Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) sowie weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 – Abschlussprüfer-Richtlinie), (Nr. 78/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 11: Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie weiterer Gesetze.
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 78/2010. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, die so genannte Abschlussprüfer-Richtlinie, umgesetzt werden.
Mit dieser Vorlage sollen nun gleich mehrere Bereiche der Abschlussprüfungen abgeändert werden. Dies sind insbesondere die folgenden:
Neben der Abschlussprüfung, welche vollumfänglich von den EU-Vorgaben erfasst ist, soll eine prüferische Durchsicht, ein so genannter Review, geschaffen werden. Hierdurch wird erreicht, dass die Befreiungsmöglichkeit für Kleingesellschaften von einer Abschlussprüfung im Sinne des europäischen Rechts nunmehr auch in Liechtenstein zum Tragen kommt. Die neu als Abschlussprüfung bezeichnete, vollumfängliche Prüfung unterliegt den Vorgaben der Abschlussprüfer-Richtlinie und kann nur noch von zugelassenen und beaufsichtigten Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften durchgeführt werden.
Die neu als Review bezeichnete prüferische Durchsicht von Abschlüssen entspricht materiell der bisherigen steuerlichen Pflicht zur Einreichung revidierter Jahresrechnungen. Diese kann neben Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften auch von Treuhändern, Treuhandgesellschaften und gewerblichen Revisoren durchgeführt werden und entspricht in prüferischer Hinsicht weitgehend dem bisher geltenden Recht. Des Weiteren wird mit dieser Vorlage ein für die Öffentlichkeit elektronisch zugängliches Wirtschaftsprüferregister eingeführt.
Einen weiteren Schwerpunkt der Abschlussprüferrichtlinie bildet die Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfungen. Dieses sieht vor, die Arbeit der Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anlassunabhängig in regelmässigen Abständen sowie bei Bedarf jederzeit einer externen Kontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sollen durch eine neu einzurichtende Qualitätssicherungsstelle bei der FMA durchgeführt werden.
Diesbezüglich meine Frage: Auf den Seiten 69 und 70 des gegenständlichen Bericht und Antrags wird ausgeführt, dass seitens der Regierung vorgeschlagen wird, dass im Rahmen der Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz eine gemischte Finanzierung nach schweizerischem Vorbild verankert werden soll. Ich bitte Sie nunmehr, Frau Justizministerin, uns mitzuteilen, was unter dieser gemischten Finanzierung zu verstehen ist.
Eine Änderung erfährt auch die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Abschlussprüfer. Eine Abberufung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Revisionsgesellschaft kann nach Erteilung eines Prüfungsauftrages zukünftig nicht mehr jederzeit erfolgen, sondern nur noch bei Vorliegen wichtiger Gründe.
Weiter wird mit der gegenständlichen Vorlage vorgeschlagen, dass für die Abschlussprüfer Haftungsbeschränkungen eingeführt werden. Die Haftungsgrenzen betragen CHF 6 Mio. bei Abschlussprüfungen und Reviews, welche Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem Markt zugelassen sind, bei den restlichen Prüfungen höchstens bis zu einem Betrag von CHF 1,5 Mio. Ich halte diese auf leichtes Verschulden beschränkte Haftungsbeschränkung grundsätzlich für sinnvoll und bitte Sie, in diesem Zusammenhang mitzuteilen, aufgrund welcher Überlegungen die vorgeschlagenen Haftungssummen von CHF 1,5 bzw. CHF 6 Mio. zustande gekommen sind. Eine unbeschränkte Haftung des Wirtschaftsprüfers halte ich insbesondere in Fällen, in welchen das geschäftsführende Organ strafrechtlich handelt, für fragwürdig. Dies können Fälle sein, in denen das geschäftsführende Organ den Wirtschaftsprüfer bewusst über die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens täuscht. Falls der Wirtschaftsprüfer in solchen Situationen fahrlässig handelt, kann er derzeit voll zur Verantwortung gezogen werden. Dies wird auch meist gemacht, da der Wirtschaftsprüfer meist die einzige Person ist, die über Vermögen verfügt und von dem die geschädigte Gesellschaft oder sonstige Gläubiger - unsachlich ausgedrückt - noch etwas holen können. Ich halte diese volle solidarische Haftung bei ausschliesslich leichtem Verschulden in diesen Konstellationen für verfehlt und befürworte somit diese Haftungsbeschränkung.
Gesamthaft begrüsse ich diese Vorlage und bin für Eintreten.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Vorsitzender, für das Wort. Der vorliegende Bericht und Antrag dient schwerpunktmässig der Umsetzung der so genannten Abschlussprüfer-Richtlinie, welche ihrerseits die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten bezweckt und dadurch eine höhere Zuverlässigkeit der Rechnungslegung von Unternehmen erreicht werden soll.
Zum Glück besteht in Liechtenstein die Notwendigkeit zur Umsetzung dieser Richtlinie auf EWR–rechtlichen Begebenheiten. Es ist nicht Umsetzungsdruck aufgrund von zweifelhaften buchhalterischen Vorkommnissen entstanden. Wir dürfen mit Stolz über unser Land sagen, dass wir über einen bedeutenden Wirtschaftsstandort mit weltweit tätigen und teils führenden Industrieunternehmen und Finanzdienstleistern verfügen. Und trotzdem sind in Liechtenstein bis heute keine desaströsen Fälle von Bilanzschönungen und Bilanzfälschungen zur Verschleierung von dubiosen Finanzgeschäften mit wertlosen Geldanlagen aufgetreten, wie dies andererseits rund um den Globus geschehen ist und zum annähernden Zusammenbruch des weltweiten Finanzsystems mit beigetragen hat.
Die Umsetzung der Abschlussprüfer-Richtlinie in Liechtenstein soll erfolgen durch eine Teilrevision des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie über die gleichzeitige Anpassung von verschiedenen Verordnungen zu Gesetzen über spezialgesetzlich geregelte Finanzdienstleister und Zahlungsdienste, über Sozialversicherungswerke und über die zuständige Aufsichtsbehörde.
Begleitend zur Umsetzung sollen die in Liechtenstein geltenden Prüfungspflichten zeitgemäss ausgestaltet werden. So soll neben der Abschlussprüfung, welche hohen Anforderungen unterliegt, für kleine Gesellschaften eine erleichterte Prüfung, die so genannte «prüferische Durchsicht bzw. Review», eingeführt werden. Letzterer gelangt zur Anwendung bei Kleinunternehmen und den nicht harmonisierten Verbandspersonen wie zum Beispiel Anstalt und Treuunternehmen und kann neben Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften auch von Treuhändern, Treuhandgesellschaften und gewerberechtlichen Revisoren durchgeführt werden. Die Abschlussprüfung im Sinne der Abschlussprüfer-Richtlinie ist den Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
Im Rahmen der Vernehmlassung gingen verschiedene Stellungnahmen der betroffenen Berufsverbände, Behörden und Gerichte ein. Nebst ein paar Empfehlungen zur Anpassung der Gesetzesvorlage und kritischen Bemerkungen herrschte grundsätzlich übereinstimmende Zustimmung.
Die Rechtsanwaltskammer und die Treuhändervereinigung empfahlen beide, nach der mit dieser Vorlage einhergehenden Neuregelung der Haftung der Revisionsstellen, die Haftungsregeln aller Organe von Verbandspersonen einer Überprüfung zu unterziehen. Dieses Anliegen ist zu unterstützen, kann jedoch nicht im Rahmen der Behandlung dieser Vorlage diskutiert werden und bedarf eines neuen diesbezüglichen Vorstosses.
Im Verlauf dieser 1. Lesung werde ich allenfalls zu einzelnen Punkten dieser Vorlage Stellung nehmen. Ich empfehle Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich komme zuerst zu den Fragen des Abg. Vogt, der gefragt hat, wie es sich mit dieser gemischten Finanzierung nach dem schweizerischen Vorbild verhält. Es ist international grundsätzlich üblich, die für die Revisionsarbeiten anfallenden Aufwendungen ganz oder teilweise dem Berufsstand zuzuordnen und durch diesen auch finanzieren zu lassen. Das ist ein geltender, internationaler Standard. Und dabei stützt man sich in der Regel auf das Verursacherprinzip ab, das heisst, jene Mandate, die sehr grossen Aufwand verursachen, werden auch finanziell stärker belastet, und jene, die einen geringen Aufwand verursachen, werden weniger stark finanziell belastet. Es gilt also das reine Verursacherprinzip. Und dann gibt es natürlich daneben noch diese nicht aufwandsabhängigen Abgaben. Und das ist dieses gemischte Finanzierungsprinzip, das im Bericht und Antrag angesprochen ist.
Dann hat der Abg. Vogt noch gefragt, aufgrund welcher Überlegungen wir auf die CHF 1,5 Mio. bzw. CHF 6 Mio. gekommen sind: Wir haben tatsächlich international geschaut, wie es in den Nachbarländern geregelt ist. Das ist auch auf Seite 56 ausgeführt. Wir haben die heutige Situation in Liechtenstein angeschaut und haben einfach versucht, eine tragbare Lösung zu finden. Ich werde mal schauen, ob wir auf die 2. Lesung dazu noch etwas detailliertere Ausführungen machen können. Aber es war schlussendlich ein politischer Entscheid, den ich als tragbar und gut für Liechtenstein erachte.
Und dann ist noch die Frage gekommen: Wie verhält es sich mit der Haftung? Diesbezüglich möchte ich von meiner Seite einen ganz generellen Aspekt ansprechen. Die ganze Haftungsfrage und wie die Verantwortlichkeit der Organe heute rechtlich geregelt ist, dazu wurde schon einmal bei der Stiftungsrevision ein grosser Schritt gemacht und die so genannte «Business Judgement Rule» in Art. 182 ins PGR eingefügt. Bei dieser Business Judgement Rule geht es um die Schaffung eines haftungsfreien Kernbereichs unternehmerischen Ermessens. Es geht also darum, dass übergrosse Vorsicht vermieden werden soll und die Eingehung unternehmerischer Wagnisse in vernünftigem Umfang gefördert werden können. Man spricht in diesem Zusammenhang in der internationalen Literatur auch immer wieder von einer «Safe Harbour Rule». Es geht also darum, dass, wenn das Organ- Mitglied innerhalb der vernünftig gezogenen Grenzen agiert, es sich dann auf eine Haftungsfreiheit verlassen kann.
Ich bin als Justizministerin grundsätzlich - und hier nehme ich vielleicht etwas auch der Diskussion schon vorweg - sehr offen, dieses Verantwortlichkeitsrecht zu prüfen. Ich habe deshalb auch schon eine Arbeitsgruppe angeregt und diese auch eingesetzt; dort sind die verschiedenen Wirtschaftsverbände involviert und diese sollen nun dieses Thema umfassend und auch näher beleuchten. Die ersten Sitzungen sind schon anberaumt worden. Ich glaube, die erste Sitzung hat sogar schon stattgefunden. Und ich denke, dass wir Mitte nächsten Jahres mit konkreteren Ergebnissen zu diesem ganzen Bereich rechnen können. Das wäre es von meiner Seite.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung der Regierungsvorlagen beginnen.
Wir kommen zuerst zur Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften. Überschrift vor Art. 1 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 1 (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 1 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1a (neu) steht zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 1b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 1b (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 1b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1b (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 2 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 6 Abs. 1 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 Abs. 1 und 5 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 6a (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Nummerierung der Absätze wird sicher korrigiert. Danke.
Art. 6a (neu) steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 6b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 6b (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 6b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6b (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 6c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6c (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 6d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6d (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 6e (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6e (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6f (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6f (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 9a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor Art. 9a (neu) steht zur Diskussion.
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Art. 9a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9d (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Mir geht es um die Haftpflichtversicherung. Hier haben wir bei den Rechtsanwälten - und das haben wir auch bei den Ärzten im Juni diskutiert - neu die Verpflichtung, dass die Versicherungen auch verpflichtet werden, eine Auflösung einer Haftpflichtversicherung direkt der FMA zu melden. Ich denke, es würde Sinn machen, dies auch bei den Wirtschaftsprüfern auch neu aufzunehmen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich werde das für die 2. Lesung prüfen und gegebenenfalls aufnehmen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Entschuldigung, Herr Präsident. Ich wollte mich beim Art. 12 zu Wort melden, aber ich glaube, ich bin der Technik zum Opfer gefallen. Wenn Sie erlauben, darf ich hier noch meine Anmerkungen anfügen zum Thema Werbung.
Hier steht an und für sich: «soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind». Ich bin persönlich grundsätzlich gegen solche Einschränkungen. Ich denke einfach, wenn eine Konzession erteilt ist, dass man eben den Namen, die persönlichen Daten, eben was die Konzession beinhaltet, eben auch in Printform oder digitaler Form oder im Internet dauerhaft eben schon publizieren darf. Ich habe einmal die Wirtschaftsprüfer Liechtenstein gegoogelt, wie man so neudeutsch sagt, und da lese ich natürlich auch im Internet: Die Firma XY ist eine Beratungsgesellschaft mit erstklassigen internationalen Qualitätsstandards usw. Hier geht es einfach um die Frage: Braucht es überhaupt Einschränkungen von Werbung einerseits und andererseits sollte man nicht Werbung dahingehend immer zulassen, wenn es um den Namen, die Adresse geht und eben auch die Konzessionstätigkeit widerspiegelt? Ich denke, es ist auch heute eben digital ja gar nicht mehr zu verhindern. Und wir unterscheiden in diesem Artikel nicht zwischen Digital, Printform oder Audio. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Nur ganz kurz von meiner Seite. Ich nehme das natürlich sehr gerne mit und prüfe das noch einmal. Dieser Artikel wurde inhaltlich nicht geändert, sondern er wurde lediglich ein bisschen umformuliert und legistisch schöner gemacht. Inhaltlich haben wir am Artikel nichts geschraubt, aber ich nehme das trotzdem gerne für die 2. Lesung mit.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es Wortmeldungen zu Art. 12a (neu)?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Überschrift vor Art. 12b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 12b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12c (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage oder auch Anregung eventuell zum Abs. 2. Dort steht: «Die FMA kann Qualitätssicherungsprüfungen jederzeit selbst durchführen». Wenn ich auf Seite 39 bei den Ausführungen lese, steht da unmissverständlich, dass die FMA grundsätzlich diese Prüfungen selbst durchführen wird und soll. Jetzt frage ich mich, ob man diesem Wunsch, dieser Beabsichtigung, wie sie hier auf Seite 39 steht, nicht dadurch im Gesetz verstärkt Beachtung schenken könnte, wenn hier eben auch stehen würde: «die FMA führt Qualitätsprüfungen in der Regel selbst durch» und dann «kann in Ausnahmefällen jedoch durch von ihr beauftragte Dritte durchführen lassen». Das wäre dann für mich kein Widerspruch. Wie es jetzt steht, wird einfach gesagt bzw. muss man fast annehmen: Im Regelfall macht sie es nicht selbst und in der Beschreibung vorne steht ganz etwas anderes. Diesbezüglich hätte ich gerne Ausführungen auf die 2. Lesung. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort. Die liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung regt zu diesem Punkt noch etwas weitergehend an. Sie bezieht sich auch auf Seite 39 des Bericht und Antrags. Und hier drin ist ausgeführt, dass die Prüfung durch Dritte nur in Abstimmung mit dem betroffenen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden soll. Und es stellt sich jetzt die Frage, ob es nicht klarer wäre, wenn man das hier auch an diesen Abs. 2 anfügen würde, indem dieses «ausnahmsweise» eben noch konkretisiert oder ergänzt würde, dass dies eben in Absprache mit dem betroffenen Wirtschaftsprüfer vorgenommen wird. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Zuerst zur Frage des Abg. Negele zu Abs. 2: Wenn ich den Abs. 2 lese, verstehe ich: Die FMA kann Qualitätssicherungsprüfungen jederzeit selber durchführen. Nach meinem Verständnis bezieht sich das «kann» auf das «jederzeit», also dass sie jederzeit die Möglichkeit hat, das zu machen. Ich werde aber legistisch noch einmal prüfen, ob man das auch anders verstehen kann. Und dann macht es auch Sinn, dass im Bericht und Antrag die Ausführung gemacht wird, dass die notwendigen Ressourcen bei der FMA angesiedelt sind und nicht sonstwo.
Und die zweite Anregung des Abg. Lampert, ob explizit im Gesetz aufgeführt werden soll, dass Dritte nur in Absprache mit den Betroffenen das durchführen können: Ich glaube, da werden wir am einfachsten auf die 2. Lesung Ausführungen machen. Ich denke, überregeln sollten wir nicht, aber ich werde das sicher gerne prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Damit können wir weiterlesen.Art. 12d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12d (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Wenn hier jetzt nun vorgeschlagen wird, dass die Disziplinargerichtsbarkeit über die Wirtschaftsprüfer neu bei der FMA ist, müssen wir uns bewusst sein, dass wir damit einen Systembruch begehen. Bis jetzt war es so, dass für die Treuhänder, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gemeinsam die Disziplinargerichtsbarkeit beim Obergericht war. Dies macht meines Erachtens auch Sinn. Weshalb? Wir haben in Liechtenstein die Wahl, diese Disziplinargerichtsbarkeit, wie in anderen Ländern üblich, bei den Verbänden anzusiedeln oder eben bei einer unabhängigen Stelle. In Liechtenstein macht es aufgrund der Grösse der Verbände schlichtweg keinen Sinn, dies bei den Verbänden zu machen. Wir hatten die lange Tradition, dass das Obergericht dafür zuständig ist. Ich finde es nicht gut, wenn wir hier bei den Wirtschaftsprüfern dies nur bei der FMA ansiedeln. Nicht nur wegen diesem Systembruch zu den anderen zwei Gesetzen, sondern auch, weil man sich bewusst sein muss, was das Disziplinargericht bedeutet. Es geht um Verletzungen des Berufsstandes. Und in Art. 16 des Wirtschaftsprüfergesetzes ist geregelt, was Disziplinarstrafen sind. Da geht es von einem schriftlichen Verweis bis zur Verhängung des Berufsverbotes. Und es kann für mich nicht sein, dass die Behörde, die zugleich Bewilligungsbehörde ist für Zulassungen von Revisionsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern nun auch diese Disziplinarstrafen ausspricht.
Ich bin mir bewusst, dass die Wirtschaftsprüfervereinigung das bejaht hat, möchte aber dennoch anregen, dass man das nochmals überlegt und hinterfragt und vielleicht zum Schluss kommt, dass das doch weit besser beim Obergericht aufgehoben ist.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Wir haben uns in der vorliegenden Vorlage an das bankenrechtliche Verwaltungsverfahren angelehnt und den Zuständigkeitsbereich im Disziplinarverfahren ähnlich geregelt. Ich bin der Überzeugung, dass es richtig ist, die FMA hier zuständig zu erklären. Die Abg. Hilti hat ausgeführt, dass der zuständige Verband, aber auch das Obergericht sich zu diesem Vorschlag, dass die FMA dafür zuständig sein soll, sehr positiv geäussert haben. Vielleicht ist hier noch zu erwähnen, dass die Kompetenz der Wirtschaftsprüfervereinigung, ein eigenes Verfahren durchzuführen, ein rein berufsrechtliches Rügevefahren durchzuführen, von der Kompetenz der FMA in diesem Disziplinarverfahren unberührt bleibt. Aber selbstverständlich kann ich auf die 2. Lesung hierzu noch Ausführungen machen und das noch einmal prüfen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, dann können wir weiterlesen.Art. 15 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19b (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Hier stelle ich mir die Frage, ob es das wirklich braucht, weil ich davon ausgehe, dass ein verantwortlicher Geschäftsführer einer Revisionsgesellschaft Wirtschaftsprüfer sein muss und wir ja vorne geregelt haben, dass diese Disziplinargewalt dann bei der FMA oder beim Obergericht sein soll. Weshalb es hier jetzt für den verantwortlichen Geschäftsführer noch eine separate Disziplinargewalt braucht, weiss ich nicht.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, ich werde das auf die 2. Lesung nochmals ausführen. Nur der guten Ordnung halber der Hinweis darauf, dass das vormals Art. 24 war. Also inhaltlich wurde der Begriff der FMA geändert bzw. angepasst an das System hier und das war früher Art. 24. Aber ich mache dazu gerne Ausführungen auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 und 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 und 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. i und k wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Abs. 1 Bst. i und k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 45a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 45a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47c steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu diesen Aufsichtsabgaben und Gebühren: Stehen diese Aufsichtsabgaben und Gebühren bereits fest? Und wenn ja, auf welche Höhe belaufen sich diese?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde das auf die 2. Lesung ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen.Art. 48a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 196 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 196 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 201 Abs. 3a und Sachüberschrift (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 201 Abs. 3a und Sachüberschrift (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort. Ich habe hier nur eine kurze Verständnisfrage: Ist diese Abberufungsmöglichkeit, also diese Einschränkung, nur vorgesehen für Wirtschaftsprüfungsmandate im Sinne der Abschlussprüfer-Richtlinie oder auch für eine Revisionsstelle, die einen Review durchführt? Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es ist vorgesehen für eine Revisionsstelle, die eine komplette Revision vorsieht. Ich mache für die 2. Lesung dazu Ausführungen, damit das sicher klar ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 220 Abs. 8 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 220 Abs. 8 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 347 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 347 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 350 Abs. 3 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 350 Abs. 3 bis 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 400a Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 400a Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1058 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1058 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1100 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1100 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort. Mit der Einführung dieses Reviews sind für die Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Treuhandgesellschaften gewisse Informationspflichten vorgesehen. Sie müssen die Kunden informieren, sie müssen die Revisionsberichte anpassen, was mit Sicherheit ein grösserer Aufwand ist. Die Interessenverbände, also Wirtschaftsprüfervereinigung und Treuhändervereinigung, sind aufgefordert, diesbezügliche Richtlinien zu entwerfen, was ein Review alles beinhaltet. Es mag jetzt wohl etwas komisch klingen, dass diese Abschwächung relativ grossen Aufwand gibt, aber man muss sehen, dass die Anwendung dieses Reviews immer noch griffig sein soll und trotzdem eine Erleichterung zur ordentlichen Prüfung darstellt. Die Erarbeitung solcher wesentlicher Richtlinien wird eine gewisse Zeit erfordern. Die Wirtschaftsprüfer regen nun an, dass diese Umstellung für den Review spätestens bis erstmals Jahresrechnung 2012 vorgenommen werden kann. Deshalb rege ich an bei diesen Übergangsbestimmungen, dass eben die Anwendung auf das erste Geschäftsjahr nach Inkrafttreten hineinzunehmen, aber eben, dass man für die Gesellschaften, die nur noch die Review-Pflicht zu erfüllen haben, die Möglichkeit offen lässt, praktisch ein Jahr länger noch die bisherige Berichterstattung zu wählen und erstmals auf das Geschäftsjahr 2012 die Umstellung vorzunehmen. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich nehme diesen Input entgegen. Ich denke, da werden noch ein wenig Absprachen nötig sein. Aber ich nehme den selbstverständlich entgegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 37 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 3 Bst. k bis m wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 Abs. 3 Bst. k bis m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER INVESTMENTUNTERNEHMEN
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 97 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 97 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 98 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 99a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 Abs. 4 Bst. f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 111 Abs. 4 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 41 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Abs. 3 Bst. h und i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 Abs. 3 Bst. h und i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ZAHLUNGSDIENSTEGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 38 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 2a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 Abs. 2a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d und e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 93 Abs. 1 Bst. d und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES E-GELD-GESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des E-Geld-Gesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 11 Abs. 3 Bst. f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 3 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des E-Geld-Gesetzes in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERMÖGENSVERWALTUNGSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 44 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 3 Bst. l bis n wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 Abs. 3 Bst. l bis n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PENSIONSFONDSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 31 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 3 Bst. e bis g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 Abs. 3 Bst. e bis g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 19 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 Abs. 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 11 abgeschlossen.
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