Abänderung des Gewerbegesetzes (GewG) zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Erleichterungen für Gewerbetreibende (Gewerbepaket 2010), (Nr.68/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 33: Abänderung des Gewerbegesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Erleichterungen für Gewerbetreibende.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 68/2010 und steht zur Diskussion. Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, guten Morgen. Grundsätzlich handelt es sich bei der gegenständlichen Vorlage um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Gleichzeitig wird mittels dieser Gesetzesvorlage die Gelegenheit genutzt, gewisse Erleichterungen im Gewerbegesetz zu ermöglichen.
Tönt ein wenig nach «Zuckerbrot und Peitsche», das jedoch kommt auf den jeweiligen Blickwinkel an.
Lassen Sie mich also zunächst auf die Pflicht und anschliessend auf die Kür der Vorlage eingehen. Eines der Hauptziele der Europäischen Gemeinschaft ist die Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr. Liechtenstein hat sich zu den Grundsätzen des Europäischen Wirtschaftsraums bekannt und hat somit die entsprechenden Richtlinien umzusetzen. Diese Tatsache wirkt natürlich auch umgekehrt und eröffnet der liechtensteinischen Wirtschaft den freien Zugang in das vereinte Europa. Ein riesengrosser Markt, in dem sich auch liechtensteinische Firmen relativ frei bewegen können. Ein Umstand also, der sicherlich als absolut positiv zu bewerten ist.
Mit dieser Richtlinie soll also die Flexibilität und die Qualität der Arbeitsmärkte erhöht werden. Ermöglicht wird dies durch einen stärkeren Automatismus und der Anerkennung von Qualifikationen und durch eine verstärkte Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten. Selbstständigen und unselbstständig Beschäftigten wird es damit vereinfacht, einen Beruf in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausüben zu können.
Mit der Richtlinie 2005/36/EG werden fünfzehn Richtlinien konsolidiert, welche im Laufe der vergangenen 40 Jahre im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation verabschiedet wurden. Dabei wird die Unterscheidung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit konkretisiert. Dies ist in dem Sinne wichtig, da ein Hauptaugenmerk der Richtlinie auf die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gelegt wird. Ein weiteres Merkmal der Richtlinie besteht darin, dass die Anerkennungsregeln zum Zweck einer dauerhaften Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verbessert werden.
Dies garantiert Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, den Zugang zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass EWR Bürger und Staatsangehörige der Schweiz zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein zugelassen sind, wenn sie im EWR bzw. in der Schweiz niedergelassen sind. Sie haben somit die gleichen Rechte und Pflichten wie liechten-steinische Gewerbetreibende. Drittstaatangehörige sind berechtigt, wenn die ausländische Berechtigung der liechtensteinischen Gewerbebewilligung gleichwertig ist und Gegenrecht besteht.
Erfreulicherweise nutzt die Regierung die Umsetzung der Richtlinie, Verbesserungen im Gewerbegesetz von 2007 anzubringen. Somit folgt also der Pflicht, die in diesem Fall absolut sinnvoll ist, nun die Kür, die erfreulich ist.
Wie dies auch von den Vernehmlassungsteilnehmern gewürdigt wurde, ist die geplante Einführung eines Betriebsleiters ein grosses praktisches Bedürfnis. Dies kommt hauptsächlich bei Nachfolgeregelungen zum Tragen, wenn zum Beispiel Familienmitglieder ein Unternehmen nach dem Tod des Betriebsinhabers weiterführen wollen, aber nicht über die entsprechende nach dem Gewerbegesetz geforderte fachliche Eignung verfügen. Einem Erbfolger ist es nun möglich, die fachliche Leitung an einen dafür fachlich qualifizierten Mitarbeiter zu delegieren, ohne die unternehmerische Verantwortung abzugeben.
Eine weitere Verbesserung im Gewerbegesetz stellt die Möglichkeit der Ruhendstellung der Gewerbebewilligung dar. Es soll den Gewerbetreibenden ermöglichen, ihre selbstständige Tätigkeit für eine bestimmte Dauer auszusetzen. Dies ermöglicht es vor allem Kleingewerblern, sich flexibler auf unterschiedliche wirtschaftliche Begebenheit einzustellen und ist somit ein Anreiz zur Umsetzung von unternehmerischer Kreativität. Bürokratische Hürden und Kosten werden damit in einem nicht zu unterschätzenden Mass reduziert.
Grob ausgedrückt eine Vorlage, die unter dem Strich mehr Vorteile als Nachteile beinhaltet. Entsprechende Fragen und Anregungen werde ich anlässlich der Lesung bei den jeweiligen Artikeln anbringen. Somit ist für mich ein Eintreten unbestritten. Danke.
Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der Vorlage zur Abänderung des Gewerbegesetzes trifft die Regierung zwei Fliegen auf einen Schlag. Es werden EU-Richtlinien umgesetzt, aber gleichzeitig werden auch Anpassungen vorgenommen, die dem einheimischen Gewerbe zugute kommen.
Mit dem Erfordernis der beruflichen Qualifikation wird ein langjähriger Wunsch der Wirtschaftskammer umgesetzt. Mit Gesetz wird nun eindeutig festgelegt, dass bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung die gleiche Berufsqualifikation wie im Inland verlangt wird. Damit sind gleichlange Spiesse vorhanden, was im harten Wettbewerb eine wichtige Rolle spielt.
Ein zweiter Punkt, den ich begrüsse, ist die Möglichkeit zur Einsetzung eines Betriebsleiters, wenn der Geschäftsführer nicht über die notwendige fachliche Ausbildung verfügt. Wie die Regierung in ihrem Bericht ausführt, kann dies bei der Nachfolgeplanung in einem kleineren Unternehmen von Bedeutung sein.
Viele KMU stehen in den nächsten Jahren vor der Nachfolgeregelung. Es gibt eine Reihe von Unternehmen, bei denen die Nachkommen des Firmengründers nicht die gleiche Berufsausbildung gemacht haben. Sie haben aber die kaufmännische und unternehmerische Befähigung, einen Betrieb zu führen. Wenn nun ein Betriebsleiter eingesetzt werden kann, der die Berufsanforderungen erfüllt, fällt die Nachfolge leichter. Ansonsten würde der Betrieb vielleicht aufgelöst. Damit würde ein Unternehmen verloren gehen und wahrscheinlich würden auch Ausbildungsplätze für unsere Jugend verschwinden.
Ich möchte sogar sagen, dass diese Gesetzesvorlage im Bereich der Nachfolge eine frauenfreundliche Komponente hat. Es gibt erfolgreiche kleine Unternehmen in unserem Land, bei denen kein männlicher Nachfolger zur Verfügung steht. Gerade im handwerklichen Sektor haben junge Frauen meistens nicht die erforderliche Berufsqualifikation, um einen Betrieb zu führen. Aber sie sind kaufmännisch ausgebildet und haben sich unternehmerisch weitergebildet. Wenn sie nun einen Betriebsleiter einsetzen können, dann können sie das Geschäft ihres Vaters weiterführen.
Zusammenfassend möchte ich sagen, dass es sich um eine fortschrittliche Vorlage handelt, die vor allem für die Zukunft des Gewerbes wichtig ist. Dazu gehört auch die Ruhendstellung der Gewerbebewilligung. Gewerbetreibenden wird damit ermöglicht, ihre Tätigkeit bis zwei Jahre auszusetzen, ohne bei einer Wiederaufnahme das Bewilligungsverfahren erneut durchlaufen zu müssen. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Stv. Abg. Leander Schädler
Danke, Herr Präsident. Im Prinzip kann ich mich den Ausführungen meiner Vorredner anschliessen, kann mich auch entsprechend kurz fassen, denn hier wird in der Tat ein Bericht und Antrag vorgelegt, der in vielen Belangen den Bedürfnissen der Wirtschaftstreibenden in Liechtenstein entgegenkommt. Speziell eben die erwähnte Regelung, dass künftig ein Betriebsleiter eingesetzt werden kann, ist ein lange gehegter Wunsch, gerade von KMU und kleinen Familienbetrieben. Insbesondere eben bei der Frage der Nachfolgeregelung werden grosse Hürden abgebaut. Die fachliche Leitung einer Unternehmung kann an einen kompetenten Mitarbeiter delegiert werden. Ein Mitglied der Familie kann als Geschäftsführer für die Gesamtleitung des Betriebes eingesetzt werden. Somit wird die weitere Entwicklung als Familienunternehmung sichergestellt.
In diesem Zusammenhang habe ich Fragen bezüglich Art. 32 Abs. 2 Bst. b, wonach sanktioniert wird, wenn ein Geschäftsführer oder Betriebsleiter nicht tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig ist. Wie wird die tatsächliche und leitende Tätigkeit dieser Personen festgestellt respektive kontrolliert? Bei Industriebetrieben soll auf den Nachweis der fachlichen Eignung verzichtet werden. In Art. 6a soll nunmehr definiert sein, welche Voraussetzungen erforderlich sind, um als Industriebetrieb anerkannt zu werden. Ein wesentliches Merkmal ist, dass der Industriebetrieb mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt. Dazu habe ich Fragen. Angenommen eine Unternehmung ist als Industriebetrieb anerkannt, später sinkt die Mitarbeiterzahl aber unter 50. Besteht hier eine Meldepflicht der Unternehmung oder ist ein Kontrollsystem vorgesehen? Wenn die Unternehmung den Status als Industriebetrieb verloren hat, innerhalb welcher Fristen muss ein fachlich qualifizierter Betriebsleiter oder Geschäftsführer eingesetzt werden?
Ebenfalls erwähnen möchte ich die neue Möglichkeit der Ruhendstellung der Gewerbebewilligung. Dies entspricht einem Anliegen der Gewerbetreibenden. Speziell in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist damit eine grössere Flexibilität möglich. Auch versicherungstechnisch dürfte dieses Instrument Vorteile bringen.
Auch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Gewerbebereich begrüsse ich sehr. Die Prozesse werden vereinfacht und Fristen werden unternehmerfreundlicher gestaltet. Eine Frage habe ich hier zu Art. 22 wegen der fachlichen Nachprüfung. Wo wird geregelt, was und wie geprüft wird und von wem? Ist geplant, eine Prüfungskommission einzusetzen? Im Übrigen plädiere ich für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse mit dieser Vorlage die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen im freien Dienstleistungsverkehr. Insbesondere schätze ich aber die neue Möglichkeit Betriebsleiter einzusetzen, welche zukünftig die fachspezifische Leitung innehaben können.
Dabei kann die unternehmerische Leitung mittels Geschäftsführer und die fachspezifische Leitung mittels Betriebsleiter getrennt bzw. aufgeteilt werden. Die Herausforderungen an einen Geschäftsführer, mit seinem Unternehmen im Markt bestehen zu können, sind so vielfältig. Der Erfolg ist nicht nur im Zusammenhang mit der fachspezifischen Leitung zu verknüpfen.
Wir haben etliche Betriebe, welche aufgrund der Nachfolge dieser Problematik ausgesetzt sind. Oftmals erlernen potenzielle Familiennachfolger nicht Berufe, welche auf dem elterlich geführten Betrieb basieren. Damit war den Nachfolgern eine hohe Hürde auferlegt, weil die fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden konnten. Es mussten wirklich suboptimale Lösungen wie der Beizug oder Einbezug eines Geschäftsführers gewählt werden, was für das Unternehmen nicht wirklich förderlich war.
Mit dieser Vorlage können Unternehmensnachfolger leichter, auch Jahre danach, die Berufslaufbahn ändern und in die elterlichen Fussstapfen eintreten bzw. in branchenfremde Unternehmen als Geschäftsführer einsteigen. Quereinsteigern wird somit das Betätigungsfeld geöffnet. Das heisst aber nicht schlussfolgernd, dass damit ein Rückgang an Qualität zu erwarten ist. Das Gegenteil kann nämlich eintreten, weil Quereinsteiger viel mehr gefordert sind und sich am Markt besser behaupten werden.
Die ohnehin schwierige Situation der Unternehmensnachfolge wird mit der Vorlage entschärft. Ich erhoffe mir natürlich auch, dass vermehrt junge Leute ins Unternehmertum einsteigen und sich diesen vielfältigen Herausforderungen stellen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch dem Abg. Peter Lampert ein Kompliment aussprechen. Es ist in der Tat eine frauenfreundliche Vorlage. Ich bitte um Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke den verschiedenen Votanten für ihre positive Würdigung der Vorlage und auch für das Votum, dass Eintreten auf diese Vorlage unbestritten ist. Es ist in der Tat so, dass das Gewerbepaket 2010, das die Regierung Ihnen heute zur Behandlung vorlegt, zwei grosse Schwerpunkte beinhaltet. Der Abg. Jürgen Beck hat hier auch von Pflicht und Kür gesprochen oder von Zuckerbrot und Peitsche. Ganz so würde ich das nicht ausdrücken, aber es ist so, dass wir natürlich einerseits EU-Recht umzusetzen haben, das ist - wie in der Diskussion auch angesprochen - die Richtlinie 2005/36/EG, die in nationales Gesetz umzusetzen ist. Hierbei ist mir wichtig zu erwähnen, dass wir aber keine weitere Liberalisierung vornehmen. Wir haben ja bereits heute entsprechende Regelungen im Gesetz vorhanden, und ich möchte erwähnen, dass wir bei qualifizierten Berufen künftig sogar einen strengeren Massstab anlegen werden. Wir werden das dann auch bei der entsprechenden Artikeldiskussion sehen.
Der zweite Teil, welcher als Kür oder als Zuckerbrot betitelt worden ist oder wie es der Abg. Peter Lampert erwähnt hat, «die zwei Fliegen auf einen Schlag» betrifft, ist derjenige Teil, mit dem vor allem Erleichterungen für unser Gewerbe geschaffen werden sollen. Und Sie haben das in der Diskussion auch richtig betont, es ist einerseits die Möglichkeit, einen fachlichen Betriebsleiter einzusetzen und andererseits die Gewerbebewilligung ruhend zu stellen. Damit soll auch verdeutlicht werden, dass die Regierung die Anliegen des Gewerbes sehr ernst nimmt und dass wir generell dem Bereich der KMU-Politik eine hohe Bedeutung zumessen und dass es natürlich mittelfristiges Ziel der Regierung ist, das einheimische Gewerbe auch langfristig zu stärken.
Es waren vor allem vom Abg. Leander Schädler noch einige Fragen offen. Ich versuche, diese summarisch zu beantworten. Ansonsten bitte ich Sie dann, wenn der entsprechende Artikel diskutiert wird, sich wieder in die Diskussion einzubringen.
Ganz generell die Frage: Was wird unter «tatsächlich und leitend» verstanden? Das betrifft vor allem die Anwesenheitspflicht von Geschäftsführern in Unternehmen. Hier gibt es eine Verwaltungspraxis und die sieht beispielhaft wie folgt aus: Im Gastgewerbe, wenn wir das als Beispiel nehmen, dort dürfen Sie ein Geschäftsführermandat haben, das einem Standardumfang von rund 60% entspricht. Wenn Sie andere qualifizierte Gewerbe betrachten, dann haben Sie maximal zwei Geschäftsführermandate mit einer minimalen Anwesenheitspflicht eines Geschäftsführers von 40% vorzuweisen. Wenn Sie in einem einfachen Gewerbe tätig sind, ist es möglich, drei Geschäftsführermandate maximal zu besitzen mit einer minimalen Anwesenheitspflicht von 20%. Und ein einfaches Gewerbe, welches vorwiegend im Ausland tätig ist, welches eine kleine Betriebsstätte nachweist mit einem Büro und keine Mitarbeiter hat, hier werden sogar vier Geschäftsführermandate zugelassen mit einer maximalen Anwesenheitspflicht von 10%. Also diesbezüglich gibt es eine klare Amtspraxis, die in den letzten Jahren auch so gehandhabt worden ist.
Dann haben Sie auch die Frage gestellt: Was passiert mit einem Industriebetrieb, der einmal so eingeordnet worden ist, wenn der unter die Schwelle von 50 Mitarbeiter fällt? Diesbezüglich kann ich Sie auf Art. 17 des geltenden Gewerbegesetzes aufmerksam machen. Das geltende Gewerbegesetz statuiert in Art. 17 eine entsprechende Meldepflicht. So heisst es zum Beispiel in Art. 17 Abs. 1: «Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn» - dann kommen die Bst. a, b, c und im Bst. a steht «wenn sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Gewerbebewilligung geführt haben, nachträglich ändern». Also Sie sehen, dass hier implizit eine Meldepflicht des entsprechenden Betriebsinhabers oder der entsprechenden Verbandsperson, die das beantragt hat, beinhaltet ist.
Es ist aber auch so, dass das Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Kontrollpflicht hat. Diese finden Sie in Art. 29 des geltenden Gewerbegesetzes. In Art. 29 des Gewerbegesetzes wird dem Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Kontrollpflicht auferlegt. Und es ist auch heute schon so - das wissen einige von Ihnen wahrscheinlich auch aus persönlicher Erfahrung -, dass das Amt für Volkswirtschaft periodisch bei den verschiedensten Betrieben und Branchen auch entsprechende Kontrollen durchführt.
Dann haben Sie noch die Frage gestellt betreffend die entsprechende fachliche Nachprüfung, wenn diese angeordnet werden sollte. Diesbezüglich gehe ich davon aus, dass dies von den zuständigen Amtsstellen durchgeführt wird. Es gibt ja heute schon für die verschiedensten qualifizierten Gewerbe und andere Berufsgattungen entweder Prüfungen, die von den zuständigen Amtsstellen angeboten werden, bzw. es gibt auch Prüfungskommissionen. Das ist von Gewerbe zu Gewerbe verschieden. Und je nachdem, welches Gewerbe es dann betrifft, gehe ich davon aus, dass eine Nachprüfung auch in der entsprechenden Kommission bzw. in der entsprechenden Amtsstelle angeboten wird.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass das natürlich gewerbespezifisch ausgestaltet ist.
Ich denke, damit habe ich alle generellen Fragen beantwortet und aus Sicht der Regierung die grundsätzlichen Statements abgegeben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Damit können wir mit der 1. Lesung des Gewerbegesetzes beginnen.
Art. 1 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die Formulierung des Artikels widerspiegelt die Schwierigkeit, einen Weg zwischen einer liberalen Handhabung und den Interessen des Gewerbes zu finden. Grundsätzlich finde ich die Formulierung «es wird vermutet» äusserst ungünstig. Ich frage mich, ob man hier eine andere Formulierung finden könnte.
Und da ich auch die Anliegen von Vereinen kenne und selbst bin ich auch Gewerbetreibender, fällt es mir etwas schwer, die richtige Definition zu finden. Was klar nicht in Frage kommt - und das macht die Regierung ja auch hier - wäre eine generelle Ausnahme von Dorfvereinen. Hier würde Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Bei der vorgeschlagenen Regelung dürfen Vereine an 52 Tagen im Jahr eine gewerbliche Tätigkeit ausführen, wobei dies nicht öfter als einmal in der Woche geschehen darf. Ausnahme einmal im Jahr an höchstens vier aufeinander folgenden Tagen. In der Regel wird das genügen. Ich stelle mir nur die Frage, ich weiss, dass man nicht jeden Einzelfall regeln kann, aber ich habe da an einen kleinen Fussballverein gedacht, der in der Regel über einen Kiosk verfügt und den über das Wochende betreibt. Muss der Fussballverein nun den Kiosk verpachten oder gäbe es eine andere Regelung wie zum Beispiel das Ausleihen der Gewerbebewilligung - das wird ja später auch noch angesprochen - oder eventuell eine Erhöhung der Ausnahmen? Vielleicht gibt es da andere Regelungen. Ich bin mir nicht ganz klar, ob ein solcher Fall abgedeckt würde. Vielleicht können Sie dazu noch Ausführungen machen.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bei Art. 2 Abs. 5 haben wir mit Ausnahme der letzten beiden Sätze die bestehende Regelung aus dem bisherigen Gesetz übernommen. Der Unterschied liegt darin, dass wir jetzt sagen: 52 Tage im Jahr und einmal pro Woche und ausnahmsweise an vier aufeinander folgenden Tagen soll dies möglich sein. In der alten Formulierung steht Folgendes, ich zitiere: «Übt ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmässigkeit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen». Und damit haben Sie implizit in der bestehenden Gesetzesvorlage drin, dass das eben nur einmal pro Woche möglich ist. Und was wir mit dieser Gesetzesvorlage, die wir Ihnen heute zur Behandlung vorschlagen, regeln wollten, sind die Ausnahmefälle, zum Beispiel Fasnachtsveranstaltungen, Feuerwehrfeste und andere, wo ein Verein eben mehr als einen Tag in der Woche tätig wird. Das soll möglich sein. Aber eben, wenn man das in der Summe sieht, nicht mehr als 52 Tage im Gesamten pro Jahr.
Und die Einzelfälle, die Sie jetzt angesprochen haben, wie z.B. ein Fussballclub, der am Wochenende seine Festwirtschaft betreibt oder ein Volleyballclub, der seine Saisonspiele hat und eine Festwirtschaft betreibt, die sind durch die bestehende Amtspraxis schon abgedeckt. Da braucht es keine zusätzlichen Regelungen. Das wird relativ pragmatisch gehandhabt. Wo aber beim Vollzug sicher ein Auge darauf geworfen wird, ist, wenn ein Verein eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollte, die über die normale Amtspraxis hinausgeht. Aber die herkömmlichen Vereinsaktivitäten, die wir heute im Land kennen, sind durch die heutige Gesetzeslage schon abgedeckt. Die Regierung wollte aber mit dieser Formulierung Erleichterungen für Spezialfälle schaffen. Ich erwähnte noch einmal die Beispiele Fasnachtsveranstaltungen, Feuerwehrfeste oder Musikfeste, wo sich ein Verein eben länger als einen Tag hintereinander wirtschaftlich betätigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind, können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6a steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Nachdem ja in Art. 8 Abs. 3 kein Nachweis der fachlichen Eignung mehr nötig sein wird, wenn ein Gewerbe in Form eines Industriebetriebes geführt wird, fällt der Definition meines Erachtens grosses Gewicht zu. Die Regierung argumentiert in ihren Ausführungen, dass es bei industriellen Betrieben einer bestimmten Grösse wenig sachgerecht erscheint, den Nachweis einer fachlichen Eignung einzufordern. Die erforderliche Geschäftsführung hänge in einem Industriebetrieb, welcher eine gewisse Grösse aufweise, in erheblichem Masse von anderen Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Dem stimme ich zu. Grundsätzlich gebe ich der Regierung somit auch in der Argumentation Recht. Da das geltende Gewerbegesetz aber keine Legaldefinition des Begriffs «Industriebetrieb» kennt, muss zwingend diese Definition geschaffen werden. Und eben da liegt das Problem. Obwohl sich in der österreichischen Gewerbeordnung das Wesensmerkmal einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen findet, kann ich persönlich mit dieser Definition in Art. 6a Bst. b nichts anfangen. An und für sich würde sich für mich der Bst. c erübrigen, da eine Abgrenzung in gewissen Fällen vermutlich sehr schwierig sein wird. Und an und für sich würde die Definition über die Anzahl der Mitarbeiter für mich genügen. Ich möchte daher die Regierung bitten, den Bst. b zu streichen und zu prüfen, welche Auswirkungen es hätte, Bst. b zu streichen bzw. zu prüfen, wie viele Unternehmen diese Regelung treffen würde.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist in der Tat so, wie es der Abg. Jürgen Beck angesprochen hat. Wir haben keine eigentliche Legaldefinition für den Terminus «Industriebetrieb» im Gesetz vorgesehen. Und darum hat die Regierung hier auch definiert, was ein Industriebetrieb sein soll. Ein Industriebetrieb ist ein solcher, der eben mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Wir haben dann in der Folge versucht, über eine Negativabgrenzung in Art. 6a Bst. c auszuschliessen, was eben nicht ein Industriebetrieb sein soll. Sie sehen das auch in der entsprechenden Gesetzesvorlage. Aber ich nehme die Anregungen sehr gerne auf und wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung diesen Art. 6a noch einmal überprüfen, ob es eine andere Möglichkeit der Definition geben wird, wobei ich jetzt schon in Aussicht stelle, dass es vermutlich schwierig sein wird, gerade auch wenn man sich andere Gewerbeordnungen anschaut. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.Art. 8 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Der letzte Satz von Abs. 2 wird je nach Zeitpunkt des Inkrafttretens hinfällig sein.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke dem Abg. Batliner für den Hinweis. Aber vielleicht können Sie noch eine Erklärung abgeben, wie Sie zu dieser Ansicht kommen?Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Wenn ich davon ausgehe, dass am 1. Januar 2011 das neue Steuergesetz in Kraft tritt, dann wird es Sitzunternehmen mit diesem Begriff nicht mehr geben. Und wenn dieses Gesetz auch nicht vor dem 1. Januar 2011 in Kraft tritt, dann wird dieser Satz überflüssig.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke dem Abg. Manfred Batliner für die Erläuterungen. Wir werden diese Formulierung im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Wenn es keine Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 12a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage an die Regierung: In den Erläuterungen auf Seite 24 sind unter anderem die folgenden Sätze nachzulesen: «Einem Familienbetrieb ist es mit der Schaffung des Betriebsleiters nunmehr möglich, den Betrieb in der gewünschten kaufmännischen Privatsphäre weiterzuführen und die fachliche Leitung an einen dafür fachlich qualifizierten Mitarbeiter zu delegieren. Bereits in den letzten Jahren wurde eine diesbezügliche Anpassung in Deutschland und Österreich vollzogen, welche sich bewährt hat». Wie wir diesen Erläuterungen entnehmen können, haben sich diese Anpassungen in Deutschland und Österreich bewährt. Ich frage mich nur: Kann die Regierung Ausführungen dazu machen, wie sieht es aus, wenn dieser Betriebsleiter eben nicht die notwendige kaufmännische Erfahrung bzw. den Einblick in die kaufmännischen Verhältnisse dieses Betriebes hat? Führt das in der Praxis mitunter nicht auch zu Problemen? Liegen hier auch Erkenntnisse aus Deutschland oder Österreich vor?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Konstruktion, welche jetzt die Regierung hier in dieser Gesetzesvorlage vorschlägt, ist diejenige, dass die operative Gesamtverantwortung und die kaufmännische Leitung weiterhin formal beim Inhaber eines Geschäftes bleibt und somit, wenn Sie das auch so sehen, bei der Familie oder beim zuständigen Familienmitglied, welches auch formell als Geschäftsführer eingesetzt ist. Und der Betriebsleiter hat - so die Definitionen hier - eine rein fachliche Verantwortung wahrzunehmen. Und damit soll eben die heutige Problematik gelöst werden, dass wir viele Familienbetriebe haben, welche zwar über kaufmännisches Know-how verfügen und auch in der Lage sind, entsprechende Buchhaltungen zu machen und Personalführungen vorzunehmen, aber welche eben nicht den fachlichen Nachweis betreffend eine entsprechende Ausbildung haben. Hier ist also eine Trennung zwischen operativer Gesamtverantwortung und fachspezifischer Leitung vorzunehmen.
Ich kann diesbezüglich ausführen, dass die Erfahrungen in Deutschland und Österreich, die dort gemacht wurden, uns natürlich nicht im Detail bekannt sind. Aber die Reaktionen auf die jeweiligen Gesetzesanpassungen, die in Deutschland und in Österreich vollzogen worden sind, die sind in der Bewertung, so wie sie uns übermittelt worden sind, alle sehr positiv. Und das Fazit war, dass sich die Einführung eines fachlichen Betriebsleiters bewährt hat und dass es dadurch gelungen ist, diese Familienbetriebe langfristig zu sichern. Und darum haben wir uns ja auch entschieden, das zu übernehmen. Natürlich war es ein starker Wunsch des Gewerbes. Diesem Wunsch entsprechen wir sehr gerne. Aber es waren auch die positiven Erfahrungen aus den umliegenden Ländern.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, bei den Eintretensvoten hat man es sehr gut herausgehört, es ist ein Wunsch des Gewerbes und es ist auch zielführend, gerade für die Weiterführung von Unternehmen. Ich frage mich einfach: Dieser Betriebsleiter, wie Sie sagen, hat die fachliche Verantwortung. Wenn er aber eben den kaufmännischen Background des Unternehmens nicht hat, er muss in einem einzelnen Projekt gewisse Entscheide treffen und er hat mitunter gewisse Kenntnisse nicht, wie das Unternehmen steht, ob das mitunter nicht sogar kontraproduktiv sein könnte, indem eben dieser Betriebsleiter dann Entscheide fällt, die mitunter, wenn er den kaufmännischen Background gehabt hätte, dann hätte er diese Entscheide mitunter anders gefällt und ob hierzu Beispiele aus Österreich und Deutschland vorliegen. Ich könnte mir einfach vorstellen, dass das ein Problem sein könnte. Aber ich denke, in der Summe ist ja dieser Artikel im Landtag unbestritten.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch ergänzen, dass auch eine Führungskraft, welche eine entsprechende fachliche Ausbildung vorweist, natürlich ein gewisses Mass an Grundkenntnissen aus Betriebswirtschaft mitbringt. Nehmen Sie das Beispiel eines Elektroinstallateurs. Der bekommt eine sehr gute Grundausbildung und muss dann nachher in seinem Betrieb z.B. auch entsprechende Offerten ausfüllen. Und je nachdem, in welcher Funktion er im Betrieb tätig ist, kommt auch immer mehr betriebswirtschaftliches Know-how dazu. Und schlussendlich wird ein Geschäftsinhaber, der zum Beispiel ein Elektrofachgeschäft hat, nicht irgendjemandem seine fachliche Führung anvertrauen, sondern einer Führungskraft, die sich in den letzten Jahren bewährt hat, die einerseits das fachliche Know-how hat und die andererseits auch ein gewisses Mass an kaufmännischen Kenntnissen mitbringt. Wenn man sich die typischen Laufbahnen in Familienbetrieben anschaut, dann stellt man fest, dass gerade in der Geschäftsleitung oder in der zweiten Führungsebene langjährige Mitarbeiter sind, die das entsprechende Know-how schon mitbringen. Ich denke, da darf man auch einen gewissen Pragmatismus erwarten und schlussendlich liegt es ja in der Verantwortung eines jeweiligen Familienbetriebs, wem er dann die fachliche Leitung übergibt und wem nicht.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur noch hinzufügen: Die fachlichen Voraussetzungen wurden vor allem aus geschichtlicher Hinsicht immer beibehalten aus Konsumentenschutzgründen. Es geht hier tatsächlich um die Umsetzung beim Kunden vor Ort und darum, hier die Qualität entsprechend hoch zu halten. Es ging nicht darum, an und für sich betriebswirtschaftlich auch Verantwortung zu tragen, sondern das ist mit dieser Trennung dann sauber und ideal gelöst.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine zusätzlichen Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 13 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 17a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Abs. 4 heisst es: die Dienstleistung darf erst nach sieben Tagen erbracht werden. Meine Frage ist: Diese sieben Arbeitstage, ist das vom Amt für Volkswirtschaft durchführbar, also das heisst, diese Bestätigung, oder wird hier absichtlich Druck dann auf das Amt für Volkswirtschaft ausgeübt? Sieben Arbeitstage sind doch ein Zeitraum, der für den Dienstleistungserbringer sicher gut ist. Meine Frage ist einfach: Kann das Amt für Volkswirtschaft diese Kontrolle in den Tagen auch durchführen?Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich denke, der Art. 21 enthält grundsätzlich sehr pragmatische und gute Lösungen, denen ich mehr oder weniger voll und ganz zustimmen kann. Meine Anmerkung betrifft auch den Abs. 4, nur habe ich da einen anderen Ansatz wie der Abg. Peter Büchel. Mir bereitet die so genannte Bestätigungsfiktion ein wenig Bauchschmerzen. Ich erkenne schon die gute Absicht dahinter. Und wenn ich das Votum des Abg. Peter Büchel deute, sieht er genau das Problem dahinter, damit eben dieser Druck auf das Amt für Volkswirtschaft nicht zu gross wird. Ich bin grundsätzlich auch dafür, dass man bürokratische Hürden abbaut. Für mich ist aber in der Regel in so einem Bereich eine amtliche Bestätigung zwingend und beseitigt mögliche Unklarheiten. Ich bitte Sie deshalb, bis zur 2. Lesung zu prüfen, ob man diesen Abs. 4 abändern könnte, damit die Bestätigungsfiktion nicht mehr zum Tragen kommt. Ich könnte mir aber dennoch vorstellen, wenn das möglich ist für das Amt für Volkswirtschaft, dass die Frist von sieben Tagen im Gesetz erwähnt wird. Da könnte man auch eine andere Frist sich vielleicht überlegen, damit nicht mit zu langen Wartefristen zu rechnen ist. Ich könnte mir zum Beispiel eine Formulierung vorstellen, dass man Abs. 4 so formulieren würde: «Die Dienstleistung darf erst erbracht werden, wenn das Amt für Volkswirtschaft die ordnungsgemässe Meldung bestätigt hat». Und dann den Zusatz: «Diese Meldung erfolgt binnen sieben oder zehn Tagen». Ich bitte Sie, Ihre Meinung dazu abzugeben, Herr Regierungsrat.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die geltende Rechtslage ist bereits heute so in Art. 22 des geltenden Gewerbegesetzes, dass eine Meldepflicht vorgesehen ist. Und auch das geltende Gesetz sieht vor, dass die Meldung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat und jährlich zu wiederholen ist. Was nun neu ist, das ist unter anderem das, was die beiden Abgeordneten Jürgen Beck und Peter Büchel angesprochen haben, dass in der heute zu diskutierenden Gesetzesvorlage in Art. 21 Abs. 4 diese Bestätigungsfiktion Eingang gefunden hat. Und diese Bestätigungsfiktion ist neu. Diesbezüglich ist sicher eine Verschärfung der Amtspraxis vorgesehen. Ich weiss, dass das eine Vorgabe der Richtlinie ist, dass wir diese Bestätigungsfiktion umsetzen müssen. Ich habe heute aber keine Kenntnis darüber, ob diese 7-Tages-Frist, die vorgesehen ist, eine absolut zwingende Frist ist oder ob die Regierung hier noch Handlungsspielraum hat. Wir werden diesen Punkt mit Sicherheit auf die 2. Lesung prüfen, ich kann Ihnen aber heute schon sagen, dass wir diese Bestätigungsfiktion umsetzen müssen. Wir werden aber die Frist noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Ausführungen, Herr Vizeregierungschef Meyer. Meine Äusserung dahingehend ist einfach so, dass dies ja vor allem Dienstleistungen aus dem angrenzenden Ausland auch betrifft. Und da der Postweg schon relativ lang ist heutzutage, wäre es vielleicht gut, wenn bis zur 2. Lesung hier vielleicht so eine Beschreibung des Wegs dieser Meldung beschrieben wird, wie das jetzt vor sich gehen sollte, damit man hier alle Unklarheiten für den Leistungserbringer dann eben beseitigen kann. Danke.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungsrat Meyer. Wenn das natürlich so ist, dass die Bestätigungsfiktion zwingend von der Verordnung zu übernehmen ist, dann werde ich das zu akzeptieren haben, auch wenn es mir Bauchschmerzen bereitet. Dann plädiere ich aber ganz klar darauf, dass diese Frist von sieben Tagen dann erhalten bleibt. Diese Frist möchte ich in diesem Fall auf keinen Fall verlängert wissen.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Noch einmal eine Replik zu den beiden Abgeordneten: Wie ich bereits gesagt habe, werden wir diese Frist noch einmal im Hinblick auf die 2. Lesung überprüfen. Wir werden dann auch begründen, auf welche Frist wir uns geeinigt haben bzw. welche Frist wir Ihnen vorschlagen werden.
Dann noch eine Antwort betreffend die Meldepflicht: Wie dieser Prozess heute in der Praxis abläuft ist eigentlich gleich wie jedes Amtsgeschäft. Sie haben ein amtliches Formular auszufüllen und reichen das beim Amt für Volkswirtschaft ein. Und in dem Moment, wo der Eingangsstempel beim Amt für Volkswirtschaft auf dem Formular steht, beginnt dann die Frist zu laufen. Das ist auch bei allen anderen Amtsstellen klar so geregelt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. b und c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. b und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Änderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 33 abgeschlossen.
Wir machen jetzt bis 11:15 Uhr Pause und danach ziehen wir Traktandum 34 und die Kleinen Anfragen noch durch. Danke schön. Die Sitzung ist unterbrochen (um 11:00 Uhr).
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