Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen (Nr. 52/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 22: Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 52/2010 und steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen gesetzlich verankert werden. Die Einführung dieser Bestimmung erfolgt aufgrund von diversen internationalen Konventionen der UNO, des Europarates, welche von Liechtenstein zum Teil bereits ratifiziert worden sind oder deren Unterzeichnung geplant ist. Des Weiteren wird die Bestrafung von juristischen Personen auch von der FATF, dem IWF und MONEYVAL empfohlen.
Um die einzelnen Konventionen der UNO und des Europarates umzusetzen sowie den Empfehlungen der genannten Institutionen zu entsprechen, ist es sicherlich richtig, Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen einzuführen. Juristischen Personen drohen nun strafrechtliche Konsequenzen, wenn eine so genannte Anlasstat einer Leitungsperson oder eines Mitarbeiters einer juristischen Person vorliegt und auf Seiten der juristischen Person ein so genanntes Organisationsverschulden gegeben ist. Die Strafe, die der juristischen Person in einem solchen Falle droht, ist eine Geldstrafe. Eine Haftstrafe ist schon denklogisch nicht möglich. Die Todesstrafe, die Liquidation der Gesellschaft, ist in dieser Vorlage nicht vorgesehen. Diese findet sich jedoch im Personen- und Gesellschaftsrecht, insbesondere in Art. 124 PGR wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes der Verbandsperson.
Mit der gegenständlichen Vorlage schlägt die Regierung nun vor, diese Verantwortlichkeit von juristischen Personen in einem neuen IX. Abschnitt im Allgemeinen Teil des liechtensteinischen Strafgesetzbuches einzufügen. Ich halte dieses Vorgehen für fraglich. Die Bestimmungen des liechtensteinischen Strafrechts wurden zum grössten Teil aus dem österreichischen Strafgesetzbuch übernommen. Es wäre meines Erachtens deshalb auch sinnvoll, wenn man sich - soweit möglich - bei der Abänderung des Strafgesetzbuches an die österreichische Vorlage hält.
In Österreich wurden nun die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen in einem eigenen Gesetz zusammengefasst, nämlich im so genannten Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Um in diesem neuen Rechtsbereich mehr Sicherheit zu erhalten, wäre es meines Erachtens sinnvoll gewesen, sich formell mehr an das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zu halten.
Des Weiteren geht die gegenständliche Vorlage in einigen Punkten inhaltlich weiter als die entsprechenden Bestimmungen aus den Nachbarländern. Dies insbesondere in den folgenden Punkten:
In der Schweiz wird die Verantwortlichkeit von juristischen Personen auf bestimmte Delikte beschränkt. In der Liechtensteiner Vorlage ist dies nun nicht der Fall, sondern juristische Personen sollen bei sämtlichen Vergehen und Verbrechen, welche von Leitungspersonen oder Mitarbeitern der juristischen Person begangen werden, bestraft werden können. Die Höchststrafe, die so genannte Verbandsgeldstrafe, soll bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden, wobei ein Höchstsatz von höchstens CHF 20'000 festgesetzt werden kann. Dies ergibt unter Berücksichtigung des § 39 StGB somit eine Verbandsgeldhöchststrafe von CHF 10,8 Mio. In Österreich beträgt die Höchststrafe 180 Tagessätze, wobei ein Tagessatz mit höchstens EUR 10'000 bemessen werden kann. Die Höchststrafe beträgt somit in Österreich EUR 1,8 Mio. In Deutschland beträgt die Höchststrafe EUR 1 Mio. und in der Schweiz beträgt die Höchststrafe CHF 5 Mio.
Des Weiteren enthält das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz einen Katalog von verbandsgeldstrafspezifischem Erschwerungs- und Milderungsgründen. Insbesondere die verbandsgeldspezifischen Milderungsgründe sollten meines Erachtens in die gegenständliche Vorlage mit aufgenommen werden.
Des Weiteren enthält das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz für Verbände, welche einen gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zweck verfolgen, Bestimmungen, welche die Strafe tiefer ansetzen. Diese sind in der liechtensteinischen Vorlage nicht vorhanden.
Weiters enthält das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz einen ausdrücklichen Ausschluss eines Rückgriffs auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband treffen.
Um die einzelnen Konventionen der UNO und des Europarates umzusetzen sowie den Empfehlungen der FATF, des IWF sowie MONEYVAL zu entsprechen, bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Ich bitte die Regierung jedoch, meine Ausführungen bei der Überarbeitung der Vorlage für die 2. Lesung mit einzubeziehen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben es gerade gehört, mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen eingeführt und dadurch sowohl den Verpflichtungen diverser bereits ratifizierter internationaler Übereinkommen wie auch den Empfehlungen der FATF, des IWF sowie MONEYVAL nachgekommen werden. Durch diese Vorlage wird das inländische Strafrecht somit in einem weiteren Bereich den international geltenden Standards angepasst, was ohne Wenn und Aber zu begrüssen ist, zumal ansonsten Ende Jahr ein neuerliches Listing Liechtensteins drohen könnte.
In systematischer Hinsicht begrüsse ich, dass kein neues Gesetz erlassen wird, sondern die neuen Bestimmungen ins Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung implementiert werden.
Was ändert sich nun aber konkret mit dieser Vorlage? Zusammengefasst kann man dies eigentlich damit auf den Punkt bringen, dass neben der bis anhin üblichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer natürlichen Person nun zusätzlich auch eine Verantwortlichkeit der juristischen Person eintreten kann. Der Ansatz, dass es sich dabei um ein originäre Verantwortlichkeit der juristischen Person handeln soll, ist meines Erachtens richtig und im Einklang mit den internationalen Vorgaben.
Dass die Voraussetzungen einer solchen zusätzlichen Strafbarkeit viele Fragen aufwerfen können, ist offensichtlich und ergibt sich auch aus den regen wissenschaftlichen Diskussionen in den benachbarten Ländern. An dieser Stelle danke ich der Regierung für die sehr ausführliche, gut begründete und vor allem auch rechtsvergleichende Vorlage, zumal dadurch schon vorgängig viele Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden können.
Inhaltlich möchte ich aber dennoch auf einzelne diskussionswürdige Punkte kurz eingehen. Primär stellt sich die Frage, für welche Anlasstaten eine juristische Person in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden können soll. Die Regierung wählt hier einen sehr extensiven Ansatz. Gemäss den internationalen Übereinkommen wären hauptsächlich nur Delikte in Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, Geldwäscherei, Terrorismus-Finanzierung oder Korruption und dergleichen betroffen. Gemäss Vorlage sollen im Hinblick auf die internationalen Tendenzen und gestützt auf Praktikabilitätserwä-gungen aber sämtliche Verbrechen und Vergehen als Anlasstaten gelten können. Ob man effektiv so weit gehen möchte oder ob man ähnlich dem Schweizer Modell in den über die internationalen Abkommen hinausgehenden Bereichen nur eine subsidiäre Strafbarkeit einführen will, ist für mich eine politische Frage. Grundsätzlich ist beides möglich. Die Regierung entschied sich im Sinne einer möglichst konsequenten und einheitlichen Umsetzung für eine umfassende Regelung. Ich für meinen Teil kann den Ansatz der Regierung zwar nachvollziehen, habe aber etwas Bauchweh damit, da die Gefahr besteht, dass Unternehmen unnötigerweise oder aus taktischen Gründen in Strafverfahren gedrängt werden können.
Wichtig erscheint mir jedoch - und da bin ich froh, dass die Regierung hier klar Stellung bezogen hat -, dass eine Strafbarkeit nur im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in Frage kommen kann. Mit anderen Worten ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn ein Angestellter eines Unternehmens am Arbeitsplatz Handlungen setzt, die mit dem Unternehmen bzw. Unternehmenszweck nichts zu tun haben. Zu nennen sind hier Fälle, in welchen ein Mitarbeiter selber, wenn auch nur fahrlässig, strafrechtlich relevante Tatbestände setzt. Aber auch in diesem Punkt kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.
Nicht ganz auf die Äste hinauslassen will sich die Regierung zum Beispiel im Bereich der Beauftragung von Drittpersonen bzw. in Fällen des Outsourcings. Es scheint mir klar zu sein, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht den Auftraggeber, sondern nur die beauftragte Person treffen kann. Das ergibt sich im Wesentlichen schon aus den mangelnden Kontrollmöglichkeiten sowie der eigenständigen Verantwortlichkeit der beauftragten Person. Sofern hier keine konsequente Linie gezogen wird, kann dies in der Praxis zu grossen Abgrenzungsschwierigkeiten und Risiken für die betroffenen Unternehmen führen.
Dasselbe muss meines Erachtens auch in Konzernverhältnissen gelten, da unterliegende juristische Personen eine eigenständige Verantwortung trifft, die im Falle einer Verurteilung wirtschaftlich gesehen ohnehin auf den Konzern durchschlagen wird. Letztendlich wird es bei Konzerngebilden aber effektiv auf die Konzernstruktur ankommen. Allenfalls kann die Regierung hier noch klarer Position beziehen, inwieweit bei einer Beauftragung Dritter oder im Konzernverhältnis von einem strafrechtlich relevanten Organisationsverschulden des Auftraggebers oder der Muttergesellschaft ausgegangen werden kann. Etwas klärungsbedürftig erscheint mir auch die Verschuldensfrage. Täter einer Anlasstat kann einerseits eine Leitungsperson und andererseits ein Mitarbeiter sein. Bei einer Leitungsperson ist klar, dass das geschäftliche Handeln dieser Person voll und ganz der juristischen Person zugerechnet wird. Erfüllt die Leitungsperson das für die Anlasstat geforderte Verschulden, also Fahrlässigkeit oder Vorsatz, fällt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person in Betracht. Sofern die entsprechenden Handlungen nun aber durch einen Mitarbeiter der juristischen Person gesetzt werden, soll die juristische Person unabhängig des Verschuldens des Mitarbeiters strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Begründet wird dies mit einem allgemeinen Organisationsverschulden seitens der juristischen Person. Dies geht für mein Verständnis etwas zu weit, da seitens des Mitarbeiters zum Beispiel ja auch ein Schuldausschliessungsgrund gegeben sein kann, der meines Erachtens auch vom Unternehmen geltend gemacht werden können muss.
Ist zum Beispiel eine Anlasstat ein reines Vorsatzdelikt und handelt ein Mitarbeiter weder vorsätzlich noch fahrlässig, haftet die juristische Person gestützt auf ein Organisationsverschulden, welches zum Beispiel nur leicht fahrlässig sein kann. In einem solchen Falle kann eine juristische Person bei einer leichten Fahrlässigkeit auch bei Vorsatzdelikten vollumfänglich in die strafrechtliche Verantwortung gezogen werden, obwohl ganz generell gesehen die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nicht vorliegen. Nach meinem Dafürhalten muss das Organisationsverschulden in einem Zusammenhang mit dem für die Anlasstat geforderten Verschulden stehen. Handelt es sich um ein reines Vorsatzdelikt, muss nach meiner Auffassung auch ein qualifiziertes Organisationsverschulden vorliegen, ansonsten juristische Personen bei sämtlichen Vorsatzdelikten auch für reine, leichte Fahrlässigkeit in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden können. Ich wäre dankbar, wenn die Regierung hierzu klärende Ausführungen machen könnte.
Ganz allgemein wird im Bericht und Antrag immer nur von Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld gesprochen. Ergänzend möchte ich für die Gesetzesmaterialien auch festhalten, dass auch ein Kausalzusammenhang gegeben sein muss. Die in Frage stehende Handlung muss kausal für den eingetretenen Erfolg sein.
Letztendlich möchte ich die Regierung noch fragen, ob Sie beabsichtigt, zuhanden der Wirtschaftsverbände bzw. deren Mitglieder eine Art Leitfaden auszuarbeiten, in welchem auf das neue Gesetz und die allfälligen Konsequenzen hingewiesen und auch aufgezeigt wird, wie ein Unternehmen präventive Massnahmen zur Vermeidung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung setzen kann.
Ganz generell begrüsse ich die Vorlage und ich bin für Eintreten. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte mich meinen beiden Vorrednern anschliessen. Sie haben diese Vorlage juristisch sehr tiefgründig durchleuchtet. Dem kann ich beim besten Willen nichts hinzufügen. Ich habe einzig ein/zwei kleine Fragen an die Regierung und wäre hier um Klärung dankbar. Es geht mir um die Höchstsätze bei der Verbandsgeldstrafe. Der Abg. Thomas Vogt hat erläutert, dass eine Maximalstrafe in Liechtenstein mit CHF 10,8 Mio. möglich wäre. Wenn ich das nun in Relation setze zu den Schweizern, da würden wir Liechtensteiner mit einer doppelt so hohen Strafe belegt werden, wenn ich es zu Österreich in Relation setze mit etwa einer dreimal so starken Strafe und zu Deutschland mit einer siebenmal so hohen Strafe. Ich möchte einfach fragen: Was sind die Gründe, dass wir so deutlich schärfer bestraft werden sollen? Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich grundsätzlich den beiden Voten der Abgeordneten Vogt und Batliner anschliessen. Ich denke, das Eintreten auf die Vorlage ist an sich unbestritten. Es ist klar, aussenpolitisch sind wir dazu verpflichtet, langsam aber sicher hier die Strafbarkeit von juristischen Personen zu regeln, da es eine der Empfehlungen der FATF ist. Ich habe die gleichen Bedenken wie die beiden Abgeordneten. Auch ich habe ein wenig Bauchweh mit der Höhe des Strafmasses und den anderen weiteren Bedenken und bitte auch die Regierung, dazu noch Erläuterungen zu machen, was die Gründe für diese doch massiven Abweichungen sind.
Dann möchte ich auch anregen, so weit als möglich nahe an einer Rezeptionsgrundlage zu bleiben, da es wahrscheinlich in diesem Bereich sehr zentral sein wird, wie sich die Rechtsprechung auch im Ausland entwickelt. Ich denke, für die Betroffenen - Richter und Rechtsanwälte - wäre es sehr gut, wenn man dann hier auch auf die Rechtsprechung im Ausland mehr oder weniger zurückgreifen könnte. Danke.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Danke für das Wort. Ich werde die Fragen der Reihenfolge nach beantworten. Zuerst zu den Ausführungen des Abg. Vogt, der vorgebracht hat, dass es sinnvoller gewesen wäre, wenn man sich an die österreichische Vorlage gehalten hätte. Wir haben das im Ressort umfassend geprüft und angeschaut. Österreich hat sich für eine sehr weitgehende Variante entschieden, hat ein sehr dickes Gesetz geschaffen. Und ich habe dann schlussendlich den Entscheid getroffen, dass ich mich für eine schlanke Version entscheiden möchte und habe das auch so gemacht. Ich hatte das Gefühl, dass es zu weit geht, wenn wir ein komplettes Gesetz für die Strafbarkeit der juristischen Personen schaffen und hatte auch das Gefühl, ähnlich wie es andere Nachbarstaaten von uns gemacht haben, dass es sinnvoll ist, den ganzen Bereich in das bereits bestehende Strafgesetzbuch einzubauen.
Dann hat der Abg. Vogt vorgebracht, dass wir in einigen Bereichen weiter gehen. Die erste Ausführung hat sich darauf bezogen, dass die Schweiz bestimmte Delikte für strafbar erklärt. Dazu nur kurz eine Ausführung mit Blick auf Österreich und Deutschland: Österreich und Deutschland sehen eine Verantwortlichkeit für sämtliche Delikte des Strafrechts und des Nebenstrafrechts vor. Also Österreich und Deutschland stellen die kompletten Delikte auch für juristische Personen unter Strafe. Und die Schweiz hat sich auch für eine sehr umfassende Version entschieden, hat dann allerdings einige Delikte ausgenommen. Das sehen Sie im Bericht und Antrag auf den Seiten 40/41. Und mit der Version, für die wir uns entschieden haben, haben wir gesagt: Wir machen eine umfassende Version, bei der wir alle Verbrechen und Vergehen erfassen, haben uns aber ganz klar entschieden, andere Massnahmen zu treffen, damit wir nicht zu weit gehen.
Jetzt zu diesen Massnahmen, die liechtensteinspezifisch sind, und von denen ich der Überzeugung bin, dass wir angemessene Massnahmen ergriffen haben. Einmal haben wir die Tatbestandsvoraussetzungen eng gefasst. Wir haben also Exzessdelikte explizit von der Strafbarkeit ausgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen in Liechtenstein, dass der Tatbestand eben greift, damit eine juristische Person strafbar gemacht werden kann, sind in Liechtenstein eng gesetzt.
Dann haben wir den Adressatenkreis enger als Nachbarstaaten gefasst. Wir haben also nicht alle Gesellschaftsformen erfasst. Die meisten europäischen Staaten setzen sämtliche juristische Personen unter diese Strafbarkeit. Einige Nachbarländer setzen sogar juristische Gebilde unter die Strafbarkeit, die nicht einmal eine Rechtspersönlichkeit haben. Und wir haben uns in unserer Vorlage für in das Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen sowie nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen und Vereine entschieden. Also auch in diesem Bereich haben wir den Bereich enger gefasst als Nachbarstaaten von uns.
Dann haben wir explizit die Schuld als Voraussetzung bei der Anlasstat durch die Leitungsperson aufgenommen. So sieht zum Beispiel die Schweiz eine Strafbarkeit vor, ohne dass Schuld vorliegt. Also auch hier sind wir schärfer.
Dann - das habe ich schon gesagt - setzen wir nur Verbrechen und Vergehen unter die Strafbarkeit. Das ist nicht gleich wie beispielsweise in der Schweiz, wo auch Übertretungen erfasst werden. Und dann wurde vorgebracht - das war, glaube ich, in der letzten Frage des Abg. Vogt erwähnt -, dass wir keine Milderungsgründe vorsehen. Wir sehen explizit eine bedingte Strafbarkeit und eine Diversion vor.
Dann zu den Ausführungen zum Thema Höchststrafe: Das haben diverse Abgeordnete gefragt. Nach dem österreichischen Verbandsstrafgesetz wird die juristische Person mit maximal 180 Tagessätzen bestraft, wobei der Tagessatz mindestens EUR 50 beträgt und höchstens EUR 10'000 betragen kann. Wenn man das aufrechnet, ergibt sich eine Höchststrafe von 180 x EUR 10'000, also EUR 1,8 Mio. In unserer Vorlage sind es 360 Tagessätze, wobei der einzelne Tagessatz mindestens CHF 100 und höchstens CHF 20'000 betragen kann. Das ergibt eine maximale Verbandsgeldstrafe von CHF 7,2 Mio. Mir ist klar, dass wir hier einen Unterschied im Betrag haben. Wie sind wir auf diese Rechnung gekommen? Wir haben den Strafrahmen entsprechend den natürlichen Personen angewendet, also der bereits im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Jetzt als Gedankengang: Österreich hat für die Strafbarkeit von juristischen Personen ein komplett separates Gesetz geschaffen. Nachdem wir «bloss» ein Gesetz haben und uns in der Vorlage für einen IX. Abschnitt entschieden haben, haben wir uns für eine systemkonforme Lösung entschieden und haben gesagt: Es soll ähnlich sein wie die Strafbarkeit mit den Tagessätzen bei den natürlichen Personen.
Dann vielleicht noch einen Vergleich zwischen Österreich und Liechtenstein bei der Strafbarkeit und bei den Tagessätzen von natürlichen Personen: Auch bei den natürlichen Personen zeigt sich ein massiver Unterschied in der Höhe von den einzelnen Tagessätzen. In Liechtenstein gibt es bei den natürlichen Personen einen Tagessatz von mindestens CHF 10 und höchstens CHF 1'000. In Österreich ist der Mindestsatz EUR 4 und maximal EUR 5'000. Auch hier haben wir einen Unterschied, der sich nicht nur mit dem Währungskurs begründen lässt.
Bezüglich der Höhe der Strafe im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass je nach Delikt und auch Schwere der Tat dem Gericht eine entsprechende Sanktionsform für die juristische Person in die Hand gegeben werden sollte. Die Strafbemessung hängt insbesondere von den Umständen und den Folgen der Anlasstat sowie dem Umstand ab. Es soll also danach bemessen werden, inwieweit die juristische Person Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen hat und inwieweit die juristische Person das Verhalten ihrer Mitarbeiter in positiver oder halt eben negativer Weise selber auch beeinflusst hat. Zudem ist das Nachtatverhalten der juristischen Person massgebend. Schliesslich ist auch nachträgliche Strafmilderung möglich. Die heute vorliegende Vorlage sieht also vor, dass man schaut, wie die Umstände für die Tat sind, wie die Folgen sind, wie die juristische Person zuvor mit der Tat umgegangen ist, wie sie danach umgeht, sieht nachträgliche Strafmilderung vor. Also die Punkte, die Sie vorgebracht haben, sind meines Erachtens erfasst. Wir werden das selbstverständlich nochmals prüfen. Im Bericht und Antrag sind sie relativ deutlich auf Seite 79 auch aufgeführt.
Zudem hat das Gericht auch die Möglichkeit, auf die wirtschaftliche Leistungskraft und auch auf die finanzielle Stärke des Unternehmens einzugehen und auch Rücksicht darauf zu nehmen, wenn sie das Strafmass schlussendlich auch bemisst. Vielleicht noch ein Beispiel, das ich für mich herangezogen habe, als ich mich vorbereitet habe: Wenn man sich vor Augen hält, dass ein Weltkonzern - wie beispielsweise Siemens - von einem Verfahren auch bei uns in Liechtenstein theoretisch betroffen sein könnte, das wäre ja möglich, erscheint mir persönlich eine Strafhöhe von maximal CHF 7,2 Mio. hoch, aber das Ziel ist ja auch - und das wird von diesen Abkommen auch vorgesehen -, dass die Massnahmen, die ergriffen werden sollten, wirksam, angemessen und auch abschreckend sein sollten. Das zur Höchststrafe.
Zum Thema Milderungsgründe habe ich bereits ausgeführt.
Damit komme ich zu den Ausführungen des Abg. Batliner. Die erste Frage war, welche Anlasstaten erfasst sind: Ich habe das vorhin bereits gesagt, dass wir uns für diese umfassende Lösung entschieden haben und unsere Nachbarstaaten ebenfalls umfassende Lösungen vorsehen. Man hätte sich die Frage stellen können, sich für eine enumerative Aufzählung zu entscheiden. Ich habe im Bericht und Antrag ausführlich dargelegt, dass es rechtsdogmatisch sehr schwierig zu begründen ist, welche Taten man schlussendlich darunterfügt oder nicht. Und wie ich das auch schon gesagt habe, scheint mir eine sachgerechte Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der juristischen Person als wichtig, dass man diese vielmehr dadurch sicherstellt, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen der Verantwortlichkeit entsprechend ausgestaltet sind und nicht welche Breite der Tatbestände darunter subsumiert sind oder ob diese enumerativ aufgezählt oder allgemeiner gefasst sind. Vielmehr scheint mir wichtig: Wie sind die Voraussetzungen, wie breit sind die Voraussetzungen, dass es wirklich dann auch greift und dass die juristische Person dann in diesem Fall auch zur Verantwortlichkeit gezogen werden kann.
Dann war auch noch die Frage des Abg. Batliner, ob eine subsidiäre Strafbarkeit nicht auch ausgereicht hätte: Es wäre schön, wenn das ausreichen würde. Die internationalen Abkommen - das ist im ersten Teil des Bericht und Antrages auch aufgeführt - fordern eine originäre Verantwortlichkeit. Habe ich Ihre Frage richtig verstanden? Abg. Christian Batliner
Grundsätzlich befürworte ich eine originäre Verantwortlichkeit im Rahmen der Delikte, die in den internationalen Übereinkommen erwähnt sind. Aber bei den Delikten, die über die internationalen Übereinkommen hinausgehen, stellt sich mir die Frage, ob dort eine subsidiäre Verantwortlichkeit eventuell eingeführt werden könnte.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Abg. Batliner. Ich gebe das Wort wieder an die Frau Regierungsrätin. Das nur wegen des Protokolls. Regierungsrätin Aurelia Frick
Vielen Dank, Herr Präsident, nochmals für das Wort. Ich glaube, die Frage habe ich auch beantwortet, dass ich mich ganz bewusst für diesen Weg entschieden habe, dass es wichtiger ist, wie die Voraussetzungen sind, dass die Strafbarkeit greift und dass es dafür einheitlich und rechtsdogmatisch begründbar ist, welche Tatbestandsdelikte darunter fallen.
Dann hat der Abg. Batliner auch gewünscht, dass wir für die 2. Lesung eine klare Abgrenzung bei den Fahrlässigkeitsdelikten eines Mitarbeiters, dass wir dazu genaue Ausführungen machen, wo fängt die Strafbarkeit an, wenn ein Mitarbeiter ein Delikt fahrlässig begeht. Dazu nochmals kurz eine Ausführung - auch in Zusammenhang mit der Frage des Abg. Batliner - zur Frage der Tatbestandsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs: Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person ist das tatbestandsmässige, rechtswidrige Begehen eines Vergehens oder eines Verbrechens eines oder mehrerer Mitarbeiter in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung im Rahmen des Zwecks der juristischen Person. Und mit dieser Definition ist dieser Kausalzusammenhang meines Erachtens gegeben, weil wir ja sagen: In Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung im Rahmen des Zwecks der juristischen Person. Aber wir können das gerne auf die 2. Lesung dann nochmals eingehend ausführen.
Dann war noch eine Frage zur Abgrenzung, wie es ist, wenn eine Drittperson ausserhalb eine Tat begeht, für die dann die juristische Person strafbar oder eben nicht strafbar ist: Auch hier machen wir gerne für die 2. Lesung nochmals Ausführungen. Es ist aber ganz klar dargelegt, dass eine juristische Person bzw. das Unternehmen strafbar wird, wenn ein Mitarbeiter oder eine Leitungsperson die Tat ausübt. Also Drittpersonen, die ausserhalb des Unternehmens stehen, sind davon nicht erfasst.
Dann war auch noch das Thema des Konzernverhältnisses, wie dieses in Bezug zur Unternehmung, die dann das strafbare Verhalten begeht, zu betrachten ist. Grundsätzlich dazu Folgendes: Eine Mutter- oder Tochtergesellschaft sind separat voneinander zu betrachten. Die Tatbestandsvoraussetzungen, damit eine juristische Person strafbar wird, müssten vollständig bei der Muttergesellschaft oder eben bei der Tochtergesellschaft vorliegen. Einen so genannten Durchgriff - muss ich sagen - habe ich in keinem Fallbeispiel theoretisch durchgedacht und kann ich mir nicht vorstellen. Einzig wäre vorstellbar, dass eine Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft klare Anweisung gegeben hat, so oder anders zu handeln, und dass dann ein Mitarbeiter, der nicht eine Leitungsperson ist, diese Handlung ausgeführt hat und dass diese Handlung, von der die Weisung der Muttergesellschaft gekommen ist, dass diese Handlung ausserhalb der Organisation steht, also dass quasi kein Organisationsverschulden da ist, weil es klar organisiert war, aber weil eine Anweisung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft geht. Das wäre das einzige Beispiel, dass ich mir jetzt im Moment gerade zu diesem Thema vorstellen könnte.
Die Frage bezüglich Kausalzusammenhang des Abg. Batliner habe ich vorhin bereits angesprochen.
Dann war noch die Frage, ob die Regierung plant, einen so genannten Organisationsleitfaden für Unternehmungen zu machen. Hierzu nur kurz: Die neuen Regelungen, die wir hier jetzt vorsehen, schaffen keine zusätzliche Strafverhinderungspflicht für die Verbandspersonen. Mit dieser Vorlage trifft die Unternehmen nicht eine zusätzliche Pflicht, noch genauer zu organisieren oder noch mehr Taten zu verhindern. Ganz allgemein ist es ja Usanz, dass die Unternehmen verhindern sollten, dass es irgendwelche Organisationsabläufe gibt, die Lücken entstehen lassen. Also für die Unternehmen entsteht durch die vorliegende Vorlage keine zusätzliche Pflicht, etwas anders oder vertiefter zu organisieren. Das ist im Bericht und Antrag auf Seite 63 geregelt, wo steht: «keine über die bestehende Straftatverhinderungspflichten hinausgehenden Verbandspflichten. Daher besteht auch weiterhin keine generelle Pflicht von juristischen Personen, Straftaten ihrer Mitarbeiter zu verhindern». Das haben wir im Bericht und Antrag auf Seite 63 ausgeführt.
Dann komme ich zur Frage des Abg. Peter Hilti, der auch zu den Höchstsätzen der Strafe eine Frage gestellt hat. Ich glaube, das habe ich ganz zu Beginn bereits beantwortet. Ich denke, es ist sinnvoll, das auf die nächste Lesung nochmals eingehend zu prüfen, ob wir hier innerhalb der Systematik von unserem Strafgesetzbuch eine Anpassung machen können.
Und dann war auch noch eine Frage der Abg. Diana Hilti, die in dieselbe Richtung gegangen ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Soweit ich Ihre Ausführungen verstanden habe, gibt es noch einen Dissens in Bezug auf das Höchststrafmass. In diesem Zusammenhang möchte ich noch ausführen, wie ich auf die CHF 10,8 Mio. gekommen bin. Dieser Betrag ergibt sich aus der Höchststrafe von CHF 7,2 Mio., welche unter Anwendung des § 39 StGB noch um die Hälfte überschritten werden kann. Somit CHF 7,2 Mio. plus CHF 3,6 Mio. ergibt für mich die CHF 10,8 Mio.
In diesem Zusammenhang ist es für mich nur schwer nachvollziehbar, warum in Liechtenstein eine Höchststrafe von CHF 10,8 Mio. gelten soll, während beispielsweise in Deutschland eine Höchststrafe von EUR 1 Mio. ausreicht, somit in einem Land, in welchem Siemens oder Volkswagen ihren Sitz haben. Dies ist für mich nur schwer nachvollziehbar. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch einmal das Wort?
Das ist nicht der Fall. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist ebenfalls nicht der Fall.
Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Wir beginnen mit dem Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Überschrift vor § 74a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 74a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 74a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74a steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage bezüglich dîe öffentlichen Unternehmen. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass öffentliche Unternehmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen, soweit sie nicht hoheitlich handeln. Es wird dann auf den Zusatz in Abs. 1 verwiesen, wo es heisst: soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln. Nach meinem Verständnis handelt ein öffentliches Unternehmen immer in Vollziehung der Gesetze, da ein öffentliches Unternehmen ja auf einem Gesetz beruht, einen Zweck hat, einen Leistungsauftrag hat. Irgendwo handelt doch ein öffentliches Unternehmen immer im Rahmen der Gesetze. Gemäss Gesetzeswortlaut müsste es dann eigentlich ausgeschlossen sein und gemäss den Erläuterungen wird erwähnt, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage kommt. Müsste man das vom Gesetzeswortlaut nicht irgendwo an die Gebietskörperschaft oder an hoheitliches Handeln knüpfen?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch eine Verständnisfrage. Ich frage mich, ob es zwingend notwendig ist, in Abs. 2 Ziff. 2 die Vereine ganz allgemein und grundsätzlich hier aufzunehmen, oder ob es hier allenfalls Möglichkeiten gibt, dies zumindest teilweise auszuschliessen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 4: Gemäss Abs. 1 muss eine Leitungsperson die Anlasstat schuldhaft begehen. Bei einem Mitarbeiter gemäss Abs. 4 ist ein solches schuldhaftes Verhalten nicht gefordert. Für mich ist diese Unterscheidung zumindest fraglich und ich bitte die Regierung, hierzu Ausführungen zu machen.
Dann möchte ich auch noch das Votum des Abg. Batliner in Bezug auf die öffentlichen Körperschaften unterstützen. Meines Erachtens handeln diese öffentlichen Körperschaften immer in Vollziehung der Gesetze.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Betreffend die Fragen der Abgeordneten Batliner und Vogt betreffend öffentliche Unternehmen werden wir auf die 2. Lesung ausführen.
Dann zur Frage der Abg. Diana Hilti, ob wir hier Vereine oder Stiftungen ausschliessen können: Gerne mache ich dazu auf die 2. Lesung Ausführungen. Einfach als Grundsatz, um den noch für die heutige Lesung im Hinterkopf zu behalten: Andere Länder sind betreffend Adressatenkreis sehr viel weiter gegangen als wir es sind. Ich habe versucht, eine Lösung zu finden, die klar ist, die auch klar abgrenzbar ist, also dass wir hier Rechtssicherheit haben, aber bei der wir trotzdem innerhalb der Anforderungen stehen. Aber ich prüfe das gerne nochmals auf die 2. Lesung, ob es hier eine Möglichkeit gibt, das enger zu fassen.
Dann war noch die Frage des Abg. Vogt betreffend die Schuld. Hier auch nochmals kurz als Vorbemerkung: Die Schweiz sieht beispielsweise die Tatbestandsvoraussetzung der Schuld nicht als Tatbestands-voraussetzung. Hier sind wir also etwas schärfer. Wir haben uns für eine Linie entschieden, bei der wir die Schuld aufteilen. Meines Erachtens haben wir hier eine gute Lösung gefunden, so eng wie immer auch nur möglich das auszugestalten und haben gesagt: Wenn eine Leitungsperson handelt, dann ist die Schuld als Tatbestandsvoraussetzung da. Und wenn ein Mitarbeiter, der keine Leitungsfunktion inne hat, handelt, dann braucht es ein Organisationsverschulden, damit der Tatbestand auch wirklich greifen kann. Ich sage es jetzt banal: Eine nicht qualifizierte oder nicht sehr qualifizierte Person muss keine Schuld treffen, sondern dort muss ein klares Organisationsverschulden des Unternehmens da sein, damit der Tatbestand schlussendlich greift, damit die juristische Person strafbar gemacht werden kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Ausführungen. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.§ 74b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74b steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nochmals auf die Bestimmungen des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes verweisen. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, welche gemeinnützige Verbände privilegieren - oder anders gesagt - wo die Strafe für diese Verbände tiefer bemessen wird. Bei Verbänden mit gemeinnützigen Zwecken wird die Höchststrafe und die Tiefststrafe jeweils um das Zwanzigfache reduziert. Ich bitte die Regierung, dass dies möglicherweise auf die 2. Lesung eingesetzt wird.
Dann wird in Abs. 3 ausgeführt, dass die Anzahl der Tagessätze sich nach der Schwere und den Folgen der Anlasstat und der Schwere des Organisationsmangels bemisst. Meines Erachtens kann sich die Anzahl der Tagessätze ausschliesslich auf die Schwere des Organisationsmangels beziehen und nicht auf die Schwere und Folgen der Anlasstat. Alles andere würde meines Erachtens den Prinzipien des Strafrechts widersprechen. Eine Strafe kann meines Erachtens nur dann wirken, wenn ihr ein schuldhaftes Verhalten zugrunde liegt.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte in die gleiche Kerbe schlagen wie der Abg. Vogt was Abs. 3 betrifft. Vielleicht muss man hier auch ein bisschen unterscheiden, ob die Handlung von einer Leitungsperson oder von einem Mitarbeiter gesetzt wurde. Bei einer Leitungsperson ist definiert, dass die schuldhaft gehandelt haben muss. Und dann ist es noch zulässig, dass die Anzahl Tagessätze an die Schwere und die Folgen der Anlasstat geknüpft wird. So wie das geplant ist, muss ein Mitarbeiter nicht einmal schuldhaft gehandelt haben, und die juristische Person kann dennoch in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden. Wenn jetzt ein Mitarbeiter nicht schuldhaft gehandelt hat und nur ein sehr leichtes Organisationsverschulden seitens der juristischen Person vorliegt, das aber gravierende Konsequenzen hat, dann ist es meines Erachtens nicht gerechtfertigt, wenn dann eine Höchstzahl von Tagessätzen ausgesprochen wird, weil das Verschulden ist sehr gering und der Mitarbeiter hat nicht einmal schuldhaft gehandelt. Aber vielleicht kann man sich das nochmals auf die 2. Lesung hin überlegen. Danke. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier anregen, im Zusammenhang mit diesem Abs. 3 auch zu prüfen, ob hier nicht die in § 5 der österreichischen Vorlage aufgeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe für Verbandsgeldstrafen aufgeführt werden, da es dort schon noch einige spezielle Bestimmungen gibt. So ist zum Beispiel ein Milderungsgrund, wenn der Verband bereits vor der Tat Vorkehrungen für die Verhinderung dieser Tat getroffen hat, wenn er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, oder eben wenn die Tat bereits gewichtige und rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nachgezogen hat. Es wäre sicherlich sinnvoll, hier solche Gründe auch bei uns aufzunehmen, da hier vielleicht der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches und die dortigen Milderungsgründe nicht immer wirklich passen würden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich fange mit den Ausführungen des Abg. Batliner an: Er hat ausgeführt, dass, wenn ein Mitarbeiter die Tat begeht, nicht einmal ein schuldhaftes Verhalten vorliegen müsse, sondern eben lediglich ein Organisationsverschulden da sein muss. Das ist richtig. Ich versuche für mich zu argumentieren, warum es trotzdem angemessen ist, dass hier der Tatbestand vorliegt. Ich überlege mir immer: Wenn ein Organisationsverschulden vorliegt, dann hat irgendeine Leitungsperson es unterlassen, etwas konzis und stringent zu organisieren. Also irgendwo im Unternehmen liegt meines Erachtens eine Schuld vor, obwohl die vom Tatbestand, wenn ein Mitarbeiter die Tat begeht, nicht explizit erfasst ist. Aber wenn ich da versuche rechtsdogmatisch zu argumentieren, liegt eine Schuld vor, weil eine Leitungsperson im Rahmen der Organisationen, wie er sein Unternehmen oder seine Abteilung aufstellt oder organisiert, etwas unterlassen hat, konzis zu organisieren.
Dann wurde vom Abg. Thomas Vogt gefragt, ob in Österreich die gemeinnützigen Verbände privilegiert werden. Ich werde das sehr gerne auf die nächste Lesung prüfen, was wir dort machen können. Ich möchte nur nochmals kurz ausführen, dass bezüglich der Höhe der Strafe zu berücksichtigen ist, dass je nach Delikt und Schwere der Tat eine entsprechende Sanktionsform vorliegt und diese auch nach den Umständen und nach den Folgen der Anlasstat bemessen wird. Meines Erachtens geben wir dem Gesetzgeber durch diese Ausführungen einen relativ grossen Spielraum. Wir geben ihm auch einen Spielraum, dass er berücksichtigen kann, ob die juristische Person Vorkehrungen zur Verhinderung der Tat getroffen hat, dass er berücksichtigt, ob das Verhalten der Mitarbeiter in positiver oder negativer Weise vom Unternehmen beeinflusst wurde etc. Und dann - das habe ich auch vorhin schon gesagt - gibt es auch die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung. Gemeinnützige Verbände werden nicht explizit durch das Gesetz privilegiert. Ich denke aber, mit den Ausführungen, dass die wirtschaftliche Leistungskraft und die finanzielle Stärke des Unternehmens berücksichtigt wird, dass wir sehr stark in diese Richtung gegangen sind. Ich werde das aber gerne auf die 2. Lesung prüfen, ob Ergänzungen in diesem Bereich notwendig oder möglich sind.
Ich glaube, hiermit habe ich auch gleich die Frage der Abg. Diana Hilti mit beantwortet.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen.§ 74c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 74d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74d steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Ich habe hier eine Verständnisfrage zu Abs. 3: Wenn es mehrere Rechtsnachfolger gibt, müsste nach meinem Verständnis dann nur derjenige Rechtsnachfolger in die Haftung bzw. in Verantwortung genommen werden können aus dem Bereich die Handlung stammt. Also, wenn es zu einer Spaltung kommt - ich sage jetzt mal: Eine Bank hat eine Treuhandgesellschaft und die Treuhandgesellschaft wird verkauft. Wenn jetzt die Treuhandgesellschaft von der Handlung betroffen ist, dann müsste ja der Rechtsnachfolger, der die Treuhandgesellschaft übernommen hat, in die Haftung genommen werden können - oder habe ich da einen «Knopf»?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Wenn einer juristischen Person eine Mehrheit von juristischen Personen folgt, also wenn es eine Spaltung gibt, dann kann eine Geldstrafe gegen jede der einzelnen Rechtsnachfolger verhängt werden. Also andere diversionelle Massnahmen können den einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden. Beispielsweise, wenn man genau sieht, aus welchem Bereich die Tat gekommen ist, dann können diversionelle Massnahmen einem bestimmten Bereich zugeordnet werden und spezifisch diesem gespaltenen Teil des Unternehmens zugeordnet werden, aber die Geldstrafe kann gegen jeden Rechtsnachfolger verhängt werden. Ich kann aber gerne für die 2. Lesung dazu noch einige Ausführungen machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Ich bitte um weitere Ausführungen auf die 2. Lesung, weil für mich stellt sich die Frage, warum da ein Unterschied gemacht wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen und wir lesen weiter.§ 74e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 74f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 74g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 74g steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier am Schluss der 1. Lesung möchte ich Sie noch auf zwei Punkte hinweisen: § 11 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes in Österreich enthält einen Ausschluss eines Rückgriffs auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter der juristischen Person. Ich rege an, dass die Regierung auf die 2. Lesung prüft, ob dies noch eine Bestimmung wäre, die wir in das Gesetz einführen könnten.
Dann ist mir die innere Tatseite der juristischen Person einfach nicht klar. Ich würde Sie auch bitten auszuführen, in Bezug auf welche Tatbestandsmerkmale die innere Tatseite bei der juristischen Person gegeben sein muss.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen und wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Überschrift vor § 357a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 357a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 357a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 357b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357b steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier einige Verfahrens- und Verständnisfragen: Gemäss den Erläuterungen soll mit diesem § 357b dafür gesorgt werden, dass eben § 26, der für die natürlichen Personen gilt, nicht anwendbar ist. In § 26 ist einerseits die Bestellung eines Amtsverteidigers auf Kosten des Beschuldigten und aber auch die Gewährung der Verfahrenshilfe geregelt, wenn der Beschuldigte kein Geld hat, seinen Verteidiger selbst zu bezahlen. In Abs. 3 heisst es, dass die juristische Person eben auch zwingend einen Amtsverteidiger braucht und der Staatsgerichtshof hat im Jahr 2006 festgehalten, dass ein solcher Amtsverteidiger dem Verfahrenshilfeverteidiger gleichgestellt werden muss und auch dem ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Land zusteht, wenn der Betroffene ihn nicht bezahlen kann. Ich stelle mir hier die Frage, ob wir es wirklich so machen können, dass wir sagen: Bei den juristischen Personen gilt dieser Kostenersatzanspruch gegenüber dem Land nicht. Ich glaube, wir werden wahrscheinlich nicht darum herumkommen, hier auch eine Kostenersatzpflicht subsidiär vorzusehen, weil wir wahrscheinlich sonst keine Verteidiger für diese juristischen Personen finden werden.
Dann habe ich noch eine Anschlussfrage: Hat man sich schon Gedanken gemacht, wie diese Amtsverteidiger für juristische Personen bestellt werden? Wird das auch wie bei den natürlichen Personen über die Rechtsanwaltskammer geschehen oder nicht?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meine Fragen gehen in die gleiche Richtung wie die der Abg. Hilti. Meine erste Frage ist: Was geschieht, wenn die juristische Person einfach die finanziellen Mittel nicht hat, um sich wirksam verteidigen zu können?
Und die zweite Frage: Gemäss Abs. 3 bestellt das Gericht einen geeigneten Vertreter. Erhält dieser Vertreter dann eine Entschädigung?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich beginne mit der Frage der Abg. Hilti zum Kostenersatzanspruch: Das werden wir auf die 2. Lesung klären. Einfach noch zur Frage: Was geschieht, wenn die juristische Person nicht genügend Mittel hat? Ich glaube, dann sind wir nahe bei einem Konkursverfahren der juristischen Person, wenn diese den Verteidiger nicht selber bezahlen kann. Aber das können wir auf die 2. Lesung auf jeden Fall noch ausführen.
Dann zur Frage, wie die bestellt werden: Dazu mache ich auch gerne für die 2. Lesung Ausführungen. Ich denke, dass das ähnlich ablaufen soll wie bei den natürlichen Personen, wie Sie das bereits auch schon ein wenig in Ihren Ausführungen angedeutet haben.
Dann noch kurz zum allgemeinen Verständnis: Die juristische Person hat einen Vertreter zu bestellen. Dieser Vertreter kann jemand aus dem eigenen Organisationskreis sein. Wenn dieser Vertreter auch rechtskundig ist, dann ist nicht zusätzlich ein Verteidiger notwendig. Das einfach noch als Verständnis und als Hintergrund. Ich denke, wenn der Vertreter aus dem eigenen Kreis kommt, macht er das im Rahmen der Ausübung in seinem Anstellungsverhältnis oder in seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Ich glaube nicht, dass hier Ausführungen zum Entgelt dieses Vertreters notwendig sind, weil das eher im Rahmen dieses privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Unternehmen und diesem Vertreter zu regeln ist. Aber ich mache für die 2. Lesung dazu gerne weitere Ausführungen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen, Frau Regierungsrätin. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen.§ 357c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 357d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357d steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier stellt sich mir eine systematische Frage: Diese Bestimmung ist ja § 42 StGB nachgebildet. Das ist eine materielle und keine prozessuale Bestimmung. Meines Erachtens gehört diese Bestimmung ins Strafgesetzbuch und nicht in die Strafprozessordnung. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen und wird das prüfen. Wenn Sie damit zufrieden sind, können wir weiterlesen. § 357e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 357f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 357g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 357g steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage: Gemäss den Erläuterungen soll mit dieser Bestimmung abweichend zu den natürlichen Personen sichergestellt werden, dass bei Strafverfahren gegen juristische Personen das Fällen von Abwesenheitsurteilen sowohl im Verfahren vor dem Einzelrichter als auch vor dem Schöffen- und Kriminalgericht zulässig ist. Ich stelle mir nur die Frage: Wenn wir vorher in § 357b die Bestimmung des Amtsverteidigers hatten, der zwingend bestellt werden muss, wenn eine juristische Person eben keinen Vertreter von sich aus namhaft macht, müsste man diese Bestimmung dann nicht zumindest insofern anpassen, dass dieser Amtsverteidiger bei dieser Verhandlung anwesend sein muss? Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass er dazu verpflichtet ist. Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde dazu für die 2. Lesung Ausführungen machen. Ich habe hier dasselbe Verständnis wie Sie.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Präzisierung. Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor § 358 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 358 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten und Traktandum 22 somit abgeschlossen.
Gleichzeitig haben wir sämtliche Traktanden dieser eintägigen Mai-Sitzung des Landtags bearbeitet.
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