Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 48/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit kommen wir zum heutigen Traktandum. Wir haben, wie gesagt, eine Sondersitzung zum Thema Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 48/2010 und steht zur Diskussion.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. In meiner Funktion als Fraktionssprecher der Vaterländischen Union möchte ich folgende Erklärung abgeben:
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag zur Totalrevision des Steuergesetzes legt die Regierung dem Landtag eines der wichtigsten Reformvorhaben der letzten Jahre und zusammen mit dem Projekt zur Sanierung des Staatshaushaltes wohl das wichtigste der laufenden Legislaturperiode zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Regierung erfüllt damit zeitgerecht eine der zentralen Verpflichtungen und Inhalte des im März 2009 abgeschlossenen Koalitionsvertrages.
Das Steuergesetz bildet einen der zentralen Standortfaktoren eines Landes, der von allergrösster Bedeutung für Privatpersonen, Unternehmen, in- und ausländische Investoren, die Kunden des Finanzplatzes, aber auch für die Gemeinden ist.
Die Notwendigkeit der Gesamtrevision des Steuergesetzes ist zweifellos gegeben und - wie das Vernehmlassungsverfahren gezeigt hat - auch unbestritten. Die Einführung eines den Bedürfnissen der Wirtschaftsakteure und dem Stand der heutigen Steuerwissenschaft gleichermassen entsprechenden neuen Steuergesetzes ist ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft. Das noch geltende liechtensteinische Steuerrecht hat in einigen Teilen dadurch an Attraktivität verloren, dass andere Länder ihre Steuermodelle angepasst und zu kräftige steuerliche Bedingungen für ihre Unternehmen und Investoren geschaffen haben. Dieser Entwicklung darf sich Liechtenstein nicht verschliessen, wenn es im Wettbewerb der Standorte bestehen will.
Die Steuerreform ist ein zentraler Teil der neuen Finanzpolitik des Landes und der von der Regierung im letzten Jahr verabschiedeten Drei-Säulen-Strategie zur Steuerpolitik. Gemäss dieser Strategie kann und will sich Liechtenstein legitimen Interessen an Steuerkooperationen nicht verschliessen. Für eine prosperierende Zukunft des Landes wäre es jedoch nicht ausreichend, bloss den Interessen der ersuchenden Staaten dienende Steuerinformationsabkommen - kurz TIEA - abzuschliessen. Es müssen im Interesse des Landes und seiner Wirtschaft mit geeigneten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen - kurz DBA - vereinbart werden, in denen die liechtensteinischen Interessen gebührend zum Ausdruck kommen. Dies wurde von der Regierung erkannt und verschiedene DBAs konnten bereits abgeschlossen werden oder werden angestrebt. Voraussetzung für die optimale Nutzung solcher Abkommen ist jedoch die zweite Säule der Strategie, nämlich ein modernes, internationalen Ansprüchen genügendes Steuersystem, und dies ist ein zwingender Grund für die Umgestaltung des heutigen Steuergesetzes.
Schliesslich besteht zwingender Reformbedarf auch mit Blick auf die Respektierung des europarechtlich vorgegebenen Beihilfeverbots. Liechtenstein braucht rasch ein internationalen Standards und Normen entsprechendes Steuergesetz. Ein Hinausschieben oder gar eine Ablehnung der vorliegenden Reform würde Rechtsunsicherheit - etwa im Bereich der Besteuerung von Sitz- und Holdinggesellschaften und damit in einem zentralen Bereich unseres Gesellschaftswesens - bedeuten. Der Schaden für den Finanzplatz, der durch Verlust des Vertrauens in die Verlässlichkeit unseres Rechtssystems entstehen könnte, wäre enorm. Schaffung von steuerlicher Rechtssicherheit ist deshalb eine absolute Notwendigkeit und Grundvoraussetzung für eine weitere gute Entwicklung des Wirtschaftsstandortes.
Das von der Regierung vorgelegte neue Steuergesetz ist sorgfältig vorbereitet worden. Durch den Einbezug der Wirtschaftsverbände konnte ein den praktischen Bedürfnissen der liechtensteinischen Wirtschaft im hohen Masse entsprechendes Gesetz geschaffen werden, das zudem dank der Mitwirkung der Hochschule Liechtenstein auf Basis neuester Grundlagen der Steuerwissenschaft aufgebaut und sehr zukunftsorientiert ist. Die Konzeption des Gesetzes überzeugt. Anhand definierter Kriterien und Ziele, wie insbesondere der Steuergerechtigkeit, der Entscheidungsneutralität, der Einfachheit und Transparenz, der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie der Attraktivität einerseits und unter Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen, wie vor allem der Verfassungs- und Europarechtskonformität, der Aufkommensneutralität und der internationalen Kompatibilität andererseits, wurde ein in sich stimmiges Reformwerk erarbeitet. Dieses orientiert sich am Leitbild einer möglichst transparenten und einfachen Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger, bei der das auf Märkten erzielte Einkommen über den Lebenszyklus hinweg nur einmal steuerlich belastet sowie darüber hinaus natürliche und juristische Personen möglichst gleich behandelt werden sollen.
Das neue Steuergesetz stellt schwerpunktmässig eine Unternehmenssteuerreform dar. Natürliche Personen werden weiterhin in einer Kombination aus Vermögens- und Erwerbssteuer besteuert. Das heutige komplexe System mit Progressionszuschlag sowie Abzugs- und Freibeträgen wird durch ein sehr viel einfacheres Stufentarifsystem ersetzt. Dieses führt bei den meisten Steuerpflichtigen zu einer Steuerentlastung und nur bei wenigen mit hohen Einkommen zu massvollen Mehrbelastungen. Auf die Erhebung der Nachlass-, Erbanfall- und Schenkungssteuer wird verzichtet.
Die Fraktion der Vaterländischen Union stellt fest, dass bei der Bewertung und Besteuerung von Liegenschaften keine Änderung zur bisherigen Praxis vorgenommen wird. Auch Mieteinnahmen werden wie andere Vermögenserträge bei den natürlichen Personen wie bis anhin nur indirekt über die Vermögenssteuer und nicht über die Erwerbssteuer erfasst.
Die Reform der Besteuerung der Unternehmen führt zu einer Vereinfachung und Entlastung der Unternehmen auf Basis einer flat rate. Wirtschaftlich tätige juristische Personen unterliegen nur noch der Ertragssteuer. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer wird verzichtet. Der Ertragssteuersatz beträgt einheitlich 12,5%. Beteiligungserträge und Gewinne sind steuerfrei. Zudem werden ein Eigenkapital-Zinsabzug und die Möglichkeit, Verluste zeitlich unbefristet vorzutragen, eingeführt. Die Couponsteuer wird abgeschafft, wobei für die Unternehmen die Möglichkeit besteht, Altreserven zu attraktiven Bedingungen in den nächsten zwei Jahren auszuschütten.
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten werden im Sinne einer guten Positionierung im internationalen Wettbewerb steuerlich begünstigt. Dies wird insbesondere auch für neu gegründete Unternehmen attraktiv sein.
Das konsequent vereinfachte und transparente Steuersystem ist für die liechtensteinischen Unternehmen, aber auch für ausländische Unternehmen und Investoren sehr attraktiv und trägt erheblich zur Standortsicherung und Förderung bei.
Die Besondere Gesellschaftssteuer für Sitz- und Holdinggesellschaften wird abgeschafft. Dies ist im Blick auf das EWR-Beihilfenverbot notwendig. Dem Bedürfnis nach einer international wettbewerbsfähigen Besteuerung für vermögensverwaltende Strukturen ohne wirtschaftliche Tätigkeit kann dadurch entsprochen werden, dass für qualifizierte Privatvermögensstrukturen - kurz PVS - eine attraktive europakompatible Besteuerungsgrundlage geschaffen wird. Dazu kommt, dass auch solche Strukturen, die nicht von der Besteuerung als PVS profitieren können, aufgrund des generell attraktiven neuen Unternehmenssteuerrechts gute steuerliche Rahmenbedingungen vorfinden. Insbesondere für Holdinggesellschaften und für Konzernfinanzierungsgesellschaften bietet das neue Steuersystem ein attraktives steuerliches Umfeld.
Eine wichtige Vorgabe der Regierung für die Steuerreform ist die Aufkommensneutralität. Dies ist zu begrüssen. Die konkreten finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Staatshaushalt sind detailliert berechnet worden, mit Blick auf die strukturellen Veränderungen jedoch schwer zu prognostizieren. Der Wegfall bestimmter Steuerarten sowie der neue Steuertarif werden zu Einnahmenausfällen führen, die für Altreserven vorgesehene Übergangsregelung bei der Couponsteuer zu vorübergehenden Mehreinnahmen. Mittelfristig soll jedoch das neue Steuergesetz nicht wesentlich mehr oder wesentlich weniger Einnahmen für den Staat generieren als das bisherige Gesetz.
Die Fraktion der Vaterländischen Union begrüsst die Regierungsvorlage zur Totalrevision des Steuergesetzes ausdrücklich. Sie bringt für die Bevölkerung eine Vereinfachung des Steuersystems und massvolle Entlastung. Sie entspricht dem von der Verfassung vorgegebenen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die vorgeschlagene Regelung ist in diesem Sinne fair, gerecht und sozial. Die Unternehmen aller Wirtschaftssektoren können von einem einfachen, transparenten und steuergünstigen System profitieren, das gleichzeitig international kompatibel ist. Die Änderungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden von Wirtschaftsverbänden in hohem Masse begrüsst oder sogar gefordert. Zudem waren die Wirtschaftsverbände in die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung dieser Vorlage eingebunden.
Die Fraktion der Vaterländischen Union spricht sich für Eintreten auf die Vorlage aus. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Landtagsabgeordnete. Uns liegt nun heute der Bericht und Antrag zur Totalrevision des Steuerrechts zur Beratung in 1. Lesung vor. Im Januar 2009 verabschiedete die damalige Regierung den Vernehmlassungsbericht und bis zur am 3. Juli 2009 endenden Vernehmlassungsfrist gingen umfassende Stellungnahmen ein. Der vorliegende Steuergesetzesentwurf entspricht in den Grundzügen der Vernehmlassungsvorlage, wobei bei den Tarifen Abweichungen festzustellen sind und teils aus der Vernehmlassung herrührende Konkretisierungen und Verbesserungen, wie zum Beispiel die generell transparente steuerliche Behandlung von personenrechtlichen Gemeinschaften, ihren Niederschlag fanden. Der vorliegende Steuergesetzesentwurf ist modern und attraktiv ausgestaltet, schafft ein relativ einfaches und international kompatibles Steuersystem und darf als Meilenstein in der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts und der Wirtschaftsgeschichte Liechtensteins bezeichnet werden.
Als ein paar wichtige Neuerungen der Vorlage sind hier zu erwähnen: im Bereich der juristischen Personen die flat tax rate bzw. der Einheitssteuersatz, der Verzicht auf den Ausschüttungszuschlag, die Abschaffung der Couponsteuer, die Regelung der Gruppenbesteuerung für verbundene Unternehmen, die Möglichkeit der unbeschränkten Verlustvortragsverrechnung, die Einführung des Eigenkapital-Zinsabzugs sowie die Regelungen bezüglich steuerneutraler Abwicklung von Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen. Dies sind interessante Anreize, die dem Gewerbe, der Industrie und nicht zuletzt dem Finanzplatz zugute kommen.
Bei den natürlichen Personen sind als wichtige Neuerungen mitunter die Abschaffung der Nachlass-, Erbanfall- und Schenkungssteuer, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage der bisher über Jahrzehnte ausgeübten Praxis in der Immobilienbewertung sowie die Abschaffung der Besteuerung privater Kapitalgewinne zu erwähnen.
Ich bin überzeugt, dass die geplante Totalrevision des Steuergesetzes einen elementar wichtigen Beitrag zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein leisten wird. Mehr noch: Die nun dringend notwendig gewordene Umsetzung der Steuerreform ist ein Muss, um dem Finanzplatz und insbesondere dem Treuhandsektor die Möglichkeit zu bieten, neue und nachhaltige Geschäftsfelder erschliessen zu können, und dies ist für die betroffenen Finanzplatzteilnehmer von existenzieller Bedeutung, um den mit dem im Zusammenhang mit der Weissgeldstrategie verbundenen Transformationsprozess am Finanzplatz einhergehenden Wegfall von ganzen Geschäftszweigen zum Teil auffangen zu können.
Bis diese Umstellung jedoch vollzogen ist und sich die neuen international steuerkonformen Geschäftsmodelle etabliert und auch Steuereinnahmen wirksam in dem Masse zu Buch geschlagen haben werden, dass sie die entstandenen Steuerausfälle aufgehoben haben werden, wird ein längerer Zeitraum verstreichen, währenddem mit sinkenden Steuereinnahmen zu rechnen ist. Ungeachtet dieser Tatsache ist der Förderung der Standortattraktivität erste Priorität einzuräumen, um dem viel diskutierten Transformationsprozess überhaupt eine realistische Chance zur Umsetzung zu bieten. Dies bedeutet, dass unerwarteten Steuer-Mindereinnahmen nicht mit Steuererhöhungen, sondern mit Sparmassnahmen zu entgegnen ist.
In diesem Zusammenhang sei am Rande erwähnt, dass die FBP in ihrem im Februar 2010 publizierten 6-Punkte-Programm Steuererhöhungen abgelehnt hat und stattdessen die durch die Steuerreform entstehenden Ertragsminderungen für das Land Liechtenstein durch die Öffnung des Zukunftsfonds in gleichem Umfang ausgeglichen werden sollen. Konkret spreche ich hier die Mindestertragssteuer gemäss Art. 62 Steuergesetz (neu) an, die im Vernehmlassungsbericht noch mit CHF 1'200 erwähnt war und im vorliegenden Bericht mit CHF 1'800 beziffert wird. Dies ist prozentual gesehen eine massive Steuererhöhung gegenüber der bisherig zur Anwendung gelangenden Besonderen Gesellschaftssteuer und der Vernehmlassungsvorlage und stellt eine Steuererhöhung in einem neuralgischen Bereich dar.
Hier sehe ich konkret den Ansatz und Handlungsbedarf, sich mit Steuererhöhungen nicht gegen die Standortattraktivität auszusprechen und allfällige Mindereinnahmen durch den Zukunftsfonds abzudecken. Sicherlich mag man einwenden, dass die ursprüngliche Idee der Mittelverwendung des Zukunftsfonds eine andere war, aber die Durchführung der Steuerreform ist Standortförderungsmassnahme, die die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes sichern soll und somit die finanzielle Grundlage zukünftigen staatlichen Handelns darstellt. Wir sind weiter gefordert, dafür zu sorgen, dass die Steuerreform nun schnellstmöglich umgesetzt werden kann und allfällige bestehende Unsicherheiten in der Bevölkerung durch die anstehende Debatte und entsprechende Informationsmassnahmen beseitigt werden können, um eine Verzögerung der Einführung oder gar die Blockierung der Umsetzung der Steuerreform vermeiden zu können.
Ich wünsche uns eine intensive und sachlich konstruktive Debatte, um dem gemeinsamen Ziel der Durchführung dieser Steuerreform einen wesentlichen Schritt näher zu kommen. Ich empfehle Eintreten auf die Vorlage.Abg. Pepo Frick
Guten Morgen. Seit Jahren wird diese Steuerreform wissenschaftlich und politisch vorbereitet. Die Liechtensteiner Parteipresse ist voll des Lobes. Folgende Headlines konnten wir in den letzten Wochen lesen: «Reform soll Wohlstand sichern» oder «Standortattraktivität wird erhöht» und schlussendlich ein Titel, der wohl alle freut: «Mehr Geld für die ganze Bevölkerung».
Vor drei Tagen, am späten Samstagabend, wurde den Abgeordneten eine Stellungnahme der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer per Mail verschickt. Zitat: «Für die liechtensteinischen Unternehmen bringt die nun vorliegende Gesetzesvorlage ein modernes, attraktives und international kompatibles Steuersystem, das sowohl die europarechtlichen Vorgaben als auch die Interessen des Finanzplatzes entsprechend berücksichtigt». Nur sehr wenige kritische Stimmen sind zu hören. Diese mahnen vor allem eine verstärkte Steuergerechtigkeit an.
Noch gestern Nachmittag wurde ein Mail an alle Abgeordneten verschickt im Namen der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung mit markigen Aussagen wie: «Wir sehen uns nicht als Spitzel der Steuerverwaltung». Am Schluss des Briefes wird unverhohlen mit einem Referendum gedroht, wörtlich: «Weiters sind wir der Ansicht, dass der vorliegende Entwurf zu einem Referendum führen wird». Hier muss sicher bei der Regierung nachgefragt werden, ob mit diesem Personenkreis gesprochen wurde und wie sie diese kernigen Aussagen interpretiert.
Ganz allgemein möchte ich die Regierung anfragen, was geplant ist betreffend Öffentlichkeitsarbeit im Anschluss an die jetzige Lesung. Der Tenor der Regierungsvorlage ist eindeutig: Es gibt keine Verlierer mit diesem neuen Steuersystem, die natürlichen Personen werden weniger Vermögens- und Erwerbssteuern bezahlen, die liechtensteinischen Unternehmen werden, pauschal betrachtet, weniger belastet. In der Realität bedeutet das, dass die so genannten progressiven Steuern (Vermögens- und Erwerbssteuer) im Gesamthaushalt umfangmässig abnehmen, die so genannten regressiven Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) zunehmen werden. Das heisst aber schlussendlich auch, dass Personen mit niedrigem Einkommen künftig gleich hohe Mehrausgaben haben werden verglichen mit solchen mit höherem Einkommen. Hier darf man von einer gewissen Entsolidarisierung und einer zunehmenden Steuer-Ungerechtigkeit sprechen.
Annahmen und Prämissen für die künftige Steuerschätzung sind recht optimistisch. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren, die nur schwer abgeschätzt werden können. Als Beispiel nenne ich die Zahl Löschungen von Stiftungen, ebenfalls die Konjunkturentwicklung. Insgesamt kann das Steueraufkommen für juristische Personen sehr schlecht abgeschätzt werden, während bei natürlichen Personen eine zielgenaue Voraussage möglich ist. Während andere Staaten rigorose Sparmassnahmen durchziehen müssen und an Steuersenkungen nicht mal gedacht werden kann, leistet sich Liechtenstein insgesamt eine Steuersenkung. Ohne Druck von aussen wird die Erbschaftssteuer abgeschafft. In diesem Punkt gibt es sicher keine Einmischung aus Brüssel.
Hier erinnere ich an den Art. 24 Abs. 1 unserer Verfassung: «Der Staat sorgt im Wege zu erlassender Gesetze für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen oder Einkommen». Hier möchte ich der Regierung auf die 2. Lesung folgende Gedanken mitgeben: Gerade im Lichte des erwähnten Verfassungsartikels und im Lichte der angespannten Finanzlage sollte überlegt werden, ob wir es uns leisten können, die Erbschaftssteuer ganz abzuschaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Steuer kaum wieder eingeführt werden kann, sollten wir sie jetzt, ohne Not und Zwang, abschaffen.
Zweite Bemerkung an die Regierung und an den Landtag: Wäre das neue Steuergesetz in Liechtenstein bereits heute eingeführt, hätten wir einen Sollertrag von 5%. Hier bringt die Regierung 4% als Vorschlag - eigentlich auch wieder eine Steuersenkung. Kann sich Liechtenstein diese Steuersenkung in diesen unsicheren Zeiten leisten? Es profitieren wiederum vor allem Menschen mit höherem Vermögen, der steuerpflichtige Erwerb wird durch das neue System nicht verkleinert. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung nochmals aufzuzeigen, welches Steueraufkommen mit einem Sollertrag von 5% erzielt werden könnte.
Meine nächste Anmerkung: Von der Abschaffung der Couponsteuer sollen die bislang gebildeten, der Couponsteuer unterliegenden Reserven nicht betroffen sein. Für diese so genannten Altreserven gelten die Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes weiter. Die Regierung schlägt nun vor, während zwei Jahren die Altreserven durch befreiende Zahlung einer reduzierten Couponsteuer von 2% von einer künftigen Coupon-Steuerpflicht zu befreien. Gemäss dem Bericht Seite 55 werden 2011 und 2012 jeweils CHF 56 Mio. sozusagen als Nachzahlung erwartet.
Aufgrund welcher Überlegungen ist die Regierung auf diese 2% gekommen? Warum wird zum Beispiel nicht ein reduzierter Coupon-Steuersatz von 3% vorgeschlagen? Wie viel mehr Einnahmen wären bei einer Couponsteuer von 3% während zwei Jahren über die erwähnten CHF 56 Mio. hinaus möglich? Ich möchte die Regierung bitten, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Meine nächste Bemerkung und Frage: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens (Art. 12) tauchen drei Parameter auf: der Ertragswert, der Steuerschätzwert und der Verkehrswert. Obwohl ich mir bewusst bin, dass die Besteuerung der natürlichen Personen kein Schwerpunkt dieser Vorlage ist, möchte ich hierzu trotzdem einige Fragen stellen:
Bekannterweise ist jeder Gemeindesteuerkasse ein Revisor der Steuerverwaltung zugeteilt. Es sind also viele Leute, die an den Steuererklärungen arbeiten, wodurch unterschiedliche Interpretationen durchaus möglich sein könnten. Plant die Regierung, eine klare Verordnung zu diesem Steuergesetz zu erarbeiten, welche den Interpretationsspielraum so weit wie möglich einengt? Gibt es heute bei Unklarheiten definierte Durchsetzungsinstrumente für alle Gemeinden?
Eine ehrliche und konsequente, in allen Gemeinden gleich durchgeführte Veranlagung ist auch eine Frage der innerstaatlichen Steuergerechtigkeit. Es gibt heute Fälle, bei denen der Steuerschätzwert deutlich tiefer ist als die Hypothek, welche auf dieses Objekt aufgenommen wurde. Dies betrifft weniger oder nicht zu auf kürzlich gekaufte Objekte oder Bauland, sondern vor allem auf Grundstücke mit älteren Bauobjekten. Nicht selten resultiert in der Steuererklärung daraus ein Sollertrag von Null. In Liechtenstein kommt noch hinzu, dass Mieteinkommen nicht über das Einkommen versteuert werden müssen!
Meine nächste Frage: Bei der Grundstücksgewinnsteuer wird bei der Steuerbemessung neu darauf verzichtet, auf die Haltedauer abzustellen. Was waren die Überlegungen der Regierung hierfür? Wird hier der Spekulation von Grundstücksverkäufen nicht Vorschub geleistet?
Der im neuen Steuergesetz vorgesehene Stufentarif beträgt im Maximum 7%. Bei Einkommen über CHF 170'000 bei allen Steuerpflichtigen, bei CHF 255'000 für Alleinerziehende und bei CHF 340'000 für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten hört die Progression auf.
Dazu meine Fragen: Welches neue Steuersubstrat würde generiert bei einem Stufentarif von 8% bei Einkommen über CHF 300'000 für alle Steuerpflichtigen, vorbehaltlich Art. 19 Bst. b und c? Welches Steuersubstrat würde neu generiert bei einem neuem Stufentarif von 8% bei Einkommen über CHF 450'000 für Alleinerziehende? Und, welches neue Steuersubstrat würde generiert bei einem Stufentarif von 8% bei steuerpflichtigem Erwerb über CHF 600'000 für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten?
Daraus leitet sich auch die nächste Frage ab: Wie viele Steuerpflichtige gemäss Art. 19a mit einem steuerpflichtigem Erwerb von mehr als CHF 300'000, wie viele Steuerpflichtige gemäss Art. 19b mit einem Erwerb über CHF 450'000 und wie viele Steuerzahler gemäss Art. 19c mit einem Erwerb von mehr als CHF 600'000 sind heute bei der Steuerverwaltung registriert?
Meine nächste Frage: Art. 156 bezieht sich auf die befristete Selbstanzeige. Wer eine von ihm begangene strafbare Handlung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwillig meldet, hat lediglich die Nachsteuer für die vergangenen 5 Jahre zu entrichten. Dies darf wohl als eine einmalige Amnestie für Steuersünder bezeichnet werden. Dies ist für das liechtensteinische Steuerempfinden sicher etwas Ausserordentliches. Es ist noch einigermassen nachzuempfinden, dass keine Strafe ausgesprochen wird. Dass aber weder ein Zuschlag noch ein Verzugszins erhoben wird, ist schwer verständlich. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur zweiten Beratung hierzu nochmals Stellung zu nehmen.
Warum wird in diesem neuen Gesetz weiterhin zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug differenziert? Und daraus folgend die Frage: Warum wird bei Art. 142 (Selbstanzeige) nicht unterschieden nach Steuerhinterziehung bzw. Steuerbetrug?
Mit keinem Wort wird eine ökologische Steuerreform in diesem Gesetz angetönt oder aufgenommen. Wenn dies denn nicht in dieses Gesetz gehört bzw. in anderen Gesetzen abgebildet wird, möchte ich die Regierung bitten, bis zur zweiten Beratung aufzuzeigen, in welchen anderen Gesetzen die ökologischen Herausforderungen angegangen werden.
Es ist heute unbestritten, dass höhere Abgaben auf Energie und Schadstoffemissionen bei gleichzeitiger Entlastung der Besteuerung der Arbeitskraft positive Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt haben. Mein vorläufiges Fazit: Der Regierung ist es gelungen, mit dieser Totalrevision des Steuergesetzes ein so genanntes modernes Steuergesetz auszuarbeiten. Der Schwerpunkt liegt besonders auf der Besteuerung juristischer Personen, mit einem Ertragssteuerwert von 12,5%. Hier werden sehr optimistische Prämissen in den Raum gestellt, bei den Modellrechnungen liegen grosse Unsicherheitsfaktoren vor.
Zugegebenermassen steht Liechtenstein unter Druck, ein europakompatibles Steuerrecht zu schaffen. Im Bereich der natürlichen Personen bzw. des Vermögens- und Erwerbssteuerrechts wurden einige heisse Eisen nicht angerührt. Dies wurde wohl aus dem Grunde gemacht, um die Steuervorlagen nicht zu gefährden und ohne Komplikationen durch den Landtag zu bringen. Trotzdem fordere ich die Regierung auf mitzuteilen, in welchem Zeitrahmen welche Unzulänglichkeiten im Bereich der Besteuerung der natürlichen Personen angegangen werden sollen. Im Vordergrund steht eine ehrliche, konsequente und in allen Gemeinden gleich durchgeführte Veranlagung aller Steuerzahler, mit vergleichbarer aktueller Bewertung von Grundstücken und Bauobjekten.
In drei Wochen werden wir hier im Landtag über Sparmassnahmen diskutieren und werden kurzfristig auch Beschlüsse fassen müssen, die weh tun werden. Wir werden vor der 2. Lesung dieses Gesetzes hoffentlich in etwa wissen, wie das strukturelle Defizit in den nächsten Jahren abgebaut werden kann oder soll. Wir haben spätestens dann nochmals die Gelegenheit, die Eckwerte im neuen Steuergesetz festzulegen, welche das Steueraufkommen beeinflussen: die Höhe des Sollbetrags, die Couponsteuer während den nächsten zwei Jahren, und natürlich auch die Frage, ob der höchste Stufentarif bei 7% verbleiben soll und ob die heute definierten Obergrenzen des Erwerbs nicht nach oben gesetzt werden sollen. Die Abschaffung der Erbschaftssteuer stelle ich in Frage.
Bei der Diskussion dieses Gesetzes sollten wir im Auge behalten, dass wir in drei Wochen hier im Landtag ein substanzielles Sparmassnahmenpaket behandeln werden.
Zur Motionsbeantwortung der Freien Liste betreffend die Umwandlung des Kinderfreibetrages in einen Abzug von der Steuerschuld werde ich mich, in Absprache mit dem Landtagspräsidenten, bei Art. 6 äussern. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Doris Beck
Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich werde keine generelle Würdigung der vorliegenden Reform des Steuergesetzes vorbringen, da dies in der Fraktionserklärung der Vaterländischen Union bereits zum Ausdruck gebracht wurde. Erlauben Sie mir ganz kurz zwei grundsätzliche Bemerkungen, eine Frage zur Couponsteuer und ein konkretes Anliegen an die Regierung zur Stellungnahme für die 2. Lesung.
Erstens, bin ich der Meinung, werden in der Besteuerung natürlicher Personen keine weitreichenden und einschneidenden Veränderungen vorgenommen. Das neue Steuergesetz soll vor allem in der Handhabung einfacher und transparenter werden. Ohne auf Details für Neuerungen einzugehen, möchte ich festhalten, dass die Steuerreform aus meiner Sicht für den Bürger oder die Bürgerin generell keine nachteiligen Auswirkungen mit sich bringen wird.
Zweitens ist es dringendst nötig, ein neues Steuergesetz einzusetzen, welches international kompatibel ist und den sich im Wandel befindlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten anpasst respektive die notwendigen Rahmenbedingungen schafft.
Die vorliegende Reform bietet bei der Besteuerung der juristischen Personen einige neue, vorteilhafte und auch notwendige Änderungen und Ergänzungen sowohl für das Gewerbe, die Industrie als auch für den Finanzdienstleistungsplatz. Ich würde sagen, es ist für die Besteuerung der juristischen Personen ein rundum gutes und vor allem notwendiges Werk, das uns hier vorliegt.
Obwohl der Abg. Hubert Lampert vorgeschlagen hat, punktuelle Steuererhöhungen über den Zukunftsfonds abzudecken - wie gemäss seinem Beispiel die Mindestertragssteuer, die wir in Art. 62 diskutieren werden - möchte ich hier ausdrücklich festhalten: Wir werden die nächste Zeit Sparmassnahmen diskutieren und wir werden punktuelle Steuererhöhungen diskutieren müssen - ich kann mich überhaupt nicht damit einverstanden erklären, überhaupt über den Zukunftsfonds für punktuelle Steuererhöhungen zu diskutieren, um Ausfälle damit abzudecken. Ich denke, unsere Aufgabe ist, Geld zu sparen und nicht bei der ersten Gelegenheit sich am Zukunftsfonds - ich nenne das jetzt mal - zu vergreifen.
Dann zu meinen zwei Anliegen: Gerne würde ich diese an die Regierung weiterleiten.
Zum einen das Thema Couponsteuer: Grundsätzlich ist die Abschaffung der Couponsteuer zu befürworten. Sowohl von Seiten der Buchhaltungsfirmen, Treuhänder, als auch in einer Stellungnahme der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer wird auf die Problematik der Erwartungshaltung seitens der Kunden respektive Mitglieder hingewiesen. Die LIHK nennt es in ihrem Schreiben «Wermutstropfen für viele ihrer Mitgliedsunternehmen». Dadurch, dass die Vernehmlassungsvorlage schon seit längerem diskutiert wurde und der vorgeschlagene gestaffelte Modus mit im ersten Jahr 1%, im zweiten Jahr 2% usf. zum Abbau des Altbestandes an Reserven schon bekannt und - sagen wir mal - akzeptiert war, sind die Marktteilnehmer nun überrascht, im vorliegenden Bericht und Antrag eine Übergangslösung für den Abbau des Altbestandes von 2% in den ersten beiden Jahren zu finden. Auch scheint noch keine Klarheit zu herrschen, inwiefern die Stillen Reserven auch zu besteuern sind. Dies mag aus finanztechnischen oder organisatorischen Belangen so gewählt worden sein, trotzdem bitte ich die Regierung, die Beweggründe nochmals darzulegen und die Frage der Stillen Reserven zu klären.
Mein zweites Anliegen wird zum einen seitens der Versicherungsbroker und Vorsorgeeinrichtungen vorgebracht, aber auch durch den Bankenverband unterstützt. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Möglichkeit bezüglich der steuerlichen Behandlung des Einkaufs in die Vorsorgeeinrichtung mit dem Vorschlag der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei der Einkommenssteuer, wie dies heute bereits in der Schweiz möglich ist.
Was ist Ziel dieses Vorstosses? Eine Vorsorgeeinrichtung hat den eintretenden Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich bis zu ihren reglementarischen beitragsorientierten oder leistungsorientierten Altersleistungen einzukaufen. Dabei sind die Austrittsleistungen aus der früheren Vorsorgeeinrichtung bzw. Deckungskapitalien aus Freizügigkeitspolicen und Altersguthaben auf Freizügigkeitskonti oder Sperrkonti vollumfänglich anzurechnen. Bei künftigen reglementarisch höheren Altersleistungen durch Lohnanpassungen oder Leistungsausbau des aktuellen Vorsorgeplans sollen Leistungslücken durch den maximalen Einkauf in die reglementarischen Altersleistungen ausgeglichen werden. Solche vorsorgetechnischen Lücken können sein: z.B. nicht die volle Beitragsdauer beim Versicherten; was es sehr oft gibt: die Erhöhung der Teilzeittätigkeit - vor allem auch bei Frauen nach einer Familienphase ist es oft die Regel; dann Leistungserhöhungen infolge Lohnanpassungen oder Einkauf von Beitragsjahren bei Leistungsprimatkas-sen, die notwendig werden. Dies ein paar Beispiele zu vorsorgetechnischen Lücken, die bei jedem entstehen können.
Werden diese Vorsorgelücken nicht beitragsmässig sofort geschlossen, so werden sie sich infolge der fehlenden Zins- und Zinseszinsentwicklung zusätzlich mit diesen fehlenden Deckungskapitalien bis zum ordentlichen Pensionsalter zu einem erheblichen vorsorgetechnischen Defizit gegenüber den maximalen reglementarischen Altersleistungen ausweiten. Verspätete Einzahlungen führen dazu, dass infolge der Zinslücken die Einkaufssumme noch erhöht wird. Für die versicherte Person ist es ratsam, die entstehenden Beitrags- und Deckungslücken sofort auszugleichen. Durch steuerliche Anreize, wie es zum Beispiel die Schweiz in der beruflichen Vorsorge vorsieht, in welchen die Einkäufe in die reglementarischen Leistungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone oder Gemeinden abziehbar sind, könnten auch mit einer gesetzlichen Anpassung des betrieblichen Personalvorsorgegesetzes und des Steuerrechts die liechtensteinischen Versicherten vollumfänglich von dieser Möglichkeit der Schliessung von vorsorgetechnischen Lücken Gebrauch machen.
Die Altersleistungen werden im Zeitpunkt der Pensionierung als Einkommen gemäss Steuerrecht nach Wohnsitz des Leistungsbezügers besteuert. Zudem möchte ich festhalten, dass aus der demografischen Entwicklung die Bedeutung der beruflichen Vorsorge komplementär zur staatlichen existenzsichernden Vorsorge der AHV für die Aufrechterhaltung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise in den nächsten 20 bis 30 Jahren erheblich zunehmen wird. Auch für Liechtenstein ist die Stärkung der beruflichen Vorsorge ein bedeutender Akt in der sozialen Sicherheit und somit des Wohlfahrtsstaates für die Bürger und Bürgerinnen der heutigen und nächsten Generation. Ich bitte die Regierung, diesen Vorschlag für die 2. Lesung zu prüfen. Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Vernünftige Abgaben generieren höhere Einnahmen. Mit meinen Ausführungen möchte ich auf Abhängigkeiten und Wirkungen eines Steuergesetzes hinweisen. Seit der Finanzkrise und nun auch durch die Euro-Krise sind die Finanzierungsprobleme der Staatshaushalte enorm gestiegen. Die Löcher in den Staatskassen haben dabei auch die Steuerpolitik zu einem der zentralsten Themen gemacht.
Der Standortwettbewerb ist vorwiegend ein Steuerwettbewerb. Der Steuerwettbewerb wirkt zugunsten der Allgemeinheit, indem er Effizienz, vernünftige Steuerpreise und qualitativ hochstehende Dienstleistungen fördert und die Verwaltung von konkurrierenden Standorten zwingt, eine attraktivere Kombination öffentlicher Dienstleistungen bei einer möglichst geringen, gerade noch kostendeckenden Steuerbelastung anzubieten. Die Politik kann sich in der Folge des Steuerwettbewerbs nicht beliebig beim Steuerzahler bedienen. Der Wettbewerb hält die allgemeine Steuerbelastung auf akzeptablem Niveau.
Deshalb haben viele europäische Staaten, insbesondere die osteuropäischen, äusserst günstige Unternehmenssteuern. Auch die Schweiz ist diesbezüglich sehr aktiv und attraktiv. Nicht nur die Innerschweizer Kantone, sondern auch unsere Nachbarn im Appenzellerland haben gerade in diesem Jahr wieder eine erneute Steuersenkung vorgenommen.
Und wenn man wieder in die ferner liegende Nachbarschaft schaut, dann wird es wohl immer wahrscheinlicher, dass die regierungsbeteiligte deutsche FDP trotz Wahlversprechen keine Steuersenkungen mehr fordern kann und wird. Es wird vorerst versucht, auf der Ausgabenseite den Rotstift anzusetzen.
Auf was muss sich die liechtensteinische Steuerpolitik ausrichten? Für Liechtenstein ist sicherlich als Erstes der internationale Wettbewerb zu nennen. Liechtenstein hat einen unwesentlichen Inlandsmarkt und ist praktisch vollumfänglich auslandsabhängig. Die Abhängigkeiten sind aber noch viel vielfältiger. Sie sind in einer Balance mit den entsprechenden Steuerinstrumenten und Steuersätzen mit folgenden Blickwinkeln richtig zu positionieren: - im Wirtschaftswettbewerb mit dem Ausland: Unsere Unternehmen müssen trotz hoher Personalkosten konkurrenzfähig bleiben;
- im Steuerwettbewerb zwischen den günstigen Steuerstandorten, insbesondere auch mit den Schweizer Kantonen;
- zwischen Einwohner und Unternehmen;
- zwischen leistungsfähigen und weniger leistungsfähigen Steuerbürgern;
- zwischen Familien und Alleinstehenden;
- zwischen Verheirateten und Unverheirateten;
- zwischen Alt und Jung;
- zwischen Staat und Gemeinde;
und zum Schluss ist die Balance, die Werthaltigkeit der Leistungen des Staates und der Gemeinde, welche durch die Steuern bezahlt und den Einwohnern wieder zur Verfügung gestellt werden, ein ganz wesentlicher Faktor. Ich möchte nun auf die internationalen Bemühungen der OECD zur Etablierung eines fairen Steuerwettbewerbs eingehen: Fairness basiert auf echtem Leistungswettbewerb. Darunter ist zu verstehen, dass die Steuern als Leistung der Steuerzahler auch eine werthaltige Gegenleistung von Dienstleistungen und Investitionen vom Staat und den Gemeinden zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Die Abwanderung und Zuwanderung von Personen und Firmen, sofern die Verlagerung auch substanziell erfolgt, wird als Steuerwettbewerb generell akzeptiert. Bislang sind diese Wanderungen weltweit überwiegend nur in Kapitalform erfolgt. Die personale Wanderung hat bislang vergleichsweise nur im geringen Masse stattgefunden. Entsprechend stellt der Wohnsitz eine weitere Grundlage fairen Steuerwettbewerbs dar. Personen sollen möglichst mit ihrem gesamten Einkommen, also gemäss Welteinkommensprinzip, dort besteuert werden, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben und folglich öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen; Firmen dort, wo sie produktiv tätig sind und folglich von öffentlichen Infrastrukturleistungen im engeren und weiteren Sinne profitieren. Das Wohnsitzprinzip begründet das Besteuerungsrecht der Staaten einerseits, die Steuerpflicht ihrer Bewohner und der auf ihrem Territorium wirtschaftenden Firmen andererseits.
Unter den fairen Steuerwettbewerb fällt aber auch, dass ein Steuersystem diskriminierungs- bzw. privilegierungsfrei ist. Eine Diskriminierung findet sich im Steuerrecht Liechtensteins. Die Sonderregelung für Sitzgesellschaften basiert auf dem Sitz mit oder ohne Haltung eines Büros. Die geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit findet dabei ausschliesslich im Ausland statt. Obwohl im EWR-Abkommen von 1995 bereits über die Konformität der Sitzgesellschaften diskutiert wurde, so ist von Seiten der europäischen Vertragspartner die Sitzgesellschaft nicht als staatliche Beihilfe angeprangert worden. Mittlerweile ist diese Sichtweise durch zwei liechtensteinische Fälle und durch die Steuerdiskussion zwischen der Schweiz und Deutschland eine andere geworden. Mit dem vorliegenden Steuergesetz wird Liechtenstein diesem Umstand Rechnung tragen. Wir schaffen eine europakompatible Grundlage.
Liechtenstein wird mit diesem Gesetz die Stabilität und die Rechtssicherheit für Einwohner, Unternehmer und Kunden nochmals erhöhen.
Hierzu wird langfristig für einen Kleinstaat der faire Steuerwettbewerb Grundlage sein müssen, um international bestehen zu können. Hierzu ist aber auch der Respekt vor den Besteuerungsrechten der Staaten und ihrer Hoheitsgebiete notwendig. Fairness und Respekt wird Liechtenstein mit diesem Gesetz bieten. Fairness und Respekt muss Liechtenstein nun aber auch erhalten, indem Doppelbesteuerungsabkommen angeboten und die Kleinheit des Staates berücksichtigt werden. Hier wird es sich zeigen, ob fairer Steuerwettbewerb so bedeutungsvoll ist und in Abkommen zum Tragen kommt.
Die Höhe der Besteuerung hat nach dem notwendigen Bedarf zu erfolgen. Die Notwendigkeit und der Bedarf sind dabei immer zu analysieren. Darum werde ich auch bei der Festlegung von Steuersätzen den Grundsatz verfolgen: «So viel wie notwendig und so wenig wie möglich».
Ich sehe im fairen Steuerwettbewerb Chancen für unseren Staat, in Bezug auf Akzeptanz und Anerkennung durch das Ausland, durch die Wohnsitznahme leistungsfähiger Steuerzahler und die werthaltige Gegenleistung von Dienstleistung und Infrastruktur durch Staat und Gemeinden. Insbesondere der Aspekt der werthaltigen Dienstleistung und Infrastruktur der öffentlichen Hand können nicht viele Staaten als Vorzugsmerkmal anpreisen, Liechtenstein aber schon.
Wir werden aber in der Personenfreizügigkeit über Veränderungen diskutieren müssen, sei es aus Steuerwettbewerbsgründen oder auch demografischen Strukturproblemen. Der Kleinstaat Liechtenstein wird seine Souveränität nur behaupten können, wenn er sich rasch auf Veränderungen einstellen wird.
Uns liegt ein gutes Steuergesetz vor, welchem das Prädikat «attraktiv» in den meisten Ansätzen noch zugesprochen werden kann.
Bedingung dazu ist aus meiner Sicht, dass die Bewertungen von Liegenschaften und Gebäuden unverändert nach Amtspraxis wie bisher fortgeführt werden, zweitens, dass die Mindestertragssteuer auch Rücksicht auf die unterschiedlichen Gesellschaftsformen nimmt, drittens, dass ausschliesslich die unmittelbaren Steuerhinterzieher Bussen unterliegen und mittelbar Beteiligte nicht belangt werden können. Das widerspiegelt nicht die Identität Liechtensteins und ist deshalb zu streichen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Günther Kranz
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle jeder Gemeinde, jedes Landes. Ohne Steuern könnten diese zwei Staatsebenen nicht funktionieren. Gleichzeitig sind dies die einzigen Institutionen, die bei uns in Liechtenstein Steuern erheben dürfen.
Wie wichtig Steuern sind, zeigt sich daran, dass sie für den Staat mit CHF 599 Mio. knapp 70% der laufenden Erträge ausmachen. Der Rest der Einnahmen stammt aus Gebühren, Mieterträgen, Vermögenserträgen etc.
Grundsätzlich kennen wir zwei verschiedene Arten von Steuern: die direkten und die indirekten. Direkte Steuern nehmen die Einwohnerinnen und Einwohner als solche wahr und zahlen sie direkt mit der jährlichen Steuerrechnung. Die direkten Steuern sind grundsätzlich gerechter als die indirekten, da sie von der finanziellen Situation der besteuerten Person abhängen: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr Vermögens- und Erwerbssteuer, auch wenn es schmerzt, jeweils aufgrund der Steuerrechnung einige Hunderte oder vielleicht sogar Tausende von Franken an die Gemeinden und an den Staat abliefern zu müssen. Aber dennoch zahlen wir in unserem Land, gemessen am internationalen Vergleich, relativ wenig Steuern. Dies gilt sowohl für die juristischen als auch für die natürlichen Personen.
Eine Messgrösse dafür ist die Fiskalquote, das ist der prozentuale Anteil der Steuereinnahmen einschliesslich Sozialversicherungsbeiträgen gemessen am Bruttoinlandprodukt. Liechtenstein weist im internationalen Vergleich eine tiefe Fiskalquote auf. Diese liegt bei uns gemäss Berechnung für das Jahr 2007- - aktuellere Angaben habe ich leider nicht gefunden - bei 21,1%. Die Fiskalquote der Schweiz liegt mit 29,9% im gleichen Zeitraum deutlich höher, ebenso in Österreich mit 41,9% und in Deutschland mit 36,2%.
Vermutlich wird unsere Steuerbelastung vom Steuerzahler aber ganz anders wahrgenommen. Ja, wer bezahlt denn schon gerne Steuern? Ich bin der Ansicht, dass sich bei uns allerdings gegenläufige Trends feststellen lassen: Die direkten Steuern sind in den letzten Jahren gesunken und auf der anderen Seite werden Gebühren und Abgaben erhöht, wohl weniger um sinkende Einnahmen aus den direkten Steuern zu kompensieren als vermehrt, um Kosten auf die Verursacher zu überwälzen.
Laut statistischen Erhebungen sind es ca. 27% der Steuerpflichtigen, die aufgrund der Ausgestaltung unseres Steuersystems keine Steuern zu entrichten haben. Rund 70% der Steuerpflichtigen sorgen für die Erträge aus der Vermögens- und Erwerbssteuer von rund CHF 155 Mio. Durch die vorliegende Totalrevision des Steuergesetzes sollen, wie die Berechnungsbeispiele im grünen Teil der Vorlage zeigen, Steuerreduktionen sowohl bei Alleinstehenden, Alleinerziehenden und bei den Verheirateten in durchwegs hohen Prozentsätzen stattfinden. Die Steuerreduktionen betragen in Einzelfällen bis zu 100%. Für uns Steuerzahler ist das natürlich eine erfreuliche Nachricht, ganz bestimmt.
Aufgrund der moderaten bisherigen Steuerbelastung, gesehen im Verhältnis, welche Leistungen uns der Staat und die Gemeinden bieten, sehe ich allerdings keinen grossen Handlungsbedarf zur Reduktion der Vermögens- und Erwerbssteuer. Dies nicht nur wegen der gut tragbaren individuellen Steuerbelastung, sondern vielmehr im Hinblick auf ein finanzielles, strukturelles Problem, verbunden mit einem grösseren Finanzloch im Staatshaushalt aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise. Zudem denke ich an das Haushaltssanierungspaket, das wir ebenfalls in Kürze behandeln werden. Aus diesen Überlegungen bin ich der Ansicht, dass beim bestehenden Steuergesetz nach wie vor die Verhältnismässigkeit der individuellen Besteuerung gegeben ist und die Steuerlast des Einzelnen nicht hoch ist und sich stets nach seiner Leistungsfähigkeit zu richten hat. Beweis dafür ist, wie erwähnt, dass heute schon fast 30% der Steuerpflichtigen keine Steuern zu bezahlen haben.
Wie auf Seite 52 des Berichts und Antrags dargelegt wird, führt die Reform der Vermögens- und Erwerbssteuer - bezogen auf das Steuerjahr 2005 - zu Mindereinnahmen von CHF 15 Mio., wobei die Gemeinden ein Minus von CHF 10 Mio. und das Land ein Minus von CHF 5 Mio. zu tragen haben.
Gerne hätte ich eine Massnahme in dieser Anpassung des Steuergesetzes in Bezug auf die Steuergerechtigkeit gesehen. Dieser Aspekt fehlt mir vollends. Ein Beispiel meinerseits: Hält jemand ein Sparvermögen, so wird dieses nach wie vor mit einem Tarif besteuert, der weit über den zu erzielenden Zinsen auf dem Kapitalmarkt liegt. Hingegen werden Erträge aus Immobilien nach wie vor auf der Erwerbsseite bzw. als Einkommen nicht erfasst. Hier sehe ich eine grosse Diskrepanz. Eine effektive Totalrevision in Bezug auf die Besteuerung bei den natürlichen Personen hätte auch in diesem Punkt einen tragbaren Ansatz finden müssen, denn der Grundsatz im Steuerrecht besagt, dass jede und jeder nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert werden soll.
Vermietet eine Person x Wohnungen oder Liegenschaften, werden die daraus erzielten Einnahmen auf der Erwerbsseite nicht erfasst, obwohl dies mittlerweile für viele Steuerpflichtige ihr Jahreseinkommen darstellt. Jene Steuerpflichtigen, die beispielsweise ein Sparbuch halten, werden durch Vorlage der Bankauszüge steuerlich erfasst. Bei der Besteuerung von Vermögenswerten, wie Mieterträgen, ist dies rundweg nicht möglich. In dieser Thematik sollte eine Lösung, wenn auch durchaus - und ich betone das - eine grosszügige, gefunden werden. Gerade ganz aus der Steuerpflicht entlassen, das weicht doch zu sehr von der Besteuerung der mittlerweile vielfältigen Einkünfte ab. Ich plädiere hierfür, weil ich der Ansicht bin, dass alle an der Infrastruktur - seien dies Schulen, Strassen, öffentliche Einrichtungen etc. -, die durch Land und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, ihren gebührenden Obolus, ihre adäquate Steuerabgabe zu leisten haben.
Bei der Lektüre dieser Vorlage stellten sich noch weitere Fragen, die in einer tatsächlichen Revision anzugehen wären oder wo ich zumindest keine schlüssigen Ausführungen gefunden habe. Überdies ersuche ich die Regierung, bis zur zweiten Lesung doch noch abzuklären, weshalb Nichterwerbstätige nach wie vor den pauschalen Gewinnungskostenabzug von CHF 500 für eine Weiterbildung oder Umschulung nicht machen können. Meines Erachtens ist dieser Betrag ohnehin zu tief angesetzt und gerade heute, wo wir je länger je mehr gut gebildete Arbeitskräfte benötigen, würde ich den Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern in das Berufsleben diesen Abzug gelten lassen. Weitere Fragen oder Anregungen möchte ich dann bei der Gesetzeslesung anbringen.
Einen Aspekt möchte ich doch noch besonders erwähnen: Bis heute kennen wir die Haushaltsbesteuerung, sodass das Vermögen und der Erwerb von Ehegatten zusammengerechnet werden. Neu soll die Individualbesteuerung auf Antrag ermöglicht werden. Durch dieses Angebot wird ein Versuch unternommen, um den neuen Lebensformen Rechnung zu tragen oder um einen neuen Ansatz in das traditionell ausgestaltete Steuerrecht zu bringen. Ich bin der Ansicht, dass man entweder bei der Ehegattenbesteuerung bleibt oder dann generell die Individualbesteuerung einführt. Bei der Individualbesteuerung hätte jede steuerpflichtige Person, egal ob verheiratet oder nicht, das erwirtschaftete Einkommen selbst zu versteuern, wie dies an den meisten Orten im Ausland der Fall ist. Ich bin für nur eine Variante und für kein Entweder-oder.
In der Schweiz dürfte das Modell einer weiterhin gemeinsamen Steuerveranlagung - sei es mit Splitting oder Doppeltarif - der Individualbesteuerung vorgezogen werden. Aus der Wahlmöglichkeit, wie dies diese Vorlage vorsieht, erkenne ich nur administrative Mehraufwendungen, und diese stehen quer zum Ansatz der Vereinfachung.
Ohne technische Unterstützung ist auch diese Steuerreform nicht umzusetzen. Mit der Aufsetzung einer neuen IT-Lösung werden die Steuerverwaltung und die Gemeinden vor grössere Umstellungen und Herausforderungen gestellt, sowohl in finanzieller als auch in personeller Hinsicht. Jeder, der solche Transformationsprozesse begleitet hat, weiss, wie arbeitsintensiv, langwierig und mit welchen Tücken die Übergänge von einer bestehenden IT-Lösung auf eine neue verbunden sind. Dieses Vorhaben wird einen grossen Arbeitseinsatz erfordern und ich hoffe, dass allen an diesem Projekt Beteiligten die zeitnahe Realisierung, und diese ohne Störungen, gelingen möge.
Wie ausgeführt, gäbe es noch mehrere Punkte in der Veranlagung der natürlichen Personen, die nicht nur zur Vereinfachung, sondern auch zu mehr Gerechtigkeit bei der Steuererhebung führen würden. Eine effektive Totalrevision hätte diesbezüglich eine Verbesserung bringen können. Die Steuerfaktoren dienen nach wie vor für die Ausrichtung einiger Sozialleistungen und Unterstützungen an Privatpersonen als Bemessungsgrundlage. Durch das weitestgehende Fortschreiben der bisherigen Bestimmungen bzw. des Steuerrechts aus dem Jahre 1961 können die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen leider nach wie vor nicht zielgenauer abgebildet werden.
Bei der Vernehmlassung war es einem grösseren Kreis an Interessierten ein Anliegen, bei der Steuerrechtsrevision die Vermögens- und Erwerbssteuer zurückzustellen und jenen Teil, welcher für die juristischen Personen zutrifft, durchzuführen. Dies vor allem, um genügend Zeit zu haben und um auch mit Praktikern vor Ort verschiedene relevante Themen zu besprechen und diese einer tragfähigen, zukunftsorientierten Lösung zuführen zu können.
Wie die Regierung auf Seite 21 im Bericht und Antrag schreibt, hat das liechtensteinische Steuersystem den europarechtlich bindenden Vorgaben des EWR-Abkommens zu entsprechen. Die Notwendigkeit der Gesamtrevision des Steuergesetzes ist ohne Zweifel gegeben. Die Neufassung stellt einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft dar. Diese Prämisse stand berechtigterweise im Vordergrund bei der Überarbeitung des geltenden Steuerrechts. Durch die Vorlage dieses Berichts und Antrags wird es auch möglich, das neue Steuerrecht auf den 1. Januar 2011 termingerecht in Kraft zu setzen und unserem Land die Chance zu geben, im internationalen Steuerwettbewerb zu bestehen. Ich danke allen Beteiligten für ihren grossen Einsatz bei der Bearbeitung dieser Gesetzesvorlage. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Regierung legt uns mit dem vorliegenden Bericht und Antrag ein modernes, attraktives und wettbewerbsfähiges neues Steuerrecht vor. Wir haben bereits vieles gehört. Ich möchte nicht mehr auf alle Punkte eingehen und versuche, mich möglichst kurz zu fassen.
Bei natürlichen Personen sind die Regelungen vom Grundsatz der Einmaligkeit des Markteinkommens beherrscht. Transfereinkünfte sollen nicht mehr besteuert werden. Ich halte das für richtig, da es nach meiner Auffassung keine stichhaltigen Argumente für den Beibehalt der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer gibt. Sodann werden Kapitalgewinne nicht mehr besteuert oder werden durch die angepassten Freibeträge, insbesondere Personen mit geringerem Einkommen, entlastet. Dies ist zu begrüssen.
Mit dem neuen Unternehmenssteuerrecht soll die Standortattraktivität erhöht werden. Die vorgeschlagenen Regelungen bestechen durch ihre internationale Kompatibilität, Attraktivität und damit Wettbewerbsfähigkeit. Stichworte wie «flat tax rate», die Abschaffung der Kapitalsteuer und des Ausschüttungszuschlages, die Abschaffung der Couponsteuer, steuerbefreite Dividendenerträge, der Eigenkapital-Zinsabzug, die Ermöglichung eines zeitlich unbegrenzten Verlustvortrags, die Bestimmungen über die Doppelbesteuerung, die Bestimmungen über die internationale Gruppenbesteuerung, welche einen konzerninternen Verlustausgleich zulassen oder die Ermöglichung steuerneutraler Umstrukturierung, sind zentrale Aspekte des neuen Unternehmenssteuerrechtes.
In Einzelbereichen, wie insbesondere bei den Privatvermögensstrukturen oder der Steuerpflicht am Ort der tatsächlichen Verwaltung, sind aber noch gewichtige Einzelfragen offen, die heute diskutiert und auf die 2. Lesung geklärt werden müssen. Hier müssen wir sicherstellen, dass wir eine Lösung finden, die sowohl europarechtskonform wie auch finanzplatzverträglich ist.
Das neue Steuergesetz soll auf breiter Front Steuerermässigungen nach sich ziehen. Ich wurde in diesem Zusammenhang oftmals gefragt: Vermögen wir dies in der heutigen Zeit überhaupt? Meine Antwort ist immer dieselbe. Das neue Steuergesetz ist eine Investition in die Zukunft. Wenn wir einen solchen Schritt nicht heute machen, machen wir ihn wohl nie. Der Wirtschaftsstandort braucht einen solchen Impuls, um die nachhaltige Neuausrichtung des Finanzplatzes zu ermöglichen.
So gut die Ausführungen der Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag aber auch klingen mögen, gilt es doch zu bedenken, dass das Gesetz lediglich ein Grundgerüst ist, mit welchem der Standort Liechtenstein insbesondere auch für ausländische Unternehmen und Investoren an Attraktivität gewinnen soll. Die besten Bestimmungen des Gesetzes über die Doppelbesteuerung oder die internationale Gruppenbesteuerung nützen uns aber nichts, wenn wir nun nicht auch Doppelbesteuerungsabkommen erhalten. Die Regierung wird künftig ihre volle Kraft für den Abschluss solcher Doppelbesteuerungsabkommen aufbringen müssen. Neben dem neuen Steuerrecht und dem Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen müssen aber auch die weiteren Rahmenbedingungen im Auge behalten werden. So ist zum Beispiel der Zuzug von qualifizierten Arbeitnehmern zu erleichtern und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen müssen so liberal wie möglich beibehalten werden. Nur wenn das Gesamtpaket stimmt, ist Liechtenstein effektiv attraktiv und kann unser Land internationale Unternehmen und Investoren anziehen.
Wenn wir den Berechnungen der Regierung vertrauen wollen, haben wir einen kurzen Zeitraum von zirka zwei Jahren, während welchen die durch die Steuerrevision begründeten Mindereinnahmen dank des Einmaleffektes der Abschaffung der Couponsteuer abgefangen werden können. Diese Berechnungen sind jedoch mit einer Vielzahl von Unsicherheiten behaftet und wirken für mich etwas beschönigend, zumal die Berechnung ja auch auf einer massiv erhöhten Mindestertragssteuer basiert, bei welcher ich meine Zweifel habe, ob diese von vielen ausländischen Kunden akzeptiert wird.
Wenn die nicht kalkulierbaren Unsicherheiten zu unseren Lasten eintreffen und Sitzgesellschaften im selben Ausmass weiter abwandern werden, wie dies heute der Fall ist, ergibt sich quasi ein Hebeleffekt und wir werden unser Staatsvermögen viel rascher als uns lieb ist, abbauen. Die Regierung ist daher aufgerufen, neben dem Abschluss der Doppelbesteuerungsabkommen und Schaffung der weiteren Rahmenbedingungen nun konsequent den Sparhebel anzusetzen und den mehrfach angekündigten Sparbemühungen Taten folgen zu lassen. So unpopulär Sparmassnahmen sein mögen - es ist nun an der Zeit, diese Versprechen auch einzulösen. Dies ist unabdingbar, zumal die Steuereinnahmen im letzten Jahr gegenüber dem Jahr 2008 um CHF 86 Mio. eingebrochen sind und durch die Steuerrevision mit weiteren Mindereinnahmen zu rechnen sein wird. Die Regierung hat deshalb dem Landtag möglichst rasch die schon längst angekündigten Massnahmenpakete vorzulegen. Hierauf werden wir dann aber im Juni-Landtag eingehend zu sprechen kommen.
Wie ich bereits erwähnt habe, erachte ich diese Gesetzesvorlage aber als eine wichtige Investition in die Zukunft. In diesem Sinne danke ich der Regierung für die Vorlage und bin für Eintreten. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch nur kurz einige Punkte aufgreifen, die jetzt in der Diskussion gefallen sind. Ich denke, es ist klar: Der Schwerpunkt liegt bei der Unternehmenssteuerrechtsreform. Wir wollen ein attraktives, international kompatibles und den europarechtlichen Vorgaben entsprechendes Steuerrecht schaffen. Die Vorteile, die sich hier für die Unternehmen neu ergeben, wurden in der Fraktionserklärung der VU bereits aufgeführt. Ich möchte darauf nicht mehr eingehen.
Ich möchte aber auf einen Punkt des Abg. Pepo Frick eingehen, und zwar auf die Frage, ob wir uns leisten können, die Erbanfalls-, Nachlass- und Schenkungssteuern abzuschaffen: Ich denke, die Regierung hat bereits in der Zusammenfassung des Bericht und Antrages aufgezeigt, dass es eben hier erstens um den Grundsatz der einmaligen Besteuerung des Markteinkommens geht und zweitens diese Abschaffung eben auch im Zusammenhang steht mit der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Begünstigten bei vermögensverwaltenden juristischen Personen und Vermögenswidmungen. Ich begrüsse die Abschaffung dieser Steuern und ich denke, auch hier geht es um Steuerwettbewerb. Einige umliegende Staaten und auch Kantone haben diese Steuern abgeschafft, und ich bin der Auffassung, dass auch Liechtenstein gut beraten ist, diese Steuern abzuschaffen.
Dann möchte ich auf den Punkt des Abg. Hubert Lampert bezüglich der Finanzierung der Mindestertragssteuer über den Zukunftsfonds eingehen: Das kann für mich keine Lösung sein. Wir werden diese Mindestertragssteuer sicherlich noch beim Art. 62 ff. diskutieren. Ich sehe es nicht, dass wir hier auf den Zukunftsfonds zurückgreifen.
Dann noch ein Punkt, obwohl die natürlichen Personen hier nicht im Vordergrund stehen: Ich begrüsse es, wie wir bereits in der Fraktionserklärung ausgeführt haben, dass es keine Änderung bezüglich der Bewertung und Besteuerung von Liegenschaften zur bisherigen Praxis gibt, und auch dass die Mieteinnahmen bei den natürlichen Personen über die Vermögenserträge bzw. über die Vermögenssteuer und nicht auf Seiten der Erwerbssteuer erfasst werden.
Wir werden heute sicherlich noch eine spannende Diskussion haben. Für mich ist es wichtig, dass wir hier am Schluss der Debatte eine gewisse Rechtssicherheit auch für den Markt haben, was nun künftig gilt, und die Diskussion nicht völlig in gegensätzliche Richtungen läuft. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Eine Totalrevision des Steuergesetzes scheint unerlässlich zu sein, speziell wenn man sich die Grafik auf Seite 24 des vorliegenden Berichts und Antrages betrachtet.
Die Grafik zeigt den internationalen Vergleich der Körperschafts- und Ertragssteuersätze auf. Diese Steuersätze schwanken zwischen gut 10% in Bulgarien bis zu 35% in Malta. Liechtenstein hat gemäss dieser Grafik aktuell einen Körperschafts- und Ertragssteuersatz von gut 20% und soll nach dieser Totalrevision einen Satz von 12,5% haben - in der Summe eine erhebliche Reduktion von 40%. In diesem internationalen Wettbewerb dürfte eine Totalrevision unerlässlich sein. Nichtsdestotrotz birgt sie die Gefahr eines «Race to the bottom» bzw. eines Wettlaufs bis zum Abgrund. Entsprechend möchte ich die Regierung fragen, wie sie dieses Risiko eines «Race to the bottom» bewertet bzw. wie sie die Gefahr einschätzt, dass andere Staaten ebenfalls demnächst die Steuern senken und Liechtenstein somit bereits innert Kürze diese Totalrevision wiederum einer entsprechenden Revision unterziehen wird müssen, um im internationalen Wettkampf mithalten zu können.
Im Weiteren führt die Regierung auf Seite 21 unter anderem aus, dass das vorliegende Steuerreformkonzept leistungsfähig genug sei, um eine ausreichende Finanzierung des Staates und der Gemeinden sicherzustellen und die Position Liechtensteins im internationalen Steuerwettbewerb nachhaltig zu stärken. Hierzu möchte ich die Regierung fragen, anhand welcher Parameter sie davon ausgeht, dass das vorliegende Steuerreformkonzept eine ausreichende Finanzierung des Staates, aber auch der Gemeinden sicherstellt.
Eine nächste Frage ergibt sich zur Übergangslösung im Bereich der Couponsteuern: Die Regierung schreibt bereits in der Zusammenfassung, dass dank dieser Übergangslösung in den Jahren 2011 und 2012 mit einmaligen Mehreinnahmen von CHF 66 Mio. bzw. CHF 54 Mio. zu rechnen sei. Die Regierung verweist dann auf Seite 55 auf Couponsteuereinnahmen auf Altreserven im Jahr 2011 und 2012 von jeweils CHF 56 Mio. Diese Berechnung beruht auf der Vorgabe, dass Altreserven in den Jahren 2011 und 2012 mit 2% statt den bis jetzt üblichen 4% versteuert werden müssen. Es soll ein Anreiz gegeben werden, die Couponsteuer auf Altreserven in den Jahren 2011 und 2012 zu einem um 50% reduzierten Couponsteuersatz zu bezahlen. Somit rechnet die Regierung für die Jahre 2011 und 2012 total mit Couponsteuereinnahmen, welche auf Altreserven bezahlt werden, im Umfang von CHF 112 Mio. Anhand dieser Zahlen möchte ich die Regierung fragen, inwiefern es sich ein Staatshaushalt mit einem prognostizierten Defizit von CHF 160 Mio. pro Jahr leisten kann, zwar kurzfristig diese CHF 112 Mio. in den Jahren 2011 und 2012 einzunehmen, aber dafür mittel- bis langfristig auf zusätzliche in etwa CHF 112 Mio. zu verzichten.
Eine weitere Frage stellt sich zu den Diagrammen auf den Seiten 32 und 33: Auf diesen drei Diagrammen sieht man die Grenz- und Durchschnittssteuersätze für verheiratete, alleinstehende und allein erziehende Personen. Die Diagramme zeigen jeweils den Durchschnittssteuersatz gemäss dem geltenden Gesetz sowie den Durchschnittssteuersatz und den Grenzsteuersatz gemäss der vorliegenden Reform. Wenn man sich den Grenzsteuersatz gemäss dem neuen 7-Stufen-Tarif betrachtet, so möchte ich die Regierung fragen, inwiefern im Bereich dieser 7 Stufen nicht für den einzelnen Steuerpflichtigen eine extreme Zunahme von einer Stufe zur andern erfolgen wird. Konkret frage ich mich, inwiefern mit einem Tarif, welcher wesentlich mehr Stufen enthalten würde, die Kurve eines Durchschnittssteuersatzes wesentlich besser nachgebildet werden könnte als lediglich mit 7 Stufen. Ist es denn nicht so, dass ein Kreis unendlich viele Ecken hat? Wie sollte es dann funktionieren, eine Kurve lediglich mit 7 Stufen nachzubilden, ohne erhebliche Sprünge von einer Stufe zur anderen zu produzieren?
Im Weiteren frage ich mich, wie viele Kinder bei den Diagrammen der allein erziehenden Person und dem verheirateten Ehepaar in die Berechnung eingeflossen sind. Oder ist es etwa so, dass Kinder für diese Berechnung der Diagramme nicht relevant sind? Diese Frage möchte ich übrigens auch zu den Beilagen 2a und 2c im Anhang stellen. Hier sind Berechnungsbeispiele für Verheiratete ohne Kinder und Alleinerziehende dargestellt. Bei der Beilage 2c würde mich interessieren, wie viele Kinder bei dieser allein erziehenden Person in die Berechnung eingeflossen sind, und ganz generell möchte ich die Regierung fragen, wieso nicht auch Berechnungsbeispiele für verheiratete Personen mit Kindern in der Beilage aufgeführt werden.
Persönlich möchte ich der Regierung ans Herz legen, zumindest bis zur 2. Lesung entsprechende Beispiele aufzuzeigen, sofern es keine plausible Begründung gibt, wieso es keine Beispiele mit Kindern braucht.
Die nächsten Fragen ergeben sich zu den Tabellen auf den Seiten 34 und 35: Hier wird in 4 Tabellen die Steuerbelastung vor und nach der Reform für Verheiratete ohne Kinder, Verheiratete mit zwei Kindern, Alleinstehende und Alleinerziehende mit zwei Kindern aufgezeigt. Zu dieser Tabelle betreffend Verheiratete ohne Kinder ist mir aufgefallen, dass bei einem Bruttoerwerb ab CHF 100'000 bis CHF 200'000 die Entlastung mit dieser Reform zwischen 0,4 bis 0,9% beträgt. Hingegen beträgt die Entlastung für Bruttoerwerbe von CHF 80'000 oder ab einem Bruttoerwerb von CHF 250'000 zwischen 1 bis 1,1%. Hier möchte ich die Regierung fragen, wieso bei Bruttoerwerben von CHF 100'000 bis CHF 200'000 nicht auch eine Entlastung von 1 bis 1,1% erfolgen soll. Dass die Entlastung unter einem Erwerb von CHF 100'000 grösser ist, kann ich nachvollziehen und auch unterstützen. Aber wieso sollte dieselbe Entlastung erst wieder ab einem Bruttoerwerb von CHF 250'000 gewährt werden und dazwischen nicht? Wie sieht es hier mit der Gleichbehandlung aus?
Die nächste Frage ergibt sich zu der Tabelle betreffend verheiratete Personen mit zwei Kindern. Diese Frage geht im Prinzip in die gleiche Richtung wie die vorangegangene und zeigt nach meinem Dafürhalten eben auch hier eine entsprechende Ungleichbehandlung auf: Die Entlastung für Bruttoerwerbe von CHF 80'000 sowie von CHF 150'000 bis CHF 200'000 beträgt 0,6 bis 0,3%. Die Entlastung für Bruttoerwerbe von CHF 100'000 und ab CHF 250'000 hingegen beträgt 0,9 bis 1%. Auch hier möchte ich die Regierung fragen, wieso für Bruttoerwerbe von CHF 80'000 sowie von CHF 150'000 bis CHF 200'000 nicht auch eine Entlastung von 0,9 bis 1% erfolgen soll bzw. kann. Dass die Entlastung für einen Bruttoerwerb von CHF 100'000 grösser ist, kann ich nachvollziehen und auch unterstützen, aber wieso sollte dieselbe Entlastung erst wieder ab einem Bruttoerwerb von CHF 250'000 gewährt werden und dazwischen nicht? Wie sieht es auch in diesem Fall mit der Gleichbehandlung aus?
Das Gleiche gilt im Prinzip auch für die nächste Tabelle betreffend Alleinerziehende mit zwei Kindern. Auch hier ist nach meinem Dafürhalten eine Ungleichbehandlung erkennbar.
Eine weitere Frage ergibt sich zur Änderung der Grundstücksgewinnsteuer. Diese Frage wurde bereits vom Abg. Pepo Frick in den Raum gestellt. Hier führt die Regierung auf der Seite 39 aus, dass bei der Steuerbemessung neu darauf verzichtet werden soll, auf die Haltedauer abzustellen: Hierzu ergibt sich nach meiner Ansicht die Frage, inwiefern durch eine solche Massnahme - sprich den Verzicht auf das Abstellen auf eine Haltedauer - vermehrt mit Bodenspekulationen gerechnet werden muss und welche Konsequenzen dies auf die Bodenpreise hätte. Auf der Seite 55 werden die finanziellen Auswirkungen der gesamten Steuerreform in der Tabelle dargestellt. In dieser Tabelle ist unter anderem nachzulesen, dass in den Rechnungsjahren 2012 bis 2014 eine Erhöhung des Finanzausgleiches zugunsten der Gemeinden im Umfang von -7 bis -8 Mio. erfolgen soll. Zu diesen -7 bis -8 Mio. möchte ich die Regierung fragen, inwiefern es sich dabei um eine Erhöhung des Finanzausgleichs an die Gemeinden handelt und nicht um eine Reduktion. Im Weiteren wird ja bei der Sanierung des Staatshaushaltes ein Beitrag der Gemeinden im Umfang von CHF 50 Mio. gefordert. In diesem Zusammenhang würde eine Erhöhung der Finanzzuweisungen weniger ins Bild betreffend die Sanierung des Staatshaushaltes passen. Wie erklärt sich die Regierung diesen Zusammenhang? Des Weiteren ist es von Interesse zu wissen, sollte es sich effektiv um eine Erhöhung des Finanzausgleichs handeln, welche Gemeinden im welchem Umfang davon profitieren.
Die nächste Frage - und dies scheint mir aus meiner Sicht die zentrale Frage betreffend die Gleichbehandlung im Land zu sein - ist: Welchen Einfluss hat die vorliegende Steuerreform auf den Finanzausgleich an die Gemeinden bzw. den Sanierungsanteil der Gemeinden im Umfang von CHF 50 Mio. an die Sanierung des Staatshaushaltes? Leider habe ich auf den vorliegenden 436 Seiten keine Aussagen zu diesem zentralen Punkt gefunden. Persönlich bin ich mehr als erstaunt, dass im Rahmen der Vernehmlassung, gerade auch von den Gemeinden, welche am Finanzausgleich beteiligt sind, keine entsprechenden Vernehmlassungsstellungnahmen eingereicht wurden.
Was wird denn wohl passieren, wenn der Staat diese CHF 50 Mio. bei den Gemeinden effektiv einsparen will bzw. einsparen muss? Die Gemeinden werden über massiv weniger Einnahmen verfügen und entsprechend die Gemeindesteuerzuschläge erhöhen. Diese Erhöhung wird die Steuerzahler wesentlich mehr belasten, als dies diese Steuerreform an Entlastung bewirkt. Aktuell verfügen 7 der 11 Gemeinden über einen Gemeindesteuerzuschlag von 150%. Sollten diese 7 Gemeinden zum Beispiel den Gemeindesteuerzuschlag auf 250% erhöhen, so würde dies eine erhebliche Mehrbelastung sowohl für die natürlichen wie auch für die juristischen Personen bedeuten. Entsprechend möchte ich die Regierung fragen, wieso zu diesem zentralen Sachverhalt keine Ausführungen in diesem Bericht und Antrag zu finden sind.
In diesem Herbst wird der Landtag die Finanzzuweisungen für die Jahre 2012 bis und mit 2015 festlegen müssen. Spätestens in diesem Zeitpunkt sollte der Landtag doch wissen, welche Konsequenzen diese Reform auf die zukünftigen Finanzzuweisungen hat. Konkret frage ich mich effektiv - wie ich dies bereits in den Jahren 2003 und 2005 nicht nur hinterfragt, sondern auch mit konkreten Anträgen untermauert habe -, ob das Land nicht im Rahmen dieser Totalrevision zu gewissen Mehreinnahmen kommen könnte, welche dann eben beim CHF 50 Mio.-Sparanteil der Gemeinden an die Sanierung des Staatshaushaltes in Abzug gebracht werden könnten. Mit dieser Massnahme würden wir die Gleichbehandlung im Land unterstützen, indem das Land zu Mehreinnahmen im Rahmen dieser Steuergesetzesrevision kommen würde und somit keine CHF 50 Mio. mehr bei den Gemeinden einsparen müsste. Mit dieser Vorgehensweise wäre dann eben auch eher sichergestellt, dass die Gemeindesteuersätze in etwa gleich wären und es sich nicht nur wenige Gemeinden leisten könnten, tiefere Gemeindesteuersätze zu haben.
Im Jahr 2003 haben übrigens sieben Abgeordnete und im Jahr 2005 zehn Abgeordnete solchen Anträgen meinerseits zugestimmt. Ich bin jedoch nach wie vor davon überzeugt, dass diese Anträge im Sinne einer Mehrheit der Gemeinden und des Landes gewesen wären bzw. immer noch sind. Nach meiner Ansicht sollte die Regierung in diesem Punkt bis zur 2. Lesung reagieren, um die Gleichbehandlung im Land eher sicherzustellen. Ob ich persönlich Anträge einbringen werde, kann ich noch nicht sagen, da mich die Erfahrungen aus der Vergangenheit - konkret aus den Jahren 2003 und 2005 - nach wie vor mehr demotivieren als motivieren. Man kann dies als eher nachtragend bezeichnen - ich bezeichne es als konsequent, da gewisse Damen und Herren erst zu Handlungen bereit sind, wenn die Fakten mehr als deutlich auf dem Tisch liegen.
So, das wären die ersten Fragen bzw. die einleitenden Fragen zu diesem Bericht, die restlichen werde ich dann im Rahmen der 1. Lesung einbringen. Entsprechend bin ich zwar für Eintreten auf diese Vorlage, werde jedoch - sollten die Antworten auf meine Fragen nicht nachvollziehbar sein - einigen Artikeln bzw. der gesamten Totalrevision meine Zustimmung nicht erteilen. Dies speziell unter der Prämisse der Gleichbehandlung im Land.Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren, guten Morgen. Ich glaube, die Vorlage und der Inhalt der Vorlage wurde jetzt ziemlich ausführlich gewürdigt und ich glaube, dass Eintreten unumstritten sein wird.
Ich möchte nur auf einen Punkt eingehen, der mich ein bisschen gestört hat, und er kam vom Abg. Wendelin Lampert. Da möchte ich dem Herrn Abg. Lampert vielleicht auch noch eine kleine Englisch-Lektion erteilen: «Race to the bottom» bedeutet keineswegs «Rennen in den Abgrund», es heisst vielleicht «Rennen in die Tiefe». Das können Sie vielleicht beim Tauchen benützen oder wenn Sie vom Triesenberg mit dem Auto nach Vaduz fahren. Da können Sie, wenn Sie zu schnell fahren, von einem «Race to the bottom» sprechen. Aber im Zusammenhang mit der Steuervorlage zu suggerieren, dass wir uns als Land jetzt irgendwie in ein Rennen begeben, das uns in den Abgrund stürzen könnte, indem wir die Steuern attraktiv gestalten, kann ich mir einfach nicht vorstellen. Da habe ich es mit Ihrem Kollegen Manfred Batliner: So wenig wie nötig, so viel wie möglich.
Herr Kollege Lampert, wenn Sie sehen, wie gewisse EU-Staaten durch die globale Finanzkrise durch selbst gemachte Krisen, durch immense Staatsverschuldungen gebeutelt werden, und wenn wir sehen, wie gewisse Länder praktisch vor dem - ja, da kann man jetzt sagen - vor dem finanziellen Abgrund stehen - ich darf da vielleicht Griechenland erwähnen, es gibt auch noch andere Länder - also in diesen Topf möchte ich jetzt Liechtenstein nicht gesteckt haben. Also den Vergleich lasse ich nicht gelten, und wenn Sie suggerieren möchten, dass jetzt diese Länder ihre Steuern senken werden, da haben Sie vielleicht die Antwort von Seiten Deutschlands schon bekommen. Also die von der FDP propagierten Steuersenkungen wird es leider nicht geben, obwohl, vielleicht wäre das ja eine Lösung, aber dafür stehen die Zeichen politisch wohl sehr schlecht.
Also ich glaube, Liechtenstein und unsere Regierung handeln aus einer Position der Stärke, und wenn wir jetzt diese Stärke nicht nützen - wir haben keine immensen Staatsverschuldungen. Wir haben aber jedoch - und das werde ich im Juni auch ganz klar mittragen - wir haben zu kämpfen, dass wir das strukturelle Defizit herunterbringen und dass wir das nicht erhöhen. Da bin ich wohl Ihrer Meinung. Aber jedenfalls glaube ich ganz stark, dass diese Steuerreform sehr notwendig ist, und ich glaube, wir handeln hier wirklich aus einer Position der Stärke, und ich glaube, das ist zukunftsfähig, was wir machen, und zukunftstragend. Das ist auch - wie es der Kollege Christian Batliner gesagt hat - wir investieren in die Zukunft. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die gegenständliche Vorlage ist grundsätzlich zu begrüssen. Da meine Vorrednerinnen und Vorredner bereits einige positive Aspekte aufgezeigt haben, möchte ich darauf hinweisen, dass trotz Einbindung der Verbände und einiger detaillierter Stellungnahmen im Vernehmlassungsprozess noch einige Problemfelder bestehen.
So wurden beispielsweise einige für den Finanzplatz als wesentlich eingestufte Änderungsvorschläge, welche von Vernehmlassungsteilnehmern angebracht wurden, mit zum Teil inhaltslosen Argumenten vom Tisch gefegt. Insbesondere die Besteuerung ausländischer Gesellschaften, welche im Inland von Berufstreuhändern verwaltet werden, wird aufgrund der Verwendung des Anknüpfungspunktes «Ort der tatsächlichen Verwaltung» in seiner vorliegenden Definition kritisiert.
Weiter wird die viel zu enge und über europarechtliche Vorgaben in mehrfacher Weise hinausgehende Definition von Privatvermögensstrukturen in Art. 64 kritisiert. Gerade diese Mängel der Vorlage, welche vor der Verabschiedung des Bericht und Antrags detailliert und fundiert aufgezeigt wurden, werden nach Auffassung von betroffenen Marktteilnehmern zu einer unnötigen Erschwerung der Verwaltung von hochwertigen, steuergeplanten Treuhandmandaten in Liechtenstein führen, ohne dass es hierfür eine europarechtliche Verpflichtung gäbe.
Gerade im Hinblick auf die geforderte Neuorientierung des Finanzplatzes in Richtung steuerlich geplanter Mandate und damit eine Weissgeldstrategie ist es unerklärlich, wieso freiwillig solche unnötig einschrän-kenden Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Im Einzelnen werde ich hierzu bei den entsprechenden Artikeln Stellung nehmen.
Zu kritisieren sind auch die scheinbar von der aktuellen finanziellen Schieflage des Landes getriebenen Begehrlichkeiten der Regierung, und dort wohl des Finanzministers, welche sich in teilweise massiven Erhöhungen der in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Steuerlasten manifestieren. Beispielsweise denke ich hier an die massive Erhöhung der Mindestertragssteuer in Art. 62 Abs. 2 von CHF 1'200 in der Vernehmlassungsvorlage auf CHF 1'800 im Bericht und Antrag, und weiter an die Erhöhung des Sollertrages von 3% in der Vernehmlassungsvorlage auf 4% im Bericht und Antrag. Hier möchte ich von der Regierung wissen, wie sie diese markanten Änderungen im Einzelnen begründet, insbesondere die Erhöhung der Mindestertragssteuer auf beinahe das Doppelte der heutigen Mindeststeuer für Sitzgesellschaften.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es fragwürdig, Steuern zu erhöhen, da dies kontraproduktiv und auf die Wirtschaft lähmend wirkt. Die Regierung soll dementsprechend die gegenüber der Vernehmlassungsvorlage vorgenommenen Steuererhöhungen auf die 2. Lesung hin rückgängig machen. Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 48/2010 soll die geltende Steuerrechtsordnung unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Entwicklungen so modernisiert werden, damit Liechtenstein auch in Zukunft über ein national wie international attraktives Steuersystem verfügt. Gerade in der heutigen Zeit - ich erinnere an dieser Stelle an die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise - sind wir in Liechtenstein mehr denn je auf ein für In- wie Ausländer attraktives Steuergesetz angewiesen, um unseren Wirtschafts- und Finanzplatz auch in Zukunft positiv positionieren zu können.
Mit dem Vernehmlassungsbericht, welcher im Januar 2009 durch Alt-Regierungschef Otmar Hasler der Öffentlichkeit vorgelegt worden ist und nun von Regierungschef Klaus Tschütscher nach Einarbeitung diverser Stellungnahmen zum Bericht vorgelegt wurde, stelle ich fest, dass eine Gesetzesvorlage heute zur Diskussion steht, welche den Zielsetzungen der Vernehmlassung mehrheitlich entspricht. Ohne hier auf alle Erleichterungen für die natürlichen und juristischen Personen einzugehen - dies ist bereits durch verschiedene Vorredner erfolgt -, möchte ich aus meiner Sicht klarstellen, dass zu verschiedenen Artikeln Diskussions- und Verbesserungsbedarf besteht, um hier eine allgemeine Unsicherheit zu beseitigen bzw. höhere Rechtssicherheit zu erhalten. Solchen Anpassungsbedarf erkenne ich bei folgenden Artikeln: - in Art. 4, was die Steuerbefreiung von gemeinnützigen Stiftungen betrifft;
- in Art. 6, 16 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 3e in Bezug auf die von der AHV-Praxis bei der Besteuerung von VR-Honoraren. Hier hoffe, ich, dass die Regierung bis zur 2. Lesung Klarheit mit der AHV erzielen kann.
- in Art. 13 - dies betrifft die Eingangsbesteuerung: Der vorgeschlagene Besteuerungssatz von 2,5% bzw. 7,5% - unter Berücksichtigung eines Gemeindesteuerzuschlages von 200% - ist für mich zu hoch.
- in Art. 38 - hier geht es um die Anlagekosten bei Immobilien: Hier plädiere ich, dass die ursprünglichen Gestehungskosten im ersten bis dritten Verwandtschaftsgrad angerechnet werden können und dies im Gesetzestext auch aufgenommen wird. Dies entspricht eigentlich auch der heutigen Praxis.
- in Art. 62 Abs. 3, was die Mindeststeuer betrifft. Kollege Wenaweser hat sehr eindrücklich bereits darauf hingewiesen. Auch für mich ist diese Erhöhung zu hoch und wir erhalten hier eine zusätzliche Verschlechterung der Rahmenbedingungen im internationalen Vergleich.
- bei Art. 64, Privatvermögensstrukturen: Hier scheint mir eine offenere Formulierung angebracht zu sein.
- Art. 86: Der Umgang mit besonders schützenswerten Daten wird hier noch zu diskutieren sein.
- Art. 138 - der Versuch der Steuerhinterziehung und
- Art. 139 - insbesondere, was die Beteiligten betrifft. Dieser Absatz ist in dieser Form aus meiner Sicht nicht akzeptabel.
Ich bin überzeugt, dass aufgrund von sachlichen Diskussionen und Anregungen an die Regierung für die 2. Lesung noch verschiedenste Anpassungen im Sinne eines modernen und attraktiven Steuersystems möglich sind. In diesem Sinne spreche auch ich mich für Eintreten auf den Bericht aus. Danke.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wurde persönlich angesprochen vom Abg. Harry Quaderer. Also Ihre Englisch-Kenntnisse anerkenne ich natürlich, aber ansonsten denke ich mir, haben Sie mein Eingangsstatement eher miss-interpretiert, denn ich habe auf die Seite 24 verwiesen. Ich habe dann auch gesagt: Wir befinden uns hier in einem internationalen Wettkampf. Ich sehe durchaus auch die positiven Aspekte dieses internationalen Wettkampfs, wie es treffend der Abg. Manfred Batliner ausgeführt hat, aber ich habe eben auch kritische Fragen gestellt: Wohin führt dieser Weg?
Aber wie gesagt, ich anerkenne diesen Wettbewerb, dem wir uns stellen müssen, und ich denke mir, der Abg. Günther Kranz hat dann treffend auf die Seite 15 verwiesen betreffend die Fiskalquote. Hier wird noch eine Fiskalquote von 22,8% im Vergleich zur Schweiz von 29,6% erwähnt. Ich wollte es eigentlich in meinem Votum auch noch ausführen, aber ich denke mir, das Votum war sonst schon lang genug. Wir sehen ja durchaus, dass wir schon recht attraktiv sind, aber wie gesagt, die Seite 24 zeigt halt eben das Bild auf, dass wir noch effizienter werden müssen. Ich denke mir, dieser Steuerwettbewerb, der hat durchaus positive Aspekte, aber ich denke, man darf hier schon noch kritische Fragen stellen, und ich bin gespannt, wie es der Herr Regierungschef sieht - mitunter einfach dieses Risiko, dass es dazu führen wird, dass auch benachbarte Kantone sich ebenfalls diesem Wettbewerb stellen, wie wir auch. Das ist auch ihr Recht, sie werden mitunter dann auch versuchen, Effizienzsteigerungen zu erreichen, um diese Steuerbelastung zu reduzieren, und dann wären wir dann einfach wieder am Drücker. Aber ich bin dann gespannt, was die Regierung zu diesem, mitunter aus meiner Sicht hier aufgezeigten Problem sagt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Da es aus dem Plenum zur Zeit keine Wortmeldungen gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Lassen Sie mich zunächst auch ein paar wenige Ausführungen aus meiner Sicht, aus Sicht der Regierung hier darlegen und dann auf die einzelnen Punkte auch eingehen, wobei ich jetzt schon sagen darf, Herr Abg. Wendelin Lampert: Ich bin kein wanderndes Statistiklexikon. Auf Ihre tabellarischen Fragen werden wir dann in der 2. Lesung entsprechend Rücksicht nehmen. Ich glaube, das ist auch im Interesse des Plenums, dass wir uns nicht über Tabellen hier auch längere Zeit dann unterhalten werden. Aber selbstverständlich werden Sie die zugestellt erhalten - keine Frage.
Ich möchte mich auch bei allen Abgeordneten ganz herzlich bedanken für ihre Voten, für ihre sehr konstruktiven Voten, und selbstverständlich werden wir auch Anregungen und Diskussionspunkte gerne entgegennehmen und diese bis zur 2. Lesung auch entsprechend wiederum neu überlegen.
Ich möchte, wie gesagt, ein paar grundsätzliche Gedanken zur Einführung eines neuen Steuerrechts voranstellen, weil das sowohl gesellschaftspolitisch wie auch wirtschafts- und finanzpolitisch für die Zukunftsgestaltung des Landes, wie es auch bei vielen Votanten zum Ausdruck gekommen ist, von sehr sehr grosser Relevanz ist.
Aufgrund der Konzeption schafft das neue Steuerrecht, insbesondere für den Staat und für die Bevölkerung insgesamt, aber auch für den Wirtschafts- und Finanzplatz eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung unserer Aussenbeziehungen und ich hoffe, dass diese Reform - und das glaube ich auch erkannt zu haben - wirklich weitsichtig angelegt ist und auch eine tragfähige Grundlage dafür bieten kann. Sie wissen - und das möchte ich auch nochmals betonen, weil das meines Erachtens auch für die Zuhörerinnen und Zuhörer wichtig ist -, dass die Steuerreform schon seit Längerem vorbereitet worden ist und dass die Notwendigkeit dafür auch schon seit Längerem erkannt worden ist und dass es wichtig ist, auch zu erkennen, dass das heutige Steuergesetz eben 40 Jahre alt ist, und vor 40 Jahren war unser Staat ein ganz anderer Staat, und wir haben uns in den letzten 40 Jahren damit beholfen, möglichst vieles in der Praxis zu erledigen und in dieses Gesetz hineinzupacken. Ich glaube, es ist jetzt wirklich der Zeitpunkt gekommen, dass wir hier eine Reform miteinander durchführen. Es sind ja nicht 40, es sind ja eher bald 50 Jahre, die wir hier mit diesem Gesetz jetzt leben mussten, und ich denke auch, dass gerade die letzten zwei/drei Jahre und die vergangenen Monate grosse Anforderungen an ein neues Steuersystem auch stellen und dass hier auch andere Staaten sehr stark gefordert worden sind, und dass hier einige Wahlversprechen auch im Ausland wohl nicht gehalten werden können, dass man mit grossen Steuersenkungen hier noch Geschäft anziehen kann. Ich habe deshalb auch nicht die grossen Bedenken, dass es hier zu einem absoluten «Race to the bottom» kommt. Ich denke, jeder nationale Steuergesetzgeber muss sein Steuergesetz selber definieren, und ich glaube, dass wir hier, insbesondere bei der Unternehmenssteuerreform, mit einer ausgewogenen Grundlage bei der Besteuerungsgrundlage, bei den Bemessungsgrundlagen und mit einem attraktiven Steuersatz von 12,5% meines Erachtens ein gutes Zusammenspiel gefunden haben.
Das Stichwort Standortwettbewerb ist mehrfach gefallen. Ja, das ist auch das Ziel der Regierung, hier für den Standortwettbewerb ein konkurrenzfähiges Steuerrecht zu schaffen, und diesem Anspruch wollen wir mit dieser Vorlage auch gerecht werden. Wir dürfen aber auch nicht vergessen - das ist beim Abg. Manfred Batliner sehr gut zum Ausdruck gekommen -, dass wir unter Beobachtung der ESA stehen mit mittlerweile drei Verfahren; zum einen im Verfahren wegen staatlicher Beihilfe - ganz konkret im Verfahren wegen der Besteuerung der Captives. Das ist das Verfahren, das am weitesten fortgeschritten ist. Da hatten wir schon eine Entscheidung und wir haben hier jetzt Nichtigkeitsklage erhoben und werden diese auch in den kommenden Wochen in Brüssel vertreten. Dann läuft ein Verfahren bezüglich der Anlagegesellschaften. Da erwarten wir eine Entscheidung im September, und es ist schliesslich das Verfahren bezüglich der Besteuerungsgrundlage zu den Besonderen Gesellschaftssteuern der Sitz- und Holdinggesellschaften momentan auf Ruhen gestellt, weil wir angekündigt haben und mit der ESA auch mehrfach diskutiert haben, dass die Steuergesetzreform hier eine europakompatible Ausgestaltung nun ermöglichen soll. Dass dieses Verfahren auch weiterhin ruhend gestellt ist, ist die Voraussetzung, dass wir die Reform in diesem Jahr eben zum erfolgreichen Abschluss bringen können.
All dies und diese wesentlichen Gründe - und da gäbe es noch mehr - hat bereits die Vorgängerregierung dazu veranlasst, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche aus Praktikern und Wissenschaftlern zusammengesetzt war, und hier eine Totalrevision des Steuergesetzes anzustreben. Der erste Schritt zur Erarbeitung einer Totalrevision war die Erarbeitung einer «Tax roadmap». Diese «Tax roadmap» - einige können sich wahrscheinlich daran erinnern - wurde auch öffentlich vorgestellt, und zwar im Februar 2007. An die darin enthaltenen auch politischen Grundsätze hat sich die Vorgänger-Regierung gehalten und daran hat sich auch in grosser Kontinuität selbstverständlich die jetzige Regierung gehalten. Ich halte es da mit allen, die dazu gesprochen haben. Ich glaube, Kontinuität und Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit, das ist etwas ganz Entscheidendes in diesem Punkt.
Die Arbeitsgruppe hat dann unter Einbezug der Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände in vielen - ich glaube mich an die Zahl von über 70 intensiven Arbeitssitzungen zu erinnern - eine Vorlage erarbeitet, die dann im Januar 2009 in die Vernehmlassung geschickt worden ist und die Vernehmlassung der Wichtigkeit der Vorlage entsprechend auch nicht nur drei Monate, sondern eben sechs Monate gedauert hat.
Ich denke auch, dass die Anzahl der Vernehmlassungsteilnehmer es sehr deutlich macht, dass das Interesse an dieser Reform sehr sehr gross ist und zudem auch von einem breiten Kreis der Vernehmlassungsteilnehmer diese Reform unterstützt und begrüsst wird.
Im Zuge der Vernehmlassung wurden verschiedene Themen aufgegriffen. Die Regierung hat sich nach bestem Wissen zusammen mit der Arbeitsgruppe bemüht, diese Fragen zu klären und auch zu diskutieren und in diesen Bericht und Antrag einfliessen zu lassen. Zudem hat sich das Umfeld in den letzten Monaten ja verändert. Sie wissen auch, wir haben eine Liechtenstein-Erklärung abgegeben. Auch diese Aspekte müssen hier zum Tragen kommen. Wie es auch zum Ausdruck gekommen ist - und dafür bin ich auch sehr froh und dankbar -, dass die Regierung hier die notwendige Unterstützung erhält zum weiteren Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen. Ich habe aber auch gesagt, das braucht auch Zeit, das ist nicht einfach von heute auf morgen zu erledigen. Aber wir sind auch hier bemüht, dieses Doppelbesteuerungsabkommensnetz für Liechtenstein entsprechend auszubauen.
Zum andern hat die Wirtschaftskrise auch uns getroffen. Die Finanzplatzkrise kam dazu, und dies hat nachhaltige Auswirkungen auch auf unseren Staatshaushalt. Das haben wir schon mehrfach auch miteinander diskutiert und das gibt mir auch vielleicht hier schon die Gelegenheit - weil es verschiedene Votanten ja angesprochen haben - wegen dem Massnahmenpaket. Wir hatten heute Morgen Regierungssitzung. Wir haben heute Morgen das entsprechende Paket verabschiedet. Wir werden im Juni-Landtag, also in gut drei Wochen, miteinander darüber diskutieren können. Wir haben ganz konkrete Vorstellungen, wie wir jetzt konkret weit über CHF 100 Mio. dem Landtag vorschlagen, wie wir diese einsparen wollen. Wir werden das morgen an einer Medienkonferenz der Öffentlichkeit dann auch entsprechend vorstellen.
Auf diese beiden Entwicklungen - die internationale Steuerkooperation und auch die Wirtschafts- und Finanzplatzkrise -, auf diese Punkte, wie auch inhaltlicher Natur, musste eingegangen werden. Zudem - und das war vielleicht ein kleiner Schönheitsfehler der Vernehmlassungsvorlage - waren die Auswirkungen auf den Finanzausgleich und die Finanzbeziehungen mit den Gemeinden nicht explizit im Vernehmlassungsbericht ausgeführt, und vielleicht haben deshalb die Gemeinden sich zu diesem Thema auch nicht gemeldet. Ich kann Ihnen auch sagen, warum Sie dazu keine Ausführungen in diesem Bericht und Antrag finden, weil das ein separates Thema ist, die Finanzbeziehungen zwischen Land und Gemeinden dann spätestens im Herbst miteinander zu regeln, und dies nicht mit dieser Vorlage vermischt werden soll. Aber die Hebel dazu sind klar: Das ist zum einen der K-Faktor des erst kürzlich verabschiedeten Finanzausgleichssystems, das ist die Steuerteilung, die hier auch zum Gegenstand geworden ist, und sicherlich auch die Zuweisung der Grundstücksgewinnsteuer, wo ja die Gemeinden ebenfalls mit partizipieren, und da werden wir auch im Bericht und Antrag, welchen wir im Juni behandeln, auf diese drei Faktoren eingehen und dem Landtag in den nächsten Monaten, spätestens im nächsten Jahr, hier ein entsprechendes Paket vorlegen.
Ja, wir haben uns bekannt, hier CHF 50 Mio. einsparen zu wollen, und wenn Sie die aktuellen Gemeindeergebnisse ansehen, dann ist das keine grosse Übung, diese CHF 50 Mio. einzusparen. Es machen alle Gemeinden noch satte Gewinne, und ich glaube, dass das in sehr sehr guten Diskussionen mit den Gemeinden auch möglich sein wird. Da wird niemand darben, da wird niemand leiden, da wird einfach auf das Mass der Vernunft zurückgekehrt werden.
Vielleicht lässt mir das gerade auch den Raum, auf Seite 53 hinzuweisen, wo wir die finanziellen Auswirkungen dieser Reform unter diesen Prämissen hier sehr transparent ausgewiesen haben. Wir haben ausgewiesen auf Seite 53 in der Tabelle, dass die Auswirkungen der Steuerreform für den Gemeindeanteil CHF 14 Mio. betragen, und dass über den Finanzausgleich, über diese Kompensation, weil damit ja die Steuerkraft der Gemeinden sinkt und das gemäss neuem Finanzausgleich durch das Land auszugleichen ist, wieder CHF 7 Mio. seitens des Landes in diesen Finanzausgleich gegeben werden und damit die Gemeinden aufgrund dieser Reform und dieser Prämissen CHF 7 Mio. zu tragen haben.
Wir haben dann auf Seite 53 unten auch geschrieben, wer dies zu tragen hat. Das sind die Gemeinden Vaduz und Schaan. Vaduz hätte CHF 4 Mio. zu tragen und die Gemeinde Schaan einen Anteil von CHF 2 Mio., und die restlichen Gemeinden müssten das dann halt aufteilen, die eine Million, die hier dann noch im Rest übrig bleibt, und ich glaube, das ist verkraftbar für die Gemeinden Vaduz und Schaan.
Die vorliegende Reform ist eine Reform des Unternehmenssteuerrechts. Das wurde zu Recht auch mehrfach betont, weil hier auch der Handlungsbedarf am dringendsten angezeigt ist. Ich denke, gerade hier ist es entscheidend, dass wir für die Unternehmen, für uns wettbewerbsfähige Standortfaktoren bieten können. Natürlich ist hier - und das wurde angesprochen, einer der wichtigsten Faktoren die Steuerbelastung. Aber die Steuerbelastung, der Steuersatz, ist immer nur das eine, bitte sehen Sie das auch. Es kommt ganz entscheidend auf die Bemessungsgrundlage an. Mir kommt immer wieder dasselbe Beispiel in den Sinn, als ich vor Jahren mir zum ersten Mal nach dem Studium ein Auto leisten wollte, konnte - wie auch immer -, bin ich zum Garagisten gegangen und habe gesagt: «Ja, ein bisschen mehr Prozent hätte ich schon noch gern auf diesen Autokauf», und da hat er gesagt: «Du kannst den Prozentsatz bestimmen, ich bestimme einfach den Preis, die Bemessungsgrundlage». So einfach ist das Zusammenspiel und so einfach ist es auch im Steuerrecht: Es kommt ganz entscheidend darauf an, wie die Bemessungsgrundlage aussieht und der Steuersatz. Der Steuersatz ist eben nur die eine Hälfte der Wahrheit. Wir hoffen, dass wir in diesem Zusammenspiel Eigenkapital-Zinsabzug, Verlustvorträge, Gruppenbesteuerung auf der Bemessungsgrundlage und vieles mehr zusammen mit einem Steuersatz von 12,5% hier meines Erachtens ein sehr gutes System gefunden haben.
Natürlich beinhaltet eine Totalrevision unter Verzahnung der beiden Systeme auch eine Reform der Besteuerung von natürlichen Personen. Diese Reform ist nicht weltbewegend. Das haben wir auch nie behauptet, sondern das wurde in den Grundsätzen schon in der «Tax roadmap» festgelegt, dass wir an und für sich am heute bewährten System festhalten wollen, dass wir aber Erleichterungen schaffen wollen, dass wir vor allem administrative Erleichterungen schaffen wollen, und dass vor allem auch bei der Steuerbelastung da und dort die Ungerechtigkeiten eben herausgenommen werden sollen. Das ist insbesondere heute mit dem Verheiratetenabzug ein sehr sehr ungerechtes System, und da schafft der neue 7-Stufen-Tarif eben doch mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit. In diesem Zusammenhang möchte ich ebenfalls betonen, dass die Besteuerung bei den natürlichen Personen im Resultat für die Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landes nicht viel verändern wird. Im Gegenteil: Sie wird eben von diesen administrativen Erleichterungen profitieren und gleichzeitig diese Schlechterstellung, zum Beispiel diese Schlechterstellung von Verheirateten, wird abgeschafft.
Die Steuerreform baut als zentralen Punkt auf der 3-Säulen-Strategie der Regierung auf. Sie kennen diese: auf der einen Seite die Steuerkooperation, bewusst flankierend, auf der anderen Seite die Dienstleistungsqualität und in der Mitte die Reform, die wir heute noch diskutieren werden, die nationale Steuersouveränität, das nationale Steuergesetz. Die Reform - da muss man immer auch bedenken, mit welchen Grundsätzen man diese Reform umsetzen will. Ich glaube, es muss immer auch unter dem Einbezug der Wirtschaft geschehen, aber die Regierung hat schlussendlich die Gesamtinteressen zu wahren, und deshalb können natürlich per se nicht alle Forderungen der Wirtschaftsverbände - die sich zum Teil auch widersprechen - entsprechend berücksichtigt werden.
Ich möchte auch vielleicht ganz zum Schluss meiner grundsätzlichen Ausführungen noch fast was Philosophisches sagen: Mir wäre auch lieber, die Veränderungen und das Tempo der Veränderungen wären nicht so hoch. Ich glaube, das geht jedem von uns so und es geht auch vielen Leuten in unserem Lande so, dass sie sich auch manchmal unsicher fühlen und sich auch zu Recht unsicher fühlen, und deshalb glaube ich, haben wir in der Politik eine ganz spezielle Aufgabe, diese Unsicherheit ernst zu nehmen und gerade auch in diesem wichtigen Bereich des Steuerrechts wieder Rechtssicherheit zu schaffen. Deshalb glaube ich auch, dass es heute ein wichtiges Signal ist, und das haben Sie schon ausgesendet, dass wir diese Reform miteinander beschliessen wollen und da und dort selbstverständlich auf Diskussionen eintreten und Anregungen auch entsprechend umsetzen wollen. Ich glaube auch, dass wir mit einer solchen Reform die Grundlage schaffen, als Investition - wie es auch gesagt worden ist - die Grundlage für den Erfolg der Zukunft, denn wie hat es einmal auch Bundesrat Villiger gesagt: «Das Land ist ohne die Wirtschaft nichts, aber die Wirtschaft ohne das Land auch nichts», und deshalb müssen wir uns dieses Zusammenspiel eben auch vor Augen halten. Ich glaube, dass wir damit auch die Grundlage schaffen für den sozialen Frieden in unserem Land. Ich glaube, diese Chance - und das freut mich - wollen wir jetzt gemeinsam auch nutzen.
Ich möchte deshalb ganz kurz auf die Fragen eingehen, die ich stante pede hier beantworten kann, und alle anderen Fragen möchte ich dann den Experten weitergeben, um diese dann detailliert auch für die 2. Lesung entsprechend vorzubereiten.
Ich gehe sie in der Reihenfolge durch, wie sie meines Erachtens noch nicht beantwortet worden sind, und möchte gleich aus meiner Sicht auch eine Korrektur eines Begriffes vornehmen, der so nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden soll, weil wir das so noch nie verwendet haben. Das ist aber keine Kritik an den Abgeordneten Hubert Lampert und Stefan Wenaweser, sondern im Gegenteil: Wir reden von einer Strategie der Steuerkonformität und nicht einer Weissgeldstrategie. Weissgeld impliziert gleichzeitig auch etwas anderes. Diese Diktion ist nicht unsere, wir wollen den Weg der Steuerkonformität gehen, und das ist, glaube ich, etwas, auf das wir uns vielleicht auch gemeinsam hier jetzt einigen können.
Dann zur Frage des Abg. Pepo Frick nach dem Referendum: Das kann ich Ihnen nicht beantworten, warum ausgerechnet dieser Verband das Wort «Referendum» in den Mund genommen hat. Ich glaube nicht, dass die Wirtschaftsprüfer von dieser Vorlage so betroffen sind, dass sie von einem Referendum ausgehen wollen. Ich habe es auch nicht so verstanden. Im Übrigen waren sie auch zeitweise in der Arbeitsgruppe vertreten und waren sowieso über die Präsidentenrunde in die Reform immer wieder auch eingebunden. Zudem kam das Wort auch in den Vernehmlassungen eigentlich nie vor, weil ja nicht unüberwindbare Forderungen dort gestellt worden sind.
Hinsichtlich der Kommunikation - die werden wir entsprechend der Diskussion hier im Landtag natürlich nach der Landtagssitzung intensivieren, aber wir wollten sie nicht jetzt über Gebühr strapazieren, sondern wir werden natürlich zielgruppengerecht auch entsprechend informieren müssen, um diese Reform auch bekannt zu machen.
Dann haben Sie - wenn ich das richtig verstanden habe - auch die Mehrwertsteuer kurz angesprochen - degressive Steuern: Hier kann ich einfach sagen, dass wir natürlich hier seit dem Jahre 1995 in einer völkerrechtlichen Verpflichtung mit der Schweiz stehen, dass unser Handlungsspielraum hier eigentlich gleich Null ist und dass wir uns aber trotzdem vor Augen halten müssen auch in diesem Punkt, dass wir uns doch auch hier in einer sehr komfortablen Lage uns befinden. Wir haben einen Mehrwertsteuersatz von heute noch 7,6%, und wenn Sie die umliegenden Staaten ansehen, dann ist der Mindeststeuersatz hier in Europa, glaube ich, von 15% sogar schon erhöht worden, aber mindestens 15%.
Die Frage der Erbschaftssteuer: Das wurde aus den Plenum schon beantwortet. Wir geben die gleiche Antwort wieder und können das im Hinblick auf die 2. Lesung auch noch einmal deutlich ausführen. Das ist systembedingt, dass - ich sage es jetzt pauschal - die Erbschaftssteuern abgeschafft werden, weil es hier um die Einmalbesteuerung des Markteinkommens geht.
Zu den Berechnungen Soll-Ertrag 4%/5% werden wir auch die entsprechenden Berechnungen dann für die 2. Lesung entsprechend darstellen.
Dann zur Couponsteuer: Die Vernehmlassungsvorlage war ja noch ein Stück weit attraktiver, von 1% im ersten Jahr, 2% im zweiten Jahr war damals die Rede. Wir haben uns entschieden, hier auf 2% zu gehen. Ich glaube, es dürfte unbestritten sein, dass steuerfrei gebildete Reserven abzurechnen sind, wenn eine Steuerart aufgehoben wird. Ich glaube, dieser Grundsatz ist klar. Hier ist die Frage - und da ist für uns klar, da wollen wir eine rasche Abrechnung ermöglichen, und deshalb haben wir diese Anreizsituation hier auch geschaffen: Möglichst rasche Abrechnung, um damit auch die entsprechenden Finanzierungslücken zu decken. Da können wir gerne auch Ausführungen machen, was eine Erhöhung um einen weiteren Prozentsatz bedeuten würde. Das werden wir dann entsprechend darstellen.
Dann zum Bereich des unterschiedlichen Interpretationsspielraums: Das kann ich so nicht stehen lassen, weil das Steuergesetz ist ein allgemeines Steuergesetz für das ganze Land. Ob da unterschiedliche Praktiken existieren, das kann ich von hier aus nicht beurteilen. Ich denke, das kann nicht sein. Es besteht bereits heute - ich glaube es ist in Art. 5 oder 4 - die Möglichkeit der Steuerverwaltung, entsprechende Weisungen und Richtlinien zu erlassen, um eine einheitliche Praxis hier auch zu gewährleisten, und ich weiss das aus meiner Zeit, dass wir das damals auch gemacht haben. Im Übrigen gibt es ja Rechtsmittelverfahren, die auch eine einheitliche Praxis überprüfen lassen, und das ist auch nicht ein spezifisch steuerrechtliches Thema, sondern ein Thema, das es immer bei jeder Gesetzesvollziehung gibt, dass man hier über die Rechtsmittelverfahren, wenn man meint, ungleich behandelt zu sein, dies dann auch entsprechend vorbringen kann.
Dann zur Frage der Grundstücksgewinnsteuer: Wir sind der Ansicht, dass allfällige Spekulationen im Sinne der Entscheidungsneutralität nicht über das Steuerrecht zu regeln sind, sondern dass - wenn das der Fall sein sollte -, dass da andere Massnahmen Platz greifen sollten und deshalb die Haltedauer keine Rolle mehr spielen sollte. Das ist aber eine politische Wertungsfrage und da können und werden wir auf die 2. Lesung auch noch einmal Ausführungen dazu machen.
Sie haben dann die Frage gestellt, was ein 8-Stufen-Tarif bedeuten würde. Auch das können wir sicherlich detailliert noch darlegen.
Dann zur Frage der befristeten Selbstanzeige - etwas Ausserordentliches: Das sehe ich ein bisschen anders, das sehe ich in der nationalen Diskussion anders und auch in der internationalen. International lesen wir praktisch überall von befristeten Selbstanzeigemodellen, Amnestien oder wie man das auch immer benennen mag. Bei uns war das übrigens auch nichts Neues. Wenn Sie mir gestatten kurz nachzublicken, war das bereits bei der Schaffung des jetzt noch geltenden Steuergesetzes im Jahre 1962 der Fall. Da gab es auch eine Amnestieregelung in Art. 161. Also bereits der Steuergesetzgeber damals hat an diese Möglichkeit gedacht, und für uns ist es eigentlich aus zwei Gründen jetzt angezeigt, weil wir mit der Liechtenstein-Erklärung die Steuerkonformität eben auch den ausländischen Kunden des hiesigen Platzes anbieten. Dann gibt es für mich keinen Grund, falls es solche Verfehlungen im Inland gegeben haben sollte, dies nicht auch unseren Bürgern anzubieten. Zudem glaube ich, ist die Gelegenheit immer dann gegeben, wenn man von einem Steuerrecht zum nächsten mit einer Totalrevision wechselt.
Bezüglich Steuerhinterziehung/Steuerbetrug: Das ist eine politische Wertungsfrage und wir sehen den Unrechtsgehalt beim Steuerbetrug mit Dokumenten als höher an wie Steuerhinterziehung, und deshalb gab es für die Regierung keinen Grund, an diesen beiden Tatbestandsformen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug etwas zu ändern.
Zum Bereich der Ökologie: Wir sind der Ansicht, dass die direkten Steuern nicht der geeignete Ort sind, um ökologische Aspekte zu berücksichtigen, sondern dass das Formen der indirekten Besteuerung sind. Wir denken zum Beispiel hier an die CO2-Abgabe und andere Umweltabgaben, weil diese einen Lenkungseffekt haben und wir ja mit diesem Gesetz an und für sich den Anspruch haben, eben entscheidungsneutral zu sein und nicht mit den direkten Steuern einen Lenkungseffekt zu erzielen, aber die Regierung ist sicherlich offen, hier auch für ökologische Aspekte entsprechend die Grundlagen zu schaffen. Es gab ja vor längerer Zeit schon einmal eine Vernehmlassung zu einer ökologischen Motorfahrzeugsteuer. Ich glaube, das muss der Weg sein, um die ökologischen Aspekte hier auch berücksichtigen zu können.
Dann zu den Anregungen der Abg. Doris Beck: Die nehmen wir mit. Eine Frage kann ich Ihnen schon beantworten. Ich hoffe, dass ich sie dann aber auch richtig verstanden habe. Sie haben von den Vorsorgeeinrichtungen und den diesbezüglichen Anliegen gesprochen. Ich glaube, dass dieses Anliegen bereits berücksichtigt worden ist, nämlich, im Nachgang zu der Vernehmlassungsvorlage haben wir dies meines Erachtens eingearbeitet, und zwar unter Art. 16 Abs. 3 Bst. e auf der Seite 293 im blauen Gesetzestext. Da steht nämlich geschrieben, dass man einmalige Beiträge und Prämien in vollem Umfang einzahlen kann, ohne dass es hier eine gesetzliche Restriktion gibt. Damit können diese Lücken, die Sie angesprochen haben, in vollem Umfange steuerlich abgezogen werden.
Dann zum Abg. Manfred Batliner. Die Verfahren haben Sie auch sehr zentral in den Mittelpunkt gestellt, auch zu Recht - die Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde. Ich habe ausgeführt, dass wir hier auf drei Themenfeldern aktiv sein müssen, wenn Sie mir diesen Ausdruck erlauben, bei den Captives, bei den Anlagegesellschaften und bei den Sitz- und Holdinggesellschaften. Ich glaube, dazu erübrigen sich jetzt meinerseits noch weitere Ausführungen.
Dann zum Abg. Günther Kranz: Das kann ich seitens der Regierung so nicht stehen lassen, den Vergleich der Sparguthaben mit den Immobilienerträgen. Zum einen handelt es sich bei den Sparguthaben um Vermögen und beim andern handelt es sich um Erträge. Ich glaube, wenn man vergleichen will, dann muss man Äpfel mit Äpfeln und Birnen mit Birnen vergleichen. Sparguthaben generieren Zinsen. Die sind ebenfalls steuerfrei wie die Immobilienerträge, und zwar im Bereich des Erwerbes. Sie sind aber indirekt sehr hoch besteuert über den Soll-Ertrag von 4%, und das gilt sowohl für die Immobilienerträge als auch für das Sparguthaben. Und wenn Sie heute den Vergleich heranziehen, wenn jemand CHF 1 Mio. hat und dieses investiert und darauf einen Soll-Ertrag von 4% hinterlegt, so glaube ich nicht, dass aus einem Immobilienvermögen von einer Million heute ein Soll-Ertrag von 4% erzielt werden kann in unserem Land. Das ist ein hoher Anspruch. Ich glaube, dass wir da eigentlich eine sehr hohe indirekte Besteuerung dieser Erträgnisse über das Vermögen erzielt haben.
Dann wurde die Frage Individualbesteuerung, Haushaltsbesteuerung, gemeinsame Besteuerung der Verheirateten angesprochen: Die Regierung hat sich hier für die Option entschieden, und zwar aus Sicht des Steuerpflichtigen und für den Steuerpflichtigen. Wir haben hier die Interessen der Steuerpflichtigen höher bewertet als den administrativen Aufwand, der allenfalls bei den Steuerkassen dadurch entstehen könnte.
Dann habe ich - zumindest glaube ich - die Frage des «Race to the bottom» beantwortet. Ich glaube, dass hier eine andere Tendenz in den europäischen Staaten berücksichtigt werden muss, dass es hier eher in eine andere Richtung läuft und dass wir hier - ich möchte eigentlich das Wort aufgreifen, das der Abg. Harry Quaderer verwendet hat - die Position der Stärke haben, weil wir eine andere Ausgangslage haben, weil wir eben noch einen gewissen gesunden Staatshaushalt haben mit Reserven, und dass wir hier jetzt aber die Grundlage schaffen müssen, um eben hier auch handeln zu können.
Finanzausgleich, das habe ich beantwortet, Couponsteuer auch.
Dann zum Abg. Stefan Wenaweser: Wir nehmen diese Anregungen, die Sie dann in der Lesung aufbringen, sicher sehr gerne auf - den Sitz der tatsächlichen Verwaltung. Ich glaube, diese Thematik haben wir in den letzten Tagen noch - meine Mitarbeiter zusammen mit der Treuhändervereinigung - sehr intensiv diskutiert. Das haben wir an und für sich über die Auslegung des noch nicht beschlossenen, noch nicht gelesenen Gesetzes an und für sich schon miteinander erledigen können.
Bei den PVS, bei den privaten Vermögensstrukturen: Klar, dass hier legitime Interessen bestehen, hier auch Anregungen zu machen. Was hat die Regierung gemacht? Die Regierung hat intensive Abklärungen getroffen in den letzten Monaten, davor schon im Zuge der Vernehmlassungserarbeitung. Es wurden Abklärungen bei Europarechtsspezialisten auch in Auftrag gegeben. Ich denke, wir bewegen uns hier wirklich im Spannungsfeld zwischen einer europakompatiblen Lösung und den Interessen des Finanzplatzes. Hier müssen wir einen Ausgleich finden, da bin ich ganz bei Ihnen. Das haben wir aber nach bestem Wissen und Gewissen auch heute getan, und wir werden selbstverständlich alles unternehmen. Ich glaube, hier geht es nicht um eine Position für und gegen etwas, sondern um die beste Lösung, die wir für den Platz finden müssen.
Zum Bereich der Mindestertragssteuer: Den Vergleich zu heute, den müssten wir dann aber schon ganz ehrlich treffen. Wenn Sie diese CHF 1'800 im Vergleich zu den CHF 1'000 heute setzen, die CHF 1'000 stammen aus einer Zeit der Schaffung des Gesetzes 1962. Dann glaube ich, muss man halt die Entwicklung auch ein bisschen in Betracht ziehen, und zum andern schaffen wir doch Rechtssicherheit, weil heute in den Art. 83 ff., in verschiedenen Artikeln drinsteht, dass es halt eben dort um eine Mindeststeuer geht, Mindestkapitalsteuer, und an und für sich die Steuer von 1 Promille auch auf die vorhandenen Reserven herangezogen werden müsste. Ich glaube, dass es im Interesse der hiesigen Kundschaft und derjenigen Personen, die hier Strukturen haben, ist, wenn wir hier ein für allemal Rechtssicherheit schaffen, dass wir dieses latente Fallbeil dieser Besteuerungsgrundlagen, die vorhanden wären, eben nicht gelten lassen für die Zukunft.
Dann nehmen wir selbstverständlich auch die Frage der gemeinnützigen Stiftungen, die Frage der Gemeinnützigkeit - im Art. 6 oder 4 ist das, glaube ich - auf. Hier werden wir auch nochmals Abklärungen treffen. Das ist uns jetzt beim Studium auch nochmals aufgefallen.
Die Frage AHV, das ist ein Thema, das wir mit der AHV klären müssen und wahrscheinlich nicht den Niederschlag hier finden wird, und die anderen Fragen und Anregungen bitte ich Sie, dann bei den Artikelverlesungen ganz konkret einzubringen, die wir dann entgegennehmen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön für die Ausführungen. Gibt es Wortmeldungen aus dem Plenum?Abg. Doris Beck
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe jetzt doch noch eine Frage, und zwar zu Ihren Erläuterungen bezüglich der Abzüge, zum Beispiel eben des Einkaufs in die Vorsorgeeinrichtung. Wenn ich den von Ihnen genannten Art. 16 Abs. 3 Bst. e anschaue, sehe ich zwar die Veränderungen zu dem heutigen Gesetz, dass hier gesagt wird «einmalige Beiträge und Prämien in vollem Umfang». Aber unter dem Kapitel Abzüge heisst es: «... vom steuerpflichtigen Erwerb dürfen abgezogen werden ...». Bei diesen einmaligen Beträgen, denke ich jetzt, wie ich vorher ausgeführt habe, an Phasen - ich sage jetzt langjährigen Wohnort im Ausland oder eben nach einer Babypause nach 5 oder 10 Jahren der Wiedereinstieg -, dass eben Beträge mit diesen 12%, wie es auch im heutigen Gesetz steht, sicher nicht abgedeckt sind, und ich persönlich kann mir auch nicht vorstellen, wie ich jetzt eine einmalige Einkaufssumme für den Einkauf von 10 Jahren in einer Steuererklärung vom aktuellen Erwerb abziehen sollte. Mir reicht es, wenn das bis zur 2. Lesung geprüft wird. Ich persönlich bin nicht der Meinung, dass damit jetzt wirklich grössere Summen ohne Besteuerung hier in die Vorsorgeeinrichtung fliessen können. Danke schön.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort? Ich gebe das Wort zuerst noch dem Abg. Stefan Wenaweser.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank. Herr Regierungschef, danke auch für Ihre Bemerkungen. Ich wollte nur kurz replizieren zur Erhöhung der Mindestertragssteuer. Sie erwähnen richtig, dass dieser Betrag von CHF 1'000 schon lange im Gesetz verankert ist und dass dort eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Auf der andern Seite ist die Praxis der Steuerverwaltung natürlich schon eine sehr lange geübte Verwaltungspraxis, von der abzugehen auch sehr schwierig sein dürfte. Nichtsdestotrotz anerkenne ich das Bemühen, Rechtssicherheit zu schaffen, und halte ich das auch für sinnvoll.
Wir dürfen aber bei der Erhöhung dieser Mindeststeuer nicht ausser Acht lassen, dass das Thema der Wettbewerbsfähigkeit hier im Raum steht. Liechtenstein ist als Finanzdienstleistungsstandort einem sehr harten Wettbewerb ausgesetzt, und deshalb müssen wir uns auch scheinbar marginale Erhöhungen von Belastungen bei solchen Strukturen gut überlegen. Es gibt nämlich namhafte Mitbewerber, welche auch tiefere Belastungen vergleichbarer Strukturen kennen. Deshalb eben mein Vorschlag, und das werden wir später dann sicher auch noch diskutieren: Wir sollten uns in diesem Segment, wo es auch viele sehr kostensensitive Kunden gibt, sehr vorsichtig bewegen und auch bei jeder Erhöhung gut überlegen, ob das letztlich unter dem Strich mehr Steuereinnahmen bringt oder ob uns nicht durch die Abwanderung von Mehrkosten scheuenden Kunden unter dem Strich ein Minus droht. Besten Dank.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte noch eine Ergänzung anbringen zu der Wortmeldung von der Abg. Doris Beck. Ich erinnere kurz daran, dass ich im letzten Jahr eine Kleine Anfrage genau zu diesem Thema formuliert habe. Ich bin nicht mehr ganz sicher, in welcher Landtagssitzung das gewesen ist, und da ging es darum, dass Personen, die beispielsweise durch eine Ehescheidung in die Lage versetzt werden, ihre Pensionsbeträge halbieren zu müssen, doch die Möglichkeit bekommen sollten, durch Einlagen diesen Zustand zu verbessern, um - das war damals noch die zweite Fragestellung - um eine allfällige Situation zu vermeiden, die sie dann schlussendlich als Sozialhilfeempfänger enden liesse.
Eine weitere Frage verbindet sich damit noch, nämlich in welcher Form diese so genannten Einmalbeiträge dann geltend gemacht werden könnten oder sollten, in wievielfacher Wiederholung das möglich ist, wenn Personen sich ein oder zwei Jahre später überlegen, noch einmal eine so genannte Einmaleinlage vorzunehmen. Danke schön.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die letzte Frage von Ihnen und diejenigen der Abg. Doris Beck können wir jetzt abschliessend behandeln. Seite 94 steht: «Einmalige Zuweisungen, beispielsweise zur Schliessung bestehender Vorsorgelücken, können künftig unbegrenzt abgezogen werden». Finanzieren muss es der Steu-erpflichtige selbst, das ist wohl klar - unbegrenzt. Und wenn er halt in diesem Jahr eine Kapitaleinzahlung macht und im nächsten wieder, das kann er machen, wie es ihm beliebt, wie es auch seiner finanziellen Situation entspricht, selbstverständlich. Das ist ja die Situation des Steuerpflichtigen selbst.
Dann zum Abg. Stefan Wenaweser: Ich gebe Ihnen völlig Recht. Die Kunden sind kostensensitiv. Das sind wir ja auch, wenn wir uns investiv betätigen wollen. Ich glaube aber auch, und das muss man fairnesshalber auch sagen, die öffentlichen Abgaben sind in der Kostenstruktur das eine, es gibt auch noch eine andere Kostenstruktur. Wir müssen schon ein gemeinsames Gewicht hier dann wahrscheinlich auch finden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Damit scheint die Eintretensdebatte beendet und wir können uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Ich bitte, den Antrag zu verlesen.
Der Antrag der Regierung wird velesen.Sie haben den Antrag gehört. Ich gebe das Wort noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Es ist zwar nicht meine Aufgabe, aber ich glaube, dass die Anträge 2 und 3 nicht heute behandelt werden können. Ich glaube, das kann man erst nach der 2. und 3. Lesung. Wir haben das vorsorglich hineingenommen, weil wir auch schon vergessen haben, Motionen und Postulate abzuschreiben, aber ich glaube, das es den Gepflogenheiten und der Geschäftsordnung des Landtages entspricht, diese beiden Punkte erst abzuschreiben, wenn die Vorlage abschliessend behandelt und beraten wurde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist richtig, diese Bestimmungen werden ja noch im Einzelnen diskutiert, und diese Abstimmung werden wir dann entsprechend durchführen. Abstimmen brauchen wir in dem Fall nicht, weil der Bericht und Antrag der Regierung zur Kenntnis genommen ist und Eintreten unbestritten ist. Wir fahren nachher mit der 1. Lesung fort.
Vorher machen wir noch 15 Minuten Pause.Pause (von 11:10 bis 11:25 Uhr)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit der Sitzung fort und beginnen mit der 1. Lesung der Vorlage. Wir beginnen mit dem Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
I. Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Hier würde ich gerne die Regierung fragen, ob Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 «Ausbeutung von Bodenschätzen» ein allgemein gängiger Begriff ist oder ob man das positiv formulieren könnte «Gewinnung von Bodenschätzen». Stv. Abg. Hubert Lampert
Ich habe zu Art. 2 in Verbindung mit Art. 44 und 48 zur Betriebsstättendefinition hier ein paar Ausführungen zu machen, werde aber dann beim Art. 48 nochmals darauf zurückkommen.
Dann habe ich noch eine allgemeine Bemerkung zu lit. c. Es ist eigentlich nur eine sprachliche Frage: Meiner Ansicht nach ist im internationalen Jargon eher von einer 181-Tage-Regelung die Rede und nicht von sechs Monaten, und ich würde anregen, dass man anstelle dieser sechs Monate die 181 Tage hier aufführt. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier auch eine Frage zur Definition des Ortes der tatsächlichen Verwaltung. Ich wäre hier sehr dankbar, wenn die Regierung auf die 2. Lesung hier nochmals Ausführungen dazu machen könnte, was unter der unternehmerischen Oberleitung genau zu verstehen ist. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Eine kleine Anmerkung zu Art. 2a: Es werden hier insbesondere Betriebsstätten aufgezählt, und ich möchte die Regierung fragen, ob die Gaststätten bewusst weggelassen wurden oder ob sie vielleicht unter 5. Ein- oder Verkaufsstelle figurieren. Ansonsten könnte man das vielleicht beifügen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden das alles auch in die Stellungnahme zur 2. Lesung aufnehmen. Wir halten uns hier, gerade was die Betriebsstättendefinition ist, an den OECD-Katalog, und wir sollten wenn immer möglich hier davon nicht abweichen. Ich glaube, das macht an und für sich keinen Sinn, sonst haben wir immer wieder Erklärungsbedarf. Das würde unsere Verhandlungen auch nicht stützen.
Zum Ort der tatsächlichen Verwaltung im Zusammenspiel mit dem, was der Abg. Hubert Lampert gesagt hat: Das werden wir auch klären und werden wir sicherlich auch dazu Ausführungen machen. Wir haben darüber ja intensive Diskussionen auch in den letzten Tagen und Wochen noch mit den Vereinigungen geführt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe zwei Fragen, die erste Frage zu Art. 4 Abs. 1a. Ganz konkret: Welches Steuersubstrat würde generiert, wenn «die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen», nicht von der Steuerpflicht ausgenommen wären? Ich möchte die Regierung bitten, diese Angaben bis zur 2. Beratung aufzuzeigen.
Und meine zweite Frage zu Art. 2: Warum gibt es in Liechtenstein keine Liste gemeinnütziger Stiftungen? Als Beispiel: In der Schweiz kann eine solche Liste jederzeit im Internet abgerufen werden.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Verständnisfrage zu Art. 4 Bst. b. Wir kennen in Liechtenstein seit mehreren Jahren so genannte Bürgergenossenschaften, welche jeweils eigenständige öffentliche Körperschaften darstellen und im Gesetz von 1996 geregelt sind. Ich frage mich einfach hier, ob diese Bürgergenossenschaften nicht auch hier erwähnt werden müssten. Besten Dank.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Der Herr Regierungschef hat ja bereits gesagt, dass zum Thema gemeinnützige Stiftungen hier auf die 2. Lesung noch umfassendere Ausführungen gemacht werden. Ich möchte hier jedoch gerne ein paar Anmerkungen anbringen, und zwar zum Art. 4 Abs. 2. Ich beziehe mich hier konkret auf die gemeinnützigen Stiftungen: Es ist ja erklärtes Ziel, wie zum Beispiel in Futuro, dass Liechtenstein zu einem Standort für gemeinnützige Stiftungen ausgebaut und international etabliert werden soll. Dass dies verwirklicht werden kann, müssen wir als Standort konkurrenzfähig sein. Wir dürfen nicht restriktiver sein wie anerkannte andere Standorte, müssen uns aber im Bereich bewegen, der europarechtskonform und nicht als missbräuchlich gewertet wird.
Ich bitte deshalb um Abklärung auf die 2. Lesung, inwieweit es in diesem Rahmen vertretbar ist, die Rückführung von Stiftungsmitteln an die Stifterfamilien und deren Nachkommen auf allen Stufen, bezogen auf Anteile am Stiftungskapital und allenfalls jährliche Erträge, als europarechtskonform zu betrachten, ohne dass diese Bestimmung in diesem Kontext als missbräuchlich gewertet würde. Wir dürfen uns nicht an einem eingeschränkten Rahmen restriktiverer Staaten orientieren, solange eine weiter reichende Lösung europarechtskonform ist.
Die Einzelfall-Lösung in Liechtenstein müssen wir den Beratern in der Privatwirtschaft überlassen, und wenn sich konkret eine Stiftungserrichtung für einen Stifter aus einem Steuerdomizil mit restriktiveren Vorgaben anbahnt, liegt es doch in der Verantwortung des beauftragten Beraters, innerhalb des weiter gefassten liechtensteinischen Rechtsrahmens unter Beachtung der restriktiveren nationalen steuerlichen Vorgaben des Steuerdomizils des Stifters die Stiftung auszugestalten. Es ist mein Rechtsverständnis, dass in einem solchen Fall der betroffene ausländische Staat eine gemeinnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht nicht per se als missbräuchlich errichtet betrachten und steuerlich transparent behandeln kann, bloss weil der liechtensteinische Rechtsrahmen europarechtskonform weiter gefasst ist, obwohl die nationalen steuerlichen Einschränkungen eingehalten sind. Ich bitte hier um konkrete Klärung dieser Frage.
Ein weiterer Punkt sind die in der zweiten Hälfte des Art. 4 Abs. 2 erwähnten Einschränkungen bezüglich der Steuerbefreiung bei gemeinnützigen Institutionen, die wirtschaftliche Betriebe unterhalten. Mir ist bewusst, dass dies primär auf die kommerziellen Aktivitäten von Vereinen abzielt. Ich möchte hier an dieser Stelle den Fokus etwas weiter öffnen und auf die Eingaben unseres Durchlauchten Erbprinzen im Rahmen der Vernehmlassung eingehen - das ist im Bericht und Antrag Seite 67 oben erwähnt.
In der Tat gibt es bedeutende gemeinnützige Institutionen, die zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Ziele erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten entwickeln müssen, dies verbunden mit grossem Personal- und Materialeinsatz. Mit einer betragsmässigen Hürde bezüglich der Steuerbefreiung verschliessen wir uns vor der Ansiedlung grosser und weltumspannend tätiger gemeinnütziger Institutionen. Dies wäre meiner Ansicht nach ein Fehler. Ich spreche hier konkret die Steuerbefreiung von den Gewinnsteuern und allenfalls von der Mehrwertsteuer an. Andererseits müssen Lohnzahlungen an Mitarbeiter solcher Institutionen ohne Unterschied zu kommerziellen Organisationen Gegenstand von Sozialversicherungsabgaben sein. Bei den kleineren Institutionen mit ausschliesslich nationalem Betätigungsfeld, wie zum Beispiel die Vereine, könnte ich mir die betragsmässige Einschränkung gut vorstellen, wobei ich das Abstellen auf Einnahmen im Sinne von Umsatz als unglücklich betrachte und hier dem Gewinnbegriff den Vorrang geben würde. Führt ein Verein zum Beispiel einen Grossanlass durch, der diese Umsatzgrenze überschreitet und in der Folge schliesst der Anlass mit einem kleinen Gewinn oder gar einem Verlust, wäre es falsch, den Veranstalter noch mit einer Steuerpflicht zu belasten.
Ein weiterer Punkt ist eine neu eingeführte Praxis der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Errichtung von gemeinnützigen Stiftungen. Neu verlangt die Steuerverwaltung die Offenlegung der Identität des Stifters. Bedeutende Donatoren haben unabhängig von der Steuerfrage zu Recht ein grosses Diskretionsbedürfnis, da sie nicht wollen, dass Details über ihre Vermögensverhältnisse in der Öffentlichkeit bekannt werden. Die Offenlegung gegenüber der Steuerverwaltung wird als ein Schritt in diese Richtung empfunden, und dies sei gesagt, ohne dass ich hier das Amtsgeheimnis in Frage stellen will. Ich denke, wir haben genügend andere Regelungen getroffen, nicht zuletzt den Abschluss der TIEAs und die Sorgfaltspflichtsgesetzgebung, um hier allfälligem Missbrauch entgegenzuwirken. Ich bitte hier um konkrete Stellungnahme bezüglich dieses Sachverhalts der Offenlegung des Stifters gegenüber der Steuerverwaltung und ob hier nicht eine andere Lösung gefunden werden könnte.
Zu guter Letzt rege ich an, dass eine hier letztendlich gefundene neue Regelung bezüglich gemeinnütziger Institutionen auch ihren Niederschlag im Gesellschaftsrecht und im Besonderen im Stiftungsrecht findet, damit bei der Errichtung von gemeinnützigen Stiftungen und anderen Institutionen nicht unterschiedliche Bestimmungen auf steuerrechtlicher und stiftungsrechtlicher Ebene zu beachten sind. Ich bitte im Lichte der gemachten Ausführungen, auf die 2. Lesung einen möglichen angepassten Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 vorzulegen. Danke für das Wort.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch eine Frage zu Abs. 2 des Art. 4. Ich möchte fragen: Bis anhin ist es ja so gewesen, dass Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen im Inland und in der benachbarten Schweiz als abzugsfähig anerkannt wurden. Wie verhält es sich mit Zuwendungen an Institutionen, die auch diese Voraussetzungen erfüllen im EWR-Raum? Können die auch berücksichtigt werden? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssten sie erfüllen, um diesen Antrag zu stellen? Das möchte ich gern noch erläutert haben. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Der Regierungschef hat ja bereits ausgeführt, dass hier intensive Gespräche, insbesondere mit dem Präsidenten der Treuhändervereinigung, zum Art. 4 Abs. 2 stattgefunden haben. Ich denke, es sind gute Lösungen auf dem Weg, die man auf die 2. Lesung abklären kann. Ich denke, es ist angebracht, hier eine Anpassung vorzunehmen, sodass solche Stiftungen nicht mehr nur einen ausschliesslichen gemeinnützigen Zweck haben müssen, sondern dass in einem beschränkten Rahmen auch privatnützige Tätigkeiten möglich sind. Ich denke, wir haben hier in diesem Art. 2 eben sowohl die Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen im Rahmen des Treuhandbereichs mit auch ausländischen Stiftern, als auch die Behandlung der gemeinnützigen Stiftungen im Inland, und vor allem auch die Klassifizierung von Vereinen. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung hier im Art. 4 Abs. 2 noch Anpassungen vorzunehmen. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich den Ausführungen des Abg. Hubert Lampert zu Art. 4 Abs. 2 anschliessen. Dann habe ich noch zwei Fragen zu Art. 4 Abs. 2, zweiter Satz.
Die erste Frage: Was ist unter dem Begriff «Einnahmen» zu verstehen? Ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung noch genauer zu definieren.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 letzter Satz gilt die Steuerbefreiung nicht, sofern Einnahmen in Höhe von gesamthaft mehr als CHF 200'000 erzielt werden. Meine Frage ist nun: Sollen nun in diesem Falle die gesamten Einnahmen versteuert werden oder ausschliesslich der CHF 200'000 übersteigende Betrag? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden all die Fragen, die für die Praxis wichtig sind, gerade auch diese Grenze, für die 2. Lesung festhalten. Hier muss auch die entsprechende Rechtssicherheit gewährleistet sein. Wir sind bereit, über diese Frage der Ausschliesslichkeit und der Gemeinnützigkeit miteinander zu diskutieren. Das wissen die entsprechenden Verbände, die sich hier auch einbringen können, bereits. Vielen Dank auch für diese Anregungen zu diesem Thema.
Es geht beim Satz 2 - das muss man aber hier auch klar sagen - um die Wettbewerbsneutralität unter den Marktteilnehmern. Wenn Gewinne und Einnahmen erzielt werden, dann muss der Grundsatz gelten, dass hier Steuerpflicht gilt, und dass hier eine Ausnahme gemacht wird; dann ist es eine politische Frage, in welcher Grössenordnung das gemacht wird. Immerhin haben wir gegenüber der Vernehmlassungsvorlage, wenn ich mich nicht ganz täusche, diesen Betrag vervierfacht, von CHF 50'000 auf CHF 200'000, und ich glaube, wir müssen auch die Konkurrenzsituation hier im Auge behalten. Das möchte ich einfach hier bereits gesagt wissen.
Dann die Frage der Abg. Gisela Biedermann: Die kann man aus dem Stegreif beantworten: Es liegt nicht an uns, über die Steuerfreiheit von ausländischen Institutionen zu befinden. Wenn diese gemeinnützig in Deutschland oder in einem anderen Staat sind, dann hat das der jeweilige Staat zu befinden, ob die Steuerfreiheit geniessen. Ihre Frage zielt ja aber wahrscheinlich auf Art. 16 Abs. 3 Bst. h ab. Dort ist nämlich die Abzugsfähigkeit der Spenden geregelt, und dieser Art. 16 Abs. 3 Bst. h, Seite 294, referenziert auf diesen Art. 4 Abs. 2 mit Bezug auf die von der Steuerpflicht ausgenommenen Institutionen, und hier ist der Geltungsbereich geöffnet worden. Bislang waren nur Geldspenden an Institutionen in Liechtenstein und der Schweiz zugelassen. Das war EWR-rechtlich nicht haltbar und das ist zukünftig an alle steuerbefreiten Institutionen im EWR-Raum möglich.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Im Zusammenhang mit dem Sollertrag war in der Vernehmlassungsvorlage die Anpassung auf 3% damit begründet, dass der Sollertrag einem marktüblichen Niveau im schweizerischen Währungsraum angepasst werden soll. Wieso nun vom marktüblichen Niveau abgewichen werden soll und die Regierung nunmehr 4% als Sollertrag vorschlägt, wird nicht nachvollziehbar erläutert und es erscheint die Einsetzung einer marktunüblichen Verzinsung nicht angemessen, denn im Bericht und Antrag, Seite 68, wird festgehalten, dass der marktübliche Zins im Durchschnitt der letzten 5 Jahre bei 3,3%, im Durchschnitt der letzten 10 Jahre bei 2,7% bzw. in den letzten 15 Jahren bei 5,3% lag. Angesichts dieser statistischen Werte hält die Regierung Folgendes fest: «Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Sollertrag von 4% vorgeschlagen».
Diese Schlussfolgerung bzw. dieser Vorschlag der Regierung ist logisch nur schwer nachvollziehbar. Während die Durchschnittswerte in den letzten 5 bzw. 10 Jahren bei rund 3% liegen, bringt die Regierung den Durchschnittswert über die letzten 15 Jahre ins Spiel, welcher wesentlich höher liegt, nämlich bei 5,3%. Dies erscheint mir gekünstelt und möglicherweise durch die schlechte Finanzlage des Landes inspiriert.
Noch im Vernehmlassungsbericht, Seite 51, wurden als Massstab noch die 10-jährigen schweizerischen Bundesanleihen genannt. Von daher würde ich die Regierung gerne einladen zu prüfen, ob man nicht wieder zurückgeht zu dem, was im Vernehmlassungsbericht angedacht wurde, nämlich eine 10-jährige Laufzeit zu berücksichtigen und dementsprechend den Wert bei 3% anzusetzen, nachdem ja der Durchschnitt, der von der Regierung im Bericht und Antrag erwähnt wird, für die 10 Jahre bei 2,7% liegt. Auch erwarte ich in den kommenden Jahren nicht wesentlich erhöhte Zinsen, weshalb mir ein Beibehalten des Wertes bei 3%, wie er in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen wurde, angemessen erscheint. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir müssen bei diesem Artikel eines berücksichtigen, nämlich dass der Eigenkapital-Zinsabzug, den wir alle so sehr befürworten bei der Unternehmenssteuerreform, eben der gleich hohe Satz ist. Wenn wir jetzt hier reduzieren, dann reduzieren wir auch hinten, und dass dies gekoppelt ist dürfen wir nicht vergessen. Deshalb bin ich dafür, hier diese 4% beizubehalten.Abg. Gebhard Negele
Ich kann das Votum der Abg. Diana Hilti unterstützen. Ich hätte auch gerne einen tieferen Zinssatz, aber der Regierungschef hat es bei Beantwortung der Einführungsvoten gesagt. Das ist einfach so: Unsere Bemessungsgrundlage ist sehr niedrig bewertet, sprich Steuerschätzwert. Das ist ganz klar: Umso niedriger dieser Steuerschätzwert ist - und das ist Fakt bei uns -, desto höher muss auch dieser Sollertrag sein. Wenn wir das nicht berücksichtigen, dann sind wir auf dem falschen Weg. Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe das ja auch in meinem Eintretensvotum gesagt. Das ist eben auch nicht nur ein fachlicher Bezug, auf was man die Grundlage legt, sondern es geht hier eben auch - wie das meine Vorredner gesagt haben - um das Abwägen zwischen der Besteuerung der Einwohner und eben auch der Unternehmen. Also hier geht es eben auch darum, dieses Verhältnis in Betracht zu ziehen. Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich hätte hier eine Verständnisfrage zu Art. 5. Es heisst ja, dass im Finanzgesetz jährlich die Höhe des Zinssatzes festgelegt wird. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Regierung dem Landtag dies jährlich vorschlagen wird? Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das kann ich uneingeschränkt mit Ja beantworten. Die Regierung kann keine Gesetze erlassen. Das Finanzgesetz wird wie in den letzten Jahrzehnten vom Landtag beschlossen, und deshalb ist diese Diskussion dann zu führen, wenn das Finanzgesetz dem Landtag auch vorliegt. Man muss darauf hinweisen - wie das jetzt verschiedene Votanten auch getan haben -, dass der Sollertrag mit dem Eigenkapital-Zinsabzug zusammenhängt. Wenn man hier senkt, erhöht man auf der anderen Seite die Steuerbelastung der Unternehmen. Das muss man einfach im Zusammenspiel hier erkennen.
Im Übrigen weiss ich nicht, ob heute Staatsanleihen noch die richtige Referenzgrösse sind, wenn ich mir die letzten Monate ansehe.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, kommen wir zu Art. 6. Ich weise hier darauf hin, dass hier eine Motion im Raume steht und ein Alternativvorschlag, den ich nach der Lesung von Art. 6 auch noch der Vollständigkeit halber verlesen werde, und dann gebe ich dem Motionär, dem Abg. Pepo Frick, das Wort, und dann geht die Diskussion weiter.
Dann bitte ich, mit der Lesung von Art. 6 zu beginnen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich lasse nun noch den Alternativvorschlag, Art. 6, 2a auf Seite 435 verlesen, der auf der Motion vom 23. Oktober 2007 beruht. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 6 2a, Alternativvorschlag zum Steuergesetz - Kinderabzug von Steuerschuld wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe nun das Wort dem Motionär, dem Abg. Pepo Frick.Abg. Pepo Frick
Danke. Ein ganz kurzer Rückblick: Diese Motion wurde 2007 von den Abgeordneten Andrea Matt, Paul Vogt und Pepo Frick mit folgendem Wortlaut eingereicht:
«Die Regierung wird beauftragt, dem Landtag einen Vorschlag zur Abänderung des Steuergesetzes zu unterbreiten. Der Kinderfreibetrag soll derart umgewandelt werden, dass er künftig nicht mehr auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die Steuerschuld gewährt wird. Die Umstellung des Kinderfreibetrages soll haushaltsneutral erfolgen».
In der Stellungnahme der Regierung Nr. 96/2007 wird Seite 24 kurz festgestellt: «Freibeträge erhöhen gemäss den getätigten Berechnungen wegen der Progression des Einkommenssteuertarifs eher die soziale Ungleichheit, es sei denn, sie würden nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern die Steuerschuld gewährt. ... Wie das Beispiel zeigt, führt eine Erhöhung des Kinderabzugs nicht zielgerichtet zu einer Entlastung der Familien, sondern zu einer Entlastung einkommensstarker Familien ...». Diese Motion wurde an der Landtagssitzung vom 21. November 2007 diskutiert und behandelt und der Überweisung an die Regierung wurde zugestimmt. Die Debatte im Landtag wurde dahingehend geführt, dass eine Umsetzung im Rahmen der Steuerreform erfolgen soll und nicht in einem separaten Bericht und Antrag.
Nun liegt diese Motionsbeantwortung der Regierung vor. Sie schreibt unter anderem: «Folge direkt progressiver Tarife ist einerseits, dass ein höherer Erwerb einem höheren Steuersatz unterliegt. Andererseits wirken Freibeträge und Abzüge vom steuerbaren Erwerb, wie beispielsweise der Kinderabzug, mit steigender Bemessungsgrundlage stärker entlastend, d.h. der Kinderabzug führt bei einer hohen Bemessungsgrundlage zu einer absolut höheren Steuerentlastung als bei einer niedrigen Bemessungsgrundlage. Abzüge von der Steuerschuld erfolgen dagegen in absoluten Grössen, sodass eine gleiche Entlastung je Kind, unabhängig von der Bemessungsgrundlage, also unabhängig von der Höhe des Erwerbs, erreicht wird. Hier dominiert die Umverteilungszielsetzung. Familien mit niedrigem Erwerb werden mit gleichen absoluten Beträgen und damit relativ höher entlastet. ... Auf Basis der Veranlagungsdaten für das Jahr 2005 wurde durch die Regierung berechnet, dass der bisherige Kinderabzug in Höhe von CHF 9'000 einem Steuerausfall in Höhe von ca. CHF 6,4 Mio. entspricht. Umgerechnet auf die Anzahl der in diesem Jahr zum Abzug berechtigten Kinder hätte dies bedeutet, dass ein Kinderabzug von der Steuerschuld in von CHF 695 auf Grundlage des Reformvorschlags aufkommensneutral wäre bei entsprechender Vergütung. ... Die nachteiligen Folgen eines Direktabzugs nach Berechnung auf der dargestellten Grundlage würden 164 Familien betreffen, das sind 3,4% der Gesamtzahl an Familien im Sinne des Steuerrechts ...» schreibt die Regierung.
Das heisst im Umkehrschluss, dass 96,6% mindestens gleich viel profitieren und vor allem Familien mit niedrigem Einkommen besser gestellt würden, was die Grundintention und Grundmotivation dieser Motion ist. Deswegen:
Im Namen der Motionäre beantrage ich, den ausgearbeiteten und formulierten Alternativvorschlag, nämlich den Kinderabzug von der Steuerschuld, ins Steuergesetz aufzunehmen. Dies betrifft die Artikel 6, 16 und 19a. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe eine Anregung zu Art. 6 Ziff. 5 lit. d. Der Bereich der Sitzungsgelder, Entschädigungen usw. ist ja auch in gewisser Weise Gegenstand von Diskussionen mit der AHV und erregt auch die Gemüter bei der Treuhändervereinigung bezüglich der Angst, dass solche - ich sage jetzt einmal - pauschalierten Leistungshonorare, die als Organ-Honorare verrechnet werden, zukünftig der AHV unterliegen könnten.
Ich rege hier an, dass hier - sofern dies möglich ist - eine Einschränkung gemacht wird, dass solche Entschädigungen, die natürliche Personen, die eine Funktion als Mitglied der Verwaltung sowie als Organ die Geschäftsführung von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen wahrnehmen, und zwar für Rechnung und Gefahr einer juristischen Person, die im Inland steuer- und sozialabgabeverpflichtet ist, von dieser Einkommensdefinition ausgeschlossen sind und dass solche Zahlungen als Honorarertrag bei dieser juristischen Person zu erfassen sind. Eine entsprechende Formulierung, wenn dies möglich ist, wäre ich froh, wenn man das vorschlagsweise aufnehmen könnte. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich grundsätzlich den Ausführungen des Abg. Hubert Lampert an. Ich denke, die Regierung hat auch schon signalisiert, dass hier mit der AHV und dem Ressort Soziales Gespräche laufen und dass es hier eine offene Frage gibt, wie das - vor allem auch bei der AHV - zu handhaben ist, und ich denke, wir werden hier auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen erhalten. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das auch unterstützen, was meine Vorredner Lampert und Hilti gesagt haben. Ich denke, es ist nicht ausschlaggebend, ob wir dann juristische oder natürliche Personen besteuern. Wichtig ist einfach, dass es im Inland auch abgewickelt wird, und bitte das auch zu klären.
Beim zweiten Punkt - die Frage der Motion: Ich möchte die Regierung fragen, ob dann das im Art. 19 im Tarif in der Zwischenzeit nicht eingepreist wurde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich nehme zunächst zur andern Frage Stellung wegen der Sitzungsgelder usw. Hier haben wir signalisiert, dass wir das diskutieren wollen. Die angesprochene Thematik war ja auch Gegenstand eines Verfahrens. Da gibt es ein Urteil und das ist jetzt auch in Auswertung, und hier werden wir wohl bei der AHV-Gesetzgebung entsprechend einsetzen müssen, also auf Verordnungsebene. Ich glaube, was klar und unbestritten ist, dass wir nicht eine doppelte Belastung wollen. Das ist völlig klar die Zielsetzung.
Dann zur Frage der Motion: Hier haben wir einfach einen alternativen Gesetzesvorschlag erarbeitet, welcher der Motion entsprechen würde. Die Regierung hat sich klar dazu bekannt, dass sie dem Prinzip der Leistungsfähigkeit das Gewicht gibt und nicht einem Umverteilungsaspekt in diesem Gesetz, weil wir ja am Schluss keine negative Einkommenssteuer beschliessen werden. Von dem gehe ich aus, weil es aufkommensneutral beschlossen würde und damit die unteren Einkommen ja überhaupt praktisch gar nicht davon profitieren würden, weil der Fall ja der ist, dass heute mit den - auch hier wiederum grosszügig ausgestalteten Freibeträgen -, dass heute praktisch 30% der Steuerpflichtigen ja mit Bezug auf die Vermögens- und Erwerbssteuer keine Steuern bezahlen.
Ein solches System mit der Begleichung auf der Steuerschuld würde dann meines Erachtens in Betracht kommen, wenn in diesem Lande einmal eine negative Einkommenssteuer diskutiert werden würde, das heisst wenn man am Schluss den Steuerpflichtigen sogar noch Geld ausbezahlen würde. Ich glaube aber nicht, dass das heute mehrheitsfähig ist, sondern mit den grosszügig ausgestalteten Kinderfreibeträgen, mit den Freibeträgen auf dem Grundeinkommen, glaube ich, haben wir den entsprechenden Zielen Rechnung getragen und werden vor allem auch den Zielen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit - ein verfassungsrechtliches Gebot - gerecht, und wir haben dort nicht die Umverteilung zum Ziel.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Ich gehe davon aus, dass Sie, wenn die Regierung Ihren Antrag oder Ihre Anregung, Herr Abg. Pepo Frick, nicht aufnehmen sollte, dann in der 2. Lesung diese Artikel konkret vorgeschlagen werden und darüber dann abgestimmt wird.Abg. Pepo Frick
Ich habe eine grundsätzliche Frage: Die Motion wurde ja mehrheitlich im Jahre 2007 überwiesen und die Regierung hat den Auftrag bekommen, diesen Kinderfreibetrag in einen Abzug von der Steuerschuld umzuwandeln. Jetzt ist mir nicht klar - ich denke, das liegt vorne. Meiner Meinung nach muss ja verfahrensrechtlich diese Motion eingebaut werden. Ich kann der Regierung bis zu einem gewissen Punkt in der Argumentation folgen. Leider ist jetzt nicht die Gelegenheit, hier über negative Steuereinkommen zu diskutieren. Also meiner Meinung nach muss oder sollte diese Motion im neuen Steuergesetz eingebaut werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, dass wir unserer Aufgabe nachgekommen sind. Dass es keine negativen Einkommenssteuern geben wird, das kommt aus dem Motionstext selbst hervor, dass das haushaltsneutral erfolgen muss. Das ist die Restriktion, die sich die Motion selbst auferlegt hat, und ansonsten haben wir den Vorschlag. Wir haben ja nicht nur die Motion beantwortet, sondern wir haben einen konkreten Vorschlag mit den Artikeln 6, 12, 19a usw. gemacht - also der Vorschlag liegt vor. Das heisst, wenn das beschlossen wird, dann müssen diese Artikel entsprechend in das Steuergesetz eingebaut werden. Also ich glaube, unsere Aufgabe ist erfüllt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Und darüber wird dann der Landtag in der 2. Lesung definitiv entscheiden. Wenn es dazu keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Zu Art. 9 Abs. 3 ersuche ich die Regierung zu erläutern, weshalb das Treuunternehmen hier herausgenommen wurde, und auf die 2. Lesung hin zu prüfen, ob dieses nicht wieder einzufügen wäre.
Im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 3 ersuche ich die Regierung weiters zu prüfen, ob die transparente Besteuerung mittels eines «Check the box»-Systems - ähnlich wie im US-Steuerrecht - auf alle Rechtsformen, das heisst nicht nur unwiderrufliche Stiftungen, Anstalten und besondere Vermögenswidmungen, sondern auch auf beispielsweise die GmbH oder das Treuunternehmen ausgedehnt werden könnte. Bei diesem System würden alle Rechtsträger grundsätzlich als intransparent eingestuft, das heisst, sie werden als eigenständige Steuersubjekte behandelt.
Zu prüfen wäre meines Erachtens demnach, ob das in Art. 9 Abs. 3 der Vorlage geregelte Optionsmodell für die transparente Behandlung durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung nicht grundsätzlich auf alle in Liechtenstein existierenden Rechtsformen ausgedehnt werden soll. Dieses «Check the box»-System existiert, wie bereits erwähnt, in den USA und hat eine fundierte theoretische Grundlage. Denn hier wird davon ausgegangen, dass das Steuerrecht keinen Einfluss auf die Rechtsformwahl haben soll. Das heisst, ein Steuerpflichtiger muss sich nicht aus steuerlichen Überlegungen zwischen OHG oder KG und GmbH oder zwischen Trust und Stiftung entscheiden.
Bei diesen Überlegungen kommt es nämlich meines Erachtens nicht darauf an, wie Liechtenstein eine Stiftung oder eine GmbH besteuert, da dies im Ausland in vielen Fällen nicht relevant sein dürfte, weil der ausländische Staat oft eine eigenständige Behandlung nach nationalem Steuerrecht vornimmt. Wenn eine steuerliche Transparenz in Liechtenstein trotzdem vorteilhaft ist bzw. nach dem jeweiligen ausländischen Recht eine Rolle spielt, würde hier eine «Check the box»-Wahl erfolgen.
Wie gesagt, ersuche ich die Regierung, diesen Vorschlag auf die 2. Lesung hin zu prüfen und in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen dieses System hätte. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen. Wünschen Sie noch das Wort, Herr Regierungschef?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dazu nur sagen, dass wir dazu Ausführungen machen werden, dass aber diese Optionsmöglichkeit sicherlich nicht an diesem Ort sein kann. Hier bewegen wir uns in der Besteuerung der natürlichen Personen. Es geht hier ja dann gerade eben nicht um die transparente Besteuerung der Begünstigten oder allenfalls anderer Anteilsinhaber, sondern es geht im Abs. 3 und 4 ja darum, dass die entsprechende Identität, hier die Stiftung oder eine stiftungsähnliche Anstalt, besteuert wird. Zu «Check the box», glaube ich, haben wir irgendwo Ausführungen gemacht in unserem Bericht und Antrag, aber wir können das sicherlich auch noch einmal im Hinblick auf die 2. Lesung tun.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Dann lesen wir weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer hat wie andere Vernehmlassungsteilnehmer gefordert, dass die bisherige Praxis der Bewertung von Liegenschaften fortgeführt werden sollte. Dies ist dem Bericht und Antrag Seite 79 zu entnehmen. Die Regierung führt hierzu auf Seite 79 bis 80 des Bericht und Antrages aus, es sei nicht vorgesehen gewesen, durch die vorgeschlagene Neuformulierung Änderungen in der Bewertung von Liegenschaften herbeizuführen, und gibt an, durch die Streichung des Verweises auf den Verkehrswert den Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer Rechnung zu tragen, womit die bisherige Praxis in das Gesetz übernommen worden sei.
Bereits die Vernehmlassung, aber auch Reaktionen auf die im Bericht und Antrag gewählte Neuformulierung zeigen jedoch, dass die Befürchtungen und allfälligen Missverständnisse nicht ausgeräumt werden konnten. Der reine Gesetzeswortlaut gibt die von der Regierung gemachten Versicherungen auch nicht wieder, sondern widerspricht diesen geradezu, weil die Bewertung von Gebäuden und Grundstücken «grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens jedoch mit dem Steuerschätzwert» erfolgen soll.
Wenn es der Regierung ernst ist mit ihren Zusicherungen im Bericht und Antrag, dann ist der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Vorlage auf die 2. Lesung hin so abzuändern, dass die Worte «grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens» gestrichen werden und zusätzlich eine gesetzliche Definition des Begriffes Steuerschätzwert in die Vorlage eingefügt wird. In dieser Definition kann die Regierung die heute praktizierte Bewertung in Worte bzw. eine Formel fassen. Somit können die Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer ausgeräumt werden.
Ich ersuche die Regierung, diesen Vorschlag auf die 2. Lesung hin ernsthaft zu prüfen. Besten Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich habe nur eine Verständnisfrage: Unter Bst. c wird explizit «Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten» aufgeführt. Frage: Müsste man denn nicht heutzutage auch schon «Sonnenkraft» und «Windenergie» aufführen? Oder ist das durchgefallen? Weil wir ja in der Zwischenzeit sehr viel Sonnenkraft einsetzen in unserer Landschaft? Oder ist das aus dem alten Gesetz raus? Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Auch ich möchte mich dem Votum des Abg. Stefan Wenaweser anschliessen und nochmals hier auf Art. 12 Abs. 1 lit. a eingehen, und zwar habe auch ich selber festgestellt, dass hier grosse Verunsicherung in der Bevölkerung herrscht, und es gilt hier dies zu klären und zu beseitigen. In meinen Gesprächen - mitunter auch mit der Steuerverwaltung - wurde versichert - und wie es auch im Bericht und Antrag ausgeführt ist -, dass hier bloss eine gesetzliche Grundlage mit einer langjährig geführten Praxis einhergehen soll. Ich befürworte dies und finde das auch richtig, jedoch sehe auch ich bei lit. a, dass bei dieser Formulierung andere Auslegungen denkbar wären.
Ich hätte hier noch einen Alternativvorschlag, dass man sagen würde: «Grundstücke sind grundsätzlich zum Steuerschätzwert und Gebäude zum Ertragswert zu bewerten». Und eben wie es der Herr Abg. Wenaweser erfragt hat: eine Definition dieses Ertragswerts unter Anführung der Formeln und der Parameter, die hier angewendet werden.
Eine weitere Klarstellung, wie mir in den Gesprächen mehrmals zugesichert wurde, dass keine Neubewertung der alten Immobilien erfolgt, solange sie beim üblichen Besitzer bleiben oder im Erbgang weitergehen. Das wäre sicherlich auch sinnvoll, wenn man das auf die 2. Lesung hin nochmals in aller Deutlichkeit klar machen könnte. Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte da auch auf Seite 80 zitieren, wo die Regierung schreibt, dass das neue Steuergesetz in diesem Bereich zu keiner Änderung gegenüber der heutigen Praxis führt. Das ist eigentlich eine eindeutige und klare Aussage. Und dann ist der nächste Teil «und insbesondere ertragslose Grundstücke und Liegenschaften wie bisher bewertet bleiben ...». Jetzt ist hier die Frage: Bei Erträgnissen von Grundstücken, also nicht nur Heugeld, sondern auch Parkplatzerträge oder wie auch immer, oder was sonst noch für Erträge bei Grundstücken erwirtschaftet werden können: Heisst das, dass dabei gegenüber der heutigen Praxis eine Abweichung erfolgen könnte oder erfolgen wird?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, es ist klar. Wir wollen einfach alle, dass die bisherige Praxis der Steuerverwaltung in diesem Bereich auch weiter gilt und dass hier keine Änderung vorgenommen wird. Ich habe die Bestimmung so gelesen, dass klargestellt wird, dass bei ertragslosen Grundstücken der Steuerschätzwert gilt und insbesondere bei Grundstücken, die überbaut sind, werden ja der Ertragswert bzw. die Einnahmen schon bei der Festsetzung des Steuerschätzwertes berücksichtigt. Aber vielleicht kann die Regierung hier auf die 2. Lesung nochmals Ausführungen machen, wie diese Begriffe hier genau zu verstehen sind und zusammenhängen. Danke.Abg. Pepo Frick
Zwei kleine Anmerkungen, zuerst zum Art. 12 Abs. 1 lit. b: Da steht «Die Viehabe ist nach dem Verkehrswert einzuschätzen». Wenn wir im Bericht und Antrag der Regierung Seite 80 lesen, halten die Gemeinden den Bst. b, der die Bewertung der Viehabe regelt, für bedeutungslos und plädieren daher für eine Streichung desselben. Warum ist die Regierung diesem Anliegen der Gemeinden nicht gefolgt? Das war die erste Frage.
Die zweite Frage: Ich habe beim Eintrittsvotum den Ausdruck gebracht «innerstaatliche Gerechtigkeit, Steuergerechtigkeit». Jetzt höre ich wieder, es darf auf keinen Fall etwas geändert werden, man solle die alte Praxis weiterführen. Ich komme jetzt nicht zurück auf meine Fragen im Eintrittsvotum, aber ich denke, das darf oder muss überarbeitet werden. Ich denke, heute werden Menschen in Liechtenstein eingeschätzt, und diese Einschätzung sollte mindestens vergleichbar sein, sowohl was die Gemeinden anbetrifft als auch die einzelnen Steuerzahler. Also ich denke, wir dürfen es uns nicht so einfach machen und einfach sagen: «Bisherige Praxis geht weiter». Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage zu lit. e und f. Neu wurden auch die Begünstigungen aufgenommen, wonach Begünstigtenrechte von Inländern an Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten angerechnet werden. Betrifft das nur inländische Rechtsträger oder kann ich davon ausgehen, dass auch ausländische Rechtsträger davon betroffen sind? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zur letzten Frage muss ich auf Art. 9 referenzieren: «Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen». Es ist das Prinzip, das weltweit gilt.
Dann zur Frage der Bewertung: Wenn die Abg. Diana Hilti von «allen» spricht, dann nimmt sie hoffentlich auch die Regierung mit ein, weil die Regierung keinen Zweifel auch schon in der Vernehmlassungsvorlage - auch wenn es dort noch unglücklicher vielleicht formuliert war - gelassen hat, dass sie an der bisherigen Praxis nichts ändern will. Das ist eine politische Frage, und diese politische Frage ist hier zu diskutieren, die wird hier auch aufgeworfen. Aber man kann nicht so tun, als ob die Regierung hier irgendwas durch die Hintertüre planen würde - überhaupt nicht, gar nicht. Wir haben es im Nachgang zur Vernehmlassungsvorlage noch deutlich klargestellt, was unsere Intention und unsere Absicht ist. Und wenn man den Satz auf Seite 80 liest (79 beginnt er), dass die bisherige Praxis in das Gesetz übernommen wurde - weil das ist ja heute auch nicht so, heute ist der Verkehrswert im Gesetz drin. Und das stellen wir eben heute klar, dass das neue Gesetz in diesem Bereich zu keiner Änderung gegenüber der Praxis führt und insbesondere - das ist klar - ertragslose Grundstücke und Liegenschaften wie bisher bewertet bleiben. Das sind zwei klare Aussagen, die wir hier machen. Und wenn es halt Ertrag abwirft und wenn man einen Parkplatz baut und man hat Erträgnisse drauf, dann ist der Ertragswert massgebend, und das wird halt entsprechend bewertet werden. Dann erzielt man ja auch Ertrag. Dann ist es kein ertragsloses Grundstück, sondern dann muss man halt sagen: Man steht zum Ertragswert - und dann wird das nach dem Ertragswert berechnet.
Und die Viehabe haben wir deshalb dringelassen, weil das halt Vermögensgegenstand ist und irgendwie bewertet werden muss, auch wenn es zum Teil vielleicht Bagatellen sind, aber das Vieh ist Vermögen der entsprechenden Landwirte und deshalb muss es bewertet werden, und zwar nach dem Verkehrswert, wie wir vorgeschlagen haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Es gibt schon ein Problem damit, dass im Bericht und Antrag Ausführungen gemacht werden, die die Regierung sicher ernst meint. Die Erläuterungen widersprechen einfach dem Gesetzeswortlaut, wenn man sich streng an den Wortlaut hält.
Einerseits frage ich mich, wie der Grundsatz in Satz 1 von Abs. 1, nämlich dass für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens der Verkehrswert massgebend ist, mit dem Bst. a in diesem Absatz in Einklang zu bringen ist, wo dann wieder von «grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert» die Rede ist. Also frage ich mich hier schon systematisch, ob die Bewertung von Gebäuden und Grundstücken nicht überhaupt in eine Ausnahmebestimmung verfrachtet werden müsste. Und auf der anderen Seite ist es eben so, dass die Einstufung nach dem Ertragswert - wenn Sie als Beispiel einen Parkplatz, der bewirtschaftet wird, erwähnen - meines Erachtens zu einer Praxisänderung gegenüber heute führen würde, was eben gerade nicht erwünscht ist und was meines Erachtens die Regierung auch tunlichst zu unterlassen suchen sollte.
Ich bleibe daher bei meinem Vorschlag, dass man sich bei Gebäuden und Grundstücken auf den Steuerschätzwert beruft und diesen Steuerschätzwert anhand der heute gepflegten Praxis ausdrücklich im Gesetz definiert, denn damit können Sie die Befürchtungen, welche unter der Wählerschaft kursieren, am effektivsten beilegen. Wir müssen uns auch bewusst werden, dass eine Interpretation in einem Bericht und Antrag oder durch Erläuterungen im Rahmen der Diskussion im Landtag nicht dieselbe Qualität hat wie der effektive Gesetzeswortlaut, und dass Gerichte grundsätzlich auch von einer Interpretation im Landtagssaal abweichen können, wenn diese dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Danke.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Herr Regierungschef, die Frage, warum hier unter 12c nur Wasserkräfte aufgeführt sind, hätte ich noch gerne beantwortet. Oder wird das auf die 2. Lesung hin gemacht? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zu den Wasserkräften - die begründen eine Betriebsstätte, und deshalb ist sie zu begründen, und die Sonnenenergie, die begründet keine Betriebsstätte und kann dementsprechend auch nicht bewertet werden.
Dann zu den Fragen der Bewertungsgrundsätze: Irgendwo müssen wir uns schon einigen, was Bewertungsgrundsätze sind. Wir haben Vermögensgegenstände. Dann müssen wir sagen: Bewerten wir die nach dem Verkehrswert, bewerten wir die nach dem Ertragswert oder bewerten wir die nach einem anderen Grundsatz? Aber wir können nicht so tun und sagen: Wir nehmen jetzt den Ertragswert, und dann gibt es ertragsreiche Grundstücke, und dann gilt der Ertragswert wieder nicht. Irgendwo muss sich der Gesetzgeber auf Grundsätze einigen, und wir schlagen vor, gemäss heutiger Praxis den Ertragswert eben zu nehmen. Und ertragslose Grundstücke, die haben eben einen Steuerschätzwert, der sich heute auf sehr tiefem Niveau bewegt, und an dem wird gemäss unserem Vorschlag, dem Vorschlag der Regierung, nichts geändert. Und wenn wir das noch besser formulieren können auf die 2. Lesung, dann tun wir das. Aber die Absicht ist für uns klar und ist auch für offensichtlich die grosse Mehrheit des Landtages sehr klar.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Weitere Wortmeldungen?Regierungschef Klaus Tschütscher
Ich hätte noch eine Ergänzung: Und wenn es so klar ist und die Absicht auch klar ist, dann bitte ich Sie, auch dementsprechend in die öffentlichen Debatten einzutreten und auch Gegensteuer zu geben und nicht diesen Worten noch zuzuhören, sondern auch klar die Absicht zu bekunden, dass diese Steuergesetz eben so aufgebaut ist, dass wir an diesem System nichts ändern wollen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, ich gebe Ihnen Recht, dass Ihre Absicht klar und deutlich formuliert ist. Das Problem, das ich orte ist eben, dass der Gesetzeswortlaut mit dieser Absicht nicht leicht in Einklang zu bringen ist. Und hier sehe ich einfach ein Gefahrenpotenzial.
Nach meiner persönlichen Erfahrung ist es eben nicht so, dass Grundstücke in jedem Fall nach dem Ertragswert bewertet werden. Also wenn Sie heute ein Haus bauen, dann wird dieses nicht prinzipiell über den Ertragswert steuereingeschätzt. Das entspricht nicht der Praxis. Wir müssen einfach aufpassen, dass wir uns wirklich an die Praxis halten, dass wir nicht irgendwann in ein Problem hineinlaufen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Können Sie mir Ihre Praxis verraten, die Sie ja wissen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Abg. Stefan Wenaweser.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Nach meiner Erfahrung wird zur Bewertung einer Neubaute die Abrechnungssumme der Bauabrechnung herangezogen und hiervon ein Pauschalbetrag genommen, der einem Erfahrungswert entspricht. Aber ob dieser exakt dem Ertragswert entspricht oder nicht, lässt sich für mich nicht ableiten.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Aber die Baukostenabrechnung ist eben nur ein Teil dieser Berechnung. Wenn es eben dann auf diesem Grundstück eine Liegenschaft gibt, die vermietet ist, dann werden die Mieterträge eben auch berücksichtigt. Das ist eine Kombination, und wenn es halt keine Mieterträge gibt, dann gibt es auch nichts hinzuzurechnen.Stv. Abg. Hubert Lampert
An diese Voten anschliessend: Deshalb habe ich eben angeregt, dass diese Formel offen gelegt wird. Und auch - wir reden alle von Ertragswert, wie wenn das eine Einheitsgrösse wäre. Was jeder weiss, der mit Ertragswerten rechnet, dass zuerst einmal der Kapitalisierungszinsfuss festgelegt werden muss, und wenn man hier abweicht, natürlich die Endsumme massiv abweichen kann. Also ich möchte die Diskussion nicht verlängern. Ich wäre einfach froh, wenn man hier auf die 2. Lesung das konkrete Berechnungsmodell solcher Ertragswerte hätte mit allen notwendigen Details, dass jeder sich ausrechnen kann, mit diesem Parkplatzmietertrag einen solchen Verkehrswert zu bekommen oder was auch immer. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Keine weiteren Wortmeldungen? Dann lesen wir weiter.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mir stellt sich hier die Frage bezüglich des Steuersatzes. Durch die Aufnahme des Gemeindesteuerzuschlages wurde der Steuersatz oder die steuerliche Belastung faktisch von 2,5% auf 7,5% erhöht. Das scheint mir doch sehr sehr hoch zu sein und mir stellt sich die Frage, ob man den grundsätzlichen Steuersatz nicht reduzieren sollte.
Weiters stellt sich mir die Frage bezüglich dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Vielleicht habe ich hier einen Knopf und man kann mir ein paar Beispiele geben: Die Begünstigung der Inländer an Vermögensträgern wird ja gemäss Art. 12 neu mit einberechnet und mir stellt sich die Frage: Wann kann dann ein Vermögen einer natürlichen inländischen Person nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegen? Betrifft das rein die Fälle von diskretionären Stiftungen oder gibt es hier weitere Anwendungsbereiche? Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier im Wesentlichen die gleichen Fragen. Ich stelle mir auch die Frage: Wann kommt dieser Artikel überhaupt zur Anwendung? Vielleicht kann die Regierung hier auf die 2. Lesung Beispiele aufzeigen und vielleicht, wenn wir dann die Beispiele haben, sehen wir, dass das gar nicht so viel zur Anwendung kommt. Dann kann auch die Höhe des Satzes, der jetzt schon hoch ist, nochmals beurteilt werden.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Ich begrüsse die Voten meiner Vorrednerin und meines Vorredners, dass hier noch einmal über die Bücher gegangen wird. Seitens der Wirtschaftsprüfervereinigung wurde diese Gesamtsteuerbelastung von 7,5% bei der Widmung als wesentlich zu hoch kritisiert. Ich würde mir hier auch erhoffen, dass eine Reduktion der Gesamtsteuerlast bei einer Zuwidmung erfolgen wird. Im Vernehmlassungsvorschlag waren noch 5% Brutto-Steuerlast vorgesehen. Also sollte man hier die Steuer auf 1 bis 1,5% reduzieren, dass wir nicht über diese rund 5% hinaus gehen. Es erscheint mir auch im internationalen Vergleich, wenn wir jetzt die österreichische Zuwidmung heranziehen, eher etwas hoch, auch wenn die österreichische Privatstiftung zugegebenermassen anders besteuert wird als unsere Stiftungen. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Besten Dank für das Wort. Auch ich möchte mich hier anschliessen und diese angefragten Beispiele noch mit ein paar weiteren Fragen bestücken. Also ich habe es so verstanden, dass, wenn bei einer solchen juristischen Person oder bei besonderen Vermögenswidmungen auf Antrag der Begünstigten gemäss Art. 9 Abs. 3 hier quasi optiert wird und der Antrag gestellt wird, dass dieser Rechtsträger separat besteuert wird, dann fällt diese Widmungssteuer an. Und wenn dann dieser Rechtsträger als PVS ausgestattet ist, unterliegt dieser dann auch für inländische Vermögen ausschliesslich der Mindestertragssteuer?
Und letztendlich bei der Ausschüttung, so habe ich das verstanden, werden die Einnahmen bzw. Begünstigungen bei den Begünstigten, bei den Zahlungsempfängern als Einkommen besteuert. Und hier - ich vermute, dass das so ist, bin mir aber nicht sicher - vermute ich, dass auch Rückzahlungen von Vermögensbestandteilen - also vom ursprünglich gewidmeten Kapital - somit der Einkommenssteuer bei den Empfängern unterliegen. Das ist eine Frage. Ich wäre froh, wenn man hier vielleicht einfach eine Modellrechnung aufnehmen könnte, sei es auch mit den Maximalsteuersätzen, wie es aussieht eben, wenn jemand ein Vermögen widmet, sich die Sollertragsbesteuerung über Jahre erspart, letztendlich die gesamte Substanz ausschüttet, mit dem Höchststeuersatz der Einkommenssteuer belastet wird. Wie viele Jahre jemand das Vermögen in der PVS halten muss - gegenüber einer Rechnung mit der üblichen Besteuerung. Und bei dem Ansatz bin ich also auf eine Zeitdauer gekommen, die weit über ein Leben hinausgeht. Ich kann mich auch verrechnet haben, aber ich bitte hier um entsprechende Klärung auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst herzlichen Dank für Ihre Anregungen. Was ist der reale Hintergrund dieser Widmungsbesteuerung? Es geht hier ja im Wesentlichen darum, dass bei einer Übertragung von Vermögen auf eine juristische Person oder eine besondere Vermögenswidmung, dadurch das Vermögen der Vermögenssteuer entzogen wird und damit nicht mehr besteuert wird. Es gibt auch ganz reale Bei-spiele, die wir dann auch in der Stellungnahme zur 2. Lesung gerne noch ausführen werden. Mir kommt jetzt spontan der Fall in den Sinn, dass jemand eine unwiderrufliche Stiftung errichtet und dabei das Vermögen in diese Stiftung überträgt und keine bestimmbaren Begünstigten hat. Dann kommt nämlich auch der zitierte Art. 12 Abs. 1 Bst. e nicht zum Tragen, wonach es bestimmbare Begünstigte eben braucht. Wenn es nicht bestimmbare sind in diesem Beispiel, das ich genannt habe, damit wird dieses Vermögen der Vermögenssteuer entzogen, aber es besteht ja die Möglichkeit - und diesen Artikel haben wir gelesen, das ist der Art. 9 Abs. 3 -, dass trotzdem die Stiftung optiert, für dieses Vermögen zu besteuern und nicht beim Begünstigten das anfällt. Und hier muss die Widmungssteuer erhoben werden, ausser die Stiftung optiert eben dafür, dass sie selbst für die Begünstigten die Vermögenssteuer abführt. Ich weiss, das ist kein einfaches Beispiel, aber wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung auch noch einmal darlegen.
Das Gleiche passiert zum Beispiel, wenn eine unwiderrufliche Stiftung mit bestimmbaren Begünstigten in eine unwiderrufliche Stiftung mit nicht bestimmbaren Begünstigten umgewandelt wird. Auch hier kann man da natürlich für Steuerpflicht wieder optieren gemäss Art. 9 Abs. 3 oder 4.
Zur Höhe der Steuergrundlage: Da kann man sicher darüber diskutieren. Ich glaube nicht, dass sie im internationalen Vergleich überproportional hoch ist. Ich glaube auch, dass sie im Quervergleich der gesamten Vorlage vertretbar ist, aber das sind am Schluss auch, wie alle Steuersätze, politische Fragen, die der Landtag entsprechend mit Abänderungsanträgen oder wie auch immer festlegen kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Gibt es Wortmeldungen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:30 Uhr.Mittagspause (von 12:40 bis 14:30 Uhr)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir stehen in der 1. Lesung des Steuergesetzes und kommen zu Art. 14.
Ich bitte, Art. 14 zu verlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage zu Abs. 2 lit. d. «das angemessene Entgelt». Da werden ein paar Kriterien aufgezählt: Umfang der Arbeit, die Stellung, die damit verbundene Verantwortung usw. Gibt es da genauere Richtlinien oder wird es im Verordnungswege genauer geregelt? Da hat die Steuerverwaltung eigentlich ja ein sehr grosses Ermessen. Und heute wird das immer wieder diskutiert: Wird da der Gewinn eines Betriebes mit einfliessen?, oder oftmals wird auch gesagt, dass der Geschäfts-führer den höchsten Lohn haben müsste. Und das muss ja nicht immer der Fall sein. Und da möchte ich fragen, ob es da schon interne Richtlinien gibt.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Unter Abs. 3 «Naturalbezüge jeglicher Art gelten gleich den Geldbezügen als Erwerb». Heisst das jetzt auch, dass Naturalbezüge aus unselbstständiger Tätigkeit auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden müssen?Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe kurz eine Frage: Ich habe die vorhin schon bereits gestellt beim Art. 13. Und zwar Art. 14 Abs. 2 lit. k. Einfach nochmals zur Klarstellung, eben ob solche Zuwendungen, die hier angesprochen sind, Zuwendungen aus ursprünglich eingebrachtem Kapital und Erträgen beinhalten, wovon ich eigentlich ausgehe. Aber einfach zur Klärung. Danke.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Art. 14 Abs. 2 lit. e: Hier werden die Einkünfte, die steuerpflichtig sind, aus AHV, Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Personalvorsorge aufgelistet. Nun frage ich mich, ob da nicht auch das Pflegegeld dazugehört. Das ist ja auch steuerpflichtig.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich suche gerade die Passage wegen dem Pflegegeld. Ich weiss, dass das irgendwo aufgenommen wurde, dass wir das im Bericht und Antrag irgendwo ausgeführt haben. Aber wir werden das in Bezug auf die 2. Lesung noch einmal klarstellen.
Dann zu den geldwerten Leistungen, also zu den Naturalbezügen: Selbstverständlich sind die dann auch auf dem Lohnausweis vom Arbeitgeber auszuweisen. Das ist heute schon der Fall. Es wird ja einen neuen Lohnausweis in Zukunft dann bei uns geben. Das ist ja auch geltendes Recht. Dieser Abs. 3 entspricht wortgleich dem heutigen Abs. 3 von Art. 45. Im Übrigen auch der Art. 14 Abs. 2 lit. d. Das ist auch wortgleich übernommen worden aus dem heutigen Gesetz Art. 45 Abs. 2 Bst. d. Da gibt es interne Kriterien bei der Steuerverwaltung. Da gibt es auch Rechtsprechung dazu, wie dieses angemessene Gehalt festgesetzt wird. Da gibt es auch Branchenvergleiche intern. Aber wir werden dazu zur 2. Lesung dann noch Genaueres ausführen können.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur auf die Frage der Abg. Doris Frommelt zurückkommen. Das, was Sie gefragt haben, ist hier unter Bst. h geregelt, dass das Betreuungs- und Pflegegeld eben keinen steuer-baren Erwerb darstellt, sondern steuerfrei ist, weil es ein Bezug aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit ist. Und ich gehe davon aus, dass Sie das nicht der Steuer unterstellen wollen, dass Sie das hier drin haben wollen. Und die Erläuterung dazu finden Sie auf der Seite 87 des Bericht und Antrags. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kleine Anmerkung zu Abs. 2 lit. g: Dort müsste noch der Zusatz «oder den Unfall» eingefügt werden. Weil es heisst «Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- und Unfallversicherung, soweit sie der Deckung von Arzt- und Spitalkosten, Arzneimitteln und sonstigen durch die Krankheit ...» oder den Unfall, das müsste noch eingefügt werden, weil es zwei verschiedene Sachen sind. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, das ist so angekommen.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich hätte eine Frage zu Abs. 2 lit. p. Es geht da um die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit. Es heisst da, dass die Entschädigungsgrenze mit Verordnung geregelt wird. Meine Frage: Liegt hier bereits eine Vorlage einer solchen Verordnung vor? Gibt es Vorstellungen der Regierung, was dort drin alles geregelt werden soll?Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, ich möchte noch einmal darauf zurückkommen. Vielleicht verstehe ich das nicht ganz. Aber Bezüge nach dem Pflegegeldgesetz, das ab 1.1.2010 in Kraft getreten ist, sind eben steuerpflichtig.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens dürften sie nicht steuerpflichtig sein. Nach dem Art. 15 Abs. 2 Bst. h. Es sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln. Und wir haben das hier auch klargestellt im Bereich auf Seite 87 auf Anregung der AHV-IV-FAK-Anstalten, dass das Betreuungs- und Pflegegeld hier nicht als entsprechende Leistung befreit sei. Dieser Anregung wurde entsprochen und die Bestimmung um «Unterstützung wegen Pflegebedürftigkeit» ergänzt. Also diese sind zumindest in Zukunft nicht mehr steuerbar. Wenn sie es heute wären glaube ich auch, dass es aus Bezügen aus öffentlichen Mitteln nicht so sein dürfte.
Dann zur Frage des Abg. Helmuth Büchel. Zunächst die Bemerkung, dass wir hier - ich würde fast sagen - endlich die gesetzliche Grundlage für die Steuerbefreiung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit machen. Das ist eine alte Diskussion. Da war ich noch in verschiedenen anderen Funktionen auch tätig. Vor 12/13 Jahren haben wir Lösungen gefunden damals schon mit der Steuerverwaltung und mit der AHV. Heute gibt es eine Praxis, wonach Entschädigungen bis CHF 4'200 jährlich steuerbefreit sind. Und da gibt es einfach Rechtssicherheit, wenn wir das dann in die Verordnung so aufnehmen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zur Frage der Abg. Doris Frommelt: Könnte es sein, dass wir unterscheiden müssen Pflegegeld als Zuwendung an den zu Pflegenden, der Anspruch hat auf das Pflegegeld und der das auch nicht versteuern muss. Aber die Pflegeperson, die das Geld dann schlussendlich bekommt, die muss es vermutlich als Einkommen versteuern. Könnte das gemeint sein? Dann müsste man das hier nicht erwähnen. Gehe ich da richtig?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich wollte eigentlich das Gleiche sagen. Wir reden hier von zwei unterschiedlichen Sachen. Erstens einmal das Pflegegeld beim Pflegebedürftigen. Da ist es klar, das wird nicht als Erwerb besteuert. Kann auch nicht unser Ziel sein. Aber klar ist, wenn er mit diesem Pflegegeld jemanden anstellt, der ihn pflegt, dann werden da AHV, Lohnsteuer etc. fällig.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Somit ist Ihre Frage beantwortet. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt zu diesem Artikel, können wir weiterfahren. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben auch hier aufgrund der bestehenden Motion einen Alternativvorschlag zum Steuergesetz betreffend den Art. 16 Ziff. 3.
Ich bitte, auch diesen zu verlesen. Art. 16 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Der Abg. Pepo Frick hat auch hier angeregt bzw. beantragt, diesen Artikel dann unverändert aufzunehmen.
Somit steht Art. 16 zur Diskussion.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich komme nochmals auf diesen Art. 16 Abs. 3 lit. e zurück. Den haben wir heute schon mehrmals erwähnt. Und ich habe das auch so verstanden und nachgelesen, dass diese Versorgungslücken bzw. die nachträglichen Leistungen für den Einkauf in die Altersleistung hier vollumfänglich abzugsfähig sind. Ich möchte nur noch für die Materialien festhalten, dass mein Verständnis hier ist, wie es heisst, «einmalige Zuweisung beispielsweise zur Schliessung bestehender Vorsorgelücken können dagegen künftig unbegrenzt abgezogen werden», dass dies den obligatorischen und den überobligatorischen Bereich einschliesst.
Und zweitens ist im selben Artikel noch erwähnt, bei den laufenden Beiträgen sind die 12% erwähnt und hier gehe ich davon aus, dass es sich hier um die 12% Arbeitnehmerbeitrag handelt und im Sinne der paritätischen Ausrichtung somit auch beim Arbeitgeber weiterhin die 12% zusätzlich abzugsfähig sind, also insgesamt 24% vom Lohn bei Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Hier wäre ich froh um entsprechende Stellungnahme für die 2. Lesung. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Zu Art. 16 Abs. 3 Bst. h hat die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung angeregt, dass dort alle Zuwendungen einschliesslich solcher unter CHF 100 vom steuerpflichtigen Erwerb zur Gänze ausgenommen sein sollten. Ich ersuche deshalb die Regierung, diesen Vorschlag der Wirtschaftsprüfervereinigung auf die 2. Lesung hin zu prüfen und gegebenenfalls Angaben zu machen, womit diese Ausnahme begründet wird. Ich sehe auch, dass diese Ausnahme bereits im heute geltenden Steuergesetz enthalten ist. Vielleicht findet sich dort in den Materialien die Antwort. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 Bst. d, f und g habe ich einige Anregungen zu machen: Bei Bst. d geht es um die Abzugsmöglichkeiten für private Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherungen und ich möchte hier anregen, dass die Höchstbeträge aufgehoben werden bzw. erhöht werden, sodass die tatsächlichen Aufwendungen, die nachgewiesenen Aufwendungen abgezogen werden können.
Zu Bst. f - Ausbildungskosten für Kinder: Hier ist die Begrenzung von CHF 12'000 pro Kind jährlich. Auch hier möchte ich anregen, im Sinne der Familienfreundlichkeit die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Ausbildungskosten für Kinder zu erhöhen.
Zum Bst. g: Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten, welche der Steuerpflichtige für sich und seine Familie selbst zu tragen hat, sind abzugsfähig bis zu einem Betrag von CHF 6'000 pro Person. Wenn ich nun von einer Familienbesteuerung ausgehe und von einem Familienbudget, so macht es aus der Perspektive des Familienbudgets ja keinen Unterschied, ob die Tausenden von Franken für eine Person ausgegeben wurden oder für drei, vier oder fünf Personen.
Ich möchte deshalb anregen, dass pro Familienmitglied ein Betrag von CHF 6'000 festgelegt wird, wie er hier ist, aber nicht personenbezogen dann zum Abzug zugelassen wird. Beispielsweise eine Familie von vier Personen, die Krankheitskosten von CHF 18'000 hat, welche aber von vielleicht einer oder zwei Personen nur verursacht wurden, wären dann nicht zur Gänze abzugsfähig. Wenn sie aber von drei oder vier Personen verursacht würden, dann wäre das abzugsfähig. Meine Anregung geht also dahin, dass bei der Abzugsmöglichkeit die Anzahl Familienmitglieder x CHF 6'000 ins Spiel kommt und dann dieser Totalbetrag abgezogen werden kann. Dies im Sinne der Familienfreundlichkeit.
Es wurde auch in der Vernehmlassung von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern gefordert und befürwortet, so ist auf Seite 95 des Bericht und Antrags nachzulesen. Es wurde eine Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten oder eine Streichung der Begrenzungen gefordert, bei den Versicherungsbeiträgen wurde eine Erhöhung oder Streichung gefordert und bei den Ausbildungskosten und Krankheitskosten seien die Abzüge auch deutlich zu erhöhen. Das war die Forderung. Die Antwort der Regierung ging dann dahingehend, dass noch Spielraum bleiben sollte für weitere Entlastungen bei guter finanzieller Lage in der Zukunft. Im Sinne der Familienfreundlichkeit und der Steuergerechtigkeit und Fairness möchte ich doch anregen, die Regierung möge prüfen bis zur nächsten Lesung, ob dieser Spielraum vielleicht gleich ausgenutzt werden könnte. Danke schön.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich anschliessen an die Wortmeldung des Abg. Stefan Wenaweser betreffend Abs. 3 Bst. h, die Begrenzung der Einzelzuwendung unter CHF 100, und zwar aus einer anderen Überlegung heraus: Es gibt sehr viele gemeinnützige Institutionen und Vereine in unserem Land, denen man gerne etwas zukommen lassen möchte. Und es gibt aber auch sehr viele Personen, für die der Betrag von CHF 100 für mehrere Institutionen auf das Jahr gesehen doch zu viel ist, die aber sehr gern zum Beispiel CHF 50 spenden würden, die aber dann nicht abzugsfähig sind. Ich bitte das zu prüfen, inwieweit man diese Begrenzung auf Beträge über CHF 100 nicht weglassen kann. Danke schön.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte kurz auf das Votum der Abg. Marlies Amann-Marxer eingehen: Ich denke, wir müssen uns hier gut überlegen, ob wir hier diese Obergrenzen aufheben und hier überall auf die tatsächlichen Aufwendungen gehen. Wir dürfen einfach bei der ganzen Diskussion nicht vergessen, das kann zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerausfälle führen. Die Regierung hat dazu auch auf Seite 95 ausgeführt, dass ja grundsätzlich die Steuerreform bei allen Bürgerinnen und Bürgern schon Entlastung bringt. Es ist die Frage: Wollen wir uns diese Steuerausfälle leisten oder nicht? Ich denke, wenn auf Seite 55 in der Tabelle ausgeführt wird, dass die Anpassungen, die wir bei der Vermögens- und Erwerbssteuer bei den natürlichen Personen jetzt schon machen, zu CHF 5 bis 6 Mio. Steuerausfällen in den nächsten Jahren führen werden, würde ich zum jetzigen Zeitpunkt hier nicht noch weitere Erhöhungen dieser Abzüge vorschlagen, zumal ja der Kinderabzug und die Versicherungsbeiträge erst im 2007 angepasst wurden und es ja nicht so ist, dass es in diesem Bereich seit Jahren keine Anpassung mehr gegeben hat. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Eine kurze Frage: In Abs. 3 lit. f wird von den Ausbildungskosten der Kinder gesprochen. Sind Weiterbildungskosten von Erwachsenen auch abzugsfähig bzw. sind das ausserordentliche Gewinnungskosten? Und wenn ja, in welchem Umfang wären diese abzugsfähig? Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte hier auch noch einmal an Abs. 3 Bst. h anknüpfen. Der Abg. Wenaweser und Frau Abg. Gisela Biedermann haben diesbezüglich bereits Ausführungen gemacht, welche ich vollumfänglich unterstützen kann. Ich möchte einfach aus der Praxis ein Beispiel bringen, das mir jedes Jahr wieder beim Ausfüllen von Steuererklärungen auffällt. Wenn eine Person 5 x CHF 100 spendet, sind diese CHF 500 abzugsfähig. Wenn aber eine Person 10 x CHF 50 spendet, dann sind nur diese Pauschalbeträge von CHF 300 abzugsfähig. Ich möchte hier der Regierung beliebt machen, sich Gedanken zu machen, ob man diese 300-Franken-Pauschale nicht zum Beispiel auf mindestens CHF 500 erhöhen könnte. Danke.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich möchte beim Abg. Helmuth Büchel beginnen. Ich unterstütze sein Anliegen. Das ist in der Praxis sehr irreführend. Hier sollte man eine Änderung vornehmen.
Dann möchte ich eine Anmerkung machen zum gleichen Artikel Abs. 1 lit. a. Das ist nur eine Anmerkung: Der Erwerbsansatz für die Grossvieheinheiten ist in den Berggemeinden bei CHF 400 pro Einheit, in den übrigen Gemeinden CHF 500 pro Einheit und meines Wissens wurde dieser Tarif seit 1961 nicht mehr verändert. Das hat natürlich Auswirkung dann auf die Rentenzahlungen bei den Landwirten.
Dann noch eine Anmerkung zu den Ausbildungskosten - die Abg. Frau Marlies Amann hat das erwähnt - die CHF 12'000: Das haben wir bei anderen Traktanden früherer Jahre auch thematisiert und wir wissen, dass die CHF 12'000 einfach nicht mehr ausreichend sind, wenn die Kinder in Ausbildung stehen.
Dann zu Abs. 4 lit. c. Ich habe das im Votum erwähnt, die CHF 1'500 Gewinnungskosten. Die beinhalten einerseits einen pauschalen Betrag von CHF 1'000 als Fahrpauschale und CHF 500 für Weiterbildung. Ich glaube, in der heutigen Zeit, wo wir auch qualifizierte Leute am Arbeitsplatz brauchen und vielfach Wiedereinsteigerinnen, es geht vor allem um - so zeigt es mir mal das tägliche Bild - es geht vor allem um Frauen. Wenn wir hier nur CHF 500 abziehen können, dann ist das in der heutigen Zeit für mich schlicht und einfach etwas zu wenig. Danke.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich sehe, wir üben uns hier in Grosszügigkeit. Familienfreundlichkeit in Ehren, aber bitte sehen wir doch mal in der Juni-Session, wenn wir das Sparpaket behandeln, wie grosszügig wir dann sind. Ich möchte hier keine Zahl erhöhen und möchte, dass wir uns diese Steuerausfälle im Moment auf keinen Fall leisten. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte noch einmal auf meine Anregung zurückkommen und sie bekräftigen. Frau Abg. Diana Hilti, das sehe ich auch so, dass in zahlreichen Bereichen auch Erleichterungen geschaffen wurden mit dem neuen Steuergesetz. Es ist aber nicht so, dass hier, wenn ich diese Abzugsmöglichkeiten erhöhen möchte, dass ich etwas Ungebührliches verlange, was nicht nachgewiesen werden müsste, was einfach eine Wohltat an die Familien ist, die pauschal zu beziehen ist. Das war nicht meine Forderung. Ich möchte einfach anregen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Familien gelten. Und wenn da drei Kinder sind oder mehr oder auch nur zwei, dann fallen Ausbildungskosten an. Das geht an die CHF 20'000 bei einem Studium. Trotz Kinderabzügen und Stipendien bleiben für die Familien grosse Beträge für Ausbildungskosten zu zahlen. Was meine Anregung ist: Die tatsächlich entstandenen und tatsächlich nachgewiesenen Kosten, die sollten abgezogen werden können. Es ist auch bei Firmen so, dass sie tatsächliche Aufwendungen vom Ertrag abziehen können. Es ist nicht ungebührlich, wenn eine Familie die Ausbildungskosten für die Kinder auch tatsächlich abziehen kann, wenn sie sie ausgegeben hat.
Und was die Krankheitskosten anbelangt, so sehe ich das halt auch aus der Sicht der Familie. Ich möchte noch einmal sagen. Aus der Sicht des Familienbudgets macht es keinen Unterschied, ob eine einzelne Person Kosten von CHF 12'000 pro Jahr verursacht hat - diese kann dann aber nur CHF 6'000 abziehen - oder ob in der gleichen Familie zwei Personen Kosten zu je CHF 6'000 verursacht haben. Das Familienbudget wird in beiden Fällen mit CHF 12'000 belastet. Im einen Fall kann die Familie die ganzen CHF 12'000 abziehen und im anderen Fall eben nur CHF 6'000. Und meine Anregung geht dahin, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Krankheitskosten innerhalb einer Familie im Betrag von CHF 6'000, wie er hier vorgeschlagen wird, abgezogen werden dürfen, aber eben nicht personen- und namensbezogen, sondern auf die Anzahl Familienmitglieder bezogen. Ich denke, das wird das Staatseinkommen nicht wesentlich belasten, ist aber fair gegenüber den Familien, die sonst schon viele Lasten zu tragen haben. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir müssen einfach bei den Krankheitskosten auch berücksichtigen, dass es hier nur noch um die Kosten geht, die nicht über die Krankenversicherung bereits gedeckt sind. Wir haben hier, glaube ich, im letzten Landtag gelernt, dass der Selbstbehalt maximal CHF 600 ist, wenn ich mich nicht täusche. Es ist mir klar, dass dann noch Zahnarztkosten etc. dazukommen. Aber ich denke, mit diesen CHF 6'000 maximal ist es derzeit nicht so, dass hier zahlreiche Personen, die höhere Krankheitskosten haben, diese hier nicht abziehen können. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort. Jetzt schalte ich mich auch noch in die Diskussion ein und beziehe mich hier auf lit. d bezüglich der Abzugsfähigkeit der Prämien für Lebensversicherungen und Krankenversicherungen. Ich hätte hier einfach einen Punkt, einen Vorschlag, dass man hier allenfalls trennt, denn die Prämien für private Lebensversicherungen sind eine ganz andere - ich sage mal - sozialpolitische Betrachtung als die für die Krankenkasse. Ich würde vorschlagen, dass man hier die zwei Positionen auseinander nimmt und die Prämien für die Krankenkassen vollumfänglich zum Abzug zulassen würde. Einfach als Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern, die jetzt privat versichert ist, ist bereits wesentlich über dem Totalbetrag, der hier abzugsfähig ist. Dagegen sind natürlich private Lebensversicherungen ohne grossen Risikoteil eigentlich Geldanlagen und hier könnte ich eine Beschränkung sicherlich begrüssen. Aber ich denke, bei der Krankenversicherung, das ist eine Muss-Versicherung und wir werden hier in Zukunft vermutlich auch noch steigende Prämien sehen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Obwohl meine ursprüngliche Anregung weiter geht in Bezug auf die Versicherungsleistungen, kann ich mich auch den Ausführungen des Abg. Hubert Lampert in Bezug auf die Versicherungen anschliessen.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte auch noch kurz meine Meinung dazu kundtun. Ich bin auch für Familienförderung, ich sehe aber auch, dass wir ein grosses finanzielles Problem haben und ich möchte im Moment wirklich nicht zusätzliche Steuerausfälle generieren. Wir sind in einer Dilemmasituation, das ist uns bewusst. Aber im Moment würde ich die Beträge, wie sie hier vorgeschlagen sind, sein lassen. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich den Voten der Abgeordneten Hubert Lampert und Marlies Amann-Marxer anschliessen und diese unterstützen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Noch ein letztes Mal melde ich mich. Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal betonen, dass es sich hier nicht um zusätzliche Zuwendungen an Privatpersonen oder Familien handelt. Es handelt sich darum, dass man die tatsächlich getätigten Aufwendungen und Auslagen auch abziehen kann. Das ist alles.Abg. Harry Quaderer
Es handelt sich hier nicht um Zuwendungen, aber es ist hier ganz klar, wenn man diese Vorschläge annimmt, dass wir Steuerausfälle generieren. Und mir geht es um das. Wir diskutieren heute nicht Familienpolitik. Nochmals: Familien in Ehren, Familienfreundlichkeit in Ehren, aber ich möchte nur mal sehen, wie die Diskussion im Juni dann abgeht, wie diese abgeht, wenn wir das Steuerpaket diskutieren. Dann möchte ich mal hören, wie freundlich wir dann diskutieren.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Also wenn der Ton jetzt halt einfach ein bisschen schärfer wird, dann möchte ich einfach auch noch etwas dazu sagen. Ich bin nicht dafür, dass das Staatsbudget auf dem Rücken der Familien saniert wird, ausschliesslich.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Abg. Harry Quaderer unterstützen. Auch ich bin nicht dafür, dass wir hier nochmals Steuerausfälle riskieren, bei denen wir keine Ahnung haben, in welcher Höhe die sein werden. Wir werden im Juni noch ganz andere Sachen zu diskutieren haben. Und ich denke, es ist jetzt heute für mich hier der falsche Zeitpunkt, Schnellschüsse oder sonstige Massnahmen zu treffen, die wir dann wieder korrigieren müssen oder einfach nicht tragen können.Abg. Harry Quaderer
Diese Aussage kann ich nicht stehen lassen, dass wir den Staatshaushalt auf dem Rücken der Familien austragen. Das ist ein absoluter Blödsinn.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich möchte jetzt der Regierung dann Gelegenheit zu einer Antwort geben.Abg. Marlies Amann-Marxer
Herr Abg. Quaderer, Sie haben mir gesagt, dass der Staat sich bei diesem Budget das nicht leisten kann, dass diese Abzüge für die Familien erhöht werden.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wenn Sie von mir jetzt eine umfassende Antwort erwarten, dann muss ich Sie enttäuschen. Das werde ich nicht tun. Ich möchte einfach auch hier wieder daran erinnern, dass dieser Artikel nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern zusammen mit dem Steuertarif und den deutlich erhöhten Freibeträgen, die wir schaffen und dass damit eine deutliche Entlastung auch zutage tritt. Wir werden das vielleicht im Gesamtkontext dann auch noch einmal darstellen. Für administrative Erleichterungen sind wir auf jeden Fall. Das gilt ja auch mit Bezug auf Spenden. Deshalb gibt es ja heute in der Praxis diesen Abzug für CHF 300 ohne weiteren Beleg. Ob der noch genügend ist, da kann man darüber diskutieren wie auch über vieles andere.
Wo ich eine konkrete Antwort geben kann, das ist beim Abg. Hubert Lampert zum Bst. e von Abs. 3 dieses Art. 16. Natürlich, die Arbeitgeberbeiträge, das ist nicht hier geregelt. Das ist geschäftsmässig begründeter Aufwand des jeweiligen Unternehmen, entweder Selbstständigerwerbender oder in der juristischen Person. Und dort gilt meines Erachtens überhaupt keine Beschränkung, auch nicht eine paritätische, was bei vielen der Fall ist, wo es ja nicht eine paritätische Finanzierung gibt, sondern eine geschäftsmässig begründete in der jeweiligen Höhe. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es dazu keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meines Wissens soll die 10-jährige Aufbewahrungspflicht ausschliesslich für Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c wie im Abs. 1 gelten. Meines Erachtens geht dies aus dem Abs. 2 nicht klar hervor und ich bitte die Regierung, das zu konkretisieren.
Die Bestimmung könnte beispielsweise lauten: «Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c haben die Bücher und Belege während 10 Jahren aufzubewahren». Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann das bestätigen. Aus dem systematischen Zusammenhang ist das gemeint. Aber das können wir noch klarstellen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Antwort. Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben auch betreffend die Art. 19 einen Alternativvorschlag aufgrund der Motion. Ich bitte auch diesen Art. 19a Kinderabzug zu verlesen.
Art. 19a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Eine Frage zum Alternativvorschlag Art. 19a Kinderabzug Abs. 1. Hier geht es um den Betrag von CHF 695. Die einfache Frage: Wird dieser Betrag der Teuerung angepasst? Wenn ja, geschieht das jährlich?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Da erwischen Sie mich jetzt auf dem falschen Fuss. Ich gehe davon aus, dass der angepasst werden muss. Wenn wir dann den Art. 20 lesen - Ausgleich der Kalten Progression -, dort werden die Tarifanpassungen von Art. 19 auch erfasst. Und ich gehe davon aus, dass dann auch Art. 19a davon erfasst ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Präzisierung. Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Ich habe in den Erläuterungen auf Seite 113 keinen Verweis gefunden. Konkret würde mich interessieren: Handelt es sich bei diesem Art. 29 Abs. 2 um den bestehenden Art. 55quater des Steuergesetzes? Und in diesem Zusammenhang ist ja dann auch das Finanzgesetz relevant, Art. 2 Abs. 3, in welchem dann eben die Verzinsung dieser einbezahlten Lohnsteuern definiert wird, und zwar jeweils im Landtag. Und nun würde diese Kompetenz der Regierung zufallen.
Ich frage mich nur: Stimmen diese Überlegungen? Und wenn sie stimmen, was ist die konkrete Begründung für diese Änderung, dass nun diese Kompetenz bei der Regierung ist und nicht mehr beim Landtag im Rahmen der jährlichen Debatte des Finanzgesetzes?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Es geht bei diesem Abs. 2 um die Verzinsung. Früher wurde das als Lohnsteuerguthaben bezeichnet, jetzt Steuerabzug an der Quelle beim Arbeitgeber. Es ist richtig, dass die Regierung dies mit Verordnung festsetzen soll in Zukunft, um hier auch flexibel kurzfristig reagieren zu können, ob die Höhe dann auch stimmt. Wenn Sie das im November festlegen und die Steuererklärung im nächsten Juni festgesetzt wird, stimmt mitunter die entsprechende Verzinsung auch nicht mehr. Und ich glaube, es ist auch sachgerecht, wenn die Steuerverwaltung die Höhe der Abzüge festsetzen kann gemäss Art. 25, dass dann die Verzinsung stufengerecht dann bei der Regierung liegen soll. Das ist die Überlegung, die da dahintersteht. Ganz einfach.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, können wir weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe hier nur eine Frage. Sie basiert auf der Anregung der Wirtschaftsprüfervereinigung: Hier werden liechtensteinische, im Ausland ansässige Staatsangehörige von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Und ich frage mich einfach, ob durch Streichung dieses Teilsatzes «nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen», ob man hier nicht eine gewisse Gleichstellung erreichen könnte. Ich sehe eigentlich den Grund nicht, warum hier ein Auslandsliechtensteiner nicht gleichgestellt werden sollte wie ein anderer Ausländer, der diese Besteuerungsform wählt. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir müssen hier Acht geben, dass es hier eine Sonderbestimmung der Besteuerung ist und es geht um Personen, die Wohnsitz im Inland haben. Deshalb greift für mich der Vergleich mit den Auslandsliechtensteinern nicht. Sondern die Steuerpflichtigen wohnen im Inland, die haben aber keine Erwerbstätigkeit. Soweit ich mich erkundigt habe, ist es auch in der Schweiz nicht möglich, dass ein Schweizer Bürger von dieser Aufwandbesteuerung Gebrauch macht. Danke.Abg. Pepo Frick
Von welchen Beträgen bzw. Steuererträgen reden wir in den letzten Jahren? Und wie viel Personen betrifft diese Besteuerung nach dem Aufwand aktuell?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen nicht genau die Anzahl nennen, aber es sind um die 15 Personen, die heute noch in der so genannten Rentnersteuer veranlagt werden. Und wir haben glaube ich ein Volumen etwas über CHF 2 Mio. - CHF 2,3 Mio. sind es meines Wissens - das hier draus generiert wird. Da gibt es uralte Verträge, die noch lange lange Zeit zurückliegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Als Anlagekosten sollten aus meiner Sicht auch die ursprünglichen Gestehungskosten, welche vor Handänderung von den im ersten bis dritten Verwandtschaftsgrad getätigten Personen entstanden sind, angerechnet werden können. Ich bitte die Regierung, eine solche Formulierung in den Gesetzestext aufzunehmen und möchte dies wie folgt begründen:
In der bisherigen Praxis hat die Steuerverwaltung meines Wissens solche ursprünglichen Gestehungskosten von Personen des ersten bis dritten Verwandtschaftsgrades akzeptiert. Der Steuerpflichtige erhält durch Aufnahme einer solchen Ergänzung mehr Rechtssicherheit. Dies scheint mir wichtig, da aufgrund der vorliegenden Gesetzesvorlage die Steuerverwaltung über einen grösseren Ermessensspielraum verfügen kann. Bekanntlicherweise entspricht der Steuerschätzwert in der Regel niemals den Anlagekosten. Bei einer engen Auslegung des Gesetzestextes könnte bei einem allfälligen Weiterverkauf einer Immobilie nur der Steuerschätzwert als Anlagekosten durch die Steuerverwaltung anerkannt werden. Die vom Vorgänger - sprich zum Beispiel von einem nahen Verwandten wie Elternteil, einem Geschwister, Onkel, Tante etc. - getätigten Anschaffungskosten bzw. wertvermehrende Investitionen könnten bei enger Definition nicht anerkannt werden. Deshalb sehe ich keinen Grund, der gegen die Aufnahme eines solchen Zusatzes spricht.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir werden das prüfen. Mir scheint allerdings die rechtliche Situation sehr eindeutig zu sein, weil es in Abs. 4 von Art. 36, den wir soeben gelesen haben, relativ klar ist, dass bei einem Aufschub der Besteuerung, dass dort der Erwerber die Anlagekosten des Vorgängers mitnimmt und damit diese Anlagekosten eben nicht untergehen, sondern fortgeführt werden. Aber wir werden das mit einem Beispiel im Hinblick auf die 2. Lesung noch untermauern.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall.
Dann lesen wir weiter. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Art. 44 Abs. 1 der Vorlage sieht vor, dass ausländische juristische Personen mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt in Liechtenstein steuerpflichtig werden, wenn sich zwar nicht ihr Sitz, aber ihr Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet. Art. 2 Abs. 1 lit. d der Vorlage definiert den Ort der tatsächlichen Verwaltung als Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet.
In der Treuhandpraxis werden vielfach ausländische Rechtsträger eingesetzt, weil diese flexibler als ihre liechtensteinischen Gegenstücke sind. Unter Praktikern besteht nun die Befürchtung, dass ausländische Rechtsträger, welche von liechtensteinischen Berufstreuhändern verwaltet werden, gemäss den genannten Bestimmungen der Vorlage auf einmal in Liechtenstein steuerpflichtig werden.
Diesbezüglich schafft auch das im Bericht und Antrag auf Seite 61 unten angeführte Argument keine Abhilfe, wonach kein Verwaltungssitz im Inland angenommen werden soll, wenn im Innenverhältnis eine Bindung an die Weisung eines Geschäftsherrn gegeben ist. Denn gerade bei anspruchsvollen, steuergeplanten Mandaten wird diese Ausgestaltung (nämlich der Abschluss eines Mandatsvertrages mit dem Kunden) in den meisten Fällen nicht möglich sein.
Daher muss meines Erachtens eine andere Lösung gefunden werden, welche das Vorliegen eines Verwaltungssitzes im Inland bei blosser Verwaltung ausländischer Gesellschaften durch berufsmässige Treuhänder im Inland ausschliesst.
Zu diesem Zweck könnte in Art. 44 Abs. 1 der Vorlage die Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an den Ort der tatsächlichen Verwaltung (zusätzlich zum statutarischen Sitz) entfallen. Juristische Personen wären dann in Liechtenstein steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Sitz (Art. 44 Abs. 1 der Vorlage) oder eine Betriebsstätte (Art. 44 Abs. 3 lit. a der Vorlage) haben.
Alternativ könnte man, wenn man in Art. 44 Abs. 1 der Vorlage am Kriterium des Ortes der tatsächlichen Verwaltung festhalten will, die Definition dieses Begriffes in Art. 2 Abs. 1 lit. d der Vorlage wie folgt neu formulieren. Ich zitiere Bst. d. Das wäre hier vorne in Art. 2 Abs. 1: «Ort der tatsächlichen Verwaltung: der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet und an welchem das Unternehmen über eine eigenständige feste Geschäftseinrichtung verfügt».
Mit dieser Ergänzung der Definition des Begriffes «Ort der tatsächlichen Verwaltung» wird erreicht, dass ausländische Gesellschaften, die in Liechtenstein keine eigene Geschäftseinrichtung unterhalten und welche nur von inländischen Berufstreuhändern verwaltet werden, in Liechtenstein nicht bilanzeinreichungs- und steuerpflichtig werden.
Ich ersuche die Regierung, diesen Vorschlag zu prüfen. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe keine Anmerkung zu Art. 44, aber ich habe gerade eine Pressemeldung gesichtet. Und da wir uns gerade bei der Unternehmensbesteuerung befinden, möchte ich das hier auch noch zur Kenntnis bringen, wo die EU-Finanzminister in Luxemburg grünes Licht geben und mit der Schweiz und Liechtenstein über den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung diskutieren möchten und den Dialog aufnehmen. Dieser Verhalteskodex dient der Identifizierung und zum Teil der Unterbindung von schädlichen Steuerpraktiken.
Ich denke die Frage, wieso sich die EU-Kommission zuerst mit der Schweiz und Liechtenstein befasst und zum Beispiel nicht mit den USA, sollte laut EU-Diplomaten nicht überbewertet werden. Ich möchte hier einfach nochmals mein Eintretensvotum von heute Morgen platzieren: Wir als Kleinstaat werden sicher einen fairen Steuerwettbewerb, eine Grundlage haben müssen, dass wir auch international bestehen können. Aber Fairness und Respekt wird Liechtenstein mit diesem Gesetz bieten und eben Fairness und Respekt muss Liechtenstein nun aber auch erhalten. Und wenn ich diese Mitteilung hier sehe, dann erwarte ich dann auch eine entsprechende Rückmeldung, indem Doppelbesteuerungsabkommen angeboten werden und die Kleinheit des Staates hier auch berücksichtigt wird.
Hier wird sich eben auch zeigen, ob es dann der EU-Kommission oder den EU-Finanzministern, wenn sie ihren Bericht bis Ende Jahr erstellen über die SISK-Diskussion mit Liechtenstein und der Schweiz, ob sie wirklich an einem fairen Steuerwettbewerb interessiert sind und das eben auch in Abkommen zum Tragen kommt und nicht nur in medialen Reputationsschäden dann zum Ausdruck kommt. Das wollte ich hier einfach noch kurz deponieren, weil das heute bei den EU-Finanzministern beschlossen worden ist. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich mache es ganz kurz. Ich denke, die Hauptfrage ist, wie wir den Ort der tatsächlichen Verwaltung definieren. Ich habe ja bereits bei Art. 2 angeregt, dass die Regierung hier noch Ausführungen dazu macht, wie der Begriff der «unternehmerischen Oberleitung» zu verstehen ist. Und Art. 2 wird eben sehr stark mit diesem Art. 44 verknüpft sein. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich kann es relativ kurz machen: Wir werden die Fragen selbstverständlich prüfen, aber für uns ist ganz zentral, dass wir hier unter dem Bst. e - Ertragssteuer im Unternehmenssteuerrecht - die DBA-Fähigkeit erhalten und dass wir hier auch entsprechende Formulierungen haben und uns nicht selber dann Haken stellen, wenn wir in die DBA-Verhandlungen einsteigen müssen. Für das ist sicher die Regierung dann nicht zu haben. Aber sie ist für Diskussionen zu haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Wie einleitend im Eintretensvotum erwähnt, habe ich hier eine Bemerkung zu Art. 48 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 44, Ort der tatsächlichen Verwaltung, sowie Art. 2, Betriebsstättendefinition. Ich bitte um klärende bzw. bestätigende Ausführungen in der Stellungnahme der Regierung zur 2. Lesung des folgenden Sachverhaltes und der diesbezüglichen steuerlichen Würdigung:
Eine juristische Person mit Sitz im Inland, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung im Ausland hat und ausschliesslich ausländische und keine inländischen Erträge im Sinne von Art. 44 Abs. 3 erwirtschaftet, begründet keine Betriebsstätte im Inland und somit gelten deren Erträge als ausländische Betriebsstättenergebnisse, die gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b steuerfreien Ertrag darstellen. Der Nachweis, dass keine inländische Betriebsstätte vorliegt, ist bereits gegeben, wenn keine inländischen Erträge angefallen sind und der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht im Inland liegt. Der Nachweis bezüglich des Nichtvorhandenseins der inländischen Betriebsstätte wird durch buchhalterischen Nachweis (entsprechender Ausweis in der Jahresrechnung), durch schriftliche Bestätigung der Leitungsorgane bzw. durch anderen, im üblichen Geschäftsgebrauch einfach zu leistenden Nachweis erbracht. Es ist in diesem Fall kein gesonderter Nachweis über das Vorhandensein einer ausländischen Betriebsstätte zu erbringen. Erwirtschaftet dieselbe juristische Person jedoch inländische Erträge, so wird sie im Sinne von Art. 44 Abs. 2 beschränkt steuerpflichtig, und zwar ausschliesslich bezogen auf diese inländischen Erträge, die in Art. 44 Abs. 3 abschliessend aufgezählt sind. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse es, dass wir jetzt im Steuergesetz die Umstrukturierungen geregelt haben und dass hier jetzt Klarheit herrscht, wie bei Umstrukturierungen in steuerrechtlicher Hinsicht vorgegangen wird. Ich komme aber auf ein altes Anliegen von mir zurück, das ich bei der Justizministerin bereits letztes Jahr deponiert habe: Wir haben das Problem, dass wir im PGR nur die Fusion geregelt haben. Von der Spaltung ist dort keine Rede und ich weiss, dass es in der Praxis Probleme mit dem Grundverkehr gibt, wenn bei einer Spaltung inländische Grundstücke betroffen sind. Ich möchte deshalb die Justizministerin, auch wenn sie jetzt nicht anwesend ist, nochmals bitten, hier zu überprüfen, ob im PGR nicht auch zeitnah entsprechende Ergänzungen hinsichtlich der Spaltung gemacht werden müssten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn zu diesem Artikel keine weiteren Wortmeldungen sind, dann lesen wir weiter. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. In Art. 53 wird das so genannte Wiederaufholungsgebot geregelt. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen. Eine klare Regelung. Nur muss gesehen werden, dass in der längeren Vergangenheit hier eine andere Praxis geherrscht hat, indem solche Abschreibungen steuerlich wirksam erfolgten und ein Aufholungsgebot zumindest bis 2002 von der Steuerverwaltung nicht verlangt wurde. Nun haben wir Fälle von grosser Bedeutung, wo alte Beteiligungen existieren, die vor vielen Jahren abgeschrieben wurden und nun unter einem gewissen Aufwertungsdruck stehen, wenn man hier keine Unterscheidung macht. Und die Problematik bei der Sache ist, dass erhebliche Steuerverpflichtungen aus einer solchen Aufwertung entstehen, ohne dass entsprechende Ertragsflüsse oder Geldflüsse beim Steuerpflichtigen vorhanden sind in diesem Zusammenhang und somit eigentlich nicht adäquat sind.
Ich rege deshalb an zu prüfen, ob hier nicht eine Zweiteilung, sprich die neue Regelung dieses Wiederaufholungsgebots für sämtliche Beteiligungen und Abschreibungen, Wertberichtigungen, ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt und bei den Altbeziehungen und -beteiligungen weiterhin der Grundsatz herrscht, dass die Beteiligungen zum Buchwert bestehen bleiben und ein entsprechender Gewinn erst im Realisationszeitpunkt zu besteuern ist. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Auf diesen Punkt hat vor allem die Wirtschaftsprüfervereinigung hingewiesen. Ich denke, wir haben hier aber zwei unterschiedliche Problemfelder. Wir haben einerseits das Wertaufholungsgebot, das auch in den Rechnungslegungsvorschriften im PGR ist und andererseits hat dann die steuerliche Behandlung diese Bewertung. Und ich denke, es wäre vielleicht gut, wenn die Regierung auf die 2. Lesung diesen Zusammenhang noch aufzeigen könnte, weil ich glaube, dass wir diesen Konflikt nicht ganz zu lösen bringen.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Frage selbstverständlich prüfen. Wir müssen aber feststellen, dass durch die Vornahme dieser Abschreibungen die Steuerbasis in den vergangenen Jahren geschmälert wurde und dass hier das Wertaufholungsgebot eben auch steuerlich zur Anwendung kommen muss. Mir ist klar, dass das im Einklang mit dem PGR auch stehen wird und dass wir dazu jetzt in der 2. Lesung dann die entsprechenden Ausführungen machen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind, lesen wir weiter. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Zu Art. 55 wurde im Rahmen der Vernehmlassung angeregt, der sachliche Umfang des Art. 55 solle auf alle anderen Einkünfte aus geistigem Eigentum bzw. aus Imma-terialgüterrechten erweitert werden. Hierzu wurde dann im Bericht und Antrag Seite 141 geantwortet: «Die genaue Abgrenzung der Patenteinkünfte und die sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung sollen im Verordnungswege geregelt werden». Es wird dann noch auf ähnliche Bestimmungen in Luxemburg hingewiesen, die zum Beispiel auch das Copyright auf EDV-Programme, Patente, Markenzeichen, Domain Namen, Designs und Modelle befreien, also hier Abzüge zulassen.
Nun gibt es für mich ein Problem mit dieser Antwort bei der Regierung, weil nämlich der Gesetzestext der Vorlage von Art. 55 einer Ausweitung im Verordnungswege über die Patenteinkünfte hinaus entgegensteht. Denn hier ist ausdrücklich nur von Patenteinkünften die Rede. Ich möchte deshalb anregen, dass die Regierung auf die 2. Lesung hin prüft, einerseits die Überschrift des Art. 55 abzuändern in «Abzug für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten» und dass sie andererseits auch den Text des Art. 55 abändert, dass dieser grundsätzlich Abzüge bei Einkünften aus Immaterialgüterrechten zulässt. Also dass man vielleicht hier einen Satz ergänzt, dass auch Abzüge aus weiteren Immaterialgüterrechten möglich sind, dass diesbezüglich die Regierung meinetwegen das Einzelne in der Verordnung regelt. Aber ich würde das explizit aufnehmen. Sonst sehe ich ein Problem, wenn man sich später hier ein Türchen aufstossen möchte. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte in dieselbe Bresche schlagen. Sofern die Regierung tatsächlich gedenkt, den sachlichen Anwendungsbereich auszudehnen, muss das aus dem Gesetz hervorgehen, weil die Verordnung kann ja nur im Rahmen des Gesetzes erlassen werden. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir wollen uns diese Flexibilität in der Tat erhalten, weil wir auch schnell reagieren wollen, um auf internationale Gegebenheiten reagieren zu können. Wir müssen einfach sehen, dass diese Regelung eine sehr starke Privilegierung des Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit in sich trägt mit 80%, die einfach so per Gesetz abzugsfähig sind. Vielleicht löst sich der Knopf auch insofern, dass der Begriff, dass Sie sich hier wahrscheinlich von Patenten leiten lassen gemäss Patentgesetz und wir interpretieren diesen als steuerrechtlichen Begriff hier, als steuerrechtlichen Begriff der Patenteinkünfte und deshalb umfassend. Und im Rahmen dessen könnten wir in der Verordnung eben den sachlichen Bereich weiter oder enger fassen. Das ist vielleicht die Auflösung. Wir werden das aber auf die 2. Lesung auch nochmals begrifflich ansehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann können wir weiterlesen. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich komme nochmals zurück auf die Bemerkungen, die ich in meinem Eintretensvotum gemacht habe zu Art. 62 bezüglich der Höhe dieser Mindestertragssteuer in Abs. 2 des entsprechenden Gesetzesartikels:
Die Äusserung der Abg. Doris Beck zum «Vergreifen» am Zukunftsfonds kann ich so nicht im Raum stehen lassen, denn die Idee ist ganz sicher nicht die, dass man hier ohne - ich sage jetzt - triftigen Grund diese Möglichkeit ins Auge fasst. Die muss meiner Ansicht nach auch nicht sein, wenn die Steuerausfälle nicht so hoch sind wie erwartet. Aber andererseits sehe ich die neue Steuergesetzvorlage, die neue Ausrichtung des Finanzplatzes, die neuen Wirtschaftsförderungsmassnahmen usw. als wohl eine der entscheidendsten Zukunftsmassnahmen Liechtensteins. Und wenn hier durch eine Umstellung Deckungslücken bei den Steuern entstehen, sehe ich das schon als adäquat, dass man sich hier Gedanken machen könnte, mal zumindest im Grundsatz, ob man hier Löcher nicht über den Zukunftsfonds stopft, anstatt sich - jetzt verwende ich den Begriff nochmals - sich an den Steuergeldern einer speziellen Gruppe von Steuernzahlern zu vergreifen, die vermutlich nicht sehr gross hier dagegen sich wehren werden.
Mir geht es hier nicht um den Schutz einer Berufsgilde oder Ähnliches, ich mache mir ernsthaft Gedanken, ob die Rechnung, die man sich hier gestellt hat, aufgeht. Ich bezweifle das. Ich verstehe wohl den Ansatz, dass man einfach festgestellt hat, dass hier enorme oder hohe Beträge an Steuereinnahmen fehlen und die einfache Rechnung angestellt hat, dass jede 100-Franken-Erhöhung oder -reduzierung letztendlich - berechnet auf aktuellen Zahlen - rund CHF 6 Mio. Mehr- oder Mindersteuereinnahmen ausmachen. Ich gehe aber davon aus, dass diese Berechnungsgrundlage der aktuellen Mandatszahlen oder Zahlen an juristischen Personen die nächsten Jahre hin wie her drastisch sinken wird und dass deshalb diese Rechnung in ein/zwei Jahren sowieso über den Haufen geworfen worden ist. Und ich befürchte, dass diese Erhöhung - obwohl sie betragsmässig sicherlich marginal ist - diesen Wegfall von Mandaten oder Abgang von Kunden massiv beschleunigen könnte.
Sicherlich stimme ich den Ausführungen des Herrn Regierungschefs Tschütscher zu, dass die Erhöhung von 1'000 auf 1'200 oder auch 1'800 über so einen langen Zeitraum sicherlich adäquat wäre. Nur, in diesem Bereich muss schon darauf hingewiesen werden, dass kaum ein ausländischer Staat überhaupt eine solche Mindestertragssteuer kennt. Und wenn wir die vergleichbaren Staaten heranziehen, sind wir hier auch mit CHF 1'000 - ich sage mal - sicher bei den Teuersten dabei. Also den Konkurrenzvergleich, den können wir hier nicht anstellen. Und ich möchte einfach hier nochmals anregen, diesen Gedankengang auf die 2. Lesung nochmals durchzudenken, dass diese -ich sage jetzt mal - kurzfristigen Mehreinnahmen durch diese Steuererhöhung letztendlich zu einem massiveren Abgang von Kunden führt, die vielleicht auf bessere Lösungen in Zukunft hier sonst noch warten würden. Das möchte ich unbedingt anregen.
Ein weiterer Punkt ist auch der der Glaubwürdigkeit und der Verlässlichkeit des Finanzplatzes. Ich weiss aus eigener Erfahrung, dass der Vernehmlassungsbericht zum Steuergesetz sehr weite Verbreitung gefunden hat und auch sehr aufmerksam von ausländischen institutionellen Kunden gelesen wurde und auch die Rückmeldungen so waren, dass diese Erhöhung auf CHF 1'200 durchwegs als adäquat betrachtet wurde. Sicherlich, die weitere Erhöhung jetzt auf CHF 1'800 ist betragsmässig sicher bescheiden, nur man muss natürlich auch sehen, wie das im Ausland und auch auf Konkurrenzplätzen wahrgenommen wird. Das heisst dann einfach ... in der Headline sind es dann einfach Steuerhöhungen nicht von 20 sondern von 80%. Ich möchte einfach nochmals allen Abgeordneten das wirklich ans Herz legen, sich diesen Gedankengang nochmals auf die 2. Lesung hin durchzudenken und hier einen längerfristigen Ansatz zu wählen.
Und da komme ich nochmals auf den Vorschlag der FBP zurück, dass, wenn hier wirklich beachtliche Steuerausfälle sind, dass man für einen gewissen Zeitraum, den man betragsmässig und zeitlich festlegen müsste, dass hier Ausfälle aus dem Zukunftsfonds gedeckt werden könnten. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Gemäss Art. 62 Abs. 2 soll nun die Mindestertragssteuer 6% der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund-, Stamm- oder Anteilskapitals nach Art. 122 Abs. 1 PGR, mindestens aber CHF 1'800, betragen. Die Mindestertragssteuer würde somit beispielsweise bei Aktiengesellschaften CHF 3'000 betragen.
Eines der Ziele dieser Steuerreform ist, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie die Attraktivität des Finanz- und Wirtschaftsstandorts zu steigern. Meines Erachtens steht die Erhöhung der Besteuerung der ehemaligen Sitzgesellschaften um 80 bzw. um 200% bei Aktiengesellschaften in einem grossen Widerspruch zum Ziel, die Attraktivität des Finanzplatzes zu steigern. Die Höhe der Mindestertragssteuer hat einen unmittelbaren Einfluss auf die internationale Kundschaft des Finanzplatzes. Ich halte es zumindest für fraglich, ob diese meines Erachtens als zu hoch zu bewertende Mindestertragssteuer, welche sich auf dem internationalen Markt zu behaupten haben wird, von der internationalen Kundschaft immer noch als attraktiv angesehen wird. Bereits jetzt sind die vergleichbaren Steuern in den Konkurrenzländern wesentlich geringer.
Die Anzahl der verschiedenen Rechtsformen in Liechtenstein ist immer noch stark rückläufig. Im Zeitraum vom 31.12.2009 bis 30.4.2010 reduzierten sich diese von 69'293 Einheiten auf 65'779 Einheiten. Dies ergibt eine Nettodifferenz von 3'514 Einheiten in dieser kurzen Zeitspanne von Januar bis April diesen Jahres.
Wir haben somit seit dem 1.1.2010 rund 3'500 Rechtsformen weniger in Liechtenstein. Die geplante Erhöhung der Mindestertragssteuer und der möglicherweise damit zusammenhängende weitere Wegzug oder die Löschung von Gesellschaften hätte nicht nur Einfluss auf den Finanzplatz, sondern auch auf die restliche Wirtschaft und das Gewerbe. Dieser offensichtliche Zusammenhang bzw. die Bedeutung des Finanzdienstleistungssektors für die Wirtschaft des Fürstentums Liechtenstein wurde auch in einem Gutachten der Universität St. Gallen vom Jahr 2010 nochmals wissenschaftlich aufgearbeitet. Um die Attraktivität des Finanzplatzes zu erhalten, bin ich dafür, dass die Mindestertragssteuer auf einem tieferen, konkurrenzfähigen Niveau festgelegt wird. Danke. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir haben hier zwei Fragen: Erstens: Ist die Höhe dieser Mindestertragssteuer international attraktiv und konkurrenfähig - oder nicht? Ich sage es ganz offen: Hier gibt es auch von der Treuhänderseite unterschiedliche Rückmeldungen. Es gibt einige Büros, die hier durchaus sagen: Diese CHF 1'800 sind okay und das ist auch nicht der Betrag, der schlussendlich matchentscheidend dafür ist, ob ein Kunde hier bleibt oder nicht. Es gibt gegenteilige Meinungen. Ich werde bei diesen CHF 1'800 bleiben. Diese Entscheidung habe ich für mich getroffen. Ich denke, es ist einer der Faktoren, aber für mich nicht der zwingend ausschlaggebende, wie es mit dem Finanzplatz weitergeht.
Dann nochmals zur Frage: Sollen wir hier den Zukunftsfonds antasten oder nicht? Ich denke, da müssten wir dann zuerst das Gesetz über den Zukunftsfonds anpassen, weil wir hier auf diesen Zukunftsfonds gemäss Art. 5 dieses Gesetzes nur zurückgreifen können, wenn wir keine zusätzlichen Staatseinnahmen generieren können. Ich bin der Meinung, um das geht es hier gerade. Da haben wir ein gedankliches Problem und ich bin in keiner Art und Weise dafür, hier den Zukunftsfonds anzutasten.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Die Anhebung der Mindestertragssteuer von CHF 1'200 im Vernehmlassungsentwurf auf CHF 1'800 im Bericht und Antrag wird von den betroffenen Interessengruppen kritisiert. Der Vernehmlassungsbericht war öffentlich einsehbar und wurde auch mit Kunden sowie Kundenvermittlern erörtert. Nachdem nun bis zur Publikation des Bericht und Antrags stets nur eine moderate Erhöhung der Mindeststeuer bei diesen Rechtsträgern kommuniziert wurde, welche auch zähneknirschend akzeptiert wurde, führt die unvermittelte weitere Erhöhung um weitere 50% auf beinahe das Doppelte des heutigen Steuersatzes von CHF 1'000 zur Frage, ob Liechtenstein ein verlässlicher Partner ist. Wir können uns solche Signale meiner Meinung nach nicht leisten. Daher plädiere ich für die Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen Mindestertragsteuer von CHF 1'200.
Diesbezüglich kann ich das Votum meines Vorredners Hubert Lampert und meines Vorredners Thomas Vogt vollumfänglich unterstützen, dass nämlich die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit unserer Jurisdiktion in Frage gestellt würde, wenn wir uns solche Sprünge erlauben. Man darf bei dieser Diskussion nicht vergessen, dass von Kunden bei einem Rechtsträger, der nur sein Privatvermögen hält, keine wesentliche Steuerbelastung akzeptiert wird, da andere Finanzplätze, zum Beispiel Jersey, Cayman Islands oder Singapur, dies so anbieten. Hier reicht auch nicht aus zu argumentieren, dass bei einer ordentlichen Besteuerung Beteiligungserträge ausgenommen sind und für sonstige Erträge ein Eigenkapitalzinsabzug zulässig ist. Denn bei ausreichend hohem Vermögen kann sich immer noch eine Steuerbelastung ergeben, die nicht konkurrenzfähig ist. Ausserdem muss man sich bewusst sein, dass die Kunden in der Regel nicht bereit sind, durch aufwändige Strukturen oder Umstrukturierungen Kopfstände zu machen, nur um in Liechtenstein bleiben zu können.
Die Treuhändervereinigung hat auf folgende Besteuerungsraten in Konkurrenzstandorten hingewiesen: Singapur und Hongkong null, BVI $ 350, Panama $ 300, Belize $ 100, Schweiz CHF 300, Uruguay $ 400, USA null. Meines Erachtens soll die ohnehin schon schwer getroffene Finanzdienstleistungsbranche nicht noch zusätzlich belastet werden, indem hier eine unkluge Steuererhöhung zur kurzfristigen Haushaltssanierung eingeführt wird. Unter Fachleuten wird ein zusätzlicher Exodus von Kunden befürchtet und daher sollte die Regierung auch eine Abwägung machen, ob die Mehreinnahmen aus dieser Erhöhung auf CHF 1'800 die Mindereinnahmen, welche aus weiteren Wegzügen resultieren, wirklich überwiegen.
Ich möchte auch das Votum meines Vorredners Thomas Vogt unterstützen, wonach die nunmehr avisierte Erhöhung der Mindestertragssteuer auf CHF 1'800 unsere Wettbewerbsfähigkeit entgegen den klar formulierten Zielsetzungen schwächen würde. Schliesslich möchte ich den Abg. Thomas Vogt auch dahingehend unterstützen, dass eine weitere wesentliche Schwächung des Finanzplatzes massive Auswirkungen auf andere Sektoren unseres Landes haben wird.
Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass die FBP allfällige Ausfälle aus einer Beibelassung der Mindestertragssteuer bei CHF 1'200 aus dem Zukunftsfonds abzudecken gedenkt und hier eine intensive Prüfung durch die Regierung anregt.
Zum Votum der Abg. Diana Hilti möchte ich anmerken, dass jedenfalls der Präsident der Treuhändervereinigung sehr wohl seine Probleme mit dieser Erhöhung bekundet hat und dass er meines Wissens im Namen der Treuhändervereinigung gesprochen hat. Dass es einzelne Treuhänder gibt, die aufgrund der speziellen Kundensituation, die sie betreuen, vielleicht weniger Mühe damit haben, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die grosse Mehrheit unserer Treuhänder mit dieser Erhöhung ein Problem haben wird, weil ihre Kunden dies schlichtweg nicht mitmachen werden, und das dürfen wir bei dieser Diskussion nicht vergessen. Danke schön.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte hier nur kurz erwähnen, dass ich die Statements der Abgeordneten Lampert, Vogt und Wenaweser zu 100% unterstützen kann. Ich habe bereits in meinem Eingangsvotum von heute Morgen erklärt, dass ich einer solchen Erhöhung auf CHF 1'800 persönlich nicht zustimmen könnte. Es führt zu einer weiteren Verschlechterung unserer Rahmenbedingungen im internationalen Vergleich.
Ich habe noch eine Frage an den Herrn Regierungschef: Sie haben heute Morgen angetönt, es liegt ja bei der ESA noch ein Fall pendent wegen unserer Gesellschaftssteuer. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das im Moment auf der Wartebank und es wird einmal geschaut, was wir jetzt machen. Ich denke, die Regierung oder entsprechende Vermittler waren vielleicht auch bei der ESA oder bei der EU und haben zumindest diesen Vorschlag wahrscheinlich auch vordiskutiert. Ich denke, es ist wichtig für den Finanzplatz, dass wir auch eine Rechtssicherheit haben - wie hoch diese Mindeststeuer dann immer ist, spielt im Moment jetzt keine Rolle - aber dass wir eine Rechtssicherheit haben, dass das dann auch von den europäischen Gerichten anerkannt wird. Können Sie dazu noch irgendwelche Ausführungen machen? Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte ganz kurz auf das Votum des Abg. Helmuth Büchel noch Bezug nehmen. Ich bin froh, dass hier drin auch einmal jemand von Rechtssicherheit spricht. Für mich ist das nämlich auch viel entscheidender als die effektive Höhe des Betrages. Ich kann die An-sinnen verstehen. Ich muss aber dazu sagen, dass ich dieselbe Meinung habe wie die Abg. Diana Hilti. Auch ich bin keinesfalls zu haben für irgendwelches Antasten des Zukunftsfonds. Das steht für mich ausser Diskussion. Zudem würde ich auch diese vorgeschlagenen CHF 1'800 belassen. Ich wäre aber froh, wenn die Regierung hier vielleicht noch einmal Ausführungen machen könnte, wie es auch zu diesen CHF 1'800 gekommen ist. Danke.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich kann es kurz machen. Ich gehöre zu dem Lager, das gegen diese massive Steuererhöhung ist. Für ein Geschäftsumfeld, sprich Stiftungen, die doch jetzt arg gebeutelt sind - und wir sehen es an den Abgängen -, dass man da die Rahmenbedingungen verschlechtert, das kann ich nicht nachvollziehen. Ich bin für eine massvolle Erhöhung auf diese CHF 1'200, die ursprünglich vorgesehen sind. Der Abg. Vogt hat es auch erwähnt, insbesondere bei den Aktiengesellschaften, dort ist das Mindestkapital CHF 50'000, 6%. CHF 50'000 gibt CHF 3'000. Da ist eine Erhöhung von heute CHF 1'000 auf CHF 3'000, das kann es doch nicht sein. Gleichzeitig wird die Steuerreform so verkauft, dass eine Attraktivität erhöht werden soll und das ist für mich nicht stimmig. Also ich bin im Lager für eine massvolle Erhöhung, aber nicht auf CHF 1'800.
Das Zweite - und da bin ich mit den Abgeordneten Diana Hilti und Peter Hilti einig: Dass der Zukunftsfonds für diese allenfalls Mindereinnahmen herhalten soll, ist für mich auch kein Thema. Sicher nicht. Danke.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte die Vorredner, die sich gegen die Erhöhung der Mindestertragssteuer eingesetzt und votiert haben, vollumfänglich unterstützen. Die sensiblen Bereiche sind aufgelistet worden. Volkswirtschaftlich wird die Rechnung nicht aufgehen, wenn diese Mindestertragssteuer erhöht wird und wir blenden da mit dieser Sache einiges aus. Wir müssen auch schauen, wie sich die Löschungen der Gesellschaften entwickeln, wie sich dieser Trend gestaltet. Den Trend hat der Abg. Thomas Vogt eindrücklich aufgezeigt.
Um eine Attraktivität des Finanzplatzes und des Wettbewerbstandortes aufrechtzuerhalten, müssen wir diese Mindestertragssteuer bei CHF 1'000 oder maximal CHF 1'200 belassen. Die FBP - und das möchte ich nochmals ausdrücklich erwähnen - lehnt sich gegen Steuererhöhungen. Sie will die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsplatzes Liechtenstein nachhaltig begünstigen und fördern und sollte diese Steuerreform Ertragsminderungen nach sich ziehen, was ja zu erwarten ist, dann müssen wir über die Öffnung des Zukunftsfonds sprechen. In diesem Sinne möchte ich nochmal ganz explizit festhalten, dass im Zusammenhang mit der Mindestertragssteuer für uns keine Steuererhöhung in Frage kommt.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Wir haben jetzt die Meinungen gehört. Von 1'200 bis 1'800, von 3% bis 6%. Es gibt ja auch noch eine Lösung dazwischen. Es kann durchaus ein Kompromiss gefunden werden vielleicht bei CHF 1'500 oder bei 3%, aber für mich: Die Antastung des Zukunftsfonds steht hier ausser Debatte, um die Mindereinnahmen abzudecken. Aber ich glaube, die Regierung könnte vielleicht mit einem Kompromissvorschlag leben und vielleicht kann sich der Landtag einigen.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals betonen, dass die Höhe der Festlegung der Mindestertragssteuer kein arabischer Basar ist. Also wir müssen da vorsichtig sein und nicht nach Laune einen Entscheid treffen bei CHF 1'000, CHF 1'200, CHF 1'500 oder CHF 1'800. Da müssen wir sehr vorsichtig sein, um die Glaubwürdigkeit und die Verlässlichkeit auch zu gewährleisten.Abg. Doris Beck
Das Stichwort «Basar» ist gefallen. Das scheint mir auch so. Ich möchte hier einfach nochmal festhalten: Wir sprechen von Sparpaketen, von Haushaltssanierung. Wir sprechen aber auch, wenn wir den Finanzdienstleistungsplatz anschauen, von neuen Geschäftsmodellen und da wird auch fleissig von den Finanzplatzakteuren daran gearbeitet. Man darf nicht nur immer die Zahl der Löschungen in den Vordergrund bringen. Also da wird sehr wohl an neuen Geschäftsmodellen gearbeitet. Und bezüglich Thema Zukunftsfonds bestätige ich einfach meine Aussage vom Vormittag: Für mich ist der Zukunftsfonds ebenfalls kein Thema. Wir haben die Aufgabe zuerst zu schauen, wo zu sparen ist oder wie wir den Haushalt sanieren. Aber das hat in meinen Augen ganz sicher nichts damit zu tun, gleich den Zukunftsfonds herbeizuholen.
Ich meine, wenn wir von der Vernehmlassung sprechen: Wie sicher kann man sein, wenn eine Vernehmlassung draussen ist? Ich habe in meinem Eingangsvotum auch auf die Couponsteuer hingewiesen. Auch da haben sich vielleicht einige darauf verlassen, dass es 1% ist und das kann bei tätigen Firmen doch auch ein sehr grosser Betrag sein, wenn das jetzt verdoppelt ist. Auch das wird man schlucken, sage ich mal. Das betrifft vor allem unsere tätigen Firmen in Gewerbe und Industrie und ich denke, da wurde nicht so vehement dafür eingestanden. Und auf der anderen Seite bin ich auch der Meinung, der Betrag muss wohlüberlegt sein, aber ich denke, da wird die Regierung entsprechend Ausführungen machen. Für mich persönlich ist ein Argument, das war für mich auch immer stichhaltig: Wir haben seit 40 Jahren keine Erhöhung. Das heisst, dieser Betrag war auf CHF 1'000 seit 40 Jahren. Da muss man sich auch von der Branche her einmal überlegen: Okay, was ist möglich?
Ich kenne die Konkurrenzsituation, dass Singapur und Hongkong null Steuern dafür bezahlen. Ich habe aber da auch unterschiedliche Rückmeldungen - wie die Abg. Diana Hilti - aus dem Treuhandsektor. Es war da unter anderem durchaus auch die Meinung: Bestehende Kunden kann man überzeugen mit dem gesamten Dienstleistungsangebot, mit Honoraren, wo das wieder kompensiert wird. Schwieriger wird es es bei der Akquisition. Das verstehe ich auch durchaus von dieser Sicht. Ich denke einfach, die Beweggründe, wie es zu diesen CHF 1'800 schlussendlich gekommen ist, die kann uns die Regierung sicher ausführen. Aber ich bin der Meinung, dass hier die CHF 1'000, die da über Jahrzehnte gegolten haben, dass da jetzt .... ich sage das jetzt nicht gerne, aber das ist Jammern auf hohem Niveau. Ich denke, das ist einfach, ob diese CHF 1'000, ob CHF 1'200 - ich möchte da gar keine Zahlen ins Spiel bringen, aber ich glaube, wichtig wären die Argumente für die Erhöhung und dann, dass wir uns auch zu einer vernünftigen Zahl finden können. Danke.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich bin kategorisch gegen die Veranstaltung eines Basars in dieser Frage. Ich halte dafür, dass wir uns bei diesen CHF 1'200 festlegen. Ausserdem ist es für mich nicht leicht nachvollziehbar, welche neuen Geschäftsmodelle denn nun schon in petto sein sollen, die uns die massiven Einnahmenrückgänge im Treuhandsektor kompensieren sollen. Vielleicht wissen Sie da mehr als ich. Ich kann Ihnen nur sagen: Wenn die Meldungen aus den grössten Treuhandbüros dieses Landes uni sono einen weiteren Exodus von solchen Gesellschaften und Rechtsträgern prophezeien, dann würde ich das ernst nehmen.
Dass einzelne Treuhänder vielleicht ein für sie passendes Geschäftsmodell entwickelt haben, das mag schon sein. Auf der anderen Seite können sie wohl nicht allen Ernstes verlangen, dass jetzt alle Finanzdienstleister diesen Zuschlag von CHF 600 von ihrem Honorar wegstreichen. Es sind da noch weitere Punkte damit verbunden. Das ist Umsatz, der zum Teil mit Mehrwertsteuer und mit anderen Steuern verbunden ist. Dass man da einfach sagt: Ja gut, dann müsst ihr einfach zurückkrebsen, das ist für mich zu kurz gegriffen.
Sie dürfen einfach das wettbewerbliche Umfeld nicht ausser Acht lassen, ob die Steuer seit 40 Jahren oder seit 100 Jahren CHF 1'000 ist, kann nichts an der Tatsache ändern, dass es auf der Welt etliche gute Dienstleistungsplätze gibt, die wesentlich günstiger sind als wir und die auch gute Dienstleistungen erbringen. Wir dürfen nicht die Illusion haben, dass nur wir hier in Liechtenstein ein super Dienstleistungssegment erbringen. Deshalb rate ich stark dazu, es bei diesen CHF 1'200 zu belassen. Wenn die Antastung des Zukunftsfonds bei der VU nicht opportun erscheint, dann müssen wir halt anderswo Sparpotenzial ausloten und schauen, dass wir anderswo sparen können. Ich glaube aber nicht, dass es vernünftig ist, wenn wir gerade im Finanzdienstleistungssektor die Schraube noch massiv anziehen. Danke. Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe kurz noch eine Bemerkung zum Statement bezüglich Verlässlichkeit der Vernehmlassungsvorlage und warum man jetzt auf dem Satz der besonderen Gesellschaftssteuer, sprich Mindestertragssteuer, mehr herumreitet als auf der Couponsteuer: Hier darf nicht vergessen werden, dass wir bei der Mindestertragssteuer von einer Steuererhöhung sprechen und bei der Abschaffung der Couponsteuer grundsätzlich von einem Steuergeschenk, von einer Abschaffung. Hier ist jetzt einfach das Geschenk kleiner ausgefallen. Ich denke, hier ist die Akzeptanz sicherlich grösser.
Dann nochmals und ein letztes Wort zum Zukunftsfonds - danach nehme ich das Wort nicht mehr in den Mund - möchte ich beim Votum vom Abg. Wenaweser anschliessen. Mir geht es nicht darum, unbedingt diesen Zukunftsfonds anzutasten. Mir geht es darum, dass man hier nicht über die Höhe der Mindestertragssteuer gemäss Vernehmlassungsvorlage hinausgeht. Und wenn das so wäre, dann wäre ich bereit, über das nachzudenken, den Zukunftsfonds anzutasten. Wegen mir muss man den ganz sicher nicht öffnen für diesen Zweck. Aber auf keinen Fall diese vorgeschlagene Erhöhung durchführen, wie sie im Bericht und Antrag steht. Das wäre für mich der Punkt. Danke. Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte nur ganz kurz eine kleine Replik an den stv. Abg. Stefan Wenaweser geben. Sie haben es in den Raum gestellt, Landtag oder Regierung: Bitte gib uns Treuhändern ein neues Geschäftsmodell. Ich glaube nicht, dass das unsere Aufgabe ist. Und ich hoffe, dass die Treuhänder untereinander in Diskussionen sind. Ich habe auch schon gehört, dass das passiert. Und Sie als Treuhänder, haben da sicher einen tieferen Einblick. Ich glaube, diese Frage kann ja nur rhetorischer Art und Natur gewesen sein.
Dann sagen Sie, dass der Landtag Sparpotenzial ausloten soll. Ja, diese Übung werden wir in etwa drei Wochen hier drin durchführen. Da hoffe ich doch, dass alle tatkräftig mitmachen, und auch Sie und Ihre Parteikollegen. Da habe ich grosse Hoffnung und da bin ich auch überzeugt, dass wir etwas Vernünftiges schaffen werden. Ich denke dann, dass die Argumente langsam aber sicher ausgetauscht sind und die Regierung, nehme ich an, zwei Lager erkennen kann. Ich bin gespannt auf die Ausführung der Regierung. Danke.Abg. Doris Beck
Ich würde noch gerne etwas klarstellen. Ich wurde da missverstanden vom Abg. Stefan Wenaweser. Ich nehme das schon ernst. Das war eigentlich positiv gemeint für die Branche, dass sie sich seit Längerem neue Geschäftsmodelle überlegen und nicht despektierlich - oder wie das jetzt angekommen ist - in keinster Weise. Ich nehme auch die Situation ernst. Es gibt bloss eben zwei Sichten beim Ganzen. Es gibt die schwierige Lage, in der sich im Moment sicher die Finanzdienstleistungsbranche, speziell der Treuhandbereich, befindet und auf der anderen Seite gibt es den Bürger und die Bürgerin, die zum Beispiel das jetzt überhaupt nicht verstehen, dass von CHF 1'000 auf CHF 1'800, dass das jetzt so ein Drama ist. Ich sage das jetzt einfach mal so, wie das beim Bürger auch ankommt.
Es geht ja auch darum: Wo machen wir Abstriche? Wie gesagt, für mich wäre vor allem die Lösung dann auf die zweite Lesung wichtig: Was sind die Argumente und was sind vielleicht Kompromisse in irgendeiner Form? Man darf eben nicht nur eine Seite sehen, sondern auch die andere Seite und die politische Stabilität und das Zusammenleben. Ich denke, das ist alles hier für uns auch sehr wichtig, wie das ankommt. Wir haben jetzt hier bei einem Artikel sehr, sehr weit ausgeholt und ich weiss, dass das auch ein sehr wichtiges Thema ist, wie der Betrag sein soll. Ich hoffe einfach, dass uns da die Kriterien weiterhelfen, eine für alle gangbare Lösung zu finden. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Nur kurz zwei, drei Bemerkungen: Wir sind jetzt in einem gefährlichen Stadium. Ich habe das am Morgen schon gesagt: Für mich ist das Ziel dieser Debatte heute, dass wir am Ende des Tages auch dem Finanzplatz ein klares Signal geben können, wie dieses Steuerrecht in Zukunft aussieht. Dass diese Mindestertragssteuer hier ein zentraler Punkt ist, das verstehe ich. Aber ich glaube, das gefährlichste Signal, das wir hier heute senden können, ist, dass wir heute eben den Basar haben und überhaupt noch nicht wissen, wohin die Reise geht. Ich verstehe den Hinweis darauf, dass diese Rechtssicherheit einmal gegeben war; in der Vernehmlassung die CHF 1'200 waren nur bedingt. Es ist nicht die erste Vorlage, bei der ein Bericht und Antrag aufgrund veränderter Bedingungen von der Vernehmlassungsvorlage abweicht.
Ich weiss nicht, ob es auch nicht der falsche Ansatz ist, wenn wir immer von diesen CHF 1'000, Besondere Gesellschaftssteuern, ausgehen. Genau wegen diesen Besonderen Gesellschaftssteuern läuft ein Verfahren bei der ESA. Es ist für mich ein wenig unglücklich, wenn wir immer wieder daran anknüpfen. Wir müssen hier für die Zukunft eine neue Lösung finden und ich hoffe, dass wir hier jetzt nicht nochmals den Basar eröffnen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort noch dem Abg. Rainer Gopp und möchte dann der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Ich möchte gerade auf die Abg. Hilti eingehen. Ich glaube nicht, dass wir hier einen Basar haben. Ich denke, die Regierung kann so die Meinung des Landtags abholen und hier gibt es einfach verschiedene Meinungen hierzu. Die Regierung wird uns ihre Argumente darlegen, welches die richtige für die Exekutive ist.
Der Abg. Doris Beck möchte ich noch entgegnen: Wenn die Legitimierung einer solchen drastischen Erhöhung im Argument des 40-jährigen Bestehens dieses Satzes liegt, dann scheint mir doch das etwas zu wenig. Das kann nicht das Argument sein, egal, wie lange das schon Bestand hat. Wir müssen einfach konkurrenzfähig sein. Da erschien mir die Vernehmlassungsvorlage eigentlich eine gute Basis dafür.
Mich hätten noch die Argumente des Abg. Hilti interessiert. Er hat nur gesagt, dass die Argumente ausgetauscht sind. Sie haben aber nicht gesagt, warum Sie bei den CHF 1'800 bleiben wollen. Da habe ich es mit dem Abg. Negele, ich glaube, diese Rechnung geht volkswirtschaftlich nicht auf, denn jeder, der glaubt, er wisse oder könne rechnen heute, wie viel diese Erhöhung in die Kassen spielen wird, der wagt sich weit aus dem Fenster. Das wissen wir nicht. Auch die Entwicklung der Anzahl Gesellschaften im letzten Jahr hat uns das gezeigt, dass wir diese Entwicklung nicht wissen können. Danke. Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur ganz kurz noch die Replik von Doris Beck aufgreifen: Ich wollte Sie da nicht angreifen und ich bin froh, dass Sie das so gemeint haben, wie Sie es dann präzisiert haben. Ich möchte nur anmerken, dass ich schon glaube, dass auch der Mensch auf der Strasse versteht, weshalb bei einer Erhöhung von CHF 1'000 auf CHF 1'800 ein Problem entsteht. Ich denke, dass auch der normale Bürger, der vielleicht nicht im Treuhandsektor tätig ist, versteht, dass die Treuhänder mit ihren Kunden ein Problem bekommen, wenn es in diesem Segment zu einer so massiven Preiserhöhung kommt.
Zur Abg. Diana Hilti möchte ich einfach noch sagen, dass das Verfahren bei der ESA überhaupt nichts mit der hier diskutierten Frage zu tun hat. Die vorliegende Lösung ist auf jeden Fall europarechtskonform und deshalb müssen wir uns hier auch keinen Maulkorb auferlegen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte gerade mit dem letzten Themenkomplex beginnen. In der Tat hat die Frage der Mindestertragssteuer nichts mit dem Verfahren zu tun, und wenn, dann nur indirekt. Ich habe am Morgen ausgeführt, dass wir seit dem Jahre 2007 unter Beobachtung der ESA stehen wegen den Besonderen Gesellschaftssteuern, der Art. 83, 84 ff. Sie wissen, was das bedeuten würde, wenn dieses Verfahren aufgegriffen würde, dann würden wir mitunter sogar noch rückwirkend zu Veranlagungen gezwungen werden. Sie kennen das von der Captive-Besteuerung, und das wollen wir eben hier nicht. Wir haben deshalb mit der ESA lange gesprochen, wir haben vielfach erklärt, was wir in Zukunft tun. Wir haben erklärt, was wir im Unternehmenssteuerbereich machen, was wir dann noch tun bei den Privatvermögensstrukturen.
Und das ist eben auch etwas, das Sie Ihren Kunden sagen müssen und das auf dem Finanzplatz auch in vielen Gesprächen vorherrscht: Wir schaffen Rechtssicherheit, wir schaffen Rechtssicherheit für die Privatvermögensstrukturen. Wir geben den Kunden eine gesicherte Basis, in eine ordentliche Besteuerung zu wechseln, um im Rahmen der ordentlichen Besteuerung in Zukunft auch noch von DBAs profitieren zu können. Das hat mit Attraktivität zu tun und nicht nur die einseitige Dimension dieser Mindestertragssteuer. Und glauben Sie mir, die Regierung macht das nicht einfach aus dem hohlen Bauch heraus. Die Regierung handelt nie aus dem hohlen Bauch heraus.
Wir haben viele Gespräche, auch mit Treuhändern und mit Finanzintermediären auf diesem Platz geführt und für viele ist dieses Thema CHF 1'800 überhaupt keines. Das ist eines, das sicherlich nicht dazu führen wird, dass hier Kunden damit die Entscheidung treffen, für oder gegen den Platz Liechtenstein, sondern sie schauen das Steuerrecht insgesamt an. Ich glaube auch, wenn wir insgesamt von einem viel zitierten Begriff der Steuergerechtigkeit ausgehen, dann muss man auch darauf achten, wer trägt was zu diesem Themenkomplex bei und da ist die Regierung ihrer Verantwortung auch nachgekommen und glaubt, dass sie hier eben einen vernünftigen Vorschlag abgeliefert hat.
Mit dem Zukunftsfonds müssen Sie sich selbst beschäftigen. Da hat sich der Landtag meines Erachtens selbst ein so enges rechtliches Korsett auferlegt mit diesem Gesetzartikel 5. Solange andere Einnahmen möglich sind und Ausgaben gekürzt werden könnnen, solange darf der Zukunftsfonds nicht angetastet werden. Wir haben noch gar nicht begonnen, mit ihnen die Ausgaben zu kürzen. Das werden wir beginnen. Und mit den Einnahmen haben wir auch noch nicht begonnen. Ich habe heute nur die Abzugsfreudigkeit und die noch grosszügigere Handhabung von Steuererleichterungen in diesem Landtag gehört. Von Steuererhöhungen hat meines Erachtens bislang überhaupt noch niemand gesprochen.
Wie gesagt, ich sage es bei den Unternehmenssteuern, ich sage es überall: Bitte schauen Sie einfach nicht nur die Mindestertragssteuer, schauen Sie nicht nur den Steuersatz an, sondern schauen Sie insgesamt auf die Attraktivität des Steuersystems. Und da wurde mit dem Eigenkapitalzinsabzug - das jetzt bereits gelesen wurde, dieser Art. 54 ist es glaube ich - ein attraktives Regime eingeführt, das seinesgleichen in Europa sucht. Da haben wir auch mit verschiedenen internationalen Steuerberatungsunternehmen gesprochen, die das als sehr attraktiv ansehen. Wir haben auch diesen Blickwinkel über den Rhein - hätte ich fast gesagt - gewagt und die sehen auch in diesem Bereich der Mindestertragssteuern nicht das grosse Thema für unser Land.
Dem Landtag obliegt es aber es aber selbst hier, dann auch die entsprechende Lösung zu suchen. Wir nehmen diese Anregung mit und werden auf die zweite Lesung auch den Vorschlag entweder aufnehmen oder bei diesen CHF 1'800 bleiben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich möchte doch noch die Ausführungen des Herrn Regierungschefs kurz aufnehmen.
Zum Thema «Rechtssicherheit»: Ich kann Ihnen nur sagen, wenn diese so genannte Rechtssicherheit zu viel Geld kostet, dann wird das die Kunden nicht interessieren. Gerade bei der PVS wird oft nur die Mindestertragssteuer anfallen, weshalb diese Steuer schon die von Ihnen erwähnte Gesamtsteuerbetrachtung umfasst. Es erstaunt mich daher, dass Sie so nonchalent ausführen, dass keine Kunden wegen dieser Steuererhöhung gehen werden. Ich kann nur noch einmal wiederholen: Namhafte und grosse Vertreter aus dem Segment der Treuhänder schätzen diese Situation anders ein. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen. Ich mache jetzt 15 Minuten Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:20 Uhr).
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit der 1. Lesung fort. Wir kommen zu Art. 64. Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Die Formulierungen der Art. 64 Abs. 1 lit. a und Art. 64 Abs. 2, wie sie in der Vorlage vorgesehen sind, werden sich nach Auffassung betroffener Marktteilnehmer massiv nachteilig auf den Finanzplatz Liechtenstein auswirken, denn sie erschweren insbesondere die Verwaltung von hochwertigen, steuergeplanten Treuhandmandaten in Liechtenstein in unnötiger Weise, ohne dass diesbezüglich eine europarechtliche Verpflichtung besteht.
Gerade im Hinblick auf die geforderte Neuorientierung des Finanzplatzes in Richtung steuerlich geplanter Mandate und damit eine Strategie der Steuerkonformität ist es unerklärlich, weshalb freiwillig solche unnötig einschränkenden Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen.
Art. 64 Abs. 1 lit. a der Vorlage sieht nach Auffassung namhafter Marktteilnehmer sowie dem Vorstand der Treuhändervereinigung und dem Vorstand der Wirtschaftsprüfervereinigung einen unnötigen Verweis auf das Vermögensverwaltungsgesetz vor. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a der Vorlage qualifiziert eine juristische Person nur dann als PVS, wenn sie ausschliesslich Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 lit. g des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) oder Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben hält und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Bestimmung ist unnötig einschränkend. Die europarechtliche Vorgabe ist letztlich nur, dass keine Aktivitäten ausgeübt werden, die nach der Rechtsprechung des EuGH als wirtschaftliche Tätigkeit qualifizieren. Konkret ergeben sich aus der Entscheidung «Cassa di Risparmio» folgende Vorgaben: - keine wirtschaftliche Tätigkeit (Abs. 107 der Entscheidung);
- eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Markt anzubieten (Abs. 108 der Entscheidung);
- kontrolliert eine Einheit eine Gesellschaft durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierenden Unternehmens beteiligt anzusehen (Abs. 112 der Entscheidung).
Keineswegs ist es jedoch europarechtlich geboten, dass neben Beteiligungen an juristischen Personen nur die in Art. 4 Abs. 1 lit. g des VVG genannten Vermögenswerte sowie Cash gehalten werden dürfen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall auszulegen, ob eine Gesellschaft wirtschaftlich tätig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist.
Würde Art. 64 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Form in Kraft treten, würde dies zum Beispiel bedeuten, dass eine als PVS steuerlich begünstigte Struktur - keine Darlehen halten kann, auch keine unverzinslichen
- keine Bilder halten kann
- keine Grundstücke halten kann
- keine Private-Equity-Beteiligungen halten kann, wenn diese als Kommanditanteile ausgestaltet sind
- kein physisches Gold oder sonstige Sachwerte halten kann
obwohl die genannten Aktivitäten nicht zwingend eine wirtschaftliche Aktivität darstellen müssen.
Nachdem das massgebende europarechtliche Kriterium ist, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden darf, gibt es keinen Grund, eine einschränkende Formulierung in der Form zu wählen, dass auf die im VVG erwähnten Vermögenswerte verwiesen wird. Letztlich kann auch der Bericht und Antrag auf Seite 152 für den vorgeschlagenen einschränkenden Wortlaut keine wirkliche Begründung liefern. Im Gegenteil geht aus der Begründung der Regierung sogar hervor, dass letztlich nur die Auslegung des Begriffs «wirtschaftliche Tätigkeit» relevant ist. Ob, wie auf Seite 152 des Bericht und Antrags ausgeführt, die Vermietung von Grundstücken eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist letztlich eine Auslegungsfrage, welche im Sinne der Rechtsprechung des EuGH von der Steuerverwaltung vorzunehmen ist. Diese Auslegung könnte zum Beispiel in einer Wegleitung erfolgen.
In der Praxis ist es so, dass vor allem grössere, steuergeplante Strukturen Beteiligungen an Unternehmen halten, diesen zinslose Darlehen gewähren und daneben zum Beispiel auch Anlagen in Form von Grundstücken, Kunstgegenständen und Private-Equity-Beteiligungen (als Kommanditanteile) getätigt haben. Wenn auch nur einer dieser Tatbestände vorliegen würde, würde der betreffende Rechtsträger nach dem vorgeschlagenen Text des Art. 64 Abs. 1 nicht mehr als PVS qualifizieren.
Damit wäre Liechtenstein gegenüber anderen Standorten schlichtweg nicht mehr konkurrenzfähig. Selbst wenn es möglich wäre, durch aufwändige Restrukturierungen und Zwischenschaltung von Gesellschaften die Steuerbelastung zu reduzieren, wird dies von den Kunden des Finanzplatzes schlichtweg nicht akzeptiert, da dies in anderen Standorten nicht nötig ist.
Unabhängig von den bisher gemachten Ausführungen sollte in Art. 64 Abs. 1 auch auf die in lit. h (auf dem Kapitalmarkt handelbare Wertpapiere) und lit. i (Geldmarktinstrumente) von Art. 4 Abs. 1 VVG genannten Finanzanlagen verwiesen werden, da es keinen Grund gibt, diese Finanzinstrumente bei PVS nicht zuzulassen. Bei deren Nicht-Erwähnung handelt es sich meiner Meinung nach um ein Versehen der Regierung.
Um das zuvor geschilderte Problem der unnötigen Einschränkung für PVS zu beseitigen, ist nur eine geringfügige und europarechtskonforme Änderung von Art. 64 Abs. 1 nötig, welche das Kriterium der wirtschaftlichen Tätigkeit in den Vordergrund stellt. Art. 64 Abs. 1 lit. a der Vorlage sollte wie folgt lauten:
«1) Als Privatvermögensstrukturen gelten alle juristischen Personen: a) welche keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, insbesondere solche, welche in der Verfolgung ihres Zwecks ausschliesslich Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 lit. g, h und i des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben erwerben, besitzen, verwalten und veräussern».
Mit dieser Formulierung gäbe es einen «Safe Harbour» für Gesellschaften, die nur die ausdrücklich genannten Vermögenswerte halten. Für alle anderen Gesellschaften müsste die Steuerverwaltung in Wegleitungen oder einzelfallbezogen oder die Regierung im Verordnungsweg eine Auslegung vornehmen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die grösstmögliche Flexibilität gewahrt bleibt und es trotzdem möglich ist, die Auslegung des Begriffs «wirtschaftliche Tätigkeit» an die Entscheidungen des EuGH oder der Kommission anzupassen.
Art. 64 Abs. 2 der Vorlage sieht ein unnötiges Verbot der Einflussnahme durch Anteilseigner oder Begünstigte auf die PVS vor. Gemäss Art. 64 Abs. 2 der Vorlage darf eine PVS Beteiligungen nur unter der Bedingung halten, dass weder sie noch ihre Anteilseigner oder Begünstigten Einfluss auf die Verwaltung dieser Gesellschaften nehmen.
Diese Formulierung geht in zweifacher Hinsicht über die Formulierung in Abs. 112 der Entscheidung des EuGH «Cassa di Risparmio» hinaus: - Der EuGH spricht nicht von Einflussnahme, sondern von Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme. Somit ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein Einfluss ausgeübt wird, sondern nur, dass die gehaltene Gesellschaft nicht kontrolliert wird.
- Der EuGH hat in der genannten Entscheidung zudem nur darauf abgestellt, dass die steuerlich begünstigte Einheit - in unserem Fall die PVS - nicht selbst einen Einfluss auf die gehaltenen Gesellschaften ausübt, nicht jedoch darauf, dass deren Begünstigte oder Anteilseigner keinen Einfluss auf die Verwaltung der gehaltenen Gesellschaften nehmen dürfen.
Würde Art. 64 Abs. 2 in der vorliegenden Form in Kraft treten, hätte dies in der Praxis zur Folge, dass Unternehmensträger-Stiftungen nicht als PVS qualifizieren würden. Deren Tätigkeit besteht ja gerade per Definition darin, Gesellschaften zu halten, und in der Regel wird es sich der Stifter und Erstbegünstigte nicht nehmen lassen, dass er bzw. seine Familienmitglieder Einfluss auf die Führung des von der Stiftung gehaltenen Unternehmens ausüben.
Wie bereits erwähnt, wird vom EuGH nicht gefordert, dass eine Einflussnahme von Begünstigten oder Anteilseignern ausgeschlossen wird. Auch die für diese unnötige Einschränkung im Bericht und Antrag angeführte Begründung überzeugt nicht. Gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 155 würde es, wenn die Steuerbegünstigung der PVS im Ergebnis ihren Beteiligten oder Begünstigten zu Gute kommt, in diesen Fällen dazu kommen, dass ein möglicher beihilferechtlich relevanter Steuervorteil einem wirtschaftlich tätigen Gebilde vermittelt wird. Dabei wird übersehen, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 der Vorlage ohnehin nur Privatpersonen Anteilseigner oder Begünstigte einer PVS sein können. Damit wird bereits durch diese Gesetzesbestimmung ausgeschlossen, dass sich Unternehmen einen steuerlichen Vorteil bzw. eine unzulässige staatliche Beihilfe dadurch verschaffen, dass sie eine PVS zwischenschalten und die von diesen gehaltenen Unternehmen wieder kontrollieren.
Auch bei den österreichischen Privatstiftungen, deren Kapitalerträge steuerlich begünstigt sind, gilt es als völlig unproblematisch, dass diese Unternehmen halten und Stiftungsbegünstigte in diesen Unternehmen massgebenden Einfluss ausüben. Tatsächlich wird ein grosser Anteil von österreichischen Familienunternehmen von Privatstiftungen gehalten. Diesbezüglich verweise ich auf eine Publikation auf www.boerse-express.com vom 18.10.2009, wo ausgeführt wird, dass laut einer Studie des Privatstiftungsverbands im Jahr 2005 rund zwei Drittel des gesamten Stiftungsvermögens in Österreich in Unternehmensbeteiligungen waren. Gemäss diesem Artikel stünden unter dem wesentlichen Einfluss von Stiftungen etwa die börsennotierten Unternehmen Erste Bank, Strabag, Andritz, Mayr-Melnhof, Zumtobel und Intercell aber auch bei nicht börsennotierten Unternehmen wie Rauch, Red Bull, Swarovski oder Umdasch sei eine Stiftung im Hintergrund. Es ist nicht einzusehen, wieso das liechtensteinische Stiftungssteuerrecht einschränkender als das österreichische sein soll.
Ausserdem ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es aus Sicht des europäischen Beihilferechts nur relevant sein kann, ob eine steuerlich begünstigte PVS einen wirtschaftlich tätigen Rechtsträger kontrolliert. Nach der jetzigen Formulierung von Art. 64 Abs. 2 ginge der Status als PVS aber auch dadurch verloren, dass eine Gesellschaft, welche zum Beispiel nur ein Bankkonto hält und somit als PVS qualifizert, eine Tochtergesellschaft kontrolliert, welche ebenfalls nur ein Bankkonto hält. Dies macht natürlich keinen Sinn, da durch die steuerliche Begünstigung beider Gesellschaften mangels wirtschaftlicher Tätigkeit kein Unternehmen subventioniert wird und somit keine verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann.
Um die besprochenen unnötigen Einschränkungen zu beheben, ist nur folgende Änderung von Art. 64 Abs. 2 nötig und sollte Art. 64 Abs. 2 abgeändert werden, dass er folgenden Wortlaut hat:
«2) Eine Privatvermögensstruktur darf Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 lit. a nur unter der Bedingung halten, dass sie keinen kontrollierenden Einfluss auf die Verwaltung dieser Gesellschaft nimmt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich bei einer kontrollierten Gesellschaft selbst um eine PVS handelt».
Abschliessend möchte ich noch zu Art. 2, 44 und 64 Folgendes festhalten: Auch wenn meine Ausführungen zur Vorlage betreffend die PVS sowie die Besteuerung ausländischer Gesellschaften in Liechtenstein bzw. der Definition des Begriffes «Ort der tatsächlichen Verwaltung» reichlich technisch erscheinen mögen, dürfen sie in ihren Auswirkungen auf den Finanzplatz, das Steueraufkommen und die Arbeitsplätze in Liechtenstein keineswegs unterschätzt werden. Wie bereits festgehalten, hängt von den vorgeschlagenen Änderungen ab, ob weiterhin anspruchsvolle und zukunftsträchtige Mandate konkurrenzfähig vom Standort Liechtenstein aus verwaltet werden können. Die für die Beseitigung der genannten Probleme nötigen Änderungen beschränken sich auf geringfügige Korrekturen des Wortlauts. Im Sinne der Sicherung eines zukunftsfähigen Finanzplatzes gibt es daher keinen Grund, die vorgeschlagenen Modifikationen nicht auf die 2. Lesung hin vorzunehmen. Ich ersuche daher die Regierung, diese Vorschläge auf die 2. Lesung hin zu prüfen und die vorgeschlagenen Änderungen an den Gesetzestexten vorzunehmen. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort. Ich möchte nur kurz anknüpfen an Art. 64 Abs. 1 lit. a und möchte den Vorschlag des Abg. Wenaweser unterstützen, dass hier eine offenere Definition gewählt wird, indem nicht die einzelnen Aktiven aufgezählt werden und somit eben der Entwicklung, den Entscheidungen des EuGH jeweils Folge geleistet werden kann, ohne hier gesetzgeberisch Änderungen vornehmen zu müssen. Danke. Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Bereits in meinem Eingangsvotum von heute Morgen habe ich darauf hingewiesen, dass auch dieser Art. 64 mir zu eng formuliert ist. Ich kann in diesem Sinne das Votum des Abg. Stefan Wenaweser vollumfänglich unterstützen. Auch ich verstehe es nicht, wieso wir hier diesen Spielraum, den uns die EuGH-Rechtsprechung hier eigentlich einräumt, nicht ausnutzen. Und Stefan Wenaweser hat auch klar dargelegt mit dem Hinweis auf Österreich, mit dem Vergleich, dass auch wir hier uns wieder schlechterstellen würden.
Ich verweise an diese Stelle auch an die verschiedenen Intentionen der liechtensteinischen Treuhändervereinigung, der Wirtschaftsprüfervereinigung und auch auf das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 2.6.2010, welche genau in diese Richtung eigentlich stossen und plädiere deshalb, dass sich hier die Regierung für die 2. Lesung für eine offenere Ausgestaltung dieses Artikels, wie vom Abg. Stefan Wenaweser dargelegt, aussprechen wird. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, es geht hier grundsätzlich um die Frage, wie wir diese PVS ausgestalten und wie wir den Begriff «wirtschaftliche Tätigkeit» auch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben mit Inhalt füllen können. Der Regierungschef hat ja bereits heute Morgen signalisiert, dass hier nochmals das Gespräch mit den Vertretern der Verbände, insbesondere der Treuhändervereinigung, bereits gesucht wurde und hier auf die 2. Lesung nochmals versucht wird, diese verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen. Danke.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich spreche mich ebenfalls gegen diese einschränkenden Bestimmungen in Art. 64 aus, wie sie der Abg. Stefan Wenaweser ausführlich dargelegt hat, ebenfalls mit Unterstützung vom Abg. Helmuth Büchel. Diese einschränkenden Bestimmungen wurden auch von der Treuhändervereinigung, der Wirtschaftsprüfervereinigung und, wie gesagt, von der Rechtsanwaltskammer moniert und ich möchte ebenfalls beim Regierungschef beantragen, dass dies nochmals wirklich überdacht wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Sie werden von mir heute keine abschliessende Antwort darauf erhalten. Das haben Sie wahrscheinlich auch nicht erwartet. Ich glaube, es liegt im Interesse von uns allen, dass wir hier eine attraktive Regelung, eine attraktive Besteuerungsregelung erhalten können, die aber auch den europäischen Vorgaben entspricht.
Was ich nicht stehen lassen kann, ist so der latente Unterton, dass die Regierung hier freiwillig unnötige Restriktionen gemacht hat. Für das haben wir enorm viele Abklärungen bereits bei der Erarbeitung des Vernehmlassungsberichtes vorgenommen. Den Akt habe ich damals auch noch gesichtet und seit ich die Verantwortung habe, haben wir auch verschiedene Gutachten diesbezüglich in Auftrag gegeben, auch bei Europarechtsspezialisten. Diesen Vorwurf lasse ich überhaupt nicht gelten. Nur, diese Regelung des Art. 64 ist am Schluss - und das verstehen Sie bitte nicht falsch, das habe ich auch nicht von Ihrer Seite so verstanden - ist am Ende aber kein Wunschkonzert und schon gar kein europäisches Wunschkonzert.
Wir haben drei Voraussetzungen, die wir mit Inhalten füllen müssen. Das ist die Frage der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eben der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit, die Frage der Zulässigkeit von beihilferechtlichen Investments und die Frage der mangelnden Einflussnahme, wie sie jetzt im Abs. 2 zum Ausdruck kommt. Was wir wollen, ist ein attraktives, aber auch vollends europäisches und europakompatibles Besteuerungsregime hier schaffen. Und zwar warum? Wir wollen Rechtssicherheit in diesem Bereich. Was wir nicht wollen, was wir vor allem von der Regierung nicht wollen, dass wir in wenigen Monaten oder in wenigen Jahren mitunter wiederum unter der Beobachtung der ESA mit dieser Bestimmung stehen. Das wollen wir nicht und deshalb haben wir auch ähnliche Besteuerungsregelungen in anderen europäischen Staaten uns angesehen und das Angebot steht, das habe ich heute Morgen gesagt, dass wir diese Diskussion weiterführen werden, auch vertieft. Ich glaube, Sie können der Regierung nicht vorwerfen, ich glaube, die Regierung ist nicht daran interessiert, keine attraktive Regelung zu machen, aber sie ist nicht daran interessiert, am Schluss eine Regelung zu machen, die auf europäisch wackeligen Füssen steht. Und in diesem Sinne werden wir die Gespräche fortsetzen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 84 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Hier wird in den Erläuterungen auf den Seiten 173 und 174 ausgeführt, dass anscheinend bis jetzt die Gemeindevorsteher ein gewisses Recht auf gewisse Auskünfte hatten und dies soll nun gestrichen werden. Mich würde doch interessieren, wenn man sich die Seite 174 betrachtet: Was waren denn dies für Auskünfte, welche die Gemeindevorsteher bis jetzt erhalten haben und zukünftig nicht mehr erhalten sollen?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Es war lange Zeit umstritten, ob die Gemeindevorsteher direkt Einblick in die Steuerakten haben können. Das wurde auch unterschiedlich gehandhabt und da wollen wir jetzt eine klare Grundlage dafür schaffen, dass nicht ohne Weiteres hier Einblick in die Steuerakten gewährt werden kann, sondern die Gemeindesteuerkasse hier die notwendigen Instruktionen dann geben kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, die Gemeindevorsteher sollten schon gewisse Einsichten vornehmen können, denn in den Gemeinden sollen sie doch wissen, woher gewisse Erträge stammen und entsprechend können sie sich dann auch an diese Unternehmen wenden. Ich frage mich eben genau: Müssten nicht die Gemeindevorsteher über gewisse Informationen verfügen, damit sie hier auch das Wohlergehen der Gemeinde zielführend steuern können?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Dem steht im Rahmen des Gemeindegesetzes natürlich nichts entgegen. Im Rahmen der Organisation der Gemeinde selbst, aber nicht ein direkt gestützt auf das Steuergesetz gewährtes Einsichtsrecht ohne amtliche Zwecke. Dafür ist die Gemeindeorganisation im Rahmen des Gemeindegesetzes geregelt. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 86 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Hier habe ich eine Frage an den Herrn Regierungschef: Kann man mindestens für die zweite Sitzung Konkretisierungen bekommen, was genau unter diesen «schützenswerten Personendaten» zu verstehen ist? Auf Seite 176 geht das für mich nicht schlüssig hervor, was da alles eigentlich genau für Daten gespeichert werden. Es wird da von strafrechtlichen Verfolgungen gesprochen. Heisst das, wenn ich beim Landgericht verurteilt worden bin, sind dann diese Daten auch bei der Steuerverwaltung hinterlegt? Und da hätte ich gerne dann Präzisierungen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, es macht hier Sinn, auf die 2. Lesung Konkretisierungen zu machen, was unter diesen «besonders schützenswerten Personendaten» im Steuergesetz verstanden wird. Es gibt hier hoffenbar Befürchtungen, dass hier insbesondere auch mit der AHV und IV dann Krankheitsdaten ausgetauscht werden. Ich habe für mich persönlich die Bestimmung immer so gelesen, dass es für mich die gesetzliche Grundlage für die Steuerverwaltung ist, jene Daten zu bearbeiten und auch zu speichern, die sie für die Steuererklärung und alles, was damit zusammenhängt, benötigt. Aber es gibt hier offenbar zahlreiche Befürchtungen und Ängste und ich denke, es ist gut, wenn man diese ausräumt.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. In Abs. 2 dieses Artikels heisst es, dass die Bekanntgabe von Personendaten mündlich oder schriftlich erfolgt. Im Verwaltungsverfahren gilt meines Erachtens der Grundsatz der Schriftlichkeit, der auch auf rechtsstaatlichen Überlegungen fusst. Ich rege daher an, die Worte «mündlich oder» zu streichen, denn ansonsten wird eine Überprüfung des Austausches von Personendaten durch die Betroffenen verunmöglicht. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Diese Bestimmung wird in der Tat völlig überbewertet. Hier geht es um die Grundlage, um die Rechtsgrundlage diese Daten, die auf der Steuererklärung ausgefüllt werden, innerhalb der Steuerverwaltung, innerhalb der Steuerbehörden - das steht in Abs. 1 - zu bearbeiten. Das sieht das Datenschutzgesetz vor, sonst dürfte die Steuerverwaltung mit diesen Daten nicht einmal etwas machen.
Ich mache ein Beispiel: Besonders schützenwerte Daten sind, wenn die Verheirateten unter Ihnen, die Kinder angeben und damit auch rechtfertigen, dass sie einen Kinderabzug machen können und das wollen wir in Zukunft automatisiert machen, wenn die Daten eingeben werden, automatisch plausibilisiert, ob sie den Kinderabzug richtig gemacht haben, ob man vielleicht, wenn man zwei Kinder hat, zweimal abgezogen hat. Vielleicht hat man auch nur einmal, dann wird es korrigiert. Wenn man drei abgezogen hat, wird es halt auch korrigiert. Sonst dürften wir diese Daten gar nicht bearbeiten, wenn man das nicht macht.
Es gibt Unterhaltsleistungen, die geleistet werden. Das sind auch besonders schützenswerte Daten, die Personen betreffen. Es gibt die Krankheitskosten, die heute so intensiv diskutiert worden sind. Das sind besonders schützenswerte Daten. Ich denke, die Schulden, das sind besonders schützenswerte Daten und da wird es in Zukunft über ein EDV-System auch Plausibilitätsbetrachtungen geben. Wenn halt die Schulden abnehmen oder zunehmen und der Lohn in die Höhe geht und das Vermögen nicht zunimmt, dann gibt es halt Plausibilitätsbetrachtungen. Das ist eine reine Grundlage, um die innerbetrieblichen Abläufe oder den Betrieb hier aufrechtzuerhalten. Abs. 1 redet ja von den Steuerbehörden. Das hat mit der Verwaltungshilfe, mit anderen Stellen überhaupt nichts zu tun und die Steuerbehörden sind in Abs. 1 geregelt.
Hier geht es dann auch um das Zusammenwirken - das ist der Abs. 2 - das Zusammenwirken zum Beispiel von der Gemeindesteuerkasse mit der Steuerverwaltung oder umgekehrt und hier sind doch manchmal auch mündliche Auskünfte entsprechend sinnvoll. Und hier wollen wir ja in Zunkunft auch noch enger zusammenarbeiten und deshalb ist es dort auch vorgesehen, dass man mitunter in Zukunft ein Abrufverfahren unter den Steuerbehörden hat.
Die Grundlage für die Verwaltungshilfe haben wir gelesen. Das ist der Art. 84 und wenn Sie von der Zusammenarbeit mit der AHV ausgehen, dann ist das der Art. 84 Abs. 3, wo man über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen Auskunft zu geben hat, soweit es für die amtlichen Zwecke, z.B. der AHV notwendig ist. Hat aber mit dem Art. 86 nichts tun. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 95 wird verlesen.
Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich hätte hierzu eine Frage an die Regierung. Ich möchte nur kurz auf die Erläuterungen verweisen und, wenn ich darf, kurz auf Art. 94. Da besteht ja ein Zusammenhang zu 95: In den Erläuterungen auf Seite 184 steht zu Art. 94 Abs. 1: «Die Steuererklärungs- oder Deklarationspflicht ist die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Steuerpflichtigen, die der Vermögens- und Erwerbssteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung und durch Zustellung des Steuerformulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert».
Nun komme ich zu Art. 95 - Einreichung der Steuererklärung - Abs. 1: «Die ordentliche Frist für die Einreichung wird jährlich von der Steuerverwaltung bestimmt». Und hierzu hat die Wirtschaftsprüfervereinigung vorgebracht, dass gemäss Ausführungen in der Vernehmlassungsvorlage die Frist für die Einreichung der Steuerklärung nicht mehr öffentlich angezeigt werde, sondern lediglich in der Steuererklärung. Es sei nicht nachvollziehbar, was gegen eine Weiterführung der öffentlichen Anzeige der Frist spreche. Und dann auf Seite 186: «Gegenüber der heutigen Regelung soll lediglich darauf verzichtet werden, auf Gesetzesstufe festzuhalten, wann frühestens der Termin für die Einreichung der Steuererklärung angesetzt werden kann. An der öffentlichen Kundmachung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung wird festgehalten», so die Regierung.
Gemäss Art. 94 - das habe ich schon vorgelesen - werden die Steuerpflichtigen durch öffentliche Kundmachung sowie durch Zustellung der Steuererklärung zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. In der Kundmachung wie auf der zugestellten Steuererklärung wird auf die Abgabefrist hingewiesen. So weit so gut.
Im Moment ist es ja so, dass wir die Steuererklärung erhalten. Für natürliche Personen ist der Abgabetermin Ende April, für juristische Personen Ende Juni. Und jetzt ist die Frage: Durch die Tatsache, dass die Steuererklärung jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt wird, wird sich hier in der Praxis etwas ändern? Werden auch die Verlängerungsfristen hierdurch irgendwie verschoben oder verändert? Weil es ist ja verständlich, dass verschiedene Revisionsfirmen oder Buchhaltungs- und Treuhandfirmen, welche Steuererklärungen für ihre Klienten machen, dass natürlich nicht alle Steuererklärungen am gleichen Tag eingereicht werden, ist verständlich und aufgrund der Betriebe werden sich auch gewisse Verschiebungen ergeben und da werden wahrscheinlich Steuererklärungen vom April bis Ende Jahr eintreffen oder gemacht werden und so werden sich auch diese Betriebe personell ausstatten. Und jetzt ist meine Frage an die Regierung: Wird sich hier konkret etwas verändern? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Nein, es wird sich nichts ändern. Wir haben das auch auf Seite 186 ausgeführt. Wir wollen einfach nicht mehr im Gesetz, wie es zum Beispiel jetzt in Art. 36 festgehalten ist, im Gesetz einen fixen Termin drin haben. Es ist jetzt vorgesehen im Art. 36 für die natürlichen Personen, dass der Abgabetermin nicht vor dem 31. März erfolgen darf. Und ich glaube, solche Bestimmungen machen in einem Gesetz keinen Sinn. Das wird in vernünftiger Art und Weise festgesetzt, dass auch der Abgabetermin für die natürlichen Personen weiterhin im April erfolgen wird und für die juristischen Personen ist es der 1. Juli, wie bisher und dann kann man das ordentliche Gesuch stellen um Fristverlängerung. Da ist überhaupt keine Änderung geplant. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 97 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 102 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 103 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 103 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 104 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 104 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2: Hier bitte ich die Regierung auf die 2. Lesung auszuführen, was unter «Wirtschaftliche Handänderungen, die nicht den Grundverkehrsbehörden vorzulegen sind ...» zu verstehen ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen, oder ...Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident für das Wort. Herr Abg. Vogt, Sie finden das in Art. 35 Abs. 3: «Der Veräusserung gleichgestellt sind: die wirtschaftliche Handänderung eines Grundstücks, insbesondere durch: 1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken». Da geht es darum, wenn Aktien zum Beispiel einer Immobiliengesellschaft den Eigentümer wechselt, das ist eine wirtschatliche Änderung. Die Definition in Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 bis 3. Das ist relativ klar, was unter «wirtschaftlicher Handänderung» zu verstehen ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann können wir weiterlesen. Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 107 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 107 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 108 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 109 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 109 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 110 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 111 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 112 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 112 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 113 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 113 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 114 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 114 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 115 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 115 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Im Zusammenhang mit Art. 115 Abs. 3 Bst. d, der Unterbrechung und dem Neubeginn der Verjährung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, hat die Wirtschaftsprüfervereinigung meines Erachtens zutreffend darauf hingewiesen, dass dies bei ordentlichen Strafverfahren bzw. auch im internationalen Vergleich nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, sondern dass die Einleitung bzw. die Hängigkeit eines Strafverfahrens grundsätzlich nur zur Hemmung der Verjährungsfrist führt. § 58 Abs. 3 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches unterstützt diese Auslegung der Wirtschaftsprüfervereinigung. Dort ist die Rede davon, dass in die Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird die Zeit während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist. Auf das Steuerstrafverfahren umgelegt würde das bedeuten, dass der Bst. d aus dem Abs. 3 in den Abs. 2 hinauf verschoben werden sollte und dort als Bst. e eingefügt werden könnte. Ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung hin zu prüfen. Danke. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Votum des Abg. Wenaweser unterstützen und auch ich bin der Ansicht, dass bei den im Abs. 3 aufgelisteten Tatbeständen die Verjährungsfrist nach der Unterbrechung nicht neu beginnen, sondern fortgesetzt werden sollte. Ich bitte die Regierung, dies auch auf die 2. Lesung zu prüfen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe dazu auch noch zwei Fragen: Zunächst wäre ich dankbar, wenn man vielleicht konkretisieren könnte, was vonseiten der Steuerverwaltung für Schritte gesetzt werden müssen, damit die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens vorliegt. Dann stelle ich mir noch die Frage, was unter Abs. 3 lit. b für Fälle subsummiert werden können. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Für einmal wollte ich es eigentlich nicht. Wir werden das abklären auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann können wir weiterlesen. Art. 116 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 116 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Ich möchte nur bitten, dass die Regierung erläutert, ob dieser Abs. 6, wonach Partei- und Vertretungskosten in keinem Fall zugesprochen werden, bereits in der heutigen Fassung des Steuergesetzes enthalten ist. Auf der anderen Seite denke ich, dass auch zu überprüfen ist, ob jemand, der mit seiner Beschwerde obsiegt, dann nicht auch einen Anspruch haben soll auf den Ersatz von Partei- und Vertretungskosten. Ansonsten sehe ich hier ein Ungleichgewicht darin, dass die Steuerverwaltung hier munter Prozesse führen kann, ohne dass quasi das Prozesskostenrisiko aufseiten des Staates existiert. Das halte ich für ein Ungleichgewicht gegenüber den Steuerpflichtigen, welche sich auch einmal gegen eine Veranlagung zurecht zur Wehr setzen können. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte diesbezüglich nur anfügen, dass das generell ein Problem ist bei der öffentlichen Hand, wenn die Partei der öffentlichen Hand in einem Verfahren obsiegt, dass dann die Kosten nicht durch den Verlierer getragen werden müssen. Das wäre vielleicht noch interessant, dass man das generell mal betrachtet. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Politik der Regierung wird es nicht sein, schon beim Einspracheverfahren Anwaltszwang, hier indirekten Anwaltszwang aufzuerlegen. Ich kann Sie beruhigen, diese Bestimmung gibt es heute schon. Art. 23 Abs. 6 - keine Partei- und Vertretungskosten beim Einspracheverfahren. Das ist auch in der Schweiz in jedem Kanton so. Im Übrigen auch bei der Beschwerde vor der Landessteuerkommission. Wir rühmen uns, ein einfaches, für die Bürger lesbares Steuergesetz zu haben. Dann soll er sich auch mit der Steuerbehörde nochmal auseinander setzen können und nicht gleich mit Anwälten hier auffahren müssen. Ich glaube, das hat auch ein bisschen mit Sinnhaftigkeit des Steuerrechts zu tun.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 117 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 117 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 118 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 118 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. So weit für mich ersichtlich, entspricht diese Bestimmung der heute geltenden Bestimmung in Art. 25 des geltenden Gesetzes. Ich möchte einfach nochmals - wie auch schon an anderer Stelle - festhalten, dass ich einem Beschwerderecht der Behörde gegenüber Entscheidungen einer Kommission kritisch gegenüberstehe und das grundsätzlich nicht befürworte.
Dann bitte ich die Regierung zu Art. 118 auszuführen, welche Gründe die Steuerverwaltung ihrerseits gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission geltend machen kann. Hier werden ausschliesslich die Gründe aufgeführt, auf welche sich ein Beschwerdeführer beziehen kann. Dies ist Aktenwidrigkeit und unvollständiger Sachverhalt. Ich bitte die Regierung auf die 2. Lesung auszuführen, auf welche Beschwerdegründe sich die Steuerverwaltung beziehen kann. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich kenne jetzt die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz betreffend Partei- und Vertretungskosten in Beschwerdeverfahren bei Steuersachen nicht, möchte aber die Regierung ersuchen, im Zusammehang mit den Beschwerdeverfahren vor der Landessteuerkommission gemäss Art. 117 und beim Beschwerdeverfahren an den Verwaltungsgerichtshof gemäss Art. 118 auszuführen, weshalb gegebenenfalls Partei- und Vertretungskosten in solchen Fällen in keinem Fall zugesprochen werden sollen bzw. welche Erwägungen dieser Gesetzesbestimmung zugrunde liegen.
Mir erscheint es etwas ungerecht, wenn ein Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren - welches zumindest ab dem Einspruchsverfahren, welches mit der Steuerverwaltung möglicherweise schon noch von der Partei ausgerichtet werden kann, komplex werden kann und er deshalb einen Rechtsbeistand braucht - wenn er am Schluss obsiegt, keinen Kostenersatz vom Land bekommen kann, wo es doch bei Steuersachen grundsätzlich um Ansprüche geht, die in Geld bewertet werden können. Dies würde auch eigentlich einen Gegenanreiz für die Steuerverwaltung bieten, dass sie eben Prozesse führt, und zwar auch bis zur letzten Instanz, ohne dass die betroffene Partei je eine Chance hat, im Falle ihres Obsiegens einen Kostenersatz zu erhalten. Und dass auch solche Verfahren sehr teuer werden können, liegt auf der Hand. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Mich würde im Zusammenhang mit Abs. 2 interessieren, ob das Beschwerderecht auch anderen Behörden der Verwaltung zusteht. Wenn ja, welchen? Und wenn nein, weshalb würde es der Steuerverwaltung zustehen? Wenn wir das bis zur 2. Lesung vielleicht ausführen könnten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben dieselbe Frage im September-Landtag letztes Jahr diskutiert beim Beschwerderecht beim Mehrwertsteuergesetz. Die Frage wurde damals vom Landtag positiv entschieden. Im Übrigen im Bereich der direkten Steuern steht das Beschwerderecht der Steuerverwaltung seit dem Jahre 1923 zu - ein bewährtes Mittel. Es wurde heute Morgen sehr vehement darauf gepocht, dass es eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts in Liechtenstein geben soll und ich glaube, dass hier die Steuerverwaltung gerade im Bereich der Vermögens- und Erwerbssteuer eine zentrale Rolle einnimmt. Ich verstehe auch dieses Misstrauen gegenüber der Steuerverwaltung überhaupt nicht und ich teile Ihre Ansicht, Herr Abg. Vogt, in diesem Punkt wirklich nicht.
Was der Beschwerdeführer hier tun kann, das ist klar. Im Abs. 2 wird gesagt, dass das Beschwerderecht dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung zusteht. Damit sind beide Beschwerdeführer und gemäss Abs. 3 können sie die dort gerügten Mängel vorbringen, also Rechtsverletzungen und Aktenwidrigkeit und unvollständige Feststellung des Sachverwalts, was ja durchaus auch vielleicht der Landessteuerkommission einmal passieren könnte. Die Beschwerdegründe sind dieselben. Abs. 3 bezieht sich auf die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführer werden in Abs. 2 festgelegt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Es handelt sich bei meiner Frage keinesfalls um Misstrauen gegenüber der Steuerverwaltung. Es gibt auch noch andere Entscheidungsbehörden und ich wollte einfach aufgezeigt haben, welchen das Beschwerderecht zusteht und weshalb vielleicht den anderen nicht.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, dann haben Sie mich falsch verstanden. Ich habe überhaupt kein Misstrauen gegenüber der Steuerverwaltung. Ich habe in meinem Votum nur festgestellt oder mitteilen wollen, dass ich einem Beschwerderecht einer Behörde gegen Entscheidungen von Kommissionen - sei dies eine Grundverkehrsbehörde, sei dies eine Steuerbehörde - im Allgemeinen kritisch gegenüberstehe. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich mache nur eine Ergänzung: Das ist übrigens auch kein liechtensteinischer Sonderfall, sondern auch im Bereich der direkten Steuern in der Schweiz gibt es Beschwerdrechte der entsprechenden Steuerverwaltungen und auch der Bundessteuerbehörde in Bern. Wir werden auf die 2. Lesung sagen, wo es sonst noch Beschwerderechte von Amtsstellen gibt. Insbesondere bei Grundstückgeschäften gibt es ebenfalls eines.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 119 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 119 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 120 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 120 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 121 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 121 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 122 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 122 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 123 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 123 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Hier wird das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geregelt, das zum Zuge kommen soll, wenn nach rechtskräftiger Veranlagung erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die für den Steuerpflichtigen zu einer günstigeren Besteuerung führen.
Ich stelle mir hier die Frage, wieso in Abs. 1 geregelt ist, dass diese Revision auch von Amtes wegen aufgegriffen werden muss. Ich weiss nicht, ob das zwingend notwendig ist und wie das in der Praxis dann abläuft, da insbesondere in den Absätzen 2 bis 6 dann eigentlich nur auf das Revisionsbegehren des Steuerpflichtigen, also auf den Antrag des Steuerpflichtigen Bezug genommen wird. Vielleicht kann man das auf die 2. Lesung abklären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen. Dann lesen wir weiter. Art. 124 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 124 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 125 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 125 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 126 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 126 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 127 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 127 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 128 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 128 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 129 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 129 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 130 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 130 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 131 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 131 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 132 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 132 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 133 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 133 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 134 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 134 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:00 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:20 Uhr).
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit der Lesung fort und kommen zu Art. 135. Ich bitte, mit der Lesung fortzufahren.Art. 135 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 135 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 136 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 136 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 137 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 137 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 138 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank. Die Treuhändervereinigung und auch die Wirtschaftsprüfervereinigung kritisieren diese Bestimmung über den Versuch und wollen eigentlich anregen, dass diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wird. Ich kann diese Anregung unterstützen und möchte deshalb die Regierung bitten, auf die 2. Lesung hin zu prüfen, ob wir diese Bestimmung wirklich benötigen bzw. ob diese Bestimmung nicht gestrichen werden kann.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich ziele in die gleiche Richtung ab. Für mich stellt sich die Frage wirklich, ob es das benötigt, ob nicht über Art. 139 LVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Tragen kommen. Grundsätzlich stellt sich die Frage beim Versuch: Ab wann beginnt denn das zu greifen? Beginnt das zu greifen, wenn man die Steuererklärung abgegeben hat? Ist das ein vollendeter Versuch? Ab wann würde die mögliche Strafbarkeit beginnen? Ab welchem Stadium? Danke. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Diese Bestimmung des Versuchs hat die Gemüter in den letzten Tagen ein wenig erhitzt. Ich glaube, es ist unklar, welche Fälle hier denkbar sind. Sollte eine Streichung kommen, stelle ich mir aufgrund der Ausführungen auf Seite 232 die Frage, da es dort heisst, dass es bisher unklar war, ob hier nicht die Bestimmungen des LVG anwendbar wären, ob wir hier dann nicht auch diesen Querbezug zum LVG anpassen müssten, damit wir nicht hier wieder Rechtsunsicherheit haben. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, meine geschätzten Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden auf die 2. Lesung hier vielleicht auch mit ein paar Fällen darlegen können, wann das vom Abg. Batliner angesprochene Delikt als Versuch zu qualifizieren ist. Ich glaube, das wird auch viel dazu beitragen, dass man hier die Situation ein bisschen entspannter sieht.
Im Übrigen gehen wir - so wie wir das beschrieben haben - auch davon aus, dass es ja nicht darauf ankommen kann, ob schlussendlich die Veranlagung aufgrund unrichtiger Angaben vorgenommen wird - dann ist es eine vollendete Steuerhinterziehung - oder ob es die Steuerverwaltung schon davor merkt. Ich glaube, der Unrechtsgehalt ist derselbe und deshalb glaube ich, dass hier ein bisschen zu viel dramatisiert wird um diesen Art. 138. Bei der Mehrwertsteuergesetzgebung ist derselbe Artikel drin und war auch bislang zumindest via LVG dasselbe auch im bisherigen Rechtsbestand so drin. Aber wir werden hier noch einmal «über die Bücher gehen». Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mein Votum auch so verstanden wissen, wie es Diana Hilti angetönt hat. Wenn man eine Streichung dieser Bestimmung vornimmt, dann soll es eine bewusste Streichung in dem Sinne sein, dass auch eine Verweiskette über das LVG nicht mehr zu einer Bestrafung des Versuchs kommt. Wenn vom Versuch nicht abgesehen werden möchte, dann ersuche ich Sie, insbesondere detailliert darzulegen, wann der Versuch beginnt und wann der Versuch vollendet ist und dies eventuell mit Fallbeispielen auch darzutun. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das zugsagt. Dann können wir weiterlesen.Art. 139 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 139 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst möchte ich darauf aufmerksam machen, dass Abs. 1 und 2 Alternativen darstellen. Das ist uns erst jetzt wieder aufgefallen. Das ist als Alternative zu verstehen, das kann nicht kumulativ hier gemeint sein.
Dann hat auch diese Bestimmung in den letzten Tagen für gewisse Aufregung gesorgt, wer alles als Beteiligte hier darunter fallen kann und wir stellen uns auch hier vor, dass wir hier klar präzisieren, wer hier - und nur bei vorsätzlicher Begehung - als Beteiligter überhaupt in Frage kommen könnte.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte einfach präzisieren, dass hier auch seitens der Wirtschaftsprüfer und Treuhändervereinigung Kritik geäussert wurde, dass man Angst hat davor, dass dies zu einem Spitzeltum führen würde, indem zum Beispiel Buchhalter oder Revisoren hier zu gewissen Handlungen quasi genötigt würden, weil sie sonst als Beitragstäter eingestuft werden könnten. Deshalb erachte ich es schon als sehr notwendig, dass hier Klarstellungen erfolgen, wie sie der Regierungschef angekündigt hat. Alternativ könnte ich mir vorstellen, dass man vielleicht den Beitragstäter herauslöscht. Dass man nur sagt, dass der Bestimmungstäter erfasst wird, nicht jedoch der, der beiträgt, weil der Beitrag grundsätzlich eine sehr weite Definition im Strafrecht hat. Danke.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Aus den von den verschiedenen Wirtschaftsverbänden vorgebrachten und bekannten Gründen bin ich für eine Streichung dieser Bestimmung. Ist die Regierung jedoch nicht dieser Ansicht, möchte ich das Votum des Abg. Wenaweser unterstützen, dass nur der Bestimmungstäter und nicht der Beitragstäter bestraft wird. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich mache nur zwei allgemeine Bemerkungen: Wir haben kein Interesse an irgendwelch gearteten Strafregisterauszügen für die Zukunft. Uns wäre eigentlich wichtig, dass die Steuern ordentlich deklariert und veranlagt werden. Ich glaube, das ist unser Prinzip und dennoch müssen wir uns auch an die allgemeinen strafrechtlichen Prinzipien halten. Wir werden, wie gesagt, hier die entsprechenden Präzisierungen im Hinblick kauf die 2. Lesung vornehmen.
Abg. Christian Batliner
Danke. Mir scheint wichtig, dass im Rahmen der beratenden Tätigkeit keine Obliegenheiten oder Verpflichtungen für die Berater geschaffen werden, denn die letzte Verantwortung für eine ordentliche Veranlagung liegt beim Steuerpflichtigen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 140 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 140 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 141 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 141 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 142 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 142 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 143 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 143 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 144 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 144 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 145 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 145 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 146 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 146 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 147 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 147 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 148 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 148 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 149 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 149 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 150 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 150 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. In Abs. 3 müsste es wohl heissen: Beweismittel aus «einem» Nachsteuerverfahren, nicht «einen».
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist richtig. Dann können wir weiterfahren. Art. 151 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 151 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 152 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 152 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 153 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 153 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 154 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 154 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 155 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 156 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 156 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Zu diesem Artikel hätte ich eine oder zwei Fragen. Zuerst einmal die letzte Amnestie, so wie ich das heute erfahren habe, war ja anlässlich der letzten Totalrevision des Steuergesetzes im Jahre 1961. Da würde mich wunder nehmen, sind da effektiv Gelder zurückgeflossen?
Die zweite Frage: Wir sind ja nicht in der gleichen Position - ich sage mal - wie Italien, welche alle fünf Jahre eine Steueramnestie machen. Aber auf jeden Fall, für mich bei einer Steueramnestie gilt es, das ganze Prozedere so einfach wie möglich zu machen, dass auch wirklich die Leute, welche Steuern nachzuzahlen haben und möchten, das auch in einem Mass machen, wo sie sich nicht der Gefahr ausgesetzt fühlen, dass da mehr dahinter ist als man sieht. Ich frage mich: Ist das wirklich der beste Ansatz, um hier nicht versteuertes Geld einzuholen oder wurden hier auch andere Lösungen in Betracht gezogen?
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, für das Wort Herr Vorsitzender. Ich habe hier nur eine Frage und eine Anregung zum Votum vom Abg. Harry Quaderer. Beim Verfahren, nehme ich an, dass hier einfach eine Nachdeklaration zu erfolgen hat. Dann würde mich auch noch zum Prozedere interessieren, ob das auf einem speziellen Formular oder wie auch immer in der Praxis erfolgen wird.
Der zweite Punkt ist die Frist, dass diese befristete Selbstanzeige nur ein Jahr dauert. Ich denke, die Frist ist relativ kurz, denn ich nehme an, dass «Otto-Normalverbraucher», der davon betroffen sein könnte, sich vermutlich nicht im Detail mit dem Gesetz befasst, und ich gehe auch nicht davon aus, dass die Regierung dafür gross Werbung in den Zeitungen macht. Bis das publik wird, ist die Frist vermutlich schon abgelaufen. Ich würde anregen, diese vielleicht auf zwei Jahre zu verlängern. Danke.
Abg. Pepo Frick
Ich habe meine Fragen beim Eintrittsvotum zum Art. 156 bereits gestellt. Ich wiederhole sie jetzt nicht.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort? Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen die Auswirkungen der Amnestie aus dem Jahre 1961 nicht sagen. Wir werden schauen, ob wir da überhaupt was dazu finden. Es war auch damals ein Jahr eine Amnestie-Regelung vorgesehen im Art. 161 des geltenden Steuergesetzes.
Ich denke, dass wir hier mit dieser Bestimmung an die Grenze dessen gegangen sind, was verantwortbar ist, indem wir nämlich auf die Strafe, auf den Zuschlag und auch auf den Verzugszins verzichten. Ich glaube, das ist eine attraktive Lösung im Sinne einer befristeten Selbstanzeige, von der der Steuerpflichtige, der davon Gebrauch machen will, Gebrauch machen kann.
Wir wollen natürlich das Verfahren so einfach wie möglich halten. Wir gehen auch nur fünf Jahre zurück. Ich sage das auch offen und ich glaube, dass das eine faire Lösung ist, die konsistent ist mit dem, was wir in den vergangenen Monaten auch gerade in Bezug auf die Steuerkonformität mit dem Ausland gemacht haben. Und ich sage es auch - ich habe das beim Eintretensvotum auch meinerseits gesagt - es gibt für mich keinen Grund, das nicht jetzt zu tun. Ich glaube, jetzt ist der richtige Zeitpunkt. Aber ich glaube, diese Regierung und auch die künftigen Regierungen werden keine Amnestie-Regierungen werden. Ich glaube nicht, dass wir italienische Verhältnisse machen sollten. Wenn wir uns dazu entscheiden, dann glaube ich, müssen wir das jetzt machen oder wir müssen es überhaupt nicht machen. Die Konsequenz davon ist halt, dass dann das normale Nach- und Strafsteuerverfahren Platz greifen wird.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Abg. Harry Quaderer
Vielen Dank, Herr Regierungschef. Es ist mir vollkommen klar, dass dies eine sicher grosszügige Lösung ist.
Aber vielleicht auf die Frage vom Abg. Hubert Lampert: Was ist das Prozedere, werden hier für die letzten fünf Jahre vollkommene Steuererklärungen ausgefüllt werden müssen oder gibt es hier ein Verfahren, indem ein Formular ausgefüllt werden muss? Das würde mich noch wunder nehmen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Herr Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden für die Stellungnahme jetzt ein paar Wochen Zeit brauchen. Es ist uns wichtig, dass wir hier das Signal bekommen, dass wir diese Regelung beibehalten und dann können wir uns auch ganz konkret für die 2. Lesung das Prozedere noch einmal durchüberlegen und dann auch in der Stellungnahme entsprechende Ausführungen dazu machen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erklärungen. Dann können wir weiterlesen. Art. 157 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 157 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage: Wir haben mit dem Sachwalterrecht im März oder April auch eine Abänderung des Steuergesetzes, insbesondere des jetzigen Art. 16, verabschiedet. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung ist auf den 1.1.2011 vorgesehen. Ich frage mich, ob man das hier nicht auch wieder aufheben müsste.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, das war mir nicht bewusst. Wir werden das prüfen. Wir können nicht parallel zwei Gesetze inkraft haben. Dann wird das hier auch in die Liste aufgenommen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Präzisierung. Dann können wir weiterlesen.
Art. 158 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 158 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Ich möchte nicht die Diskussion wieder neu von vorne beginnen, sondern einfach verweisen, dass Ziff. 7 dieses Absatzes, die analogen Eingaben, wie vorhin beim Artikel über die Mindeststeuer natürlich entsprechend Niederschlag finden sollen, falls eine Änderung erfolgt. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef. Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das war auch der Grund, weshalb ich gedrückt habe. Selbstverständlich ist Abs. 7 im Lichte der Diskussion zu Art. 62 dann zu sehen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich wollte zu Abs. 4 Bst. a und b noch anregen, dass die Regierung vielleicht prüft, ob eine Ausdehnung dieser reduzierten Besteuerung von 2% zum Beispiel auf 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sinnvoll sein könnte, und dass man dann die Erhöung auf 4% ab dem 5. Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorsehen würde; dies allenfalls à la longue zu einem Mehr an rückgeführten Reserven führen würde. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich habe Ihnen ja heute alles zugesagt zu prüfen. Ich werde auch das prüfen, aber ich werde der Regierung nicht empfehlen, das zu übernehmen. Im Gegenteil, ich glaube, man kann sich auch überlegen, ob man den Fortbestand der Couponsteuer auf ewige Zeiten überhaupt drinlässt, oder ob man sagt, man soll jetzt sofort in den nächsten 5 Jahren überhaupt alles abrechnen. Das wäre die Alternative.
Ich glaube, dass wir auch hier wirklich eine absolut grosszügige Regelung geschaffen haben, auch wenn wir gegenüber der Vernehmlassungsvorlage, wenn man das in Prozentzahlen ausdrückt, eine 100%ige Erhöhung vorgenommen haben, von 1% auf 2%. Aber man kann sich auch fragen, ob man heute und damals 1% hätte aufnehmen sollen. Ich meine, die Frage muss man sich ja auch rückblickend stellen und die Welt hat sich halt in den letzten 24 Monaten, 12 Monaten und 3 Monaten doch nochmals intensiv verändert. Wir können auch nicht so tun, als ob das alles spurlos an unserem Staatshaushalt vorbeigehen würde. Diese Reserven wurden steuerfrei gebildet und die wollen wir auch abrechnen. Ich denke, der Landtag, der die Finanzhoheit hier innehat, muss sich auch Überlegungen machen, ob er diese 2% mitträgt. Das ist die Überlegung, die ich Ihnen bis zur 2. Lesung mitgebe.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn keine Wortmeldungen mehr sind, dann können wir weiterlesen. Art. 159 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 159 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Steuergesetzes abgeschlossen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des finanzausgleichsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 6 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesestz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gemeindegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 115 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 115 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesestz über die Abänderung des Gemeindegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des hundegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Hundegesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Überschrift vor Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Könnte die Regierung eventuell Ausführungen dazu machen, was der Haushaltungsvorstand ist? Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef. Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das machen wir besser schriftlich. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 10c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Hundegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über die krankenversicherung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 6 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24b Abs. 1, 3 sowie 5 Bst. a und b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24b Abs. 1, 3 sowie 5 Bst. a und b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26c steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mit meiner Wortmeldung einzig sicherstellen, dass diese Verwaltungshilfe, wie in Art. 26c beschrieben, auch bei den nachfolgenden Gesetzen, die wir lesen, z.B. bei den Mietbeiträgen für Familien, für das Stipendiengesetz sowie für das Wohnbauförderungsgesetz ebenfalls inkludiert ist oder wird. Ich kann es aufgrund der Unterlagen hier nicht sehen, dass es drinnen ist. Es könnte aber auch sein, dass es in den bestehenden Gesetzen schon drin ist. Ich will nur sicherstellen, dass diese Verwaltungshilfe, die dort offenbar auch nötig ist, dort auch gesetzlich geregelt ist. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist so aufgenommen worden. Dann lesen wir weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über die befreiung des landesfürsten und des erbprinzen von der abgabepflicht
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabepflicht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabepflicht in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des landwirtschaftsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 69a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des mehrwertsteuergesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 11 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 83 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über mietbeiträge für familien
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes betreffend ausrichtung einer mutterschaftszulage
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 135 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 135 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 210 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 210 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 231 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 231 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 291 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 291 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 308 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 308 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 394 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 394 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 538 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 538 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 573 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 573 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 690 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 690 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a §15 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 932a §15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 957b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 957b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 958c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 958c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 958a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 958a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1014 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1014 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1023 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1023 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1025 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1025 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1032a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1032a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens müsste vor der Bezeichnung 1032a noch «Artikel» stehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist sicher richtig. Dann können wir weiterlesen. Art. 1049 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1049 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§52 Schlussabteilung wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§52 Schlussabteilung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§68 Ziff. 10 Schlussabteilung wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§68 Ziff. 10 Schlussabteilung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des stipendiengesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Stipendiengesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident für das Wort. Nur eine Frage: Hier wird vom reinen Vermögen gesprochen. Müsste es nicht Reinvermögen heissen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden das vereinheitlichen wie bei allen anderen Gesetzen auch. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Stipendiengesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
abänderung des strassentransportgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strassentransportgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des wohnbauförderungsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 19 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe jetzt, nachdem wir das zwar schon in zwei verschiedenen Gesetzen schon gelesen haben, doch noch eine Frage zum Reinvermögen: Ich glaube, diesen Begriff gibt es so im neuen Steuergesetz nicht mehr. Wir reden hier vom steuerpflichtigen Vermögen. Vielleicht müsste man das nochmals abklären und diesen Begriff klären. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen und wird es in diesem Sinne bereinigen. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des zinsbesteuerungsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Zinsbesteuerungsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Zinsbesteuerungsgesetzes in 1. Lesung behandelt.
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gesetz über die abänderung des strassenverkehrsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 99b Abs. 3 und Abs. 3bis wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 99b Abs. 3 und Abs. 3bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig das Traktandum der heutigen Sondersitzung abgeschlossen.
Gibt es noch Wortmeldungen?Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe nur kurz noch einen Punkt: Der Abg. Manfred Batliner hat das kurz erwähnt während der Debatte bezüglich dieses Zeitungsberichts, dass die EU-Kommission Schweiz und Liechtenstein einlädt zu einem Dialog über die Anwendung der Prinzipien und Kriterien des Verhaltenskodexes zur Unternehmensbesteuerung in Bezug auf schädliche Steuerwettbewerbspraktiken.
Ich wollte anregen, dass die Regierung hier auf die 2. Lesung vielleicht im Landtag über den aktuellen Stand bezüglich dieses Dialogs berichten könnte. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir machen das sehr gerne, aber wir warten nicht bis zur 2. Lesung. Wenn es zeitlich drin liegt, machen wir vielleicht einen nichtöffentlichen Landtag im Juni und dann werde ich darüber berichten, was das zu bedeuten hat.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, schliesse ich die heutige Sitzung. Ich danken Ihnen allen sehr herzlich für die konstruktive Mitarbeit und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Danke. Ende der Sitzung (um 21:25 Uhr).
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