GESETZ ÜBER DIE RÜCKGABE VON UNRECHTMÄSSIG VERBRACHTEN KULTURGÜTERN (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 93/7/EWG) (NR. 28/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren, wir setzen die öffentliche Sitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 20 unserer Tagesordnung: Gesetz über die Rückgabe von unrechtmässig verbrachten Kulturgütern (Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG). Der Bericht der Regierung vom 14. April 1998 steht zur Diskussion.Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident. Die unrechtmässige Verbringung von Kulturgütern von einem Staat in den anderen ist eigentlich ein uraltes Thema. Die grössten Auswüchse hat es sicherlich immer wieder in Folge oder während kriegerischen Auseinandersetzungen gegeben. So war es sozusagen ein Recht des Siegers, sich an den Kulturgütern der Besiegten zu bedienen. Auf diese Weise kamen zum Teil erhebliche Kulturgütersammlungen zustande. Auch im Rahmen geschichtlicher, archäologischer oder generell kultureller Forschung im Ausland haben gewisse Institutionen Sammlungen von unschätzbarem Wert angelegt. Beispielsweise im amerikanischen oder europäischen Raum können wir heute in riesigen Museen Sammlungen bestaunen, die wesentliche Kulturgüter aus anderen Ländern enthalten. Entsprechend interessiert wären natürlich Länder, beispielsweise wie Griechenland oder Ägypten, solche Schätze wieder in ihr Eigentum, d.h. an ihren Ursprungsort, zurückzuführen.Es gibt sehr viele Beispiele von solchen ganz enormen Schätzen in verschiedenen Teilen, gerade in der westlichen Hemisphäre. Ich erinnere z.B. an die Antikensammlung in Berlin. Ein ganz aktuelles Thema ist auch z.B. das verschwundene Bernsteinzimmer, das immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt. Auch dieses wurde während solcher kriegerischen Auseinandersetzungen in irgendein Versteck verbracht und niemand weiss heute, wo es ist. Es gibt auch andere Beispiele wie z.B. den Obelisk in Paris, ein ganz enormes Kulturgut eines anderen Landes. Dieser ist heute institutionalisiert in Paris, gehört heute sozusagen zum Kulturgut Frankreichs.Aus einer solchen Vergangenheitsbetrachtung heraus ist es nur zu begrüssen, dass EWR-weit Regelungen getroffen werden, die einer illegalen Verschiebung von Kulturgütern einen Riegel stossen. Dies um so mehr als, wie es die Vergangenheitgezeigt hat, hier ein erhebliches Konfliktpotential besteht. Wenn Liechtenstein hier einen Beitrag leisten kann, so ist das nur zu begrüssen. Vor allem aber sehe ich einen Schutz des liechtensteinische Kulturgutes durch ein solches Gesetz. Auch Liechtenstein hat in der Vergangenheit wertvolle kulturelle Gegenstände an das Ausland verloren. Auch wenn diese vergleichsweise bescheiden sind, so müssen wir doch das wenige, was wir haben, weitgehend schützen. In diesem Sinne bin ich für Eintreten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann können wir infolge des offensichtlichen Unbestrittenseins der Vorlage die 1. Lesung beginnen. Ich möchte aber, bevor wir mit der 1. Lesung beginnen, eine kleine Bemerkung machen: Ich finde es mustergültig, dass hier eine sogenannte Konkordanzliste beigefügt wurde, die endlich einmal bei den vielen Gesetzen, die wir, basierend auf Verpflichtungen, die sich aus Richtlinien ergeben, in Umsetzung des EWR-Acquis-Inhaltes machen. Ich würde mir bei jeder Gesetzesvorlage der Regierung wünschen, dass eine solche Konkordanzliste beigefügt wird, vor allem bei Gesetzen und Richtlinien, die wesentlich umfangreicher sind als die hier behandelten.Wir beginnen mit der 1. LesungI. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich glaube, es ist erstmals vorgekommen bei einer Gesetzesformulierung, dass hier die Stelle, an der eine Richtlinie in der EWR-Rechtssammlung zu finden ist, im Gesetzestext zitiert wird. Ich würde vielleicht anregen, ohne dass ich das jetzt abschliessend beurteilen möchte, zu überprüfen, ob das wirklich sinnvoll ist; ob das nicht etwas ist, was in einem Gesetzestext nichts verloren hat.
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Auffassung, dass es hier unter b) "Nationales Kulturgut" heissen müsste, da es nicht um eine geographische Angabe geht, sondern mit diesem Begriff soll meines Erachtens klargestellt werden, dass es hier um Kulturgut geht, das einen gewissen Rang hat, das von nationaler Bedeutung ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Ich bin der Meinung, dass der Wortlaut in Abs. 1 dahingehend ergänzt werden müsste, dass gesagt wird, woher oder aus welchem Staat diese Kulturgüter unrechtmässig verbracht worden sind. So wie es hier steht, wäre jedes von irgendwo, auch ausserhalb des EWR-Abkommens verbrachte Kulturgut hievon betroffen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie könnte man formulieren: "welche nach dem 1. Januar 1993 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht worden sind".
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3, und zwar um diesen Bezug: Kulturgüter im Sinne von Art. 2a usw., ob das richtig ist, wenn man sich Art. 2a anschaut. Ich denke, das ist eine Bezugnahme auf Art. 2 in diesem Gesetz; und ob dieser Bezug korrekt ist?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig. Das dürfte hier ein Fehler sein. Dieser Buchstabe klein a, der gehört weg. Es muss heissen Art. 2, und dann die weitere Zitierung.Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, ich wollte eben mitteilen, dass die Regierung diesen Abs. 3 nochmals überprüfen wird. Erstens ist meines Erachtens die Ablaufzeit auf 75 Jahre zu erstrecken, gleich wie in der Richtlinie. Wir werden erstens das überprüfen, und zweitens muss es meines Erachtens heissen: "Im Sinne von Art. 2 Bst. bb, cc". Also hier wird die Regierung einen neuen Vorschlag bringen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Dann können wir weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Ich muss sagen, ich frage mich schon, ob es sinnvoll ist, die der Regierung in Art. 5 auferlegte Pflicht, die anderen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens von der Geltendmachung des Rückgabeanspruchs in Kenntnis zu setzen, an eine Amtsstelle zu übertragen. Aber das kann sich die Regierung vielleicht noch einmal überlegen. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage absolviert.
-ooOoo-