FLEXIBILISIERUNG DER REGELN BETREFFEND DEN KINDERGARTEN- UND SCHULEINTRITT IM SCHULGESETZ VOM 15. DEZEMBER 1971 (NR. 26/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir gehen weiter zu Punkt 19 unseres Traktandums. Bericht und Antrag der Regierung stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit ist Eintreten unbestritten. Wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23a steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich wollte nur sagen, mich stört der Begriff "gestört", "gestörte Entwicklung" im Abs. 4. Könnte man nicht sagen: "Die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder behindert sind". Ich möchte das zu überlegen geben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiter lesen.Art. 75 Abs. 1, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 75 Abs. 1, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe eine Frage zu diesen notwendigen Gutachten, die der Schulrat für den Aufnahmeentscheid einzuholen habe. Im Prinzip ist das auch schon formuliert im Artikel zuvor, Art. 23 a Abs. 2, taucht hier noch einmal auf und dann auch noch einmal im folgenden Artikel. Ist das eine Möglichkeit, dass Gutachten eingeholt werden? Ist es zwingend? Oder eben nur dann, wenn der Schulrat fachliche Unterstützung braucht? Und dann die Frage, bei wem diese Unterstützung allenfalls einzuholen wäre? Vor allem bei Art. 23, wo es ja Kinder sind, die noch nicht in der Schule sind, bevor sie in den Kindergarten kommen. Bei Einschulungsfragen, dort denke ich, kann eine Kindergärtnerin oder wer auch immer Auskunft geben. Also, ist das eine Möglichkeit oder eine Verpflichtung? Und dann die Frage, wer macht das? Wer stellt das Gutachten aus?Regierungsrat Norbert Marxer:
Die Meinung, die kommt auch im Bericht und Antrag zum Ausdruck, ist die, dass es eine Möglichkeit ist, dass es also nicht zwingend vorgeschrieben sein muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiter lesen.Art. 86 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 106 Abs. 3 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 106 Abs. 3 Bst. d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 108 Abs. 1 Bst. b, k und n wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 108 Abs. 1 Bst. b, k und n steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese 1. Lesung der Abänderung des Schulgesetzes beendet und machen jetzt 25 Minuten Pause für einen Imbiss.
25 MINUTEN PAUSE
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