der Geldspielabgabe und der Zusammenarbeit mit «Swisslos» fliessen in diesen zu errichtenden Fonds, welcher einer eindeutigen Zweckbindung untersteht. So sollen die Mittel dieses Fonds für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Finanzierung der Prävention und der Behebung von Spielsucht verwendet werden. Die Regierung hat die letzten Jahre grosse Anstrengungen unternommen, diese Sondertöpfe und Spezialkonten abzuschaffen und die Zuflüsse in die ordentliche Staatskasse einfliessen zu lassen. Nun möchte die Regierung wieder zurück zum alten Kurs und neue Fonds und Konten erstellen. Ich persönlich halte diesen Kurs nicht für sinnvoll. Zudem bin ich Zweckbindungen gegenüber sehr kritisch. Die Absicht der Regierung mit den aufgelisteten Zweckbestimmungen ist zwar lobenswert, dient aber wohl mehr der Besänftigung der Spielbanken-Kritiker. Ich werde einer Zweckbindung von Einnahmen in dieser Form nie zustimmen.Ich komme zurück auf die eingangs gestellte Frage: Braucht Liechtenstein ein Casino? Ich denke, dass Liechtenstein eine moderne und umfassende Gesetzgebung im Bereich der Geldspiele benötigt. Der Gesetzgeber soll den Rahmen und die Anforderungen vorgeben. Wenn dann schlussendlich eine oder mehrere Aktiengesellschaften entscheiden, ein Casino in Liechtenstein zu bauen und zu eröffnen, so entscheidet das der freie Markt. Es ist meiner Meinung nach nicht Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob Liechtenstein ein Casino braucht oder nicht. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wenn man mit Leuten über Geldspiele und Casinos redet, dann teilt sich die Menscheit offenbar in zwei Hälften. Die eine Hälfte verbindet mit Geldspielen lauter negative Vorstellungen, die andere Hälfte findet, es sei langsam an der Zeit, dass auch in Liechtenstein ein Casino gebaut werden könne.Die Vorlage der Regierung geht auf beide Seiten ein. Einerseits wird bei den Geld- und Glücksspielen eine kontrollierte Liberalisierung vorgenommen, andererseits werden von den Betreibern von Geld- und Glücksspielen hohe Standards verlangt, damit kein Missbrauch betrieben werden kann. Wichtig erscheint mir, dass die Regierung nicht nur die eine oder andere Richtung verfolgt, sondern alle Formen des Spiels um Geld in einem einheitlichen Rahmengesetz regelt.Die Tatsache, dass nicht alle Tombolas und Lotterien, die von den Vereinen durchgeführt werden, mit dem noch geltenden Glücksspielverbot aus dem Jahre 1949 übereinstimmen, hat wahrscheinlich viele überrascht. Auch aus diesem Grund finde ich es wichtig, dass hier die notwendige Rechtssicherheit geschaffen wird. Viele Vereine bezwecken Einnahmen für die Jugendförderung, wenn sie Tombolas oder Lotterien durchführen. Bei anderen Veranstaltungen fliessen die Erlöse einem sozialen Zweck zu.Wichtig erscheint mir in diesem Zusammenhang, dass mit dem Geldspielgesetz nur Rechtssicherheit geschaffen wird, die Vereine aber nicht eingeschränkt werden. Sie können weiterhin ihre Tombolas und Lotterien veranstalten, ohne dass sie Steuern entrichten müssen oder sich deswegen gesetzlich in einer Grauzone befinden.Zu Diskussionen führt immer wieder die Frage, ob wir in Liechtenstein auch ein Casino brauchen. Darüber kann man geteilter Meinung sein. Ein Casino würde für den Tourismus auch neue Perspektiven eröffnen. Wenn das Casino in einem Hotelkomplex integriert wird, der auch für Kongresse oder Tagungen gebraucht werden kann, gewinnt Liechtenstein sicher an touristischer Attraktivität.Ich bin aus diesen Gründen für ein Casino. Aber am Herzen liegen mir vor allem die Verbände und Vereine, die mit dem neuen Geldspielgesetz ihre Lotterien und Tombolas im bisherigen Umfang durchführen können, ohne sich deswegen rechtlich in einer Grauzone zu bewegen.Die Regierungsvorlage erscheint mir ausgewogen und fortschrittlich. Ich bin daher für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, Damen und Herren, danke für das Wort. Für mich ist Eintreten unbestritten. Ich kann mich den Äusserungen meiner Vorredner grösstenteils anschliessen und diese auch unterstützen. Dennoch möchte ich ein paar Bemerkungen meinerseits anbringen, wo ich auch ein wenig eine andere Sicht habe als einige meiner Vorredner.Zuerst einmal zu Art. 13, wo es um das Gesuch geht. Hier steht im Bericht und Antrag auf Seite 90 geschrieben, dass grundsätzlich eine Vergabe vonstatten gehen kann, ohne eine Ausschreibung zu machen. Dann wird geschrieben, dass die Stabsstelle EWR angeregt hat, dass ein Ausschreibungsverfahren zu erfolgen hat. Hier möchte ich gerne die Regierung fragen, ob dem wirklich so ist oder ob hier die Regierung von sich aus eine Zulassung machen kann, ohne eine öffentliche Ausschreibung zu machen. Im Gesetz wird hier von einer öffentlichen Ausschreibung geschrieben. Wenn es nicht notwendig ist, erachte ich es als auch nicht zwingend, dass hier weitergegangen wird, als das Recht vorschreibt. Ich meine, wir müssen ja nicht päpstlicher als der Papst sein. Das zum einen. Zum anderen hat der Abg. Peter Büchel ausgeführt, dass er nicht einsehen kann, warum es nur eine Konzession sein soll. Ich frage mich: Warum sollen es mehrere Konzessionen sein, wenn es nicht notwendig ist? Aber hier wird die Regierung vielleicht noch Ausführungen machen. Ich bin hier auch noch nicht ganz schlüssig, ob es jetzt richtig ist, nur eine oder mehrere Konzessionen zuzulassen.Dann die Aussagen des Abg. Peter Büchel betreffend die Geldspielabgaben, welche im Art. 73 geregelt sind. Hier hat die Regierung einen Ansatz gewählt. Das ist meines Erachtens ein Ansatz, der Liechtenstein einen Vorteil gegenüber den Nachbarstaaten verschaffen würde. Ich begrüsse eine solche Limitierung von 12 bis 33%. Ich kann nicht einsehen, warum hier eine Hürde oder eine Limite abgegeben werden soll von 25 bis 80%. Wie Sie auf Seite 12 im Bericht und Antrages sehen, haben wir eine Spannweite von 26% bis 60%. Warum hier Liechtenstein eine grössere Grätsche machen soll kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Ich denke, hier sollte man den Standortvorteil, den man hier haben könnte, meines Erachtens auch dementsprechend nutzen. Hier möchte ich davor warnen, eine grössere Bandbreite abzugeben. Ich weiss, Sie unterstützen vielleicht die Stellungnahme der Gastronomie Liechtenstein, welche mit Schreiben vom 12. März darauf hingewiesen hat. Für mich ist das nicht nachvollziehbar, was die Gastronomie Liechtenstein hier will. Dann zum Geldspielfonds: Hier wurde ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäss sei. Wie ich den Bericht und Antrag gelesen habe, hat man sich hier auf die Schweizer Vorlage gestützt, wo die Gelder, die hier zweckgebunden eingesetzt werden sollen, auch dementsprechend für soziale Zwecke investiert werden sollen und auch für die Bekämpfung von Spielsucht. Im Grundsatz bin ich dafür, dass man das macht. Der Abg. Peter Hilti hat ausgeführt, dass man hier gewisse Ängste befriedigen wollte. Das kann durchaus der Fall sein. So habe ich es mal verstanden. Ich muss nicht unbedingt an einem Fonds festhalten, denke aber, dass der Zweck sicherlich ist, hier zu zeigen, dass man nicht das Geld in die Kasse fliessen lassen will für andere Sachen, sondern dass man es zweckgebunden einsetzen will. Und ich denke, wenn hier eine Zweckbestimmung dann im Gesetz festgeschrieben ist, kann hier auch nicht willkürlich über diese Gelder verfügt werden. Das einfach ein paar Anmerkungen meinerseits.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Meine Vorredner haben diese Thematik ausführlicher angeschaut und die Vorlage ein bisschen besser studiert wie ich. Ich möchte einfach kurz auch noch ein paar Bedenken anbringen:Dass wir das Geldspielgesetz wollen und dass wir Rechtssicherheit wollen, scheint wohl unbestritten zu sein und da bin ich ganz der gleichen Meinung wie meine Vorredner. Ob wir ein Spielcasino brauchen, da bin ich jetzt wieder mal ganz anderer Meinung. Unlängst wurde in einer unserer Tageszeitungen von einem internationalen Geldspielexperten doch etwas Gegenteiliges geschrieben. Also ich bin zu wenig Experte, um zu sagen, wie genau der Inhalt ist, aber auf jeden Fall scheint dieser doch mit dem Titel schon zu sagen «Geldspielgesetz weckt falsche Erwartungen». Dieser Experte ist auch der Meinung, dass die glamourösen Spieltische, die intenationalen Gäste und die vielen Arbeitsplätze doch nicht so positiv ausfallen werden, wie wir alle hoffen. Persönlich bin ich eigentlich auch geteilter Ansicht. Ich bin zu wenig Experte, um zu sagen, ob der volkswirtschaftliche Nutzen eines Casinos den sozialen Schaden der Geldspielsucht zu kompensieren mag. Das weiss ich nicht und dafür fehlen mir schlichtweg die Zahlen. Auch ich habe mit einer Google-Sucht im Computer herumgestöbert und es gibt Experten, die sagen, dass 80% der Besucher eines Casinos eine Spielsucht haben. Nun, ob das stimmt, weiss ich auch nicht, aber diese Zahl ist doch sehr erschreckend und alarmierend. Auf Seite 43 im Bericht und Antrag wird zum Sozialschutz relativ wenig gesagt, muss ich schon sagen. Klar, es wird von diesem Drei-Säulen-Konzept gesprochen - der Abg. Hilti hat das erläutert -, aber es werden keine Zahlen genannt. Was brauchen wir? Ein neues Amt für Spielsucht oder was ist der Geldaufwand für diesen sozialen Schaden? Es wird sehr optimistisch von Spieleinnahmen und von volkswirtschaftlichem Nutzen gesprochen. Nun, ob sich das bewahrheitet, werden wir sehen. Ich bin diesbezüglich nicht der gleichen Ansicht wie der Abg. Johannes Kaiser. Ich glaube nicht, dass der liechtensteinische Spieler, der jetzt in Bregenz oder Bad Ragaz sein Geld verzockt, jetzt nach Vaduz kommen wird und sein Geld in Vaduz verzocken wird. Ich glaube, es liegt in der Natur der Sache, dass der süchtige Spieler sich nicht gern sehen lässt. Entweder sitzt er zu Hause vor dem Computer oder er verspielt sein Geld im Ausland. Das ist meine Meinung auf jeden Fall. Wie gesagt, ich bin auch für Eintreten. Wir brauchen ein Geldspielgesetz, aber ob wir ein Casino brauchen, das wage ich zu bezweifeln. Danke.Abg. Pepo Frick
Das Thema wurde seit Monaten medial vorbereitet. «Neue Wachstumspotenziale» lese ich in unseren Zeitungen, oder den Titel «Die Chancen eines modernes Geldspielgesetzes erkennen». Das Gesetz sei modern, liberal und wirschaftsfreundlich. Die sozialen Auswirkungen werden schön geredet, zum Teil mit dem Titel: «Die Suchtgefahr ist gering». Insgesamt wurde das geplante Geldspielgesetz in den liechtensteinischen Medien vielfach durch eine rosarote Brille kommentiert. Es wurden auch Erwartungen geweckt, die nicht erfüllt werden können und Probleme zum Teil verschwiegen. Über die sozialen Auswirkungen des Spielbetriebs für Liechtenstein lese ich auf Seite 27 Folgendes: Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sowohl mit einer Spielbank als auch für das Glücksspiel in Form von Lotterien und Wetten «keine übernormalen negativen Folgen in sozialer und krimineller Hinsicht erwartet werden». Für die Schweiz gilt gemäss Bericht, dass für ein abschliessendes Urteil die bisherige Beobachtungszeit noch nicht ausreiche. Von den Kantonen, die eine oder mehrere Spielbanken beherbergen, stellte die Hälfte eine Zunahme von sozialen Problemen im Zusammenhang mit Geldspielen fest, die andere Hälfte jedoch nicht. Weiter wird von den Anbietern von Geldspielen mit erhöhtem Risiko erwartet, dass sie ein Sozialkonzept bereit stellen. Dieses Sozialkonzept soll aufzeigen, mit welchen Massnahmen der Anbieter den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will. Insbesondere legt es Massnahmen fest bezüglich Prävention von Spielsucht. Dieses so genannte Sozialkonzept soll die Massnahmen des Anbieters zur Früherkennung von Spielsucht gefährdeter Spieler regeln. Als zweite Säule der Vorbeugung gegen Spielsucht ist ein Paket von betrieblichen Vorschriften geplant, die darauf ausgerichtet sind, übermässige Spielanreize zu verhindern und gefährdete Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen. Alle diese Absichtserklärungen tönen sehr gut, man spricht von Prävention. Schlussendlich dürfte es ein schwieriger Seiltanz sein, denn schlussendlich müssen die Casinos quasi vor sich selbst warnen. Geldspielexperten und Suchtexperten haben sich auch geäussert. Es sei so, dass wir alle um die Risiken der Spielsucht wissen, und dass wir darüber informiert seien. Der Ruf nach Prävention - wie erwähnt - wird laut formuliert, es wird an den gesunden Menschenverstand appelliert. Dabei wissen wir alle, dass Suchtverhalten keine Sache nur des Verstandes ist. Die Auswirkungen der Spielsucht werden eher heruntergespielt. Man käme in der Schweiz auf gerade mal jährlich maximal 400 Spielsüchtige. Klar ist aber, dass das nur diejenigen sind, welche Hilfe suchen. Ungenannt bleiben natürlich die hohen Dunkelziffern. Aus dem Bericht habe ich gelernt, dass die Schweiz mit einem Casino pro 400'000 Einwohner die grösste Casinodichte Europas hat. Das unmittelbare Umfeld Liechtensteins hat wahrscheinlich noch eine grössere Casinodichte. Die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten werden als erfolgversprechend defininiert, allerdings bei deutlich tieferem Wert der Geldspielabgabe verglichen mit den umliegenden Ländern. Hier gibt es von Seiten der Regierung sicher noch Klärungsbedarf. Etwas ist mir klar: Je mehr Umsatz generiert wird, desto grösser ist der Gewinn des Anbieters, vielleicht auch des Staates, desto grösser ist aber auch das Suchtpotenzial. Eine ehrliche Feststellung ist aber auch, dass ein wirtschaftliches Umfeld generiert wird, welches Gewinn abwerfen wird. Die sozialen und finanziellen Folgen trägt wiederum die Allgemeinheit bzw. schlussendlich der Steuerzahler. Im ganzen Bericht wird die soziale Problematik sehr zurückhaltend kommentiert und steht sehr im Schatten der erwarteten Geldströme. Für die 2. Lesung beantrage ich deshalb, dass beispielhaft ein Sozialkonzept, wie im Text erwähnt, dem Landtag vorgelegt wird. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte nicht versäumen, noch ganz kurz eine Frage an Regierungsrat Martin Meyer zu stellen, und zwar: Ich nehme an, Sie haben den Brief der Gastronomie Liechtenstein auch bekommen und möchte einfach fragen: In diesem Brief wird sehr stark kritisiert, dass diese Geldspielabgabesätze zwischen 12,5 und 33% liegen sollen. Die Schweiz habe Sätze zwischen 40 und 80% des Bruttospielertrags. Was sind die Gründe, dass man hier im Land bewusst so tiefe Sätze wählt? Wenn Sie mir dazu noch Ausführungen machen könnten. Danke. Falls Sie den erwähnten Brief nicht haben, können Sie Ihn gerne haben. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort an Herrn Vize-Regierungschef Martin Meyer. Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen einleitend für Ihre verschiedenen Voten und bis auf verschiedene Themenkomplexe, die ich jetzt gemeinsam mit Ihnen noch besprechen werde, scheint mir Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten zu sein. Zwei Argumente vorneweg, warum sich die Regierung dafür entschieden hat, ein neues Geldspielgesetz zu schaffen. Sie haben diese Gründe und diese Argumentation in Ihren Voten ja auch schon verwendet: Es geht zum einen natürlich um die Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen. Das Gesetz betreffend die verbotenen Spiele und Wetten stammt aus dem Jahr 1949, und das Bundesgesetz betreffend Lotterien und Wetten stammt aus dem Jahr 1923 und ist via Zollvertrag auf Liechtenstein anwendbar. Der Bericht führt auch aus, dass die Schweiz mit der Liberalisierung der Geldspiele 1998 eine sanfte Öffnung vollzogen hat, sodass auch bereits seit Längerem in Liechtenstein ein Anpassungsbedarf an die gesetzlichen Grundlagen bestanden hat.Zum anderen möchte die Regierung mit dieser Vorlage auch Rechtssicherheit für Vereine und Verbände schaffen. Auch das haben Sie in Ihren Voten bereits ausgeführt. Die derzeitige Problematik liegt darin, dass die Ausnahmen vom kantonalen Lotterie-Monopol nur für gemeinnützige Lotterien, Wetten und Tombolas gelten. Die Durchführung von solchen Lotterien und Tombolas muss jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass stehen. Die Teilnahme an der Tombola, Lotterie oder Wette ist nur am Anlass selbst möglich, und es dürfen keine Lose vor oder auswärts verkauft werden. Diesbezüglich stellen wir fest, dass, wenn man sich die traditionellen Tombolas oder tombola-ähnlichen Lotterien unserer Vereine ansieht, dass hier doch ein erheblicher Anpassungsbedarf besteht bzw. dass die Vereine, die diese Einnahmen vorwiegend für die Jugendförderung verwenden, hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit haben. Und diese Rechtsunsicherheit wollen wir mit der vorliegenden Gesetzesvorlage vermeiden bzw. ausräumen. Sie haben in der Debatte auch erwähnt, dass das Geldspielgesetz sämtliche Geldspielarten umfasst. Das ist richtig. Es war ein Ziel, eine integrale Gesetzesvorlage zu erarbeiten, damit das Geldspielgesetz umfassend abgehandelt werden kann. So finden Sie in der Vorlage Regelungen betreffend Spielbanken, Online-Geldspiele, Lotterien und Wetten und auch betreffend die Geschicklichkeitsgeldspiele. Wichtig für das Verständis der gesamten Vorlage und auch für die verschiedenen Geldspielformen ist, dass sich die Regierung für einen so genannten «risikobasierten Ansatz» entschieden hat. Das bedeutet, dass bestimmte Geldspielformen, die alltäglich sind - es wurde in der Diskussion zum Beispiel das Jassen und anderes erwähnt - überhaupt nicht diesem Geldspielgesetz unterstehen. Auch Geldspiele, welche nicht gewerblich betrieben werden, unterstehen diesem Gesetz nicht.Das Gesetz ist so aufgebaut, dass diejenigen Geldspielarten, die kein grosses Risiko aufweisen, wie zum Beispiel Geschicklichkeitsspiele, keinem hohen Regulierungsstandard unterliegen. Diese Geldspielarten haben den geringsten Regulierungsbedarf, und das steigert sich dann über die Lotterien und Wetten, über die Online-Geldspiele bis hin zum Casino. Dort stellen Sie fest, dass die Regulierungsdichte hoch ist. Wenn man die Gesetzesvorlage nämlich international vergleicht, dann stellen wir fest, dass die Regulierungen, die wir für ein Casino vorsehen, den höchsten internationalen Standards entsprechen. Dies sowohl im Bereich der Geldwäscherei-Prävention als auch im Bereich des Sozialschutzes. Hier haben wir die höchsten Standards implementiert. Und eines vorneweg: Ein Casino-Betrieb ist ein ebenso hoch regulierter Betrieb wie eine Bank oder ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie können in einem Casino praktisch keinen Schritt und keine Transaktion mehr machen, ohne dass dies nicht irgendwo kontrolliert oder entsprechend aufgezeichnet wird. Ich möchte nun versuchen, die verschiedenen Themen, die in den Voten angesprochen wurden, thematisch gemeinsam zu beantworten. Der Abg. Peter Büchel hat in seinem Votum festgestellt - es wurde dann von anderen Votanten wieder aufgegriffen -, dass es sich hier «lediglich» um ein Rahmengesetz handelt. Diese Einschätzung ist vollkommen richtig. Die Regierung hat sich ganz bewusst für ein Rahmengesetz entschieden. Das hat die Regierung nicht zum ersten Mal gemacht. Es entspricht einer modernen Gesetzgebung, dass die wesentlichen Grundsätze und Schwerpunkte, die ein Gesetz umfassen muss, vom Landtag festlegt werden, und dass dann die Exekutive die Möglichkeit erhält, um sich auch noch um die entsprechenden Detailregelungen zu kümmern. Sie haben das in der Vergangenheit immer wieder so beschlossen. Wir haben heute zum Beispiel unter Traktandum 15 das Kommunikationsgesetz behandelt. Hierbei gibt es zahlreiche Ausführungsverordnungen, die heute nicht zur Diskussion gestanden sind. Ebenso möchte ich an das Landwirtschaftsgesetz erinnern, das Sie im letzten Jahr verabschiedet haben. Auch dort und auch beim Umweltschutzgesetz gibt es rund ein Dutzend Ausführungsverordnungen, die Ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. Auch die Ausführungsverordnungen zum Umweltschutzgesetz sind Ihnen anlässlich der Debatte nicht vorgelegen, und die Regierung hat das dann im Nachgang erarbeitet. Wichtig für den Gesetzgebungsprozess ist, dass die wesentlichen Grundsätze in einem Gesetz verankert werden und das ist mit der bestehenden Vorlage sicher erfüllt. Wenn man sich zum Beispiel die Abschnitte über die Spielbanken oder über das Thema Lotterien und Wetten ansieht, dann stellt man fest, dass wir uns sehr eng am schweizerischen Gesetzestext bewegt haben, insbesondere im Bereich der Spielbanken. Im Bereich der Lotterien und Wetten hat es ja bisher keine Neuerungen in der Schweiz gegeben. Diesbezüglich haben wir uns aber sehr eng an den Entwurf gehalten, der dazumal in der Schweiz diskutiert worden ist. Hier können Sie schon davon ausgehen, dass die wesentlichen Grundsätze, die ein solches Gesetz enthalten soll, eben im Gesetz entsprechend verankert werden. Die Regierung braucht auch einen entsprechenden Handlungsspielraum. Auch das gehört zu einer modernen Gesetzgebung. Gerade zum Beispiel im Bereich der Online-Geldspiele ändert sich die Technik natürlich rasant, und auch die verschiedenen Geldspielformen im Bereich der Geschicklichkeits- und Glücksspiele ändern sich rasant, sodass man hier auf Verordnungsebene entsprechend schnell und rasch reagieren kann. Ein Grossteil Ihrer Diskussion hat sich mit dem Thema Sozialschutz und Sozialkonzept befasst. Die Regierung vertritt die Meinung, dass wir dies in der Gesetzesvorlage in einem angemessenen Umfang berücksichtigt haben und wir haben, wenn man sich die verschiedenen Gesetzesartikel anschaut, selbstverständlich den Anliegen und den Befürchtungen, die gerade zu diesem Bereich in der Bevölkerung vorhanden sind, auch entsprechend Rechnung getragen. Rein von der gesetzgeberischen Seite sieht das so aus - und das hat der Abg. Peter Hilti auch in seinem Votum erwähnt -, dass die Regierung der gesamten Gesetzesvorlage ein Drei-Säulen-Konzept zugrunde gelegt hat. Die erste Säule des Sozialschutzes betrifft das Sozialkonzept der verschiedenen Anbieter, das zwingend in der Gesetzesvorlage vorgesehen ist. Die zweite Säule betreffend die Vorbeugung ist ein Paket von betrieblichen Massnahmen. Hier geht es zum Beispiel darum, dass ein Spielverbot auferlegt werden kann - das finden Sie in Art. 22 ff. -, dass gewisse Leute, wenn sie auffallend sind, Spielsperren erhalten, und dass in einem allfälligen Casino die Pflicht besteht, die Identität festzustellen. Dieselben Bestimmungen finden Sie auch im Art. 67 ff. bei der Feststellung der Identität im Online-Bereich. Und als dritte Stufe sieht die Vorlage auch vor, dass entsprechende Präventionsmassnahmen vorgesehen sind. Nun, der Abg. Pepo Frick hat den Antrag gestellt, diesbezüglich noch detailliertere Ausführungen zu machen. Wir können das im Hinblick auf die 2. Lesung sicher noch konkreter ausführen, was unter einem Sozialkonzept zu verstehen ist. Ich habe selber solche Sozialkonzepte bereits gesichtet, und es wird uns möglich sein, in diesem Zusammenhang noch detailliertere Ausführungen zu machen. Nun ganz generell zum Thema Spielsucht: Wir haben diese Problematik ja auch anlässlich einer Veranstaltung vor rund zwei Wochen öffentlich thematisiert und ein anerkannter Suchtexperte, der seines Zeichens auch Psychiater ist, hat uns auch entsprechende Auskünfte gegeben. Und er hat sinngemäss ausgeführt, dass die Anzahl der Spielsüchtigen gleich bleibt, egal welches Angebot angeboten wird und dass seit 1998 in der Schweiz nur rund 400 Spielsüchtige registriert worden sind. Wenn man sich das auf Liechtenstein umlegt, dann wären das rund zwei Personen, die in einem solchen Bereich statistisch erfasst werden würden. Wir möchten das Thema aber nicht verharmlosen. Darum haben wir dieses Drei-Säulen-Konzept in der Gesetzesvorlage hinterlegt. Ich möchte Ihnen diesbezüglich auch ausführen, dass die Suchtexperten aus der Schweiz, die wir konsultiert haben und die auch schweizweit anerkannt sind, diesbezüglich ein klares Bild zeigen, ohne dass dabei die Gesamtproblematik vernachlässigt werden soll. Dann noch ein weiteres Wort zum Thema Spielsucht: Das Gesetz ist so aufgebaut, dass wir die Spiele dort, wo sie möglich sind, kontrollieren möchten. Darum sieht der Gesetzesentwurf auch vor, dass zum Beispiel Automaten ausserhalb von Casinos verboten sind. Das Problem der Spielsucht ist unseres Erachtens heute viel grösser. Sie können heute in verschiedenen Gaststätten an Automaten spielen. Die kontrolliert und die beaufsichtigt niemand. Sie haben die modernen Kommunikationsmittel, sie haben das Internet. All das sind Potenziale, die sind heute schon vorhanden und um die kümmert sich aus Sicht einer Aufsicht niemand. Zumindest in Teilbereichen wird sich dies ändern. Wir haben das in der Gesetzesvorlage sehr restriktiv vorgesehen. Das ist auch der Grund, warum wir davon absehen, in Gaststätten und in anderen Lokalitäten Pokerrunden zu erlauben, sondern wir sind der Ansicht, dass, wenn öffentlich Poker gespielt wird, das dort stattfinden soll, wo das eben am besten kontrolliert und reguliert wird. Das ist unseres Erachtens in einem Casino der Fall. Dies führt mich zum Bereich des Casinos: Diesbezüglich wurde konkret die Frage aufgeworfen, was das an volkswirtschaftlichen Nutzungen bringen soll. Hierzu kann ich Ihnen ausführen, dass regional- oder volkswirtschaftliche Effekte einer Spielbank einerseits durch die wirtschaftliche Aktivität eines Casinos selbst entstehen, aber natürlich auch in angelagerten Bereichen, zum Beispiel im Bereich der Zuliefererbetriebe. Ich möchte das anhand eines konkreten Beispiels durchexerzieren:
Wenn sich nun ein Anbieter dazu entscheidet - und hier teile ich die Meinung des Abg. Peter Hilti: Der Landtag und die öffentliche Hand sollten die Rahmenbedingungen für einen möglichen Casinobetrieb festsetzen. Ob aber schlussendlich im Land ein Casino gebaut wird oder nicht, das obliegt schlussendlich dem freien Markt. Es muss also jeder selbst entscheiden, ob er das machen möchte oder nicht. Aber wenn wir uns das ansehen, dann wird ein Casino-Neubau - Landerwerb plus Bau - eine Investitionssumme von CHF 40 Mio. bis CHF 60 Mio. erfordern. Das sind Investitionen, die Private tragen, die nicht die öffentliche Hand trägt. Das sind dann direkte Investitionen in das Bau- und Baunebengewerbe, bei denen die Wirtschaft insgesamt von einer erheblichen Investitionsspritze profitieren kann. Dann, wenn eine Spielbank wirklich den Betrieb aufnimmt, werden ganz konkret Arbeitsplätze geschaffen. Es wird verschiedenste Arbeitsplätze geben. Weil ein Casino, wenn man sich das heute anschaut, besteht ja nicht nur aus dem reinen Casino-Betrieb, sondern in jedem Casino gibt es auch eine Bar oder ein angrenzendes Restaurant - oder was auch immer. Sie brauchen dann auch Zuliefererbetriebe für dieses Casino. Auch davon wird wieder die Wirtschaft direkt profitieren. Der Bäcker liefert seine Brötchen dann auch dem Casino oder ein Getränkehändler hat auch wieder einen neuen Absatzkanal usw.Wenn es einen Casino-Betrieb gibt, der auch noch andere Angebote hat, wie zum Beispiel Seminar- oder Konferenzräume, dann hat das auch einen positiven Effekt für die Wirtschaft. Hier schaffen sie neue Möglichkeiten auch für den Tourismus, dass man zum Beispiel im Bereich des Seminar- und Konferenztourismus ein neues Potenzial schaffen kann. Dieses Potenzial, das uns auch aus Tourismusstudien bekannt ist, ist bisher bei uns im Land nicht berücksichtigt worden. Ich denke, dass wir in verschiedensten Nischen grosse Möglichkeiten haben, um auch Gäste aus dem Ausland anzuziehen. Ein Casino-Betrieb hat ausserdem erhebliche Abgaben zu leisten, und zwar dreifach. Es gibt die Geldspielabgabe, es gibt die jährliche Aufsichtsabgabe, und es sind die ordentlichen Steuern. Also hierzu könnten wir noch viel diskutieren. Wir wissen, dass dort, wo Casinos gebaut worden sind, dort hat sich wirtschaftliche Aktivität entfaltet und dort hat eine ganze Region bzw. eine Tourismusregion von einer solchen Investition profitiert. Darum bin ich dezidiert anderer Meinung als der vom Abg. Harry Quaderer zitierte Geldspielexperte, der in einer liechtensteinischen Tageszeitung geschrieben hat, dass das im FL alles beschönigt wird. Ich weiss, dass dieser Geldspielexperte ein Lobbyist ist, der von anderen Casinos angestellt worden ist, im Land einen entsprechenden Artikel zu verfassen. Das ist auch logisch. Die Schweizer Casinos und andere umliegende Casinos haben Angst, dass ihnen Erträge durch die Lappen gehen. Ich spreche mich hier klar für den Standort Liechtenstein aus. Und was internationale Geld- und Glücksspielexperten zu unserem Markt sagen, das kann ich nicht für bare Münze nehmen, zumal mir bekannt ist, wie dieser Artikel zustande gekommen ist. Das Lobbying greift also nun auch auf unsere Tageszeitungen über. Den touristischen und volkswirtschaftlichen Aspekt eines Casinos kann ich also in aller Deutlichkeit und ganz klar bejahen. Dann wurde der ganze Themenkomplex der Konzessionierung angesprochen und es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob hierzu eine Ausschreibung stattfinden müsse. Diesbezüglich führt der Gesetzesentwurf der Regierung aus, dass vorgesehen ist, nur eine Konzession zu erteilen. Wir sind der Meinung, dass eine Konzession ausreichend ist, weil wir auch sehen, wo Casinos in der Schweiz erfolgreich waren und wo nicht. Und das war vor allem in den Städten und in den Tourismusregionen der Fall. Und wenn wir jetzt Liechtenstein als gesamte Tourismusregion betrachten, dann ist fraglich, ob hier zwei Casinos längerfristig wirtschaftlich wirklich erfolgreich sein könnten und auch überlebensfähig wären. Es ist auch so, dass wir nicht einen Rechtsanspruch verankert haben. Das heisst, eine Person oder ein Unternehmen, welches sich um eine Konzession bemühen möchte, hat keinen automatischen Rechtsanspruch darauf, dass er bzw. das Unternehmen diese Konzession erhält. Wenn das vom Landtag so gewünscht wäre, dann müsste man das Gesetz anders ausgestalten. Die Regierung ihrerseits war sich bei der Beratung einig, dass es eben kein Rechtsanspruch sein soll, sondern dass man vorderhand nur eine einzelne Konzession erteilen sollte. Dann zur Frage: Braucht es eine öffentliche Ausschreibung oder nicht? Wenn man sich diese Frage europarechtlich ansieht, dann braucht es keine Ausschreibung. Rein theoretisch wäre auch eine Direktvergabe möglich bzw. die Regierung könnte sich auch für ein Verhandlungsverfahren entscheiden. Was klar festgehalten werden muss - und das interessiert den Abg. Elmar Kindle, weil er auch die Frage aufgeworfen hat - ist Folgendes: Wenn Sie ein Ausschreibungsverfahren machen, dann ist das natürlich mit erheblichen Aufwendungen verbunden, weil Sie dann einen so genannten «Beauty Contest» durchführen, bei welchem Sie alles transparent auf dem Internet oder wo auch immer darstellen. Die Bewerber können sich bewerben und anschliessend wird dann die Auswahl stattfinden. Das heisst aber nicht, dass, wenn man ein Verhandlungsverfahren oder eine Direktvergabe macht, es dort keine Kriterien gibt. Es wird auch dort Kriterien geben und die Regierung wird sich künftig für denjenigen Bewerber entscheiden, der die Voraussetzungen, so wie sie auch das Gesetz vorgibt, am besten erfüllen wird. Dann habe ich in einem Votum noch die Befürchtung gehört, dass hinsichtlich des Casinos Befürchtungen vorhanden sind à la Las Vegas der 20er Jahre. Diesbezüglich möchte ich einfach noch einmal deutlich Folgendes klarstellen: Ein Casino ist heute ein hoch regulierter Betrieb ähnlich einer Bank. Und gemäss den vorliegenden Informations- und Sicherheitskonzepten und Auflagen, die sie sonst noch alle erfüllen müssen, können Sie im Prinzip im Casino keinen Schritt tun, ohne dass dann nicht irgendwo protokolliert wird. Also ein Casino ist ein höchst moderner Betrieb. Das können Sie mit den Casinos, die Ihnen noch in den Spielfilmen à la James Bond und à la Las Vegas aus 1921 vermittelt werden, wirklich nicht vergleichen. Wir haben uns bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage auch dafür entschieden, die schweizerischen Regeln zu übernehmen. Die schweizerischen Regelungen haben von der FATF sehr gute Noten erhalten. Hier gibt es überhaupt keine Beanstandungen.Dann war noch eine Frage betreffend die Kleinveranstalter offen: Die Kleinveranstalter profitieren gemäss der Gesetzesvorlage von zahlreichen Erleichterungen. Diese sind an der entsprechenden Stelle ausgeführt. Selbstverständlich können wir das im Hinblick auf die 2. Lesung in einer ganz allgemeinen Form noch einmal aufführen. Ich möchte aber jetzt schon zuhanden des Protokolls festhalten, dass Tombolas und andere Angebote von Kleinveranstaltern von wesentlichen Erleichterungen profitieren. Solche sind verankert zum Beispiel in Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Art. 49 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 2 und in Art. 57. Ich werde dann an der entsprechenden Stelle, wenn wir die Lesung durchführen, auch noch einmal darauf hinweisen. Ein weiterer grosser Themenkomplex, den Sie angesprochen haben, ist der Bereich der Geldspielabgabe. Hierzu möchte ich folgende Ausführungen machen: Die Geldspielabgabe ist ja nicht nur von einem Casinobetreiber zu bestreiten, sondern auch derjenige, der eine Lotterie anbietet, hat eine Geldspielabgabe abzuliefern. Sie haben sich in Ihren Voten aber vor allem auf den Casinobetrieb fokussiert, weshalb ich jetzt meine Ausführungen auch anhand des Casinobetriebes machen werde:Grundsätzlich ist bei einem Casinobetrieb festzuhalten, dass er dreierlei Abgaben unterstellt ist. Das ist zum einen die von Ihnen angesprochene Geldspielabgabe. Ein Casino hat aber zum anderen auch eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten und diese wird auch, wenn man sich die Vergleichswerte in der Schweiz oder in den umliegenden Ländern ansieht, beträchtlich sein. Ein Casino unterliegt auch einer ordentlichen Besteuerung, wie das auch andere Aktiengesellschaften und Betriebe im Land machen müssen. Nun ist die Frage: Warum hat sich die Regierung für den Satz, so wie er jetzt vorgeschlagen ist, entschieden? Diesbezüglich kann ich ausführen, dass wir eine konkurrenzfähige Alternative zu umliegenden Ländern sein möchten und dass wir einen Standortvorteil - und hier geht es um harte Standortvorteile - im Vegleich zu umliegenden Ländern bieten möchten. Der Vorschlag, so wie er jetzt von der Regierung vorgegeben worden ist, basiert ausserdem ganz konkret auf einem Vernehmlassungsergebnis. Die Wirtschaftskammer Liechtenstein hat diesen Vorschlag eingebracht, weil sie auch ihrerseits entsprechende Untersuchungen gemacht hat. Eine weitere Überlegung, warum sich die Regierung auf diesen Satz geeinigt hat, ist, dass in Österreich derzeit eine Gesetzesrevision läuft. Dort ist angedacht, dass der Höchstsatz bei der Geldspielabgabe künftig 30% beträgt. Da wären wir mit unserem Maximalsatz, so wie er heute in der 1. Lesung zur Diskussion steht, höher. Und nicht zuletzt ist auch anzuführen, dass wir uns an den kleineren Casinos in der Schweiz orientiert haben, nämlich Casinos, die ihren Fokus auf den Tourismus gesetzt haben und die in Berggebieten oder in Randregionen beheimatet sind. Als Beispiel können Sie Crans-Montana oder Davos nehmen. Und diese haben einen durchschnittlichen Abgabesatz von 26 bis 28%. Und in der schweizerischen Gesetzgebung ist auch festgehalten, dass der Bundesrat entsprechende Ermässigungen vom normalen Standardsatz gewähren kann. Und er hat dies auch so gemacht. Sowohl die schweizerische Gesetzgebung als auch die liechtensteinische Gesetzgebung verfolgt den Grundsatz, dass ein Casionbetreiber eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen kann, und es ist auch wichtig, dass ein Casino gerade zu Beginn seiner Tätigkeit wirtschaftliche Aktivität entfalten kann. Sie müssen sich denken, dass eine Investition von CHF 40 Mio. bis CHF 60 Mio., die dem Standort dient, über 20 Jahre hinweg entsprechend amortisiert werden muss. Darum haben wir uns so, wie hier vorgeschlagen, für dieses System entschieden. Wenn es noch Fragen oder zusätzliche Erläuterungen gibt, dann können wir das dann auch beim entsprechenden Artikel noch einmal diskutieren. Was nun das Argument von Gastronomie Liechtenstein ist: Die Gastronomie Liechtenstein befürchtet, wenn es zu einem kombinierten Hotel-, Kongress- und Casinobetrieb kommt, eine Querfinanzierung vom Casinobetreiber zum entsprechenden Hotelbetrieb. Diesbezüglich muss ich festhalten, dass die Gesetzesvorlage vorsieht, dass ein Casinobetrieb in einer eigenständigen und separaten Aktiengesellschaft geführt werden muss. Eine direkte Querfinanzierung ist buchhalterisch gar nicht möglich, denn sonst hätte die FMA als Aufsichtsbehörde und auch die Revisionsstelle, die auch als Zweitbehörde beigezogen wird - wir sehen das dann in den entsprechenden Artikeln - doch ein erhebliches Prüfproblem. Ich verstehe die Befürchtungen der liechtensteinischen Gastronomie. Auf der anderen Seite belebt Wettbewerb das Geschäft, und wir stellen bei gewissen Hoteliers auch fest, dass halt die Qualität und die Infrastruktur nicht mehr dem neuesten Standard entsprechen. Und dort möchte ich diejenigen einladen, dass sie in die Infrastruktur investieren und dass sie auch moderne und bedürfnisorientierte Angebote platzieren, und dann werden auch im Bereich der Hotelerie wieder vermehrt Gäste zu verzeichnen sein. Es gibt übrigens auch aktuell Hotelprojekte unabhängig von einer Casino-Idee in Vaduz. Es gibt zum Beispiel Hotelprojekte, die sind im Liechtensteiner Unterland angedacht. Es gibt auch Hotelprojekte in Schaan. Ich bin ziemlich sicher, dass diese Projekte in den nächsten Jahren realisiert werden. Ein weiterer Themenbereich, der angesprochen worden ist, war der Bereich des Geldspielfonds. Diesbezüglich hat sich die Regierung nach Durchsicht der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen aus der Schweiz entschieden, eine solche Zweckbindung vorzusehen. Es geht hier auch nicht darum, Ängste oder anderes zu befriedigen oder Geld zu verteilen. Es geht auch nicht darum, Kritiker einer solcher Gesetzesvorlage zu besänftigen. Es geht ganz konkret darum, dass wir ein Modell gewählt haben, welches in anderen Gesetzen und in anderen Rechtsrahmen bereits erfolgreich Anwendung gefunden hat. Wir haben hierzu Modelle der Lotteriefonds aus dem Kanton Basel Stadt gesichtet, oder auch zum Beispiel des Lotteriefonds des Kantons St. Gallen. Sie können auch andere Gesetzesvorlagen hernehmen. Und dann ist dazu auch noch zu sagen, dass generell in der Schweiz die Einnahmen, welche ja durch die Geldspielabgabe erwirtschaftet werden, per Definition schon eine Zweckbindung aufweisen. Die werden nämlich dazu verwendet, um die AHV zu finanzieren. Die Schweiz ist hierbei also einen ganz anderen Weg gegangen. Wenn es aber der politische Wille des Landtags ist, auf eine Zweckbindung zu verzichten und den Betrag insgesamt dem Staatshaushalt zufliessen zu lassen, dann bitte ich Sie einfach, tun Sie das beim entsprechenden Artikel noch einmal kund und wir werden diese Argumente im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal abwägen. Dann noch ein Wort zur Aufsicht: Die Regierung hat sich bewusst für ein zweigeteiltes Aufsichtsmodell entschieden, und zwar aus folgenden Überlegungen: Alles nur der FMA zu unterstellen, wäre nach Ansicht der Regierung alles andere als zielführend. Denn rund 75 bis 80% der Aktivitäten und der Geschäfte, die mit dieser Gesetzesvorlage ermöglicht werden sollen, sind innerhalb der FMA systemfremd. Der einzige Teilbereich, den die FMA per Definition abdeckt, ist derjenige der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und deshalb soll sie auch dort die Aufsicht haben. Sie müssen sich Folgendes vorstellen: Wenn die FMA Gesuche von Vereinen betreffend Tombolas zu bewilligen und zu beurteilen hätte, ich wüsste nicht, ob wir hier nicht einen komplett falschen Weg einschlagen. Und darum haben wir das ganz bewusst beim Amt für Volkswirtschaft angesiedelt, weil das Amt für Volkswirtschaft heute aufgrund des Gewerbegesetzes und anderer Gesetze bereits eine entsprechende Bewilligungsfunktion hat und sich gerade mit den kleinräumlichen und gewerblichen Strukturen im Land schon auskennt. Es wurde die Frage gestellt, ob das Amt für Volkswirtschaft in der Lage ist, dann dies alles auch zu meistern und umzusetzen: Stand heute - das kann ich Ihnen sagen - ist das sicher nicht der Fall. Sowohl das Amt für Volkswirtschaft wie auch die FMA kann das nicht und die Behörden können das aus dem Grund nicht, weil mit diesem Gesetz und mit dieser Gesetzesvorlage Neuland betreten wird. Es hat sich ganz einfach noch niemand in diesem Land mit dieser Thematik befasst. Und das Vorgehen ist deshalb Folgendes: Wenn der Landtag heute diese 1. Lesung durchgeführt hat, dann werden wir parallel dazu natürlich die organisatorischen, personellen und technischen Strukturen aufbauen, sodass dieses Gesetz ab 1.1.2011 auch umgesetzt werden kann. Wir haben ja schon Personen innerhalb der Verwaltung, die sich jetzt thematisch und inhaltlich mit der Vorlage beschäftigt haben. Es wird dann nachher darum gehen, das Ganze auch organisatorisch in der Verwaltung zu verankern. Aber Sie geben mir sicher auch Recht, diesen Schritt schon gemacht zu haben, ohne dass der Landtag über dieses Gesetz debattiert hätte, wäre vermutlich auch nicht richtig gewesen. Dann noch ein Wort zum Fachbeirat: Wir brauchen einen Fachbeirat, um hier ein unabhängiges Fachwissen beizuziehen und um uns entsprechend beraten zu lassen. Dieser Fachbeirat wird interdisziplinär zusammengesetzt sein, und es wird sicher nicht so sein, dass nur Lobbyisten oder Vertreter aus dem Geldspiel- oder Glückspielmarkt im Fachbeirat Einsitz haben werden. Ich denke, damit habe ich alle grossen Themenblöcke summarisch beantwortet. Wenn noch eine Frage offen sein sollte, bitte ich Sie, die jetzt zu stellen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Besten Dank für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Sie haben meine Fragen beantwortet. Ich möchte einfach noch ein, zwei Fragen ergänzend nachreichen:Zuerst aber noch eine Feststellung: Sie haben gesagt, dass eine Konzession sicher ausreichend ist - ich spreche jetzt von Casinos. Auf der anderen Seite sagen Sie, dass der freie Markt spielen soll. Da sehe ich ein bisschen einen Widerspruch. Vielleicht können Sie mir nachher noch erklären, wie das gehen soll. Ich habe aber zwei ganz konkrete Fragen: Sie haben die Aufsicht der FMA erwähnt im Bereich des Sorgfaltspflichtgesetzes. Und wenn jetzt da mehr zu tun ist - und ich möchte nicht alle Diskussionen vom letzten Jahr wieder heraufbeschwören: Hat das personelle Konsequenzen für die FMA? Wie ist Ihre Haltung dem gegenüber? Und meine zweite Frage ist: Ich lese in einem Artikel - da geht es um die Konzessionsvergabe beim Casino - da lese ich, dass die Regierung das macht. Das ist auch richtig so. Ich würde es einfach begrüssen, wenn Sie Ausführungen zu den Kriterien dieser Vergabe, dieser Ausschreibung - ich weiss nicht, in welcher Form auch immer - allenfalls für die 2. Lesung nachreichen könnten. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst zur Frage betreffend den personellen Aufwand: Ich habe diese Frage auch bereits anlässlich der Finanzkommissionssitzung beantwortet. Wir gehen davon aus, dass bei der FMA keine zusätzlichen Personalkapazitäten erforderlich sein werden und dass die FMA dies mit dem bestehenden Personal machen kann. Bei Amt für Volkswirtschaft wird es so sein, dass je nach Ausgestaltung dieses Gesetzes schlussendlich eine Personalkapazität von 50 bis 100-Stellenprozent erforderlich sein wird. Ich habe der Finanzkommission aber auch dargelegt, dass wir hier keine neuen Stellen beim Landtag beantragen werden, sondern dass wir das intern umorganisieren und dass die Stellen von anderen Bereichen zur Verfügung gestellt werden, sodass dies aus Stellensicht neutral über die Bühne laufen wird. Grundsätzlich ist es so, dass sowohl die Aufwendungen des Amts für Volkswirtschaft als auch die Aufwendungen der FMA natürlich festgehalten werden. Das ist aufgrund der eingeführten Kosten- und Leistungsrechnung überhaupt kein Problem und das wird dann in Form einer jährlichen Aufsichtsabgabe - ich habe das auch schon gesagt - an den entsprechenden Betreiber überwälzt. Das machen auch die anderen Länder so, sodass das aus dieser Perspektive betrachtet keine Aufwendungen für die öffentliche Hand generieren wird. Dann zum Thema Ausschreibung: Ich schlage vor, dass wir das dann anlässlich der 1. Lesung, wenn wir konkret bei den Artikeln sind, diskutieren. Dann kann ich Ihnen auch aufzeigen, wo die entsprechenden Vorgaben für die Ausschreibungen hinterlegt sind und was sich die Regierung diesbezüglich darunter alles vorstellt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir nach der Mittagspause mit der 1. Lesung weiterfahren. Mittagspause (von 12:45 bis 14:30 Uhr)
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, nachdem wir die Eintretensdebatte vor der Mittagspause abgeschlossen haben und Eintreten unbestritten ist, kommen wir zur 1. Lesung des Geldspielgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zum Abs. 2: Hier hätte ich einen grammatikalischen Änderungsvorschlag. Meines Erachtens sollte da der zweite Halbsatz nicht im Konjunktiv stehen, sondern es sollte meines Erachtens «spielt» und «stellt» heissen. Vielleicht auf die 2. Lesung, wenn das die Regierung prüfen könnte.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Wenn der Geldspielfonds nicht kommen wird, werden dann die Worte «gemeinnützige und touristische Projekte unterstützen» gestrichen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist so der Fall. Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Die Frage aus dem Votum, das ich gehalten habe: Ist es möglich, Geschicklichkeitsgeldspiele bzw. Glücksspiele beides mit Beispielen zu versehen und nicht wie bei Geschicklichkeitsgeldspielen eigentlich nur Negativbeispiele aufzuführen? Das ist mal die eine Frage. Die zweite Frage: Hier steht «Kleinveranstalter», Lotterien weniger als CHF 100'000. Das heisst, ist es klar, dass Sportverbände, die über CHF 100'000-Lotterien veranstalten, unter diesen «Kleinveranstalter»-Artikel fallen oder nicht?Und das Dritte noch zum Poker: Wie gesagt, die Schweizer ISBK hat hier andere Auffassungen. Warum gehen wir nicht auch nach der Schweizer Richtlinie, sondern warum machen wir wieder etwas Eigenständiges? Danke. Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zu den Beispielen betreffend Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel. Diese Beispiele kann ich Ihnen jetzt schon geben: Glücksspiel ist ein Geldspiel, bei dem der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. So die Definition. Typische Beispiele hierfür sind Roulette, Black Jack, Baccara, Spielautomat im Casino, Lotterie oder Tombola. Dann zum Terminus Geschicklichkeitsspiel: Ein Geschicklichkeitsspiel ist ein Geldspiel, bei dem der Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Typische Beispiele hierfür sind Schach, Backgammon, Rommé oder Quizspiele. Dann zum zweiten Themenkomplex der Verbände oder der verschiedenen Vereine: Sie können davon ausgehen, dass sämtliche Verbände und Vereine, welche Tombolas oder Kleinlotterien anbieten, dann unter dem Art. 3 Abs. 1 Bst. l aufgenommen werden, wobei auf einen Grossteil der Vereine wird dann die Ziffer 2 zur Anwendung kommen. Es gibt, wenn man sich die Landschaft der Vereinstombolas bei uns in Liechtenstein ansieht, nur sehr wenige Verbände oder Vereine, welche wirklich Einsätze grösser als CHF 100'000 generieren. Also für die meisten wird diese Ziffer 2 des Bst. l zur Geltung kommen. Und wir werden diese Ziffer 2 im Hinblick auf die 2. Lesung sicher noch einmal überprüfen, damit unsere Vereine wirklich die Rechtssicherheit haben, die sie auch benötigen. Wichtig zu wissen ist auch, dass dieser Bst. l Ziffer 1, 2, 3 nicht kumulativ zu verstehen ist, sondern das sind «Entweder/oder-Bestimmungen». Auch das werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung noch präzisieren. Dann zum Thema «Poker»: Ich habe das bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt. Poker haben wir ganz bewusst ausserhalb eines möglichen Spielcasinos verboten, weil wir der Meinung sind, dass Poker, Black Jack und andere solche Spiele in ein Casino gehören und nicht an irgendwelche sonstigen Orte. Also sollte jemand einmal ein Poker-Turnier in Liechtenstein durchführen, dann wäre das künftig nur im Casino möglich. Wir haben diese Bestimmung unter der Berücksichtigung des Sozialschutzes bzw. des Spielerschutzes so restriktiv formuliert und hierbei ganz bewusst einen anderen Weg als die Schweiz gewählt. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine kurze Frage: Wie ist das, wenn zum Beispiel im Ausland die Staaten ein Monopol haben und private Anbieter nicht zugelassen sind, aber die Online-Glücksspiele grundsätzlich zum Beispiel zugelassen sind? Ich sage, zum Beispiel in Deutschland gibt es Konzessionen für die Staaten. Kann das Liechtenstein-Glücksspiel im Online-Bereich auch in Deutschland angeboten werden? Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Es ist in der Tat so, dass es Staaten gibt, in denen Online-Geldspiele verboten sind. Das ist von Staat zu Staat verschieden und einige Staaten denken auch darüber nach, diese Restriktion zu lockern. Wir haben das jetzt so angedacht, dass wir diese Online-Konzessionen erteilen möchten und sie sollen natürlich in jenen Ländern zum Tragen kommen, wo das auch möglich ist. Darum auch der Terminus «soweit dadurch der Rechtsfriede mit dem Ausland nicht gestört wird». Es gibt auch Länder, die haben überhaupt kein Problem mit Online-Angeboten. Andere Länder sagen: Für uns ist das problematisch. Und das führt ja de facto dazu, dass sich die heute vorhandenen Online-Angebote standardmässig auf sehr wenige Länder konzentrieren. Aber hier ist in Zukunft mit einer Liberalisierung zu rechnen, sodass wir denken, dass das nicht problematisch ist. Ein ganz konkretes Beispiel: Die Liechtenstein Lotterie, die heute ja bereits eine Online-Konzession hat, seit dem Jahre 1995 in Liechtenstein tätig ist und über das Internet Lotto anbietet, hat als Auflage in der Konzession enthalten, dass sie nicht in der Schweiz und nicht - ich glaube, in Holland - online erscheinen darf. Und bei den restlichen Ländern kann sie das Angebot platzieren. Und so werden wir das auch für andere Konzessionen handhaben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte hier noch einmal auf mein Votum vom Vormittag zurückkommen, und zwar in Abs. 2 steht, dass die Regierung die Anzahl Konzessionen mit Verordnung beschränken kann. Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie, Herr Regierungschef-Stellvertreter, vielleicht noch einmal erklären könnten, warum das notwendig ist, dass das drin ist, weil sich das meiner Meinung nach mit Ihren Ausführungen - der freie Markt regelt das selber - nicht ganz deckt. Aber ich bin gespannt, was Sie dazu sagen.Und dann habe ich eine weitere Frage in diesem Zusammenhang: Gibt es derzeit mehrere Interessenten für eine Casino-Konzession? Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. In Ihren allgemeinen Ausführungen haben Sie, Herr Regierungsrat Meyer, gewünscht, dass man Ihnen mitteilt, falls man gegen diese Beschränkung der Konzessionen ist. Ich möchte hiermit kundtun, dass ich gegen die Beschränkung bin.Abg. Gerold Büchel
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Das ist eine relativ konkrete Wortmeldung gegen eine Beschränkung. Ich sehe das ein wenig kritischer. Eine unbeschränkte Konzessionsvergabe fände ich nicht unbedingt wünschenswert. Das würde bedeuten, dass man, wenn dieser Markt sehr interessant ist, sehr viel Spielbanken hier errichten könnte. Das wäre meines Erachtens auch nicht unbedingt zielführend. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. In diesem Art. 8 wird nur ausgeführt, dass die Regierung eine Konzession erteilen kann, und alles Nähere wird sie mit Verordnung regeln. Es ist also der Regierung überlassen, ob sie eine, zwei, drei oder mehrere Konzessionen bewilligen will oder nicht. Das ist hier die Tatsache und die Aussage in diesem Art. 8.Abg. Johannes Kaiser
Danke schön, Herr Präsident. In diesem Zusammenhang möchte ich mich erkundigen, ob es in diesem Zusammenhang überhaupt schon Konzessionsinteressenten gibt und wie die Regierung die soeben angesprochene Thematik sieht. Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe in der Eintretensdebatte ausgeführt, dass die Regierung überzeugt vom volkswirtschaftlichen Nutzen eines Casinos ist und dass dadurch sowohl vor Ort im Casino selbst wirtschaftliche Aktivität entfaltet werden kann und dass auch die Volkswirtschaft insgesamt davon profitieren kann, wenn man sich das beispielsweise aus der Situation der Arbeitsplätze, aus der Situation der Zulieferbetriebe oder aus der Situation des Staates anhand der staatlichen Steuereinnahmen betrachtet. Wir sind auch überzeugt, dass ein Casino wirtschaftlichen Erfolg haben wird. Die Frage ist jedoch, ob das auch möglich ist, wenn eben mehr als ein Casino vor Ort tätig ist. Und das wiederum zeigt uns die Erfahrung in der Schweiz. Es gibt dort in verschiedenen Gebieten Casinos, von denen müsste man eigentlich meinen, dass sie hoch profitabel sind. Aber wenn man sich die genauen Zahlen anschaut, dann stellt man fest, dass sie eben nicht profitabel sind, weil entweder die Steuersätze zu hoch sind - das ist ein Grund - oder weil nicht die erforderliche Besucheranzahl vorhanden ist und das Casino folglich nicht die erforderlichen notwendigen Bruttospielerträge erwirtschaften kann. Und jetzt können wir das durchdenken und sagen: Okay, wir erlauben hier mehr als ein Casino, wir erlauben zwei oder drei Casinos. Das würde dann vermutlich dazu führen, dass sich die Casinos, die gegenseitig im Wettbewerb stehen, wettbewerbsmässig auch bekämpfen, so wie das gerade das Casino Bad Ragaz oder das Casino in St.Gallen jetzt machen, weil sie Angst haben, dass Erträge wegbrechen. Und darum ist es schon fraglich, ob es nicht eher Sinn macht, nur ein Casino zuzulassen und dieses dafür wirtschaftlich erfolgreich zu führen, sodass der Standort insgesamt davon profitieren kann. Das ist schlussendlich eine politische Einschätzung. Wir denken, dass nur ein Casino sinnvoll ist. Das steht auch nicht im Widerspruch zu meinen Aussagen, Herr Abg. Peter Hilti, die ich heute Morgen gemacht habe. Ich bin der Meinung, dass Landtag und Regierung die Rahmenbedingungen setzen müssen, damit ein möglicher Casinobetreiber seinen Betrieb aufnehmen kann. Ich persönlich bin jedoch skeptisch, dass mehr als ein Betrieb hier am Markt erfolgreich bestehen wird können. Und Sie müssen das immer auf 20 Jahre hinaus rechnen, denn so lange brauchen Sie, bis Sie die CHF 40 bis 60 Mio., die Sie am Anfang investieren, auch wieder erwirtschaftet haben. Darum denke ich, dass man diese Frage sehr sorgfältig prüfen muss. Wir sind ja auch nicht irgendeine Tourismusregion wie St. Moritz, Davos oder eine andere Region, wo man davon ausgehen kann, dass jährlich genau immer zur Winterszeit so viele Millionen Besucherinnen und Besucher kommen werden. Dann hat sowohl der Abg. Peter Hilti wie auch der Abg. Johannes Kaiser gefragt, ob es schon Interessenten gäbe. Ja, diese gibt es. Es sind mittlerweile vier Interessenten vorhanden, die ihr Interesse angemeldet haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Damit man mich richtig versteht: Ich denke nicht, dass wir es nötig haben, eine ganze Anzahl von Casinos im Land zu haben. Aber dennoch möchte ich meinem Vorredner zustimmen und anfügen: Ich erachte es nicht als Aufgabe der Regierung, Konkurrenzverhalten auszuschalten. Wir haben eine freie Marktwirtschaft. Wir haben eine liberale Gesetzgebung. Es kann nicht Aufgabe der Regierung sein, Investoren vor sich selbst zu schützen. Eventuelle Casinobetreiber werden selbst abschätzen können und müssen, ob zwei oder drei oder noch mehr Casinos in einer bestimmten Region zielführend sind. Ich denke, der Markt ist frei und die Konkurrenz darf spielen.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Meine Vorrednerin, die Abg. Marlies Amann-Marxer, spricht mir aus der Seele. Mir geht es genau um das. Ich glaube nicht, dass, wenn die Regierung skeptisch ist, ob mehrere Casinos Erfolg haben - das ist doch nicht unser Thema -, sondern es geht doch darum, dass wir einen Rahmen schaffen und der freie Markt soll sich darin bewegen. Und ich glaube auch nicht an den Erfolg von 10/20 Casinos hier. Aber es wäre dann eine andere Sache, ob die Regierung die Handhabe haben soll, schlussendlich «Little Las Vegas» zu verhindern. Ich weiss es nicht. Ich fantasiere jetzt ein bisschen. Aber lassen wir den freien Markt spielen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort? Ich gebe zuerst das Wort noch an die Abg. Doris Beck.Abg. Doris Beck
Ich möchte noch eine Aussage machen: Sie haben vorhin gesagt, es gibt Regionen, wo Casinos nicht rentieren. Das kann ich nachvollziehen. Das heisst, es gibt zu kleine Einzugsgebiete und zu hohe Abgabesätze. Und wenn ich das jetzt auf unsere Vorlage übertrage, dann höre ich, wir vergeben nur eine Konzession mit sehr niedrigen Abgabesätzen, damit das eine Casino profitabel sein kann. Und wenn ich jetzt das auch von der Seite anschaue, dann ist das für mich eher eine Kartell. Ich habe eine Konzession. Ich habe niedrige Abgabesätze. Das eine rentiert und damit basta. Also das hat dann für mich nichts mehr mit freiem Markt zu tun. Ich habe jetzt einfach den Umkehrschluss aus Ihrer Erklärung gemacht, warum die anderen nicht rentieren. Und dann scheint es mir schon problematisch, das so anzusehen.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich sehe das ein wenig anders. Ich habe lieber ein Casino, das rentabel sein kann und dem Staat etwas abwirft als zwei/drei Casinos, die nicht rentabel sind und dem Staat nichts abwerfen. Darum geht es meines Erachtens - und um nichts anderes.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Das ist schon richtig, Herr Abg. Elmar Kindle. Aber warum schreibt die Regierung dann nicht: Wir vergeben eine Konzession, wenn sie das eigentlich im Sinn hat, wenn sie nicht daran glaubt, dass mehr Casinos Sinn machen. Und das ist der Zwiespalt, den wir jetzt haben. Danke.Abg. Elmar Kindle
Darum ist das Gesetz auch offen gehalten. Es wird ja geschrieben: Die Regierung kann eine Konzession erteilen und das Nähere wird sie in der Verordnung regeln. Sie kann das auch dementsprechend der Zeit anpassen. Wenn sich in drei/vier Jahren die Rahmenbedingungen ändern, kann sie das machen. Lassen wir doch der Regierung diese Offenheit und geben ihr die Chance, sich hier auch allenfalls neu zu positionieren, ohne dass wir das Gesetz ändern müssen. Das ist doch der Vorteil mit Verordnungen. Man kann auch besser reagieren. Das muss man auch zur Kenntnis nehmen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Die Kleinheit dieser Region verträgt es nicht, hier einfach offen Anbieter zu haben. Es kann aber auch sein, dass sich Unternehmen spezialisieren und sich an und für sich im Angebot auch nicht überschneiden, sondern dass beide lebensfähig wären, wenn sie Nischen herausnehmen. Wir wissen heute nicht, welche Konzeptionen hier gefahren werden. Und darum würde ich das auch der Regierung überlassen, das entsprechend festzulegen, ob hier die Konzepte sich überschneiden oder nicht.Abg. Peter Hilti
Danke. Nur noch ganz kurz: Ich würde das eben nicht der Regierung überlassen, sondern dem freien Markt. Aber da werden wir uns wahrscheinlich nicht finden. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. So wie Sie das, Herr Abg. Hilti, jetzt auch argumentiert haben, würde das bedeuten, dass jeder, der sich um eine Konzession bewirbt, automatisch auch einen Rechtsanspruch auf diese Konzession hätte und entscheiden kann, ob er die umsetzen will oder nicht. Wie ich bereits vorher ausgeführt habe, bin ich - Stand heute - diesbezüglich eher skeptisch. Aber wir werden diese Frage im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen. Ich denke, wir müssen an dieser Stelle die Diskussion nicht verlängern.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Vizeregierungschef.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich möchte schon noch etwas dazu sagen: Ich denke, der Markt spielt schon, weil diejenigen, die eine Konzession erlangen möchten, müssen sich ja diesbezüglich auch bewerben. Und der die besseren Konditionen hat, der alle Dinge mit dem Businessplan und was da alles dazu gehört erfüllt, der hat dann einfach den Zuschlag. Und davon gehe ich einmal aus. Es wird dann vielleicht nur einer sein. Das kann durchaus so sein. Das muss aber nicht zwingend sein. Hier steht es ja: Es ist jetzt auch offen gehalten und die Absicht der Regierung ist, dass es so ist. Das nehme ich zur Kenntnis. Aber es ist ja nicht zwingend und das Amen in der Kirche schlussendlich.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Kindle, Sie sagen jetzt, der Bessere soll die Konzession erhalten. Dann hat aber der Zweite oder wenn einer in zwei/drei Jahren eine Konzession erlangen will, 20 Jahre keine Chance, um eine Konzession zu erhalten, da eine Konzession nach einer weiteren Bestimmung 20 Jahre Bestand hat.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch einmal anschliessen an das Votum des Abg. Thomas Vogt: Wenn Sie nur eine Konzession vergeben, dann ist das schon richtig. Aber die Regierung hat im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass diese Verordnungskompetenz in Abs. 2 von Art. 8 eben dazu führen soll, dass wir zuerst einmal eine Konzession vergeben und dann schauen, wie sich das entwickelt bzw. dass wir dies von Zeit zu Zeit evaluieren. Dann könnten wir diese Ergebnisse zum Anlass nehmen, um das gegebenenfalls zu öffnen bzw. um eine weitere Konzession zu erteilen. Der Ansatz, der jetzt zur Diskussion gestanden ist, zielt darauf ab, allen Interessenten automatisch einen Rechtsanspruch zu verleihen. Und hierzu muss ich sagen, bei dieser Thematik wäre ich relativ vorsichtig.Abg. Peter Hilti
Danke. Ich möchte es nicht unnötig in die Länge ziehen, aber eine Frage liegt mir schon noch auf dem Magen, und zwar: Wenn Sie jetzt sagen: Das liegt ja in der Hand der Regierung. Meiner Meinung nach gehört das aber nicht in die Hand der Regierung, dort einzugreifen, zu steuern: Wollen wir einen? Jetzt schauen wir mal. Der passt, der macht es gut. Der Zweite wäre vielleicht auch gut, aber der soll jetzt nicht. Das ist meiner Meinung nach nicht Aufgabe der Regierung. Die Regierung bestimmt ja auch nicht, ob ein neues Restaurant aufmachen kann. Das ist jetzt ein lapidarer Vergleich, aber ich denke, das gehört in den freien Markt.Abg. Gerold Büchel
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich bin ein wenig erstaunt. Es gab doch in einigen Eintretensvoten auch kritische Worte betreffend die Grössenverträglichkeit, wie viele Spielbanken man wirklich zulassen will und dass es auch Nebeneffekte betreffend die Spielsucht geben kann usw. Ich möchte davor warnen, Geschäftsbereiche, die auch volkswirtschaftliche oder auch soziale Nebeneffekte haben können, dem freien Markt und nur dem freien Markt zu unterstellen. Ich denke, auch unser Land muss hier ein wenig Erfahrung sammeln, was eine Spielbank bei uns bedeutet. Ich glaube, der hier vorliegende Artikelvorschlag wird dem gerecht. Man beginnt in Stufen so etwas einzuführen. Man wird dann auch sehen, was das für unser Volk und für unsere Region bedeutet. Man kann dann auf Verordnungsebene - sprich ohne Gesetzesänderung - dieses auch leicht erhöhen, wenn man denn gute Erfahrungen gemacht hat. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich stelle mir jetzt gerade vor, wenn der Abg. Hilti sagt, man soll das dem freien Markt überlassen, wenn ich jetzt hinausschaue und bei jedem zweiten Gebäude etwas blinken sehe, dass dort eine Spielbank drin ist, dann gibt es auch eine Verantwortung des Staates, dass man sagt: Wir wollen das nicht in jeder beliebigen Menge haben. Daraus folgt doch auch ein Begrenzungsinteresse des Staates selbst, dass man nicht X Spielbanken im Land hat - und die sind dann vermutlich alle in Vaduz angesiedelt -, dass die hier ihre Tätigkeit ausüben. Die daraus folgenden Entwicklungen, was auch die Aufsicht und alles anbelangt, das ist ja dann auch nicht ganz wegzudenken.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich sehe hier einen riesigen Widerspruch. Bei einer Spielbank ist die Wirtschaftlichkeit gegeben, der wirtschaftliche Nutzen ist hier. Bei zwei Spielbanken ist er schon nicht mehr da und bei drei schon gar nicht mehr. Also dann bitte, dann haben wir gar keine Spielbanken. Das ist meine Meinung.Abg. Albert Frick
Ich bin im Grunde genommen ein Befürworter des freien Marktes und habe wirklich Verständnis für diese Äusserungen. Aber ich glaube schon, damit die Regierung auch ein Stimmungsbild mitnehmen kann, sollte man verschiedene Stimmen hören. Ich bin eher für eine Regulierung in dieser Angelegenheit, und zwar ganz einfach aus dem Grunde, weil ich mir so ein «Klein-Las-Vegas» einfach nicht vorstellen kann in unserem Land. Ich möchte diese Entwicklung wirklich irgendwie im Griff und auch unter Kontrolle haben. Ich wäre sehr dafür, dass man das sehr vorsichtig angeht und auch reguliert.Abg. Harry Quaderer
Ich sage nochmals: Wir vergeben eine Lizenz - und die ist de facto schon vergeben. Das nenne ich jetzt einmal eine Monopolstellung. Wenn ein Zweiter kommt, der hat dann schon gar keine Chance mehr. Und jetzt wird argumentiert, da sind wir ein kleines Spielparadies oder was auch immer. Das schneidet sich bei mir. Entweder soll jeder die Chance haben oder niemand.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die Argumente sind jetzt fürs Erste ausgetauscht. Wir werden, wie ich das bereits angekündigt habe, diese Frage im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal prüfen und dann dem Hohen Landtag einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Information. Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe ein paar Verständnisfragen. Vielleicht habe ich auch nur einen kleinen Knopf: Nach meinem Verständnis umfasst das Wort Gesuchsteller sämtliche Organe einer Gesellschaft, Direktorium usw. Dann muss der Gesuchsteller gemäss lit. b eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Namensaktien sein. Aber wenn ich den Wortlaut dann ansehe, heisst es: Es gibt Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten. Daraus schliesse ich, dass Namensaktionäre auch juristische Personen sein können. Also konkret: Wenn jetzt zum Beispiel eine BVI-Gesellschaft Namensaktionärin des Gesuchstellers ist und da Inhaberaktien ausgegeben wurden, ist das überhaupt möglich? Oder wenn das möglich sein soll, wie wird da geprüft, dass die Voraussetzungen einer Konzession gegeben sind? Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe gleich einige Fragen: Zuerst zur lit. a: Hier auch zum Begriff des «Gesuchstellers». Der Gesuchsteller ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht. Nach meinem Verständnis sollte man hier die weibliche Form verwenden, und zwar «Gesuchstellerin» anstatt «Gesuchsteller». Und dann ist für mich die Frage, wieso man sich auf die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft beschränkt und nicht beispielsweise auch die Form der GmbH zulässt, die zumindest gleich transparent wie die Aktiengesellschaft ist. Die Gesellschafter wären hier sogar im Handelsregisterauszug ersichtlich. Dann enthält lit. a ein/zwei unbestimmte Begriffe, wobei ich Sie bitten würde, diese kurz zu erläutern. Meine Fragen: Was ist unter dem Begriff «die wichtigsten Geschäftspartner» zu verstehen? Und was ist unter «genügend Eigenmittel» zu verstehen? Dann zu lit. c: Es müsste höchstwahrscheinlich lit. b heissen. Hier habe ich eine Verständnisfrage: Hier verstehe ich den zweiten Halbsatz nicht, wo es heisst: «.... die wichtigsten Geschäftspartner die rechtsmässige Herkunft» usw. Hier müsste wahrscheinlich nach «die wichtigsten Geschäftspartner» ein Komma stehen. Dann zu lit. d: Hier würde ich Sie bitten auszuführen, was unter «Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen» zu verstehen ist. Weiter zu lit. f: Hier wird der Gesuchsteller verpflichtet, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung abzugeben. Zu diesem Punkt würde ich Sie bitten, ebenfalls Ausführungen zu machen, in welcher Form der Gesuchsteller diese Wirtschaftlichkeitsberechnungen machen muss. Weiter steht meines Erachtens lit. h in einem gewissen Widerspruch zu lit. a. Wenn ich die lit. h richtig verstehe, kann der Gesuchsteller auch eine ausländische Gesellschaft sein, die unter einer Aufsicht steht, die der liechtensteinischen entspricht oder ich habe diese Bestimmung falsch verstanden. Dann würde ich Sie bitten, dies zu konkretisieren. Vielen Dank. Abg. Pepo Frick
Ich habe eine Frage zu lit. i: Hier steht, dass der Gesuchsteller in einem schriftlichen Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen darlegen muss. Meine Frage ist: Was ist die Definition eines volkswirtschaftlichen Nutzens, weil in lit. f steht etwas von Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Das verstehe ich noch. Was genau der wirtschaftliche Nutzen sein soll, da sind Sie sicher fähig, mir eine Definition zu geben. Und vor allem, heisst volkswirtschaftlicher Nutzen, dass von diesem so genannten Nutzen die Sozialausgaben abgezogen sind?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich versuche, die verschiedenen Fragen im Sinne der Themen gemeinsam zu beantworten. Ich möchte zuerst Auskunft geben zu Art. 9 lit. a: Warum wurde diese Rechtsform gewählt? Diese Rechtsform, das heisst, die Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht wurde gewählt erstens einmal, damit wir internationalen FATF-Standards Rechnung tragen. Wir haben dasselbe System gewählt wie die Schweiz und haben uns deshalb ganz konkret auf eine Rechtsform beschränkt. Zum Zweiten geht es uns natürlich auch um die entsprechende Transparenz. Eine Aktiengesellschaft ist nach Ansicht der Regierung ein geeignetes Instrument, um eben diese Transparenz auch in entsprechenden Amtsstellen und Publikationen, die es benötigt, nach aussen zu dokumentieren. Dann möchte ich ausführen, dass wir die ganze Thematik «Aktiengesellschaft» aufgeteilt in Namensaktien und das Verhältnis zu ausländischen juristischen Personen ganz sicher im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal sorgfältig klären werden, sodass es hierzu keine Missverständnisse gibt. Von der Stossrichtung her möchte ich jedoch festhalten, dass es natürlich, wenn sich jemand um eine Konzession bewirbt, klar sein muss, wer sich dahinter bzw. wer sich hinter dem Gesuchsteller verbirgt. Ob das eine private Person ist oder ob das eine juristische Person ist, die entsprechend die Aktien hält oder was auch immer. Es ist wichtig, dass hier die notwendige Transparenz herrscht, damit man auch weiss, wer hier als Konzessionär schlussendlich auftritt. Und im Endeffekt geht es darum, dass wir als Konzessionsbehörde natürlich wissen möchten, wer der wirtschaftlich Berechtigte hinter dem ganzen Konstrukt ist. Aber wie gesagt, wir werden hier im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal konkrete Ausführungen machen. Dann hat der Abg. Thomas Vogt auch die Frage gestellt, was denn wichtigste Geschäftspartner sind: Wenn Sie sich einen Casinobetrieb anschauen, dann hat ein Casinobetrieb verschiedenste Geschäftspartner. Das beginnt mit der Partnerschaft zu den entsprechenden Aufsichtsbehörden, zu den Konzessionsbehörden, das geht dann zum Beispiel über zu den Banken als Kapitalgeber, wenn sie Fremdkapital benötigen und das nicht alles aus eigener Kraft finanzieren können oder zu anderen Investoren, die sich an einer solchen Investition beteiligen. Und dann ist eben Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass auch diese Investoren entsprechend offen gelegt werden, damit man weiss, woher der Investor kommt. Andere Formen der Geschäftsbeziehung bestehen beispielsweise im Online-Bereich. Da brauchen Sie, wenn Sie das nicht selbst vor Ort anbieten, entsprechende Outsourcing-Partner, die Ihnen die technische Infrastruktur zur Verfügung stellen oder was Sie immer auch sonst noch benötigen. Also da gibt es, egal in welchem Bereich Sie sich bewegen, sehr sehr viele Geschäftspartner, je nachdem, welchen Bereich Sie sich gerade anschauen. Dann haben Sie auch die Frage gestellt betreffend genügend Eigenmittel: Hier gibt es unterschiedliche Vorschriften, wenn man sich ausländische Gesetzgebungen anschaut, wo hier auch unterschiedliche Anforderungen an einen Konzessionär gestellt werden. Klar ist, es muss irgendwo ein vernünftiges Mass an Eigenfinanzierung vorhanden sein und es muss auch glaubhaft dargelegt werden, dass die Investition bzw. das Fremdkapital, das aufgenommen werden muss, über den Zeitraum der Konzessionserteilung entsprechend wieder verzinst werden kann. Und das führt mich dann zu einer weiteren Frage: Was sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen? Wirtschaftlichkeitsberechnungen gemäss meiner Kenntnis sind nichts anderes als die Vorlage eines Businessplans und das Aufzeigen, wie das Geschäft über diese 20 Jahre geführt werden soll, wie viel Kapital selbst gebracht wird, wie viel Kapital fremdfinanziert ist, wie sich die Geschäftsaktivität entwickeln werden wird, wie die Gesamtkapitalrendite ist, wie die Rendite auf das eingesetzte Kapital ist usw. usf. Da gibt es ganz bestimmte Kennzahlen, die auch die Eidgenössische Spielbankenkommission in Vorschlag gebracht hat. Dann betreffend den Gesuchsteller einer ausländischen Gruppe: Theoretisch wäre es ja möglich, dass sich ein Betreiber, der bereits im Ausland aktiv ist - und das sind ja bekannte Namen wie Casinos Austria oder Swiss Casinos in der Schweiz - sich bei uns um eine Konzession bewirbt. Und dann ist die Frage, ob man ihnen die gleichen Auflagen machen muss, weil sie ja schon entsprechende Auflagen im Ausland erfüllt haben. Zumindest die Aufsicht in der Schweiz, ich denke, das ist unbestritten, gerade auch aufgrund der hohen internationalen Standards, die die Schweizer Gesetzgebung vorgibt, ist uns ebenbürtig. Dann die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen: Auch das ist ein hoher Sorgfaltspflichtmassstab, wenn ich das so bezeichnen darf. Es ist wichtig, dass die Geschäftsführung und das Direktorium unabhängig sind und nicht an irgendwelchen anderen Gesellschaften beteiligt sind. Ich habe ja auch in meinem Eingangsvotum gesagt, dass ein Casino ein hoch regulierter Betrieb ist. Aus diesem Grund werden auch hohe Massstäbe sowohl an die Konzessionssucher, also an die Gesuchsteller, wie auch an die Geschäftsführung angelegt. Aber wir können zu allen Voraussetzungen, die hier in Art. 9 gefordert sind, noch einmal das eine oder andere Argument im Hinblick auf die 2. Lesung ausführen. Dann hat der Abg. Pepo Frick noch gesagt, er möchte den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank erklärt wissen. Ich denke, hierzu habe ich auch schon bereits Einiges im Rahmen der Einführungsdebatte erwähnt. Es geht hier ganz konkret darum: Wie viele Arbeitsplätze werden geschaffen? Wie viele Abgaben erhält der Staat? Wie viel Wertschöpfung wird direkt oder indirekt generiert? usw. usf. Da gibt es verschiedenste Zahlen, die man unter «volkswirtschaftlichem Nutzen» subsumieren kann. Und das muss eine Spielbank dann entsprechend ausweisen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine kleine Anmerkung zu lit. b «wirtschaftlich Berechtigter». Da denke ich, das ist das Gleiche wie aus dem Stiftungsrecht, dass damit die Letztbegünstigten und damit die natürlichen Personen, die letztendlich dann wirtschaftlich berechtigt sind, eben bekannt sein müssen, um die hohe Regulation, die hier der Regierungschef-Stellvertreter vorstellt, dass die eben auch die Transparenz aufzeigt.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich muss jetzt nochmals nachfragen in Bezug auf die lit. h: Im Falle eines ausländischen Gesuchstellers wie beispielsweise Casino Austria: Müssten die jetzt eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht noch gründen oder würde das einfach ausreichen, wenn die die österreichischen Voraussetzungen erfüllen?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Nein, selbstverständlich muss hier im Inland eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Aber wenn der Gesuchsteller bereits Teil einer ausländischen Gruppe ist, die im Geldspielbereich tätig ist und bereits einer Aufsicht untersteht, dann muss das offen gelegt und der entsprechende Nachweis muss erbracht werden: Wo ist diese Gruppe tätig? An welchen Standorten zum Beispiel? Wie ist die Firmenkonstruktion innerhalb dieser Gruppe? Wer ist die Aufsicht und was hat die Aufsicht hier bereits für einen Massstab angelegt? Uns geht es ja mit dem ganzen Art. 9, mit diesen Konzessionsvoraussetzungen darum, dass eine Konzession an solche Gesuchsteller vergeben wird, die wirklich alles offen gelegt haben, angefangen von der Aktiengesellschaft hin über die Inhaber, über die möglichen Investoren, über das Fremdkapital bis hin zu ihren allfälligen Geschäftstätigkeiten im Ausland.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Herr Regierungsrat, Sie haben bereits zugesagt, dass wir für die 2. Lesung beispielhaft ein solches Sozialkonzept vorgelegt bekommen. Ich bin dann wirklich gespannt, wie zum Beispiel lit. b - «Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern» - erfüllt wird. Also nochmals, das macht die Spielbank. Die muss ein Konzept erarbeiten. Und dann auch lit. d, wie die Spielbank dann die Daten betreffend die Spielsucht erhebt. Aber Sie haben ja angetönt, dass das uns vorgelegt wird für die 2. Lesung.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur eine Präzisierung vornehmen: Wir werden Ihnen hier natürlich Ausführungen machen, wie solche Konzepte aufgebaut und umgesetzt werden. Wir werden Ihnen aber nicht ein internes Konzept irgendeiner Spielbank vorlegen. Das werden wir nicht machen. Das ist klar, denn sonst verletzen wir ja da wieder Betriebsgeheimnisse. Aber wir können uns diese Informationen organisieren. Das habe ich Ihnen zugesagt. Und dann werden wir im Bericht und Antrag entsprechende Ausführungen machen: Was heisst das, Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern? Wie setzt das die Spielbank um? Was bedeutet Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des betrauten Personals? Wie werden Daten betreffend die Spielsucht erhoben? Diese Informationen werden wir Ihnen zusammenstellen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Pepo Frick
Ich glaube, wir verstehen uns schon. Ich glaube aber, dass man diese Sache nicht neu erfinden muss. Dieses Rad muss man nicht neu erfinden. Ich gehe davon aus, dass es bereits heute solche Sozialkonzepte gibt. Aber wir können das bei der 2. Lesung dann diskutieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich habe hier zwei Fragen: Und zwar ist es so, dass das Amt für Volkswirtschaft hier eine Vorselektion trifft. Das heisst, wir haben vorher gehört, es gibt derzeit vier Interessenten. Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet sich für einen, gibt das weiter, die Regierung spricht die Konzession. Da hätte ich ein bisschen grosses Bauchweh. Ich muss es ganz offen und ehrlich sagen. Und die zweite Frage in diesem Zusammenhang: In Art. 9 haben wir vorher gehört: Genügend Eigenmittel müssen da vorhanden sein. Es wurde auch nachgehakt: Was heisst das? Ich bin dann auch gespannt, wie die Vorlage 2. Lesung aussieht. Mir geht es aber noch darum: Nehmen wir mal an, diese vier Interessenten beantragen tatsächlich eine Konzession. Sie erfüllen alle Bedingungen. Ist dann schlussendlich das Ei-genkapital, sind die Eigenmittel ein Punkt, ob ich eine Konzession kriege oder nicht? Also je mehr Eigenmittel, desto grösser ist meine Chance, dass ich die Konzession kriege? Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich habe in meinem Votum beim Eintreten auf diese Problematik betreffend das Ausschreibungsverfahren hingewiesen. Hier möchte ich einfach bis zur 2. Lesung eine Klärung, ob das jetzt notwendig ist oder eben nicht. Wenn es nicht notwendig ist, würde ich darauf verzichten.Abg. Pepo Frick
In Abs. 3 werden die Standortgemeinden zur Stellungnahme aufgerufen. Was bedeutet das? Kann dann eine Gemeinde die ganze Sache ablehnen?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte eine Replik auf den Abg. Peter Hilti geben, und zwar in Bezug auf das Amt für Volkswirtschaft als prüfende Behörde: Es ist selbstverständlich nicht so, dass das Amt für Volkswirtschaft die Kompetenz erhält, von sich aus Gesuche abzulehnen und diese dann der Regierung nicht zur Genehmigung vorzuschlagen. Aber die Regierung braucht wie bei anderen Konzessionsverfahren auch eine vorbereitende Behörde. Nehmen Sie das Gesundheitsgesetz. Dort ist das Amt für Gesundheit vorbereitende Behörde und macht hier die entsprechenden Vorabklärungen für die Regierung. Und genauso ist es auch hier angedacht in Art. 13. Also die Gesuchsteller haben die Möglichkeit, beim Amt für Volkswirtschaft ein entsprechendes Gesuch einzureichen, und das Amt für Volkswirtschaft prüft dann, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind oder nicht, wie das bei anderen Amtsstellen auch der Fall ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann wird der Gesuchsteller aufgefordert, nachzubessern. Wenn er diese Frist einhält, dann werden die Ergebnisse konsolidiert und an die Regierung zur Entscheidfindung weitergeleitet. Wenn nicht, dann erhält die Regierung wie auch bei anderen Gesuchen die Nachricht: Liebe Regierung, der Gesuchsteller XY erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil diese und jene Informationen nicht vorhanden sind. Dann noch einmal zur Frage der Eigenmittel bzw. der Kriterien: Wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird, dann läuft das in einem so genannten Beauty-Contest ab. Das heisst, die Regierung wird das Ausschreibungskonzept bzw. die Ausschreibungskriterien veröffentlichen und dies allen Anbietern zur Verfügung stellen und sie auffordern: Bis dann sind die entsprechenden Unterlagen einzureichen und ist der entsprechende Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen bzw. der Kriterien zu erbringen. Das sind natürlich einerseits Kriterien, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Wir haben zuvor intensiv über Art. 9 diskutiert. Dann hat es aber auch weiter vorne im Zweckartikel ganz allgemeine Zielsetzungen, die man mit einem Geldspielgesetz erreichen möchte. Und auch hieraus werden dann selbstverständlich Kriterien abgeleitet. Nun kann es sein, dass die Eigenmittel dann ein Punkt in dieser Kriterienliste sind. Sie sind aber sicher nicht allein ausschlaggebend für eine Konzessionsvergabe. Schlussendlich ist das ein Anforderungskatalog und der wird dann auch als Gesamtes bewertet werden. Dann noch eine Antwort auf den Abg. Elmar Kindle: Ich habe bereits bei der Eintretensdebatte ausgeführt, dass theoretisch auch eine Direktvergabe oder auch ein Verhandlungsverfahren möglich ist. EWR-rechtlich ist das kein Problem. Das haben wir abgeklärt. Der Unterschied zur öffentlichen Ausschreibung ist, dass die Ausschreibungskriterien nicht per se veröffentlicht werden, sondern denjenigen Gesuchstellern zugestellt werden, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zur so genannten Offertstellung eingeladen werden. Das ist der wesentliche Unterschied. Selbstverständlich ist es administrativ weniger Aufwand, als wie wenn man eine öffentliche Ausschreibung durchführen muss. Wir haben diese Erfahrung gerade auch im Kommunikationsbereich gemacht. Hier hat uns die öffentliche Ausschreibung zur Bestim-mung des Grundversorgers im Universaldienstbereich doch erhebliche administrative Aufwendungen verursacht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn keine Wortmeldungen bestehen, lesen wir weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 Bst. a: Hier heisst es: «Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen» und dann «Mitglieder der Organe und Angestellte von Spielbanken». Das heisst, ein Angestellter der Spielbank Bad Ragaz dürfte in der Vaduzer Spielbank nicht spielen. Habe ich das richtig verstanden? Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe noch eine Frage. Hier steht: «Die Spielbank führt ein elektronisches Register, in das die Spielverbote» usw. «eingetragen werden». Frage: Ist dieses Register dann öffentlich zugänglich oder wie verhält sich das mit dem Datenschutz? Hier sind doch gewisse Daten drin und es könnte teilweise schon eine Vorverurteilung stattfinden. Danke schön für die Beantwortung.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich beginne mit der Frage nach dem Datenschutz: Selbstverständlich werden diese Daten, so wie es hier ausgeführt ist, in einem Register hinterlegt und die entsprechenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten. Diese Daten sind selbstverständlich nicht öffentlich, sondern die sind im Eigentum der Spielbank, wobei es eine Ausnahme gibt: Bei Personen, gegen die eine Spielsperre besteht - und das ist in grösseren Ländern so der Fall - werden die Daten teilweise ausgetauscht. Aber für uns wird sich hier noch die Frage stellen, ob wir diese Personen, international gesehen, auch auf eine Liste setzen können oder nicht. Wir haben das geprüft. Im Moment sehen wir das aus Datenschutzgründen nicht. Aber in anderen Ländern, wo es verschiedene Casinoanbieter gibt, ist das selbstverständlich der Fall. Aber grundsätzlich sind das natürlich sehr sensible Daten. Dann zum Zweiten: Die Abg. Gisela Biedermann hat noch eine Frage gestellt hinsichtlich Art. 22 Abs. 1 Bst. a - Mitglieder der Organe und Angestellte von Spielbanken. Diesbezüglich kann ich ausführen, dass sich das auf die Angestellten, Teilhaber und Mitglieder der Organe eines Konzessioninhabers sowie zulasten der Mitglieder der Organe von Lieferanten und Spieleinrichtungen bezieht. Das bedeutet ganz konkret: Wenn ein Angestellter vom Casino Bad Ragaz hier in Vaduz spielen möchte, kann er das selbstverständlich, weil er nicht direkt mit dieser Spielbank in Vaduz in Verbindung steht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Dann müsste man das aber noch etwas genauer formulieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe die folgende Frage: Gemäss Abs. 1 wird ja die Identität beim Zutritt bereits geprüft. In Abs. 2 wird dann die Regelung gemäss Sorgfaltspflichtgesetz erwähnt. Und auch hier gibt es die Möglichkeit, beim Eintritt diese Überprüfung zu vollziehen oder beim Erreichen gewisser Schwellenwerte. Mich würde nur der Unterschied interessieren: Diese Eintrittsdefinition gemäss Abs. 1 zu Abs. 2, worin liegt hier der Unterschied? Der Abs. 2 ist diese Sorgfaltspflichtdefinition. Aber gibt es hier explizit einen Unterschied bei dieser Identitätsprüfung von Abs. 1 zu Abs. 2?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte gerade die Fragen des Abg. Wendelin Lampert beantworten. Ja, es gibt ganz konkret einen Unterschied. Art. 25 Abs. 1 betrifft den Zutritt zu einer Spielbank. Das heisst, wenn Sie die Spielbank betreten, müssen Sie ein amtliches Ausweispapier mit Foto, so wie das hier geschrieben steht, nachweisen. In der Regel wird das eine Identitätskarte, ein Pass oder zum Beispiel auch ein Fahrzeugausweis sein. So ist das zumindest die Praxis in der Schweiz. Es werden hierbei aber keine Daten gespeichert. Beim Art. 25 Abs. 2 geht es konkret um die Abklärungen bzw. um die Identifizierung gemäss Sorgfaltspflichtgesetz. Sie haben selbst gesagt, dass hier zwei Möglichkeiten bestehen: Entweder die Eintrittsiden-tifizierung oder die Schwellenwertidentifizierung. Und hier geht es darum, dass zum Beispiel bei der Eintrittsidentifizierung ganz konkret Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit erfasst werden oder dass auch die Identitätskarte als Beispiel gescannt und aufbewahrt wird. Und wenn Sie dann nachher Transaktionen an den Spieltischen durchführen, dann wird auch noch die entsprechende Adresse aufgenommen. Bei der Schwellenwertidentifizierung läuft das so ab, dass beim Ersteintritt keine Speicherung von Daten stattfindet. Dann haben Sie einfach Ihre Identität nachzuweisen, Sie müssen sich ausweisen. Und wenn Sie dann effektiv spielen und Sie übertreten beim Spielen eine gewisse Schwelle, das heisst, eine gewisse finanzielle Transaktion, dann sind Sie wieder gefordert, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse nachzuweisen und eben das entsprechende Ausweispapier einzuscannen. Das ist ganz konkret der Unterschied. Und die meisten Casinos, zumindest in der Schweiz, verzichten auf eine Eintrittsidentifizierung im Bereich der Sorgfaltspflichtgesetzgebung, weil sie ja möglichst viele ausländische Kundinnen und Kunden ins Casino hineinlassen wollen. Das bedeutet konkret, dass man sich ausweisen muss, dann kann man ins Casino hinein. Und dann, wenn Sie am Tisch oder an den Automaten entsprechende Schwellenwerte überschreiten, dann müssen sie diese so genannte Schwellenwertidentifizierung vornehmen oder durchführen oder sich entsprechend ausweisen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Herr Vizeregierungschef, Sie sprachen gerade als Identitätsnachweis auch vom Fahrzeugausweis. Das würde aber nicht genügen, denn mit dem Fahrzeugausweis kann man nicht ins Fürstentum Liechtenstein einreisen.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Das mag wohl richtig sein, aber wenn Sie zum Beispiel aus der Schweiz nach Liechtenstein kommen, dann müssen Sie keine Passkontrolle machen. Wenn wir daran denken, dass wir bald Schengen-Inland sind, dann werden Sie den Pass vorzeigen in dem Moment, in welchem Sie ein Flugzeug besteigen. Sie müssen sich am Zielflughafen auch nicht mehr ausweisen. Es ist eigentlich überall Usus, dass ein amtliches Dokument, das als Fahrzeugausweis klassifiziert ist, ausreichend ist. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Dann muss man noch überlegen, ob man diese Einschränkung dann noch aufrechterhalten kann, denn hier in Abs. 1 heisst es: «Ausweispapier, welches zur Einreise ins Fürstentum berechtigt».Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Wir werden das überprüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe keine Anmerkung zu Art. 26, sondern ich möchte nur noch eine Ergänzung zu Art. 25 machen. Ich habe irrtümlicherweise vom Fahrzeugausweis gesprochen. Ich habe selbstverständlich den Führerschein gemeint. Der Fahrzeugausweis hat kein Foto. Einfach damit das klargestellt ist. Aber die Abg. Gisela Biedermann hat Recht. Wir werden diese Bestimmung überprüfen. Aber damit habe ich zumindest das heute bereits korrigiert und klargestellt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Präzisierung. Wenn zu Art. 26 keine Wortmeldungen zu verzeichnen sind, lesen wir weiter. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Kann der Herr Regierungschef-Stellvertreter präzisieren, was aufdringlich und irreführend ist? Ist das irgendwo gesetzlich verankert, was hier gemeint ist oder wie muss man das verstehen? Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Die Bestimmung in Art. 33 ist eben so zu verstehen, dass Werbung für Spielbanken und die von ihnen durchgeführten Geldspiele sehr zurückhaltend sein muss. Sie darf weder aggressiv noch irreführend sein. Wenn Sie sich das in der Praxis anschauen: Nehmen Sie als Beispiel das Casino Bad Ragaz her. Die schalten zum Beispiel Inserate in den Zeitungen oder sponsern Anlässe oder Events, wo sie namentlich als Sponsor einer solchen Veranstaltung auftreten. Schauen Sie sich das Beispiel Casino Austria in Österreich an: Casino Austria ist der grösste Sponsor des Österreichischen Olympischen Komitees. Wenn es dieses Casino oder diese Gruppe nicht geben würde, hätte auch der österreichische Sport ein Problem. Und dort ist ganz klar und immer wieder ausgewiesen, dass dies der Sponsor ist. Was aber nicht sein sollte - und das wäre dann eben die aufdringliche Werbung -, dass überall nur noch die Spielbank wahrgenommen wird und dass Sie tagtäglich mit der Spielbank konfrontiert würden, oder dass in irreführender Weise Werbung gemacht wird. Das heisst, dass irgendwelche Falschaussagen oder irgendwelche Schleich- oder Lockangebote angeboten werden - und sich dahinter eine Spielbank verbirgt. Die Bestimmung hat eben auch einen wirtschaftspolitischen Hintergrund. Ich habe bei der Einführungsdebatte gesagt, dass ein Casino oder eine Spielbank eine wirtschaftliche Aktivität entfalten muss und sollte. Das kann sie natürlich auch nur, wenn sie Werbung macht. Aber die Werbung soll nicht aufdringlich sein. Ein Werbeverbot zu verankern, wäre der falsche Weg. Dann würde man ja wieder in den freien Markt eingreifen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Damit können wir weiterlesen. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Abs. 2 wird ausgeführt, was für einen Inhalt der Geschäftsbericht haben soll. Aber in Abs. 5 legt die Regierung nochmals fest, was Inhalt sein soll. Wie verträgt sich das zusammen? Wird hier zusätzlich noch einmal ein Geschäftsbericht erstellt oder wie muss ich das lesen?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Nein, es ist nicht daran gedacht, hier nochmals neue Vorgaben im Bereich des Inhaltes zu machen, sondern es geht eher um die Struktur, um den Aufbau des Geschäftsberichtes und um allfällige Fristen, die eingehalten werden müssen. Wir haben zwar oben im Gesetz eine Sechs-Monats-Frist verankert. Es geht dann vor allem auch darum, wenn sich international irgendwie etwas ändert, zum Beispiel in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften, dass wir das gegebenenfalls auch noch berücksichtigen könnten. Ansonsten hat sich der Geschäftsbericht an den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu orientieren. Aber wir wissen alle nicht, was die Zukunft im Bereich der Rechnungslegung und der Transparenzvorschriften bringt. Und je nachdem, welche neuen Standards kommen, hat die Regierung auf Verordnungsebene die Möglichkeit, diesbezüglich entsprechende Vorschriften zu machen und schnell zu reagieren. Aber die Grundsätze finden Sie in Art. 36 Abs. 2.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Zu Art. 42 Abs. 3 - Kleinveranstalter: Wie im Einführungsvotum schon einmal ausgeführt, hätte ich gerne, wenn in den betreffenden Artikeln irgendwo für die 2. Lesung der Bereich betreffend die Kleinveranstalter besser ersichtlich wäre als hier drin mit Verweisen auf andere Artikel. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte einfach noch einmal festhalten, wie ich das bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt habe, dass wir die verschiedenen Erleichterungen für Kleinveranstalter schon vorgesehen haben. Wir können sicherlich im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal im ersten Teil der Stellungnahme, wo es um allgemeine Ausführungen geht, aufzeigen, wo sich diese Erleichterungen befinden. Rein von der Gesetzessystematik her wird es schwierig werden, für Kleinveranstalter eine eigene Kategorie einzubauen, weil es sich schlussendlich um Lotterien, um lotterieähnliche Gebilde oder eben um Tombolas handelt, die unter diesem Kapitel abgehandelt werden müssen. Einfach noch einmal zuhanden des Protokolls: Wir finden Erleichterungen und Befreiungen in Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Art. 49 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 und in Art. 57. Ich denke, wo das im Gesetz steht, ist schlussendlich zweitrangig. Wichtig ist, dass die Anwender wissen, wie sie das zu vollziehen haben. Und dort wird das relativ einfach sein. Wenn klar ist, was unter eine Tombola fällt oder unter eine lotterieähnliche Tombola subsumiert wird, dann wird man dem Verein ein entsprechendes Formular übergeben. Der Verein kann das dann ausfüllen und an die Amtsstelle zurückschicken. Ich denke, die Umsetzung ist hier viel wichtiger als der Ort, wo das im Gesetz festgeschrieben wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Hier ist wieder meine gleiche Frage wie schon zu Art. 9, wieso es hier auf die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft beschränkt ist. Meines Erachtens könnte es auch eine GmbH sein. Aber hier ist die Regierung wahrscheinlich anderer Meinung. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wie wir bereits bei Art. 9 diskutiert haben, habe ich ausgeführt, dass wir uns hier an den internationalen Standards orientiert haben und an diesen Standards möchten wir festhalten. Aber ich habe bei Art. 9 zugesagt, dass wir die ganzen Konzessionsvoraussetzungen - und die gelten ja für den Bereich der Lotterien und Wetten analog - noch einmal erläutern bzw. dort, wo notwendig, auch überprüfen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Damit können wir weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine redaktionelle Anmerkung zu machen: Bei Abs. 1 Bst. b empfehle ich, den Artikel «die» wegzulassen, da es sich um unterschiedliche Substantive handelt, einmal Femininum und einmal Neutrum. Da passt das nicht. Es heisst «die» Durchführungsform, «die» Häufigkeit, «die» Dauer, aber «das» Gebiet.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Das ist aufgenommen. Wir können weiterlesen. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Zu Art. 46 Abs. 3: Was muss man sich unter der Zeiteinheit «zügig» vorstellen?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Es ist natürlich Ziel aller unserer Amtsstellen, die Kundenbedürfnisse möglichst rasch zu befriedigen und Antworten auf entsprechende Eingaben zu machen. Als Beispiel: Wir arbeiten im Moment daran, dass beim Amt für Volkswirtschaft innerhalb von zehn Tagen ein Unternehmen gegründet werden kann und dass diese Frist nicht länger dauert. Und zum Beispiel eine solche Frist stelle ich mir als zügig vor, wobei das bei einem so komplexen Gesuch sicher länger dauern wird. Das wird mehrere Wochen beanspruchen. Aber es soll nicht so sein, dass ein Gesuchsteller mehrere Monate auf eine Antwort wartet, weil er wird Investitionen tätigen müssen, es wird Personal beschäftigt werden müssen usw. usf.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 lit. b: Hier müsste meines Erachtens «für» gestrichen werden, da es bereits in der Einleitung steht. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Das ist richtig. Damit können wir weiterlesen. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier zu Abs. 1: Hier müsste meines Erachtens nach «betreffend:.» der Punkt gestrichen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Auch das ist richtig. Dann lesen wir weiter. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Vielleicht ist nur anders vorgelesen worden als es hier steht. Unter Abs. 1 Bst. b heisst es «Spielvermittlung» oder «Spielervermittlung»? Ich weiss nicht, was wirklich gemeint ist. Es könnte beides passen.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es muss «Spielvermittlung» heissen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Präzisierung. Dann können wir weiterlesen. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Ausführungen auf Seite 127 im vorliegenden Bericht und Antrag. Hier wird erwähnt, dass dieser Spielvertrag zugestellt werden kann. Ich frage mich einfach: In der Praxis bedeutet dies, zuerst muss diese Postzustellung des Spielvertrages erfolgen. Kann erst nach dieser Zustellung gespielt werden oder wie ist das in der Praxis zu verstehen? Im Weiteren wird auf Seite 127 auch noch ausgeführt, dass gewisse Eckdaten nicht weiter präzisiert wurden in Bezug auf diese Identität der Spielteilnehmer. Das finde ich sehr schade. Das wäre genau von Interesse gewesen, wie diese Identifizierung der Spielteilnehmer in der Praxis stattfinden soll. Mitunter kann hier die Regierung noch bis zur 2. Lesung Ausführungen machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Es geht in diesem Bereich auch um die Geldwäscherei-Prävention, ähnlich wie bei der Eintritts- und Schwellenwertidentifizierung in einem terrestrischen Casino. Hier bewegen wir uns im Bereich der Feststellung der Identität im Online-Bereich. Deshalb ist es ja auch notwendig, entsprechende Daten abzufragen. Nun, wie das ganz genau in der Praxis abläuft, ob sie hier auf dem normalen Postweg etwas zugesandt erhalten oder ob das alles auch elektronisch möglich ist, kann ich im Moment nicht beantworten. Ich kenne andere Bereiche im Internet. Da können Sie sich anmelden, identifizieren und dann erhalten Sie ein paar Minuten später eine E-Mail zugeschickt. Ob das die Möglichkeit ist, kann ich Ihnen heute nicht abschliessend beantworten. Darum werden wir diesen Bereich sicher im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal erklärend ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Vielleicht habe ich es überlesen oder nicht gehört. Ich denke, irgendwo müsste noch, weil hier ja Daten gehostet werden, auch das Datenschutzgesetz integriert werden. Oder sehe ich das falsch? Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, dann haben wir das Thema Datenschutz an mehreren Stellen verankert, sicher einmal bei Art. 70 - Technische Infrastruktur. Dort hat es in Abs. 4 nämlich eine Verordnungskompetenz der Regierung. Da sehen Sie wieder den Vorteil, wenn die Regierung auch Verordnungskompetenzen hat. Und dann haben wir das auch bei früheren Artikeln im Online-Bereich entsprechend hinterlegt. Aber ich kann Ihnen jetzt nicht ganz konkret sagen wo. Ich müsste das noch einmal in den Artikeln vorne nachschauen. Aber das Thema Datenschutz ist eigentlich bei jeder Geldspielart entsprechend vorgesehen. Aber für die technische Infrastruktur ist das sicher unter Art. 70 zu subsumieren. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass dieser Rahmen, der in Abs. 2 lit. a vorgegeben ist, ein bisschen zu komfortabel ist. Ich habe keine Grundlagen, ich muss es ehrlich sagen. Ich würde mir wünschen, dass auf die 2. Lesung hin dieser Rahmen ein bisschen dargelegt wird mit Vergleichen zum Beispiel mit Deutschland, Österreich, Schweiz. Ich habe zwar ein Schreiben der Gastronomie, aber ich glaube, das sind auch keine Fachleute im Casino- bzw. Spielbanken-Bereich. Deshalb meine Frage: Kann man das hier allenfalls nachreichen? Ich habe im Bericht und Antrag keine Zahlen gefunden. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe zuerst eine Bemerkung zur Überschrift «V. Geldspielabgabe»: Die sollte meines Erachtens «VI. Geldspielabgabe» heissen, da bereits vor Art. 60 «V. Online-Geldspiele», die Überschrift so bezeichnet wird. Dann möchte ich einfach noch meine Meinung hier kundtun zu den hier angeführten Geldspielabgabesätzen, dass ich diese so befürworte, jedoch die ähnlichen Bedenken wie der Abg. Hilti habe, dass diese in der Verordnung geregelt werden. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie wenigstens ansatzweise auf die 2. Lesung mitteilen könnte, in welcher Form die Abgabesätze gestaltet werden sollen innerhalb dieser Marge von 12,5 bis 33%.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Der Abg. Vogt hat das bereits schon eingebracht bezüglich V. Wie eingangs erwähnt, finde ich die ganzen Abgabesätze ein bischen minimalistisch. Und wie der Abg. Hilti schon gesagt hat, wenn hier noch zusätzlich Ausführungen für die 2. Lesung kommen, könnte man das vielleicht besser beurteilen. Ich denke, gerade die Margen in der Schweiz sind trotz diesen doch deutlich höheren Abgabesätzen nicht schlecht für die Spielcasinos. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 4: Hier wird erwähnt, dass die Regierung die einzelnen Abgabesätze unter anderem unter dem Aspekt definiert, dass eine angemessene Rendite auf das investierte Kapital erzielt werden sollte. Kann die Regierung zu diesem Begriff «angemessene Rendite» in etwa eine Definition abgeben?Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort, Herr Präsident. Wie ich schon anlässlich der Eintretensdebatte ausgeführt habe, bin ich für die Beibehaltung der hier festgehaltenen Sätze respektive Spannweiten. Ich sehe keinen Grund, weshalb wir hier eine Änderung herbeiführen sollten. Ich denke, gewisse Vorteile sollte man in Liechtenstein, wenn man sie schon haben kann, auch ausnützen. Ansonsten können wir alles machen wie die Schweizer. Dann können wir auch die Steuern dementsprechend anpassen, damit alle über den gleichen Kamm geschert werden.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann das Votum des Abg. Kindle nur unterstützen. Wir müssen hier auch die Regionalität, die wir hier haben, berücksichtigen und die Funktions- und Lebensfähigkeit einer Spielbank muss hier möglich sein und ist nicht unbedingt mit der Schweiz in jeder Landschaft, in jedem in irgendeiner Region ansässigen Tourismusort zu vergleichen. Ich denke, dass - wie der Abg. Quaderer auch den entsprechenden Spielbankexperten aus der Zeitung zitiert hat - die Spielbanken haben auch kein glamouröses Wirken und Leben mehr. Das war einmal und ist auch entsprechend zu berücksichtigen. Ich werde auch dafür votieren und stimmen, diese Sätze hier beizubehalten, dass das Unternehmen auch lebensfähig ist. Dann noch zum Abg. Hilti: Er hat auch wieder die Gastronomie zitiert. Denen ist es am Schluss dieses Scheibens vor allem darum gegangen, dass die Quersubventionierung ausgeschlossen wird. Darum haben die auch die hohen Abgaben gefordert, nicht dass dann in einem allfälligen Hotelkomplex, der dazu angesiedelt wäre, dass das so quer übergreifend wirken könnte. Somit denke ich, dass dem dann auch entsprochen ist, dass das hier getrennt ist.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu diesem Thema ein kurzer Fall aus der Praxis: Wir haben konkret eine Anfrage aus dem Online-Bereich. Die möchten wissen, was hier in Liechtenstein geht und was die am meisten interessiert sind Steuern und Geldspielabgabe. Ich denke, es ist nicht wirtschaftlich, wenn wir die Sätze des Auslandes übernehmen oder uns am Ausland orientieren. Wir müssen attraktiv sein. Nur so ziehen wir ausländische Gesellschaften nach Liechtenstein an und können davon profitieren. Ich finde den Ansatz der Regierung gut, dass sie eine Spannbreite angibt und das Genauere in einer Verordnung regelt. Die Regierung wird das analysieren und dann in der Verordnung bekannt geben, welche Sätze genau zum Tragen kommen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Dahin geht meine Frage: In Anbetracht der Tabelle auf Seite 12, wo die Abgabensätze von verschiedenen Casinos bekannt gegeben werden, würde mich interessieren, in welchem Bereich ungefähr die Regierung die Abgaben bei uns zu Beginn sehen würde.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort. Nur noch einmal ganz kurz: Eine kleine Replik an den Abg. Manfred Batliner kann ich mir nicht verkneifen. Er sagt, dass heute kein glamouröses Leben mehr da ist für die Casinos und trotzdem erwarten wir Einnahmen von CHF 5 Mio. jährlich. Also das passt irgendwie nicht ganz zusammen. Aber ich gehe mit Ihnen einig: Es soll attraktiv sein, es soll ein Standortvorteil sein. Mir geht es auch gar nicht um das. Mein Bauch sagt einfach im Moment: 12,5% und auf der anderen Seite sehe ich 80% in der Schweiz. Ich möchte Vergleichszahlen haben, nicht mehr und nicht weniger, dass wir eine Grundlage haben, um diese Standortattraktivität zu gewährleisten. Das ist mein Ziel. Danke. Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Herr Abg. Peter Hilti, schauen Sie einmal Seite 12 an. Ich sehe dort nirgends einen Abgabesatz von 80%. Der höchste Satz ist - wie ich das sehe - bei 60,51%. Aber das ist Montreux. Alle anderen sind unter 60% respektive die, die in unserer Region vergleichbar sind, sind unter 30%. Ich weiss nicht, wo Sie da die 80% hernehmen. Das ist die Bandbreite, die die Schweiz vorgibt, aber das heisst noch lange nicht, dass es 80% sein müssen. Und dass wir hier jetzt über Gebühr eine Obergrenze festlegen, die wir ohnehin nie erreichen möchten oder wollen oder tun, das finde ich total daneben. Das ist auch von der Signalwirkung völlig verkehrt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir sind jetzt wieder in einem Themenbereich, den wir bereits in der Eintretensdebatte sehr intensiv diskutiert haben. Ich möchte Ihnen einfach in aller Kürze noch einmal die Argumente darlegen, die die Regierung dazu bewogen hat, dies so vorzuschlagen, wie das jetzt im Art. 73 steht:Die Überlegung war dahingehend, dass wir eine Bandbreite vorgeben, und zwar bei allen Geldspielformen, so auch bei den Spielbanken. Und wir haben uns auf den Satz 12,5% bis maximal 33% geeinigt - ich habe das bereits ausgeführt -, weil das ein konkretes Ergebnis aus der Vernehmlassung war. Die Überlegung der Wirtschaftskammer war ganz konkret: Wenn künftig ein neues Steuergesetz mit einer Flat Tax von 12,5% kommt, warum soll das dann nicht gerade auch die Mindestgrenze für Spielbanken sein? Und höchstens 33%, das hat uns dazu bewogen - ich habe das auch ausgeführt - da wir ganz konkret wissen, dass andere Länder hierzu Gesetzesrevisionen planen. Ich habe es angesprochen. In Österreich ist eine Gesetzesnovellierung in Vorbereitung. Die sieht neu einen maximalen Abgabesatz von 30% vor. Und die Frage - das ist schlussendlich eine politische Frage - ist: Wollen wir hier einen Standortvorteil oder wollen wir keinen Standortvorteil? Ich persönlich spreche mich klar für einen Standortvorteil aus, auch gegenüber der Schweiz. Ich sehe nicht ein, warum wir hier Abgabesätze übernehmen sollten analog dem Casino Bad Ragaz, denn dann hätten wir wirklich keinen Standortvorteil mehr.Nun, es wurde auch die Frage gestellt: Wie sieht das die Regierung im Vergleich zur Schweiz und zu anderen Ländern? Hier möchte ich auf den Bericht und Antrag der Regierung - Seite 11 ff. - verweisen. Hier haben wir ganz transparent dargelegt, was die Zahlen in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich sind. Es gibt sogar noch Ausführungen zu anderen europäischen Staaten. Die entsprechenden Grundlagen sind also schon vorhanden, und es ist jetzt eine politische Einschätzung, wo man hier die Obergrenze bzw. die Untergrenze festsetzen möchte. Dazu kann die Regierung nicht noch mehr Abklärungen machen. Diese Abklärungen haben wir mit dem Bericht und Antrag, Seite 11 ff. bereits gemacht. Die Frage war jetzt noch in der Diskussion: In welcher Grössenordung sieht denn die Regierung ein mögliches Casino in Liechtenstein? Ich habe das auch in der Einführungsdebatte bereits ausgeführt. Wir orientieren uns an kleineren Casinos, beispielsweise an Crans Montana oder Davos. Und wenn man sich das durchrechnet, dann stellt man fest, dass diese einen Durchschnittsatz von 26 bis 28% haben. Und darum denke ich auch, für einen möglichen Casino-Betreiber ist vor allem die Obergrenze wichtig. Wir haben auch festgelegt, dass dieser Abgabesatz ähnlich wie im Steuergesetz progressiv ausgestaltet wird. Das heisst, wenn dann irgendwo wirklich diese Umsatzzahlen eintreten, die wir uns jetzt als Regierung vorstellen, dann werden wir uns auch in der Höhe von 26, 27, 28% einfinden. Aber das wird dann schlussendlich der effektive Betrieb zeigen, ob diese Zahlen möglich sind oder nicht. Machen Sie einfach nicht den Fehler und vergleichen Sie Liechtenstein gleich mit einem grossen A-Casino in der Schweiz. Das funktioniert sicher nicht. Deshalb sollten Sie hier sich eher an den kleineren, touristisch ausgerichteten Casinos orientieren und entsprechend eine politische Vorgabe machen. Dann hat der Abg. Thomas Vogt gefragt, wie das ausgestaltet werden könnte: Wir werden hier sicher noch die eine oder andere Ausführung machen. Ziel ist es, dass es progressiv ausgestaltet wird. In der Schweiz setzt die steuerliche Progression zum Beispiel ab CHF 10 Mio. ein mit 40% und anschliessend erhöht sich das pro Million Schweizer Franken um 0,5% bis eben maximal 80%. Und das sind diese 80% als Obergrenze, die immer wieder jetzt auch in der Diskussion angesprochen worden sind. Meine persönliche Meinung ist: Wir sollten uns nicht daran orientieren, weil wir dann auch keinen Standortvorteil haben. Dann hat der Abg. Wendelin Lampert noch die Frage gestellt, was denn eine angemessene Rendite sei: Dies ist eine sehr schwierige Frage. Mit der hat sich auch schon der Bundesrat 1998 beschäftigt, und ich habe hierzu einige Unterlagen durchgesehen. Der damalige Bundesrat Arnold Koller hat auf eine ähnliche Frage im schweizerischen Parlament die Antwort gegeben, dass es eine angemessene Rendite für Risikokapital sein müsse und die wiederum hänge davon ab, wie hoch die Verzinsung von Obligationen sei, wie hoch dementsprechend auch die Verzinsung oder der Gewinn auf Risikokapital sei, und das Ganze hänge wieder von den Finanzmärkten ab. Die Eidgenössische Spielbankenkomission schliesst dann daraus, dass irgendwo eine angemessen Verzinsung zwischen 10 und 15% liegt. Aber auch das ist ein sehr allgemeiner Wert. Sie müssen nämlich spezifizieren: Reden wir von der Gesamtkapitalrendite? Reden wir von der Eigenkapitalrendite oder reden wir von der effektiven Marge? Die Gesamtkapitalrendite kann sich durchaus zwischen 13 und 20% bewegen. Die Eigenkapitalrendite sogar zwischen 20 und 30% und eine Marge kann sich aber auch nur zwischen 8 und 13% bewegen. Das sind reine Definitionszahlen, und es hängt sehr stark davon ab, wie ein Casino finanziell aufgestellt ist und wie die Kapitalstruktur in einem Casino ist. Also: Wie hoch ist effektiv das eingesetzte Kapital? Wie viel ist Fremdkapital? Das sind alles Faktoren, die hier mitspielen und darum ist eine ganz generelle Aussage, was eine angemessene Verzinsung oder eine angemessene Rendite ist, schwierig. Darum kann diese Frage auch nicht so einfach beantwortet werden, sondern sie muss im speziellen Fall angeschaut werden. Wie gesagt, es gibt hier Parameter bzw. Vorstellungen von der Eidgenössischen Spielbankenkommission - ich habe Ihnen die gesagt - Gesamtkapitalrendite, Eigenkapitalrendite oder die Marge, die hierzu als Vorbild dienen könnten. Das die Ausführungen in aller Kürze. Wir können dieses Thema hinsichtlich der 2. Lesung gerne noch einmal aufnehmen und werden das auch noch einmal entsprechend begründen. Aber halten Sie sich bei dieser Frage vor Augen, dass es schlussendlich ein politischer Entscheid ist und dass es schlussendlich auch um einen Standortvorteil geht, den wir nützen sollten. Denn erst, wenn ein Online-Casino oder auch ein terrestrisches Casino wirtschaftliche Aktivität entfaltet, dann werden auch die entsprechenden Einnahmen zugunsten des Staates zurückfliessen und darum braucht ein solcher Betrieb auch entsprechende attraktive Rahmenbedingungen - gerade in steuerlicher Hinsicht. Wir werden aber noch einmal Ausführungen machen und dann können Sie das anlässlich der 2. Lesung abschliessend debattieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Herr Vize-Regierungschef Meyer, für Ihre Ausführungen, die ja doch recht umfassend sind und eigentlich meine Frage beantworten. Eine Zusatzfrage: In Abs. 4 wird vom investierten Kapital gesprochen. Und Sie haben jetzt eben gerade ausgeführt: Es ist sehr relevant. Auf welches Kapital bezieht man es, auf das Eigenkapital, auf das Fremdkapital? Und sollte man nicht dann den Begriff «das investierte Kapital» eben auch präzisieren, damit es klar ist: Von welchem Kapital spricht man bei dieser Rendite, vom Eigenkapital, vom Fremdkapital? Das wäre dann mitunter auch eine Hilfestellung für die Praxis.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ihre Ausführungen, Herr Abg. Lampert, sind sicher richtig. Die Definitionen sind ja auch klar, was eine Gesamtkapitalrendite ist, was eine Eigenkapitalrendite ist oder was eine einfache Marge ist. Diese Definitionen sind aus finanzrechtlicher Sicht klar. Deshalb ist es auch klar, was eine entsprechende Kommission oder eine entsprechende Aufsichtsbehörde nachher zu kontrollieren oder zu bewerten hat. Die Regierung tut sich hier schwer, entsprechende technische Definitionen im Gesetz festzulegen. Das zeigen schon die Erfahrungen in der Schweiz und die haben doch jetzt eine zwölfjährige Praxis. Hier ist die Praxis so, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission jedes Jahr hergeht und diese Renditebewertungen aufgegliedert nach diesen drei Kategorien, die ich Ihnen jetzt gesagt habe, nämlich Gesamtkapitalrendite, Eigenkapitalrendite oder Marge pro Casino, pro Betrieb untersucht. Das Vorgehen ist also klar. Es ist aber schwierig, ganz konkret zu sagen, was sich die Regierung oder das Land unter einer angemessenen Rendite vorstellt. Diese Frage kann schon beantwortet werden, aber in dem Sinne, wie ich es gemacht habe. Wir müssen nämlich unterscheiden: Von welcher Rendite und von welchem Kapitaleinsatz reden wir hier? Was zu tun ist, das ist den Aufsichtsbehörden klar und darum ist das dann in den entsprechenden Berichten auch immer ausgeführt. Dass es rein für den Begriff keine klare Definition gibt hat Altbundesrat Koller bei seiner Argumentation im Parlament vor zwölf Jahren schon gezeigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind, können wir weiterlesen. Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Präsident. Wie in meinem Votum heute Morgen bereits ausgeführt, habe ich Mühe mit der Errichtung eines Geldspielfonds. Ich bin grundsätzlich gegen Sonderkassen, Sondertöpfe oder Fonds. Meine Ausführungen jetzt beziehen sich auch auf die folgenden zwei Artikel auch noch, also Art. 77 und 78 eingeschlossen. Die Idee der Regierung dahinter ist lobenswert - das muss ich zugestehen. Ich würde es begrüssen, wenn die Regierung für die 2. Lesung prüfen könnte, ob nicht eine Ummünzung dieser Aufgabe bzw. dieser Präventivmassnahmen auf die Verursacher, also auf die Betreiber möglich ist, dass dieses Geld also zuerst gar nicht zum Staat oder in diesen Sondertopf kommt, sondern direkt eine Verpflichtung besteht, die, glaube ich, in der Konzessionserteilung schon ein Stück weit geregelt ist. Wenn die Regierung das vielleicht prüfen könnte. Ich werde also einem Sondertopf oder einem Geldspielfonds nicht zustimmen. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Sie haben vorhin als Vorschlag ausgeführt, Herr Abg. Peter Hilti, die Aufwendungen, die dadurch entstehen, sollen direkt den Betreibern übertragen werden respektive, dass sie diese direkt bezahlen sollen. Ich denke, hier wird es ein Problem geben: Wer stellt die Rechnung? Für was wird Rechnung gestellt? Ich denke, das ganze Technische ist sicher nicht so einfach. Sind es 10% beim Amt für Soziale Dienste? Sind es noch 15% beim Amt für Volkswirtschaft und noch 10% bei der FMA? Wie wollen Sie das gewichten? Ich denke, der umgekehrte Weg ist besser, wenn die Betreiber eine Abgabe entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird von der Regierung bestimmt und aus diesem Pott, der da generiert wird, werden dann die laufenden Aufgaben, die dem Staate unter Umständen zukommen, bezahlt und dementsprechend auch abgerechnet. Wie Sie auch ausgeführt haben, ist die Intention meines Erachtens richtig, dass man zeigt, dass man das Geld nicht einfach in den allgemeinen Staatshaushalt integriert, sondern dass man auch zweckgebunden etwas investiert und auch wieder etwas zweckgebunden ausgibt. Ich denke, die Regierung wird das bis zur 2. Lesung klären, was hier allenfalls der bessere Weg ist. Festhalten an einem Fonds muss nicht zwingend sein, aber ich denke, die Absicht, das kundzutun, ist ein richtiges Signal.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte mich den Ausführungen des Abg. Hilti anschliessen. Ich bin dafür, generell den Bereich «Geldspielfonds» zu streichen. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach dann die Abgeordneten Hilti und Büchel bitten, mir zu erläutern, warum es dann zusätzliche Abgaben für diese Art von Unternehmung benötigt, wenn dann nicht zweckgebunden auch Mittel dann für die gemeinnützigen und sozialen Zwecke eingesetzt werden. Da könnte man eigentlich sagen: Es bleibt einfach ein unternehmerisches Wirken und damit unterliegt es einer steuerlichen Behandlung und weitere Abgaben benötigt es vielleicht auch gar nicht.Abg. Peter Büchel
Ich habe eine Frage an den Abg. Batliner: Was machen Sie, wenn die 20% der Einnahmen für die präventiven Massnahmen und andere Massnahmen nicht ausreichen? Dann ist wieder die Staatskasse gefragt. Danke.Abg. Elmar Kindle
Das ist dann eine rhetorische Frage. Ich meine, wenn es nur CHF 1 Mio. Reingewinn geben sollte oder eingespielt werden, also für eine Million können Sie dann schon ein paar Leute anstellen, die hier präventiv tätig sein werden oder im schlimmsten Fall müssen. Und wenn wir davon ausgehen, dass 1 oder 2% Süchtige zutage kommen könnten, die heute schon da sind - das muss man ja auch einmal sagen, die kommen ja nicht neu, die sind heute schon da - und wenn wir jetzt in Liechtenstein davon sprechen, dass das jetzt zwei bis drei Leute im besten Falle sind, ich meine dann ist der Aufwand, der hier generiert wird im sozialen Bereich schon eher bescheiden bis gar nicht vorhanden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie ich bereits bei der Eintretensdebatte ausgeführt habe, ist das schlussendlich eine politische Frage, ob man einen speziellen Geldspielfonds schaffen möchte oder nicht. Die Regierung hat sich dabei an anderen Gesetzesvorlagen orientiert. Ich habe heute beispielhaft die Gesetzesvorlage des Kantons Basel Land oder die Lotteriefondsrichtlinien des Kantons St. Gallen erwähnt. Hieran kann man sich orientieren, hier kann man auch einen Mehrwert für die Bevölkerung oder für spezielle soziale Institutionen schaffen, wie das im umliegenden Ausland auch geschieht. Wenn man das nicht möchte, dann gehen 100% der Einnahmen direkt in die Staatskasse. Das ist das Alternativmodell. Dann eine Ergänzung zur Bemerkung des Abg. Peter Hilti: Ich glaube auch nicht, dass, wenn man sich für den Weg entscheidet, alles zu 100% direkt dem Staat zukommen zu lassen, es dann noch notwendig ist, noch einmal eine separate Abgabe den Betreibern aufzuerlegen. In Art. 12, wo das Sozialkonzept umschrieben ist, sind schon sehr viele präventive Verpflichtungen vorhanden, die ein Casino-Betreiber oder ein Lotterie-Betreiber umsetzen muss. Also für mich gibt es nur ein Entweder-oder. Entweder wir machen einen Geldspielfonds und dann setzen wir das Geld für gemeinnützige und wohltätige Zwecke ein, oder wir verzichten auf den Geldspielfonds und dann gehen 100% der Einnahmen direkt dann in den allgemeinen Staatshaushalt. Aber die Regierung wird diese Frage bis auf die 2. Lesung noch einmal prüfen und dann die Art. 76 ff. entsprechend ausgestalten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Hier müsste es dann VII. heissen. Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 83 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Abs. 2 heisst es, dass der Fachbeirat aus drei bis fünf Mitgliedern besteht und die Bereiche Glücksspielrecht und Betrieb von Geldspielen vertreten sein muss. Ich hätte gerne auch noch die Kompetenz der restlichen Mitglieder in diesem Gesetz verankert. Was müssen die mitbringen? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 86 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Nur der Ordnung halber: Ich möchte darauf hinweisen, dass dieses Register dann im Rahmen des Datenschutzgesetzes geführt werden sollte. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Diesbezüglich kann ich festhalten, dass gerade dieser Art. 86 die rechtliche Grundlage für die Führung und Verwaltung eines zentralen Registers der Spielsperren sowie für ein elektronisches Abrufverfahren schafft. Darum gibt es diesen Artikel. Das ist unmittelbar Ausfluss aus der Vernehmlassung und Rückmeldung des Datenschutzbeauftragten. Wir brauchen nämlich, damit wir Register führen können, eine gesetzliche Grundlage und die schaffen wir hiermit. Damit ist das Datenschutzgesetz implizit auch berücksichtigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Informationen. Damit können wir weiterlesen. Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 88 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage betreffend die Gebühren für diese Aufsichtsabgabe: Ich gehe davon aus, dass es sich hier um kostendeckende Aufsichtsabgaben handelt, denn beim nachfolgenden Art. 89 wird auf Seite 145 explizit auf diese Kostendeckung verwiesen. Aber bei diesem Art. 88 wird auf Seite 144 eben nicht auf diese kostendeckenden Aspekte hingewiesen. Ich möchte nur die Regierung fragen: Kann man davon ausgehen, dass diese Verordnung hier von einer kostendeckenden Gebühr ausgeht?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es ist in der Tat so, wie das der Abg. Wendelin Lampert interpretiert. Es ist in anderen Gesetzgebungen auch üblich, dass die Aufsichtsabgaben kostendeckend sind. Wir haben uns hierbei das Regime in der Schweiz und auch in Österreich angesehen. Und zum Beispiel in Österreich stellt man fest, dass zuerst die Personalkosteneinsätze ermittelt werden. Dann wird das kombiniert mit den Verwaltungsgemeinkosten bzw. mit den Gesamtkosten. Dann wird das mit einem spezifischen Satz multipliziert und daraus resultiert im Prinzip der Gesamttagessatz, der dann noch mit der entsprechenden Anzahl an Tagen multipliziert wird, und dann haben Sie den effektiven Aufwand. Wir können das auch machen. Für uns ist das kein Problem, weil wir beim Amt für Volkswirtschaft eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt haben und wissen, in welchen Projekten die entsprechenden Personalressourcen eingesetzt werden. Um Ihre Frage kurz zu beantworten: Ja, die Aufsichtsabgaben sind kostendeckend.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Hier müsste es dann VIII. heissen.Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Hier müsste es dann IX. heissen.Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 95 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 97 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Hier müsste es dann X. heissen.Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Hier müsste es XI. heissen.Art. 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 102 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Geldspielgesetz in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zur Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1a Abs. 1 Bst. m wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1a Abs. 1 Bst. m steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe eine Verständnisfrage: Wenn ich beim Nachhauseweg bei einer bestimmten Tankstellenkette tanke und ich bekomme so ein «Rubbellos», ist das jetzt Verkaufsförderung oder ist das Lotterie? Wie muss ich das einordnen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meines Erachtens ist das nicht Verkaufsförderung, sondern eher eine Lotterie, weil Sie ja auch Sachpreise, Barpreise und geldwertige Leistungen gewinnen können. Aber wir können gerade dieses konkrete Beispiel im Hinblick auf die 2. Lesung noch abklären, damit Sie dann guten Gewissens zur Tankstelle fahren können. Abg. Peter Büchel
Danke für die Ausführungen. Mir ist das nur so in den Sinn gekommen. Ich denke, ob das dann zusätzlich abgeklärt werden müsste bzw. dann eben auch für diese Tankstellen Rechtssicherheit herrscht. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 9 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zur Änderung des Strafgesetzbuches.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 168 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 168 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zur Abänderung des Steuergesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 45 Abs. 2 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 Abs. 2 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 133 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 133 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zur Abänderung des Gewerbegesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Bst. r wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Bst. r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zur Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich finde diesen Art. 7a einen sehr guten Artikel und freue mich, dass es ihn gibt. Meine Frage konkret: Wie soll das ablaufen? Das heisst, jeder wird einmal zu einer Gewinnverteilung in ein Restaurant eingeladen. Wenn es diesen dann nicht gibt, müsste man dann diesen Veranstalter auf der Stelle verhaften lassen, weil er meistens aus dem Ausland kommt oder wie muss man das sehen, um diesen Preis gerichtlich einzufordern? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier handelt es sich ja um eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz. Und wenn so ein Tatbestand auftritt, dann müssten Sie diesen Tatbestand an der entsprechenden Konsumentenschutzstelle anmelden, damit das zuständige Amt tätig werden kann und die allfällige Forderung entsprechend richtig einklagen kann und/oder, sofern sich dann der Veranstalter oder der Absender dieser Meldung im Inland befindet, entsprechend gegen diese Firma vorgehen kann. Was hier ja geschaffen wird, ist, dass Art. 7a - Thema Gewinnzusagen - neu im Konsumentenschutzgesetz aufgenommen wird. Das war bis anhin nicht der Fall.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer letzten Vorlage, zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 1 Bst. l wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 1 Bst. l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig sämtliche Traktanden der März-Sitzung des Landtags erledigt.
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