Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), (Nr. 60/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort und kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 60/2010 und er steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die gegenständliche Vorlage ist eine Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof und anderen Internationalen Gerichten vom Jahre 2004. Dieses Gesetz ist die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof und präzisiert die Umsetzung des im Jahr 2002 in Kraft getretenen Römer Statuts.
In den letzten Jahren hat sich das Völkerstrafrecht weiterentwickelt und an Bedeutung gewonnen. Neue Internationale Gerichtshöfe und Tribunale wurden errichtet. Dazu gehören der Sondergerichtshof für Sierra Leone und die Ausserordentlichen Kammern in Kambodscha. Diesen Tribunalen ist gemeinsam, dass sie schwerste Verbrechen aburteilen sollen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll nun der Geltungsbereich des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten auf den Sondergerichtshof für Sierra Leone und die Ausserordentlichen Kammern in den Gerichten Kambodschas ausgeweitet werden. Gleichzeitig soll die Regierung die Kompetenz erhalten, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes per Verordnung zu erweitern. Dadurch wird die Regierung ermächtigt, weitere Gerichte und Tribunale und ähnliche Institutionen als internationale Gerichte zu bezeichnen, sofern sie durch die Vereinten Nationen geschaffen wurden oder ihnen aufgrund einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen oder wegen ihrer zumindest teilweisen internationalen Besetzung internationaler Charakter zukommt und vergleichbare gerichtliche Aufgaben und Kompetenzen, wie die bereits angeführten Gerichte haben.
Für Liechtenstein ist die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Internationalen Gerichten angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, des grossen liechtensteinischen Engagements für die internationale Strafgerichtsbarkeit und insbesondere auch aufgrund der Implikationen für den Ruf des Finanzplatzes sehr wichtig. Aus diesem Grund bin ich für Eintreten auf die gegenständliche Vorlage. Danke.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich dem Votum des Abg. Vogt vollumfänglich anschliessen. Ich begrüsse diese Anpassungen, da ich der Ansicht bin, dass das Gesetz so rasch wie möglich auf sämtliche Sonderstrafgerichtshöfe, die auf einer völkerrechtlichen Grundlage basieren, zur Anwendung gelangen sollen.
Derartige Sondergerichtshöfe befassen sich regelmässig mit den schwersten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, nämlich mit Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord.
Sofern in der Vorlage ausgeführt wird, dass die Zusammenarbeit mit internationalen Strafgerichtshöfen insbesondere auch für den Ruf des Finanzplatzes sehr wichtig sei, kann ich dem in Bezug auf die Anpassung von Art. 2 des Gesetzes, wodurch eine Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen ermöglicht werden sollen, sicher zustimmen. Ich möchte aber ganz klar festhalten, dass diese Zusammenarbeit ganz generell für den Ruf und die Reputation unseres Landes bedeutsam und ausserordentlich wichtig ist. Mit internationalen Sonderstrafgerichtshöfen wird ein Zeichen gesetzt. Es wird an ausländische Machthaber bzw. Despoten ein klares Signal gesetzt, dass sie früher oder später einmal zur Rechenschaft gezogen werden können.
Der internationale Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Baschir, die Verhaftung des ehemaligen kongolesischen Vizepräsidenten Bemba in Brüssel, das gegen den verstorbenen jugoslawischen Präsidenten Milosevic eingeleitete Verfahren, das hängige Verfahren gegen Radovan Karadzic oder Charles Taylor etc. bilden hierfür ein eindrückliches Zeugnis. Das Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien hat beispielsweise bis anhin 21 Verurteilungen ausgesprochen. Sechs Verfahren sind anhängig. Kriegsverbrecher wie Ratko Mladic sind seit Jahren auf der Flucht. Neben den Sondergerichtshöfen werden heute beim internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zum Beispiel Untersuchungen bezüglich Verbrechen in Uganda, Kongo, Sudan oder auch Kenia geführt. All dies sind wichtige Signale an die Täter. Nur wenn sämtliche Staaten bei der Verfolgung von Kriegsverbrechern zusammenarbeiten, kann ein starkes Signal gesetzt werden, welches Machthaber allenfalls davon abhalten kann, sich an der Zivilbevölkerung zu vergehen.
Mit der Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs auf weitere internationale Strafgerichtshöfe kann Liechtenstein seine Bereitschaft zur aktiven Mithilfe bei der Verfolgung derartiger Verbrechen bekräftigen. In diesem Zusammenhang begrüsse ich auch das grosse Engagement unseres Landes bei den Vereinten Nationen in New York, wo Botschafter Christian Wenaweser seit 2008 für rund drei Jahre das Aufsichtsgremium bzw. die Mitgliederversammlung des internationalen Strafgerichtshofs präsidiert.
Inhaltlich stellt sich mir bezüglich dieser Vorlage lediglich die Frage, ob in Art. 3, welcher die Zuständigkeiten regelt, nicht auch der Regierung eine Verordnungskompetenz eingeräumt werden müsste. Wenn in Art. 1 die Sondergerichte definiert werden und mit Verordnung weitere hinzugefügt werden können, sind in dieser Verordnung auch die Zuständigkeiten zu regeln, so wie dies heute für die explizit erwähnten Sondergerichte in Art. 3 gemacht wird. Die Regelung der Zuständigkeit muss ebenfalls in der Verordnung erfolgen, zumal ansonsten wieder Gesetzesanpassungen erforderlich wären. Aus diesem Grunde ist auch bezüglich der Zuständigkeit eine entsprechende Verordnungskompetenz im Gesetz anzuführen. Dies kann entweder in Art. 3 oder durch eine Präzisierung von Art. 1 erfolgen. Eine Erwähnung in Art. 3 wäre wohl aber geeigneter, da auf diese Weise auch eine Ausdehnung der sachlichen Zuständigkeit der schon bestehenden Gerichtshöfe erfasst würde, wie zum Beispiel auf das Verbrechen der Aggression, das bereits heute Gegenstand internationaler Diskussionen ist. Ich wäre dankbar, wenn die Regierung diesen Punkt klären könnte. Im Übrigen begrüsse ich die Vorlage ohne Wenn und Aber und bin ich für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst besten Dank für die wohlwollende Würdigung der Vorlage.
Kurz zur Ausführung des Abg. Batliner, in der Verordnung auch die Zuständigkeit zu regeln. Mit der Verordnungskompetenz wird gewährleistet, dass das Gesetz nicht jeweils den aktuellen Entwicklungen angepasst werden muss. Das heisst also, wenn ein neues Sondergericht geschaffen wird - ich sage Sondergericht, weil das spezifisch für einen Fall eingesetzt wird - wenn ein neues Sondergericht geschaffen oder abgeschafft werden muss, dass dann das Gesetz nicht jeweils abgeändert werden muss. Zudem können wir mit dieser Verordnungskompetenz auch eine gute Zusammenarbeit mit künftigen Gerichten sicherstellen. Selbstverständlich werden wir prüfen, ob die Erwähnung einer solchen Kompetenz notwendig ist. Das werde ich gerne auf die 2. Lesung machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Wir beginnen mit dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 8 und 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 8 und 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten in 1. Lesung beraten und Traktandum 30 erledigt.
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