Schaffung eines Gesetzes über die Durchführung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), (Nr. 29/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 29: Schaffung eines Gesetzes über die Durchführung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 29/2010 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit grosser Anstrengung und diplomatischem Geschick hat es die liechtensteinische Regierung durch die Unterzeichnung von Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen - so genannte TIEAs - geschafft, innerhalb von weniger als einem Jahr, nämlich am 10. November 2009, auf die weisse Liste der OECD gesetzt zu werden. Diese Steuerinformations- und Doppelbesteuerungsabkommen sehen für den Austausch von Informationen den Amtshilfeweg vor. Mit der gegenständlichen Vorlage soll nun für alle abgeschlossenen TIEAs und DBAs - mit Ausnahme der Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland - eine einheitliche Rechtsgrundlage für das innerstaatliche Verfahren geschaffen werden.
Das Gesetz ist so aufgebaut, dass es auf künftige TIEAs und DBAs anwendbar ist. Der Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch, sondern aufgrund eines möglichst detaillierten und präzise formulierten Ersuchens. Ein solches Ersuchen muss die Angaben gemäss Art. 7 Steueramtshilfegesetz enthalten. Dies sind beispielsweise die Identität des Steuerpflichtigen, die Zeitspanne, in Bezug auf welche die Informationen verlangt werden, die Art der verlangten Informationen und die Form der zugrunde liegenden steuerrechtlichen Sachverhalte etc.
Ersuchen, bei denen es sich um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt, so genannte «fishing expeditions», sind nicht erlaubt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, ein Ersuchen abzulehnen, wenn ein Ablehnungsgrund des Art. 8 Steueramtshilfegesetz vorliegt. Ein Ersuchen kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Fürstentums Liechtenstein beeinträchtigt wird. Die Grundlage für diese Bestimmung findet sich in den Art. 7 der einzelnen abgeschlossenen TIEAs. Demnach kann ein Ersuchen von Liechtenstein abgelehnt werden, wenn die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung, dem so genannten «ordre public» widerspräche.
Liechtenstein hat diese Bestimmung nunmehr in Art. 8 Abs. 2 Steueramtshilfegesetz weiter konkretisiert. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Steueramtshilfegesetz kann ein Ersuchen abgelehnt werden, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden sind. Bei der Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Steueramtshilfegesetz handelt es sich um keine Abänderung oder gar Nichteinhaltung völkerrechtlicher Verträge, sondern ausschliesslich um eine Konkretisierung der abgeschlossenen Abkommen; diesfalls um die Konkretisierung des Begriffs «öffentliche Ordnung». Es wird damit klargestellt, dass Ersuchen in Verfahren, die aufgrund rechtswidrig erworbener Daten eingeleitet worden sind, abzulehnen sind.
Dieses Gesetz wurde von den Verbänden grösstenteils für gut befunden und die Verbände waren in die Ausarbeitung des Gesetzes mit einbezogen. Ich gehe davon aus, dass die weiteren Anregungen der Ver-bände, soweit das sinnvoll und möglich ist, in der konkreten Anwendung des Gesetzes im Amtshilfeverfahren noch weiter berücksichtigt werden können. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Gesetz soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für das innerstaatliche Amtshilfeverfahren in Steuersachen geschaffen werden, damit den Verpflichtungen aus den abgeschlossenen TIEAs und DBAs, welche wir heute behandelt haben, nachgekommen werden kann. Mit der Behandlung und Verabschiedung dieses Gesetzes geht Liechtenstein den mit der Liechtenstein-Erklärung vom 12.03.2009 eingeschlagenen Weg konsequent weiter. Dies ist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Bemühungen in Bezug auf die Neuausrichtung des Landes sowie die Reputation Liechtensteins äusserst wichtig. Die Vorlage ist in diesem Sinne zu begrüssen.
Auch begrüsse ich die Schwerpunkte der Vorlage, nämlich dass ein Informationsaustausch nur auf der Grundlage eines präzise formulierten und begründeten Ersuchens stattfindet, dass ein effizientes und zügiges Verfahren sichergestellt werden soll und dass Verfügungen richterlich überprüfbar sind. Durch den Umstand, dass sich das Gesetz am Inhalt des Amtshilfegesetzes mit den USA orientiert, können unterschiedliche Auslegungen vermieden und kann eine analoge Interpretationshilfe für das Amtshilfegesetz mit den USA geschaffen werden. Dies erscheint mir gerade in Bezug auf den Umstand, dass nun auch so genannte «fishing expeditions» oder Ersuchen, die auf rechtswidrig erlangten Daten basieren, nicht toleriert werden sollen, als sehr wichtig.
Nichtsdestotrotz liegt der Teufel wie so oft aber im Detail. Die entworfenen Gesetzesbestimmungen mögen auf einen ersten Blick vielleicht als klar erscheinen. Bei genauerem Studium der Gesetzesbestimmungen und deren Erläuterungen stellt sich aber eine Vielzahl von Fragen, dies vor allem in Bezug auf die praktische Abwicklung von Ersuchen, deren materiellen Detailliertheitsgrad oder die Möglichkeit der grundsätzlichen Verweigerung von ausländischen Ersuchen.
Im Hinblick auf die Benehmungsweise verschiedener ausländischer Staaten erachte ich es als äusserst wichtig, dass in der Praxis der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz nicht ausgehöhlt und das Amtshilfeverfahren nicht zu einem blossen Pro-forma-Verfahren verkommen wird. So genannten «fishing expeditions» ist konsequent ein Riegel zu schieben. Auch in Bezug auf die Frage der Gewährung der Amtshilfe bei gestohlenen Daten bedarf es einer hieb- und stichfesten Regelung. Auch muss sichergestellt sein, dass dem Datenschutz wie auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wird und dass effektiv nur Informationen an ausländische Behörden gelangen, die für die ausländischen Steuerverwaltungen für die Steuerveranlagung ihrer Staatsbürger erheblich sind. Es ist in diesem Sinne sicherzustellen, dass Mitarbeiter inländischer Finanzdienstleistungsbetriebe nicht unnötigerweise Gefahr laufen, im Ausland kriminalisiert zu werden. Hierbei denke ich zum Beispiel gerade an Bankmitarbeiter, deren Namen regelmässig auf Bankbelegen aufscheinen.
Äusserst wichtig erscheint mir auch, dass die betroffenen Personen ihre Verfahrensrechte effektiv ausüben können. Es geht nicht an, dass das Beschwerderecht von ausländischen Kunden im Einzelfall durch gesetzliche Vorgaben praktisch ausgehöhlt werden kann.
Bei der Vorlage handelt es sich um ein für unseren Finanzplatz sehr wichtiges Gesetz, das sämtliche Finanzdienstleister betrifft. Die angesprochenen Unklarheiten bedürfen einer eingehenden Klärung. Wir werden heute Gesetzesmaterialien schaffen, auf welche sich die zuständigen Behörden bei der Behandlung von Ersuchen abstützen werden. Es ist daher äusserst wichtig, dass diese Fragen heute offen angesprochen und diskutiert werden und dass die Regierung hier im Hinblick auf die 2. Lesung Klarheit schafft. Ich hoffe daher sehr, dass wir heute in diesem so wichtigen Bereich eine konstruktive und rein sachliche bzw. ergebnisoffene Diskussion führen können und bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Werte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der Steueramtshilfegesetzesvorlage wird der Zweck verfolgt, eine einheitliche Rechtsgrundlage für das innerstaatliche Amtshilfeverfahren für alle abgeschlossenen TIEAs und DBAs zu schaffen, mit der Ausnahme der geschlossenen Abkommen mit den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich. Ich begrüsse diese Vorlage, deren politische Notwendigkeit unbestritten geworden ist. Es gehört offenbar zu unserem Rechtssystem, dass dieses Gesetz nur auf Basis bestehender Abkommen Anwendung findet. Eigentlich ist es wünschenswert und für den Ruf förderlich, wenn ein Gesetz dieser Art auch gegenüber Drittstaaten Anwendung findet und einmal das Problem um die so genannten Potentatengelder lösen könnte - also um Gelder von Staatschefs und hohen Beamten, die sich an ihrem Land unrechtmässig bereicherten, ihm Kapital entziehen und so die Entwicklung ihrer Länder behindern. Diese Potentatengelder werden häufig auf internationalen Finanzplätzen angelegt. Liechtenstein gerät im Zusammenhang mit diesen Delikten immer wieder in die negativen Schlagzeilen. So viel dazu.
Zwei der zentralen Punkte in dieser Vorlage wurden erwähnt: Amtshilfe und Informationsaustausch nur auf Ersuchen, im Gegensatz zum automatischen Informationsaustausch als erster Punkt sowie als zweiter Punkt keine Amtshilfe, wenn die Erkenntnisse auf gestohlenen Daten basieren. Ich befürworte Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Die Steueramtshilfe wurde in einer Umfrage bei Treuhändern nebst der medialen Berichterstattung als einer der wesentlichsten Wegzugsgründe liechtensteinischer Kunden genannt. Aus diesem Grund ist dieses Gesetz dahingehend von hoher Bedeutung, um einerseits den international geforderten Standard zu erfüllen und andererseits der bestehenden Kundschaft den Umgang des Informationsaustausches erläutern und definieren zu können. Dabei ist die Rechtsstaatlichkeit und deren Verfahren Grundlage, das Vertrauen der Kunden wieder zu stärken. Dies ist auch eine Stärke unserer Mentalität und sollte hier auch eingesetzt werden, dass diesem Gebot unumstösslich nachgelebt wird. Entsprechend ist es deshalb auch wesentlich, die Details dieser Vorschriften festzuhalten.
Bevor ich auf einige Sachverhalte eingehe, bitte ich den Regierungschef, auch die Differenzierung des Informationsaustausches auf Ansuchen und den geläufigen Begriff des automatischen Informationsaustausches - wie auf Seite 11 der Vorlage angesprochen - näher zu erläutern; insbesondere zu informieren, welche Daten beim automatischen Informationsaustausch dem andern Staat überlassen werden, dass man da auch die Differenzierungen erkennen kann.
In Art. 2 wird umschrieben, dass Amtshilfe zu leisten ist, wenn die inländischen Behörden die Information selbst innehaben oder die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen innerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchten Staates befinden. Auf Seite 12 handelt es sich auch um diejenigen Unterlagen, welche sich zum Beispiel in buchhalterischer Verarbeitung in einem Schweizer Büro befinden. Der Zugriff auf diese Unterlagen ist gewährleistet, weil der liechtensteinische Finanzintermediär die Kontrolle über die Unterlagen hat und sie jederzeit zurückfordern kann. Das ist schlüssig und auch klar. Nun werden beispielsweise diese Unterlagen im Büro des Schweizer Unternehmens gestohlen und landen beim Steueramt im Wohnsitzstaat des wirtschaftlich Berechtigten bzw. Steuerpflichtigen. Der Wohnsitzstaat stellt darauf ein Ansuchen auf Informationsaustausch. Entsprechend ist aus meiner Sicht Art. 8 Abs. 2 anzuwenden, dass auch bei ausserhalb des liechtensteinischen Territoriums unrechtmässig abhanden gekommene Unterlagen, die aber unter Kontrolle eines liechtensteinischen Informationsinhabers sind, das Ansuchen abgelehnt wird. Ich bitte die Regierung, diesen Sachverhalt dann zu kommentieren.
In Art. 3 wird der Begriff «Informationen» erläutert. Welche Informationen sind betroffen? Um welche behördlichen Unterlagen und auch privaten Unterlagen handelt es sich? Das Sorgfaltspflichtgesetz regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten. Es dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen stellen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichtigen. In Art. 20 dieses Gesetzes ist die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht definiert. Ebenso ist im Personen- und Gesellschaftsrecht unter anderem in Art. 1059 die Dokumentation und Aufbewahrungspflicht umschrieben. Ich schliesse daraus, dass in Art. 3 Abs. 1 lit. b schliesslich Informationen sind, welche einer gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht unterliegen. Das ist die Grundlage privat aufbewahrter Unterlagen. Unter behördlichen Unterlagen verstehe ich Dokumente, welche im Austausch mit dem Steuerpflichtigen entstanden sind. Behördliche Dokumente können nicht über Privatkontakte und Gespräche entstehen. Das meine Meinung.
Art. 7 umschreibt Form und Inhalt des Ersuchens, welches möglichst detailliert abzufassen ist. Die Frage, dass ein Ansuchen ohne Namensnennung erfolgen kann, haben wir bereits heute in Traktandum 19 geklärt.
Lit. e verlangt nach Gründen durch den Gesuchsteller, dass die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind. Was für Annahmen können dies sein? Müssen diese Gründe durch die Belegung eingeleiteter Ermittlungs- bzw. Strafverfahren untermauert werden?
Lit. f definiert Gründe zur Annahme, dass sich die Informationen in Liechtenstein befinden. Gründe zur Annahme müssen persönliche und eindeutige Informationen wie zum Beispiel Bankbelege oder Kassaquittungen, ausgefüllte Bankformulare und dergleichen, aufzeigen. Prospekte, Visitenkarten, Werbegeschenke und dergleichen stellen für mich keinen Grund zur Annahme dar.
Auch bei lit. i stellt sich für mich die Frage, ob diese Erklärung auf einem laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren basieren müsste. Auf Seite 17 wird zwar vom völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz gesprochen. Würde man immer auf diesem Grundsatz agieren können, so wären einfachere Lösungen möglich gewesen. Deshalb erachte ich, dass dieser Vertrauensgrundsatz weniger im juristischen Verständnis, aber übersetzt und im Sprachgebrauch genutzt, allseits in Abrede gestellt wird. Sonst würden unsere Politikerkollegen im Ausland mit unrechtmässig erworbenen Unterlagen rechtsstaatlich umgehen. Deshalb würde ich in diesem Absatz nach dem Grundsatz «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser» handeln.
Art. 10 beinhaltet eine 14-Tages-Frist, die verlangten Informationen einzufordern. Es wird in der Praxis normal sein, dass je nach Informationsinhaber der Kontakt zum Steuerpflichtigen aufgenommen wird. Wer international mit Kunden zu tun hat, weiss, dass selbst die Kontaktaufnahme nicht immer einfach ist und diese Frist aus meiner Sicht unverhältnismässig ist. Der Bankenverband hat noch eine Erweiterung auf 20 Tage vorgeschlagen. Würde man nur ein wenig auf die Erfahrung eingehen, so würde man diese Frist auf 30 Tage legen. Steuerpflichtige wie auch Informationsinhaber sind oftmals längere Zeiten unterwegs und haben keine Möglichkeiten auf den Zugriff ihrer Unterlagen.
In Art. 13 wird der Umfang der Informationen beschrieben. Informationen über Trustees, Stiftungsräte und Protektoren haben für mich keinen relevanten Bezug auf die verlangten Daten über Steuerpflichtige. Aus meiner Sicht sind diese deshalb zu streichen.
Ich denke, dass wir im Einzelnen noch in der Diskussion darauf eingehen werden und danke vorab schon für die gewünschten Erläuterungen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Somit gebe ich das Wort weiter an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich zunächst bedanken für das offenbar unbestrittene Eintreten auf diese Vorlage. Es ist eine wichtige Grundlage, dass wir uns einheitlich auch in Zukunft auf dem Amtshilfeweg auf rechtsstaatlich unbedenkliche Art und Weise hier bewegen können. Das, was wir heute machen, ist an und für sich die Fortsetzung dessen, was wir im letzten September mit der Umsetzung des TIEA USA bereits erledigt haben, und auch viele dieser Bestimmungen sind wortgleich aus diesem TIEA-Umsetzungsgesetz mit den USA hier übernommen worden und viele der gestellten Fragen wurden an und für sich damals auch schon abschliessend vom Parlament behandelt. Wir haben das auch im Bericht und Antrag so ausgeführt, dass wir dieses Gesetz als Grundlage hier herangezogen haben, deshalb auch die Parallelität - und ich bin froh um das Votum des Abg. Christian Batliner - dass nicht unterschiedliche Rechtsprechung daraus entsteht, und das wollten wir auch mit unseren Ausführungen damit dokumentieren.
Wir haben an verschiedener Stelle das Umsetzungsgesetz TIEA USA auch verfeinert - ich glaube, in ganz entscheidenden Punkten - und auch dokumentiert, dass das bei der künftigen Rechtsprechung so berücksichtigt wird.
Was wir hier schaffen wollen ist Rechtssicherheit - Rechtssicherheit, so wie das angetönt wurde, natürlich für die Behördenabwicklung, aber vor allem auch für die Kunden, damit mit der Umsetzung aus diesen entsprechenden Steuerabkommen eben eine klare Rechtsgrundlage geschaffen worden ist.
Zur Frage «automatischer Informationsaustausch» und «Informationsaustauschverfahren»: Das ergibt sich meines Erachtens schon aus dem Begriff selbst. Automatisch heisst, dass es eben einen Automatismus gibt, dass man von sich aus Informationen weitergeben muss und nicht gefragt werden muss. Es gibt verschiedene Schattierungen des automatischen Informationsaustausches, nicht einen einheitlichen Informationsaustausch, der eine klare Begriffsdefinition hier zulässt. Automatismus heisst, dass man eben nicht von einem ersuchten Staat gebeten wird, Informationen weiterzuleiten, sondern dass man hier eine Verpflichtung eingegangen ist. Noch ein Stück weiter geht der spontane Informationsaustausch, wo nicht einmal eine Verpflichtung da ist, sondern dass ein Staat von sich aus Informationen anbietet. Wir haben das ja eben auch schon erlebt.
Dann der Vertrauensgrundsatz: Das ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der gilt. Und der gilt nicht nur in der Rechtshilfefrage, sondern er gilt auch in der Amtshilfepraxis. Ich glaube, wenn wir den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht mehr als rechtlichen Grundsatz anerkennen, dann haben wir in der Praxis ein grösseres Problem. Der gilt übrigens nicht nur für dieses Gesetz und nicht nur für die Anwendung der Abkommen, denen Sie heute Morgen auch zugestimmt haben, sondern der gilt auch im Austausch mit den Justizbehörden, der gilt im Rechtshilfeverfahren. Der gilt übrigens auch für die FMA, wenn sie Daten austauscht im aufsichtsrechtlichen Bereich. Ich verstehe die Sensibilität in dieser Frage schon, aber was wir nicht machen können, ist, dass wir das, dem wir heute Morgen zugestimmt haben, hier dann mit der nationalen Umsetzungsgesetzgebung wieder aushöhlen wollen. Wir können auch nicht abkommenswidrige Praktiken in dieses Gesetz einbauen. Es geht in der Tat auch hier um politische Glaubwürdigkeit. Was wir nicht machen dürfen, dass wir den allgemeinen völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in ein grundsätzliches Bekenntnis zu einem Misstrauen anderen Staaten gegenüber, dass wir das hier klar auch zum Ausdruck bringen. Ich möchte damit nicht beschönigen, dass auch einzelne politische Diskussionen in der Vergangenheit sehr unschön und objektiv auch nicht begründet waren. Das sind politische Diskussionen. An was wir uns zu halten haben, sind die rechtlichen und völkerrechtlichen Grundsätze.
Ich glaube auch, dass dieses Gesetz ein Amtshilfegesetz ist und am Schluss nicht zu einem Amtshilfeverweigerungsgesetz werden sollte. Das müssen wir uns auch vor Augen halten. Dazu zählen auch viele Punkte, wie zum Beispiel die 14-Tages-Frist. Diese ist schon im Amtshilfegesetz mit den USA so drin. Das ist auch kein Problem. Da kann man ja auch, wenn Sie die entsprechende Bestimmung ansehen, entsprechende Verlängerung der Frist begehren. Das sind Fragen, die wir eben auch schon miteinander diskutiert haben. Dies einfach ganz allgemein hier an den Anfang gestellt, und ich denke, dass wir uns dann bei den Fragen, die gestellt werden in den einzelnen Artikeln, dazu auch nochmals konkret äussern können.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen über das Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Sowohl die lit. a als auch die lit. b enthalten den Begriff «andern», jedoch in zwei verschiedenen Arten geschrieben. Dies müsste meines Erachtens noch entsprechend angepasst werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, das hat die Regierung übernommen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu dieser Bestimmung drei Fragen, zuerst zu Abs. 1 lit. b «Informationen»: Könnte hier ein Zusatz gemacht werden, dass das Wort «Informationen» wie folgt definiert wird: «alle Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form, bezüglich welcher eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht»? Ich denke, ein solcher Zusatz wäre wichtig, weil es zu widerstreitenden Interessen kommen kann. Ich denke jetzt einfach einmal an sorgfaltspflichtsrechtliche Abklärungen. Wenn ein Finanzdienstleister über das gesetzliche Mass hinausgeht, hat er Aktennotizen bei sich, wo Informationen eventuell enthalten sind, die er dann herausgeben müsste, wobei er aber gar nicht dazu verpflichtet wäre, diese zu besitzen. Das kann ihn in einen Konflikt mit dem eigenen Kunden bringen. Wenn dann derartige Informationen, die ein Finanzdienstleister nicht braucht von Gesetzes wegen, hinausgehen, dann kann sich ein Haftungsproblem stellen, weil dann der Kunde auf den Finanzdienstleister zurückkommen wird und ihn fragen wird, warum so etwas überhaupt im Akt ist. Ich denke, mit dem Zusatz, wo eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, wenn wir das aufnehmen, dann sind sämtliche Informationen enthalten, die die ausländischen Behörden für die Steuerveranlagung benötigen, weil dann - ich sage jetzt zum Beispiel bei Stiftungen - sie sämtliche Gesellschaftsakten enthalten und der Sorgfaltspflichtsakt im engeren Sinne ist da ja auch enthalten. Ich denke, da vergibt man sich nichts, wenn da eine Klarstellung gemacht wird, weil dann haben die Finanzdienstleister nach wie vor die Möglichkeit, weitergehende Abklärungen in sorgfaltspflichtsrechtlicher Sicht zu machen, obwohl sie zu diesen nicht verpflichtet wären. Ich wäre froh, wenn der Regierungschef hierzu vielleicht Ausführungen machen könnte oder wenn man das bis zur 2. Lesung abklären könnte.
Bezüglich lit. c «Informationsinhaber» stellt sich mir die Frage: Was ist, wenn es mehrere Informationsinhaber gibt? Ich denke jetzt, wenn es eine Stiftung gibt, die ein Konto bei einer liechtensteinischen Bank hat, dann gibt es ja zwei Informationsinhaber. Zum Beispiel in Art. 10 können dem Informationsinhaber gewisse Pflichten aufgetragen werden, dass er den Kunden informiert. Wer ist dann zuständig, den Kunden zum Beispiel zu informieren? Sind dann beide verpflichtet oder wird da nur jemandem der Auftrag gegeben? Wie wird damit umgegangen?
Bezüglich lit. d «betroffene Person», der dritte Fall, stellt sich mir die Frage «persönliche Betroffenheit». Ich sage jetzt einfach einmal, es werden Bankbelege an die ausländischen Behörden übermittelt und da ist ein Bankmitarbeiter namentlich erwähnt. Ist das eine betroffene Person? Hat diese betroffene Person Parteistellung im Gesetz? Kann sich jetzt ein Bankmitarbeiter selber dem Verfahren anschliessen? Wie weit geht das? Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur etwas zu bedenken geben. Wir haben jetzt in den Eintretensvoten gehört, dass vor allem darauf geachtet werden soll, dass wir die Parallelität zum Gesetz mit den USA, das wir im September verabschiedet haben, wollen und das auch sinnvoll ist. Die hier jetzt aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen 1:1 den Bestimmungen in diesem Gesetz betreffend die Amtshilfe mit der USA. Ich weiss nicht, ob es hier sinnvoll ist, hier jetzt schon bei den Begriffsbestimmungen Abweichungen zu machen, weil wir dann hier die Parallelität nicht mehr haben.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte der Abg. Hilti zustimmen, aber es gibt eine kleine Abweichung - soweit ich das gesehen habe - bei der lit. a zum US-Amtshilfegesetz. Es gibt einfach die Abweichung. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich möchte nur präzisieren: Wenn der Abg. Batliner hier eine Klarstellung der Interpretation des Begriffes «betroffene Person» wünscht, dann sehe ich hier keine Gefahr, dass wir vom Abkommen bzw. vom Umsetzungsgesetz über das US-Abkommen abweichen, denn wir haben uns vermutlich damals, als wir das US-Gesetz behandelt haben, diese Fragen gar nicht in dieser Detailliertheit gestellt. Das heisst, die Antworten werden hier wie dort Gültigkeit haben und sie dürfen meines Erachtens auch an dieser Stelle gestellt werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Somit gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auf die Fragen ganz kurz eingehen, soweit ich das heute machen kann, und sonst im Hinblick auf die 2. Lesung dann in der Stellungnahme Klarheit schaffen.
Zum Begriff «betroffene Person»: Diesen Begriff haben wir ja bewusst weit gefasst, weil der betroffenen Person ja entsprechende Rechte zukommen. Das ist gerade im umgekehrten Sinne ja ganz wichtig, und das ist jede Person, die von einem Ersuchen persönlich und direkt betroffen ist. Diese Regelung entspricht meines Wissens auch Art. 58d des Rechtshilfegesetzes.
Dann zum Begriff «Informationen» und «gesetzliche Aufbewahrungspflicht»: Das können wir dann gerne ausführen, aber meines Erachtens ist das eindeutig abkommenswidrig, dass man das auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beschränkt. Wir werden das in der 2. Lesung darlegen, aber meines Erachtens widerspricht das sämtlichen Abkommen, denen wir heute Morgen auch zugestimmt haben und auch dem US-TIEA.
Dann zum Begriff «Informationsinhaber»: Da möchte ich mich jetzt nicht konkret äussern. Wenn ich mich richtig entsinne, war dies auch schon eine Frage, die wir beim Umsetzungsgesetz TIEA USA gestellt bekommen haben, und ich möchte dieselbe Auskunft hier dann auch im Hinblick auf die 2. Lesung weitergeben, wenn es mehrere Informationsinhaber gemäss Bst. c hier gibt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu dieser Bestimmung stellen sich mir gerade einige Fragen.
Zuerst zur Einleitung in Abs. 2 - das Wort «Angaben»: Was beinhaltet das alles? Sind das einfach allgemein schriftliche Angaben oder sind - soweit Belege zum Beispiel vorliegen - diese vorzulegen? Gemäss Art. 9 muss die Steuerbehörde dann ja prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Besteht da eine Dokumentationspflicht, also müssen Bankbelege vorgelegt werden? Oder genügt es, dass eine ausländische Behörde sagt: Wir haben Bankbelege bei einer deutschen Person gefunden. Genügt das uns oder möchten wir dann die Bankbelege sehen?
Dann zu lit. a «die Identität des einzelnen Steuerpflichtigen»: Ich glaube, das haben wir heute Nachmittag im Traktandum 19 schon gehabt. Da geht es um eine Einzelperson und nicht um einen Kreis von Personen. Ich gehe davon aus, dass dieses Verständnis auch hier Geltung haben wird.
In lit. b stellt sich mir die Frage der Zeitspanne. Das Gesetz soll ja ab dem 01.09.2010 in Kraft treten, insofern der Gesetzgebungsprozess dann abgeschlossen ist. Wenn ein Liechtenstein-Bezug nachgewiesen wird - zum Beispiel von einer deutschen Steuerbehörde - genügt es, wenn sie Bankbelege aus dem Jahr 2005 vorlegt, oder müssen dann auch die Informationen und Angaben, auf die die deutsche Steuer- oder allgemein ausländische Steuerbehörde Bezug nimmt, müssen die nach dem 01.09.2010 datieren?
Dann zu lit. d und e möchte ich einfach sicherheitshalber fragen, ob ich das richtig verstanden habe. Die ausländischen oder die ersuchenden Behörden müssen klar darlegen, auf welche Rechtsnormen die innerstaatlichen Rechte sich abstützen, was der Verwendungszweck der Daten ist, damit überhaupt überprüft werden kann, dass die angeforderten Daten im Rahmen von Art. 2 erheblich sind.
Zu lit. f und g stellt sich mir die Frage, inwieweit ein Liechtenstein-Bezug nachgewiesen werden muss. Es wurde heute bereits angetönt: Genügt es, wenn man bei einem ausländischen Kunden eine Visitenkarte findet oder einen Werbeblock einer liechtensteinischen Bank, oder muss ein konkreterer Bezug vorliegen? Müssen Bankbelege vorgelegt werden oder vorhanden sein usw. oder genügt es, wenn sich eine ausländische Steuerbehörde zum Beispiel auch auf eine mündliche Aussage einer anderen Person aus dem näheren Umfeld eines Kunden abstützen kann?
Dann stellt sich mir die Frage, ob man einen Zusatz machen könnte. Die ausländischen Behörden müssen ja diverse Erklärungen abgeben. Mir stellt sich die Frage, ob auch eine Erklärung bezüglich der Verjährung verlangt werden könnte. Die Regierung tönt dies ja im Bericht auf Seite 24 an. Könnte man da einen Zusatz machen, dass die ausländische Behörde auch zu erklären hat - zum Beispiel in einer lit. k - eine Erklärung abzugeben hat, dass die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht eingetreten ist?
Bezüglich rechtswidrig erlangter Daten stellt sich mir dieselbe Frage, ob da auch eine Erklärung verlangt werden kann dahingehend, zum Beispiel dass eine lit. l eingefügt wird - eine Erklärung, dass das Ersuchen nicht auf Informationen beruht, die durch eine strafbare Handlung beschafft worden sind. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte gerade bei diesen Schlussfragen des Abg. Christian Batliner ansetzen betreffend die Verjährung. Wenn ich mir die Seite 19 betrachte - hier führt die Regierung unter anderem aus: «Die inhaltliche Überprüfung der Erklärung nach den Bst. h und i ist abgesehen von diesem Fall nicht vorgesehen. Sie wäre für die Steuerverwaltung auch nicht möglich, müsste sie doch das Steuerrecht und die Verwaltungspraxis eines jeden Vertragspartners kennen». Weiters führt dann die Regierung eben auf Seite 22 im untersten Absatz im ersten Satz aus: «Abzulehnen ist ein Gesuch auch dann, wenn nach ausländischem Recht die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens eingetreten ist». Und da frage ich mich jetzt schon konkret: Müsste die Steuerverwaltung nicht doch konkret diese Verjährungsfristen kennen, oder wird das dann eben via einen Nachweis einer Bestätigung des ersuchenden Staates eingefordert? Da kommen wir ja dann zu den Ausführungen des Abg. Christian Batliner. Müsste das da nicht im Prinzip, wenn es via den ersuchenden Staat erfolgen muss, eine so genannte Muss-Bestimmung sein?Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch bei lit. i noch hinzufügen: Es stellt sich einfach auch die Frage, ob diese Erklärung auf einem Ermittlungs- oder Strafverfahren basiert, dass man auch erkennbar macht, dass da schon alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft respektive eingeleitet worden sind?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Somit gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef Klaus Tschütscher.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst der Hinweis meinerseits, dass diese Bestimmung eben auch dem US-Amtshilfegesetz entspricht mit dem wichtigen Zusatz, dass wir in Bst. a dieser Bestimmung Art. 7 Abs. 2 nicht mehr vom Steuerzahler, sondern vom Steuerpflichtigen reden. Und das ist meines Erachtens ein ganz entscheidender Fortschritt und eine Weiterentwicklung, die wir hier gemacht haben. Das war auch bei den USA an und für sich schon die Meinung. Klar ist, dass, wenn von Einzelnen die Rede ist, dann ist es auch der Einzelne. Das kommt in der Wortwahl schon so zum Ausdruck.
Der Geltungsbereich - und das muss man trennen von den Informationen und den Dokumenten - der Geltungsbereich der TIEAs gilt ja, wie wir das beschlossen haben, für die Steuerjahre 2010 ff. und selbstverständlich sind auch Unterlagen, die davor erstellt wurden, massgeblich - also Gründungsdokumente. Man kann ja nicht so tun, als ob eine Stiftung nicht davor gegründet worden wäre, dass auch diese Dokumente massgeblich sind. Aber man kann nur für die Steuerjahre ab 2010 ff. entsprechende Ansuchen hier stellen.
Was klar ist, dass wir keine weiteren Erklärungen verlangen können - das ist die Frage der Verjährung und die Fragen, die Sie gestellt haben von der Steuerverwaltung -, wenn es Grundannahmen gibt, dass Verjährung eingetreten ist, weil dazu muss sich ja die ausländische, die ersuchende Behörde äussern, wenn es dazu Fragen gibt, dass man eine Rückfrage stellen kann. Aber wir können nicht über die Abkommen hinaus weitere Erklärungen verlangen. Das wäre abkommenswidrig, wenn wir das hier ins Gesetz auch aufnehmen würden.
Dann zu den Fragen Bst. f und g: Auch hier kann ich einfach darauf verweisen, dass wir das an und für sich mit dem TIEA-Umsetzungsgesetz USA auch schon so diskutiert haben. Dass natürlich, wenn es hier Gründe zur Annahme gibt, dass diese erforderlichen Angaben nicht gemacht worden sind, die Steuerverwaltung - und deshalb haben wir sie auch ausdrücklich hingeschrieben zur Vermeidung von Missverständnissen - in der Tat eine materielle Prüfung vornehmen muss und dass das nicht nur eine formelle Prüfung ist. Ich möchte das auch hier noch einmal so dokumentiert gesagt haben. Und der Begriff «Angaben» bezieht sich natürlich gerade dann auf die Bst. a bis i. Diese Angaben müssen in einem Ersuchen gemacht werden. Das sind ja nicht Angaben, die aus der Luft kommen, sondern das sind die Angaben: Das Ersuchen muss sich auf die Identität beziehen, auf die Zeitspanne. Das ist natürlich ein schriftliches Ersuchen, wie wir es dann auch hinten noch haben - Schriftlichkeit, oder eben in Ausnahmesituationen eine E-Mail oder ein Fax, aber auch nachgelagert dann ein schriftliches Ersuchen. Das ist meines Erachtens klar, was damit gemeint ist.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Nur nochmal zum Nachfragen: Wenn eine ersuchende Behörde ausführt, dass sie Bankbelege gefunden hat und die nicht vorgelegt werden, dann kann die Steuerverwaltung diese nachträglich anfordern im Rahmen der materiellen Prüfung? Ich glaube, so durfte ich Sie verstehen, oder?Regierungschef Klaus Tschütscher
Ja, die Steuerverwaltung wird kein eigenes Beweiserhebungsverfahren starten, aber sie wird im Rahmen der materiellen Prüfung auch Rückfragen starten und natürlich auch entsprechende Unterlagen fordern können.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Klärung.Abg. Christian Batliner
Ich habe noch eine Zusatzfrage: In einzelnen Abkommen hat es einen Zusatz oder eine Bestimmung gehabt, dass die ersuchende Behörde den Steuerpflichtigen über das Ersuchen informiert. Gemäss Art. 10 hat der Informationsinhaber die betroffene Person zu informieren. Könnte ein Zusatz aufgenommen werden dahingehend, dass - ich formuliere jetzt ein Beispiel - die zuständige ausländische Behörde den Betroffenen vorbehaltlich entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen über die Datenerhebung bei der Steuerverwaltung zu unterrichten hat? Dann hätte die primäre Informationspflicht eigentlich die ausländische Behörde, und das ist in einzelnen TIEAs so aufgenommen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden uns dazu sicherlich in der Stellungnahme äussern, aber spontan meine Auskunft: Das Ersuchen bezieht sich ja auf die Identität eines Steuerpflichtigen. Das muss nicht notwendigerweise dieselbe Person sein, welche auch der Informationsinhaber ist. Da kann sich durchaus eine Diskrepanz ergeben. Aber wir werden das anhand von Beispielen auch dann ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterung. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich habe zu Art. 8 Abs. 2 eine Rückfrage: Gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag Seite 24 liegt ein Verstoss gegen den ordre public und damit ein Ablehnungsgrund im Fall eines Datendiebstahls bzw. eines Ersuchens vor, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft wurden. Dies wird in der Vorlage in Art. 8 Abs. 2 auch explizit geregelt, was ich sehr begrüsse. Ich verstehe diese Regelung so, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, wenn es auf Informationen beruht, die durch eine Handlung erlangt wurden, welche in Liechtenstein gerichtlich strafbar wäre, sofern sie zum Zeitpunkt der Beurteilung dieser Frage in Liechtenstein begangen worden wäre. Anders formuliert bedeutet dies, dass auch ein Daten- oder Informationsdiebstahl, welcher zum Beispiel in der Schweiz - nehmen wir das Beispiel der HSBC-Bank - begangen wurde, zur Ablehnung eines auf solchen Informationen beruhenden Ersuchens führen muss, weil Datendiebstahl in Liechtenstein gerichtlich strafbar ist. Wie aus meinen Ausführungen hervorgeht, gehe ich davon aus, dass auch Verjährungsfristen bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle spielen, das heisst, die Steuerverwaltung wird bei der Beurteilung dieser Frage die Annahme treffen müssen, die fragliche Handlung sei zum Zeitpunkt des Ersuchens in Liechtenstein begangen worden.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte eigentlich in dieselbe Bresche schlagen. Für mich stellt sich die Frage, ob die Worte «in Liechtenstein gerichtlich» gestrichen werden könnten, sodass es einfach heisst: «... die durch eine strafbare Handlung beschafft worden sind ...». Nach meinem Verständnis ist einfach wichtig, dass die Tathandlung nicht in Liechtenstein stattgefunden haben muss, so wie dies auf den Seiten 22 und 24 ausgeführt wird. Da bitte ich die Regierung um Klarstellung. Und betreffend das Wort «gerichtlich» könnte es zu Interpretationsschwierigkeiten kommen. Ich denke, es ist nicht die Meinung, dass eine strafrechtliche Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte im Sinne von Art. 64 des Strafgesetzbuches gefordert ist, also dass ein Ersuchen nur abgelehnt werden kann, wenn eine strafbare Handlung vorliegt, für deren Behandlung die liechtensteinischen Gericht international zuständig wären. Ich glaube nicht, dass das die Meinung ist, aber ich denke, wenn wir diese drei Worte streichen würden, dann hätten wir den Sinn und Zweck, der gewollt ist. Ich wäre froh, wenn Sie hierzu Erläuterungen machen könnten. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich tue mir ein wenig schwer mit dem Antrag, hier - «in Liechtenstein eine strafbare Handlung» - das Wort «in Liechtenstein» zu streichen, weil wir ja eben ausgeführt haben, dass das eine Ergänzung des ordre public ist, und da wir ja in lit. b auch den Bezug zu Liechtenstein haben. Und wenn wir diese Verknüpfung haben, gehe ich davon aus, dass wir halt auch dann im Strafrecht eine Verknüpfung zu Liechtenstein haben müssen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden dazu sehr ausführlich in der 2. Lesung Stellung nehmen, weil die Antwort auf diesen Frage auch in den Materialien drin sein muss. Ich kann heute nur sagen, dass ja Abs. 2 auch den Bst. b, eben den ordre public konkretisiert und wir natürlich nur den ordre public mit Bezug auf Liechtenstein beurteilen können. In diese Richtung werden wir auch die Beantwortung dann zur 2. Lesung machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterung. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Dann lesen wir weiter.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier einfach für alle Abgeordneten auch den wichtigen Hinweis machen, dass vor allem Abs. 1 Satz 2 eine wesentliche Weiterentwicklung ist und hier auch das zum Ausdruck kommt, was heute schon diskutiert worden ist, dass es eben keine «fishing expeditions» geben darf und dass das im direkten Zusammenhang mit dem Art. 7 Abs. 2 steht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterung. Es gibt keine Wortmeldungen dazu. Dann lesen wir weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Eine Ergänzung: Sollte im Rahmen der 2. Lesung die Anregung, die ich in Art. 7 gemacht habe, dass ein ausländischer Staat die betroffene Person informiert, aufgenommen werden, dann könnte hier in Abs. 1 lit. c am Schluss ein Zusatz gemacht werden, dass das nur insoweit zu erfolgen hat, als die Information nicht schon durch die ausländischen Behörden erfolgt ist. Dann wäre es nicht mehr der inländische Informationsinhaber. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht dazu die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Die Regierung hat das aufgenommen und wir lesen weiter.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier stellt sich mir zu Abs. 2 die Frage, ob die Finanzmarktaufsicht nicht ausgenommen werden müsste. Für mich ist nicht ganz klar und vielleicht kann mir der Regierungschef hier ein paar Beispiele geben, was für Informationen von der Finanzmarktaufsicht erhältlich sind, die nicht schon durch andere Behörden besorgt werden können. Ich denke jetzt einfach an einen allgemeinen Handelsregisterauszug, wo die Gesellschaft, die Verwaltungs- oder Stiftungsräte usw. ersichtlich sind. Die Beispiele auf Seite 31, die sind eigentlich alle gedeckt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Mir fällt spontan ein Beispiel ein: Der Konzessionsinhaber muss nicht zwingend im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein. Er muss auch nicht deckungsgleich sein mit den Verwaltungsräten und der Geschäftsführung. Der Konzessionsinhaber - diese Informationen hat die FMA. Solche Informationen sind natürlich wichtig. Wichtig ist aber die Präzisierung gegenüber dem TIEA USA bzw. die Weiterentwicklung. Dort war ja die FMA noch im vollen Wortlaut mit umfasst, und dieses würde natürlich jetzt auch für die Praxis unter dem TIEA USA dann für dieses Umsetzungsgesetz gelten.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Regierungschef, jetzt habe ich doch noch eine Frage: Sie sagen, dass der Konzessionsinhaber ein Beispiel ist. Ich stimme Ihnen zu, dass diese Information vermutlich nur bei der FMA zu erhalten ist. Auf der anderen Seite frage ich mich, ob die Information, wer Konzessionsinhaber bei einem Treuhandunternehmen ist, für ein Auskunftsersuchen im Rahmen dieses Gesetzes irgendeine Relevanz haben kann. Vielleicht können Sie dies auf die 2. Lesung hin abklären und gegebenenfalls hierzu noch Ausführungen machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit gebe ich das Wort an Herrn Regierungschef Klaus Tschütscher.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, da muss ich jetzt nicht auf die 2. Lesung warten, sondern auch ein Konzessionsinhaber kann ein einzelner Steuerpflichtiger sein, für den ein Begehren und Ersuchen aus dem Ausland kommt. Dann müssen wir auch wissen: Wenn diese Informationen verlangt werden, dann müssen wir sie auch bei den inländischen Behörden beschaffen können, zum Beispiel eben bei der FMA.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei kurze Fragen. Abs. 2 - Rechtsanwalt: Wenn ich die Ausführungen auf Seite 32 anschaue, gehe ich davon aus, dass dieser Begriff extensiv auszulegen ist, dass Rechtsagenten, Anwaltsgesellschaften, vor allem auch der Patentanwalt darunter fällt, weil der Patentanwalt ist zum Beispiel ja in einem anderen Gesetz geregelt. Dass das einfach nicht nur auf das Rechtsanwaltsgesetz abgestützt wird.
Dann zum Verhältnis von Abs. 1 und 3: Da stellt sich mir die Frage, wie das zusammenspielt oder welche Fälle in Abs. 3 erfasst sind. Vielleicht habe ich hier einen Knopf, aber vielleicht können Sie mir das kurz erläutern, wie diese beiden Absätze zusammenspielen und mir ein paar Beispiele geben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort weiter an Herrn Regierungschef Klaus Tschütscher.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Mein Schmunzeln hat damit zu tun, weil wir meines Erachtens diese nicht ganz einfache Diskussion schon beim Umsetzungsgesetz TIEA USA geführt haben. Ich habe damals schon ausgeführt, dass der Abs. 1 den Grundsatz festhält, dass man gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenhalten kann, und dass die Ausnahmen eben in Abs. 2 und 3 geregelt sind. Wir haben dann in Hinblick auf die 2. Lesung USA ein paar Beispiele gemacht. Ich glaube, es würde Sinn machen, dass wir die dann in der 2. Lesung einfach hier wiederholen und auch dann zur Begriffsdefinition «Rechtsanwalt» dies in den Materialien klarstellen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich bitte den Regierungschef zu erläutern, inwieweit Trustees, Stiftungsräte, Protektoren usw. hier im Umfang der Information enthalten sein müssen.Abg. Christian Batliner
Danke. Ich habe eine kurze Frage zu «Informationen»: Das ist ja vorne eigentlich definiert. Darunter fallen Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form. Fallen hierunter unter lit. a auch personenbezogene Informationen, also zum Beispiel bei einem Bankbeleg, wenn ein Bankmitarbeiter da aufscheint, der aber eigentlich nicht relevant ist für die ausländischen Behörden, fällt er hier darunter? Die personenbezogenen Informationen sind ja in lit. c, d und e enthalten. Da wird von Stifter, Mitgliedern des Stiftungsrates, Begünstigten usw. gesprochen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Manfred Batliner kann ich eine eindeutige Antwort geben, warum das hier so drinsteht, weil wir uns mit den Abkommen dazu verpflichtet haben. Ich verweise hier zum Beispiel auf das Abkommen mit den Niederlanden, Art. 5. Abs. 4. Dort heisst es: «... Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse ...» usw. usf., «... bei Trusts über Treugeber, Treuhänder ...» usw., «... bei Stiftungen ... Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte ...». Das ist eine Verpflichtung, die wir einfach umzusetzen haben und die wir durch das nationale Gesetz hier nicht wieder wegbedingen können.
Und dann zur Frage des Verhältnisses von Bst. a: Das muss man im Zusammenhang mit den nicht-relevanten Informationen sehen. Und dort haben wir im Bericht und Antrag auch gesagt, dass entsprechende Passagen zu schwärzen sind, aber diese Schwärzungshoheit - wenn ich so sagen darf - obliegt den Behörden und nicht derjenigen Person, die uns die Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, lesen wir weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine kurze Anpassung, und zwar müsste es in Abs. 1 ganz am Schluss heissen: «vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4», da der Artikel nur vier Absätze hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist richtig.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Gemäss Art. 17 Abs. 2 kann das Ressort Finanzen die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, dass der Informationsinhaber bzw. die betroffene Person vorgängig schriftlich zugestimmt hat. Meines Erachtens sollte die Zustimmung der betroffenen Person für die Bewilligung der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde jedenfalls vorliegen. Dies unabhängig davon, ob der Informationsinhaber oder die betroffene Person befragt werden soll.
Meine Begründung hierfür ist die folgende: Hauptbetroffener des Amtshilfeverfahrens ist die so genannte betroffene Partei. Nimmt ein Vertreter der zuständigen ausländischen Behörde an einer Untersuchungshandlung teil, so erlangt die ausländische Behörde auch Kenntnis über Inhalte von Unterlagen und Befragungsprotokollen. Sie erhalten somit Informationen im Sinne dieses Gesetzes. Es ist somit möglich, dass die ersuchende ausländische Behörde von den Informationen Kenntnis erlangt, ohne dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich mit einem Rechtsmittel dagegen zu wehren. Meines Erachtens ist dies insbesondere in Bezug auf das Beschwerderecht nicht unproblematisch.
Ich bitte die Regierung somit, dies auf die 2. Lesung entsprechend abzuklären. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich sehe allerdings den Widerspruch nicht von Ihren Ausführungen zum Gesetzestext und zu unseren Ausführungen auf Seite 40 oder davor auch im Bericht und Antrag. Von mir aus gesehen ist es klar, dass zwischen den Bst. a und b das «und» vorhanden ist. Deshalb ist hier die Kumulativität gegeben, dass diese Zustimmung auf jeden Fall gegeben sein muss.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Dann haben Sie mich falsch verstanden. Ich beziehe mich nur auf die lit. b. Hier wird die Zustimmung des Informationsinhabers - ich verstehe das «bzw.» als «oder» - «... oder der betroffenen Person ...» verlangt. Ich bin der Ansicht, dass die Zustimmung der betroffenen Person jedenfalls vorliegen muss, auch gesetzt den Fall, dass Unterlagen des Informationsinhabers eingesehen werden oder dass der Informationsinhaber befragt wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wenn mich das Gedächtnis auch hier nicht ganz verlassen hat, haben wir das, glaube ich, beim TIEA USA auch schon einmal diskutiert, dass das «bzw.» eben als bzw. so zu verstehen ist, dass der Informationsinhaber und die betroffene Person nicht immer dieselbe sein müssen und dass diese Einverständnisse vorliegen müssen. Aber wir werden das auch klarstellen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Gemäss dieser Bestimmung kann das Ressort Finanzen unter anderem die Anwesenheit von Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom jeweiligen Abkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Personengruppe um eine ähnliche Personengruppe wie die Personengruppe, die in Art. 17 angeführt ist. Hier sollten meines Erachtens bei der Bewilligung der Anwesenheit dieser Personengruppe auch die Voraussetzungen gemäss Art. 17 vorliegen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich mache es hier kurz: Ich verweise auf unsere Ausführungen auf der Seite 43. Zu dieser Frage haben wir auch schon Stellung genommen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Ausführungen auf Seite 45. Hier ist im zweituntersten Absatz im letzten Satz das Folgende nachzulesen: «Soweit beispielsweise in einer Urkunde relevante und nicht-relevante Informationen enthalten sind, hat die Steuerverwaltung Schwärzungen vorzunehmen». Dies finden wir ja auch im entsprechenden Art. 21 Abs. 2. Ich frage mich einfach: Könnten aus diesen Schwärzungen, wenn diese eben fälschlicherweise nicht vorgenommen werden, nicht Schadenersatzansprüche gegenüber der Steuerverwaltung bzw. gegenüber dem Land entstehen? Besteht dieses Risiko nicht auch nach Ansicht der Regierung? Denn sollte der Steuerverwaltung der Fehler unterlaufen, dass sie eben gewisse Schwärzungen nicht vornimmt, dann könnten doch einer Person, die dann eben vom Austausch von diesen Informationen, die leider nicht geschwärzt wurden, betroffen ist, erhebliche Nachteile entstehen. Wie sieht die Regierung dieses Risiko?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage in die ähnliche Richtung. Werden bei der Prüfung die betroffenen Personen mit einbezogen, also gibt es wie zum Beispiel bei Rechtshilfeverfahren eine Art Ausfolgungstagsatzung? Wenn die betroffenen Personen mit einbezogen werden, könnten sie sich ja äussern und dann könnten unnötige Rechtsmittel vermieden werden, wenn diese vor Erlass der Schlussverfügung eventuell gehört werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst einfach der wichtige Hinweis, dass das eine Weiterentwicklung ist gegenüber dem Art. 21 im Umsetzungsgesetz TIEA USA, dass wir hier klar hineingeschrieben haben, dass das gemacht werden muss, dass diese nicht-relevanten Informationen zu entfernen und unkenntlich zu machen sind. Ich glaube, das ist ein wichtiger Hinweis. Wir werden uns zu beiden Fragen äussern, damit das auch klar ist für die Praxis in der Diskussion, wie diese Schwärzungen vorgenommen werden müssen und was es allenfalls für Folgen auch für die Behördenseite haben kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Weitere Wortmeldungen sind nicht zu verzeichnen. Dann lesen wir weiter.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier anregen, dass drei Absätze hinzugefügt werden. Ich möchte diese kurz formulieren:
Abs. 4: «Die Steuerverwaltung und die zuständige ausländische Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Allfällige elektronische Übermittlungen haben grundsätzlich verschlüsselt zu erfolgen».
Abs. 5: «Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den Sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind».
Abs. 6: «Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Informationsaustausches geschädigt, haftet ihm dafür die zuständige ausländische Behörde nach Massgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die Steuerverwaltung verursacht worden ist».
Solche Absätze enthalten zum Beispiel die TIEAs mit Deutschland und Holland, und ich denke, wenn sie schon in einzelnen TIEAs enthalten sind, könnten wir sie auch hier im Gesetz aufnehmen zur Klarheit, und sie entsprechen eigentlich ja auch datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Meine Rechtsauffassung ist hier grundsätzlich eine andere. Wir können nicht einen Unilateralismus machen und ausländische Behörden verpflichten, Daten zu löschen. Das können wir nur im bilateralen völkerrechtlichen Verhältnis machen. Wie wir das zu Recht - wie Sie das erwähnt haben - im Abkommen zum Beispiel mit den Niederlanden und mit Deutschland im Protokoll vereinbart haben. Das braucht aber eine völkerrechtliche Vereinbarung. Das ist ja genau der Grund, warum wir das im Protokoll gemacht haben. Alles andere ist meines Erachtens Unilateralismus à la USA, und die Machtposition haben wir nicht, den ausländischen Behörden hier vorzuschreiben, was sie zu tun haben. Deshalb haben wir es ja ins Protokoll hinein reklamiert.Abg. Christian Batliner
Danke. Aber vielleicht kann man trotzdem einen Zusatz aufnehmen und anfügen, soweit dies völkerrechtlich vereinbart wurde. Es werden ja noch weitere Abkommen folgen und dann wird das, zumindest für die weiteren Abkommen, Geltung haben. Das kann man ja auch in die Verhandlungen einfliessen lassen und in gewisse Abkommen hat das ja auch schon Eingang gefunden. Dann kommt es zumindest dort zum Tragen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, lesen wir weiter.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 müsste es meines Erachtens heissen: «... soweit dies für die Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen notwendig ist».
Zu Abs. 2 stellt sich mir die Frage: Geht es hier nur um die Einsichtnahme oder auch um die Kenntnisgabe? Wenn ich die Ausführungen auf Seite 28 zu Art. 10 anschaue, wird da ausgeführt, dass ein Informationsinhaber einem ausländischen Kunden keine Kenntnis geben darf, wenn dies für die Ermittlungen wichtig ist, und es wird diesbezüglich auf Art. 24 Abs. 2 verwiesen. Ich denke einfach, wenn ein ausländischer Kunde nicht einmal Kenntnis von einem Verfahren hat, dann kann das sehr unliebsame Konsequenzen haben. Ich denke an die kurzen Rechtsmittelfristen, an die Bestimmung in Art. 25 Abs. 2, wo ausgeführt wird, dass, wenn er keinen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hat, dann die Zustellung an den Informationsinhaber erfolgt, und ab der Zustellung an den Informationsinhaber beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen. Dann gibt es eine 14-tägige Rechtsmittelfrist. Der Informationsinhaber kann den ausländischen Kunden eventuell nicht erreichen, weil er im Ausland ist, in den Ferien weilt oder hospitalisiert ist - oder was auch immer. Wenn er ihn dann erreicht, dann muss sich ein ausländischer Kunde zuerst einmal zu Hause orientieren, er braucht auch einen inländischen Anwalt usw. Ich denke, dann wird das Rechtsmittelrecht eines ausländischen Kunden faktisch praktisch ausgehöhlt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?
Die Regierung wird das zur 2. Lesung klären. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG) in 1. Lesung beraten.
Der Abg. Stefan Wenaweser wünscht noch das Wort.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Ich habe noch eine Bemerkung, und zwar zum Einwand, den der Abg. Thomas Vogt zu Art. 18 eingebracht hat. Ich habe mir das jetzt noch einmal in Ruhe angesehen. Ich denke, dass der Abg. Vogt hier zu Recht darauf hingewiesen hat, dass hier scheinbar eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten vorliegt. Denn auch Art. 18 lässt die Anwesenheit von ausländischen Beamten zu und diese können dann die Befragung von Personen durch die Steuerverwaltung trotzdem durchführen lassen. Es erscheint mir zutreffend, wenn der Abg. Vogt hier einwendet, dass man auch die Anwesenheit von solchen Personen nur unter der Voraussetzung des Art. 27 Abs. 2, nämlich unter anderem nur mit Zustimmung des Informationsinhabers bzw. der betroffenen Person, bewilligt. Dementsprechend würde ich schon anregen, dass man auf die 2. Lesung hin diese Angelegenheit noch einmal prüft und diese Voraussetzungen auch bei Art. 18 einfügt, insbesondere, wenn es darum geht, dass es eben Personen sind, die für die Verwaltung und Vollstreckung der vom jeweiligen Abkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind. Also hier handelt es sich ganz eindeutig um Beamte, und dass diese hier ohne Zustimmung anwesend sein dürfen, erachte ich mit Bezug auf Art. 17 als eine Ungleichbehandlung eines vergleichbaren Sachverhalts. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich lasse dieses Rückkommen auf Art. 18 zu. Ich weiss nicht, wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Ihr Votum ist von der Regierung aufgenommen worden und auch protokolliert.
Damit haben wir das Gesetz in 1. Lesung beraten und Traktandum 29 abgeschlossen. -ooOoo-