Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) und des Mediengesetzes (MedienG), (Nr. 23/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk und des Mediengesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 23/2010. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Der erwähnte Bericht steht zur Diskussion.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk und das Mediengesetz geschieht im Rahmen des Corporate-Governance-Gesetzes. Die gesetzliche Grundlage für Radio Liechtenstein ist im Oktober 2003 geschaffen worden und es hat sich gezeigt, dass Radio Liechtenstein in der Bevölkerung einen grossen Rückhalt geniesst und sehr gut verankert ist. Da im Jahr 1998 von der damaligen Regierung ohne Not die Radiogebühren abgeschafft worden sind, ist der Liechtensteinische Rundfunk auf die finanzielle Förderung des Staates angewiesen, um die im Rundfunkgesetz vorgegebenen Zielsetzungen auch umsetzen zu können.
Die Ausgangslage hat sich für Radio Liechtenstein seit 2003 nicht gross geändert. Die finanziellen und personellen Eckpfeiler sowie der Finanzbedarf des Liechtensteinischen Rundfunks bewegen sich innerhalb einer konstanten Bandbreite. Einzig beim Staatsbeitrag muss nachträglich die degressive Ausgestaltung im Zeitfenster von drei Jahren - der Staatsbeitrag nahm jährlich um CHF 100'000 ab - als Versuchsphase bezeichnet werden, von der die Regierung und der Landtag schnell wieder weggekommen sind. Für die damaligen Verantwortlichen des Verwaltungsrates war diese Versuchsphase auf der Einnahmenseite nicht leicht zu bewältigen. Der Antrag der Regierung, den Liechtensteinischen Rundfunk neben den eigens generierten Mitteln mit einem zusätzlichen notwendigen Finanzbedarf von jährlich CHF 1,5 Mio. auszustatten, genau gleich wie heute, sieben Jahre später, wurde vom Landtag in einen degressiv verlaufenden Staatsbeitrag umgemodelt.
Die Basis hat sich auch mit dem neu bestellten Verwaltungsrat, der übrigens aus meiner Sicht wie seine Vorgänger ebenfalls gute Arbeit leistet, in wesentlichen Zügen nichts anderes als - die Manifestierung des bisher staatlichen ausbezahlten Höchstbetrages von CHF 1,5 Mio. pro Jahr
- die Ausgestaltung dieses Landesbeitrages analog zu anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie zum Beispiel der LBA oder des Landesspitals auf der Basis einer Globalkreditvereinbarung
- zudem wird das im Gesetz vorgesehene Dotationskapital von CHF 2,5 Mio. um CHF 1 Mio. reduziert.
Diese von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzesänderungen vermögen im Rahmen des Corporate Governance die bisherigen aufgetretenen Unklarheiten klarer zu definieren und darüber hinaus wird dem Liechtensteinischen Rundfunk mit der Gewährung eines jährlichen Globalkredites von CHF 1,5 Mio. eine Planungssicherheit gegeben, auf die die Radiomacher inklusive Verwaltungsrat als Strategie und Lenkungsorgan auch angewiesen sind.
Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag beabsichtigt die Regierung, eine Teilrevision des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk vorzunehmen. Dabei soll das Gesetz an das Mediengesetz angepasst werden und eine Berücksichtigung weiterer Anliegen des Verwaltungsrates und des Publikumsrates sollen erfolgen. Es geht dabei auch darum, die ausstehenden Vorschläge des Liechtensteinischen Rundfunks, welche im Strategiekonzept 2008/13 verfasst worden sind, umzusetzen. Einen ersten Teil haben wir ja im Rahmen der Umsetzung der Corporate-Governance-Richtlinien bereits vorgenommen. Weiters schlägt die Regierung auch einen neuen Finanzierungsmechanismus für die ungedeckten Kosten des Liechtensteinischen Rundfunks vor. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der Lesung beginnen.
Wir kommen zuerst zur Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich habe dazu eine Frage: In den Ausführungen auf Seite 10 steht dazu, dass das Kapital auf CHF 1,5 Mio. herabgesetzt wird und aber trotzdem noch ein Verlustvortrag von zirka CHF 300'000 übrig bleibt. Ich möchte einfach fragen, warum man nicht gleich schon das Kapital vielleicht auf CHF 1,2 Mio. hätte herabsetzen können. Damit wäre dieser Verlustvortrag getilgt. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Herrn Vize-Regierungschef Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Diese Frage kann ich sehr einfach beantworten: Wenn ein Verlustvortrag stehen bleibt, dann hat der Verwaltungsrat einen Anreiz, erfolgreich zu wirtschaften, entsprechende Gewinne zu erzielen und das Unternehmen insgesamt effizient zu führen, um damit diesen Verlustvortrag in den nächsten Jahren abzubauen. Das war die Motivation für die Regierung, hier nicht einen höheren Betrag zu beantragen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 7 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a, b, g und i sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 1 Bst. a, b, g und i sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 und 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 und 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier den Vorschlag einbringen, dass man den Begriff «in den amtlichen Publikationsorganen» streicht. Ich denke, es geht hier um Stellenausschreibungen und es reicht völlig aus, diese öffentlich auszuschreiben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich konsultiere soeben die bisherige Regelung und möchte festhalten, dass im bisherigen Art. 24 Abs. 1 diese Formulierung bereits besteht. Die Formulierung ist aber insofern weiter gefasst, dass dort geschrieben steht, dass wir in einschlägigen Fachmedien öffentlich auszuschreiben haben. Und die öffentlichen Fachmedien hier in der Region halten sich in Grenzen. Darum hat die Regierung den Vorschlag gemacht, in den amtlichen Publikationsorganen öffentlich auszuschreiben. Was ich jetzt nicht verstehe an diesem Antrag ist, wenn nicht in den amtlichen Publikationsorganen öffentlich ausgeschrieben werden soll, wo im Land soll dann ausgeschrieben werden? Das müssten Sie mir vielleicht noch erläutern.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Vielen Dank. Ich glaube, deshalb reicht es aus, wenn da «öffentlich» steht. Dann ist es dem Verwaltungsrat freigestellt, wo er findet, dass es sinnvoll ist, diese Stellenausschreibungen zu publizieren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Die Regierung wird das prüfen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, lesen wir weiter.Art. 30 Abs. 4 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 Abs. 4 und 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage, und zwar: Was bedeutet «in geeigneter Weise»?
Zudem stelle ich mir die Frage, ob diese Veröffentlichung dieser Empfehlungen des Publikumsrates zwingend notwendig ist. Ich denke, für mich würde es genügen, dass der Publikumsrat Empfehlungen machen kann und ebenfalls in Art. 31 geregelt wird, dass die Geschäftsleitung diese innerhalb von drei Monaten beantworten muss.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es ist zum Beispiel daran gedacht, dass die Empfehlungen des Publikumsrates auf der Internet-Seite des Liechtensteinischen Rundfunks veröffentlicht werden, so wie das andere öffentlich-rechtliche Rundfunke in den umliegenden Nachbarländern auch machen. Und dadurch könnte den Empfehlungen des Publikumsrates, da diese dann öffentlich sind, mehr Gewicht verschafft werden. Es ist bereits heute so, dass der Publikumsrat seine Empfehlungen abgibt, das mit dem Intendanten entsprechend diskutiert und der Intendant dann darauf achtet, dass diese Empfehlungen möglichst im operativen Geschäftsablauf umgesetzt werden.
Ziel dieser neuen Formulierung in Art. 31 Abs. 2a ist ja, dass der Publikumsrat bzw. dessen Empfehlungen insgesamt gestärkt werden. Jetzt kann man darüber diskutieren, ob wir zum Beispiel im Gesetz festlegen sollen, dass das genügt, wenn das mit der Geschäftsleitung oder mit dem Verwaltungsrat diskutiert wird. Wir haben uns hier aber an vergleichbare Regelungen gehalten, wie wir sie auch im Ausland kennen und deshalb das hier so in Vorschlag gebracht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Es sind keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen. Deshalb lesen wir weiter. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Zu Abs. 2 - Investitionen: Mir kommt es vor, hier ist das relativ eng gefasst - oder muss das weiter gefasst werden? Wenn zum Beispiel der Rundfunk ein neues Auto braucht für die Übertragung, ist das dann auch in den Investitionen drin oder wie schaut das aus? Wie breit ist diese Betriebseinrichtung aufgefasst?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nein, es ist natürlich nicht daran gedacht, dass Autos und andere Investitionen, die über das laufende Budget abgedeckt werden können, von dieser Regelung in Art. 38 umfasst sind, sondern Art. 38 soll wie bereits in anderen Gesetzen natürlich grössere Investitionsbeiträge regeln. Wir reden hier von Veränderungen im Sendernetz, wir reden hier von Investitionen in die Sendestandorte oder zum Beispiel in die Digitalisierung des gesamten Rundfunks und des Studios, die der Sender über das ordentliche Budget nicht finanzieren kann. Sie werden das dann ja auch wieder im Mai-Landtag sehen, wenn wir den entsprechenden Jahresbericht des Liechtensteinischen Rundfunks behandeln, was alles kleinere Investitionen bzw. was Investitionstätigkeiten sind, welche über das ordentliche Budget abgewickelt werden können. Die Intention dieses Artikels ist klar. Er verhält sich analog auch zu anderen Gesetzesartikeln. Ich verweise hier zum Beispiel auf das Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital, wo Sie eine ähnliche Formulierung finden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Präzisierungen. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Dann lesen wir weiter. Überschrift vor Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt ebenfalls keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES MEDIENGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Mediengesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Mediengesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 28 abgeschlossen.
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