MITWIRKUNGSGESETZ (FORTSETZUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich bitte um Aufmerksamkeit. Wir setzen die 1. Lesung des Mitwirkungsgesetzes fort. Ich bitte den zuständigen Schriftführer, bei Art. 5, wo wir aufgehört haben, fortzufahren.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob in diesem Grundsatzartikel nicht die Konsultationspflicht oder Anhörungspflicht aufgenommen werden könnte. Der Abg. Heeb hat in seinem Eintretensvotum zwar gesagt, dass im Bericht- und Antragstext unter Mitwirkung auch definiert sei, dass Mitwirkung Informations- und Konsultationspflicht beinhalte. Es kommt aber hier nirgends zum Ausdruck und deshalb bitte ich, das zu prüfen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe mich in der Zwischenzeit wieder abgemeldet, weil der Abg. Konrad mein Votum vorweggenommen hat. Aber offenbar hat das die Technik nicht registriert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Und ich habe geglaubt, ich habe Sie irrtümlich hinausexpediert.Ich möchte hier meiner Meinung Ausdruck geben, dass dieser Grundsatz, vor allem in den Abs. 1 und 2 reichlich diffus formuliert wird und mir für die Anwendung, wenn einzelne Arbeitgeber versuchen sollten, dieser hier sehr vage umschriebenen Verpflichtung zu entkommen, mir für die Anwendung gewisse Probleme vorprogrammiert scheinen, wenn es nicht gelingen sollte, bis zur 2. Lesung dies etwas griffiger zu formulieren. Ich weiss schon, dass es in der Schweiz auch so formuliert wurde, aber das allein beruhigt mich nicht, vor allem deshalb - auf dieses legistische Problem trifft man ja immer wieder bei allen Arten von Gesetzen - weil in der Schweiz das Legalitätsprinzip nicht so konsequent durchgezogen wird wie bei uns und daher in Verordnungen oft Sachen ergänzend zum Gesetzesinhalt drin stehen, was bei uns verfassungsrechtlich nicht möglich ist.Insbesondere wenn ich die Ausführungen auf Seite 24 lese, wo die Regierung als Replik auf eine Vernehmlassungseingabe der Rechtsanwaltskammer unter anderem schreibt, es werde übersehen, dass es nach wir vor Aufgabe der betrieblichen Mitwirkungsordnungen bleibe, die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung ausserhalb des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bereichs, also ausserhalb der in Art. 7 zitierten gesetzlichen Bestimmungen, festzulegen, dann frage ich mich, was dann Art. 6 überhaupt bringen soll. Will die Regierung damit sagen, dass Art. 6 überhaupt nur in dem Rahmen durchführbar und anwendbar ist, als es entsprechende betriebliche Mitwirkungsordnungen gibt - der Begriff tritt übrigens sonst in dieser Gesetzesvorlage, wenn ich es nicht übersehen habe, nirgends auf - die hier in Ausführung dieser Rahmenbedingung nähere Rechte der Arbeitnehmervertretungen statuieren? Ich möchte die Regierung doch ersuchen, sich dieses Problems nochmals anzunehmen. Die Diskussion ist weiter offen. Sie wird nicht benützt. Dann fahren wir weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Mir ist hier aufgefallen, dass unter Buchstabe a in der schweizerischen Vorlage auch das Unfallversicherungsgesetz erwähnt wird. In der Regierungsvorlage taucht das nicht auf. Ich möchte wissen warum nicht.Und das Zweite ist, dass auch die Einleitung anders formuliert ist. Hier heisst es «insbesondere folgende gesetzlichen Mitwirkungsrechte», in der Schweiz lautet die Formulierung «stehen folgende besonderen gesetzlichen Mitwirkungsrechte zu». Ich frage mich auch da, ob da nicht eine Abschwächung damit gemeint ist. Aber vielleicht ist das einfach eine redaktionelle Änderung, die ohne besonderen Hintergrund erfolgt ist.Abg. Marco Ospelt:
Besonders im Zusammenhang mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ist es nach meiner Meinung sinnvoll, bei relevanten Veränderungen in Bezug auf die Arbeitsstätten oder die Arbeitsmittel eine Anhörungspflicht seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu stipulieren. In diesem Zusammenhang weise ich noch einmal hin auf andere EWR-Bestimmungen, die ich in der Eintretensdebatte genannt hatte, in Bezug auf die Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, deren Umsetzung noch ansteht und deren Umsetzung dann auch weitergehende Mitwirkung der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter voraussetzt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ein Art. 43 a des § 1173 a ABGB bis heute nicht existiert, der hier erwähnt wird. In Bst. b allerdings ist ein entsprechender Einschub in einer Gesetzesvorlage vorgesehen, die der Landtag in 1. Lesung beraten hat. Es müsste dann aber allenfalls noch geprüft werden, je nachdem, wann die Regierung uns die in Aussicht gestellte Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser 1. Lesung der Änderung des Arbeitsvertragsrechtes zukommen lässt, ob dies rechtzeitig genug ist, um allenfalls gemeinsam mit der 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage behandelt zu werden. Bei den Zitaten in Bst. c ist mir aufgefallen, dass von den 3 Artikeln des Arbeitsvertragsrechtes, die hier zitiert werden als Artikel, die gesetzliche Mitwirkungsrechte für Arbeitnehmer beinhalten, Art. 59 a keine solchen Rechte beinhaltet, Art. 59 b und Art. 59 c Abs. 3 hingegen schon.Allenfalls, den Überblick habe ich jetzt nicht, ist auch eine Änderung des Art. 59 a in der pendenten Arbeitsvertragsrechtsänderung vorgesehen, so dass dann auch dort solche Ansprüche enthalten sein würden. Auch das wäre allenfalls von der Regierung bis zur 2. Lesung zu prüfen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Wir werden die aufgeworfenen Fragen bis zur 2. Lesung prüfen und schriftlich Bericht erstatten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir fahren weiter.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Auch in diesem Artikel scheinen mir die Arbeitnehmerrechte weniger gut abgesichert zu sein als in der schweizerischen Vorlage. Einmal wird der Abs. 2 gekürzt. Die konkreten Bestimmungen sind einfach weggelassen worden. In den Erläuterungen heisst es dazu, dass auf eine solche Konkretisierung bewusst verzichtet worden sei, ohne dass dazu weitere Ausführungen gemacht werden. Ich glaube, es nützt den Arbeitnehmern, wenn diese Konkretisierungen wieder aufgenommen werden.Eine zweite Bemerkung habe ich zum Begriff «Arbeitsverhältnis» im Abs. 3. Dieser Begriff Arbeitsverhältnis ist recht unbestimmt. Insbesondere stellt sich mir hier die Frage, ob diese Verpflichtung, dass die Unternehmervertretung ihre Tätigkeit auch während der Arbeitszeit ausüben kann, dann nicht durch Arbeitsverträge ausgeschlossen werden kann. Ich glaube, Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es ja gerade, dass die Arbeitnehmervertretung Anspruch darauf hat, ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit auszuüben, und das sollte nicht durch Arbeitsverträge ausgeschlossen werden können. In der ursprünglichen Schweizer Vorlage war hier der Begriff «Arbeitsablauf» drin und das scheint mir eigentlich Sinn und Zweck des ganzen Gesetzes zu entsprechen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Diese Unterstützungspflicht, die in Art. 8 grundsätzlich geregelt ist, findet dort ihre Grenze, wo sie den notwendigen Umfang überschreitet. Eine übermässige oder exzessive Inanspruchnahme der betrieblichen Infrastruktur, ein Ausnützen dieser Vorschriften soll vermieden werden. Wie man das formuliert, da gibt es verschiedene Möglichkeiten, aber das ist die Zielrichtung. Es wird im Einzelfall zu beurteilen sein, nötigenfalls vom Gericht, ob diesem Art. 8 im konkreten Fall nachgelebt wird, beispielsweise, ob das Zurverfügungstellen von betrieblicher Infrastruktur - etwas, was im schweizerischen Gesetz ausdrücklich erwähnt ist - den betrieblichen Möglichkeitenangemessen ist, oder eben exzessive Forderungen gestellt werden. Auch das ein Bereich, der sehr schwierig generell abstrakt zu regeln ist. Wir werden auch hier versuchen, bis zur 2. Lesung eine etwas konkretere, griffigere Formulierung zu finden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet, wir fahren weiter.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In diesem Art. 10 wurde von der schweizerischen Rezeptionsvorlage abgewichen und diese scheinbar redaktionelle Abweichung führt aber auch zu materiellen Änderungen. Es geht hier um den Begriff «Dritte» oder «Dritten», der in der Schweizer Vorlage differenzierter behandelt wird. Gemäss den Ausführungen der Regierung - auf Seite 28 ist es, glaube ich, wenn ich meine Schrift noch entziffern kann - sind "Dritte" Personen, die weder der Arbeitgeberseite noch der Arbeitnehmerschaft angehören. Und wenn man das «Dritte» bei allen Absätzen so drin lässt, gibt es meiner Ansicht nach in Abs. 2 dann beträchtliche Schwierigkeiten. Man würde nämlich, beispielsweise auch wie es in Bst. b heisst, in persönlichen Angelegenheiten von Beschäftigten nur Dritten gegenüber, also, wie es da heisst, «Personen, die weder Arbeitgeberseite noch der Arbeitnehmerschaft angehören» informieren. Hier muss es wie in der Schweiz heissen: «gegenüber allen Personen» und beim Abs. 1 «gegenüber betriebsfremden Personen». Das gleiche gilt im Abs. 3.Wenn das nicht so geändert würde, könnte es ja so sein, dass über persönliche Angelegenheiten von Beschäftigten gemäss Abs. 2, eben innerhalb des Betriebes,keine Verschwiegenheitspflicht bestünde. Deshalb heisst es auch in der Schweizer Vorlage «gegenüber allen Personen». Wie es hier jetzt von der Regierung vorgeschlagen wird, erachte ich es doch als problematisch, in Anbetracht der Definition des Begriffs «Dritte», die die Regierung in den Erläuterungen gibt. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung die schweizerische Vorlage nochmals anzuschauen und das zu übernehmen, sonst würde ich einen Abänderungsantrag stellen dann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also meiner Interpretation nach, oder meiner Lesart nach, Herr Abg. Beck, sind «Dritte» hier alle anderen Personen ausser eben dem Arbeitgeber selbst sowie den Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung, also auch andere Betriebsangehörige, andere Arbeitnehmer. Auch denen gegenüber darf der Arbeitgeber und die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung nichts, zum Beispiel in persönlichen Angelegenheiten von Beschäftigten, sagen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Ich denke, was der Abg. Beck meint, ist, dass in Abs. 2 auch die in Abs. 1 erwähnten Dritten, die mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerschaft betraut sind, ausgeschlossen werden sollten. Also wenn es ausdrücklich verlangt wird von Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, dann soll auch ein mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerschaft betrauter Dritter, der ja dann eben kein Dritter mehr ist, soll auch ausgeschlossen werden können. Ich glaube, dies ist nicht die Meinung, weder dieser Vorlage, noch der schweizerischen Vorlage. Wenn ein Dritter mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerschaft betraut ist - namentlich wird das in der Praxis ein Vertreter des Arbeitnehmerverbandes zum Beispiel sein - dann gilt demgegenüber die Verschwiegenheitspflicht nicht, damit der auch seine Funktion wirklich wahrnehmen kann. Aber ich schlage vor, dass wir das nochmals genau prüfen und auch hier nur vom schweizerischen Recht abweichen, wenn wir gute Gründe dafür haben und diese Gründe dann auch nennen im Bericht.Abg. Alois Beck:
Wenn ich die Seite 28 oben richtig interpretiere, werden hier eben "Dritte" als Personen, die weder der Arbeitgeberseite noch der Arbeitnehmerschaft angehören, definiert. Es geht hier eben darum, wie Dritte definiert werden. Und wenn man sich überlegt, warum die Schweiz in Abs. 1 und 3 anstatt Dritte eben «gegenüber betriebsfremden Personen» gewählt hat und im Abs. 2 «gegenüber allen Personen», ist es eigentlich bald einmal klar, wenn man die speziellen Fälle in Abs. 2 ansieht: Bst. a und Bst. b. Da gibt es eben berechtigte Interessen, die auch innerbetrieblich eine gewisse Verschwiegenheit erfordern, beispielsweise in persönlichenAngelegenheiten von Beschäftigten. Und die müssen, wie es in der Schweizer Rezeptionsvorlage heisst, gegenüber allen Personen gewährleistet sein und nicht nur gegenüber betriebsfremden Personen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber das steht doch auch auf Seite 28, Herr Abg. Beck. Da steht doch am Schluss des 1. Absatzes: «absolute Verschwiegenheit ist nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 demgegenüber», das heisst, gegenüber dem, was vorher über den Abs. 1 steht, «geboten» und dann kommen die 2 Fälle, wie sie dann in Bst. a und b von Abs. 2 des Gesetzestextes stehen. Die Regierung wird sich das bis zur 2. Lesung nochmals durch den Kopf gehen lassen. Wir fahren weiter.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Im Abs. 2 lit. a «die Beschäftigten»: Es ist von mir aus gesehen nicht ganz klar, wer nun diese Beschäftigten sein sollen. Ist das die Arbeitnehmerschaft respektive die Arbeitnehmervertretung? Gemäss den Erläuterungen der Regierung ist ein kollektives Klagerecht der Arbeitnehmerschaft als Ganzes gemeint. Wer ist hier genau aktiv legitimiert? Die einzelnen Beschäftigten oder nur die Vertretung?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich lese das so, Herr Präsident, dass die Beschäftigten jedenfalls aktiv legitimiert sind und dass dort, wo eine Arbeitnehmervertretung besteht, auch diese legitimiert sein soll. Ich gebe aber zu, dass das hier nicht klar ersichtlich ist, und wir werden das klären bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn auch die Arbeitnehmervertretung klageberechtigt sein soll, dann würde das eigentlich auch in den Abschnitt 3 über ihre Aufgaben und Mitwirkungsrechtegehören. Dort steht nichts darüber drin, dass sie ein solches Vertretungsrecht haben soll.Abg. Alois Beck:
Nur noch ein Hinweis: Es heisst ja irgendwo, dass es keine individualisierten Mitwirkungsrechte geben soll, vom Grundsatz her, und darum ist es vielleicht irreführend, ob hier die Mehrzahl der Beschäftigten gemeint ist oder nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir fahren weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieses Mitwirkungsgesetzes beendet und kommen zu Traktandum 11.
-ooOoo-