Abänderung des Ärzte-, Gesundheits- und Krankenversicherungsgesetzes (Ärzte- und Gesundheitsberufegesellschaften), (Nr. 74/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort und kommen zu Traktandum 34: Abänderung des Ärzte-, Gesundheits- und Krankenversicherungsgesetzes.
Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 74/2010 und steht zur Diskussion.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Vor rund eineinhalb Jahren hat der Staatsgerichtshof die damaligen gesetzlichen Einschränkungen im Gesundheitsgesetz betreffend die Tätigkeit von Ärzten bezüglich der Wahl der Rechtsform der Gesellschaften einer Überprüfung im Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit unterzogen. Dabei kam er zum Schluss, dass das generelle Verbot der Rechtsform der juristischen Person für Ärzte und Gesundheitsberufler ein unverhältnismässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dieser Berufe war und hat deshalb die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben. Dies hat dazu geführt, dass es seit Oktober 2008 möglich ist, dass Ärzte und Gesundheitsberufler die Organisationsform einer juristischen Person wählen können. Bisher gab es dazu aber keine gesetzlichen Rahmenbedingungen. Mit dieser Vorlage sollen nun diese dringend notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dabei müssen neben dem Anspruch der Ärzte und Gesundheitsberufler auf möglichst grosse Organisationsfreiheit auch die Patientenschutzinteressen bei allen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Ich bin deshalb grundsätzlich für Eintreten auf die Vorlage. Zu den einzelnen Bestimmungen habe ich jedoch zahlreiche Fragen, die insbesondere die folgenden Themen betreffen: Anstellungsverhältnis von Ärzten und Gesundheitsberuflern, Zulässigkeit der Rechtsformen - Firma, Streichung und Beendigung der Gesellschaften und die Berufshaftpflichtversicherung.
Ich werde meine konkreten Fragen dazu bei den einzelnen Bestimmungen stellen.
Eine zentrale Frage möchte ich jedoch gleich zu Beginn stellen: Gemäss den Ausführungen auf den Seiten 30 ff. hat der Zusammenschluss von Ärzten keine Auswirkungen auf die Bedarfsplanung, da auch bei einem solchen Zusammenschluss jeder Arzt Inhaber der entsprechenden Zahlstellennummer ist und die Ärztegesellschaft unter Hinweis auf diese Zahlstellennummer gegenüber der Sozialversicherung abrechnet. Für mich ist ehrlich gesagt nicht klar, wie das in der Praxis gehandhabt werden soll. Insbesondere, wenn es gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c des Ärztegesetzes auch möglich ist, dass eine Ärztegesellschaft auch Ärzte anstellen kann, die nicht Gesellschafter sind. Wie werden deren Leistungen abgerechnet? Müssten auch solche angestellte Ärzte eine solche Zahlstellennummer haben? Wie ist das bei einem Arzt, der bei einer Einrichtung des Gesundheitswesens angestellt ist?
Ich wäre froh, wenn die Regierung dazu zu Beginn der Debatte einige grundsätzliche Ausführungen machen könnte. Danke. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die vorliegende Abänderung des Ärzte-, Gesundheits- und Krankenversicherungsgesetzes beinhaltet primär die folgenden Schwerpunkte: Die Vorlage dient der Realisierung des Urteils 2008/38 des Staatsgerichtshofes. Der durch das Urteil geschaffene rechtsfreie Raum soll beseitigt werden, damit eine geordnete Entwicklung im Bereich der juristischen Personen in den Gesundheitsberufen erreicht werden kann. Die Interessen der Patienten und auch des Landes Liechtenstein sind durch Rahmenbedingungen zu schützen.
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil die Bestimmungen aufgehoben, welche die Führung einer Arztpraxis oder einer Praxis eines Gesundheitsberufes in der Form einer juristischen Person verhindert haben. Die Vorlage sieht als mögliche Verbandspersonen die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Diese Einschränkung auf diese vier Rechtsformen entspricht Art. 10 Abs. 2 Rechtsanwaltsgesetz, welches Vorbild für die vorliegende Gesetzesvorlage ist. Ausgeschlossen sind damit alle anderen Formen von Verbandspersonen, insbesondere die Anstalt und das Treuunternehmen. Ein Grund für diese Einschränkung besteht darin, dass sich die Inhaberschaft bei der Anstalt und beim Treuunternehmen nicht wirksam kontrollieren lässt. Eine entsprechende Kontrollfunktion ist im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens aber äusserst wichtig.
Die Gestaltung der rechtlichen Bestimmungen bezüglich des Firmennamens der juristischen Personen ist für den Patienten von zentraler Bedeutung. Der Patient darf durch den Firmennamen nicht getäuscht werden, indem Bestandteile in die Firma aufgenommen werden, welche nicht eindeutig sind oder falsche Kompetenzen vorspiegeln. Daher soll das Firmenrecht im Ärztegesetz entsprechend ausgestaltet werden.
Das Verfahren zur Errichtung einer Ärzte- bzw. Gesundheitsberufsgesellschaft ist mehrteilig und beruht auf der Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Gesundheit und dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Vor Eintragung in das Öffentlichkeitsregister muss vom Amt für Gesundheit eine Bescheinigung ausgestellt werden, dass die in Gründung befindliche Gesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen des Ärzte- bzw. Gesundheitsgesetzes erfüllt und nach einer Eintragung in das Öffentlichkeitsregister vom Amt für Gesundheit in die Liste der Ärzte- bzw. Gesundheitsberufsgesellschaften eingetragen wird. Erst die Eintragung in diese Liste als konstitutiver Akt berechtigt die Gesellschaft zur Aufnahme der Tätigkeit.
Die Gesellschaft muss vor der Eintragung in die Liste der Ärzte- bzw. Gesundheitsberufsgesellschaften eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Dies gewährleistet den Schutz des Patienten in einem Schadensfall. Diese Regelung gilt analog zur heutigen Regelung bezüglich der beruflichen Ausübung der Tätigkeit.
Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte sein, die in die Ärzteliste des Amtes für Gesundheit eingetragen sind. Dritte dürfen an der Gesellschaft in keinster Weise beteiligt werden. Sie dürfen weder finanziell an der Gesellschaft beteiligt sein noch dürfen sie von einem Gesellschafter bevollmächtigt werden. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft dürfen nicht Gesellschafter einer oder mehrerer weiterer Ärztegesellschaften sein. Dies soll gewährleisten, dass Art. 15a Abs. 3 Ärztegesetz nicht umgangen werden kann.
Wie in der vorab dargelegten Zusammenfassung aufgezeigt, hat es ein Urteil des Staatsgerichtshofes gegeben, nachdem es nun zulässig ist, eine Arztpraxis in Form einer juristischen Gesellschaft zu führen. Zu diesem Sachverhalt möchte ich die Regierung fragen, welches die Gründe für eine entsprechende Klage beim Staatsgerichtshof waren, um dieses Recht - sprich die Möglichkeit eine Arztpraxis in Form einer juristischen Gesellschaft zu führen - zu erhalten. Diese Beschwerde dürfte ja nicht ohne Gründe beim Staatsgerichtshof eingereicht worden sein.
Im Weiteren stellt sich betreffend die notwendige Transparenz bei diesen juristischen Personen die Frage, auf welche Daten der Buchhaltung die Öffentlichkeit konkret Anspruch hat. Auch hier möchte ich die Regierung fragen, welche Daten der Buchhaltung jede Frau bzw. jeder Mann jederzeit in diesem Land, bei den verschiedenen Formen der juristischen Personen, einsehen kann, und welche Gebühren für die Wahrnehmung dieses Einsichtsrechts zu bezahlen sind.
Ein nächster Punkt - und dieser gibt mir mehr zu denken - ist die nicht vorhandene Stellungnahme der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV sowie der Steuerverwaltung im vorliegenden Bericht und Antrag. Bei der Abänderung des Rechtsanwaltgesetzes, auf welches immer wieder Bezug genommen wird, hat die AHV unter anderem Folgendes ausgeführt: «Allerdings wurden auch verschiedene Bedenken vorgebracht. So führte die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus, dass mit einer Minimierung der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge zu rechnen sei, welche sich jedoch nicht beziffern lassen würde».
Es dürfte unbestritten sein, dass diese Gesetzesänderung zu verminderten Einnahmen bei der AHV führt und mitunter auch beim Land. Mitunter war dies auch einer der Gründe für die Klage beim Staatsgerichtshof. Dass nun aber in diesem Bericht und Antrag dem Landtag mit keiner Silbe auch nur ein kleiner Hinweis gegeben wird, dass es zu entsprechenden Mindereinnahmen bei der AHV und mitunter auch beim Land kommen wird, finde ich mehr als schade. Was wird den wohl passieren, wenn die AHV weniger Einnahmen hat? Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten: Die Ausgabenseite der AHV, zum Beispiel der Rentenvorbezug und weitere Leistungen der AHV werden hinterfragt werden müssen, wie es das Sparprogramm der Regierung treffend beweist.
Deshalb habe ich absolut kein Verständnis für die nicht vorhandenen Informationen in diesem Bericht und Antrag. Konkret frage ich deshalb die Regierung, mit welchen Mindereinnahmen die Regierung bei der AHV und bei der Steuerverwaltung rechnet? Des Weiteren lege ich der Regierung nahe, in die Stellungnahme betreffend die Beantwortung der Fragen anlässlich der 1. Lesung entsprechende Stellungnahmen der AHV und der Steuerverwaltung zu integrieren. Zumindest ich werde meine Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung davon abhängig machen, wie diese Stellungnahmen ausfallen. Auch hierzu möchte ich die Regierung fragen, ob Sie dem Landtag entsprechende Stellungnahmen der AHV und der Steuerverwaltung zustellen wird. In der Stellungnahme der Steuerverwaltung würde mich speziell interessieren, welches Einkommen der Geschäftsführer einer juristischen Person beziehen muss.
Ein weiterer Punkt, den ich ansprechen möchte, sind die bestehen Anstalten und Treuunternehmen. Einige Leistungserbringer haben in den letzten Jahren Anstalten und Treuunternehmen gegründet. Obwohl dies eigentlich nicht erlaubt bzw. möglich war, ist es ihnen gelungen bzw. wurden sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass dies eigentlich nicht geht. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen: - Kann ein solcher Betrieb heute wirklich noch verpflichtet werden, sich umzufirmieren? Diese Personen haben ihre Firmen damals nach bestem Wissen und Gewissen gegründet, oder wie sieht dies die Regierung?
- Wer bezahlt die Gebühren, welche bei diesem Prozess entstehen werden?
- Hat die Regierung bereits das Gespräch mit diesen Leistungserbringern gesucht?
- Wird diesen Leistungserbringern bei der Abwicklung geholfen? Es ist doch davon auszugehen, dass sie für die Umfirmierung Beratungsleistungen benötigen, die ebenfalls wieder Geld kosten werden.
Eine weitere Frage ergibt sich zum Missbrauchspotenzial in diesen zukünftig zulässigen Ärztegesellschaften, wie es bereits von der Abg. Diana Hilti angesprochen wurde. Nehmen wird das Beispiel, im welchen in dieser Ärztegesellschaft mehrere Ärzte zusammengeschlossen sind. Ein Teil dieser Ärzte verfügt über eine OKP-Zulassung und der andere Teil hat keine OKP-Zulassung. Mitunter kommen diese Ärzte sogar aus der gleichen Disziplin, es verfügt aber nur einer über eine OKP-Zulassung. Wie kann in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass nur der OKP-zugelassene Arzt über die OKP abrechnet und nicht auch andere?
Mit dem neuen liechtensteinischen Tarif werden wir dieses Problem auf jeden Fall nicht lösen können, da mit dem neuen Tarif ja immer noch bis zu 100% zu viel verrechnet werden kann und somit erhebliches Missbrauchspotenzial besteht. In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung fragen, inwiefern es nicht zielführend wäre, wenn im Gesetz definiert würde, dass sich eben nur Ärzte mit OKP-Zulassung oder Ärzte ohne OKP-Zulassung zu einer Gesellschaft zusammenschliessen dürfen. Mit diesem Lösungsansatz wäre eine Vermischung zwischen Ärzten mit OKP-Zulassung und solchen ohne OKP-Zulassung nicht mehr möglich.
Dies wären die einleitenden Fragen, die restlichen werde ich dann im Rahmen der weiteren Debatte einbringen. Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Werte Frauen und Herren Abgeordnete. Nachdem der Staatsgerichtshof im Oktober 2008 die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt hat, braucht es für die Schaffung von Rahmenbedingungen für Praxen von Gesundheitsberufen eine abgeänderte gesetzliche Grundlage. Das Eintreten auf die Vorlage erscheint somit unbestritten. Auch ich bin für Eintreten.
Ich habe sechs Fragen an Frau Gesundheitsministerin Renate Müssner:- Die neuen Vorschriften werden komplizierter. Auch führen sie wahrscheinlich zu Steuerausfällen gegenüber der aktuellen Regelung. Sind steuerliche Ausfälle zu erwarten, und wenn ja, in welcher Höhe?
- Führt die Neuregelung zu mehr Transparenz und einfacherer Kontrolle, weil Praxen, die sich zu einer Gesellschaft zusammenschliessen, eine Jahresrechnung veröffentlichen müssen?
- Kann eine Ärztin Gesellschafterin einer Ärztegesellschaft sein und gleichzeitig Belegärztin des Landesspitals?
- Heute gibt es einige Physiotherapie-Praxen, welche eine Masseurin oder einen Masseur angestellt haben. Ist das künftig nicht mehr möglich und wenn nicht, mit welcher Rechtsform könnten solche Praxen künftig ihre Zusammenarbeit gestalten?
- Behalten WZW-Verfahren ihre Griffigkeit im neuen System?
- Die letzte Frage betrifft die Haftung: Wenn zum Beispiel einer von drei Gesellschaftern die Kassen betrügt, wird dann die Gesellschaft haftbar gemacht oder nur der einzelne Gesellschafter?
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort an die Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte zunächst auf die Frage der Abg. Diana Hilti eingehen und Grundsätzliches zur Bedarfsplanung ausführen. Ich denke, das wird dann auch einen Teil der Fragen der beiden anderen Abgeordneten betreffen, die sich hier zu Wort gemeldet haben.
Es ist grundsätzlich so, dass über die OKP, über die Grundversicherung, nur in dieser Weise abgerechnet werden kann, nämlich über eine persönliche Abrechnungsnummer, die so genannte ZSR-Nummer. Es rechnet also nicht eine Gesellschaft oder irgendeine Form von Gesellschaft ab, sondern die Abrechnung erfolgt über diese ZSR-Nummer. Daher ist sichergestellt, dass über die OKP nur mit dieser Nummer abgerechnet wird. Auch wenn in einer Ärzte-Gesellschaft oder in einer anderen Gesundheitsberufsgesellschaft mehrere Gesellschafter sind, wo einer vielleicht keinen OKP-Vertrag hat oder nicht über die OKP abrechnen kann oder eben Leistungen erbracht werden, die nicht über die OKP abzurechnen sind, ist es, denke ich, auch bisher schon so, dass das gewährleistet ist. Weil wir dürfen nicht vergessen, grundsätzlich ist es bisher so, dass
a) Gemeinschaftspraxen geführt werden oder
b) dann auch ein Leistungserbringer bei einem anderen ein Angestelltenverhältnis hat. Also ein Arzt kann bei einem anderen Arzt durchaus angestellt sein. Es kann bisher jetzt schon der Fall auftreten, dass der eine eben eine OKP-Zulassung hat, in der Bedarfsplanung also vorgesehen ist, der andere nicht, und eben über diese ZSR-Nummer, die der eine hat und der andere nicht, ist bisher bereits jetzt sichergestellt, dass die Krankenkasse in der Grundversicherung nur diese Abrechnungen und diese Auszahlungen vornehmen kann. Ich denke, das wird sich auch in Zukunft nicht ändern, weil über diese Nummer dieses sichergestellt werden kann. Wie gesagt, nicht die Gesellschaft hat die Abrechnungsnummer, sondern es wird über den Einzelnen, der an seine private Nummer gebunden ist, abgerechnet.
Ich denke, das ist das Grundsätzliche dazu. Die Gesellschaft ist schliesslich ja nur der Vertragspartner des Patienten und haftet für Schäden. Gegenüber der Krankenkasse ist weiterhin nur der einzelne Leistungserbringer massgeblich und das dann sowohl für die Abrechnung als auch für die WZW-Verfahren, die die Abg. Helen Konzett Bargetze angesprochen hat.
Die zusätzlichen Fragen der Abg. Helen Konzett Bargetze betreffen Einzeldetails, so zum Beispiel, ob ein Physiotherapeut Masseure haben kann. Ja, er kann natürlich weiterhin Masseure anstellen. Es ist ja nur untersagt, dass Angehörige anderer Berufsgruppen diese Gesellschaft bilden. Man kann aber natürlich auch im Angestelltenverhältnis, die eben nicht Teilhaber oder Gesellschafter sind, weiterhin beschäftigen.
Dann zur Frage, ob eine Ärztin oder ein Arzt weiterhin als Belegarzt oder -ärztin tätig sein kann, auch wenn sie jetzt als Gesellschafterin in einer Ärztegesellschaft tätig ist: Das, denke ich, ist im vorliegenden Bericht und Antrag bereits beantwortet. Ja, das wird auch weiterhin möglich sein.
Ich denke, zu den Gründen, die zu dieser Beschwerde geführt haben, ist es nicht relevant, das hier jetzt auszuführen. Ich denke, massgeblich ist die Entscheidung des Staatsgerichtshofes und wir haben uns an diese Entscheidung zu halten und deswegen diese bestehenden Rechtslücken aufzufüllen.
Zu den Fragen nach den Steuerausfällen: Das kann ich Ihnen auch nicht beziffern, weil es ja natürlich nicht klar ist, wie viele der hier zugelassenen Ärzte diese Möglichkeiten ergreifen wollen bzw. andere Gesundheitsberufe diese Möglichkeiten dann ergreifen wollen. Deswegen kann eine Bezifferung nicht erfolgen. Das müsste man dann vornehmen, wenn man einen ungefähren Überblick nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen oder dieser möglichen neuen Bestimmungen haben könnte. Das Gleiche gilt für die AHV. Aber wir können Ihnen für die 2. Lesung gerne Rechnungen zukommen lassen. Das vorerst zu Ihrer Information. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Gesundheitsministerin für die Beantwortung der Fragen.
Der erste Punkt betreffend diese persönliche Nummer: Das mag schon so sein, dass diese Gesellschaft nicht über eine Gesellschaftsnummer abrechnet, sondern jeder Leistungserbringer in dieser Gesellschaft eine persönliche Nummer hat. Aber das Problem ist eben genau: Was passiert, wenn die gleiche Nummer von unterschiedlichen Leistungserbringern benützt wird? Und da komme ich wieder einmal zu unserem zukünftig mitunter einmal zu genehmigenden Tarif, der hier erhebliches Potenzial offen lässt, um Leistungen abzurechnen, die nicht berechtigt wären im Bereich der OKP. Und da frage ich mich auch - das war eine meiner Schlussfragen: Wäre es nicht ein Lösungsansatz, dass wir sagen: Wir haben hier Ärztegesellschaften, in welchen sich nur OKP-zugelassene Leistungserbringer befinden dürfen, und dann haben wir Ärztegesellschaften, in welchen nur solche Leistungserbringer sind, die eben über keine OKP-Zulassung verfügen. Das wäre doch ein Lösungsansatz zur Güte, dann hätten wir dieses Missbrauchspotenzial eingeschränkt.
Sie sagen dann auch: Wir haben im Prinzip jetzt schon Probleme. Aber ich denke mir, das kann kein Ansatz sein, nur weil wir jetzt schon Probleme haben, uns hier noch mehr Probleme aufzuhalsen, das finde ich keinen zukunftsorientierten Lösungsansatz. Da würde ich dann doch sagen: Wenn wir schon wissen, dass wir Probleme haben, dann sollten wir wenigstens zukünftig versuchen, mitunter entstehende Probleme zu verhindern, wenn es schon Lösungsansätze gibt. Deshalb würde mich schon interessieren: Was sagt die Regierung dazu, dass wir wirklich sagen: Okay, Ärztegesellschaften lassen wir zu, aber entweder besteht diese Ärztegesellschaft nur aus OKP-Leistungserbringern oder eben aus nicht OKP-Leistungerbringern. Also die Leistungserbringer, welche die Zulassung in der OKP haben. Das wäre ein Vorschlag.
Dann sagen Sie betreffend meine Frage, was die Gründe für diese Beschwerde waren, das würde nicht interessieren. Mich hätte es halt trotzdem interessiert. Aber da gebe ich Ihnen schon Recht: Entscheidend ist die Rechtsprechung, aber die Gründe wären sicherlich noch von Interesse gewesen. Aber es wird Gründe geben, wieso man jetzt diese Gründe nicht nennt. Wer nichts sagt, sagt auch etwas.
Dann zu den Steuerausfällen, die auch von der Abg. Helen Konzett Bargetze ins Feld geführt wurden. Ich denke mir, diese werden entstehen. Sie sagen dann, es sei schwierig zu beziffern. Das verstehe ich schon, aber man könnte ja eine Worst-Case-Annahme treffen und sagen: Wenn 50% von diesem Recht Gebrauch machen, dann gehen wir von diesen Mindereinnahmen aus. Sie haben dann aber auch ausgeführt, Sie würden uns entsprechende Rechnungen liefern bzw. ich gehe von Stellungnahmen aus. Und wie gesagt, mich würde dann bei der Steuerverwaltung spezifisch interessieren, wie die Steuerverwaltung das zu beziehende Einkommen des Geschäftsführers quantifiziert.
Dann hatte ich noch weitere Fragen zu den bestehenden Anstalten und Treuunternehmungen. Im Bericht der Regierung wird ja ausgeführt, das wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Und da möchte ich die Regierung doch nochmals fragen: Wie sieht es mit diesen bestehenden Anstalten und Treuunternehmungen aus? Solche gibt es nach meinem Wissensstand. Verfügt die Regierung ebenfalls über solche Informationen, dass es bereits Anstalten und Treuunternehmen gibt? Wie geht man mit diesen Problemen um? Wie gesagt, man wird diese Unternehmen mitunter umfirmieren müssen, es werden Kosten entstehen. Ich frage mich einfach: Hat die Regierung bereits Gespräche geführt und wie will man dieses Problem lösen? Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch nochmals nachhaken. Für mich ist es noch nicht wirklich klar, wie das funktioniert, wenn es eine Ärztegesellschaft gibt und nur einer hat eine OKP-Zulassung. Ich gehe einfach davon aus, dass alle diese Leistungen, die von einem solchen Arzt in einer solcher Ärztegesellschaft gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden, schlussendlich zum Umsatz der Ärztegesellschaft werden. Und an diesem Umsatz wird dann eben auch ein anderer Gesellschafter, der keine OKP-Zulassung hat, beteiligt sein. Denn irgendwann wird es hier eine Gewinnverteilung geben und dann ist auch ein solcher Arzt daran beteiligt.
Definitiv noch nicht klar ist für mich der Fall, bei dem alle Gesellschafter keine OKP-Zulassung haben, sie aber einen Arzt angestellt haben, der eine OKP-Zulassungsnummer hat. Ich gehe davon aus, dass die Leistungen dieses angestellten Arztes eben nur über die Gesellschaft abgerechnet werden können, das heisst, dann profitieren auch wieder die, die keine solche Zulassungsnummer haben. Also da gibt es für mich zahlreiche Fragen. Vielleicht kann mir die Regierung das nochmals erklären.
Dann stelle ich mir schon die Frage, welche möglichen Zusammenschlüsse wir nun zulassen. Ist es möglich, dass die Gesellschafter alles Chirurgen sind und die Gesellschaft auch als Chirurgen-AG - sage ich jetzt mal - auftritt, dann aber einen Hautarzt angestellt hat? Wie spielen hier die Klientenschutzinteressen? Geht das, geht das nicht? Ich denke, so wie die Vorlage jetzt ist, geht das. Aber ich bin mir nicht sicher, was wir da überhaupt wollen. Aber ich denke, diesbezüglich wird die Abg. Helen Konzett Bargetze auch nochmals nachfragen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke. Ja, das werde ich, weil mir ist auch noch einiges unklar. In den Ausführungen auf Seite 16 steht: «Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft dürfen nur Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft desselben Berufes sein» usw. Da wird genau definiert, welche Möglichkeiten für Zusammenschlüsse sich hieraus ergeben und welche nicht.
Ich hatte die Frage gestellt zu diesem Beispiel mit der Physiotherapiepraxis und dem angestellten Masseur. Mir wird nach wie vor nicht klar, ob es künftig möglich sein wird, wenn es einen Zusammenschluss geben soll von sich ergänzenden Gesundheitsberufen. Also nicht die gleiche Berufegesellschaft, aber doch sich ergänzende Berufe, wie zum Beispiel Masseure und Physiotherapeuten. Es gäbe sicher auch noch weitere Möglichkeiten. Ich möchte hier das Gesetz eigentlich so formuliert haben, dass es relativ offen bleibt und bin mir einfach nicht sicher, ob wir in der Vorlage dies auch so vorgesehen haben oder nicht.
Dann zu den Steuerausfällen: Ich könnte mir vorstellen, dass es möglich wäre, ein Rechenbeispiel eines Arztes zu machen, dass man das einfach einmal durchspielen könnte. Ärzte scheinen ja daran interessiert zu sein, diese neue Form wählen zu können. Also denke ich mir, dass sich auch Vorteile für sie ergeben, auch in steuerlicher Hinsicht. Bezüglich der AHV haben wir Ausführungen schon gehört. Und ich könnte mir vorstellen, dass es möglich sein müsste, ein Rechenbeispiel zu erstellen. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur noch eine Differenzierung in der Diskussion und darauf hinweisen, dass es eigentlich um zwei Gruppen geht. Es geht um die Ärzte, die von der OKP einen Nutzen haben und es gibt aber auch die Gruppe der Gesundheitsberufe. Also, wenn wir die Diskussion Steuerausfälle und AHV-Ausfälle diskutieren, dann müssen wir dann die Gesundheitsberufe - ich sage mal - mehrheitlich ausnehmen, weil die auf dem freiem Markt agieren. Sei das der Zahnarzt, der Psychotherapeut, der Psychologe, die Pflegefachfrau oder der medizinische Masseur, der Dentalhygieniker, Ernährungsberater, Naturheilpraktiker usw. Die agieren auf dem freien Markt und die sind dann auch entsprechend in den Regelungen so gleich zu behandeln wie die anderen Unternehmen. Also ich bitte einfach, hier den Blickwinkel dahingehend zu öffnen, dass wir hier eine Differenzierung haben. Auch wenn jetzt hier dann die Beispiele gefordert werden, denke ich, dass das auch entsprechend differenziert werden muss.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der Abg. Manfred Batliner trifft sicher den Nagel auf den Kopf, aber schön wäre eben gewesen, wenn die Regierung zu dieser Fragestellung unter anderem auch solche Ausführungen gemacht hätte. Bei der Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes wurden explizit Stellungnahmen der AHV im Bericht und Antrag zitiert. Das fehlt in diesem Bericht und Antrag und das finde ich gerade auch unter der Prämisse unseres Sparprogramms von CHF 160 Mio. schon ein wenig dürftig, um es diplomatisch auszuführen. Das hätte in diesen Bericht und Antrag gehört. Ich bin der Abg. Helen Konzett Bargetze dankbar, dass sie auch entsprechende Fragen gestellt hat. Man müsste den Landtag hier schon informieren, was da auf uns zukommt.
Vielleicht gerade noch eine Anschlussfrage in diesem Zusammenhang: Hat die Regierung beim 15-Millionen-Sparprogramm bei der AHV unter anderem auch die Steuerausfälle aus diesem Bereich bereits berücksichtigt?Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte mich nur gegen einen Punkt verwahren, den der Abg. Wendelin Lampert vorhin angeführt hat, dass schon im Vorfeld dieser Diskussion a priori von ihm den Ärzten unterstellt wird, dass sie betrügen. Danke schön.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort weiter an den Abg. Wendelin Lampert.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Werte Frau Abg. Gisela Biedermann, ich lasse mich hier nicht in diese Ecke stellen. Diese Fragen wurden auch von anderen Abgeordneten gestellt. Ihre Fraktionskollegin Diana Hilti hat auch dieses mögliche Missbrauchspotenzial erwähnt. Die Abg. Helen Konzett Bargetze hat auch gesagt, es wird mit Steuerausfällen gerechnet. Ich nehme einmal an, sie hat sich mit ihrem Fraktionskollegen abgesprochen, welcher ebenfalls in dieser Branche tätig ist. Dass man in diesem Bereich immer auf mich zeigt finde ich langsam müssig. Wie soll ich es diplomatisch formulieren? Diese rhetorischen Entgleisungen sind wohl der beste Beweis für die intellektuelle Ratlosigkeit.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich würde jetzt die Emotionen wieder etwas zurücknehmen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Es geht bei diesen Diskussionen überhaupt nicht um einen Vorwurf des Betruges. Es geht einfach darum, dass wir Klarheit haben müssen, wie das anschliessend in der Praxis funktioniert. Ich bin der Meinung, der Landtag hat das Recht, diese Fragen zu stellen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zunächst zur letzten Bemerkung des Abg. Wendelin Lampert: Ja, wenn Sie das 15-Millionen-Sparziel im Bereich der AHV ansprechen, haben wir dort natürlich jetzt nicht alle Steuerausfälle, die uns in Zukunft irgendwie betreffen, in die Betrachtungsweise inkludieren können. Das versteht sich von selbst, weil wir von verschiedenen Branchen in diesem Lande ja auch nicht wissen, wie es sich weiterentwickeln wird. Ich denke, das müsste man dann im Gesamtkontext sehen. Wir mussten dort ein Ziel definieren und näher möchte ich jetzt auf dieses Sparpaket nicht eingehen, weil es im Prinzip heute nicht Gegenstand dieser Diskussion ist.
Zu dieser Geschichte mit der OKP möchte ich Folgendes sagen: Wie bereits ausgeführt, geht es bei dieser Abrechnung ja so, dass die Gesellschaft ja nicht Vertragspartner der Kasse ist, sondern es ist der einzelne Leistungserbringer über seine Nummer. Deswegen ist das sichergestellt. Es ist ja nicht die Gesellschaft, die der Abrechnungspartner ist, weil der einzelne Leistungserbringer hat eine ZSR-Nummer und er ist der direkte Partner der Krankenkasse. Und er kann seine Leistungen, die über die OKP abzurechnen sind, über die OKP abrechnen und es ist ja auch bisher so, dass er andere Leistungen anbieten kann, die über die OKP nicht vergütet werden. Die kann er ja auch nicht der Krankenkasse in Rechnung stellen. Das ist schon bisher so. Und wie bereits ausgeführt, es ist auch bisher so, dass ein Arzt bei einen anderen Arzt im Angestelltenverhältnis arbeitet. Er hat dann unter Umständen auch eine Bedarfsstelle, kann über die OKP abrechnen und rechnet dann mit seiner eigenen persönlichen Nummer seine Leistungen, die er selber erbracht hat, ab. Wenn er keine Zulassungsnummer haben sollte und also nicht berechtigt ist, über die Krankenkasse abzurechnen, dann ist das auch bisher nicht so gehandhabt worden. Ich denke, die Kassen können das sehr gut nachverfolgen, welche Leistungen dann aus einer Praxis wirklich kommen können. Also ich denke, soweit ist auch der jetzt noch bestehende Tarif in der Lage. Die Krankenkassen können das schon jetzt unterscheiden, mindestens rein qualitativ. Und wenn vielleicht nicht auf den allerletzten Franken und Rappen genau, das mag sein, aber ich denke, das ist bereits jetzt möglich. Deswegen habe ich da diese Befürchtungen nicht.
Und wenn Sie ansprechen, dass man dieses Gesetz so ausgestalten sollte, dass man Gesellschaften nur so definiert, dass entweder nur OKP-Berechtigte eine Gesellschaft gründen können oder eben nur Nicht-OKP-Berechtigte, dann muss ich sagen, dass das nicht möglich sein wird, weil dann macht man eine zusätzliche Einschränkung. Ich weiss nicht, ob das im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofes dann ist. Wir sind dann auch in einer Detailstufe tiefer. Vorher war es überhaupt nicht möglich und jetzt will man da differenzieren. Ich denke, das ist nicht gut möglich. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmal auf Seite 31 des Bericht und Antrags hinweisen. Dort heisst es eben im ersten Absatz: «Auch wenn sich Ärzte in Form einer Ärztegesellschaft zusammenschliessen, ist nach wie vor der einzelne Arzt Inhaber der entsprechenden Zahlstellennummer». Das haben wir geklärt. Dann heisst es aber weiter: «Die Ärztegesellschaft rechnet unter Hinweis auf diese Zahlstellennummer gegenüber den Sozialversicherungen ab». Für mich heisst das, dass damit die Rechnungsstellung durch die Ärzte-AG erfolgt und diese Abrechnung oder diese Leistungen somit zum Umsatz der Ärztegesellschaft werden und nicht der Umsatz des einzelnen Arztes bleiben, der Gesellschafter ist oder angestellt ist. Vielleicht können Sie mir einfach bestätigen, ob das so ist oder nicht. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich sehe auch gewisse Probleme bei Gesellschaften, die zwei Arten von Ärzten haben. Also solche, die über die OKP abrechnen können und solche, die es nicht können. Falls die Gesellschaft einmal Dividenden ausschüttet, dass dann der nicht OKP-zugelassene Arzt indirekt von den OKP-Beiträgen profitieren kann. Falls ich das falsch verstehe, bitte ich Sie, mir das mitzuteilen. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung einfach auf die 2. Lesung mein Anliegen auch zu dokumentieren. Ich denke auch, dass die Frage nach den WZW-Verfahren sicher komplexer wird. Entsprechend müsste man vermutlich auch Massnahmen in der Rechnungslegung vornehmen, dass dieses Verfahren einfacher durchgeführt werden könnte.
Dann ist mir spontan auch noch in den Sinn gekommen, beim WZW-Verfahren handelt es sich ja um Aufsichts- und Kontrollpflichten. Gestern haben wir das Geldspielgesetz diskutiert und da waren auch Aufsichtsabgaben enthalten. Dann haben wir die FMA, die auch Aufsichtsgebühren und Kontrollgebühren bei ihren beaufsichtigten Kundengruppen verlangt und wir haben hier Staatsbeiträge. Hier stellt sich einfach in der Frage der Gleichbehandlung, ob hier auch mit Aufsichtsabgaben und Kontrollgebühren gearbeitet werden sollte. Ich bin grundsätzlich natürlich kein Freund von solchen Abgaben und Gebühren, aber man müsste einfach die Gleichbehandlung doch in Betracht ziehen, wie es auch für andere Berufsgruppen gilt. Ich bitte das auf die 2. Lesung zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, die zentrale Frage ist - und ich versuche sie jetzt nochmals zu stellen und ich hätte dazu gerne eine klare Antwort: Wie wird gewährleistet, dass auf einer ZSR-Nummer nur die persönlichen Leistungen dieses - ich nenne es mal - Konzessionsinhabers aufscheinen können? Ich glaube, wenn Sie dazu klare Ausführungen machen, dass da wirklich diese Kontrolle besteht und kein - ich nenne jetzt das Wort - Missbrauch entstehen kann, dann wäre schon viel geklärt. Besten Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich bin dem Abg. Gebhard Negele sehr dankbar um dieses Votum, welches er jetzt gerade ausgeführt hat. Ich kann das nur unterstützen. Mich würde genau das Gleiche interessieren: Wie stellt die Regierung sicher, dass nur diejenigen über ihre persönliche Nummer abrechnen und nicht andere? Ohne hier jemanden etwas unterstellen zu wollen, aber wir machen ja dieses Gesetz nicht für die Schönwetterphasen, sondern eher für stürmische Zeiten.
Dann stelle ich die Frage nochmals betreffend die bestehenden Anstalten und Treuunternehmen - ein weiteres Mal werde ich die Frage nicht mehr stellen. Ich gehe dann einfach davon aus, dass diese Fragen im Rahmen der Stellungnahme zu den Fragen anlässlich der 1. Lesung dann geklärt werden. Mich würde einfach interessieren: Ist sich die Regierung dieser Tatsache auch bewusst, dass es bestehende Anstalten und Treuunternehmen gibt und wie geht man mit diesen Firmen bzw. mit den notwendigen Umfirmierungen um, um dieses Problem in den Griff zu bekommen?
Dann zur Debatte betreffend Ärztegesellschaften rein mit OKP-zugelassenen Leistungserbringern und anderen. Sie befürchten, das sei rechtlich nicht möglich, Frau Gesundheitsministerin. Ich frage mich schon, wieso sollte man das nicht hier definieren können. Es ist ja grundsätzlich für jedermann dann möglich, diese Gesellschaft zu gründen, aber er muss sich einfach Partner suchen - wenn er OKP-zugelassener Leistungserbringer ist ebenfalls OKP-zugelassene Leistungserbringer - um sie in diese Gesellschaft zu integrieren. Und das andere eben, diese Leistungserbringer ohne die OKP-Zulassung, die müssen sich entsprechende Leistungserbringer organisieren, welche ebenfalls über keine OKP-Zulassung verfügen. Damit hätten wir einfach als Gesetzgeber eine klare Trennung. Ich würde das sehr begrüssen und erhoffe mir von der Regierung entsprechende Ausführungen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, Herr Abg. Wendelin Lampert, es ist der Regierung schon bewusst, dass es bestehende Anstalten und andere Formen gibt. Es ist grundsätzlich so, dass wir mit diesen bisher das Gespräch noch nicht aufgenommen haben und es ist aber auch so, dass bei entsprechenden Umfirmierungen der Leistungserbringer diese Kosten zu tragen hat. Bezüglich diejenigen, die in letzter Zeit firmiert haben, denke ich, denen war es bewusst und wir haben den entsprechenden Verbänden auch die Information gegeben oder die Bitte mitgeteilt, abzuwarten bis diese Gesetzeslücken aufgefüllt sind bzw. dieses Gesetz in Kraft treten kann oder sich mindestens nach den Vorgaben des Entwurfes hier ihre Gründungen vorzunehmen. Ich denke, ihnen war es bewusst, was und welche Bedingungen im Groben mindestens dann zu beachten sind für ihre Gesellschaftsgründungen.
Dann zum Abg. Gebhard Negele: Ja, es ist vielleicht schwierig zu sagen, wie die Regierung es gewährleistet, dass die OKP-Abrechnung erfolgt. Wie werden das ja nicht höchstpersönlich in der Praxis nachkontrollieren können. Aber wie gesagt, es ist so, das ist die Aufgabe der Kassen und bei ihnen gehen diese Rechnungen ein. Und wenn ich angenommen eine Ärztegesellschaft habe, die aus zwei Ärzten besteht und einer davon keine OKP-Zulassung hat, ich meine, bei der Kleinheit unseres Landes ist den Kassen sehr wohl bewusst, in welchem Umfang ungefähr Leistungen eben entstehen können und wo dann angenommen werden muss, dass unter Umständen missbräuchlich über die ZSR-Nummer abgerechnet würde. Ich denke, das war bisher eben schon so der Fall und die Kassen haben diese Kontrollpflicht bereits jetzt und diese Kontrollpflicht werden sie auch in Zukunft haben.
Ich denke, dass es im Interesse einer zukünftigen Ärztegesellschaft sein wird, dass selbstverständlich die OKP-Gesellschafter oder alle Beteiligten eine OKP-Zulassung haben. Ich denke, klarerweise ist es so, wenn es eine Mischform wäre aus eben OKP- oder Nicht-OKP-Ärzten, dass in der AG oder in dieser Gesellschaftsform es ja kein Privatvermögen gibt, dass es mindestens zu einer Umverteilung kommt, und zwar zulasten des Arztes, der über die OKP abrechnen kann. Das ist eine Umverteilung, die aber unberührt davon bleibt, ob die Leistungen abgerechnet worden sind. Für die Krankenkasse bleibt sich das gleich. Ich denke, das ist klar, aber wir werden versuchen, um den Anliegen des Abg. Wendelin Lampert nachzukommen, versuchen diese Fragen abzuklären, inwieweit so eine Konstruktion möglich wäre. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Gesundheitsministerin für die Beantwortung meiner Fragen. Vor allem der Schlusssatz hat mir natürlich sehr viel Freude bereitet. Betreffend die Kontrolle im Gesundheitswesen: Ich denke mir, uns ist allen bewusst, dass nicht die Regierung diese Sachen kontrolliert, dass eben die Krankenkassen diese Kontrollen durchführen. Aber wir, sprich Landtag und Regierung, haben eben die Verantwortung, die entsprechenden Instrumente zur Verfügung zu stellen. Da sind wir beim Thema Transparenz, da sind wir beim Thema Tarif. Das wären eben die Leitplanken, welche die Politik definieren muss, damit man dann auch ein effizientes System hat, damit man effiziente WZW-Verfahren hat. Das ist ja die Gretchenfrage. Dass wir hier drinnen - und auch die Regierung - keine Kontrollen von Rechnungen durchführen ist selbstverständlich. Aber wie gesagt, die Parameter, die Rahmenbedingungen für die Krankenkassen, sollten wir dringend genau definieren, damit diese Leute auch arbeiten können, damit diese Leute auch eine Chance haben, ihren Job präzise durchzuführen. Das ist die Aufgabe der Politik. Wir müssen hier die Leitplanken definieren. Ich versuche es schon sehr lange. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hatte noch eine Frage zu den Dividenden. Ich versuche, diese Frage nochmals zu formulieren: Ist es möglich, dass ein nicht OKP-zugelassener Arzt in Form von Dividenden von der OKP-Zulassung des anderen Gesellschafters, des anderen Arztes, indirekt profitieren kann? Danke.Abg. Gebhard Negele
Ich muss noch kurz auf den Abg. Lampert zurückkommen: Für mich ist das nicht eine Diskussion des Tarifs wegen und der Transparenz wegen. Das möchte ich ganz klar sagen. Mir fällt einfach auf: Wir ändern die Rahmenbedingungen und offenbar hat es auch mit Kontrolle etwas zu tun, wenn wir jetzt diese Rahmenbedingungen ändern. Ich finde, die Regierung sollte uns im Gesetz etwas vorschlagen, dass diese Kontrollmechanismen auch bei dieser Rahmenbedingung funktionieren. Das ist alles.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier muss ich zum Votum des Abg. Gebhard Negele doch noch erwähnen: Ich denke mir, Tarif und Transparenz hat einen ursächlichen Zusammenhang. Wenn ein Tarif 1'000 Positionen hat und der schweizerische Tarif hat 4'000, in welchem Tarif haben Sie wohl mehr Detailkenntnisse über einzelne Prozessabläufe? Es dürfte naheliegend sein, mit lediglich 1'000 Positionen können Sie niemals diese Transparenz erreichen wie mit 4'000. Entsprechend können sie auch niemals entsprechende Aussagen machen über gewisse Abläufe in diesem Verfahren. Ich muss Ihnen schon sagen: Wer denkt, Tarif und Transparenz hätte keinen Zusammenhang, da befürchte ich, da unterliegen Sie einem Irrtum.Abg. Gebhard Negele
Auch ich habe dazu eine Meinung. Wenn ein Tarif 1'000 oder 4'000 Positionen hat, bin ich der Meinung, mit weniger Positionen ist eine Kontrolle besser möglich als mit mehr Positionen. Das wollte ich sagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Zu diesem Votum noch einen kurzen Einschub: Betrachten Sie sich den Gesundheitsbericht «Gesamtschau und Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesundheitswesens». Wenn mich nicht alles täuscht Seite 225, die Fussnote. Der neue Tarif kann nur noch 100% daneben liegen. Da sehen Sie einmal den Interpretationsspielraum, welchen der neue Tarif noch beinhaltet. Ich gehe einmal davon aus, der bestehende Tarif hat noch ganz andere Interpretationsmöglichkeiten. Da sind wir halt eben beim Punkt. Diese 100% stören mich persönlich, das muss ich schon sagen. Aber wenn Sie sagen, mit 1'000 Positionen sind Sie zufrieden, dann ist das Ihre Ansicht. Ich hätte lieber mehr Positionen. Dann sieht man noch wesentlich besser in gewisse Details hinein.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit möchte ich die Diskussion zu diesem Punkt abschliessen und der Frau Regierungsrätin das Wort geben.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zur Frage des Abg. Thomas Vogt zu Dividenden: Ich denke, Ihre Frage kann man sicher mit Ja beantworten. Weil, wie ich vorher ausgeführt habe, in einer AG oder in einer GmbH gibt es ja kein Privatvermögen. Das könnte sein, aber ich denke, das wird dann Sache der Gesellschafter sein, wie jeder zu seinem Recht kommt. Das ist für mich unberührt. Wesentlich ist, dass Leistungen, die von jemanden erbracht werden, der eine OKP-Zulassung hat, dass nur diese Leistungen über die OKP auch vergütet werden. Die Verteilung innerhalb dieser Gesellschaft berührt uns nicht. Die Leistungen müssten ja so oder so bezahlt werden, auch wenn der Arzt freiberuflich tätig wäre. Die fallen so oder so an. Ich will mich da jetzt nicht auf diese speziellen Formen AG und GbmH und was auch immer einlassen. Aber ich glaube, das sind die grundsätzlichen Voraussetzungen und der Grundsatz ist eben auch der, dass der Staatsgerichtshof festgestellt hat, dass solche Formen - Gesellschaftsgründungen - zulässig sein müssen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte einfach erwähnen, es gibt ein schönes Sprichwort im Gesundheitswesen: Angebotsinduzierte Nachfrage. Diese Leistungen müssen nicht unbedingt einfach anfallen, werte Frau Gesundheitsministerin. Das wird Ihnen auch ein Gesundheitsökonom so beweisen und Ihnen sagen: Wo ein Angebot besteht, da ist auch eine entsprechende Nachfrage vorhanden. Deshalb ist diese Frage des Abg. Thomas Vogt schon sehr zentral. Das kann man nicht einfach so losgelöst voneinander trennen und sagen: Diese Leistungen müssen so oder so erbracht werden. Dazu habe ich schon eine andere Ansicht. Und wie gesagt, dieser Satz «angebotsinduzierte Nachfrage» dürfte im Gesundheitswesen im Prinzip bestätigt sein.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Auch ich kann die Frage des Abg. Thomas Vogt sehr wohl verstehen. Ich habe sie anders formuliert auch schon gestellt. Ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung noch einmal genau abzuklären und auszuführen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit dürfte die Eintretensdebatte soweit erschöpft sein. Ich gehe doch davon aus, dass die hier angesprochenen Themen und Problematiken in der Stellungnahme der Regierung zur 2. Lesung einlässlich behandelt und erklärt sind.
Da Eintreten auf die Vorlage unbestritten ist, können wir mit der Lesung beginnen. Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu lit. b und c: Dazu wird auf Seite 21 ausgeführt, dass hier eine Einschränkung vorgesehen ist. Es soll möglich sein, dass ein Arzt in einer Ärztegesellschaft ist und zugleich bei einem freiberuflich tätigen Arzt oder bei einer Einrichtung des Gesundheitswesens angestellt werden kann. Auch soll sichergestellt werden, dass er weiterhin Belegarzt des Landesspitals sein kann. Nicht möglich soll aber sein, dass er in zwei Ärztegesellschaften ist, das heisst, Gesellschafter einer Ärzte-AG und allenfalls bei einer zweiten Ärztegesellschaft angestellt. Ich frage mich, ob diese Differenzierung hier nötig ist und welche Gründe es dafür gibt, da ich den Unterschied zwischen in einer Ärztegesellschaft tätig zu sein und bei einem freiberuflichen Arzt angestellt zu sein, nicht aber bei einer zweiten Ärztegesellschaft, nicht sehe. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, der Grund ist der, dass keine Schlechterstellung des Einzelnen sich ergeben soll. Ein Arzt kann freiberuflich bei einem anderen, also bei einem freiberuflich tätigen Arzt angestellt sein bisher und das müsste auch in Zukunft möglich sein. Jedenfalls Einrichtungen des Gesundheitswesens sind deswegen vorgesehen. Wenn man unsere Pflegeheime als Einrichtungen des Gesundheitswesens anschaut, müsste es möglich sein, dass auch ein Angehöriger einer Ärztegesellschaft dort tätig sein kann. Ich denke, das sollte möglich sein. Und es sollte auch weiterhin möglich sein, dass er Belegarzttätigkeiten ausführen kann. Wenn wir diese Bestimmung so nicht lassen, wäre diese Möglichkeit ausgeschlossen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Nur, dass wir uns richtig verstehen: Ich habe überhaupt keine Probleme mit diesen Möglichkeiten, die geschaffen werden sollen. Ich sehe aber nicht ein, dass es nicht möglich sein soll, als Arzt einer Ärztegesellschaft nicht auch bei einer weiteren Ärztegesellschaft tätig zu sein, weil wir die Anstellung bei einem freiberuflichen Arzt gerade zulassen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte das Votum der Abg. Diana Hilti konkret unterstützen. Auf Seite 21 ist für mich auch ein gewisser Widerspruch. In der Ärztegesellschaft kann der Leistungserbringer nur in einer Mitgesellschafter sein, nicht in einer zweiten, aber gleichzeitig kann er freiberuflich bei weiteren Ärzten angestellt sein. Damit habe ich schon Mühe. Wieso sagt man, bei der Ärztegesellschaft geht das nicht in weiteren, aber gleichzeitig darf er jedoch bei einem freiberuflich tätigen Arzt angestellt sein? Kann hierzu die Regierung noch Ausführungen machen?Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze die vorangehenden Votanten auch. Ich bin da für einen freiheitlichen Ansatz, dass man in verschiedenen Organisationen tätig sein kann und hier nicht irgendwo einengt, sondern dass man das wirklich freiheitlich gestaltet. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich habe vorhin auch schon gesagt, ich möchte fragen, ob man hier nicht möglichst offen bleiben könnte, wie sich diese Ärzte organisieren und kann das deshalb auch nur mittragen und unterstützen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden das für die 2. Lesung überdenken und abklären. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 9 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15a steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier eigentlich nur eine Vorwarnung geben auf das nachfolgende Gesetz, weil das dann eben die gleiche Grundlage ist, und zwar auf das Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes. In diesem Gesetz werde ich dann auf jeden Fall im Bereich der Rechtsformen ganz sicher plädieren und mit Vehemenz verteidigen, dass dann auch Anstalten gegründet werden können im Bereich der Gesundheitsberufe. Ich möchte hier nur diesen Vorbehalt platzieren. Das ist dann für mich eben nicht mehr als Grundlage und vergleichbar mit den Rechtsanwälten. Ich habe Ihnen ja vorgängig auch ein paar Berufe vorgelesen, wie Physiotherapeut, Pflegefachfrau, Drogisten usw. Und da sehe ich nicht ein, warum diese Berufe keine Anstalt gründen können sollen, zumal es eine doch grosse bestehende Liste von Anstalten in diesen Bereichen gibt. Also da möchte ich diese Einschränkung nicht machen. Wenn man hier Vergleiche ziehen will, dann möchte ich das eben hier nur anregen und eben auch zur Diskussion stellen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich kann das Anliegen des Abg. Batliner nachvollziehen. Auch für mich ist es nicht ganz klar, wieso die Anstalt hier nicht zugelassen wird. Ich denke, die Anstalt gibt die Möglichkeit, dass eben ein Einzelner eine Gesellschaftsform machen kann, die ihm gewisse Vorteile bringt. Bezüglich der Ausgestaltung könnte man meiner Ansicht nach Lösungen finden, damit die Kriterien der Transparenz etc. erfüllt sind. Ich habe auch Mühe mit den Ausführungen auf Seite 25 des Bericht und Antrages, wo die Regierung als wesentliches Argument neben Transparenz als Gegenargument, die Couponsteuer, die bei der AG zum Zuge kommt, aufführt. Ich denke, das kann kein Argument mehr sein, weil wir mit der Steuerreform wohl diese Couponsteuer zunächst einmal vom Satz her stark reduzieren werden und irgendwann wird es zu einer Abschaffung kommen. Zumindest gehe ich davon aus. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte doch beliebt machen, eben diese Anstalt auszuschliessen. Ich möchte der Abg. Diana Hilti in diesem Punkt Recht geben, dass die Argumentation mit der Couponsteuer wahrscheinlich hinfällig wird im Lichte des neuen Steuergesetzes. Allerdings ist es für die Regierung massgeblicher, dass man eben mit einer Anstalt doch Nachteile in Bezug auf die Publizität, besonders in Bezug dann eben auf die Kundmachungspflicht und andere Beurkundungspflichten hat. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte die Frau Regierungsrätin unterstützen in ihren Ausführungen. Wenn wir uns die Seite 13 betrachten, so wird eben explizit darauf hingewiesen, dass diese beiden Formen - sprich die Anstalt und die Treuunternehmen - diese beiden Verbandspersonen zeichnen sich insbesondere durch ihre Anonymität aus. Und persönlich sehe ich hier doch den Weg der Regierung als den richtigen Weg an. Die Abg. Diana Hilti hat dann zwar gesagt, sie könnte sich vorstellen, dies zuzulassen mit gewissen Rahmenbedingungen, damit die Transparenz wieder gewährleistet ist. Das müssten wir dann schon im Detail klären. Persönlich muss ich hier schon zugestehen, ich hätte hier in diesem System gerne Transparenz. Und wenn wir bei diesen beiden Formen eben weniger Transparenz haben, weil, wie hier die Regierung auf Seite 13 ausführt, die Anonymität relativ grossgeschrieben wird, das finde ich nicht sehr gut im Gesundheitswesen. Da möchte ich die Regierung unterstützen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann das Argument der Publizität eigentlich nicht nachvollziehen, weil die Ärzte eigentlich ja frei wählen können, welche Gesellschaftsform sie wollen. Sie können ja eine Einzelfirma bleiben. Die Publizität und die Hinterlegung usw., das haben wir ja da auch nicht. Da wirkt das Argument nicht, was Sie jetzt hier in den Vordergrund ziehen. Und ich möchte einfach dann auch wieder die Differenzierung zu den Gesundheitsberufen machen, die nicht alle, aber doch oftmals nicht im OKP-Bereich agieren und deshalb auch nicht zwingend eine Publizität hier vorgeschrieben werden sollte, sondern dass die mit den anderen Marktteilnehmern gleich behandelt werden sollen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Das zentrale Kriterium ist für mich, dass irgendwann alle diese Gesellschaftsformen im Sinne der Transparenz und Publizität irgendwie die gleichen Anforderungen erfüllen müssen. Und da teile ich die Ansicht des Abg. Batliner. Bei den einfachen Gesellschaften etc. haben wir das heute auch nicht. Da komme ich dann weiter hinten noch einmal. Ich stelle mir dann gerade auch bei der einfachen Gesellschaft bei der Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaft die Frage, wie wir das dann dort machen mit den Gesellschafterverträgen und Statuten etc. Ich denke, Ziel muss sein, dass die Dinge, die wir transparent haben wollen, für alle Gesellschaftsformen gelten. Zudem müssen wir uns darüber unterhalten, welche Gesellschaftsformen dann möglich sind. Ich denke, für mich gibt es dann auch Gründe, die dafür sprechen, dass man die Anstalt zulassen könnte.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe ja nicht umsonst in meinem Eingangsvotum eben unter anderem auch noch die Frage an die Regierung gestellt, wobei ich jetzt einmal annehme, diese Frage wird dann im Rahmen der Stellungnahme beantwortet: Wie sieht es bei diesen vier Formen aus? Welche Rechte haben hier die Bürgerinnen und Bürger überhaupt? Zu welchen Daten kommen sie bei diesen vier Formen? Das wäre nämlich noch sehr zentral und dann komme ich zum Votum der Abg. Diana Hilti: Das scheint mir auch zentral. Wenn wir bei der Anstalt diese Transparenz gewährleisten können, dann habe ich wenig Mühe damit. Aber wenn diese Transparenz nicht vorhanden ist, dann könnte ich einen solchen Vorstoss nicht unterstützen. Deshalb möchte ich die Regierung doch bitten, spezifisch auch aufzuzeigen, welche Details dieser Unternehmungen man überhaupt einsehen kann beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, damit man sich einmal bewusst ist: Wie sieht diese Transparenz im Detail aus?Abg. Manfred Batliner
Ich möchte nur kurz noch das Votum der Abg. Diana Hilti hier bestärken. Ich möchte hier einfach auch eine Gleichbehandlung in der Berufsgruppe. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden die Anliegen beider Seiten nochmal in Beratung ziehen und ich denke, auch einen anderen wesentlichen Gesichtspunkt dabei nicht vergessen. Es geht dann nämlich auch noch um die Haftung bei möglichen Schäden. Das ist ein weiterer Gesichtspunkt, den wir dann in diese Betrachtungsweise auch noch einfliessen lassen müssen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit können wir weiterlesen. Art. 15b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15b steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zum Abs. 2 für einmal nur eine sprachliche Anpassung. Ich denke, da ist einmal zu viel «Fachärzte» oder «Fachrichtungen» drin. Für mich reicht es, wenn es heisst: «Sind Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Ärztegesellschaft». Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier noch eine Frage, die dürfte vielleicht auch ein bisschen spitzfindig sein, aber trotzdem, dass man sie auf die 2. Lesung hin klärt: Wenn jetzt ein ausgebildeter Zahnarzt und Arzt - diesen Fall kenne ich - in beiden Branchen tätig ist, darf das dann unter der gleichen Gesellschaft laufen? Das ist vielleicht noch eine Frage, die zu klären ist. Wir haben Ärzte, die beide Ausbildungen haben, die dann eben im zahntechnischen Bereich chirurgisch tätig sind. Also vielleicht einfach, dass sie sagen können: Ich kann in einer einzigen Gesellschaft in beiden Bereichen tätig sein. Das müsste eigentlich gehen, aber ich bitte es einfach noch zu klären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das abklären auf die 2. Lesung.
Dann können wir weiterlesen. Art. 15c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15c steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe zur Frage der Firma einige Fragen. Zunächst stelle ich mir die Frage, ob es wirklich notwendig ist, dass akademische Titel eines Gesellschafters in der Firma aufgeführt werden. Insbesondere stelle ich es mir sehr kompliziert vor und verkompliziert für mich auch die Firma an sich, wenn es dann im Abs. 2, zweiter Satz heisst, dass in der Firma nur Facharztbezeichnungen aufgeführt werden dürfen. Wenn alle Gesellschafter die gleiche Bewilligung haben, stelle ich mir die Frage, wie es ist, wenn diese Gesellschaft angestellte Ärzte hat. Es kann ja der Fall sein, dass sich fünf Chirurgen zusammenschliessen zu einer Gesellschaft, die Firma irgendwie Büchel-Chirurgie AG heisst und sie aber einen Allgemeinarzt oder Hautarzt angestellt haben. Ich weiss nicht, ob das bei den Patienten nicht zu Verwirrungen führt.
Dann bin ich mir auch nicht sicher, wie Abs. 2 und 4 zusammenspielen. Wenn dort noch verlangt wird, dass der Zusatz «Ärzte-AG» auch noch enthalten werden soll, gibt es so komische Sachen, wie Büchel-Arzt für Allgemein Medizin Arzt AG etc. Ich glaube, wir alle wollen, dass aus der Firma hervorgeht, dass es sich um eine Ärztegesellschaft handelt und die Rechtsform ersichtlich ist. Alles andere müsste man vielleicht nochmals anschauen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann lesen wir weiter. Art. 15d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15d steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier Mühe mit Abs. 4 lit. b. Es geht im Artikel um die Eintragung einer Ärztegesellschaft und zugleich wird der Nachweis verlangt, dass sich diese Gesellschaft nicht in Liquidation, in Nachlassstundung oder Konkurs befindet. Das macht für mich bei der Gesellschaftsgründung keinen Sinn. Vielleicht kann die Regierung dazu etwas ausführen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann das Votum der Abg. Diana Hilti unterstützen. Weiters ist für mich noch eine Frage bei der Ausstellung einer Bescheinigung durch das Amt für Gesundheit: Gibt es hier irgendwo eine Richtlinie, wo man sagt, in welcher Zeit das auszuführen ist? Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Seite 31 in den Erläuterungen. Hier ist der folgende Satz nachzulesen: «Das Zusammenschliessen von Ärzten in der Form einer Ärztegesellschaft hat somit keine Auswirkung auf die Bedarfsplanung und darf diese unter keinen Umständen unterlaufen». Ich begrüsse diesen Satz explizit. Ich möchte die Regierung einfach noch bitten, wie sie anhand dieses Artikels diesen Satz bestätigen kann, konkret: Mit welchen Massnahmen wird genau diese Unterlaufung der Bedarfsplanung verhindert?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort der Frau Regierungsrätin Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Wendelin Lampert, ich denke, zu dieser Frage haben wir uns verständigt. Zur Frage der Bedarfsplanung und der Abrechnung über die OKP werden wir für die 2. Lesung detailliertere Ausführungen machen.
Die Frage der Abg. Diana Hilti und des Abg. Manfred Batliner bezüglich der Erfordernisse oder für die Erlassung der Eintragung in die Ärztegesellschaftsliste werden wir abklären. Das erscheint mir jetzt momentan auch nicht sehr logisch, dass eine Gesellschaft nicht in Liquidation sein soll, wenn sie sich noch nicht einmal gegründet hat, aber das werden wir für die 2. Lesung klären. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 15e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15e steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Hier wäre es für mich gut, wenn man bis zur 2. Lesung abklären könnte, wann das «binnen einem Monat» beginnt. Es geht hier um Gesellschafterstatuten, es geht um andere Bewilligungsvoraussetzungen. Wann beginnt der eine Monat für die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen? Dies ist insbesondere wichtig, da dann weiter hinten an diese Mitteilungspflicht relativ erhebliche Strafbestimmungen geknüpft sind. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist sicher richtig. Die Regierung hat das aufgenommen.
Wir lesen weiter. Art. 15f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15f steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei grundsätzliche Fragen zum Liquidationsprozess einer solchen Ärztegesellschaft: Ich denke zunächst, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht die Auflösung der Ärztegesellschaft eintragen kann, sondern nur, dass sie in Liquidation ist, und wenn diese Liquidation abgeschlossen ist, die Löschung dieser Gesellschaft.
Dann habe ich auch Mühe damit, wenn es heisst, dass das Öffentlichkeitsregister einen Liquidator bestellt. Ich denke, diese Möglichkeit müsste man zuerst der Ärztegesellschaft geben, hier einen Liquidator zu bestimmen und nicht dem Öffentlichkeitsregister. Nicht, dass wir hier allenfalls amtliche Liquidatoren haben. Bei der Liquidation einer Ärztegesellschaft geht es auch um heikle Patientendaten und ich denke, da müssen wir sicherstellen, wie dieses Liquidationsverfahren allenfalls ablaufen wird. So ist insbesondere im Rechtsanwaltsgesetz vorgesehen, dass als Liquidator einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur ein Rechtsanwalt bestellt werden kann, gerade um dieses Verschwiegenheitsproblem zu lösen. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte an den letzten Punkt der Abg. Hilti anknüpfen. Der 3. Satz von Abs. 2 lautet dahingehend, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Liquidator bestellt. Soweit ich die Erläuterungen verstehe, ist das nicht die Intention des Gesetzes bzw. der Regierung, sondern grundsätzlich sollte der Liquidator von der Ärztegesellschaft bestellt werden. Falls dies die Intention der Regierung ist, wäre meine Anregung, dass diese Bestimmung umformuliert wird und grundsätzlich die Ärztegesellschaft den Liquidator bestellt. Und falls dies nicht möglich ist, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dem Abg. Thomas Vogt bestätigen, dass die Intention der Regierung auf Seite 35 in den Erläuterungen nachzulesen ist, dass in der Regel die Ärztegesellschaft selbst einen Liquidator bestimmt aus eben den Gründen, die auch die Abg. Diana Hilti angeführt hat, und nur in Ausnahmefällen, wenn es eben nicht möglich ist, eine Liquidator anderweitig bestellt wird. Wir werden eine Umformulierung in Erwägung ziehen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 15g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15g steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zwei Anliegen: Zunächst ist im Ärztegesetz die Frage der Berufshaftpflicht so geregelt, dass in Art. 25 des Ärztegesetzes diese Kompetenz der Regierung mittels Verordnung gegeben wird und die Höhe der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung ist in der Ärzteverordnung geregelt. Die betragen für einen Chirurgen CHF 5 Mio. und für alle anderen CHF 3 Mio. Nun haben wir das Problem, dass wir bei der Gründung der Ärztegesellschaft, sage ich jetzt mal, den Patienten in Fragen der Haftung ein gewisses Haftungssubstrat entziehen, da die Ärzte nicht mehr persönlich direkt haften, wenn sie eine Ärzte-AG haben. Ich denke, es macht daher für mich Sinn, hier nicht in Abs. 2 eine Höchstdeckelung vorzusehen, sondern zumindest eine Mindestsumme festzulegen, die eine solche Haftpflichtversicherung haben muss. Die Höchstsumme macht für mich keinen Sinn, weil die Höchstsumme wäre jetzt zum Beispiel bereits tiefer als wenn sich drei Chirurgen zu einer Gesellschaft zusammenschliessen. Heute wären es CHF 15 Mio. und neu wären das maximal nur CHF 10 Mio. Zudem stelle ich mir wirklich die Frage, ob es nicht zielführender und auch sachgerecht wäre, diese Höhe der Haftpflichtversicherungen direkt hier im Ärztegesetz zu regeln und diese Verordnungskompetenz der Regierung aufzuheben. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Meine Fragen bzw. Anmerkungen gehen im Prinzip in die gleiche Richtung. Wenn wir uns den Text auf Seite 16 betrachten, führt die Regierung wie folgt aus: «Bei den Ärztegesellschaften beträgt die absolute Untergrenze CHF 10 Mio». Hier sind wir im Bereich dieser Haftpflicht. Dann auf der Seite 37, wo es um die Erläuterungen zu diesem Artikel geht, da merkt man dann schon: Jetzt spricht man plötzlich von einem «höchstens jedoch CHF 10 Mio.». Im Vernehmlassungsbericht waren eben noch mindestens CHF 10 Mio. vorgesehen. Ich nehme einmal an, die Ausführungen auf Seite 16 sind nicht mehr korrekt. Es handelt sich eben nicht um eine absolute Untergrenze, sondern jetzt um eine absolute Obergrenze und das finde ich auch nicht ganz korrekt. Denn in einer Ärztegesellschaft könnten ja mehrere sein. Und wenn wir hier jetzt sagen, es sind «nur» CHF 10 Mio., was passiert dann mit einer grossen Ärztegesellschaft, wo wesentlich mehr Fälle behandelt werden? Entsprechend ist auch das Risiko grösser. Müssten wir hier nicht eher wieder diese Untergrenze definieren und nach oben im Prinzip den Raum offen lassen oder sogar gewisse Vorgaben machen?
Eine weitere Frage, die sich mir stellt, betrifft den Selbstbehalt. Kann die Regierung etwas sagen, ob es einen minimalen Selbstbehalt gibt im Rahmen dieser Haftpflichtversicherungen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Meine Vorredner haben das erwähnt. Also der Begriff «Haftungssubstrat wird entzogen». Ich glaube nicht, dass das die Intention dieses Gesetzes ist, dass dies hier passieren soll und ich denke auch nicht, dass das der Staatsgerichtshof in seinem Entscheid so wollte. Ich denke, das müsste man dann schon, wie meine Vorredner das auch angesprochen haben, noch prüfen. Ich sehe das nicht, dass man hier Haftungssubstrat entziehen darf.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden diese Frage nochmals in Behandlung ziehen und für die 2. Lesung uns entsprechend dazu äussern.
Die Frage des Abg. Wendelin Lampert zum minimalen Selbstbehalt: Ich denke, wenn wir weiterlesen, wird auf Seite 73 in Art. 25 ein Selbstbehalt dann auch formuliert. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.
Dann können wir weiterlesen. Art. 15h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art.15h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15i steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich denke, hier müsste man sich schon noch die Frage stellen «Mitglied der Verwaltung einer Ärztegesellschaft dürfen nur Ärzte sein». Also das ist vielleicht noch zu klären, ob das dann wirklich auch sinnvoll ist. Wenn eine Ärztegesellschaft bzw. ein Verbund von mehreren Ärzten dann nicht auch allenfalls einen Geschäftsführer, einen Administrator hat, der alles managt usw., dass der nicht auch hier Einsitz nehmen dürfte. Man muss sich das einfach ein bisschen vorstellen, wenn man nicht nur von zwei Ärzten spricht, sondern wenn es eine Gesellschaft geben sollte, wo 20, 30 Ärzte drinsitzen, da müsste das eigentlich auch möglich sein. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen des Abg. Batliner unterstützen. Ich denke, wir müssen klären, was der Begriff «Verwaltung» heisst. Gemäss den Erläuterungen vorne soll das der Verwaltungsrat sein. Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass darunter auch ein Geschäftsführer verstanden wird und das müssen wir wohl auch den Ärzten ermöglichen. Ich bitte daher, diesen Begriff «der Verwaltung» nochmals zu klären. Ich weiss, dass der auch so im Rechtsanwaltsgesetz drin ist, aber das hat gerade beim Rechtsanwaltsgesetz zu unterschiedlichen Auffassungen geführt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, auf Seite 39 unter den Erläuterungen ist ausgeführt, dass es grundsätzlich ja möglich ist, einen Geschäftsführer oder kaufmännischen Leiter einzustellen, der dann nicht selbst Arzt zu sein braucht. Er kann aber nicht Mitglied der Gesellschaft sein. Ich denke, das ist möglich und damit wäre dem Zweck nach einem Geschäftsführer oder einem kaufmännischen Leiter nachkommen soll, dann auch Genüge getan. Wir werden allerdings den Begriff «Verwaltung», wie es die Abg. Diana Hilti angeregt hat, nochmals klären. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 15k wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15k steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe nicht konkret zu dieser Bestimmung etwas zu sagen, sondern ich bitte um detaillierte Abklärung auf die 2. Lesung bezüglich der Aufnahme weiterer Bestimmungen entweder an dieser Stelle oder an späterer Stelle. Und zwar geht es konkret um Rechnungslegungs- und Prüfungsbestimmungen, die ich weder im geltenden Gesetz noch in der Verordnung gefunden habe. Ich möchte einfach nochmals zurück auf die Eintretensdebatte kommen; auf die verschiedenen Bedenken bezüglich der Vermischung von OKP-Umsätzen und Nicht-OKP-Umsätzen und die Möglichkeit, via Dividenden oder andere Gewinnbeteiligungen hier eine Vermischung herbeizuführen. Wenn ich andere Bestimmungen anschaue, wie beispielsweise diese Gesellschafterausschliesslichkeit der Ärzte oder das Verbot von Fusionen, Zusammenschlüssen oder Kartellbildungen usw., sind das für mich sehr weitreichende Bestimmungen in einer Berufsgattung, die spezialgesetzlich geregelt ist, und wie wir es von anderen Berufsgattungen kennen, haben die auch spezialgesetzliche Revisionsstellen. Und ich möchte anregen, dass auf die 2. Lesung im Detail geprüft wird, hier entsprechende Rechnungslegungsbestimmungen ergänzend zu den PGR-Bestimmungen aufzunehmen, die sich insbesondere zu dieser Frage bezüglich der Umsatzaufspaltung von OKP-Umsätzen und Nicht-OKP-Umsätzen aussprechen und auch eine entsprechende Prüfungspflicht durch eine Revisionsstelle vorsehen. Hier möchte ich anregen, eine spezialgesetzliche - sprich eine Revisionsstelle nach Wirtschaftsprüfergesetz - aufzunehmen. Dies könnte meiner Ansicht nach viele Unklarheiten und Zweifel beseitigen und auch der Vermeidung von möglichen Missbräuchen einen Dienst erweisen. Wir sprechen hier doch von einer recht komplexen Vorlage, die meiner Ansicht nach in der Praxis der Anwendung im Gesundheitswesen ein Problem darstellen kann, überhaupt diese verschiedenen Einschränkungen sonst prüfen zu können. Und der eleganteste Weg ist über eine Revisionsstelle. Besten Dank. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann lesen wir weiter. Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier ist für mich eben auch jetzt nochmals wichtig, dass die Gleichbehandlung der Berufsgruppe hier aufgenommen wird oder respektive, dass das einfach wirklich gleich behandelt wird, unabhängig, ob ich eine juristische Person oder eine Einzelfirma führe oder eine einfache Personengesellschaft, sondern das ist für mich unabhängig. Und wie ich vorhin schon einmal angetönt habe: Es war ja nicht Intention des Staatsgerichtshofentscheides, hier Haftungssubstrat zu entziehen, sondern dass das eben offen ist und die persönliche Haftung hier wie bis anhin eben gewährleistet ist.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. In Art. 25 Abs. 4 wird eben neu festgelegt, dass der Selbstbehalt bei Ärzten in der Versicherung nicht höher als CHF 50'000 sein darf. Ich finde vorne im Bericht und Antrag keine Begründung dafür. Es ist mir klar, es werden die Patientenschutzinteressen im Vordergrund stehen. Es ist aber unüblich, solche detaillierten Versicherungsbestimmungen im Gesetz zu regeln. Vielleicht kann die Regierung noch Ausführungen dazu machen, wie es zur Aufnahme dieser Bestimmung gekommen ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden das für die 2. Lesung detailliert ausführen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen.Art. 34 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. f: Gemäss diesem Bst. f hat das Amt für Gesundheit die Kompetenz, die Arztpraxen zu überprüfen. Wenn man sich die Erläuterungen im vorliegenden Bericht und Antrag betrachtet, hat dies anscheinend auch im Rahmen der Vernehmlassung zu entsprechenden Stellungnahmen geführt. Entsprechend möchte ich die Regierung doch bitten auszuführen: Geht sie hier von unangemeldeten Überprüfungen oder von angemeldeten Überprüfungen des Amtes für Gesundheit bei diesen Arztpraxen aus?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das ist im Art. 22 Abs. 2 nachzulesen. Das Amt für Gesundheit hat die Praxis dann zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den im vorhergehenden Absatz genannten Voraussetzungen nicht entspricht. Und dann ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Das ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung so. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Gesundheitsministerin für ihre Ausführungen. Ich habe mir diesen Art. 22 Abs. 2 eben auch betrachtet. Kann ich in der Summe Ihrer Antwort davon ausgehen, dass Sie auch sagen: Diese Überprüfung findet unangemeldet statt. Denn, wie Sie richtig ausführen, wird in Satz 2 von Art. 22 Abs. 2 explizit erwähnt: «Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen». Ich gehe einfach davon aus, alles erfolgt hier anonym. Diese Überprüfung findet unangemeldet statt. Ist die Regierung hier meiner Meinung oder vertritt sie eine andere Ansicht?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Abg. Wendelin Lampert, davon geht die Regierung aus.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann wäre die Frage beantwortet.
Wir können weiterlesen. Art. 49b und 49c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49b und 49c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier anregen, das Höchstmass der Busse von CHF 50'000 für lit. b, nämlich die rechtzeitige Mitteilung der Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 15e nochmals zu überprüfen. Für mich muss diese Busse dort nicht so hoch sein, ausser man geht von vornherein davon aus, dass dies nur fahrlässig begangen werden kann und dann greift wieder Abs. 2. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann lesen wir weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier vielleicht eine Konkretisierung des Abs. 4 anregen. Ich denke, es ist klar, dass aufgrund dieser neuen Formulierung des Selbstbehaltes diese Bestimmung dann für alle greifen wird, nicht nur für die Ärztegesellschaften. Und das geht für mich jetzt noch nicht so aus dieser Übergangsbestimmung hervor. Klar ist, dass bei den Gesellschaften diese Bestimmung bei der Haftpflicht-versicherung bereits über Abs. 3 abgedeckt ist, da es eine Bewilligungsvoraussetzung ist. Alle anderen Ärzte müssten das nach Abs. 4 machen. Vielleicht kann man hier eine Klarstellung machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Auch das hat die Regierung aufgenommen.
Dann lesen wir weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESUNDHEITSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 6 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte anregen, hier in lit. b und c jeweils zu Beginn «in eigener fachlicher Verantwortung» zu streichen, da bereits im Einleitungssatz zu Abs. 2 die Eigenverantwortlichkeit erwähnt ist. Ich denke, diese Doppelnennung macht keinen Sinn. Bezüglich allen anderen Fragen, die ich zu diesen Anstellungsverhältnissen habe, verweise ich auf meine Fragen zu Art. 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes und bitte die Regierung, wenn es hier Anpassungen gibt, die in beiden Gesetzen gleich zu handhaben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das aufnehmen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Mit dem Votum der Abg. Diana Hilti, dass man das immer gleich in beiden Gesetzen gleich handhaben soll, bin ich nicht ganz einverstanden. Es kommt ein bisschen auf die Thematik an. Hier möchte ich eben auch anregen, dass man das offen gestaltet, in wie vielen Organisationen man engagiert ist. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch ergänzend zum Votum der Abg. Diana Hilti hinzufügen, dass auch Bst. a dieses Artikels in diese Überlegungen mit einzubeziehen ist. Auch da ist die Wiederholung «in eigener fachlicher Verwantwortung» aufgeführt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann lesen wir weiter. Art. 7 Abs. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1, 3 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 1, 3 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier wirklich mit Vehemenz insistieren, dass man hier eben auch die Anstalten zulässt. Ich habe schon einige Gesundheitsberufe genannt. Ich kann das noch ein bisschen ergänzen. Wir haben natürlich schon Jahre Unternehmen, die bereits Anstalten geführt haben und ich kann mir nicht vorstellen, warum man hier jetzt aus der Herkunft des Rechtsanwaltskammergesetzes hier das so ableitet. So müsste zum Beispiel ein labormedizinischer Diagnostiker, ein Logopäde, ein Osteopath oder eben eine Pflegefachfrau, die dürfen jetzt eben keine Anstalten mehr führen. Ich denke, das ist dann ziemlich masslos übertrieben, wenn man das hier jetzt streichen würde. Ich bitte, das einfach zu berücksichtigen auf die 2. Lesung. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Abs. 1: Hier geht es ja wieder um die vorher schon öfters angesprochene Frage des Zusammenschlusses ähnlicher Gesundheitsberufe in einer Gesellschaft, inwiefern das jetzt möglich sein soll oder nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass man beim ersten Satz das so formulieren könnte: «Dürfen sich mit anderen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung des gleichen oder ähnlicher Gesundheitsberufe zur gemeinsamen Berufsausübung» usw. Aber ich bin hier auch unsicher und möchte einfach bitten, bis zur 2. Lesung Klarheit darüber zu geben. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen des Abg. Batliner unterstützen. Für mich muss hier nochmals die Anstalt überprüft werden. Ich denke, ich habe das bereits im Ärztegesetz gesagt. Dann kann ich auch nicht ganz nachvollziehen, wieso man hier den Zusammenschluss von verschiedenen Gesundheitsberufen komplett ausschliesst, dann aber, wie wir in der Eintretensdebatte gehört haben, es möglich sein soll, dass jedoch andere Angehörige von anderen Berufsgruppen in einem Anstellungsverhältnis für eine solche Gesellschaft tätig sein können. Ich denke, dann müsste man das so machen, dass, was auf Zusammenschlussebene der Gesellschafter nicht geht, kann auch nicht in einem Anstellungsverhältnis sein oder man macht hier eine gewisse Öffnung. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann hat die Regierung das so aufgenommen und wird das auf die 2. Lesung klären.
Wir lesen weiter. Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18c steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 4 verweise ich auf das Ärztegesetz. Ich bin gerade noch über Abs. 2 gestolpert, der am Schluss sagt, dass, wenn das Amt für Gesundheit eine Bewilligung nicht erteilt, das in einer Rechtsmittelverfügung geschehen muss. Ich denke, das ist für mich eine Selbstverständlichkeit und Art. 61 des Gesundheitsgesetzes regelt ja auch explizit, dass gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Gesundheit eben Beschwerde an die Regierung möglich ist. Für mich braucht es diesen Zusatz, dass das in einer rechtsmittelfähigen Verfügung geschehen muss, nicht. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Im Abs. 2 heisst es dann eben, dass die Verträge, Statutenentwürfe, weitere Verträge zwischen den Gesellschaftern geprüft werden. Ich denke, man müsste dann schon prüfen, ob das in dem Bereich jetzt nicht dann überzogen wurde. In der Schnelle habe ich dann den Vergleich zum Ärztegesetz nicht gefunden. Und wenn man explizit dann eben alle Verträge zwischen den Gesellschaftern, Statutenentwürfe usw. durchprüft und dann im Bericht und Antrag schreibt, dass die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen nach sich zieht, dann bezweifle ich das dann fast.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich noch zum Abs. 4 Bst. b äussern: Ich denke, es gilt dasselbe dann für Art. 15d im Ärztegesetz. Ich habe mir überlegt, was sich da hinter dieser Gesellschaft in Liquidation, welche Gedankengänge sich dahinter verbergen. Ich glaube, es begründet sich daher, dass die Gründung der Gesellschaft ja beim Öffentlichkeitsregisteramt gemacht wird. Und daher kann aber eine Gesellschaft schon lange bestehen, bevor sie als Ärztegesellschaft eingetragen wird. Sie darf aber bis dahin nicht als Ärztegesellschaft tätig sein. Ich glaube, das ergibt sich aus dem Ablauf. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen. Ich denke, die Gesellschaft darf ja bevor sie die definitive Bewilligung vom Amt für Gesundheit nicht hat, gar keine Tätigkeit aufnehmen. Damit ist für mich immer noch klar, dass sie nicht in Liquidation sein kann. Denkbar wäre, dass es hier darum geht, dass zum Beispiel ein Arzt, der jetzt freiberuflich tätig ist und sich mit einem zweiten freiberuflichen Arzt neu zu einer AG zusammenschliesst, dass dann im Rahmen der Bewilligung geprüft werden soll, ob die Gesellschaft, die sie vorher hatten, in Liquidation ist. Das sind für mich zwei verschiedene Paar Schuhe und hat nichts damit zu tun, dass man jetzt dann die Gründung dieser AG verhindern sollte.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich muss hier einfach auch noch zum Ausdruck bringen, dass wir hier mit der Gleichbehandlung Ärzte und Gesundheitsberufe irgendwo wieder einen Massstab hier festlegen und Überprüfungen und Kontrollen, wo ich dann denke, jetzt überläuft dann das Fass. Das möchte ich schon noch zu bedenken geben. Ich setze das einfach nicht gleich und ich denke, das wird dann den Betroffenen dann bald auch so gehen, ob es dann noch interessant ist, überhaupt hier in diesem Beruf tätig zu sein. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Wir lesen weiter. Art. 18d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18f steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich frage mich hier, ob wie beim Ärztegesetz in Abs. 2 diese «höchstens 10 Millionen» zielführend sind. Wenn wir hier wiederum eine solche Gesundheitsberufegesellschaft haben, wo diverse Mitglieder involviert sind, ob man hier effektiv den Patientenschutz mit dieser Berufshaftpflichtversicherungsdefinition schon gewährleisten kann. Sollte hier nicht eher eine Mindestsumme stehen und dann sollte nach oben entsprechend der Grösse dieser Gesundheitsberufegesellschaft der Bereich offen sein?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch anregen, wie im Ärztegesetz diese Bestimmung nochmals zu überprüfen und hier zu einer Mindestsumme zu kommen. Vielleicht macht es bei diesen Überlegungen dann auch Sinn für die einzelnen Kategorien, die hier aufgeführt sind, wie Apotheken etc., verschiedene Summen festzulegen, da es hier doch um unterschiedliche Haftungsrisiken geht, die hier im Raum stehen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung nimmt das auf und klärt das.
Wir lesen weiter. Art. 18g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18g steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach nochmals allgemein auf diese Regelungen zurückkommen. Wenn ich hier einfach die gewissen Gesundheitsberufe betrachte, was die tun dürfen und wo wir an und für sich die Konsumenten oder Patienten oder Kunden, wie auch immer man sie benennen will, schützen wollen, dann müssen wir da einfach unterschiedlich das handhaben, dass wir das nicht einfach über die Stange brechen und alle gleich behandeln. Wenn ich da einfach einmal schaue: Dem Naturheilpraktiker ist es untersagt, Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu empfehlen, medizinische Interventionen sowie chirurgische und geburtshilfliche Verrichtung vorzunehmen usw. Das sind so viele Ausschlüsse, dass es sich bei einigen dieser Gesundheitsberufe einfach um ordentliche Dienstleistungsbetriebe handelt, die sich nicht irgendwo am Menschen - ich sage mal - vergreifen können und irgendwo einen enormen Schaden anrichten können. Oder auch beim Logopäden, wenn man das noch dazufügen möchte. Ich möchte einfach, dass man das differenziert behandelt. Und wenn man jetzt immer wieder überall alle über den gleichen Kamm schert, dann überläuft das Fass. Das habe ich jetzt schon einmal gesagt und und ich denke, das steigert sich jetzt bis zum Ende dieser Lesung noch. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier anregen, auf die 2. Lesung Abs. 4 nochmals zu überprüfen, wie das dann auch mit dem Art. 6 Abs. 2 zusammengeht, da es hier in beiden um Anstellungsverhältnisse geht. Ich habe hier die gleiche Anregung wie beim Ärztegesetz. Ich sehe nicht ein, dass hier in Abs. 4 lit. b es nicht möglich sein soll, dass ein Gesellschafter den Gesundheitsberuf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer anderen Gesellschaft - und das ist explizit hier drin - den gleichen Gesundheitsberuf ausübt, nicht machen kann. Dafür gibt es für mich keinen Grund. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Sie hat das aber aufgenommen für die 2. Lesung. Wir lesen weiter. Art. 18h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zuerst noch kurz zurück auf Art. 18i, wo der Abg. Hubert Lampert noch etwas sagen möchte.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe nur die gleiche Anmerkung wie beim Ärztegesetz und bitte um Prüfung bezüglich Aufnahme von Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften soweit anwendbar auch in diesem Gesetz. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das so aufgenommen. Dann kommen wir zum soeben gelesenen Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und 3. Gibt es dazu Wortmeldungen?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Gemäss diesem Abs. 3 wollen wir hier Meldepflichten für Angestellte im Gesundheitsberuf einführen. Diese angestellten Ärzte gibt es auch im Ärztegesetz. Dort haben wir aber keine solchen Meldepflichten beschlossen. Wenn, dann würde ich sagen, machen wir es bei beiden. Ich frage mich aber, ob wir gerade bei den Gesundheitsberufen hier zum Teil diese detaillierten Meldepflichten brauchen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung wird diese Frage auf die 2. Lesung prüfen.
Dann lesen wir weiter. Überschrift vor Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Erläuterungen auf Seite 59 des vorliegenden Bericht und Antrages. Hier ist nachzulesen: «Analog zur Schweiz wurde auch in Liechtenstein davon abgesehen, Chiropraktoren zu erlauben, Physiotherapie zulasten der OKP zu veranlassen». Ist dies in der Schweiz aktuell immer noch der Fall oder hat hier die Schweiz ihre Praxis geändert? Kann hierzu die Regierung Ausführungen machen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Nach meinem derzeitigen Wissensstand ist die jetzige Praxis noch immer so. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Gesundheitsministerin für die Beantwortung meiner Frage. Dann weichen wir hier jetzt also ab von der Praxis in der Schweiz. Sehe ich das richtig oder unterliege ich hier einem Irrtum?
Im Weiteren ist auf Seite 59 dann nämlich auch noch nachzulesen, der zweitletzte Satz: «Daher ist auch nicht mit einer massiven Erhöhung von Überweisungen in die Physiotherapie zu rechnen». Wenn ich diesen Satz richtig interpretiere, geht die Regierung von einer Erhöhung aus. Sie ist zwar nicht massiv. Ist sie mittelmässig?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es ist eigentlich weiter unten dann klargestellt, dass eben auch nur eine limitierte Anzahl von Physiotherapien pro Jahr durch die Krankenkassen abgegolten werden. Ich denke, daher ist es limitiert. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.
Dann können wir weiterlesen. Art. 32 Abs. 3 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 Abs. 3 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Abs. 1 Bst. bbis, bter und e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 Abs. 1 Bst. bbis, bter und e steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch hier das gleiche Anliegen wie vorher beim Ärztegesetz anbringen. Für mich ist die Busse mit dem Höchstmass von CHF 50'000 für einen Teil dieser aufgeführten Gesetzesverletzungen sehr hoch. Vielleicht kann man hier eine gewisse Unterscheidung vornehmen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird hier über die Bücher gehen.
Wir lesen weiter. Art. 59 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch hier anregen, diese nochmals zu überprüfen. Insbesondere ist für mich nicht klar, wenn in Abs. 3 geregelt ist, dass sich die bestehenden Gesellschaften und Verbandspersonen innerhalb eines Jahres an dieses Gesetz anzupassen haben, dann aber in Art. 4 geregelt ist, dass sie innert sechs Monaten den Antrag auf Eintragung stellen müssen. Mit diesem Antrag auf Eintragung müssen sie diese neuen Bestimmungen erfüllen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung wird das überprüfen.
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu einer letzten, kurzen Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 14 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16a Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16a Abs. 1a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meine Anmerkung bezieht sich nicht konkret auf diesen Artikel, aber ich möchte einfach noch, bevor wir diese Lesung abschliessen, daran erinnern, dass die WZW-Verfahren ja in das Krankenversicherungsgesetz fallen bzw. dieses betreffen und ich möchte meine Frage nach der Griffigkeit von diesen WZW-Verfahren im Zusammenhang mit diesen Abänderungen einfach nochmals in Erinnerung rufen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dieses Anliegen unterstützen. Wir hatten die Diskussion in der Eintretensdebatte, dass die Rechnungsstellung jetzt über die Ärztegesellschaft an die Krankenkasse erfolgt. Ich denke, es braucht wahrscheinlich hier bei den WZW-Verfahrensbestimmungen Anpassungen um sicherzustellen, gegen wen diese WZW-Verfahren dann auch geführt werden. Werden die gegen die Gesellschaft geführt oder den einzelnen Arzt? Ich rege auch an, dies zu überprüfen, damit dies schlussendlich auch funktionieren kann. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Sie hat das aufgenommen. Dann lesen wir weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in 1. Lesung beraten und gleichzeitig alle Traktanden der Juni-Sitzung 2010 behandelt.
Herzlichen Dank für Ihr Durchhaltevermögen. -ooOoo-